Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
I. A. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Kind B._______ ge- mäss ihren Angaben am 14. September 2017 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. Am 26. September 2017 fand die Kurzbefra- gung zur Person (BzP) im damaligen EVZ F._______ statt. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdefüh- rerin nicht ein und ordnete ihre Überstellung in den zuständigen Dublin- Staat (Italien) an. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Januar 2018 an. C. Das SEM hob mit Verfügung vom 2. März 2018 seine Verfügung vom
18. Dezember 2017 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanz- liche Verfahren zwecks Durchführung des nationalen Asylverfahrens wieder auf. Daraufhin wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts F-403/2018 vom
9. März 2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. II. D. Am (…) wurde das Kind C._______ der Beschwerdeführerin geboren. E. Am 25. Mai 2020 fand eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asyl- gründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt.
E-5772/2020 Seite 3 F. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei äthiopische Staatsangehörige, ethnische Oromo, und stamme aus G._______ in der Region Oromia (H._______, I._______). Ihr Vater habe die Familie verlassen, als sie zwei Jahre alt ge- wesen sei, um sich den "ABO" (Adda Bilisummaa Oromoo, auch bekannt als Oromo Liberation Front [OLF]) als Kämpfer anzuschliessen. Polizisten hätten sich immer wieder bei ihrer Mutter nach dem Aufenthaltsort des Vaters und dessen Aktivitäten erkundigt. Als sie etwa (…) Jahre alt gewe- sen sei, seien ihre beiden älteren Brüder wegen des Engagements des Vaters verschleppt worden. Die Behörden hätten sich aus demselben Grund geweigert, ihr Identitätspapiere auszustellen, und sie habe wegen der Abwesenheit ihres Vaters die Schule nicht besuchen können. Eines Morgens im Jahr 2010 sei Ihr Vater mutmasslich bei ihrer Mutter im Haus gewesen, jedoch habe sie ihn nicht gesehen. Als sie vor dem Haus gewe- sen sei, hätten bewaffnete Polizisten dieses umstellt und ihren Vater auf- gefordert, herauszukommen. Nachdem dieser nicht reagiert habe, hätten sie das Haus in Brand gesetzt, wobei ihre Mutter und mutmasslich auch ihr Vater ums Leben gekommen seien. Sie selber sei ohnmächtig geworden und habe sich, als sie zwei oder drei Tage später wieder zu sich gekommen sei, im Gefängnis von J._______ wiedergefunden. Sie sei dort wiederholt von Polizisten vergewaltigt und nach dreimonatiger Haft entlassen worden, verbunden mit der Verpflichtung, den Behörden Meldung zu erstatten, falls sie ihren Vater oder dessen Komplizen sehen würde. In der Folge habe sie bei einem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie in J._______ gelebt. Dieser Onkel habe im Jahr 2014 für sie ein (…)geschäft eröffnet. Nach drei Monaten sei ihr Geschäft aber von den Sicherheitskräften geschlossen worden, weil sie keine Lizenz gehabt habe, und sie sei im Gefängnis in J._______ inhaftiert worden. Dort sei sie erneut vergewaltigt worden. Sie sei nach einem Monat entlassen worden, wobei sie sich unterschriftlich habe verpflichten müssen, niemandem über die erlittenen Misshandlungen zu berichten (vgl. Protokoll BzP, Akten SEM A5/17 S. 12), beziehungsweise ihren Wohnort nicht zu verlassen (vgl. Protokoll Anhörung Akten SEM A44/28 S. 17 F183). Sie habe sich kurz darauf zur Ausreise entschlossen, weil ihr Onkel sich Sorgen um sie gemacht habe und sie nicht mehr habe unterstützen können. Er habe befürchtet, dass sie von den Polizisten, die ihren Vater gesucht hätten, umgebracht werden könnte. Eine Freundin habe einen Schlepper für sie gefunden, mit dessen Hilfe sie Anfang des Jahres 2015 in den Sudan und 14 Tage später nach Libyen gereist sei. Dort habe sie ihren Ehemann (K._______, N […]) kennengelernt und sie hätten im November 2015 nach Brauch geheiratet. Da sie nicht genügend Geld
E-5772/2020 Seite 4 für eine gemeinsame Weiterreise gehabt hätten, sei K._______ im März oder April 2016 alleine nach Italien und von dort in die Schweiz weiterge- reist. Sie und ihr Kind seien am 1. September 2017 auf dem Seeweg illegal nach Italien gelangt und von dort per Zug in die Schweiz eingereist. G. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom
8. Juli 2020 auf, einen ärztlichen Bericht betreffend die von ihr vorgebrach- ten medizinischen Probleme einzureichen. H. Mit Begleitschreiben der Gemeinde L._______ vom 22. Juli 2020 wurde ein Austrittsbericht des Spitals F._______ vom 30. November 2017 einge- reicht und um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines aktuellen Be- richts ersucht. I. Mit Eingabe vom 28. Juli 2020 wurden innert der vom SEM mit Verfügung vom
24. Juli 2020 erstreckten Frist ein Arztbericht von Dr. med. M._______, Facharzt Innere Medizin, L._______, vom 27. Juli 2020 sowie Kopien weiterer Berichte (Ambulanter Bericht des Spi- tals N._______, Innere Medizin, vom 7. März 2018, Austrittsbericht des Spitals N._______, Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 3. Juli 2018, Kon- trollbericht von Dr. med. O._______, Fach-ärztin Neurologie, N._______, vom 11. April 2019, Austrittsberichte des Spitals N._______, Innere Medi- zin, vom 19. Juli 2019, 6. Mai 2020 und 14. Juli 2020) zu den Akten ge- reicht. J. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 zeigte die Rechtsvertreterin der Be- schwerdeführerin ihre Mandatsübernahme an, wies auf die Traumatisie- rung ihrer Mandantin hin und stellte eine psychologische Abklärung sowie die Einreichung entsprechender medizinischer Unterlagen in Aussicht. K. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 (eröffnet am 20. Oktober 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden die Flücht- lingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
E-5772/2020 Seite 5 L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 18. November 2020 erhob die Be- schwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; even- tualiter sei die die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter die Unzuläs- sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest- zustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrecht- licher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ih- rer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Koor- dination ihres Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihres Ehemannes be- ziehungsweise Vaters (N […]). M. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 24. November 2020 fest, das Verfahren der Beschwerdeführerinnen werde mit demjeni- gen ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters (Beschwerdeverfahren E-5778/2020) koordiniert behandelt. Ferner hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss MLaw Silke Scheer als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliess- lich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingela- den. N. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr (mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie vollumfänglich an den in der Be- schwerde gemachten Anträgen und Ausführungen festhielt. In der Beilage wurde eine Terminbestätigung von P._______ AG, Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie N._______ vom 23. Dezember 2020 eingereicht. P. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 stellte die Beschwerdeführerin die Ein- reichung eines Berichts der behandelnden Psychotherapeutin in Aussicht.
E-5772/2020 Seite 6 Q. Am (…) wurde das Kind D._______ der Beschwerdeführerin geboren. R. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 wurde auf die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin ab 17. April 2021 hingewiesen und ein entspre- chender Bericht vom 17. April 2021 eingereicht. S. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2021 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zu Einreichung des in Aussicht gestellten sowie allfälliger weiterer ärztlicher Berichte auf. T. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 wurden ein Austrittsbericht der Klinik Q._______ vom 6. Mai 2021 sowie ein Bericht von R._______, Psychothe- rapeutin, vom 11. Mai 2021 eingereicht. U. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. Februar 2022 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um einen baldigen Verfahrensabschluss. Zudem wurde eine Kopie eines Lehrvertrags ihres Ehemannes/Vaters eingereicht. Der Instruktionsrichter beantwortete dieses Schreiben am 8. März 2022
Erwägungen (50 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
E-5772/2020 Seite 7
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben – mit Ausnahme des Kindes D._______ (vgl. nachfolgende E. 1.6) – am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.6 Das während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz geborene Kind D._______ wird in das Asyl(Beschwerde-)verfahren seiner Mutter ein- bezogen.
E. 1.7 Vorliegend erweist es sich weiterhin als sachgerecht, das Beschwerde- verfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sowie dasjenige ihres Ehemannes (E-5778/2020, N […]) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus:
E. 3.1.1 Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Ausreisemotive könn- ten aufgrund ihrer substanzarmen, teils widersprüchlichen und erfahrungs- widrigen Angaben nicht geglaubt werden. So seien ihre Angaben zum Ver- bleib ihres Vaters, dem geschilderten Angriff auf das Haus ihrer Familie und dem angeblichen Tod ihrer Mutter im Jahr 2010 unklar und nicht nachvoll- ziehbar. Sie habe kaum detaillierte Angaben machen können zu den Örtlichkeiten ihrer ersten Inhaftierung sowie dazu, wie oft ihr Onkel sie im
E-5772/2020 Seite 8 Gefängnis besucht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwer- deführerin nicht wisse, wie ihr Onkel ihren Aufenthaltsort in Erfahrung ge- bracht habe. Die nach ihrer Darstellung in der Haft erlittenen Übergriffe habe sie auffallend oberflächlich und substanzarm geschildert. Ferner habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu den ihr bei den Freilassungen in den Jahren 2010 und 2014 jeweils gemachten Auflagen sowie zu der Anzahl der Vergewaltigungen während der beiden Inhaftie- rungen gemacht. Ihre Lebensumstände im Zeitraum von 2010 bis 2014 und ihre Wohnumgebung in J._______ habe sie nicht überzeugend darlegen können. Ihre ausweichenden diesbezüglichen Angaben seien kaum damit in Einklang zu bringen, dass sie sich in dieser Zeit gemäss ihren Aussagen um die Ausstellung von Identitätspapieren bemüht und einen (…)laden ge- führt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich im Weiteren widersprüchlich zu den Gründen für die Schliessung ihres Geschäfts gehäussert. Bei der BzP habe sie ausgesagt, sie sei aus politischen Gründen an der Arbeit ge- hindert worden, während sie im Rahmen der Anhörung die Schliessung mit der fehlenden Lizenz begründet habe. Im Übrigen sei nicht davon auszu- gehen, dass sie in ihrem Aussagenverhalten aus psychischen Gründen massgeblich eingeschränkt gewesen sei, da nicht ersichtlich sei, dass sie eine psychologische Behandlung in Anspruch genommen hätte.
E. 3.1.2 Überdies seien die Ausreisegründe der Beschwerdeführerin auch bei angenommener Glaubhaftigkeit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sie habe zwar zweimal intensive Nachteile erlebt, es hätten aber im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine konkreten Anhaltspunkte dafür be- standen, dass ihr Derartiges erneut widerfahren könnte. Die angebliche Aussage ihres Onkels, dass ihr Leben in Gefahr sei, habe sie nicht konkre- tisieren können. Vielmehr sei sie gemäss ihren Schilderungen zweimal aus dem Gefängnis entlassen worden, ohne dass ihr Konkretes vorgeworfen worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin Geschilderten um eine staatlich orchestrierte Verfol- gung gehandelt habe. Dass sie nach ihrer zweiten Entlassung noch etwa einen Monat lang in J._______ geblieben sei, lasse darauf schliessen, dass sie keine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Im Weiteren hätten sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin verän- dert. Sie könne zusammen mit ihrem Ehemann an seinen ehemaligen Wohnort zurückkehren, wo er über ein weitreichendes Familiennetz ver- füge, das ihr Schutz bieten könne. Auch in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgung wegen des Engagements ihres Vaters und ih- rer Brüder für die ABO/OLF habe die Situation sich grundlegend verändert: Nach der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister Äthiopiens sei die
E-5772/2020 Seite 9 OLF von der Liste der terroristischen Organisationen gestrichen und zahl- reiche politische Gefangene seien amnestiert worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten somit werde den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingsei- genschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten.
E. 3.1.3 Im Übrigen sei praxisgemäss auch unter Berücksichtigung der aktu- ellen Lage der Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grund- sätzlich zumutbar und es würden sich aus den Akten auch keine individu- ellen Wegweisungshindernisse ergeben. Die Beschwerdeführerin könne mit ihrem Ehemann in ihren Heimatstaat zurückkehren, der dort über ein weitläufiges Verwandtschaftsnetz verfüge. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls seien keine Gründe ersichtlich, die einen weiteren Verbleib in der Schweiz als zwingend erscheinen lassen würden. Der Hausarzt habe festgestellt, dass eine Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Be- schwerdeführerin bei guter medizinsicher Basisversorgung im Herkunfts- staat möglich sei. Die medizinische Gesundheitsversorgung sei in Äthio- pien grundsätzlich gewährleistet, namentlich auch in psychiatrischer Hinsicht; es könne demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf Zugang zu einer entsprechenden Behand- lung hätte. Es sei nicht ersichtlich, dass sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben hätte, was bei einem entsprechenden Bedarf zu erwarten gewesen wäre. Es könne somit nicht darauf geschlossen werden, dass sie im Falle der Rückkehr nach Äthiopien in eine lebensbedrohliche medizinische Notlage geraten würde.
E. 3.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde vorab gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerde- führerin nicht genügend erstellt. Es seien keine entsprechenden Abklärun- gen vorgenommen worden, obwohl sich aus den Akten diverse Hinweise auf eine psychische Störung ergeben würden und in der Eingabe vom
E. 3.2.2 Im Weiteren sei festzustellen, dass sie aufgrund der politischen Ein- stellung ihres Vaters und ihrer Brüder sowie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Oromo-Ethnie ernsthafte Nachteile erlitten habe. Sie sei durch ihre Inhaf- tierung und die erlittene frauenspezifische Gewalt in konkreter Weise
E-5772/2020 Seite 11 gezielt und intensiv an Leib, Leben und in ihrer psychischen Integrität ge- fährdet worden. Dadurch habe sie berechtigterweise objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht vor erneuten derartigen Übergriffen. Sie habe ihren Heimatstaat zeitnah nach der zweiten Entlas- sung aus dem Gefängnis verlassen. Die Aktualität der Verfolgung sei eben- falls gegeben. Willkürliche Verhaftungen und Misshandlungen, insbeson- dere von der Unterstützung der OLF verdächtigen Angehörigen der Oromo-Ethnie, seien in den vergangenen Jahren in Äthiopien verbreitet vorgekommen. Gemäss Berichten zur Situation in Äthiopien würden trotz der Reformen auch unter dem neu gewählten Ministerpräsidenten Abiy Ah- med äthiopische Sicherheitskräfte auf Angriffe bewaffneter Oppositions- gruppen, namentlich in der Region Oromia, mit gravierenden Menschen- rechtsverletzungen reagieren. Selbst wenn eine aktuelle Verfolgungs- gefahr verneint würde, müsste ihr aufgrund des Vorliegens "zwingender Gründe" im Sinne von Art. 3 AsyIG in Verbindung mit Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft zuer- kannt werden. Als solche zwingenden Gründe seien praxisgemäss vor allem traumatisierende Erlebnisse zu erachten, die es der betroffenen Per- son eine Rückkehr in ihren Heimatstaat psychologisch verunmöglichen würden. Ihre Krankheitsgeschichte sei durch mehrere Arztzeugnisse doku- mentiert, in denen namentlich auf eine psychosoziale Belastungssituation hingewiesen worden sei. Sie leide aufgrund ihrer traumatischen Erlebnisse in ihrer Kindheit unter einer psychischen Störung mit schwerwiegenden gesundheitlichen und sozialen Folgen, welche ihr eine Rückkehr nach Äthiopien psychisch verunmögliche.
E. 3.2.3 Betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugs wurde ausgeführt, dass der Vollzug angesichts der aktuellen Menschenrechtssituation in Äthiopien unzulässig sei. Falls ihrem Ehemann die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde, sei die Unzulässigkeit ihres Wegweisungsvollzugs gestützt auf Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 44 AsylG festzustellen. Im Weiteren habe die Vorinstanz es versäumt, den psychischen Gesund- heitszustand der Beschwerdeführerin hinreichend abzuklären. Die vorlie- genden Arztberichte seien diesbezüglich nicht genügend aussagekräftig. Es sei nicht abgeklärt worden, welche Therapie sie benötige und ob diese an ihrem Wohnort in Äthiopien verfügbar wäre. Es sei zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Gesundheitsversorgung in Äthiopien generell wenig entwickelt sei und Personen mit psychischen Problemen immer noch stark stigmatisiert und diskriminiert würden. Dass sie sich bisher nicht in
E-5772/2020 Seite 12 psychiatrische Behandlung begeben habe, könne ihr nicht angelastet wer- den. Aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes und ihrer fehlenden Schul- bildung sei ihr diese Möglichkeit wahrscheinlich gar nicht bekannt gewesen und sie sei durch die behandelnden Ärzte auch nicht darauf aufmerksam gemacht worden. Im Übrigen habe sich die allgemeine Sicherheitssituation in Äthiopien im letzten halben Jahr massiv verschlechtert.
E. 3.3 Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung in Bezug auf die gesund- heitliche Situation der Beschwerdeführerin fest, dass bisher offenbar kein Anlass zur Behandlung einer allfälligen Epilepsie bestanden habe und auch ein zukünftiger Bedarf nicht ersichtlich sei. Ihr Hausarzt habe in sei- nem Bericht vom 27. Juli 2020 explizit festgehalten, dass eine medizini- sche Behandlung auch im Herkunftsstaat möglich sei. Dies gelte auch für die vorgebrachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin. Angesichts ihrer engen medizinischen Begleitung durch verschiedene Fachstellen über Jahre hinweg sei davon auszugehen, dass psychologi- sche beziehungsweise psychiatrische Massnahmen ergriffen worden wären, falls solche aus medizinischer Sicht zwingend nötig gewesen wären. Bezeichnenderweise seien trotz Ankündigung einer psychologi- schen Abklärung durch die Rechtsvertretung bisher keine entsprechenden Unterlagen eingereicht worden. Soweit in der Beschwerde zwingende Gründe geltend gemacht würden, die gegen eine Rückkehr der Beschwer- deführerin nach Äthiopien sprächen, sei darauf zu verweisen, dass sie nicht an ihren Herkunftsort zurückkehren müsse, sondern sich zusammen mit ihrem Ehemann in dessen familiärer Umgebung Wohnsitz nehmen könne.
E. 3.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin namentlich fest, aus den vorliegenden ärztlichen Berichten gehe nicht hervor, wie eine notwendige und angemessene medizinische Behandlung auszusehen hätte. Die Vor- instanz habe verkannt, dass mehrere der in den Arztberichten genannten Diagnosen psychosoziale oder psychosomatische Ursachen hätten. Es gehe aus den Arztzeugnissen nicht hervor, weshalb die festgestellte anam- nestische Epilepsie und die übrigen psychosomatischen Krankheitsbilder nicht behandelt worden seien oder auf welche Weise sie behandelt werden könnten. Gemäss Rechtsprechung des Gerichts sei davon auszugehen, dass das SEM den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt habe, wenn dieses bei Vorliegen von Hinweisen auf eine Traumatisierung keine ent- sprechenden Abklärungen vorgenommen habe. Eine bestehende psychi- sche Erkrankung könne Auswirkungen auf die Beantwortung der sich stel- lenden materiell-rechtlichen Fragen betreffend die Flüchtlingseigenschaft und die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben. Der Hausarzt
E-5772/2020 Seite 13 der Beschwerdeführerin sei als Facharzt für Innere Medizin nicht kompe- tent für die Beurteilung einer vorliegenden psychischen Erkrankung; diese erfordere eine Begutachtung durch einen Psychiater / eine Psychiaterin oder einen Psychologen / eine Psychologin. Die Beschwerdeführerin sei zu einer psychologischen Therapie bereit, seit sie um diese Möglichkeit wisse. Es sei ihr zuvor nicht bewusst gewesen, dass ihre anamnestische Epilepsie sowie die psychosomatischen Krankheitsbilder ihren Ursprung im psychischen Bereich hätten. Das Bemühen um einen Termin bei einer psychologischen Fachperson sei durch ihre gesundheitliche Angeschla- genheit, ihre Schwangerschaft, die Betreuung der Kinder sowie die Sprachbarriere erschwert worden. Der Hausarzt habe sie jetzt an eine am- bulante psychiatrische Einrichtung verwiesen. 4. 4.1 Soweit gerügt wird, das SEM habe keine Abklärungen betreffend die schlechte psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin in die Wege ge- leitet – womit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend gemacht wird – ist Folgendes festzustellen: Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung sowohl im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit als auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den psychischen Problemen der Beschwerde- führerin ausdrücklich auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es die- sen keine entscheidwesentliche Bedeutung beimisst (vgl. Verfügung vom
19. Oktober 2020 S. 6 und 11). Es ist nicht ersichtlich, dass nähere Abklä- rungen betreffend die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin zur Beurteilung ihrer Asylvorbringen erforderlich gewesen wären, zumal diesen, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, die asylrechtliche Relevanz abzusprechen ist (vgl. nachfolgende E. 6.2). Dass die Vorinstanz die Be- deutung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin anders eingeschätzt hat, als sie selber, stellt keine Verletzung formellen Rechts dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung. 4.2 Auch hinsichtlich der vorgebrachten Vergewaltigungen im Jahr 2010 ist angesichts der fehlenden Asylrelevanz dieser Vorbringen der Verzicht auf nähere Abklärungen, namentlich eine ausführlichere Befragung nicht zu beanstanden. 4.3 Der Rüge, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht hinrei- chend begründet, weshalb es die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen als detailarm erachte, und die frauenspezifischen
E-5772/2020 Seite 14 Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt – womit eine Ver- letzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird – kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und in erforderlichem Umfang begründet, weshalb sie die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet hat, und die Überlegungen genannt, auf welche sie ihren Entscheid abgestützt hat. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass die Be- schwerdeführerin sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihr denn auch ohne Weite- res möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. 4.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht kein Grund, die an- gefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise zur Neubeur- teilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
E. 4.1 Soweit gerügt wird, das SEM habe keine Abklärungen betreffend die schlechte psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin in die Wege geleitet - womit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend gemacht wird - ist Folgendes festzustellen: Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung sowohl im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit als auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin ausdrücklich auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es diesen keine entscheidwesentliche Bedeutung beimisst (vgl. Verfügung vom 19. Oktober 2020 S. 6 und 11). Es ist nicht ersichtlich, dass nähere Abklärungen betreffend die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin zur Beurteilung ihrer Asylvorbringen erforderlich gewesen wären, zumal diesen, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, die asylrechtliche Relevanz abzusprechen ist (vgl. nachfolgende E. 6.2). Dass die Vorinstanz die Bedeutung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin anders eingeschätzt hat, als sie selber, stellt keine Verletzung formellen Rechts dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung.
E. 4.2 Auch hinsichtlich der vorgebrachten Vergewaltigungen im Jahr 2010 ist angesichts der fehlenden Asylrelevanz dieser Vorbringen der Verzicht auf nähere Abklärungen, namentlich eine ausführlichere Befragung nicht zu beanstanden.
E. 4.3 Der Rüge, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend begründet, weshalb es die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen als detailarm erachte, und die frauenspezifischen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt - womit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird - kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und in erforderlichem Umfang begründet, weshalb sie die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet hat, und die Überlegungen genannt, auf welche sie ihren Entscheid abgestützt hat. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass die Beschwerdeführerin sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihr denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten.
E. 4.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht kein Grund, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen
E. 5 Oktober 2020 eine psychologische Abklärung gefordert worden sei. Es fehle im Entscheid der Vorinstanz auch eine Berücksichtigung der frauen- spezifischen Vorbringen, und es sei nicht nachzuvollziehen, welche detail- lierten Aussagen von einer traumatisierten Frau mit ihrem kulturellen Hin- tergrund hätten erwartet werden können. Entgegen dem Vorhalt der Vorinstanz habe sie nie gesagt, ihr Vater sei verschollen gewesen. Ihre Aussagen anlässlich der Anhörungen dazu, wie sie erfahren habe, dass er im Jahr 2010 nach Hause gekommen sei, sowie zum Tod ihrer Mutter seien nicht widersprüchlich. Ihr Onkel habe wahrscheinlich von ihren Nachbarn
E-5772/2020 Seite 10 erfahren, was ihr zugestossen sei. Sie habe ihn nicht danach gefragt, weil dies für sie nicht wichtig gewesen sei, zumal sie damals noch ein Kind gewesen sei. Im Weiteren habe sie das Gefängnis in einem Mass beschrie- ben, welches erlaube, sich eine gute Vorstellung davon zu machen. Die Relevanz der Anzahl Besuche ihres Onkels sei nicht ersichtlich. Die Auf- fassung, dass ihre Aussagen zu den Vergewaltigungen während der Haft im Jahr 2010 zu wenig substanziiert gewesen seien, widerspreche dem Fachwissen zum Umgang mit traumatisierten und gewaltbetroffenen Frauen. Sie sei zudem nicht vertieft hierzu befragt und der Sachverhalt sei damit nicht genügend abgeklärt worden. Ihre Aussagen anlässlich der bei- den Befragungen zur Anzahl der erlebten Vergewaltigungen seien nicht un- vereinbar seien; es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern dies aus- schlaggebend sei. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie im prägenden Kindesalter inhaftiert und vergewaltigt worden sei, nachdem sie ihre Eltern verloren gehabt habe. Sie habe nicht gesagt, dass sie im Ge- fängnis befragt, sondern dass sie zu einer Befragung gerufen, aber dann vergewaltigt worden sei. Betreffend die bei der ersten Entlassung gemach- ten Auflagen sei es zu einem Missverständnis mit der Dolmetscherin ge- kommen. Sie habe sich von 2010 bis 2014 nicht vor der Polizei verstecken müssen, es sei ihr aber – wie auch bei der zweiten Entlassung – mitgeteilt worden, dass sie unter Beobachtung stehe und sich nicht weit wegbewe- gen dürfe. Sie habe wegen der Parteizugehörigkeit ihres Vaters keine Lizenz für ihren (…)laden erhalten und aufgrund dessen das Geschäft nicht weiter betreiben dürfen. Ihre Aussagen seien auch diesbezüglich nicht wi- dersprüchlich gewesen. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie betreffend die Freilassungsmodalitäten der zweiten Haftentlassung nicht alle Einzelheiten erwähnt habe, da keine korrekten entsprechenden Nach- fragen gestellt worden seien. Die von der Vorinstanz erwähnten Fragen 236 bis 238 in der Anhörung seien unklar gewesen. Bezüglich der ihr vor- gehaltenen Widersprüche habe das SEM Antworten aus verschiedenen Abschnitten der Anhörung herangezogen, ohne den jeweiligen Kontext zu berücksichtigen. Schliesslich habe die Hilfswerkvertretung auf die mangel- hafte Qualität der Übersetzungen hingewiesen, welche zu zahlreichen Nachfragen geführt habe. Dies dürfe der Beschwerdeführerin bei der Be- urteilung der Glaubhaftigkeit nicht nachteilieg angelastet werden.
E. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-5772/2020 Seite 15
E. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Aus- führungen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen eher detailarm und – insbesondere betreffend die Ereignisse im Jahr 2010 – wenig reali- tätsnah erscheinen. Auffallend sind sodann ihre widersprüchlichen Anga- ben zu den ihr von den Sicherheitskräften bei den Freilassungen jeweils gemachten Auflagen. Diese Einschätzung wird jedoch durch das im Zeit- punkt der ersten Haft noch jugendliche Alter der Beschwerdeführerin ([…] Jahre) sowie den grossen zeitlichen Abstand zwischen diesen Vorfäl- len und den Befragungen relativiert. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Fähigkeit, detailliert namentlich über die sexuellen Über- griffe zu berichten, durch ihre schlechte psychische Verfassung beeinträch- tigt war. Schliesslich betreffen die ihr von der Vorinstanz vorgehaltenen Ungenauigkeiten zum Teil nebensächliche Sachverhaltselemente (Anzahl der Besuche des Onkels im Gefängnis; Umstände unter denen der Onkel ihren Aufenthaltsort in Erfahrung brachte). Im Weiteren lassen die mit Arzt- zeugnissen belegten erheblichen psychischen Probleme der Beschwerde- führerin auf ein traumatisierendes Erlebnis in der Vergangenheit schlies- sen, was grundsätzlich im Einklang mit den von ihr beschriebenen sexuel- len Übergriffen steht. Insgesamt kann aufgrund der Aktenlage den Vorbringen der Beschwerde- führerin zu ihren Fluchtgründen die Glaubhaftigkeit nicht von vornherein abgesprochen werden. Letztlich kann aber auf eine abschliessende Beur- teilung der Frage, ob diese den Anforderungen von Art. 7 AsylG zu genü- gen vermögen, verzichtet werden, da sie sich aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls als nicht asylrelevant erweisen.
E. 6.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs zwi- schen den von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffen durch die äthiopischen Sicherheitskräfte im Jahr 2010 gegen sie und ihre Familie und ihrer Ausreise im Jahr 2015. Angesichts dessen, dass sie keinerlei Verfol- gungsmassnahmen im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 geltend machte, besteht kein Grund zur Annahme, dass ihr Vater im Zeitpunkt ihrer Ausreise nach wie vor von den äthiopischen Behörden gesucht wurde und sie wegen des politischen Profils ihrer Familie noch im Fokus der heimatlichen Behör- den stand. In der BzP sagte die Beschwerdeführerin zwar aus, ihre Fest- nahme im Jahr 2014 habe "politische Hintergründe" gehabt, ohne diese aber näher zu erläutern (vgl. A5/17 S. 12). Im Rahmen der Anhörung brachte sie hingegen vor, die Festnahme sei aufgrund der fehlenden Lizenz für ihr (…)geschäft erfolgt (vgl. A44/28 F183 S. 17). Die Argumentation in
E-5772/2020 Seite 16 der Beschwerde, die Lizenz sei der Beschwerdeführerin wegen des politi- schen Profils ihres Vaters verweigert worden, vermag nicht zu überzeugen, da sie nicht geltend machte, je eine entsprechende Lizenz beantragt zu haben. Demnach ist davon auszugehen, dass der von ihr geschilderten Festnahme im Jahr 2014 kein asylrelevantes Motiv zugrunde lag, und es besteht kein Grund zur Annahme eines Zusammenhangs zwischen dieser und den vorgebrachten Ereignissen im Jahr 2010. Zu Recht wies die Vor- instanz im Übrigen darauf hin, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Befürchtungen ihres Onkels, welche sie gemäss ihren Aussagen zur Ausreise bewogen, auffallend vage blieben.
E. 6.3 Nach dem Gesagten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin respektive ihre Angehörigen in der Vergangenheit Opfer von Übergriffen durch Angehörige der äthiopischen Sicherheitskräfte wurden. Es liegen aber keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Zeitpunkt ihre Ausreise aus dem Heimatstaateine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen hatte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylgewährung nicht dazu dient, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4).
E. 6.4 Demnach sind auch die Voraussetzungen zur Annahme "zwingender Gründe" im Sinne von Art. 3 AsyIG in Verbindung mit Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK nicht gegeben (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7; Urteil des BVGer D-2650/2020 vom 18.09.2020).
E. 6.5.1 Im Übrigen hat sich die politische Situation in Äthiopien seit der Aus- reise der Beschwerdeführerin Ende 2015 in bedeutendem Masse verän- dert. Am 2. April 2018 hat Abiy Ahmed sein Amt als erster Ministerpräsident Äthiopiens mit Oromo-Volkszugehörigkeit angetreten. Daher ist der Frage nachzugehen, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfol- gungsmotivation zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch plausibel er- scheint. Es ist an dieser Stelle auf den als Referenzurteil publizierten Ent- scheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen. Demnach hat sich die Lage mit Amtsantritt von Abiy Ahmed und den damit einhergehenden Reformen zunächst verbessert (vgl. a.a.O. E. 7). Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das vorherige Regime mit grosser Härte vorging. Die neue Re- gierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen,
E-5772/2020 Seite 17 Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurück- gekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF, die Bewegung Ginbot 7, aber insbesondere auch die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und weitere Vereini- gungen wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Grup- pierungen gestrichen (vgl. u.a. < https://www.hrw.org/news/2019/04/04/ ethiopia-abiys-first-year-prime-minister-review-freedom-association >; ab- gerufen am 23. Juni 2022).
E. 6.5.2 Die Lage ist seit 2020 durch den Widerstand mehrerer ethnischer Minderheiten wieder angespannt. Die Tigray haben den entscheidenden Einfluss verloren, den sie durch die Tigray People’s Liberation Front (TPLF) auf die äthiopische Regierung ausübten; die Amharen sind jetzt die Volks- gruppe, welche die führenden Positionen einnimmt. Im November 2020 be- gann eine von der TPLF angeführte Rebellion in Tigray, und seither weitete sich der Konflikt mit der äthiopischen Armee erheblich aus. Es gibt aber grundsätzlich keine Anzeichen dafür, dass zurückgekehrte Kritikerinnen und Kritiker der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert würden (vgl. Urteile des BVGer E-6177/2019 vom 5. Juli 2022 E. 6.2, E-4547/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 4.2, E-5029/2019 vom 17. No- vember 2021 E. 8.2, m.w.H.).
E. 6.6 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche von ihr und ihren Kindern abgelehnt.
E. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-5772/2020 Seite 18
E. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
E. 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 8.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter- nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg- weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschen- den ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die Lage seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler geworden. Zwar ist der Ende 2020 eskalierte Konflikt in der nördlichen Region Tigray nach wie vor im Gange, weshalb die Rechtsprechung mit Bezug auf diese Region zu relativieren ist. Der Rest des Landes scheint aber von der dortigen Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese übrigen Regionen des Landes weiterhin grundsätzlich zumutbar bleibt (vgl. etwa Urteile des Bun- desverwaltungsgerichts E-4813/2019 vom 1. Februar 2022 E. 10.3.1 und D-3891/2019 vom 19. August 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als
E-5772/2020 Seite 19 prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis begünstigende Fak- toren wie zur Existenzsicherung genügende finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE a.a.O., E. 8.4, bestätigt im Referenzurteil a.a.O. E. 12.4, sowie u.a. Urteil des BVGer E-2245/2019 vom 22. Juli 2022 E. 8.4.2 m.w.H.).
E. 9.3.1 Zu prüfen bleibt demnach, ob die individuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG führen könnten.
E. 9.3.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegwei- sungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiter- behandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21).
E. 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich in der me- dizinischen Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren Verbesserungen gezeigt haben. So seien die Basisleistungen im Prinzip kostenlos und kön- nen von der ganzen Bevölkerung in Anspruch genommen werden. Den- noch weist das Gesundheitssystem in Äthiopien auch Defizite auf (vgl. a.a.O. E. 12.3.4). Unter anderem wird berichtet, dass das äthiopische Gesundheitssystem gekennzeichnet sei durch eine hohe Abhängigkeit von "out-of-pocket payments" durch Patientinnen und Patienten (vgl. US AGENCY FOR INTERNATIONAL DEVELOPMENT [USAID], Ethiopian National Health Insurance Scale-Up Assessment on Medicines Financing, Use, and Benefit Management: Findings, Implications and Recommendations, 08.2016, http://apps.who.int/medicinedocs/documents/s23177en/s23177 n.pdf, abgerufen am 5. Mai 2021 [wie alle Links in diesem Urteil]). Die Defizite in der psychiatrischen Versorgung sind sodann trotz der seit 2005 verstärkten Verbesserungsbemühungen erheblich. So können auch heute die diesbezüglichen Grundbedürfnisse der Bevölkerung kaum abgedeckt werden (vgl. Urteil des BVGer E-451/2017 vom 20. August 2019 E. 5.5). Nebst dem Zugang bestehen auch in der Bezahlbarkeit von psychiatri-
E-5772/2020 Seite 20 schen Behandlungen hohe Hürden. Die kostenlose medizinische Behand- lung für bedürftige Personen ermöglicht nur eine solche auf niedrigstem Niveau auf der untersten, lokalen Stufe des öffentlichen Gesundheits- systems (vgl. ETHIOPIA-WITTEN E.V., Äthiopien benötigt Hilfe auf vielen Gebieten, 04.2018, www.etiopiawitten.de/warum-wir-es-tun.html). Eine psychiatrische Behandlung scheint auf dieser lokalen Stufe des Gesund- heitssystems praktisch nicht angeboten zu werden; auf der zweiten Stufe des Gesundheitssystems wird eine solche nur durch Krankenschwestern angeboten; erst auf der dritten Stufe arbeiten teilweise ausgebildete Psychiater, namentlich in den Grossstädten (TEKOLA, BETHLEHEM ET AL., Challenges and opportunities to improve autism services in low-income countries: lessons from a situational analysis in Ethiopia, in: Global Mental Health, 3, 2016, www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5454792/pdf/S2 054425116000170a.pdf). Es wird sodann davon berichtet, dass 90 Prozent der Personen mit psychischen Krankheiten in Äthiopien stigmatisiert und keine medizinische Behandlung erhalten würden (vgl. THE ETHIOPIAN HERALD, Mental health care within reach, 19.03.2017, http://www.ethpress. gov.et/herald/index.php/news/national-news/item/7963-mental-health-care -within-reach); vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-1616/2019 vom
31. Mai 2021 E. 8.1.).
E. 9.3.4 Gemäss Aktenlage war die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2017 bis 2020 mehrfach in stationärer Spitalbehandlung, wobei namentlich eine Pyelonephritis (Nierenbeckenentzündung), sowie Episoden von Be- wusstlosigkeit unklarer Ursache diagnostiziert wurden (vgl. namentlich Austrittsberichte Spital N._______ vom 3. Juli 2018, 19. Juli 2019 und
6. Mai 2020, Arztbericht von Dr. med. O._______ vom 11. April 2019). Ge- mäss den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnissen war die Beschwerdeführerin von 10. März bis 17. April 2021 im Spital S._______ und danach aufgrund eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs bis zum
29. April 2021 in der Klinik Q._______ in stationärer Behandlung, wobei eine akute psychotische Störung, eine dissoziative Störung sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung und andauernde Persönlichkeitsver- änderung nach Extrembelastung diagnostiziert wurden (vgl. Austrittsbe- richt Klinik Q._______ vom 6. Mai 2021). Überdies ist sie seit dem 1. Feb- ruar 2021 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei als Diagnosen ein psychotisches Zustandsbild ohne diagnostische Einordnung ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine akute Belastungsreaktion, eine mittelgradige bis schwere depressive
E-5772/2020 Seite 21 Episode sowie ein Verdacht auf dissoziative Störungen sowie auf andau- ernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung festgestellt wurden (vgl. Arztbericht P._______ AG vom 11. Mai 2021).
E. 9.3.5 Den vorliegenden ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren wegen verschiedener physischer und psychischer Beschwerden fast durchgängig in stationärer respektive ambulanter Behandlung war. Es ist gemäss Aktenlage davon auszugehen, dass sie auch in absehbarer Zukunft auf eine engmaschige medizinische und therapeutische Unterstützung angewiesen sein wird. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach aus dem Umstand, dass die Be- schwerdeführerin während des erstinstanzlichen Verfahrens keine psychi- atrische oder psychologische Behandlung in Anspruch genommen habe, geschlossen werden könne, dass kein entsprechender Behandlungsbedarf bestehe, kann angesichts der gegenteiligen Aussagen in den auf Be- schwerdeebene eingereichten Arztzeugnissen nicht gefolgt werden. Zu- dem scheint es, auch wenn gewisse Zweifel an den Asylvorbringen der Be- schwerdeführerin bleiben, aufgrund der Akten wahrscheinlich, dass ihre Traumatisierung auf Erlebnisse vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat zu- rückzuführen ist. Es besteht daher Grund zur Annahme, dass eine Rück- kehr in den Heimatstaat zu einer erheblichen Verschlechterung ihres be- reits jetzt fragilen psychischen Gesundheitszustands führen würde. Ange- sichts der erwähnten Mängel insbesondere der psychiatrischen Versor- gung in Äthiopien erscheint jedoch zweifelhaft, dass die Beschwerdeführe- rin im Heimatstaat hinreichenden Zugang zu einer adäquaten Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme hätte. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ihre drei Kinder (im Alter von […], […] und […] Jahren) einer alters- entsprechenden Betreuung bedürfen. Zwar kann davon ausgegangen wer- den, dass die Beschwerdeführerin dabei auf die Unterstützung ihres Ehe- mannes zählen könnte, mit welchem zusammen sie in den Heimatstaat zurückkehren würde. Es erscheint aber fraglich, ob dieser in der Lage wäre, sowohl die wirtschaftliche Existenz seiner Familie sicherzustellen, als auch der Beschwerdeführerin und den Kindern in erforderlichem Aus- mass Beistand zu leisten. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss ihren Aussagen selber nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Äthiopien. Ob die Angehörigen ihres Ehemannes in der Lage und willens wären, ihr und ihrer Familie Unterstützung zu gewähren, kann – auch angesichts der offenbar weitverbreiteten Stigmatisierung von psychisch Kranken in Äthio- pien – nicht ohne Weiteres als gesichert erachtet werden.
E-5772/2020 Seite 22
E. 9.3.6 In einer Gesamtwürdigung dieser Umstände gelangt das Bundesver- waltungsgericht zum Schluss, dass im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder die praxisgemäss für die Bejahung der Zumutbarkeit des Voll- zugs von Wegweisungen nach Äthiopien erforderlichen begünstigenden Faktoren nicht gegeben sind.
E. 9.4 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifi- zieren. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgrün- den nach Art. 83 Abs. 7 AIG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraus- setzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegwei- sung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Oktober 2020 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll- zugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).
E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asyl- gewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies für die Kosten-/Entschädigungsfrage ein hälftiges Obsiegen.
E. 11.2 Nach dem Gesagten wäre den Beschwerdeführerinnen aufgrund ih- res bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 24. November 2020 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verän- dert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet.
E-5772/2020 Seite 23
E. 12.1 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführerinnen angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun- gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine pra- xisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendi- gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerdeeingabe vom
18. November 2020 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von rund 15½ Honorarstunden angegeben. Unter Be- rücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben vom 24. Dezember 2020, 17. Februar 2021, 4. Mai 2021 und 28. Februar 2022 zu veranschla- genden Aufwands wird demnach ein Vertretungsaufwand von gegen 20 Honorarstunden geltend gemacht, was den Umständen des Verfahrens nicht angemessen erscheint und auf insgesamt 15 Stunden zu kürzen ist. Der Stundenansatz von Fr. 180.– ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1480.– (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen.
E. 12.2 Mit der Zwischenverfügung vom 24. November 2020 wurde ausser- dem das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und ihre Rechtsvertreterin als amt- liche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese hat, soweit die Beschwerdeführe- rinnen im Verfahren unterlegen sind, Anspruch auf Übernahme notwendi- gerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungs- gericht (vgl. Art. 8–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos- ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wie in der Zwischenverfügung vom 24. November 2020 angekündigt, ist bei nicht-anwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.– auszugehen. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbei- ständin ein Gesamtbetrag von Fr. 1240.– (inkl. hälftige Auslagen und Mehr- wertsteuerzuschlag) durch das Gericht zu vergüten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gut- geheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
- Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Okto- ber 2020 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwer- deführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- 4.1 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Ver- fahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschä- digung von Fr. 1480.– auszurichten. 4.2 Das verbleibende Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1240.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kanto- nale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
w. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5772/2020 Urteil vom 5. Oktober 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), B._______, geboren am (...), C._______, geboren am (...), D._______, geboren am (...), Äthiopien, alle amtlich verbeiständet durch MLaw Silke Scheer, (...), Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: I. A. Die Beschwerdeführerin reiste zusammen mit ihrem Kind B._______ gemäss ihren Angaben am 14. September 2017 in die Schweiz ein und stellte am gleichen Tag im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ ein Asylgesuch. Am 26. September 2017 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im damaligen EVZ F._______ statt. B. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2017 trat das SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete ihre Überstellung in den zuständigen Dublin-Staat (Italien) an. Die Beschwerdeführerin focht diese Verfügung mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. Januar 2018 an. C. Das SEM hob mit Verfügung vom 2. März 2018 seine Verfügung vom 18. Dezember 2017 wiedererwägungsweise auf und nahm das erstinstanzliche Verfahren zwecks Durchführung des nationalen Asylverfahrens wieder auf. Daraufhin wurde die Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Abschreibungsentscheid des Bundesverwaltungsgerichts F-403/2018 vom 9. März 2018 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. II. D. Am (...) wurde das Kind C._______ der Beschwerdeführerin geboren. E. Am 25. Mai 2020 fand eine Anhörung der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. F. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei äthiopische Staatsangehörige, ethnische Oromo, und stamme aus G._______ in der Region Oromia (H._______, I._______). Ihr Vater habe die Familie verlassen, als sie zwei Jahre alt gewesen sei, um sich den "ABO" (Adda Bilisummaa Oromoo, auch bekannt als Oromo Liberation Front [OLF]) als Kämpfer anzuschliessen. Polizisten hätten sich immer wieder bei ihrer Mutter nach dem Aufenthaltsort des Vaters und dessen Aktivitäten erkundigt. Als sie etwa (...) Jahre alt gewesen sei, seien ihre beiden älteren Brüder wegen des Engagements des Vaters verschleppt worden. Die Behörden hätten sich aus demselben Grund geweigert, ihr Identitätspapiere auszustellen, und sie habe wegen der Abwesenheit ihres Vaters die Schule nicht besuchen können. Eines Morgens im Jahr 2010 sei Ihr Vater mutmasslich bei ihrer Mutter im Haus gewesen, jedoch habe sie ihn nicht gesehen. Als sie vor dem Haus gewesen sei, hätten bewaffnete Polizisten dieses umstellt und ihren Vater aufgefordert, herauszukommen. Nachdem dieser nicht reagiert habe, hätten sie das Haus in Brand gesetzt, wobei ihre Mutter und mutmasslich auch ihr Vater ums Leben gekommen seien. Sie selber sei ohnmächtig geworden und habe sich, als sie zwei oder drei Tage später wieder zu sich gekommen sei, im Gefängnis von J._______ wiedergefunden. Sie sei dort wiederholt von Polizisten vergewaltigt und nach dreimonatiger Haft entlassen worden, verbunden mit der Verpflichtung, den Behörden Meldung zu erstatten, falls sie ihren Vater oder dessen Komplizen sehen würde. In der Folge habe sie bei einem Onkel mütterlicherseits und dessen Familie in J._______ gelebt. Dieser Onkel habe im Jahr 2014 für sie ein (...)geschäft eröffnet. Nach drei Monaten sei ihr Geschäft aber von den Sicherheitskräften geschlossen worden, weil sie keine Lizenz gehabt habe, und sie sei im Gefängnis in J._______ inhaftiert worden. Dort sei sie erneut vergewaltigt worden. Sie sei nach einem Monat entlassen worden, wobei sie sich unterschriftlich habe verpflichten müssen, niemandem über die erlittenen Misshandlungen zu berichten (vgl. Protokoll BzP, Akten SEM A5/17 S. 12), beziehungsweise ihren Wohnort nicht zu verlassen (vgl. Protokoll Anhörung Akten SEM A44/28 S. 17 F183). Sie habe sich kurz darauf zur Ausreise entschlossen, weil ihr Onkel sich Sorgen um sie gemacht habe und sie nicht mehr habe unterstützen können. Er habe befürchtet, dass sie von den Polizisten, die ihren Vater gesucht hätten, umgebracht werden könnte. Eine Freundin habe einen Schlepper für sie gefunden, mit dessen Hilfe sie Anfang des Jahres 2015 in den Sudan und 14 Tage später nach Libyen gereist sei. Dort habe sie ihren Ehemann (K._______, N [...]) kennengelernt und sie hätten im November 2015 nach Brauch geheiratet. Da sie nicht genügend Geld für eine gemeinsame Weiterreise gehabt hätten, sei K._______ im März oder April 2016 alleine nach Italien und von dort in die Schweiz weitergereist. Sie und ihr Kind seien am 1. September 2017 auf dem Seeweg illegal nach Italien gelangt und von dort per Zug in die Schweiz eingereist. G. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 8. Juli 2020 auf, einen ärztlichen Bericht betreffend die von ihr vorgebrachten medizinischen Probleme einzureichen. H. Mit Begleitschreiben der Gemeinde L._______ vom 22. Juli 2020 wurde ein Austrittsbericht des Spitals F._______ vom 30. November 2017 eingereicht und um Erstreckung der Frist zur Einreichung eines aktuellen Berichts ersucht. I. Mit Eingabe vom 28. Juli 2020 wurden innert der vom SEM mit Verfügung vom 24. Juli 2020 erstreckten Frist ein Arztbericht von Dr. med. M._______, Facharzt Innere Medizin, L._______, vom 27. Juli 2020 sowie Kopien weiterer Berichte (Ambulanter Bericht des Spitals N._______, Innere Medizin, vom 7. März 2018, Austrittsbericht des Spitals N._______, Gynäkologie und Geburtshilfe, vom 3. Juli 2018, Kontrollbericht von Dr. med. O._______, Fach-ärztin Neurologie, N._______, vom 11. April 2019, Austrittsberichte des Spitals N._______, Innere Medizin, vom 19. Juli 2019, 6. Mai 2020 und 14. Juli 2020) zu den Akten gereicht. J. Mit Eingabe vom 5. Oktober 2020 zeigte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin ihre Mandatsübernahme an, wies auf die Traumatisierung ihrer Mandantin hin und stellte eine psychologische Abklärung sowie die Einreichung entsprechender medizinischer Unterlagen in Aussicht. K. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 (eröffnet am 20. Oktober 2020) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin und ihre Kinder würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. L. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 18. November 2020 erhob die Beschwerdeführerin gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren; eventualiter sei die die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen, subeventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten die Beschwerdeführerinnen die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Koordination ihres Beschwerdeverfahren mit demjenigen ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters (N [...]). M. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 24. November 2020 fest, das Verfahren der Beschwerdeführerinnen werde mit demjenigen ihres Ehemannes beziehungsweise Vaters (Beschwerdeverfahren E-5778/2020) koordiniert behandelt. Ferner hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss MLaw Silke Scheer als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. N. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. O. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr (mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei sie vollumfänglich an den in der Beschwerde gemachten Anträgen und Ausführungen festhielt. In der Beilage wurde eine Terminbestätigung von P._______ AG, Ambulante Psychiatrie und Psychotherapie N._______ vom 23. Dezember 2020 eingereicht. P. Mit Eingabe vom 17. Februar 2021 stellte die Beschwerdeführerin die Einreichung eines Berichts der behandelnden Psychotherapeutin in Aussicht. Q. Am (...) wurde das Kind D._______ der Beschwerdeführerin geboren. R. Mit Eingabe vom 4. Mai 2021 wurde auf die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin ab 17. April 2021 hingewiesen und ein entsprechender Bericht vom 17. April 2021 eingereicht. S. Mit Instruktionsverfügung vom 12. Mai 2021 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin zu Einreichung des in Aussicht gestellten sowie allfälliger weiterer ärztlicher Berichte auf. T. Mit Eingabe vom 19. Mai 2021 wurden ein Austrittsbericht der Klinik Q._______ vom 6. Mai 2021 sowie ein Bericht von R._______, Psychotherapeutin, vom 11. Mai 2021 eingereicht. U. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 28. Februar 2022 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um einen baldigen Verfahrensabschluss. Zudem wurde eine Kopie eines Lehrvertrags ihres Ehemannes/Vaters eingereicht. Der Instruktionsrichter beantwortete dieses Schreiben am 8. März 2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerinnen haben - mit Ausnahme des Kindes D._______ (vgl. nachfolgende E. 1.6) - am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 Das während des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz geborene Kind D._______ wird in das Asyl(Beschwerde-)verfahren seiner Mutter einbezogen. 1.7 Vorliegend erweist es sich weiterhin als sachgerecht, das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder sowie dasjenige ihres Ehemannes (E-5778/2020, N [...]) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihrer Verfügung Folgendes aus: 3.1.1 Die von der Beschwerdeführerin dargelegten Ausreisemotive könnten aufgrund ihrer substanzarmen, teils widersprüchlichen und erfahrungswidrigen Angaben nicht geglaubt werden. So seien ihre Angaben zum Verbleib ihres Vaters, dem geschilderten Angriff auf das Haus ihrer Familie und dem angeblichen Tod ihrer Mutter im Jahr 2010 unklar und nicht nachvollziehbar. Sie habe kaum detaillierte Angaben machen können zu den Örtlichkeiten ihrer ersten Inhaftierung sowie dazu, wie oft ihr Onkel sie im Gefängnis besucht habe. Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin nicht wisse, wie ihr Onkel ihren Aufenthaltsort in Erfahrung gebracht habe. Die nach ihrer Darstellung in der Haft erlittenen Übergriffe habe sie auffallend oberflächlich und substanzarm geschildert. Ferner habe die Beschwerdeführerin widersprüchliche Angaben zu den ihr bei den Freilassungen in den Jahren 2010 und 2014 jeweils gemachten Auflagen sowie zu der Anzahl der Vergewaltigungen während der beiden Inhaftierungen gemacht. Ihre Lebensumstände im Zeitraum von 2010 bis 2014 und ihre Wohnumgebung in J._______ habe sie nicht überzeugend darlegen können. Ihre ausweichenden diesbezüglichen Angaben seien kaum damit in Einklang zu bringen, dass sie sich in dieser Zeit gemäss ihren Aussagen um die Ausstellung von Identitätspapieren bemüht und einen (...)laden geführt habe. Die Beschwerdeführerin habe sich im Weiteren widersprüchlich zu den Gründen für die Schliessung ihres Geschäfts gehäussert. Bei der BzP habe sie ausgesagt, sie sei aus politischen Gründen an der Arbeit gehindert worden, während sie im Rahmen der Anhörung die Schliessung mit der fehlenden Lizenz begründet habe. Im Übrigen sei nicht davon auszugehen, dass sie in ihrem Aussagenverhalten aus psychischen Gründen massgeblich eingeschränkt gewesen sei, da nicht ersichtlich sei, dass sie eine psychologische Behandlung in Anspruch genommen hätte. 3.1.2 Überdies seien die Ausreisegründe der Beschwerdeführerin auch bei angenommener Glaubhaftigkeit nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Sie habe zwar zweimal intensive Nachteile erlebt, es hätten aber im Zeitpunkt ihrer Ausreise keine konkreten Anhaltspunkte dafür bestanden, dass ihr Derartiges erneut widerfahren könnte. Die angebliche Aussage ihres Onkels, dass ihr Leben in Gefahr sei, habe sie nicht konkretisieren können. Vielmehr sei sie gemäss ihren Schilderungen zweimal aus dem Gefängnis entlassen worden, ohne dass ihr Konkretes vorgeworfen worden sei. Es sei nicht davon auszugehen, dass es sich bei dem von der Beschwerdeführerin Geschilderten um eine staatlich orchestrierte Verfolgung gehandelt habe. Dass sie nach ihrer zweiten Entlassung noch etwa einen Monat lang in J._______ geblieben sei, lasse darauf schliessen, dass sie keine begründete Furcht vor Verfolgung gehabt habe. Im Weiteren hätten sich die persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin verändert. Sie könne zusammen mit ihrem Ehemann an seinen ehemaligen Wohnort zurückkehren, wo er über ein weitreichendes Familiennetz verfüge, das ihr Schutz bieten könne. Auch in Bezug auf die von ihr geltend gemachte Reflexverfolgung wegen des Engagements ihres Vaters und ihrer Brüder für die ABO/OLF habe die Situation sich grundlegend verändert: Nach der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister Äthiopiens sei die OLF von der Liste der terroristischen Organisationen gestrichen und zahlreiche politische Gefangene seien amnestiert worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin vermöchten somit werde den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG standzuhalten. 3.1.3 Im Übrigen sei praxisgemäss auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage der Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich zumutbar und es würden sich aus den Akten auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ergeben. Die Beschwerdeführerin könne mit ihrem Ehemann in ihren Heimatstaat zurückkehren, der dort über ein weitläufiges Verwandtschaftsnetz verfüge. Auch unter dem Aspekt des Kindeswohls seien keine Gründe ersichtlich, die einen weiteren Verbleib in der Schweiz als zwingend erscheinen lassen würden. Der Hausarzt habe festgestellt, dass eine Behandlung der gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bei guter medizinsicher Basisversorgung im Herkunftsstaat möglich sei. Die medizinische Gesundheitsversorgung sei in Äthiopien grundsätzlich gewährleistet, namentlich auch in psychiatrischer Hinsicht; es könne demnach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bei Bedarf Zugang zu einer entsprechenden Behandlung hätte. Es sei nicht ersichtlich, dass sie sich seit ihrer Einreise in die Schweiz in psychologische oder psychiatrische Behandlung begeben hätte, was bei einem entsprechenden Bedarf zu erwarten gewesen wäre. Es könne somit nicht darauf geschlossen werden, dass sie im Falle der Rückkehr nach Äthiopien in eine lebensbedrohliche medizinische Notlage geraten würde. 3.2 3.2.1 In der Beschwerdeschrift wurde vorab gerügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt betreffend die psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin nicht genügend erstellt. Es seien keine entsprechenden Abklärungen vorgenommen worden, obwohl sich aus den Akten diverse Hinweise auf eine psychische Störung ergeben würden und in der Eingabe vom 5. Oktober 2020 eine psychologische Abklärung gefordert worden sei. Es fehle im Entscheid der Vorinstanz auch eine Berücksichtigung der frauenspezifischen Vorbringen, und es sei nicht nachzuvollziehen, welche detaillierten Aussagen von einer traumatisierten Frau mit ihrem kulturellen Hintergrund hätten erwartet werden können. Entgegen dem Vorhalt der Vorinstanz habe sie nie gesagt, ihr Vater sei verschollen gewesen. Ihre Aussagen anlässlich der Anhörungen dazu, wie sie erfahren habe, dass er im Jahr 2010 nach Hause gekommen sei, sowie zum Tod ihrer Mutter seien nicht widersprüchlich. Ihr Onkel habe wahrscheinlich von ihren Nachbarn erfahren, was ihr zugestossen sei. Sie habe ihn nicht danach gefragt, weil dies für sie nicht wichtig gewesen sei, zumal sie damals noch ein Kind gewesen sei. Im Weiteren habe sie das Gefängnis in einem Mass beschrieben, welches erlaube, sich eine gute Vorstellung davon zu machen. Die Relevanz der Anzahl Besuche ihres Onkels sei nicht ersichtlich. Die Auffassung, dass ihre Aussagen zu den Vergewaltigungen während der Haft im Jahr 2010 zu wenig substanziiert gewesen seien, widerspreche dem Fachwissen zum Umgang mit traumatisierten und gewaltbetroffenen Frauen. Sie sei zudem nicht vertieft hierzu befragt und der Sachverhalt sei damit nicht genügend abgeklärt worden. Ihre Aussagen anlässlich der beiden Befragungen zur Anzahl der erlebten Vergewaltigungen seien nicht unvereinbar seien; es sei auch nicht nachvollziehbar, inwiefern dies ausschlaggebend sei. Die Vorinstanz habe nicht berücksichtigt, dass sie im prägenden Kindesalter inhaftiert und vergewaltigt worden sei, nachdem sie ihre Eltern verloren gehabt habe. Sie habe nicht gesagt, dass sie im Gefängnis befragt, sondern dass sie zu einer Befragung gerufen, aber dann vergewaltigt worden sei. Betreffend die bei der ersten Entlassung gemachten Auflagen sei es zu einem Missverständnis mit der Dolmetscherin gekommen. Sie habe sich von 2010 bis 2014 nicht vor der Polizei verstecken müssen, es sei ihr aber - wie auch bei der zweiten Entlassung - mitgeteilt worden, dass sie unter Beobachtung stehe und sich nicht weit wegbewegen dürfe. Sie habe wegen der Parteizugehörigkeit ihres Vaters keine Lizenz für ihren (...)laden erhalten und aufgrund dessen das Geschäft nicht weiter betreiben dürfen. Ihre Aussagen seien auch diesbezüglich nicht widersprüchlich gewesen. Es könne ihr nicht vorgeworfen werden, dass sie betreffend die Freilassungsmodalitäten der zweiten Haftentlassung nicht alle Einzelheiten erwähnt habe, da keine korrekten entsprechenden Nachfragen gestellt worden seien. Die von der Vorinstanz erwähnten Fragen 236 bis 238 in der Anhörung seien unklar gewesen. Bezüglich der ihr vorgehaltenen Widersprüche habe das SEM Antworten aus verschiedenen Abschnitten der Anhörung herangezogen, ohne den jeweiligen Kontext zu berücksichtigen. Schliesslich habe die Hilfswerkvertretung auf die mangelhafte Qualität der Übersetzungen hingewiesen, welche zu zahlreichen Nachfragen geführt habe. Dies dürfe der Beschwerdeführerin bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht nachteilieg angelastet werden. 3.2.2 Im Weiteren sei festzustellen, dass sie aufgrund der politischen Einstellung ihres Vaters und ihrer Brüder sowie wegen ihrer Zugehörigkeit zur Oromo-Ethnie ernsthafte Nachteile erlitten habe. Sie sei durch ihre Inhaftierung und die erlittene frauenspezifische Gewalt in konkreter Weise gezielt und intensiv an Leib, Leben und in ihrer psychischen Integrität gefährdet worden. Dadurch habe sie berechtigterweise objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht vor erneuten derartigen Übergriffen. Sie habe ihren Heimatstaat zeitnah nach der zweiten Entlassung aus dem Gefängnis verlassen. Die Aktualität der Verfolgung sei ebenfalls gegeben. Willkürliche Verhaftungen und Misshandlungen, insbesondere von der Unterstützung der OLF verdächtigen Angehörigen der Oromo-Ethnie, seien in den vergangenen Jahren in Äthiopien verbreitet vorgekommen. Gemäss Berichten zur Situation in Äthiopien würden trotz der Reformen auch unter dem neu gewählten Ministerpräsidenten Abiy Ahmed äthiopische Sicherheitskräfte auf Angriffe bewaffneter Oppositionsgruppen, namentlich in der Region Oromia, mit gravierenden Menschenrechtsverletzungen reagieren. Selbst wenn eine aktuelle Verfolgungs-gefahr verneint würde, müsste ihr aufgrund des Vorliegens "zwingender Gründe" im Sinne von Art. 3 AsyIG in Verbindung mit Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention, FK; SR 0.142.30) die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden. Als solche zwingenden Gründe seien praxisgemäss vor allem traumatisierende Erlebnisse zu erachten, die es der betroffenen Person eine Rückkehr in ihren Heimatstaat psychologisch verunmöglichen würden. Ihre Krankheitsgeschichte sei durch mehrere Arztzeugnisse dokumentiert, in denen namentlich auf eine psychosoziale Belastungssituation hingewiesen worden sei. Sie leide aufgrund ihrer traumatischen Erlebnisse in ihrer Kindheit unter einer psychischen Störung mit schwerwiegenden gesundheitlichen und sozialen Folgen, welche ihr eine Rückkehr nach Äthiopien psychisch verunmögliche. 3.2.3 Betreffend die Frage des Wegweisungsvollzugs wurde ausgeführt, dass der Vollzug angesichts der aktuellen Menschenrechtssituation in Äthiopien unzulässig sei. Falls ihrem Ehemann die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werde, sei die Unzulässigkeit ihres Wegweisungsvollzugs gestützt auf Art. 8 EMRK in Verbindung mit Art. 44 AsylG festzustellen. Im Weiteren habe die Vorinstanz es versäumt, den psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin hinreichend abzuklären. Die vorliegenden Arztberichte seien diesbezüglich nicht genügend aussagekräftig. Es sei nicht abgeklärt worden, welche Therapie sie benötige und ob diese an ihrem Wohnort in Äthiopien verfügbar wäre. Es sei zu berücksichtigen, dass die psychiatrische Gesundheitsversorgung in Äthiopien generell wenig entwickelt sei und Personen mit psychischen Problemen immer noch stark stigmatisiert und diskriminiert würden. Dass sie sich bisher nicht in psychiatrische Behandlung begeben habe, könne ihr nicht angelastet werden. Aufgrund ihres kulturellen Hintergrundes und ihrer fehlenden Schulbildung sei ihr diese Möglichkeit wahrscheinlich gar nicht bekannt gewesen und sie sei durch die behandelnden Ärzte auch nicht darauf aufmerksam gemacht worden. Im Übrigen habe sich die allgemeine Sicherheitssituation in Äthiopien im letzten halben Jahr massiv verschlechtert. 3.3 Das SEM stellte in seiner Vernehmlassung in Bezug auf die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin fest, dass bisher offenbar kein Anlass zur Behandlung einer allfälligen Epilepsie bestanden habe und auch ein zukünftiger Bedarf nicht ersichtlich sei. Ihr Hausarzt habe in seinem Bericht vom 27. Juli 2020 explizit festgehalten, dass eine medizinische Behandlung auch im Herkunftsstaat möglich sei. Dies gelte auch für die vorgebrachten psychischen Probleme der Beschwerdeführerin. Angesichts ihrer engen medizinischen Begleitung durch verschiedene Fachstellen über Jahre hinweg sei davon auszugehen, dass psychologische beziehungsweise psychiatrische Massnahmen ergriffen worden wären, falls solche aus medizinischer Sicht zwingend nötig gewesen wären. Bezeichnenderweise seien trotz Ankündigung einer psychologischen Abklärung durch die Rechtsvertretung bisher keine entsprechenden Unterlagen eingereicht worden. Soweit in der Beschwerde zwingende Gründe geltend gemacht würden, die gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Äthiopien sprächen, sei darauf zu verweisen, dass sie nicht an ihren Herkunftsort zurückkehren müsse, sondern sich zusammen mit ihrem Ehemann in dessen familiärer Umgebung Wohnsitz nehmen könne. 3.4 In ihrer Replik hielt die Beschwerdeführerin namentlich fest, aus den vorliegenden ärztlichen Berichten gehe nicht hervor, wie eine notwendige und angemessene medizinische Behandlung auszusehen hätte. Die Vorinstanz habe verkannt, dass mehrere der in den Arztberichten genannten Diagnosen psychosoziale oder psychosomatische Ursachen hätten. Es gehe aus den Arztzeugnissen nicht hervor, weshalb die festgestellte anamnestische Epilepsie und die übrigen psychosomatischen Krankheitsbilder nicht behandelt worden seien oder auf welche Weise sie behandelt werden könnten. Gemäss Rechtsprechung des Gerichts sei davon auszugehen, dass das SEM den Sachverhalt nicht rechtsgenüglich erstellt habe, wenn dieses bei Vorliegen von Hinweisen auf eine Traumatisierung keine entsprechenden Abklärungen vorgenommen habe. Eine bestehende psychische Erkrankung könne Auswirkungen auf die Beantwortung der sich stellenden materiell-rechtlichen Fragen betreffend die Flüchtlingseigenschaft und die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs haben. Der Hausarzt der Beschwerdeführerin sei als Facharzt für Innere Medizin nicht kompetent für die Beurteilung einer vorliegenden psychischen Erkrankung; diese erfordere eine Begutachtung durch einen Psychiater / eine Psychiaterin oder einen Psychologen / eine Psychologin. Die Beschwerdeführerin sei zu einer psychologischen Therapie bereit, seit sie um diese Möglichkeit wisse. Es sei ihr zuvor nicht bewusst gewesen, dass ihre anamnestische Epilepsie sowie die psychosomatischen Krankheitsbilder ihren Ursprung im psychischen Bereich hätten. Das Bemühen um einen Termin bei einer psychologischen Fachperson sei durch ihre gesundheitliche Angeschlagenheit, ihre Schwangerschaft, die Betreuung der Kinder sowie die Sprachbarriere erschwert worden. Der Hausarzt habe sie jetzt an eine ambulante psychiatrische Einrichtung verwiesen. 4. 4.1 Soweit gerügt wird, das SEM habe keine Abklärungen betreffend die schlechte psychische Gesundheit der Beschwerdeführerin in die Wege geleitet - womit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes geltend gemacht wird - ist Folgendes festzustellen: Die Vorinstanz hat sich in der angefochtenen Verfügung sowohl im Rahmen der Prüfung der Glaubhaftigkeit als auch der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs mit den psychischen Problemen der Beschwerdeführerin ausdrücklich auseinandergesetzt und dargelegt, weshalb es diesen keine entscheidwesentliche Bedeutung beimisst (vgl. Verfügung vom 19. Oktober 2020 S. 6 und 11). Es ist nicht ersichtlich, dass nähere Abklärungen betreffend die Gesundheitssituation der Beschwerdeführerin zur Beurteilung ihrer Asylvorbringen erforderlich gewesen wären, zumal diesen, wie im Folgenden zu zeigen sein wird, die asylrechtliche Relevanz abzusprechen ist (vgl. nachfolgende E. 6.2). Dass die Vorinstanz die Bedeutung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin anders eingeschätzt hat, als sie selber, stellt keine Verletzung formellen Rechts dar, sondern ist eine Frage der materiellen Beurteilung. 4.2 Auch hinsichtlich der vorgebrachten Vergewaltigungen im Jahr 2010 ist angesichts der fehlenden Asylrelevanz dieser Vorbringen der Verzicht auf nähere Abklärungen, namentlich eine ausführlichere Befragung nicht zu beanstanden. 4.3 Der Rüge, das SEM habe in der angefochtenen Verfügung nicht hinreichend begründet, weshalb es die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen als detailarm erachte, und die frauenspezifischen Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt - womit eine Verletzung der Begründungspflicht geltend gemacht wird - kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar und in erforderlichem Umfang begründet, weshalb sie die Asylvorbringen der Beschwerdeführerin als unglaubhaft erachtet hat, und die Überlegungen genannt, auf welche sie ihren Entscheid abgestützt hat. Insgesamt ist die vorinstanzliche Verfügung so abgefasst, dass die Beschwerdeführerin sich ein Bild über die Tragweite des Entscheids machen konnte; wie die Beschwerdeschrift zeigt, war es ihr denn auch ohne Weiteres möglich, diese Verfügung sachgerecht anzufechten. 4.4 Die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin erweisen sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht kein Grund, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur vollständigen Sachverhaltsabklärung beziehungsweise zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 6. 6.1 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen eher detailarm und - insbesondere betreffend die Ereignisse im Jahr 2010 - wenig realitätsnah erscheinen. Auffallend sind sodann ihre widersprüchlichen Angaben zu den ihr von den Sicherheitskräften bei den Freilassungen jeweils gemachten Auflagen. Diese Einschätzung wird jedoch durch das im Zeitpunkt der ersten Haft noch jugendliche Alter der Beschwerdeführerin ([...] Jahre) sowie den grossen zeitlichen Abstand zwischen diesen Vorfällen und den Befragungen relativiert. Ferner kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihre Fähigkeit, detailliert namentlich über die sexuellen Übergriffe zu berichten, durch ihre schlechte psychische Verfassung beeinträchtigt war. Schliesslich betreffen die ihr von der Vorinstanz vorgehaltenen Ungenauigkeiten zum Teil nebensächliche Sachverhaltselemente (Anzahl der Besuche des Onkels im Gefängnis; Umstände unter denen der Onkel ihren Aufenthaltsort in Erfahrung brachte). Im Weiteren lassen die mit Arztzeugnissen belegten erheblichen psychischen Probleme der Beschwerdeführerin auf ein traumatisierendes Erlebnis in der Vergangenheit schliessen, was grundsätzlich im Einklang mit den von ihr beschriebenen sexuellen Übergriffen steht. Insgesamt kann aufgrund der Aktenlage den Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen die Glaubhaftigkeit nicht von vornherein abgesprochen werden. Letztlich kann aber auf eine abschliessende Beurteilung der Frage, ob diese den Anforderungen von Art. 7 AsylG zu genügen vermögen, verzichtet werden, da sie sich aus den nachfolgenden Gründen jedenfalls als nicht asylrelevant erweisen. 6.2 Aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte für das Vorliegen eines sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhangs zwischen den von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffen durch die äthiopischen Sicherheitskräfte im Jahr 2010 gegen sie und ihre Familie und ihrer Ausreise im Jahr 2015. Angesichts dessen, dass sie keinerlei Verfolgungsmassnahmen im Zeitraum zwischen 2010 und 2014 geltend machte, besteht kein Grund zur Annahme, dass ihr Vater im Zeitpunkt ihrer Ausreise nach wie vor von den äthiopischen Behörden gesucht wurde und sie wegen des politischen Profils ihrer Familie noch im Fokus der heimatlichen Behörden stand. In der BzP sagte die Beschwerdeführerin zwar aus, ihre Festnahme im Jahr 2014 habe "politische Hintergründe" gehabt, ohne diese aber näher zu erläutern (vgl. A5/17 S. 12). Im Rahmen der Anhörung brachte sie hingegen vor, die Festnahme sei aufgrund der fehlenden Lizenz für ihr (...)geschäft erfolgt (vgl. A44/28 F183 S. 17). Die Argumentation in der Beschwerde, die Lizenz sei der Beschwerdeführerin wegen des politischen Profils ihres Vaters verweigert worden, vermag nicht zu überzeugen, da sie nicht geltend machte, je eine entsprechende Lizenz beantragt zu haben. Demnach ist davon auszugehen, dass der von ihr geschilderten Festnahme im Jahr 2014 kein asylrelevantes Motiv zugrunde lag, und es besteht kein Grund zur Annahme eines Zusammenhangs zwischen dieser und den vorgebrachten Ereignissen im Jahr 2010. Zu Recht wies die Vor-instanz im Übrigen darauf hin, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin zu den Befürchtungen ihres Onkels, welche sie gemäss ihren Aussagen zur Ausreise bewogen, auffallend vage blieben. 6.3 Nach dem Gesagten kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführerin respektive ihre Angehörigen in der Vergangenheit Opfer von Übergriffen durch Angehörige der äthiopischen Sicherheitskräfte wurden. Es liegen aber keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass sie im Zeitpunkt ihre Ausreise aus dem Heimatstaateine begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen hatte. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass eine Asylgewährung nicht dazu dient, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). 6.4 Demnach sind auch die Voraussetzungen zur Annahme "zwingender Gründe" im Sinne von Art. 3 AsyIG in Verbindung mit Art. 1C Ziff. 5 Abs. 2 FK nicht gegeben (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.7; Urteil des BVGer D-2650/2020 vom 18.09.2020). 6.5 6.5.1 Im Übrigen hat sich die politische Situation in Äthiopien seit der Ausreise der Beschwerdeführerin Ende 2015 in bedeutendem Masse verändert. Am 2. April 2018 hat Abiy Ahmed sein Amt als erster Ministerpräsident Äthiopiens mit Oromo-Volkszugehörigkeit angetreten. Daher ist der Frage nachzugehen, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgungsmotivation zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch plausibel erscheint. Es ist an dieser Stelle auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen. Demnach hat sich die Lage mit Amtsantritt von Abiy Ahmed und den damit einhergehenden Reformen zunächst verbessert (vgl. a.a.O. E. 7). Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das vorherige Regime mit grosser Härte vorging. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF, die Bewegung Ginbot 7, aber insbesondere auch die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und weitere Vereinigungen wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. u.a. ; abgerufen am 23. Juni 2022). 6.5.2 Die Lage ist seit 2020 durch den Widerstand mehrerer ethnischer Minderheiten wieder angespannt. Die Tigray haben den entscheidenden Einfluss verloren, den sie durch die Tigray People's Liberation Front (TPLF) auf die äthiopische Regierung ausübten; die Amharen sind jetzt die Volksgruppe, welche die führenden Positionen einnimmt. Im November 2020 begann eine von der TPLF angeführte Rebellion in Tigray, und seither weitete sich der Konflikt mit der äthiopischen Armee erheblich aus. Es gibt aber grundsätzlich keine Anzeichen dafür, dass zurückgekehrte Kritikerinnen und Kritiker der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert würden (vgl. Urteile des BVGer E-6177/2019 vom 5. Juli 2022 E. 6.2, E-4547/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 4.2, E-5029/2019 vom 17. November 2021 E. 8.2, m.w.H.). 6.6 Zusammenfassend ist es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, eine relevante Verfolgungsgefahr im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft darzutun. Das SEM hat folglich zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche von ihr und ihren Kindern abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerinnen verfügen insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 8. 8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 8.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 8.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien aus (vgl. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2 in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen ist die Lage seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler geworden. Zwar ist der Ende 2020 eskalierte Konflikt in der nördlichen Region Tigray nach wie vor im Gange, weshalb die Rechtsprechung mit Bezug auf diese Region zu relativieren ist. Der Rest des Landes scheint aber von der dortigen Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese übrigen Regionen des Landes weiterhin grundsätzlich zumutbar bleibt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4813/2019 vom 1. Februar 2022 E. 10.3.1 und D-3891/2019 vom 19. August 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). Gleichzeitig sind die Lebensbedingungen in Äthiopien in vielen Regionen nach wie vor als prekär anzusehen, weshalb gemäss konstanter Praxis begünstigende Faktoren wie zur Existenzsicherung genügende finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. BVGE a.a.O., E. 8.4, bestätigt im Referenzurteil a.a.O. E. 12.4, sowie u.a. Urteil des BVGer E-2245/2019 vom 22. Juli 2022 E. 8.4.2 m.w.H.). 9.3 9.3.1 Zu prüfen bleibt demnach, ob die individuellen Lebensumstände der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder zu einer konkreten Gefährdung im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG führen könnten. 9.3.2 Gründe ausschliesslich medizinischer Natur lassen den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Entsprechen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, bewirkt dies allein noch nicht die Unzumutbarkeit des Vollzugs. Von einer solchen Unzumutbarkeit ist erst dann auszugehen, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 S. 1003 f., BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21). 9.3.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass sich in der medizinischen Versorgung in Äthiopien in den letzten Jahren Verbesserungen gezeigt haben. So seien die Basisleistungen im Prinzip kostenlos und können von der ganzen Bevölkerung in Anspruch genommen werden. Dennoch weist das Gesundheitssystem in Äthiopien auch Defizite auf (vgl. a.a.O. E. 12.3.4). Unter anderem wird berichtet, dass das äthiopische Gesundheitssystem gekennzeichnet sei durch eine hohe Abhängigkeit von "out-of-pocket payments" durch Patientinnen und Patienten (vgl. US Agency for International Development [USAID], Ethiopian National Health Insurance Scale-Up Assessment on Medicines Financing, Use, and Benefit Management: Findings, Implications and Recommendations, 08.2016, http://apps.who.int/medicinedocs/documents/s23177en/s23177 n.pdf, abgerufen am 5. Mai 2021 [wie alle Links in diesem Urteil]). Die Defizite in der psychiatrischen Versorgung sind sodann trotz der seit 2005 verstärkten Verbesserungsbemühungen erheblich. So können auch heute die diesbezüglichen Grundbedürfnisse der Bevölkerung kaum abgedeckt werden (vgl. Urteil des BVGer E-451/2017 vom 20. August 2019 E. 5.5). Nebst dem Zugang bestehen auch in der Bezahlbarkeit von psychiatrischen Behandlungen hohe Hürden. Die kostenlose medizinische Behandlung für bedürftige Personen ermöglicht nur eine solche auf niedrigstem Niveau auf der untersten, lokalen Stufe des öffentlichen Gesundheits-systems (vgl. Ethiopia-Witten e.V., Äthiopien benötigt Hilfe auf vielen Gebieten, 04.2018, www.etiopiawitten.de/warum-wir-es-tun.html). Eine psychiatrische Behandlung scheint auf dieser lokalen Stufe des Gesundheitssystems praktisch nicht angeboten zu werden; auf der zweiten Stufe des Gesundheitssystems wird eine solche nur durch Krankenschwestern angeboten; erst auf der dritten Stufe arbeiten teilweise ausgebildete Psychiater, namentlich in den Grossstädten (Tekola, Bethlehem et al., Challenges and opportunities to improve autism services in low-income countries: lessons from a situational analysis in Ethiopia, in: Global Mental Health, 3, 2016, www.ncbi.nlm.nih.gov/pmc/articles/PMC5454792/pdf/S2 054425116000170a.pdf). Es wird sodann davon berichtet, dass 90 Prozent der Personen mit psychischen Krankheiten in Äthiopien stigmatisiert und keine medizinische Behandlung erhalten würden (vgl. The Ethiopian Herald, Mental health care within reach, 19.03.2017, http://www.ethpress. gov.et/herald/index.php/news/national-news/item/7963-mental-health-care -within-reach); vgl. zum Ganzen: Urteil des BVGer E-1616/2019 vom 31. Mai 2021 E. 8.1.). 9.3.4 Gemäss Aktenlage war die Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2017 bis 2020 mehrfach in stationärer Spitalbehandlung, wobei namentlich eine Pyelonephritis (Nierenbeckenentzündung), sowie Episoden von Bewusstlosigkeit unklarer Ursache diagnostiziert wurden (vgl. namentlich Austrittsberichte Spital N._______ vom 3. Juli 2018, 19. Juli 2019 und 6. Mai 2020, Arztbericht von Dr. med. O._______ vom 11. April 2019). Gemäss den im Beschwerdeverfahren eingereichten Arztzeugnissen war die Beschwerdeführerin von 10. März bis 17. April 2021 im Spital S._______ und danach aufgrund eines fürsorgerischen Freiheitsentzugs bis zum 29. April 2021 in der Klinik Q._______ in stationärer Behandlung, wobei eine akute psychotische Störung, eine dissoziative Störung sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung und andauernde Persönlichkeitsveränderung nach Extrembelastung diagnostiziert wurden (vgl. Austrittsbericht Klinik Q._______ vom 6. Mai 2021). Überdies ist sie seit dem 1. Februar 2021 in ambulanter psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung, wobei als Diagnosen ein psychotisches Zustandsbild ohne diagnostische Einordnung ein Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung, eine akute Belastungsreaktion, eine mittelgradige bis schwere depressive Episode sowie ein Verdacht auf dissoziative Störungen sowie auf andauernde Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung festgestellt wurden (vgl. Arztbericht P._______ AG vom 11. Mai 2021). 9.3.5 Den vorliegenden ärztlichen Berichten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in den vergangenen Jahren wegen verschiedener physischer und psychischer Beschwerden fast durchgängig in stationärer respektive ambulanter Behandlung war. Es ist gemäss Aktenlage davon auszugehen, dass sie auch in absehbarer Zukunft auf eine engmaschige medizinische und therapeutische Unterstützung angewiesen sein wird. Der Argumentation der Vorinstanz, wonach aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin während des erstinstanzlichen Verfahrens keine psychiatrische oder psychologische Behandlung in Anspruch genommen habe, geschlossen werden könne, dass kein entsprechender Behandlungsbedarf bestehe, kann angesichts der gegenteiligen Aussagen in den auf Beschwerdeebene eingereichten Arztzeugnissen nicht gefolgt werden. Zudem scheint es, auch wenn gewisse Zweifel an den Asylvorbringen der Beschwerdeführerin bleiben, aufgrund der Akten wahrscheinlich, dass ihre Traumatisierung auf Erlebnisse vor ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat zurückzuführen ist. Es besteht daher Grund zur Annahme, dass eine Rückkehr in den Heimatstaat zu einer erheblichen Verschlechterung ihres bereits jetzt fragilen psychischen Gesundheitszustands führen würde. Angesichts der erwähnten Mängel insbesondere der psychiatrischen Versorgung in Äthiopien erscheint jedoch zweifelhaft, dass die Beschwerdeführerin im Heimatstaat hinreichenden Zugang zu einer adäquaten Behandlung ihrer gesundheitlichen Probleme hätte. Im Weiteren ist zu berücksichtigen, dass ihre drei Kinder (im Alter von [...], [...] und [...] Jahren) einer altersentsprechenden Betreuung bedürfen. Zwar kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin dabei auf die Unterstützung ihres Ehemannes zählen könnte, mit welchem zusammen sie in den Heimatstaat zurückkehren würde. Es erscheint aber fraglich, ob dieser in der Lage wäre, sowohl die wirtschaftliche Existenz seiner Familie sicherzustellen, als auch der Beschwerdeführerin und den Kindern in erforderlichem Ausmass Beistand zu leisten. Die Beschwerdeführerin verfügt gemäss ihren Aussagen selber nicht über ein tragfähiges Beziehungsnetz in Äthiopien. Ob die Angehörigen ihres Ehemannes in der Lage und willens wären, ihr und ihrer Familie Unterstützung zu gewähren, kann - auch angesichts der offenbar weitverbreiteten Stigmatisierung von psychisch Kranken in Äthiopien - nicht ohne Weiteres als gesichert erachtet werden. 9.3.6 In einer Gesamtwürdigung dieser Umstände gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im Falle der Beschwerdeführerin und ihrer Kinder die praxisgemäss für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien erforderlichen begünstigenden Faktoren nicht gegeben sind. 9.4 Demnach ist der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerinnen nach Äthiopien als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu qualifizieren. Nachdem keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AIG aus den Akten hervorgehen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Oktober 2020 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerinnen wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerinnen sind bezüglich ihrer Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs haben sie obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies für die Kosten-/Entschädigungsfrage ein hälftiges Obsiegen. 11.2 Nach dem Gesagten wäre den Beschwerdeführerinnen aufgrund ihres bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 24. November 2020 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, wird auf die Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet. 12. 12.1 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführerinnen angesichts ihres teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerdeeingabe vom 18. November 2020 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Darin wird ein zeitlicher Aufwand von rund 15½ Honorarstunden angegeben. Unter Berücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben vom 24. Dezember 2020, 17. Februar 2021, 4. Mai 2021 und 28. Februar 2022 zu veranschlagenden Aufwands wird demnach ein Vertretungsaufwand von gegen 20 Honorarstunden geltend gemacht, was den Umständen des Verfahrens nicht angemessen erscheint und auf insgesamt 15 Stunden zu kürzen ist. Der Stundenansatz von Fr. 180.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1480.- (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen. 12.2 Mit der Zwischenverfügung vom 24. November 2020 wurde ausserdem das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und ihre Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese hat, soweit die Beschwerdeführerinnen im Verfahren unterlegen sind, Anspruch auf Übernahme notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8-14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Wie in der Zwischenverfügung vom 24. November 2020 angekündigt, ist bei nicht-anwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.- auszugehen. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 1240.- (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) durch das Gericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Oktober 2020 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwer-deführerinnen in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. 4.1 Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführerinnen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1480.- auszurichten. 4.2 Das verbleibende Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 1240.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.
5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: