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E-2048/2020

E-2048/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-11 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie, gelangte am 14. April 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 4. Mai 2016 (BzP) summarisch zu seiner Person und hörte ihn am 12. September 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er gehöre der Minderheit der B._______ an und stamme aus dem Dorf C._______, Woreda D._______, in der Grenzregion der Regionalstaaten Somali und Oromia. Da seiner Familie vorgeworfen worden sei, die Ogaden National Liberation Front (ONLF) zu unterstützen, seien sie in die Stadt E._______ gezogen, wo er die Schule bis zur achten Klasse besucht und bis zu seiner Ausreise im (...) 2015 gewohnt habe. Seine Schwester sei ein Jahr vor seiner Ausreise (BzP) beziehungsweise vor ihrem Umzug nach E._______ (Anhörung) vor seinen Augen vergewaltigt, später entführt und getötet worden. Sein Vater sei aufgrund seiner ONLF-Unterstützung ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise inhaftiert worden. Ihn selbst habe die Liyu Police insgesamt drei Mal verhaftet, wobei er beim zweiten Mal von der ONLF befreit worden sei, die dabei einen Polizisten getötet habe. Die Polizei habe ihm die Schuld an diesem Vorfall gegeben und ihm unterstellt, für die ONLF spioniert zu haben. Seine Mutter habe ihm daher zur Ausreise geraten und diese finanziert. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eine Mustawaka (Identitätskarte), einen Schülerausweis sowie ein Pflichtenheft für Studenten (in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. März 2020 - eröffnet am 12. März 2020 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte sie hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asylpunkts aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weshalb sie nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müssten. C. Am 14. April 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung und Würdigung des wegweisungsrelevanten rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel legte er eine Karte von Reliefweb vom Januar 2019, welche die interne Vertreibung und Fluchtbewegungen aufzeige, sowie Fotos und zwei Dokumente betreffend die Situation und den Aufenthaltsort seiner Familie in Somalia bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 30. April 2020 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung der Stiftung Heilsarmee Schweiz, Region F._______, ausgestellt ebenfalls am 30. April 2020 ein.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG kommt das alte Recht zur Anwendung (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Aufgrund der Rechtsbegehren ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers stünden keine Hindernisse nach Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) entgegen oder aber, ob der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde geltend gemacht, aufgrund solcher Hindernisse vorläufig in der Schweiz aufzunehmen ist. Demgegenüber richtet sich seine Beschwerde weder gegen die Feststellung, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht noch gegen die Ablehnung seines Asylgesuchs oder seine Wegweisung aus der Schweiz. Die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sind damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens.

E. 3.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt im Wesentlichen damit, dass in der herrschenden politischen Lage in Äthiopien keine konkrete Gefährdung zu sehen sei und dieser praxisgemäss als grundsätzlich zumutbar gelte. Dies auch in Berücksichtigung der angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere entlang gewisser regionaler und nationaler Grenzen. Es liessen sich auch keine individuellen Gründe eruieren, die gegen die Zumutbarkeit sprächen. Vielmehr würden begünstigende Umstände vorliegen. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann mit ordentlicher Schulbildung, der in seiner Heimat über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und damit auch über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach seiner Rückkehr nach Äthiopien in eine existentielle Notlage geraten würde. Im Übrigen erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als zulässig und möglich.

E. 3.3 Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerdeschrift ein, seine Heimatregion habe in den vergangenen Jahren eine Welle der Gewalt und Vertreibung erlebt. Die Sicherheitslage sei aufgrund ethnischer Spannungen und der jüngsten Unruhen im Regionalstaat Somali extrem schlecht und entsprechend gering seien die Überlebensperspektiven. Im Kern handle es sich um eine Konfrontation zwischen den ethnischen Gruppen der Oromo und der Somali, den Grenzkonflikt zwischen den Regionalstaaten Somali und Oromia sowie um beiderseitige Interessen am Abbau der Öl- und Gasreserven in der Region. Diese interethnischen Konflikte hätten seit dem Jahr 2018 drastisch zugenommen. Es handle sich um eine der Regionen mit den meisten internen Vertreibungen und Fluchtbewegungen sowie den grössten Dürren und Lebensmittelknappheit. Auch das britische Aussenministerium rate von Reisen in diese Region dringend ab. Die beiden Orte C._______ und E._______ würden im Epizentrum der massiven interethnischen Konflikte der vergangenen zwei Jahre und heute offiziell in der Oromia-Region liegen. Traditionell gehörten sie aber zur Somali-Region, weshalb ein Grossteil der somalischen Bevölkerung vertrieben worden sei. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, nach der Anhörung habe er den Kontakt zu seiner Familie (Mutter und Geschwister) verloren. Erst im Frühjahr 2019 habe sich diese wieder gemeldet und ihm mitgeteilt, dass sie Äthiopien verlassen habe und nach G._______ in Somalia gereist sei. Sie habe es aber nicht geschafft, sich dort eine Existenz aufzubauen. Ihr Überleben sei nicht gewährleistet, dies auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit und der Tatsache, dass der Vater nicht bei der Familie sein könne. Seine Mutter erwäge deshalb, nach H._______ weiterzureisen. Es blieben nur das Weiterziehen und die Bettelei als vorübergehende Strategien des Überlebens, sowie notfalls Überweisungen aus der Schweiz, was dem Beschwerdeführer aber aufgrund seiner eigenen Bedürftigkeit schwerfalle. Da er folglich in seiner Herkunftsregion über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, er aus einer von den Vertreibungen und der interethnischen Gewalt am stärksten betroffenen Regionen stamme und weder über genügend finanzielle Mittel noch über berufliche Kenntnisse beziehungsweise Erfahrungen verfüge, um sich eine Existenzgrundlage in seiner Heimatregion aufzubauen, müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es stehe ihm auch keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offen, da er in Äthiopien bis anhin nur in seiner Heimatregion gelebt habe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich folglich als unzumutbar. Seinen Rückweisungsantrag begründet der Beschwerdeführer schliesslich damit, dass die Vorinstanz die bestehenden Wegweisungsvollzugshindernisse nicht sachgerecht abgeklärt und nicht auf seine Situation in der Herkunftsregion eingegangen sei.

E. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Überprüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneint hat. Dies aus folgenden Gründen:

E. 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Schutz nach Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung gelange, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie hat sodann richtigerweise festgestellt, es ergäben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses konkrete Gefahr ("real risk") von Folter oder unmenschliche Behandlung vermag er nicht darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt jedenfalls für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers.

E. 4.2.3 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, es lägen keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten, was vom Beschwerdeführer letztlich auch nicht bestritten wird.

E. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Eine konkrete Gefährdung kann sich auch aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat ergeben, wenn der betroffenen Person deswegen die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.). Zwar bleibt die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als Ministerpräsident am 2. April 2018 weiterhin von ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen geprägt. Dies gilt insbesondere in ländlichen Gebieten, wo ungelöste ethnische Konflikte teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Im November 2020 eskalierte sodann der Konflikt zwischen der Zentralregierung mit der Regionalregierung der Region Tigray. Gefechte zwischen Regierungstruppen und Kämpfern der in der Region verankerten TPLF (Tigray People's Liberation Front) forderten bereits Hunderte von Todesopfern auf beiden Seiten und Tausende Zivilisten sollen dadurch zur Flucht veranlasst worden sein. Die allgemeine Lage in den übrigen Gebieten Äthiopiens ist aber nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Diese übrigen Regionen scheinen auch von der Tigray-Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese Regionen des Landes weiterhin grundsätzlich zumutbar bleibt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5432/2018 vom 26. November 2020 E. 8.4.4, E-4867/2020 vom 18. November 2020 E. 8.4.1 und D-5284/2020 vom 12. November 2020 E. 7.4.1). Was die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers betrifft, ist folgendes festzuhalten: Im Regionalstaat Somali wurde im August 2018 Abdi Mohamed Omar, der damalige Regierungspräsident und Oberkommandant der Liyu Police (respektive "New Police"), durch die Bundesbehörden abgesetzt. Als Nachfolger wurde mit Mustafa Omer ein ausgewiesener Kritiker des vormaligen Regierungschefs sowie der Liyu Police - welcher mehrfach erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen worden waren - bestimmt. Als prioritäre Ziele erachtete dieser die Stärkung der Menschenrechte und die Verbesserung der Beziehungen zwischen den Somali und den Oromo in der Region. Neben diesen Anzeichen für eine Entspannung gab es aber auch verschiedene Berichte über gewalttätige Auseinandersetzungen in der Grenzregion zwischen den beiden äthiopischen Regionalstaaten Oromia und Somali. Diese waren jedoch häufig regional begrenzt und konzentrierten sich vor allem auf die südlichen Gebiete nahe der Grenze zu Kenia. Seit dem Machtwechsel vom August 2018 gibt es kaum mehr Berichte über Zusammenstösse zwischen den Sicherheitskräften des Regionalstaats Somali mit solchen des Regionalstaats Oromia entlang der gemeinsamen Grenze. Es kann insgesamt jedenfalls nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung für die gesamte Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden müsste (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer D-7203/2017 a.a.O., E. 7.4.2 m.w.H.; bestätigt in E-1612/2019 vom 24. Juli 2019 E. 5.6 sowie Tobias Hagmann and Mustafe Mohamed Abdi, Conflict Research Programme Research Memo, Inter-ethnic violence in Ethiopia's Somali Regional State, 2017 - 2018, März 2020, https://www.lse.ac.uk/ideas/Assets/Documents/Conflict-Research-Programme/crp-memos/Inter-ethnic-conflicts-SRS-Final-April-2020.pdf, abgerufen, wie alle folgenden Links, am 16. Dezember 2020; SEM, Notiz Äthiopien Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28. Februar 2020). Nach dem Gesagten spricht die allgemeine Sicherheitslage am Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Seine Zugehörigkeit zu den B._______ ändert daran nichts. Die in der Anhörung mit der Zugehörigkeit zu dieser Minderheit in Zusammenhang gesetzte Verfolgung wurde vom SEM als unglaubhaft qualifiziert und der Beschwerdeführer selbst gibt in der Beschwerde an, er vermöge die Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. Auch die allgemeinen Einwände in der Beschwerde, die sich im Wesentlichen auf Hinweise zur allgemeinen Lage beschränken vermögen nichts zu bewirken. Eine individuelle Betroffenheit ergibt sich weder aus ihnen noch sonst aus den Akten.

E. 4.3.2 Es gilt nun weiter zu prüfen, ob in den individuellen Lebensumständen des Beschwerdeführers eine konkrete Gefährdung zu sehen ist. Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (BVGE 2011/25 E. 8.4, in jüngerer Zeit bestätigt durch bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4 und u.a. im Urteil E-4867/2020 a.a.O., E. 8.4.1). Entgegen den in den Beschwerdeeingaben geäusserten Befürchtungen wird sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in einer existenzbedrohenden Lage wiederfinden. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG hoch sind. Nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten rechtfertigen die Annahme einer konkreten Gefährdung, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H.), schwierige Umstände also, von denen die Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie viele Jahre in der Stadt E._______. Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass seine Familie wirtschaftlich ein gewisses Auskommen hatte und jedenfalls im Vergleich zur übrigen Bevölkerung nicht schlechter gestellt war (vgl. u.a. A18 F30 f., F176f.). Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht glaubhaft zu machen, dass er als Angehöriger der Minderheit der B._______ in seinen Lebensverhältnissen von Diskriminierungen betroffen gewesen wäre. Bezeichnenderweise war es ihm etwa möglich, die Schule acht Jahre lang zu besuchen und abzuschliessen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Quellenlage zu den B._______ in Äthiopien zwar dürftig ist, es wird einzig berichtet, dass diese Minderheit auch in Äthiopien lebe (vgl. Danish Immigration Service, Report on Minority Groups in Somalia, 17 to 24 September 2000, http://www.ecoi.net/en/file/local/1412772/470_1161683683_somalianov2000 pdf. Es gibt allerdings keinen Grund anzunehmen, die Stellung der Minderheit der B._______ innerhalb der Bevölkerung Äthiopiens weiche entscheidend von jener in Somalia ab, dies zumal in Äthiopiens Regionalstaat Somali. Zu den B._______ in Somalia halten die Quellen fest, dass diese Minderheit meist in die Clan-Gruppen, mit welchen sie zusammen siedelten, integriert seien und von diesen wegen ihres besonderen religiösen Status als Nachkommen des Propheten beschützt und nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen würden (vgl. u.a. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Clans in Somalia, 15. Dezember 2009,http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf). Die Aussagen des Beschwerdeführers, die B._______ hätten enge Beziehungen mit jedem Clan (vgl. A18 F42) scheinen diese Einschätzung zu bestätigen, respektive widersprechen ihr jedenfalls nicht. Es ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, in seiner Zugehörigkeit zu den B._______ liege für den Beschwerdeführer ein Hindernis beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Äthiopien. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund (bis auf gelegentliche (...) [vgl. A6 Ziff. 8.02 und A18 F194] und verfügt über eine achtjährige Schulbildung (vgl. A6 Ziff. 1.17.04 sowie A18 F43). Hinsichtlich seiner Beziehungen zum Herkunftsort ist festzuhalten, dass er erst auf Beschwerdeebene vorbringt, seine Mutter und seine jüngeren Geschwister lebten nun in Somalia. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er dies nicht längst hätte ins Verfahren einbringen können, zumal ersichtlich ist, dass er Kontakt zu den zurückgebliebenen Verwandten pflegte (vgl. u.a. A18 F8, F178 sowie Beschwerdeschrift) und auch spätestens seit Frühjahr 2019 vom Weggang der Familie gewusst habe. Gewisse Zweifel an diesem Vorbringen sind deshalb berechtigt. Selbst wenn die Mutter und Geschwister aber nicht mehr an seinem Herkunftsort leben sollten, leben weitere Familienangehörige noch in den Städten seiner Herkunftsregion (E._______, I._______), darunter der Bruder J._______, der ihm die Identitätsdokumente in die Schweiz gesandt habe, oder auch seine verheiratete Schwester K._______ (vgl. A6 Ziff. 3.01). Ausserdem seien ein Onkel und eine Tante, in E._______ wohnhaft (vgl. A18 F168). Im Übrigen ist auch nicht ganz ausgeschlossen, dass der Vater des Beschwerdeführers angesichts der oben aufgezeigten Veränderung der Lage (E. 4.3.1) inzwischen aus der Haft entlassen worden ist. Es ist ohne Weiteres anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr, zumindest für die Anfangszeit, bei seinen Verwandten unterkommen kann. Die Grossstadt I._______, die nur 50 km von E._______ entfernt liegt und gemäss Aussage des Beschwerdeführers in 30 Minuten zu erreichen ist, ist sodann eine der am schnellsten wachsenden Städte Äthiopiens, die sich in den letzten Jahren in vielerlei Hinsicht stark entwickelt hat (...). Es kann in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer noch diverse familiäre Anknüpfungspunkte in E._______ und I._______ hat, davon ausgegangen werden, er könne sich in einer dieser Städte eine wirtschaftliche Existenz aufbauen. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten im Sinne sozialer oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten, welche die ansässige Bevölkerung insgesamt betreffen (Armut, prekäre Lebensbedingungen, Schwierigkeiten bei der Suche nach Arbeit und Wohnraum, unzureichendes Einkommen, mangelnde Zukunftsperspektiven), begründen, wie erwähnt, noch keine existenzbedrohende Situation und stehen somit dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Ohne mögliche Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.

E. 4.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

E. 5 Es gibt schliesslich auch keine Gründe für eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, weil sie den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt oder formelles Recht verletzt hätte. Vielmehr geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass sie alle entscheidrelevanten Elemente der Sachdarstellung des Beschwerdeführers erkannt und ihrer Würdigung zu Grunde gelegt hat, insbesondere auch, dass die Lage an seinem Herkunftsort teilweise angespannt sei. Zwar ist die Begründung hinsichtlich Wegweisungsvollzug eher kurz, dennoch aber genügend ausgefallen. Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer auch in der Lage, sie sachgerecht anzufechten. Der Rückweisungsantrag ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und aufgrund der Fürsorgebestätigung vom 30. April 2020 von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben.

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2048/2020 Urteil vom 11. Januar 2021 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Lorenz Noli; Gerichtsschreiberin Regina Seraina Goll Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Matthias Rysler, Solidaritätsnetz Bern, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 10. März 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein äthiopischer Staatsangehöriger somalischer Ethnie, gelangte am 14. April 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl ersuchte. Das SEM befragte den Beschwerdeführer am 4. Mai 2016 (BzP) summarisch zu seiner Person und hörte ihn am 12. September 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes geltend: Er gehöre der Minderheit der B._______ an und stamme aus dem Dorf C._______, Woreda D._______, in der Grenzregion der Regionalstaaten Somali und Oromia. Da seiner Familie vorgeworfen worden sei, die Ogaden National Liberation Front (ONLF) zu unterstützen, seien sie in die Stadt E._______ gezogen, wo er die Schule bis zur achten Klasse besucht und bis zu seiner Ausreise im (...) 2015 gewohnt habe. Seine Schwester sei ein Jahr vor seiner Ausreise (BzP) beziehungsweise vor ihrem Umzug nach E._______ (Anhörung) vor seinen Augen vergewaltigt, später entführt und getötet worden. Sein Vater sei aufgrund seiner ONLF-Unterstützung ungefähr einen Monat vor seiner Ausreise inhaftiert worden. Ihn selbst habe die Liyu Police insgesamt drei Mal verhaftet, wobei er beim zweiten Mal von der ONLF befreit worden sei, die dabei einen Polizisten getötet habe. Die Polizei habe ihm die Schuld an diesem Vorfall gegeben und ihm unterstellt, für die ONLF spioniert zu haben. Seine Mutter habe ihm daher zur Ausreise geraten und diese finanziert. Anlässlich der Anhörung reichte der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität eine Mustawaka (Identitätskarte), einen Schülerausweis sowie ein Pflichtenheft für Studenten (in Kopie) zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 10. März 2020 - eröffnet am 12. März 2020 - stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Zur Begründung führte sie hinsichtlich der Flüchtlingseigenschaft und des Asylpunkts aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, weshalb sie nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müssten. C. Am 14. April 2020 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungs-gericht Beschwerde. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und er sei in der Schweiz aufgrund der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung und Würdigung des wegweisungsrelevanten rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neuentscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Als Beweismittel legte er eine Karte von Reliefweb vom Januar 2019, welche die interne Vertreibung und Fluchtbewegungen aufzeige, sowie Fotos und zwei Dokumente betreffend die Situation und den Aufenthaltsort seiner Familie in Somalia bei. D. Mit Instruktionsverfügung vom 20. April 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde und stellte fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. E. Mit Eingabe vom 30. April 2020 reichte der Beschwerdeführer die in Aussicht gestellte Fürsorgebestätigung der Stiftung Heilsarmee Schweiz, Region F._______, ausgestellt ebenfalls am 30. April 2020 ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Hinsichtlich des AsylG kommt das alte Recht zur Anwendung (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG [in der Fassung vom 1. Oktober 2016] und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Aufgrund der Rechtsbegehren ist vorliegend streitig und zu prüfen, ob das SEM zu Recht festgestellt hat, dem Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers stünden keine Hindernisse nach Art. 83 Abs. 1 AIG (SR 142.20) entgegen oder aber, ob der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde geltend gemacht, aufgrund solcher Hindernisse vorläufig in der Schweiz aufzunehmen ist. Demgegenüber richtet sich seine Beschwerde weder gegen die Feststellung, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht noch gegen die Ablehnung seines Asylgesuchs oder seine Wegweisung aus der Schweiz. Die Ziffern 1 bis 3 der angefochtenen Verfügung sind damit unangefochten in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3.2 Die Vorinstanz begründet ihre Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt im Wesentlichen damit, dass in der herrschenden politischen Lage in Äthiopien keine konkrete Gefährdung zu sehen sei und dieser praxisgemäss als grundsätzlich zumutbar gelte. Dies auch in Berücksichtigung der angespannten Lage in verschiedenen Teilen des Landes, insbesondere entlang gewisser regionaler und nationaler Grenzen. Es liessen sich auch keine individuellen Gründe eruieren, die gegen die Zumutbarkeit sprächen. Vielmehr würden begünstigende Umstände vorliegen. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder und arbeitsfähiger junger Mann mit ordentlicher Schulbildung, der in seiner Heimat über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und damit auch über eine gesicherte Wohnsituation verfüge. Es würden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er nach seiner Rückkehr nach Äthiopien in eine existentielle Notlage geraten würde. Im Übrigen erweise sich der Vollzug der Wegweisung auch als zulässig und möglich. 3.3 Der Beschwerdeführer wendet in der Beschwerdeschrift ein, seine Heimatregion habe in den vergangenen Jahren eine Welle der Gewalt und Vertreibung erlebt. Die Sicherheitslage sei aufgrund ethnischer Spannungen und der jüngsten Unruhen im Regionalstaat Somali extrem schlecht und entsprechend gering seien die Überlebensperspektiven. Im Kern handle es sich um eine Konfrontation zwischen den ethnischen Gruppen der Oromo und der Somali, den Grenzkonflikt zwischen den Regionalstaaten Somali und Oromia sowie um beiderseitige Interessen am Abbau der Öl- und Gasreserven in der Region. Diese interethnischen Konflikte hätten seit dem Jahr 2018 drastisch zugenommen. Es handle sich um eine der Regionen mit den meisten internen Vertreibungen und Fluchtbewegungen sowie den grössten Dürren und Lebensmittelknappheit. Auch das britische Aussenministerium rate von Reisen in diese Region dringend ab. Die beiden Orte C._______ und E._______ würden im Epizentrum der massiven interethnischen Konflikte der vergangenen zwei Jahre und heute offiziell in der Oromia-Region liegen. Traditionell gehörten sie aber zur Somali-Region, weshalb ein Grossteil der somalischen Bevölkerung vertrieben worden sei. Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, nach der Anhörung habe er den Kontakt zu seiner Familie (Mutter und Geschwister) verloren. Erst im Frühjahr 2019 habe sich diese wieder gemeldet und ihm mitgeteilt, dass sie Äthiopien verlassen habe und nach G._______ in Somalia gereist sei. Sie habe es aber nicht geschafft, sich dort eine Existenz aufzubauen. Ihr Überleben sei nicht gewährleistet, dies auch aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Minderheit und der Tatsache, dass der Vater nicht bei der Familie sein könne. Seine Mutter erwäge deshalb, nach H._______ weiterzureisen. Es blieben nur das Weiterziehen und die Bettelei als vorübergehende Strategien des Überlebens, sowie notfalls Überweisungen aus der Schweiz, was dem Beschwerdeführer aber aufgrund seiner eigenen Bedürftigkeit schwerfalle. Da er folglich in seiner Herkunftsregion über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfüge, er aus einer von den Vertreibungen und der interethnischen Gewalt am stärksten betroffenen Regionen stamme und weder über genügend finanzielle Mittel noch über berufliche Kenntnisse beziehungsweise Erfahrungen verfüge, um sich eine Existenzgrundlage in seiner Heimatregion aufzubauen, müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es stehe ihm auch keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offen, da er in Äthiopien bis anhin nur in seiner Heimatregion gelebt habe. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich folglich als unzumutbar. Seinen Rückweisungsantrag begründet der Beschwerdeführer schliesslich damit, dass die Vorinstanz die bestehenden Wegweisungsvollzugshindernisse nicht sachgerecht abgeklärt und nicht auf seine Situation in der Herkunftsregion eingegangen sei. 4. 4.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Überprüfung der Akten zum Schluss, dass das SEM zu Recht das Vorliegen von Wegweisungsvollzugshindernissen verneint hat. Dies aus folgenden Gründen: 4.2 4.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.2.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Schutz nach Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung gelange, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie hat sodann richtigerweise festgestellt, es ergäben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses konkrete Gefahr ("real risk") von Folter oder unmenschliche Behandlung vermag er nicht darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Dies gilt jedenfalls für die Herkunftsregion des Beschwerdeführers. 4.2.3 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht festgestellt, es lägen keine völkerrechtlichen Wegweisungsvollzugshindernisse vor. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten, was vom Beschwerdeführer letztlich auch nicht bestritten wird. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Eine konkrete Gefährdung kann sich auch aufgrund einer desolaten humanitären Lage im Heimat- oder Herkunftsstaat ergeben, wenn der betroffenen Person deswegen die materiellen Lebensgrundlagen entzogen sind. Eine solche Situation liegt insbesondere vor, wenn die ausländische Person bei einer Rückkehr wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. BVGE 2014/26 E. 7.5 m.w.H.). Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 m.w.H.). Zwar bleibt die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als Ministerpräsident am 2. April 2018 weiterhin von ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen geprägt. Dies gilt insbesondere in ländlichen Gebieten, wo ungelöste ethnische Konflikte teilweise zu gewalttätigen Auseinandersetzungen und Vertreibungen führen (vgl. u.a. Urteil des BVGer D-7203/2017 vom 1. März 2019 E. 7.4.2 m.w.H.). Im November 2020 eskalierte sodann der Konflikt zwischen der Zentralregierung mit der Regionalregierung der Region Tigray. Gefechte zwischen Regierungstruppen und Kämpfern der in der Region verankerten TPLF (Tigray People's Liberation Front) forderten bereits Hunderte von Todesopfern auf beiden Seiten und Tausende Zivilisten sollen dadurch zur Flucht veranlasst worden sein. Die allgemeine Lage in den übrigen Gebieten Äthiopiens ist aber nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Diese übrigen Regionen scheinen auch von der Tigray-Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese Regionen des Landes weiterhin grundsätzlich zumutbar bleibt (vgl. etwa Urteile des BVGer E-5432/2018 vom 26. November 2020 E. 8.4.4, E-4867/2020 vom 18. November 2020 E. 8.4.1 und D-5284/2020 vom 12. November 2020 E. 7.4.1). Was die allgemeine Sicherheitslage in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers betrifft, ist folgendes festzuhalten: Im Regionalstaat Somali wurde im August 2018 Abdi Mohamed Omar, der damalige Regierungspräsident und Oberkommandant der Liyu Police (respektive "New Police"), durch die Bundesbehörden abgesetzt. Als Nachfolger wurde mit Mustafa Omer ein ausgewiesener Kritiker des vormaligen Regierungschefs sowie der Liyu Police - welcher mehrfach erhebliche Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen worden waren - bestimmt. Als prioritäre Ziele erachtete dieser die Stärkung der Menschenrechte und die Verbesserung der Beziehungen zwischen den Somali und den Oromo in der Region. Neben diesen Anzeichen für eine Entspannung gab es aber auch verschiedene Berichte über gewalttätige Auseinandersetzungen in der Grenzregion zwischen den beiden äthiopischen Regionalstaaten Oromia und Somali. Diese waren jedoch häufig regional begrenzt und konzentrierten sich vor allem auf die südlichen Gebiete nahe der Grenze zu Kenia. Seit dem Machtwechsel vom August 2018 gibt es kaum mehr Berichte über Zusammenstösse zwischen den Sicherheitskräften des Regionalstaats Somali mit solchen des Regionalstaats Oromia entlang der gemeinsamen Grenze. Es kann insgesamt jedenfalls nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden, aufgrund derer auf eine konkrete Gefährdung für die gesamte Bevölkerung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG geschlossen werden müsste (vgl. dazu ausführlich Urteil des BVGer D-7203/2017 a.a.O., E. 7.4.2 m.w.H.; bestätigt in E-1612/2019 vom 24. Juli 2019 E. 5.6 sowie Tobias Hagmann and Mustafe Mohamed Abdi, Conflict Research Programme Research Memo, Inter-ethnic violence in Ethiopia's Somali Regional State, 2017 - 2018, März 2020, https://www.lse.ac.uk/ideas/Assets/Documents/Conflict-Research-Programme/crp-memos/Inter-ethnic-conflicts-SRS-Final-April-2020.pdf, abgerufen, wie alle folgenden Links, am 16. Dezember 2020; SEM, Notiz Äthiopien Lageentwicklung im Regionalstaat Somali, 28. Februar 2020). Nach dem Gesagten spricht die allgemeine Sicherheitslage am Herkunftsort des Beschwerdeführers nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Seine Zugehörigkeit zu den B._______ ändert daran nichts. Die in der Anhörung mit der Zugehörigkeit zu dieser Minderheit in Zusammenhang gesetzte Verfolgung wurde vom SEM als unglaubhaft qualifiziert und der Beschwerdeführer selbst gibt in der Beschwerde an, er vermöge die Unstimmigkeiten nicht aufzulösen. Auch die allgemeinen Einwände in der Beschwerde, die sich im Wesentlichen auf Hinweise zur allgemeinen Lage beschränken vermögen nichts zu bewirken. Eine individuelle Betroffenheit ergibt sich weder aus ihnen noch sonst aus den Akten. 4.3.2 Es gilt nun weiter zu prüfen, ob in den individuellen Lebensumständen des Beschwerdeführers eine konkrete Gefährdung zu sehen ist. Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (BVGE 2011/25 E. 8.4, in jüngerer Zeit bestätigt durch bestätigt im Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4 und u.a. im Urteil E-4867/2020 a.a.O., E. 8.4.1). Entgegen den in den Beschwerdeeingaben geäusserten Befürchtungen wird sich der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimatland nicht in einer existenzbedrohenden Lage wiederfinden. Es ist in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass die Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG hoch sind. Nicht beliebige Nachteile oder Schwierigkeiten rechtfertigen die Annahme einer konkreten Gefährdung, sondern ausschliesslich Gefahren für Leib oder Leben. Eine konkrete Gefährdung liegt folglich im Allgemeinen nicht schon deshalb vor, weil die wirtschaftliche Situation und damit die allgemeinen Lebensbedingungen im Heimat- oder Herkunftsstaat schwierig sind und dort beispielsweise Wohnungsnot oder hohe Arbeitslosigkeit herrschen (BVGE 2014/26 E. 7.6 m.w.H.), schwierige Umstände also, von denen die Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist. Der Beschwerdeführer lebte vor seiner Ausreise zusammen mit seiner Familie viele Jahre in der Stadt E._______. Den Angaben des Beschwerdeführers ist zu entnehmen, dass seine Familie wirtschaftlich ein gewisses Auskommen hatte und jedenfalls im Vergleich zur übrigen Bevölkerung nicht schlechter gestellt war (vgl. u.a. A18 F30 f., F176f.). Der Beschwerdeführer vermochte auch nicht glaubhaft zu machen, dass er als Angehöriger der Minderheit der B._______ in seinen Lebensverhältnissen von Diskriminierungen betroffen gewesen wäre. Bezeichnenderweise war es ihm etwa möglich, die Schule acht Jahre lang zu besuchen und abzuschliessen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass die Quellenlage zu den B._______ in Äthiopien zwar dürftig ist, es wird einzig berichtet, dass diese Minderheit auch in Äthiopien lebe (vgl. Danish Immigration Service, Report on Minority Groups in Somalia, 17 to 24 September 2000, http://www.ecoi.net/en/file/local/1412772/470_1161683683_somalianov2000 pdf. Es gibt allerdings keinen Grund anzunehmen, die Stellung der Minderheit der B._______ innerhalb der Bevölkerung Äthiopiens weiche entscheidend von jener in Somalia ab, dies zumal in Äthiopiens Regionalstaat Somali. Zu den B._______ in Somalia halten die Quellen fest, dass diese Minderheit meist in die Clan-Gruppen, mit welchen sie zusammen siedelten, integriert seien und von diesen wegen ihres besonderen religiösen Status als Nachkommen des Propheten beschützt und nicht als Minderheit im engeren Sinne angegriffen würden (vgl. u.a. Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (ACCORD), Clans in Somalia, 15. Dezember 2009,http://www.ecoi.net/file_upload/90_1261131016_accord-bericht-clans-in-somalia-ueberarbeitete-neuausgabe-20091215.pdf). Die Aussagen des Beschwerdeführers, die B._______ hätten enge Beziehungen mit jedem Clan (vgl. A18 F42) scheinen diese Einschätzung zu bestätigen, respektive widersprechen ihr jedenfalls nicht. Es ist daher insgesamt nicht davon auszugehen, in seiner Zugehörigkeit zu den B._______ liege für den Beschwerdeführer ein Hindernis beim Aufbau einer wirtschaftlichen Existenz in Äthiopien. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund (bis auf gelegentliche (...) [vgl. A6 Ziff. 8.02 und A18 F194] und verfügt über eine achtjährige Schulbildung (vgl. A6 Ziff. 1.17.04 sowie A18 F43). Hinsichtlich seiner Beziehungen zum Herkunftsort ist festzuhalten, dass er erst auf Beschwerdeebene vorbringt, seine Mutter und seine jüngeren Geschwister lebten nun in Somalia. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er dies nicht längst hätte ins Verfahren einbringen können, zumal ersichtlich ist, dass er Kontakt zu den zurückgebliebenen Verwandten pflegte (vgl. u.a. A18 F8, F178 sowie Beschwerdeschrift) und auch spätestens seit Frühjahr 2019 vom Weggang der Familie gewusst habe. Gewisse Zweifel an diesem Vorbringen sind deshalb berechtigt. Selbst wenn die Mutter und Geschwister aber nicht mehr an seinem Herkunftsort leben sollten, leben weitere Familienangehörige noch in den Städten seiner Herkunftsregion (E._______, I._______), darunter der Bruder J._______, der ihm die Identitätsdokumente in die Schweiz gesandt habe, oder auch seine verheiratete Schwester K._______ (vgl. A6 Ziff. 3.01). Ausserdem seien ein Onkel und eine Tante, in E._______ wohnhaft (vgl. A18 F168). Im Übrigen ist auch nicht ganz ausgeschlossen, dass der Vater des Beschwerdeführers angesichts der oben aufgezeigten Veränderung der Lage (E. 4.3.1) inzwischen aus der Haft entlassen worden ist. Es ist ohne Weiteres anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr, zumindest für die Anfangszeit, bei seinen Verwandten unterkommen kann. Die Grossstadt I._______, die nur 50 km von E._______ entfernt liegt und gemäss Aussage des Beschwerdeführers in 30 Minuten zu erreichen ist, ist sodann eine der am schnellsten wachsenden Städte Äthiopiens, die sich in den letzten Jahren in vielerlei Hinsicht stark entwickelt hat (...). Es kann in Anbetracht dessen, dass der Beschwerdeführer noch diverse familiäre Anknüpfungspunkte in E._______ und I._______ hat, davon ausgegangen werden, er könne sich in einer dieser Städte eine wirtschaftliche Existenz aufbauen. Allfällige anfängliche wirtschaftliche Reintegrationsschwierigkeiten im Sinne sozialer oder wirtschaftlicher Schwierigkeiten, welche die ansässige Bevölkerung insgesamt betreffen (Armut, prekäre Lebensbedingungen, Schwierigkeiten bei der Suche nach Arbeit und Wohnraum, unzureichendes Einkommen, mangelnde Zukunftsperspektiven), begründen, wie erwähnt, noch keine existenzbedrohende Situation und stehen somit dem Vollzug der Wegweisung nicht entgegen. Ohne mögliche Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist somit nach dem Gesagten nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. 4.3.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 4.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG).

5. Es gibt schliesslich auch keine Gründe für eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz, weil sie den Sachverhalt nicht genügend abgeklärt oder formelles Recht verletzt hätte. Vielmehr geht aus der angefochtenen Verfügung hervor, dass sie alle entscheidrelevanten Elemente der Sachdarstellung des Beschwerdeführers erkannt und ihrer Würdigung zu Grunde gelegt hat, insbesondere auch, dass die Lage an seinem Herkunftsort teilweise angespannt sei. Zwar ist die Begründung hinsichtlich Wegweisungsvollzug eher kurz, dennoch aber genügend ausgefallen. Bezeichnenderweise war der Beschwerdeführer auch in der Lage, sie sachgerecht anzufechten. Der Rückweisungsantrag ist nach dem Gesagten abzuweisen.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist (Art. 49 Bst. c VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die Beschwerde jedoch im Zeitpunkt ihrer Einreichung nicht als aussichtslos betrachtet werden konnte und aufgrund der Fürsorgebestätigung vom 30. April 2020 von der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen werden kann, sind in Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG keine Kosten zu erheben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Regina Seraina Goll Versand: