Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. B. Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B.________ um Asyl nach und wurde anschliessend in Anwendung der TestV (SR 142.318.1) dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum C.________ zugewiesen. Dort wurde am 7. Dezember 2018 die MIDES Personalienaufnahme durchgeführt; am 13. Dezember 2018 wurde er im Rahmen des Dublin-Gesprächs zu seiner Reise in die Schweiz befragt. Mit Verfügung vom (...) 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat D.________ an. B.a Die dagegen am (...) 2019 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1048/2019 vom 7. März 2019 abgewiesen. B.b In der Folge tauchte der Beschwerdeführer unter. C. C.a Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 wandte sich die Rechtsvertretung an das SEM und wies darauf hin, dass die Überstellungsfrist nach D.________ zwischenzeitlich abgelaufen sei. Das Asylverfahren sei deshalb wiederaufzunehmen. C.b Das SEM forderte den Beschwerdeführer in der Folge auf, seinen bisherigen und aktuellen Aufenthaltsort bekanntzugeben und sich bei den zuständigen kantonalen Behörden zu melden. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 teilte die Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer habe sich (...) in E.________ aufgehalten und werde sich beim kantonalen Migrationsamt melden. C.c Das Asylverfahren wurde vom SEM am 22. Februar 2021 wiederaufgenommen und der Beschwerdeführer am 14. April 2021 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsbürger und gehöre aufgrund der grossväterlichen Abstammung offiziell zur Ethnie der Oromo, spreche aber kein Oromo. Er sei in F.________ geboren und habe dort sowie später teilweise auch in der angrenzenden Stadt G.________ gelebt. Am 15. September 2018 habe es in G.________ gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen jugendlichen Anhängern der Partei (...) und solchen der (...) gegeben; letztere würden sich auch "(...)" nennen (Anmerkung SEM: lose organisierte Gruppen junger oromo-nationalistischer Oromo). Es seien Menschen getötet und vergewaltigt worden. Angehörige der "(...)" seien in sein Geschäft gekommen, hätten Waffen und Geld gefordert, ihn bedroht und das Geschäft demoliert. Sie hätten ihn als "(...)" bezeichnet, was ein Schimpfwort für Amharen sei, und gesagt, dies sei nicht sein Gebiet, er solle weggehen. Dann hätten sie ihn zusammengeschlagen und auf die Strasse geschleift, wobei er ohnmächtig geworden sei. Nach einer Behandlung im Spital sei er zu seiner H.________ nach F.________ gegangen und dort geblieben. Einige Tage später habe er mit vielen anderen Jugendlichen in F.________ gegen die Vorfälle demonstriert. Beim Stadtteil I.________ habe ihm die Polizei verboten, weiterzumarschieren; es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen. Die Polizei habe zunächst Tränengas und dann scharfe Munition eingesetzt. Er habe entkommen können, viele Leute seien aber verhaftet worden. Am 22. September 2018 seien Polizisten zum Haus seiner H.________ gekommen und hätten ihm gesagt, er werde gebraucht und sie müssten ihn befragen. Sie hätten ihm eine Vorladung gegeben. Er sei unter dem Vorwand, sich anziehen zu müssen, in sein Zimmer gegangen und von dort (...) geflohen. Er habe sich zu einem entfernten Verwandten begeben. Weil viele der bei der Demonstration Verhafteten zusammengeschlagen worden oder verschwunden seien, habe er Angst gehabt, dass das auch ihm passieren könnte. Der Verwandte habe einen Schlepper kontaktiert und er habe mit diesem seine Ausreise vereinbart. Er sei zur (...) Botschaft gegangen, habe dort nach den Anweisungen des Schleppers gehandelt und ein Visum erhalten. Am (...). Oktober 2018 sei er von F.________ auf dem Luftweg nach J.________ gereist. Von dort sei er gut einen Monat später in die Schweiz gelangt. Nach seiner Flucht vor der Polizei habe diese vor und nach seiner Ausreise noch mehrere Male bei seiner H.________ nach ihm gesucht, zuletzt wohl etwa vor einem Jahr. Er habe Angst, bei einer Rückkehr nach Äthiopien verhaftet oder wie andere verletzt zu werden oder zu verschwinden. Der Beschwerdeführer reichte keine gültigen Ausweispapiere zu den Akten. Als Beweismittel legte er eine auf den (...) nach äthiopischem Kalender (Anmerkung SEM: entspricht dem (...). September 2018 nach gregorianischem Kalender) datierte Vorladung der Polizeiverwaltung sowie ein auf den 5. Januar 2011 (Anmerkung SEM: 15. September 2018) datiertes Medical Certificate der Lemariyam Mecjium Clinic ins Recht. D. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 - eröffnet am 10. Mai 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Beschwerde vom 1. Juni 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG, eventualiter den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 2. Juni 2021. G. Mit einer weiteren persönlich verfassten Beschwerde vom 2. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
Erwägungen (30 Absätze)
E. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten, wobei die beiden Eingaben als eine Beschwerde entgegengenommen und behandelt wird.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
E. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Es führte zur Begründung aus, soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, aufgrund einer Demonstrationsteilnahme von der äthiopischen Polizei gesucht worden zu sein, sei er gemäss der als Beweismittel eingereichten Vorladung lediglich zu einer Vernehmung vorgeladen worden. Zudem habe er seinen Angaben zufolge im Rahmen der Demonstration unter den vielen Teilnehmenden keine besondere Rolle eingenommen. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass etwa ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Somit bestehe kein Grund zur Annahme, dass ihm aus den geltend gemachten Ereignissen Nachteile von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität erwachsen könnten. Auch die Tatsache, dass er am (...). Oktober 2018 und damit rund einen Monat nach dem Polizeibesuch und Erhalt der Vorladung offenbar ohne Probleme legal über den Flughafen F.________ habe ausreisen können, spreche gegen ein ernsthaftes Interesse der Behörden an ihm. Zudem habe die Polizei gemäss seinen Angaben seit rund einem Jahr nicht mehr nach ihm gesucht. Zwar seien nach den auf die Ereignisse in G.________ folgenden Demonstrationen in F.________ in der Tat sehr viele Jugendliche verhaftet und teils in Umerziehungslager gebracht, die allermeisten davon aber bald darauf wieder entlassen worden. Somit möge seine Befürchtung, bei einer Rückkehr verhaftet, verletzt oder zum Verschwinden gebracht zu werden, aus subjektiver Sicht ansatzweise nachvollziehbar sein, sie sei aber aus objektiver Sicht klarerweise nicht gerechtfertigt. Das Vorbringen sei deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es erübrige sich somit, auf dessen Glaubhaftigkeit einzugehen. Dennoch seien der Vollständigkeit halber diesbezüglich Vorbehalte anzubringen. So falle insbesondere auf, dass er die angebliche Flucht vor der Polizei und seinen anschliessenden Ausreiseentschluss in weit geringerer Erzählqualität geschildert habe als seine persönlichen Erlebnisse anlässlich der Unruhen in G.________. Dazu behielt sich das SEM eine detaillierte Erörterung ausdrücklich vor. Er habe weiter geltend gemacht, am 15. September 2018 in seinem Geschäft in G.________ von Jugendlichen der "(...)"-Bewegung angegriffen worden zu sein. Gemäss Erkenntnissen des SEM sei es bei den damaligen Gewaltausbrüchen zu zahlreichen Todesopfern gekommen. Die geltend gemachte Plünderung seines Geschäfts und die gegen ihn ausgeübte Gewalt seien äusserst bedauerlich. Es gebe aber keinen Grund zur Annahme, dass diese Aktionen gezielt gegen seine Person ausgeübt worden seien, zumal er seinen Angaben zufolge die Angreifer nicht gekannt habe. Dementsprechend bestehe auch kein Hinweis darauf, dass er wegen dieser Ereignisse heute noch mit Problemen rechnen müsse. Das Vorbringen sei deshalb flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant.
E. 5.2 In der Beschwerdeeingabe vom 2. Juni 2021 wird vorab moniert, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei ausgesprochen summarisch. Eine Seite zur Asylrelevanz und eine knappe halbe Seite hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs würden angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter sowie der zwei vorliegenden Anhörungsprotokolle ausgesprochen kurz und an der Grenze zu einer Verletzung der Begründungspflicht scheinen. Der vorinstanzliche Entscheid sei aufgrund mangelhafter Begründung zu kassieren und zwecks Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Sodann wird die unterschiedliche Erzählqualität bestritten und (auch) diesbezüglich an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. Dazu führt der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 1. Juni 2021 insbesondere aus, er habe in seiner Anhörung beschrieben, wie die Polizisten gekleidet gewesen seien, teilweise wiedergegeben, was sie zu ihm gesagt hätten und erklärt, weshalb er geflohen sei. Zudem wird in beiden Eingaben in sinngemässer Wiederholung der bisherigen Vorbringen an deren asylrechtlicher Relevanz festgehalten, wobei der Vorinstanz in der Eingabe vom 1. Juni 2021 namentlich entgegengehalten wird, auch wenn die Angreifer dem Beschwerdeführer beim Vorfall vom 15. September 2018 unbekannt gewesen seien, sei der Angriff gezielt gegen ihn gerichtet gewesen, zumal ihn diese "(...)" beschimpft und zum Verlassen der Oromo-Region aufgefordert hätten, weil sie ihn wegen seiner Sprache für einen ethnischen Amharen gehalten hätten.
E. 6.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche die vor-instanzliche Verfügung als Ganzes betrifft und deswegen vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.
E. 6.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welcher alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b).
E. 6.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfolgung hinreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihren Entscheid begründet. Sie hat in rechtsgenüglicher Weise dargelegt, weshalb sie die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht als erfüllt und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachte. Dabei hat sie alle relevanten Sachverhaltselemente berücksichtigt und ist ihrer Begründungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Zudem war es dem Beschwerdeführer möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die formelle Rüge geht somit fehl. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wird deshalb abgewiesen.
E. 7.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Diesbezüglich ist vorab auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. E. 5.1). Daran vermögen die Ausführungen auf Beschwerdestufe nichts zu ändern. Im Kern bringt der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund seiner (vermeintlichen) Volkszugehörigkeit zu den Amharen verfolgt worden beziehungsweise habe begründete Furcht, wegen einer Demonstrationsteilnahme von den äthiopischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt zu werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde das Geschäft des Beschwerdeführers in G.________ im Rahmen von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen jugendlichen Anhängern verschiedener Gruppierungen geplündert und dieser dabei angegriffen. So gab er diesbezüglich zu Protokoll, als Oppositionspolitiker verschiedener Provenienz aus dem Ausland zurückkehrt seien, sei es zu Auseinandersetzungen zwischen den Jugendlichen gekommen. Deswegen seien diese sehr wütend gewesen, als sie von F.________ nach G.________ zurückgekehrt seien, und mit Macheten und Steinen auf die anderen ethnischen Gruppen losgegangen. Dabei sei es zur Plünderung seines Geschäfts und zum Angriff auf ihn gekommen (vgl. SEM-act. A46/14 F40). Daraus vermag er keine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung abzuleiten. Alleine die behauptete Beschimpfung als "(...)" genügt nicht. Anzufügen bleibt, dass dieses Ereignis - ohne dessen Bedeutung für den Beschwerdeführer herabsetzen zu wollen - die Anforderungen an die erforderliche Intensität eines flüchtlingsrechtlich relevanten Eingriffs (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.14) nicht zu erfüllen vermag.
E. 7.2 Auch die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der Befürchtung des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit der späteren Demonstration in F.________ und der diesbezüglich zu den Akten gereichten Vorladung zu einer Vernehmung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat von den Behörden behelligt zu werden, sind nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich deshalb, auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit in den Beschwerdeeingaben einzugehen. Schliesslich ist im Zusammenhang mit den darin enthaltenen Hinweisen auf die aktuelle Lage in Äthiopien bereits an dieser Stelle auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen. So hat sich - abgesehen von den Ereignissen in der Region Tigray - die Lage in Äthiopien mit Amtsantritt von Abiy Ahmed am 2. April 2018 und den damit einhergehenden Reformen grundsätzlich verbessert, welche insgesamt eine grössere politische Stabilität des Landes bewirkt haben (vgl. a.a.O. E. 7.2). Vor dem Hintergrund dieser politischen Veränderungen, ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit oder seiner Demonstrationsteilnahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt.
E. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Schutz nach Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung gelange, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie hat sodann richtigerweise festgestellt, es ergäben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; Urteil des EGMR Saadi gegen D.________ 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses konkrete Gefahr ("real risk") von Folter oder unmenschliche Behandlung vermag er nicht darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist bisher in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens ausgegangen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2; BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die Lage seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler geworden (vgl. dazu oben E. 6.4). Aktuell finden zwar in der nördlichen Region Tigray Gefechte zwischen Regierungstruppen und Kämpfern der in der Region verankerten Tigray People's Liberation Front (TPLF) statt, weshalb die bisherige Rechtsprechung mit Bezug auf die Region Tigray zu relativieren ist. Der Rest des Landes scheint von der dortigen Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese vom Konflikt nicht berührten Regionen des Landes weiterhin zumutbar bleibt. Mithin liegt in Äthiopien zurzeit keine Situation vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6506/2018 vom 7. Januar 2021 E. 7.4.2 und E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.3.1, je m.w.H). Da der Beschwerdeführer aus F.________ stammt, vermag er aus seinem Hinweis in der Eingabe vom 2. Juni 2021 auf den seit November 2020 eskalierten Konflikt zwischen der äthiopischen Tigray-Region und der Zentralregierung nicht zu seinen Gunsten abzuleiten. Somit steht die allgemeine Sicherheitslage - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen.
E. 9.4.2 Zu prüfen bleibt, ob die individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers zu einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG führen könnten. Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, vgl. auch im jüngst ergangenen Urteil E-4867/2020 vom 3. März 2021, E. 8.4.1). Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge in F.________ geboren und hat die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Danach hat er als Fahrer eines (...) gearbeitet. Nach dem Tod seiner Mutter, seines Grossvaters väterlicherseits und seines Vaters hat er teilweise bei einer H.________ in F.________ und teilweise in der Stadt G.________ gewohnt, wo er ein eigenes (...)geschäft eröffnet hat. Er konnte offenbar ohne Probleme von seinem Verdienst leben und war auch in der Lage, ein Flugticket nach D.________ zu kaufen (vgl. SEM-act. A46/14 F17, F22-F24, F41, F44-F45). In gesundheitlicher Hinsicht machte er geltend, wegen (...)problemen in ärztlicher Behandlung zu sein. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr rasch eine Arbeit finden und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass ihm seine H.________ nach seiner Rückkehr so lange nötig wieder eine Unterkunft bieten kann. Sodann besteht kein Grund zur Annahme, dass seine gesundheitlichen Probleme in Äthiopien nicht behandelbar wären. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.
E. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar.
E. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der im Übrigen nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen.
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-2584/2021 Urteil vom 8. Juli 2021 Besetzung Einzelrichterin Daniela Brüschweiler, mit Zustimmung von Richterin Barbara Balmelli; Gerichtsschreiber Daniel Widmer. Parteien A.________ geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw Philippe Stern, Entraide Protestante Suisse EPER/SAJE, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Mai 2021 / N (...). Sachverhalt: A. B. Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2018 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in B.________ um Asyl nach und wurde anschliessend in Anwendung der TestV (SR 142.318.1) dem Testbetrieb im Verfahrenszentrum C.________ zugewiesen. Dort wurde am 7. Dezember 2018 die MIDES Personalienaufnahme durchgeführt; am 13. Dezember 2018 wurde er im Rahmen des Dublin-Gesprächs zu seiner Reise in die Schweiz befragt. Mit Verfügung vom (...) 2019 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat D.________ an. B.a Die dagegen am (...) 2019 erhobene Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-1048/2019 vom 7. März 2019 abgewiesen. B.b In der Folge tauchte der Beschwerdeführer unter. C. C.a Mit Schreiben vom 21. Januar 2021 wandte sich die Rechtsvertretung an das SEM und wies darauf hin, dass die Überstellungsfrist nach D.________ zwischenzeitlich abgelaufen sei. Das Asylverfahren sei deshalb wiederaufzunehmen. C.b Das SEM forderte den Beschwerdeführer in der Folge auf, seinen bisherigen und aktuellen Aufenthaltsort bekanntzugeben und sich bei den zuständigen kantonalen Behörden zu melden. Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 teilte die Rechtsvertretung mit, der Beschwerdeführer habe sich (...) in E.________ aufgehalten und werde sich beim kantonalen Migrationsamt melden. C.c Das Asylverfahren wurde vom SEM am 22. Februar 2021 wiederaufgenommen und der Beschwerdeführer am 14. April 2021 einlässlich zu seinen Asylgründen angehört. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei äthiopischer Staatsbürger und gehöre aufgrund der grossväterlichen Abstammung offiziell zur Ethnie der Oromo, spreche aber kein Oromo. Er sei in F.________ geboren und habe dort sowie später teilweise auch in der angrenzenden Stadt G.________ gelebt. Am 15. September 2018 habe es in G.________ gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen jugendlichen Anhängern der Partei (...) und solchen der (...) gegeben; letztere würden sich auch "(...)" nennen (Anmerkung SEM: lose organisierte Gruppen junger oromo-nationalistischer Oromo). Es seien Menschen getötet und vergewaltigt worden. Angehörige der "(...)" seien in sein Geschäft gekommen, hätten Waffen und Geld gefordert, ihn bedroht und das Geschäft demoliert. Sie hätten ihn als "(...)" bezeichnet, was ein Schimpfwort für Amharen sei, und gesagt, dies sei nicht sein Gebiet, er solle weggehen. Dann hätten sie ihn zusammengeschlagen und auf die Strasse geschleift, wobei er ohnmächtig geworden sei. Nach einer Behandlung im Spital sei er zu seiner H.________ nach F.________ gegangen und dort geblieben. Einige Tage später habe er mit vielen anderen Jugendlichen in F.________ gegen die Vorfälle demonstriert. Beim Stadtteil I.________ habe ihm die Polizei verboten, weiterzumarschieren; es sei zu einer Auseinandersetzung gekommen. Die Polizei habe zunächst Tränengas und dann scharfe Munition eingesetzt. Er habe entkommen können, viele Leute seien aber verhaftet worden. Am 22. September 2018 seien Polizisten zum Haus seiner H.________ gekommen und hätten ihm gesagt, er werde gebraucht und sie müssten ihn befragen. Sie hätten ihm eine Vorladung gegeben. Er sei unter dem Vorwand, sich anziehen zu müssen, in sein Zimmer gegangen und von dort (...) geflohen. Er habe sich zu einem entfernten Verwandten begeben. Weil viele der bei der Demonstration Verhafteten zusammengeschlagen worden oder verschwunden seien, habe er Angst gehabt, dass das auch ihm passieren könnte. Der Verwandte habe einen Schlepper kontaktiert und er habe mit diesem seine Ausreise vereinbart. Er sei zur (...) Botschaft gegangen, habe dort nach den Anweisungen des Schleppers gehandelt und ein Visum erhalten. Am (...). Oktober 2018 sei er von F.________ auf dem Luftweg nach J.________ gereist. Von dort sei er gut einen Monat später in die Schweiz gelangt. Nach seiner Flucht vor der Polizei habe diese vor und nach seiner Ausreise noch mehrere Male bei seiner H.________ nach ihm gesucht, zuletzt wohl etwa vor einem Jahr. Er habe Angst, bei einer Rückkehr nach Äthiopien verhaftet oder wie andere verletzt zu werden oder zu verschwinden. Der Beschwerdeführer reichte keine gültigen Ausweispapiere zu den Akten. Als Beweismittel legte er eine auf den (...) nach äthiopischem Kalender (Anmerkung SEM: entspricht dem (...). September 2018 nach gregorianischem Kalender) datierte Vorladung der Polizeiverwaltung sowie ein auf den 5. Januar 2011 (Anmerkung SEM: 15. September 2018) datiertes Medical Certificate der Lemariyam Mecjium Clinic ins Recht. D. Mit Verfügung vom 7. Mai 2021 - eröffnet am 10. Mai 2021 - stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an. Zudem händigte es ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. E. Mit Beschwerde vom 1. Juni 2021 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung und die Anordnung der vorläufigen Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die amtliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 102m Abs. 1 AsylG, eventualiter den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte den Eingang der Beschwerde mit Schreiben vom 2. Juni 2021. G. Mit einer weiteren persönlich verfassten Beschwerde vom 2. Juni 2021 beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl sowie eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Befreiung von der Bezahlung von Verfahrenskosten und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.4 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten, wobei die beiden Eingaben als eine Beschwerde entgegengenommen und behandelt wird.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhielten. Es führte zur Begründung aus, soweit der Beschwerdeführer vorgebracht habe, aufgrund einer Demonstrationsteilnahme von der äthiopischen Polizei gesucht worden zu sein, sei er gemäss der als Beweismittel eingereichten Vorladung lediglich zu einer Vernehmung vorgeladen worden. Zudem habe er seinen Angaben zufolge im Rahmen der Demonstration unter den vielen Teilnehmenden keine besondere Rolle eingenommen. Es gebe keinen Hinweis darauf, dass etwa ein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei. Somit bestehe kein Grund zur Annahme, dass ihm aus den geltend gemachten Ereignissen Nachteile von flüchtlingsrechtlich relevanter Intensität erwachsen könnten. Auch die Tatsache, dass er am (...). Oktober 2018 und damit rund einen Monat nach dem Polizeibesuch und Erhalt der Vorladung offenbar ohne Probleme legal über den Flughafen F.________ habe ausreisen können, spreche gegen ein ernsthaftes Interesse der Behörden an ihm. Zudem habe die Polizei gemäss seinen Angaben seit rund einem Jahr nicht mehr nach ihm gesucht. Zwar seien nach den auf die Ereignisse in G.________ folgenden Demonstrationen in F.________ in der Tat sehr viele Jugendliche verhaftet und teils in Umerziehungslager gebracht, die allermeisten davon aber bald darauf wieder entlassen worden. Somit möge seine Befürchtung, bei einer Rückkehr verhaftet, verletzt oder zum Verschwinden gebracht zu werden, aus subjektiver Sicht ansatzweise nachvollziehbar sein, sie sei aber aus objektiver Sicht klarerweise nicht gerechtfertigt. Das Vorbringen sei deshalb flüchtlingsrechtlich nicht relevant. Es erübrige sich somit, auf dessen Glaubhaftigkeit einzugehen. Dennoch seien der Vollständigkeit halber diesbezüglich Vorbehalte anzubringen. So falle insbesondere auf, dass er die angebliche Flucht vor der Polizei und seinen anschliessenden Ausreiseentschluss in weit geringerer Erzählqualität geschildert habe als seine persönlichen Erlebnisse anlässlich der Unruhen in G.________. Dazu behielt sich das SEM eine detaillierte Erörterung ausdrücklich vor. Er habe weiter geltend gemacht, am 15. September 2018 in seinem Geschäft in G.________ von Jugendlichen der "(...)"-Bewegung angegriffen worden zu sein. Gemäss Erkenntnissen des SEM sei es bei den damaligen Gewaltausbrüchen zu zahlreichen Todesopfern gekommen. Die geltend gemachte Plünderung seines Geschäfts und die gegen ihn ausgeübte Gewalt seien äusserst bedauerlich. Es gebe aber keinen Grund zur Annahme, dass diese Aktionen gezielt gegen seine Person ausgeübt worden seien, zumal er seinen Angaben zufolge die Angreifer nicht gekannt habe. Dementsprechend bestehe auch kein Hinweis darauf, dass er wegen dieser Ereignisse heute noch mit Problemen rechnen müsse. Das Vorbringen sei deshalb flüchtlingsrechtlich ebenfalls nicht relevant. 5.2 In der Beschwerdeeingabe vom 2. Juni 2021 wird vorab moniert, die Begründung der angefochtenen Verfügung sei ausgesprochen summarisch. Eine Seite zur Asylrelevanz und eine knappe halbe Seite hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs würden angesichts der auf dem Spiel stehenden Rechtsgüter sowie der zwei vorliegenden Anhörungsprotokolle ausgesprochen kurz und an der Grenze zu einer Verletzung der Begründungspflicht scheinen. Der vorinstanzliche Entscheid sei aufgrund mangelhafter Begründung zu kassieren und zwecks Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. Sodann wird die unterschiedliche Erzählqualität bestritten und (auch) diesbezüglich an der Glaubhaftigkeit der Vorbringen festgehalten. Dazu führt der Beschwerdeführer in der Eingabe vom 1. Juni 2021 insbesondere aus, er habe in seiner Anhörung beschrieben, wie die Polizisten gekleidet gewesen seien, teilweise wiedergegeben, was sie zu ihm gesagt hätten und erklärt, weshalb er geflohen sei. Zudem wird in beiden Eingaben in sinngemässer Wiederholung der bisherigen Vorbringen an deren asylrechtlicher Relevanz festgehalten, wobei der Vorinstanz in der Eingabe vom 1. Juni 2021 namentlich entgegengehalten wird, auch wenn die Angreifer dem Beschwerdeführer beim Vorfall vom 15. September 2018 unbekannt gewesen seien, sei der Angriff gezielt gegen ihn gerichtet gewesen, zumal ihn diese "(...)" beschimpft und zum Verlassen der Oromo-Region aufgefordert hätten, weil sie ihn wegen seiner Sprache für einen ethnischen Amharen gehalten hätten. 6. 6.1 In der Beschwerde wird eine formelle Rüge erhoben, welche die vor-instanzliche Verfügung als Ganzes betrifft und deswegen vorab zu beurteilen ist, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. 6.2 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), welcher alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweismittel beizubringen und mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden sowie Einsicht in die Akten zu nehmen. Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass die betroffene Person den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Die Behörde muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich erwähnt oder widerlegt. Somit darf sich die Vorinstanz bei der Begründung der Verfügung auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken und ist nicht gehalten, sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinanderzusetzen (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1, 126 I 97 E. 2.b). 6.3 Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfolgung hinreichend mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihren Entscheid begründet. Sie hat in rechtsgenüglicher Weise dargelegt, weshalb sie die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht als erfüllt und den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich erachte. Dabei hat sie alle relevanten Sachverhaltselemente berücksichtigt und ist ihrer Begründungspflicht vollumfänglich nachgekommen. Zudem war es dem Beschwerdeführer möglich, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die formelle Rüge geht somit fehl. Der Antrag auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wird deshalb abgewiesen. 7. 7.1 Das Gericht teilt nach Prüfung der Akten die Einschätzung der Vorinstanz, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind. Diesbezüglich ist vorab auf die Begründung in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. E. 5.1). Daran vermögen die Ausführungen auf Beschwerdestufe nichts zu ändern. Im Kern bringt der Beschwerdeführer vor, er sei aufgrund seiner (vermeintlichen) Volkszugehörigkeit zu den Amharen verfolgt worden beziehungsweise habe begründete Furcht, wegen einer Demonstrationsteilnahme von den äthiopischen Behörden in flüchtlingsrechtlich relevantem Ausmass verfolgt zu werden. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, wurde das Geschäft des Beschwerdeführers in G.________ im Rahmen von gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen jugendlichen Anhängern verschiedener Gruppierungen geplündert und dieser dabei angegriffen. So gab er diesbezüglich zu Protokoll, als Oppositionspolitiker verschiedener Provenienz aus dem Ausland zurückkehrt seien, sei es zu Auseinandersetzungen zwischen den Jugendlichen gekommen. Deswegen seien diese sehr wütend gewesen, als sie von F.________ nach G.________ zurückgekehrt seien, und mit Macheten und Steinen auf die anderen ethnischen Gruppen losgegangen. Dabei sei es zur Plünderung seines Geschäfts und zum Angriff auf ihn gekommen (vgl. SEM-act. A46/14 F40). Daraus vermag er keine gezielt gegen seine Person gerichtete Verfolgung abzuleiten. Alleine die behauptete Beschimpfung als "(...)" genügt nicht. Anzufügen bleibt, dass dieses Ereignis - ohne dessen Bedeutung für den Beschwerdeführer herabsetzen zu wollen - die Anforderungen an die erforderliche Intensität eines flüchtlingsrechtlich relevanten Eingriffs (vgl. Walter Stöckli, Asyl, in: Ausländerrecht, 2. Aufl. 2009, Rz. 11.14) nicht zu erfüllen vermag. 7.2 Auch die vorinstanzlichen Erwägungen bezüglich der Befürchtung des Beschwerdeführers, im Zusammenhang mit der späteren Demonstration in F.________ und der diesbezüglich zu den Akten gereichten Vorladung zu einer Vernehmung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat von den Behörden behelligt zu werden, sind nicht zu beanstanden. Es erübrigt sich deshalb, auf die diesbezüglichen Ausführungen zur Frage der Glaubhaftigkeit in den Beschwerdeeingaben einzugehen. Schliesslich ist im Zusammenhang mit den darin enthaltenen Hinweisen auf die aktuelle Lage in Äthiopien bereits an dieser Stelle auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen. So hat sich - abgesehen von den Ereignissen in der Region Tigray - die Lage in Äthiopien mit Amtsantritt von Abiy Ahmed am 2. April 2018 und den damit einhergehenden Reformen grundsätzlich verbessert, welche insgesamt eine grössere politische Stabilität des Landes bewirkt haben (vgl. a.a.O. E. 7.2). Vor dem Hintergrund dieser politischen Veränderungen, ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer sei bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit oder seiner Demonstrationsteilnahme einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt. 7.3 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Schutz nach Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung gelange, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie hat sodann richtigerweise festgestellt, es ergäben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; Urteil des EGMR Saadi gegen D.________ 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses konkrete Gefahr ("real risk") von Folter oder unmenschliche Behandlung vermag er nicht darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 9.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist bisher in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens ausgegangen (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2; BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die Lage seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler geworden (vgl. dazu oben E. 6.4). Aktuell finden zwar in der nördlichen Region Tigray Gefechte zwischen Regierungstruppen und Kämpfern der in der Region verankerten Tigray People's Liberation Front (TPLF) statt, weshalb die bisherige Rechtsprechung mit Bezug auf die Region Tigray zu relativieren ist. Der Rest des Landes scheint von der dortigen Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese vom Konflikt nicht berührten Regionen des Landes weiterhin zumutbar bleibt. Mithin liegt in Äthiopien zurzeit keine Situation vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6506/2018 vom 7. Januar 2021 E. 7.4.2 und E-2048/2020 vom 11. Januar 2021 E. 4.3.1, je m.w.H). Da der Beschwerdeführer aus F.________ stammt, vermag er aus seinem Hinweis in der Eingabe vom 2. Juni 2021 auf den seit November 2020 eskalierten Konflikt zwischen der äthiopischen Tigray-Region und der Zentralregierung nicht zu seinen Gunsten abzuleiten. Somit steht die allgemeine Sicherheitslage - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - einem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. 9.4.2 Zu prüfen bleibt, ob die individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers zu einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG führen könnten. Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, vgl. auch im jüngst ergangenen Urteil E-4867/2020 vom 3. März 2021, E. 8.4.1). Der Beschwerdeführer ist seinen Angaben zufolge in F.________ geboren und hat die Schule bis zur (...) Klasse besucht. Danach hat er als Fahrer eines (...) gearbeitet. Nach dem Tod seiner Mutter, seines Grossvaters väterlicherseits und seines Vaters hat er teilweise bei einer H.________ in F.________ und teilweise in der Stadt G.________ gewohnt, wo er ein eigenes (...)geschäft eröffnet hat. Er konnte offenbar ohne Probleme von seinem Verdienst leben und war auch in der Lage, ein Flugticket nach D.________ zu kaufen (vgl. SEM-act. A46/14 F17, F22-F24, F41, F44-F45). In gesundheitlicher Hinsicht machte er geltend, wegen (...)problemen in ärztlicher Behandlung zu sein. Unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass er nach seiner Rückkehr rasch eine Arbeit finden und für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Zudem kann davon ausgegangen werden, dass ihm seine H.________ nach seiner Rückkehr so lange nötig wieder eine Unterkunft bieten kann. Sodann besteht kein Grund zur Annahme, dass seine gesundheitlichen Probleme in Äthiopien nicht behandelbar wären. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. 9.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 63 Abs. 4 VwVG) ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. 11.2 Die Beschwerdebegehren erwiesen sich nach dem Gesagten als aussichtslos, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung - ungeachtet der im Übrigen nicht nachgewiesenen Bedürftigkeit - abzuweisen ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Folglich ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 AsylG abzuweisen. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um amtliche Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Daniela Brüschweiler Daniel Widmer Versand: