Ausstand
Sachverhalt
A. A.a Mit der als «Gesuch um gütliche Einigung gemäss Art. 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes» betitelten Eingabe vom 12. Mai 2023 ersuchten A._______, B._______ und C._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsgesuch entgegen. Als Anspruchsgrundlage wiesen die Gesuchstellerinnen in ihrer Eingabe auf den Konkurs der D._______ GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um Gläubigergruppen bzw. Vertretungen von Gläubigergruppen der D._______ GmbH. Die Gesuchstellerinnen erhoben teilweise Anspruch auf die blockierten Vermögenswerte im Fallkomplex E._______, deren Rückführung in die Republik Usbekistan vom Bundesrat beschlossen worden sei. A.b Das EFD hielt mit Verfügung vom 6. September 2023 fest, dass es an Hinweisen auf ein widerrechtliches Verhalten sowie an einem Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem geltend gemachten widerrechtlichen Verhalten fehle. A.c Hiergegen erhoben A._______, B._______ und C._______ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellten diverse Rechtsbegehren, darunter prozessuale Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen. Unter anderem beantragten sie, es sei dem Repatriierungsverfahren vorläufig Einhalt zu gebieten. A.d Im daraufhin eröffneten Verfahren A-5526/2023 behandelte Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal die prozessualen Begehren mit den Zwischenverfügungen vom 29. November 2023, vom 12. Januar 2024 sowie vom 14. Februar 2024. B. B.a Am 18. Juni 2024 ersuchten die A._______, B._______ und C._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement unter anderem um Zugang zum «Bundesratsbeschluss vom Mai 2018 betreffend Repatriierung der in Genf blockierten Gelder in Höhe von CHF (...) zugunsten der Republik Usbekistan, einschliesslich aller Dokumente in Vor- und Nachbearbeitung des Bundesratsbeschlusses». Am 28. Juni 2024 informierte das EFD die Gesuchstellerinnen, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Teils des Gesuchs beim BJ liege, weshalb die entsprechenden Aspekte am Vortag an dieses überwiesen worden seien. B.b Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2024 lehnte das BJ den Zugang zu den Dokumenten ab, soweit es im Besitz der nachgesuchten Dokumente sei. Am 23. Juli 2024 reichten die Gesuchstellerinnen einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein. Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens beantragten sie beim BJ den Erlass einer Verfügung. B.c Mit Verfügung vom 14. November 2024 verweigerte das BJ den Zugang zu den mit Zugangsgesuch vom 18. Juni 2024 ersuchten Dokumenten. B.d Hiergegen erhoben die Gesuchstellerinnen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht. B.e Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2024 bestätigte Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal den Eingang der Beschwerde im Verfahren A-7657/2024 und erhob einen Kostenvorschuss. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2025 lud er das BJ zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. C. Mit Eingabe vom 10. Februar 2024 bemängeln die Beschwerdeführerinnen, dass Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-7657/2024 zum Instruktionsrichter ernannt worden sei. Nachdem im BGÖ-Verfahren auch die «prozessualen Amtspflichtverletzungen im Staatshaftungsverfahren Nr. 5526/2023 [durch denselben Instruktionsrichter] vorfrageweise mitbeurteilt» würden, sei der Instruktionsrichter im BGÖ-Verfahren ohne Weiteres vorbefasst bzw. befangen. Abgesehen davon sei «im anzuhebenden Staatshaftungsverfahren wegen verweigerter Sicherstellung nach Art. 56 VwVG ein persönliches Interesse zu verorten», weil die Eidgenossenschaft gegebenenfalls unter dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) Rückgriff nehme. Dem Ausstandsgesuch legten sie eine Eingabe vom 10. Februar 2025 an das EFD bei, mit dem Titel «Drittes Staatshaftungsverfahren ggü. Eidgenossenschaft wg. mehrfach unterlassener Massnahmeverfahren im Staatshaftungsverfahren Nr. 5526/2023». In dieser Eingabe machen sie unter anderem geltend, der Instruktionsrichter sei im Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 mehrfach vergeblich ersucht worden, sichernde Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG anzuordnen. Die Sicherungsgesuche seien abgelehnt worden, weil es bei einer bestehenden Staatshaftung kein rechtlich geschütztes Interesse an Sicherstellungen gebe. Zudem habe der Instruktionsrichter sein rechtsverweigerndes Unterlassen von sichernden Massnahmen damit begründet, dass es keine Anzeichen für den Abschluss weiterer Repatriierungsvereinbarungen gebe, obwohl zahlreiche gegenteilige Zeitungsberichte existierten. Auch sei der Instruktionsrichter aufgefordert worden, sich mit dem EDA in Verbindung zu setzen, um eine allfällige Abstandserklärung hinsichtlich weiterer Repatriierungsverhandlungen einzuholen. Dieses staatsklägerische Gesuch sei ebenfalls ignoriert worden. D. Mit Schreiben vom 28. Februar 2025 nahm Richter Jürg Marcel Tiefenthal zum Ausstandsbegehren Stellung. E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. März 2025 äusserten sich die Beschwerdeführerinnen. Sinngemäss machen sie geltend, es sei eine Einflussnahme auf das Staatshaftungsverfahren an «sog. SVP-Stammtischen» zu befürchten. Bezüglich des Ausstandsverfahrens bringen sie vor, «erschwerend komme hinzu, dass [Richter Stephan Metzger, der im vorliegenden Zwischenverfahren als Instruktionsrichter eingesetzt wurde,] selber Mitglied der SVP sei und womöglich auch an den besagten Stammtischen teilgenommen habe». F. Mit an Instruktionsrichter Stephan Metzger gerichtetem Schreiben vom 30. April 2025 machen die Beschwerdeführerinnen geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei angesichts der Disput-Höhe und des Rückgriffs der Eidgenossenschaft unter dem VG als Ganzes befangen. G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. Mai 2025 wiederholen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen, Richter Stephan Metzger und Richter Jürg Marcel Tiefenthal seien als befangen anzusehen.
Erwägungen (24 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdeführerinnen geben mit ihrer Eingabe vom 18. März 2025 sinngemäss zu verstehen, Richter Stephan Metzger erwecke den Anschein einer Befangenheit (vgl. Sachverhalt Bst. E).
E. 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Über ein Ausstandsbegehren entscheidet in der Regel die Abteilung in der Besetzung mit drei Richterinnen bzw. Richtern unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). Indessen darf laut Rechtsprechung bei einem von vornherein untauglichen Begehren die abgelehnte Gerichtsperson beim entsprechenden Nichteintretensentscheid mitwirken (vgl. Urteile des BGer 9F_14/2018 vom 7. November 2018; 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1; 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer C-7231/2018 vom 4. Januar 2019).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen substanziieren nicht, worauf ihre Annahme beruht, Richter Stephan Metzger würde womöglich an «sog. SVP-Stammtischen» teilnehmen, in denen Einfluss auf das Staatshaftungsverfahren ausgeübt werden könnte. Es handelt sich um blosse Mutmassungen bzw. unbelegte Annahmen, die nicht geeignet sind, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters für sich allein stellt rechtsprechungsgemäss keinen Ausstandsgrund dar, weshalb das Ausstandsbegehren als untauglich bzw. unzulässig zu qualifizieren ist (vgl. Urteile des BGer 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2).
E. 1.4 Demnach ist auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger im vorliegenden Zwischenverfahren nicht einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen im Weiteren pauschal vor, das Bundesverwaltungsgericht erwecke aufgrund der Disput-Höhe (im Staatshaftungsverfahren) als Ganzes den Anschein einer Befangenheit.
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wie auch andere Gerichte können selbst über ihren Ausstand beziehungsweise denjenigen ihrer Mitglieder entscheiden, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3; Urteile des BVGer E-3238/2019 vom 8. August 2019 E. 2; D-7915/2015 vom 5. Dezember 2016 E. 1.2).
E. 2.3 Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erschliesst sich nicht, weshalb aufgrund des Streitwerts im Staatshaftungsverfahren Gerichts-personen bei der Beurteilung eines Ausstandsgesuchs im BGÖ-Verfahren befangen sein sollten. Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Vorhalt überhaupt ausstandsbegründende Tatsachen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG vorzubringen vermögen, richtet sich das Begehren zudem nicht gegen eine bestimmte Gerichtsperson oder mehrere bestimmte Gerichtspersonen, sondern vielmehr pauschal und unterschiedslos gegen das gesamte Bundesverwaltungsgericht.
E. 2.4 Der unsubstanziierte Vorhalt, das Bundesverwaltungsgericht erscheine als Ganzes befangen, ist offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb diesbezüglich auf das Begehren nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer E-3238/2019 vom 8. August 2019 E. 2-3 m.w.H.).
E. 3 Die Befugnis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal setzt die voraussichtliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache voraus. Prima facie ist davon auszugehen, dass die im Verfahren A-7657/2024 angefochtene Verfügung in den Bereich des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) fällt, so dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts voraussichtlich gegeben ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 BGÖ; Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Fragen formeller Natur, die sich im Rahmen des Hauptverfahrens ergeben, zuständig, so auch für den Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).
E. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, Richter Jürg Marcel Tiefenthal gelte im BGÖ-Verfahren A-7657/2024 als vorbefasst bzw. befangen, da in diesem Verfahren prozessuale Amtspflichtverletzungen betreffend das von ihm geleitete Staatshaftungsverfahren (A-5526/2023) vorfrageweise mitbeurteilt würden. Im Weiteren sei aufgrund des anzuhebenden Staatshaftungsverfahren wegen vereitelter Sicherstellung nach Art. 56 VwVG ein persönliches Interesse zu verorten, weil die Eidgenossenschaft Rückgriff nehmen könne.
E. 4.2 In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2025 lehnt Richter Jürg Marcel Tiefenthal das Ausstandsbegehren ab. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerinnen würden keine Umstände vorbringen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Befangenheit erzeugen könnten. Ihre lediglich kurzen Ausführungen zeigten vielmehr, dass sie offensichtlich mit der bisherigen Verfahrensleitung bzw. den prozessualen Zwischenentscheidungen mit jeweils zugehöriger Begründung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-5526/2023 nicht einverstanden seien und dies mit der Vermutung begründen wollten, die von ihrem Ausstandsgesuch betroffene Gerichtsperson hätte aufgrund einer Befangenheit bislang im Sinne der Gegenpartei und entgegen ihren Interessen entschieden. Ein solches Nicht-Einverständnis vermöge indessen nicht den objektiven Anschein der Befangenheit der beteiligten Gerichtsperson zu begründen. Demnach werde keine befangenheitsbegründende Tatsache glaubhaft gemacht. Schliesslich vermöge auch die Mitwirkung an früheren Verfahren keinen Ausstandsgrund zu begründen, was sinngemäss gleichermassen für zum Zeitpunkt des gestellten Ausstandsgesuchs noch hängige Beschwerdeverfahren Geltung beanspruchen dürfte.
E. 4.3 Mit Stellungnahme vom 18. März 2025 machen die Beschwerdeführerinnen geltend, Instruktionsrichter Tiefenthal gehe mit keinem Wort auf «die hier nicht mehr zu spezifizierenden Vorhalte der sog. SVP-Stammtische» ein. Weder werde bestätigt, dass es solche Stammtische gebe, ob Instruktionsrichter Tiefenthal daran teilgenommen habe, noch ob dort auf ihn in der einen oder anderen Art hinsichtlich des Staatshaftungsverfahrens A-5526/2023 Einfluss genommen worden sei. Gleichermassen sei zu monieren, dass er «seine Stellungnahme zuhanden Schweizerischer Richtervereinigung hinter dem Berg halten wolle». Beide Vorhalte zeigten von Neuem, dass Instruktionsrichter Tiefenthal sowohl im Staatshaftungsverfahren wie auch im BGÖ-Verfahren voreingenommen sei.
E. 4.4 Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 bringen die Beschwerdeführerinnen vor, aus der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung im Staatshaftungsverfahren bzw. aus der verweigerten Blockierung der Gelder resultiere eine Staatshaftung, weshalb Richter Jürg Marcel Tiefenthal nicht mehr als unabhängig gelten könne. Des Weiteren habe er ohne Durchführung einer Beweiserhebung den Staatshaftungsprozess für entscheidreif erklären wollen und erst danach auf Intervention der Beschwerdeführerinnen hin wieder davon abgelassen. Ihre Eingaben seien zudem als ungefragt taxiert bzw. abgekanzelt worden und ihr Rechtsvertreter sei auf vor-instanzlichen Antrag hin gar mit einer Verfahrensbusse bedroht worden. Dies alles lasse die richterliche Unabhängigkeit vermissen. Des Weiteren würden er und Richter Stephan Metzger gebeten, zur Existenz «sog. SVP-Stammtische» Auskunft zu geben.
E. 5.1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG); in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b); mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben (Bst. c); mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten (Bst. e). Die in Abs. 1 von Art. 34 BGG erwähnten Ausstandsgründe sind nicht abschliessend zu verstehen. Namentlich dessen Bst. e gilt als Auffangtatbestand (Urteile BGer 4F_7/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5 und 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2).
E. 5.2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG). Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die den Anschein der Befangenheit begründen (Isabelle Häner, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Rz. 22 zu Art. 34 BGG).
E. 5.3 Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unabhängigkeit bzw. die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Die Annahme einer Befangenheit ist nur gerechtfertigt, wenn besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten darstellen bzw. auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (BGE 125 I 119 E. 3e m.H.; Urteile des BGer 2C_724/2022 vom 12. Oktober 2022, 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 2 und 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1; Zwischenentscheide des BVGer A-6907/2024 vom 7. Januar 2025 E. 2.4; A-3787/2023 vom 15. August 2023 E. 3.5).
E. 5.4 Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4; Urteil des BVGer A-3962/2022 vom 1. März 2024 E. 4.4).
E. 5.5 Die betroffene Partei hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafürspricht (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit - beispielsweise andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht - sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. Urteile des BVGer B-2381/2020 vom 23. September 2020 E. 6.2 m.H.; A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.4.2 m.H.).
E. 6.1 In der Stellungnahme vom 18. März 2025 machen die Beschwerdeführerinnen erstmals als Grund für den Ausstand von Jürg Marcel Tiefenthal «hier nicht mehr zu spezifizierende Vorhalte der sog. SVP-Stammtische» bzw. eine nicht näher erläuterte «Stellungnahme zuhanden Schweizerischer Richtervereinigung» geltend (vgl. E. 5.3), ohne zu substanziieren, wie sie zu diesen Annahmen gelangen und weshalb auf eine Befangenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal zu schliessen sei. Die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten ist, auf blosse Mutmassungen oder unbelegte Behauptungen hin eigene Untersuchungen anzustellen. Es liegt an ihnen, im Rahmen der Glaubhaftmachung das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal in tatsächlicher Hinsicht zu substanziieren, was sie mit den Andeutungen über «SVP-Stammtische» und über eine «Stellungnahme» nicht getan haben. Auch das angebliche «von der bundesbernischen SVP-Nomenklatura seit 2017 betriebene staatspolitische Skandalon», die von einer Bundesstrafrichterin «im Jahr 2020 verhinderte Revision», die Frage, «ob es auch in Bellinzona besagte Stammtische gab» oder ob ein Nationalrat «an den Stammtischen zu St. Gallen teilnahm», wie auch die weiteren gegen die Aufsichtsbehörde AB-BA oder einen ehemaligen Bundesrat gerichteten Vorwürfe sind nicht geeignet, Ausstandsgründe im Sinn von Art. 34 Abs. 1 BGG glaubhaft zu machen, die in der Person von Richter Jürg Marcel Tiefenthal liegen würden. Die blossen Mutmassungen bzw. unbelegten Angaben der Beschwerdeführerinnen sind völlig ungeeignet, aus objektiver Sicht den Anschein einer Befangenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal erkennen zu lassen.
E. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, Richter Jürg Marcel Tiefenthal gelte im Verfahren A-7657/2024 als vorbefasst. Sie geben zu verstehen, dass er aufgrund seiner Mitwirkung im Verfahren A-5526/2023 voreingenommen sein könnte. Nach den Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es in der Frage, ob die Mitwirkung in einem anderen Verfahren den Anschein einer Befangenheit zu erzeugen vermag, darauf an, ob die zu entscheidenden Fragen trotz Vorbefassung noch als offen erscheinen. Diese Beurteilung richtet sich unter anderem danach, über welche Fragen in den beiden Verfahren zu entscheiden ist (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1; 114 Ia 50 E. 3 d). Gegenstand des BGÖ-Verfahren A-7657/2024 ist die Einsichtnahme in Dokumente im Zusammenhang mit der Repatriierung von Vermögenswerten (vgl. Sachverhalt Bst. Ba). Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, inwiefern bei dem Entscheid über die Einsichtnahme in die nachgesuchten Dokumente «Amtspflichtverletzungen vorfrageweise mitbeurteilt» würden. Auch die im Verfahren A-5526/2023 ergangenen Zwischenverfügungen, mit denen Anträge auf vorsorgliche Massnahmen nach Art. 56 VwVG abgewiesen wurden, sind nicht geeignet, den Anschein einer Voreingenommenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal darzutun. So stützt sich etwa die Begründung der Zwischenverfügungen darauf, dass die «allenfalls bei drei Genfer Privatbanken deponierten bzw. blockierten Gelder voraussichtlich nicht den Streitgenstand im Verfahren A-5526/2023 beschlagen würden, da der Bund nach Art. 3 Abs. 1 VG mit seinem eigenen Vermögen hafte bzw. der Antrag betreffend Einhalt des Repatriierungsverfahrens voraussichtlich über den Streitgegenstand des Staatshaftungsverfahrens hinausgehe» (vgl. Zwischenverfügung A-5526/2023 vom 14. Februar 2024). Nachdem die Frage der Repatriierung, bezüglich derer die Beschwerdeführerinnen im Verfahren A-7657/2024 um Einsichtnahme in Dokumente ersuchen, nicht vom Streitgegenstand des Verfahrens A-5526/2023 umfasst sein dürfte, erschliesst sich von vornherein nicht, inwiefern durch die Leitung des Verfahrens A-5526/2023 eine Vorbefassung entstehen soll, die die Offenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal im BGÖ-Verfahren in Zweifel ziehen könnte. Demnach vermag die Verfahrensleitung im Verfahren A-5526/2023 keinen Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG zu erwecken. Aus objektiver Sicht bestehen keine Hinweise auf eine mangelnde Offenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-7657/2024.
E. 6.3 Im Weiteren ist auch nicht dargelegt, worin die schwere Fehlerhaftigkeit der Zwischenverfügungen im Verfahren A-5526/2023 liegen könnte. Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Argumentation, dass kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Sicherstellung der Gelder bestehe (vgl. Sachverhalt Bst. C in fine), ist nicht weiterführend (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerinnen (etwa die Bezeichnung unaufgeforderter Eingaben oder die Androhung einer Ordnungsbusse) weisen auf keine schweren oder wiederholten Verfahrensfehler hin, zumal gegen die Zwischenverfügungen Rechtsmittel zur Verfügung gestanden wären (vgl. E. 5.4). Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen lassen lediglich eine andere Rechtsauffassung zur Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen im Verfahren A-5526/2023 erkennen, was keinen Anschein einer Befangenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-7657/2024 zum Ausdruck zu bringen vermag. Demnach liegt kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG vor. Bei dieser Sachlage ist auch nach der Einreichung eines Staatshaftungsgesuchs betreffend die Ablehnung von vorsorglichen Massnahmen nicht glaubhaft, dass Richter Jürg Marcel Tiefenthal aus persönlichen Gründen bzw. wegen einem persönlichen Interesse den objektiven Anschein einer Befangenheit im Verfahren A-7657/2024 erwecken könnte (Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG).
E. 6.4 Zusammengefasst ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass der Anschein einer Befangenheit bzw. Voreingenommenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-7657/2024 bestehen könnte.
E. 7 Demnach ist das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal unbegründet und abzuweisen.
E. 8 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu tragen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger wird nicht eingetreten.
- Auf das Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht eingetreten.
- Das Ausstandsbegehren im Verfahren A-7657/2024 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal wird abgewiesen.
- Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieser Zwischenentscheid geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Metzger Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung I A-1063/2025 Zwischenentscheid vom 13. Mai 2025 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______, alle vertreten durch Dr. Thomas Rihm, Rechtsanwalt, Rihm Rechtsanwälte, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesamt für Justiz BJ, Bundesrain 20, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren im Verfahren A-7657/2024. Sachverhalt: A. A.a Mit der als «Gesuch um gütliche Einigung gemäss Art. 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes» betitelten Eingabe vom 12. Mai 2023 ersuchten A._______, B._______ und C._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsgesuch entgegen. Als Anspruchsgrundlage wiesen die Gesuchstellerinnen in ihrer Eingabe auf den Konkurs der D._______ GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um Gläubigergruppen bzw. Vertretungen von Gläubigergruppen der D._______ GmbH. Die Gesuchstellerinnen erhoben teilweise Anspruch auf die blockierten Vermögenswerte im Fallkomplex E._______, deren Rückführung in die Republik Usbekistan vom Bundesrat beschlossen worden sei. A.b Das EFD hielt mit Verfügung vom 6. September 2023 fest, dass es an Hinweisen auf ein widerrechtliches Verhalten sowie an einem Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem geltend gemachten widerrechtlichen Verhalten fehle. A.c Hiergegen erhoben A._______, B._______ und C._______ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellten diverse Rechtsbegehren, darunter prozessuale Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen. Unter anderem beantragten sie, es sei dem Repatriierungsverfahren vorläufig Einhalt zu gebieten. A.d Im daraufhin eröffneten Verfahren A-5526/2023 behandelte Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal die prozessualen Begehren mit den Zwischenverfügungen vom 29. November 2023, vom 12. Januar 2024 sowie vom 14. Februar 2024. B. B.a Am 18. Juni 2024 ersuchten die A._______, B._______ und C._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement unter anderem um Zugang zum «Bundesratsbeschluss vom Mai 2018 betreffend Repatriierung der in Genf blockierten Gelder in Höhe von CHF (...) zugunsten der Republik Usbekistan, einschliesslich aller Dokumente in Vor- und Nachbearbeitung des Bundesratsbeschlusses». Am 28. Juni 2024 informierte das EFD die Gesuchstellerinnen, dass die Zuständigkeit für die Bearbeitung eines Teils des Gesuchs beim BJ liege, weshalb die entsprechenden Aspekte am Vortag an dieses überwiesen worden seien. B.b Mit Stellungnahme vom 2. Juli 2024 lehnte das BJ den Zugang zu den Dokumenten ab, soweit es im Besitz der nachgesuchten Dokumente sei. Am 23. Juli 2024 reichten die Gesuchstellerinnen einen Schlichtungsantrag beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) ein. Nach Abschluss des Schlichtungsverfahrens beantragten sie beim BJ den Erlass einer Verfügung. B.c Mit Verfügung vom 14. November 2024 verweigerte das BJ den Zugang zu den mit Zugangsgesuch vom 18. Juni 2024 ersuchten Dokumenten. B.d Hiergegen erhoben die Gesuchstellerinnen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht. B.e Mit Zwischenverfügung vom 10. Dezember 2024 bestätigte Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal den Eingang der Beschwerde im Verfahren A-7657/2024 und erhob einen Kostenvorschuss. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2025 lud er das BJ zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. C. Mit Eingabe vom 10. Februar 2024 bemängeln die Beschwerdeführerinnen, dass Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-7657/2024 zum Instruktionsrichter ernannt worden sei. Nachdem im BGÖ-Verfahren auch die «prozessualen Amtspflichtverletzungen im Staatshaftungsverfahren Nr. 5526/2023 [durch denselben Instruktionsrichter] vorfrageweise mitbeurteilt» würden, sei der Instruktionsrichter im BGÖ-Verfahren ohne Weiteres vorbefasst bzw. befangen. Abgesehen davon sei «im anzuhebenden Staatshaftungsverfahren wegen verweigerter Sicherstellung nach Art. 56 VwVG ein persönliches Interesse zu verorten», weil die Eidgenossenschaft gegebenenfalls unter dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) Rückgriff nehme. Dem Ausstandsgesuch legten sie eine Eingabe vom 10. Februar 2025 an das EFD bei, mit dem Titel «Drittes Staatshaftungsverfahren ggü. Eidgenossenschaft wg. mehrfach unterlassener Massnahmeverfahren im Staatshaftungsverfahren Nr. 5526/2023». In dieser Eingabe machen sie unter anderem geltend, der Instruktionsrichter sei im Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 mehrfach vergeblich ersucht worden, sichernde Massnahmen im Sinne von Art. 56 VwVG anzuordnen. Die Sicherungsgesuche seien abgelehnt worden, weil es bei einer bestehenden Staatshaftung kein rechtlich geschütztes Interesse an Sicherstellungen gebe. Zudem habe der Instruktionsrichter sein rechtsverweigerndes Unterlassen von sichernden Massnahmen damit begründet, dass es keine Anzeichen für den Abschluss weiterer Repatriierungsvereinbarungen gebe, obwohl zahlreiche gegenteilige Zeitungsberichte existierten. Auch sei der Instruktionsrichter aufgefordert worden, sich mit dem EDA in Verbindung zu setzen, um eine allfällige Abstandserklärung hinsichtlich weiterer Repatriierungsverhandlungen einzuholen. Dieses staatsklägerische Gesuch sei ebenfalls ignoriert worden. D. Mit Schreiben vom 28. Februar 2025 nahm Richter Jürg Marcel Tiefenthal zum Ausstandsbegehren Stellung. E. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. März 2025 äusserten sich die Beschwerdeführerinnen. Sinngemäss machen sie geltend, es sei eine Einflussnahme auf das Staatshaftungsverfahren an «sog. SVP-Stammtischen» zu befürchten. Bezüglich des Ausstandsverfahrens bringen sie vor, «erschwerend komme hinzu, dass [Richter Stephan Metzger, der im vorliegenden Zwischenverfahren als Instruktionsrichter eingesetzt wurde,] selber Mitglied der SVP sei und womöglich auch an den besagten Stammtischen teilgenommen habe». F. Mit an Instruktionsrichter Stephan Metzger gerichtetem Schreiben vom 30. April 2025 machen die Beschwerdeführerinnen geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei angesichts der Disput-Höhe und des Rückgriffs der Eidgenossenschaft unter dem VG als Ganzes befangen. G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. Mai 2025 wiederholen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen, Richter Stephan Metzger und Richter Jürg Marcel Tiefenthal seien als befangen anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerdeführerinnen geben mit ihrer Eingabe vom 18. März 2025 sinngemäss zu verstehen, Richter Stephan Metzger erwecke den Anschein einer Befangenheit (vgl. Sachverhalt Bst. E). 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Über ein Ausstandsbegehren entscheidet in der Regel die Abteilung in der Besetzung mit drei Richterinnen bzw. Richtern unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). Indessen darf laut Rechtsprechung bei einem von vornherein untauglichen Begehren die abgelehnte Gerichtsperson beim entsprechenden Nichteintretensentscheid mitwirken (vgl. Urteile des BGer 9F_14/2018 vom 7. November 2018; 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1; 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer C-7231/2018 vom 4. Januar 2019). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen substanziieren nicht, worauf ihre Annahme beruht, Richter Stephan Metzger würde womöglich an «sog. SVP-Stammtischen» teilnehmen, in denen Einfluss auf das Staatshaftungsverfahren ausgeübt werden könnte. Es handelt sich um blosse Mutmassungen bzw. unbelegte Annahmen, die nicht geeignet sind, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters für sich allein stellt rechtsprechungsgemäss keinen Ausstandsgrund dar, weshalb das Ausstandsbegehren als untauglich bzw. unzulässig zu qualifizieren ist (vgl. Urteile des BGer 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2). 1.4 Demnach ist auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger im vorliegenden Zwischenverfahren nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen im Weiteren pauschal vor, das Bundesverwaltungsgericht erwecke aufgrund der Disput-Höhe (im Staatshaftungsverfahren) als Ganzes den Anschein einer Befangenheit. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wie auch andere Gerichte können selbst über ihren Ausstand beziehungsweise denjenigen ihrer Mitglieder entscheiden, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3; Urteile des BVGer E-3238/2019 vom 8. August 2019 E. 2; D-7915/2015 vom 5. Dezember 2016 E. 1.2). 2.3 Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erschliesst sich nicht, weshalb aufgrund des Streitwerts im Staatshaftungsverfahren Gerichts-personen bei der Beurteilung eines Ausstandsgesuchs im BGÖ-Verfahren befangen sein sollten. Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Vorhalt überhaupt ausstandsbegründende Tatsachen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG vorzubringen vermögen, richtet sich das Begehren zudem nicht gegen eine bestimmte Gerichtsperson oder mehrere bestimmte Gerichtspersonen, sondern vielmehr pauschal und unterschiedslos gegen das gesamte Bundesverwaltungsgericht. 2.4 Der unsubstanziierte Vorhalt, das Bundesverwaltungsgericht erscheine als Ganzes befangen, ist offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb diesbezüglich auf das Begehren nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer E-3238/2019 vom 8. August 2019 E. 2-3 m.w.H.).
3. Die Befugnis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal setzt die voraussichtliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache voraus. Prima facie ist davon auszugehen, dass die im Verfahren A-7657/2024 angefochtene Verfügung in den Bereich des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) fällt, so dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts voraussichtlich gegeben ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 BGÖ; Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Fragen formeller Natur, die sich im Rahmen des Hauptverfahrens ergeben, zuständig, so auch für den Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, Richter Jürg Marcel Tiefenthal gelte im BGÖ-Verfahren A-7657/2024 als vorbefasst bzw. befangen, da in diesem Verfahren prozessuale Amtspflichtverletzungen betreffend das von ihm geleitete Staatshaftungsverfahren (A-5526/2023) vorfrageweise mitbeurteilt würden. Im Weiteren sei aufgrund des anzuhebenden Staatshaftungsverfahren wegen vereitelter Sicherstellung nach Art. 56 VwVG ein persönliches Interesse zu verorten, weil die Eidgenossenschaft Rückgriff nehmen könne. 4.2 In seiner Stellungnahme vom 28. Februar 2025 lehnt Richter Jürg Marcel Tiefenthal das Ausstandsbegehren ab. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerinnen würden keine Umstände vorbringen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Befangenheit erzeugen könnten. Ihre lediglich kurzen Ausführungen zeigten vielmehr, dass sie offensichtlich mit der bisherigen Verfahrensleitung bzw. den prozessualen Zwischenentscheidungen mit jeweils zugehöriger Begründung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-5526/2023 nicht einverstanden seien und dies mit der Vermutung begründen wollten, die von ihrem Ausstandsgesuch betroffene Gerichtsperson hätte aufgrund einer Befangenheit bislang im Sinne der Gegenpartei und entgegen ihren Interessen entschieden. Ein solches Nicht-Einverständnis vermöge indessen nicht den objektiven Anschein der Befangenheit der beteiligten Gerichtsperson zu begründen. Demnach werde keine befangenheitsbegründende Tatsache glaubhaft gemacht. Schliesslich vermöge auch die Mitwirkung an früheren Verfahren keinen Ausstandsgrund zu begründen, was sinngemäss gleichermassen für zum Zeitpunkt des gestellten Ausstandsgesuchs noch hängige Beschwerdeverfahren Geltung beanspruchen dürfte. 4.3 Mit Stellungnahme vom 18. März 2025 machen die Beschwerdeführerinnen geltend, Instruktionsrichter Tiefenthal gehe mit keinem Wort auf «die hier nicht mehr zu spezifizierenden Vorhalte der sog. SVP-Stammtische» ein. Weder werde bestätigt, dass es solche Stammtische gebe, ob Instruktionsrichter Tiefenthal daran teilgenommen habe, noch ob dort auf ihn in der einen oder anderen Art hinsichtlich des Staatshaftungsverfahrens A-5526/2023 Einfluss genommen worden sei. Gleichermassen sei zu monieren, dass er «seine Stellungnahme zuhanden Schweizerischer Richtervereinigung hinter dem Berg halten wolle». Beide Vorhalte zeigten von Neuem, dass Instruktionsrichter Tiefenthal sowohl im Staatshaftungsverfahren wie auch im BGÖ-Verfahren voreingenommen sei. 4.4 Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 bringen die Beschwerdeführerinnen vor, aus der Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung im Staatshaftungsverfahren bzw. aus der verweigerten Blockierung der Gelder resultiere eine Staatshaftung, weshalb Richter Jürg Marcel Tiefenthal nicht mehr als unabhängig gelten könne. Des Weiteren habe er ohne Durchführung einer Beweiserhebung den Staatshaftungsprozess für entscheidreif erklären wollen und erst danach auf Intervention der Beschwerdeführerinnen hin wieder davon abgelassen. Ihre Eingaben seien zudem als ungefragt taxiert bzw. abgekanzelt worden und ihr Rechtsvertreter sei auf vor-instanzlichen Antrag hin gar mit einer Verfahrensbusse bedroht worden. Dies alles lasse die richterliche Unabhängigkeit vermissen. Des Weiteren würden er und Richter Stephan Metzger gebeten, zur Existenz «sog. SVP-Stammtische» Auskunft zu geben. 5. 5.1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG); in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b); mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben (Bst. c); mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten (Bst. e). Die in Abs. 1 von Art. 34 BGG erwähnten Ausstandsgründe sind nicht abschliessend zu verstehen. Namentlich dessen Bst. e gilt als Auffangtatbestand (Urteile BGer 4F_7/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5 und 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2). 5.2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG). Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die den Anschein der Befangenheit begründen (Isabelle Häner, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Rz. 22 zu Art. 34 BGG). 5.3 Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unabhängigkeit bzw. die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Die Annahme einer Befangenheit ist nur gerechtfertigt, wenn besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten darstellen bzw. auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (BGE 125 I 119 E. 3e m.H.; Urteile des BGer 2C_724/2022 vom 12. Oktober 2022, 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 2 und 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1; Zwischenentscheide des BVGer A-6907/2024 vom 7. Januar 2025 E. 2.4; A-3787/2023 vom 15. August 2023 E. 3.5). 5.4 Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4; Urteil des BVGer A-3962/2022 vom 1. März 2024 E. 4.4). 5.5 Die betroffene Partei hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafürspricht (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit - beispielsweise andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht - sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. Urteile des BVGer B-2381/2020 vom 23. September 2020 E. 6.2 m.H.; A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.4.2 m.H.). 6. 6.1 In der Stellungnahme vom 18. März 2025 machen die Beschwerdeführerinnen erstmals als Grund für den Ausstand von Jürg Marcel Tiefenthal «hier nicht mehr zu spezifizierende Vorhalte der sog. SVP-Stammtische» bzw. eine nicht näher erläuterte «Stellungnahme zuhanden Schweizerischer Richtervereinigung» geltend (vgl. E. 5.3), ohne zu substanziieren, wie sie zu diesen Annahmen gelangen und weshalb auf eine Befangenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal zu schliessen sei. Die Beschwerdeführerinnen verkennen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht gehalten ist, auf blosse Mutmassungen oder unbelegte Behauptungen hin eigene Untersuchungen anzustellen. Es liegt an ihnen, im Rahmen der Glaubhaftmachung das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal in tatsächlicher Hinsicht zu substanziieren, was sie mit den Andeutungen über «SVP-Stammtische» und über eine «Stellungnahme» nicht getan haben. Auch das angebliche «von der bundesbernischen SVP-Nomenklatura seit 2017 betriebene staatspolitische Skandalon», die von einer Bundesstrafrichterin «im Jahr 2020 verhinderte Revision», die Frage, «ob es auch in Bellinzona besagte Stammtische gab» oder ob ein Nationalrat «an den Stammtischen zu St. Gallen teilnahm», wie auch die weiteren gegen die Aufsichtsbehörde AB-BA oder einen ehemaligen Bundesrat gerichteten Vorwürfe sind nicht geeignet, Ausstandsgründe im Sinn von Art. 34 Abs. 1 BGG glaubhaft zu machen, die in der Person von Richter Jürg Marcel Tiefenthal liegen würden. Die blossen Mutmassungen bzw. unbelegten Angaben der Beschwerdeführerinnen sind völlig ungeeignet, aus objektiver Sicht den Anschein einer Befangenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal erkennen zu lassen. 6.2 Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, Richter Jürg Marcel Tiefenthal gelte im Verfahren A-7657/2024 als vorbefasst. Sie geben zu verstehen, dass er aufgrund seiner Mitwirkung im Verfahren A-5526/2023 voreingenommen sein könnte. Nach den Kriterien der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt es in der Frage, ob die Mitwirkung in einem anderen Verfahren den Anschein einer Befangenheit zu erzeugen vermag, darauf an, ob die zu entscheidenden Fragen trotz Vorbefassung noch als offen erscheinen. Diese Beurteilung richtet sich unter anderem danach, über welche Fragen in den beiden Verfahren zu entscheiden ist (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1; 114 Ia 50 E. 3 d). Gegenstand des BGÖ-Verfahren A-7657/2024 ist die Einsichtnahme in Dokumente im Zusammenhang mit der Repatriierung von Vermögenswerten (vgl. Sachverhalt Bst. Ba). Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, inwiefern bei dem Entscheid über die Einsichtnahme in die nachgesuchten Dokumente «Amtspflichtverletzungen vorfrageweise mitbeurteilt» würden. Auch die im Verfahren A-5526/2023 ergangenen Zwischenverfügungen, mit denen Anträge auf vorsorgliche Massnahmen nach Art. 56 VwVG abgewiesen wurden, sind nicht geeignet, den Anschein einer Voreingenommenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal darzutun. So stützt sich etwa die Begründung der Zwischenverfügungen darauf, dass die «allenfalls bei drei Genfer Privatbanken deponierten bzw. blockierten Gelder voraussichtlich nicht den Streitgenstand im Verfahren A-5526/2023 beschlagen würden, da der Bund nach Art. 3 Abs. 1 VG mit seinem eigenen Vermögen hafte bzw. der Antrag betreffend Einhalt des Repatriierungsverfahrens voraussichtlich über den Streitgegenstand des Staatshaftungsverfahrens hinausgehe» (vgl. Zwischenverfügung A-5526/2023 vom 14. Februar 2024). Nachdem die Frage der Repatriierung, bezüglich derer die Beschwerdeführerinnen im Verfahren A-7657/2024 um Einsichtnahme in Dokumente ersuchen, nicht vom Streitgegenstand des Verfahrens A-5526/2023 umfasst sein dürfte, erschliesst sich von vornherein nicht, inwiefern durch die Leitung des Verfahrens A-5526/2023 eine Vorbefassung entstehen soll, die die Offenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal im BGÖ-Verfahren in Zweifel ziehen könnte. Demnach vermag die Verfahrensleitung im Verfahren A-5526/2023 keinen Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG zu erwecken. Aus objektiver Sicht bestehen keine Hinweise auf eine mangelnde Offenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-7657/2024. 6.3 Im Weiteren ist auch nicht dargelegt, worin die schwere Fehlerhaftigkeit der Zwischenverfügungen im Verfahren A-5526/2023 liegen könnte. Die von den Beschwerdeführerinnen geltend gemachte Argumentation, dass kein rechtlich geschütztes Interesse an einer Sicherstellung der Gelder bestehe (vgl. Sachverhalt Bst. C in fine), ist nicht weiterführend (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auch die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerinnen (etwa die Bezeichnung unaufgeforderter Eingaben oder die Androhung einer Ordnungsbusse) weisen auf keine schweren oder wiederholten Verfahrensfehler hin, zumal gegen die Zwischenverfügungen Rechtsmittel zur Verfügung gestanden wären (vgl. E. 5.4). Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen lassen lediglich eine andere Rechtsauffassung zur Dringlichkeit vorsorglicher Massnahmen im Verfahren A-5526/2023 erkennen, was keinen Anschein einer Befangenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-7657/2024 zum Ausdruck zu bringen vermag. Demnach liegt kein Ausstandsgrund im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG vor. Bei dieser Sachlage ist auch nach der Einreichung eines Staatshaftungsgesuchs betreffend die Ablehnung von vorsorglichen Massnahmen nicht glaubhaft, dass Richter Jürg Marcel Tiefenthal aus persönlichen Gründen bzw. wegen einem persönlichen Interesse den objektiven Anschein einer Befangenheit im Verfahren A-7657/2024 erwecken könnte (Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG). 6.4 Zusammengefasst ist weder substantiiert dargetan noch ersichtlich, dass der Anschein einer Befangenheit bzw. Voreingenommenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-7657/2024 bestehen könnte.
7. Demnach ist das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal unbegründet und abzuweisen.
8. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu tragen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger wird nicht eingetreten.
2. Auf das Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht eingetreten.
3. Das Ausstandsbegehren im Verfahren A-7657/2024 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal wird abgewiesen.
4. Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieser Zwischenentscheid geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Metzger Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: