Asyl und Wegweisung
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Oromo – verliess Äthiopien eige- nen Angaben zufolge am 26. Februar 2017 mit seinem eigenen Pass und gelangte gleichentags mit einem Visum für eine Weiterbildung vom
26. Februar 2017 bis am 4. März 2017 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 6. März 2017 ein Asylgesuch stellte. Gleichentags wurde er dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. Am 9. März 2017 wurden seine Persona- lien und der Reiseweg aufgenommen. Am 3. April 2017 wurde er angehört und anschliessend am 7. April 2017 dem erweiterten Verfahren zugewie- sen. Am 5. Februar 2018 und am 28. Juli 2020 wurde er ergänzend ange- hört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, er habe bis zum Jahr 2000 in Addis Abeba (…) studiert. Während seines Studium habe er sich an der Universität in einer Organisation für die Oromo engagiert. Mehrere Bekannte aus dieser Gruppierung seien später umgebracht oder inhaftiert worden. Nach dem Studium habe er als erster Oromo in der B._______ während sechzehn Jahren Karriere gemacht und sich dabei für die Mitarbeitenden seiner Ethnie eingesetzt. Er habe sich stets geweigert, der Regierung beizutreten. Im Jahr 2016 hätten die Unruhen der Oromo begonnen und es habe Ausnahmezustand geherrscht. Ihm sei von seinem Arbeitgeber vorgeworfen worden, durch seine Kontakte mit den Oromo ei- nen Aufstand hervorgerufen zu haben. Nach seiner Rückkehr von einer Geschäftsreise nach Europa im Juni 2016 seien ihm Kontakte mit der Op- position unterstellt worden, weil er dort ehemalige Arbeitskollegen besucht habe. Daraufhin sei er am Arbeitsplatz diskriminiert worden. Er sei über- wacht worden, habe keine Lohnerhöhung erhalten, sein Dienstauto sei ihm weggenommen worden, er sei in eine andere Abteilung strafversetzt und schliesslich nach seiner Kündigung am gleichen Tag freigestellt worden. Auf seine Bitte hin sei er wiedereingestellt worden, jedoch ohne seine vor- herigen Privilegien. Ein Freund mit leitender Position im HR habe ihn ge- warnt, dass eine Akte über seine Regierungsfeindlichkeit zusammenge- stellt worden sei. Er habe dann Ferien beziehen müssen. Nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz sei er an einen anderen Ort versetzt worden. Er habe sich über diese Diskriminierungen bei verschiedenen Anlaufstellen beschwert, bei den zuständigen Ministerien, dem Konzerndirektor, der Re- gionalregierung und auch bei der C._______. Dabei habe er auch Korrup- tionsvorwürfe geäussert. Schliesslich habe er keine Perspektive mehr ge- sehen und eine Verhaftung befürchtet, weshalb er zusammen mit seinem
D-1499/2021 Seite 3 Schwager ausgereist sei. Nach seiner Ausreise sei seine Frau nach ihm befragt worden. Später habe sie mit den Kindern ihre Firmenwohnung ver- lassen müssen und sie lebten jetzt mal da mal dort. Seine Frau arbeite aber immer noch am gleichen Ort. Im Juli 2017 sei bei seinen Brüdern eine Vor- ladung für ihn abgegeben worden. Dabei sei der eine Bruder so stark ge- schlagen worden, dass er gestorben sei. In der Schweiz engagiere er sich exilpolitisch, organisiere Demonstrationen und sei Mitglied der D._______, wo er auch ein Amt ausübe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten, darunter diverse Schreiben in Bezug auf die Konflikte an seinem Arbeitsplatz, E-Mails von seinem Bruder und seinem Schwager vom März 2017, zwei Erlasse der Gemeindebehörde vom März 2017, Farbfotos von sich als junger Mann zusammen mit einem Oppositi- onellen, der inzwischen zum Tode verurteilt worden sei, Fotos von seinem exilpolitischen Engagement, eine Bestätigung der D._______ vom 27. No- vember 2017 und ein von ihm verfasstes Protestschreiben an die UNO. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 – eröffnet am 2. März 2021 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Weg- weisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 1. April 2021 erhob der Beschwerdeführer – handelnd durch seine Rechtsvertretung – gegen diesen Entscheid beim Bundesver- waltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefoch- tenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asyl- gewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungs- weise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der voll- umfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag unter anderem ein vom Beschwerdeführer verfasster Bericht bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf
D-1499/2021 Seite 4 die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechts- vertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Mit Replik vom 12. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehm- lassung des SEM Stellung und reichte eine Kostennote zu den Akten.
Erwägungen (45 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz- würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be- schwerde ist einzutreten.
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E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus- länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3 Der Beschwerdeführer verlangt die Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz wegen ungenügender Feststellung des Sachverhaltes bezie- hungsweise Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten.
E. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, dass das SEM in seiner Verfügung fälschlicherweise ausgeführt habe, er habe Ferien bezo- gen, obwohl es sich vielmehr um disziplinarische Zwangsbeurlaubungen gehandelt habe. Ebenso seien weitere drastische Disziplinierungsmass- nahmen (Kontaktverbot, Hausarrest, Zahlungssperre) nicht erwähnt wor- den. Zudem seien wichtige Beweismittel, nämlich aussagekräftige Emails des Bruders und Schwagers, welche die Suche nach ihm nach seiner Aus- reise bestätigen würden, zwar erwähnt, aber in der Begründung sei nicht darauf eingegangen worden. Die Vorinstanz sei zudem nicht auf die sub- jektive Komponente der Begründung der Angst vor zukünftiger Verfolgung eingegangen. Ebenso fehle die Prüfung der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine hypothetische Rückkehr nach E._______.
E. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhalts- feststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvoll- ständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der gelten- den Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sa- chumstände berücksichtigt hat (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29).
E. 3.3 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV nor- mierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG aus- drücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle er- heblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Er- gebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat.
D-1499/2021 Seite 6 Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss sich zwar nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinander- setzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Ge- sichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). Die Begründung des Entscheids muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gege- benenfalls sachgerecht anfechten kann und es der Beschwerdeinstanz möglich ist, die Rechtsanwendung zu überprüfen.
E. 3.4 Der Sachverhalt wurde vorliegend vom SEM in rechtsgenüglicher Weise erstellt. Das SEM ist im Wesentlich auf die komplizierte arbeitsrecht- liche Situation eingegangen. Dass es dabei nicht alle gegen den Beschwer- deführer ergangenen Massnahmen im Detail aufzählte beziehungsweise diese als Ferien statt Zwangsbeurlaubungen bezeichnete, kann nicht als Verletzung der Pflicht zur Erstellung des Sachverhaltes qualifiziert werden.
E. 3.5 Die Vorinstanz ist zwar in den Erwägungen nicht detailliert auf die Emails der Verwandten eingegangen, hat diese jedoch im Sachverhalt er- wähnt und hat sich in den Erwägungen zu den dahinterstehenden Ereig- nissen, nämlich die Suche nach dem Beschwerdeführer, geäussert. Dem Beschwerdeführer war denn auch eine sachgerechte Anfechtung in der Be- schwerde durchaus möglich. Von einer Verletzung der Begründungspflicht ist in diesem Zusammenhang nicht auszugehen. Zudem ist das SEM nun in der Vernehmlassung eingehend auf die Emails als Beweismittel einge- gangen, worauf der Beschwerdeführer in seiner Replik, noch einmal Stel- lung nehmen konnte. Mit der subjektiven Komponente der Begründung der Angst vor zukünftiger Verfolgung musste es sich nach der Feststellung der fehlenden objektiven Begründetheit auseinandersetzen.
E. 3.6 Das SEM hat sich schliesslich in seiner Verfügung zur Zumutbarkeit des Beschwerdeführers in die Region Oromia geäussert. Dass es dabei nicht auf die spezifische Situation in Bezug auf eine Rückkehr nach E._______ als letzten Wohn- und Arbeitsort einging, kann nicht als Verlet- zung des rechtlichen Gehörs gewertet werden, zumal der Beschwerdefüh- rer mit seinem Herkunfts- und Studienort in der Region auch andere An- knüpfungspunkte hat und die Vollzugsprüfung nicht auf diese einzelne Ort- schaft zu beschränken ist.
D-1499/2021 Seite 7
E. 3.7 Nach dem Gesagten kann weder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes noch eine Verletzung des rechtlichen Ge- hörs erkannt werden. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vo- rinstanz ist somit abzuweisen.
E. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund- sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali- tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be- gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
E. 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge- geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa- chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung zunächst fest, aus den eingereichten Unterlagen wie auch aus den Aussagen des Beschwer- deführers werde bezüglich der Schwierigkeiten am Arbeitsplatz keine asyl- relevante Verfolgungsmotivation beziehungsweise keine genügende Inten- sität oder gar eine konkrete diesbezügliche Handlungsweise erkennbar. Der Beschwerdeführer habe die Kündigung selber eingereicht, die von sei- nem Arbeitgeber trotz Korruptionsvorwürfen auf seinen Wunsch hin wieder rückgängig gemacht worden sei. Weiter sei anzumerken, dass er sich wäh- rend der Studienzeit lediglich für kulturelle Belange der Oromo engagiert habe und dass weder er noch nahe Verwandte sich je politisch betätigt hätten. Unabhängig von der Intensität der Beziehung zu den von ihm als oppositionell bezeichneten Männern sei festzuhalten, dass er von staatli- cher Seite bis ins Jahr 2016 nie behelligt worden sei und vielmehr in einem staatlichen Unternehmen Karriere gemacht habe, während die anderen Männer gemäss seinen Angaben längst den Sicherheitskräften zum Opfer
D-1499/2021 Seite 8 gefallen seien. Die angebliche ständige Überwachung durch einen Sicher- heitsmann habe er nur diffus beschrieben und sei für ihn ohne Konsequen- zen geblieben. Weiter mute es etwas eigenartig an, dass die Sicherheits- kräfte in Zeiten allgemeiner Unruhen und des Ausnahmezustandes ein um- fangreiches Dossier benötigt hätten, um seine Festnahme zu rechtfertigen. Vielmehr wäre bei Vorliegen des geringsten Verdachts auf eine regierungs- feindliche Einstellung eine umgehende Verhaftung zu erwarten gewesen, zumal sich die Sicherheitskräfte dadurch Informationen zur Verhaftung an- derer Aufständischer hätten erhoffen können. Bezeichnenderweise habe er auch die Umstände und den genauen Inhalt des Gesprächs mit dem HR-Verantwortlichen nicht detailliert beschreiben können und dessen War- nung an der ersten Anhörung gar nicht erwähnt. Dass er die Gefahr einer Festnahme offensichtlich als eher gering eingeschätzt habe, belege schliesslich der Umstand, dass er gemeinsam mit seinem Schwager ganz offiziell unter Vorweisung seiner eigenen Identitätspapiere über den Flug- hafen von Addis Abeba Äthiopien verlassen und keinerlei Schutzmassnah- men für seine Frau und seine Kinder getroffen habe, obwohl er dazu ange- sichts seines breiten Beziehungsnetzes die Möglichkeit gehabt hätte. In Bezug auf die Suche nach ihm nach seiner Ausreise bei seinen Brüdern, bei welcher ein Bruder im Juli 2017 ums Leben gekommen sei, mute es komisch an, dass er dies an der ersten Anhörung vom 5. Februar 2018 mit keinem Wort erwähnt und lediglich ausgeführt habe, er stehe mit den Brü- dern in Kontakt und einer sei im Gefängnis gewesen. Die beiden einge- reichten Erlasse der Gemeindebehörden, die belegen sollten, dass nach ihm gesucht worden sei, besässen keine relevanten Sicherheitsmerkmale und seien dementsprechend leicht fälschbar. Ihr Beweiswert sei daher als gering einzustufen und vermöge angesichts der zahlreichen Unglaubhaf- tigkeitselemente nichts an der obigen Einschätzung zu ändern. In Bezug auf sein exilpolitisches Engagement gelte es festzuhalten, dass die Befürchtung vor zukünftiger Verfolgung für äthiopische Asylsuchende generell unbegründet sei. Selbst bei einem herausgehobenen exilpoliti- schen Engagement drohe eine Verfolgungsgefahr lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Zunächst sei anzumerken, dass der Be- schwerdeführer keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopi- schen Behörden vor seiner Ausreise habe glaubhaft machen können. Er mache geltend, er sei in der Schweiz aktives Mitglied der D._______ ge- worden und habe an verschiedenen Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Er wirke in dieser Organisation in der Funktion eines (…) prominent bei der Organisation von Sitzungen und Protestaktio- nen mit. Die eingereichten Unterlagen vermöchten aber kein Profil eines
D-1499/2021 Seite 9 herausragenden, regierungskritischen Exilpolitikers zu belegen. Zudem handle es sich bei der genannten Organisation um einen kulturellen Verein mit sehr bescheidenen Einflussmöglichkeiten auf den politischen Diskurs und nicht um eine Oppositionspartei. Angesichts der vielen innert weniger Monate stattfindenden exilpolitischen Anlässe mit anschliessender Publi- kation von Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilneh- mern in einschlägigen Medien erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen – oft nur schlecht erkennbaren – Gesich- tern konkrete Identitäten zuordnen könnten beziehungsweise jede einzelne Person überwachen könnten. Zudem dürfte diesen bekannt sein, dass viele Asylsuchende sich mittels Ausübung regierungskritischer Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken versuchten.
E. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass die Plausibilität nur in beschränktem Masse zur Bewertung der Glaub- haftigkeit beigezogen werden könne. In Bezug auf das Dossier gegen ihn habe er sich missverständlich ausgedrückt. Ein solches habe über jeden Mitarbeitenden bestanden. Es habe sich aber herumgesprochen, dass er mit regimekritischen Exil-Oromos in Kontakt gestanden habe, was zu er- höhter Aufmerksamkeit habe führen müssen. Da er ein gewisses Ansehen und auch einigen Einfluss genossen habe, habe man den Anschein der Rechtmässigkeit wahren wollen und ihn nicht ungesetzlich liquidieren kön- nen. Dass er die Warnung nicht konkret habe beschreiben können, stimme so nicht, vielmehr sei dies ein ständiger Dialog zur kontinuierlichen Erhö- hung des Druckes gewesen. So seien auch seine Aussagen an der ersten Anhörung zu interpretieren. Zur legalen Ausreise sei zu bemerken, dass in Äthiopien kein derart engmaschiges Kontrollnetz bestehe. Auch sei wiede- rum auf seine ehemals gute gesellschaftliche Position als gesuchter Spe- zialist zu verweisen. Seine Frau und die Kinder seien bis jetzt nicht direkt behelligt worden. Davon sei er zu Recht ausgegangen, indem er ein ge- wisses Mass an Zivilisiertheit der Beamten vorausgesetzt habe. In Bezug auf die Suche nach ihm bei ihm zu Hause sei auf den vorgelegten Email- Verkehr zu verweisen, welcher diesen Umstand belege. Ob der Bruder di- rekt durch die Misshandlung gestorben sei, sei nicht von vornherein klar gewesen, so dass er diesen Zusammenhang erst mit der Zeit gesehen habe. Weiter habe es sich bei dem Vorgehen gegen ihn um eine Diskrimi- nierung seiner Person aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo gehandelt, womit eine Verfolgungsmotivation gegeben sei. In Bezug auf die Intensität fasse das SEM den Konflikt am Arbeitsplatz lückenhaft zu- sammen. Insbesondere fehle die Erwähnung des unrechtmässigen Lohn-
D-1499/2021 Seite 10 zahlungsstopps, des erlassenen Kontaktverbots und des faktischen Haus- arrests im Firmenareal. Diese Elemente seien durch ihn belegt worden. Zwar nicht für sich alleine aber im Gesamtkontext insbesondere auch an- gesichts des verhängten Ausnahmezustandes seien diese Massnahmen asylrelevant und hätten in einer lebensgefährlichen Situation für ihn ge- mündet. Mit dem alleinigen Entgegenhalten seiner Karriere in einem staat- lichen Betrieb werde die Dynamik der damaligen Situation ausser Acht ge- lassen. Anfänglich sei er ein relativ angepasster Mitarbeiter, wenn auch mit einschlägiger studentischer Vergangenheit gewesen. Erst als er ungerecht behandelt worden sei, habe er begonnen, sich zu wehren, was in diese willkürlichen Massnahmen und in die Warnung des Kollegen vor einer Ver- haftung gemündet habe. Die Berechtigung seiner Befürchtungen zeige sich an der erfolgten Suche nach ihm nach seiner Ausreise und der Miss- handlung seines Bruders. Die Methode der Zerlegung der Biografie in un- zusammenhängende Phasen durch die Vorinstanz könne nicht zu einer korrekten Einschätzung der kontinuierlich entstandenen Gefährdung füh- ren. Aufgrund der rechtsgenüglich belegten und auch von der Vorinstanz aner- kannten exilpoIitischen Tätigkeit seien subjektive Nachfluchtgründe gege- ben. Denn bereits vor seiner Ausreise sei er ins Visier der Behörden gera- ten. Es zeige sich damit ein besonders gelagerter Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung. Die Unterstellung unlauterer Motive im Zusammen- hang mit seinem politischen Engagement sei nicht zu hören, da sie speku- lativ und irrelevant sei.
E. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es habe im Zusammen- hang mit dem Ausnahmezustand nicht von einer Liquidierung, sondern von einer Verhaftung des Beschwerdeführers geschrieben. Ferner stehe die Aussage in der Beschwerde, wonach die Frau und die Kinder bis anhin nicht behelligt worden seien, im Widerspruch zu den Aussagen des Be- schwerdeführers an den Anhörungen und auch zu den eingereichten Emails, wonach die Frau und Kinder Todesängste hätten, weil die Behör- den zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie terrorisiert hätten. Die in den Mails dargelegten Umstände vermöchten keinen Mehrwert in dem Sinne darzustellen, als dass dort unbekannten Fakten oder Hinweise mit- geteilt worden wären, die zu einem anderen Sachverhalt geführt hätten. Zudem komme diesen Auszügen nur ein sehr geringer Beweiswert zu, handle es sich doch mit grösster Wahrscheinlichkeit um Gefälligkeits- schreiben, deren Urheberschaft nicht abgeklärt werden könne. Zudem mute es eigenartig an, dass sein Bruder ihn auf seinen Geburtsort hinweise
D-1499/2021 Seite 11 und seinen eigenen Namen unterschiedlich schreibe. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Oromia, wo er mehrere enge Familienangehörige habe und über ein eigenes Haus verfüge, durchaus zuzumuten sei.
E. 5.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, die Diffe- renzierung zwischen Liquidierung und Verhaftung erscheine nicht zielfüh- rend, da beide Varianten sich auf zumindest ähnliche Handlungsoptionen von Behörden beziehen würden. Die Beschreibung in der Beschwerde, wo- nach Frau und Kinder nicht direkt behelligt worden seien, sei so viel zu schwach formuliert, zumal sie zu Hause terrorisiert worden seien. Dass die Beamten nicht weitergegangen seien, bestätige nun diese durch ihn erwar- tete Zivilisiertheit, womit die fehlenden Schutzmassnahmen plausibel wür- den. Er habe erwähnt, dass das Mobiltelefon seiner Tochter zweimal be- schlagnahmt worden sei. Zudem sei seine Frau mit den Kindern inzwi- schen zu Verwandten geflohen. Dem SEM sei beizupflichten, dass der In- halt des Mailverkehrs nicht zu einem anderen Sachverhalt geführt hätte. Im Gegenteil stütze dieser die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Es handle sich nicht um Gefälligkeitsschreiben und die genannte Autorschaft (Bruder und Schwager) sei aufgrund der sichtbaren Daten (Namen) doch sehr viel wahrscheinlicher als irgendetwas Anderes. Die unterschiedliche Schreib- weise des Namens ergebe sich aus dem Französischen und Englischen. Der Hinweis auf den Geburtsort sei eine Hervorhebung dessen, dass er nicht mehr nur am Arbeits- und Wohnort, sondern sogar in seinem alten Heimatdorf gesucht worden sei. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Weg- weisungsvollzugs sei auf die lange Verfahrensdauer und seine vorbildliche Integration hinzuweisen.
E. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkom- mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in abseh- barer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität be- fürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staat- lichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vor- liegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhan-
D-1499/2021 Seite 12 den sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfol- gung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in ver- gleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmass- nahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (sub- jektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H).
E. 6.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich aus den eingereichten Un- terlagen und den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Schwierigkeiten am Arbeitsplatz keine asylrelevante Verfolgung ableiten lässt. Auch in Kombination mit seinem niederschwelligen Engagement während seiner Studienzeit für kulturelle Belange der Orormo ergibt sich daraus keine Gefährdung. Dabei ist insbesondere auf die Erwägung des SEM zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer während Jahrzehnten von den Behörden nicht behelligt wurde und vielmehr während sechzehn Jahren eine Karriere in seinem staatlichen Unternehmen bis hin zu einem Kadermitglied machen konnte. In den Unterlagen, welche er zu den Akten reichte, ist denn auch vielmehr von Korruptionsvorwürfen des Beschwer- deführers, welche zu diesem arbeitsrechtlichen Konflikt geführt hätten, denn von einem Disziplinarverfahren aufgrund vermuteter Kontakte zur Opposition die Rede. In Bezug auf die geringe Intensität der arbeitsrechtli- chen Massnahmen kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz ver- wiesen werden. Daran vermag der Verweis in der Beschwerde auf weitere einschneidende Massnahmen, welche durch das SEM nicht erwähnt wor- den seien, nichts zu ändern. Aus den Protokollen entsteht vielmehr der Ein- druck, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit versucht, die Mass- nahmen gegen ihn immer drastischer darzustellen, um so den Arbeitskon- flikt als eine gezielte und intensive Verfolgung aussehen zu lassen. So er- wähnte er einen Hausarrest denn auch erst an der dritten Anhörung (vgl. A38 F24).
E. 6.3 Unabhängig vom Bestand eines Dossiers gegen den Beschwerdefüh- rer, welches in der Beschwerde nun plötzlich negiert wird, ist das SEM wei- ter zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer während den Unruhen mit verhängtem Ausnahmezustand bei Verdacht auf eine re- gierungsfeindliche Einstellung umgehend verhaftet worden wäre. Der Ver- weis in der Beschwerde auf die Plausibilität als schwaches Glaubhaftig- keitsargument vermag dies nicht überzeugend zu wiederlegen. Auch der Verweis in der Beschwerde auf den Gesamtkontext und die Dynamik der
D-1499/2021 Seite 13 Situation geht ins Leere. Auch wenn der Gesamtkontext grundsätzlich ge- eignet gewesen wäre, eine solche Akzentuierung zu provozieren, lässt sich eine solche Dynamik im konkreten Fall des Beschwerdeführers eben aus seinen Aussagen nicht überzeugend herauslesen. Der Vorwurf der Zerle- gung der Biografie in unzusammenhängende Phasen durch die Vorinstanz kann durch das Gericht ebenfalls nicht bestätigt werden. Das SEM hat die Vorbringen einer korrekten Gesamtwürdigung unterzogen.
E. 6.4 Ebenso überzeugend fallen die Erwägungen des SEM zum Gespräch mit dem HR-Verantwortlichen aus, welches der Beschwerdeführer nur sehr vage zu beschreiben vermochte (vgl. A38 F37 ff.). Die simple Negation die- ses Umstandes in der Beschwerde vermag zu keiner anderen Einschät- zung zu führen. Überdies fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Be- schwerdeführer nicht einmal angeben konnte, ob dieser Freund selber ein Oromo gewesen ist (vgl. A27 F18 ff.). Ebenso wenig zu überzeugen ver- mag der pauschale Vorhalt gegen das Argument der legalen Ausreise mit dem Schwager, wonach Äthiopien nicht über ein engmaschiges Kontroll- netz und er über einen gewissen Einfluss verfügt habe. Zusätzlich zu be- merken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer zwecks Besuches einer Weiterbildung in die Schweiz einreiste und diese offenbar auch besuchte, bevor er nach einer Woche ein Asylgesuch stellte. Dies zeugt nicht von einer subjektiv akut empfundenen Verfolgungsgefahr. In Bezug auf die Behelligungen seiner Frau und Kinder verweist das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf, dass diese in der Beschwerde entgegen den Aussagen an den Anhörungen negiert wird. Wenn dies in der Replik nun einfach als zu schwache Formulierung der Behelligung darge- stellt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Jedenfalls wird in der Be- schwerde mit dem Verweis auf ein gewisses Mass an Zivilisiertheit der Be- amten nicht überzeugend erklärt, weshalb er trotz der empfundenen Ge- fährdungssituation keine Schutzmassnahmen für seine Familie ergriffen hat.
E. 6.5 In Bezug auf die Suche nach dem Beschwerdeführer selber bei seinen Brüdern ist mit den Ausführungen in der Verfügung des SEM, wonach er diese an der Anhörung nicht erwähnte und vielmehr auf einen Gefängnis- aufenthalt des einen Bruders hinwies, eindeutig von deren Nachgescho- benheit und damit Unglaubhaftigkeit auszugehen. Das Argument in der Be- schwerde, wonach der Beschwerdeführer zuerst den Zusammenhang nicht gesehen habe, vermag angesichts der Zentralität und Tragik dieser angeblichen Ereignisse, welche mit dem Tod eines Bruders geendet hät- ten, überhaupt nicht zu verfangen. Die diesbezüglichen Bestätigungen der
D-1499/2021 Seite 14 Verwandten sind – trotz der gegenteiligen Beteuerungen in der Be- schwerde und der Replik – vom SEM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben von sehr geringem Beweiswert qualifiziert worden und vermögen damit an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die unterschiedliche Schreibweise des Namens und der Hinweis auf den Geburtsort scheinen dem Gericht nicht relevant, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird.
E. 6.6 Vor diesem Hintergrund vermögen auch die eingereichten Erlasse der Gemeindebehörden an den obigen Erwägungen nichts zu ändern. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, denen in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehal- ten wird. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Erlasse im März 2017 aus- gestellt wurden, der Beschwerdeführer aber geltend macht, sie seien sei- nen Brüdern im Juli 2017 ausgehändigt worden. Auch die weiteren sehr zahlreich eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Ein- schätzung zu führen, belegen sie doch im Wesentlichen lediglich den gel- tend gemachten Konflikt am Arbeitsplatz.
E. 6.7 Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise eine objek- tiv begründete Furcht vor einer baldigen Verhaftung hatte, kann nach dem Gesagten nicht bestätigt werden.
E. 6.8 Damit erfüllte der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Zeit- punkt seiner Ausreise insgesamt nicht.
E. 7 Es bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigen- schaft festzustellen wäre.
E. 7.1 Die Vorinstanz hat mit überzeugender und ausführlicher Begründung zutreffend festgestellt, dass sich aufgrund der Teilnahme des Beschwerde- führers an verschiedenen Kundgebungen gegen die äthiopische Regie- rung und seinem Mitwirken bei der D._______ in der Funktion eines (…) kein Profil eines herausragenden, regierungskritischen Exilpolitikers ergibt. Auch ist es unter Berücksichtigung der politischen Veränderungen in Äthi- opien seit seiner Ausreise unwahrscheinlich, dass er aufgrund seiner exil- politischen Tätigkeit für die Oromo zum jetzigen Zeitpunkt von der äthiopi- schen Regierung als ernsthafter Kritiker eingestuft werden und ihm deswe-
D-1499/2021 Seite 15 gen die Gefahr vor asylrelevanter Verfolgung drohen würde (vgl. etwa Ur- teile E-5029/2019 vom
17. November 2021 E. 8.3 und E-208/2018 vom 26. April 2021 E. 7.5.2 f. m.H.a. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). An dieser Einschätzung vermag die Tigray-Konfliktsituation nichts zu ändern, zumal es sich beim Beschwerde- führer nicht um einen ethnischen Tigriner handelt, welcher sich für deren Belange einsetzen würde.
E. 7.2 Den Ausführungen des SEM wurde in der Beschwerde denn auch nichts Wesentliches entgegengehalten und lediglich wenig überzeugend die Unterstellung unlauterer Motive im Zusammenhang mit seinem politi- schen Engagement als spekulativ und irrelevant moniert. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG ist folglich zu vernei- nen.
E. 8 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei- genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine auslän- derrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Ertei- lung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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E. 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun- gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus- reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts- stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri- gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da- rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr- dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus- schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei- ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei- sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124– 127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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E. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf- grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me- dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 bestätigt in Referenzurteil D- 6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Fak- toren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Bezie- hungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). Zwar blieb die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als Ministerpräsident im Jahr 2018 weiterhin von ethnischen Span- nungen und damit verbundenen Unruhen geprägt. Im November 2020 es- kalierte sodann der Konflikt zwischen der Zentralregierung mit der Regio- nalregierung der Region Tigray. Die allgemeine Lage in den übrigen Ge- bieten Äthiopiens ist aber nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Diese übrigen Regionen scheinen auch von der Tigray-Konfliktsituation bisher nicht un- mittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsan- gehörige in diese Regionen des Landes weiterhin grundsätzlich zumutbar bleibt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4813/2019 vom
1. Februar 2022 E. 10.3.1 und D-3891/2019 vom 19. August 2021 E. 7.4.1 m.w.H.).
E. 10.4.2 In individueller Hinsicht führte das SEM aus, der Beschwerdeführer stamme aus Oromia und verfüge über eine sehr gute universitäre Ausbil- dung sowie langjährige Berufserfahrung. Zudem besitze er in F._______ ein Haus. Er könne sich darüber hinaus auf ein breites und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz stützen.
E. 10.4.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei nicht aus Oromia sondern aus E._______ geflüchtet, wo er die meiste Zeit seines Lebens gewohnt habe. In seiner Heimatgegend könne er nicht mehr ohne Weiteres Fuss fassen. Zudem sei auf die übermässig lange Verfahrensdauer und seine vorbildliche Integration in der Schweiz zu verweisen.
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E. 10.4.4 Das Gericht hält den Vollzug der Wegweisung ebenfalls für zumut- bar. Der Beschwerdeführer – ein ethnischer Oromo – stammt aus der Re- gion Oromia, die nicht von relevanten Konflikten betroffen ist. Er verfügt über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und eine sehr gute universitäre Ausbildung sowie langjährige Berufserfahrung und besitzt ein Haus, so- dass nicht davon auszugehen ist, er würde in eine existenzbedrohende Si- tuation geraten. Dass der Vollzug, wie in der Beschwerde moniert, in Bezug auf die spezifische Situation in E._______ zu prüfen sei, trifft wie oben er- wähnt, nicht zu, zumal der Beschwerdeführer in der Region auch andere Anknüpfungspunkte hat und die Vollzugsprüfung nicht auf diese einzelne Ortschaft zu beschränken ist. Die Iange Verfahrensdauer und die gute In- tegration vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Weiteren hält der Beschwerdeführer den Erwägungen des SEM nichts Wesentliches entgegen.
E. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über einen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Voll- zug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
E. 11 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so- wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 12 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Ge- such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenver- fügung vom 9. April 2021 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen.
D-1499/2021 Seite 19 Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Aus- gangs des Verfahrens zu entschädigen. Sie reichte mit der Replik eine Kos- tennote vom 12. Mai 2021 zu den Akten. Der Stundenansatz ist entspre- chend dem Unterliegen zu kürzen. Das Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2’500.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)
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Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
- Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2’500.– zuge- sprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-1499/2021 Urteil vom 27. Juli 2022 Besetzung Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz), Richterin Daniela Brüschweiler, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiberin Sara Steiner. Parteien A._______, geboren am (...), Äthiopien, vertreten durch lic. iur. Monika Böckle, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 26. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Oromo - verliess Äthiopien eigenen Angaben zufolge am 26. Februar 2017 mit seinem eigenen Pass und gelangte gleichentags mit einem Visum für eine Weiterbildung vom 26. Februar 2017 bis am 4. März 2017 auf dem Luftweg in die Schweiz, wo er am 6. März 2017 ein Asylgesuch stellte. Gleichentags wurde er dem Testbetrieb Zürich zugewiesen. Am 9. März 2017 wurden seine Personalien und der Reiseweg aufgenommen. Am 3. April 2017 wurde er angehört und anschliessend am 7. April 2017 dem erweiterten Verfahren zugewiesen. Am 5. Februar 2018 und am 28. Juli 2020 wurde er ergänzend angehört. Zur Begründung seines Gesuches gab er im Wesentlichen an, er habe bis zum Jahr 2000 in Addis Abeba (...) studiert. Während seines Studium habe er sich an der Universität in einer Organisation für die Oromo engagiert. Mehrere Bekannte aus dieser Gruppierung seien später umgebracht oder inhaftiert worden. Nach dem Studium habe er als erster Oromo in der B._______ während sechzehn Jahren Karriere gemacht und sich dabei für die Mitarbeitenden seiner Ethnie eingesetzt. Er habe sich stets geweigert, der Regierung beizutreten. Im Jahr 2016 hätten die Unruhen der Oromo begonnen und es habe Ausnahmezustand geherrscht. Ihm sei von seinem Arbeitgeber vorgeworfen worden, durch seine Kontakte mit den Oromo einen Aufstand hervorgerufen zu haben. Nach seiner Rückkehr von einer Geschäftsreise nach Europa im Juni 2016 seien ihm Kontakte mit der Opposition unterstellt worden, weil er dort ehemalige Arbeitskollegen besucht habe. Daraufhin sei er am Arbeitsplatz diskriminiert worden. Er sei überwacht worden, habe keine Lohnerhöhung erhalten, sein Dienstauto sei ihm weggenommen worden, er sei in eine andere Abteilung strafversetzt und schliesslich nach seiner Kündigung am gleichen Tag freigestellt worden. Auf seine Bitte hin sei er wiedereingestellt worden, jedoch ohne seine vorherigen Privilegien. Ein Freund mit leitender Position im HR habe ihn gewarnt, dass eine Akte über seine Regierungsfeindlichkeit zusammengestellt worden sei. Er habe dann Ferien beziehen müssen. Nach seiner Rückkehr an den Arbeitsplatz sei er an einen anderen Ort versetzt worden. Er habe sich über diese Diskriminierungen bei verschiedenen Anlaufstellen beschwert, bei den zuständigen Ministerien, dem Konzerndirektor, der Regionalregierung und auch bei der C._______. Dabei habe er auch Korruptionsvorwürfe geäussert. Schliesslich habe er keine Perspektive mehr gesehen und eine Verhaftung befürchtet, weshalb er zusammen mit seinem Schwager ausgereist sei. Nach seiner Ausreise sei seine Frau nach ihm befragt worden. Später habe sie mit den Kindern ihre Firmenwohnung verlassen müssen und sie lebten jetzt mal da mal dort. Seine Frau arbeite aber immer noch am gleichen Ort. Im Juli 2017 sei bei seinen Brüdern eine Vorladung für ihn abgegeben worden. Dabei sei der eine Bruder so stark geschlagen worden, dass er gestorben sei. In der Schweiz engagiere er sich exilpolitisch, organisiere Demonstrationen und sei Mitglied der D._______, wo er auch ein Amt ausübe. Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Beweismittel zu den Akten, darunter diverse Schreiben in Bezug auf die Konflikte an seinem Arbeitsplatz, E-Mails von seinem Bruder und seinem Schwager vom März 2017, zwei Erlasse der Gemeindebehörde vom März 2017, Farbfotos von sich als junger Mann zusammen mit einem Oppositionellen, der inzwischen zum Tode verurteilt worden sei, Fotos von seinem exilpolitischen Engagement, eine Bestätigung der D._______ vom 27. November 2017 und ein von ihm verfasstes Protestschreiben an die UNO. B. Mit Verfügung vom 26. Februar 2021 - eröffnet am 2. März 2021 - lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 1. April 2021 erhob der Beschwerdeführer - handelnd durch seine Rechtsvertretung - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme sowie subeventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der vollumfänglichen unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag unter anderem ein vom Beschwerdeführer verfasster Bericht bei. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. April 2021 stellte die Instruktionsrichterin fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin ein. E. In seiner Vernehmlassung vom 26. April 2021 hielt das SEM vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. F. Mit Replik vom 12. Mai 2021 nahm der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung des SEM Stellung und reichte eine Kostennote zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3. Der Beschwerdeführer verlangt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen ungenügender Feststellung des Sachverhaltes beziehungsweise Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Rügen sind vorab zu behandeln, da sie gegebenenfalls zu einer Kassation führen könnten. 3.1 Der Beschwerdeführer begründet seine Rüge damit, dass das SEM in seiner Verfügung fälschlicherweise ausgeführt habe, er habe Ferien bezogen, obwohl es sich vielmehr um disziplinarische Zwangsbeurlaubungen gehandelt habe. Ebenso seien weitere drastische Disziplinierungsmassnahmen (Kontaktverbot, Hausarrest, Zahlungssperre) nicht erwähnt worden. Zudem seien wichtige Beweismittel, nämlich aussagekräftige Emails des Bruders und Schwagers, welche die Suche nach ihm nach seiner Ausreise bestätigen würden, zwar erwähnt, aber in der Begründung sei nicht darauf eingegangen worden. Die Vorinstanz sei zudem nicht auf die subjektive Komponente der Begründung der Angst vor zukünftiger Verfolgung eingegangen. Ebenso fehle die Prüfung der Zumutbarkeit im Hinblick auf eine hypothetische Rückkehr nach E._______. 3.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zugrunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime (Art. 12 ff. VwVG) den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt hat (vgl. Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N. 29). 3.3 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV normierten Anspruch auf rechtliches Gehör und ist in Art. 35 Abs. 1 VwVG ausdrücklich geregelt. Danach obliegt es der verfügenden Behörde, alle erheblichen Parteivorbringen zu prüfen und zu würdigen, wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung niederzuschlagen hat. Nach den von Lehre und Praxis entwickelten Grundsätzen hat die Behörde im Rahmen der Entscheidbegründung die Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt. Die Behörde muss sich zwar nicht mit jeder tatbeständlichen Behauptung auseinandersetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. BVGE 2016/9 E. 5.1). Die Begründung des Entscheids muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann und es der Beschwerdeinstanz möglich ist, die Rechtsanwendung zu überprüfen. 3.4 Der Sachverhalt wurde vorliegend vom SEM in rechtsgenüglicher Weise erstellt. Das SEM ist im Wesentlich auf die komplizierte arbeitsrechtliche Situation eingegangen. Dass es dabei nicht alle gegen den Beschwerdeführer ergangenen Massnahmen im Detail aufzählte beziehungsweise diese als Ferien statt Zwangsbeurlaubungen bezeichnete, kann nicht als Verletzung der Pflicht zur Erstellung des Sachverhaltes qualifiziert werden. 3.5 Die Vorinstanz ist zwar in den Erwägungen nicht detailliert auf die Emails der Verwandten eingegangen, hat diese jedoch im Sachverhalt erwähnt und hat sich in den Erwägungen zu den dahinterstehenden Ereignissen, nämlich die Suche nach dem Beschwerdeführer, geäussert. Dem Beschwerdeführer war denn auch eine sachgerechte Anfechtung in der Beschwerde durchaus möglich. Von einer Verletzung der Begründungspflicht ist in diesem Zusammenhang nicht auszugehen. Zudem ist das SEM nun in der Vernehmlassung eingehend auf die Emails als Beweismittel eingegangen, worauf der Beschwerdeführer in seiner Replik, noch einmal Stellung nehmen konnte. Mit der subjektiven Komponente der Begründung der Angst vor zukünftiger Verfolgung musste es sich nach der Feststellung der fehlenden objektiven Begründetheit auseinandersetzen. 3.6 Das SEM hat sich schliesslich in seiner Verfügung zur Zumutbarkeit des Beschwerdeführers in die Region Oromia geäussert. Dass es dabei nicht auf die spezifische Situation in Bezug auf eine Rückkehr nach E._______ als letzten Wohn- und Arbeitsort einging, kann nicht als Verletzung des rechtlichen Gehörs gewertet werden, zumal der Beschwerdeführer mit seinem Herkunfts- und Studienort in der Region auch andere Anknüpfungspunkte hat und die Vollzugsprüfung nicht auf diese einzelne Ortschaft zu beschränken ist. 3.7 Nach dem Gesagten kann weder eine unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs erkannt werden. Der Antrag um Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist somit abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM hielt zur Begründung seiner Verfügung zunächst fest, aus den eingereichten Unterlagen wie auch aus den Aussagen des Beschwerdeführers werde bezüglich der Schwierigkeiten am Arbeitsplatz keine asylrelevante Verfolgungsmotivation beziehungsweise keine genügende Intensität oder gar eine konkrete diesbezügliche Handlungsweise erkennbar. Der Beschwerdeführer habe die Kündigung selber eingereicht, die von seinem Arbeitgeber trotz Korruptionsvorwürfen auf seinen Wunsch hin wieder rückgängig gemacht worden sei. Weiter sei anzumerken, dass er sich während der Studienzeit lediglich für kulturelle Belange der Oromo engagiert habe und dass weder er noch nahe Verwandte sich je politisch betätigt hätten. Unabhängig von der Intensität der Beziehung zu den von ihm als oppositionell bezeichneten Männern sei festzuhalten, dass er von staatlicher Seite bis ins Jahr 2016 nie behelligt worden sei und vielmehr in einem staatlichen Unternehmen Karriere gemacht habe, während die anderen Männer gemäss seinen Angaben längst den Sicherheitskräften zum Opfer gefallen seien. Die angebliche ständige Überwachung durch einen Sicherheitsmann habe er nur diffus beschrieben und sei für ihn ohne Konsequenzen geblieben. Weiter mute es etwas eigenartig an, dass die Sicherheitskräfte in Zeiten allgemeiner Unruhen und des Ausnahmezustandes ein umfangreiches Dossier benötigt hätten, um seine Festnahme zu rechtfertigen. Vielmehr wäre bei Vorliegen des geringsten Verdachts auf eine regierungsfeindliche Einstellung eine umgehende Verhaftung zu erwarten gewesen, zumal sich die Sicherheitskräfte dadurch Informationen zur Verhaftung anderer Aufständischer hätten erhoffen können. Bezeichnenderweise habe er auch die Umstände und den genauen Inhalt des Gesprächs mit dem HR-Verantwortlichen nicht detailliert beschreiben können und dessen Warnung an der ersten Anhörung gar nicht erwähnt. Dass er die Gefahr einer Festnahme offensichtlich als eher gering eingeschätzt habe, belege schliesslich der Umstand, dass er gemeinsam mit seinem Schwager ganz offiziell unter Vorweisung seiner eigenen Identitätspapiere über den Flughafen von Addis Abeba Äthiopien verlassen und keinerlei Schutzmassnahmen für seine Frau und seine Kinder getroffen habe, obwohl er dazu angesichts seines breiten Beziehungsnetzes die Möglichkeit gehabt hätte. In Bezug auf die Suche nach ihm nach seiner Ausreise bei seinen Brüdern, bei welcher ein Bruder im Juli 2017 ums Leben gekommen sei, mute es komisch an, dass er dies an der ersten Anhörung vom 5. Februar 2018 mit keinem Wort erwähnt und lediglich ausgeführt habe, er stehe mit den Brüdern in Kontakt und einer sei im Gefängnis gewesen. Die beiden eingereichten Erlasse der Gemeindebehörden, die belegen sollten, dass nach ihm gesucht worden sei, besässen keine relevanten Sicherheitsmerkmale und seien dementsprechend leicht fälschbar. Ihr Beweiswert sei daher als gering einzustufen und vermöge angesichts der zahlreichen Unglaubhaftigkeitselemente nichts an der obigen Einschätzung zu ändern. In Bezug auf sein exilpolitisches Engagement gelte es festzuhalten, dass die Befürchtung vor zukünftiger Verfolgung für äthiopische Asylsuchende generell unbegründet sei. Selbst bei einem herausgehobenen exilpolitischen Engagement drohe eine Verfolgungsgefahr lediglich in besonders gelagerten Ausnahmefällen. Zunächst sei anzumerken, dass der Beschwerdeführer keine politisch motivierte Verfolgung durch die äthiopischen Behörden vor seiner Ausreise habe glaubhaft machen können. Er mache geltend, er sei in der Schweiz aktives Mitglied der D._______ geworden und habe an verschiedenen Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung teilgenommen. Er wirke in dieser Organisation in der Funktion eines (...) prominent bei der Organisation von Sitzungen und Protestaktionen mit. Die eingereichten Unterlagen vermöchten aber kein Profil eines herausragenden, regierungskritischen Exilpolitikers zu belegen. Zudem handle es sich bei der genannten Organisation um einen kulturellen Verein mit sehr bescheidenen Einflussmöglichkeiten auf den politischen Diskurs und nicht um eine Oppositionspartei. Angesichts der vielen innert weniger Monate stattfindenden exilpolitischen Anlässe mit anschliessender Publikation von Gruppenaufnahmen von nicht selten Hunderten von Teilnehmern in einschlägigen Medien erscheine es unwahrscheinlich, dass die äthiopischen Behörden all diesen - oft nur schlecht erkennbaren - Gesichtern konkrete Identitäten zuordnen könnten beziehungsweise jede einzelne Person überwachen könnten. Zudem dürfte diesen bekannt sein, dass viele Asylsuchende sich mittels Ausübung regierungskritischer Aktivitäten ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht zu erwirken versuchten. 5.2 Der Beschwerdeführer hielt dem entgegen, die Vorinstanz verkenne, dass die Plausibilität nur in beschränktem Masse zur Bewertung der Glaubhaftigkeit beigezogen werden könne. In Bezug auf das Dossier gegen ihn habe er sich missverständlich ausgedrückt. Ein solches habe über jeden Mitarbeitenden bestanden. Es habe sich aber herumgesprochen, dass er mit regimekritischen Exil-Oromos in Kontakt gestanden habe, was zu erhöhter Aufmerksamkeit habe führen müssen. Da er ein gewisses Ansehen und auch einigen Einfluss genossen habe, habe man den Anschein der Rechtmässigkeit wahren wollen und ihn nicht ungesetzlich liquidieren können. Dass er die Warnung nicht konkret habe beschreiben können, stimme so nicht, vielmehr sei dies ein ständiger Dialog zur kontinuierlichen Erhöhung des Druckes gewesen. So seien auch seine Aussagen an der ersten Anhörung zu interpretieren. Zur legalen Ausreise sei zu bemerken, dass in Äthiopien kein derart engmaschiges Kontrollnetz bestehe. Auch sei wiederum auf seine ehemals gute gesellschaftliche Position als gesuchter Spezialist zu verweisen. Seine Frau und die Kinder seien bis jetzt nicht direkt behelligt worden. Davon sei er zu Recht ausgegangen, indem er ein gewisses Mass an Zivilisiertheit der Beamten vorausgesetzt habe. In Bezug auf die Suche nach ihm bei ihm zu Hause sei auf den vorgelegten Email-Verkehr zu verweisen, welcher diesen Umstand belege. Ob der Bruder direkt durch die Misshandlung gestorben sei, sei nicht von vornherein klar gewesen, so dass er diesen Zusammenhang erst mit der Zeit gesehen habe. Weiter habe es sich bei dem Vorgehen gegen ihn um eine Diskriminierung seiner Person aufgrund der Zugehörigkeit zur Ethnie der Oromo gehandelt, womit eine Verfolgungsmotivation gegeben sei. In Bezug auf die Intensität fasse das SEM den Konflikt am Arbeitsplatz lückenhaft zusammen. Insbesondere fehle die Erwähnung des unrechtmässigen Lohnzahlungsstopps, des erlassenen Kontaktverbots und des faktischen Hausarrests im Firmenareal. Diese Elemente seien durch ihn belegt worden. Zwar nicht für sich alleine aber im Gesamtkontext insbesondere auch angesichts des verhängten Ausnahmezustandes seien diese Massnahmen asylrelevant und hätten in einer lebensgefährlichen Situation für ihn gemündet. Mit dem alleinigen Entgegenhalten seiner Karriere in einem staatlichen Betrieb werde die Dynamik der damaligen Situation ausser Acht gelassen. Anfänglich sei er ein relativ angepasster Mitarbeiter, wenn auch mit einschlägiger studentischer Vergangenheit gewesen. Erst als er ungerecht behandelt worden sei, habe er begonnen, sich zu wehren, was in diese willkürlichen Massnahmen und in die Warnung des Kollegen vor einer Verhaftung gemündet habe. Die Berechtigung seiner Befürchtungen zeige sich an der erfolgten Suche nach ihm nach seiner Ausreise und der Misshandlung seines Bruders. Die Methode der Zerlegung der Biografie in unzusammenhängende Phasen durch die Vorinstanz könne nicht zu einer korrekten Einschätzung der kontinuierlich entstandenen Gefährdung führen. Aufgrund der rechtsgenüglich belegten und auch von der Vorinstanz anerkannten exilpoIitischen Tätigkeit seien subjektive Nachfluchtgründe gegeben. Denn bereits vor seiner Ausreise sei er ins Visier der Behörden geraten. Es zeige sich damit ein besonders gelagerter Ausnahmefall im Sinne der Rechtsprechung. Die Unterstellung unlauterer Motive im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement sei nicht zu hören, da sie spekulativ und irrelevant sei. 5.3 In seiner Vernehmlassung hielt das SEM fest, es habe im Zusammenhang mit dem Ausnahmezustand nicht von einer Liquidierung, sondern von einer Verhaftung des Beschwerdeführers geschrieben. Ferner stehe die Aussage in der Beschwerde, wonach die Frau und die Kinder bis anhin nicht behelligt worden seien, im Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers an den Anhörungen und auch zu den eingereichten Emails, wonach die Frau und Kinder Todesängste hätten, weil die Behörden zu ihnen nach Hause gekommen seien und sie terrorisiert hätten. Die in den Mails dargelegten Umstände vermöchten keinen Mehrwert in dem Sinne darzustellen, als dass dort unbekannten Fakten oder Hinweise mitgeteilt worden wären, die zu einem anderen Sachverhalt geführt hätten. Zudem komme diesen Auszügen nur ein sehr geringer Beweiswert zu, handle es sich doch mit grösster Wahrscheinlichkeit um Gefälligkeitsschreiben, deren Urheberschaft nicht abgeklärt werden könne. Zudem mute es eigenartig an, dass sein Bruder ihn auf seinen Geburtsort hinweise und seinen eigenen Namen unterschiedlich schreibe. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Oromia, wo er mehrere enge Familienangehörige habe und über ein eigenes Haus verfüge, durchaus zuzumuten sei. 5.4 Der Beschwerdeführer hielt dem in seiner Replik entgegen, die Differenzierung zwischen Liquidierung und Verhaftung erscheine nicht zielführend, da beide Varianten sich auf zumindest ähnliche Handlungsoptionen von Behörden beziehen würden. Die Beschreibung in der Beschwerde, wonach Frau und Kinder nicht direkt behelligt worden seien, sei so viel zu schwach formuliert, zumal sie zu Hause terrorisiert worden seien. Dass die Beamten nicht weitergegangen seien, bestätige nun diese durch ihn erwartete Zivilisiertheit, womit die fehlenden Schutzmassnahmen plausibel würden. Er habe erwähnt, dass das Mobiltelefon seiner Tochter zweimal beschlagnahmt worden sei. Zudem sei seine Frau mit den Kindern inzwischen zu Verwandten geflohen. Dem SEM sei beizupflichten, dass der Inhalt des Mailverkehrs nicht zu einem anderen Sachverhalt geführt hätte. Im Gegenteil stütze dieser die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen. Es handle sich nicht um Gefälligkeitsschreiben und die genannte Autorschaft (Bruder und Schwager) sei aufgrund der sichtbaren Daten (Namen) doch sehr viel wahrscheinlicher als irgendetwas Anderes. Die unterschiedliche Schreibweise des Namens ergebe sich aus dem Französischen und Englischen. Der Hinweis auf den Geburtsort sei eine Hervorhebung dessen, dass er nicht mehr nur am Arbeits- und Wohnort, sondern sogar in seinem alten Heimatdorf gesucht worden sei. In Bezug auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sei auf die lange Verfahrensdauer und seine vorbildliche Integration hinzuweisen. 6. 6.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG und Art. 1A des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann (vgl. BVGE 2007/31 E. 5.2 f.; 2008/4 E. 5.2, jeweils m.w.H.). Ob eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung vorliegt, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in der gleichen Lage Furcht vor Verfolgung hervorrufen würden. Die objektive Betrachtungsweise ist durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H). 6.2 Der Vorinstanz ist zuzustimmen, dass sich aus den eingereichten Unterlagen und den Aussagen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Schwierigkeiten am Arbeitsplatz keine asylrelevante Verfolgung ableiten lässt. Auch in Kombination mit seinem niederschwelligen Engagement während seiner Studienzeit für kulturelle Belange der Orormo ergibt sich daraus keine Gefährdung. Dabei ist insbesondere auf die Erwägung des SEM zu verweisen, wonach der Beschwerdeführer während Jahrzehnten von den Behörden nicht behelligt wurde und vielmehr während sechzehn Jahren eine Karriere in seinem staatlichen Unternehmen bis hin zu einem Kadermitglied machen konnte. In den Unterlagen, welche er zu den Akten reichte, ist denn auch vielmehr von Korruptionsvorwürfen des Beschwerdeführers, welche zu diesem arbeitsrechtlichen Konflikt geführt hätten, denn von einem Disziplinarverfahren aufgrund vermuteter Kontakte zur Opposition die Rede. In Bezug auf die geringe Intensität der arbeitsrechtlichen Massnahmen kann ebenfalls auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden. Daran vermag der Verweis in der Beschwerde auf weitere einschneidende Massnahmen, welche durch das SEM nicht erwähnt worden seien, nichts zu ändern. Aus den Protokollen entsteht vielmehr der Eindruck, dass der Beschwerdeführer im Laufe der Zeit versucht, die Massnahmen gegen ihn immer drastischer darzustellen, um so den Arbeitskonflikt als eine gezielte und intensive Verfolgung aussehen zu lassen. So erwähnte er einen Hausarrest denn auch erst an der dritten Anhörung (vgl. A38 F24). 6.3 Unabhängig vom Bestand eines Dossiers gegen den Beschwerdeführer, welches in der Beschwerde nun plötzlich negiert wird, ist das SEM weiter zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer während den Unruhen mit verhängtem Ausnahmezustand bei Verdacht auf eine regierungsfeindliche Einstellung umgehend verhaftet worden wäre. Der Verweis in der Beschwerde auf die Plausibilität als schwaches Glaubhaftigkeitsargument vermag dies nicht überzeugend zu wiederlegen. Auch der Verweis in der Beschwerde auf den Gesamtkontext und die Dynamik der Situation geht ins Leere. Auch wenn der Gesamtkontext grundsätzlich geeignet gewesen wäre, eine solche Akzentuierung zu provozieren, lässt sich eine solche Dynamik im konkreten Fall des Beschwerdeführers eben aus seinen Aussagen nicht überzeugend herauslesen. Der Vorwurf der Zerlegung der Biografie in unzusammenhängende Phasen durch die Vorinstanz kann durch das Gericht ebenfalls nicht bestätigt werden. Das SEM hat die Vorbringen einer korrekten Gesamtwürdigung unterzogen. 6.4 Ebenso überzeugend fallen die Erwägungen des SEM zum Gespräch mit dem HR-Verantwortlichen aus, welches der Beschwerdeführer nur sehr vage zu beschreiben vermochte (vgl. A38 F37 ff.). Die simple Negation dieses Umstandes in der Beschwerde vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Überdies fällt in diesem Zusammenhang auf, dass der Beschwerdeführer nicht einmal angeben konnte, ob dieser Freund selber ein Oromo gewesen ist (vgl. A27 F18 ff.). Ebenso wenig zu überzeugen vermag der pauschale Vorhalt gegen das Argument der legalen Ausreise mit dem Schwager, wonach Äthiopien nicht über ein engmaschiges Kontrollnetz und er über einen gewissen Einfluss verfügt habe. Zusätzlich zu bemerken ist in diesem Zusammenhang, dass der Beschwerdeführer zwecks Besuches einer Weiterbildung in die Schweiz einreiste und diese offenbar auch besuchte, bevor er nach einer Woche ein Asylgesuch stellte. Dies zeugt nicht von einer subjektiv akut empfundenen Verfolgungsgefahr. In Bezug auf die Behelligungen seiner Frau und Kinder verweist das SEM in seiner Vernehmlassung zu Recht darauf, dass diese in der Beschwerde entgegen den Aussagen an den Anhörungen negiert wird. Wenn dies in der Replik nun einfach als zu schwache Formulierung der Behelligung dargestellt wird, kann dem nicht gefolgt werden. Jedenfalls wird in der Beschwerde mit dem Verweis auf ein gewisses Mass an Zivilisiertheit der Beamten nicht überzeugend erklärt, weshalb er trotz der empfundenen Gefährdungssituation keine Schutzmassnahmen für seine Familie ergriffen hat. 6.5 In Bezug auf die Suche nach dem Beschwerdeführer selber bei seinen Brüdern ist mit den Ausführungen in der Verfügung des SEM, wonach er diese an der Anhörung nicht erwähnte und vielmehr auf einen Gefängnisaufenthalt des einen Bruders hinwies, eindeutig von deren Nachgeschobenheit und damit Unglaubhaftigkeit auszugehen. Das Argument in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer zuerst den Zusammenhang nicht gesehen habe, vermag angesichts der Zentralität und Tragik dieser angeblichen Ereignisse, welche mit dem Tod eines Bruders geendet hätten, überhaupt nicht zu verfangen. Die diesbezüglichen Bestätigungen der Verwandten sind - trotz der gegenteiligen Beteuerungen in der Beschwerde und der Replik - vom SEM zu Recht als Gefälligkeitsschreiben von sehr geringem Beweiswert qualifiziert worden und vermögen damit an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Die unterschiedliche Schreibweise des Namens und der Hinweis auf den Geburtsort scheinen dem Gericht nicht relevant, weshalb darauf nicht weiter eingegangen wird. 6.6 Vor diesem Hintergrund vermögen auch die eingereichten Erlasse der Gemeindebehörden an den obigen Erwägungen nichts zu ändern. Es ist diesbezüglich auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen, denen in der Beschwerde nichts Wesentliches entgegengehalten wird. Ergänzend ist zu erwähnen, dass die Erlasse im März 2017 ausgestellt wurden, der Beschwerdeführer aber geltend macht, sie seien seinen Brüdern im Juli 2017 ausgehändigt worden. Auch die weiteren sehr zahlreich eingereichten Beweismittel vermögen zu keiner anderen Einschätzung zu führen, belegen sie doch im Wesentlichen lediglich den geltend gemachten Konflikt am Arbeitsplatz. 6.7 Dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise eine objektiv begründete Furcht vor einer baldigen Verhaftung hatte, kann nach dem Gesagten nicht bestätigt werden. 6.8 Damit erfüllte der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt seiner Ausreise insgesamt nicht.
7. Es bleibt zu prüfen, ob er bei einer Rückkehr aufgrund seiner exilpolitischen Aktivitäten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat, weshalb die Flüchtlingseigenschaft festzustellen wäre. 7.1 Die Vorinstanz hat mit überzeugender und ausführlicher Begründung zutreffend festgestellt, dass sich aufgrund der Teilnahme des Beschwerdeführers an verschiedenen Kundgebungen gegen die äthiopische Regierung und seinem Mitwirken bei der D._______ in der Funktion eines (...) kein Profil eines herausragenden, regierungskritischen Exilpolitikers ergibt. Auch ist es unter Berücksichtigung der politischen Veränderungen in Äthiopien seit seiner Ausreise unwahrscheinlich, dass er aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeit für die Oromo zum jetzigen Zeitpunkt von der äthiopischen Regierung als ernsthafter Kritiker eingestuft werden und ihm deswegen die Gefahr vor asylrelevanter Verfolgung drohen würde (vgl. etwa Urteile E-5029/2019 vom 17. November 2021 E. 8.3 und E-208/2018 vom 26. April 2021 E. 7.5.2 f. m.H.a. Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 8). An dieser Einschätzung vermag die Tigray-Konfliktsituation nichts zu ändern, zumal es sich beim Beschwerdeführer nicht um einen ethnischen Tigriner handelt, welcher sich für deren Belange einsetzen würde. 7.2 Den Ausführungen des SEM wurde in der Beschwerde denn auch nichts Wesentliches entgegengehalten und lediglich wenig überzeugend die Unterstellung unlauterer Motive im Zusammenhang mit seinem politischen Engagement als spekulativ und irrelevant moniert. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG ist folglich zu verneinen.
8. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch folgerichtig abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 9.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 10. 10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 10.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 10.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 10.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 10.4.1 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.3 bestätigt in Referenzurteil D-6630/2018 vom 6. Mai 2019 E. 12.2). Gemäss Praxis sind zur Erlangung einer sicheren Existenzgrundlage in Äthiopien jedoch begünstigende Faktoren wie finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich (vgl. BVGE 2011/25 E. 8.4 f.). Zwar blieb die Situation in Äthiopien auch nach dem Amtsantritt von Abiy Ahmed als Ministerpräsident im Jahr 2018 weiterhin von ethnischen Spannungen und damit verbundenen Unruhen geprägt. Im November 2020 eskalierte sodann der Konflikt zwischen der Zentralregierung mit der Regionalregierung der Region Tigray. Die allgemeine Lage in den übrigen Gebieten Äthiopiens ist aber nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder eine Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Diese übrigen Regionen scheinen auch von der Tigray-Konfliktsituation bisher nicht unmittelbar betroffen zu sein, so dass die Rückkehr für äthiopische Staatsangehörige in diese Regionen des Landes weiterhin grundsätzlich zumutbar bleibt (vgl. etwa Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-4813/2019 vom 1. Februar 2022 E. 10.3.1 und D-3891/2019 vom 19. August 2021 E. 7.4.1 m.w.H.). 10.4.2 In individueller Hinsicht führte das SEM aus, der Beschwerdeführer stamme aus Oromia und verfüge über eine sehr gute universitäre Ausbildung sowie langjährige Berufserfahrung. Zudem besitze er in F._______ ein Haus. Er könne sich darüber hinaus auf ein breites und tragfähiges familiäres Beziehungsnetz stützen. 10.4.3 Dem hielt der Beschwerdeführer entgegen, er sei nicht aus Oromia sondern aus E._______ geflüchtet, wo er die meiste Zeit seines Lebens gewohnt habe. In seiner Heimatgegend könne er nicht mehr ohne Weiteres Fuss fassen. Zudem sei auf die übermässig lange Verfahrensdauer und seine vorbildliche Integration in der Schweiz zu verweisen. 10.4.4 Das Gericht hält den Vollzug der Wegweisung ebenfalls für zumutbar. Der Beschwerdeführer - ein ethnischer Oromo - stammt aus der Region Oromia, die nicht von relevanten Konflikten betroffen ist. Er verfügt über ein intaktes familiäres Beziehungsnetz und eine sehr gute universitäre Ausbildung sowie langjährige Berufserfahrung und besitzt ein Haus, sodass nicht davon auszugehen ist, er würde in eine existenzbedrohende Situation geraten. Dass der Vollzug, wie in der Beschwerde moniert, in Bezug auf die spezifische Situation in E._______ zu prüfen sei, trifft wie oben erwähnt, nicht zu, zumal der Beschwerdeführer in der Region auch andere Anknüpfungspunkte hat und die Vollzugsprüfung nicht auf diese einzelne Ortschaft zu beschränken ist. Die Iange Verfahrensdauer und die gute Integration vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Im Weiteren hält der Beschwerdeführer den Erwägungen des SEM nichts Wesentliches entgegen. 10.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, welcher über einen Reisepass verfügt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 10.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. April 2021 gutgeheissen wurde, sind jedoch keine Kosten aufzuerlegen. Mit derselben Zwischenverfügung wurde die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin eingesetzt. Diese ist unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen. Sie reichte mit der Replik eine Kostennote vom 12. Mai 2021 zu den Akten. Der Stundenansatz ist entsprechend dem Unterliegen zu kürzen. Das Honorar ist demnach auf insgesamt Fr. 2'500.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3. Der rubrizierten Rechtsvertreterin wird als amtlicher Rechtsbeiständin vom Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 2'500.- zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner Versand: