opencaselaw.ch

E-6506/2018

E-6506/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2021-01-07 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 17. August 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Sodann folgte am 27. September 2016 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Oromo und stamme aus Addis Abeba. Er habe (...) Jahre lang die Schule besucht (bis 2001/2002). Danach habe er eine Berufsausbildung als (...) gemacht und zuletzt sein Einkommen als (...)unternehmer mit drei eigenen (...) und mehreren (...) erwirtschaftet. Seine Mutter sei im Jahr (...) getötet worden. Wo sich sein Vater aufhalte, wisse er nicht. Er sei von den Behörden als Terrorist bezeichnet und gesucht worden. Er sei kein Terrorist, habe aber die Oppositionsparteien unterstützt (u.a. Ginbot 7, Semayawi- und Andenet-Partei). Er sei diverse Male (erstmals 2005/2006, zuletzt im [...] 2014) verhaftet, misshandelt und jeweils für kurze Zeit (höchstens drei Tage lang) festgehalten worden. Einmal seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Aufgrund dieser Probleme habe er keine (...) mehr für seine (...) gefunden. Später habe er zwei (...) verkauft und eines seiner Tante überlassen. Im (...) 2015 habe er an einer Kundgebung teilgenommen. Die Teilnehmer hätten sich in Dreiergruppen organisiert, damit im Ernstfall möglichst wenig Leute verhaftet würden beziehungsweise die Polizei habe sie festgenommen und in Fünfergruppen getrennt. Sie seien auf einen Fussballplatz geführt und dort geschlagen worden. Einer der Polizisten sei ein Bekannter gewesen. Dieser habe ihn erkannt und dafür gesorgt, dass er freigelassen worden sei. Ferner habe ihn dieser Polizist aufgefordert, das Land zu verlassen. Daraufhin sei er zu seiner Tante und nicht mehr nach Hause gegangen. Den letzten Monat respektive die letzte Woche vor der Ausreise habe er sich bei ihr, in einem anderen Quartier von Addis Abeba, aufgehalten. Später hätten ihm Freunde berichtet, dass die Polizei seine Wohnung durchsucht und Dokumente mitgenommen habe. In der Schweiz sei er Mitglied der «Association des Ethiopiens en Suisse» (AES) geworden und habe an Kundgebungen gegen das äthiopische Regime teilgenommen. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, einen Geburtsschein, eine Schülerkarte, eine Bestätigung der AES sowie sechs Fotografien von sich an Kundgebungen / Zusammenkünften (u.a. in B._______, Schweiz) ein. C. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Schreiben an das SEM vom 6. November 2018 erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht bereit, nach Äthiopien zurückzukehren, und habe Aussichten auf eine Anstellung in einem Restaurant, sobald er hier eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. E. Mit Eingabe vom 15. November 2018 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei aufgrund neuer Tatsachen neu zu überprüfen. Ferner ersuchte er um eine Fristverlängerung, damit er sich anwaltlichen Beistand suchen könne. Der Beschwerde wurde eine Abklärung des (...) für eine (...) des Universitätsspitals B._______ vom 13. November 2018 beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 9. Januar 2018 sowie des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege». H. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2018 wurden die Ziffern 2 und 3 der obgenannten Zwischenverfügung aufgehoben und wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Rechtsbeistand zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. I. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 wies sich Advokat Guido Ehrler als bevollmächtigter Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, ersuchte um Akteneinsicht sowie um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 wurde Advokat Guido Ehrler für das vorliegende Verfahren als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ferner wurde ihm soweit möglich Einsicht in die Akten des Gerichts sowie der Vorinstanz gewährt und eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme angesetzt. K. Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2019 wies der Beschwerdeführer auf seine (...) und (...) sowie auf die daraus resultierende unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz hin. Des Weiteren ersuchte er um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer erneuten Anhörung. L. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2019 wurde das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2019 hielt das SEM unter weiteren Ausführungen an den bisherigen Erwägungen fest. M. Mit Replik vom 2. April 2019 wurden ein Arztbericht des Universitätsspitals B._______ vom 28. März 2019 sowie eine Honorarnote vom 2. April 2019 eingereicht. N. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist die im obigen Arztbericht erwähnten ärztlichen Berichterstattungen sowie allfällige aktuelle Arztberichte nachzureichen. O. Mit Schreiben vom 10. März 2020 reichte der Beschwerdeführer die angeforderten Arztberichte ein und wies darauf hin, dass am 12. März 2020 eine weitere Untersuchung stattfinde und der Bericht dazu dem Gericht baldmöglichst zugestellt werde. Der entsprechende Arztbericht des Universitätsspitals B._______ vom 2. April 2020 sowie eine ergänzende Honorarnote vom 6. April 2020 gingen am 7. April 2020 beim Gericht ein.

Erwägungen (38 Absätze)

E. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung.

E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien als nicht asylrelevant respektive als unglaubhaft zu qualifizieren (Art. 3 und 7 AsylG).

E. 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe diverse widersprüchliche, nicht nachvollziehbare Aussagen gemacht, weshalb grosse Zweifel an seinen Vorbringen aufgekommen seien. Er habe an der BzP von sieben bis acht Verhaftungen gesprochen, während er an der Anhörung angegeben habe, zehn, fünfzehn bis zwanzig Mal verhaftet worden zu sein (SEM-Akten A3 S. 9; A10 F86-89). Auf Vorhalt hin habe er seine Aussage an der BzP bestritten. Zur vermeintlichen Festnahme bei der Kundgebung habe er an der BzP erwähnt, der bekannte Polizist habe ihn zusammen mit anderen Personen mitgenommen, er habe aber nur die anderen geschlagen. An der Anhörung habe er zuerst angegeben, dieser Polizist habe auch ihn geschlagen, um kurz darauf zu sagen, er habe nur so getan, als ob er ihn schlagen würde. Geschlagen worden sei er aber von anderen Polizisten (SEM-Akten A3 S. 8; A10 F31 ff.). Weiter habe er an der BzP erklärt, sie hätten sich bei der Kundgebung in Gruppen von drei Personen aufgeteilt, während er an der Anhörung davon gesprochen habe, die Behörden hätten die Teilnehmer in Fünfergruppen getrennt. Er habe die Aussage an der BzP als unrichtig bezeichnet, ohne eine Erklärung hierfür anzufügen (SEM-Akten A3 S. 9; A10 F33 f., 41). Stattdessen habe er ausweichend geantwortet und auf die Ziele der äthiopischen Opposition hingewiesen (SEM-Akte A10 F41). Auch zu seiner Rolle bei Ginbot 7 habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Während er an der BzP angegeben habe, er habe Transporte verlangsamt und blockiert, habe er an der Anhörung davon gesprochen, seine (...) zur Verfügung gestellt zu haben. Auf Vorhalt hin sei er ausgewichen (SEM-Akten A3 S. 8; A10 F62 ff.). Sodann habe er bezüglich des Vorfalls, bei dem er am (...) verletzt worden sei, einmal von zwei Tagen Haft gesprochen, um später anzugeben, er sei am selben Tag wieder freigelassen worden (SEM-Akten A3 S. 9; A10 F85). Ferner habe er sich einen Monat beziehungsweise nur eine Woche bei seiner Tante aufgehalten (SEM-Akten A3 S. 4; A10 F117 ff.). Weiter sei sein Haus in Äthiopien vor respektive erst nach seiner Ausreise abgerissen worden (SEM-Akte A10 F11, 147). Nicht klar geworden sei sodann der Grund für seine Ausreise aus der Heimat. An der BzP habe er die behördliche Drohung mit harten Folgen genannt, für den Fall, dass er sich wieder politisch betätige. An der Anhörung habe er erklärt, der bekannte Polizist habe ihm gesagt, er solle Addis Abeba verlassen. Zudem sei er davon ausgegangen, dass er von den Sicherheitskräften durch Aufnahmen der Überwachungskameras entdeckt werde, was nicht nachvollziehbar sei, zumal er von ebendiesen Sicherheitskräften freigelassen worden sei (SEM-Akten A3 S. 9; A10 F27 ff.). Sodann seien auch die Schilderungen bezüglich der vermeintlichen politischen Aktivitäten nicht klar und allgemein ausgefallen. Abgesehen von seinem Beitrag und einem angeblichen Kontakt mit einem Vertreter der Ginbot 7-Bewegung habe er nicht mehr hierzu sagen können. Auf die Frage, ob er Mitglied einer Partei sei, habe er die Arbegnoch / Ginbot 7 genannt, zugleich aber eine Bestätigung des Vereins AES eingereicht. Diese Organisationen hätten aber keine Gemeinsamkeiten. Ferner sage die Bestätigung nichts über seine Ausreisegründe aus. Insgesamt könnten seine Asylgründe somit nicht geglaubt werden.

E. 4.1.2 Weiter mache der Beschwerdeführer mit seiner Mitgliedschaft im Verein AES sowie der Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz exilpolitische Aktivitäten, mithin subjektive Nachfluchtgründe, geltend. Da er keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können, sei nicht davon auszugehen, er sei von den Behörden bereits vor Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person registriert worden. Entsprechend stehe er auch nicht unter spezieller Beobachtung. Die blosse Mitgliedschaft bei der AES führe sodann zu keiner Verfolgung, zumal sich der Verein kulturell betätige und als politisch unabhängig bezeichne. AES sei keine exilpolitische Oppositionspartei. Ausserdem habe sich die politische Lage in Äthiopien entscheidend verändert. Die Organisation Arbegnoch / Ginbot 7 sei mit ihren Anführern im September 2017 aus dem Exil nach Äthiopien zurückgekehrt. Das bedeute, dass der Beschwerdeführer in der Heimat nichts zu befürchten habe, selbst wenn er Anhänger dieser Organisation wäre. Somit hielten die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand.

E. 4.1.3 Zusammenfassend erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei.

E. 4.2 Hiergegen wendete der Beschwerdeführer mit der Beschwerde und der ergänzenden Stellungnahme ein, er sei krankheitsbedingt (...) (Arztbericht vom 13. November 2018, [...]), weswegen er mittlerweile (...) erhalten habe. Zum Zeitpunkt der Prüfung seines Asylgesuchs (2015/2016) habe er keine (...) gehabt und sei nicht in der Lage gewesen, den Befragungen (...) vollumfänglich zu folgen. Er habe den Dolmetscher darauf hingewiesen, dass dieser (...) müsse. Dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass (...) bestanden hätten (SEM-Akte A10 F12, 27). Bei seinem (...) sei eine leichte Beeinträchtigung der Aussprache üblich, was bei einem Verhör verzerrend wirken könne. Zudem sei er wenig selbstsicher und gerate schnell unter Stress, weshalb es zu divergierenden Aussagen gekommen sei. Der (...) sei die Folge von (...) während eines Polizeigewahrsams im Heimatland. Sodann stehe zur Abklärung seines (...) Zustands ein Arzttermin aus (Bericht werde nachgereicht). Da nicht klar sei, ob er ohne (...) alle Fragen (...) habe, könne keine Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Vorbringen erfolgen respektive Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung könnten nicht verwertet werden. Es müsse eine neue Anhörung durchgeführt werden. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die angefochtene Verfügung nicht rechtsgenüglich begründet.

E. 4.3 In der Vernehmlassung gab das SEM an, die Anhörung habe mehr als zwei Jahre vor der ärztlichen Untersuchung des (...) des Beschwerdeführers stattgefunden. Die (...) sei im Arztbericht nicht angegeben, weshalb nicht klar sei, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung (...) als bei der ärztlichen Untersuchung (...) habe. Selbst wenn er nicht wesentlich (...) habe, sei es offenbar (...), um die Fragen zu verstehen und logisch sowie angemessen darauf zu antworten. Genau das sei der Eindruck, der beim Lesen des Protokolls entstehe. Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher darauf hingewiesen, (...), was dieser offenbar gemacht habe. Sodann habe der Beschwerdeführer die Protokolle der BzP und der Anhörung unterzeichnet und damit bestätigt, dass er (...) habe und seine Angaben korrekt aufgenommen worden seien. Fraglich sei, weshalb der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene ein Arztzeugnis eingereicht habe. Schliesslich habe sich die politische Lage in Äthiopien seit der Anhörung des Beschwerdeführers grundlegend verändert. Dies bedeute, dass er bei einer Rückkehr nichts zu befürchten habe, selbst wenn seine Vorbringen glaubhaft wären.

E. 4.4 Darauf replizierte der Beschwerdeführer, gemäss Arztbericht vom 28. März 2019 könne nicht gesagt werden, ob er bei der Anhörung im Jahr 2016 (...) habe. Ferner stehe fest, dass eine (...) verantwortlich sei. Damit bestehe ein starkes Indiz dafür, dass er im Jahr 2016 (...) habe, zumal seine (...) durch ein Trauma im Jahr 2005 (SEM-Akte A10 F82) ausgelöst worden seien. Dies werde durch das Argument des SEM, beim Lesen der Protokolle entstehe der Eindruck, er habe (...), nicht widerlegt. Protokolliert worden seien die Aussagen des Übersetzers. Er habe auf (...) hingewiesen (SEM-Akte A10 F1, 12, 27 und 62). Der Befrager habe ferner den Eindruck gehabt, der Dolmetscher übersetze nicht korrekt (SEM-Akte A10 F12). Demnach könne nicht gesagt werden, die Aussagen des Beschwerdeführers seien im Protokoll ausreichend zuverlässig abgebildet. Die vom SEM dargelegten Widersprüche gründeten im (...) und würden zudem untergeordnete Sachverhaltselemente betreffen (SEM-Akte A10 F70). Er habe nachvollziehbar erklärt, weshalb er bei einer Rückkehr obdachlos wäre, wie seine Mutter getötet worden und er oppositionell geworden sei. Die Umstände der Inhaftierungen sowie der Ausreise habe er ebenfalls detailliert beschrieben (SEM-Akte A10 F41, F53 ff., 65 ff., 92 f., 101, 111). Auch den Aufbau der Ginbot 7 habe er erklären können. Zwar habe sich die Lage in Äthiopien verändert, eine sichere Prognose sei aber noch nicht möglich und das Land sei weit entfernt von Stabilität. Er müsse als vorverfolgter Terrorverdächtiger qualifiziert werden, weshalb ihm Asyl zu erteilen sei. Sodann seien aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten (SEM-Akte A10 F128) - Aktivisten der Ginbot 7 seien auch Mitglieder der AES - subjektive Nachfluchtgründe erfüllt.

E. 5.1 Zunächst wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie ihre Begründungspflicht verletzt.

E. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches der Sachaufklärung dient und als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, um in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden.

E. 5.1.2 Laut den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten des Universitätsspitals B._______ (zuletzt vom 2. April 2020) wurde beim Beschwerdeführer eine (...) diagnostiziert, welche mit (...) therapiert werden konnte. Dem Arztbericht vom 28. März 2019 ist weiter zu entnehmen, dass rückwirkend nicht beurteilt werden kann, wie (...) des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der BzP und der Anhörung (2015 respektive 2016) gewesen ist. Aus dem Arztbericht vom 1. Juni 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung angegeben habe, (...) und er besuche regelmässig einen Deutschkurs. Sodann ist dem BzP- und dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jeweils zu Beginn auf seine (...) hingewiesen und den Dolmetscher gebeten hat, (...) (SEM-Akten A3 S. 2, A10 S. 1). Ebenfalls wurden der Beschwerdeführer wie auch der Dolmetscher von der SEM-Mitarbeiterin angewiesen, sich bei (...) sofort zu melden (SEM-Akte A10 S. 1, F27). Entsprechende Hinweise sind dem Anhörungsprotokoll vereinzelt zu entnehmen (SEM-Akte A10 F12 und 46). Weiter geht aus den Protokollen aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht hervor, er hätte dem Ablauf und den ihm gestellten Fragen aufgrund (...) nicht folgen können. Er hat logische Antworten und wiederholt längere Ausführungen vorgenommen. Auch musste er den Dolmetscher offenbar nicht erneut darauf hinweisen, (...). Ebenfalls wurden im Rahmen der Rückübersetzung Korrekturen gemacht (u.a. SEM-Akte A10 F53 und 146), was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer Unzutreffendes hat erkennen und berichtigen können. Sodann hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit beider Protokolle respektive seiner Äusserungen nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt (SEM-Akten A3 S. 10; A10 S. 23). Insgesamt gehen aus den Protokollen genügend Angaben hervor, sodass der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. Daher ist nicht zu erblicken, weshalb eine weitere Anhörung erforderlich wäre. Auch sind den Beschwerdeeingaben keine entsprechenden Sachverhaltsergänzungen zu entnehmen. Mithin liegen weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch der Sachverhaltsfeststellungspflicht vor. Dasselbe ist für die unbegründet gebliebene monierte Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht festzuhalten. Schliesslich dürften die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers nicht auf Übersetzungsfehler oder (...) zurückzuführen sein (vgl. dazu jedoch nachfolgend).

E. 5.2 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgung in Äthiopien im Wesentlichen mit seinem politischen Engagement für Oppositionsparteien (u.a. Ginbot 7 sowie Semayawi-Partei) und Inhaftierungen deswegen begründet. Ferner weist er darauf hin, dass sich die Lage in Äthiopien mit dem neuen Präsidenten zwar verändert, nicht aber stabilisiert habe. In den Eingaben auf Beschwerdeebene wiederholt er hauptsächlich seine bereits an der BzP und an der Anhörung vorgenommenen Ausführungen. Dabei unterlässt er es, stichhaltige Argumente gegen die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz, weshalb seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, darzutun. Inwieweit letztlich von der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe ausgegangen werden kann, ist vorliegend angesichts des Nachfolgenden jedoch nicht abschliessend zu beurteilen.

E. 5.2.1 Die Situation in Äthiopien hat sich mit Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7.3.). Dieser Wandel manifestierte sich unter anderem in der Versöhnung mit den oppositionellen Kräften sowie deren Einbezug in den politischen Prozess, in der Stärkung der Menschenrechte sowie im geschlossenen Frieden mit Eritrea. Auch wenn die Protestbewegungen noch nicht vollständig abgeklungen sind und das Land in den Regionen teilweise nach wie vor unter ethnischen Konflikten zu leiden hat, was sich insbesondere im kürzlich aufgeflammten Konflikt im Regionalstaat Tigray zeigt, ist insgesamt von einer Normalisierung der Situation auszugehen. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Unter anderem die Ginbot 7 und die Vereinigungen Oromo-Befreiungsfront (OLF) wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. a.a.O., E. 7). Auch Mitglieder der Semayawi Partei profitierten von diesen Massnahmen (vgl. Urteil des BVGer E-6048/2019 vom 5. März 2020 E. 6.1 m.w.H.). Im Mai 2019 lösten sich sieben Oppositionsparteien - namentlich die Ginbot 7 sowie die Semayawi Partei - auf und schlossen sich zu einer neuen Partei namens Ethiopian Citizens for Social Justice (ECSJ) zusammen, welche als politische Partei anerkannt worden ist (vgl. Urteile des BVGer E-4867/2020 vom 18. November 2020 E. 6.4 und E-6048/2019 E. 6.2).

E. 5.2.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass sich die Lage in Äthiopien insgesamt noch nicht vollständig stabilisiert hat. An den Veränderungen, die in Äthiopien derzeit im Gange sind, ist politischer und gesellschaftlicher Wandel ersichtlich, es ist aber keine objektive Furcht vor Verfolgung für den Beschwerdeführer erkennbar. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG bedarf es einer aktuellen gezielten Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer asylrelevanten Motivation. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner geltend gemachten Aktivitäten und Inhaftierungen als Unterstützer von Oppositionsparteien - sollte von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen werden - seitens der heimatlichen Behörden im heutigen Zeitpunkt einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Parteien, für die er sich engagiert haben will - respektive deren Nachfolgepartei ECSJ - sind mittlerweile anerkannt und in den Demokratisierungsprozess einbezogen worden. Folglich lassen die im Zeitpunkt der Gesuchstellung dargelegten Asylgründe - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht auf eine aktuelle Verfolgung schliessen.

E. 5.2.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten für die AES bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne vom Art. 3 AsylG hat.

E. 5.2.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend.

E. 5.2.5 Im oberwähnten Referenzurteil D-6630/2018 (E. 8) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass angesichts der positiven Entwicklung der politischen Lage in Äthiopien seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018 die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, unbegründet ist (vgl. Urteil des BVGer D-366/2018 vom 24. Februar 2020 E. 6).

E. 5.2.6 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Angaben in der Schweiz für die AES engagiert, indem er an Kundgebungen sowie Zusammenkünften teilgenommen habe. In Anbetracht der Entwicklungen in Äthiopien (vgl. E. 5.2.5) begründet sein dargelegtes exilpolitisches Engagement, wodurch er im Übrigen nicht als ernsthafter Regimekritiker einzustufen wäre, jedoch keine ernsthafte Gefahr vor asylrelevanter Verfolgung. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Rechtsmitteleingaben nichts zu ändern.

E. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sei für ihn unzumutbar. Er könne wegen seines (...) nicht mehr (...). Er sei nicht gesund, könne irgendwann (...) werden und sei daher nicht arbeitsfähig. Reparatur und Unterhalt der (...) seien in Äthiopien zudem nicht ausreichend sichergestellt. Hinzu komme die instabile allgemeine Lage.

E. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist bisher in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens ausgegangen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.2; BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die Lage seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler geworden. Aktuell finden zwar in der nördlichen Region Tigray Gefechte zwischen Regierungstruppen und Kämpfern der in der Region verankerten TPLF (Tigray People's Liberation Front) statt, weshalb die bisherige Rechtsprechung mit Bezug auf die Region Tigray zu relativieren ist. Der Rest des Landes scheint aber von der dortigen Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese vom Konflikt nicht berührten Regionen des Landes weiterhin zumutbar bleibt. Mithin liegt in Äthiopien zurzeit keine Situation vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-5284/2020 vom 12. November 2020 E. 7.4.1 und E-1643/2020 vom 11. November 2020 E. 8.6.1, je m.w.H.).

E. 7.4.3 Das SEM hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten. Der junge Beschwerdeführer stammt aus Addis Abeba, hat (...) Jahre lang die Schule besucht und eine Berufsausbildung absolviert. Ferner kann er mehrere Jahre Arbeitserfahrung vorweisen (SEM-Akte A3 S. 4). Sodann verfügt er im Heimatstaat mit seiner Tante, Grossmutter und Freunden über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann (SEM-Akte A10 F8, 13, 16 f.). Seine Tante hat ihn vor der Ausreise bereits unterstützt, unter anderem, indem er bei ihr wohnen und sein (...) bei ihr unterbringen konnte. Mithin ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr wiederum (vorübergehend) bei ihr wird unterkommen können. Zu den gesundheitlichen Beschwerden (...) des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese in der Schweiz mit Hilfe von (...) behandelt werden konnten (vgl. aktuellster Arztbericht des Universitätsspitals B._______ vom 2. April 2020). Weitere medizinische Massnahmen seien aktuell nicht angezeigt. Mithin liegen keine medizinischen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden (vgl. auch Urteile des BVGer D-969/2018 vom 16. September 2019 E. 9.3.4; D-6793/2017 vom 25. Februar 2019 E. 7.4.2.3; D-2299/2015 vom 30. August 2016 E. 9.4.2). Es ist davon auszugehen, dass ein allfälliger Unterhalt der erhaltenen (...) in Addis Abeba, Herkunftsort des Beschwerdeführers, möglich ist (vgl. u.a. [...]; beide abgerufen am 23.11.2020). Schliesslich hat sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert und der Zugang zum Gesundheitssystem ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.3.4). Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 als (...) - ohne (...) - für seinen Lebensunterhalt aufgekommen ist und sich eines seiner (...) bei seiner Tante befindet, kann davon ausgegangen werden, dass er mit Hilfe der mittlerweile erhaltenen (...) auch künftig in der Lage sein wird, für sich zu sorgen. Entsprechend ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate bei seiner Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes wurden mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind.

E. 9.2 Die eingereichten Kostennoten vom 2. April 2019 sowie vom 6. April 2020, die einen zeitlichen Aufwand von 10.33 Stunden aufweisen, erscheinen nicht angemessen und sind auf sieben Stunden zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes (vgl. obgenannte Instruktionsverfügung) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-Art. 11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'715.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'715.- zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6506/2018 Urteil vom 7. Januar 2021 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Linda Mombelli-Härter. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch Guido Ehrler, Advokaturbüro Roulet, Ehrler & Gessler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Oktober 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 29. Juli 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 17. August 2015 wurde er zur Person befragt (BzP). Sodann folgte am 27. September 2016 die Anhörung zu den Asylgründen durch das SEM (Art. 29 Abs. 1 AsylG [SR 142.31]). B. Zur Begründung seines Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er sei ethnischer Oromo und stamme aus Addis Abeba. Er habe (...) Jahre lang die Schule besucht (bis 2001/2002). Danach habe er eine Berufsausbildung als (...) gemacht und zuletzt sein Einkommen als (...)unternehmer mit drei eigenen (...) und mehreren (...) erwirtschaftet. Seine Mutter sei im Jahr (...) getötet worden. Wo sich sein Vater aufhalte, wisse er nicht. Er sei von den Behörden als Terrorist bezeichnet und gesucht worden. Er sei kein Terrorist, habe aber die Oppositionsparteien unterstützt (u.a. Ginbot 7, Semayawi- und Andenet-Partei). Er sei diverse Male (erstmals 2005/2006, zuletzt im [...] 2014) verhaftet, misshandelt und jeweils für kurze Zeit (höchstens drei Tage lang) festgehalten worden. Einmal seien ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden. Aufgrund dieser Probleme habe er keine (...) mehr für seine (...) gefunden. Später habe er zwei (...) verkauft und eines seiner Tante überlassen. Im (...) 2015 habe er an einer Kundgebung teilgenommen. Die Teilnehmer hätten sich in Dreiergruppen organisiert, damit im Ernstfall möglichst wenig Leute verhaftet würden beziehungsweise die Polizei habe sie festgenommen und in Fünfergruppen getrennt. Sie seien auf einen Fussballplatz geführt und dort geschlagen worden. Einer der Polizisten sei ein Bekannter gewesen. Dieser habe ihn erkannt und dafür gesorgt, dass er freigelassen worden sei. Ferner habe ihn dieser Polizist aufgefordert, das Land zu verlassen. Daraufhin sei er zu seiner Tante und nicht mehr nach Hause gegangen. Den letzten Monat respektive die letzte Woche vor der Ausreise habe er sich bei ihr, in einem anderen Quartier von Addis Abeba, aufgehalten. Später hätten ihm Freunde berichtet, dass die Polizei seine Wohnung durchsucht und Dokumente mitgenommen habe. In der Schweiz sei er Mitglied der «Association des Ethiopiens en Suisse» (AES) geworden und habe an Kundgebungen gegen das äthiopische Regime teilgenommen. Als Beweismittel reichte er seine Identitätskarte, einen Geburtsschein, eine Schülerkarte, eine Bestätigung der AES sowie sechs Fotografien von sich an Kundgebungen / Zusammenkünften (u.a. in B._______, Schweiz) ein. C. Mit Verfügung vom 18. Oktober 2018 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Schreiben an das SEM vom 6. November 2018 erklärte der Beschwerdeführer, er sei nicht bereit, nach Äthiopien zurückzukehren, und habe Aussichten auf eine Anstellung in einem Restaurant, sobald er hier eine Aufenthaltsbewilligung erhalte. E. Mit Eingabe vom 15. November 2018 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben und sein Asylgesuch sei aufgrund neuer Tatsachen neu zu überprüfen. Ferner ersuchte er um eine Fristverlängerung, damit er sich anwaltlichen Beistand suchen könne. Der Beschwerde wurde eine Abklärung des (...) für eine (...) des Universitätsspitals B._______ vom 13. November 2018 beigelegt. F. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2018 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist einen Kostenvorschuss zu leisten. G. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2018 ersuchte der Beschwerdeführer um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beilage einer Fürsorgebestätigung vom 9. Januar 2018 sowie des Formulars «Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege». H. Mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2018 wurden die Ziffern 2 und 3 der obgenannten Zwischenverfügung aufgehoben und wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet. Ferner wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung gutgeheissen. Der Beschwerdeführer wurde aufgefordert, innert Frist einen Rechtsbeistand zu bezeichnen und zu bevollmächtigen. I. Mit Schreiben vom 10. Januar 2019 wies sich Advokat Guido Ehrler als bevollmächtigter Rechtsvertreter des Beschwerdeführers aus, ersuchte um Akteneinsicht sowie um Fristansetzung zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. J. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2019 wurde Advokat Guido Ehrler für das vorliegende Verfahren als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Ferner wurde ihm soweit möglich Einsicht in die Akten des Gerichts sowie der Vorinstanz gewährt und eine Frist zur Einreichung einer ergänzenden Stellungnahme angesetzt. K. Mit Stellungnahme vom 7. Februar 2019 wies der Beschwerdeführer auf seine (...) und (...) sowie auf die daraus resultierende unvollständige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz hin. Des Weiteren ersuchte er um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Durchführung einer erneuten Anhörung. L. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Februar 2019 wurde das SEM um Einreichung einer Vernehmlassung ersucht. Mit Vernehmlassung vom 26. Februar 2019 hielt das SEM unter weiteren Ausführungen an den bisherigen Erwägungen fest. M. Mit Replik vom 2. April 2019 wurden ein Arztbericht des Universitätsspitals B._______ vom 28. März 2019 sowie eine Honorarnote vom 2. April 2019 eingereicht. N. Mit Zwischenverfügung vom 3. März 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist die im obigen Arztbericht erwähnten ärztlichen Berichterstattungen sowie allfällige aktuelle Arztberichte nachzureichen. O. Mit Schreiben vom 10. März 2020 reichte der Beschwerdeführer die angeforderten Arztberichte ein und wies darauf hin, dass am 12. März 2020 eine weitere Untersuchung stattfinde und der Bericht dazu dem Gericht baldmöglichst zugestellt werde. Der entsprechende Arztbericht des Universitätsspitals B._______ vom 2. April 2020 sowie eine ergänzende Honorarnote vom 6. April 2020 gingen am 7. April 2020 beim Gericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG) teilrevidiert (AS 2018 3171; SR 142.20) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert übernommen worden. Das Gericht verwendet nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte in der angefochtenen Verfügung aus, die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers seien als nicht asylrelevant respektive als unglaubhaft zu qualifizieren (Art. 3 und 7 AsylG). 4.1.1 Der Beschwerdeführer habe diverse widersprüchliche, nicht nachvollziehbare Aussagen gemacht, weshalb grosse Zweifel an seinen Vorbringen aufgekommen seien. Er habe an der BzP von sieben bis acht Verhaftungen gesprochen, während er an der Anhörung angegeben habe, zehn, fünfzehn bis zwanzig Mal verhaftet worden zu sein (SEM-Akten A3 S. 9; A10 F86-89). Auf Vorhalt hin habe er seine Aussage an der BzP bestritten. Zur vermeintlichen Festnahme bei der Kundgebung habe er an der BzP erwähnt, der bekannte Polizist habe ihn zusammen mit anderen Personen mitgenommen, er habe aber nur die anderen geschlagen. An der Anhörung habe er zuerst angegeben, dieser Polizist habe auch ihn geschlagen, um kurz darauf zu sagen, er habe nur so getan, als ob er ihn schlagen würde. Geschlagen worden sei er aber von anderen Polizisten (SEM-Akten A3 S. 8; A10 F31 ff.). Weiter habe er an der BzP erklärt, sie hätten sich bei der Kundgebung in Gruppen von drei Personen aufgeteilt, während er an der Anhörung davon gesprochen habe, die Behörden hätten die Teilnehmer in Fünfergruppen getrennt. Er habe die Aussage an der BzP als unrichtig bezeichnet, ohne eine Erklärung hierfür anzufügen (SEM-Akten A3 S. 9; A10 F33 f., 41). Stattdessen habe er ausweichend geantwortet und auf die Ziele der äthiopischen Opposition hingewiesen (SEM-Akte A10 F41). Auch zu seiner Rolle bei Ginbot 7 habe er unterschiedliche Angaben gemacht. Während er an der BzP angegeben habe, er habe Transporte verlangsamt und blockiert, habe er an der Anhörung davon gesprochen, seine (...) zur Verfügung gestellt zu haben. Auf Vorhalt hin sei er ausgewichen (SEM-Akten A3 S. 8; A10 F62 ff.). Sodann habe er bezüglich des Vorfalls, bei dem er am (...) verletzt worden sei, einmal von zwei Tagen Haft gesprochen, um später anzugeben, er sei am selben Tag wieder freigelassen worden (SEM-Akten A3 S. 9; A10 F85). Ferner habe er sich einen Monat beziehungsweise nur eine Woche bei seiner Tante aufgehalten (SEM-Akten A3 S. 4; A10 F117 ff.). Weiter sei sein Haus in Äthiopien vor respektive erst nach seiner Ausreise abgerissen worden (SEM-Akte A10 F11, 147). Nicht klar geworden sei sodann der Grund für seine Ausreise aus der Heimat. An der BzP habe er die behördliche Drohung mit harten Folgen genannt, für den Fall, dass er sich wieder politisch betätige. An der Anhörung habe er erklärt, der bekannte Polizist habe ihm gesagt, er solle Addis Abeba verlassen. Zudem sei er davon ausgegangen, dass er von den Sicherheitskräften durch Aufnahmen der Überwachungskameras entdeckt werde, was nicht nachvollziehbar sei, zumal er von ebendiesen Sicherheitskräften freigelassen worden sei (SEM-Akten A3 S. 9; A10 F27 ff.). Sodann seien auch die Schilderungen bezüglich der vermeintlichen politischen Aktivitäten nicht klar und allgemein ausgefallen. Abgesehen von seinem Beitrag und einem angeblichen Kontakt mit einem Vertreter der Ginbot 7-Bewegung habe er nicht mehr hierzu sagen können. Auf die Frage, ob er Mitglied einer Partei sei, habe er die Arbegnoch / Ginbot 7 genannt, zugleich aber eine Bestätigung des Vereins AES eingereicht. Diese Organisationen hätten aber keine Gemeinsamkeiten. Ferner sage die Bestätigung nichts über seine Ausreisegründe aus. Insgesamt könnten seine Asylgründe somit nicht geglaubt werden. 4.1.2 Weiter mache der Beschwerdeführer mit seiner Mitgliedschaft im Verein AES sowie der Teilnahme an Kundgebungen in der Schweiz exilpolitische Aktivitäten, mithin subjektive Nachfluchtgründe, geltend. Da er keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden habe glaubhaft machen können, sei nicht davon auszugehen, er sei von den Behörden bereits vor Verlassen des Heimatstaates als regimefeindliche Person registriert worden. Entsprechend stehe er auch nicht unter spezieller Beobachtung. Die blosse Mitgliedschaft bei der AES führe sodann zu keiner Verfolgung, zumal sich der Verein kulturell betätige und als politisch unabhängig bezeichne. AES sei keine exilpolitische Oppositionspartei. Ausserdem habe sich die politische Lage in Äthiopien entscheidend verändert. Die Organisation Arbegnoch / Ginbot 7 sei mit ihren Anführern im September 2017 aus dem Exil nach Äthiopien zurückgekehrt. Das bedeute, dass der Beschwerdeführer in der Heimat nichts zu befürchten habe, selbst wenn er Anhänger dieser Organisation wäre. Somit hielten die vorgebrachten subjektiven Nachfluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht stand. 4.1.3 Zusammenfassend erfülle der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei. 4.2 Hiergegen wendete der Beschwerdeführer mit der Beschwerde und der ergänzenden Stellungnahme ein, er sei krankheitsbedingt (...) (Arztbericht vom 13. November 2018, [...]), weswegen er mittlerweile (...) erhalten habe. Zum Zeitpunkt der Prüfung seines Asylgesuchs (2015/2016) habe er keine (...) gehabt und sei nicht in der Lage gewesen, den Befragungen (...) vollumfänglich zu folgen. Er habe den Dolmetscher darauf hingewiesen, dass dieser (...) müsse. Dem Anhörungsprotokoll sei zu entnehmen, dass (...) bestanden hätten (SEM-Akte A10 F12, 27). Bei seinem (...) sei eine leichte Beeinträchtigung der Aussprache üblich, was bei einem Verhör verzerrend wirken könne. Zudem sei er wenig selbstsicher und gerate schnell unter Stress, weshalb es zu divergierenden Aussagen gekommen sei. Der (...) sei die Folge von (...) während eines Polizeigewahrsams im Heimatland. Sodann stehe zur Abklärung seines (...) Zustands ein Arzttermin aus (Bericht werde nachgereicht). Da nicht klar sei, ob er ohne (...) alle Fragen (...) habe, könne keine Glaubhaftigkeitsprüfung seiner Vorbringen erfolgen respektive Widersprüche zwischen der BzP und der Anhörung könnten nicht verwertet werden. Es müsse eine neue Anhörung durchgeführt werden. Die Vorinstanz habe das rechtliche Gehör verletzt, den Sachverhalt unvollständig festgestellt und die angefochtene Verfügung nicht rechtsgenüglich begründet. 4.3 In der Vernehmlassung gab das SEM an, die Anhörung habe mehr als zwei Jahre vor der ärztlichen Untersuchung des (...) des Beschwerdeführers stattgefunden. Die (...) sei im Arztbericht nicht angegeben, weshalb nicht klar sei, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anhörung (...) als bei der ärztlichen Untersuchung (...) habe. Selbst wenn er nicht wesentlich (...) habe, sei es offenbar (...), um die Fragen zu verstehen und logisch sowie angemessen darauf zu antworten. Genau das sei der Eindruck, der beim Lesen des Protokolls entstehe. Der Beschwerdeführer habe den Dolmetscher darauf hingewiesen, (...), was dieser offenbar gemacht habe. Sodann habe der Beschwerdeführer die Protokolle der BzP und der Anhörung unterzeichnet und damit bestätigt, dass er (...) habe und seine Angaben korrekt aufgenommen worden seien. Fraglich sei, weshalb der Beschwerdeführer erst auf Beschwerdeebene ein Arztzeugnis eingereicht habe. Schliesslich habe sich die politische Lage in Äthiopien seit der Anhörung des Beschwerdeführers grundlegend verändert. Dies bedeute, dass er bei einer Rückkehr nichts zu befürchten habe, selbst wenn seine Vorbringen glaubhaft wären. 4.4 Darauf replizierte der Beschwerdeführer, gemäss Arztbericht vom 28. März 2019 könne nicht gesagt werden, ob er bei der Anhörung im Jahr 2016 (...) habe. Ferner stehe fest, dass eine (...) verantwortlich sei. Damit bestehe ein starkes Indiz dafür, dass er im Jahr 2016 (...) habe, zumal seine (...) durch ein Trauma im Jahr 2005 (SEM-Akte A10 F82) ausgelöst worden seien. Dies werde durch das Argument des SEM, beim Lesen der Protokolle entstehe der Eindruck, er habe (...), nicht widerlegt. Protokolliert worden seien die Aussagen des Übersetzers. Er habe auf (...) hingewiesen (SEM-Akte A10 F1, 12, 27 und 62). Der Befrager habe ferner den Eindruck gehabt, der Dolmetscher übersetze nicht korrekt (SEM-Akte A10 F12). Demnach könne nicht gesagt werden, die Aussagen des Beschwerdeführers seien im Protokoll ausreichend zuverlässig abgebildet. Die vom SEM dargelegten Widersprüche gründeten im (...) und würden zudem untergeordnete Sachverhaltselemente betreffen (SEM-Akte A10 F70). Er habe nachvollziehbar erklärt, weshalb er bei einer Rückkehr obdachlos wäre, wie seine Mutter getötet worden und er oppositionell geworden sei. Die Umstände der Inhaftierungen sowie der Ausreise habe er ebenfalls detailliert beschrieben (SEM-Akte A10 F41, F53 ff., 65 ff., 92 f., 101, 111). Auch den Aufbau der Ginbot 7 habe er erklären können. Zwar habe sich die Lage in Äthiopien verändert, eine sichere Prognose sei aber noch nicht möglich und das Land sei weit entfernt von Stabilität. Er müsse als vorverfolgter Terrorverdächtiger qualifiziert werden, weshalb ihm Asyl zu erteilen sei. Sodann seien aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten (SEM-Akte A10 F128) - Aktivisten der Ginbot 7 seien auch Mitglieder der AES - subjektive Nachfluchtgründe erfüllt. 5. 5.1 Zunächst wurde in der Beschwerde geltend gemacht, die Vorinstanz habe den Anspruch auf rechtliches Gehör, die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie ihre Begründungspflicht verletzt. 5.1.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches der Sachaufklärung dient und als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, um in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Zudem stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 12 VwVG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung insbesondere, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise nicht erfasst oder gewürdigt wurden; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden. 5.1.2 Laut den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztberichten des Universitätsspitals B._______ (zuletzt vom 2. April 2020) wurde beim Beschwerdeführer eine (...) diagnostiziert, welche mit (...) therapiert werden konnte. Dem Arztbericht vom 28. März 2019 ist weiter zu entnehmen, dass rückwirkend nicht beurteilt werden kann, wie (...) des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der BzP und der Anhörung (2015 respektive 2016) gewesen ist. Aus dem Arztbericht vom 1. Juni 2018 geht hervor, dass der Beschwerdeführer bei der Untersuchung angegeben habe, (...) und er besuche regelmässig einen Deutschkurs. Sodann ist dem BzP- und dem Anhörungsprotokoll zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer jeweils zu Beginn auf seine (...) hingewiesen und den Dolmetscher gebeten hat, (...) (SEM-Akten A3 S. 2, A10 S. 1). Ebenfalls wurden der Beschwerdeführer wie auch der Dolmetscher von der SEM-Mitarbeiterin angewiesen, sich bei (...) sofort zu melden (SEM-Akte A10 S. 1, F27). Entsprechende Hinweise sind dem Anhörungsprotokoll vereinzelt zu entnehmen (SEM-Akte A10 F12 und 46). Weiter geht aus den Protokollen aber - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht hervor, er hätte dem Ablauf und den ihm gestellten Fragen aufgrund (...) nicht folgen können. Er hat logische Antworten und wiederholt längere Ausführungen vorgenommen. Auch musste er den Dolmetscher offenbar nicht erneut darauf hinweisen, (...). Ebenfalls wurden im Rahmen der Rückübersetzung Korrekturen gemacht (u.a. SEM-Akte A10 F53 und 146), was darauf hindeutet, dass der Beschwerdeführer Unzutreffendes hat erkennen und berichtigen können. Sodann hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit beider Protokolle respektive seiner Äusserungen nach der Rückübersetzung unterschriftlich bestätigt (SEM-Akten A3 S. 10; A10 S. 23). Insgesamt gehen aus den Protokollen genügend Angaben hervor, sodass der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. Daher ist nicht zu erblicken, weshalb eine weitere Anhörung erforderlich wäre. Auch sind den Beschwerdeeingaben keine entsprechenden Sachverhaltsergänzungen zu entnehmen. Mithin liegen weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch der Sachverhaltsfeststellungspflicht vor. Dasselbe ist für die unbegründet gebliebene monierte Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht festzuhalten. Schliesslich dürften die von der Vorinstanz aufgezeigten Widersprüche in den Angaben des Beschwerdeführers nicht auf Übersetzungsfehler oder (...) zurückzuführen sein (vgl. dazu jedoch nachfolgend). 5.2 In materieller Hinsicht ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer seine Furcht vor Verfolgung in Äthiopien im Wesentlichen mit seinem politischen Engagement für Oppositionsparteien (u.a. Ginbot 7 sowie Semayawi-Partei) und Inhaftierungen deswegen begründet. Ferner weist er darauf hin, dass sich die Lage in Äthiopien mit dem neuen Präsidenten zwar verändert, nicht aber stabilisiert habe. In den Eingaben auf Beschwerdeebene wiederholt er hauptsächlich seine bereits an der BzP und an der Anhörung vorgenommenen Ausführungen. Dabei unterlässt er es, stichhaltige Argumente gegen die ausführlichen Erwägungen der Vorinstanz, weshalb seine Vorbringen nicht glaubhaft seien, darzutun. Inwieweit letztlich von der Glaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Asylgründe ausgegangen werden kann, ist vorliegend angesichts des Nachfolgenden jedoch nicht abschliessend zu beurteilen. 5.2.1 Die Situation in Äthiopien hat sich mit Amtsantritt von Abiy Ahmed als erstem Präsidenten des Landes mit Oromo-Volkszugehörigkeit im April 2018 und den damit einhergehenden Reformen deutlich verbessert (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 7.3.). Dieser Wandel manifestierte sich unter anderem in der Versöhnung mit den oppositionellen Kräften sowie deren Einbezug in den politischen Prozess, in der Stärkung der Menschenrechte sowie im geschlossenen Frieden mit Eritrea. Auch wenn die Protestbewegungen noch nicht vollständig abgeklungen sind und das Land in den Regionen teilweise nach wie vor unter ethnischen Konflikten zu leiden hat, was sich insbesondere im kürzlich aufgeflammten Konflikt im Regionalstaat Tigray zeigt, ist insgesamt von einer Normalisierung der Situation auszugehen. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Unter anderem die Ginbot 7 und die Vereinigungen Oromo-Befreiungsfront (OLF) wurden im Juli 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. a.a.O., E. 7). Auch Mitglieder der Semayawi Partei profitierten von diesen Massnahmen (vgl. Urteil des BVGer E-6048/2019 vom 5. März 2020 E. 6.1 m.w.H.). Im Mai 2019 lösten sich sieben Oppositionsparteien - namentlich die Ginbot 7 sowie die Semayawi Partei - auf und schlossen sich zu einer neuen Partei namens Ethiopian Citizens for Social Justice (ECSJ) zusammen, welche als politische Partei anerkannt worden ist (vgl. Urteile des BVGer E-4867/2020 vom 18. November 2020 E. 6.4 und E-6048/2019 E. 6.2). 5.2.2 Dem Beschwerdeführer ist zwar darin zuzustimmen, dass sich die Lage in Äthiopien insgesamt noch nicht vollständig stabilisiert hat. An den Veränderungen, die in Äthiopien derzeit im Gange sind, ist politischer und gesellschaftlicher Wandel ersichtlich, es ist aber keine objektive Furcht vor Verfolgung für den Beschwerdeführer erkennbar. Für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft im Sinn von Art. 3 AsylG bedarf es einer aktuellen gezielten Verfolgung oder der Furcht vor einer solchen aufgrund einer asylrelevanten Motivation. Vor dem Hintergrund obiger Ausführungen ist nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wegen seiner geltend gemachten Aktivitäten und Inhaftierungen als Unterstützer von Oppositionsparteien - sollte von deren Glaubhaftigkeit ausgegangen werden - seitens der heimatlichen Behörden im heutigen Zeitpunkt einer asylrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt wäre. Die Parteien, für die er sich engagiert haben will - respektive deren Nachfolgepartei ECSJ - sind mittlerweile anerkannt und in den Demokratisierungsprozess einbezogen worden. Folglich lassen die im Zeitpunkt der Gesuchstellung dargelegten Asylgründe - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - nicht auf eine aktuelle Verfolgung schliessen. 5.2.3 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund der geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten für die AES bei einer Rückkehr nach Äthiopien begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne vom Art. 3 AsylG hat. 5.2.4 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst geschaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG geltend. 5.2.5 Im oberwähnten Referenzurteil D-6630/2018 (E. 8) kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass angesichts der positiven Entwicklung der politischen Lage in Äthiopien seit dem Amtsantritt des neuen Premierministers Abiy Ahmed im April 2018 die Befürchtung, im Fall einer Rückkehr nach Äthiopien wegen exilpolitischer Tätigkeit flüchtlingsrechtlich relevanten Nachteilen ausgesetzt zu sein, unbegründet ist (vgl. Urteil des BVGer D-366/2018 vom 24. Februar 2020 E. 6). 5.2.6 Der Beschwerdeführer hat sich gemäss eigenen Angaben in der Schweiz für die AES engagiert, indem er an Kundgebungen sowie Zusammenkünften teilgenommen habe. In Anbetracht der Entwicklungen in Äthiopien (vgl. E. 5.2.5) begründet sein dargelegtes exilpolitisches Engagement, wodurch er im Übrigen nicht als ernsthafter Regimekritiker einzustufen wäre, jedoch keine ernsthafte Gefahr vor asylrelevanter Verfolgung. Daran vermögen die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Rechtsmitteleingaben nichts zu ändern. 5.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.4.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien sei für ihn unzumutbar. Er könne wegen seines (...) nicht mehr (...). Er sei nicht gesund, könne irgendwann (...) werden und sei daher nicht arbeitsfähig. Reparatur und Unterhalt der (...) seien in Äthiopien zudem nicht ausreichend sichergestellt. Hinzu komme die instabile allgemeine Lage. 7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist bisher in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens ausgegangen (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.2; BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die Lage seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler geworden. Aktuell finden zwar in der nördlichen Region Tigray Gefechte zwischen Regierungstruppen und Kämpfern der in der Region verankerten TPLF (Tigray People's Liberation Front) statt, weshalb die bisherige Rechtsprechung mit Bezug auf die Region Tigray zu relativieren ist. Der Rest des Landes scheint aber von der dortigen Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese vom Konflikt nicht berührten Regionen des Landes weiterhin zumutbar bleibt. Mithin liegt in Äthiopien zurzeit keine Situation vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. u.a. Urteile des BVGer D-5284/2020 vom 12. November 2020 E. 7.4.1 und E-1643/2020 vom 11. November 2020 E. 8.6.1, je m.w.H.). 7.4.3 Das SEM hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, dass nicht davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Äthiopien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten. Der junge Beschwerdeführer stammt aus Addis Abeba, hat (...) Jahre lang die Schule besucht und eine Berufsausbildung absolviert. Ferner kann er mehrere Jahre Arbeitserfahrung vorweisen (SEM-Akte A3 S. 4). Sodann verfügt er im Heimatstaat mit seiner Tante, Grossmutter und Freunden über ein soziales Beziehungsnetz, welches ihm bei der Reintegration behilflich sein kann (SEM-Akte A10 F8, 13, 16 f.). Seine Tante hat ihn vor der Ausreise bereits unterstützt, unter anderem, indem er bei ihr wohnen und sein (...) bei ihr unterbringen konnte. Mithin ist davon auszugehen, dass er bei seiner Rückkehr wiederum (vorübergehend) bei ihr wird unterkommen können. Zu den gesundheitlichen Beschwerden (...) des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass diese in der Schweiz mit Hilfe von (...) behandelt werden konnten (vgl. aktuellster Arztbericht des Universitätsspitals B._______ vom 2. April 2020). Weitere medizinische Massnahmen seien aktuell nicht angezeigt. Mithin liegen keine medizinischen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen würden (vgl. auch Urteile des BVGer D-969/2018 vom 16. September 2019 E. 9.3.4; D-6793/2017 vom 25. Februar 2019 E. 7.4.2.3; D-2299/2015 vom 30. August 2016 E. 9.4.2). Es ist davon auszugehen, dass ein allfälliger Unterhalt der erhaltenen (...) in Addis Abeba, Herkunftsort des Beschwerdeführers, möglich ist (vgl. u.a. [...]; beide abgerufen am 23.11.2020). Schliesslich hat sich die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren verbessert und der Zugang zum Gesundheitssystem ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 E. 12.3.4). Nachdem der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben bis zu seiner Ausreise im Jahr 2015 als (...) - ohne (...) - für seinen Lebensunterhalt aufgekommen ist und sich eines seiner (...) bei seiner Tante befindet, kann davon ausgegangen werden, dass er mit Hilfe der mittlerweile erhaltenen (...) auch künftig in der Lage sein wird, für sich zu sorgen. Entsprechend ist nicht anzunehmen, der Beschwerdeführer gerate bei seiner Rückkehr nach Äthiopien in eine existenzielle Notlage. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Indes wurden mit Instruktionsverfügung vom 21. Dezember 2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen, weshalb keine Kosten zu erheben sind. 9.2 Die eingereichten Kostennoten vom 2. April 2019 sowie vom 6. April 2020, die einen zeitlichen Aufwand von 10.33 Stunden aufweisen, erscheinen nicht angemessen und sind auf sieben Stunden zu reduzieren. Unter Berücksichtigung des massgebenden Stundenansatzes (vgl. obgenannte Instruktionsverfügung) und der Bemessungsfaktoren (Art. 12 i.V.m. Art. 9-Art. 11 VGKE), ist dem amtlichen Rechtsbeistand zulasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 1'715.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'715.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Linda Mombelli-Härter Versand: