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E-3238/2019

E-3238/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2019-08-08 · Deutsch CH

Ausstand

Sachverhalt

A. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 - eröffnet am 20. Mai 2019 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 26. Oktober 2015 ab und stellte fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Den Vollzug der verfügten Wegweisung aus der Schweiz setzte das SEM jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aus. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 erhob der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Neben den materiellen Anträgen betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft wurde in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht, dass der Gesuchsteller die Besetzung des Spruchkörpers beim Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren wegen der Besorgnis der fehlenden Unabhängigkeit und damit wegen Verstosses gegen Art. 3 und/oder Art. 4 EMRK i.V.m. Art. 13 EMRK vollständig ablehne. B. Das Bundesverwaltungsgericht nahm diesen Antrag (Rechtsbegehren Nr. 4) in seiner Zwischenverfügung vom 28. Juni 2019 als Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 ff. BGG gegen sämtliche Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts entgegen und eröffnete das vorliegende Verfahren. Es trennte dieses vom Verfahren der Hauptsache (Rechtsbegehren Nr. 1 - 3) ab, welches sistiert wurde (hängiges Verfahren E-3116/2019). In der Zwischenverfügung stellte die Instruktionsrichterin des Weiteren fest, dass der Rechtsvertreter bereits in anderen Asylbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichlautende Rechtsbegehren betreffend den Ausstand der gesamten Richterschaft gestellt hatte, und diese Rechtsbegehren jeweils als unzulässig und rechtsmissbräuchlich bezeichnet und daher materiell - unter Kostenfolge für die entsprechenden Gesuchsteller - nicht behandelt worden waren. Sie wies darauf hin, dass es in der Kostenregelung Berücksichtigung finden könnte, falls die Behandlung des vorliegenden Ausstandsbegehrens unnötige Kosten zu Lasten des Gesuchstellers verursachen würde. Ferner lehnte sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung ab und forderte den Gesuchsteller - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen. C. Der Gesuchsteller bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht am 10. Juli 2019.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des SEM, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. ferner BVGE 2007/4 E. 1.1).

E. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.2.1; 138 I 1 E. 2.2). Die Eingabe vom 19. Juni 2019 enthält ein Ausstandsbegehren; dessen Einreichung erfolgte bereits im Rahmen der Beschwerdeanhebung und somit unverzüglich. Der Gesuchsteller ist im Hauptverfahren Partei und damit zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter verlangt den Ausstand sämtlicher Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts.

E. 2.2 Gemäss Praxis kann eine Behörde selber über ihren Ausstand beziehungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Dezember 2016 E. 1.2, mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3; erneut bestätigt in den Urteilen des BVGer D-3742/2018 vom 11. Juli 2018 E. 3.2; D-3433/2018 vom 16. Juli 2018 E. 2.2; D-1010/2019 vom 4. April 2019 E. 2.2; D-1149/2019 vom 17. April 2019 E. 2.2). Das vorliegende Ausstandsbegehren richtet sich nicht gegen eine bestimmte Gerichtsperson oder mehrere bestimmte Gerichtspersonen, sondern vielmehr pauschal und unterschiedslos gegen sämtliche Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise des Bundes. Es ist - wie sogleich dargelegt wird - als unzulässig zu qualifizieren (vgl. nachfolgend E. 3). Bei dieser Konstellation ist davon abzusehen, von allen der 77 Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts eine Stellungnahme einzuholen (vgl. Art. 36 Abs. 2 BGG).

E. 3.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch der einzelnen Person darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.3; 134 I 238 E. 2.1; BVGE 2007/5 E. 2.2, je m.w.H.). Die Eingabe vom 19. Juni 2019 enthält ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BGG, auch wenn weder im Rechtsbegehren noch in der diesbezüglichen Begründung einer der in Art. 34 BGG normierten Ausstandsgründe explizit angerufen wird. Von den dort aufgezählten Gründen, welche zu einem Ausstand führen, kommt keiner der Spezialtatbestände nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG in Frage, weshalb vorliegende Sache im Lichte der Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG zu beurteilen ist. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der namentlich erwähnten, besonderen sozialen Beziehungen hinausgehend - sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Isabelle Häner, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 34, N. 6, 16 und 17).

E. 3.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Partei zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachweisen muss. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG [zweiter Satz]; vgl. ferner BGE 144 I 159 E. 4.3). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden der Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 140 III 221 E. 4.1). Das vorliegende Ausstandsbegehren wird dieser Anforderung - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich nicht gerecht.

E. 3.3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, aufgrund der Resultate der Gesamterneuerungswahlen des Bundesverwaltungsgerichts für die Amtsperiode 2019-2024 vom 14. März 2018 (vgl. dazu AB 2018 N 576) und der diesbezüglichen Presseberichterstattung hege er die berechtigte Besorgnis, dass das Gericht in seiner Sache nicht unabhängig entscheiden werde, weil auf die Richterinnen und Richter von aussen, mithin vonseiten der Politik, Druck ausgeübt werde. Überdies habe das Europarats-Gremium GRECO (Groupe d'Etats contre la Corruption) in seinem am 13. Juni 2019 veröffentlichten Evaluationsbericht zur Schweiz festgestellt, seitens der Schweizerischen Politik bestünden keine Bemühungen, das System der Wiederwahl an den eidgenössischen Gerichten abzuschaffen, weshalb der Schluss zu ziehen sei, dass tatsächlich eine Bindung zwischen Politik und Justiz bestehe. Vor diesem Hintergrund lehne er nicht eine bestimmte Gerichtsperson oder bestimmte Gerichtspersonen ab, sondern vielmehr alle Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts. Diese müssten als potenziell befangen gelten, weil allen die erforderliche Unabhängigkeit im Sinne der Praxis zu Art. 13 EMRK abzusprechen sei. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe im Rahmen eines ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahrens gegen die Schweiz am 19. Dezember 2018 mitgeteilt, sich mit der Rüge der fehlenden Unabhängigkeit der Bundesrichterinnen und -richter im Zusammenhang mit Art. 8 und 13 EMRK auseinanderzusetzen. Da die in der Presse dokumentierten politischen Druckversuche gegen die Richterschaft des Bundesgerichts mit denen auf die Richterschaft des Bundesverwaltungsgerichts identisch seien, müsse die Rüge auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht werden. Überdies müsse als statistisch widerlegt angesehen werden, dass die Fallzuteilung der Verfahren am Bundesverwaltungsgericht zufällig und automatisiert erfolge. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 in E. 2.4.2 festgehalten, dass in eine automatisierte Spruchkörperbildung zur «Vermeidung einer einseitigen politischen Zusammensetzung der Richterbank» eingegriffen werden könne. Dies decke sich mit der gerügten fehlenden Unabhängigkeit durch Druckversuche der Politik. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden.

E. 3.3.2 In der Sache ist dem Gesuchsteller zunächst entgegenzuhalten, dass sich sein Vorbringen betreffend den generellen Anschein der Befangenheit aller Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts in blossen Mutmassungen erschöpft. Dass die zur Gesamterneuerungswahl vom 14. März 2018 angetretenen Personen im Rahmen der Wahl unterschiedliche Resultate erzielten, ist ebenso unbestritten wie der Umstand, dass dies Folge der internen Wahlempfehlungen einer einzelnen Partei gewesen sein dürfte, zumal diesbezügliche Äusserungen von Parteiexponenten bekannt sind. Inwiefern dieser Umstand oder die Wiederwahl an sich nun aber die gewählten Personen ernsthaft in ihrer Rechtsprechung beeinflussen könnten, wird - über die blosse Behauptung hinaus - nicht ansatzweise konkretisiert, geschweige denn individualisiert. Bezogen auf die einzelnen Personen unter den 77 Richterinnen und Richtern des Gerichts wird jedenfalls nichts Konkretes ersichtlich gemacht, was einer individuellen Prüfung zugänglich wäre. Ersichtlich ist lediglich die Behauptung einer angeblich generellen Beeinflussbarkeit durch die Politik, womit es dem Ausstandsbegehren nur schon an der im Ausstandsverfahren geforderten individuellen Zurechenbarkeit mangelt (vgl. dazu Zwischenentscheid des BVGer B-3927/2015 E. 3.2.3-3.2.5). Angesichts dieser Sachlage muss sich der Gesuchsteller vielmehr entgegenhalten lassen, dass sich sein Vorbringen im Kern in einer allgemeinen Kritik an der Organisation der Bundesrechtspflege erschöpft, mithin in einer Kritik daran, dass die Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte von der Bundesversammlung und nicht auf Lebenszeit gewählt werden. Seiner Argumentation folgend müsste sämtlichen Richterinnen und Richtern aller vier Gerichte des Bundes die notwendige Unabhängigkeit abgesprochen werden, weil diese Druck vonseiten der Politik zugänglich sein könnten, da alle von der Bundesversammlung - und damit von Vertreterinnen und Vertretern «der Politik» - auf eine Amtszeit von jeweils sechs Jahren gewählt werden (vgl. dazu Art. 5 und 9 BGG, Art. 5 und 9 VGG, Art. 42 und 48 StBOG sowie Art. 9 und 13 PatGG), und dies nur selten mit identischen Resultaten. Der damit hinreichend klar erkennbare Ansatz einer allgemeinen Systemkritik ist nicht geeignet, um ein Ausstandsbegehren zu begründen. Dies gilt ebenso für die sinngemäss erhobene Rüge, die Gerichtsorganisation des Bundes - welche auf dem System der Wahl der Richterinnen und Richter des Bundes durch die Bundesversammlung basiert - halte den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK nicht stand.

E. 3.3.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das vorliegende Ausstandsbegehren offensichtlich primär auf eine Ausschaltung des gesetzlichen Instanzenzugs abzielt. Ein solches Anliegen verdient keinen Rechtsschutz (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1b).

E. 3.3.4 In Bezug auf den zitierten Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 ist festzuhalten, dass das angeführte Urteilszitat nicht geeignet ist, die Argumentation des Gesuchstellers zu untermauern, wonach alle Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts ihre Entscheide unter politischem Druck träfen. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. BGE 144 I 37 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 137 I 340 E. 2.2.1; Urteil 4A_473/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 12T_3/2018 nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht in sachlich begründeten Ausnahmefällen in die ansonsten zufällige Ermittlung der Spruchkörper eingreift; der Ausnahmefall der politischen Zusammensetzung der Richterbank - so das Bundesgericht im selben Urteil (E. 2.4.3) - kam dabei in Bezug auf die Verfahren, die der vor dem Bundesgericht rügende Rechtsanwalt vor dem Bundesverwaltungsgericht geführt hatte, in keinem einzigen Verfahren zum Tragen.

E. 3.3.5 Vorliegend liefert der Rechtsvertreter in der Beschwerdeeingabe keine Begründung, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Behandlung seiner Beschwerde durch Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Rechten aus Art. 3 und 4 EMRK tangiert sein könnte. Der Vorwurf entbehrt jeder Grundlage und der Beschwerdeführer dürfte an einer derartigen Rüge auch kein Interesse haben, da er mit Verfügung vom 16. Mai 2019 wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung nach Syrien vorläufig aufgenommen wurde. An dieser Stelle ist auf die alternative Natur der Vollzugshindernisse hinzuweisen; angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits vorläufig aufgenommen wurde, wird auf den Beschwerdeantrag betreffend eine mögliche Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung aufgrund völkerrechtlicher Vollzugshindernisse im Hauptsachverfahren nicht weiter einzugehen sein (zur Alternativität der Vollzugshindernisse vgl. das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).

E. 4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Ausstandsbegehren nicht ansatzweise etwas dargetan wird, was im Hauptverfahren zum Ausschluss von bestimmten Gerichtspersonen, geschweige denn aller Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts führen könnte. Das Ausstandsbegehren ist vielmehr als rechtsmissbräuchlich zu erkennen (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 26), weshalb es unzulässig und darauf nicht einzutreten ist.

E. 5.1 Der Rechtsvertreter hat vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach identische Anträge auf Ausstand der gesamten Richterschaft gestellt. Sie wurden allesamt als rechtsmissbräuchlich und unzulässig abgewiesen (vgl. die Urteile des BVGer D-3433/2018 vom 16. Juli 2018 E. 2.2; D-1010/2019 vom 4. April 2019 E. 2.2; D-1149/2019 vom 17. April 2019 E. 2.2). Alle genannten Verfahren wurden geführt, weil der Rechtsvertreter in Asylbeschwerdeverfahren entsprechende Anträge auf Ausstand der gesamten Richterschaft stellte; die Urteile ergingen jeweils mit Kostenpflicht für die Mandanten.

E. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt, dass die Mandanten des Rechtsvertreters, bei denen es sich um aller Wahrscheinlichkeit nach sprach- und rechtsunkundige Asylsuchende handelte, überhaupt wussten und erkennen konnten, welche Anträge ihr Rechtsvertreter in ihrem Namen vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte und ob sie für diese Anträge ihr Einverständnis gegeben haben. In diesem Zusammenhang ist die Feststellung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beachtlich, wonach Asylsuchende als besonders verletzlich gelten und deshalb besonderen Schutzes bedürfen, was international anerkannt ist (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, Urteil der Grossen Kammer vom 21. Januar 2011, Rn. 251). Diese Aussage der Grossen Kammer des EGMR bezog sich zwar in erster Linie auf die Unterbringung von Asylsuchenden, hat jedoch auch im Rahmen des Rechtsschutzes von Asylsuchenden ihre Berechtigung. Die Schweizerische Rechtsordnung trägt dieser Verletzlichkeit seit 2014 durch die Regelungen der erleichterten amtlichen Verbeiständung in Asylbeschwerdeverfahren Rechnung (vgl. aArt. 110a AsylG, beziehungsweise Art. 102m AsylG; siehe auch die Erläuterungen zu aArt. 110a AsylG in der Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Kurzfristige Massnahmen], vom 23. September 2011, Ziff. 1.2.3, Massnahmen für einen verbesserten Rechtsschutz, BBl 2011 7332, 7344). Unter diesen Vorzeichen erscheint es fragwürdig, dass ein Rechtsvertreter seine private Kritik an der Organisation der Gerichtsbarkeit in der Schweiz in Verfahren äussert, die er für mittellose Mandantinnen und Mandaten führt, denen durch sein Vorgehen Kosten entstehen, die offenkundig vermeidbar wären.

E. 5.3 Bei dieser Ausgangslage behält sich das Gericht ausdrücklich die Prüfung vor, ob dem Rechtsvertreter - sollte er in zukünftigen Asylbeschwerdeverfahren weiterhin offensichtlich unzulässige Ausstandsbegehren stellen - die Kosten im Fall des Unterliegens direkt auferlegt werden könnten. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Rechtsvertreter auch beim Bundesgericht bereits notorisch für seine systematischen und redundanten Anträge betreffend die Spruchkörperbildung und die richterliche Befangenheit bekannt ist (vgl. dazu die Zusammenstellung in den Urteilen des Bundesgerichts 5D_50/2018 vom 26. April 2018 E. 2; 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 2, alle auch unter Verweis auf BGE 144 I 37) und das Gericht in verschiedenen Fällen die direkte Auferlegung der Kosten an den Rechtsvertreter durch die erste Instanz schützte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3; 1B_17/2018 vom 21. März 2018 E. 4.5) sowie dem Rechtsvertreter seinerseits die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens - gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG - direkt auferlegte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_513/2018 vom 5. März 2018 E. 4, Dispositiv-Ziff. 2; 5D_50/2018 vom 26. April 2018 E. 2; 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6).

E. 5.4 Für den Fall, dass der Rechtsvertreter in Zukunft weiterhin mit rechtsmissbräuchlichen Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht gelangt, welche auf die Störung des Geschäftsgangs und eine Blockierung der Beschwerdeverfahren abzielen respektive sich als mutwillige Prozessführung darstellen, behält sich das Gericht Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 60 VwVG vor.

E. 5.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzulegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Juli 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bereits geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
  3. Bei weiteren rechtsmissbräuchlichen Eingaben des Rechtsvertreters behält sich das Bundesverwaltungsgericht die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 60 VwVG vor.
  4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3238/2019 Urteil vom 8. August 2019 Besetzung Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Susanne Bolz. Parteien A._______, geboren am (...), Syrien, vertreten durch Oliver Lücke, Rechtsanwalt, Rechtsanwaltskanzlei, Effingerstrasse 14, 3011 Bern, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren im Verfahren E-3116/2019; Verfügung des SEM vom 16. Mai 2019 / N (...). Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 16. Mai 2019 - eröffnet am 20. Mai 2019 - lehnte die Vorinstanz das Asylgesuch des Gesuchstellers vom 26. Oktober 2015 ab und stellte fest, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Den Vollzug der verfügten Wegweisung aus der Schweiz setzte das SEM jedoch zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aus. Mit Eingabe vom 19. Juni 2019 erhob der Gesuchsteller durch seinen Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Neben den materiellen Anträgen betreffend Asyl und Flüchtlingseigenschaft wurde in der Beschwerdeeingabe geltend gemacht, dass der Gesuchsteller die Besetzung des Spruchkörpers beim Bundesverwaltungsgericht im Beschwerdeverfahren wegen der Besorgnis der fehlenden Unabhängigkeit und damit wegen Verstosses gegen Art. 3 und/oder Art. 4 EMRK i.V.m. Art. 13 EMRK vollständig ablehne. B. Das Bundesverwaltungsgericht nahm diesen Antrag (Rechtsbegehren Nr. 4) in seiner Zwischenverfügung vom 28. Juni 2019 als Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 38 VGG i.V.m. Art. 34 ff. BGG gegen sämtliche Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts entgegen und eröffnete das vorliegende Verfahren. Es trennte dieses vom Verfahren der Hauptsache (Rechtsbegehren Nr. 1 - 3) ab, welches sistiert wurde (hängiges Verfahren E-3116/2019). In der Zwischenverfügung stellte die Instruktionsrichterin des Weiteren fest, dass der Rechtsvertreter bereits in anderen Asylbeschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichlautende Rechtsbegehren betreffend den Ausstand der gesamten Richterschaft gestellt hatte, und diese Rechtsbegehren jeweils als unzulässig und rechtsmissbräuchlich bezeichnet und daher materiell - unter Kostenfolge für die entsprechenden Gesuchsteller - nicht behandelt worden waren. Sie wies darauf hin, dass es in der Kostenregelung Berücksichtigung finden könnte, falls die Behandlung des vorliegenden Ausstandsbegehrens unnötige Kosten zu Lasten des Gesuchstellers verursachen würde. Ferner lehnte sie die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um amtliche Verbeiständung ab und forderte den Gesuchsteller - unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall - auf, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzuzahlen. C. Der Gesuchsteller bezahlte den Kostenvorschuss fristgerecht am 10. Juli 2019. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügung des SEM, ausser - was vorliegend nicht der Fall ist - bei Vorliegen eines Auslieferungsgesuches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Im Rahmen dieser Verfahren ist das Bundesverwaltungsgericht auch zur abschliessenden Beurteilung von Ausstandsbegehren zuständig (vgl. Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 BGG; vgl. ferner BVGE 2007/4 E. 1.1). 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (Art. 36 Abs. 1 BGG [erster Satz]). Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 139 III 120 E. 3.2.1; 138 I 1 E. 2.2). Die Eingabe vom 19. Juni 2019 enthält ein Ausstandsbegehren; dessen Einreichung erfolgte bereits im Rahmen der Beschwerdeanhebung und somit unverzüglich. Der Gesuchsteller ist im Hauptverfahren Partei und damit zur Einreichung eines Ausstandsbegehrens legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter verlangt den Ausstand sämtlicher Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts. 2.2 Gemäss Praxis kann eine Behörde selber über ihren Ausstand beziehungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Dezember 2016 E. 1.2, mit Hinweis auf Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3; erneut bestätigt in den Urteilen des BVGer D-3742/2018 vom 11. Juli 2018 E. 3.2; D-3433/2018 vom 16. Juli 2018 E. 2.2; D-1010/2019 vom 4. April 2019 E. 2.2; D-1149/2019 vom 17. April 2019 E. 2.2). Das vorliegende Ausstandsbegehren richtet sich nicht gegen eine bestimmte Gerichtsperson oder mehrere bestimmte Gerichtspersonen, sondern vielmehr pauschal und unterschiedslos gegen sämtliche Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts beziehungsweise des Bundes. Es ist - wie sogleich dargelegt wird - als unzulässig zu qualifizieren (vgl. nachfolgend E. 3). Bei dieser Konstellation ist davon abzusehen, von allen der 77 Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts eine Stellungnahme einzuholen (vgl. Art. 36 Abs. 2 BGG). 3. 3.1 Die Ausstandsregelung von Art. 34 ff. BGG gewährleistet den in Art. 30 Abs. 1 BV und in Art. 6 Ziff. 1 EMRK verankerten Anspruch der einzelnen Person darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Gericht ohne Einwirkung von sachfremden Umständen entschieden wird (vgl. BGE 144 I 159 E. 4.3; 134 I 238 E. 2.1; BVGE 2007/5 E. 2.2, je m.w.H.). Die Eingabe vom 19. Juni 2019 enthält ein Ausstandsbegehren im Sinne von Art. 36 Abs. 1 BGG, auch wenn weder im Rechtsbegehren noch in der diesbezüglichen Begründung einer der in Art. 34 BGG normierten Ausstandsgründe explizit angerufen wird. Von den dort aufgezählten Gründen, welche zu einem Ausstand führen, kommt keiner der Spezialtatbestände nach Art. 34 Abs. 1 Bst. a - d BGG in Frage, weshalb vorliegende Sache im Lichte der Auffangbestimmung von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG zu beurteilen ist. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der namentlich erwähnten, besonderen sozialen Beziehungen hinausgehend - sämtliche weiteren Umstände abdeckt, welche den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Isabelle Häner, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 34, N. 6, 16 und 17). 3.2 In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine Partei zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachweisen muss. Es genügt, wenn Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG [zweiter Satz]; vgl. ferner BGE 144 I 159 E. 4.3). Dabei ist jedoch nicht auf das subjektive Empfinden der Partei abzustellen; das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen (vgl. BGE 140 III 221 E. 4.1). Das vorliegende Ausstandsbegehren wird dieser Anforderung - wie nachfolgend aufgezeigt - offensichtlich nicht gerecht. 3.3 3.3.1 Der Gesuchsteller macht geltend, aufgrund der Resultate der Gesamterneuerungswahlen des Bundesverwaltungsgerichts für die Amtsperiode 2019-2024 vom 14. März 2018 (vgl. dazu AB 2018 N 576) und der diesbezüglichen Presseberichterstattung hege er die berechtigte Besorgnis, dass das Gericht in seiner Sache nicht unabhängig entscheiden werde, weil auf die Richterinnen und Richter von aussen, mithin vonseiten der Politik, Druck ausgeübt werde. Überdies habe das Europarats-Gremium GRECO (Groupe d'Etats contre la Corruption) in seinem am 13. Juni 2019 veröffentlichten Evaluationsbericht zur Schweiz festgestellt, seitens der Schweizerischen Politik bestünden keine Bemühungen, das System der Wiederwahl an den eidgenössischen Gerichten abzuschaffen, weshalb der Schluss zu ziehen sei, dass tatsächlich eine Bindung zwischen Politik und Justiz bestehe. Vor diesem Hintergrund lehne er nicht eine bestimmte Gerichtsperson oder bestimmte Gerichtspersonen ab, sondern vielmehr alle Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts. Diese müssten als potenziell befangen gelten, weil allen die erforderliche Unabhängigkeit im Sinne der Praxis zu Art. 13 EMRK abzusprechen sei. Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe im Rahmen eines ausländerrechtlichen Beschwerdeverfahrens gegen die Schweiz am 19. Dezember 2018 mitgeteilt, sich mit der Rüge der fehlenden Unabhängigkeit der Bundesrichterinnen und -richter im Zusammenhang mit Art. 8 und 13 EMRK auseinanderzusetzen. Da die in der Presse dokumentierten politischen Druckversuche gegen die Richterschaft des Bundesgerichts mit denen auf die Richterschaft des Bundesverwaltungsgerichts identisch seien, müsse die Rüge auch gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht vorgebracht werden. Überdies müsse als statistisch widerlegt angesehen werden, dass die Fallzuteilung der Verfahren am Bundesverwaltungsgericht zufällig und automatisiert erfolge. Das Bundesgericht habe in seinem Urteil 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 in E. 2.4.2 festgehalten, dass in eine automatisierte Spruchkörperbildung zur «Vermeidung einer einseitigen politischen Zusammensetzung der Richterbank» eingegriffen werden könne. Dies decke sich mit der gerügten fehlenden Unabhängigkeit durch Druckversuche der Politik. Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. 3.3.2 In der Sache ist dem Gesuchsteller zunächst entgegenzuhalten, dass sich sein Vorbringen betreffend den generellen Anschein der Befangenheit aller Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts in blossen Mutmassungen erschöpft. Dass die zur Gesamterneuerungswahl vom 14. März 2018 angetretenen Personen im Rahmen der Wahl unterschiedliche Resultate erzielten, ist ebenso unbestritten wie der Umstand, dass dies Folge der internen Wahlempfehlungen einer einzelnen Partei gewesen sein dürfte, zumal diesbezügliche Äusserungen von Parteiexponenten bekannt sind. Inwiefern dieser Umstand oder die Wiederwahl an sich nun aber die gewählten Personen ernsthaft in ihrer Rechtsprechung beeinflussen könnten, wird - über die blosse Behauptung hinaus - nicht ansatzweise konkretisiert, geschweige denn individualisiert. Bezogen auf die einzelnen Personen unter den 77 Richterinnen und Richtern des Gerichts wird jedenfalls nichts Konkretes ersichtlich gemacht, was einer individuellen Prüfung zugänglich wäre. Ersichtlich ist lediglich die Behauptung einer angeblich generellen Beeinflussbarkeit durch die Politik, womit es dem Ausstandsbegehren nur schon an der im Ausstandsverfahren geforderten individuellen Zurechenbarkeit mangelt (vgl. dazu Zwischenentscheid des BVGer B-3927/2015 E. 3.2.3-3.2.5). Angesichts dieser Sachlage muss sich der Gesuchsteller vielmehr entgegenhalten lassen, dass sich sein Vorbringen im Kern in einer allgemeinen Kritik an der Organisation der Bundesrechtspflege erschöpft, mithin in einer Kritik daran, dass die Richterinnen und Richter der eidgenössischen Gerichte von der Bundesversammlung und nicht auf Lebenszeit gewählt werden. Seiner Argumentation folgend müsste sämtlichen Richterinnen und Richtern aller vier Gerichte des Bundes die notwendige Unabhängigkeit abgesprochen werden, weil diese Druck vonseiten der Politik zugänglich sein könnten, da alle von der Bundesversammlung - und damit von Vertreterinnen und Vertretern «der Politik» - auf eine Amtszeit von jeweils sechs Jahren gewählt werden (vgl. dazu Art. 5 und 9 BGG, Art. 5 und 9 VGG, Art. 42 und 48 StBOG sowie Art. 9 und 13 PatGG), und dies nur selten mit identischen Resultaten. Der damit hinreichend klar erkennbare Ansatz einer allgemeinen Systemkritik ist nicht geeignet, um ein Ausstandsbegehren zu begründen. Dies gilt ebenso für die sinngemäss erhobene Rüge, die Gerichtsorganisation des Bundes - welche auf dem System der Wahl der Richterinnen und Richter des Bundes durch die Bundesversammlung basiert - halte den Anforderungen von Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK nicht stand. 3.3.3 Aus diesen Erwägungen folgt, dass das vorliegende Ausstandsbegehren offensichtlich primär auf eine Ausschaltung des gesetzlichen Instanzenzugs abzielt. Ein solches Anliegen verdient keinen Rechtsschutz (vgl. BGE 105 Ib 301 E. 1b). 3.3.4 In Bezug auf den zitierten Entscheid des Bundesgerichts 12T_3/2018 vom 22. Mai 2018 ist festzuhalten, dass das angeführte Urteilszitat nicht geeignet ist, die Argumentation des Gesuchstellers zu untermauern, wonach alle Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts ihre Entscheide unter politischem Druck träfen. Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind ausdrücklich untersagt. Die Regelung will verhindern, dass Gerichte eigens für die Beurteilung einer Angelegenheit gebildet werden. Die Rechtsprechung soll auch nicht durch eine gezielte Auswahl der Richterinnen und Richter im Einzelfall beeinflusst werden können. Jede Besetzung, die sich nicht mit sachlichen Gründen rechtfertigen lässt, verletzt die Garantie des verfassungsmässigen Richters gemäss Art. 30 Abs. 1 BV (vgl. BGE 144 I 37 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 137 I 340 E. 2.2.1; Urteil 4A_473/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 4.2). Das Bundesgericht hat in seinem Urteil 12T_3/2018 nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen das Bundesverwaltungsgericht in sachlich begründeten Ausnahmefällen in die ansonsten zufällige Ermittlung der Spruchkörper eingreift; der Ausnahmefall der politischen Zusammensetzung der Richterbank - so das Bundesgericht im selben Urteil (E. 2.4.3) - kam dabei in Bezug auf die Verfahren, die der vor dem Bundesgericht rügende Rechtsanwalt vor dem Bundesverwaltungsgericht geführt hatte, in keinem einzigen Verfahren zum Tragen. 3.3.5 Vorliegend liefert der Rechtsvertreter in der Beschwerdeeingabe keine Begründung, inwiefern der Beschwerdeführer durch die Behandlung seiner Beschwerde durch Richterinnen und Richter des Bundesverwaltungsgerichts in seinen Rechten aus Art. 3 und 4 EMRK tangiert sein könnte. Der Vorwurf entbehrt jeder Grundlage und der Beschwerdeführer dürfte an einer derartigen Rüge auch kein Interesse haben, da er mit Verfügung vom 16. Mai 2019 wegen der Unzumutbarkeit des Vollzugs seiner Wegweisung nach Syrien vorläufig aufgenommen wurde. An dieser Stelle ist auf die alternative Natur der Vollzugshindernisse hinzuweisen; angesichts des Umstandes, dass der Beschwerdeführer bereits vorläufig aufgenommen wurde, wird auf den Beschwerdeantrag betreffend eine mögliche Unzulässigkeit des Vollzuges der Wegweisung aufgrund völkerrechtlicher Vollzugshindernisse im Hauptsachverfahren nicht weiter einzugehen sein (zur Alternativität der Vollzugshindernisse vgl. das Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4 [als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4).

4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass im vorliegenden Ausstandsbegehren nicht ansatzweise etwas dargetan wird, was im Hauptverfahren zum Ausschluss von bestimmten Gerichtspersonen, geschweige denn aller Richterinnen und Richtern des Bundesverwaltungsgerichts führen könnte. Das Ausstandsbegehren ist vielmehr als rechtsmissbräuchlich zu erkennen (vgl. dazu Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 22 Rz. 26), weshalb es unzulässig und darauf nicht einzutreten ist. 5. 5.1 Der Rechtsvertreter hat vor dem Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach identische Anträge auf Ausstand der gesamten Richterschaft gestellt. Sie wurden allesamt als rechtsmissbräuchlich und unzulässig abgewiesen (vgl. die Urteile des BVGer D-3433/2018 vom 16. Juli 2018 E. 2.2; D-1010/2019 vom 4. April 2019 E. 2.2; D-1149/2019 vom 17. April 2019 E. 2.2). Alle genannten Verfahren wurden geführt, weil der Rechtsvertreter in Asylbeschwerdeverfahren entsprechende Anträge auf Ausstand der gesamten Richterschaft stellte; die Urteile ergingen jeweils mit Kostenpflicht für die Mandanten. 5.2 Das Bundesverwaltungsgericht bezweifelt, dass die Mandanten des Rechtsvertreters, bei denen es sich um aller Wahrscheinlichkeit nach sprach- und rechtsunkundige Asylsuchende handelte, überhaupt wussten und erkennen konnten, welche Anträge ihr Rechtsvertreter in ihrem Namen vor dem Bundesverwaltungsgericht stellte und ob sie für diese Anträge ihr Einverständnis gegeben haben. In diesem Zusammenhang ist die Feststellung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte beachtlich, wonach Asylsuchende als besonders verletzlich gelten und deshalb besonderen Schutzes bedürfen, was international anerkannt ist (vgl. das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte M.S.S. gegen Belgien und Griechenland, Nr. 30696/09, Urteil der Grossen Kammer vom 21. Januar 2011, Rn. 251). Diese Aussage der Grossen Kammer des EGMR bezog sich zwar in erster Linie auf die Unterbringung von Asylsuchenden, hat jedoch auch im Rahmen des Rechtsschutzes von Asylsuchenden ihre Berechtigung. Die Schweizerische Rechtsordnung trägt dieser Verletzlichkeit seit 2014 durch die Regelungen der erleichterten amtlichen Verbeiständung in Asylbeschwerdeverfahren Rechnung (vgl. aArt. 110a AsylG, beziehungsweise Art. 102m AsylG; siehe auch die Erläuterungen zu aArt. 110a AsylG in der Zusatzbotschaft zur Änderung des Asylgesetzes [Kurzfristige Massnahmen], vom 23. September 2011, Ziff. 1.2.3, Massnahmen für einen verbesserten Rechtsschutz, BBl 2011 7332, 7344). Unter diesen Vorzeichen erscheint es fragwürdig, dass ein Rechtsvertreter seine private Kritik an der Organisation der Gerichtsbarkeit in der Schweiz in Verfahren äussert, die er für mittellose Mandantinnen und Mandaten führt, denen durch sein Vorgehen Kosten entstehen, die offenkundig vermeidbar wären. 5.3 Bei dieser Ausgangslage behält sich das Gericht ausdrücklich die Prüfung vor, ob dem Rechtsvertreter - sollte er in zukünftigen Asylbeschwerdeverfahren weiterhin offensichtlich unzulässige Ausstandsbegehren stellen - die Kosten im Fall des Unterliegens direkt auferlegt werden könnten. Ergänzend ist zu erwähnen, dass der Rechtsvertreter auch beim Bundesgericht bereits notorisch für seine systematischen und redundanten Anträge betreffend die Spruchkörperbildung und die richterliche Befangenheit bekannt ist (vgl. dazu die Zusammenstellung in den Urteilen des Bundesgerichts 5D_50/2018 vom 26. April 2018 E. 2; 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 2, alle auch unter Verweis auf BGE 144 I 37) und das Gericht in verschiedenen Fällen die direkte Auferlegung der Kosten an den Rechtsvertreter durch die erste Instanz schützte (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3; 1B_17/2018 vom 21. März 2018 E. 4.5) sowie dem Rechtsvertreter seinerseits die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens - gestützt auf Art. 66 Abs. 3 BGG - direkt auferlegte (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 1B_513/2018 vom 5. März 2018 E. 4, Dispositiv-Ziff. 2; 5D_50/2018 vom 26. April 2018 E. 2; 5D_56/2018 vom 18. Juli 2018 E. 6). 5.4 Für den Fall, dass der Rechtsvertreter in Zukunft weiterhin mit rechtsmissbräuchlichen Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht gelangt, welche auf die Störung des Geschäftsgangs und eine Blockierung der Beschwerdeverfahren abzielen respektive sich als mutwillige Prozessführung darstellen, behält sich das Gericht Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 60 VwVG vor. 5.5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens dem Gesuchsteller aufzuerlegen und auf Fr. 750.- festzulegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 10. Juli 2019 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der in gleicher Höhe bereits geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

3. Bei weiteren rechtsmissbräuchlichen Eingaben des Rechtsvertreters behält sich das Bundesverwaltungsgericht die Anordnung von Disziplinarmassnahmen gemäss Art. 60 VwVG vor.

4. Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller und das SEM. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Christa Luterbacher Susanne Bolz Versand: