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E-2552/2022

E-2552/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-08-29 · Deutsch CH

Wegweisung und Wegweisungsvollzug (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid)

Erwägungen (18 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde im Bereich des asylrechtlich angeordneten Wegweisungsvollzuges legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem (ZEMIS), welches der Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]). In diesem Rahmen bearbeitet es auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Das diesbezügliche Verfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 25 Abs. 4 DSG; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG die zuständige Beschwerdeinstanz, zumal wiederum keine die Materie betreffende Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 50 Abs. 1 VwVG 30 Tage. Auf die Beschwerde, welche sich ebenfalls gegen die verweigerte ZEMIS-Änderung richtet, ist somit auch diesbezüglich einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Letzteres gilt ebenso im Bereich des Datenschutzes (vgl. Art. 37 VGG).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG und Art. 57 Abs. 1 VwVG (zum vornherein unbegründete Beschwerde) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4 Im Wiedererwägungsgesuch vom 30. April 2021 hat der rechtsvertretene Beschwerdeführer ausdrücklich die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt (vgl. Antrag Ziff. 4). Ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges wurde nicht gestellt. Eine entsprechende Erweiterung des Prozessgegenstandes erst auf Beschwerdeebene ist daher nicht möglich (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1). Immerhin bleiben wiedererwägungsweise geltend gemachte Unzulässigkeitsaspekte insoweit beachtlich, als sie auch Auswirkungen auf die Zumutbarkeitsbeurteilung haben können.

E. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht.

E. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich.

E. 6.1 In der angefochtenen Verfügung stützt das SEM zunächst die vom Beschwerdeführer qualifizierte Rechtsnatur der Eingabe vom 30. April 2021 als Wiedererwägungsgesuch. Weiter begründet es seine ablehnende Haltung betreffend die anbegehrte Neuerfassung der Nationalität im ZEMIS mit dem fehlenden Beweiswert des als Beweismittel vorgelegten somalischen Reisepasses. Somalische Identitätsdokumente würden auf Antrag hin von der permanenten Mission der Somalischen Republik in Genf ausgestellt, die sich meist nur auf die mündlichen Angaben der antragstellenden Person stütze, da in Somalia kein Personenregister bestehe. Sodann erkennt das SEM weder in medizinischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht noch in der geltend gemachten Partnerschaft mit einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen somalischen Staatsangehörigen wiedererwägungsrechtlich erhebliche Umstände. Bis zur Wiedererwägungseingabe habe der Beschwerdeführer bislang keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Es sei nun zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Wegweisungsvollzug für ihn belastend sei. Es liege jedoch in Berücksichtigung des eingereichten Berichts nicht eine derart schwerwiegende Erkrankung vor, die bei einer Rückkehr in den Heimatstaat lebensbedrohlich wäre oder ihn in eine menschenunwürdige Situation versetzen würde. Aufgrund der Tatsache, dass er erst nach Erhalt des Asylentscheids vom 10. März 2020 im Juli 2020 erstmals beim (...) vorgesprochen und sich in eine ambulante Therapie begeben habe, sowie aufgrund des erstellten Berichts sei zu schliessen, dass insbesondere der bevorstehende Wegweisungsvollzug aus der Schweiz und der ungeklärte Aufenthaltsstatus in der Schweiz im Vordergrund des psychischen Leidens stünden. Der praxisgemäss geforderte Schwellenwert zur Annahme einer Unzumutbarkeit werde vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht erreicht, zumal Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen in Äthiopien in vielerlei Hinsicht grundsätzlich vorhanden und zugänglich sowie die Basisleistungen prinzipiell kostenlos seien. Der Beschwerdeführer habe zum einen die Möglichkeit, sich durch fachärztliche und allenfalls medikamentöse Begleitung auf die Ausreise vorzubereiten und zum andern medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Gemäss den Akten und den eigenen Angaben verfüge er sodann in verschiedenen Teilen Äthiopiens über ein kontaktierbares soziales Netz (insb. Verwandte), das ihn bei der Reintegration unterstützen könne, und es seien auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher Natur zu erkennen, welche zu einer existenzgefährdenden Situation führen würden; es könne hierzu auf das Urteil E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 verwiesen werden. Betreffend die geltend gemachte Partnerschaft und beabsichtigte Heirat mit einer vorläufig aufgenommenen somalischen Staatsangehörigen sei nicht von einer erstellten Familieneinheit im Sinne von Art. 44 AsylG auszugehen, zumal er in der seit dem (...) 2020 stattfindenden psychiatrischen Behandlung als einzige Bezugsperson in der Schweiz lediglich einen Freund erwähnt habe und die angebliche Partnerschaft mit der Somalierin erst seit einem Jahr bestehe, womit sie praxisgemäss nicht als eheähnlich gelte. Zudem wäre es dem Paar zumutbar, das Familienleben in Äthiopien zu pflegen, wo sich die Lage gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verbessert habe. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. März 2020 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb mitsamt dem Kostenerlassgesuch unter Erhebung einer auf Art. 111d AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 AsylV 1 gestützten Verfahrensgebühr abzuweisen. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stütze sich auf Art. 111b Abs. 3 AsylG.

E. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung geltend, dem somalischen Pass komme sehr wohl Beweiswert zu, denn bei Somalia handle es sich um einen von der Schweiz anerkannten Staat. Dieser könne als solcher oder durch seine Vertretung in der Schweiz autonom die somalische Staatsbürgerschaft erteilen und Reisepässe ausstellen. Dies geschehe entgegen der Vorinstanz niemals aufgrund mündlicher Angaben. Durch die Ausstellung des Passes habe die Somalische Republik seine somalische Staatsangehörigkeit bestätigt. Das SEM stütze sich in seiner Argumentation auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-2871/2016), das sich mit einem blossen somalischen Geburtszertifikat befasse, nicht wie vorliegend mit einem Reisepass. Er habe somit Anspruch auf Registrierung seiner somalischen Staatsbürgerschaft im ZEMIS. Weil Äthiopien die doppelte Staatsbürgerschaft nicht zulasse, falle dieses Land als Wegweisungsziel nicht mehr in Betracht. In Somalia hingegen verfüge er über keine soziale Vernetzung. Hinzu kämen der dortige Bürgerkrieg und seine durch verfolgungsbedingte Traumata ausgelöste und ausgewiesene (...) mit (...). Diese Umstände müssten zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dorthin führen. Abgesehen davon habe sich die politische und wirtschaftliche Situation auch in Äthiopien verschlechtert, seit er dieses Land 2015 verlassen habe. Er habe deshalb Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.

E. 6.3 Die Instruktionsrichterin begründete die in der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 erkannte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit (Zitat:),«dass vorab festzuhalten ist, dass der vorgelegte somalische Reisepass aufgrund des Ausstellungsdatums ([...] 2021) offensichtlich nicht innert der nach Art. 111b Abs. 1 AsylG geforderten und ab dem Entdeckungszeitpunkt laufenden 30-tägigen Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs vorgelegt wurde, dass unbesehen dessen die materiellen Erwägungen des SEM zu bestätigen sein dürften und es dem Beschwerdeführer kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass insbesondere die Frage der vom SEM verneinten Rechtserheblichkeit der neuen Beweismittel nicht anders zu beleuchten sein dürfte, zumal die Würdigung von identitätsrelevanten somalischen Dokumenten wie dem vorliegenden Reisepass gefestigter Praxis entspricht (vgl. z.B. die Urteile des BVGer E-4124/2020 [E. 6.4] oder E-2871/2016 [E. 4.3.2]), dass abgesehen davon die auf dem Reisepass angebrachte Unterschrift offensichtlich nicht jene des Beschwerdeführers ist, die er seit seiner Einreise gegenüber den schweizerischen Asylbehörden und zuletzt auf der vorliegenden Vertretungsvollmacht verwendet hat, weshalb für das Gericht einstweilen ein erheblicher Verdacht der Einreichung eines gefälschten Dokuments besteht, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, hierzu innert der im Dispositiv anzusetzenden Frist zur Leistung des Kostenvorschusses Stellung zu beziehen, dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht zu einer gegenüber der angefochtenen Verfügung anderen Sichtweise führen dürften und für deren Würdigung auf das allfällig ergehende materielle Urteil in der Sache zu verweisen sein wird, dass sich im Übrigen der Verfahrensgegenstand im ordentlichen Asylbeschwerdeverfahren ebenfalls auf den Vollzug der Wegweisung beschränkt hatte, weshalb es erstaunt, dass der Beschwerdeführer sich im Wiedererwägungsverfahren schwergewichtig auf das Bestehen einer Verfolgungslage in Äthiopien abstützt, die in der gesuchsgemäss in Wiedererwägung zu ziehenden und im Asylpunkt unangefochten gebliebenen Verfügung des SEM aber als unglaubhaft erkannt worden war, dass der vorgelegte Bericht des (...) abgesehen von den diesbezüglich zutreffend erscheinenden Erkenntnissen des SEM vor allem deshalb zu keiner wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme führen dürfte, weil nicht einzusehen ist, warum die Bemühungen um die Erhältlichmachung des Beweismittels und die Geltendmachung der darin erwähnten Behandlung und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Berücksichtigung der ihm obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht im ordentlichen Asylverfahren hätte möglich sein sollen».

E. 6.4 Beschwerdeergänzend und als Reaktion auf die soeben zitierten Erwägungen macht der Beschwerdeführer zur Erklärung der nicht eingehaltenen Frist zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs geltend, er sei damals psychisch krank gewesen und habe deshalb die Ausstellung des Passes seinem Rechtsvertreter erst im April 2021 mitgeteilt. Betreffend die Unterschrift auf dem Pass teilt er mit, dass er nun zwei Dokumente der somalischen Vertretung in Genf (Kopie Passantrag vom [...] 2021 und Bestätigungsschreiben vom [...] Juni 2022) vorlegen könne, die seine somalische Staatsangehörigkeit beweisen würden. Diese wiederum habe nach äthiopischem Gesetz die automatische Aufgabe der äthiopischen Staatsangehörigkeit zur Folge.

E. 7.1 Betreffend den ZEMIS-Eintrag einer äthiopischen Staatsangehörigkeit bestand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner bis zum Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs Einigkeit. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die von ihm neu geltend gemachte und einzige somalische Staatsangehörigkeit nachzuweisen beziehungsweise zumindest als wahrscheinlicher darzustellen als die bislang im ZEMIS erfasste äthiopische. Gelingt ihm dies nicht, ist auf die Richtigkeit des bisherigen Eintrags abzustellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3). Letzteres ist vorliegend der Fall: Es kann hierzu vollumfänglich auf die den somalischen Reisepass betreffenden Erwägungen gemäss der angefochtenen Verfügung und gemäss der oben zitierten Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 verwiesen werden; diese finden im kurz darauf ergangenen Urteil E-423/2022 vom 22. Juni 2022 eine weitere Stütze. Die in der Beschwerdeergänzung vom 4. Juli 2022 unternommenen Erklärungsversuche führen zu keiner anderen Sichtweise. Zum einen erstaunt es, dass der Beschwerdeführer sich in seinem angeblich psychisch kranken Zustand einen Reisepass habe ausstellen lassen können, denselben Gesundheitszustand aber als Hindernis einer rechtzeitigen Geltendmachung dieses Dokumentes in einem Wiedererwägungsverfahren anführt. Unbesehen dessen vermögen zum andern weder die Kopie des Passantrags vom (...) 2021 noch das Bestätigungsschreiben vom (...) Juni 2022 den in der Zwischenverfügung geäusserten erheblichen Fälschungsverdacht anders zu beleuchten: Eine Passausstellung noch am Tag der Antragsstellung erscheint äusserst fragwürdig und würde jeglicher Prüfungsseriosität entbehren. Der Passantrag vom(...) 2021 enthält zudem wiederum die bislang vor den schweizerischen Asylbehörden verwendete Unterschrift des Beschwerdeführers, welche aber augenfällig abermals nicht mit der Unterschrift auf dem Reisepass übereinstimmt. Bezeichnenderweise unternimmt er hierzu nicht einmal den Versuch einer Erklärung. Abgesehen davon liegt bis heute auch keinerlei Beleg für die Aberkennung beziehungsweise den angeblichen Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft vor. Als Teilergebnis ist festzuhalten, dass sich das SEM zu Recht nicht veranlasst sah, die vom Beschwerdeführer wiedererwägungsweise beantragte Änderung der Staatszugehörigkeit im ZEMIS vorzunehmen. Der Beschwerdeführer gilt gegenüber den schweizerischen Asyl- und Ausländerbehörden somit weiterhin als äthiopischer Staatsangehöriger.

E. 7.2 Mit dem soeben gewonnenen Teilergebnis fallen weite Argumentationsteile des Wiedererwägungsgesuchs und der vorliegenden Beschwerde, jedenfalls soweit sie sich mit Wegweisungsvollzugshindernissen betreffend Somalia befassen, in sich zusammen. Es kann auch diesbezüglich vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss der angefochtenen Verfügung und gemäss der oben zitierten Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 verwiesen werden. Dies gilt ebenso für jene Erwägungsteile, die sich gegen einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien richten. Mit dem SEM und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit festzuhalten, dass vorliegend weder die (...) mit (...) noch die politische, wirtschaftliche, soziale oder humanitäre Situation in Äthiopien in qualitativer oder quantitativer Hinsicht zureichende Wegweisungsvollzugshindernisse darstellen. Hierzu kann ergänzend auch auf die umfassenden Erwägungen im (den Beschwerdeführer betreffenden) Urteil E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 (dort E. 4.3) verwiesen werden. Mit seiner Behauptung einer seit seiner Ausreise im Jahre 2015 eingetreten Verschlechterung der Situation in Äthiopien (vgl. Beschwerde am Ende) verkennt der Beschwerdeführer, dass eine erhebliche nachträgliche Veränderung der Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne nur den Zeitraum nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens beschlagen kann. Der Vollständigkeit halber stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte Partnerschaft mit einer vorläufig aufgenommenen somalischen Staatsangehörigen und allfällige damit einhergehende Vollzugshindernisse in der vorliegenden Beschwerde substanziell nicht mehr thematisiert werden. Die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sind dennoch zu bestätigen und es kann darauf verwiesen werden. Als weiteres Teilergebnis ist festzuhalten, dass sich das SEM zu Recht nicht veranlasst sah, wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges oder aus anderen Gründen zu verfügen.

E. 7.3 Ebenfalls der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch die Gebührenerhebung durch das SEM angesichts der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs grundsätzlich gesetzeskonform erfolgte. Dies gilt gleichsam für die Abweisung des Kostenerlassgesuchs durch das SEM, denn das Bundesverwaltungsgericht stuft - retrospektiv betrachtet - das Wiedererwägungsgesuch ebenfalls als aussichtslos ein.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist betreffend die Verweigerung sowohl der wiedererwägungsweise anbegehrten ZEMIS-Änderung als auch der wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme abzuweisen. Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zu neuer Entscheidung besteht nicht. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

E. 9 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. Juni 2022 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

E. 10 Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2552/2022 Urteil vom 29. August 2022 Besetzung Richterin Roswitha Petry, Richter Lorenz Noli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Urs David. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Marek Wieruszewski, Solidaritätsnetz Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid) sowie Datenänderung im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 6. Mai 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der der somalischen Ethnie und der Minderheit der Ashraf angehörende Beschwerdeführer stellte am 14. April 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 10. März 2020 stellte die Vorinstanz fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft mangels glaubhaft gemachter Verfolgungslage nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Eine gegen diese Vollzugsanordnung gerichtete und sich substanziell einzig mit der Frage der (Un-)Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges befassende Beschwerde vom 14. April 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 ab. B. Mit Eingabe vom 30. April 2021 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein Wiedererwägungsgesuch ein, mit dem er die Änderung seiner Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf Somalia, die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nach Somalia sowie in prozessualer Hinsicht die Aussetzung des Wegweisungsvollzuges und den Erlass von Verfahrenskosten beantragte. In der Begründung machte er zusammenfassend eine insoweit seit Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens eingetretene wesentlich veränderte Sachlage geltend, als er zwischenzeitlich die somalische Staatsangehörigkeit erworben und die äthiopische dadurch verloren habe. Damit sei der Vollzug der Wegweisung - nunmehr nach Somalia - neu zu prüfen. Angesichts der aktuell kritischen humanitären und Sicherheitslage in Somalia, aber auch seines fehlenden Beziehungsnetzes und seiner psychischen Angeschlagenheit müsse seine konkrete Gefährdung in Somalia und mithin die Unzumutbarkeit im Sinne von Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG, SR 142.20) erkannt werden. Hierzu stützte er sich hauptsächlich auf zwei neue Beweismittel in Gestalt eines somalischen Reisepasses (ausgestellt am [...] 2021 durch die somalische Vertretung in Genf) und eines psychiatrischen Berichts des (...) vom (...) 2021 ([...]). Zu berücksichtigen sei ebenso seine dem Wegweisungsvollzug entgegenstehende Absicht eines gemeinsamen Familienlebens mit einer seit Herbst 2020 mit ihm liierten und in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Somalierin. C. Das SEM wies das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 6. Mai 2022 - eröffnet am 9. Mai 2022 - mitsamt aller darin gestellten Anträge ab, stellte die Rechtskraft sowie die Vollstreckbarkeit des Asyl- und Wegweisungsentscheids vom 10. März 2020 fest, erhob eine Gebühr in der Höhe von Fr. 600.- und sprach einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung ab. D. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2022 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids, die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, die Änderung seiner Staatsangehörigkeit im ZEMIS auf Somalia sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zu neuer Entscheidung. In prozessualer Hinsicht beantragte er nebst der superprovisorischen Aussetzung des Wegweisungsvollzuges die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. E. Mit superprovisorischer Massnahme vom 10. Juni 2022 ordnete das Bundesverwaltungsgericht mangels Aktenkenntnis antragsgemäss einen einstweiligen Vollzugsstopp an. Mit Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer zur Verbesserung seiner Beschwerde (Unterschrift des Rechtsvertreters) innert drei Tagen auf. Weiter hob sie - unter begründetem Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Beschwerde - den angeordneten Vollzugsstopp wieder auf und wies die Gesuche um Erteilung aufschiebender Wirkung sowie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses im Betrag von Fr. 1'500.- bis zum 4. Juli 2022 aufgefordert. Der Beschwerdeführer verbesserte seine Beschwerde mit Eingabe vom 20. Juni 2022, leistete den Kostenvorschuss vollumfänglich am 30. Juni 2022 und ergänzte seine Beschwerde mit Eingabe vom 4. Juli 2022. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde im Bereich des asylrechtlich angeordneten Wegweisungsvollzuges legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Das SEM führt zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben ein Informationssystem (ZEMIS), welches der Bearbeitung von Personendaten im Ausländer- und Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]). In diesem Rahmen bearbeitet es auch Begehren um Berichtigung von Personendaten im Sinne von Art. 5 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG; SR 235.1). Das diesbezügliche Verfahren richtet sich nach dem VwVG (Art. 25 Abs. 4 DSG; vgl. auch Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem [ZEMIS-Verordnung, SR 142.513]). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit gestützt auf Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 31 VGG die zuständige Beschwerdeinstanz, zumal wiederum keine die Materie betreffende Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Die Beschwerdefrist beträgt nach Art. 50 Abs. 1 VwVG 30 Tage. Auf die Beschwerde, welche sich ebenfalls gegen die verweigerte ZEMIS-Änderung richtet, ist somit auch diesbezüglich einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). Letzteres gilt ebenso im Bereich des Datenschutzes (vgl. Art. 37 VGG).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG und Art. 57 Abs. 1 VwVG (zum vornherein unbegründete Beschwerde) wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

4. Im Wiedererwägungsgesuch vom 30. April 2021 hat der rechtsvertretene Beschwerdeführer ausdrücklich die wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges beantragt (vgl. Antrag Ziff. 4). Ein Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges wurde nicht gestellt. Eine entsprechende Erweiterung des Prozessgegenstandes erst auf Beschwerdeebene ist daher nicht möglich (vgl. Beschwerdeantrag Ziff. 1). Immerhin bleiben wiedererwägungsweise geltend gemachte Unzulässigkeitsaspekte insoweit beachtlich, als sie auch Auswirkungen auf die Zumutbarkeitsbeurteilung haben können. 5. 5.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). Ein weiterer Anwendungsbereich der Wiedererwägung betrifft die Konstellation, dass die abzuändernde Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht angefochten und durch dieses materiell beurteilt wurde, die Revision des Urteils aber ausgeschlossen ist, weil die geltend gemachten Tatsachen und/oder Beweismittel nach dem Urteil entstanden sind (vgl. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [in fine] BGG). Für solche Fälle hat das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzentscheid BVGE 2013/22 (vgl. dort E. 12.3) den Rechtsweg via ein beim SEM einzureichendes Wiedererwägungsgesuch ermöglicht. 5.2 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.3 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. a DSG). Ist die Unrichtigkeit erstellt, besteht ein uneingeschränkter Anspruch auf Berichtigung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-7615/2016 vom 30. Januar 2018 E. 3.2, m.w.H.). Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. 6. 6.1 In der angefochtenen Verfügung stützt das SEM zunächst die vom Beschwerdeführer qualifizierte Rechtsnatur der Eingabe vom 30. April 2021 als Wiedererwägungsgesuch. Weiter begründet es seine ablehnende Haltung betreffend die anbegehrte Neuerfassung der Nationalität im ZEMIS mit dem fehlenden Beweiswert des als Beweismittel vorgelegten somalischen Reisepasses. Somalische Identitätsdokumente würden auf Antrag hin von der permanenten Mission der Somalischen Republik in Genf ausgestellt, die sich meist nur auf die mündlichen Angaben der antragstellenden Person stütze, da in Somalia kein Personenregister bestehe. Sodann erkennt das SEM weder in medizinischer, sozialer und wirtschaftlicher Hinsicht noch in der geltend gemachten Partnerschaft mit einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen somalischen Staatsangehörigen wiedererwägungsrechtlich erhebliche Umstände. Bis zur Wiedererwägungseingabe habe der Beschwerdeführer bislang keine gesundheitlichen Beschwerden geltend gemacht. Es sei nun zwar nachvollziehbar, dass der bevorstehende Wegweisungsvollzug für ihn belastend sei. Es liege jedoch in Berücksichtigung des eingereichten Berichts nicht eine derart schwerwiegende Erkrankung vor, die bei einer Rückkehr in den Heimatstaat lebensbedrohlich wäre oder ihn in eine menschenunwürdige Situation versetzen würde. Aufgrund der Tatsache, dass er erst nach Erhalt des Asylentscheids vom 10. März 2020 im Juli 2020 erstmals beim (...) vorgesprochen und sich in eine ambulante Therapie begeben habe, sowie aufgrund des erstellten Berichts sei zu schliessen, dass insbesondere der bevorstehende Wegweisungsvollzug aus der Schweiz und der ungeklärte Aufenthaltsstatus in der Schweiz im Vordergrund des psychischen Leidens stünden. Der praxisgemäss geforderte Schwellenwert zur Annahme einer Unzumutbarkeit werde vorliegend aufgrund der Aktenlage nicht erreicht, zumal Behandlungsmöglichkeiten von psychischen Problemen in Äthiopien in vielerlei Hinsicht grundsätzlich vorhanden und zugänglich sowie die Basisleistungen prinzipiell kostenlos seien. Der Beschwerdeführer habe zum einen die Möglichkeit, sich durch fachärztliche und allenfalls medikamentöse Begleitung auf die Ausreise vorzubereiten und zum andern medizinische Rückkehrhilfe zu beantragen. Gemäss den Akten und den eigenen Angaben verfüge er sodann in verschiedenen Teilen Äthiopiens über ein kontaktierbares soziales Netz (insb. Verwandte), das ihn bei der Reintegration unterstützen könne, und es seien auch keine individuellen Gründe wirtschaftlicher Natur zu erkennen, welche zu einer existenzgefährdenden Situation führen würden; es könne hierzu auf das Urteil E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 verwiesen werden. Betreffend die geltend gemachte Partnerschaft und beabsichtigte Heirat mit einer vorläufig aufgenommenen somalischen Staatsangehörigen sei nicht von einer erstellten Familieneinheit im Sinne von Art. 44 AsylG auszugehen, zumal er in der seit dem (...) 2020 stattfindenden psychiatrischen Behandlung als einzige Bezugsperson in der Schweiz lediglich einen Freund erwähnt habe und die angebliche Partnerschaft mit der Somalierin erst seit einem Jahr bestehe, womit sie praxisgemäss nicht als eheähnlich gelte. Zudem wäre es dem Paar zumutbar, das Familienleben in Äthiopien zu pflegen, wo sich die Lage gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verbessert habe. Zusammenfassend lägen keine Gründe vor, welche die Rechtskraft der Verfügung vom 10. März 2020 beseitigen könnten. Das Wiedererwägungsgesuch sei deshalb mitsamt dem Kostenerlassgesuch unter Erhebung einer auf Art. 111d AsylG i.V.m. Art. 7c Abs. 1 AsylV 1 gestützten Verfahrensgebühr abzuweisen. Die Verweigerung der aufschiebenden Wirkung stütze sich auf Art. 111b Abs. 3 AsylG. 6.2 In seiner Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung geltend, dem somalischen Pass komme sehr wohl Beweiswert zu, denn bei Somalia handle es sich um einen von der Schweiz anerkannten Staat. Dieser könne als solcher oder durch seine Vertretung in der Schweiz autonom die somalische Staatsbürgerschaft erteilen und Reisepässe ausstellen. Dies geschehe entgegen der Vorinstanz niemals aufgrund mündlicher Angaben. Durch die Ausstellung des Passes habe die Somalische Republik seine somalische Staatsangehörigkeit bestätigt. Das SEM stütze sich in seiner Argumentation auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (E-2871/2016), das sich mit einem blossen somalischen Geburtszertifikat befasse, nicht wie vorliegend mit einem Reisepass. Er habe somit Anspruch auf Registrierung seiner somalischen Staatsbürgerschaft im ZEMIS. Weil Äthiopien die doppelte Staatsbürgerschaft nicht zulasse, falle dieses Land als Wegweisungsziel nicht mehr in Betracht. In Somalia hingegen verfüge er über keine soziale Vernetzung. Hinzu kämen der dortige Bürgerkrieg und seine durch verfolgungsbedingte Traumata ausgelöste und ausgewiesene (...) mit (...). Diese Umstände müssten zur Annahme der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges dorthin führen. Abgesehen davon habe sich die politische und wirtschaftliche Situation auch in Äthiopien verschlechtert, seit er dieses Land 2015 verlassen habe. Er habe deshalb Anspruch auf Gewährung der vorläufigen Aufnahme infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. 6.3 Die Instruktionsrichterin begründete die in der Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 erkannte Aussichtslosigkeit der Beschwerde damit (Zitat:),«dass vorab festzuhalten ist, dass der vorgelegte somalische Reisepass aufgrund des Ausstellungsdatums ([...] 2021) offensichtlich nicht innert der nach Art. 111b Abs. 1 AsylG geforderten und ab dem Entdeckungszeitpunkt laufenden 30-tägigen Frist zur Einreichung eines Wiedererwägungsgesuchs vorgelegt wurde, dass unbesehen dessen die materiellen Erwägungen des SEM zu bestätigen sein dürften und es dem Beschwerdeführer kaum gelingt, diesen Argumenten Stichhaltiges entgegenzusetzen, dass insbesondere die Frage der vom SEM verneinten Rechtserheblichkeit der neuen Beweismittel nicht anders zu beleuchten sein dürfte, zumal die Würdigung von identitätsrelevanten somalischen Dokumenten wie dem vorliegenden Reisepass gefestigter Praxis entspricht (vgl. z.B. die Urteile des BVGer E-4124/2020 [E. 6.4] oder E-2871/2016 [E. 4.3.2]), dass abgesehen davon die auf dem Reisepass angebrachte Unterschrift offensichtlich nicht jene des Beschwerdeführers ist, die er seit seiner Einreise gegenüber den schweizerischen Asylbehörden und zuletzt auf der vorliegenden Vertretungsvollmacht verwendet hat, weshalb für das Gericht einstweilen ein erheblicher Verdacht der Einreichung eines gefälschten Dokuments besteht, dass es dem Beschwerdeführer unbenommen ist, hierzu innert der im Dispositiv anzusetzenden Frist zur Leistung des Kostenvorschusses Stellung zu beziehen, dass auch die weiteren Ausführungen in der Beschwerde nicht zu einer gegenüber der angefochtenen Verfügung anderen Sichtweise führen dürften und für deren Würdigung auf das allfällig ergehende materielle Urteil in der Sache zu verweisen sein wird, dass sich im Übrigen der Verfahrensgegenstand im ordentlichen Asylbeschwerdeverfahren ebenfalls auf den Vollzug der Wegweisung beschränkt hatte, weshalb es erstaunt, dass der Beschwerdeführer sich im Wiedererwägungsverfahren schwergewichtig auf das Bestehen einer Verfolgungslage in Äthiopien abstützt, die in der gesuchsgemäss in Wiedererwägung zu ziehenden und im Asylpunkt unangefochten gebliebenen Verfügung des SEM aber als unglaubhaft erkannt worden war, dass der vorgelegte Bericht des (...) abgesehen von den diesbezüglich zutreffend erscheinenden Erkenntnissen des SEM vor allem deshalb zu keiner wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme führen dürfte, weil nicht einzusehen ist, warum die Bemühungen um die Erhältlichmachung des Beweismittels und die Geltendmachung der darin erwähnten Behandlung und psychischen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers bei Anwendung der zumutbaren Sorgfalt und in Berücksichtigung der ihm obliegenden umfassenden Mitwirkungspflicht nach Art. 8 AsylG nicht im ordentlichen Asylverfahren hätte möglich sein sollen». 6.4 Beschwerdeergänzend und als Reaktion auf die soeben zitierten Erwägungen macht der Beschwerdeführer zur Erklärung der nicht eingehaltenen Frist zur Einreichung des Wiedererwägungsgesuchs geltend, er sei damals psychisch krank gewesen und habe deshalb die Ausstellung des Passes seinem Rechtsvertreter erst im April 2021 mitgeteilt. Betreffend die Unterschrift auf dem Pass teilt er mit, dass er nun zwei Dokumente der somalischen Vertretung in Genf (Kopie Passantrag vom [...] 2021 und Bestätigungsschreiben vom [...] Juni 2022) vorlegen könne, die seine somalische Staatsangehörigkeit beweisen würden. Diese wiederum habe nach äthiopischem Gesetz die automatische Aufgabe der äthiopischen Staatsangehörigkeit zur Folge. 7. 7.1 Betreffend den ZEMIS-Eintrag einer äthiopischen Staatsangehörigkeit bestand zwischen dem Beschwerdeführer und dem Beschwerdegegner bis zum Zeitpunkt des Wiedererwägungsgesuchs Einigkeit. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die von ihm neu geltend gemachte und einzige somalische Staatsangehörigkeit nachzuweisen beziehungsweise zumindest als wahrscheinlicher darzustellen als die bislang im ZEMIS erfasste äthiopische. Gelingt ihm dies nicht, ist auf die Richtigkeit des bisherigen Eintrags abzustellen (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 3). Letzteres ist vorliegend der Fall: Es kann hierzu vollumfänglich auf die den somalischen Reisepass betreffenden Erwägungen gemäss der angefochtenen Verfügung und gemäss der oben zitierten Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 verwiesen werden; diese finden im kurz darauf ergangenen Urteil E-423/2022 vom 22. Juni 2022 eine weitere Stütze. Die in der Beschwerdeergänzung vom 4. Juli 2022 unternommenen Erklärungsversuche führen zu keiner anderen Sichtweise. Zum einen erstaunt es, dass der Beschwerdeführer sich in seinem angeblich psychisch kranken Zustand einen Reisepass habe ausstellen lassen können, denselben Gesundheitszustand aber als Hindernis einer rechtzeitigen Geltendmachung dieses Dokumentes in einem Wiedererwägungsverfahren anführt. Unbesehen dessen vermögen zum andern weder die Kopie des Passantrags vom (...) 2021 noch das Bestätigungsschreiben vom (...) Juni 2022 den in der Zwischenverfügung geäusserten erheblichen Fälschungsverdacht anders zu beleuchten: Eine Passausstellung noch am Tag der Antragsstellung erscheint äusserst fragwürdig und würde jeglicher Prüfungsseriosität entbehren. Der Passantrag vom(...) 2021 enthält zudem wiederum die bislang vor den schweizerischen Asylbehörden verwendete Unterschrift des Beschwerdeführers, welche aber augenfällig abermals nicht mit der Unterschrift auf dem Reisepass übereinstimmt. Bezeichnenderweise unternimmt er hierzu nicht einmal den Versuch einer Erklärung. Abgesehen davon liegt bis heute auch keinerlei Beleg für die Aberkennung beziehungsweise den angeblichen Verlust der äthiopischen Staatsbürgerschaft vor. Als Teilergebnis ist festzuhalten, dass sich das SEM zu Recht nicht veranlasst sah, die vom Beschwerdeführer wiedererwägungsweise beantragte Änderung der Staatszugehörigkeit im ZEMIS vorzunehmen. Der Beschwerdeführer gilt gegenüber den schweizerischen Asyl- und Ausländerbehörden somit weiterhin als äthiopischer Staatsangehöriger. 7.2 Mit dem soeben gewonnenen Teilergebnis fallen weite Argumentationsteile des Wiedererwägungsgesuchs und der vorliegenden Beschwerde, jedenfalls soweit sie sich mit Wegweisungsvollzugshindernissen betreffend Somalia befassen, in sich zusammen. Es kann auch diesbezüglich vollumfänglich auf die betreffenden Erwägungen gemäss der angefochtenen Verfügung und gemäss der oben zitierten Zwischenverfügung vom 17. Juni 2022 verwiesen werden. Dies gilt ebenso für jene Erwägungsteile, die sich gegen einen Wegweisungsvollzug nach Äthiopien richten. Mit dem SEM und entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist somit festzuhalten, dass vorliegend weder die (...) mit (...) noch die politische, wirtschaftliche, soziale oder humanitäre Situation in Äthiopien in qualitativer oder quantitativer Hinsicht zureichende Wegweisungsvollzugshindernisse darstellen. Hierzu kann ergänzend auch auf die umfassenden Erwägungen im (den Beschwerdeführer betreffenden) Urteil E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 (dort E. 4.3) verwiesen werden. Mit seiner Behauptung einer seit seiner Ausreise im Jahre 2015 eingetreten Verschlechterung der Situation in Äthiopien (vgl. Beschwerde am Ende) verkennt der Beschwerdeführer, dass eine erhebliche nachträgliche Veränderung der Sachlage im wiedererwägungsrechtlichen Sinne nur den Zeitraum nach Abschluss des ordentlichen Verfahrens beschlagen kann. Der Vollständigkeit halber stellt das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die im Wiedererwägungsgesuch geltend gemachte Partnerschaft mit einer vorläufig aufgenommenen somalischen Staatsangehörigen und allfällige damit einhergehende Vollzugshindernisse in der vorliegenden Beschwerde substanziell nicht mehr thematisiert werden. Die betreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung sind dennoch zu bestätigen und es kann darauf verwiesen werden. Als weiteres Teilergebnis ist festzuhalten, dass sich das SEM zu Recht nicht veranlasst sah, wiedererwägungsweise die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges oder aus anderen Gründen zu verfügen. 7.3 Ebenfalls der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass auch die Gebührenerhebung durch das SEM angesichts der Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs grundsätzlich gesetzeskonform erfolgte. Dies gilt gleichsam für die Abweisung des Kostenerlassgesuchs durch das SEM, denn das Bundesverwaltungsgericht stuft - retrospektiv betrachtet - das Wiedererwägungsgesuch ebenfalls als aussichtslos ein.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Die Beschwerde ist betreffend die Verweigerung sowohl der wiedererwägungsweise anbegehrten ZEMIS-Änderung als auch der wiedererwägungsweise Gewährung der vorläufigen Aufnahme abzuweisen. Anlass für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung und zu neuer Entscheidung besteht nicht. Es erübrigt sich, auf den Inhalt der Beschwerde und die vorgelegten Beweismittel weiter einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen.

9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 30. Juni 2022 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.

10. Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekanntzugeben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, die kantonale Migrationsbehörde, das Generalsekretariat EJPD und den EDÖB. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die vorsitzende R ichterin: Der Gerichtsschreiber: Roswitha Petry Urs David Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann, soweit die darin beurteilte ZEMIS-Berichtigung betreffend, innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind beizulegen, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat (Art. 42 BGG). Versand: