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D-6156/2019

D-6156/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2022-01-18 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) gelangte am

12. September 2015 von Italien herkommend illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. A.b Am 16. September 2015 wurde sie vom SEM per Zufallsprinzip ge- stützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testpha- sen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. Septem- ber 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum in E._______ zu- gewiesen. A.c Am 17. September 2015 fand die Personalienaufnahme der Be- schwerdeführerin und am 19. Oktober 2015 ein beratendes Vorgespräch statt. Am 2. Mai 2017 erfolgte die vertiefte Anhörung zu ihren Gesuchs- gründen. Anlässlich dieser Befragungen machte sie zu ihrer Person und Herkunft geltend, sie sei am (…) in F._______, Jemen, geboren. Obwohl sie soma- lische Staatsangehörige sei, sei sie noch nie in Somalia gewesen. Ihre Mut- ter sei bei ihrer Geburt oder kurz danach verstorben und weitere Verwandte kenne sie nicht, da sie von einer ehemaligen Nachbarin, G._______, wel- che ebenfalls Somalierin sei, aufgenommen worden sei. Als sie zwei Jahre alt gewesen sei, seien sie nach H._______, Ägypten, gezogen, wo sie fortan bis zu ihrer Ausreise illegal gelebt habe. Sie habe im Haushalt ihrer Ziehmutter mitgeholfen und keine Möglichkeit gehabt, die Schule zu besu- chen. Hinsichtlich ihrer Asylgründe führte sie im Wesentlichen aus, bevor ihre Pflegefamilie nach Europa ausgewandert sei, sei sie mit einem älteren Mann namens I._______ zwangsverheiratet worden. Dieser sei stark alko- holabhängig gewesen, habe sie beleidigt, geschlagen und auch vergewal- tigt. Obwohl sie sich nach einem Jahr von ihm habe religiös scheiden las- sen, habe er sie weiterhin als seine Ehefrau angesehen. Aufgrund ihres illegalen Aufenthaltsstatus, habe sie sich nicht getraut, sich an die ägypti- schen Behörden zu wenden und ihn anzuzeigen. (…) 2015 habe sie sich dazu entschlossen, ebenfalls nach Europa zu flüchten. Hierfür habe sie den Goldschmuck ihrer Mutter, den sie von ihrer Ziehmutter vor deren Aus- reise erhalten habe, verkauft. Sie sei per Boot über das Mittelmeer nach

D-6156/2019 Seite 3 Italien gelangt, von wo aus sie auf dem Landweg in die Schweiz weiterge- reist sei. A.d Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerde- führerin eine Kopie eines von der somalischen Mission in Genf ausgestell- ten "Certificat de naissance" datierend vom (…) 2017 zu den Akten. B. Am (…) wurde das älteste Kind der Beschwerdeführerin, B._______, ge- boren. C. Mit Verfügung vom 4. September 2018 stellte das SEM fest, die Beschwer- deführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner werde ihre Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als unbekannt erfasst. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin – handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin – Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und be- antragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfü- gung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, die Anweisung, die somalische Staatsangehörigkeit sei ihr anzuerkennen, und eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzu- mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG. Der Beschwerde lagen eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 16. Februar 2017, eine Kopie des Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer (F) von J._______ (N […]), eine Fürsorgebestä- tigung (…) vom 27. September 2018 sowie eine Kostennote vom 2. Okto- ber 2018 bei. E. Mit Urteil D-5639/2018 vom 23. Oktober 2018 hiess das Bundesverwal- tungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 4. Sep- tember 2018 wegen der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und der Verletzung des rechtlichen Gehörs

D-6156/2019 Seite 4 gut, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt wurde, hob die ange- fochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vor- instanz zurück. F. F.a Mit Schreiben vom 6. November 2018 forderte das SEM die Beschwer- deführerin auf, einen aktuellen Arztbericht, eine Vaterschaftsanerkennung von J._______ sowie eine Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes B._______ einzureichen und Ausführungen betreffend das derzeitige Fa- milienleben zu machen. F.b Mit Eingabe vom 26. November 2018 liess die Beschwerdeführerin ei- nen Arztbericht (…) vom 19. November 2018 sowie eine Kopie des F-Aus- weises ihres Partners zu den Akten reichen. Zudem schilderte sie darin ihr Familienleben sowie die gemeinsamen Zukunftspläne (Zusammenziehen und Ehevorbereitungsverfahren). Ausserdem reichte sie mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 beziehungsweise vom 17. Januar 2019 – innert den erstreckten Fristen – einen Auszug aus dem Geburtsregister (CIEC) vom 20. Dezember 2018 sowie eine Vaterschaftsanerkennung vom 11. Ja- nuar 2019 ein. G. Am 2. April 2019 fand eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin statt, wobei hierbei nur Frauen zugegen waren. Die Beschwerdeführerin machte dabei erstmals geltend, dass ihr Pflege- vater sie ebenfalls vergewaltigt habe. Nachdem sie ihrer Pflegemutter da- von erzählt habe, habe ihr diese zwar geglaubt, doch habe sich ihr Verhal- ten danach verändert. Sie (die Pflegemutter) sei immer wieder wütend auf die Beschwerdeführerin geworden und habe sie auch geschlagen. Ergän- zend zur bisherigen Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie des Weite- ren vor, ihr Ehemann habe sie auch deshalb geschlagen, weil er bemerkt habe, dass sie nicht mehr Jungfrau sei. Nach der Ausreise von G._______ sei er noch gewalttätiger geworden und habe sie auch hin und wieder ver- gewaltigt. Sie habe Ägypten schliesslich verlassen, da sie sich davor ge- fürchtet habe, dass er sie eines Tages umbringen werde. H. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 – eröffnet am 21. Oktober 2019 – stellte das SEM fest, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin

D-6156/2019 Seite 5 im ZEMIS als unbekannt belassen werde, verneinte die Flüchtlingseigen- schaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 21. November 2019 erhoben die Beschwerdeführenden

– handelnd durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin – gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Flücht- lingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Even- tualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig als Flüchtlinge aufzu- nehmen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzu- mutbarkeit auszusetzen und die Beschwerdeführenden in der Schweiz vor- läufig als Ausländer aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht er- suchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen – nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 31. Oktober 2019 – eine Kopie einer Kindesaner- kennung vom 11. Januar 2019, diverse Fotokopien, eine E-Mail-Nachricht von K._______, der freiwilligen Betreuerin der Familie, vom 13. Novem- ber 2019, ein ärztlicher Bericht von L._______ von der (…) vom 8. Novem- ber 2019 sowie eine aktualisierte Honorarnote vom 21. November 2019 bei. J. Mit Schreiben vom 22. November 2019 wurde eine aktuelle Sozialhilfebe- stätigung (…) nachgereicht. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 wurde den Be- schwerdeführenden mitgeteilt, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses und ordnete MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeistän- din im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG bei. Schliesslich lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein.

D-6156/2019 Seite 6 K.b Am 3. Dezember 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in welcher sie an ihren bisherigen Ausführungen festhielt. K.c Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 19. Dezem- ber 2019. L. Am (…) wurde C._______ geboren. Er wird in das vorliegende Beschwer- deverfahren miteinbezogen. M. Am 20. Juli 2020 bewilligte das SEM das Kantonswechselgesuch der Be- schwerdeführenden vom 13. Mai 2020 und wies sie für die Dauer des Asyl- verfahrens neu dem Kanton M._______, in welchem J._______ wohnhaft ist, zu. N. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführenden die Anerkennungserklärung von J._______ anlässlich der Beurkundung der Geburt von C._______ vom 8. Januar 2021, ein Familienfoto sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. O. Im vorliegenden Verfahren wurde das Dossier N (…) von J._______ bei- gezogen.

Erwägungen (49 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangs- bestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De- zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän- der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen- dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.

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E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.4 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Be- schwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vor- bringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wi- dersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dar- gelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.).

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E. 4.1 In der angefochtenen Verfügung befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigen- schaft nicht erfüllen würden. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Antworten der Beschwerde- führerin auf Fragen zu ihrem Lebenslauf und ihrer Herkunft anlässlich der Anhörung vom 2. April 2019 seien allesamt sehr oberflächlich und unsub- stantiiert ausgefallen. Auch ihre Schilderungen im Zusammenhang mit der Zwangsheirat hätten sich als sehr vage und ohne individuelle Details er- wiesen. Ferner erscheine ihre Behauptung, G._______ habe ihr nach mehr als 20 Jahren den Goldschmuck ihrer Mutter überlassen, unlogisch. Des Weiteren wisse sie kaum etwas über ihre Clanzugehörigkeit. Obwohl die Vorfälle mit ihrem angeblichen Ehemann prägend gewesen sein müssten, habe sie nicht sehr ausführlich über diese Probleme berichten können. Ihre Angaben zu ihren diesbezüglichen Erfahrungen seien substanzlos geblie- ben, hätten sich immer wieder wiederholt und hätten kaum Realkennzei- chen beinhaltet, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass es sich dabei um erlebnisbasierte Aussagen handle. Sodann habe sie einige Unstimmig- keiten in ihren Aussagen, wie beispielsweise wo sich G._______ und ihre Mutter kennengelernt hätten oder wie oft sie in Ägypten eine Fehlgeburt erlitten habe, nicht erklären können. Ihre Angaben, aus Somalia zu stam- men, in Jemen geboren und in Ägypten aufgewachsen zu sein, seien auf- grund gänzlicher Substanzarmut offensichtlich unzulänglich. Ihre behaup- tete Staatsangehörigkeit von Somalia sei als nicht belegt zu erachten, da die eingereichte Geburtsbestätigung keinerlei Beweiswert aufweise und sie keine rechtsgenüglichen Ausweisschriften habe vorweisen können. Weiter würden keine Unterlagen vorliegen, welche ihren Aufenthalt in Jemen oder Ägypten belegen könnten. Schwer nachvollziehbar sei in diesem Zusam- menhang der Umstand, dass sie sich nie um einen legalen Aufenthalt in Ägypten bemüht haben will. Insgesamt sei es ihr nicht gelungen, glaub- hafte Angaben zu ihrer Identität, ihrer Biografie und ihrer Herkunft zu ma- chen. Selbiges gelte auch für ihre Asylvorbringen. Abschliessend wies das SEM darauf hin, dass Untersuchungen von Trauma-Opfern nicht den Schluss zuliessen, wonach sich diese nicht mehr an das Erlebte würden erinnern können. Zwar seien Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes we- gen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der

D-6156/2019 Seite 9 Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person, welche auch die Substan- tiierungslast zu tragen habe. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundes- verwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörde, bei fehlenden Hinwei- sen seitens der Beschwerdeführenden nach Wegweisungsvollzughinder- nissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Vorliegend könne nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdefüh- rerin habe somit die Folgen der Unglaubhaftigkeit ihrer Identitätsangaben sowie ihres Sachverhaltsvortrages zu tragen, indem vermutungsweise da- von auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG (recte: Art. 44 AsylG) i.V.m. Art. 83 Abs. 2–4 AIG entgegen. Auch die Prü- fung einer Drittstaatenregelung sei unter diesen Umständen nicht möglich (Art. 31a AsylG). Da von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder be- troffen sind, sei im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung deren Wohl zu be- rücksichtigen. Die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegra- tion im Heimatland könne jedoch aufgrund der Mitwirkungspflichtverlet- zung nicht vorgenommen werden. Eine Verwurzelung in der Schweiz habe aufgrund des Alters ihrer Kinder jedenfalls noch nicht stattgefunden. Der Einbezug in die vorläufige Aufnahme von J._______ komme ebenfalls nicht in Betracht. Weiter habe sie durch ihre Mitwirkungspflichtverletzung die Prüfung der Frage, ob sich die Familie hypothetisch in ihrem Heimatland niederlassen könnte, verunmöglicht. Schliesslich sei der Vollzug der Weg- weisung auch bei der Verheimlichung der wahren Identität nicht von vorn- herein unmöglich oder technisch nicht durchführbar. Es sei der Beschwer- deführerin zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsge- richt erachte in seiner Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn eine beschwerdeführende Person ihre wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche.

E. 4.2.1 Den Erwägungen der Vorinstanz brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht entgegen, die Vor- instanz habe die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter einer (…) leide, nicht berücksichtigt. Entsprechend dem Grundsatzurteil des Bundes- verwaltungsgerichts E-5404/2014 vom 18. Januar 2016 sei den Selbst- schutz- und Verdrängungsmechanismen im Rahmen der Beurteilung von Aussagen potenzieller Trauma-Opfer hinreichend Rechnung zu tragen. Sie verbinde mit ihrem Ex-Mann und der Hochzeit negative Emotionen, da sie in der Ehe psychische und physische Gewalt erlebt habe. Es verwundere deshalb nicht, dass sie sich aufgrund des instinktiven Selbstschutzes (dem

D-6156/2019 Seite 10 sogenannten Pollyanna-Prinzip) nicht an ihre gewaltsame Vergangenheit erinnern könne. Ausserdem halte das Handbuch des SEM fest, dass trau- matisierte Personen gerade zu ihren zentralen Erlebnissen aus ver- schiedensten Gründen keine substantiierten Angaben möchten können oder je nach soziokultureller Herkunft nicht machen wollen und dass es nachvollziehbarerweise zu widersprüchlichen Aussagen kommen könne. Vor diesem Hintergrund erstaune der Vorwurf des SEM, wonach die Ant- worten der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Lebensumstände und der Zwangsheirat oberflächlich, unsubstantiiert und unglaubhaft ausgefallen seien. Das Missverständnis bezüglich der Anzahl Fehlgeburten habe auf Nachfrage anlässlich der Anhörung vom 2. April 2019 geklärt werden kön- nen. Weiter sei verständlich, dass sie keine detaillierten Angaben zur Clan- zugehörigkeit machen könne, da sie – weil sie in Jemen geboren und nicht von ihren Eltern aufgezogen worden sei – keinen Bezug zum Clan gehabt habe und nur wenig über ihre Herkunft erfahren habe. Im Übrigen über- nehme eine Frau bei der Heirat die Clanzugehörigkeit des Mannes, was in den vorinstanzlichen Befragungen zu Verwechslungen geführt habe. Zu- dem sei ihre Beziehung zu G._______ nicht innig gewesen. Dementspre- chend sei sie nicht allzu überrascht gewesen, als sie erfahren habe, dass diese nicht ihre leibliche Mutter sei, wobei sie das auch bereits vermutet habe. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem keinen Zugang zu Bildung gehabt, habe Schwierigkeiten sich auszudrücken und es falle ihr offensicht- lich schwer, über das Erlebte zu berichten. Schliesslich sei die interkultu- relle Kommunikation entsprechend zu berücksichtigen, denn aus den Pro- tokollen gehe hervor, dass es zu ungenauen Übersetzungen und Missver- ständnissen gekommen sei. Insgesamt könne festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der traumatischen Erlebnisse die Angaben der Be- schwerdeführerin genügend begründet, schlüssig und plausibel seien, wo- mit ihre Aussagen glaubhaft seien.

E. 4.2.2 Sodann führten die Beschwerdeführenden aus, die Beschwerdefüh- rerin habe bei ihrer Einreise über keinerlei Dokumente verfügt, welche sie hätte abgeben können, um ihre Identität zu belegen. Deshalb habe sie die somalische Botschaft in Genf aufgesucht, welche ihr die eingereichte Ge- burtsbestätigung nach üblicher Handhabung ausgestellt habe. Damit über- einstimmend sei auch in der offiziellen Kindesanerkennung die Staatsan- gehörigkeit Somalia eingetragen worden. Soweit ihr die Vorinstanz vor- halte, sie könne ihren Aufenthalt in Ägypten nicht nachweisen, sei zu be- rücksichtigen, dass sie, weil sie sich als Frau illegal in Ägypten aufgehalten habe, Angst vor Sanktionen gehabt habe und die Aufmerksamkeit der Be-

D-6156/2019 Seite 11 hörden nicht habe auf sich ziehen wollen. Hinsichtlich der fehlenden Ehe- schliessungs- oder Scheidungsurkunden sei zu berücksichtigen, dass die Prozeduren nicht formell ablaufen würden. Im Übrigen würden bei einer Zwangsheirat keine Dokumente erstellt werden. Die Beschwerdeführerin habe frauenspezifische Asylgründe geltend gemacht, welche die Vor- instanz nicht berücksichtigt habe. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen betreffend die Zwangsheirat, die häusliche Gewalt und die Tatsache, dass ihr Ex-Mann sie weiterhin als sein Eigentum ansehe, sei davon auszuge- hen, dass sie bei einer Rückkehr nach Ägypten asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. Sie erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren.

E. 4.2.3 Dem von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug hielten die Beschwerdeführenden entgegen, die Beschwerdeführerin, welche an der Erstellung des Sachverhalts – entsprechend ihren Möglichkeiten – mit- geholfen und ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nachgekommen sei, habe sich illegal in Ägypten aufgehalten. Bei einer Rückkehr laufe sie deshalb Gefahr, in Haft genommen zu werden. Ausserdem lebe dort ihr Ex- Mann, welcher sie bereits vor ihrer Ausreise mit dem Tod bedroht habe. Der Wegweisungsvollzug sei bereits vor diesem Hintergrund unzulässig. Eine allfällige Rückkehr nach Ägypten würde für sie ohnehin eine unzumut- bare Belastung darstellen. Aufgrund ihrer Vergangenheit und insbesondere ihren Erlebnissen als Halbweise, Pflegekind, Zwangsverheiratete und Aus- länderin sei sie schwer traumatisiert und leide bis heute an Depressionen, Schlafstörungen und Angstzuständen. Im Übrigen habe sie in Ägypten kein soziales Netz und fürchte sich vor ihrem Ex-Ehemann. Des Weiteren lebe die Beschwerdeführerin seit circa drei Jahren in einem Konkubinat mit J._______, welcher vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden, er- werbstätig und sozialhilfeunabhängig sei. Die Ernsthaftigkeit der Bezie- hung werde durch die bereits erfolgte religiöse Trauung und das gemein- same Kind, wofür auch eine Vaterschaftsanerkennung vorliege, dokumen- tiert. Das Kind habe sodann eine starke Bindung mit intensivem persönli- chen Kontakt zu seinem Vater. Es sei nicht vertretbar, diese enge Bindung zu trennen und die Entwicklung des Kindes damit zu behindern. Zudem erwarte die Beschwerdeführerin ihr zweites gemeinsames Kind. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG sei den Beschwerdeführenden deshalb eine vorläufige Aufnahme zu erteilen.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, die Beschwerde ent- halte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Hinsichtlich des auf

D-6156/2019 Seite 12 Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichts von L._______ von der (…) vom 8. November 2019 hielt sie fest, dass aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht geprüft werden könne, ob im Heimatland der Beschwerdeführerin die medizinische Versorgung gewährleistet sei. Im Übrigen verwies das SEM auf die Erwägungen der angefochtenen Verfü- gung, an welchen es vollumfänglich festhielt.

E. 4.4 In der Replik hielten die Beschwerdeführenden an den in der Be- schwerde gestellten Anträgen und Ausführungen fest. Darüber hinaus ver- wiesen sie auf ihre Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Beschwerdeführerin an der Erstellung des Sachverhalts mitgewirkt und ihre Herkunft offengelegt habe. Als schwangere Frau mit einem Kleinkind könne sie in Somalia auf keinen Schutz zählen und erhalte nicht die benö- tigte medizinische Versorgung. Durch eine Rückkehr würde nicht nur sie, sondern auch ihre beiden Kinder würden in unmittelbare Gefahr gebracht werden. Weiter würden in Somalia Opfer sexueller Gewalt Verfolgung so- wie soziale Ausgrenzung drohen und Mütter von unehelichen Kindern wür- den diskriminiert. Aufgrund des Stigmas und der Straflosigkeit einer Verge- waltigung könne sie sich zudem nicht an die Behörden wenden. Alsdann habe sie sich illegal in Ägypten aufgehalten, weshalb sie im Übrigen auch nicht dorthin zurückgeschickt werden könne.

E. 5.1 Vorliegend ist die Nationalität der Beschwerdeführerin bestritten. Das SEM ging davon aus, dass sie die angegebene somalische Staatsangehö- rigkeit nicht besitze und erachtete in der Folge ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt. Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber während des ge- samten Verfahrens an ihrer somalischen Staatsangehörigkeit fest. Im Asyl- verfahren ist die Herkunft – der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend – von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befin- den.

E. 5.1.1 Zwar lässt sich feststellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführe- rin während sämtlichen vorinstanzlichen Befragungen hinsichtlich ihrer so- malischen Abstammung, ihrer Geburt in Jemen und ihrem langjährigen Aufenthalt in Ägypten weitgehend widerspruchslos ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten A/8, Ziff. 1.07, 1.09, 1.11, 2.01 und 2.02 sowie A/53, F11– 14). Gleichzeitig ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aber festzustel- len, dass ihre Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Herkunft und ih-

D-6156/2019 Seite 13 rem Lebenslauf insgesamt nur vage und oberflächlich blieben. Um Wieder- holungen zu vermeiden, kann hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 1 und 2). Auch das weitere Aussageverhalten der Be- schwerdeführerin im Verlaufe des Asylverfahrens verstärkt den Eindruck, sie sei nicht gewillt, ihre Herkunft und die persönlichen Verhältnisse offen- zulegen. So gab sie kaum persönliche Angaben über ihre Eltern preis und machte lediglich geltend, ihre Mutter, welche zuletzt in Jemen gelebt habe, sei bei ihrer Geburt, kurz danach oder als sie zwei Jahre alt gewesen sei, verstorben; über ihren Vater wisse sie nichts (vgl. SEM-Akten A/8, Ziff. 3.01 und A/53, F11, F29 ff.) und sie kenne keine Verwandten (vgl. SEM-Akte A/8, Ziff. 3.01). Zudem widersprach sie sich hinsichtlich der angeblichen Clanzugehörigkeit ihrer Eltern (vgl. SEM-Akten A/8, Ziff. 1.11 und A/53, F32 sowie F103 f.). Soweit in der Beschwerdeschrift die wenig ausführlichen Angaben zu ihrer Herkunft mit der im Arztbericht der (…) vom

19. November 2018 diagnostizierten (…) erklärt wird, ist festzuhalten, dass diese Erklärung für die mangelnde Substanz zu kurz greift. So ist insbe- sondere nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin aufgrund trauma- tischer Erfahrungen nicht in der Lage sein soll, über andere Erlebnisse, insbesondere ihre Biografie, detailliert zu berichten, welche diese nicht di- rekt betreffen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind sodann aus den Akten keine interkulturellen Kommunikationsschwierigkei- ten ersichtlich, welche zu Missverständnissen geführt hätten. Die Be- schwerdeführerin bestätigte denn auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle anlässlich der Rückübersetzungen – jeweils ohne entspre- chende Bemerkungen – mit ihrer Unterschrift (vgl. SEM-Akten A/8, Seite 7 und A/53, Seite 19).

E. 5.1.2 Zum Nachweis ihrer Nationalität und Herkunft reichte die Beschwer- deführerin im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens, wie bereits erwähnt, lediglich ein Dokument mit dem Titel "Certificat de naissance" der "Em- bassy of the Federal Republic of Somalia to Switzerland" datierend vom

31. März 2017 zu den Akten (vgl. SEM-Akte A/31 [Beweismittelcouvert]). Hierzu ist festzuhalten, dass Somalia weder über ein zentrales Geburten- register noch über andere Personenregister verfügt, mit deren Hilfe die so- malischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnten. Grundlage für die Ausstellung von Dokumenten sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2871/2016 vom 24. Mai 2016 E. 4.3.2 und E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2, m.w.H.). Ausserdem existiert in

D-6156/2019 Seite 14 der Schweiz keine somalische Botschaft, sondern lediglich eine Perma- nente Mission der Republik Somalia, was zusätzlich dafür spricht, dass dem eingereichten Schreiben kein Beweiswert zukommt. Weitere rechts- genüglichen Identitätsdokumente oder Unterlagen, welche ihre Herkunft belegen könnten, reichte sie nicht zu den Akten.

E. 5.1.3 Nach Würdigung aller Umstände ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die von ihr behauptete somalische Staatsangehörigkeit rechts- genüglich nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, hält sie den Erwägungen des SEM doch nichts Stichhaltiges entgegen. Soweit auf der offiziellen Kindesanerkennungserklärung vom

1. Januar 2019 (vgl. SEM-Akte A/48), dem Auszug aus dem Geburtsregis- ter vom 20. Dezember 2018 (vgl. SEM-Akte A/47) sowie der Geburtsmit- teilung vom 4. Dezember 2018 (vgl. SEM-Akte A/46) die Staatsangehörig- keit der Beschwerdeführerin mit Somalia erfasst wurde, ist festzuhalten, dass das Zivilstandesamt N._______ gemäss Schreiben der Gemeinde O._______ vom 4. Dezember 2018 ihre Nationalität gestützt auf eine Be- stätigung der somalischen Mission von "Staat unbekannt" auf Somalia ge- ändert habe (vgl. SEM-Akte A/49). Damit wurde offenbar auf die erwähnte Geburtsbestätigung der permanenten Mission der Republik Somalia in Genf abgestellt, welcher jedoch, wie bereits ausgeführt, keinerlei Beweis- wert zum Nachweis ihrer Herkunft beigemessen werden kann, da sie le- diglich auf den mündlichen Angaben der Beschwerdeführerin basiert (vgl. hierzu auch BGE 144 IV 13 E. 2.2.4 und 110 II 1 E. 3.a). Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführe- rin als unbekannt respektive ungeklärt zu erachten.

E. 5.2.1 Des Weiteren erscheinen auch die geltend gemachten Lebensum- stände in Ägypten nicht glaubhaft. So schilderte die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt bei G._______ und deren Familie, mit welcher sie seit ih- rem zweiten Lebensjahr in Ägypten gelebt haben will, ohne jegliche Sub- stanz. Auf die Aufforderung anlässlich der Anhörung vom 2. April 2019, ausführlicher über ihre Lebensumstände vor der Ausreise in der Schweiz zu erzählen, gab sie lediglich an, kein gutes Leben gehabt zu haben und viele Sachen erlebt zu haben (vgl. SEM-Akte A/53, F15). Selbst die Gründe weshalb sie zusammen mit G._______ nach Ägypten auswanderte, ver- mochte sie nicht nachvollziehbar darzulegen (vgl. SEM-Akte A/53, F16). Weiter erstaunt, dass sie keine persönlichen Angaben zu ihrer Pflegefami- lie machen konnte. So wusste sie nicht einmal das genaue Alter der vier

D-6156/2019 Seite 15 Kinder von G._______, obwohl sie zusammen in einem Haushalt gelebt und eine gute Beziehung zu ihnen gehabt haben will (vgl. SEM-Akte A/53, F62 ff.). Weiter war sie nicht in der Lage, die genaue Wohnadresse in H._______ zu bezeichnen, obwohl sie dort mehrere Jahre gelebt und das Haus nicht verlassen haben will (vgl. SEM-Akten A/8, Ziff. 1.01 sowie 2.02 und A/53, F53 ff.). Alsdann erscheint auch die Aussage, G._______ habe sie nicht zur Schule gehen lassen, zweifelhaft, zumal die Ausführungen zu ihrer angeblichen Tätigkeit im Haushalt sehr oberflächlich ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte A/53, F41 und F110) und das selbstausgefüllte Personali- enblatt auf eine Schulbildung schliessen lässt (vgl. SEM-Akte A/2). Ferner konnte sie auch keine Auskunft darüber geben, in welches europäische Land die Familie auswanderte (vgl. SEM-Akten A/8, Ziff. 3.01 und A/53, F68 f.).

E. 5.2.2 Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin – trotz der ihr obliegenden und mehrfach zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG – im nunmehr mehr als fünf Jahre andauernden Asylver- fahren, nebst den Identitätsdokumenten, auch keinerlei Beweismittel für ihre Angaben betreffend ihren Aufenthalt in Ägypten vorlegte, wodurch wei- tere Zweifel an ihren Vorbringen aufkommen. Alsdann lässt sich den Akten nicht entnehmen, weshalb sie sich nie um eine Aufenthaltsbewilligung in Ägypten bemüht hat.

E. 5.2.3 Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle fällt schliesslich auf, dass die Beschwerdeführerin keine präzisen Zeitangaben machte. So lassen sich insbesondere einschneidende Ereignisse wie beispielsweise der Zeit- punkt ihrer (Zwangs-) Heirat mit I._______ (vgl. SEM-Akten A/8, Ziff. 1.14 und A/53, F76 ff.), der Auswanderung von G._______ und deren Kindern (vgl. SEM-Akte A/53, F68), ihrer Scheidung (vgl. SEM-Akten A/8, Ziff. 1.14 und A/53, F167 ff.) und ihrer eigenen Ausreise aus Ägypten (vgl. SEM-Ak- ten A/8, Ziff. 5.01 f. und A/53, F125 ff.) zeitlich nicht konkret einordnen.

E. 5.2.4 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die wahren Lebensumstände in Ägypten nicht offengelegt hat.

E. 5.3 Neben den Angaben zu ihrer Herkunft und ihren Lebensumständen wir- ken auch ihre Ausreisegründe substanzlos. Kernelemente der Asylvorbrin- gen der Beschwerdeführerin bilden die Zwangsverheiratung mit I._______ und die während und nach der Zwangsehe erlittene körperliche und psy- chische Gewalt. Die freie Erzählung ihrer Fluchtgeschichte beschränkt sich

D-6156/2019 Seite 16 auf zwei kurze Sätze, wonach sie vergewaltigt und anschliessend zwangs- verheiratet worden sei, wobei ihr Ehemann sie immer wieder geschlagen habe, weil er erfahren habe, dass sie nicht mehr Jungfrau sei (vgl. SEM- Akte A/53, F112). Trotz wiederholten Nachfragen, wie sich ihr damaliger Mann ihr gegenüber verhalten habe, gab sie anlässlich der Anhörung nur stereotype, emotionslose und oberflächliche Antworten. Sie vermochte ins- besondere keine konkreten, persönlich erlebten Situationen, bei denen es zu Gewalt kam, substantiiert wiederzugeben. Auch die zeitliche Verortung der Geschehnisse ist ausweichend und äusserst vage (vgl. hierzu SEM- Akte A/53, F 113 ff.). Ihre Erzählungen enthalten zudem kaum Realkenn- zeichen, Details, Nebensächlichkeiten und persönliche Reaktionen, wel- che auf ein persönliches Erleben des Geschilderten hindeuten würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden Ausfüh- rungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 1). Selbst unter Berücksichtigung ihres psychischen Gesundheitszu- standes ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin müsste sich bes- ser an die traumatisierenden Ereignisse erinnern können. Hierbei gilt es zu beachten, dass eine diagnostizierte (…) für sich allein kein Beweis für vor- gebrachte Misshandlungen darstellt. Nicht jedes festgestellte Erschei- nungsbild einer seelischen Traumatisierung beruht zwingend auf einer menschenrechtswidrigen Behandlung in einem Verfolgungskontext. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, innerfamiliäre Spannungen (schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) etc. geben. Die durch den Arztbericht (…) vom 19. November 2018 attes- tierte (…) bildet für sich allein keinen Beweis für die behaupteten Flucht- gründe. Vielmehr sind sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2, m.w.H.). Wie bereits ausgeführt, vermag die Beru- fung auf eine (…) die Substanzlosigkeit in den Aussagen der Beschwerde- führerin vorliegend nur sehr beschränkt zu erklären. Soweit sie geltend machte, ihr drohe im Falle einer Rückweisung nach Ägypten eine Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann, bestehen aufgrund der Aktenlage keine überzeugenden Hinweise dafür, dass sie im Falle ihrer Rückkehr tatsächlich mit der Zufügung ernsthafter Nachteile im Zusam- menhang mit den Drohungen ihres Mannes rechnen müsste. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrach- tungsweise, sondern erschöpfen sich in blossen Wiederholungen ihrer Vor- bringen und dem Festhalten an deren Wahrheitsgehalt.

D-6156/2019 Seite 17

E. 5.4 Die Vorinstanz hat aufgrund der von ihr rechtskonform gewonnen Un- glaubhaftigkeitserkenntnisse zutreffend auf eine Prüfung der Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen verzichtet. Dennoch ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angebli- chen Heimatstaat Somalia keinerlei Benachteiligungen persönlich erlebt oder zu befürchten hat, da sie gemäss eigenen Angaben noch nie dort ge- wesen sei. Sodann wäre diese Frage selbst unter hypothetischer An- nahme, dass die Vorbringen bezüglich ihres Aufenthaltes in Ägypten wahr sind, nicht nur aufgrund des Bestehens innerstaatlicher Ausweichmöglich- keiten und mangels Beanspruchung staatlichen Schutzes tendenziell zu verneinen; vielmehr ist klarzustellen, dass Verfolgungsmassnahmen in Ägypten ausser Betracht fallen würden, wenn sich die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Somalias bezeichnet, denn bei Ägypten würde es sich diesfalls um einen Drittstaat handeln.

E. 5.5 Zusammenfassend ist aufgrund des Gesagten festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Ägypten bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Angesichts der aufgezeig- ten Aktenlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Be- schwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abge- lehnt.

E. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa- milie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asyl- suchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlas- sungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au- gust 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Aus- länderbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2 und 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gülti-

D-6156/2019 Seite 18 gen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegwei- sungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10).

E. 6.3 Im vorliegenden Verfahren ist die Frage zu beantworten, ob den Be- schwerdeführenden aufgrund des Umstandes, dass sich der Lebens- partner der Beschwerdeführerin respektive der Vater der Beschwerdefüh- renden 1 und 2 als vorläufig aufgenommener Ausländer in der Schweiz be- findet, gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Fami- lienlebens) und/oder Art. 44 AsylG (Grundsatz der Einheit der Familie) ein Aufenthaltsrecht zusteht. Das SEM verneinte diese Frage und hielt fest, dass sich die Beschwerdeführenden weder auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen könnten noch Art. 44 AsylG einer Wegweisung ent- gegenstehe.

E. 6.3.1.1 Unter dem Begriff der „Einheit der Familie“ ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein ein- heitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinne beinhaltet Art. 44 AsylG, dass die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 und 11a, m.w.H.). Diese Regel gilt jedoch nicht ausnahmslos. So kann sich nicht auf diesen Grundsatz berufen, wer – wie die Beschwerdeführerin – eine Beziehung eingeht, nachdem einem Fami- lienmitglied die vorläufige Aufnahme erteilt wurde, ansonsten die gesetzli- chen Bestimmungen über den Familiennachzug von vorläufig aufgenom- menen Personen (Art. 85 Abs. 7 AIG) durch die Stellung eines Asylge- suchs in der Schweiz umgangen werden könnten (vgl. unter anderem Ur- teile des BVGer F-1605/2018 vom 3. September 2020 E. 4.2, D-1596/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 5.2.2, D-5648/2017 vom 6. Februar 2019 E. 6.2, D-2786/2016 vom 2. August 2016 E. 7.2.4.1 und E-3006/2012 vom

30. August 2012 S. 8 f.).

E. 6.3.1.2 Nachdem der Lebenspartner der Beschwerdeführerin, J._______, mit vorinstanzlicher Verfügung vom 14. November 2013 vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde (N […]) und sie mit ihm damals noch keine Beziehung führte (sie reiste erst am 12. September 2015 und damit knapp

D-6156/2019 Seite 19 zwei Jahre nach der erfolgten vorläufigen Aufnahme ihres Partners in die Schweiz ein), verstösst die angefochtene Verfügung nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG. Ergänzend ist an- zumerken, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 in diesem Zusam- menhang auch nicht auf die Vater-Kind-Beziehung berufen können, da diese offensichtlich zu einem noch späteren Zeitpunkt entstanden ist (B._______ ist am […] und C._______ am […] geboren). Eine Abwägung zwischen dem Interesse des Staates, dass die Bestimmungen zum Fami- liennachzug nicht umgangen werden, sowie dem Interesse des Vaters, dass seine beiden Kinder ebenfalls ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz er- halten, hat an dieser Stelle nicht zu erfolgen. Die Beschwerdeführenden können sich daher nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG berufen.

E. 6.3.2.1 Weiter gilt es zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen können.

E. 6.3.2.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Bezie- hung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwi- schen den Ehegatten, Paaren aus eingetragenen Partnerschaften oder Konkubinatspartnerschaften auch jene zwischen Eltern und ihren minder- jährigen Kindern. Hinweise für eine familiäre Beziehung sind das Zusam- menleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit sowie regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Überdies muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln. Von einem solchen Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Nie- derlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein An- spruch besteht (vgl. statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1, 135 I 143 und 130 II 281 E. 3.1, je m.w.H.). Zudem können sich in Ausnah- mefällen auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, deren Anwesen- heit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (ge- festigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise die aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 und 137 I 113 E. 6.1, je m.w.H.). Ein solches wurde von der Rechtsprechung namentlich

D-6156/2019 Seite 20 bei einer über viele Jahre hinweg verlängerten Aufenthaltsbewilligung be- jaht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2 f.) oder im Fall von vorläufig aufgenomme- nen Flüchtlingen, bei denen eine Aufhebung ihres rechtlichen Status in ab- sehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 ff.). Sodann kommt Art. 8 EMRK – im Sinne einer kumulativen Voraussetzung zu den bereits genannten Bedingungen – nur dann zur Anwendung, wenn die privaten Interessen der betroffenen Person respektive ihrer Angehöri- gen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung vorgehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f., m.w.H.).

E. 6.3.2.3 Der somalische Lebenspartner der Beschwerdeführerin respektive der Vater ihrer Kinder wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM; heute: SEM) vom 14. November 2013 lediglich wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (ohne Anerkennung der Flücht- lingseigenschaft) vorläufig in der Schweiz aufgenommen (N […]). Er ver- fügt somit noch nicht über ein rechtlich gefestigtes Aufenthaltsrecht. Ebenso wenig kann vorliegend zurzeit von einem faktisch gefestigten Auf- enthaltsrecht ausgegangen werden, da er nicht als Flüchtling anerkannt wurde und er erstmals Ende 2013 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, wo- mit diese zwar bereits acht Jahre jedoch nicht über viele Jahre im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlängert worden sein kann. Die Berufung auf Art. 8 EMRK scheitert damit im Ergebnis bereits am fehlen- den gefestigten Anwesenheitsrecht des Lebenspartners der Beschwerde- führerin beziehungsweise des Vaters ihrer Kinder (dementsprechend ist nicht mehr darauf einzugehen, ob die Beziehung der Beschwerdeführerin zu J._______ als eheähnliches Konkubinatsverhältnis zu qualifizieren wäre und eine Familieneinheit besteht [vgl. hierzu die vorhergehenden Ausfüh- rungen in E. 6.3.2.2]). Damit sind die für die Berufung auf einen grundsätz- lichen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK verlangten Voraussetzun- gen nicht erfüllt.

E. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen noch einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben. Die Wegweisung wurde von der Vor- instanz somit auch im Lichte des Grundsatzes der Einheit der Familie zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

D-6156/2019 Seite 21

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweis- standard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we- nigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 7.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungs- pflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG). Es kann nicht Sa- che der Asylbehörden sein, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder Wegwei- sungsvollzugshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaaten zu forschen, wenn die asylsuchende Person – durch unglaubhafte bezie- hungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben über ihre Identität und ihr soziales Beziehungsnetzt – eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 1 E 3.2.2 und BVGE 2014/12 E. 5.2). Wie vorstehend ausgeführt, ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerde- führerin als unbekannt respektive ungeklärt zu bezeichnen (vgl. vorste- hend E. 5.1). Sie hat im nunmehr mehr als sechs Jahre andauernden Asyl- verfahren weder Ausweispapiere noch Beweismittel eingereicht, die geeig- net wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes bei- zutragen. Dabei stellt die Nichtoffenlegung der Identität und die fehlende Beibringung eines Reise- oder Identitätsnachweises eine Verletzung der der Beschwerdeführerin obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche die Vorinstanz sie bereits anlässlich der BzP explizit hinwies (vgl. SEM-Akte A/8, Seite 2). Auch auf Beschwerdeebene reichte sie keine rechtsgenüglichen Beweismittel ein, die Aufschluss über ihre Herkunft und Identität geben könnten. Der Beschwerdeführerin kann die geltend gemachte Herkunft aus Somalia daher nicht geglaubt werden und es ist davon auszugehen, dass sie ihre wahre Herkunft und tatsächli- chen familiären Verhältnisse zu verschleiern versucht, womit auch ihre per- sönliche Glaubwürdigkeit erschüttert ist.

D-6156/2019 Seite 22 In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist für den vor- liegenden Fall festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse der Be- schwerdeführerin zum Vollzug der Wegweisung zu äussern, was aber für die Überprüfung von möglichen Vollzugshindernissen grundsätzlich Vo- raussetzung wäre. Sie hat gegenüber den Asylbehörden nicht nur unglaub- hafte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen, ihrer Herkunft sowie den damit verbundenen Vorbringen gemacht, sondern auch keine Identi- tätspapiere eingereicht, womit sie eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im tatsäch- lichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht, verunmöglichte. Unter diesen, von der Beschwerdeführerin selber herbeigeführten Umständen, kann es nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälli- gen Wegweisungsvollzugshindernissen in mutmasslichen Heimats- oder Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer Mitwirkungspflichtverletzung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Verhältnisse und ih- rer tatsächlichen Identität sowie Herkunft insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche aus individueller Hinsicht nichts gegen eine Rückkehr in ihren tatsächlichen Herkunfts- oder Heimatstaat (Somalia oder einen anderen Staat). Daran vermögen ange- sichts des Vorangehenden auch die auf Beschwerdestufe erhobenen Ein- wände nichts zu ändern.

E. 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib oder ihre Freiheit aus dem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezem- ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied- rigende Behandlung der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu

D-6156/2019 Seite 23 Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri- gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend er- kannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschie- bung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine An- wendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugs- hindernisse erkennbar sind. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmäs- sig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien

28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127, m.w.H.).

E. 7.3.3 Von einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK ist nach dem oben Gesagten (vgl. E. 6.3.2) ebenfalls nicht auszugehen.

E. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Dritt- staat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge- fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vor- läufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.2 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe es pflichtwid- rig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und versucht, ihre wahre Identität und Herkunft zu verheimli- chen. Aufgrund der ungeklärten Identität und Staatsangehörigkeit ist folg-

D-6156/2019 Seite 24 lich vermutungsweise davon auszugehen, einer Wegweisung in ihren tat- sächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat würden keine Unzumutbarkeits- gründe gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG entgegenstehen.

E. 7.4.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bil- det das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichts- punkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom

20. November 1989 (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubezie- hen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er- scheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Krite- rien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähig- keit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Insbesondere der letztgenannte Aspekt, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare per- sönliche Umfeld des Kindes (das heisst dessen Kernfamilie) zu berücksich- tigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, m.w.H.). Vorliegend kann eine sinnvolle Prüfung, ob eine gemeinsame Rückkehr in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich wäre, an- gesichts ihres bisherigen Verhaltens nicht vorgenommen werden. Deshalb kann auch keine sinnvolle, sich an den Fakten orientierte Prüfung des Kin- deswohls vorgenommen werden. Wie von der Vorinstanz zutreffend fest- gestellt, sind die beiden Kinder jedenfalls aber – auch wenn sie in der Schweiz geboren wurden – aufgrund ihres jungen Alters (zweieinhalb- und eineinhalbjährig) in erster Linie an ihrer Mutter orientiert. Sie haben daher

D-6156/2019 Seite 25 noch keine derartige Integration in der Schweiz erfahren, dass daraus zu schliessen wäre, eine Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Mutter sei unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar. In Bezug zum Kindesvater ist auf das unter E. 6.3 Ausgeführte zu verweisen.

E. 7.4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als zumutbar zu betrach- ten.

E. 7.5 Im Übrigen obliegt es den Beschwerdeführenden, sich unter Offenle- gung sämtlicher Informationen bei der zuständigen Vertretung des Heimat- staates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, al- lenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kanto- nalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6, m.w.H.).

E. 7.7 Insgesamt hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufi- gen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.

E. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzuspre- chen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund ihres Unterlie- gens wären den Beschwerdeführenden somit die Verfahrenskosten aufzu-

D-6156/2019 Seite 26 erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht ihr Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 jedoch gut- geheissen hat und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersicht- lich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 9.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 ebenfalls gutgeheissen und den Beschwerdefüh- renden ihre Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdever- fahren auszurichten (aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG i.V.m. Art. 9–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht – wie bereits in der Zwischenverfügung vom

27. November 2019 angekündigt – in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu ent- schädigen ist. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Replik eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, in welcher sie einen zeitlichen Vertretungsaufwand von ins- gesamt 13 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.– im Falle des Obsiegens respektive Fr. 150.– im Falle des Unterliegens sowie Auslagen von insgesamt Fr. 155.– (Fr. 105.– für den Dolmetscher und Fr. 50.– für Porti, Telefon, Fax und Kopien) ausweist. Unter Berücksichtigung der nach- folgenden Eingaben vom 14. Mai 2020 und 28. Juli 2020 erscheint ein zeit- licher Aufwand von insgesamt 13.5 Stunden angemessen. Das vom Ge- richt auszurichtende amtliche Honorar ist demnach unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 2'180.– (inklusive Auslagen) festzulegen.

D-6156/2019 Seite 27

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Der amtlichen Rechtsvertreterin, MLaw Olivia Eugster, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'180.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-6156/2019 Urteil vom 18. Januar 2022 Besetzung Richterin Contessina Theis (Vorsitz), Richterin Constance Leisinger, Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Parteien A._______, geboren am (...), unbekannter Staatsangehörigkeit (angeblich Somalia), und ihre Kinder, B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), beide Somalia, alle vertreten durch MLaw Olivia Eugster, (...), (...), Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2019 / N (...). Sachverhalt: A. A.a A._______ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) gelangte am 12. September 2015 von Italien herkommend illegal in die Schweiz, wo sie gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte. A.b Am 16. September 2015 wurde sie vom SEM per Zufallsprinzip gestützt auf Art. 4 Abs. 3 der Verordnung über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) dem Verfahrenszentrum in E._______ zugewiesen. A.c Am 17. September 2015 fand die Personalienaufnahme der Beschwerdeführerin und am 19. Oktober 2015 ein beratendes Vorgespräch statt. Am 2. Mai 2017 erfolgte die vertiefte Anhörung zu ihren Gesuchsgründen. Anlässlich dieser Befragungen machte sie zu ihrer Person und Herkunft geltend, sie sei am (...) in F._______, Jemen, geboren. Obwohl sie somalische Staatsangehörige sei, sei sie noch nie in Somalia gewesen. Ihre Mutter sei bei ihrer Geburt oder kurz danach verstorben und weitere Verwandte kenne sie nicht, da sie von einer ehemaligen Nachbarin, G._______, welche ebenfalls Somalierin sei, aufgenommen worden sei. Als sie zwei Jahre alt gewesen sei, seien sie nach H._______, Ägypten, gezogen, wo sie fortan bis zu ihrer Ausreise illegal gelebt habe. Sie habe im Haushalt ihrer Ziehmutter mitgeholfen und keine Möglichkeit gehabt, die Schule zu besuchen. Hinsichtlich ihrer Asylgründe führte sie im Wesentlichen aus, bevor ihre Pflegefamilie nach Europa ausgewandert sei, sei sie mit einem älteren Mann namens I._______ zwangsverheiratet worden. Dieser sei stark alkoholabhängig gewesen, habe sie beleidigt, geschlagen und auch vergewaltigt. Obwohl sie sich nach einem Jahr von ihm habe religiös scheiden lassen, habe er sie weiterhin als seine Ehefrau angesehen. Aufgrund ihres illegalen Aufenthaltsstatus, habe sie sich nicht getraut, sich an die ägyptischen Behörden zu wenden und ihn anzuzeigen. (...) 2015 habe sie sich dazu entschlossen, ebenfalls nach Europa zu flüchten. Hierfür habe sie den Goldschmuck ihrer Mutter, den sie von ihrer Ziehmutter vor deren Ausreise erhalten habe, verkauft. Sie sei per Boot über das Mittelmeer nach Italien gelangt, von wo aus sie auf dem Landweg in die Schweiz weitergereist sei. A.d Im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens reichte die Beschwerdeführerin eine Kopie eines von der somalischen Mission in Genf ausgestellten "Certificat de naissance" datierend vom (...) 2017 zu den Akten. B. Am (...) wurde das älteste Kind der Beschwerdeführerin, B._______, geboren. C. Mit Verfügung vom 4. September 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Ferner werde ihre Staatsangehörigkeit im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) als unbekannt erfasst. D. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin - handelnd durch ihre damalige Rechtsvertreterin - Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in materieller Hinsicht die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung, die Anweisung, die somalische Staatsangehörigkeit sei ihr anzuerkennen, und eventualiter die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Befreiung von der Kostenvorschusspflicht und um Beiordnung der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG. Der Beschwerde lagen eine Kopie der vorinstanzlichen Verfügung, eine Vollmacht vom 16. Februar 2017, eine Kopie des Ausweises für vorläufig aufgenommene Ausländer (F) von J._______ (N [...]), eine Fürsorgebestätigung (...) vom 27. September 2018 sowie eine Kostennote vom 2. Oktober 2018 bei. E. Mit Urteil D-5639/2018 vom 23. Oktober 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 4. September 2018 wegen der unrichtigen beziehungsweise unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und der Verletzung des rechtlichen Gehörs gut, soweit die Aufhebung der Verfügung beantragt wurde, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurück. F. F.a Mit Schreiben vom 6. November 2018 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, einen aktuellen Arztbericht, eine Vaterschaftsanerkennung von J._______ sowie eine Geburtsurkunde des gemeinsamen Kindes B._______ einzureichen und Ausführungen betreffend das derzeitige Familienleben zu machen. F.b Mit Eingabe vom 26. November 2018 liess die Beschwerdeführerin einen Arztbericht (...) vom 19. November 2018 sowie eine Kopie des F-Ausweises ihres Partners zu den Akten reichen. Zudem schilderte sie darin ihr Familienleben sowie die gemeinsamen Zukunftspläne (Zusammenziehen und Ehevorbereitungsverfahren). Ausserdem reichte sie mit Schreiben vom 27. Dezember 2018 beziehungsweise vom 17. Januar 2019 - innert den erstreckten Fristen - einen Auszug aus dem Geburtsregister (CIEC) vom 20. Dezember 2018 sowie eine Vaterschaftsanerkennung vom 11. Januar 2019 ein. G. Am 2. April 2019 fand eine weitere Anhörung der Beschwerdeführerin statt, wobei hierbei nur Frauen zugegen waren. Die Beschwerdeführerin machte dabei erstmals geltend, dass ihr Pflegevater sie ebenfalls vergewaltigt habe. Nachdem sie ihrer Pflegemutter davon erzählt habe, habe ihr diese zwar geglaubt, doch habe sich ihr Verhalten danach verändert. Sie (die Pflegemutter) sei immer wieder wütend auf die Beschwerdeführerin geworden und habe sie auch geschlagen. Ergänzend zur bisherigen Begründung ihres Asylgesuchs brachte sie des Weiteren vor, ihr Ehemann habe sie auch deshalb geschlagen, weil er bemerkt habe, dass sie nicht mehr Jungfrau sei. Nach der Ausreise von G._______ sei er noch gewalttätiger geworden und habe sie auch hin und wieder vergewaltigt. Sie habe Ägypten schliesslich verlassen, da sie sich davor gefürchtet habe, dass er sie eines Tages umbringen werde. H. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2019 - eröffnet am 21. Oktober 2019 - stellte das SEM fest, dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin im ZEMIS als unbekannt belassen werde, verneinte die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete ihre Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. I. Mit Eingabe vom 21. November 2019 erhoben die Beschwerdeführenden - handelnd durch die neu mandatierte Rechtsvertreterin - gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragten die vorinstanzliche Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihnen sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und sie seien wegen Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig als Flüchtlinge aufzunehmen. Subeventualiter sei der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit auszusetzen und die Beschwerdeführenden in der Schweiz vorläufig als Ausländer aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um amtliche Rechtsverbeiständung. Der Beschwerde lagen - nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung und einer Vollmacht vom 31. Oktober 2019 - eine Kopie einer Kindesanerkennung vom 11. Januar 2019, diverse Fotokopien, eine E-Mail-Nachricht von K._______, der freiwilligen Betreuerin der Familie, vom 13. November 2019, ein ärztlicher Bericht von L._______ von der (...) vom 8. November 2019 sowie eine aktualisierte Honorarnote vom 21. November 2019 bei. J. Mit Schreiben vom 22. November 2019 wurde eine aktuelle Sozialhilfebestätigung (...) nachgereicht. K. K.a Mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, sie dürften den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Weiter hiess die zuständige Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete MLaw Olivia Eugster als amtliche Rechtsbeiständin im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG bei. Schliesslich lud sie das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. K.b Am 3. Dezember 2019 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung ein, in welcher sie an ihren bisherigen Ausführungen festhielt. K.c Die Beschwerdeführenden replizierten mit Eingabe vom 19. Dezember 2019. L. Am (...) wurde C._______ geboren. Er wird in das vorliegende Beschwerdeverfahren miteinbezogen. M. Am 20. Juli 2020 bewilligte das SEM das Kantonswechselgesuch der Beschwerdeführenden vom 13. Mai 2020 und wies sie für die Dauer des Asylverfahrens neu dem Kanton M._______, in welchem J._______ wohnhaft ist, zu. N. Mit Eingabe vom 26. Februar 2021 reichten die Beschwerdeführenden die Anerkennungserklärung von J._______ anlässlich der Beurkundung der Geburt von C._______ vom 8. Januar 2021, ein Familienfoto sowie eine aktualisierte Kostennote zu den Akten. O. Im vorliegenden Verfahren wurde das Dossier N (...) von J._______ beigezogen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes (AsylG, SR 142.31) vom 26. Juni 1998 in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.4 Die Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/25 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 Abs. 1 und 2 AsylG). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. beispielsweise BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.2 und 2.3, jeweils m.w.H.). 4. 4.1 In der angefochtenen Verfügung befand die Vorinstanz die Vorbringen der Beschwerdeführerin als den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht genügend, weshalb die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden. Zur Begründung führte die Vorinstanz aus, die Antworten der Beschwerdeführerin auf Fragen zu ihrem Lebenslauf und ihrer Herkunft anlässlich der Anhörung vom 2. April 2019 seien allesamt sehr oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen. Auch ihre Schilderungen im Zusammenhang mit der Zwangsheirat hätten sich als sehr vage und ohne individuelle Details erwiesen. Ferner erscheine ihre Behauptung, G._______ habe ihr nach mehr als 20 Jahren den Goldschmuck ihrer Mutter überlassen, unlogisch. Des Weiteren wisse sie kaum etwas über ihre Clanzugehörigkeit. Obwohl die Vorfälle mit ihrem angeblichen Ehemann prägend gewesen sein müssten, habe sie nicht sehr ausführlich über diese Probleme berichten können. Ihre Angaben zu ihren diesbezüglichen Erfahrungen seien substanzlos geblieben, hätten sich immer wieder wiederholt und hätten kaum Realkennzeichen beinhaltet, weshalb nicht davon auszugehen sei, dass es sich dabei um erlebnisbasierte Aussagen handle. Sodann habe sie einige Unstimmigkeiten in ihren Aussagen, wie beispielsweise wo sich G._______ und ihre Mutter kennengelernt hätten oder wie oft sie in Ägypten eine Fehlgeburt erlitten habe, nicht erklären können. Ihre Angaben, aus Somalia zu stammen, in Jemen geboren und in Ägypten aufgewachsen zu sein, seien aufgrund gänzlicher Substanzarmut offensichtlich unzulänglich. Ihre behauptete Staatsangehörigkeit von Somalia sei als nicht belegt zu erachten, da die eingereichte Geburtsbestätigung keinerlei Beweiswert aufweise und sie keine rechtsgenüglichen Ausweisschriften habe vorweisen können. Weiter würden keine Unterlagen vorliegen, welche ihren Aufenthalt in Jemen oder Ägypten belegen könnten. Schwer nachvollziehbar sei in diesem Zusammenhang der Umstand, dass sie sich nie um einen legalen Aufenthalt in Ägypten bemüht haben will. Insgesamt sei es ihr nicht gelungen, glaubhafte Angaben zu ihrer Identität, ihrer Biografie und ihrer Herkunft zu machen. Selbiges gelte auch für ihre Asylvorbringen. Abschliessend wies das SEM darauf hin, dass Untersuchungen von Trauma-Opfern nicht den Schluss zuliessen, wonach sich diese nicht mehr an das Erlebte würden erinnern können. Zwar seien Wegweisungsvollzugshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht finde aber ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der gesuchstellenden Person, welche auch die Substantiierungslast zu tragen habe. Es sei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht Sache der Asylbehörde, bei fehlenden Hinweisen seitens der Beschwerdeführenden nach Wegweisungsvollzughindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu suchen. Vorliegend könne nicht von der geltenden Praxis abgewichen werden. Die Beschwerdeführerin habe somit die Folgen der Unglaubhaftigkeit ihrer Identitätsangaben sowie ihres Sachverhaltsvortrages zu tragen, indem vermutungsweise davon auszugehen sei, es stünden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG (recte: Art. 44 AsylG) i.V.m. Art. 83 Abs. 2-4 AIG entgegen. Auch die Prüfung einer Drittstaatenregelung sei unter diesen Umständen nicht möglich (Art. 31a AsylG). Da von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen sind, sei im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung deren Wohl zu berücksichtigen. Die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland könne jedoch aufgrund der Mitwirkungspflichtverletzung nicht vorgenommen werden. Eine Verwurzelung in der Schweiz habe aufgrund des Alters ihrer Kinder jedenfalls noch nicht stattgefunden. Der Einbezug in die vorläufige Aufnahme von J._______ komme ebenfalls nicht in Betracht. Weiter habe sie durch ihre Mitwirkungspflichtverletzung die Prüfung der Frage, ob sich die Familie hypothetisch in ihrem Heimatland niederlassen könnte, verunmöglicht. Schliesslich sei der Vollzug der Wegweisung auch bei der Verheimlichung der wahren Identität nicht von vornherein unmöglich oder technisch nicht durchführbar. Es sei der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung die allenfalls benötigten Reisepapiere zu beschaffen. Auch das Bundesverwaltungsgericht erachte in seiner Rechtsprechung den Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als möglich, selbst wenn eine beschwerdeführende Person ihre wahre Identität oder Staatsangehörigkeit verheimliche. 4.2 4.2.1 Den Erwägungen der Vorinstanz brachten die Beschwerdeführenden in ihrer Rechtsmitteleingabe in materieller Hinsicht entgegen, die Vorinstanz habe die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin unter einer (...) leide, nicht berücksichtigt. Entsprechend dem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5404/2014 vom 18. Januar 2016 sei den Selbstschutz- und Verdrängungsmechanismen im Rahmen der Beurteilung von Aussagen potenzieller Trauma-Opfer hinreichend Rechnung zu tragen. Sie verbinde mit ihrem Ex-Mann und der Hochzeit negative Emotionen, da sie in der Ehe psychische und physische Gewalt erlebt habe. Es verwundere deshalb nicht, dass sie sich aufgrund des instinktiven Selbstschutzes (dem sogenannten Pollyanna-Prinzip) nicht an ihre gewaltsame Vergangenheit erinnern könne. Ausserdem halte das Handbuch des SEM fest, dass traumatisierte Personen gerade zu ihren zentralen Erlebnissen aus verschiedensten Gründen keine substantiierten Angaben möchten können oder je nach soziokultureller Herkunft nicht machen wollen und dass es nachvollziehbarerweise zu widersprüchlichen Aussagen kommen könne. Vor diesem Hintergrund erstaune der Vorwurf des SEM, wonach die Antworten der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Lebensumstände und der Zwangsheirat oberflächlich, unsubstantiiert und unglaubhaft ausgefallen seien. Das Missverständnis bezüglich der Anzahl Fehlgeburten habe auf Nachfrage anlässlich der Anhörung vom 2. April 2019 geklärt werden können. Weiter sei verständlich, dass sie keine detaillierten Angaben zur Clanzugehörigkeit machen könne, da sie - weil sie in Jemen geboren und nicht von ihren Eltern aufgezogen worden sei - keinen Bezug zum Clan gehabt habe und nur wenig über ihre Herkunft erfahren habe. Im Übrigen übernehme eine Frau bei der Heirat die Clanzugehörigkeit des Mannes, was in den vorinstanzlichen Befragungen zu Verwechslungen geführt habe. Zudem sei ihre Beziehung zu G._______ nicht innig gewesen. Dementsprechend sei sie nicht allzu überrascht gewesen, als sie erfahren habe, dass diese nicht ihre leibliche Mutter sei, wobei sie das auch bereits vermutet habe. Die Beschwerdeführerin habe ausserdem keinen Zugang zu Bildung gehabt, habe Schwierigkeiten sich auszudrücken und es falle ihr offensichtlich schwer, über das Erlebte zu berichten. Schliesslich sei die interkulturelle Kommunikation entsprechend zu berücksichtigen, denn aus den Protokollen gehe hervor, dass es zu ungenauen Übersetzungen und Missverständnissen gekommen sei. Insgesamt könne festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der traumatischen Erlebnisse die Angaben der Beschwerdeführerin genügend begründet, schlüssig und plausibel seien, womit ihre Aussagen glaubhaft seien. 4.2.2 Sodann führten die Beschwerdeführenden aus, die Beschwerdeführerin habe bei ihrer Einreise über keinerlei Dokumente verfügt, welche sie hätte abgeben können, um ihre Identität zu belegen. Deshalb habe sie die somalische Botschaft in Genf aufgesucht, welche ihr die eingereichte Geburtsbestätigung nach üblicher Handhabung ausgestellt habe. Damit übereinstimmend sei auch in der offiziellen Kindesanerkennung die Staatsangehörigkeit Somalia eingetragen worden. Soweit ihr die Vorinstanz vorhalte, sie könne ihren Aufenthalt in Ägypten nicht nachweisen, sei zu berücksichtigen, dass sie, weil sie sich als Frau illegal in Ägypten aufgehalten habe, Angst vor Sanktionen gehabt habe und die Aufmerksamkeit der Behörden nicht habe auf sich ziehen wollen. Hinsichtlich der fehlenden Eheschliessungs- oder Scheidungsurkunden sei zu berücksichtigen, dass die Prozeduren nicht formell ablaufen würden. Im Übrigen würden bei einer Zwangsheirat keine Dokumente erstellt werden. Die Beschwerdeführerin habe frauenspezifische Asylgründe geltend gemacht, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe. Gestützt auf ihre glaubhaften Aussagen betreffend die Zwangsheirat, die häusliche Gewalt und die Tatsache, dass ihr Ex-Mann sie weiterhin als sein Eigentum ansehe, sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Ägypten asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt wäre. Sie erfülle damit die Flüchtlingseigenschaft und es sei ihr Asyl zu gewähren. 4.2.3 Dem von der Vorinstanz angeordneten Wegweisungsvollzug hielten die Beschwerdeführenden entgegen, die Beschwerdeführerin, welche an der Erstellung des Sachverhalts - entsprechend ihren Möglichkeiten - mitgeholfen und ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nachgekommen sei, habe sich illegal in Ägypten aufgehalten. Bei einer Rückkehr laufe sie deshalb Gefahr, in Haft genommen zu werden. Ausserdem lebe dort ihr Ex-Mann, welcher sie bereits vor ihrer Ausreise mit dem Tod bedroht habe. Der Wegweisungsvollzug sei bereits vor diesem Hintergrund unzulässig. Eine allfällige Rückkehr nach Ägypten würde für sie ohnehin eine unzumutbare Belastung darstellen. Aufgrund ihrer Vergangenheit und insbesondere ihren Erlebnissen als Halbweise, Pflegekind, Zwangsverheiratete und Ausländerin sei sie schwer traumatisiert und leide bis heute an Depressionen, Schlafstörungen und Angstzuständen. Im Übrigen habe sie in Ägypten kein soziales Netz und fürchte sich vor ihrem Ex-Ehemann. Des Weiteren lebe die Beschwerdeführerin seit circa drei Jahren in einem Konkubinat mit J._______, welcher vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden, erwerbstätig und sozialhilfeunabhängig sei. Die Ernsthaftigkeit der Beziehung werde durch die bereits erfolgte religiöse Trauung und das gemeinsame Kind, wofür auch eine Vaterschaftsanerkennung vorliege, dokumentiert. Das Kind habe sodann eine starke Bindung mit intensivem persönlichen Kontakt zu seinem Vater. Es sei nicht vertretbar, diese enge Bindung zu trennen und die Entwicklung des Kindes damit zu behindern. Zudem erwarte die Beschwerdeführerin ihr zweites gemeinsames Kind. Gestützt auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG sei den Beschwerdeführenden deshalb eine vorläufige Aufnahme zu erteilen. 4.3 In ihrer Vernehmlassung legte die Vorinstanz dar, die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen könnten. Hinsichtlich des auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichts von L._______ von der (...) vom 8. November 2019 hielt sie fest, dass aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht geprüft werden könne, ob im Heimatland der Beschwerdeführerin die medizinische Versorgung gewährleistet sei. Im Übrigen verwies das SEM auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung, an welchen es vollumfänglich festhielt. 4.4 In der Replik hielten die Beschwerdeführenden an den in der Beschwerde gestellten Anträgen und Ausführungen fest. Darüber hinaus verwiesen sie auf ihre Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe, wonach die Beschwerdeführerin an der Erstellung des Sachverhalts mitgewirkt und ihre Herkunft offengelegt habe. Als schwangere Frau mit einem Kleinkind könne sie in Somalia auf keinen Schutz zählen und erhalte nicht die benötigte medizinische Versorgung. Durch eine Rückkehr würde nicht nur sie, sondern auch ihre beiden Kinder würden in unmittelbare Gefahr gebracht werden. Weiter würden in Somalia Opfer sexueller Gewalt Verfolgung sowie soziale Ausgrenzung drohen und Mütter von unehelichen Kindern würden diskriminiert. Aufgrund des Stigmas und der Straflosigkeit einer Vergewaltigung könne sie sich zudem nicht an die Behörden wenden. Alsdann habe sie sich illegal in Ägypten aufgehalten, weshalb sie im Übrigen auch nicht dorthin zurückgeschickt werden könne. 5. 5.1 Vorliegend ist die Nationalität der Beschwerdeführerin bestritten. Das SEM ging davon aus, dass sie die angegebene somalische Staatsangehörigkeit nicht besitze und erachtete in der Folge ihre Staatsangehörigkeit als unbekannt. Die Beschwerdeführerin hielt demgegenüber während des gesamten Verfahrens an ihrer somalischen Staatsangehörigkeit fest. Im Asylverfahren ist die Herkunft - der allgemeinen asylrechtlichen Beweisregel folgend - von der asylsuchenden Person zumindest glaubhaft zu machen. Über die Glaubhaftigkeit ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung zu befinden. 5.1.1 Zwar lässt sich feststellen, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin während sämtlichen vorinstanzlichen Befragungen hinsichtlich ihrer somalischen Abstammung, ihrer Geburt in Jemen und ihrem langjährigen Aufenthalt in Ägypten weitgehend widerspruchslos ausgefallen sind (vgl. SEM-Akten A/8, Ziff. 1.07, 1.09, 1.11, 2.01 und 2.02 sowie A/53, F11-14). Gleichzeitig ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz aber festzustellen, dass ihre Angaben zu ihrer Staatsangehörigkeit, ihrer Herkunft und ihrem Lebenslauf insgesamt nur vage und oberflächlich blieben. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann hierzu vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 1 und 2). Auch das weitere Aussageverhalten der Beschwerdeführerin im Verlaufe des Asylverfahrens verstärkt den Eindruck, sie sei nicht gewillt, ihre Herkunft und die persönlichen Verhältnisse offenzulegen. So gab sie kaum persönliche Angaben über ihre Eltern preis und machte lediglich geltend, ihre Mutter, welche zuletzt in Jemen gelebt habe, sei bei ihrer Geburt, kurz danach oder als sie zwei Jahre alt gewesen sei, verstorben; über ihren Vater wisse sie nichts (vgl. SEM-Akten A/8, Ziff. 3.01 und A/53, F11, F29 ff.) und sie kenne keine Verwandten (vgl. SEM-Akte A/8, Ziff. 3.01). Zudem widersprach sie sich hinsichtlich der angeblichen Clanzugehörigkeit ihrer Eltern (vgl. SEM-Akten A/8, Ziff. 1.11 und A/53, F32 sowie F103 f.). Soweit in der Beschwerdeschrift die wenig ausführlichen Angaben zu ihrer Herkunft mit der im Arztbericht der (...) vom 19. November 2018 diagnostizierten (...) erklärt wird, ist festzuhalten, dass diese Erklärung für die mangelnde Substanz zu kurz greift. So ist insbesondere nicht ersichtlich, wieso die Beschwerdeführerin aufgrund traumatischer Erfahrungen nicht in der Lage sein soll, über andere Erlebnisse, insbesondere ihre Biografie, detailliert zu berichten, welche diese nicht direkt betreffen. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind sodann aus den Akten keine interkulturellen Kommunikationsschwierigkeiten ersichtlich, welche zu Missverständnissen geführt hätten. Die Beschwerdeführerin bestätigte denn auch die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle anlässlich der Rückübersetzungen - jeweils ohne entsprechende Bemerkungen - mit ihrer Unterschrift (vgl. SEM-Akten A/8, Seite 7 und A/53, Seite 19). 5.1.2 Zum Nachweis ihrer Nationalität und Herkunft reichte die Beschwerdeführerin im Laufe des vorinstanzlichen Verfahrens, wie bereits erwähnt, lediglich ein Dokument mit dem Titel "Certificat de naissance" der "Embassy of the Federal Republic of Somalia to Switzerland" datierend vom 31. März 2017 zu den Akten (vgl. SEM-Akte A/31 [Beweismittelcouvert]). Hierzu ist festzuhalten, dass Somalia weder über ein zentrales Geburtenregister noch über andere Personenregister verfügt, mit deren Hilfe die somalischen Behörden die Identität vorsprechender Personen überprüfen könnten. Grundlage für die Ausstellung von Dokumenten sind mündliche Angaben und nicht Informationen aus Unterlagen oder Registern (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-2871/2016 vom 24. Mai 2016 E. 4.3.2 und E-1410/2018 vom 23. März 2018 E. 6.2, m.w.H.). Ausserdem existiert in der Schweiz keine somalische Botschaft, sondern lediglich eine Permanente Mission der Republik Somalia, was zusätzlich dafür spricht, dass dem eingereichten Schreiben kein Beweiswert zukommt. Weitere rechtsgenüglichen Identitätsdokumente oder Unterlagen, welche ihre Herkunft belegen könnten, reichte sie nicht zu den Akten. 5.1.3 Nach Würdigung aller Umstände ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die von ihr behauptete somalische Staatsangehörigkeit rechtsgenüglich nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen, hält sie den Erwägungen des SEM doch nichts Stichhaltiges entgegen. Soweit auf der offiziellen Kindesanerkennungserklärung vom 1. Januar 2019 (vgl. SEM-Akte A/48), dem Auszug aus dem Geburtsregister vom 20. Dezember 2018 (vgl. SEM-Akte A/47) sowie der Geburtsmitteilung vom 4. Dezember 2018 (vgl. SEM-Akte A/46) die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin mit Somalia erfasst wurde, ist festzuhalten, dass das Zivilstandesamt N._______ gemäss Schreiben der Gemeinde O._______ vom 4. Dezember 2018 ihre Nationalität gestützt auf eine Bestätigung der somalischen Mission von "Staat unbekannt" auf Somalia geändert habe (vgl. SEM-Akte A/49). Damit wurde offenbar auf die erwähnte Geburtsbestätigung der permanenten Mission der Republik Somalia in Genf abgestellt, welcher jedoch, wie bereits ausgeführt, keinerlei Beweiswert zum Nachweis ihrer Herkunft beigemessen werden kann, da sie lediglich auf den mündlichen Angaben der Beschwerdeführerin basiert (vgl. hierzu auch BGE 144 IV 13 E. 2.2.4 und 110 II 1 E. 3.a). Aufgrund der bestehenden Aktenlage ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als unbekannt respektive ungeklärt zu erachten. 5.2 5.2.1 Des Weiteren erscheinen auch die geltend gemachten Lebensumstände in Ägypten nicht glaubhaft. So schilderte die Beschwerdeführerin ihren Aufenthalt bei G._______ und deren Familie, mit welcher sie seit ihrem zweiten Lebensjahr in Ägypten gelebt haben will, ohne jegliche Substanz. Auf die Aufforderung anlässlich der Anhörung vom 2. April 2019, ausführlicher über ihre Lebensumstände vor der Ausreise in der Schweiz zu erzählen, gab sie lediglich an, kein gutes Leben gehabt zu haben und viele Sachen erlebt zu haben (vgl. SEM-Akte A/53, F15). Selbst die Gründe weshalb sie zusammen mit G._______ nach Ägypten auswanderte, vermochte sie nicht nachvollziehbar darzulegen (vgl. SEM-Akte A/53, F16). Weiter erstaunt, dass sie keine persönlichen Angaben zu ihrer Pflegefamilie machen konnte. So wusste sie nicht einmal das genaue Alter der vier Kinder von G._______, obwohl sie zusammen in einem Haushalt gelebt und eine gute Beziehung zu ihnen gehabt haben will (vgl. SEM-Akte A/53, F62 ff.). Weiter war sie nicht in der Lage, die genaue Wohnadresse in H._______ zu bezeichnen, obwohl sie dort mehrere Jahre gelebt und das Haus nicht verlassen haben will (vgl. SEM-Akten A/8, Ziff. 1.01 sowie 2.02 und A/53, F53 ff.). Alsdann erscheint auch die Aussage, G._______ habe sie nicht zur Schule gehen lassen, zweifelhaft, zumal die Ausführungen zu ihrer angeblichen Tätigkeit im Haushalt sehr oberflächlich ausgefallen sind (vgl. SEM-Akte A/53, F41 und F110) und das selbstausgefüllte Personalienblatt auf eine Schulbildung schliessen lässt (vgl. SEM-Akte A/2). Ferner konnte sie auch keine Auskunft darüber geben, in welches europäische Land die Familie auswanderte (vgl. SEM-Akten A/8, Ziff. 3.01 und A/53, F68 f.). 5.2.2 Ergänzend ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin - trotz der ihr obliegenden und mehrfach zur Kenntnis gebrachten Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG - im nunmehr mehr als fünf Jahre andauernden Asylverfahren, nebst den Identitätsdokumenten, auch keinerlei Beweismittel für ihre Angaben betreffend ihren Aufenthalt in Ägypten vorlegte, wodurch weitere Zweifel an ihren Vorbringen aufkommen. Alsdann lässt sich den Akten nicht entnehmen, weshalb sie sich nie um eine Aufenthaltsbewilligung in Ägypten bemüht hat. 5.2.3 Nach Durchsicht der Befragungsprotokolle fällt schliesslich auf, dass die Beschwerdeführerin keine präzisen Zeitangaben machte. So lassen sich insbesondere einschneidende Ereignisse wie beispielsweise der Zeitpunkt ihrer (Zwangs-) Heirat mit I._______ (vgl. SEM-Akten A/8, Ziff. 1.14 und A/53, F76 ff.), der Auswanderung von G._______ und deren Kindern (vgl. SEM-Akte A/53, F68), ihrer Scheidung (vgl. SEM-Akten A/8, Ziff. 1.14 und A/53, F167 ff.) und ihrer eigenen Ausreise aus Ägypten (vgl. SEM-Akten A/8, Ziff. 5.01 f. und A/53, F125 ff.) zeitlich nicht konkret einordnen. 5.2.4 Insgesamt ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die wahren Lebensumstände in Ägypten nicht offengelegt hat. 5.3 Neben den Angaben zu ihrer Herkunft und ihren Lebensumständen wirken auch ihre Ausreisegründe substanzlos. Kernelemente der Asylvorbringen der Beschwerdeführerin bilden die Zwangsverheiratung mit I._______ und die während und nach der Zwangsehe erlittene körperliche und psychische Gewalt. Die freie Erzählung ihrer Fluchtgeschichte beschränkt sich auf zwei kurze Sätze, wonach sie vergewaltigt und anschliessend zwangsverheiratet worden sei, wobei ihr Ehemann sie immer wieder geschlagen habe, weil er erfahren habe, dass sie nicht mehr Jungfrau sei (vgl. SEM-Akte A/53, F112). Trotz wiederholten Nachfragen, wie sich ihr damaliger Mann ihr gegenüber verhalten habe, gab sie anlässlich der Anhörung nur stereotype, emotionslose und oberflächliche Antworten. Sie vermochte insbesondere keine konkreten, persönlich erlebten Situationen, bei denen es zu Gewalt kam, substantiiert wiederzugeben. Auch die zeitliche Verortung der Geschehnisse ist ausweichend und äusserst vage (vgl. hierzu SEM-Akte A/53, F 113 ff.). Ihre Erzählungen enthalten zudem kaum Realkennzeichen, Details, Nebensächlichkeiten und persönliche Reaktionen, welche auf ein persönliches Erleben des Geschilderten hindeuten würden. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann hierzu auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (vgl. dort E. II, Ziff. 1). Selbst unter Berücksichtigung ihres psychischen Gesundheitszustandes ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin müsste sich besser an die traumatisierenden Ereignisse erinnern können. Hierbei gilt es zu beachten, dass eine diagnostizierte (...) für sich allein kein Beweis für vorgebrachte Misshandlungen darstellt. Nicht jedes festgestellte Erscheinungsbild einer seelischen Traumatisierung beruht zwingend auf einer menschenrechtswidrigen Behandlung in einem Verfolgungskontext. Für das Vorliegen entsprechender Symptome kann es auch andere Ursachen wie Unfälle, Naturkatastrophen, Entwurzelungsprozesse, innerfamiliäre Spannungen (schwere Erkrankungen oder Tod von Familienmitgliedern) etc. geben. Die durch den Arztbericht (...) vom 19. November 2018 attestierte (...) bildet für sich allein keinen Beweis für die behaupteten Fluchtgründe. Vielmehr sind sie im Rahmen der Beweiswürdigung in Beziehung zu den anderen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgung bedeutsamen Sachverhaltselementen zu bringen (vgl. BVGE 2015/11 E. 7.2, m.w.H.). Wie bereits ausgeführt, vermag die Berufung auf eine (...) die Substanzlosigkeit in den Aussagen der Beschwerdeführerin vorliegend nur sehr beschränkt zu erklären. Soweit sie geltend machte, ihr drohe im Falle einer Rückweisung nach Ägypten eine Verfolgung durch ihren Ex-Ehemann, bestehen aufgrund der Aktenlage keine überzeugenden Hinweise dafür, dass sie im Falle ihrer Rückkehr tatsächlich mit der Zufügung ernsthafter Nachteile im Zusammenhang mit den Drohungen ihres Mannes rechnen müsste. Die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift führen zu keiner anderen Betrachtungsweise, sondern erschöpfen sich in blossen Wiederholungen ihrer Vorbringen und dem Festhalten an deren Wahrheitsgehalt. 5.4 Die Vorinstanz hat aufgrund der von ihr rechtskonform gewonnen Unglaubhaftigkeitserkenntnisse zutreffend auf eine Prüfung der Frage nach der flüchtlingsrechtlichen Beachtlichkeit der Asylvorbringen verzichtet. Dennoch ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin in ihrem angeblichen Heimatstaat Somalia keinerlei Benachteiligungen persönlich erlebt oder zu befürchten hat, da sie gemäss eigenen Angaben noch nie dort gewesen sei. Sodann wäre diese Frage selbst unter hypothetischer Annahme, dass die Vorbringen bezüglich ihres Aufenthaltes in Ägypten wahr sind, nicht nur aufgrund des Bestehens innerstaatlicher Ausweichmöglichkeiten und mangels Beanspruchung staatlichen Schutzes tendenziell zu verneinen; vielmehr ist klarzustellen, dass Verfolgungsmassnahmen in Ägypten ausser Betracht fallen würden, wenn sich die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Somalias bezeichnet, denn bei Ägypten würde es sich diesfalls um einen Drittstaat handeln. 5.5 Zusammenfassend ist aufgrund des Gesagten festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Ägypten bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Angesichts der aufgezeigten Aktenlage erübrigt es sich, auf weitere Ausführungen in der Beschwerde einzugehen, da diese nicht geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Würdigung der Aktenlage zu führen. Die Vorinstanz hat daher zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Wegweisung wird unter anderem dann nicht verfügt, wenn die asylsuchende Person im Besitze einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]) oder ein grundsätzlicher Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung besteht, wobei die kantonale Ausländerbehörde zuständig ist, über den Anspruch konkret zu befinden (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 sowie Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 23 E. 3.2 und 2001 Nr. 21 E. 9). Ist die asylsuchende Person nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung, ist im Asyl- und Wegweisungsverfahren mit Blick auf die mögliche Zuständigkeit der kantonalen Ausländerbehörde daher vorfrageweise zu prüfen, ob die asylsuchende Person sich im Sinne von Art. 14 Abs. 1 AsylG auf einen grundsätzlichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. EMARK 2001 Nr. 21 E. 10). 6.3 Im vorliegenden Verfahren ist die Frage zu beantworten, ob den Beschwerdeführenden aufgrund des Umstandes, dass sich der Lebenspartner der Beschwerdeführerin respektive der Vater der Beschwerdeführenden 1 und 2 als vorläufig aufgenommener Ausländer in der Schweiz befindet, gestützt auf Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) und/oder Art. 44 AsylG (Grundsatz der Einheit der Familie) ein Aufenthaltsrecht zusteht. Das SEM verneinte diese Frage und hielt fest, dass sich die Beschwerdeführenden weder auf den Schutz von Art. 8 EMRK berufen könnten noch Art. 44 AsylG einer Wegweisung entgegenstehe. 6.3.1 6.3.1.1 Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern tatsächlich zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. In diesem Sinne beinhaltet Art. 44 AsylG, dass die vorläufige Aufnahme eines Familienmitglieds in der Regel zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt (vgl. EMARK 1995 Nr. 24 E. 9 und 11a, m.w.H.). Diese Regel gilt jedoch nicht ausnahmslos. So kann sich nicht auf diesen Grundsatz berufen, wer - wie die Beschwerdeführerin - eine Beziehung eingeht, nachdem einem Familienmitglied die vorläufige Aufnahme erteilt wurde, ansonsten die gesetzlichen Bestimmungen über den Familiennachzug von vorläufig aufgenommenen Personen (Art. 85 Abs. 7 AIG) durch die Stellung eines Asylgesuchs in der Schweiz umgangen werden könnten (vgl. unter anderem Urteile des BVGer F-1605/2018 vom 3. September 2020 E. 4.2, D-1596/2019 vom 16. Dezember 2019 E. 5.2.2, D-5648/2017 vom 6. Februar 2019 E. 6.2, D-2786/2016 vom 2. August 2016 E. 7.2.4.1 und E-3006/2012 vom 30. August 2012 S. 8 f.). 6.3.1.2 Nachdem der Lebenspartner der Beschwerdeführerin, J._______, mit vorinstanzlicher Verfügung vom 14. November 2013 vorläufig in der Schweiz aufgenommen wurde (N [...]) und sie mit ihm damals noch keine Beziehung führte (sie reiste erst am 12. September 2015 und damit knapp zwei Jahre nach der erfolgten vorläufigen Aufnahme ihres Partners in die Schweiz ein), verstösst die angefochtene Verfügung nicht gegen den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG. Ergänzend ist anzumerken, dass sich die Beschwerdeführenden 1 und 2 in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Vater-Kind-Beziehung berufen können, da diese offensichtlich zu einem noch späteren Zeitpunkt entstanden ist (B._______ ist am [...] und C._______ am [...] geboren). Eine Abwägung zwischen dem Interesse des Staates, dass die Bestimmungen zum Familiennachzug nicht umgangen werden, sowie dem Interesse des Vaters, dass seine beiden Kinder ebenfalls ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz erhalten, hat an dieser Stelle nicht zu erfolgen. Die Beschwerdeführenden können sich daher nicht auf den Grundsatz der Einheit der Familie gemäss Art. 44 AsylG berufen. 6.3.2 6.3.2.1 Weiter gilt es zu prüfen, ob sich die Beschwerdeführenden auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen können. 6.3.2.2 Gemäss ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann sich jemand nur dann auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK berufen, wenn eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung vorliegt. Zu den Familienbeziehungen, die nach dem Bundesgericht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen, gehört neben jener zwischen den Ehegatten, Paaren aus eingetragenen Partnerschaften oder Konkubinatspartnerschaften auch jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern. Hinweise für eine familiäre Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit sowie regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person. Überdies muss es sich beim in der Schweiz lebenden Familienmitglied um eine hier gefestigt anwesenheitsberechtigte Person handeln. Von einem solchen Anwesenheitsrecht ist ohne weiteres bei schweizerischer Staatsangehörigkeit auszugehen, ebenso bei einer Niederlassungs- oder Aufenthaltsbewilligung, auf deren Verlängerung ein Anspruch besteht (vgl. statt vieler BGE 144 II 1 E. 6.1, 139 I 330 E. 2.1, 135 I 143 und 130 II 281 E. 3.1, je m.w.H.). Zudem können sich in Ausnahmefällen auch Personen auf Art. 8 Abs. 1 EMRK berufen, deren Anwesenheit rechtlich nicht geregelt ist beziehungsweise die allenfalls über kein (gefestigtes) Aufenthaltsrecht verfügen, deren Anwesenheit aber faktisch als Realität hingenommen wird beziehungsweise die aus objektiven Gründen hingenommen werden muss (vgl. BGE 138 I 246 E. 3.3.1 und 137 I 113 E. 6.1, je m.w.H.). Ein solches wurde von der Rechtsprechung namentlich bei einer über viele Jahre hinweg verlängerten Aufenthaltsbewilligung bejaht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.2 f.) oder im Fall von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, bei denen eine Aufhebung ihres rechtlichen Status in absehbarer Zukunft nicht anzunehmen ist (vgl. BVGE 2017 VII/4 E. 6.3 ff.). Sodann kommt Art. 8 EMRK - im Sinne einer kumulativen Voraussetzung zu den bereits genannten Bedingungen - nur dann zur Anwendung, wenn die privaten Interessen der betroffenen Person respektive ihrer Angehörigen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts dem öffentlichen Interesse an dessen Verweigerung vorgehen (vgl. BGE 139 I 330 E. 2.2 f., m.w.H.). 6.3.2.3 Der somalische Lebenspartner der Beschwerdeführerin respektive der Vater ihrer Kinder wurde mit Verfügung des damaligen Bundesamtes für Migration (BFM; heute: SEM) vom 14. November 2013 lediglich wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (ohne Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft) vorläufig in der Schweiz aufgenommen (N [...]). Er verfügt somit noch nicht über ein rechtlich gefestigtes Aufenthaltsrecht. Ebenso wenig kann vorliegend zurzeit von einem faktisch gefestigten Aufenthaltsrecht ausgegangen werden, da er nicht als Flüchtling anerkannt wurde und er erstmals Ende 2013 eine Aufenthaltsbewilligung erhielt, womit diese zwar bereits acht Jahre jedoch nicht über viele Jahre im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verlängert worden sein kann. Die Berufung auf Art. 8 EMRK scheitert damit im Ergebnis bereits am fehlenden gefestigten Anwesenheitsrecht des Lebenspartners der Beschwerdeführerin beziehungsweise des Vaters ihrer Kinder (dementsprechend ist nicht mehr darauf einzugehen, ob die Beziehung der Beschwerdeführerin zu J._______ als eheähnliches Konkubinatsverhältnis zu qualifizieren wäre und eine Familieneinheit besteht [vgl. hierzu die vorhergehenden Ausführungen in E. 6.3.2.2]). Damit sind die für die Berufung auf einen grundsätzlichen Bewilligungsanspruch nach Art. 8 EMRK verlangten Voraussetzungen nicht erfüllt. 6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin und ihre beiden Kinder weder über eine ausländerrechtliche Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung verfügen noch einen selbständigen Anspruch auf Erteilung einer solchen haben. Die Wegweisung wurde von der Vorinstanz somit auch im Lichte des Grundsatzes der Einheit der Familie zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 7.2 Wegweisungsvollzugshindernisse sind grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese Untersuchungspflicht findet jedoch nach Treu und Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person (Art. 8 AsylG). Es kann nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Herkunftsstaaten oder Wegweisungsvollzugshindernissen bezüglich hypothetischer Herkunftsstaaten zu forschen, wenn die asylsuchende Person - durch unglaubhafte beziehungsweise fehlende, womöglich gezielt vorenthaltene Angaben über ihre Identität und ihr soziales Beziehungsnetzt - eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verhindert (vgl. hierzu EMARK 2005 Nr. 1 E 3.2.2 und BVGE 2014/12 E. 5.2). Wie vorstehend ausgeführt, ist die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin als unbekannt respektive ungeklärt zu bezeichnen (vgl. vorstehend E. 5.1). Sie hat im nunmehr mehr als sechs Jahre andauernden Asylverfahren weder Ausweispapiere noch Beweismittel eingereicht, die geeignet wären, etwas zur Klärung ihrer Identität und ihres Herkunftslandes beizutragen. Dabei stellt die Nichtoffenlegung der Identität und die fehlende Beibringung eines Reise- oder Identitätsnachweises eine Verletzung der der Beschwerdeführerin obliegenden Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG dar, auf welche die Vorinstanz sie bereits anlässlich der BzP explizit hinwies (vgl. SEM-Akte A/8, Seite 2). Auch auf Beschwerdeebene reichte sie keine rechtsgenüglichen Beweismittel ein, die Aufschluss über ihre Herkunft und Identität geben könnten. Der Beschwerdeführerin kann die geltend gemachte Herkunft aus Somalia daher nicht geglaubt werden und es ist davon auszugehen, dass sie ihre wahre Herkunft und tatsächlichen familiären Verhältnisse zu verschleiern versucht, womit auch ihre persönliche Glaubwürdigkeit erschüttert ist. In Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen ist für den vorliegenden Fall festzuhalten, dass es den Asylbehörden nicht möglich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin zum Vollzug der Wegweisung zu äussern, was aber für die Überprüfung von möglichen Vollzugshindernissen grundsätzlich Voraussetzung wäre. Sie hat gegenüber den Asylbehörden nicht nur unglaubhafte Angaben zu ihren persönlichen Verhältnissen, ihrer Herkunft sowie den damit verbundenen Vorbringen gemacht, sondern auch keine Identitätspapiere eingereicht, womit sie eine sinnvolle Prüfung, ob ihr im tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat droht, verunmöglichte. Unter diesen, von der Beschwerdeführerin selber herbeigeführten Umständen, kann es nach Treu und Glauben nicht Sache der Asylbehörden sein, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in mutmasslichen Heimats- oder Herkunftsländern zu forschen. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer Mitwirkungspflichtverletzung respektive Verheimlichung ihrer wahren persönlichen Verhältnisse und ihrer tatsächlichen Identität sowie Herkunft insoweit zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss zu ziehen ist, es spreche aus individueller Hinsicht nichts gegen eine Rückkehr in ihren tatsächlichen Herkunfts- oder Heimatstaat (Somalia oder einen anderen Staat). Daran vermögen angesichts des Vorangehenden auch die auf Beschwerdestufe erhobenen Einwände nichts zu ändern. 7.3 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AlG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib oder ihre Freiheit aus dem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung vorliegend mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung findet und auch keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse erkennbar sind. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste sie eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127, m.w.H.). 7.3.3 Von einer drohenden Verletzung von Art. 8 EMRK ist nach dem oben Gesagten (vgl. E. 6.3.2) ebenfalls nicht auszugehen. 7.3.4 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zulässig. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-, Herkunfts- oder Drittstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.2 Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist in Bestätigung der Vorinstanz davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe es pflichtwidrig unterlassen, bei der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken und versucht, ihre wahre Identität und Herkunft zu verheimlichen. Aufgrund der ungeklärten Identität und Staatsangehörigkeit ist folglich vermutungsweise davon auszugehen, einer Wegweisung in ihren tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat würden keine Unzumutbarkeitsgründe gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG entgegenstehen. 7.4.3 Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, bildet das Kindeswohl im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung einen Gesichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich insbesondere aus einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AIG im Lichte von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989 (KRK, SR 0.107). Unter dem Aspekt des Kindeswohls sind sämtliche Umstände einzubeziehen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich erscheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kriterien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung sein: Alter des Kindes, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit) seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbes. Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüglich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem längeren Aufenthalt in der Schweiz. Insbesondere der letztgenannte Aspekt, die Dauer des Aufenthalts in der Schweiz, ist im Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegration im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsychologischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes (das heisst dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übrige soziale Einbettung. Die Verwurzelung in der Schweiz kann eine reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin eine Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.6, m.w.H.). Vorliegend kann eine sinnvolle Prüfung, ob eine gemeinsame Rückkehr in den Heimatstaat der Beschwerdeführerin zumutbar und möglich wäre, angesichts ihres bisherigen Verhaltens nicht vorgenommen werden. Deshalb kann auch keine sinnvolle, sich an den Fakten orientierte Prüfung des Kindeswohls vorgenommen werden. Wie von der Vorinstanz zutreffend festgestellt, sind die beiden Kinder jedenfalls aber - auch wenn sie in der Schweiz geboren wurden - aufgrund ihres jungen Alters (zweieinhalb- und eineinhalbjährig) in erster Linie an ihrer Mutter orientiert. Sie haben daher noch keine derartige Integration in der Schweiz erfahren, dass daraus zu schliessen wäre, eine Rückkehr in den Heimat- oder Herkunftsstaat der Mutter sei unter dem Aspekt des Kindeswohls unzumutbar. In Bezug zum Kindesvater ist auf das unter E. 6.3 Ausgeführte zu verweisen. 7.4.4 Der Vollzug der Wegweisung ist daher auch als zumutbar zu betrachten. 7.5 Im Übrigen obliegt es den Beschwerdeführenden, sich unter Offenlegung sämtlicher Informationen bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Schliesslich ist festzuhalten, dass die aktuelle Lage im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie (COVID-19) grundsätzlich nicht geeignet ist, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Bei der Coronavirus-Pandemie handelt es sich, soweit derzeit feststellbar, allenfalls um ein temporäres Vollzugshindernis. Es obliegt somit den kantonalen Behörden, der Entwicklung der Situation bei der Wahl des Zeitpunkts des Vollzugs in angemessener Weise Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-139/2020 vom 19. Juni 2020 E. 9.6, m.w.H.). 7.7 Insgesamt hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen. 9. 9.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der beschwerdeführenden Person aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Aufgrund ihres Unterliegens wären den Beschwerdeführenden somit die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da das Bundesverwaltungsgericht ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 jedoch gutgeheissen hat und keine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ersichtlich ist, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. 9.2 Das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Rechtsbeistandes im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG wurde mit Zwischenverfügung vom 27. November 2019 ebenfalls gutgeheissen und den Beschwerdeführenden ihre Rechtsvertreterin amtlich beigeordnet. Demnach ist dieser ein amtliches Honorar für ihre notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten (aArt. 110a Abs. 1 und 3 AsylG i.V.m. Art. 9-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht - wie bereits in der Zwischenverfügung vom 27. November 2019 angekündigt - in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist. Die Rechtsvertreterin reichte mit der Replik eine aktualisierte Kostennote zu den Akten, in welcher sie einen zeitlichen Vertretungsaufwand von insgesamt 13 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- im Falle des Obsiegens respektive Fr. 150.- im Falle des Unterliegens sowie Auslagen von insgesamt Fr. 155.- (Fr. 105.- für den Dolmetscher und Fr. 50.- für Porti, Telefon, Fax und Kopien) ausweist. Unter Berücksichtigung der nachfolgenden Eingaben vom 14. Mai 2020 und 28. Juli 2020 erscheint ein zeitlicher Aufwand von insgesamt 13.5 Stunden angemessen. Das vom Gericht auszurichtende amtliche Honorar ist demnach unter Berücksichtigung der in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) auf insgesamt Fr. 2'180.- (inklusive Auslagen) festzulegen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Der amtlichen Rechtsvertreterin, MLaw Olivia Eugster, wird zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'180.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Contessina Theis Kathrin Rohrer Versand: