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E-5778/2020

E-5778/2020

Bundesverwaltungsgericht · 2022-10-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 10. Juni 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im damaligen Empfangs- und Ver- fahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 19. Juli 2016 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 2. Juli 2018 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Oromo und stamme aus C._______ in der Region Oromia. Weil er sich für die Anliegen der Oromo- Volksgruppe engagiert habe, sei er zweimal von der Polizei festgenommen und verprügelt worden. Im Februar 2014 sei er ein erstes Mal wegen seiner Teilnahme an einer Andachtstrauerfeier an seiner Schule ins Gefängnis ge- bracht und dort drei Monate (vgl. Protokoll BzP A4/17 S. 11) respektive ei- nen Monat (vgl. Protokoll Anhörung A21/20 S. 7 F62) lang festgehalten worden. Am (…) August 2015 habe er zusammen mit einem seiner Brüder an einer Schüler-Kundgebung gegen die Unterdrückung der Oromo in D._______ teilgenommen. Sein Bruder sei an dieser Demonstration von den Sicherheitskräften erschossen worden. Er selber sei, als er seinem Bruder habe Hilfe leisten wollen, festgenommen und anschliessend im Ge- fängnis in D._______ inhaftiert worden. Er sei während beider Gefängnis- aufenthalte mehrmals misshandelt worden. Zudem habe man ihn beschul- digt, mit regierungsfeindlichen Terroristen kooperiert zu haben und ihn auf- gefordert, die Namen der Hintermänner der Kundgebungen zu nennen. Schliesslich sei es ihm nach ungefähr einer Woche, respektive Ende Au- gust oder Anfang September, gelungen, aus dem Gefängnis zu fliehen, als er aufgefordert worden sei, beim Transport eines kranken Mithäftlings mit- zuhelfen. Er sei zuerst zu Verwandten in D._______ und danach zu einem Bruder in E._______ gegangen, um sich jeweils Geld für seine Ausreise zu besorgen. Im September 2015 sei er in den Sudan ausgereist. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sein Vater beim Versuch, die Leiche des Bruders mit nach Hause zu nehmen, von den Behörden misshandelt wor- den und später im Spital seinen Verletzungen erlegen sei (vgl. Protokoll BzP A4/17 S. 11), respektive er habe im Gefängnis von Mitgefangenen er- fahren, dass sein Vater angeschossen worden sei (vgl. Protokoll Anhörung A21/20 S. 9 f. F76). Nach rund einmonatigem Aufenthalt im Sudan sei er nach Libyen weitergereist, wo er seine Ehefrau kennengelernt habe. Am

E-5778/2020 Seite 3 (…) Mai 2016 sei er per Boot nach Italien gelangt und von dort in die Schweiz weitergereist. In der Schweiz sei er exilpolitisch aktiv: Er sei Mitglied der "Oromo Befrei- ungsfront", Sektion Schweiz, sowie der "Oromo Community Schweiz", nehme regelmässig an Sitzungen dieser Organisationen teil und habe sich auch an mehreren Kundgebungen beteiligt. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 (eröffnet am 20. Oktober 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. November 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlings- eigenschaft zuzuerkennen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Koordination seines Beschwerdeverfahren mit demjenigen sei- ner Lebenspartnerin und ihrer Kinder (N […]). D.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der "Oromo Community of Switzerland" vom 25. Oktober 2020 sowie ein Foto eines äthiopischen Gerichtsdokuments vom (…) September 2020 ein. Mit Eingabe vom 19. November 2020 reichte der Beschwerde- führer ein weiteres Beweismittel nach (Übersetzung des Gerichts- schreibens vom […] September 2020). E. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 24. November 2020 fest, das Verfahren des Beschwerdeführers werde mit demjenigen seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder (Beschwerdeverfahren E-5772/2020) koordiniert behandelt. Ferner hiess er die Gesuche um un-

E-5778/2020 Seite 4 entgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unent- geltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsge- mäss MLaw Silke Scheer als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein und ver- zichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2020) eingeräum- ten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er vollumfänglich an den in der Be- schwerde gemachten Anträgen und Ausführungen festhielt. In der Beilage reichte er Auszüge eines Whatsapp-Chats ein. H. Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 wurde die Rechnung des Übersetzers des Gerichtsschreibens zur Berücksichtigung bei der Festlegung der Par- teientschädigung nachgereicht. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldigen Verfahrensabschluss. Zudem wurde die Kopie eines Lehrvertrags eingereicht. Der Instruktionsrichter beantwortete dieses Schreiben am 8. März 2022

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie- ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per- son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche

E-5778/2020 Seite 5 Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom

25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.6 Es erweist es sich weiterhin als sachgerecht, das Beschwerdeverfah- ren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner Ehefrau sowie der gemeinsamen Kinder (E-5772/2020, N […]) koordiniert zu behandeln (glei- ches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Ausfüh- rungen des Beschwerdeführers zu den von ihm erlittenen Verfolgungs- massnahmen würden mehrere grundlegende Widersprüche enthalten. So habe er divergierende Angaben gemacht zum Grund und der Dauer der ersten Inhaftierung im Jahr 2014, zu seiner Rolle bei der Demonstration im August 2015 ebenso wie zur Dauer seiner zweiten Inhaftierung sowie zum Schicksal seines Vaters und zu den Umständen, unter denen er davon er- fahren habe. Diese Widersprüche habe er auf Vorhalt hin nicht aufzulösen vermocht. Ferner habe der Beschwerdeführer die in der Anhörung vorge-

E-5778/2020 Seite 6 brachten Übergriffe durch die äthiopischen Sicherheitskräfte vor seiner ers- ten Inhaftierung in der BzP nicht erwähnt, obwohl es sich hierbei durchaus um einen wichtigen Aspekt seiner Asylvorbringen handle. Demnach ver- möchten diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit ge- mäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Überdies wären sie nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da die Lage in Äthiopien sich mit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister im Frühling 2018 grundle- gend verändert habe. Namentlich seien die OLF und die ONLF von der Liste der terroristischen Grupperungen gestrichen und viele politische Ge- fangene begnadigt respektive freigelassen worden. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsmassnahmen wegen der ihm angeblich unterstellten Verbreitung politischer Propaganda beziehungsweise im Zusammenhang mit der behaupteten Inhaftierung we- gen einer Demonstrationsteilnahme zu befürchten habe.

E. 3.1.2 Betreffend das vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische Engagement erwog die Vorinstanz, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts äthiopische Asylsuchende im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten hätten. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer dar- gelegten Vorfluchtgründe bestehe kein Grund zur Annahme, dass er vor seiner Ausreise bereits als regierungsfeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten sei. Es sei demnach nicht davon auszuge- hen, dass er in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden stehe. Aus den von ihm vorgebrachten Aktivitäten in der Schweiz lasse sich nicht auf ein herausragendes exilpolitisches Profil schliessen. Die blosse Mitgliedschaft bei einer regierungskritischen Organisation ge- nüge praxisgemäss nicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die Oromo würden in Äthiopien benachteiligt und durch Angehörige anderer Ethnien bedroht, sei festzustellen, dass allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethni- schen Minderheit nicht auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Ver- folgung im gesamten Staatsgebiet geschlossen werden könne. Es sei nicht von einer Kollektivverfolgung der Volkszugehörigen der Oromo auszuge- hen.

E. 3.1.3 Im Übrigen sei praxisgemäss auch unter Berücksichtigung der aktu- ellen Lage der Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grund- sätzlich zumutbar und es würden sich aus den Akten auch keine individu- ellen Wegweisungshindernisse ergeben. Der Beschwerdeführer verfüge

E-5778/2020 Seite 7 namentlich über berufliche Qualifikationen sowie ein weitläufiges Ver- wandtschaftsnetz in seiner Heimatregion.

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E. 3.2.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung der Beschwerde aus, die ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche liessen sich bei genauer Betrachtung auflösen. Es sei zu berücksichtigen, dass er seine Aussagen bei der BzP kurz gehalten habe, wie es von ihm verlangt worden sei. Nach der ersten Festnahme im Jahr 2014 sei er im Gefängnis gefoltert worden und habe daher ins Spital gebracht werden müssen. Er sei insge- samt ungefähr drei Monate gefangen gewesen, davon zirka zwei Monate im Spital unter polizeilicher Bewachung und einen Monat im Gefängnis. Die Initiative für die Demonstration im Jahr 2015 sei von den Studenten der Universität ausgegangen. Er selber sei Teilnehmer dieser Kundgebung ge- wesen, habe aber auch andere Schüler zum Mitmachen animiert. Der Zeit- raum seiner zweiten Haft habe zwischen dem 8. und 9. Monat gelegen, je- doch nicht einen ganzen Monat gedauert. Er habe selber gesehen, dass sein Vater bei der Demonstration angeschossen worden sei, habe aber erst nach seiner Ausreise von einem Bruder erfahren, dass der Vater im Spital verstorben sei. Die Vorinstanz habe die vielen Glaubhaftigkeitskennzei- chen in seinen Vorbringen – namentlich eine ausführliche und detaillierte Erzählung der Ereignisse und eine logische Abfolge – nicht gewürdigt. Er habe das Erlebte aus einer subjektiven Perspektive mit vielen Realkenn- zeichen geschildert. Der Vorwurf der Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen erscheine angesichts dessen weit hergeholt sowie teils pauschal und un- klar.

E. 3.2.2 Er sei in der Schweiz als Reporter bei "F._______" tätig, wobei er Interviews mit Äthiopiern in der Schweiz führe und Inhalte von Äthiopiern aus Äthiopien veröffentliche. Es gehe dabei meist um politische und regie- rungskritische Themen. Zwei seiner Freunde seien derzeit in Haft, weil sie mit ihm über Facebook und Telefon in Kontakt gestanden hätten. Sein Bruder habe ihm eine Kopie eines Gerichtsdokuments zugestellt, welches diese Freunde betreffe. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat würde er aufgrund seines exilpolitischen Engagements flüchtlingsrechtlich rele- vante Nachteile erleiden, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zuzuerkennen sei. Gemäss Berichten von Amnesty International komme es trotz der Reformen in Äthiopien und des neuen Ministerpräsidenten in der Region Oromia zu gravierenden Men- schenrechtsverletzungen durch die äthiopischen Sicherheitskräfte. Der in der angefochtenen Verfügung vom SEM zitierte Medienartikel sei überholt. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, Abklärungen betreffend eine aktu- ell bestehende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu treffen.

E-5778/2020 Seite 9 Als Angehöriger der Oromo-Ethnie sei er aktuell besonders von der eska- lierenden Gewalt betroffen, insbesondere angesichts dessen, dass er schon zweimal unrechtmässig verhaftet und in der Haft gefoltert worden sei. Die Aktualität der Verfolgungsfurcht sei damit gegeben.

E. 3.2.3 Im Übrigen erweise sich der Wegweisungsvollzug aufgrund der aktu- ellen Menschenrechtssituation in Äthiopien, insbesondere für Angehörige der Oromo-Ethnie als unzulässig. Auch in Bezug auf die Frage der Zumut- barkeit des Wegweisungsvollzugs wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Lage in Äthiopien neu zu beurteilen. Es sei vom Vorliegen einer Situa- tion allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe.

E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerde- führer habe die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Tätigkeit für "F._______" im Rahmen der Anhörung in keine Weise erwähnt. Da er diese trotz des expliziten Hinweises auf seine Pflicht, das SEM über allfällige neu eintretende Ereignisse zu informieren, erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht habe, wirke dieses Vorbringen nachgeschoben. Zudem seien seine diesbezüglichen Angaben auffallend vage. Es seien keine Belege, wie Screenshots oder Links zu den von ihm durchgeführten Interviews ein- gereicht worden. Auffällig sei ferner, dass der Beschwerdeführer ausge- rechnet im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung, mithin mehr als vier Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, angeblich von seinem Bruder über die Inhaftierung seiner Freunde in Kenntnis gesetzt worden sei. Seine Angaben dazu, von wem er das eingereichte Gerichts- dokument erhalten habe, seien vage, und es sei nicht ersichtlich, weshalb den Angehörigen der erwähnten Freunde ein augenscheinlich verwal- tungsinternes Dokument hätte ausgehändigt werden sollen. Darüber hin- aus liege dieses lediglich in Form einer Kopie vor. Derartige Dokumente seien erfahrungsgemäss leicht fälschbar und auch anderweitig einfach zu beschaffen. Da es keinerlei überprüfbar Sicherheitsmerkmale aufweise, sei eine vertiefte Echtheitsüberprüfung nicht möglich. Im Bestätigungsschrei- ben der "Oromo Community of Switzerland" werde zwar eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für "F._______" erwähnt; es enthalte aber nur vage Vermutungen in Bezug auf die Frage, ob diese den äthiopischen Behörden bekannt sei. Dies wäre nicht zu erwarten, falls tatsächlich Interviewpartner des Beschwerdeführers inhaftiert worden wären.

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E. 3.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit acht Mo- naten für "F._______" tätig und trete dabei seit mindestens Juli 2020 mit seinem Namen in Bild und Ton in Erscheinung. Das eingereichte Gerichts- dokument sei vor dem vorinstanzlichen Asylentscheid entstanden. Einer seiner Brüder habe dieses bei der Familie eines seiner Freunde fotografiert und ihm mithilfe eines anderen Bruders übermittelt. Die Annahme, es handle sich bei diesem um ein verwaltungsinternes Dokument, sei speku- lativ. Er habe die "Oromo Community of Switzerland" um ein Schreiben ge- beten, welches seine Mitgliedschaft sowie sein exilpolitisches Engagement bestätige. Diese Organisation sei aber nicht mit "F._______" verbunden.

E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen- den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).

E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

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E. 5.1 Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Vorbringen des Be- schwerdeführers betreffend seine zweimalige Inhaftierung im Heimatstaat wegen regimekritischer Aktivitäten sowie bezüglich des Schicksals seines Vaters erhebliche Widersprüche aufweisen, die er nicht auszuräumen ver- mochte. Namentlich machte er klar divergierende Angaben zur Dauer der beiden geltend gemachten Inhaftierungen. Seine Erklärung, er habe nach der Festnahme im Jahr 2014 zwei Monate unter Bewachung im Spital und nur einen Monat im Gefängnis verbracht, vermag angesichts seiner klaren Angabe in der BzP, er sei während dreier Monate im Gefängnis gewesen (vgl. A4/17 S. 11 und 12: "ca. 3 Monate im Gefängnis"), nicht zu überzeu- gen und muss als Schutzbehauptung bewertet werden. Zu Recht warf die Vorinstanz sodann dem Beschwerdeführer auch widersprüchliche Aussa- gen zu den Umständen des Todes seines Vaters vor. Bei der BzP gab er zu Protokoll, sein Vater sei im 10. Monat 2015 im Spital verstorben, nach- dem er von den Behörden zusammengeschlagen worden sei, weil er sich um die Herausgabe der Leiche des Bruders bemüht habe. Er (Beschwer- deführer) habe hiervon erst nach seiner Ausreise erfahren (vgl. Protokoll BzP A4/17 S. 5 und 11). Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Anhörung vor, sein Vater sei während der Kundgebung im 8. Monat 2015 angeschossen worden. Er habe dies von Mithäftlingen im Gefängnis sowie nach seinem Gefängnisausbruch von einem Onkel erfahren (vgl. Protokoll Anhörung A21/20 S. 9 F76 und S. 13 F101). Diese Aussagen las- sen sich – entgegen der Argumentation in der Beschwerdeeingabe – nicht miteinander vereinbaren.

E. 5.2 Angesichts dieser Divergenzen rechtfertigen sich ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen. Die Frage, ob die geschilderten Repressalien durch die äthiopischen Behörden, namentlich die erlebte Haft, die Anforderungen an das Glaubhaftmachen zu erfüllen vermögen, kann jedoch letztlich offen- bleiben, da sich aus den nachfolgenden Gründen ohnehin als asylrechtlich nicht relevant erweisen.

E. 5.3.1 Die politische Situation in Äthiopien hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers Ende 2015 in bedeutendem Masse verändert: Am

2. April 2018 hat Abiy Ahmed sein Amt als erster Ministerpräsident Äthio- piens mit Oromo-Volkszugehörigkeit angetreten. Daher ist der Frage nach- zugehen, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgungs- motivation zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch plausibel erscheint.

E-5778/2020 Seite 12 Es ist an dieser Stelle auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen. Demnach hat sich die Lage mit Amtsantritt von Abiy Ahmed und den damit einhergehenden Reformen zunächst verbessert (vgl. a.a.O. E. 7). Dies be- trifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das vorherige Regime noch mit grosser Härte vorgegangen war. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurück- gekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF, die Bewegung Ginbot 7, aber insbesondere auch die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und weitere Vereini- gungen wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Grup- pierungen gestrichen (vgl. u.a. < https://www.hrw.org/news/2019/04/04/ ethiopia-abiys-first-year-prime-minister-review-freedom-association >; ab- gerufen am 23. Juni 2022).

E. 5.3.2 Die Lage ist seit 2020 durch den Widerstand mehrerer ethnischer Minderheiten wieder angespannt. Die Tigray haben den entscheidenden Einfluss verloren, den sie durch die Tigray People’s Liberation Front (TPLF) auf die äthiopische Regierung ausgeübt hatten; die Amharen sind jetzt die Volksgruppe, welche die führenden Positionen einnimmt. Im November 2020 begann eine von der TPLF angeführte Rebellion in Tigray, und seither weitete sich der Konflikt mit der äthiopischen Armee erheblich aus. Es gibt aber grundsätzlich keine Anzeichen dafür, dass zurückgekehrte Kritikerin- nen und Kritiker der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert würden (vgl. Urteile des BVGer E-6177/2019 vom 5. Juli 2022 E. 6.2,; E-4547/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 4.2 und E-5029/2019 vom 17. November 2021 E. 8.2 m.w.H.).

E. 5.3.3 Vor dem Hintergrund dieser politischen Veränderungen ist nicht da- von auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit oder dem geltend ge- machten Engagement für die Rechte seiner Volksgruppe einer flüchtlings- rechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird.

E. 6 September 2022 E. 6.4.2 und D-1499/2021 vom 27. Juli 2022 E. 7.1 m.H.a. das Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8).

E. 6.1 In Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nach- fluchtgründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen:

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E. 6.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be- gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; Ent- scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.

E. 6.3 Den Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene ist zu entnehmen, dass er als Reporter für das Medienunternehmen "F._______" Interviews mit Äthiopiern in der Schweiz geführt sowie Informationen, die er von Freunden aus Äthiopien erhalten habe, an "F._______" weitergelei- tet habe. Die in der Eingabe vom 24. Dezember 2020 enthaltenen Links verweisen auf Videoaufnahmen, in denen der Beschwerdeführer als Be- richterstatter von Kundgebungen in G._______ und H._______ zu sehen ist, die auf dem Facebook-Kanal von "F._______" veröffentlicht wurden. Es ist jedoch nicht erkennbar und wurde auch nicht überzeugend dargelegt, inwiefern er sich durch diese Tätigkeit als ernsthafter Regimegegner be- sonders exponiert und deshalb mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte. Das eingereichte Gerichtsdokument vom (…) September 2020, wel- ches gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers mehrere Freunde betreffe, die ihm Informationen übermittelt hätten, vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Zum einen liegt dieses nur in Form einer Fotografie vor. Zum andern weist es ausser einem Nassstempel keine Si- cherheitsmerkmale auf. Zu Recht wies sodann das SEM darauf hin, dass es sich um ein Schreiben des Obergerichts (…) an die Polizeibehörde von D._______ und damit um ein amtsinternes Dokument handeln soll, was die Frage aufwirft, wie die Angehörigen der Freunde des Beschwerdeführers, von denen er dieses Dokument angeblich erhielt, in dessen Besitz gelangt sind. Insgesamt kann diesem Dokument aus diesen Gründen kein relevan- ter Beweiswert beigemessen werden. Im Übrigen fällt auf, dass das geltend gemachte und mit Beweismitteln belegte Engagement des Beschwerde- führers für "F._______" einen relativ geringen Zeitraum umfasst (April bis August 2020). Neuere Aktivitäten wurden weder vorgebracht noch belegt.

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E. 6.4 Auch ist es unter Berücksichtigung der politischen Veränderungen in Äthiopien seit der Ausreise des Beschwerdeführers unwahrscheinlich, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit als Mitglied der "Oromo Befreiungsfront", Sektion Schweiz, und der "Oromo Community Schweiz" zum jetzigen Zeitpunkt von der äthiopischen Regierung als ernsthafter Kri- tiker eingestuft werden und ihm deswegen die Gefahr vor asylrelevanter Verfolgung drohen würde (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4761/2019 vom

E. 6.5 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Be- schwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von sub- jektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.

E. 7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft ge- macht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft verneint.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).

E. 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

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E. 9.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alter- nativer Natur – ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Weg- weisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8).

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5 Mit Urteil heutigen Datums im Verfahren der Ehefrau des Beschwerde- führers sowie ihrer gemeinsamen Kinder (E-5772/2020) gelangt das Bun- desverwaltungsgericht zum Schluss, dass diesen die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist, weil die für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien praxisgemäss erforderlichen begünsti- genden Faktoren nicht gegeben sind. Gemäss Art. 44 AsylG ist im Zusam- menhang mit der Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs der Grund- satz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass im Falle der vorläufigen Aufnahme des einen Mitglieds der Kernfamilie grundsätzlich die ganze Familie aufzunehmen ist (vgl. Urteile des BVGer D-3323/2019 vom 24. Juni 2020 E. 10.3 m.w.H., D-2254/2015 vom 17. Ap- ril 2015 E. 9.2).

E. 9.6 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von die- sem Grundsatz rechtfertigen würden. Namentlich gehen aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AIG aus den Akten hervor. Demnach ist der Beschwerdeführer in die seiner Ehefrau und ihren gemeinsamen Kindern gewährte vorläufige Aufnahme einzuschliessen.

E. 10 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegwei- sung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Oktober 2020 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vor- läufig in der Schweiz aufzunehmen (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG).

E-5778/2020 Seite 16

E. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüg- lich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewäh- rung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anord- nung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies für die Kosten-/Entschädigungsfrage ein hälftiges Obsiegen.

E. 11.2 Nach dem Gesagten wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten auf- zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 24. November 2020 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung ge- mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich ver- ändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.

E. 12.1 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teil- weisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisge- mäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendiger- weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerdeeingabe vom

18. November 2020 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin gel- tend gemachte zeitliche Aufwand von 7⅓ Honorarstunden erscheint als angemessen; der Stundenansatz von Fr. 180.– ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben vom 19. November 2020, 24. Dezember 2020 und 2. Februar 2021 zu veranschlagenden Vertretungsaufwands sowie gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist die redu- zierte Parteientschädigung auf Fr. 1020.– (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen

E. 12.2 Mit der Zwischenverfügung vom 24. November 2020 wurde ausser- dem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gut- geheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als amt- liche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese hat, soweit der Beschwerdeführer

E-5778/2020 Seite 17 im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8–14 VGKE). Wie in der Zwischenverfügung vom 24. November 2020 angekündigt, ist bei nicht-anwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.– auszugehen. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbei- ständin ein Gesamtbetrag von Fr. 875.– (inkl. hälftige Auslagen und Mehr- wertsteuerzuschlag) durch das Gericht zu vergüten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-5778/2020 Seite 18

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gut- geheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
  2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Okto- ber 2020 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwer- deführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. 4.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1020.– auszurichten. 4.2 Das verbleibende Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 875.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-5778/2020 Urteil vom 5. Oktober 2022 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, amtlich verbeiständet durch MLaw Silke Scheer, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2020 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reiste gemäss seinen Angaben am 10. Juni 2016 in die Schweiz ein und stellte gleichentags im damaligen Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ ein Asylgesuch. Am 19. Juli 2016 fand die Kurzbefragung zur Person (BzP) im EVZ und am 2. Juli 2018 seine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) statt. B. Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs vor, er sei äthiopischer Staatsangehöriger und ethnischer Oromo und stamme aus C._______ in der Region Oromia. Weil er sich für die Anliegen der Oromo-Volksgruppe engagiert habe, sei er zweimal von der Polizei festgenommen und verprügelt worden. Im Februar 2014 sei er ein erstes Mal wegen seiner Teilnahme an einer Andachtstrauerfeier an seiner Schule ins Gefängnis gebracht und dort drei Monate (vgl. Protokoll BzP A4/17 S. 11) respektive einen Monat (vgl. Protokoll Anhörung A21/20 S. 7 F62) lang festgehalten worden. Am (...) August 2015 habe er zusammen mit einem seiner Brüder an einer Schüler-Kundgebung gegen die Unterdrückung der Oromo in D._______ teilgenommen. Sein Bruder sei an dieser Demonstration von den Sicherheitskräften erschossen worden. Er selber sei, als er seinem Bruder habe Hilfe leisten wollen, festgenommen und anschliessend im Gefängnis in D._______ inhaftiert worden. Er sei während beider Gefängnisaufenthalte mehrmals misshandelt worden. Zudem habe man ihn beschuldigt, mit regierungsfeindlichen Terroristen kooperiert zu haben und ihn aufgefordert, die Namen der Hintermänner der Kundgebungen zu nennen. Schliesslich sei es ihm nach ungefähr einer Woche, respektive Ende August oder Anfang September, gelungen, aus dem Gefängnis zu fliehen, als er aufgefordert worden sei, beim Transport eines kranken Mithäftlings mitzuhelfen. Er sei zuerst zu Verwandten in D._______ und danach zu einem Bruder in E._______ gegangen, um sich jeweils Geld für seine Ausreise zu besorgen. Im September 2015 sei er in den Sudan ausgereist. Nach seiner Ausreise habe er erfahren, dass sein Vater beim Versuch, die Leiche des Bruders mit nach Hause zu nehmen, von den Behörden misshandelt worden und später im Spital seinen Verletzungen erlegen sei (vgl. Protokoll BzP A4/17 S. 11), respektive er habe im Gefängnis von Mitgefangenen erfahren, dass sein Vater angeschossen worden sei (vgl. Protokoll Anhörung A21/20 S. 9 f. F76). Nach rund einmonatigem Aufenthalt im Sudan sei er nach Libyen weitergereist, wo er seine Ehefrau kennengelernt habe. Am (...) Mai 2016 sei er per Boot nach Italien gelangt und von dort in die Schweiz weitergereist. In der Schweiz sei er exilpolitisch aktiv: Er sei Mitglied der "Oromo Befreiungsfront", Sektion Schweiz, sowie der "Oromo Community Schweiz", nehme regelmässig an Sitzungen dieser Organisationen teil und habe sich auch an mehreren Kundgebungen beteiligt. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2020 (eröffnet am 20. Oktober 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. D.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. November 2020 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz und beantragte, dieser Entscheid sei aufzuheben und es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren; eventualiter sei ihm aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und eine vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und er vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie die Koordination seines Beschwerdeverfahren mit demjenigen seiner Lebenspartnerin und ihrer Kinder (N [...]). D.b Zum Beleg seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben der "Oromo Community of Switzerland" vom 25. Oktober 2020 sowie ein Foto eines äthiopischen Gerichtsdokuments vom (...) September 2020 ein. Mit Eingabe vom 19. November 2020 reichte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel nach (Übersetzung des Gerichts-schreibens vom [...] September 2020). E. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 24. November 2020 fest, das Verfahren des Beschwerdeführers werde mit demjenigen seiner Ehefrau und der gemeinsamen Kinder (Beschwerdeverfahren E-5772/2020) koordiniert behandelt. Ferner hiess er die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um unentgeltliche Verbeiständung gemäss aArt. 110a AsylG gut, setzte antragsgemäss MLaw Silke Scheer als unentgeltliche Rechtsbeiständin ein und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Schliesslich wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 9. Dezember 2020 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2020 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 15. Dezember 2020) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch, wobei er vollumfänglich an den in der Beschwerde gemachten Anträgen und Ausführungen festhielt. In der Beilage reichte er Auszüge eines Whatsapp-Chats ein. H. Mit Eingabe vom 2. Februar 2021 wurde die Rechnung des Übersetzers des Gerichtsschreibens zur Berücksichtigung bei der Festlegung der Parteientschädigung nachgereicht. I. Mit Eingabe seiner Rechtsvertretung vom 28. Februar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer um einen baldigen Verfahrensabschluss. Zudem wurde die Kopie eines Lehrvertrags eingereicht. Der Instruktionsrichter beantwortete dieses Schreiben am 8. März 2022 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.5 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.6 Es erweist es sich weiterhin als sachgerecht, das Beschwerdeverfahren des Beschwerdeführers und dasjenige seiner Ehefrau sowie der gemeinsamen Kinder (E-5772/2020, N [...]) koordiniert zu behandeln (gleiches Spruchgremium, Entscheide zur gleichen Zeit).

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 3.1.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den von ihm erlittenen Verfolgungsmassnahmen würden mehrere grundlegende Widersprüche enthalten. So habe er divergierende Angaben gemacht zum Grund und der Dauer der ersten Inhaftierung im Jahr 2014, zu seiner Rolle bei der Demonstration im August 2015 ebenso wie zur Dauer seiner zweiten Inhaftierung sowie zum Schicksal seines Vaters und zu den Umständen, unter denen er davon erfahren habe. Diese Widersprüche habe er auf Vorhalt hin nicht aufzulösen vermocht. Ferner habe der Beschwerdeführer die in der Anhörung vorgebrachten Übergriffe durch die äthiopischen Sicherheitskräfte vor seiner ersten Inhaftierung in der BzP nicht erwähnt, obwohl es sich hierbei durchaus um einen wichtigen Aspekt seiner Asylvorbringen handle. Demnach vermöchten diese Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten. Überdies wären sie nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, da die Lage in Äthiopien sich mit der Wahl von Abiy Ahmed zum Premierminister im Frühling 2018 grundlegend verändert habe. Namentlich seien die OLF und die ONLF von der Liste der terroristischen Grupperungen gestrichen und viele politische Gefangene begnadigt respektive freigelassen worden. Demnach sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgungsmassnahmen wegen der ihm angeblich unterstellten Verbreitung politischer Propaganda beziehungsweise im Zusammenhang mit der behaupteten Inhaftierung wegen einer Demonstrationsteilnahme zu befürchten habe. 3.1.2 Betreffend das vom Beschwerdeführer vorgebrachte exilpolitische Engagement erwog die Vorinstanz, dass gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts äthiopische Asylsuchende im Allgemeinen keine begründete Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Aktivitäten hätten. Angesichts der Unglaubhaftigkeit der vom Beschwerdeführer dargelegten Vorfluchtgründe bestehe kein Grund zur Annahme, dass er vor seiner Ausreise bereits als regierungsfeindliche Person ins Blickfeld der äthiopischen Behörden geraten sei. Es sei demnach nicht davon auszugehen, dass er in der Schweiz unter spezieller Beobachtung der äthiopischen Behörden stehe. Aus den von ihm vorgebrachten Aktivitäten in der Schweiz lasse sich nicht auf ein herausragendes exilpolitisches Profil schliessen. Die blosse Mitgliedschaft bei einer regierungskritischen Organisation genüge praxisgemäss nicht für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft. Soweit der Beschwerdeführer geltend gemacht habe, die Oromo würden in Äthiopien benachteiligt und durch Angehörige anderer Ethnien bedroht, sei festzustellen, dass allein aufgrund der Zugehörigkeit zu einer ethnischen Minderheit nicht auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung im gesamten Staatsgebiet geschlossen werden könne. Es sei nicht von einer Kollektivverfolgung der Volkszugehörigen der Oromo auszugehen. 3.1.3 Im Übrigen sei praxisgemäss auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage der Wegweisungsvollzug in alle Regionen Äthiopiens grundsätzlich zumutbar und es würden sich aus den Akten auch keine individuellen Wegweisungshindernisse ergeben. Der Beschwerdeführer verfüge namentlich über berufliche Qualifikationen sowie ein weitläufiges Verwandtschaftsnetz in seiner Heimatregion. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer führte zur Begründung der Beschwerde aus, die ihm von der Vorinstanz vorgehaltenen Widersprüche liessen sich bei genauer Betrachtung auflösen. Es sei zu berücksichtigen, dass er seine Aussagen bei der BzP kurz gehalten habe, wie es von ihm verlangt worden sei. Nach der ersten Festnahme im Jahr 2014 sei er im Gefängnis gefoltert worden und habe daher ins Spital gebracht werden müssen. Er sei insgesamt ungefähr drei Monate gefangen gewesen, davon zirka zwei Monate im Spital unter polizeilicher Bewachung und einen Monat im Gefängnis. Die Initiative für die Demonstration im Jahr 2015 sei von den Studenten der Universität ausgegangen. Er selber sei Teilnehmer dieser Kundgebung gewesen, habe aber auch andere Schüler zum Mitmachen animiert. Der Zeitraum seiner zweiten Haft habe zwischen dem 8. und 9. Monat gelegen, jedoch nicht einen ganzen Monat gedauert. Er habe selber gesehen, dass sein Vater bei der Demonstration angeschossen worden sei, habe aber erst nach seiner Ausreise von einem Bruder erfahren, dass der Vater im Spital verstorben sei. Die Vorinstanz habe die vielen Glaubhaftigkeitskennzeichen in seinen Vorbringen - namentlich eine ausführliche und detaillierte Erzählung der Ereignisse und eine logische Abfolge - nicht gewürdigt. Er habe das Erlebte aus einer subjektiven Perspektive mit vielen Realkennzeichen geschildert. Der Vorwurf der Widersprüchlichkeit seiner Vorbringen erscheine angesichts dessen weit hergeholt sowie teils pauschal und unklar. 3.2.2 Er sei in der Schweiz als Reporter bei "F._______" tätig, wobei er Interviews mit Äthiopiern in der Schweiz führe und Inhalte von Äthiopiern aus Äthiopien veröffentliche. Es gehe dabei meist um politische und regierungskritische Themen. Zwei seiner Freunde seien derzeit in Haft, weil sie mit ihm über Facebook und Telefon in Kontakt gestanden hätten. Sein Bruder habe ihm eine Kopie eines Gerichtsdokuments zugestellt, welches diese Freunde betreffe. Im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat würde er aufgrund seines exilpolitischen Engagements flüchtlingsrechtlich relevante Nachteile erleiden, weshalb ihm die Flüchtlingseigenschaft aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe zuzuerkennen sei. Gemäss Berichten von Amnesty International komme es trotz der Reformen in Äthiopien und des neuen Ministerpräsidenten in der Region Oromia zu gravierenden Menschenrechtsverletzungen durch die äthiopischen Sicherheitskräfte. Der in der angefochtenen Verfügung vom SEM zitierte Medienartikel sei überholt. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, Abklärungen betreffend eine aktuell bestehende begründete Furcht vor künftiger Verfolgung zu treffen. Als Angehöriger der Oromo-Ethnie sei er aktuell besonders von der eskalierenden Gewalt betroffen, insbesondere angesichts dessen, dass er schon zweimal unrechtmässig verhaftet und in der Haft gefoltert worden sei. Die Aktualität der Verfolgungsfurcht sei damit gegeben. 3.2.3 Im Übrigen erweise sich der Wegweisungsvollzug aufgrund der aktuellen Menschenrechtssituation in Äthiopien, insbesondere für Angehörige der Oromo-Ethnie als unzulässig. Auch in Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs wäre die Vorinstanz gehalten gewesen, die Lage in Äthiopien neu zu beurteilen. Es sei vom Vorliegen einer Situation allgemeiner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen, welche zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs führe. 3.3 In ihrer Vernehmlassung stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die in der Beschwerdeschrift vorgebrachte Tätigkeit für "F._______" im Rahmen der Anhörung in keine Weise erwähnt. Da er diese trotz des expliziten Hinweises auf seine Pflicht, das SEM über allfällige neu eintretende Ereignisse zu informieren, erst auf Beschwerdeebene geltend gemacht habe, wirke dieses Vorbringen nachgeschoben. Zudem seien seine diesbezüglichen Angaben auffallend vage. Es seien keine Belege, wie Screenshots oder Links zu den von ihm durchgeführten Interviews eingereicht worden. Auffällig sei ferner, dass der Beschwerdeführer ausgerechnet im Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung, mithin mehr als vier Jahre nach seiner Einreise in die Schweiz, angeblich von seinem Bruder über die Inhaftierung seiner Freunde in Kenntnis gesetzt worden sei. Seine Angaben dazu, von wem er das eingereichte Gerichtsdokument erhalten habe, seien vage, und es sei nicht ersichtlich, weshalb den Angehörigen der erwähnten Freunde ein augenscheinlich verwaltungsinternes Dokument hätte ausgehändigt werden sollen. Darüber hinaus liege dieses lediglich in Form einer Kopie vor. Derartige Dokumente seien erfahrungsgemäss leicht fälschbar und auch anderweitig einfach zu beschaffen. Da es keinerlei überprüfbar Sicherheitsmerkmale aufweise, sei eine vertiefte Echtheitsüberprüfung nicht möglich. Im Bestätigungsschreiben der "Oromo Community of Switzerland" werde zwar eine Tätigkeit des Beschwerdeführers für "F._______" erwähnt; es enthalte aber nur vage Vermutungen in Bezug auf die Frage, ob diese den äthiopischen Behörden bekannt sei. Dies wäre nicht zu erwarten, falls tatsächlich Interviewpartner des Beschwerdeführers inhaftiert worden wären. 3.4 In seiner Replik führte der Beschwerdeführer aus, er sei seit acht Monaten für "F._______" tätig und trete dabei seit mindestens Juli 2020 mit seinem Namen in Bild und Ton in Erscheinung. Das eingereichte Gerichtsdokument sei vor dem vorinstanzlichen Asylentscheid entstanden. Einer seiner Brüder habe dieses bei der Familie eines seiner Freunde fotografiert und ihm mithilfe eines anderen Bruders übermittelt. Die Annahme, es handle sich bei diesem um ein verwaltungsinternes Dokument, sei spekulativ. Er habe die "Oromo Community of Switzerland" um ein Schreiben gebeten, welches seine Mitgliedschaft sowie sein exilpolitisches Engagement bestätige. Diese Organisation sei aber nicht mit "F._______" verbunden. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Zu Recht hat die Vorinstanz festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine zweimalige Inhaftierung im Heimatstaat wegen regimekritischer Aktivitäten sowie bezüglich des Schicksals seines Vaters erhebliche Widersprüche aufweisen, die er nicht auszuräumen vermochte. Namentlich machte er klar divergierende Angaben zur Dauer der beiden geltend gemachten Inhaftierungen. Seine Erklärung, er habe nach der Festnahme im Jahr 2014 zwei Monate unter Bewachung im Spital und nur einen Monat im Gefängnis verbracht, vermag angesichts seiner klaren Angabe in der BzP, er sei während dreier Monate im Gefängnis gewesen (vgl. A4/17 S. 11 und 12: "ca. 3 Monate im Gefängnis"), nicht zu überzeugen und muss als Schutzbehauptung bewertet werden. Zu Recht warf die Vorinstanz sodann dem Beschwerdeführer auch widersprüchliche Aussagen zu den Umständen des Todes seines Vaters vor. Bei der BzP gab er zu Protokoll, sein Vater sei im 10. Monat 2015 im Spital verstorben, nachdem er von den Behörden zusammengeschlagen worden sei, weil er sich um die Herausgabe der Leiche des Bruders bemüht habe. Er (Beschwerdeführer) habe hiervon erst nach seiner Ausreise erfahren (vgl. Protokoll BzP A4/17 S. 5 und 11). Demgegenüber brachte der Beschwerdeführer in der Anhörung vor, sein Vater sei während der Kundgebung im 8. Monat 2015 angeschossen worden. Er habe dies von Mithäftlingen im Gefängnis sowie nach seinem Gefängnisausbruch von einem Onkel erfahren (vgl. Protokoll Anhörung A21/20 S. 9 F76 und S. 13 F101). Diese Aussagen lassen sich - entgegen der Argumentation in der Beschwerdeeingabe - nicht miteinander vereinbaren. 5.2 Angesichts dieser Divergenzen rechtfertigen sich ernsthafte Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinen Vorfluchtgründen. Die Frage, ob die geschilderten Repressalien durch die äthiopischen Behörden, namentlich die erlebte Haft, die Anforderungen an das Glaubhaftmachen zu erfüllen vermögen, kann jedoch letztlich offenbleiben, da sich aus den nachfolgenden Gründen ohnehin als asylrechtlich nicht relevant erweisen. 5.3 5.3.1 Die politische Situation in Äthiopien hat sich seit der Ausreise des Beschwerdeführers Ende 2015 in bedeutendem Masse verändert: Am 2. April 2018 hat Abiy Ahmed sein Amt als erster Ministerpräsident Äthio-piens mit Oromo-Volkszugehörigkeit angetreten. Daher ist der Frage nachzugehen, ob die von der Beschwerdeführerin behauptete Verfolgungs-motivation zum heutigen Zeitpunkt überhaupt noch plausibel erscheint. Es ist an dieser Stelle auf den als Referenzurteil publizierten Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 zu verweisen. Demnach hat sich die Lage mit Amtsantritt von Abiy Ahmed und den damit einhergehenden Reformen zunächst verbessert (vgl. a.a.O. E. 7). Dies betrifft auch den Umgang mit regierungskritischen Personen, gegen die das vorherige Regime noch mit grosser Härte vorgegangen war. Die neue Regierung rief die Oppositionellen im Exil zur Rückkehr und Teilnahme am politischen Prozess auf. Politische Dissidenten, ehemalige Rebellen, Abspaltungsanführer und Journalisten sind seither nach Äthiopien zurückgekehrt. Tausende politische Gefangene wurden seit April 2018 begnadigt und freigelassen. Die OLF, die Bewegung Ginbot 7, aber insbesondere auch die Ogaden National Liberation Front (ONLF) und weitere Vereinigungen wurden im Sommer 2018 von der Liste der terroristischen Gruppierungen gestrichen (vgl. u.a. ; abgerufen am 23. Juni 2022). 5.3.2 Die Lage ist seit 2020 durch den Widerstand mehrerer ethnischer Minderheiten wieder angespannt. Die Tigray haben den entscheidenden Einfluss verloren, den sie durch die Tigray People's Liberation Front (TPLF) auf die äthiopische Regierung ausgeübt hatten; die Amharen sind jetzt die Volksgruppe, welche die führenden Positionen einnimmt. Im November 2020 begann eine von der TPLF angeführte Rebellion in Tigray, und seither weitete sich der Konflikt mit der äthiopischen Armee erheblich aus. Es gibt aber grundsätzlich keine Anzeichen dafür, dass zurückgekehrte Kritikerinnen und Kritiker der (vormaligen) Regierung systematisch verfolgt und inhaftiert würden (vgl. Urteile des BVGer E-6177/2019 vom 5. Juli 2022 E. 6.2,; E-4547/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 4.2 und E-5029/2019 vom 17. November 2021 E. 8.2 m.w.H.). 5.3.3 Vor dem Hintergrund dieser politischen Veränderungen ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Äthiopien aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit oder dem geltend gemachten Engagement für die Rechte seiner Volksgruppe einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung ausgesetzt sein wird. 6. 6.1 In Bezug auf die Frage, ob dem Beschwerdeführer aufgrund des von ihm geltend gemachten exilpolitischen Engagements subjektive Nachfluchtgründe zuzuerkennen sind, ist Folgendes festzustellen: 6.2 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat begründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinn von Art. 3 AsylG verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., 2009/28 E. 7.1 S. 352; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und Art. 7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei einer Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss. 6.3 Den Vorbringen des Beschwerdeführers auf Beschwerdeebene ist zu entnehmen, dass er als Reporter für das Medienunternehmen "F._______" Interviews mit Äthiopiern in der Schweiz geführt sowie Informationen, die er von Freunden aus Äthiopien erhalten habe, an "F._______" weitergeleitet habe. Die in der Eingabe vom 24. Dezember 2020 enthaltenen Links verweisen auf Videoaufnahmen, in denen der Beschwerdeführer als Berichterstatter von Kundgebungen in G._______ und H._______ zu sehen ist, die auf dem Facebook-Kanal von "F._______" veröffentlicht wurden. Es ist jedoch nicht erkennbar und wurde auch nicht überzeugend dargelegt, inwiefern er sich durch diese Tätigkeit als ernsthafter Regimegegner besonders exponiert und deshalb mit ernsthaften Nachteilen zu rechnen hätte. Das eingereichte Gerichtsdokument vom (...) September 2020, welches gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers mehrere Freunde betreffe, die ihm Informationen übermittelt hätten, vermag keine andere Einschätzung zu rechtfertigen. Zum einen liegt dieses nur in Form einer Fotografie vor. Zum andern weist es ausser einem Nassstempel keine Sicherheitsmerkmale auf. Zu Recht wies sodann das SEM darauf hin, dass es sich um ein Schreiben des Obergerichts (...) an die Polizeibehörde von D._______ und damit um ein amtsinternes Dokument handeln soll, was die Frage aufwirft, wie die Angehörigen der Freunde des Beschwerdeführers, von denen er dieses Dokument angeblich erhielt, in dessen Besitz gelangt sind. Insgesamt kann diesem Dokument aus diesen Gründen kein relevanter Beweiswert beigemessen werden. Im Übrigen fällt auf, dass das geltend gemachte und mit Beweismitteln belegte Engagement des Beschwerdeführers für "F._______" einen relativ geringen Zeitraum umfasst (April bis August 2020). Neuere Aktivitäten wurden weder vorgebracht noch belegt. 6.4 Auch ist es unter Berücksichtigung der politischen Veränderungen in Äthiopien seit der Ausreise des Beschwerdeführers unwahrscheinlich, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit als Mitglied der "Oromo Befreiungsfront", Sektion Schweiz, und der "Oromo Community Schweiz" zum jetzigen Zeitpunkt von der äthiopischen Regierung als ernsthafter Kritiker eingestuft werden und ihm deswegen die Gefahr vor asylrelevanter Verfolgung drohen würde (vgl. etwa Urteile des BVGer E-4761/2019 vom 6. September 2022 E. 6.4.2 und D-1499/2021 vom 27. Juli 2022 E. 7.1 m.H.a. das Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). 6.5 Unter Berücksichtigung dieser Umstände ergibt sich, dass der Beschwerdeführer auch die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinn von Art. 54 AsylG nicht erfüllt.

7. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer weder Vor- noch Nachfluchtgründe nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht hat. Das SEM hat somit zu Recht sein Asylgesuch abgelehnt und seine Flüchtlingseigenschaft verneint. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). 9.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.3 Die Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind praxisgemäss alternativer Natur - ist eine von ihnen erfüllt, erweist sich der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar und die weitere Anwesenheit in der Schweiz ist gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. etwa BVGE 2011/7 E.8). 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Mit Urteil heutigen Datums im Verfahren der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie ihrer gemeinsamen Kinder (E-5772/2020) gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass diesen die vorläufige Aufnahme zu gewähren ist, weil die für die Bejahung der Zumutbarkeit des Vollzugs von Wegweisungen nach Äthiopien praxisgemäss erforderlichen begünstigenden Faktoren nicht gegeben sind. Gemäss Art. 44 AsylG ist im Zusammenhang mit der Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass im Falle der vorläufigen Aufnahme des einen Mitglieds der Kernfamilie grundsätzlich die ganze Familie aufzunehmen ist (vgl. Urteile des BVGer D-3323/2019 vom 24. Juni 2020 E. 10.3 m.w.H., D-2254/2015 vom 17. April 2015 E. 9.2). 9.6 Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen von diesem Grundsatz rechtfertigen würden. Namentlich gehen aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von Ausschlussgründen nach Art. 83 Abs. 7 AIG aus den Akten hervor. Demnach ist der Beschwerdeführer in die seiner Ehefrau und ihren gemeinsamen Kindern gewährte vorläufige Aufnahme einzuschliessen.

10. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutzuheissen, und die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Oktober 2020 sind aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Das SEM ist anzuweisen, den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (Art. 44 AsylG und Art. 83 Abs. 4 AIG). 11. 11.1 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist bezüglich seiner Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung unterlegen. Bezüglich der Anordnung des Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies für die Kosten-/Entschädigungsfrage ein hälftiges Obsiegen. 11.2 Nach dem Gesagten wäre dem Beschwerdeführer aufgrund seines bloss teilweisen Obsiegens ein reduzierter Anteil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 24. November 2020 ihr Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich seine finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. 12. 12.1 Sodann ist dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine praxisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die amtliche Rechtsbeiständin hat mit der Beschwerdeeingabe vom 18. November 2020 eine Kostennote zu den Akten gereicht. Der darin geltend gemachte zeitliche Aufwand von 7 Honorarstunden erscheint als angemessen; der Stundenansatz von Fr. 180.- ist reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des für die nachträglichen Eingaben vom 19. November 2020, 24. Dezember 2020 und 2. Februar 2021 zu veranschlagenden Vertretungsaufwands sowie gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung auf Fr. 1020.- (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzulegen 12.2 Mit der Zwischenverfügung vom 24. November 2020 wurde ausserdem das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 VwVG) und seine Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese hat, soweit der Beschwerdeführer im Verfahren unterlegen ist, Anspruch auf Übernahme notwendigerweise erwachsenen Vertretungskosten durch das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 8-14 VGKE). Wie in der Zwischenverfügung vom 24. November 2020 angekündigt, ist bei nicht-anwaltlichen Rechtsbeiständen von einem Stundenansatz von maximal Fr. 150.- auszugehen. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Gesamtbetrag von Fr. 875.- (inkl. hälftige Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) durch das Gericht zu vergüten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 19. Oktober 2020 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, den Beschwer-deführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. 4.1 Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1020.- auszurichten. 4.2 Das verbleibende Honorar der amtlichen Rechtsbeiständin wird auf Fr. 875.- bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain Versand: