Ausstand
Sachverhalt
I. A. A._______ (nachfolgend: der Gesuchsteller) - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - ersuchte am 27. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-635/2017 vom 21. März 2017 ab. II. D. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe gelangte der Gesuchsteller - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - am 11. September 2017 erneut an die Vorinstanz. E. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, trat auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht ein, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wies es die Anträge auf Akteneinsicht, auf Beizug fremder Verfahrensakten, auf Stellung eines Ersuchens an die sri-lankischen Behörden um Löschung der Personendaten, auf Abklärung des Gesundheitszustandes und der finanziellen Situation und auf Befragung der Ehegattin ab und erhob eine Gebühr. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Februar 2018 mit Urteil D-798/2018 vom 5. August 2020 ab, soweit es darauf eintrat. III. G. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 17. Mai 2021 gelangte der Gesuchsteller - wiederum handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter - an das SEM. H. Mit Verfügung vom 22. September 2021 stellte das SEM erneut fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr. I. Mit Eingabe vom 1. November 2021 erhob der Gesuchsteller - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die Mitteilung des Spruchkörpers. J. Mit Verfügung vom 5. November 2021 gab der zuständige Instruktionsrichter, Simon Thurnheer, dem Gesuchsteller - unter Vorbehalt der Anwendung von Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - den Spruchkörper bekannt und setzte ihm zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.- Frist bis zum 22. November 2021, verbunden mit der Androhung, bei Ausblieben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. K. Der Gesuchsteller leistete innert der angesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht, ersuchte jedoch mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. November 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Änderung der Zusammensetzung des ihm mitgeteilten Spruchkörpers. Zur Begründung des letzten Antrags führte er im Wesentlichen aus, im vorliegenden Verfahren liege eine parteipolitisch unzulässige Zusammensetzung des Spruchkörpers vor, da der Instruktionsrichter und ein weiterer Richter derselben Partei angehören würden. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Gesuchstellers vom 10. November 2021 bei. L. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf manuelle Änderung des Spruchkörpers sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Sodann forderte er den Gesuchsteller auf, innert einer (nicht erstreckbaren) Notfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung den erhobenen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, unter der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. M. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Januar 2022 beantragte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, Bundesverwaltungsrichter Simon Thurnheer sowie Gerichtsschreiberin Barbara Leslie Werne (recte: Leslie Werne) hätten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) wegen objektiver Befangenheit in der vorliegenden Sache in den Ausstand zu treten (Rechtsbegehren 1). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Ausstandsbegehren) unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dem Beschwerdeführer (recte: Gesuchsteller) sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit der diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde (recte: des Ausstandsbegehrens) kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Weiter sei das in diesem Zusammenhang erstellte Dokument über die Spruchkörperbildung offenzulegen (Rechtsbegehren 2). Sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV, V und VI sowie alle Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und das Kanzleipersonal der Abteilungen IV bis VI hätten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG i.V.m Art. 38 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) wegen objektiver Befangenheit bei der Beurteilung der vorliegenden Sache in den Ausstand zu treten (Rechtsbegehren 3). Schliesslich sei der Beschwerdeführer (recte: Gesuchsteller) von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten (Rechtsbegehren 4). Ferner wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens D-4799/2021 aufgrund einer veränderten Sachlage erneut ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gestellt (S. 13 f. des Ausstandsbegehrens). Der Eingabe lagen ein von Rechtsanwalt Gabriel Püntener persönlich an Richter Simon Thurnheer adressiertes Schreiben vom 24. November 2021, ein Artikel von Konstantin Büchel / Regina Kiener / Andreas Lienhard / Marcus Roller, Automatisierte Spruchkörperbildung an Gerichten, Grundlagen und empirische Erkenntnisse am Beispiel des Bundesverwaltungsgerichts, in: "Justice - Justiz - Giustizia" 2021/4 sowie ein durch das Advokaturbüro Gabriel Püntener verfasster Bericht "Fortschreibung: Politische und menschenrechtliche Entwicklung in Sri Lanka nach über zwei Jahren unter dem neuen Präsidenten, Stand: 9. Dezember 2021, Fortschreibung der Berichte vom 4. April 2021 und vom 16. August 2021" bei. N. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 teilte der Rechtsvertreter mit, in der Eingabe vom Vortag sei irrtümlicherweise verlangt worden, nach Eingang der Verwaltungsbeschwerde sei der Spruchkörper bekanntzugeben. Selbstverständlich handle es sich dabei nicht um eine Verwaltungsbeschwerde, sondern um ein Ausstandsbegehren. In der Beilage wurde eine korrigierte Version der Seite 2 des Schreibens vom 24. Januar 2022 zu den Akten gereicht. O. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. Februar 2022 den Eingang der Briefe vom 24. und 25. Januar 2022. Am 28. Januar 2022 wurde ein entsprechendes Ausstandsverfahren gemäss Art. 34 ff. BGG i.V.m. Art. 38 VGG eröffnet. P. P.a Am 3. Februar 2022 wurden Richter Simon Thurnheer sowie Gerichtsschreiberin Leslie Werne gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BGG ersucht, sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. P.b Mit jeweiligen Schreiben vom 7. Februar 2022 reichten die genannten Gerichtspersonen ihre Stellungnahmen ein. Q. Der Rechtsvertreter hielt in einer Eingabe vom 7. Februar 2022 fest, im Gesuch vom 24. Januar 2022 sei explizit darauf hingewiesen worden, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV, V und VI sowie alle Gerichtsschreibenden und das Kanzleipersonal dieser Abteilungen wegen objektiver Befangenheit bei der Beurteilung der vorliegenden Sache in Ausstand zu treten hätten. Er forderte deshalb dazu auf, die Sache an eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts weiterzuleiten. R. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2022 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, sich bis zum 1. März 2022 zu den Stellungnahmen der vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen zu äussern. S. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. März 2022 nahm der Gesuchsteller sein Replikrecht wahr.
Erwägungen (37 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. ferner BVGE 2007/4 E. 1.1).
E. 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. beispielsweise BGE 138 I 1 E. 2.2 und 120 Ia 19 E. 2c).
E. 2.2 In den Eingaben vom 24. und 25. Januar 2022 wird auf die von Instruktionsrichter Simon Thurnheer erlassene Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 abgestellt. Die Ausstandsbegehren erfolgten in der zu beachtenden Form sowie innert nützlicher Frist, nämlich innert zwei Wochen nach Eröffnung der erwähnten Zwischenverfügung. Im Beschwerdeverfahren D-4799/2021 ist der Gesuchsteller Partei und damit zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens legitimiert. Die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren sind demnach erfüllt, weshalb - unter Vorbehalt der Ausführungen in Erwägung 6 hiernach - auf das Gesuch einzutreten ist.
E. 3.1 Der Entscheid über Ausstandsbegehren ergeht in der Regel - so auch vorliegend - in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VGG).
E. 3.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder eine Richterin beziehungsweise ein Richter der Abteilung - wie vorliegend Richter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne in ihren Stellungnahmen vom 7. Februar 2022 - den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG).
E. 3.3 Soweit sich das hier zu beurteilende Ausstandsbegehren gegen alle übrigen Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal der Abteilungen IV, V und VI richtet, ist festzuhalten, dass eine Behörde gemäss Praxis selber über ihren Ausstand beziehungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmt, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_513/ 2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3; erneut bestätigt im Urteil des BVGer D-3742/2018 vom 11. Juli 2018 E. 3.2, D-3433/2018 vom 16. Juli 2018 E. 2.2, D-1010/2019 vom 4. April 2019 E. 2.2, D-1149/2019 vom 17. April 2019 E. 2.2 und E-3238/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2). Das vorliegende Ausstandsbegehren ist - wie nachfolgend dargelegt wird - als unzulässig zu qualifizieren (vgl. nachfolgend E. 6), weshalb das Gericht in der vorliegenden Zusammensetzung aus den Abteilungen IV und V entscheidet.
E. 4 Prozessgegenstand bildet in casu - den Rechtsbegehren in den Eingaben vom 24. respektive vom 25. Januar 2022 zufolge - die Frage des Ausstands respektive der Befangenheit von Bundesverwaltungsrichter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne im Beschwerdeverfahren D-1499/2021 sowie sämtlicher Richterinnen, Richter, Gerichtsschreiberinnen, Gerichtsschreiber, Kanzleimitarbeiterinnen und Kanzleimitarbeiter der Abteilung IV bis VI im vorliegenden Ausstandsverfahren. Inhaltlich forderte der Gesuchsteller zwar auch den Ausstand von allen der Schweizerischen Volkspartei (SVP) angehörenden Richterinnen und Richter der Abteilung I bis III des Bundesverwaltungsgerichts, stellte indessen kein entsprechendes Rechtsbegehren (vgl. Rechtsbegehren 1-4 des Ausstandsgesuchs vom 24. Januar 2022, S. 2 respektive des Schreibens vom 25. Januar 2022, S. 2). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist somit nicht näher einzugehen. Insofern eine erneute Prüfung der Erfolgsaussichten der materiell-rechtlichen Begehren und damit der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses verlangt wird, kann auf das Hauptverfahren D-4799/2021 verwiesen werden. Die Behandlung der diesbezüglichen Begehren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens.
E. 5.1 Vorab ist auf die in verfahrensrechtlicher Hinsicht gestellten Anträge einzugehen.
E. 5.2 Die Zusammensetzung des Spruchgremiums wird dem Gesuchsteller mit dem vorliegenden Urteil bekannt gegeben. Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Auswahl der Gerichtspersonen des Spruchkörpers ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 [publiziert als BVGE 2019 VI/6] E. 4; Urteil des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 2.2.; vgl. ferner Urteil des BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2).
E. 5.3 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers ist zu bestätigen, dass der vorliegende Spruchkörper im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR; SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert wurde.
E. 5.4 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Gericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren 2 mitenthaltene Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist daher abzuweisen.
E. 6.1 Nachfolgend ist der verlangte Ausstand von sämtlichen Richterinnen, Richter, Gerichtsschreiberinnen, Gerichtsschreiber, Kanzleimitarbeiterinnen und Kanzleimitarbeiter der Abteilung IV bis V des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung des vorliegenden Ausstandsverfahrens zu prüfen.
E. 6.2.1 Der Gesuchsteller brachte in seiner Eingabe vom 24. Januar 2022 vor, sein Rechtsvertreter habe bereits am 24. November 2021 allen Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V in einem persönlichen Schreiben mitgeteilt, dass bei den Zuteilungen der Instruktionsrichterinnen und -richter massive Manipulationen belegt werden könnten. Da die geltend gemachten Manipulationen belegt seien, von gewissen Akteuren des Gerichts sicher ein vorsätzliches und strafbares Handeln vorliege, und alle Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V seit Ende November 2021 über diesen Sachverhalt informiert seien, könnten sie über das vorliegende Feststellungs- und Ausstandsbegehren gegen Richter Thurnheer und Gerichtsschreiberin Werne nicht unbefangen entscheiden. Das Gleiche gelte für alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen IV und V. Da die Richterinnen und Richter der Abteilung VI in einer Vielzahl von Fällen früher in den Abteilungen IV und V tätig gewesen seien und damit ebenfalls vorsätzlich oder fahrlässig in diese Aktivitäten verwickelt gewesen seien, würden auch sie für die Beurteilung der Sache wegfallen.
E. 6.2.2 Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 verlangte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, die Sache sei wegen objektiver Befangenheit der Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtschreiber sowie Kanzleimitarbeitenden der Abteilungen IV, V und VI an eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts weiterzuleiten.
E. 6.2.3 In seiner Eingabe vom 1. März 2022 wiederholte der Gesuchsteller, die Sache sei zur Behandlung an eine Richterin oder einen Richter der Abteilungen I bis III, welcher oder welche nicht der SVP angehöre, zu überweisen und forderte, dass unverzüglich eine prozessleitende Verfügung zu erlassen sei.
E. 6.3.1 Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe können nach Lehre und Praxis grundsätzlich nur gegen einzelne Gerichtspersonen geltend gemacht werden, nicht aber gegen das Gericht als Ganzes oder gegen seine Abteilungen und Kammern als solche (vgl. dazu Urteile des BGer 2D_11/2009 vom 14. April 2009 E. 2 und 9C-513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3; vgl. des Weiteren den Zwischenentscheid des BVGer F-2463/2019 vom 5. Juni 2019 E. 3.3.1; vgl. ferner Isabelle Häner, in: Niggli / Uebersax / Wiprächtiger / Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, 2018, N 3 zu Art. 36 BGG und N 6 zu Art. 37 BGG; Regina Kiener / Bernhard Rütsche / Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, 2021, N 537; André Moser/Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 3.70 m.w.H.). Wird ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (vgl. Urteil des BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2, m.w.H.).
E. 6.3.2 Der Rechtsvertreter hatte bereits vor einigen Jahren beantragt, dass ein Ausstandsbegehren - gegen einen Richter und eine Gerichtsschreiberin der Abteilung IV - nicht von Gerichtspersonen einer der beiden Asylabteilungen (Abt. IV und V) behandelt werden dürfe, weil diese alle ebenfalls befangen seien. Jenes Verfahren wurde in der Folge der Abteilung II des Gerichts zur Behandlung zugeteilt. Diese hielt in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 105 Ib 301 E. 1b) fest, dass die Gutheissung solcher pauschaler und unsubstantiierter Anträge zur vorläufigen Ausschaltung der Rechtsprechung mehrerer Organisationseinheiten führen würde und solchen Begehren deshalb nicht entsprochen werden könne (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 E. 3.2). Ein pauschales Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V wurde ferner in den Urteilen E-8435/2015 vom 14. September 2016 (E. 2) und D-7951/2015 vom 29. September 2016 (E. 2) als unzulässig eingeschätzt; es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. hierzu bereits Urteile des BVGer E-8433/2015 vom 15. November 2016 E. 3 und E-57/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3, zuletzt bestätigt in E-2028/2021 vom 15. Juni 2021 E. 7.2 ff.).
E. 6.4 Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Vorwürfe gegen sämtliche Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtschreiber sowie Kanzleimitarbeiterinnen und Kanzleimitarbeiter der Abteilungen IV bis VI blieben pauschal und vage, ohne dass näher dargelegt wurde, welche spezifischen Ausstandsgründe bei den einzelnen Personen seiner Ansicht nach denn vorliegen würden. Es kann indessen nicht Aufgabe des Gerichts sein, anhand dieser ungenügend substantiierten Aussagen zu prüfen, ob im Einzelfall allenfalls ein Ausstandsgrund vorliegen könnte. Das Ausstandsverfahren darf nicht missbraucht werden und namentlich nicht zur - wenn auch vorläufigen - Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz und damit zur Lahmlegung der Justiz führen (vgl. dazu BGE 105 Ib 301 E. 1b, m.w.H.).
E. 6.5 Der Antrag des Gesuchstellers, bei der Beurteilung seines Ausstandsbegehrens gegen Richter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne hätten alle Richterinnen und Richter, alle Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie das Kanzleipersonal der Abteilung IV bis VI wegen objektiver Befangenheit in den Ausstand zu treten, erweist sich damit als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 7.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob gegen die konkret mit dem Verfahren D-4799/2021 betrauten Gerichtspersonen, Instruktionsrichter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne, Ausstandsgründe vorliegen.
E. 7.2 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verankerten Anspruch, dass eine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2, je m.w.H.). Die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 34 Abs. 1 BGG).
E. 7.3 Der Gesuchsteller beruft sich vorliegend durch seinen Rechtsvertreter auf den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen, d.h. Richterinnen, Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-d BGG genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen hinausgehend - sämtliche weiteren Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu Häner, a.a.O., N 16 f. zu Art. 34 BGG).
E. 7.4 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fallen unter anderem bestimmte Konstellationen von sogenannter Vorbefassung, welche nicht vom Spezialtatbestand zur Vorbefassung gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG abgedeckt werden. Dies betrifft die Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Häner, a.a.O., N 19 zu Art. 34 BGG). Für die vorliegend unter anderem interessierende Frage - Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der instruktionsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Richterin oder ein Richter nicht schon deswegen als voreingenommen gilt, weil sie oder er ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. So setzt ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig voraus, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen werden müssen, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass das damit befasste Gerichtsmitglied dabei die Aussichten der Hauptsache abzuwägen hat, begründet für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergibt sich aus dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7.1; ebenso BVGE 2007/5 E. 2-3.7). Zur Annahme von Befangenheit der betreffenden Richterin oder des betreffenden Richters müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die zuständige Richterin oder der zuständige Richter bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. Urteil des BGer 9C_245/2020 vom 12. Juni 2020 E. 5.2; BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Ein Ausstandsgesuch kann überdies grundsätzlich nicht mit dem Ergebnis beziehungsweise dem Inhalt bereits gefällter Entscheidungen begründet werden (vgl. Verfügung des BGer 2E_1/2008 vom 29. Mai 2008 E. 2.1.4). So genügt für den Verdacht der Befangenheit auch nicht, dass eine Richterin oder ein Richter eine falsche Instruktionsmassnahme oder eine unzutreffende Würdigung vorgenommen habe (vgl. Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 3.3. mit Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 6 E. 7e). Verfahrens- und Einschätzungsfehler und falsche Sachentscheide sind für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit (vgl. Urteil des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4) und vermögen die Unabhängigkeit einer Gerichtsperson nur ausnahmsweise in Frage zu stellen (vgl. Häner, a.a.O., N 19 zu Art. 34 BGG).
E. 7.5 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden, sondern es genügt bereits, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG [zweiter Satz]; vgl. ferner statt vieler BGE 144 I 159 E. 4.3, 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.1 sowie 134 I 238 E. 2.1, je m.w.H.). Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden der Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. hierzu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 und 140 I 326 E. 5.1, je m.w.H.). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit, wie andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht, sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. Moser / Beusch / Kneubühler, a.a.O., Rz 3.69). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit einer Richterin oder eines Richters nur dann in Frage stellen, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, in den Rechtsfehlern manifestiere sich gleichzeitig eine Haltung, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Dabei muss es sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. Urteil des BGer 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1, m.w.H.; vgl. ferner Häner, a.a.O., N 19 zu Art. 34 BGG). Massnahmen, die mit der ordentlichen Ausübung der Richterfunktion verbunden sind, begründen auch dann keinen Verdacht der Parteilichkeit, wenn sie sich später als unzulässig, unrichtig oder unnötig erweisen (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 105, m.w.H.).
E. 8.1 Zur Begründung des Ausstands respektive der Voreingenommenheit von Bundesverwaltungsrichter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne brachte der Gesuchsteller vor, sie würden mit ihren darin getätigten Ausführungen dokumentieren, dass sie wiederholt schwere und schwerste fachliche Fehler begangen hätten. So werde zu Unrecht behauptet, dass im Fliesstext der Beschwerde vom 16. August 2021 weitere Anträge gestellt worden seien; die entsprechenden Anträge seien explizit unter den Rechtsbegehren 2-4 aufgeführt worden. Weiter sei in der genannten Verfügung unsinnigerweise festgehalten worden, zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung sei geltend gemacht worden, im vorliegenden Verfahren würde eine parteipolitisch unzulässige Zusammensetzung vorliegen. Dabei sei dieses Gesuch selbstverständlich mit den entsprechenden materiellen und formellen Voraussetzungen begründet worden. Ferner beruhe der Entscheid des Bundessgerichts 12T_3/2018 vom 18. Mai 2018, auf welchen in der Zwischenverfügung verwiesen worden sei, auf falschen Informationen, welche das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht übermittelt habe. Die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen hätten die Idee entwickelt, es sei nicht zwingend eine manuelle Änderung des Spruchkörpers vorzunehmen, wenn mehrere Mitglieder der Richterbank derselben Partei angehörten. Solche Ausführungen fänden sich im Entscheid des Bundesgerichts aber gerade nicht. Wer als Richter und als Gerichtsschreiberin dermassen bewusst zur willkürlichen Stützung eines offensichtlich unkorrekt zusammengestellten Spruchkörpers einen Entscheid des Bundesgerichts zu einem Urteil umdeute und einen nichtexistierenden Inhalt daraus ableite, begehe einen schwersten fachlichen Fehler. Sodann habe er mit unzähligen Beweismitteln belegt, dass er in der Vergangenheit in einer Art und Weise in den sozialen Medien exponiert tätig gewesen sei, welche auch rückwirkend gemäss den neuen Regeln des Prevention of Terrorism Act (PTA) vom 12. März 2021 nun mit Sicherheit zu einer Inhaftierung und Entzug der Freiheit ohne gerichtliches Verfahren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen werden. Indem Richter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne dies - trotz der klaren Beweislage - ignoriert hätten, hätten sie einen weiteren extrem schwerwiegenden fachlichen Fehler begangen. Soweit die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit den Vorbringen, wonach das SEM ohne jeden Realitätsbezug ein beliebiges Internetprofil eines Tamilen genommen habe und dieses unsinnigerweise ihm zugeordnet habe, von Richter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne als unbegründet qualifiziert worden seien, sei bewusst ignoriert worden, was in der Beschwerde vorgebracht worden sei und welchen Unsinn das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Tage befördert habe. Das SEM habe im Übrigen am 29. Juli 2021 eine Lagefortschreibung zu Sri Lanka veröffentlicht, die explizit auf die erhöhte Verfolgungsgefahr hinweise. Damit gebe auch der Halbsatz in der Zwischenverfügung, die innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka hätten sich seit dem Urteil D-798/2018 vom 5. August 2020 nicht in einer Weise verändert, die sich in flüchtlingsrelevanter Weise auf den Gesuchsteller auswirken und sein Risikoprofil verschärfen könnten, keinen Sinn. Schliesslich machte der Gesuchsteller auf die Zwischenverfügung von Richter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne im Verfahren D-3654/2021 vom 12. Januar 2022 aufmerksam, welche sich kaum von derjenigen im Beschwerdeverfahren D-4799/2021 vom 12. Januar 2022 unterscheide und dieselben schweren und schwersten fachlichen Fehler aufweise. Damit handle es sich nicht um einen isoliert zu betrachtenden Einzelfall, über welchen hinweggesehen werden könne.
E. 8.2.1 Richter Simon Thurnheer führte in seiner Stellungnahme aus, soweit der Rechtsvertreter Kritik an einzelnen Punkten der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 anbringe, die sich entweder nicht auf das Dispositiv auswirken oder aber eine summarische Sachverhaltswürdigung betreffen, die der Rechtsvertreter nicht teile, so sei diese (unabhängig davon ob sie berechtigt sein mag oder nicht) nicht geeignet "schwere" oder "schwerste fachliche Mängel" aufzuzeigen, geschweige denn einen anerkannten Ausstandsgrund darzutun, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen würden. Soweit die personelle Zusammensetzung des Spruchkörpers beanstandet werde, sei er in den entsprechenden Ablauf nicht involviert und könne sich dazu deshalb nicht weiter äussern.
E. 8.2.2 Gerichtsschreiberin Leslie Werne verzichtete auf eine eigene Stellungnahme und verwies auf die Stellungnahme von Richter Simon Thurnheer, welcher sie sich anschliesse.
E. 8.3 In seiner Replik vom 1. März 2022 brachte der Gesuchsteller vor, soweit Richter Simon Thurnheer geltend mache, dass sich die einzelnen kritisierten Punkte in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 nicht auf das Dispositiv auswirken oder summarische Sachverhaltswürdigungen betreffen würden, ergebe dies keinen Sinn, da nicht etwa ein bestimmter Entscheid, sondern ein bestimmtes Verhalten eines Richters für den Anschein der Befangenheit vorausgesetzt werde. Aus den Äusserungen in der genannten Verfügung würden sich vorliegend genau solche Umstände zum Verhalten des betreffenden Richters und seiner Gerichtsschreiberin ergeben. Mit seinen Ausführungen in der Stellungnahme unterstreiche Richter Simon Thurnheer die Fehlerhaftigkeit seiner Arbeitsweise erneut. Des Weiteren verwies der Gesuchsteller auf die am 12. Januar 2022 erlassene Verfügung im Verfahren D-3654/2021 und beantragte ausdrücklich den Beizug der Akten der Verfahren D-4620/2021 und D-709/2021, da damit die wiederholten schweren und schwersten fachlichen Fehler von Richter Simon Thurnheer dokumentiert werden würden. Alsdann sei dieser umfassend über die widerrechtlichen Abläufe bei der Spruchkörperbildung informiert.
E. 9.1 Soweit der Gesuchsteller zunächst vorbrachte, Richter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne hätten sich in der Verfügung vom 12. Januar 2022 nicht mit dem unzweifelhaft dokumentierten Sachverhalt auseinandergesetzt, wonach in den Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts die Manipulation der Spruchkörperbildung belegt werden könne, ist ihm zwar zuzustimmen, dass er sich nicht explizit dazu äusserte. Allerdings wurde in der genannten Zwischenverfügung mit Verweis auf BGE 133 II 209 E. 4.1 festgehalten, dass dem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht durch das Erheben eines Ausstandsbegehrens gegen einen an sich rechtmässig zustande gekommen Spruchkörper Genüge getan werden könne. Im Übrigen bestand keine Veranlassung zu weitergehenden Ausführungen zur angeblich mit Schreiben des Rechtsvertreters des Gesuchstellers vom 24. November 2021 belegten bewussten Manipulation bei der Zuteilung der Instruktionsrichterinnen und -richter bei den Verfahren des Rechtsvertreters des Gesuchstellers vor den Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts.
E. 9.2 In der Beschwerde vom 1. November 2021 wurden im Rahmen der Begründung für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, mehrere Beweisanträge gestellt (vgl. dort E. II [Begründung], Bst. B [Materielles], Ziff. 6 [Beweisanträge] S. 19). Zwar bettete der Gesuchsteller die optisch und grafisch hervorgehobenen Anträge nicht wie in der Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2022 festgehalten im Fliesstext ein, andererseits führte er sie - entgegen seinen Behauptungen - auch nicht explizit in den Rechtsbegehren 2-4 auf (vgl. dort E. II [Rechtsbegehren] S. 2). In der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 wurde auf diese Beweisanträge Bezug genommen (vgl. S. 3), ohne dass gegen den Verfasser der Beschwerde ein Vorwurf erhoben wurde. Folglich kann der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten.
E. 9.3 In der Verfügung vom 12. Januar 2022 wurde ausgeführt, zur Begründung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers, habe der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 22. November 2021 im Wesentlichen vorgebracht, es liege eine parteipolitisch einseitige Zusammensetzung des Spruchkörpers vor, da der Instruktionsrichter und ein weiterer Richter derselben Partei angehören würden (vgl. dort S. 3 f.). In der Folge wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch - unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Rügen, Vorbringen und Beweismittel - geprüft (vgl. dort S. 5 ff.), womit kein Verfahrensfehler begangen wurde.
E. 9.4 Der Gesuchsteller monierte weiter, in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 sei ausgeführt worden, dass gemäss Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 18. Mai 2018 nicht zwingend eine manuelle Änderung des Spruchkörpers vorzunehmen sei, wenn mehrere Mitglieder der Richterbank derselben Partei angehören würden und deshalb der Antrag auf manuelle Änderung des Spruchkörpers abgewiesen worden sei. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass indem der Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 18. Mai 2018 in der Zwischenverfügung als Urteil bezeichnet wurde, dies als Versehen zu qualifizieren ist, welches nichts an dessen Würdigung ändert. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedschaft in einer politischen Partei eine Richterin oder einen Richter nicht als befangen erscheinen lässt und keinen Ausstandsgrund darstellt (vgl. Urteil des BGer 1B_138/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.2 mit Verweis auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06, Ziff. 258; vgl. ferner Moser / Beusch / Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.67). Bereits daraus erhellt, dass eine rechtskonforme Zusammensetzung des Spruchkörpers mit einer Mehrheit von zwei Richterinnen oder Richtern derselben Partei für sich keinen ausstandsbegründenden Tatbestand darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in zahlreichen Urteilen festgehalten, dass sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Gerichts eine Pflicht ergebe, im Falle eines politischen Übergewichts innerhalb der Spruchkörpers korrigierend einzugreifen. Insbesondere ergebe sich eine solche Pflicht - wie dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers bereits in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt wurde - auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3865/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2.2, m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen auch die mit dem Ausstandsbegehren zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in den bisherigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Thematik bereits festgehalten wurde, dass das Vorgehen des Rechtsvertreters des Gesuchstellers im Kern auf eine Blockierung des Rechtsmittelverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht abziele, indem er fortwährend neue, unhaltbare Ausstandsgründe und Manipulationsvorwürfe kreiere; nachdem der Aufsichtsanzeige beim Bundesgericht, gemäss welcher das Bundesverwaltungsgericht schwerwiegende unstatthafte Manipulationen bei der Spruchkörperbildung begangen habe, keine Folge geleistet worden sei, habe er mittels "Interpretation" dieses Entscheids neue unstatthafte Nicht-Manipulationen konstruiert; bereits früher habe er in vergleichbarer Weise mittels unhaltbarer genereller Ausstandsbegehren den Gerichtsbetrieb zu stören respektive die Beschwerdeverfahren zu blockieren versucht; dieses Vorgehen des Rechtsvertreters sei als mutwillig und rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-3865/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2.2, m.w.H.).
E. 9.5 Bezüglich der in der Verfügung vom 12. Januar 2022 dargelegten Einschätzung des Instruktionsrichters, wonach der Gesuchsteller kein besonders exponiertes Profil aufweise und die allgemeine politische Lage in Sri Lanka sich seit dem Urteil D-798/2018 nicht derart verändert hätte, dass sich das individuelle Risikoprofil des Gesuchstellers verschärft und ihm nunmehr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, handelt es sich um eine nach summarischer Prüfung der Aktenlage vorgenommene provisorische richterliche Würdigung des Sachverhalts. Dabei ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich Richter Simon Thurnheer bei der Beurteilung von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Der Umstand, dass der Gesuchsteller die Auffassung des Instruktionsrichters und der beratenden Gerichtsschreiberin nicht teilt, vermag keine Befangenheit zu begründen (vgl. dazu BGE 131 I 133 E. 3.7.1 sowie BVGE 2007/5 E. 3.4 und E. 3.7).
E. 9.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass Richter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne im Verfahren D-4799/2021 weder schwere noch schwerste fachliche Verfahrensfehler, wie sie im Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, unterlaufen sind. Aus der Verfügung vom 12. Januar 2022 ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die genannten Gerichtspersonen einen derart qualifizierten falschen Entscheid getroffen hätten, welcher auf fehlende Distanz oder Neutralität hinweisen würde. Der Verweis auf die ebenfalls von den genannten Gerichtspersonen verfasste Zwischenverfügung im Verfahren D-3654/2021 vom 12. Januar 2022 beziehungsweise die Ausführungen im dagegen eingeleiteten Ausstandsverfahren D-435/2022 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich daraus keine Ausstandsgründe für das vorliegende Verfahren ableiten lassen. Demzufolge können auch aus den Akten der Verfahren D-4620/2021 und D-709/2021 keine weiteren Erkenntnisse für das zu beurteilende Verfahren gezogen werden, weshalb die entsprechenden Anträge auf Aktenbeizug abzuweisen sind.
E. 10 Nach den vorstehenden Erwägungen sind die Vorbringen im Ausstandsgesuch vom 24. Januar 2022 offensichtlich nicht geeignet, in objektiver Weise den Anschein von Befangenheit von Instruktionsrichter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne zu begründen. Bei dieser Sachlage erweist sich das Ausstandsbegehren als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. Die Verfahrensakten D-4799/2021 sind nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens an Simon Thurnheer als zuständigen Instruktionsrichter zu überweisen.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Aus den Anträgen im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens ergibt sich nicht mit abschliessender Klarheit, ob auch für dieses oder lediglich für das hängige Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wurde. Zu Gunsten des Gesuchstellers wird vorliegend von einer entsprechenden Gesuchstellung ausgegangen. Das Gesuch ist jedoch aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-4799/2021 dem bisherigen Instruktionsrichter Simon Thurnheer überwiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, an Richter Simon Thurnheer, an Gerichtsschreiberin Leslie Werne und zu den Verfahrensakten D-4799/2021. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-434/2022 Urteil vom 2. Mai 2022 Besetzung Richterin Chiara Piras (Vorsitz), Richter Lorenz Noli, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Kathrin Rohrer. Partei A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (...), Gesuchsteller. Gegenstand Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren D-4799/2021. Sachverhalt: I. A. A._______ (nachfolgend: der Gesuchsteller) - ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie - ersuchte am 27. Mai 2015 in der Schweiz um Asyl. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 verneinte das Staatssekretariat für Migration (SEM) die Flüchtlingseigenschaft des Gesuchstellers, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. C. Die dagegen erhobene Beschwerde vom 30. Januar 2017 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-635/2017 vom 21. März 2017 ab. II. D. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe gelangte der Gesuchsteller - handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter - am 11. September 2017 erneut an die Vorinstanz. E. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 stellte das SEM fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Mehrfachgesuch ab, soweit es darauf eintrat, trat auf das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch nicht ein, und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Ferner wies es die Anträge auf Akteneinsicht, auf Beizug fremder Verfahrensakten, auf Stellung eines Ersuchens an die sri-lankischen Behörden um Löschung der Personendaten, auf Abklärung des Gesundheitszustandes und der finanziellen Situation und auf Befragung der Ehegattin ab und erhob eine Gebühr. F. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde vom 8. Februar 2018 mit Urteil D-798/2018 vom 5. August 2020 ab, soweit es darauf eintrat. III. G. Mit einer als "neues Asylgesuch" bezeichneten Eingabe vom 17. Mai 2021 gelangte der Gesuchsteller - wiederum handelnd durch seinen mandatierten Rechtsvertreter - an das SEM. H. Mit Verfügung vom 22. September 2021 stellte das SEM erneut fest, der Gesuchsteller erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies sein Mehrfachgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, ordnete den Vollzug an und erhob eine Gebühr. I. Mit Eingabe vom 1. November 2021 erhob der Gesuchsteller - handelnd durch seinen Rechtsvertreter - gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter anderem die Mitteilung des Spruchkörpers. J. Mit Verfügung vom 5. November 2021 gab der zuständige Instruktionsrichter, Simon Thurnheer, dem Gesuchsteller - unter Vorbehalt der Anwendung von Art. 111 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) sowie allfälliger Wechsel bei Abwesenheiten - den Spruchkörper bekannt und setzte ihm zur Bezahlung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 1'500.- Frist bis zum 22. November 2021, verbunden mit der Androhung, bei Ausblieben der Zahlung innert Frist werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. K. Der Gesuchsteller leistete innert der angesetzten Frist den Kostenvorschuss nicht, ersuchte jedoch mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. November 2021 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Änderung der Zusammensetzung des ihm mitgeteilten Spruchkörpers. Zur Begründung des letzten Antrags führte er im Wesentlichen aus, im vorliegenden Verfahren liege eine parteipolitisch unzulässige Zusammensetzung des Spruchkörpers vor, da der Instruktionsrichter und ein weiterer Richter derselben Partei angehören würden. Der Eingabe lag eine Bestätigung der Fürsorgeabhängigkeit des Gesuchstellers vom 10. November 2021 bei. L. Mit Verfügung vom 12. Januar 2022 wies der Instruktionsrichter den Antrag auf manuelle Änderung des Spruchkörpers sowie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ab. Sodann forderte er den Gesuchsteller auf, innert einer (nicht erstreckbaren) Notfrist von drei Tagen ab Erhalt dieser Verfügung den erhobenen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.- zugunsten der Gerichtskasse einzuzahlen, unter der Androhung, bei ungenutztem Fristablauf werde auf die Beschwerde nicht eingetreten. M. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 24. Januar 2022 beantragte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, Bundesverwaltungsrichter Simon Thurnheer sowie Gerichtsschreiberin Barbara Leslie Werne (recte: Leslie Werne) hätten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG; SR 173.110) wegen objektiver Befangenheit in der vorliegenden Sache in den Ausstand zu treten (Rechtsbegehren 1). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach dem Eingang der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde (recte: Ausstandsbegehren) unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Sache betraut würden. Gleichzeitig habe das Gericht bekanntzugeben, wie diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Falls in diese Auswahl eingegriffen worden sei, habe das Gericht die objektiven Kriterien bekanntzugeben, nach denen diese Gerichtspersonen ausgewählt worden seien. Dem Beschwerdeführer (recte: Gesuchsteller) sei dazu Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit der diese Auswahl nach Eingang der Beschwerde (recte: des Ausstandsbegehrens) kreiert worden sei und es sei offenzulegen, wer die Auswahl getroffen habe. Weiter sei das in diesem Zusammenhang erstellte Dokument über die Spruchkörperbildung offenzulegen (Rechtsbegehren 2). Sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV, V und VI sowie alle Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen und das Kanzleipersonal der Abteilungen IV bis VI hätten gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG i.V.m Art. 38 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) wegen objektiver Befangenheit bei der Beurteilung der vorliegenden Sache in den Ausstand zu treten (Rechtsbegehren 3). Schliesslich sei der Beschwerdeführer (recte: Gesuchsteller) von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien und es sei auf die Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten (Rechtsbegehren 4). Ferner wurde hinsichtlich des Beschwerdeverfahrens D-4799/2021 aufgrund einer veränderten Sachlage erneut ein Gesuch um Erlass der Verfahrenskosten und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gestellt (S. 13 f. des Ausstandsbegehrens). Der Eingabe lagen ein von Rechtsanwalt Gabriel Püntener persönlich an Richter Simon Thurnheer adressiertes Schreiben vom 24. November 2021, ein Artikel von Konstantin Büchel / Regina Kiener / Andreas Lienhard / Marcus Roller, Automatisierte Spruchkörperbildung an Gerichten, Grundlagen und empirische Erkenntnisse am Beispiel des Bundesverwaltungsgerichts, in: "Justice - Justiz - Giustizia" 2021/4 sowie ein durch das Advokaturbüro Gabriel Püntener verfasster Bericht "Fortschreibung: Politische und menschenrechtliche Entwicklung in Sri Lanka nach über zwei Jahren unter dem neuen Präsidenten, Stand: 9. Dezember 2021, Fortschreibung der Berichte vom 4. April 2021 und vom 16. August 2021" bei. N. Mit Eingabe vom 25. Januar 2022 teilte der Rechtsvertreter mit, in der Eingabe vom Vortag sei irrtümlicherweise verlangt worden, nach Eingang der Verwaltungsbeschwerde sei der Spruchkörper bekanntzugeben. Selbstverständlich handle es sich dabei nicht um eine Verwaltungsbeschwerde, sondern um ein Ausstandsbegehren. In der Beilage wurde eine korrigierte Version der Seite 2 des Schreibens vom 24. Januar 2022 zu den Akten gereicht. O. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 2. Februar 2022 den Eingang der Briefe vom 24. und 25. Januar 2022. Am 28. Januar 2022 wurde ein entsprechendes Ausstandsverfahren gemäss Art. 34 ff. BGG i.V.m. Art. 38 VGG eröffnet. P. P.a Am 3. Februar 2022 wurden Richter Simon Thurnheer sowie Gerichtsschreiberin Leslie Werne gestützt auf Art. 36 Abs. 2 BGG ersucht, sich zu den vorgebrachten Ausstandsgründen zu äussern. P.b Mit jeweiligen Schreiben vom 7. Februar 2022 reichten die genannten Gerichtspersonen ihre Stellungnahmen ein. Q. Der Rechtsvertreter hielt in einer Eingabe vom 7. Februar 2022 fest, im Gesuch vom 24. Januar 2022 sei explizit darauf hingewiesen worden, dass sämtliche Richterinnen und Richter der Abteilungen IV, V und VI sowie alle Gerichtsschreibenden und das Kanzleipersonal dieser Abteilungen wegen objektiver Befangenheit bei der Beurteilung der vorliegenden Sache in Ausstand zu treten hätten. Er forderte deshalb dazu auf, die Sache an eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts weiterzuleiten. R. Mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2022 wurde der Gesuchsteller aufgefordert, sich bis zum 1. März 2022 zu den Stellungnahmen der vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen zu äussern. S. Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 1. März 2022 nahm der Gesuchsteller sein Replikrecht wahr. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. ferner BVGE 2007/4 E. 1.1). 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Im Übrigen richtet sich das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. beispielsweise BGE 138 I 1 E. 2.2 und 120 Ia 19 E. 2c). 2.2 In den Eingaben vom 24. und 25. Januar 2022 wird auf die von Instruktionsrichter Simon Thurnheer erlassene Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 abgestellt. Die Ausstandsbegehren erfolgten in der zu beachtenden Form sowie innert nützlicher Frist, nämlich innert zwei Wochen nach Eröffnung der erwähnten Zwischenverfügung. Im Beschwerdeverfahren D-4799/2021 ist der Gesuchsteller Partei und damit zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens legitimiert. Die formellen Anforderungen an ein Ausstandsbegehren sind demnach erfüllt, weshalb - unter Vorbehalt der Ausführungen in Erwägung 6 hiernach - auf das Gesuch einzutreten ist. 3. 3.1 Der Entscheid über Ausstandsbegehren ergeht in der Regel - so auch vorliegend - in der Besetzung mit drei Richterinnen beziehungsweise Richtern (Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG i.V.m. Art. 21 Abs. 1 VGG). 3.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder eine Richterin beziehungsweise ein Richter der Abteilung - wie vorliegend Richter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne in ihren Stellungnahmen vom 7. Februar 2022 - den Ausstandsgrund, so entscheidet die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand (Art. 37 Abs. 1 BGG). 3.3 Soweit sich das hier zu beurteilende Ausstandsbegehren gegen alle übrigen Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber und das Kanzleipersonal der Abteilungen IV, V und VI richtet, ist festzuhalten, dass eine Behörde gemäss Praxis selber über ihren Ausstand beziehungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmt, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Dezember 2016 E. 1.2 mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_513/ 2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3; erneut bestätigt im Urteil des BVGer D-3742/2018 vom 11. Juli 2018 E. 3.2, D-3433/2018 vom 16. Juli 2018 E. 2.2, D-1010/2019 vom 4. April 2019 E. 2.2, D-1149/2019 vom 17. April 2019 E. 2.2 und E-3238/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2). Das vorliegende Ausstandsbegehren ist - wie nachfolgend dargelegt wird - als unzulässig zu qualifizieren (vgl. nachfolgend E. 6), weshalb das Gericht in der vorliegenden Zusammensetzung aus den Abteilungen IV und V entscheidet.
4. Prozessgegenstand bildet in casu - den Rechtsbegehren in den Eingaben vom 24. respektive vom 25. Januar 2022 zufolge - die Frage des Ausstands respektive der Befangenheit von Bundesverwaltungsrichter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne im Beschwerdeverfahren D-1499/2021 sowie sämtlicher Richterinnen, Richter, Gerichtsschreiberinnen, Gerichtsschreiber, Kanzleimitarbeiterinnen und Kanzleimitarbeiter der Abteilung IV bis VI im vorliegenden Ausstandsverfahren. Inhaltlich forderte der Gesuchsteller zwar auch den Ausstand von allen der Schweizerischen Volkspartei (SVP) angehörenden Richterinnen und Richter der Abteilung I bis III des Bundesverwaltungsgerichts, stellte indessen kein entsprechendes Rechtsbegehren (vgl. Rechtsbegehren 1-4 des Ausstandsgesuchs vom 24. Januar 2022, S. 2 respektive des Schreibens vom 25. Januar 2022, S. 2). Auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerde ist somit nicht näher einzugehen. Insofern eine erneute Prüfung der Erfolgsaussichten der materiell-rechtlichen Begehren und damit der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses verlangt wird, kann auf das Hauptverfahren D-4799/2021 verwiesen werden. Die Behandlung der diesbezüglichen Begehren ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ausstandsverfahrens. 5. 5.1 Vorab ist auf die in verfahrensrechtlicher Hinsicht gestellten Anträge einzugehen. 5.2 Die Zusammensetzung des Spruchgremiums wird dem Gesuchsteller mit dem vorliegenden Urteil bekannt gegeben. Auf den Antrag auf Bestätigung der zufälligen Auswahl der Gerichtspersonen des Spruchkörpers ist unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 [publiziert als BVGE 2019 VI/6] E. 4; Urteil des BVGer D-1388/2018 vom 20. Juni 2019 E. 2.2.; vgl. ferner Urteil des BGer 6B_1356/2016 vom 5. Januar 2018 E. 2). 5.3 Hinsichtlich der Bildung des Spruchkörpers ist zu bestätigen, dass der vorliegende Spruchkörper im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch eine Kanzleiperson gemäss Art. 31 Abs. 3 sowie Art. 32 Abs. 1 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR; SR 173.320.1) unter Berücksichtigung objektiver Kriterien mit Hilfe eines EDV-basierten Zuteilungssystems generiert wurde. 5.4 Gemäss Art. 26 Abs. 1 VwVG haben die Partei oder ihr Vertreter Anspruch darauf, in ihrer Sache folgende Akten einzusehen: Eingaben von Parteien und Vernehmlassungen von Behörden (Bst. a), alle als Beweismittel dienenden Aktenstücke (Bst. b) und Niederschriften eröffneter Verfügungen (Bst. c). Die Software, mit welcher das Gericht den Spruchkörper bestimmt, welcher die bei ihm eingereichten Rechtsmittel beurteilt, ist als solche keine das konkrete Verfahren betreffende Akte, in die Einsicht gewährt werden könnte. Der im Rechtsbegehren 2 mitenthaltene Antrag, es sei Einsicht in die Datei der Software des Gerichts zu gewähren, mit der die Bestimmung des Spruchkörpers vorgenommen worden sei, ist daher abzuweisen. 6. 6.1 Nachfolgend ist der verlangte Ausstand von sämtlichen Richterinnen, Richter, Gerichtsschreiberinnen, Gerichtsschreiber, Kanzleimitarbeiterinnen und Kanzleimitarbeiter der Abteilung IV bis V des Bundesverwaltungsgerichts für die Behandlung des vorliegenden Ausstandsverfahrens zu prüfen. 6.2 6.2.1 Der Gesuchsteller brachte in seiner Eingabe vom 24. Januar 2022 vor, sein Rechtsvertreter habe bereits am 24. November 2021 allen Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V in einem persönlichen Schreiben mitgeteilt, dass bei den Zuteilungen der Instruktionsrichterinnen und -richter massive Manipulationen belegt werden könnten. Da die geltend gemachten Manipulationen belegt seien, von gewissen Akteuren des Gerichts sicher ein vorsätzliches und strafbares Handeln vorliege, und alle Richterinnen und Richter der Abteilungen IV und V seit Ende November 2021 über diesen Sachverhalt informiert seien, könnten sie über das vorliegende Feststellungs- und Ausstandsbegehren gegen Richter Thurnheer und Gerichtsschreiberin Werne nicht unbefangen entscheiden. Das Gleiche gelte für alle weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Abteilungen IV und V. Da die Richterinnen und Richter der Abteilung VI in einer Vielzahl von Fällen früher in den Abteilungen IV und V tätig gewesen seien und damit ebenfalls vorsätzlich oder fahrlässig in diese Aktivitäten verwickelt gewesen seien, würden auch sie für die Beurteilung der Sache wegfallen. 6.2.2 Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 verlangte der Rechtsvertreter des Gesuchstellers, die Sache sei wegen objektiver Befangenheit der Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtschreiber sowie Kanzleimitarbeitenden der Abteilungen IV, V und VI an eine andere Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts weiterzuleiten. 6.2.3 In seiner Eingabe vom 1. März 2022 wiederholte der Gesuchsteller, die Sache sei zur Behandlung an eine Richterin oder einen Richter der Abteilungen I bis III, welcher oder welche nicht der SVP angehöre, zu überweisen und forderte, dass unverzüglich eine prozessleitende Verfügung zu erlassen sei. 6.3 6.3.1 Ausschliessungs- und Ablehnungsgründe können nach Lehre und Praxis grundsätzlich nur gegen einzelne Gerichtspersonen geltend gemacht werden, nicht aber gegen das Gericht als Ganzes oder gegen seine Abteilungen und Kammern als solche (vgl. dazu Urteile des BGer 2D_11/2009 vom 14. April 2009 E. 2 und 9C-513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3; vgl. des Weiteren den Zwischenentscheid des BVGer F-2463/2019 vom 5. Juni 2019 E. 3.3.1; vgl. ferner Isabelle Häner, in: Niggli / Uebersax / Wiprächtiger / Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Auflage, 2018, N 3 zu Art. 36 BGG und N 6 zu Art. 37 BGG; Regina Kiener / Bernhard Rütsche / Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Auflage, 2021, N 537; André Moser/Michael Beusch / Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Auflage, 2013, Rz. 3.70 m.w.H.). Wird ein Ausstand ausschliesslich mit Gründen verlangt, die von vornherein untauglich sind, so ist ein solches Begehren unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Bei diesem Nichteintretensentscheid dürfen auch die abgelehnten Gerichtspersonen mitwirken (vgl. Urteil des BGer 8C_102/2011 vom 27. April 2011 E. 2.2, m.w.H.). 6.3.2 Der Rechtsvertreter hatte bereits vor einigen Jahren beantragt, dass ein Ausstandsbegehren - gegen einen Richter und eine Gerichtsschreiberin der Abteilung IV - nicht von Gerichtspersonen einer der beiden Asylabteilungen (Abt. IV und V) behandelt werden dürfe, weil diese alle ebenfalls befangen seien. Jenes Verfahren wurde in der Folge der Abteilung II des Gerichts zur Behandlung zugeteilt. Diese hielt in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (insbesondere BGE 105 Ib 301 E. 1b) fest, dass die Gutheissung solcher pauschaler und unsubstantiierter Anträge zur vorläufigen Ausschaltung der Rechtsprechung mehrerer Organisationseinheiten führen würde und solchen Begehren deshalb nicht entsprochen werden könne (vgl. Zwischenentscheid des BVGer B-3927/2015 vom 6. Juni 2016 E. 3.2). Ein pauschales Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtspersonen der Abteilungen IV und V wurde ferner in den Urteilen E-8435/2015 vom 14. September 2016 (E. 2) und D-7951/2015 vom 29. September 2016 (E. 2) als unzulässig eingeschätzt; es kann an dieser Stelle vollumfänglich auf die entsprechenden Erwägungen verwiesen werden (vgl. hierzu bereits Urteile des BVGer E-8433/2015 vom 15. November 2016 E. 3 und E-57/2016 vom 16. Januar 2017 E. 3, zuletzt bestätigt in E-2028/2021 vom 15. Juni 2021 E. 7.2 ff.). 6.4 Die vom Gesuchsteller vorgebrachten Vorwürfe gegen sämtliche Richterinnen und Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtschreiber sowie Kanzleimitarbeiterinnen und Kanzleimitarbeiter der Abteilungen IV bis VI blieben pauschal und vage, ohne dass näher dargelegt wurde, welche spezifischen Ausstandsgründe bei den einzelnen Personen seiner Ansicht nach denn vorliegen würden. Es kann indessen nicht Aufgabe des Gerichts sein, anhand dieser ungenügend substantiierten Aussagen zu prüfen, ob im Einzelfall allenfalls ein Ausstandsgrund vorliegen könnte. Das Ausstandsverfahren darf nicht missbraucht werden und namentlich nicht zur - wenn auch vorläufigen - Ausschaltung der Rechtspflegeinstanz und damit zur Lahmlegung der Justiz führen (vgl. dazu BGE 105 Ib 301 E. 1b, m.w.H.). 6.5 Der Antrag des Gesuchstellers, bei der Beurteilung seines Ausstandsbegehrens gegen Richter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne hätten alle Richterinnen und Richter, alle Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber sowie das Kanzleipersonal der Abteilung IV bis VI wegen objektiver Befangenheit in den Ausstand zu treten, erweist sich damit als unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 7. 7.1 Es bleibt somit zu prüfen, ob gegen die konkret mit dem Verfahren D-4799/2021 betrauten Gerichtspersonen, Instruktionsrichter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne, Ausstandsgründe vorliegen. 7.2 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) verankerten Anspruch, dass eine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird (vgl. BGE 134 I 238 E. 2.1 und BVGE 2007/5 E. 2.2, je m.w.H.). Die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (Art. 34 Abs. 1 BGG). 7.3 Der Gesuchsteller beruft sich vorliegend durch seinen Rechtsvertreter auf den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen, d.h. Richterinnen, Richter, Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-d BGG genannten Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen hinausgehend - sämtliche weiteren Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. dazu Häner, a.a.O., N 16 f. zu Art. 34 BGG). 7.4 Unter den Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG fallen unter anderem bestimmte Konstellationen von sogenannter Vorbefassung, welche nicht vom Spezialtatbestand zur Vorbefassung gemäss Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG abgedeckt werden. Dies betrifft die Vorbefassung mit einer Sache auf Stufe der Verfahrensinstruktion, namentlich die Befassung mit Gesuchen um Anordnung vorsorglicher Massnahmen und die Befassung mit Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. Häner, a.a.O., N 19 zu Art. 34 BGG). Für die vorliegend unter anderem interessierende Frage - Vorbefassung mit der Hauptsache im Rahmen der instruktionsweisen Beurteilung eines Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege - hat das Bundesgericht festgehalten, dass eine Richterin oder ein Richter nicht schon deswegen als voreingenommen gilt, weil sie oder er ein entsprechendes Gesuch wegen Aussichtslosigkeit abgewiesen hat. So setzt ein rechtsstaatliches Verfahren regelmässig voraus, dass schon vor dem eigentlichen Sachentscheid prozessuale Anordnungen getroffen werden müssen, wozu auch die Behandlung von Gesuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gehört. Dass das damit befasste Gerichtsmitglied dabei die Aussichten der Hauptsache abzuwägen hat, begründet für sich noch keine Voreingenommenheit, sondern ergibt sich aus dem Sinn der Verfahrensordnung (vgl. dazu BGE 131 I 113 E. 3.7.1; ebenso BVGE 2007/5 E. 2-3.7). Zur Annahme von Befangenheit der betreffenden Richterin oder des betreffenden Richters müssen vielmehr weitere Gründe hinzutreten. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sich die zuständige Richterin oder der zuständige Richter bei der Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bereits in einer Art festgelegt hat, dass er oder sie einer anderen Bewertung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich und der Verfahrensausgang deswegen nicht mehr als offen erscheint (vgl. Urteil des BGer 9C_245/2020 vom 12. Juni 2020 E. 5.2; BGE 131 I 113 E. 3.7.3). Ein Ausstandsgesuch kann überdies grundsätzlich nicht mit dem Ergebnis beziehungsweise dem Inhalt bereits gefällter Entscheidungen begründet werden (vgl. Verfügung des BGer 2E_1/2008 vom 29. Mai 2008 E. 2.1.4). So genügt für den Verdacht der Befangenheit auch nicht, dass eine Richterin oder ein Richter eine falsche Instruktionsmassnahme oder eine unzutreffende Würdigung vorgenommen habe (vgl. Urteil des BVGer E-1526/2017 vom 26. April 2017 E. 3.3. mit Hinweis auf Entscheide und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 6 E. 7e). Verfahrens- und Einschätzungsfehler und falsche Sachentscheide sind für sich allein nicht Ausdruck einer Voreingenommenheit (vgl. Urteil des BGer 1B_60/2008 vom 4. Juni 2008 E. 4) und vermögen die Unabhängigkeit einer Gerichtsperson nur ausnahmsweise in Frage zu stellen (vgl. Häner, a.a.O., N 19 zu Art. 34 BGG). 7.5 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden, sondern es genügt bereits, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG [zweiter Satz]; vgl. ferner statt vieler BGE 144 I 159 E. 4.3, 138 I 1 E. 2.2, 136 I 207 E. 3.1 sowie 134 I 238 E. 2.1, je m.w.H.). Der Anschein der Befangenheit besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden der Partei kann bei der Beurteilung nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. hierzu BGE 141 IV 178 E. 3.2.1 und 140 I 326 E. 5.1, je m.w.H.). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit, wie andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht, sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. Moser / Beusch / Kneubühler, a.a.O., Rz 3.69). Richterliche Verfahrensfehler oder ein falscher Entscheid in der Sache können die Unabhängigkeit respektive Unparteilichkeit einer Richterin oder eines Richters nur dann in Frage stellen, wenn objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, in den Rechtsfehlern manifestiere sich gleichzeitig eine Haltung, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Dabei muss es sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung richterlicher Pflichten darstellen (vgl. Urteil des BGer 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1, m.w.H.; vgl. ferner Häner, a.a.O., N 19 zu Art. 34 BGG). Massnahmen, die mit der ordentlichen Ausübung der Richterfunktion verbunden sind, begründen auch dann keinen Verdacht der Parteilichkeit, wenn sie sich später als unzulässig, unrichtig oder unnötig erweisen (vgl. Regina Kiener, Richterliche Unabhängigkeit, 2001, S. 105, m.w.H.). 8. 8.1 Zur Begründung des Ausstands respektive der Voreingenommenheit von Bundesverwaltungsrichter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne brachte der Gesuchsteller vor, sie würden mit ihren darin getätigten Ausführungen dokumentieren, dass sie wiederholt schwere und schwerste fachliche Fehler begangen hätten. So werde zu Unrecht behauptet, dass im Fliesstext der Beschwerde vom 16. August 2021 weitere Anträge gestellt worden seien; die entsprechenden Anträge seien explizit unter den Rechtsbegehren 2-4 aufgeführt worden. Weiter sei in der genannten Verfügung unsinnigerweise festgehalten worden, zur Begründung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung sei geltend gemacht worden, im vorliegenden Verfahren würde eine parteipolitisch unzulässige Zusammensetzung vorliegen. Dabei sei dieses Gesuch selbstverständlich mit den entsprechenden materiellen und formellen Voraussetzungen begründet worden. Ferner beruhe der Entscheid des Bundessgerichts 12T_3/2018 vom 18. Mai 2018, auf welchen in der Zwischenverfügung verwiesen worden sei, auf falschen Informationen, welche das Bundesverwaltungsgericht dem Bundesgericht übermittelt habe. Die vom Ausstandsbegehren betroffenen Gerichtspersonen hätten die Idee entwickelt, es sei nicht zwingend eine manuelle Änderung des Spruchkörpers vorzunehmen, wenn mehrere Mitglieder der Richterbank derselben Partei angehörten. Solche Ausführungen fänden sich im Entscheid des Bundesgerichts aber gerade nicht. Wer als Richter und als Gerichtsschreiberin dermassen bewusst zur willkürlichen Stützung eines offensichtlich unkorrekt zusammengestellten Spruchkörpers einen Entscheid des Bundesgerichts zu einem Urteil umdeute und einen nichtexistierenden Inhalt daraus ableite, begehe einen schwersten fachlichen Fehler. Sodann habe er mit unzähligen Beweismitteln belegt, dass er in der Vergangenheit in einer Art und Weise in den sozialen Medien exponiert tätig gewesen sei, welche auch rückwirkend gemäss den neuen Regeln des Prevention of Terrorism Act (PTA) vom 12. März 2021 nun mit Sicherheit zu einer Inhaftierung und Entzug der Freiheit ohne gerichtliches Verfahren bei einer Rückkehr nach Sri Lanka führen werden. Indem Richter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne dies - trotz der klaren Beweislage - ignoriert hätten, hätten sie einen weiteren extrem schwerwiegenden fachlichen Fehler begangen. Soweit die in der Beschwerde vorgebrachten Rügen im Zusammenhang mit den Vorbringen, wonach das SEM ohne jeden Realitätsbezug ein beliebiges Internetprofil eines Tamilen genommen habe und dieses unsinnigerweise ihm zugeordnet habe, von Richter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne als unbegründet qualifiziert worden seien, sei bewusst ignoriert worden, was in der Beschwerde vorgebracht worden sei und welchen Unsinn das SEM in der angefochtenen Verfügung zu Tage befördert habe. Das SEM habe im Übrigen am 29. Juli 2021 eine Lagefortschreibung zu Sri Lanka veröffentlicht, die explizit auf die erhöhte Verfolgungsgefahr hinweise. Damit gebe auch der Halbsatz in der Zwischenverfügung, die innenpolitischen Entwicklungen in Sri Lanka hätten sich seit dem Urteil D-798/2018 vom 5. August 2020 nicht in einer Weise verändert, die sich in flüchtlingsrelevanter Weise auf den Gesuchsteller auswirken und sein Risikoprofil verschärfen könnten, keinen Sinn. Schliesslich machte der Gesuchsteller auf die Zwischenverfügung von Richter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne im Verfahren D-3654/2021 vom 12. Januar 2022 aufmerksam, welche sich kaum von derjenigen im Beschwerdeverfahren D-4799/2021 vom 12. Januar 2022 unterscheide und dieselben schweren und schwersten fachlichen Fehler aufweise. Damit handle es sich nicht um einen isoliert zu betrachtenden Einzelfall, über welchen hinweggesehen werden könne. 8.2 8.2.1 Richter Simon Thurnheer führte in seiner Stellungnahme aus, soweit der Rechtsvertreter Kritik an einzelnen Punkten der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 anbringe, die sich entweder nicht auf das Dispositiv auswirken oder aber eine summarische Sachverhaltswürdigung betreffen, die der Rechtsvertreter nicht teile, so sei diese (unabhängig davon ob sie berechtigt sein mag oder nicht) nicht geeignet "schwere" oder "schwerste fachliche Mängel" aufzuzeigen, geschweige denn einen anerkannten Ausstandsgrund darzutun, weshalb sich weitere Ausführungen dazu erübrigen würden. Soweit die personelle Zusammensetzung des Spruchkörpers beanstandet werde, sei er in den entsprechenden Ablauf nicht involviert und könne sich dazu deshalb nicht weiter äussern. 8.2.2 Gerichtsschreiberin Leslie Werne verzichtete auf eine eigene Stellungnahme und verwies auf die Stellungnahme von Richter Simon Thurnheer, welcher sie sich anschliesse. 8.3 In seiner Replik vom 1. März 2022 brachte der Gesuchsteller vor, soweit Richter Simon Thurnheer geltend mache, dass sich die einzelnen kritisierten Punkte in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 nicht auf das Dispositiv auswirken oder summarische Sachverhaltswürdigungen betreffen würden, ergebe dies keinen Sinn, da nicht etwa ein bestimmter Entscheid, sondern ein bestimmtes Verhalten eines Richters für den Anschein der Befangenheit vorausgesetzt werde. Aus den Äusserungen in der genannten Verfügung würden sich vorliegend genau solche Umstände zum Verhalten des betreffenden Richters und seiner Gerichtsschreiberin ergeben. Mit seinen Ausführungen in der Stellungnahme unterstreiche Richter Simon Thurnheer die Fehlerhaftigkeit seiner Arbeitsweise erneut. Des Weiteren verwies der Gesuchsteller auf die am 12. Januar 2022 erlassene Verfügung im Verfahren D-3654/2021 und beantragte ausdrücklich den Beizug der Akten der Verfahren D-4620/2021 und D-709/2021, da damit die wiederholten schweren und schwersten fachlichen Fehler von Richter Simon Thurnheer dokumentiert werden würden. Alsdann sei dieser umfassend über die widerrechtlichen Abläufe bei der Spruchkörperbildung informiert. 9. 9.1 Soweit der Gesuchsteller zunächst vorbrachte, Richter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne hätten sich in der Verfügung vom 12. Januar 2022 nicht mit dem unzweifelhaft dokumentierten Sachverhalt auseinandergesetzt, wonach in den Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts die Manipulation der Spruchkörperbildung belegt werden könne, ist ihm zwar zuzustimmen, dass er sich nicht explizit dazu äusserte. Allerdings wurde in der genannten Zwischenverfügung mit Verweis auf BGE 133 II 209 E. 4.1 festgehalten, dass dem Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht durch das Erheben eines Ausstandsbegehrens gegen einen an sich rechtmässig zustande gekommen Spruchkörper Genüge getan werden könne. Im Übrigen bestand keine Veranlassung zu weitergehenden Ausführungen zur angeblich mit Schreiben des Rechtsvertreters des Gesuchstellers vom 24. November 2021 belegten bewussten Manipulation bei der Zuteilung der Instruktionsrichterinnen und -richter bei den Verfahren des Rechtsvertreters des Gesuchstellers vor den Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts. 9.2 In der Beschwerde vom 1. November 2021 wurden im Rahmen der Begründung für den Fall, dass die Sache nicht an die Vorinstanz zurückgewiesen werde, mehrere Beweisanträge gestellt (vgl. dort E. II [Begründung], Bst. B [Materielles], Ziff. 6 [Beweisanträge] S. 19). Zwar bettete der Gesuchsteller die optisch und grafisch hervorgehobenen Anträge nicht wie in der Instruktionsverfügung vom 12. Januar 2022 festgehalten im Fliesstext ein, andererseits führte er sie - entgegen seinen Behauptungen - auch nicht explizit in den Rechtsbegehren 2-4 auf (vgl. dort E. II [Rechtsbegehren] S. 2). In der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 wurde auf diese Beweisanträge Bezug genommen (vgl. S. 3), ohne dass gegen den Verfasser der Beschwerde ein Vorwurf erhoben wurde. Folglich kann der Gesuchsteller im vorliegenden Verfahren nichts zu seinen Gunsten ableiten. 9.3 In der Verfügung vom 12. Januar 2022 wurde ausgeführt, zur Begründung der Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Änderung der Zusammensetzung des Spruchkörpers, habe der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 22. November 2021 im Wesentlichen vorgebracht, es liege eine parteipolitisch einseitige Zusammensetzung des Spruchkörpers vor, da der Instruktionsrichter und ein weiterer Richter derselben Partei angehören würden (vgl. dort S. 3 f.). In der Folge wurde der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch - unter Berücksichtigung der auf Beschwerdeebene geltend gemachten Rügen, Vorbringen und Beweismittel - geprüft (vgl. dort S. 5 ff.), womit kein Verfahrensfehler begangen wurde. 9.4 Der Gesuchsteller monierte weiter, in der Zwischenverfügung vom 12. Januar 2022 sei ausgeführt worden, dass gemäss Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 18. Mai 2018 nicht zwingend eine manuelle Änderung des Spruchkörpers vorzunehmen sei, wenn mehrere Mitglieder der Richterbank derselben Partei angehören würden und deshalb der Antrag auf manuelle Änderung des Spruchkörpers abgewiesen worden sei. Hierzu ist vorab festzuhalten, dass indem der Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 18. Mai 2018 in der Zwischenverfügung als Urteil bezeichnet wurde, dies als Versehen zu qualifizieren ist, welches nichts an dessen Würdigung ändert. Sodann ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedschaft in einer politischen Partei eine Richterin oder einen Richter nicht als befangen erscheinen lässt und keinen Ausstandsgrund darstellt (vgl. Urteil des BGer 1B_138/2018 vom 4. Juni 2018 E. 1.2 mit Verweis auf den Entscheid des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Previti gegen Italien vom 8. Dezember 2009, Nr. 45291/06, Ziff. 258; vgl. ferner Moser / Beusch / Kneubühler, a.a.O., Rz. 3.67). Bereits daraus erhellt, dass eine rechtskonforme Zusammensetzung des Spruchkörpers mit einer Mehrheit von zwei Richterinnen oder Richtern derselben Partei für sich keinen ausstandsbegründenden Tatbestand darstellt. Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in zahlreichen Urteilen festgehalten, dass sich weder aus den gesetzlichen noch aus den reglementarischen Vorgaben des Gerichts eine Pflicht ergebe, im Falle eines politischen Übergewichts innerhalb der Spruchkörpers korrigierend einzugreifen. Insbesondere ergebe sich eine solche Pflicht - wie dem Rechtsvertreter des Gesuchstellers bereits in mehreren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts mitgeteilt wurde - auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-3865/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2.2, m.w.H.). An dieser Einschätzung vermögen auch die mit dem Ausstandsbegehren zu den Akten gereichten Beweismittel nichts zu ändern. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass in den bisherigen Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu dieser Thematik bereits festgehalten wurde, dass das Vorgehen des Rechtsvertreters des Gesuchstellers im Kern auf eine Blockierung des Rechtsmittelverfahrens beim Bundesverwaltungsgericht abziele, indem er fortwährend neue, unhaltbare Ausstandsgründe und Manipulationsvorwürfe kreiere; nachdem der Aufsichtsanzeige beim Bundesgericht, gemäss welcher das Bundesverwaltungsgericht schwerwiegende unstatthafte Manipulationen bei der Spruchkörperbildung begangen habe, keine Folge geleistet worden sei, habe er mittels "Interpretation" dieses Entscheids neue unstatthafte Nicht-Manipulationen konstruiert; bereits früher habe er in vergleichbarer Weise mittels unhaltbarer genereller Ausstandsbegehren den Gerichtsbetrieb zu stören respektive die Beschwerdeverfahren zu blockieren versucht; dieses Vorgehen des Rechtsvertreters sei als mutwillig und rechtsmissbräuchlich zu bezeichnen (vgl. hierzu Urteil des BVGer E-3865/2019 vom 8. August 2019 E. 2.2.2, m.w.H.). 9.5 Bezüglich der in der Verfügung vom 12. Januar 2022 dargelegten Einschätzung des Instruktionsrichters, wonach der Gesuchsteller kein besonders exponiertes Profil aufweise und die allgemeine politische Lage in Sri Lanka sich seit dem Urteil D-798/2018 nicht derart verändert hätte, dass sich das individuelle Risikoprofil des Gesuchstellers verschärft und ihm nunmehr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen sei, handelt es sich um eine nach summarischer Prüfung der Aktenlage vorgenommene provisorische richterliche Würdigung des Sachverhalts. Dabei ist den Akten nicht zu entnehmen, dass sich Richter Simon Thurnheer bei der Beurteilung von sachfremden Motiven hätte leiten lassen. Der Umstand, dass der Gesuchsteller die Auffassung des Instruktionsrichters und der beratenden Gerichtsschreiberin nicht teilt, vermag keine Befangenheit zu begründen (vgl. dazu BGE 131 I 133 E. 3.7.1 sowie BVGE 2007/5 E. 3.4 und E. 3.7). 9.6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass Richter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne im Verfahren D-4799/2021 weder schwere noch schwerste fachliche Verfahrensfehler, wie sie im Ausstandsbegehren geltend gemacht werden, unterlaufen sind. Aus der Verfügung vom 12. Januar 2022 ergeben sich auch keine Hinweise darauf, dass die genannten Gerichtspersonen einen derart qualifizierten falschen Entscheid getroffen hätten, welcher auf fehlende Distanz oder Neutralität hinweisen würde. Der Verweis auf die ebenfalls von den genannten Gerichtspersonen verfasste Zwischenverfügung im Verfahren D-3654/2021 vom 12. Januar 2022 beziehungsweise die Ausführungen im dagegen eingeleiteten Ausstandsverfahren D-435/2022 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, da sich daraus keine Ausstandsgründe für das vorliegende Verfahren ableiten lassen. Demzufolge können auch aus den Akten der Verfahren D-4620/2021 und D-709/2021 keine weiteren Erkenntnisse für das zu beurteilende Verfahren gezogen werden, weshalb die entsprechenden Anträge auf Aktenbeizug abzuweisen sind.
10. Nach den vorstehenden Erwägungen sind die Vorbringen im Ausstandsgesuch vom 24. Januar 2022 offensichtlich nicht geeignet, in objektiver Weise den Anschein von Befangenheit von Instruktionsrichter Simon Thurnheer und Gerichtsschreiberin Leslie Werne zu begründen. Bei dieser Sachlage erweist sich das Ausstandsbegehren als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. Die Verfahrensakten D-4799/2021 sind nach Abschluss des vorliegenden Verfahrens zur Weiterführung des Beschwerdeverfahrens an Simon Thurnheer als zuständigen Instruktionsrichter zu überweisen.
11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Aus den Anträgen im Rahmen des vorliegenden Ausstandsverfahrens ergibt sich nicht mit abschliessender Klarheit, ob auch für dieses oder lediglich für das hängige Beschwerdeverfahren um unentgeltliche Rechtspflege ersucht wurde. Zu Gunsten des Gesuchstellers wird vorliegend von einer entsprechenden Gesuchstellung ausgegangen. Das Gesuch ist jedoch aufgrund der festgestellten Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Akten werden zur Weiterführung des Verfahrens D-4799/2021 dem bisherigen Instruktionsrichter Simon Thurnheer überwiesen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Gesuchsteller auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, an Richter Simon Thurnheer, an Gerichtsschreiberin Leslie Werne und zu den Verfahrensakten D-4799/2021. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Chiara Piras Kathrin Rohrer Versand: