Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia nach eigenen Angaben im Alter von sechs Jahren und lebte fortan in Äthiopien, das er am 24. Dezember 2014 verliess. Am 23. April 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 27. April 2015 ein Asylgesuch. Am 8. Mai 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 25. Juni 2015 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe Somalia zusammen mit seiner Grossmutter verlassen, weil dort kein Frieden geherrscht habe. Ausserdem habe sein Vater Probleme mit Verwandten wegen Landansprüchen gehabt. Äthiopien habe er verlassen, weil er ein besseres Leben gesucht habe, beziehungsweise weil er von einem Mann mit einer Pistole bedroht worden sei. Ausserdem hätten ihn Soldaten fürs Schuhe putzen nicht bezahlt und ihm sein Geld weggenommen. B. Mit Verfügung vom 5. April 2016 - eröffnet am 7. April 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 29. April 2016 (Poststempel unleserlich, Eingang am 10. Mai 2016) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 5. April 2016 sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er reichte eine Bestätigung der somalischen Botschaft, einen Artikel der NZZ vom 24. Februar 2015, einen Artikel der Huffington Post vom 17. August 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 bestätigte der Instruktionsrichter, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und stellte fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3).
E. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Seine Aussagen seien in verschiedener Hinsicht nicht plausibel. Dies nicht nur, was seine Asylvorbringen betreffe, sondern auch, was seine Identität, Biographie, familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen, Lebensumstände und Umstände der Reise nach Europa angehe. Seine zweifelhaften Aussagen würden den Eindruck vermitteln, dass er nicht gewillt sei, seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren nachzukommen und seine Identität offenzulegen. Dass er die Sprache spreche und den angeblichen Clan nennen könne, reiche nicht aus, um seine Staatsangehörigkeit und Herkunft glaubhaft zu machen. Ergänzend sei festzustellen, dass selbst unter der Annahme, die entsprechenden Aussagen würden der Wahrheit entsprechen, auf den ersten Blick keine Hinweise für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft bestehen würden, zumal sich seine wesentlichen Vorbringen auf einen angeblichen Drittstaat, nämlich Äthiopien, beziehen würden.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe die Behörden nicht über seine Herkunft und Identität getäuscht. Die somalische Botschaft in Genf habe bestätigt, dass er somalischer Staatsangehöriger sei. Identitätspapiere besitze er keine.
E. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft respektive nicht asylrelevant ausgefallen ist. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt er nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt fehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen.
E. 4.3.1 So sind zahlreiche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Der Beschwerdeführer kann nicht erklären, warum er und seine Grossmutter keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern haben, und warum seine Eltern statt nach Äthiopien angeblich nach Jemen gegangen sind (SEM-Akten, A25/19 F66 ff.). Ebenfalls nicht geglaubt werden können ihm seine Aussagen zu seinen Schuldokumenten. Sein Rechtfertigungsgrund, die Dokumente würden sich in der Schule befinden und seine Grossmutter würde nicht wissen, wie man diese beschaffe (SEM-Akten, A25/19 F75 ff.), muss als vorgeschoben qualifiziert werden. Ausserdem widerspricht er sich diesbezüglich, da er in der BzP angibt, diese Dokumente würden sich bei seiner Grossmutter befinden (SEM-Akten, A10/12 S. 6). Ebenfalls erstaunt, dass dem Beschwerdeführer der Begriff "Kebele" nicht geläufig ist, und dass er nicht weiss, dass sich in der Umgebung von B._______ verschiedene Flüchtlingscamps für somalische Flüchtlinge befinden (SEM-Akten, A25/19 F27 und F51 f.).
E. 4.3.2 Bezüglich zahlreicher weiterer Ungereimtheiten und Widersprüche ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden über seine Identität und Herkunft zu täuschen versucht. Das eingereichte Dokument mit dem Titel "Certificat de naissance", das seine angebliche Herkunft und Nationalität beweisen soll, hat keinen Beweiswert. In Somalia existieren keinerlei Personenregister, aus denen die somalischen Behörden, vorliegend die angebliche "Embassy of the Federal Republic of Somalia to Switzerland", die Identität der vorsprechenden Person überprüfen kann (vgl. U.S. Department of State, Somalia Reciprocity Schedule, undatiert, http://travel.state.gov/content/visas/english/fees/reciprocity-by-country/SO.html, abgerufen am 25. Mai 2016). Die entsprechenden Papiere können nur nach den Angaben der Antragsteller ausgestellt werden. Ausserdem existiert in der Schweiz keine somalische Botschaft, sondern lediglich eine Permanente Mission der Republik Somalia, was zusätzlich dafür spricht, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung handelt. Aus den eingereichten Zeitungsartikeln kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gilt deshalb als unbekannt, zumal seine Angaben hierzu offensichtlich unglaubhaft sind und er keinerlei Bemühungen unternommen hat, Dokumente einzureichen, welche seine Angaben bestätigen könnten. Insgesamt müssen seine Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden.
E. 4.3.3 Ausserdem stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant sind, zumal sich diese hauptsächlich auf seine angebliche Flucht aus Äthiopien, einem Drittstaat, beziehen und er gemäss eigener Angaben somalischer Staatsangehöriger ist. Zu Somalia bringt er in der BzP einzig vor, dass dort immer wieder Krieg geherrscht habe, seine Grossmutter alt geworden sei und er ein besseres Leben gesucht habe (SEM-Akten, A10/12 S. 7 f.). In der Anhörung bringt er zusätzlich vor, sein Vater habe sich mit seinen Cousins um Land gestritten (SEM-Akten, A25/19 F101 ff.). Diesen Fluchtgründen fehlt es offensichtlich an der Asylrelevanz.
E. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
E. 5 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden.
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
E. 6.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit und Herkunft nicht glaubhaft machen können. Wie bereits in Erwägung 4.3.2 dargelegt, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Feststellung an. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014).
E. 6.3 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, rechtsgenügliche Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen.
E. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist.
E. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E. 7 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2871/2016 Urteil vom 24. Mai 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien A._______, geboren am (...), Staat unbekannt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess Somalia nach eigenen Angaben im Alter von sechs Jahren und lebte fortan in Äthiopien, das er am 24. Dezember 2014 verliess. Am 23. April 2015 reiste er in die Schweiz ein und stellte am 27. April 2015 ein Asylgesuch. Am 8. Mai 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Die Vorinstanz hörte ihn am 25. Juni 2015 zu den Asylgründen an. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe Somalia zusammen mit seiner Grossmutter verlassen, weil dort kein Frieden geherrscht habe. Ausserdem habe sein Vater Probleme mit Verwandten wegen Landansprüchen gehabt. Äthiopien habe er verlassen, weil er ein besseres Leben gesucht habe, beziehungsweise weil er von einem Mann mit einer Pistole bedroht worden sei. Ausserdem hätten ihn Soldaten fürs Schuhe putzen nicht bezahlt und ihm sein Geld weggenommen. B. Mit Verfügung vom 5. April 2016 - eröffnet am 7. April 2016 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit Eingabe vom 29. April 2016 (Poststempel unleserlich, Eingang am 10. Mai 2016) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragte, der Entscheid der Vorinstanz vom 5. April 2016 sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, allenfalls die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Er reichte eine Bestätigung der somalischen Botschaft, einen Artikel der NZZ vom 24. Februar 2015, einen Artikel der Huffington Post vom 17. August 2015 sowie eine Fürsorgebestätigung zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 13. Mai 2016 bestätigte der Instruktionsrichter, dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde und stellte fest, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zukommt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch jenen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standhalten. Seine Aussagen seien in verschiedener Hinsicht nicht plausibel. Dies nicht nur, was seine Asylvorbringen betreffe, sondern auch, was seine Identität, Biographie, familiären und verwandtschaftlichen Beziehungen, Lebensumstände und Umstände der Reise nach Europa angehe. Seine zweifelhaften Aussagen würden den Eindruck vermitteln, dass er nicht gewillt sei, seiner Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Asylverfahren nachzukommen und seine Identität offenzulegen. Dass er die Sprache spreche und den angeblichen Clan nennen könne, reiche nicht aus, um seine Staatsangehörigkeit und Herkunft glaubhaft zu machen. Ergänzend sei festzustellen, dass selbst unter der Annahme, die entsprechenden Aussagen würden der Wahrheit entsprechen, auf den ersten Blick keine Hinweise für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft bestehen würden, zumal sich seine wesentlichen Vorbringen auf einen angeblichen Drittstaat, nämlich Äthiopien, beziehen würden. 4.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, er habe die Behörden nicht über seine Herkunft und Identität getäuscht. Die somalische Botschaft in Genf habe bestätigt, dass er somalischer Staatsangehöriger sei. Identitätspapiere besitze er keine. 4.3 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen des Beschwerdeführers unglaubhaft respektive nicht asylrelevant ausgefallen ist. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigt er nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt fehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen. 4.3.1 So sind zahlreiche Vorbringen des Beschwerdeführers nicht nachvollziehbar und widersprüchlich. Der Beschwerdeführer kann nicht erklären, warum er und seine Grossmutter keinen Kontakt mehr zu seinen Eltern haben, und warum seine Eltern statt nach Äthiopien angeblich nach Jemen gegangen sind (SEM-Akten, A25/19 F66 ff.). Ebenfalls nicht geglaubt werden können ihm seine Aussagen zu seinen Schuldokumenten. Sein Rechtfertigungsgrund, die Dokumente würden sich in der Schule befinden und seine Grossmutter würde nicht wissen, wie man diese beschaffe (SEM-Akten, A25/19 F75 ff.), muss als vorgeschoben qualifiziert werden. Ausserdem widerspricht er sich diesbezüglich, da er in der BzP angibt, diese Dokumente würden sich bei seiner Grossmutter befinden (SEM-Akten, A10/12 S. 6). Ebenfalls erstaunt, dass dem Beschwerdeführer der Begriff "Kebele" nicht geläufig ist, und dass er nicht weiss, dass sich in der Umgebung von B._______ verschiedene Flüchtlingscamps für somalische Flüchtlinge befinden (SEM-Akten, A25/19 F27 und F51 f.). 4.3.2 Bezüglich zahlreicher weiterer Ungereimtheiten und Widersprüche ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Es ist offensichtlich, dass der Beschwerdeführer die Schweizer Behörden über seine Identität und Herkunft zu täuschen versucht. Das eingereichte Dokument mit dem Titel "Certificat de naissance", das seine angebliche Herkunft und Nationalität beweisen soll, hat keinen Beweiswert. In Somalia existieren keinerlei Personenregister, aus denen die somalischen Behörden, vorliegend die angebliche "Embassy of the Federal Republic of Somalia to Switzerland", die Identität der vorsprechenden Person überprüfen kann (vgl. U.S. Department of State, Somalia Reciprocity Schedule, undatiert, http://travel.state.gov/content/visas/english/fees/reciprocity-by-country/SO.html, abgerufen am 25. Mai 2016). Die entsprechenden Papiere können nur nach den Angaben der Antragsteller ausgestellt werden. Ausserdem existiert in der Schweiz keine somalische Botschaft, sondern lediglich eine Permanente Mission der Republik Somalia, was zusätzlich dafür spricht, dass es sich beim eingereichten Dokument um eine Fälschung handelt. Aus den eingereichten Zeitungsartikeln kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Herkunft und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers gilt deshalb als unbekannt, zumal seine Angaben hierzu offensichtlich unglaubhaft sind und er keinerlei Bemühungen unternommen hat, Dokumente einzureichen, welche seine Angaben bestätigen könnten. Insgesamt müssen seine Vorbringen als unglaubhaft qualifiziert werden. 4.3.3 Ausserdem stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers selbst bei Wahrunterstellung nicht asylrelevant sind, zumal sich diese hauptsächlich auf seine angebliche Flucht aus Äthiopien, einem Drittstaat, beziehen und er gemäss eigener Angaben somalischer Staatsangehöriger ist. Zu Somalia bringt er in der BzP einzig vor, dass dort immer wieder Krieg geherrscht habe, seine Grossmutter alt geworden sei und er ein besseres Leben gesucht habe (SEM-Akten, A10/12 S. 7 f.). In der Anhörung bringt er zusätzlich vor, sein Vater habe sich mit seinen Cousins um Land gestritten (SEM-Akten, A25/19 F101 ff.). Diesen Fluchtgründen fehlt es offensichtlich an der Asylrelevanz. 4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt seiner Ausreise aus Somalia bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgewiesen.
5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Anordnung der Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt die Vorinstanz das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 6.2 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, der Beschwerdeführer habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit und Herkunft nicht glaubhaft machen können. Wie bereits in Erwägung 4.3.2 dargelegt, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Feststellung an. Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). 6.3 Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, rechtsgenügliche Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Er entzieht mit seinem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 6.4 Es obliegt dem Beschwerdeführer, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.5 Die Vorinstanz hat demnach zu Recht Wegweisungsvollzugshindernisse verneint. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme fällt ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Daniel Willisegger Pascal Waldvogel Versand: