Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Oromo mit letztem Wohnsitz in B._______ im Regionalstaat Oromia, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 10. Januar 2016 und gelangte via Sudan, Ägypten und Italien am 11. April 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. B. Am 27. April 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Reisegründen befragt. Am 11. Mai 2016 wurde das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 6. November 2017 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. C. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, bereits die Tatsache, dass seine Familie der Volksgruppe der Oromo angehöre und sehr wohlhabend sei, stelle eine Gefahr dar. So seien sie immer wieder von Seiten der Regierung unterdrückt, benachteiligt und schikaniert worden. Beispielsweise sei das familieneigene (...) von den Behörden zeitweise geschlossen und ihre Fahrzeuge gestoppt worden. Am (...) Dezember 2015 habe er an einer Schüler-Demonstration in B._______ gegen die Umsetzung des neuen Addis Abeba-Masterplans der Regierung teilgenommen, der eine systematische Vertreibung des Oromo-Volks beinhaltet habe. Dabei sei er von Sondereinheiten der Wuyane-Regierung, von sogenannten «Agazi» verhaftet worden. In Haft sei er misshandelt und gefoltert worden. Nach zirka drei bis vier Wochen sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, worauf er sich zunächst zu seiner [Verwandten D._______] in B._______ begeben und danach bei seiner [Verwandten E._______] in F._______ versteckt habe. Er sei in der Folge nochmals nach B._______ zurückgekehrt, um seine Schulunterlagen zu holen. Als ein junger Mann, der ebenfalls mit ihm geflohen sei, verhaftet worden sei beziehungsweise als er von seiner [Verwandten D._______] von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe, habe er sein Heimatland verlassen. Zirka ein Jahr nach seiner Ausreise sei sein Vater verhaftet worden, da ihm vorgeworfen worden sei, seinen Sohn versteckt zu haben beziehungsweise politisch aktiv zu sein. Er sei dann zwar wieder freigelassen worden, indes bis zum heutigen Tage verschwunden. Sein älterer Bruder sei ebenfalls von Regierungsfunktionären festgenommen worden und seither spurlos verschwunden. Er sei beschuldigt worden, für die Widerstände gegen die Regierung Jugendliche mit Kriegsmaterial versorgt zu haben. Er (der Beschwerdeführer) sei weder Mitglied einer Partei noch organisatorisch involviert, habe jedoch in der Schweiz an Demonstrationen und Kundgebungen für die Oromo teilgenommen. D. Mit Verfügung vom 20. September 2019 - eröffnet am 24. September 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. F. Am 23. Oktober 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeeingang und hielt dabei fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Am 26. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Beschwerdeergänzung ein. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 wurde die Rechtsmitteleingabe um die Anträge erweitert, das Verfahren sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2019 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab. Gleichzeitig erhob sie einen Kostenvorschuss über Fr. 750. -. Der Kostenvorschuss wurde am 13. November 2019 fristgerecht geleistet. I. .Mit Eingabe vom 14. November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Gefängnisaufenthalts seines Vaters in äthiopischer beziehungsweise amharischer Sprache zu den Akten. J. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs.1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 seine Rechtsbegehren dahingehend ergänzt, dass er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Der Subeventualantrag präzisiert lediglich die in der Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2019 genannten Rechtsbegehren 2 und 3. Er ist deshalb nicht als neu zu erachten. Soweit neu die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, fragt sich, inwiefern eine Ergänzung der Rechtsbegehren nach Ablauf der Beschwerdefrist überhaupt zulässig ist. Die Frage kann indessen offenbleiben, da - wie nachfolgend dargelegt - das Begehren ohnehin abzuweisen wäre. Eine Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz rechtfertigt sich nur dann, wenn der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt ist. In den Eingaben des Beschwerdeführers werden keine Sachverhaltselemente vorgetragen, die in der Anhörung nicht zur Sprache gekommen wären. Das angeblich mangelhaft abgeklärte Sachverhaltselement der behördlichen Identifizierung des Beschwerdeführers an weiteren Demonstrationen (vgl. Beschwerdeergänzung vom 26. Oktober 2019 S. 3 Ziff. 2.2) blieb in seinen Aussagen gänzlich unsubstanziiert (vgl. A16 F114), weshalb sich keine weiteren Fragen dazu aufdrängten. Ebenso wenig war die Vorinstanz gehalten, den Widerspruch betreffend Schulunterlagen explizit abzuklären (Beschwerdeergänzung a.a.O, S. 5. Ziff. 2.7), zumal sich dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausreichend Gelegenheit geboten hatte, sich diesbezüglich zu äussern (vgl. A16 F5, F7 und F90). Eine unzureichende Sachverhaltsabklärung ist somit nicht ersichtlich.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen).
E. 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 398, Rz. 1136).
E. 6.1 Das SEM erwog in der angefochtenen Verfügung, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Demonstrationen - insbesondere derjenigen, bei der er festgenommen worden sei - seien auffallend unsubstanziiert vorgetragen worden. So habe er auf die Fragen, wo die betreffende Demonstration stattgefunden habe und wie die Verhaftung abgelaufen sei, ausweichend mit Ausführungen zu einer anderen Demonstration reagiert, an der er ebenfalls teilgenommen habe, aber nicht verhaftet worden sei. Obwohl er den Ort der Geschehnisse auf einem Blatt Papier nachvollziehbar aufgezeichnet habe, sei von ihm nicht erklärt worden, wie die Demonstration selbst und die darauffolgende Verhaftung abgelaufen sei. Aufgrund seiner detailarmen und teilweise widersprüchlichen Erläuterungen zum Teilnahmegrund und seiner Identifizierung durch die Behörden sei zweifelhaft, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe. Seine Beschreibungen zum Gefängnis erweckten sodann den Anschein, als würde er die Anstalt zwar kennen, letztlich aber nicht aufgrund seines Aufenthalts als Inhaftierter. Weiter erstaune, dass der Vater erst ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers verhaftet worden sei, zumal er als Verhaftungsgrund neben politischen Aktivitäten des Vaters in erster Linie seine eigene Ausreise angegeben habe. Angesichts der langen Dauer sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Ereignisse miteinander in Verbindung stünden. Darüber hinaus entbehre es der Logik, dass er sich nach einer Flucht aus dem Gefängnis, welche mit schwerstwiegenden Konsequenzen verbunden sei, der Gefahr ausgesetzt habe, erneut nach B._______ zurückzukehren, bloss um seine Schulunterlagen zu holen. Dies, obwohl die Schulunterlagen gemäss seinen eigenen Angaben nicht aufbewahrt würden. Schliesslich würden sich auch die angegebenen Fluchtgründe unterscheiden. Das SEM kam zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu überprüfen sei. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, womit sein Asylgesuch abzulehnen sei.
E. 6.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Rechtsmitteleingabe auf den Standpunkt, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe er glaubhaft darlegen können, dass er an einer regierungskritischen Demonstration teilgenommen habe sowie inhaftiert und misshandelt worden sei. Diese Festnahme sei erfolgt, weil er als Angehöriger der Oromo seine eigenen politischen Anschauungen kundgetan habe. Vermutlich habe er an der Anhörung nicht realisiert, dass sich die entsprechende Frage auf die Demonstration im Jahre 2015 bezogen habe, an der er festgenommen worden sei. Daher habe er mit der Beschreibung der Demonstration aus dem Jahre 2014 begonnen. Zur Frage, die sich unmissverständlich auf die Demonstration aus dem Jahre 2015 bezogen habe, habe er indessen eingehend Auskunft gegeben und dazu eine detaillierte Zeichnung anfertigen können. Die nicht eindeutigen Fragestellungen dürften ihm nicht zum Nachteil gereichen, weshalb sich der vorinstanzliche Vorwurf unsubstantiierter Ausführungen nicht rechtfertige. Auch seine Angaben zur Haftzeit würden - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - persönlichen Bezug aufweisen. So habe er erklärt, ihm seien tagsüber die Hände übers Schienbein gebunden worden und nachts hätten die Einheiten der Regierung die Zellen aufgesucht und auf die Inhaftierten eingeschlagen, wovon er eine Narbe an seinem rechten Schienbein davongetragen habe. Zudem habe er berichtet, die Häftlinge hätten die Zelle nur sonntags verlassen dürfen und einmal sei die Mutter eines Inhaftierten selbst festgenommen worden, weil sie diesem Essen gebracht habe. Er führe auch durchaus persönliche Gründe an, die zu seiner Flucht geführt hätten; namentlich die Verhaftung des jungen Mannes, der mit ihm geflüchtet sei, sowie die Suche der regierungstreuen «Agazi» nach ihm. Aus den Anhörungsprotokollen sei zu schliessen, dass diese beiden Gründe für ihn gleichwertig gewesen waren, zumal er beides zur gleichen Zeit erfahren habe. Im Übrigen sei es nachvollziehbar, dass er erneut nach B._______ zurückgekehrt sei, um seine Schulunterlagen zu holen. Er habe zu diesem Zeitpunkt an eine Zukunft in seinem Heimatland geglaubt und eine weitere Schulbildung absolvieren wollen. Diese Hoffnung habe sich indessen rasch zerschlagen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Schliesslich spreche auch der längere Zeitraum zwischen seiner Flucht und der Verhaftung des Vaters nicht gegen seine Vorbringen, zumal dem Vater auch politische Aktivitäten unterstellt worden seien und mithin weitere Verhaftungsgründe vorgelegen haben könnten. Er habe somit eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung.
E. 7.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers. So fielen zunächst seine Angaben zu den Demonstrationsteilnahmen und seiner angeblichen Verhaftung trotz mehrfachem Nachhaken seitens des Befragers an der Anhörung vom 6. November 2017 auffallend unsubstanziiert aus. Er wich den Fragen teilweise aus oder schweifte auf die allgemeine Situation in Äthiopien ab (vgl. bspw. A16 F47, F54, F59 ff. u. F97). Seine Schilderungen zur Haft und der Flucht aus dem Gefängnis weisen sodann einen gewissen Detailreichtum auf, bleiben aber im Gegensatz zu der Wiedergabe seiner Ausreisegründe fast gänzlich emotionslos (A16 F44). Unter diesen Umständen erhärten sich die Zweifel, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hat. Da aus den nachstehenden Gründen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohnehin nicht erfüllt sind, erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die ausführlichen Bekräftigungen auf Beschwerdeebene zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beziehungsweise Rechtfertigungen seines Aussageverhaltens näher einzugehen.
E. 7.2 Im Kern bringt der Beschwerdeführer vor, er sei von den äthiopischen Behörden aufgrund seiner Volkszugehörigkeit zu den Oromo in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt worden. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2019 festgehalten wurde, hat sich die politische Situation in Äthiopien seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2016 in bedeutendem Masse verändert (vgl. a.a.O. S. 3). Am 2. April 2018 hat Abiy Ahmed sein Amt als erster Ministerpräsident Äthiopiens mit Oromo-Volkszugehörigkeit angetreten. Daher ist der Frage nachzugehen, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsmotivation zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch plausibel erscheint. Es ist an dieser Stelle auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen. Demnach hat sich die Lage mit Amtsantritt von Abiy Ahmed und den damit einhergehenden Reformen verbessert (vgl. a.a.O. E. 7). Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das vorherige Regime mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die Oromo Liberation Army (OLF), die Bewegung Ginbot 7, aber insbesondere auch die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und weitere Vereinigungen wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. u.a. <ww.hrw.org/ news/2019/04/04/ethiopia-abiys-first-year-prime-minister-review-freedom-association>; abgerufen am 7. April 2021).
E. 7.3 Vor dem Hintergrund dieser politischen Veränderungen, namentlich der Wahl eines Angehörigen der Volksgruppe der Oromo als Regierungschef, ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit einer flüchtlings-rechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Schliesslich kann nach dem Gesagten ebenfalls darauf verzichtet werden, auf seine angeblichen Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz einzugehen sowie das im Beschwerdeverfahren nachgereichte Beweismittel betreffend den Gefängnisaufenthalt seines Vaters zu würdigen.
E. 8 Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Schutz nach Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung gelange, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie hat sodann richtigerweise festgestellt, es ergäben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses konkrete Gefahr ("real risk") von Folter oder unmenschliche Behandlung vermag er nicht darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist bisher in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens ausgegangen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.2; BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die Lage seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler geworden (vgl. dazu oben E. 7.2). Aktuell finden zwar in der nördlichen Region Tigray Gefechte zwischen Regierungstruppen und Kämpfern der in der Region verankerten TPLF (Tigray People's Liberation Front) statt, weshalb die bisherige Rechtsprechung mit Bezug auf die Region Tigray zu relativieren ist. Der Rest des Landes scheint aber von der dortigen Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese vom Konflikt nicht berührten Regionen des Landes weiterhin zumutbar bleibt. Mithin liegt in Äthiopien zurzeit keine Situation vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6506/2018 vom 7. Januar 2021 E. 7.4.2 und E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.3.1, je m.w.H). Da der Beschwerdeführer aus B._______ beziehungsweise F._______ an der Westgrenze des Regionalstaats Oromia stammt, ist er auch nicht von allfälligen Unruhen entlang der Grenze zum Regionalstaat Somali im Osten des Regionalstaats Oromia betroffen (vgl. dazu ausführlich Urteil E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.3.1 m.w.H.) beziehungsweise nicht von neusten Unruhen im Regionalstaat Somali und Afar tangiert (vgl. online News des SRF vom 7. April 2021 <https://www.srf.ch/news/international/neue-gewalt-aethiopien-kommt-nicht-zur-ruhe>, abgerufen am 7. April 2021). Somit steht die allgemeine Sicherheitslage - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
E. 10.4.2 Zu prüfen bleibt, ob die individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers zu einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG führen könnten. Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, vgl. auch im jüngst ergangenen Urteil E-4867/2020 vom 3. März 2021, E. 8.4.1). Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge elf Jahre vor seiner Ausreise in B._______ und davor im (...) Kilometer entfernten F._______ gewohnt. An beiden Orten leben heute noch seine leibliche Mutter, mehrere Geschwister, weitere Halbgeschwister sowie Tanten und Onkel (vgl. A4 S. 5 f). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über zwei (...) und zwei Fahrzeuge (vgl. A16 F13 f.) sowie über ein grosses Kapital, von dem sie heute noch gut lebt (vgl. A16 F27). Somit ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Zudem ist er jung, bei guter Gesundheit (vgl. A4 S. 12) und verfügt über eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung im (...)betrieb der Familie beziehungsweise (...) (vgl. A4 S. 4). Daher scheint auch eine berufliche Wiedereingliederung im Heimatland beispielsweise im eigenen Familienbetrieb problemlos realisierbar. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.
E. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. November 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5507/2019 Urteil vom 16. April 2021 Besetzung Einzelrichterin Roswitha Petry mit Zustimmung von Richterin Mia Fuchs, Gerichtsschreiberin Sarah Diack. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Michael Adamczyk, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. September 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Oromo mit letztem Wohnsitz in B._______ im Regionalstaat Oromia, verliess sein Heimatland gemäss eigenen Angaben am 10. Januar 2016 und gelangte via Sudan, Ägypten und Italien am 11. April 2016 in die Schweiz, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) C._______ um Asyl nachsuchte. B. Am 27. April 2016 wurde er im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) zu seinen Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Reisegründen befragt. Am 11. Mai 2016 wurde das vorerst eingeleitete Dublin-Verfahren beendet und das nationale Verfahren aufgenommen. Am 6. November 2017 wurde er eingehend zu seinen Asylgründen angehört. C. Zur Begründung seines Asylgesuches brachte der Beschwerdeführer vor, bereits die Tatsache, dass seine Familie der Volksgruppe der Oromo angehöre und sehr wohlhabend sei, stelle eine Gefahr dar. So seien sie immer wieder von Seiten der Regierung unterdrückt, benachteiligt und schikaniert worden. Beispielsweise sei das familieneigene (...) von den Behörden zeitweise geschlossen und ihre Fahrzeuge gestoppt worden. Am (...) Dezember 2015 habe er an einer Schüler-Demonstration in B._______ gegen die Umsetzung des neuen Addis Abeba-Masterplans der Regierung teilgenommen, der eine systematische Vertreibung des Oromo-Volks beinhaltet habe. Dabei sei er von Sondereinheiten der Wuyane-Regierung, von sogenannten «Agazi» verhaftet worden. In Haft sei er misshandelt und gefoltert worden. Nach zirka drei bis vier Wochen sei ihm die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, worauf er sich zunächst zu seiner [Verwandten D._______] in B._______ begeben und danach bei seiner [Verwandten E._______] in F._______ versteckt habe. Er sei in der Folge nochmals nach B._______ zurückgekehrt, um seine Schulunterlagen zu holen. Als ein junger Mann, der ebenfalls mit ihm geflohen sei, verhaftet worden sei beziehungsweise als er von seiner [Verwandten D._______] von der behördlichen Suche nach ihm erfahren habe, habe er sein Heimatland verlassen. Zirka ein Jahr nach seiner Ausreise sei sein Vater verhaftet worden, da ihm vorgeworfen worden sei, seinen Sohn versteckt zu haben beziehungsweise politisch aktiv zu sein. Er sei dann zwar wieder freigelassen worden, indes bis zum heutigen Tage verschwunden. Sein älterer Bruder sei ebenfalls von Regierungsfunktionären festgenommen worden und seither spurlos verschwunden. Er sei beschuldigt worden, für die Widerstände gegen die Regierung Jugendliche mit Kriegsmaterial versorgt zu haben. Er (der Beschwerdeführer) sei weder Mitglied einer Partei noch organisatorisch involviert, habe jedoch in der Schweiz an Demonstrationen und Kundgebungen für die Oromo teilgenommen. D. Mit Verfügung vom 20. September 2019 - eröffnet am 24. September 2019 - verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. E. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines bevollmächtigten Rechtsvertreters vom 21. Oktober 2019 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und oder die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen sowie die vorläufige Aufnahme zu verfügen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands. F. Am 23. Oktober 2019 bestätigte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeeingang und hielt dabei fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten. G. Am 26. Oktober 2019 reichte der Beschwerdeführer dem Gericht eine Beschwerdeergänzung ein. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 wurde die Rechtsmitteleingabe um die Anträge erweitert, das Verfahren sei zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen beziehungsweise subeventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm die vorläufige Aufnahme zu gewähren. H. Mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2019 wies die zuständige Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-führung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerdebegehren ab. Gleichzeitig erhob sie einen Kostenvorschuss über Fr. 750. -. Der Kostenvorschuss wurde am 13. November 2019 fristgerecht geleistet. I. .Mit Eingabe vom 14. November 2019 reichte der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Gefängnisaufenthalts seines Vaters in äthiopischer beziehungsweise amharischer Sprache zu den Akten. J. Auf den Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung und der Beschwerdeschrift wird - soweit für den Entscheid wesentlich - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs.1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 28. Oktober 2019 seine Rechtsbegehren dahingehend ergänzt, dass er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Sachverhaltsabklärung sowie subeventualiter die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt. Der Subeventualantrag präzisiert lediglich die in der Beschwerdeschrift vom 21. Oktober 2019 genannten Rechtsbegehren 2 und 3. Er ist deshalb nicht als neu zu erachten. Soweit neu die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz beantragt wird, fragt sich, inwiefern eine Ergänzung der Rechtsbegehren nach Ablauf der Beschwerdefrist überhaupt zulässig ist. Die Frage kann indessen offenbleiben, da - wie nachfolgend dargelegt - das Begehren ohnehin abzuweisen wäre. Eine Rückweisung der Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz rechtfertigt sich nur dann, wenn der Sachverhalt nicht hinreichend erstellt ist. In den Eingaben des Beschwerdeführers werden keine Sachverhaltselemente vorgetragen, die in der Anhörung nicht zur Sprache gekommen wären. Das angeblich mangelhaft abgeklärte Sachverhaltselement der behördlichen Identifizierung des Beschwerdeführers an weiteren Demonstrationen (vgl. Beschwerdeergänzung vom 26. Oktober 2019 S. 3 Ziff. 2.2) blieb in seinen Aussagen gänzlich unsubstanziiert (vgl. A16 F114), weshalb sich keine weiteren Fragen dazu aufdrängten. Ebenso wenig war die Vorinstanz gehalten, den Widerspruch betreffend Schulunterlagen explizit abzuklären (Beschwerdeergänzung a.a.O, S. 5. Ziff. 2.7), zumal sich dem Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausreichend Gelegenheit geboten hatte, sich diesbezüglich zu äussern (vgl. A16 F5, F7 und F90). Eine unzureichende Sachverhaltsabklärung ist somit nicht ersichtlich. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5.3 Ausgangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/12 E. 5 und 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen). 5.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Vorinstanz gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG); es kann die Beschwerde auch aus anderen Überlegungen als jenen der Vorinstanz abweisen (sog. Motivsubstitution; vgl. Madeleine Camprubi in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl. 2019, N. 16 zu Art. 62 VwVG; Kölz/Häner/Bertschi, a.a.O., S. 398, Rz. 1136). 6. 6.1 Das SEM erwog in der angefochtenen Verfügung, die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Ablauf der Demonstrationen - insbesondere derjenigen, bei der er festgenommen worden sei - seien auffallend unsubstanziiert vorgetragen worden. So habe er auf die Fragen, wo die betreffende Demonstration stattgefunden habe und wie die Verhaftung abgelaufen sei, ausweichend mit Ausführungen zu einer anderen Demonstration reagiert, an der er ebenfalls teilgenommen habe, aber nicht verhaftet worden sei. Obwohl er den Ort der Geschehnisse auf einem Blatt Papier nachvollziehbar aufgezeichnet habe, sei von ihm nicht erklärt worden, wie die Demonstration selbst und die darauffolgende Verhaftung abgelaufen sei. Aufgrund seiner detailarmen und teilweise widersprüchlichen Erläuterungen zum Teilnahmegrund und seiner Identifizierung durch die Behörden sei zweifelhaft, dass er das Geschilderte selbst erlebt habe. Seine Beschreibungen zum Gefängnis erweckten sodann den Anschein, als würde er die Anstalt zwar kennen, letztlich aber nicht aufgrund seines Aufenthalts als Inhaftierter. Weiter erstaune, dass der Vater erst ein Jahr nach der Ausreise des Beschwerdeführers verhaftet worden sei, zumal er als Verhaftungsgrund neben politischen Aktivitäten des Vaters in erster Linie seine eigene Ausreise angegeben habe. Angesichts der langen Dauer sei nicht nachvollziehbar, inwieweit die Ereignisse miteinander in Verbindung stünden. Darüber hinaus entbehre es der Logik, dass er sich nach einer Flucht aus dem Gefängnis, welche mit schwerstwiegenden Konsequenzen verbunden sei, der Gefahr ausgesetzt habe, erneut nach B._______ zurückzukehren, bloss um seine Schulunterlagen zu holen. Dies, obwohl die Schulunterlagen gemäss seinen eigenen Angaben nicht aufbewahrt würden. Schliesslich würden sich auch die angegebenen Fluchtgründe unterscheiden. Das SEM kam zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu überprüfen sei. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft nicht, womit sein Asylgesuch abzulehnen sei. 6.2 Der Beschwerdeführer stellte sich in seiner Rechtsmitteleingabe auf den Standpunkt, entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe er glaubhaft darlegen können, dass er an einer regierungskritischen Demonstration teilgenommen habe sowie inhaftiert und misshandelt worden sei. Diese Festnahme sei erfolgt, weil er als Angehöriger der Oromo seine eigenen politischen Anschauungen kundgetan habe. Vermutlich habe er an der Anhörung nicht realisiert, dass sich die entsprechende Frage auf die Demonstration im Jahre 2015 bezogen habe, an der er festgenommen worden sei. Daher habe er mit der Beschreibung der Demonstration aus dem Jahre 2014 begonnen. Zur Frage, die sich unmissverständlich auf die Demonstration aus dem Jahre 2015 bezogen habe, habe er indessen eingehend Auskunft gegeben und dazu eine detaillierte Zeichnung anfertigen können. Die nicht eindeutigen Fragestellungen dürften ihm nicht zum Nachteil gereichen, weshalb sich der vorinstanzliche Vorwurf unsubstantiierter Ausführungen nicht rechtfertige. Auch seine Angaben zur Haftzeit würden - entgegen der vorinstanzlichen Ansicht - persönlichen Bezug aufweisen. So habe er erklärt, ihm seien tagsüber die Hände übers Schienbein gebunden worden und nachts hätten die Einheiten der Regierung die Zellen aufgesucht und auf die Inhaftierten eingeschlagen, wovon er eine Narbe an seinem rechten Schienbein davongetragen habe. Zudem habe er berichtet, die Häftlinge hätten die Zelle nur sonntags verlassen dürfen und einmal sei die Mutter eines Inhaftierten selbst festgenommen worden, weil sie diesem Essen gebracht habe. Er führe auch durchaus persönliche Gründe an, die zu seiner Flucht geführt hätten; namentlich die Verhaftung des jungen Mannes, der mit ihm geflüchtet sei, sowie die Suche der regierungstreuen «Agazi» nach ihm. Aus den Anhörungsprotokollen sei zu schliessen, dass diese beiden Gründe für ihn gleichwertig gewesen waren, zumal er beides zur gleichen Zeit erfahren habe. Im Übrigen sei es nachvollziehbar, dass er erneut nach B._______ zurückgekehrt sei, um seine Schulunterlagen zu holen. Er habe zu diesem Zeitpunkt an eine Zukunft in seinem Heimatland geglaubt und eine weitere Schulbildung absolvieren wollen. Diese Hoffnung habe sich indessen rasch zerschlagen, weshalb er sein Heimatland verlassen habe. Schliesslich spreche auch der längere Zeitraum zwischen seiner Flucht und der Verhaftung des Vaters nicht gegen seine Vorbringen, zumal dem Vater auch politische Aktivitäten unterstellt worden seien und mithin weitere Verhaftungsgründe vorgelegen haben könnten. Er habe somit eine begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung. 7. 7.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die von der Vorinstanz geäusserten Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers. So fielen zunächst seine Angaben zu den Demonstrationsteilnahmen und seiner angeblichen Verhaftung trotz mehrfachem Nachhaken seitens des Befragers an der Anhörung vom 6. November 2017 auffallend unsubstanziiert aus. Er wich den Fragen teilweise aus oder schweifte auf die allgemeine Situation in Äthiopien ab (vgl. bspw. A16 F47, F54, F59 ff. u. F97). Seine Schilderungen zur Haft und der Flucht aus dem Gefängnis weisen sodann einen gewissen Detailreichtum auf, bleiben aber im Gegensatz zu der Wiedergabe seiner Ausreisegründe fast gänzlich emotionslos (A16 F44). Unter diesen Umständen erhärten sich die Zweifel, dass er das Geschilderte tatsächlich selbst erlebt hat. Da aus den nachstehenden Gründen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG ohnehin nicht erfüllt sind, erübrigt es sich an dieser Stelle, auf die ausführlichen Bekräftigungen auf Beschwerdeebene zur Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen beziehungsweise Rechtfertigungen seines Aussageverhaltens näher einzugehen. 7.2 Im Kern bringt der Beschwerdeführer vor, er sei von den äthiopischen Behörden aufgrund seiner Volkszugehörigkeit zu den Oromo in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt worden. Wie bereits mit Zwischenverfügung vom 29. Oktober 2019 festgehalten wurde, hat sich die politische Situation in Äthiopien seit der Ausreise des Beschwerdeführers im Jahre 2016 in bedeutendem Masse verändert (vgl. a.a.O. S. 3). Am 2. April 2018 hat Abiy Ahmed sein Amt als erster Ministerpräsident Äthiopiens mit Oromo-Volkszugehörigkeit angetreten. Daher ist der Frage nachzugehen, ob die vom Beschwerdeführer behauptete Verfolgungsmotivation zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch plausibel erscheint. Es ist an dieser Stelle auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen. Demnach hat sich die Lage mit Amtsantritt von Abiy Ahmed und den damit einhergehenden Reformen verbessert (vgl. a.a.O. E. 7). Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das vorherige Regime mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die Oromo Liberation Army (OLF), die Bewegung Ginbot 7, aber insbesondere auch die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und weitere Vereinigungen wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. u.a. ; abgerufen am 7. April 2021). 7.3 Vor dem Hintergrund dieser politischen Veränderungen, namentlich der Wahl eines Angehörigen der Volksgruppe der Oromo als Regierungschef, ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit einer flüchtlings-rechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. Schliesslich kann nach dem Gesagten ebenfalls darauf verzichtet werden, auf seine angeblichen Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz einzugehen sowie das im Beschwerdeverfahren nachgereichte Beweismittel betreffend den Gefängnisaufenthalt seines Vaters zu würdigen.
8. Zusammenfassend ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung glaubhaft darzulegen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Schutz nach Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung gelange, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie hat sodann richtigerweise festgestellt, es ergäben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses konkrete Gefahr ("real risk") von Folter oder unmenschliche Behandlung vermag er nicht darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist bisher in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens ausgegangen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.2; BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die Lage seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler geworden (vgl. dazu oben E. 7.2). Aktuell finden zwar in der nördlichen Region Tigray Gefechte zwischen Regierungstruppen und Kämpfern der in der Region verankerten TPLF (Tigray People's Liberation Front) statt, weshalb die bisherige Rechtsprechung mit Bezug auf die Region Tigray zu relativieren ist. Der Rest des Landes scheint aber von der dortigen Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese vom Konflikt nicht berührten Regionen des Landes weiterhin zumutbar bleibt. Mithin liegt in Äthiopien zurzeit keine Situation vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6506/2018 vom 7. Januar 2021 E. 7.4.2 und E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.3.1, je m.w.H). Da der Beschwerdeführer aus B._______ beziehungsweise F._______ an der Westgrenze des Regionalstaats Oromia stammt, ist er auch nicht von allfälligen Unruhen entlang der Grenze zum Regionalstaat Somali im Osten des Regionalstaats Oromia betroffen (vgl. dazu ausführlich Urteil E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.3.1 m.w.H.) beziehungsweise nicht von neusten Unruhen im Regionalstaat Somali und Afar tangiert (vgl. online News des SRF vom 7. April 2021 , abgerufen am 7. April 2021). Somit steht die allgemeine Sicherheitslage - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 10.4.2 Zu prüfen bleibt, ob die individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers zu einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG führen könnten. Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, vgl. auch im jüngst ergangenen Urteil E-4867/2020 vom 3. März 2021, E. 8.4.1). Der Beschwerdeführer hat seinen Angaben zufolge elf Jahre vor seiner Ausreise in B._______ und davor im (...) Kilometer entfernten F._______ gewohnt. An beiden Orten leben heute noch seine leibliche Mutter, mehrere Geschwister, weitere Halbgeschwister sowie Tanten und Onkel (vgl. A4 S. 5 f). Die Familie des Beschwerdeführers verfügt über zwei (...) und zwei Fahrzeuge (vgl. A16 F13 f.) sowie über ein grosses Kapital, von dem sie heute noch gut lebt (vgl. A16 F27). Somit ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr auf ein tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen kann. Zudem ist er jung, bei guter Gesundheit (vgl. A4 S. 12) und verfügt über eine Schulbildung sowie Arbeitserfahrung im (...)betrieb der Familie beziehungsweise (...) (vgl. A4 S. 4). Daher scheint auch eine berufliche Wiedereingliederung im Heimatland beispielsweise im eigenen Familienbetrieb problemlos realisierbar. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. 10.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750. - festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 13. November 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Vorschuss wird zur Begleichung der Kosten verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Roswitha Petry Sarah Diack Versand: