Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer suchte ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 2. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Eine vom SEM in Auftrag gegebene Handwurzelknochenanalyse nach Greulich-Pyle vom 7. September 2016 ergab ein wahrscheinliches Alter von (…) Jahren. Im Rahmen der BzP (Befragung zur Person; SEM-Proto- koll A4/14) vom 5. Oktober 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, von seinem Bruder erfahren zu haben, (…) geboren und demnach (…) Jahre alt zu sein (vgl. ebd. S. 3). Im Rahmen der BzP teilte das SEM mit, aufgrund der Handwurzelknochenanalyse vom 7. September 2016 und fehlenden Identitätsdokumenten von einem Alter von (…) Jahren und ei- nem Geburtsdatum vom (…) auszugehen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des rechtlichen Gehörs an, zu versuchen, ein Identitätsdokument beizubringen (vgl. ebd. S. 4). Dem als minderjährig geltenden Beschwer- deführer wurde in der Folge eine Vertrauensperson beigeordnet. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP vom 5. Oktober 2016 und der Anhörung vom 5. Septem- ber 2017 (vgl. SEM-Protokoll A21/26) geltend, äthiopischer Staatsangehö- riger und ethnischer Oromo zu sein und aus der Provinz B._______ zu stammen. Er habe die Grundschule während vier Jahren bis zur Ausreise im (…) 2015 besucht. Sein Vater sei im Jahre 2014/2015 (an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern) von zwei bewaffneten Regierungsan- gestellten unter dem Vorwurf, mit der Oromo-Partei ABO (Adda Bilisum- maa Oromoo), die sich für die Befreiung des Oromo-Volkes einsetze, zu kooperieren, umgebracht worden. Im (…) 2015 habe er selbst zweimal an Demonstrationen des Oromo-Volkes gegen die Pläne der Regierung teil- genommen. Kurz darauf seien die Demonstrierenden von der Polizei rück- sichtslos geschlagen und mehr als acht Schüler seien getötet und viele inhaftiert worden (vgl. A6 Ziff. 7.02). Ihn und seine Mutter hätten die Poli- zisten im eigenen Laden verhaftet und seiner Mutter hätten sie vorgewor- fen, ihn «nicht im Griff zu haben». Er sei nach zwei Tagen entlassen wor- den, seine Mutter erst nach einem Monat und in geschwächtem Zustand. Sie sei kurz darauf verstorben. Später seien bewaffnete Regierungsfunkti- onäre in die Schule gekommen, um mehrere Schüler festzunehmen, unter
E-2245/2019 Seite 3 anderem ihn. Er sei von anderen Kindern vorgewarnt worden. Deshalb sei er – zu seinem Onkel väterlicherseits nach C._______ – geflüchtet (vgl. A21 F118, F119). Aufgrund dieser Probleme habe er sich zur Ausreise ent- schlossen, obwohl er eigentlich auf seine Geschwister hätte aufpassen müssen. Seine Ausreise habe im (…) 2015 stattgefunden. Von C._______ sei er nach D._______ und danach nach E._______ gelangt. Ein weiterer Onkel väterlicherseits, der in F._______ lebe, habe ihm das Geld für die Reise gegeben. Durch den Sudan sei er weiter nach Libyen und nach dor- tigem sechsmonatigem Zwangsaufenthalt nach Italien und schliesslich in die Schweiz gereist. D. Mit Entscheid vom 29. Januar 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zuläs- sig, zumutbar und möglich. Es führte im Wesentlichen aus, dass der Be- schwerdeführer insbesondere durch die Verheimlichung seines Geburts- datums ohne entschuldbare Gründe seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Seine Aussagen seien widersprüchlich und mehrheitlich ausweichend aus- gefallen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass in Äthiopien weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Im Weiteren sei festzustellen, dass es der Beschwerdeführer durch sein Verhalten verunmögliche, seine wahren Lebensumstände in der Heimat zu prüfen. Im Übrigen habe er in Äthiopien verschiedene Onkel und Tanten und zwei sich im Ausland aufhaltende Onkel könnten ihn im Bedarfsfall un- terstützen. E. Mit Urteil E-1345/2018 vom 22. März 2018 hiess das Bundesverwaltungs- gericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 5. März 2018 gut und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachver- halts (Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse in Äthiopien, Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht) sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurück. F. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 an das SEM reichte der Beschwerdeführer das Originalschulzeugnis der 4. Klasse ein, ausgestellt am 6. Juli 2010 be- ziehungsweise 15. März 2018 nach gregorianischem Kalender, mit dem Geburtsdatum (…) beziehungsweise (…).
E-2245/2019 Seite 4 G. Mit Schreiben vom 6. März 2019 an den Beschwerdeführer stellte das SEM fest, dass es sich beim eingereichten Schulzeugnis aufgrund des Ausstell- datums um eine offensichtliche Fälschung handeln müsse, da das im Schulzeugnis aufgeführte Geburtsdatum nicht mit dem vom Beschwerde- führer angegebenen übereinstimme, und die Herkunft des eingereichten Dokumentes unklar sei. Es gewährte hierzu das rechtliche Gehör. H. Mit Eingabe vom 21. März 2019 nahm der Beschwerdeführer zu den ge- nannten Argumenten Stellung. I. In der Folge wurde das Schulzeugnis am 6. April 2019 gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG als offensichtliche Fälschung eingezogen. J. Mit Entscheid vom 9. April 2019 (Eröffnung am 10. April 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er- fülle, lehnte sein Asylgesuch vom 2. September 2016 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Mai 2019 erhob der Be- schwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er bean- tragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die An- ordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechts- verbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters beantragt. L. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amt- lichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Rechtsvertreter des Be- schwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand bei. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlas- sung eingeladen.
E-2245/2019 Seite 5 M. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. N. Im Rahmen des gewährten Replikrechts reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein.
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bishe- rige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer- deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In- teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-2245/2019 Seite 6
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu- chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei- matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie- hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungs- weise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Per- son bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen aus- gesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2).
E. 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, angesichts der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine tatsächlichen Personalien und eigentlichen Verbindungsmöglichkei- ten zu den im Heimatstaat lebenden Verwandten zu verschleiern versucht
E-2245/2019 Seite 7 habe. Das SEM sehe sich nicht dazu veranlasst, vom nach Durchführung der BzP erfassten Geburtsdatum abzuweichen. Die Vorinstanz führte aus, die Angaben in Bezug auf das Alter und die Kon- taktmöglichkeiten zu den Familienangehörigen seien widersprüchlich aus- gefallen. Der Beschwerdeführer habe abweichend von der Aussage in der BzP, seit seiner Ankunft in der Schweiz mit seinem Bruder in Äthiopien te- lefoniert zu haben (vgl. A6 S. 3), im Rahmen der Anhörung geltend ge- macht, seit der Einreise in die Schweiz nur mit dem Onkel in F._______ Kontakt gehabt zu haben (vgl. A21 F8-F20). Im Weiteren habe er ein an- gebliches Originalschulzeugnis eingereicht, wobei er im Rahmen des rechtlichen Gehörs einen in E._______ wohnhaften Bekannten seines On- kels als Absender des Dokumentes und einen Onkel als Kontaktperson be- zeichnet habe (vgl. A40 S. 3). Aufgrund der Aussage des Beschwerdefüh- rers, wonach er als angeblich (…)-jähriger Waise noch zwei, drei Monate lang die Schule besucht habe, könne davon ausgegangen werden, dass er vor seiner Ausreise zumindest zu diesem Onkel, bei dem sich auch sein Bruder aufhalte, in engem Kontakt gestanden habe. Zudem seien mehrere Verwandte an der Vorbereitung der Ausreise beteiligt gewesen (vgl. A21 F115). Hinzu komme, dass das SEM das eingereichte Schuldokument, welches ein von der Aussage des Beschwerdeführers abweichendes Ge- burtsdatum enthalte ([…] beziehungsweise […] nach gregorianischem Ka- lender) als offensichtliche Fälschung erachtet habe. Auf entsprechende Vorhalte habe der Beschwerdeführer keine befriedigenden Erklärungen machen können. Er habe geltend gemacht, dass die Abweichung gering sei und er stets erklärt habe, sein exaktes Geburtsdatum nicht genau zu kennen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum dieses Schulzeugnis (und ältere Schulzeugnisse) mit dem darauf vermerkten Geburtsdatum dem Beschwerdeführer nicht hätten bekannt sein sollen. Ferner habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt, dass es sich vorliegend nicht um ein normales Schulzeugnis handle, sondern dieses gemäss Schulregister neu und erst auf Nachfrage am 15. März 2018 ausgestellt worden sei. Diese Erklärung erstaune, habe der Beschwerdeführer doch bereits im Rahmen der BzP erwähnt, dass er Schulzeugnisse der ersten, zweiten und dritten Klasse besässe. Angesichts dieser existierenden Zeugnisse sei nicht einsehbar, weshalb der Onkel des Beschwerdeführers eines der vier- ten Klasse hätte beantragen sollen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass das ursprüngliche Ausstellungsdatum nicht ebenfalls auf dem Dokument vermerkt sei. Überdies sei ohnehin anzuzweifeln, dass es sich um ein rei- nes Register-Dokument handle, befinde sich doch das Passfoto des Be- schwerdeführers mit Stempeln auf der Unterlage. Die Ausführungen im
E-2245/2019 Seite 8 Rahmen des rechtlichen Gehörs seien nicht geeignet, die Einschätzung des SEM, dass es sich um eine Fälschung handeln müsse, umzustossen. Aufgrund der genannten Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine tatsächlichen Personalien und seine eigentli- chen Verbindungsmöglichkeiten zu den im Heimatstaat lebenden Ver- wandten zu verschleiern beabsichtigt habe.
E. 4.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen stellte das SEM fest, dass die behördliche Vorgehensweise bezüglich seines Vaters und seiner Mutter realitätsfremd erscheine. So sei der Vater nach Angaben des Beschwerdeführers wegen dem bloss vagen Verdacht, mit der Oromo-Par- tei zu kooperieren, von Regierungsangehörigen erschossen worden, und seine Mutter sei unter dem Vorwurf, den Beschwerdeführer nicht gut erzo- gen zu haben, wochenlang inhaftiert gewesen und wegen der Haftbedin- gungen nach ihrer Freilassung angeblich gestorben. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bis heute den Tod seiner Eltern in keiner Weise anhand von Dokumenten belegt. Auch seien seine Angaben zu seiner Haft ober- flächlich ausgefallen (vgl. A21 F-171-173) und seine Behauptung, nach der Freilassung aus der zweitägigen Haft in der Schule erneut von den Behör- den gesucht worden zu sein, erscheine nicht nachvollziehbar. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Eltern verfügten über ein politisches Profil, das ein derartiges behördliches Interesse als wahrscheinlich erscheinen lasse. Bezeichnenderweise sei auch die Schilderung der Flucht in der Schule realitätsfremd ausgefallen (vgl. A21 F115, F117–F120, F166– F167). Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer die Suche nach ihm in der Schule, die zur Flucht nach C._______ geführt haben solle, in der BzP nicht erwähnt habe. Aus diesen Gründen seien die Verfolgungs- vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft.
E. 5.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer die Fragen zu seinem Alter stets wahrheitsgemäss be- antwortet habe. Er habe bereits anlässlich der BzP ausgesagt, dass er min- derjährig sei. Da weder er noch seine Familie im Besitz einer Geburtsur- kunde seien, habe er lediglich aus den Schuldokumenten schliessen kön- nen, wie alt er sei. Beim von ihm eingereichten Schulzeugnis handle es sich nicht um eine Fälschung; mehrmals dazu aufgefordert, Identitätsdoku- mente einzureichen, habe er sich schliesslich an seinen Onkel väterlicher- seits in Äthiopien gewandt, der bei der Schule G._______ Elementary School nachgefragt habe. In der Folge sei seinem Onkel ein Schulzeugnis
E-2245/2019 Seite 9 gemäss Schulregister Stand am 6. Juni 2010 (15. März 2018 nach grego- rianischem Kalender) ausgestellt worden. Es handle sich deshalb nicht um ein normales Schulzeugnis, das nach Abschluss ausgestellt werde. Ohne- hin habe er die vierte Klasse nicht abgeschlossen. Im Weiteren habe er wiederholt erklärt, dass es ihm äusserst schwer falle, sich an genaue Daten zu erinnern. Seine Angaben seien meist Schätzungen gewesen, was auf- grund des Alters und der traumatisierenden Erlebnisse nachvollziehbar sei. Bei näherer Betrachtung liessen sich viele Elemente finden, die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden. Zum Beispiel habe er stets erwähnt, die vierte Klasse nicht beendet zu haben (vgl. A21 F92). Im Weiteren sei seine Mutter nach dem äthiopischen Kalender anfangs 2008 gestorben (vgl. A21 F102). Er habe zwar gesagt, dass er im ersten Monat 2008 ausgereist sei, habe jedoch immer hinzugefügt, dass er sich nicht genau an das Datum erinnern könne (vgl. A21 F113). Er sei sich sicher, dass er nach dem Tod seiner Mutter wieder in die Schule gegangen sei, könne sich jedoch nicht daran erinnern, ob es zwei, drei oder vier Monate gewesen seien (vgl. A21 F125, F136). Die Schilderungen der Ausreise stimmten ebenfalls mit den übrigen angegebenen Daten überein. Somit seien seine Schilderungen zu seinem Alter glaubhaft und das eingereichte Schulzeugnis bestätige seine Aussagen.
E. 5.2 Hinsichtlich der Asylvorbringen sei festzuhalten, dass die Vorinstanz mit ihrer Einschätzung, das behördliche Vorgehen gegen seine Eltern er- scheine realitätsfremd, die damalige kritische Menschenrechtssituation und die internen Konflikte in Äthiopien vollständig ausblende und sie «ein sehr positives Bild von Regierungsfunktionären male». Äthiopien sei auch heute weit von Stabilität entfernt. Willkürliche Inhaftierungen und Men- schenrechtsverletzungen seien an der Tagesordnung (vgl. Urteil D- 6079/2015 des BVGer vom 30. Januar 2019 E.7.4). Er habe insgesamt glaubhaft darlegen können, dass sowohl er als auch seine Familie auf- grund der ethnischen Herkunft und der Aktivitäten für die Rechte der Oromo verfolgt worden seien.
E. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Frage, ob der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz «aufgrund der Gesamtumstände» angenommen, seine wahre Identität (insbesondere sein tatsächliches Alter) und die aktu- ellen familiären Verhältnisse zu verschleiern versucht, im flüchtlingsrechtli- chem Zusammenhang nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Es trifft zu, dass die Angaben zum Alter und den aktuellen Verbindungsmöglichkei- ten zu den Verwandten im Heimatstaat teils widersprüchlich ausgefallen
E-2245/2019 Seite 10 sind und diese Unstimmigkeiten auf Beschwerdeebene nur teilweise plau- sibel erklärt werden können. Auch bestehen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim eingereichten Schulzeugnis um eine Fälschung handeln könnte, wobei die Einwände auf Beschwerdestufe nicht gänzlich überzeu- gen. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer auch ausführlich zu seiner Herkunft berichtet und das SEM hat die zu seinen Gunsten zu ge- wichtenden Elemente (unbestrittenermassen junges Alter, tiefer Bildungs- grad, tatsächliche Gegebenheiten am geltend gemachten Herkunftsort) kaum berücksichtigt. Wie bereits im Urteil des BVGer E-1345/2018 vom
22. März 2018 festgestellt, hat der Beschwerdeführer jedenfalls seine Mit- wirkungspflicht nicht verletzt. Die vom SEM in seiner Erwägung II., Ziffer 1 gemachten Feststellungen sind sodann insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug und nicht unmittelbar bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbingen von Bedeutung. Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren als Min- derjähriger betrachtet und ihm eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, womit keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorliegt. Inwiefern sonst eine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt wäre, wird in der Be- schwerde nicht begründet und es besteht kein Anlass dazu. Der entspre- chende Antrag ist abzuweisen.
E. 6.2 Hinsichtlich der zentralen Asylvorbringen ist einerseits festzustellen, dass durchaus gewisse Zweifel bestehen. Dies betrifft insbesondere – selbst in Berücksichtigung der (in der Beschwerde erwähnten) von willkür- lichen Inhaftierungen und Menschenrechtsverletzungen geprägten Sicher- heitssituation in Äthiopien im damaligen Zeitpunkt – die Erschiessung des Vaters des Beschwerdeführers bloss aufgrund des Verdachts der Koope- ration mit der Oromo-Partei ABO ohne vorgängige Massnahmen. Demge- genüber ist das Argument in der Beschwerde, der Beschwerdeführer wisse nicht mit Sicherheit, ob der Vater nichts mit der Oromo-Bewegung zu tun gehabt habe angesichts seines damals jungen Alters nicht von der Hand zu weisen. Dem SEM ist weiter beizupflichten, dass gewisse Schilderun- gen des Beschwerdeführers oberflächlich ausgefallen sind. Demgegen- über finden sich in seinen Ausführungen auch sogenannte Realkennzei- chen und das SEM hat es unterlassen, das unbestrittenermassen im Zeit- punkt der geltend gemachten Ereignisse noch junge Alter des Beschwer- deführers sowie seine geringe Schulbildung mitzuberücksichtigen. Dies betrifft etwa seine Schilderungen rund um den Tod des Vaters (vgl. u.a. A21 F77, F86 ff.), aber auch zu seiner Teilnahme als Mitläufer an zwei Demonst- rationen und die damit zusammenhängende Haft zusammen mit seiner Mutter (vgl. A21 F93 ff., F99 ff.). Nicht berücksichtigt hat das SEM in diesem
E-2245/2019 Seite 11 Zusammenhang auch die tatsächlichen Gegebenheiten am Herkunftsort des Beschwerdeführers in der geltend gemachten Periode. Insgesamt ist nicht auszuschliessen, dass die Eltern im geltend gemachten Kontext ums Leben gekommen sind und der Beschwerdeführer im Rahmen der damali- gen Unruhen und Demonstrationen von Schülern und zusammen mit sei- ner Mutter festgenommen und für zwei Tage festgehalten worden ist. An- gesichts der nachfolgenden Erwägung ist indes eine abschliessende Beur- teilung dieser Umstände nicht notwendig.
E. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nach der Entlas- sung aus der zweitägigen Haft in der Schule konkret gesucht worden, er- achtet auch das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen nicht als glaubhaft. Er machte diesbezüglich geltend, nach dem Tod seiner nach der Haftentlassung geschwächten Mutter habe er den Schulbesuch für zwei, drei Monate wiederaufgenommen. Eines Tages seien bewaffnete Regie- rungsfunktionäre in die Schule gekommen, um mehrere Schüler festzuneh- men, unter anderem ihn. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerde- führer in der BzP nur geltend machte, zwei Schulfreunde seien getötet wor- den, weshalb er weggerannt sei. Es wäre aber, auch in Berücksichtigung seines jungen Alters, zu erwarten gewesen, dass er die konkrete Suche bereits in der BzP erwähnt hätte, zumal dieses Ereignis letztlich zu seiner Ausreise geführt habe. Sodann lässt sich aus seinen diesbezüglichen Schilderungen an der Anhörung nicht hinreichend klar ableiten, dass er persönlich gesucht worden sei. Er gab nur an, er habe dies von "irgend- welchen Kindern" gehört, respektive seien Freunde, die mit ihm demons- triert hätten, geflüchtet oder festgenommen worden, weshalb der Onkel entschieden habe, er müsse in Sicherheit gebracht werden (vgl. A21 F115- F120).
E. 6.4 Zusammenfassend ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Eltern des Beschwerdeführers im von ihm geltend gemachten Kontext ums Leben ge- kommen sind und auch er als Teilnehmer an zwei Massendemonstrationen in die Unruhen verwickelt worden und möglicherweise auch in Haft gekom- men und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden ist. Nicht glaubhaft ist, dass zwei oder drei Monate später ohne weitere Aktivitäten nach dem Beschwerdeführer hätte gesucht werden sollen. Es ist ihm, wie erwogen, auch nicht gelungen, ein solches Verfolgungsinteresse plausibel darzule- gen. Von einer auch objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise ist entsprechend nicht auszuge- hen. Hinzu kommt, dass sich die Lage im vorliegend interessierenden Kon-
E-2245/2019 Seite 12 text – Unruhen in den Oromo-Gebieten – seit der Ausreise des Beschwer- deführers entscheidend verändert hat. Es ist diesbezüglich auf den als Re- ferenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D- 6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen. Zwar verkennt das Bundesver- waltungsgericht nicht, dass Äthiopien – in anderem Masse und Kontext – weiterhin von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen ge- prägt ist, zu denken ist vorab an die Region Tigray, wo der Ende 2020 es- kalierte Konflikt in der nördlichen Region Tigray nach wie vor im Gange ist. Der Rest des Landes scheint aber von der dortigen Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein. Insgesamt hat sich die Lage in Äthio- pien mit dem Amtsantritt von Abiy Ahmed – selbst ein Oromo – am 2. April 2018 verbessert und die damit einhergehenden Reformen haben im hier interessierenden Kontext eine grössere politische Stabilität bewirkt (vgl. a.a.O. E. 7.2).
E. 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asyl- gesuch abgewiesen hat.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E-2245/2019 Seite 13
E. 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent- gegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürger- krieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausrei- sen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Schutz nach Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung gelange, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nach- zuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie hat sodann richtigerweise festge- stellt, es ergäben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrschein- lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine gemäss Praxis des Europäischen Ge- richtshofes für Menschenrechte (EGMR; Urteil des EGMR Saadi gegen Ita- lien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) so- wie jener des UN-Anti-Folterausschusses konkrete Gefahr ("real risk") von Folter oder unmenschliche Behandlung vermag er nicht darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungs- vollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht seit langem in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 E. 12.2; in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen
E-2245/2019 Seite 14 ist die Lage seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed, wie bereits an anderer Stelle erwähnt, stabiler geworden. Zwar ist der Ende 2020 es- kalierte Konflikt in der nördlichen Region Tigray nach wie vor im Gange, weshalb die Rechtsprechung mit Bezug auf diese Region zu relativieren ist. Der Rest des Landes scheint aber von der dortigen Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthio- pische Staatsangehörige wie denn aus der Region Oromia stammenden Beschwerdeführer weiterhin als zumutbar erachtet wird. Mithin liegt in Äthi- opien zurzeit keine Situation vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allge- mein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6506/2018 vom 7. Januar 2021 E. 7.4.2, E-4867/2020 vom 18. November 2020 E. 8.4.1, D-5284/2020 vom 12. November 2020 E. 7.4.1). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten so- wie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (BVGE a.a.O., E. 8.4, bestä- tigt im Referenzurteil a.a.O. E. 12.4 sowie u.a. E-5432/2018 vom 26. No- vember 2020, E. 8.4.4).
E. 8.4.2 Zu prüfen bleibt demnach, ob die individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers zu einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG führen könnten. Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor als prekär anzuse- hen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestäti- gen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, vgl. auch Urteil E-4867/2020 vom 3. März 2021, E. 8.4.1). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Eltern des Beschwerdeführers nicht mehr leben. Er ist aber inzwischen volljährig und gesund. Gemäss eigenen Angaben verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (mehrere Onkel und Tanten mütterlicherseits sowie ein Onkel und zwei Tanten väter- licherseits). Diese wohnen unter anderem in G._______ und haben die vier Geschwister des Beschwerdeführers bei sich aufgenommen. Aus den Ak- ten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer insbesondere zu seinem Onkel väterlicherseits eine nahe Beziehung zu haben scheint; bei ihm lebt auch ein Bruder des Beschwerdeführers. Dieser Onkel war dem Beschwerde-
E-2245/2019 Seite 15 führer bei der Ausreise und der Beschaffung des Schulzeugnisses behilf- lich und verfügt auch über Beziehungen in E._______ (vgl. A21 F115; A40 S. 3). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auf dessen erneute Hilfestellung vertrauen kann. Ebenso dürfte es dem Beschwerdeführer in der Folge möglich sein, gegebenenfalls seine Schulbildung wiederaufzunehmen; ins- besondere in der nur knapp 20 Kilometer entfernten Stadt D._______ exis- tieren auch Schulen der Sekundär- und Tertiärbildung. Angesichts der Viel- zahl von Verwandten darf auch davon ausgegangen werden, diese könn- ten ihn unterstützen bei der Suche nach einer beruflichen Tätigkeit. Schliesslich lebt ein weiterer Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers in F._______. Dieser hat die Reise des Beschwerdeführers finanziert und es ist von einer näheren Beziehung auszugehen, wollte der Beschwerde- führer doch zunächst zu ihm reisen (vgl. A21 F17). Es ist davon auszuge- hen, dass auch er ihn nötigenfalls erneut unterstützen kann. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftli- cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefähr- dende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre.
E. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zu- mutbar.
E. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi- gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei- sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 9 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit dies- bezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-2245/2019 Seite 16
E. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenver- fügung vom 16. Mai 2019 wurde indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gemäss den Akten weiterhin gegeben, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind.
E. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 wurde ausserdem das Ge- such des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 102m AsylG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser hat An- spruch auf die Übernahme notwendigerweise erwachsenen Vertretungs- kosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8–14 VGKE). Wie in der Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 angekündigt, ist bei nichtanwalt- lichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.– auszugehen. Der Rechtsvertreter hat in seiner Kostennote vom 12. Juni 2019 einen zeitlichen Aufwand von aufgerundet 8,5 Stunden ausgewiesen, welcher angemessen erscheint. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbei- stand ein Gesamtbetrag von Fr. 1’320.– (inkl. Auslagen) durch das Gericht zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2245/2019 Seite 17
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho- norar von Fr. 1'320.– entrichtet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Daniel Merkli Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2245/2019 Urteil vom 22. Juli 2022 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Constance Leisinger, Gerichtsschreiber Daniel Merkli. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch MLaw El Uali Emmhammed Said, Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 9. April 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte ohne Einreichung von Identitätsdokumenten am 2. September 2016 in der Schweiz um Asyl nach. Er gab an, am (...) geboren und damit noch minderjährig zu sein. B. Eine vom SEM in Auftrag gegebene Handwurzelknochenanalyse nach Greulich-Pyle vom 7. September 2016 ergab ein wahrscheinliches Alter von (...) Jahren. Im Rahmen der BzP (Befragung zur Person; SEM-Protokoll A4/14) vom 5. Oktober 2016 machte der Beschwerdeführer geltend, von seinem Bruder erfahren zu haben, (...) geboren und demnach (...) Jahre alt zu sein (vgl. ebd. S. 3). Im Rahmen der BzP teilte das SEM mit, aufgrund der Handwurzelknochenanalyse vom 7. September 2016 und fehlenden Identitätsdokumenten von einem Alter von (...) Jahren und einem Geburtsdatum vom (...) auszugehen. Der Beschwerdeführer gab im Rahmen des rechtlichen Gehörs an, zu versuchen, ein Identitätsdokument beizubringen (vgl. ebd. S. 4). Dem als minderjährig geltenden Beschwerdeführer wurde in der Folge eine Vertrauensperson beigeordnet. C. Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im Rahmen der BzP vom 5. Oktober 2016 und der Anhörung vom 5. September 2017 (vgl. SEM-Protokoll A21/26) geltend, äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Oromo zu sein und aus der Provinz B._______ zu stammen. Er habe die Grundschule während vier Jahren bis zur Ausreise im (...) 2015 besucht. Sein Vater sei im Jahre 2014/2015 (an das genaue Datum könne er sich nicht erinnern) von zwei bewaffneten Regierungsangestellten unter dem Vorwurf, mit der Oromo-Partei ABO (Adda Bilisummaa Oromoo), die sich für die Befreiung des Oromo-Volkes einsetze, zu kooperieren, umgebracht worden. Im (...) 2015 habe er selbst zweimal an Demonstrationen des Oromo-Volkes gegen die Pläne der Regierung teilgenommen. Kurz darauf seien die Demonstrierenden von der Polizei rücksichtslos geschlagen und mehr als acht Schüler seien getötet und viele inhaftiert worden (vgl. A6 Ziff. 7.02). Ihn und seine Mutter hätten die Polizisten im eigenen Laden verhaftet und seiner Mutter hätten sie vorgeworfen, ihn «nicht im Griff zu haben». Er sei nach zwei Tagen entlassen worden, seine Mutter erst nach einem Monat und in geschwächtem Zustand. Sie sei kurz darauf verstorben. Später seien bewaffnete Regierungsfunktionäre in die Schule gekommen, um mehrere Schüler festzunehmen, unter anderem ihn. Er sei von anderen Kindern vorgewarnt worden. Deshalb sei er - zu seinem Onkel väterlicherseits nach C._______ - geflüchtet (vgl. A21 F118, F119). Aufgrund dieser Probleme habe er sich zur Ausreise entschlossen, obwohl er eigentlich auf seine Geschwister hätte aufpassen müssen. Seine Ausreise habe im (...) 2015 stattgefunden. Von C._______ sei er nach D._______ und danach nach E._______ gelangt. Ein weiterer Onkel väterlicherseits, der in F._______ lebe, habe ihm das Geld für die Reise gegeben. Durch den Sudan sei er weiter nach Libyen und nach dortigem sechsmonatigem Zwangsaufenthalt nach Italien und schliesslich in die Schweiz gereist. D. Mit Entscheid vom 29. Januar 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und erachtete den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich. Es führte im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer insbesondere durch die Verheimlichung seines Geburtsdatums ohne entschuldbare Gründe seine Mitwirkungspflicht verletzt habe. Seine Aussagen seien widersprüchlich und mehrheitlich ausweichend ausgefallen. Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs hielt das SEM fest, dass in Äthiopien weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche. Im Weiteren sei festzustellen, dass es der Beschwerdeführer durch sein Verhalten verunmögliche, seine wahren Lebensumstände in der Heimat zu prüfen. Im Übrigen habe er in Äthiopien verschiedene Onkel und Tanten und zwei sich im Ausland aufhaltende Onkel könnten ihn im Bedarfsfall unterstützen. E. Mit Urteil E-1345/2018 vom 22. März 2018 hiess das Bundesverwaltungsgericht die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde vom 5. März 2018 gut und wies die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts (Berücksichtigung der jüngsten Ereignisse in Äthiopien, Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in individueller Hinsicht) sowie zur Neubeurteilung an das SEM zurück. F. Mit Eingabe vom 7. Mai 2018 an das SEM reichte der Beschwerdeführer das Originalschulzeugnis der 4. Klasse ein, ausgestellt am 6. Juli 2010 beziehungsweise 15. März 2018 nach gregorianischem Kalender, mit dem Geburtsdatum (...) beziehungsweise (...). G. Mit Schreiben vom 6. März 2019 an den Beschwerdeführer stellte das SEM fest, dass es sich beim eingereichten Schulzeugnis aufgrund des Ausstelldatums um eine offensichtliche Fälschung handeln müsse, da das im Schulzeugnis aufgeführte Geburtsdatum nicht mit dem vom Beschwerdeführer angegebenen übereinstimme, und die Herkunft des eingereichten Dokumentes unklar sei. Es gewährte hierzu das rechtliche Gehör. H. Mit Eingabe vom 21. März 2019 nahm der Beschwerdeführer zu den genannten Argumenten Stellung. I. In der Folge wurde das Schulzeugnis am 6. April 2019 gemäss Art. 10 Abs. 4 AsylG als offensichtliche Fälschung eingezogen. J. Mit Entscheid vom 9. April 2019 (Eröffnung am 10. April 2019) stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte sein Asylgesuch vom 2. September 2016 ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. K. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 10. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl, eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs, subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde unter Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsvertreters beantragt. L. Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 hiess die Instruktionsrichterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der amtlichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlichen Rechtsbeistand bei. Auf das Erheben eines Kostenvorschusses wurde verzichtet und die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. M. In ihrer Vernehmlassung vom 22. Mai 2019 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. N. Im Rahmen des gewährten Replikrechts reichte der Rechtsvertreter eine Honorarnote ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1, 2010/57 E. 2 und 2008/12 E. 5). Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2014/27 E. 6.1 und 2010/57 E. 2). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das SEM hielt in der angefochtenen Verfügung fest, angesichts der Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine tatsächlichen Personalien und eigentlichen Verbindungsmöglichkeiten zu den im Heimatstaat lebenden Verwandten zu verschleiern versucht habe. Das SEM sehe sich nicht dazu veranlasst, vom nach Durchführung der BzP erfassten Geburtsdatum abzuweichen. Die Vorinstanz führte aus, die Angaben in Bezug auf das Alter und die Kontaktmöglichkeiten zu den Familienangehörigen seien widersprüchlich ausgefallen. Der Beschwerdeführer habe abweichend von der Aussage in der BzP, seit seiner Ankunft in der Schweiz mit seinem Bruder in Äthiopien telefoniert zu haben (vgl. A6 S. 3), im Rahmen der Anhörung geltend gemacht, seit der Einreise in die Schweiz nur mit dem Onkel in F._______ Kontakt gehabt zu haben (vgl. A21 F8-F20). Im Weiteren habe er ein angebliches Originalschulzeugnis eingereicht, wobei er im Rahmen des rechtlichen Gehörs einen in E._______ wohnhaften Bekannten seines Onkels als Absender des Dokumentes und einen Onkel als Kontaktperson bezeichnet habe (vgl. A40 S. 3). Aufgrund der Aussage des Beschwerdeführers, wonach er als angeblich (...)-jähriger Waise noch zwei, drei Monate lang die Schule besucht habe, könne davon ausgegangen werden, dass er vor seiner Ausreise zumindest zu diesem Onkel, bei dem sich auch sein Bruder aufhalte, in engem Kontakt gestanden habe. Zudem seien mehrere Verwandte an der Vorbereitung der Ausreise beteiligt gewesen (vgl. A21 F115). Hinzu komme, dass das SEM das eingereichte Schuldokument, welches ein von der Aussage des Beschwerdeführers abweichendes Geburtsdatum enthalte ([...] beziehungsweise [...] nach gregorianischem Kalender) als offensichtliche Fälschung erachtet habe. Auf entsprechende Vorhalte habe der Beschwerdeführer keine befriedigenden Erklärungen machen können. Er habe geltend gemacht, dass die Abweichung gering sei und er stets erklärt habe, sein exaktes Geburtsdatum nicht genau zu kennen. Es sei jedoch nicht nachvollziehbar, warum dieses Schulzeugnis (und ältere Schulzeugnisse) mit dem darauf vermerkten Geburtsdatum dem Beschwerdeführer nicht hätten bekannt sein sollen. Ferner habe er im Rahmen des rechtlichen Gehörs erklärt, dass es sich vorliegend nicht um ein normales Schulzeugnis handle, sondern dieses gemäss Schulregister neu und erst auf Nachfrage am 15. März 2018 ausgestellt worden sei. Diese Erklärung erstaune, habe der Beschwerdeführer doch bereits im Rahmen der BzP erwähnt, dass er Schulzeugnisse der ersten, zweiten und dritten Klasse besässe. Angesichts dieser existierenden Zeugnisse sei nicht einsehbar, weshalb der Onkel des Beschwerdeführers eines der vierten Klasse hätte beantragen sollen. Ferner sei nicht nachvollziehbar, dass das ursprüngliche Ausstellungsdatum nicht ebenfalls auf dem Dokument vermerkt sei. Überdies sei ohnehin anzuzweifeln, dass es sich um ein reines Register-Dokument handle, befinde sich doch das Passfoto des Beschwerdeführers mit Stempeln auf der Unterlage. Die Ausführungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs seien nicht geeignet, die Einschätzung des SEM, dass es sich um eine Fälschung handeln müsse, umzustossen. Aufgrund der genannten Gesamtumstände sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine tatsächlichen Personalien und seine eigentlichen Verbindungsmöglichkeiten zu den im Heimatstaat lebenden Verwandten zu verschleiern beabsichtigt habe. 4.2 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen stellte das SEM fest, dass die behördliche Vorgehensweise bezüglich seines Vaters und seiner Mutter realitätsfremd erscheine. So sei der Vater nach Angaben des Beschwerdeführers wegen dem bloss vagen Verdacht, mit der Oromo-Partei zu kooperieren, von Regierungsangehörigen erschossen worden, und seine Mutter sei unter dem Vorwurf, den Beschwerdeführer nicht gut erzogen zu haben, wochenlang inhaftiert gewesen und wegen der Haftbedingungen nach ihrer Freilassung angeblich gestorben. Im Weiteren habe der Beschwerdeführer bis heute den Tod seiner Eltern in keiner Weise anhand von Dokumenten belegt. Auch seien seine Angaben zu seiner Haft oberflächlich ausgefallen (vgl. A21 F-171-173) und seine Behauptung, nach der Freilassung aus der zweitägigen Haft in der Schule erneut von den Behörden gesucht worden zu sein, erscheine nicht nachvollziehbar. Weder der Beschwerdeführer noch dessen Eltern verfügten über ein politisches Profil, das ein derartiges behördliches Interesse als wahrscheinlich erscheinen lasse. Bezeichnenderweise sei auch die Schilderung der Flucht in der Schule realitätsfremd ausgefallen (vgl. A21 F115, F117-F120, F166-F167). Erschwerend komme hinzu, dass der Beschwerdeführer die Suche nach ihm in der Schule, die zur Flucht nach C._______ geführt haben solle, in der BzP nicht erwähnt habe. Aus diesen Gründen seien die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. 5. 5.1 In der Beschwerde wird im Wesentlichen geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer die Fragen zu seinem Alter stets wahrheitsgemäss beantwortet habe. Er habe bereits anlässlich der BzP ausgesagt, dass er minderjährig sei. Da weder er noch seine Familie im Besitz einer Geburtsurkunde seien, habe er lediglich aus den Schuldokumenten schliessen können, wie alt er sei. Beim von ihm eingereichten Schulzeugnis handle es sich nicht um eine Fälschung; mehrmals dazu aufgefordert, Identitätsdokumente einzureichen, habe er sich schliesslich an seinen Onkel väterlicherseits in Äthiopien gewandt, der bei der Schule G._______ Elementary School nachgefragt habe. In der Folge sei seinem Onkel ein Schulzeugnis gemäss Schulregister Stand am 6. Juni 2010 (15. März 2018 nach gregorianischem Kalender) ausgestellt worden. Es handle sich deshalb nicht um ein normales Schulzeugnis, das nach Abschluss ausgestellt werde. Ohnehin habe er die vierte Klasse nicht abgeschlossen. Im Weiteren habe er wiederholt erklärt, dass es ihm äusserst schwer falle, sich an genaue Daten zu erinnern. Seine Angaben seien meist Schätzungen gewesen, was aufgrund des Alters und der traumatisierenden Erlebnisse nachvollziehbar sei. Bei näherer Betrachtung liessen sich viele Elemente finden, die für die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen sprechen würden. Zum Beispiel habe er stets erwähnt, die vierte Klasse nicht beendet zu haben (vgl. A21 F92). Im Weiteren sei seine Mutter nach dem äthiopischen Kalender anfangs 2008 gestorben (vgl. A21 F102). Er habe zwar gesagt, dass er im ersten Monat 2008 ausgereist sei, habe jedoch immer hinzugefügt, dass er sich nicht genau an das Datum erinnern könne (vgl. A21 F113). Er sei sich sicher, dass er nach dem Tod seiner Mutter wieder in die Schule gegangen sei, könne sich jedoch nicht daran erinnern, ob es zwei, drei oder vier Monate gewesen seien (vgl. A21 F125, F136). Die Schilderungen der Ausreise stimmten ebenfalls mit den übrigen angegebenen Daten überein. Somit seien seine Schilderungen zu seinem Alter glaubhaft und das eingereichte Schulzeugnis bestätige seine Aussagen. 5.2 Hinsichtlich der Asylvorbringen sei festzuhalten, dass die Vorinstanz mit ihrer Einschätzung, das behördliche Vorgehen gegen seine Eltern erscheine realitätsfremd, die damalige kritische Menschenrechtssituation und die internen Konflikte in Äthiopien vollständig ausblende und sie «ein sehr positives Bild von Regierungsfunktionären male». Äthiopien sei auch heute weit von Stabilität entfernt. Willkürliche Inhaftierungen und Menschenrechtsverletzungen seien an der Tagesordnung (vgl. Urteil D-6079/2015 des BVGer vom 30. Januar 2019 E.7.4). Er habe insgesamt glaubhaft darlegen können, dass sowohl er als auch seine Familie aufgrund der ethnischen Herkunft und der Aktivitäten für die Rechte der Oromo verfolgt worden seien. 6. 6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass der Frage, ob der Beschwerdeführer, wie von der Vorinstanz «aufgrund der Gesamtumstände» angenommen, seine wahre Identität (insbesondere sein tatsächliches Alter) und die aktuellen familiären Verhältnisse zu verschleiern versucht, im flüchtlingsrechtlichem Zusammenhang nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Es trifft zu, dass die Angaben zum Alter und den aktuellen Verbindungsmöglichkeiten zu den Verwandten im Heimatstaat teils widersprüchlich ausgefallen sind und diese Unstimmigkeiten auf Beschwerdeebene nur teilweise plausibel erklärt werden können. Auch bestehen gewisse Anhaltspunkte dafür, dass es sich beim eingereichten Schulzeugnis um eine Fälschung handeln könnte, wobei die Einwände auf Beschwerdestufe nicht gänzlich überzeugen. Auf der anderen Seite hat der Beschwerdeführer auch ausführlich zu seiner Herkunft berichtet und das SEM hat die zu seinen Gunsten zu gewichtenden Elemente (unbestrittenermassen junges Alter, tiefer Bildungsgrad, tatsächliche Gegebenheiten am geltend gemachten Herkunftsort) kaum berücksichtigt. Wie bereits im Urteil des BVGer E-1345/2018 vom 22. März 2018 festgestellt, hat der Beschwerdeführer jedenfalls seine Mitwirkungspflicht nicht verletzt. Die vom SEM in seiner Erwägung II., Ziffer 1 gemachten Feststellungen sind sodann insbesondere im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug und nicht unmittelbar bezüglich der Frage der Glaubhaftigkeit der zentralen Asylvorbingen von Bedeutung. Fest steht auch, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren als Minderjähriger betrachtet und ihm eine Vertrauensperson beigeordnet wurde, womit keine Verletzung von Verfahrenspflichten vorliegt. Inwiefern sonst eine Rückweisung an die Vorinstanz angezeigt wäre, wird in der Beschwerde nicht begründet und es besteht kein Anlass dazu. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen. 6.2 Hinsichtlich der zentralen Asylvorbringen ist einerseits festzustellen, dass durchaus gewisse Zweifel bestehen. Dies betrifft insbesondere - selbst in Berücksichtigung der (in der Beschwerde erwähnten) von willkürlichen Inhaftierungen und Menschenrechtsverletzungen geprägten Sicherheitssituation in Äthiopien im damaligen Zeitpunkt - die Erschiessung des Vaters des Beschwerdeführers bloss aufgrund des Verdachts der Kooperation mit der Oromo-Partei ABO ohne vorgängige Massnahmen. Demgegenüber ist das Argument in der Beschwerde, der Beschwerdeführer wisse nicht mit Sicherheit, ob der Vater nichts mit der Oromo-Bewegung zu tun gehabt habe angesichts seines damals jungen Alters nicht von der Hand zu weisen. Dem SEM ist weiter beizupflichten, dass gewisse Schilderungen des Beschwerdeführers oberflächlich ausgefallen sind. Demgegenüber finden sich in seinen Ausführungen auch sogenannte Realkennzeichen und das SEM hat es unterlassen, das unbestrittenermassen im Zeitpunkt der geltend gemachten Ereignisse noch junge Alter des Beschwerdeführers sowie seine geringe Schulbildung mitzuberücksichtigen. Dies betrifft etwa seine Schilderungen rund um den Tod des Vaters (vgl. u.a. A21 F77, F86 ff.), aber auch zu seiner Teilnahme als Mitläufer an zwei Demonstrationen und die damit zusammenhängende Haft zusammen mit seiner Mutter (vgl. A21 F93 ff., F99 ff.). Nicht berücksichtigt hat das SEM in diesem Zusammenhang auch die tatsächlichen Gegebenheiten am Herkunftsort des Beschwerdeführers in der geltend gemachten Periode. Insgesamt ist nicht auszuschliessen, dass die Eltern im geltend gemachten Kontext ums Leben gekommen sind und der Beschwerdeführer im Rahmen der damaligen Unruhen und Demonstrationen von Schülern und zusammen mit seiner Mutter festgenommen und für zwei Tage festgehalten worden ist. Angesichts der nachfolgenden Erwägung ist indes eine abschliessende Beurteilung dieser Umstände nicht notwendig. 6.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er sei nach der Entlassung aus der zweitägigen Haft in der Schule konkret gesucht worden, erachtet auch das Bundesverwaltungsgericht dieses Vorbringen nicht als glaubhaft. Er machte diesbezüglich geltend, nach dem Tod seiner nach der Haftentlassung geschwächten Mutter habe er den Schulbesuch für zwei, drei Monate wiederaufgenommen. Eines Tages seien bewaffnete Regierungsfunktionäre in die Schule gekommen, um mehrere Schüler festzunehmen, unter anderem ihn. Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer in der BzP nur geltend machte, zwei Schulfreunde seien getötet worden, weshalb er weggerannt sei. Es wäre aber, auch in Berücksichtigung seines jungen Alters, zu erwarten gewesen, dass er die konkrete Suche bereits in der BzP erwähnt hätte, zumal dieses Ereignis letztlich zu seiner Ausreise geführt habe. Sodann lässt sich aus seinen diesbezüglichen Schilderungen an der Anhörung nicht hinreichend klar ableiten, dass er persönlich gesucht worden sei. Er gab nur an, er habe dies von "irgendwelchen Kindern" gehört, respektive seien Freunde, die mit ihm demonstriert hätten, geflüchtet oder festgenommen worden, weshalb der Onkel entschieden habe, er müsse in Sicherheit gebracht werden (vgl. A21 F115-F120). 6.4 Zusammenfassend ist zwar nicht auszuschliessen, dass die Eltern des Beschwerdeführers im von ihm geltend gemachten Kontext ums Leben gekommen sind und auch er als Teilnehmer an zwei Massendemonstrationen in die Unruhen verwickelt worden und möglicherweise auch in Haft gekommen und nach zwei Tagen wieder freigelassen worden ist. Nicht glaubhaft ist, dass zwei oder drei Monate später ohne weitere Aktivitäten nach dem Beschwerdeführer hätte gesucht werden sollen. Es ist ihm, wie erwogen, auch nicht gelungen, ein solches Verfolgungsinteresse plausibel darzulegen. Von einer auch objektiv begründeten Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG im Zeitpunkt der Ausreise ist entsprechend nicht auszugehen. Hinzu kommt, dass sich die Lage im vorliegend interessierenden Kontext - Unruhen in den Oromo-Gebieten - seit der Ausreise des Beschwerdeführers entscheidend verändert hat. Es ist diesbezüglich auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen. Zwar verkennt das Bundesverwaltungsgericht nicht, dass Äthiopien - in anderem Masse und Kontext - weiterhin von ethnischen Spannungen und entsprechenden Unruhen geprägt ist, zu denken ist vorab an die Region Tigray, wo der Ende 2020 eskalierte Konflikt in der nördlichen Region Tigray nach wie vor im Gange ist. Der Rest des Landes scheint aber von der dortigen Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein. Insgesamt hat sich die Lage in Äthiopien mit dem Amtsantritt von Abiy Ahmed - selbst ein Oromo - am 2. April 2018 verbessert und die damit einhergehenden Reformen haben im hier interessierenden Kontext eine grössere politische Stabilität bewirkt (vgl. a.a.O. E. 7.2). 6.5 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.3 Die Vorinstanz wies in der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der flüchtlingsrechtliche Non-Refoulement-Schutz nach Art. 5 AsylG nicht zur Anwendung gelange, nachdem es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Sie hat sodann richtigerweise festgestellt, es ergäben sich aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Äthiopien dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Eine gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses konkrete Gefahr ("real risk") von Folter oder unmenschliche Behandlung vermag er nicht darzutun. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Äthiopien lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der flüchtlings- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 8.4 8.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht seit langem in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 E. 12.2; in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die Lage seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed, wie bereits an anderer Stelle erwähnt, stabiler geworden. Zwar ist der Ende 2020 eskalierte Konflikt in der nördlichen Region Tigray nach wie vor im Gange, weshalb die Rechtsprechung mit Bezug auf diese Region zu relativieren ist. Der Rest des Landes scheint aber von der dortigen Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige wie denn aus der Region Oromia stammenden Beschwerdeführer weiterhin als zumutbar erachtet wird. Mithin liegt in Äthiopien zurzeit keine Situation vor, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. u.a. Urteile des BVGer E-6506/2018 vom 7. Januar 2021 E. 7.4.2, E-4867/2020 vom 18. November 2020 E. 8.4.1, D-5284/2020 vom 12. November 2020 E. 7.4.1). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (BVGE a.a.O., E. 8.4, bestätigt im Referenzurteil a.a.O. E. 12.4 sowie u.a. E-5432/2018 vom 26. November 2020, E. 8.4.4). 8.4.2 Zu prüfen bleibt demnach, ob die individuellen Lebensumstände des Beschwerdeführers zu einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG führen könnten. Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.4, vgl. auch Urteil E-4867/2020 vom 3. März 2021, E. 8.4.1). Zwar ist nicht auszuschliessen, dass die Eltern des Beschwerdeführers nicht mehr leben. Er ist aber inzwischen volljährig und gesund. Gemäss eigenen Angaben verfügt er über ein familiäres Beziehungsnetz (mehrere Onkel und Tanten mütterlicherseits sowie ein Onkel und zwei Tanten väterlicherseits). Diese wohnen unter anderem in G._______ und haben die vier Geschwister des Beschwerdeführers bei sich aufgenommen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer insbesondere zu seinem Onkel väterlicherseits eine nahe Beziehung zu haben scheint; bei ihm lebt auch ein Bruder des Beschwerdeführers. Dieser Onkel war dem Beschwerdeführer bei der Ausreise und der Beschaffung des Schulzeugnisses behilflich und verfügt auch über Beziehungen in E._______ (vgl. A21 F115; A40 S. 3). Es kann davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Heimatstaat auf dessen erneute Hilfestellung vertrauen kann. Ebenso dürfte es dem Beschwerdeführer in der Folge möglich sein, gegebenenfalls seine Schulbildung wiederaufzunehmen; insbesondere in der nur knapp 20 Kilometer entfernten Stadt D._______ existieren auch Schulen der Sekundär- und Tertiärbildung. Angesichts der Vielzahl von Verwandten darf auch davon ausgegangen werden, diese könnten ihn unterstützen bei der Suche nach einer beruflichen Tätigkeit. Schliesslich lebt ein weiterer Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers in F._______. Dieser hat die Reise des Beschwerdeführers finanziert und es ist von einer näheren Beziehung auszugehen, wollte der Beschwerdeführer doch zunächst zu ihm reisen (vgl. A21 F17). Es ist davon auszugehen, dass auch er ihn nötigenfalls erneut unterstützen kann. Nach dem Gesagten ist nicht davon auszugehen, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine seine Existenz gefährdende Situation geraten, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. 8.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug als zumutbar. 8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 wurde indessen das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gutgeheissen und die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist gemäss den Akten weiterhin gegeben, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 10.2 Mit Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG beziehungsweise Art. 102m AsylG) und sein Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Dieser hat Anspruch auf die Übernahme notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8-14 VGKE). Wie in der Zwischenverfügung vom 16. Mai 2019 angekündigt, ist bei nichtanwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.- auszugehen. Der Rechtsvertreter hat in seiner Kostennote vom 12. Juni 2019 einen zeitlichen Aufwand von aufgerundet 8,5 Stunden ausgewiesen, welcher angemessen erscheint. Demzufolge ist dem amtlichen Rechtsbeistand ein Gesamtbetrag von Fr. 1'320.- (inkl. Auslagen) durch das Gericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'320.- entrichtet.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Esther Marti Daniel Merkli Versand: