Staatshaftung (Bund)
Sachverhalt
A. Mit als "Gesuch um gütliche Einigung gemäss Art. 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes" betitelten Eingabe vom 12. Mai 2023 ersuchten die A._______ AG, die B._______ GmbH und die C._______ S.A. (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Als Anspruchsgrundlage wiesen sie in ihrer Eingabe auf den Konkurs der D._______ GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um Gläubigergruppen bzw. Vertretungen von Gläubigergruppen der D._______ GmbH. Die Gesuchstellerinnen erhoben teilweise Anspruch auf die blockierten Vermögenswerte im Fallkomplex Gulnara Karimova, deren Rückführung in die Republik Usbekistan vom Bundesrat beschlossen worden sei. Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsgesuch entgegen. B. Nachdem das EFD den Gesuchstellerinnen mit Schreiben vom 17. Mai 2023 den Eingang der Eingabe vom 12. Mai 2023 bestätigte, reichten die Gesuchstellerinnen am 24. und 25. Mai 2023 weitere Eingaben beim EFD ein, worin sie u.a. auf den Untersuchungsgrundsatz hinwiesen, von welchem das vorliegende Staatshaftungsverfahren geprägt sei. Das EFD müsse Hand zu einer "komprehensiven Untersuchung" bieten. C. Am 6. Juni 2023 teilte das EFD den Gesuchstellerinnen mit, dass aus ihren Schreiben nicht hervorgehe, welchen Forderungskomplex bzw. welche Gläubigergruppe die Vollmachten der A._______ AG und der B.________ GmbH betreffen würden. Im weiteren Verfahrensverlauf müsste auch ausgewiesen werden, inwiefern diese Gesellschaften Gläubiger seien oder Gläubigerinteressen im Zusammenhang mit dem von ihnen dargestellten Sachverhalt vertreten würden. Sie wurden zudem aufgefordert, ihr Gesuch zu ergänzen. Grundsätzlich obliege es den Gesuchstellerinnen, den geltend gemachten Schaden zu beziffern und auch zu beweisen. D. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 nahmen sie dahingehend Stellung, dass die A._______ AG eine Forderung aus dem Aufbau der usbekischen Gasförderungs- und Verteilungsinfrastruktur über knapp 400 Mio. Fr. erworben habe. Die B._______ GmbH vereine die Forderungen aus Handwerksleistungen deutscher Mittelstandsunternehmen im Rahmen der Erstellung des Versammlungs- und Kongressgebäudes der usbekischen Regierung in Taschkent. Dieser Forderungskomplex umfasse einen Gesamtbetrag von ca. 160 Mio. Euro. Die Arbeitnehmerforderungen der brasilianischen Fussballspieler über ca. 30 Mio. Fr. seien von deren Spielerberater übernommen und in die C._______ S.A. eingebracht worden. Weiter spezifizierten die Gesuchstellerinnen ihr Gesuch dahingehend, dass sie als widerrechtliches Verhalten den Bundesratsbeschluss vom 16. Mai 2018 sowie Verletzungen der Genfer Anti-Folterkonvention durch X._______ und Y._______ betrachten würden, worin ein Amtsmissbrauch unter Verwendung ausländischer Amtsgewalt zu erblicken sei. Als Schadenshöhe sei von insgesamt ca. 600 Mio. Fr. auszugehen. Was die Beweislastverteilung angehe, so komme der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung, was die Beweislast auf Seiten der Gesuchstellerinnen erheblich relativiere. Die Beweislastverteilung zulasten der Gesuchstellerinnen werde auch dadurch gemindert, dass die Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte eine gesonderte Untersuchung angekündigt hätten, welche ebenfalls vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sei. E. Mit Schreiben vom 2. August 2023 wies das EFD die Gesuchstellerinnen darauf hin, dass Parteien, welche ein Verfahren durch ihr Begehren einleiten würden, zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhaltes verpflichtet seien. Ihnen wurde daher Frist bis zum 31. August 2023 gesetzt, das Gesuch zu begründen und über die geltend gemachten Ansprüche Beweis zu führen. Zudem wurden sie über das Vorgehen bei Staatshaftungsverfahren betreffend Verfehlungen von Mitgliedern des Bundesrats informiert. F. Auf dieses Schreiben antworteten die Gesuchstellerinnen mit E-Mails vom 7. und 23. August 2023 im Wesentlichen dahingehend, dass sie in dieser Sache nun bei der Helsinki-Kommission vorstellig würden, um dort den laufenden Sanktionierungsprozess zulasten von X._______ und Y._______ mit dem vorliegenden Staatshaftungsverfahren zu untermauern. Betreffend Mitwirkungspflichten habe derjenige den Beweis zu erbringen, der ihn in der Verfahrensrealität auch erbringen könne. Es liege deshalb am EFD, die Einzelumstände zu ergründen und darzulegen, welche zur Fassung des Bundesratsbeschlusses aus dem Jahr 2018 zwecks Repatriierung der in Genf blockierten Gelder an die Republik Usbekistan geführt hätten. Im Herbst 2017 hätten sich das usbekische "Generalprosekurat" und Y._______ in einem schweizerischen Botschaftsgebäude in Muri getroffen, wo zwei mittels Folter in Usbekistan zustande gekommene Zeugenprotokolle dazu gedient hätten, die Konkursmasse als Geschädigte im erwähnten Bundesstrafverfahren auszuschliessen. G. Mit Verfügung vom 6. September 2023 wies das EFD (nachfolgend: Vorinstanz) das Staatshaftungsgesuch vom 12. und 25. Mai 2023 ab. Sie erwog, dass die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden könne. Das in Rechtskraft erwachsene Urteil BB.2017.205 des Bundesstrafgericht vom 27. Februar 2018 sei bindend. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass es an Hinweisen auf ein widerrechtliches Verhalten sowie an einem Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem geltend gemachten widerrechtlichen Verhalten fehle. Die Frage der Verjährung allfälliger Ansprüche liess sie letztlich offen. Mit Verfügung vom 22. September 2023 trat die Vorinstanz auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 13. September 2023 betreffend die Verfügung vom 6. September 2023 nicht ein. H. H.a Gegen die Verfügung vom 6. September 2023 erheben die Gesuchstellerinnen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 sinngemäss Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei sie den Streitwert auf 600 Mio. Fr. bezifferten. Sie stellen verschiedene prozessuale Anträge. Mit Eingaben vom 16. Oktober 2023 und 27. Oktober 2023 stellen die Beschwerdeführerinnen zudem zahlreiche weitere prozessuale Anträge. H.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerinnen - unter Androhung des Nichteintretens - unter anderem auf, bis zum 20. November 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 50'000.-, unter solidarischer Haftung, zu leisten (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). H.c Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 24. Oktober 2023 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 ab. H.d Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben vom 7. November 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerden nicht ein (Urteile des BGer 2C_623/2023 und 2C_624/2023 vom 16. November 2023). I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen verschiedene Zeitungsartikel ein. J. J.a Am 9. November 2023 verlangten die Beschwerdeführerinnen eine Beiladung zu einem Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gemäss "NZZ-Berichterstattung von diesem Frühling". J.b Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. November 2023 wurden sie aufgefordert, das Gesuch zu präzisieren und allfällige Beweismittel beizulegen oder genau zu bezeichnen. Nachdem sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen waren, wurde das Gesuch um Beiladung mit Verfügung vom 29. November 2023 an die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts überwiesen (Verfahren B-6685/2023) und die unaufgeforderten elektronischen Eingaben wurden aus dem Recht gewiesen. J.c Am 18. Dezember 2023 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Beiladung (nach erneuter Gelegenheit zur Präzisierung) als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da deren Angaben nicht auf ein hängiges Verfahren in der Abteilung II schliessen liessen, auf welches sich das Beiladungsgesuch beziehen könnte (Verfahren B-6685/2023). K. K.a Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 17. November 2023, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie sich auf Ansprüche beziehe, die mit Amtshandlungen von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a cbis VG begründet würden. Die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerinnen seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. K.b Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2023 wurden die Begehren der Beschwerdeführerinnen vom 10. Oktober 2023, 16. Oktober 2023 und vom 27. Oktober 2023 um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. L. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies der Instruktionsrichter die unaufgeforderten elektronischen Eingaben der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen aus dem Recht. Die Beschwerdeführerinnen wurden aufgefordert, ihre unaufgeforderten per E-Mail getätigten Eingaben auf postalischem Weg oder per qualifizierter elektronischer Signatur dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, soweit sie an diesen Eingaben festhalten würden. M. M.a Die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses wurde mit Verfügung vom 30. November 2023 neu angesetzt. M.b Die Beschwerdeführerinnen verlangten mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 sinngemäss erneut eine Wiedererwägung von Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 bezüglich des Kostenvorschusses, da das Bundesgericht "lediglich gesagt" habe, dass die "Voraussetzungen für die Prüfung von Zwischenentscheiden" nicht erfüllt seien, wobei sie vollumfänglich auf ihre Beschwerde vor Bundesgericht vom 7. November 2023 verwiesen. M.c Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 stellten die Beschwerdeführerinnen sodann sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich des Erlasses von vorsorglichen Massnahmen. M.d Zudem stellten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 einen zusätzlichen prozessualen Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen. M.e Mit Zwischenverfügung von 7. Dezember 2023 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, ihr sinngemässes Wiedererwägungsgesuch vom 5. Dezember 2023 bezüglich des Kostenvorschusses bis am 5. Januar 2024 substanziiert zu begründen und die Beschwerden ans Bundesgericht vom 7. November 2023 sowie allfällige weitere Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Andernfalls werde darauf nicht eingetreten. Zudem wurden das Wiedererwägungsgesuch vom 5. Dezember 2023 bezüglich des Erlasses vorsorglicher Massnahmen und das zusätzliche prozessuale Gesuch vom 6. Dezember 2023 um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. M.f Weiter ersuchten die Beschwerdeführerinnen am 18. Dezember 2023 um Wiedererwägung bezüglich der Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 (Kostenvorschuss). M.g Mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. Dezember 2023 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stellung zur "Beweislastverteilung bei Folter". M.h Am 8. Januar 2024 stellten die Beschwerdeführerinnen ein erneutes Wiedererwägungsgesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. M.i Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2024 wurde auf das erneute Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 5. und 18. Dezember 2023 bezüglich der Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 (Kostenvorschuss) nicht eingetreten. Weiter wurden die elektronische Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 11. Dezember 2023 aus dem Recht gewiesen und das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen der Beschwerdeführerinnen vom 8. Januar 2024 abgewiesen. Schliesslich wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erneut angesetzt. N. Die Beschwerdeführerinnen äusserten sich in einer unaufgeforderten Eingabe vom 1. Februar 2024 im Wesentlichen dahingehend, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung auf das falsche Bundesgesetz gestützt habe. O. Am 7. Februar 2024 wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen. P. Am 8. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen ein Wiedererwägungsgesuch datiert vom 11. Dezember 2023 (handschriftlich ergänzt mit Datum vom 8. Februar 2024) ein, auf welches das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 nicht eintrat. Q. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um erneute Zustellung einer Verfügung vom 7. Februar 2024, welche ihnen am darauffolgenden Tag nochmals zugestellt wurde. R. R.a Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Klage gemäss Art. 120 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft bezüglich Staatshaftung im vorliegenden Fallkomplex beim Bundesgericht ein. R.b Das Bundesgericht trat auf die Klage nicht ein (Urteil des BGer 2E_2/2024 vom 11. April 2024). S. S.a In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. S.b Sie führt im Wesentlichen aus, dass die Begründung der Beschwerde sich in teils ausschweifenden Ausführungen erschöpfe, die in weiten Teilen keinen erkennbaren Bezug zu den Voraussetzungen eines Staatshaftungsanspruchs hätten. Für die nachgerade abenteuerlichen Vorbringen würden keinerlei tauglichen Beweise angeboten. Die als Beweis vorgelegten Dokumente seien zu einem grossen Teil eigene Schriften des Anwalts der Beschwerdeführerinnen, welche als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren seien und zudem auch inhaltlich nicht geeignet seien, die Haftungsvoraussetzungen eines Staatshaftungsanspruchs zu beweisen. Weiter würden die Beschwerdeführerinnen Medienartikel und Schreiben von Drittpersonen einreichen, bei denen nicht erkennbar sei, inwiefern sie haftungsbegründende Tatsachen belegen würden. Es lasse sich insgesamt festhalten, dass ein haftungsbegründender Sachverhalt auch nicht ansatzweise bewiesen sei. S.c Weiter präzisiert die Vorinstanz, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen es trotz mehrmaliger Aufforderungen unterlassen habe, das Gesuch zu substanziieren und das behauptete widerrechtliche Verhalten von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft nachzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen seien ihren Mitwirkungspflichten nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Ausser behaupteter, aber nicht annähernd nachgewiesener Vorgänge gebe es keinerlei Anhaltspunkte für den von den Beschwerdeführerinnen dargestellten Komplott. T. Auf Anfrage der Beschwerdeführerinnen wurde ihnen am 12. März 2024 die Verfügung vom 7. Februar 2024 erneut zugestellt. U. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. März 2024 erhielten die Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit, bis zum 19. April 2024 allfällige Schlussbemerkungen mitsamt den greifbaren Beweismitteln in drei Exemplaren einzureichen. V. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführerinnen am 29. April 2024 ihre Schlussbemerkungen ein und stellten zahlreiche prozessuale Anträge. W. Mit Eingabe vom 30. April 2024 teilten die Beschwerdeführerinnen mit, dass sie ein Schlichtungsverfahren vor dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) eingeleitet hätten. Sie ersuchten das Bundesverwaltungsgericht, sich mit dem EDÖB abzustimmen. X. X.a Die Beschwerdeführerinnen wurden am 1. Mai 2024 aufgefordert, die fehlende Beilage 56 zu ihren Schlussbemerkungen bis am 13. Mai 2024 nachzureichen. X.b Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 äusserten sich die Beschwerdeführerinnen sinngemäss dahingehend, dass Beilage 56 weder durch die anwaltliche Vertretung noch durch die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) erhältlich sei und sie deshalb eine Zeugeneinvernahme beantragen würden. Y. Y.a Mit separater Eingabe vom 6. Mai 2024 begehren die Beschwerdeführerinnen erneut um "Abstimmung amtlichen Handelns" mit dem EDÖB. Y.b Die Beschwerdeführerinnen reichten verschiedene Eingaben mit Bezug zu unterschiedlichen Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB ein (am 27. und 31. Mai 2024 sowie am 4., 5., 11. und 21. Juni 2024 sowie am 3., 4. und 8. Juli 2024). Zudem stellten sie sinngemäss mit Eingabe vom 27. Mai 2024 ein Sistierungsgesuch. Z. Mit Eingaben vom 17. Juni und 21. Juni 2024 ersuchten die Beschwerdeführerinnen erneut um Beschlagnahme von "bei drei Genfer Privatbanken blockierten Geldern". Zusätzlich erwähnten sie am 1. Juli 2024 Gelder in New York, die das Begehren vom 17. Juni 2024 beschlagen würden. AA. Der Schriftenwechsel wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2024 geschlossen. Zugleich wurde auf die Wiedererwägungsgesuche vom 17. und 21. Juni 2024 nicht eingetreten und das sinngemässe Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 27. Mai 2024 abgewiesen. Über die ausstehenden prozessualen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. BB. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 machten die Beschwerdeführerinnen eine Vorbefassung der Generalsekretärin der Vorinstanz geltend. CC. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 verlangen die Beschwerdeführerinnen u.a. die Beiladung der Republik Usbekistan und wiederholen ihre Ausführungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen. DD. Am 19. Juli 2024 bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass der Instruktionsrichter nicht bekannt gebe, welche gesetzlichen Grundlagen er in der Verfügung von 10. Juli 2024 heranziehe. Es könne "der private Arrestbeschlag nach Art. 272 SchKG analog hinzugezogen werden". EE. In der Folge reichten die Beschwerdeführerinnen zahlreiche weitere unaufgeforderte Stellungnahmen ein (vom 23. Juli 2024, 6. und 27. August 2024, 10. September 2024, 7., 9. und 17. Oktober 2024, 4. und 21. November 2024, 11. Dezember 2024, 29. Januar 2025 und 3. Februar 2025), namentlich zu Verfahren vor dem EDÖB, der Beschlagnahme von Geldern, der Beiladung der Republik Usbekistan sowie dem Gesuch um eine "Referentenaudienz". FF. FF.a Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 verlangen die Beschwerdeführerinnen die "substitutionsweise bzw. schadensmindernde Beschlagnahme und Einziehung in das Finanzvermögen der Eidgenossenschaft bis zu CHF 45 Mia.". Gleiches gelte "in solidarischer Verbindung für das Anlagevermögen der Schweizerischen Nationalbank, welche ebenfalls Teil einer kriminellen Organisation gemäss separater Strafanzeige des EFDs zuhanden Bundesanwaltschaft als Prozesspartei" sei. Zudem stellten sie Ausstandsbegehren betreffend zweier Beschwerdeverfahren zum Öffentlichkeitsgesetz (A-7657/2024 und A-113/2025). FF.b Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene E-Mails ein. FF.c Am 14. März 2025 teilten die Beschwerdeführerinnen mit, dass sie um Klärung gebeten hätten, "ob an den jährlich oder halbjährlich stattfindenden sog. Stammtischen zwischen SVP-Bundesparlamentariern und Bundesverwaltungsrichtern mit dem gleichen Parteibuch Einfluss auf rubriziertes Staatshaftungsverfahren genommen wurde". Weiter beklagten sie "die mangelnde Unabhängigkeit" (des Instruktionsrichters). FF.d Mit Verfügung vom 30. April 2025 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, Stellung zu nehmen, ob ihre Eingaben vom 10. Februar 2025 und 14. März 2025 als Ausstandsgesuch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (und nicht einzig bezüglich der dazumal bereits hängigen Beschwerdeverfahren betreffend das Öffentlichkeitsgesetz) zu verstehen seien. FF.e Mit unaufgeforderter Eingabe desselben Tages brachten die Beschwerdeführerinnen Ausstandsbegehren hinsichtlich des Instruktionsrichters der Ausstandsverfahren bezüglich des Öffentlichkeitsgesetzes vor (begründet mit dessen Parteimitgliedschaft). FF.f Am 6. Mai 2025 präzisierten die Beschwerdeführerinnen ihre Eingaben vom 30. April 2025 zum Ausstand dahingehend, dass sich die Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal und Stephan Metzger "in allen vier Verwaltungsgerichtsverfahren" richteten. Im Betreff des Schreibens nahmen die Beschwerdeführerinnen Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie die Beschwerdeverfahren A-7657/2024, A-113/2025 und A-2652/2025. GG. Am 13. Juni 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht, welche das Bundesgericht am 25. November 2025 abwies, soweit es darauf eintrat (Verfahren 2C_330/2025). HH. Mit Zwischenentscheid A-3834/2025 vom 14. Juli 2025 wurde auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerinnen gegen die Instruktionsrichter im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie im entsprechenden Ausstandsverfahren nicht eingetreten. Eine dagegen gerichtete Beschwerde vom 15. August 2025 wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2025 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (Verfahren 2C_431/2025). II. Nach instruktionsrichterlicher Aufforderung reichte die Vorinstanz am 15. Dezember 2025 das E-Mail vom 23. August 2023 nach. JJ. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. Dezember 2025 wiesen die Beschwerdeführerinnen auf ein von ihnen eingereichtes Revisionsbegehren vor Bundesgericht im Verfahren 2C_330/2025 hin.
Erwägungen (51 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt laut Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine der in Art. 33 VGG aufgelisteten Vorinstanzen entschieden hat. Es prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-5256/2021 vom 10. Oktober 2023 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der angefochtene Entscheid stellt eine solche Verfügung dar. Das EFD ist als Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme in Bezug auf das Sachgebiet ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde diesbezüglich sachlich zuständig. Nicht zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht dagegen, soweit die Beschwerdeführerinnen verlangen, dass den Geschäftsprüfungskommissionen des Parlaments (GPK) Weisungen zu erteilen seien bzw. eine Rechtsverweigerung der Aussenpolitischen Kommissionen des Parlaments (APKs) beanstanden, da diese nach Art. 33 VGG nicht Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts sind. Ausserhalb der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts liegt sodann auch der Antrag auf eine strafprozessuale Voruntersuchung (vgl. Art. 31 VGG).
E. 1.2 Die Beschwerdeführerinnen waren am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz ihr Schadenersatzbegehren abgewiesen hat, sind sie sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie sind deshalb zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
E. 1.3.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Geht die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, ist darauf nicht einzutreten (Urteil des BVGer A-6605/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.4.1). Ausnahmsweise kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn ein enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2; Urteile des BVGer A-2913/2021 vom 24. Oktober 2022 E. 1.3.1 und A-4619/2021 vom 26. April 2022 E. 1.3).
E. 1.3.2 Die Vorinstanz hat das Staatshaftungsbegehren mit Verfügung vom 6. September 2023 abgewiesen. Sie erwog zusammengefasst, dass - soweit das schadensverursachende Verhalten in Amtshandlungen des Bundesrats oder von Mitgliedern der AB-BA erblickt werde - diese nicht Gegenstand der Verfügung seien.
E. 1.3.3 Das Bundesgericht erwog im Verfahren 2E_2/2024 auf Klage der Beschwerdeführerinnen vom 27. Februar 2024 hin, es könne gestützt auf die Klageschrift nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend gleichzeitig Amtshandlungen von Personen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a-cbis VG und gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. d-f VG als schadensverursachend erachtet würden, was allenfalls einen Meinungsaustausch mit dem Bundesverwaltungsgericht hätte rechtfertigen können.
E. 1.3.4 Der Beschwerde lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen insbesondere amtliche Verfehlungen des X._______ und des Y._______ geltend machen. Sie verlangen aber auch, dass "der hier beklagte Komplott zwischen Bundesrat und Bundesanwaltschaft" vom Bundesverwaltungsgericht als Ganzes zu untersuchen und zu beurteilen sei. Gleichzeitig relativieren sie dahingehend, es stünde "selbstredend (...) ausserhalb der bundesverwaltungsgerichtlichen Kompetenzen auch über Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber Bundesräten nach dem Eidg. Verantwortlichkeitsgesetz zu entscheiden" bzw. der "Komplott" sei "als Ganzes zu untersuchen (...), auch weil sich der historische Gesetzgeber der 50-er Jahre nicht vorstellen wollte, dass die genannten Behörden jemals gemeinschaftlich derelinquieren und somit Staatshaftungsansprüche auslösen." "Eine wenigstens vorfrageweise Untersuchung des bundesrätlichen Fallierens durch das Bundesverwaltungsgericht" sei auch deshalb angezeigt, weil damit unter Umständen ein zivilrechtliches Klageverfahren vor Bundesgericht nach Art. 120 BGG vermieden werden könne. Die bundesrätliche Stellungnahme vom 6. September 2023 sei mit einem Dutzend von schwerwiegenden rechtsstaatlichen Mängeln behaftet. Auch deswegen würden die Beschwerdeführerinnen womöglich in ein Staatsklageverfahren vor Bundesgericht gedrängt, was für sie zunächst mit einem Kostenrisiko von bis zu 25 Mio. Fr. verbunden sei. Zudem erblicken die Beschwerdeführerinnen gemäss ihren ausdrücklichen Vorbringen im Handeln des Bundesrats nicht das schädigende Verhalten (vgl. Rz. 75 f.), sondern möchten dessen Verhalten nur vorfrageweise beim schädigenden Verhalten der Bundesanwälte untersucht haben, selbst wenn sie insbesondere die alt Bundesräte G._______ und H._______ mehrfach erwähnen. Dies verdeutlicht auch die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 11. Juni 2024, wonach sich das vorliegende Staatshaftungsverfahren gegen die Eidgenossenschaft richte, welche in erster Linie für das Fehlverhalten von "alt Bundesanwälten" sowie der Generalsekretäre insbesondere beim EFD und beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheit (EDA) einstehen müsse. Bei keiner dieser Personen handle es sich um Magistratspersonen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a-cbis VG. Dasselbe ergibt sich aus dem Schreiben der Beschwerdeführerinnen zu den Prozessvoraussetzungen vom 27. Oktober 2024 (Rz. 10-13). An anderer Stelle führen die Beschwerdeführerinnen u.a. die Nationalräte I._______ und J._______ sowie (...) K._______ auf. Auch diesbezüglich ergibt sich aus den Vorbringen (vgl. die Überschrift zwischen Rz. 93 und 94), dass es ihnen um eine "vorfrageweise Prüfung der von den GPKs und APKs der beiden Räte verletzten Amtspflichten - gleichermassen ad Gerichtskommission" geht. Dasselbe gilt schliesslich auch für die Mitglieder der AB-BA (vgl. Rz. 93) und den alt Bundeskanzler L._______. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Argumentation der Beschwerdeführerinnen gemäss ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2024 (Rz. 10-13). Wieder an anderer Stelle erwähnen die Beschwerdeführerinnen zwar gewisse "Hauptfragen" zum Verhalten des Bundesrats, der GPKs, der APKs und der AB-BA (Rz. 33 ff.). Diese Aussage wird nach dem soeben Gesagten jedoch mehrfach relativiert, da sie jeweils einzig "vorfrageweise" deren Verhalten überprüfen wollen. Letztlich handelt es sich nach den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen um einen "Komplott" oder "ein multi-organschaftliches Versagen".
E. 1.3.5 Die Vorinstanz entgegnet, dass eine Kompetenzattraktion durch das Bundesverwaltungsgericht gegen die gesetzliche Kompetenzordnung verstosse, wonach das Bundesgericht über Ansprüche aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a-cbis VG als einzige Instanz im Klageverfahren urteile. Nicht zuständig sei das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der von den Beschwerdeführerinnen als "eigentliche Hauptfrage" des Verfahrens betitelten Frage im Zusammenhang mit einem Bundesratsbeschluss vom Mai 2018.
E. 1.3.6 Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Prüfung oder zumindest vorfrageweise Prüfung des Verhaltens von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a-cbis VG gehen über den Streitgegenstand hinaus. Zudem läge die Zuständigkeit im Falle einer Kompetenzattraktion - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen - beim Bundesgericht (vgl. BGE 126 II 145 E. 1 b/bb; Urteile des BGer 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.2 und 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 1.1 m.H.), womit das Bundesverwaltungsgericht selbst aus prozessökonomischen Gründen nicht ausnahmsweise den Streitgegenstand erweitern dürfte (vgl. zum Ganzen E. 1.3.1 hiervor). Die Beschwerdeführerinnen machen in materieller Hinsicht auch nicht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf ihr Gesuch eingetreten wäre. Dazu passt im Übrigen auch, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Klage an das Bundesgericht vom 27. Februar 2024 ebenso vorbrachten, dass sie eine vorfrageweise Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht anstreben. So führten sie darin aus, dass "die hier ebenfalls monierten Amtspflichtverletzungen des Bundesrats in seiner Zusammensetzung vom Mai 2018 sowie von Alt-Bundeskanzler L.______ nach momentanem Wissensstand bloss schadensperpetuierend, nicht aber schadensbegründend" seien (Klageschrift, Rz. 24). Es erübrigt sich somit nachfolgend in materieller Hinsicht darauf einzugehen, sondern es ist einzig im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen darüber zu befinden.
E. 1.3.7 Zusammenfassend steht fest, dass vorliegend nur geltend gemachte Schäden von Personen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. d-f VG den Streitgegenstand bilden. Soweit die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen eine "vorfrageweise Prüfung" von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a-cbis VG durch das Bundesverwaltungsgerichts begehren oder aber diesbezüglich einen "Teilentscheid" bzw. eine "Zwischenverfügung" verlangen (bezüglich der amtlichen Verfehlungen der GPKs und der Gerichtskommission; vgl. Eingabe vom 18. Dezember 2023), sind diese vom Streitgegenstand nicht erfasst und es ist daher diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten.
E. 1.3.8 Nicht vom Streitgegenstand erfasst sind sodann das Begehren, wonach den GPKs Weisungen zu erteilen seien. Ausserhalb des Streitgegenstands liegt auch der Antrag auf eine strafprozessuale Voruntersuchung durch das Bundesverwaltungsgericht. Auf diese Begehren ist daher (nebst der fehlenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. E. 1.1 hiervor) auch aus diesem Grund nicht einzutreten.
E. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist im dargelegten Umfang einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 12 f. VwVG). Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 und 131 I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 1.4 m.H.). Wird - wie vorliegend - ein Verfahren auf Gesuch hin eingeleitet, hat der Gesuchsteller darzulegen, wie sich der relevante Sachverhalt ereignet hat; die Parteien trifft in Bezug auf ihre Rechtsbegehren eine Behauptungs- und eine Substanziierungslast. Zur Beweisführung bleibt im Verwaltungsverfahren, dem Untersuchungsgrundsatz folgend, indes die Behörde verpflichtet (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile des BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 2.4 m.H. und 2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 3.1; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 678 f. und 682 f.). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_483/2013 vom 13. September 2013 E. 3.1.1; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Schliesslich gilt auch im öffentlichen Recht der allgemeine Grundsatz gemäss Art. 8 ZGB zur Verteilung der materiellen Beweislast. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid somit grundsätzlich zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte abzuleiten sucht (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.3; Urteil des BGer 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 7.3.1 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht wendet sodann das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3 Zunächst ist auf die formellen Rügen einzugehen.
E. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Ausstandspflicht. Sie machen insbesondere in ihrer Beschwerdeschrift sowie mit Eingabe vom 29. April 2024 im Wesentlichen geltend, dass ein Grossteil ihrer Plädoyers im bisherigen Staatshaftungsverfahren komplett unbehandelt geblieben sei. Die Vorinstanz habe "sich momentan darauf festgelegt, lediglich mit der angeblich eingetretenen Verjährung der gegen sie erhobenen Staatshaftungsansprüche zu operieren".
E. 3.2 Die Vorinstanz lässt sich bezüglich des Untersuchungsgrundsatzes dahingehend vernehmen, es sei für die Abweisung des Staatshaftungsgesuchs auch mitentscheidend gewesen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen es trotz mehrmaliger Aufforderungen unterlassen habe, das Gesuch zu substanziieren und das behauptete widerrechtliche Verhalten von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft nachzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen seien ihren Mitwirkungspflichten nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Ausser behaupteter, aber nicht annähernd nachgewiesener Vorgänge gebe es keinerlei Anhaltspunkte für den von den Beschwerdeführerinnen dargestellten Komplott.
E. 3.3 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, dass sie mehrmals vergeblich aufgefordert worden seien, ihr Gesuch um gütliche Einigung vom 12. Mai 2023 zu substanziieren. Gemäss Aktenlage habe die Vorinstanz einmal zur weiteren Substanziierung aufgefordert und dafür auch "einigermassen erschöpfend Erläuterung erhalten". Das vorinstanzliche "Klagelied" zur angeblich verweigerten Mitwirkung sei widersprüchlich, weil die Vorinstanz in ihrer abschlägigen Verfügung vom 6. September 2023 den Streitgegenstand perfekt resümiert habe, denselben aber ganz offensichtlich nicht mehr mit eigenen Untersuchungen habe untermauern wollen, weil der Staatshaftungsanspruch angeblich verjährt gewesen sei. Die Vorinstanz lege selber die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 12. Juni 2023 ins Recht, welche in Erwiderung des Anschreibens vom 6. Juni 2023 erfolgt sei. Dort würden im Detail die zu untersuchenden Amtshandlungen von Bundesrat, Bundeskanzler und von X._______ und Y._______ "gemacht" (aufgeführt). Ebenso hätten sie sich (wie damals aufgefordert) "zum behaupteten Schaden und zur Schadenshöhe, zur Widerrechtlichkeit und Schutzumfang des zahlreich begangenen Amtsmissbrauchs und zur adäquaten Kausalität zwischen den vielfach beklagten Amtspflichtverletzungen und dem bei den Beschwerdeführerinnen letztlich eingetretenen Schaden" vernehmen lassen. Bereits in der Stellungnahme vom 12. Juni 2023 seien auch Fragen der Behauptungs- und Beweislast inklusive Umkehr der Beweislast aufgebracht worden.
E. 3.4 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dazu gehört, dass sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. Art. 30 ff. VwVG; Urteile des BGer 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2, 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 4.2; Urteile des BVGer A-3009/2022 vom 15. August 2024 E. 2.1, A-670/2020 vom 6. Januar 2022 E. 6.3.2 und A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2). Die Behörde hat ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne muss die Behörde wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 und BGE 129 I 232 E. 3.2).
E. 3.5 Insofern als die Beschwerdeführerinnen eine fehlerhafte Sachverhaltserstellung rügen (Art. 12 VwVG), gehen sie fehl. Es kann im Wesentlichen auf den vorinstanzlichen Entscheid sowie auf die Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden. In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass es an Hinweisen auf ein widerrechtliches Verhalten sowie an einem Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem geltend gemachten widerrechtlichen Verhalten fehle. Die Frage der Verjährung allfälliger Ansprüche liess sie letztlich offen. Ob die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu den Staatshaftungsvoraussetzungen zutreffend ist, wird bei der materiellen Prüfung zu entscheiden sein (vgl. E. 4 hiernach). Hier ist einzig festzuhalten, dass die vorgenommene Erhebung des Sachverhalts als genügend zu erachten ist. Jedenfalls lässt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die rechtlich relevante Ausgangslage anders als die Beschwerdeführerinnen gewürdigt hat, noch nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes schliessen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz nicht weiter auf die unsubstanziierten und pauschalen Behauptungen zu einem "Komplott" eingegangen ist. Wie sich nachfolgend zeigen wird, sind diese Vorbringen ohnehin nicht rechtserheblich.
E. 3.6 Zu den gestellten Beweisanträgen gilt Folgendes: Die gestellten Beweisanträge, insbesondere die Zeugeneinvernahme von alt Bundesrat G._______ (vgl. Schreiben vom 12 Juni 2023), durfte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in antizipierter Beweiswürdigung abweisen, ohne den Untersuchungsgrundsatz oder den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör zu verletzen (vgl. zum Ganzen E. 2 hiervor). Denn wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, betreffen sie keine rechtserheblichen Sachverhaltselemente.
E. 3.7 Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Form der Begründungspflicht rügen (Art. 29 BV, Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG), kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen der Staatshaftung sind kumulativ (statt vieler Urteil des BVGer A-4224/2022 vom 6. Mai 2024 E. 3; vgl. E. 4.1 hiernach). Somit hatte die Vorinstanz nicht alle Staatshaftungsvoraussetzungen zu prüfen, da sie zum Schluss kam, dass es bereits an Hinweisen auf ein widerrechtliches Verhalten sowie einem Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem geltend gemachten widerrechtlichen Verhalten fehle. Zudem durfte sich die Vorinstanz auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. insbesondere Rz. 22 ff. des angefochtenen Entscheids) und hatte nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen.
E. 3.8 Auf die von den Beschwerdeführerinnen gestellten Ausstandsgesuche gegen verschiedene Personen des Bundes (z.B. gegen die Generalsekretärin der Vorinstanz und gegen verschiedene Bundesräte) ist nicht einzutreten, da diese Personen nicht an der angefochtenen Verfügung beteiligt waren und das Ausstandsbegehren damit als untauglich zu qualifizieren ist (Art. 10 VwVG; vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 E. 1.3 m.H.). Zudem würden sich die Ausstandsrügen ohnehin als unbegründet erweisen und wären abzuweisen, wenn sie zu behandeln wären, da der geltend gemachte Amtsmissbrauch und weitere strafrechtliche Vorwürfe gegen diverse Personen sich als unsubstanziiert und damit als unbegründet erweisen, wie sich nachfolgend zeigen wird. Ob die Ausstandsrügen rechtzeitig erhoben wurden, kann daher offenbleiben.
E. 3.9 Zusammenfassend dringen die Beschwerdeführerinnen mit ihren formellen Rügen nicht durch.
E. 4.1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Daraus ergeben sich die folgenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht: Ein (quantifizierter) Schaden, das Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden sowie die Widerrechtlichkeit des Verhaltens. Die besonderen Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse bleiben vorbehalten (Art. 3 Abs. 2 VG). Begehren auf Schadenersatz sind dem EFD einzureichen (Art. 20 Abs. 2 VG). Dieses entscheidet in der Regel auch über die streitigen Ansprüche, wobei es vorgängig eine Vernehmlassung der Amtsstelle einholt, in deren Geschäftsbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat (Art. 10 Abs. 1 VG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958; SR 170.321).
E. 4.2.1 Die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG unterscheidet sich grundsätzlich nicht von jener gemäss Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Sie ist entsprechend gegeben, wenn entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person beeinträchtigt (sog. Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (sog. Verhaltensunrecht). Das Vermögen als solches ist nicht wie ein absolutes Recht geschützt, seine Schädigung ist für sich allein somit nicht widerrechtlich. Sie ist es nur, wenn sie auf ein Verhalten zurückgeht, das von der Rechtsordnung als solches und somit unabhängig von seiner Wirkung auf das Vermögen verpönt wird. Eine widerrechtliche Vermögensschädigung liegt mit anderen Worten nur dann vor, wenn gegen eine Rechtsnorm verstossen wird, die dem Schutz der geschädigten Vermögenswerte zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznorm). Dabei ist zwischen dem Zweck einer Norm und seiner Wirkung zu unterscheiden. Für die Annahme einer Schutznorm genügt es nicht, dass eine Bestimmung eine Schutzwirkung entfaltet. Die Wirkung muss vielmehr auf einer entsprechenden Zweckrichtung beruhen und damit übereinstimmen; der Schutz des Vermögens muss bezweckt und nicht lediglich als Nebeneffekt mitbewirkt werden (sog. Reflexwirkung; vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 137 E. 4.2 und BGE 132 II 305 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 6.2; Urteil des BVGer A-3150/2016 vom 3. Juli 2018 E. 10.2; Felix Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, Rz. 118 ff. m.H. auf die Rechtsprechung; Marianne Ryter, Staatshaftungsrecht, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 29.89 ff.). Die Bestimmung des Schutzwecks einer Rechtsnorm erfolgt durch Auslegung, wobei - entsprechend dem vorstehend Ausgeführten - zwischen dem Zweck einer Norm und deren Wirkung(en) zu unterscheiden ist (vgl. Ryter, a.a.O., Rz. 29.94 m.H.).
E. 4.2.2 Das widerrechtliche Verhalten kann aus einem Tun oder einem Unterlassen bestehen. Bei Unterlassungen liegt Widerrechtlichkeit jedoch nur dann vor, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht und wenn die Handlungspflicht das Interesse der geschädigten Person verfolgt und sich aus einer Schutzvorschrift zu deren Gunsten ergibt. Der den Schaden verursachenden Person oder Amtsstelle muss somit eine Garantenstellung gegenüber der geschädigten Person zukommen (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d/ff und BGE 118 Ib 473 E. 2b; Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.3; Urteil des BVGer A-6750/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 4.2.2; Ryter, a.a.O., Rz. 29.103).
E. 4.2.3 Soweit Rechtsakte (etwa Verfügungen oder Urteile) in Frage stehen, liegt eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit nicht schon dann vor, wenn sich der Rechtsakt später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist; für die Korrektur rechtsfehlerhafter Verfügungen und Urteile stehen grundsätzlich die Möglichkeiten der Verwaltungsrechtspflege (primärer Rechtsschutz) zur Verfügung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr erforderlich, dass der Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Amtspflicht verletzt und damit eine unentschuldbare Fehlleistung begangen hat (vgl. BGE 132 II 449 E. 3.3 und BGE 132 II 305 E. 4.1; Urteile des BVGer A-670/2020 vom 6. Januar 2022 E. 3.2.3, A-2699/2018 vom 28. März 2019 E. 4.1 und A-112/2017 vom 31. August 2017 E. 3.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2122 ff.; Fridolin Hunold, Staatshaftung für judikatives Unrecht, 2013, Rz. 262 ff.; je m.H.). Diese Praxis steht in Zusammenhang mit dem Rechtskraftprinzip bzw. dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Es soll der im Verwaltungsverfahren (Primärrechtsschutz) unterlegenen Partei verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens (Sekundärrechtsschutz) auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Entsprechend schreibt Art. 12 VG vor, dass die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden kann. Für formell rechtskräftige Verfügungen und Entscheide gilt deshalb die Fiktion der Rechtmässigkeit. Rechtsprechung und Lehre sprechen sich jedoch grundsätzlich für eine Nichtanwendung von Art. 12 VG aus, wenn den Parteien die rechtliche oder faktische Möglichkeit (z.B. Eröffnungsfehler, unmittelbarer Vollzug) fehlte, den betreffenden Entscheid anzufechten (vgl. BGE 150 II 225 E. 4.3, BGE 129 I 139 E. 3.1, BGE 126 I 144 E. 2a und BGE 119 Ib 208 E. 3c; Urteil des BGer 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.2 f.; Urteil des BVGer A-112/2017 vom 31. August 2017 E. 3.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2130 ff.; Reto Feller, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, 2007, S. 3 ff.).
E. 4.3 Die Haftung des Bundes nach Art. 3 Abs. 1 VG setzt im Weiteren voraus, dass das widerrechtliche Verhalten des Beamten natürlich und adäquat kausal für den behaupteten Schaden war. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung (conditio sine qua non) für den Eintritt des Schadens ist. Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Besteht ein widerrechtliches Verhalten in einer Unterlassung, stellt sich die Frage nach dem hypothetischen Kausalverlauf. Zu prüfen ist, ob der Schaden bei pflichtgemässem Handeln nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.1 f.; BVGE 2014/43 E. 4.1 f.; Urteil des BVGer A-6750/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 4.2.3; Ryter, a.a.O., Rz. 29.117 ff. m.H.).
E. 5 Zunächst ist auf das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsverfahren einzugehen.
E. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen begründen ihr Schadenersatzbegehren im Wesentlichen mit Pflichtverletzungen von Y._______ und X._______. Y._______ habe, vermutlich unter Duldung durch X._______ oder gar auf dessen Geheiss, mit dem usbekischen Generalstaatsanwalt im Dezember 2016 in Taschkent anlässlich der rechtshilfeweisen Interrogation der früheren usbekischen Präsidententochter Gulnara Karimova Pläne zur Repatriierung der in Genf blockierten Gelder über 800 Mio. USD geschmiedet. Im Januar 2017 habe der Y._______ nach seiner Rückkehr aus Taschkent hohe Vertreter des EDA in Bern aufgesucht, um ihnen diesen Plan zu präsentieren. Allenfalls sei das EDA bereits vorher schon entsprechend eingeweiht gewesen oder es hätten gar Instruktionen von Seiten des EDA vorgelegen. Die Bundesanwaltschaft habe danach ihre Rückerstattungs-Verhandlungen über bis zu 350 Mio. Fr. mit der Konkursverwaltung D._______ GmbH bis in den Sommer 2017 wider Treu und Glauben weitergeführt. Im Herbst 2017 habe das usbekische "Generalprosekurat" in einem unprotokollierten Geheimtreffen in Muri bei Bern dem Y._______ zwei sog. Folterprotokolle übergeben. Ob die Bundesanwaltschaft diese Protokolle angefordert oder deren Einreichung nahelegt oder das usbekische "Generalprosekurat" von sich aus so aktiv geworden sei, sei zu untersuchen. Nachdem X._______ und Y._______ dieses Entrechtungsprozedere im März 2018 erfolgreich abgeschlossen hätten, hätten sie sogleich den Bundesrat darüber informiert. Der Bundesrat habe seinen Beschluss im Mai 2018 zur Repatriierung der Genfer Gelder über 800 Mio. USD nach Usbekistan gefasst, dies unter erwiesener Orientierung der usbekischen Regierung. Wenige Tage nach dem "Urteil des Bundesstrafgerichts vom Mai 2018" habe die Bundesstaatsanwaltschaft zwei Strafbefehle unter gleichzeitiger Anordnung der Repatriierung einer ersten Tranche der Genfer Gelder erlassen. Die beiden Strafbefehle gegen E._______ und F._______ nähmen auf den Bundesratsbeschluss vom Mai 2018 ausdrücklichen Bezug. Zudem müssten die beiden Strafbefehle über jeweils mehrere hundert Seiten im Hinblick auf den Bundesratsbeschluss im Mai 2018 bereits anfangs 2018, wenn nicht früher entworfen und verfasst worden sein. Auch in diesem Punkt dürfte also eine Kollusion zu verorten sein. Die zwei Folterprotokolle hätten Y._______ dazu gedient, im Herbst 2017 die Konkursmasse vor Bundesstrafgericht in Bellinzona mit Erfolg ihrer "strafprozessualen Geschädigten-Position" zu berauben und die Repatriierungen nähmen gemäss dem in Taschkent Dezember 2016 gefassten Plan ihren Lauf.
E. 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hatten die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. November 2017 betreffend Ausschluss aus dem Verfahren und Akteneinsicht anzufechten bzw. gerichtlich überprüfen zu lassen. Davon haben sie auch Gebrauch gemacht, wobei es das Bundesstrafgericht mit Beschluss BB.2017.205 vom 27. Februar 2018 als rechtmässig ansah, die Beschwerdeführerinnen nicht als Privatklägerinnen im Strafverfahren gegen Frau Karimova zuzulassen. Gemäss Art. 12 VG ist daher die Rechtmässigkeit der Verfügung der Bundesanwaltschaft bzw. des Beschlusses des Bundesstrafgerichts und damit auch das Verhaltens des X._______ und des Y._______ im Verantwortlichkeitsverfahren nicht erneut zu beurteilen (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Davon hat die Vorinstanz zu Recht abgesehen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob bereits vor diesem Zeitpunkt ein angeblich geheimer Plan (womöglich mit weiteren Beteiligten) gefasst wurde. Taucht nämlich in der adäquaten Kausalkette eine Verfügung im weiteren Sinne auf, deren Fehlerhaftigkeit sich (angeblich) schädigend auswirkt, so kommt Art. 12 VG zur Anwendung, unabhängig davon, ob die Verfügung im weiteren Sinn Anfangs- oder erst Zwischenglied der adäquaten Kausalkette ist (vgl. Fridolin Hunold, a.a.O., Rz. 270).
E. 5.3 Zusammenfassend steht der Beschluss BB.2017.205 des Bundesstrafgerichts vom 27. Februar 2018 der erneuten Prüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung der Bundesanwaltschaft bzw. des Beschlusses des Bundesstrafgerichts und damit auch des Handelns von X._______ sowie Y._______ (und allfälligen weiteren Beteiligten) entgegen.
E. 6 Weiter ist im Sinne einer Eventualbegründung namentlich auf die Vorbringen zur Widerrechtlichkeit einzugehen.
E. 6.1 Darüber hinaus stützen sich die Beschwerdeführerinnen wiederholt auf den Bundesratsbeschluss vom 16. Mai 2018. Sie erblicken ein widerrechtliches Verhalten zum einen darin, dass der Bundesrat am 16. Mai 2018 den Beschluss gefasst habe, die durch die Bundesanwaltschaft im Verfahrenskomplex "Karimova et al" in der Schweiz beschlagnahmten usbekischen Vermögenswerte im Gesamtbetrag von rund 800 Mio. USD vollumfänglich an den geschädigten Staat zu restituieren. Diesem Beschluss sei wohl eine Art "Kuhhandel" vorausgegangen, in welchem die Republik Usbekistan im Gegenzug zu diesem Entscheid den Wiedereintritt in die Helvetistan-Gruppe versprochen habe, was der Eidgenossenschaft zufolge Vorteilsgewährung oder gar Bestechung einen erheblichen finanziellen Vorteil einbringe. Bei den ca. zwei Dutzend vorgetragenen Schadenshandlungen der hier seit 2014 agierenden Bundesbehörden werde es schwierig, einzelne adäquate Kausalitäten voneinander abzugrenzen. Man könne hier von einem "multi-organschaftlichen Versagen" mittels Unterlassung sprechen.
E. 6.2 Diese weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen vermögen nicht zu überzeugen. In keiner Weise Prozessgegenstand bildet das Verhalten von Bundesräten oder alt Bundesräten und des alt Bundeskanzlers sowie Mitgliedern der AB-BA sowie den APKs und GPKs oder der Gerichtskommission (vgl. bereits E. 1.3.8 hiervor), weshalb auf die diesbezüglichen pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen bereits aus diesem Grund nicht einzugehen ist. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung der usbekischen Vermögenswerte widerrechtlich gehandelt haben soll bzw. eine wesentliche Amtspflicht verletzt hätte. Die Beschwerdeführerinnen legen dies weder substanziiert dar noch ist ersichtlich, gegen welche Normen, die ihr Vermögen schützen, verstossen worden sein sollte. Sie verweisen lediglich auf die irrelevante Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR oder andere offensichtlich nicht einschlägige Normen des Strafrechts oder aus dem SchKG. Hinzu kommt, dass diese Handlungen bzw. Unterlassungen ohnehin nicht kausal wären, da bereits mit Beschluss BB.2017.205 vom 27. Februar 2018 des Bundesstrafgerichts rechtskräftig entschieden wurde, dass die Konkursmasse der D._______ GmbH nicht als Privatklägerin im Strafverfahren gegen Gulnara Karimova zuzulassen ist. Die D._______ GmbH konnte damit keine Ansprüche im Strafverfahren gegen Gulnara Karimova geltend machen und ist daher von der späteren Einziehung und Rückführung der Vermögenswerte nicht betroffen. Dies gilt ungeachtet, wann dieser Beschluss nach der Auffassung der Beschwerdeführerinnen angeblich gefällt worden sein sollte (vgl. E. 5.2 letzter Satz hiervor).
E. 6.3 In sachverhaltlicher Hinsicht gilt Folgendes. Für den geltend gemachten "Amtsmissbrauch, die Amtsanmassung, die Vorteilsgewährung oder allenfalls gar Bestechung", aber auch die gerügten "zahlreichen Falschbeurkundungen im Amt" zahlreicher Mitarbeitenden des Bundes finden sich in den Akten sodann keinerlei Hinweise. Sie beruhen einzig auf den pauschalen und nicht substanziierten Ausführungen der Beschwerdeführerinnen. Dass angeblich das falsche Recht angewendet worden sei, reicht für eine wesentliche Amtspflichtverletzung nicht aus und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Diesbezüglich kann im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 26).
E. 7 Zusammengefasst steht der Beschluss BB.2017.205 vom 27. Februar 2018 der erneuten Prüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung der Bundesanwaltschaft bzw. des Beschlusses des Bundesstrafgerichts und damit auch des Handelns von X._______ sowie Y._______ (und allfälligen weiteren Beteiligten) entgegen. Zudem fehlt es ohnehin an Hinweisen auf ein widerrechtliches Verhalten sowie an einem Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem geltend gemachten widerrechtlichen Verhalten. Die Vorinstanz hat das Schadenersatzgesuch der Beschwerdeführerinnen somit zu Recht abgewiesen. Ob die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt wären bzw. die geltend gemachten Ansprüche verjährt wären, muss nicht beurteilt werden. Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass fraglich wäre, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dazu müsste nach Abschluss der zur Durchsetzung der Forderung offenstehenden Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ein Verlust feststehen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-4514/2021 vom 2. Mai 2023 E. 6.2.3). Dies kann aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offen gelassen werden.
E. 8 Ausstehend sind die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerinnen zu behandeln.
E. 8.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen zahlreiche Beweis- und Editionsanträge.
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sämtliche Vorakten der Vorinstanz beigezogen und den Beschwerdeführerinnen zugestellt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Massgebendes Kriterium ist, ob das Beweismittel geeignet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (BGE 144 II 194 E. 4.4.2).
E. 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat (unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Streitgegenstand: vgl. E. 1.3 hiervor) die nötigen Akten für die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen eingeholt. Die im Recht liegenden Akten erlauben insgesamt eine ausreichende Würdigung des Sachverhalts, die alle mit dem angeblich widerrechtlichen Verhalten des X._______ und Y._______ verknüpft sind. Für weitere Editionen oder Beweiserhebungen betreffend "gesamter E-Mailverkehr" verschiedener Personen, Dossiers, ausstehende Untersuchungsberichte, Zeugeneinvernahmen etc. besteht aufgrund der dargelegten fehlenden Kausalität dieser angeblichen Handlungen oder Unterlassungen (vgl. E. 6.2) demnach kein Anlass. Dies gilt in besonderem Masse für all diejenigen Anträge, die ausschliesslich auf Mutmassungen der Beschwerdeführerinnen beruhen, welche nicht als Grundlage des vorliegenden Entscheids dienen können. Die zahlreichen Editions- und Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen sind daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. E. 2 hiervor). Aus demselben Grund ist auch nicht abzuwarten, bis die von den Beschwerdeführerinnen angestrengten Beschwerdeverfahren betreffend das Öffentlichkeitsgesetz abgeschlossen sind, da diese den Ausgang des vorliegenden Verfahrens - aufgrund der fehlenden Kausalität der geltend gemachten Handlungen bzw. Unterlassungen in der hier interessierenden Kausalkette (vgl. E. 5.2 und E. 6.2 hiervor) - nicht ändern könnten (vgl. Beschwerdeverfahren A-7657/2024, A-113/2025 und A-2652/2025). Eine Koordination mit diesen Verfahren erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Schliesslich erübrigt sich mit dem Endentscheid das Begehren um eine "Referentenaudienz".
E. 8.4 Weiter begehren die Beschwerdeführerinnen die Beiladung der Republik Usbekistan.
E. 8.4.1 Die Beiladung Dritter zum Verfahren ist im Verfahrensrecht des Bundes nicht ausdrücklich geregelt, in der Praxis aber ohne Weiteres zugelassen. Eine Beiladung erfolgt entsprechend, wenn ein Dritter, der in einem Beschwerdeverfahren nicht Partei ist, von dessen Ausgang unmittelbar in seinen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen berührt sein kann. Vorausgesetzt ist dabei, dass es dem Betroffenen nicht möglich war bzw. er keinen Anlass hatte, die Verfügung selber anzufechten und von Anfang an als Partei aufzutreten. Grundsätzlich besteht weder eine Pflicht noch ein Anspruch auf Beiladung (vgl. Urteil des BGer 2C_373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1 f.; Vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 61 zu Art. 6 VwVG).
E. 8.4.2 Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, geschweige denn substanziiert dargetan, welche es rechtfertigen, ein schutzwürdiges Interesse an der Teilnahme der Republik Usbekistan am vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bejahen. Die angebliche Vergleichsbereitschaft der Republik Usbekistan mit den Beschwerdeführerinnen wird mit Eingabe vom 24. August 2024 sodann lediglich behauptet. Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Beiladung der Republik Usbekistan abzuweisen.
E. 8.5 Schliesslich stellen die Beschwerdeführerinnen zahlreiche Anträge, wonach das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das Bundespersonalgesetz Strafanzeige gegen verschiedene Personen einzureichen habe. Offen gelassen werden kann, inwiefern Art. 22a Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) überhaupt auf Gerichtspersonen anwendbar wäre, wie es die Beschwerdeführerinnen geltend machen. Die in Art. 22a BPG statuierte Anzeigepflicht verlangt einen begründeten Verdacht (vgl. BBI 2008 8125, S. 8181). Vorliegend gibt es keinerlei Hinweise für Verbrechen oder Vergehen, sondern die Beschwerdeführerinnen stützen sich nebst langen pauschalen Ausführungen weitgehend auf Zeitungsartikel, weshalb dieser Antrag ebenfalls abzuweisen ist.
E. 8.6 Anzumerken bleibt, dass die zahlreichen Anträge auf vorsorgliche Massnahmen (und darauf sich beziehende Wiedererwägungsgesuche) der Beschwerdeführerinnen bereits mit Zwischenverfügungen vom 29. November 2023, 7. Dezember 2023, 12. Januar 2024, 14. Februar 2024 und 10. Juli 2024 abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten wurde. Vorliegend erscheint ein direkter Entscheid in der Hauptsache möglich, zumal einerseits bereits der Schriftenwechsel in der Hauptsache stattgefunden hat und andererseits auf dieselben Anträge um "Beschlagnahme" von verschiedenen Konten bereits nicht eingetreten wurde, da diese Anträge ausserhalb des Streitgegenstands liegen. Erneute allenfalls sinngemässe Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen erübrigen sich mit dem Endurteil (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-3184/2022 vom 17. August 2022 E. 6 m.H.). Somit ist auf die erneuten allenfalls sinngemässen Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen - soweit darauf überhaupt einzutreten wäre und diese Eingaben überhaupt als sinngemässe Gesuche aufzufassen wären - nicht näher einzugehen.
E. 8.7 Für die "Notifikation" von verschiedenen Behörden oder Gremien besteht keine Rechtsgrundlage. Diese Anträge sind daher abzuweisen.
E. 8.8 Zusammengefasst sind die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerinnen abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden sind.
E. 9 Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 10 Es bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens festzulegen.
E. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es handelt sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse. Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Beschwerdeführerinnen machen einen Schaden in der Höhe von 600 Mio. Franken geltend. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert daher 600 Mio. Fr., was nach Art. 4 VGKE zu einer Gerichtsgebühr zwischen Fr. 15'000.- und Fr. 50'000.- führt. Bei der Verlegung der mit diesem Urteil zu verlegenden Kosten sind auch die zahlreichen Zwischenverfügungen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen zu berücksichtigen (vgl. Sachverhalt Bst. H ff.). Zudem ist zu beachten, dass ihnen bereits mit Zwischenverfügung A-3834/2025 vom 14. Juli 2025 Fr. 1'000.- auferlegt wurden. Die Verfahrenskosten sind daher - unter Berücksichtigung der hohen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Verfahrens (vgl. Urteil des BGer 2C_330/2025 vom 25. November 2025 E. 3.2) und des damit verbundenen grossen Aufwands sowie der zahlreichen Zwischenverfügungen - auf Fr. 49'000.- festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wurde bereits für die soeben erwähnte Zwischenverfügung über den Ausstand vom 14. Juli 2025 verwendet.
E. 10.2 Da die Beschwerdeführerinnen unterliegen, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebensowenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 49'000.- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 50'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wurde bereits für die Zwischenverfügung vom 14. Juli 2025 über den Ausstand verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Joel Günthardt Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-5526/2023 Urteil vom 6. Januar 2026 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter Maurizio Greppi, Richter Jérôme Candrian, Gerichtsschreiber Joel Günthardt. Parteien
1. A._______ AG,
2. B._______ GmbH,
3. C._______ S.A., alle vertreten durch Dr. Thomas Rihm, Rechtsanwalt, Rihm Rechtsanwälte, Bellerivestrasse 33, 8008 Zürich, Beschwerdeführerinnen, gegen Eidgenössisches Finanzdepartement EFD, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Staatshaftung. Sachverhalt: A. Mit als "Gesuch um gütliche Einigung gemäss Art. 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes" betitelten Eingabe vom 12. Mai 2023 ersuchten die A._______ AG, die B._______ GmbH und die C._______ S.A. (nachfolgend: Gesuchstellerinnen) beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Als Anspruchsgrundlage wiesen sie in ihrer Eingabe auf den Konkurs der D._______ GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um Gläubigergruppen bzw. Vertretungen von Gläubigergruppen der D._______ GmbH. Die Gesuchstellerinnen erhoben teilweise Anspruch auf die blockierten Vermögenswerte im Fallkomplex Gulnara Karimova, deren Rückführung in die Republik Usbekistan vom Bundesrat beschlossen worden sei. Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsgesuch entgegen. B. Nachdem das EFD den Gesuchstellerinnen mit Schreiben vom 17. Mai 2023 den Eingang der Eingabe vom 12. Mai 2023 bestätigte, reichten die Gesuchstellerinnen am 24. und 25. Mai 2023 weitere Eingaben beim EFD ein, worin sie u.a. auf den Untersuchungsgrundsatz hinwiesen, von welchem das vorliegende Staatshaftungsverfahren geprägt sei. Das EFD müsse Hand zu einer "komprehensiven Untersuchung" bieten. C. Am 6. Juni 2023 teilte das EFD den Gesuchstellerinnen mit, dass aus ihren Schreiben nicht hervorgehe, welchen Forderungskomplex bzw. welche Gläubigergruppe die Vollmachten der A._______ AG und der B.________ GmbH betreffen würden. Im weiteren Verfahrensverlauf müsste auch ausgewiesen werden, inwiefern diese Gesellschaften Gläubiger seien oder Gläubigerinteressen im Zusammenhang mit dem von ihnen dargestellten Sachverhalt vertreten würden. Sie wurden zudem aufgefordert, ihr Gesuch zu ergänzen. Grundsätzlich obliege es den Gesuchstellerinnen, den geltend gemachten Schaden zu beziffern und auch zu beweisen. D. Mit Schreiben vom 12. Juni 2023 nahmen sie dahingehend Stellung, dass die A._______ AG eine Forderung aus dem Aufbau der usbekischen Gasförderungs- und Verteilungsinfrastruktur über knapp 400 Mio. Fr. erworben habe. Die B._______ GmbH vereine die Forderungen aus Handwerksleistungen deutscher Mittelstandsunternehmen im Rahmen der Erstellung des Versammlungs- und Kongressgebäudes der usbekischen Regierung in Taschkent. Dieser Forderungskomplex umfasse einen Gesamtbetrag von ca. 160 Mio. Euro. Die Arbeitnehmerforderungen der brasilianischen Fussballspieler über ca. 30 Mio. Fr. seien von deren Spielerberater übernommen und in die C._______ S.A. eingebracht worden. Weiter spezifizierten die Gesuchstellerinnen ihr Gesuch dahingehend, dass sie als widerrechtliches Verhalten den Bundesratsbeschluss vom 16. Mai 2018 sowie Verletzungen der Genfer Anti-Folterkonvention durch X._______ und Y._______ betrachten würden, worin ein Amtsmissbrauch unter Verwendung ausländischer Amtsgewalt zu erblicken sei. Als Schadenshöhe sei von insgesamt ca. 600 Mio. Fr. auszugehen. Was die Beweislastverteilung angehe, so komme der Untersuchungsgrundsatz zur Anwendung, was die Beweislast auf Seiten der Gesuchstellerinnen erheblich relativiere. Die Beweislastverteilung zulasten der Gesuchstellerinnen werde auch dadurch gemindert, dass die Geschäftsprüfungskommissionen beider Räte eine gesonderte Untersuchung angekündigt hätten, welche ebenfalls vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht sei. E. Mit Schreiben vom 2. August 2023 wies das EFD die Gesuchstellerinnen darauf hin, dass Parteien, welche ein Verfahren durch ihr Begehren einleiten würden, zur Mitwirkung bei der Feststellung des Sachverhaltes verpflichtet seien. Ihnen wurde daher Frist bis zum 31. August 2023 gesetzt, das Gesuch zu begründen und über die geltend gemachten Ansprüche Beweis zu führen. Zudem wurden sie über das Vorgehen bei Staatshaftungsverfahren betreffend Verfehlungen von Mitgliedern des Bundesrats informiert. F. Auf dieses Schreiben antworteten die Gesuchstellerinnen mit E-Mails vom 7. und 23. August 2023 im Wesentlichen dahingehend, dass sie in dieser Sache nun bei der Helsinki-Kommission vorstellig würden, um dort den laufenden Sanktionierungsprozess zulasten von X._______ und Y._______ mit dem vorliegenden Staatshaftungsverfahren zu untermauern. Betreffend Mitwirkungspflichten habe derjenige den Beweis zu erbringen, der ihn in der Verfahrensrealität auch erbringen könne. Es liege deshalb am EFD, die Einzelumstände zu ergründen und darzulegen, welche zur Fassung des Bundesratsbeschlusses aus dem Jahr 2018 zwecks Repatriierung der in Genf blockierten Gelder an die Republik Usbekistan geführt hätten. Im Herbst 2017 hätten sich das usbekische "Generalprosekurat" und Y._______ in einem schweizerischen Botschaftsgebäude in Muri getroffen, wo zwei mittels Folter in Usbekistan zustande gekommene Zeugenprotokolle dazu gedient hätten, die Konkursmasse als Geschädigte im erwähnten Bundesstrafverfahren auszuschliessen. G. Mit Verfügung vom 6. September 2023 wies das EFD (nachfolgend: Vorinstanz) das Staatshaftungsgesuch vom 12. und 25. Mai 2023 ab. Sie erwog, dass die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden könne. Das in Rechtskraft erwachsene Urteil BB.2017.205 des Bundesstrafgericht vom 27. Februar 2018 sei bindend. Weiter hielt die Vorinstanz fest, dass es an Hinweisen auf ein widerrechtliches Verhalten sowie an einem Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem geltend gemachten widerrechtlichen Verhalten fehle. Die Frage der Verjährung allfälliger Ansprüche liess sie letztlich offen. Mit Verfügung vom 22. September 2023 trat die Vorinstanz auf ein Wiedererwägungsgesuch vom 13. September 2023 betreffend die Verfügung vom 6. September 2023 nicht ein. H. H.a Gegen die Verfügung vom 6. September 2023 erheben die Gesuchstellerinnen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 10. Oktober 2023 sinngemäss Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, wobei sie den Streitwert auf 600 Mio. Fr. bezifferten. Sie stellen verschiedene prozessuale Anträge. Mit Eingaben vom 16. Oktober 2023 und 27. Oktober 2023 stellen die Beschwerdeführerinnen zudem zahlreiche weitere prozessuale Anträge. H.b Mit Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 forderte das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdeführerinnen - unter Androhung des Nichteintretens - unter anderem auf, bis zum 20. November 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 50'000.-, unter solidarischer Haftung, zu leisten (Dispositiv-Ziff. 1 und 2). H.c Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch der Beschwerdeführerinnen vom 24. Oktober 2023 um Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 ab. H.d Gegen diese Verfügungen erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingaben vom 7. November 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Dieses trat auf die Beschwerden nicht ein (Urteile des BGer 2C_623/2023 und 2C_624/2023 vom 16. November 2023). I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 30. Oktober 2023 reichten die Beschwerdeführerinnen verschiedene Zeitungsartikel ein. J. J.a Am 9. November 2023 verlangten die Beschwerdeführerinnen eine Beiladung zu einem Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht gemäss "NZZ-Berichterstattung von diesem Frühling". J.b Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 13. November 2023 wurden sie aufgefordert, das Gesuch zu präzisieren und allfällige Beweismittel beizulegen oder genau zu bezeichnen. Nachdem sie dieser Aufforderung nicht nachgekommen waren, wurde das Gesuch um Beiladung mit Verfügung vom 29. November 2023 an die Abteilung II des Bundesverwaltungsgerichts überwiesen (Verfahren B-6685/2023) und die unaufgeforderten elektronischen Eingaben wurden aus dem Recht gewiesen. J.c Am 18. Dezember 2023 wurde das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Beiladung (nach erneuter Gelegenheit zur Präzisierung) als gegenstandslos geworden abgeschrieben, da deren Angaben nicht auf ein hängiges Verfahren in der Abteilung II schliessen liessen, auf welches sich das Beiladungsgesuch beziehen könnte (Verfahren B-6685/2023). K. K.a Die Vorinstanz beantragte mit Vernehmlassung vom 17. November 2023, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, soweit sie sich auf Ansprüche beziehe, die mit Amtshandlungen von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a cbis VG begründet würden. Die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerinnen seien abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. K.b Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2023 wurden die Begehren der Beschwerdeführerinnen vom 10. Oktober 2023, 16. Oktober 2023 und vom 27. Oktober 2023 um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde. L. Mit Verfügung vom gleichen Tag wies der Instruktionsrichter die unaufgeforderten elektronischen Eingaben der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen aus dem Recht. Die Beschwerdeführerinnen wurden aufgefordert, ihre unaufgeforderten per E-Mail getätigten Eingaben auf postalischem Weg oder per qualifizierter elektronischer Signatur dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen, soweit sie an diesen Eingaben festhalten würden. M. M.a Die Frist für die Leistung des Kostenvorschusses wurde mit Verfügung vom 30. November 2023 neu angesetzt. M.b Die Beschwerdeführerinnen verlangten mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 sinngemäss erneut eine Wiedererwägung von Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 bezüglich des Kostenvorschusses, da das Bundesgericht "lediglich gesagt" habe, dass die "Voraussetzungen für die Prüfung von Zwischenentscheiden" nicht erfüllt seien, wobei sie vollumfänglich auf ihre Beschwerde vor Bundesgericht vom 7. November 2023 verwiesen. M.c Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 stellten die Beschwerdeführerinnen sodann sinngemäss ein Wiedererwägungsgesuch bezüglich des Erlasses von vorsorglichen Massnahmen. M.d Zudem stellten die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 6. Dezember 2023 einen zusätzlichen prozessualen Antrag um Erlass vorsorglicher Massnahmen. M.e Mit Zwischenverfügung von 7. Dezember 2023 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, ihr sinngemässes Wiedererwägungsgesuch vom 5. Dezember 2023 bezüglich des Kostenvorschusses bis am 5. Januar 2024 substanziiert zu begründen und die Beschwerden ans Bundesgericht vom 7. November 2023 sowie allfällige weitere Beweismittel dem Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Andernfalls werde darauf nicht eingetreten. Zudem wurden das Wiedererwägungsgesuch vom 5. Dezember 2023 bezüglich des Erlasses vorsorglicher Massnahmen und das zusätzliche prozessuale Gesuch vom 6. Dezember 2023 um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. M.f Weiter ersuchten die Beschwerdeführerinnen am 18. Dezember 2023 um Wiedererwägung bezüglich der Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 (Kostenvorschuss). M.g Mit unaufgeforderter Eingabe vom 21. Dezember 2023 nahmen die Beschwerdeführerinnen Stellung zur "Beweislastverteilung bei Folter". M.h Am 8. Januar 2024 stellten die Beschwerdeführerinnen ein erneutes Wiedererwägungsgesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen. M.i Mit Zwischenverfügung vom 12. Januar 2024 wurde auf das erneute Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 5. und 18. Dezember 2023 bezüglich der Dispositiv-Ziff. 1 und 2 der Zwischenverfügung vom 19. Oktober 2023 (Kostenvorschuss) nicht eingetreten. Weiter wurden die elektronische Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 11. Dezember 2023 aus dem Recht gewiesen und das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen der Beschwerdeführerinnen vom 8. Januar 2024 abgewiesen. Schliesslich wurde die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses erneut angesetzt. N. Die Beschwerdeführerinnen äusserten sich in einer unaufgeforderten Eingabe vom 1. Februar 2024 im Wesentlichen dahingehend, dass sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung auf das falsche Bundesgesetz gestützt habe. O. Am 7. Februar 2024 wurde die Vorinstanz ersucht, eine Vernehmlassung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen. P. Am 8. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen ein Wiedererwägungsgesuch datiert vom 11. Dezember 2023 (handschriftlich ergänzt mit Datum vom 8. Februar 2024) ein, auf welches das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 14. Februar 2024 nicht eintrat. Q. Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 ersuchten die Beschwerdeführerinnen um erneute Zustellung einer Verfügung vom 7. Februar 2024, welche ihnen am darauffolgenden Tag nochmals zugestellt wurde. R. R.a Mit Eingabe vom 27. Februar 2024 reichten die Beschwerdeführerinnen eine Klage gemäss Art. 120 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft bezüglich Staatshaftung im vorliegenden Fallkomplex beim Bundesgericht ein. R.b Das Bundesgericht trat auf die Klage nicht ein (Urteil des BGer 2E_2/2024 vom 11. April 2024). S. S.a In ihrer Vernehmlassung vom 8. März 2024 beantragt die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. S.b Sie führt im Wesentlichen aus, dass die Begründung der Beschwerde sich in teils ausschweifenden Ausführungen erschöpfe, die in weiten Teilen keinen erkennbaren Bezug zu den Voraussetzungen eines Staatshaftungsanspruchs hätten. Für die nachgerade abenteuerlichen Vorbringen würden keinerlei tauglichen Beweise angeboten. Die als Beweis vorgelegten Dokumente seien zu einem grossen Teil eigene Schriften des Anwalts der Beschwerdeführerinnen, welche als blosse Parteibehauptungen zu qualifizieren seien und zudem auch inhaltlich nicht geeignet seien, die Haftungsvoraussetzungen eines Staatshaftungsanspruchs zu beweisen. Weiter würden die Beschwerdeführerinnen Medienartikel und Schreiben von Drittpersonen einreichen, bei denen nicht erkennbar sei, inwiefern sie haftungsbegründende Tatsachen belegen würden. Es lasse sich insgesamt festhalten, dass ein haftungsbegründender Sachverhalt auch nicht ansatzweise bewiesen sei. S.c Weiter präzisiert die Vorinstanz, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen es trotz mehrmaliger Aufforderungen unterlassen habe, das Gesuch zu substanziieren und das behauptete widerrechtliche Verhalten von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft nachzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen seien ihren Mitwirkungspflichten nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Ausser behaupteter, aber nicht annähernd nachgewiesener Vorgänge gebe es keinerlei Anhaltspunkte für den von den Beschwerdeführerinnen dargestellten Komplott. T. Auf Anfrage der Beschwerdeführerinnen wurde ihnen am 12. März 2024 die Verfügung vom 7. Februar 2024 erneut zugestellt. U. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 19. März 2024 erhielten die Beschwerdeführerinnen die Gelegenheit, bis zum 19. April 2024 allfällige Schlussbemerkungen mitsamt den greifbaren Beweismitteln in drei Exemplaren einzureichen. V. Innert erstreckter Frist reichten die Beschwerdeführerinnen am 29. April 2024 ihre Schlussbemerkungen ein und stellten zahlreiche prozessuale Anträge. W. Mit Eingabe vom 30. April 2024 teilten die Beschwerdeführerinnen mit, dass sie ein Schlichtungsverfahren vor dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) eingeleitet hätten. Sie ersuchten das Bundesverwaltungsgericht, sich mit dem EDÖB abzustimmen. X. X.a Die Beschwerdeführerinnen wurden am 1. Mai 2024 aufgefordert, die fehlende Beilage 56 zu ihren Schlussbemerkungen bis am 13. Mai 2024 nachzureichen. X.b Mit Eingabe vom 6. Mai 2024 äusserten sich die Beschwerdeführerinnen sinngemäss dahingehend, dass Beilage 56 weder durch die anwaltliche Vertretung noch durch die Aufsichtsbehörde über die Bundesanwaltschaft (AB-BA) erhältlich sei und sie deshalb eine Zeugeneinvernahme beantragen würden. Y. Y.a Mit separater Eingabe vom 6. Mai 2024 begehren die Beschwerdeführerinnen erneut um "Abstimmung amtlichen Handelns" mit dem EDÖB. Y.b Die Beschwerdeführerinnen reichten verschiedene Eingaben mit Bezug zu unterschiedlichen Schlichtungsverfahren vor dem EDÖB ein (am 27. und 31. Mai 2024 sowie am 4., 5., 11. und 21. Juni 2024 sowie am 3., 4. und 8. Juli 2024). Zudem stellten sie sinngemäss mit Eingabe vom 27. Mai 2024 ein Sistierungsgesuch. Z. Mit Eingaben vom 17. Juni und 21. Juni 2024 ersuchten die Beschwerdeführerinnen erneut um Beschlagnahme von "bei drei Genfer Privatbanken blockierten Geldern". Zusätzlich erwähnten sie am 1. Juli 2024 Gelder in New York, die das Begehren vom 17. Juni 2024 beschlagen würden. AA. Der Schriftenwechsel wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2024 geschlossen. Zugleich wurde auf die Wiedererwägungsgesuche vom 17. und 21. Juni 2024 nicht eingetreten und das sinngemässe Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 27. Mai 2024 abgewiesen. Über die ausstehenden prozessualen Anträge werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. BB. Mit Eingabe vom 10. Juli 2024 machten die Beschwerdeführerinnen eine Vorbefassung der Generalsekretärin der Vorinstanz geltend. CC. Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 verlangen die Beschwerdeführerinnen u.a. die Beiladung der Republik Usbekistan und wiederholen ihre Ausführungen zum Erlass vorsorglicher Massnahmen. DD. Am 19. Juli 2024 bringen die Beschwerdeführerinnen vor, dass der Instruktionsrichter nicht bekannt gebe, welche gesetzlichen Grundlagen er in der Verfügung von 10. Juli 2024 heranziehe. Es könne "der private Arrestbeschlag nach Art. 272 SchKG analog hinzugezogen werden". EE. In der Folge reichten die Beschwerdeführerinnen zahlreiche weitere unaufgeforderte Stellungnahmen ein (vom 23. Juli 2024, 6. und 27. August 2024, 10. September 2024, 7., 9. und 17. Oktober 2024, 4. und 21. November 2024, 11. Dezember 2024, 29. Januar 2025 und 3. Februar 2025), namentlich zu Verfahren vor dem EDÖB, der Beschlagnahme von Geldern, der Beiladung der Republik Usbekistan sowie dem Gesuch um eine "Referentenaudienz". FF. FF.a Mit Eingabe vom 10. Februar 2025 verlangen die Beschwerdeführerinnen die "substitutionsweise bzw. schadensmindernde Beschlagnahme und Einziehung in das Finanzvermögen der Eidgenossenschaft bis zu CHF 45 Mia.". Gleiches gelte "in solidarischer Verbindung für das Anlagevermögen der Schweizerischen Nationalbank, welche ebenfalls Teil einer kriminellen Organisation gemäss separater Strafanzeige des EFDs zuhanden Bundesanwaltschaft als Prozesspartei" sei. Zudem stellten sie Ausstandsbegehren betreffend zweier Beschwerdeverfahren zum Öffentlichkeitsgesetz (A-7657/2024 und A-113/2025). FF.b Mit Eingabe vom 26. Februar 2025 reichten die Beschwerdeführerinnen dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene E-Mails ein. FF.c Am 14. März 2025 teilten die Beschwerdeführerinnen mit, dass sie um Klärung gebeten hätten, "ob an den jährlich oder halbjährlich stattfindenden sog. Stammtischen zwischen SVP-Bundesparlamentariern und Bundesverwaltungsrichtern mit dem gleichen Parteibuch Einfluss auf rubriziertes Staatshaftungsverfahren genommen wurde". Weiter beklagten sie "die mangelnde Unabhängigkeit" (des Instruktionsrichters). FF.d Mit Verfügung vom 30. April 2025 wurden die Beschwerdeführerinnen aufgefordert, Stellung zu nehmen, ob ihre Eingaben vom 10. Februar 2025 und 14. März 2025 als Ausstandsgesuch im vorliegenden Beschwerdeverfahren (und nicht einzig bezüglich der dazumal bereits hängigen Beschwerdeverfahren betreffend das Öffentlichkeitsgesetz) zu verstehen seien. FF.e Mit unaufgeforderter Eingabe desselben Tages brachten die Beschwerdeführerinnen Ausstandsbegehren hinsichtlich des Instruktionsrichters der Ausstandsverfahren bezüglich des Öffentlichkeitsgesetzes vor (begründet mit dessen Parteimitgliedschaft). FF.f Am 6. Mai 2025 präzisierten die Beschwerdeführerinnen ihre Eingaben vom 30. April 2025 zum Ausstand dahingehend, dass sich die Ausstandsbegehren gegen die Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal und Stephan Metzger "in allen vier Verwaltungsgerichtsverfahren" richteten. Im Betreff des Schreibens nahmen die Beschwerdeführerinnen Bezug auf das vorliegende Beschwerdeverfahren sowie die Beschwerdeverfahren A-7657/2024, A-113/2025 und A-2652/2025. GG. Am 13. Juni 2025 erhoben die Beschwerdeführerinnen Rechtsverzögerungsbeschwerde beim Bundesgericht, welche das Bundesgericht am 25. November 2025 abwies, soweit es darauf eintrat (Verfahren 2C_330/2025). HH. Mit Zwischenentscheid A-3834/2025 vom 14. Juli 2025 wurde auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerinnen gegen die Instruktionsrichter im vorliegenden Beschwerdeverfahren sowie im entsprechenden Ausstandsverfahren nicht eingetreten. Eine dagegen gerichtete Beschwerde vom 15. August 2025 wies das Bundesgericht mit Urteil vom 25. November 2025 ab, soweit sie nicht gegenstandslos geworden war (Verfahren 2C_431/2025). II. Nach instruktionsrichterlicher Aufforderung reichte die Vorinstanz am 15. Dezember 2025 das E-Mail vom 23. August 2023 nach. JJ. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 16. Dezember 2025 wiesen die Beschwerdeführerinnen auf ein von ihnen eingereichtes Revisionsbegehren vor Bundesgericht im Verfahren 2C_330/2025 hin. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt laut Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und eine der in Art. 33 VGG aufgelisteten Vorinstanzen entschieden hat. Es prüft von Amtes wegen, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 37 VGG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VwVG; vgl. Urteil des BVGer A-5256/2021 vom 10. Oktober 2023 E. 1.1). Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Der angefochtene Entscheid stellt eine solche Verfügung dar. Das EFD ist als Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme in Bezug auf das Sachgebiet ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Somit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde diesbezüglich sachlich zuständig. Nicht zuständig ist das Bundesverwaltungsgericht dagegen, soweit die Beschwerdeführerinnen verlangen, dass den Geschäftsprüfungskommissionen des Parlaments (GPK) Weisungen zu erteilen seien bzw. eine Rechtsverweigerung der Aussenpolitischen Kommissionen des Parlaments (APKs) beanstanden, da diese nach Art. 33 VGG nicht Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts sind. Ausserhalb der Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts liegt sodann auch der Antrag auf eine strafprozessuale Voruntersuchung (vgl. Art. 31 VGG). 1.2 Die Beschwerdeführerinnen waren am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt. Als Adressatinnen der angefochtenen Verfügung, mit welcher die Vorinstanz ihr Schadenersatzbegehren abgewiesen hat, sind sie sowohl formell als auch materiell beschwert. Sie sind deshalb zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). 1.3 1.3.1 Streitgegenstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Gegenstände, über welche die erstinstanzlich verfügende Behörde nicht entschieden hat und über die sie nicht zu entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (vgl. BGE 142 I 155 E. 4.4.2). Geht die mit dem Rechtsbegehren aufgestellte Rechtsfolgebehauptung über den Streitgegenstand hinaus, ist darauf nicht einzutreten (Urteil des BVGer A-6605/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.4.1). Ausnahmsweise kann jedoch aus prozessökonomischen Gründen das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf eine ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegende spruchreife Frage ausgedehnt werden, wenn ein enger Bezug zum bisherigen Streitgegenstand besteht (vgl. BGE 130 V 501 E. 1.2; Urteile des BVGer A-2913/2021 vom 24. Oktober 2022 E. 1.3.1 und A-4619/2021 vom 26. April 2022 E. 1.3). 1.3.2 Die Vorinstanz hat das Staatshaftungsbegehren mit Verfügung vom 6. September 2023 abgewiesen. Sie erwog zusammengefasst, dass - soweit das schadensverursachende Verhalten in Amtshandlungen des Bundesrats oder von Mitgliedern der AB-BA erblickt werde - diese nicht Gegenstand der Verfügung seien. 1.3.3 Das Bundesgericht erwog im Verfahren 2E_2/2024 auf Klage der Beschwerdeführerinnen vom 27. Februar 2024 hin, es könne gestützt auf die Klageschrift nicht davon ausgegangen werden, dass vorliegend gleichzeitig Amtshandlungen von Personen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a-cbis VG und gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. d-f VG als schadensverursachend erachtet würden, was allenfalls einen Meinungsaustausch mit dem Bundesverwaltungsgericht hätte rechtfertigen können. 1.3.4 Der Beschwerde lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerinnen insbesondere amtliche Verfehlungen des X._______ und des Y._______ geltend machen. Sie verlangen aber auch, dass "der hier beklagte Komplott zwischen Bundesrat und Bundesanwaltschaft" vom Bundesverwaltungsgericht als Ganzes zu untersuchen und zu beurteilen sei. Gleichzeitig relativieren sie dahingehend, es stünde "selbstredend (...) ausserhalb der bundesverwaltungsgerichtlichen Kompetenzen auch über Verantwortlichkeitsansprüche gegenüber Bundesräten nach dem Eidg. Verantwortlichkeitsgesetz zu entscheiden" bzw. der "Komplott" sei "als Ganzes zu untersuchen (...), auch weil sich der historische Gesetzgeber der 50-er Jahre nicht vorstellen wollte, dass die genannten Behörden jemals gemeinschaftlich derelinquieren und somit Staatshaftungsansprüche auslösen." "Eine wenigstens vorfrageweise Untersuchung des bundesrätlichen Fallierens durch das Bundesverwaltungsgericht" sei auch deshalb angezeigt, weil damit unter Umständen ein zivilrechtliches Klageverfahren vor Bundesgericht nach Art. 120 BGG vermieden werden könne. Die bundesrätliche Stellungnahme vom 6. September 2023 sei mit einem Dutzend von schwerwiegenden rechtsstaatlichen Mängeln behaftet. Auch deswegen würden die Beschwerdeführerinnen womöglich in ein Staatsklageverfahren vor Bundesgericht gedrängt, was für sie zunächst mit einem Kostenrisiko von bis zu 25 Mio. Fr. verbunden sei. Zudem erblicken die Beschwerdeführerinnen gemäss ihren ausdrücklichen Vorbringen im Handeln des Bundesrats nicht das schädigende Verhalten (vgl. Rz. 75 f.), sondern möchten dessen Verhalten nur vorfrageweise beim schädigenden Verhalten der Bundesanwälte untersucht haben, selbst wenn sie insbesondere die alt Bundesräte G._______ und H._______ mehrfach erwähnen. Dies verdeutlicht auch die Eingabe der Beschwerdeführerinnen vom 11. Juni 2024, wonach sich das vorliegende Staatshaftungsverfahren gegen die Eidgenossenschaft richte, welche in erster Linie für das Fehlverhalten von "alt Bundesanwälten" sowie der Generalsekretäre insbesondere beim EFD und beim Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheit (EDA) einstehen müsse. Bei keiner dieser Personen handle es sich um Magistratspersonen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a-cbis VG. Dasselbe ergibt sich aus dem Schreiben der Beschwerdeführerinnen zu den Prozessvoraussetzungen vom 27. Oktober 2024 (Rz. 10-13). An anderer Stelle führen die Beschwerdeführerinnen u.a. die Nationalräte I._______ und J._______ sowie (...) K._______ auf. Auch diesbezüglich ergibt sich aus den Vorbringen (vgl. die Überschrift zwischen Rz. 93 und 94), dass es ihnen um eine "vorfrageweise Prüfung der von den GPKs und APKs der beiden Räte verletzten Amtspflichten - gleichermassen ad Gerichtskommission" geht. Dasselbe gilt schliesslich auch für die Mitglieder der AB-BA (vgl. Rz. 93) und den alt Bundeskanzler L._______. Dies ergibt sich ausdrücklich aus der Argumentation der Beschwerdeführerinnen gemäss ihrem Schreiben vom 27. Oktober 2024 (Rz. 10-13). Wieder an anderer Stelle erwähnen die Beschwerdeführerinnen zwar gewisse "Hauptfragen" zum Verhalten des Bundesrats, der GPKs, der APKs und der AB-BA (Rz. 33 ff.). Diese Aussage wird nach dem soeben Gesagten jedoch mehrfach relativiert, da sie jeweils einzig "vorfrageweise" deren Verhalten überprüfen wollen. Letztlich handelt es sich nach den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen um einen "Komplott" oder "ein multi-organschaftliches Versagen". 1.3.5 Die Vorinstanz entgegnet, dass eine Kompetenzattraktion durch das Bundesverwaltungsgericht gegen die gesetzliche Kompetenzordnung verstosse, wonach das Bundesgericht über Ansprüche aus der Amtstätigkeit von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a-cbis VG als einzige Instanz im Klageverfahren urteile. Nicht zuständig sei das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der von den Beschwerdeführerinnen als "eigentliche Hauptfrage" des Verfahrens betitelten Frage im Zusammenhang mit einem Bundesratsbeschluss vom Mai 2018. 1.3.6 Die Anträge der Beschwerdeführerinnen auf Prüfung oder zumindest vorfrageweise Prüfung des Verhaltens von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a-cbis VG gehen über den Streitgegenstand hinaus. Zudem läge die Zuständigkeit im Falle einer Kompetenzattraktion - entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen - beim Bundesgericht (vgl. BGE 126 II 145 E. 1 b/bb; Urteile des BGer 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.2 und 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 1.1 m.H.), womit das Bundesverwaltungsgericht selbst aus prozessökonomischen Gründen nicht ausnahmsweise den Streitgegenstand erweitern dürfte (vgl. zum Ganzen E. 1.3.1 hiervor). Die Beschwerdeführerinnen machen in materieller Hinsicht auch nicht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht auf ihr Gesuch eingetreten wäre. Dazu passt im Übrigen auch, dass die Beschwerdeführerinnen in ihrer Klage an das Bundesgericht vom 27. Februar 2024 ebenso vorbrachten, dass sie eine vorfrageweise Prüfung durch das Bundesverwaltungsgericht anstreben. So führten sie darin aus, dass "die hier ebenfalls monierten Amtspflichtverletzungen des Bundesrats in seiner Zusammensetzung vom Mai 2018 sowie von Alt-Bundeskanzler L.______ nach momentanem Wissensstand bloss schadensperpetuierend, nicht aber schadensbegründend" seien (Klageschrift, Rz. 24). Es erübrigt sich somit nachfolgend in materieller Hinsicht darauf einzugehen, sondern es ist einzig im Rahmen der Eintretensvoraussetzungen darüber zu befinden. 1.3.7 Zusammenfassend steht fest, dass vorliegend nur geltend gemachte Schäden von Personen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. d-f VG den Streitgegenstand bilden. Soweit die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen eine "vorfrageweise Prüfung" von Personen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Bst. a-cbis VG durch das Bundesverwaltungsgerichts begehren oder aber diesbezüglich einen "Teilentscheid" bzw. eine "Zwischenverfügung" verlangen (bezüglich der amtlichen Verfehlungen der GPKs und der Gerichtskommission; vgl. Eingabe vom 18. Dezember 2023), sind diese vom Streitgegenstand nicht erfasst und es ist daher diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten. 1.3.8 Nicht vom Streitgegenstand erfasst sind sodann das Begehren, wonach den GPKs Weisungen zu erteilen seien. Ausserhalb des Streitgegenstands liegt auch der Antrag auf eine strafprozessuale Voruntersuchung durch das Bundesverwaltungsgericht. Auf diese Begehren ist daher (nebst der fehlenden Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. E. 1.1 hiervor) auch aus diesem Grund nicht einzutreten. 1.4 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist im dargelegten Umfang einzutreten (vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen - einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermessensausübung - sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht stellt den Sachverhalt unter Vorbehalt der Mitwirkungspflicht der Parteien von Amtes wegen fest (sog. Untersuchungsgrundsatz; Art. 12 f. VwVG). Es nimmt die ihm angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG) und kann von einem beantragten Beweismittel dann absehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag oder wenn es den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3 und 131 I 153 E. 3; Urteil des BVGer A-637/2020 vom 5. Februar 2021 E. 1.4 m.H.). Wird - wie vorliegend - ein Verfahren auf Gesuch hin eingeleitet, hat der Gesuchsteller darzulegen, wie sich der relevante Sachverhalt ereignet hat; die Parteien trifft in Bezug auf ihre Rechtsbegehren eine Behauptungs- und eine Substanziierungslast. Zur Beweisführung bleibt im Verwaltungsverfahren, dem Untersuchungsgrundsatz folgend, indes die Behörde verpflichtet (vgl. BGE 140 I 285 E. 6.3.1; Urteile des BGer 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 2.4 m.H. und 2C_194/2013 vom 21. August 2013 E. 3.1; Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 678 f. und 682 f.). Das Bundesverwaltungsgericht würdigt die Beweise grundsätzlich frei, ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss (Grundsatz der freien Beweiswürdigung; vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess [SR 273]; BGE 137 II 266 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_483/2013 vom 13. September 2013 E. 3.1.1; BVGE 2012/33 E. 6.2.1). Schliesslich gilt auch im öffentlichen Recht der allgemeine Grundsatz gemäss Art. 8 ZGB zur Verteilung der materiellen Beweislast. Demnach hat jene Partei das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Bleibt ein Sachverhalt unbewiesen, fällt der Entscheid somit grundsätzlich zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte abzuleiten sucht (vgl. BGE 148 II 285 E. 3.1.3; Urteil des BGer 2C_387/2021 vom 4. November 2021 E. 7.3.1 m.H.). Das Bundesverwaltungsgericht wendet sodann das Recht grundsätzlich frei an, ohne an die rechtlichen Begründungen der Parteien gebunden zu sein (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3. Zunächst ist auf die formellen Rügen einzugehen. 3.1 Die Beschwerdeführerinnen rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie der Ausstandspflicht. Sie machen insbesondere in ihrer Beschwerdeschrift sowie mit Eingabe vom 29. April 2024 im Wesentlichen geltend, dass ein Grossteil ihrer Plädoyers im bisherigen Staatshaftungsverfahren komplett unbehandelt geblieben sei. Die Vorinstanz habe "sich momentan darauf festgelegt, lediglich mit der angeblich eingetretenen Verjährung der gegen sie erhobenen Staatshaftungsansprüche zu operieren". 3.2 Die Vorinstanz lässt sich bezüglich des Untersuchungsgrundsatzes dahingehend vernehmen, es sei für die Abweisung des Staatshaftungsgesuchs auch mitentscheidend gewesen, dass der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen es trotz mehrmaliger Aufforderungen unterlassen habe, das Gesuch zu substanziieren und das behauptete widerrechtliche Verhalten von Mitgliedern der Bundesanwaltschaft nachzuweisen. Die Beschwerdeführerinnen seien ihren Mitwirkungspflichten nicht in ausreichender Weise nachgekommen. Ausser behaupteter, aber nicht annähernd nachgewiesener Vorgänge gebe es keinerlei Anhaltspunkte für den von den Beschwerdeführerinnen dargestellten Komplott. 3.3 Die Beschwerdeführerinnen bestreiten, dass sie mehrmals vergeblich aufgefordert worden seien, ihr Gesuch um gütliche Einigung vom 12. Mai 2023 zu substanziieren. Gemäss Aktenlage habe die Vorinstanz einmal zur weiteren Substanziierung aufgefordert und dafür auch "einigermassen erschöpfend Erläuterung erhalten". Das vorinstanzliche "Klagelied" zur angeblich verweigerten Mitwirkung sei widersprüchlich, weil die Vorinstanz in ihrer abschlägigen Verfügung vom 6. September 2023 den Streitgegenstand perfekt resümiert habe, denselben aber ganz offensichtlich nicht mehr mit eigenen Untersuchungen habe untermauern wollen, weil der Staatshaftungsanspruch angeblich verjährt gewesen sei. Die Vorinstanz lege selber die ergänzende Stellungnahme der Beschwerdeführerinnen vom 12. Juni 2023 ins Recht, welche in Erwiderung des Anschreibens vom 6. Juni 2023 erfolgt sei. Dort würden im Detail die zu untersuchenden Amtshandlungen von Bundesrat, Bundeskanzler und von X._______ und Y._______ "gemacht" (aufgeführt). Ebenso hätten sie sich (wie damals aufgefordert) "zum behaupteten Schaden und zur Schadenshöhe, zur Widerrechtlichkeit und Schutzumfang des zahlreich begangenen Amtsmissbrauchs und zur adäquaten Kausalität zwischen den vielfach beklagten Amtspflichtverletzungen und dem bei den Beschwerdeführerinnen letztlich eingetretenen Schaden" vernehmen lassen. Bereits in der Stellungnahme vom 12. Juni 2023 seien auch Fragen der Behauptungs- und Beweislast inklusive Umkehr der Beweislast aufgebracht worden. 3.4 Der Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 ff. VwVG) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Dazu gehört, dass sie alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. Art. 30 ff. VwVG; Urteile des BGer 2C_827/2019 vom 17. Januar 2020 E. 4.2, 2C_750/2020 vom 25. März 2021 E. 4.2; Urteile des BVGer A-3009/2022 vom 15. August 2024 E. 2.1, A-670/2020 vom 6. Januar 2022 E. 6.3.2 und A-3484/2018 vom 7. September 2021 E. 14.2). Die Behörde hat ihren Entscheid zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Dabei ist nicht erforderlich, dass die Behörde sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt. Die Begründung muss jedoch so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne muss die Behörde wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sie sich hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2 und BGE 129 I 232 E. 3.2). 3.5 Insofern als die Beschwerdeführerinnen eine fehlerhafte Sachverhaltserstellung rügen (Art. 12 VwVG), gehen sie fehl. Es kann im Wesentlichen auf den vorinstanzlichen Entscheid sowie auf die Vernehmlassung der Vorinstanz verwiesen werden. In der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz fest, dass es an Hinweisen auf ein widerrechtliches Verhalten sowie an einem Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem geltend gemachten widerrechtlichen Verhalten fehle. Die Frage der Verjährung allfälliger Ansprüche liess sie letztlich offen. Ob die rechtliche Würdigung der Vorinstanz zu den Staatshaftungsvoraussetzungen zutreffend ist, wird bei der materiellen Prüfung zu entscheiden sein (vgl. E. 4 hiernach). Hier ist einzig festzuhalten, dass die vorgenommene Erhebung des Sachverhalts als genügend zu erachten ist. Jedenfalls lässt sich aus dem Umstand, dass die Vorinstanz die rechtlich relevante Ausgangslage anders als die Beschwerdeführerinnen gewürdigt hat, noch nicht auf eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes schliessen. Nicht zu beanstanden ist schliesslich, dass die Vorinstanz nicht weiter auf die unsubstanziierten und pauschalen Behauptungen zu einem "Komplott" eingegangen ist. Wie sich nachfolgend zeigen wird, sind diese Vorbringen ohnehin nicht rechtserheblich. 3.6 Zu den gestellten Beweisanträgen gilt Folgendes: Die gestellten Beweisanträge, insbesondere die Zeugeneinvernahme von alt Bundesrat G._______ (vgl. Schreiben vom 12 Juni 2023), durfte die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung in antizipierter Beweiswürdigung abweisen, ohne den Untersuchungsgrundsatz oder den Anspruch der Beschwerdeführerinnen auf rechtliches Gehör zu verletzen (vgl. zum Ganzen E. 2 hiervor). Denn wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, betreffen sie keine rechtserheblichen Sachverhaltselemente. 3.7 Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in der Form der Begründungspflicht rügen (Art. 29 BV, Art. 32 Abs. 1 VwVG und Art. 35 Abs. 1 VwVG), kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen der Staatshaftung sind kumulativ (statt vieler Urteil des BVGer A-4224/2022 vom 6. Mai 2024 E. 3; vgl. E. 4.1 hiernach). Somit hatte die Vorinstanz nicht alle Staatshaftungsvoraussetzungen zu prüfen, da sie zum Schluss kam, dass es bereits an Hinweisen auf ein widerrechtliches Verhalten sowie einem Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem geltend gemachten widerrechtlichen Verhalten fehle. Zudem durfte sich die Vorinstanz auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (vgl. insbesondere Rz. 22 ff. des angefochtenen Entscheids) und hatte nicht jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. 3.8 Auf die von den Beschwerdeführerinnen gestellten Ausstandsgesuche gegen verschiedene Personen des Bundes (z.B. gegen die Generalsekretärin der Vorinstanz und gegen verschiedene Bundesräte) ist nicht einzutreten, da diese Personen nicht an der angefochtenen Verfügung beteiligt waren und das Ausstandsbegehren damit als untauglich zu qualifizieren ist (Art. 10 VwVG; vgl. zum Ganzen das Urteil des BVGer A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 E. 1.3 m.H.). Zudem würden sich die Ausstandsrügen ohnehin als unbegründet erweisen und wären abzuweisen, wenn sie zu behandeln wären, da der geltend gemachte Amtsmissbrauch und weitere strafrechtliche Vorwürfe gegen diverse Personen sich als unsubstanziiert und damit als unbegründet erweisen, wie sich nachfolgend zeigen wird. Ob die Ausstandsrügen rechtzeitig erhoben wurden, kann daher offenbleiben. 3.9 Zusammenfassend dringen die Beschwerdeführerinnen mit ihren formellen Rügen nicht durch. 4. 4.1 Für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, haftet die Schweizerische Eidgenossenschaft gemäss Art. 3 Abs. 1 VG ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Daraus ergeben sich die folgenden, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine Schadenersatzpflicht: Ein (quantifizierter) Schaden, das Verhalten (Tun oder Unterlassen) eines Bundesbeamten in Ausübung einer amtlichen Tätigkeit, ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen diesem Verhalten und dem Schaden sowie die Widerrechtlichkeit des Verhaltens. Die besonderen Haftpflichtbestimmungen anderer Erlasse bleiben vorbehalten (Art. 3 Abs. 2 VG). Begehren auf Schadenersatz sind dem EFD einzureichen (Art. 20 Abs. 2 VG). Dieses entscheidet in der Regel auch über die streitigen Ansprüche, wobei es vorgängig eine Vernehmlassung der Amtsstelle einholt, in deren Geschäftsbereich sich der anspruchsbegründende Sachverhalt ereignet hat (Art. 10 Abs. 1 VG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung zum Verantwortlichkeitsgesetz vom 30. Dezember 1958; SR 170.321). 4.2 4.2.1 Die Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG unterscheidet sich grundsätzlich nicht von jener gemäss Art. 41 Abs. 1 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR, SR 220). Sie ist entsprechend gegeben, wenn entweder ein absolutes Recht der geschädigten Person beeinträchtigt (sog. Erfolgsunrecht) oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird (sog. Verhaltensunrecht). Das Vermögen als solches ist nicht wie ein absolutes Recht geschützt, seine Schädigung ist für sich allein somit nicht widerrechtlich. Sie ist es nur, wenn sie auf ein Verhalten zurückgeht, das von der Rechtsordnung als solches und somit unabhängig von seiner Wirkung auf das Vermögen verpönt wird. Eine widerrechtliche Vermögensschädigung liegt mit anderen Worten nur dann vor, wenn gegen eine Rechtsnorm verstossen wird, die dem Schutz der geschädigten Vermögenswerte zu dienen bestimmt ist (sog. Schutznorm). Dabei ist zwischen dem Zweck einer Norm und seiner Wirkung zu unterscheiden. Für die Annahme einer Schutznorm genügt es nicht, dass eine Bestimmung eine Schutzwirkung entfaltet. Die Wirkung muss vielmehr auf einer entsprechenden Zweckrichtung beruhen und damit übereinstimmen; der Schutz des Vermögens muss bezweckt und nicht lediglich als Nebeneffekt mitbewirkt werden (sog. Reflexwirkung; vgl. zum Ganzen BGE 139 IV 137 E. 4.2 und BGE 132 II 305 E. 4.1; Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 6.2; Urteil des BVGer A-3150/2016 vom 3. Juli 2018 E. 10.2; Felix Uhlmann, Schweizerisches Staatshaftungsrecht, 2017, Rz. 118 ff. m.H. auf die Rechtsprechung; Marianne Ryter, Staatshaftungsrecht, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 29.89 ff.). Die Bestimmung des Schutzwecks einer Rechtsnorm erfolgt durch Auslegung, wobei - entsprechend dem vorstehend Ausgeführten - zwischen dem Zweck einer Norm und deren Wirkung(en) zu unterscheiden ist (vgl. Ryter, a.a.O., Rz. 29.94 m.H.). 4.2.2 Das widerrechtliche Verhalten kann aus einem Tun oder einem Unterlassen bestehen. Bei Unterlassungen liegt Widerrechtlichkeit jedoch nur dann vor, wenn eine Rechtspflicht zum Handeln besteht und wenn die Handlungspflicht das Interesse der geschädigten Person verfolgt und sich aus einer Schutzvorschrift zu deren Gunsten ergibt. Der den Schaden verursachenden Person oder Amtsstelle muss somit eine Garantenstellung gegenüber der geschädigten Person zukommen (vgl. BGE 123 II 577 E. 4d/ff und BGE 118 Ib 473 E. 2b; Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.3; Urteil des BVGer A-6750/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 4.2.2; Ryter, a.a.O., Rz. 29.103). 4.2.3 Soweit Rechtsakte (etwa Verfügungen oder Urteile) in Frage stehen, liegt eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit nicht schon dann vor, wenn sich der Rechtsakt später als unrichtig, gesetzwidrig oder sogar willkürlich erweist; für die Korrektur rechtsfehlerhafter Verfügungen und Urteile stehen grundsätzlich die Möglichkeiten der Verwaltungsrechtspflege (primärer Rechtsschutz) zur Verfügung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist vielmehr erforderlich, dass der Beamte eine für die Ausübung seiner Funktion wesentliche Amtspflicht verletzt und damit eine unentschuldbare Fehlleistung begangen hat (vgl. BGE 132 II 449 E. 3.3 und BGE 132 II 305 E. 4.1; Urteile des BVGer A-670/2020 vom 6. Januar 2022 E. 3.2.3, A-2699/2018 vom 28. März 2019 E. 4.1 und A-112/2017 vom 31. August 2017 E. 3.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, Rz. 2122 ff.; Fridolin Hunold, Staatshaftung für judikatives Unrecht, 2013, Rz. 262 ff.; je m.H.). Diese Praxis steht in Zusammenhang mit dem Rechtskraftprinzip bzw. dem Grundsatz der Einmaligkeit des Rechtsschutzes. Es soll der im Verwaltungsverfahren (Primärrechtsschutz) unterlegenen Partei verwehrt sein, im Rahmen eines Staatshaftungsverfahrens (Sekundärrechtsschutz) auf die rechtskräftige Verfügung zurückzukommen. Entsprechend schreibt Art. 12 VG vor, dass die Rechtmässigkeit formell rechtskräftiger Verfügungen, Entscheide und Urteile nicht in einem Verantwortlichkeitsverfahren überprüft werden kann. Für formell rechtskräftige Verfügungen und Entscheide gilt deshalb die Fiktion der Rechtmässigkeit. Rechtsprechung und Lehre sprechen sich jedoch grundsätzlich für eine Nichtanwendung von Art. 12 VG aus, wenn den Parteien die rechtliche oder faktische Möglichkeit (z.B. Eröffnungsfehler, unmittelbarer Vollzug) fehlte, den betreffenden Entscheid anzufechten (vgl. BGE 150 II 225 E. 4.3, BGE 129 I 139 E. 3.1, BGE 126 I 144 E. 2a und BGE 119 Ib 208 E. 3c; Urteil des BGer 2E_1/2018 vom 25. Oktober 2019 E. 4.2 f.; Urteil des BVGer A-112/2017 vom 31. August 2017 E. 3.4; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2130 ff.; Reto Feller, Das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsrecht, 2007, S. 3 ff.). 4.3 Die Haftung des Bundes nach Art. 3 Abs. 1 VG setzt im Weiteren voraus, dass das widerrechtliche Verhalten des Beamten natürlich und adäquat kausal für den behaupteten Schaden war. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung (conditio sine qua non) für den Eintritt des Schadens ist. Ein adäquater Kausalzusammenhang besteht, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen. Besteht ein widerrechtliches Verhalten in einer Unterlassung, stellt sich die Frage nach dem hypothetischen Kausalverlauf. Zu prüfen ist, ob der Schaden bei pflichtgemässem Handeln nach den Erfahrungen des Lebens und dem gewöhnlichen Lauf der Dinge mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten wäre (vgl. Urteil des BGer 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.1 f.; BVGE 2014/43 E. 4.1 f.; Urteil des BVGer A-6750/2018 vom 16. Dezember 2019 E. 4.2.3; Ryter, a.a.O., Rz. 29.117 ff. m.H.).
5. Zunächst ist auf das Prinzip der Einmaligkeit des Rechtsschutzes im Staatshaftungsverfahren einzugehen. 5.1 Die Beschwerdeführerinnen begründen ihr Schadenersatzbegehren im Wesentlichen mit Pflichtverletzungen von Y._______ und X._______. Y._______ habe, vermutlich unter Duldung durch X._______ oder gar auf dessen Geheiss, mit dem usbekischen Generalstaatsanwalt im Dezember 2016 in Taschkent anlässlich der rechtshilfeweisen Interrogation der früheren usbekischen Präsidententochter Gulnara Karimova Pläne zur Repatriierung der in Genf blockierten Gelder über 800 Mio. USD geschmiedet. Im Januar 2017 habe der Y._______ nach seiner Rückkehr aus Taschkent hohe Vertreter des EDA in Bern aufgesucht, um ihnen diesen Plan zu präsentieren. Allenfalls sei das EDA bereits vorher schon entsprechend eingeweiht gewesen oder es hätten gar Instruktionen von Seiten des EDA vorgelegen. Die Bundesanwaltschaft habe danach ihre Rückerstattungs-Verhandlungen über bis zu 350 Mio. Fr. mit der Konkursverwaltung D._______ GmbH bis in den Sommer 2017 wider Treu und Glauben weitergeführt. Im Herbst 2017 habe das usbekische "Generalprosekurat" in einem unprotokollierten Geheimtreffen in Muri bei Bern dem Y._______ zwei sog. Folterprotokolle übergeben. Ob die Bundesanwaltschaft diese Protokolle angefordert oder deren Einreichung nahelegt oder das usbekische "Generalprosekurat" von sich aus so aktiv geworden sei, sei zu untersuchen. Nachdem X._______ und Y._______ dieses Entrechtungsprozedere im März 2018 erfolgreich abgeschlossen hätten, hätten sie sogleich den Bundesrat darüber informiert. Der Bundesrat habe seinen Beschluss im Mai 2018 zur Repatriierung der Genfer Gelder über 800 Mio. USD nach Usbekistan gefasst, dies unter erwiesener Orientierung der usbekischen Regierung. Wenige Tage nach dem "Urteil des Bundesstrafgerichts vom Mai 2018" habe die Bundesstaatsanwaltschaft zwei Strafbefehle unter gleichzeitiger Anordnung der Repatriierung einer ersten Tranche der Genfer Gelder erlassen. Die beiden Strafbefehle gegen E._______ und F._______ nähmen auf den Bundesratsbeschluss vom Mai 2018 ausdrücklichen Bezug. Zudem müssten die beiden Strafbefehle über jeweils mehrere hundert Seiten im Hinblick auf den Bundesratsbeschluss im Mai 2018 bereits anfangs 2018, wenn nicht früher entworfen und verfasst worden sein. Auch in diesem Punkt dürfte also eine Kollusion zu verorten sein. Die zwei Folterprotokolle hätten Y._______ dazu gedient, im Herbst 2017 die Konkursmasse vor Bundesstrafgericht in Bellinzona mit Erfolg ihrer "strafprozessualen Geschädigten-Position" zu berauben und die Repatriierungen nähmen gemäss dem in Taschkent Dezember 2016 gefassten Plan ihren Lauf. 5.2 Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, hatten die Beschwerdeführerinnen die Möglichkeit, die Verfügung der Bundesanwaltschaft vom 15. November 2017 betreffend Ausschluss aus dem Verfahren und Akteneinsicht anzufechten bzw. gerichtlich überprüfen zu lassen. Davon haben sie auch Gebrauch gemacht, wobei es das Bundesstrafgericht mit Beschluss BB.2017.205 vom 27. Februar 2018 als rechtmässig ansah, die Beschwerdeführerinnen nicht als Privatklägerinnen im Strafverfahren gegen Frau Karimova zuzulassen. Gemäss Art. 12 VG ist daher die Rechtmässigkeit der Verfügung der Bundesanwaltschaft bzw. des Beschlusses des Bundesstrafgerichts und damit auch das Verhaltens des X._______ und des Y._______ im Verantwortlichkeitsverfahren nicht erneut zu beurteilen (vgl. E. 4.2.3 hiervor). Davon hat die Vorinstanz zu Recht abgesehen. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob bereits vor diesem Zeitpunkt ein angeblich geheimer Plan (womöglich mit weiteren Beteiligten) gefasst wurde. Taucht nämlich in der adäquaten Kausalkette eine Verfügung im weiteren Sinne auf, deren Fehlerhaftigkeit sich (angeblich) schädigend auswirkt, so kommt Art. 12 VG zur Anwendung, unabhängig davon, ob die Verfügung im weiteren Sinn Anfangs- oder erst Zwischenglied der adäquaten Kausalkette ist (vgl. Fridolin Hunold, a.a.O., Rz. 270). 5.3 Zusammenfassend steht der Beschluss BB.2017.205 des Bundesstrafgerichts vom 27. Februar 2018 der erneuten Prüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung der Bundesanwaltschaft bzw. des Beschlusses des Bundesstrafgerichts und damit auch des Handelns von X._______ sowie Y._______ (und allfälligen weiteren Beteiligten) entgegen.
6. Weiter ist im Sinne einer Eventualbegründung namentlich auf die Vorbringen zur Widerrechtlichkeit einzugehen. 6.1 Darüber hinaus stützen sich die Beschwerdeführerinnen wiederholt auf den Bundesratsbeschluss vom 16. Mai 2018. Sie erblicken ein widerrechtliches Verhalten zum einen darin, dass der Bundesrat am 16. Mai 2018 den Beschluss gefasst habe, die durch die Bundesanwaltschaft im Verfahrenskomplex "Karimova et al" in der Schweiz beschlagnahmten usbekischen Vermögenswerte im Gesamtbetrag von rund 800 Mio. USD vollumfänglich an den geschädigten Staat zu restituieren. Diesem Beschluss sei wohl eine Art "Kuhhandel" vorausgegangen, in welchem die Republik Usbekistan im Gegenzug zu diesem Entscheid den Wiedereintritt in die Helvetistan-Gruppe versprochen habe, was der Eidgenossenschaft zufolge Vorteilsgewährung oder gar Bestechung einen erheblichen finanziellen Vorteil einbringe. Bei den ca. zwei Dutzend vorgetragenen Schadenshandlungen der hier seit 2014 agierenden Bundesbehörden werde es schwierig, einzelne adäquate Kausalitäten voneinander abzugrenzen. Man könne hier von einem "multi-organschaftlichen Versagen" mittels Unterlassung sprechen. 6.2 Diese weiteren Ausführungen der Beschwerdeführerinnen vermögen nicht zu überzeugen. In keiner Weise Prozessgegenstand bildet das Verhalten von Bundesräten oder alt Bundesräten und des alt Bundeskanzlers sowie Mitgliedern der AB-BA sowie den APKs und GPKs oder der Gerichtskommission (vgl. bereits E. 1.3.8 hiervor), weshalb auf die diesbezüglichen pauschalen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen bereits aus diesem Grund nicht einzugehen ist. Zudem ist nicht ersichtlich, inwiefern die Bundesanwaltschaft im Zusammenhang mit der Beschlagnahmung der usbekischen Vermögenswerte widerrechtlich gehandelt haben soll bzw. eine wesentliche Amtspflicht verletzt hätte. Die Beschwerdeführerinnen legen dies weder substanziiert dar noch ist ersichtlich, gegen welche Normen, die ihr Vermögen schützen, verstossen worden sein sollte. Sie verweisen lediglich auf die irrelevante Geschäftsherrenhaftung nach Art. 55 OR oder andere offensichtlich nicht einschlägige Normen des Strafrechts oder aus dem SchKG. Hinzu kommt, dass diese Handlungen bzw. Unterlassungen ohnehin nicht kausal wären, da bereits mit Beschluss BB.2017.205 vom 27. Februar 2018 des Bundesstrafgerichts rechtskräftig entschieden wurde, dass die Konkursmasse der D._______ GmbH nicht als Privatklägerin im Strafverfahren gegen Gulnara Karimova zuzulassen ist. Die D._______ GmbH konnte damit keine Ansprüche im Strafverfahren gegen Gulnara Karimova geltend machen und ist daher von der späteren Einziehung und Rückführung der Vermögenswerte nicht betroffen. Dies gilt ungeachtet, wann dieser Beschluss nach der Auffassung der Beschwerdeführerinnen angeblich gefällt worden sein sollte (vgl. E. 5.2 letzter Satz hiervor). 6.3 In sachverhaltlicher Hinsicht gilt Folgendes. Für den geltend gemachten "Amtsmissbrauch, die Amtsanmassung, die Vorteilsgewährung oder allenfalls gar Bestechung", aber auch die gerügten "zahlreichen Falschbeurkundungen im Amt" zahlreicher Mitarbeitenden des Bundes finden sich in den Akten sodann keinerlei Hinweise. Sie beruhen einzig auf den pauschalen und nicht substanziierten Ausführungen der Beschwerdeführerinnen. Dass angeblich das falsche Recht angewendet worden sei, reicht für eine wesentliche Amtspflichtverletzung nicht aus und eine solche ist auch nicht ersichtlich. Diesbezüglich kann im Übrigen auf die zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, Rz. 26).
7. Zusammengefasst steht der Beschluss BB.2017.205 vom 27. Februar 2018 der erneuten Prüfung der Rechtmässigkeit der Verfügung der Bundesanwaltschaft bzw. des Beschlusses des Bundesstrafgerichts und damit auch des Handelns von X._______ sowie Y._______ (und allfälligen weiteren Beteiligten) entgegen. Zudem fehlt es ohnehin an Hinweisen auf ein widerrechtliches Verhalten sowie an einem Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem geltend gemachten widerrechtlichen Verhalten. Die Vorinstanz hat das Schadenersatzgesuch der Beschwerdeführerinnen somit zu Recht abgewiesen. Ob die übrigen Haftungsvoraussetzungen erfüllt wären bzw. die geltend gemachten Ansprüche verjährt wären, muss nicht beurteilt werden. Anzumerken bleibt an dieser Stelle, dass fraglich wäre, ob überhaupt ein Schaden entstanden ist. Dazu müsste nach Abschluss der zur Durchsetzung der Forderung offenstehenden Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren ein Verlust feststehen (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-4514/2021 vom 2. Mai 2023 E. 6.2.3). Dies kann aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offen gelassen werden.
8. Ausstehend sind die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerinnen zu behandeln. 8.1 Die Beschwerdeführerinnen stellen zahlreiche Beweis- und Editionsanträge. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat sämtliche Vorakten der Vorinstanz beigezogen und den Beschwerdeführerinnen zugestellt. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG nimmt die Behörde bzw. das Bundesverwaltungsgericht die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Massgebendes Kriterium ist, ob das Beweismittel geeignet ist, den rechtserheblichen Sachverhalt zu erhellen (BGE 144 II 194 E. 4.4.2). 8.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat (unter Berücksichtigung der Ausführungen zum Streitgegenstand: vgl. E. 1.3 hiervor) die nötigen Akten für die Beantwortung der sich stellenden Rechtsfragen eingeholt. Die im Recht liegenden Akten erlauben insgesamt eine ausreichende Würdigung des Sachverhalts, die alle mit dem angeblich widerrechtlichen Verhalten des X._______ und Y._______ verknüpft sind. Für weitere Editionen oder Beweiserhebungen betreffend "gesamter E-Mailverkehr" verschiedener Personen, Dossiers, ausstehende Untersuchungsberichte, Zeugeneinvernahmen etc. besteht aufgrund der dargelegten fehlenden Kausalität dieser angeblichen Handlungen oder Unterlassungen (vgl. E. 6.2) demnach kein Anlass. Dies gilt in besonderem Masse für all diejenigen Anträge, die ausschliesslich auf Mutmassungen der Beschwerdeführerinnen beruhen, welche nicht als Grundlage des vorliegenden Entscheids dienen können. Die zahlreichen Editions- und Beweisanträge der Beschwerdeführerinnen sind daher in antizipierter Beweiswürdigung abzuweisen (vgl. E. 2 hiervor). Aus demselben Grund ist auch nicht abzuwarten, bis die von den Beschwerdeführerinnen angestrengten Beschwerdeverfahren betreffend das Öffentlichkeitsgesetz abgeschlossen sind, da diese den Ausgang des vorliegenden Verfahrens - aufgrund der fehlenden Kausalität der geltend gemachten Handlungen bzw. Unterlassungen in der hier interessierenden Kausalkette (vgl. E. 5.2 und E. 6.2 hiervor) - nicht ändern könnten (vgl. Beschwerdeverfahren A-7657/2024, A-113/2025 und A-2652/2025). Eine Koordination mit diesen Verfahren erübrigt sich vor diesem Hintergrund. Schliesslich erübrigt sich mit dem Endentscheid das Begehren um eine "Referentenaudienz". 8.4 Weiter begehren die Beschwerdeführerinnen die Beiladung der Republik Usbekistan. 8.4.1 Die Beiladung Dritter zum Verfahren ist im Verfahrensrecht des Bundes nicht ausdrücklich geregelt, in der Praxis aber ohne Weiteres zugelassen. Eine Beiladung erfolgt entsprechend, wenn ein Dritter, der in einem Beschwerdeverfahren nicht Partei ist, von dessen Ausgang unmittelbar in seinen rechtlichen oder tatsächlichen Interessen berührt sein kann. Vorausgesetzt ist dabei, dass es dem Betroffenen nicht möglich war bzw. er keinen Anlass hatte, die Verfügung selber anzufechten und von Anfang an als Partei aufzutreten. Grundsätzlich besteht weder eine Pflicht noch ein Anspruch auf Beiladung (vgl. Urteil des BGer 2C_373/2016 vom 17. November 2016 E. 2.1 f.; Vera Marantelli/Said Huber, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar zum VwVG, 3. Aufl. 2023, Rz. 61 zu Art. 6 VwVG). 8.4.2 Es sind vorliegend keine Umstände ersichtlich, geschweige denn substanziiert dargetan, welche es rechtfertigen, ein schutzwürdiges Interesse an der Teilnahme der Republik Usbekistan am vorliegenden Beschwerdeverfahren zu bejahen. Die angebliche Vergleichsbereitschaft der Republik Usbekistan mit den Beschwerdeführerinnen wird mit Eingabe vom 24. August 2024 sodann lediglich behauptet. Damit ist das Gesuch der Beschwerdeführerinnen um Beiladung der Republik Usbekistan abzuweisen. 8.5 Schliesslich stellen die Beschwerdeführerinnen zahlreiche Anträge, wonach das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf das Bundespersonalgesetz Strafanzeige gegen verschiedene Personen einzureichen habe. Offen gelassen werden kann, inwiefern Art. 22a Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) überhaupt auf Gerichtspersonen anwendbar wäre, wie es die Beschwerdeführerinnen geltend machen. Die in Art. 22a BPG statuierte Anzeigepflicht verlangt einen begründeten Verdacht (vgl. BBI 2008 8125, S. 8181). Vorliegend gibt es keinerlei Hinweise für Verbrechen oder Vergehen, sondern die Beschwerdeführerinnen stützen sich nebst langen pauschalen Ausführungen weitgehend auf Zeitungsartikel, weshalb dieser Antrag ebenfalls abzuweisen ist. 8.6 Anzumerken bleibt, dass die zahlreichen Anträge auf vorsorgliche Massnahmen (und darauf sich beziehende Wiedererwägungsgesuche) der Beschwerdeführerinnen bereits mit Zwischenverfügungen vom 29. November 2023, 7. Dezember 2023, 12. Januar 2024, 14. Februar 2024 und 10. Juli 2024 abgewiesen wurden, soweit darauf eingetreten wurde. Vorliegend erscheint ein direkter Entscheid in der Hauptsache möglich, zumal einerseits bereits der Schriftenwechsel in der Hauptsache stattgefunden hat und andererseits auf dieselben Anträge um "Beschlagnahme" von verschiedenen Konten bereits nicht eingetreten wurde, da diese Anträge ausserhalb des Streitgegenstands liegen. Erneute allenfalls sinngemässe Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen erübrigen sich mit dem Endurteil (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-3184/2022 vom 17. August 2022 E. 6 m.H.). Somit ist auf die erneuten allenfalls sinngemässen Gesuche der Beschwerdeführerinnen um Anordnung von vorsorglichen Massnahmen - soweit darauf überhaupt einzutreten wäre und diese Eingaben überhaupt als sinngemässe Gesuche aufzufassen wären - nicht näher einzugehen. 8.7 Für die "Notifikation" von verschiedenen Behörden oder Gremien besteht keine Rechtsgrundlage. Diese Anträge sind daher abzuweisen. 8.8 Zusammengefasst sind die prozessualen Anträge der Beschwerdeführerinnen abzuweisen, soweit auf diese einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden sind.
9. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
10. Es bleiben die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens festzulegen. 10.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Kosten für das Beschwerdeverfahren in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Es handelt sich um eine Streitigkeit mit Vermögensinteresse. Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Beschwerdeführerinnen machen einen Schaden in der Höhe von 600 Mio. Franken geltend. Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert daher 600 Mio. Fr., was nach Art. 4 VGKE zu einer Gerichtsgebühr zwischen Fr. 15'000.- und Fr. 50'000.- führt. Bei der Verlegung der mit diesem Urteil zu verlegenden Kosten sind auch die zahlreichen Zwischenverfügungen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen zu berücksichtigen (vgl. Sachverhalt Bst. H ff.). Zudem ist zu beachten, dass ihnen bereits mit Zwischenverfügung A-3834/2025 vom 14. Juli 2025 Fr. 1'000.- auferlegt wurden. Die Verfahrenskosten sind daher - unter Berücksichtigung der hohen tatsächlichen und rechtlichen Komplexität des Verfahrens (vgl. Urteil des BGer 2C_330/2025 vom 25. November 2025 E. 3.2) und des damit verbundenen grossen Aufwands sowie der zahlreichen Zwischenverfügungen - auf Fr. 49'000.- festzusetzen. Sie sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführerinnen zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wurde bereits für die soeben erwähnte Zwischenverfügung über den Ausstand vom 14. Juli 2025 verwendet. 10.2 Da die Beschwerdeführerinnen unterliegen, ist ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebensowenig hat die Vorinstanz einen Anspruch auf eine Entschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Den Beschwerdeführerinnen werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 49'000.- zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung auferlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 50'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 1'000.- wurde bereits für die Zwischenverfügung vom 14. Juli 2025 über den Ausstand verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Joel Günthardt Rechtsmittelbelehrung: Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn der Streitwert mindestens Fr. 30'000.- beträgt oder wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG). Versand: