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A-3795/2025

A-3795/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-07-14 · Deutsch CH

Ausstand

Sachverhalt

A. A.a Mit der als «Gesuch um gütliche Einigung gemäss Art. 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes» betitelten Eingabe vom 12. Mai 2023 ersuchten A._______, B._______ und C._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsgesuch entgegen. Als Anspruchsgrundlage wiesen die Gesuchstellerinnen in ihrer Eingabe auf den Konkurs der D._______ GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um Gläubigergruppen bzw. Vertretungen von Gläubigergruppen der D._______ GmbH. Die Gesuchstellerinnen erhoben teilweise Anspruch auf die blockierten Vermögenswerte im Fallkomplex E._______, deren Rückführung in die Republik Usbekistan vom Bundesrat beschlossen worden sei. A.b Das EFD wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. September 2023 ab. Es hielt unter anderem fest, dass Hinweise auf ein widerrechtliches Verhalten sowie auf einen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem geltend gemachten widerrechtlichen Verhalten fehlten. A.c Hiergegen erhoben A._______, B._______ und C._______ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellten diverse Rechtsbegehren, darunter prozessuale Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen. Unter anderem beantragten sie, es sei dem Repatriierungsverfahren vorläufig Einhalt zu gebieten. A.d Im daraufhin eröffneten Verfahren A-5526/2023 behandelte Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal die prozessualen Begehren mit den Zwischenverfügungen vom 29. November 2023, vom 12. Januar 2024 sowie vom 14. Februar 2024. B. B.a Am 18. Juni 2024 ersuchten A._______, B._______ und C._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement um Zugang zu folgenden Dokumenten:

1. [...] Bundesratsbeschluss vom Mai 2018 betreffend Repatriierung der in Genf blockierten Gelder in Höhe von CHF (...) zugunsten der Republik Usbekistan, einschliesslich aller Dokumente in Vor- und Nachbearbeitung des Bundesratsbeschlusses.

2. Das Zugangsgesuch gemäss Ziff. 1 umfasst ebenso Dokumente zu allfälligen Bundesratsbeschlüssen (ab Mai 2018-Ende 2019) zum Wiedereintritt der Republik Usbekistan in die Helvetistan-Gruppe. In der Folge überwies das EFD Teile dieses Gesuchs zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Justiz BJ. Weitere Teile wurden von der Bundesanwaltschaft BA bearbeitet. Für Dokumente betreffend Ziff. 2 des Zugangsgesuchs erachtete das EFD das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF als zuständig. Nach Kontaktaufnahme bzw. Austausch mit dem SIF ersuchten die Gesuchstellerinnen mit Schreiben vom 29. August 2024 unter anderem um Einsicht in sämtliche amtliche Dokumente im Zusammenhang mit dem Wiedereintritt der Republik Usbekistan in die IMF-Stimmrechtsgruppe Helvetistan im Jahr 2019. Mit Schreiben vom 3. September 2024 brachten die Gesuchstellerinnen vor, die Dokumente würden auch E-Mail sowie elektronische Textbotschaften mit verschiedenen namentlich genannten Amtsträgern umfassen. B.b Mit Verfügung vom 25. März 2025 entschied das SIF, dass der Zugang zu den amtlichen Dokumenten unter Berücksichtigung von gewissen Einschränkungen (Schwärzungen) gewährt werde. C. Gegen die Verfügung des SIF erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 14. April 2025 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht (BGÖ-Verfahren A-2652/2025). In diesem Verfahren bestätigte Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal mit Zwischenverfügung vom 22. April 2025 den Eingang der Beschwerde und nahm weitere Instruktionen vor. D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 stellen die Beschwerdeführerinnen Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal in den Beschwerdeverfahren A-2652/2025 (BGÖ-Verfahren betreffend Verfügung des SIF) und A-5526/2023 (Staatshaftungsverfahren betreffend Verfügung des EFD). E. In zwei weiteren BGÖ-Beschwerdeverfahren stellten die Beschwerdeführerinnen ebenfalls Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal (Verfahren A-7657/2024 betreffend eine Beschwerde gegen die Verfügung des BJ vom 14. November 2024 und Verfahren A-113/2025 betreffend eine Beschwerde gegen die Stellungnahme der BA vom 20. Dezember 2024). In den daraufhin eröffneten Ausstandsverfahren A-1060/2025 und A-1063/2025 wurde Richter Stephan Metzger als Instruktionsrichter eingesetzt, woraufhin die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 18. März 2025 Ausstandsgründe gegen Richter Stephan Metzger sowie gegen sämtliche Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts vorbrachten. Auf diese Ausstandsbegehren trat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 nicht ein und wies gleichzeitig das im Verfahren A-7657/2024 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal gestellte Ausstandsbegehren ab. Im Weiteren trat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid A-1060/2025 vom 13. Mai 2025 auf die im Verfahren A-113/2025 gestellten Ausstandsbegehren nicht ein. F. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 nahm Richter Jürg Marcel Tiefenthal zum Ausstandsbegehren im Verfahren A-2652/2025 Stellung. Das Schreiben wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 20. Juni 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Die Beschwerdeführerinnen verlangen in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2025 Auskunft von Richter Stephan Metzger über «sog. SVP-Stammtische». Bereits im Verfahren A-1063/2025, gaben sie mit diesem Vorbringen sinngemäss zu verstehen, Richter Stephan Metzger erwecke den Anschein einer Befangenheit, zumal sie eine Einflussnahme auf das Staatshaftungsverfahren an «sog. SVP-Stammtischen» befürchten würden. Da Richter Stephan Metzger ein Mitglied der SVP sei, habe er «womöglich auch an den besagten Stammtischen teilgenommen» (vgl. Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 Sachverhalt Bst. E).

E. 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Über ein Ausstandsbegehren entscheidet in der Regel die Abteilung in der Besetzung mit drei Richterinnen bzw. Richtern unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). Indessen darf laut Rechtsprechung bei einem von vornherein untauglichen Begehren die abgelehnte Gerichtsperson beim entsprechenden Nichteintretensentscheid mitwirken (vgl. Urteile des BGer 9F_14/2018 vom 7. November 2018; 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1; 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer C-7231/2018 vom 4. Januar 2019).

E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen substanziieren nicht, worauf ihre Annahme beruht, Richter Stephan Metzger habe als Mitglied der SVP «womöglich auch an den besagten Stammtischen teilgenommen», bezüglich derer sie eine Einflussnahme auf das Staatshaftungsverfahren vermuten. Es handelt sich um blosse Mutmassungen bzw. unbelegte Annahmen, die nicht geeignet sind, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters für sich allein stellt rechtsprechungsgemäss keinen Ausstandsgrund dar, weshalb das Ausstandsbegehren als untauglich bzw. unzulässig zu qualifizieren ist (vgl. Urteile des BGer 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2).

E. 1.4 Demnach ist auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger im vorliegenden Zwischenverfahren nicht einzutreten.

E. 2 Die Befugnis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal setzt die voraussichtliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache voraus. Prima facie ist davon auszugehen, dass die im Verfahren A-2652/2025 angefochtene Verfügung in den Bereich des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) fällt, so dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts voraussichtlich gegeben ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 BGÖ; Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Fragen formeller Natur, die sich im Rahmen des Hauptverfahrens ergeben, zuständig, so auch für den Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).

E. 3.1 Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 bringen die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf das Verfahren A-2652/2025 vor, Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal gelte als vorbefasst. In diesem Verfahren müsse - wie auch in den anderen BGÖ-Verfahren (A-7657/2024 und A-113/2025) über Zugangsentscheide geurteilt werden, die bereits im Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 abschlägig entschieden worden seien. Deshalb liege eine Vorbefassung vor. Des Weiteren bringen sie vor, Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Richter Stephan Metzger seien gebeten worden, zur Existenz «sog. SVP-Stammtische» Auskunft zu geben. Ihnen (den Beschwerdeführerinnen) sei «zugerufen» worden, dass SVP-Bundesparlamentarier anlässlich eines solchen Stammtischs auf das Staatshaftungsverfahren A-5536/2023 Einfluss genommen hätten, insbesondere als es um die Wiederwahl der Bundesverwaltungsrichter im Herbst 2024 gegangen sei. Im Weiteren wollten sie wissen, welche Auskünfte (der Instruktionsrichter) anlässlich einer Studie der Schweizerischen Richtervereinigung (zu Wiederwahlen) erteilt habe.

E. 3.2 In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2025 beantragt Richter Jürg Marcel Tiefenthal, das Ausstandsbegehren sei abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerinnen würden keine Umstände vorbringen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Befangenheit erzeugen könnten. Ihre lediglich kurzen pauschalen Ausführungen belegten vielmehr, dass sie offensichtlich mit der bisherigen Verfahrensleitung bzw. prozessualen Zwischenentscheidung(en) mit jeweils zugehöriger Begründung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-5526/2023 nicht einverstanden seien und dies mit der Vermutung begründen wollten, die von ihrem Ausstandsgesuch betroffene Gerichtsperson hätte aufgrund einer Befangenheit bislang im Sinne der Gegenpartei und entgegen ihren Interessen entschieden. Ein solches Nicht-Einverständnis vermöge indessen nicht den objektiven Anschein der Befangenheit der beteiligten Gerichtsperson zu begründen. Demnach werde keine befangenheitsbegründende Tatsache glaubhaft gemacht.

E. 4.1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG); in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b); mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben (Bst. c); mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten (Bst. e). Die in Abs. 1 von Art. 34 BGG erwähnten Ausstandsgründe sind nicht abschliessend zu verstehen. Namentlich dessen Bst. e gilt als Auffangtatbestand (Urteile BGer 4F_7/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5 und 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2).

E. 4.2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG). Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die den Anschein der Befangenheit begründen (Isabelle Häner, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Rz. 22 zu Art. 34 BGG).

E. 4.3 Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unabhängigkeit bzw. die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Die Annahme einer Befangenheit ist nur gerechtfertigt, wenn besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten darstellen bzw. auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (BGE 125 I 119 E. 3e m.H.; Urteile des BGer 2C_724/2022 vom 12. Oktober 2022, 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 2 und 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1; Zwischenentscheide des BVGer A-6907/2024 vom 7. Januar 2025 E. 2.4; A-3787/2023 vom 15. August 2023 E. 3.5).

E. 4.4 Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4; Urteil des BVGer A-3962/2022 vom 1. März 2024 E. 4.4).

E. 4.5 Die betroffene Partei hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafürspricht (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit - beispielsweise andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht - sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. Urteile des BVGer B-2381/2020 vom 23. September 2020 E. 6.2 m.H.; A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.4.2 m.H.).

E. 5.1 Die bereits im Verfahren A-1063/2025 gestellten Vorbringen, Richter Jürg Marcel Tiefenthal solle sich zu «sog. SVP Stammtischen» bzw. einer «möglichen Stellungnahme» zuhanden der Schweizerischen Richtervereinigung äussern, basieren auf der blossen Mutmassung, es sei eine Einflussnahme auf das Staatshaftungsverfahren an «sog. SVP-Stammtischen» zu befürchten. Die Vorbringen erweisen sich als völlig ungeeignet, den Anschein einer Befangenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal zu erwecken (vgl. Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 E. 6.1).

E. 5.2 In der Frage, ob die Mitwirkung in einem anderen Verfahren den Anschein einer Befangenheit zu erzeugen vermag, kommt es sodann darauf an, ob die zu entscheidenden Fragen trotz Vorbefassung noch als offen erscheinen. Diese Beurteilung richtet sich unter anderem danach, über welche Fragen in den beiden Verfahren zu entscheiden ist (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1; 114 Ia 50 E. 3 d). Gegenstand des BGÖ-Verfahrens A-2652/2025 ist die Einsichtnahme in Dokumente im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme von Usbekistan in die Stimmrechtsgruppe. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, inwiefern Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-5526/2023 über das Einsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen beim SIF entschieden haben sollte. Die im Verfahren A-5526/2023 ergangenen Zwischenverfügungen, mit denen Anträge auf vorsorgliche Massnahmen nach Art. 56 VwVG abgewiesen wurden, sind nicht geeignet, den Anschein einer Voreingenommenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal darzutun. So stützt sich etwa die Begründung der Zwischenverfügungen darauf, dass die «allenfalls bei drei Genfer Privatbanken deponierten bzw. blockierten Gelder voraussichtlich nicht den Streitgenstand im Verfahren A-5526/2023 beschlagen würden, da der Bund nach Art. 3 Abs. 1 VG mit seinem eigenen Vermögen hafte bzw. der Antrag betreffend Einhalt des Repatriierungsverfahrens voraussichtlich über den Streitgegenstand des Staatshaftungsverfahrens hinausgehe» (vgl. Zwischenverfügung A-5526/2023 vom 14. Februar 2024). Nachdem die Frage der Repatriierung bzw. des Wiedereintritts von Usbekistan in die IMF-Stimmrechtsgruppe, bezüglich derer die Beschwerdeführerinnen im Verfahren A-2652/2025 um Einsichtnahme in Dokumente ersuchen, nicht vom Streitgegenstand des Verfahrens A-5526/2023 umfasst sein dürften, erschliesst sich von vornherein nicht, inwiefern durch die Leitung des Verfahrens A-5526/2023 eine Vorbefassung entstehen soll, die die Offenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal im BGÖ-Verfahren A-2652/2025 in Zweifel ziehen könnte.

E. 5.3 Demnach vermag die Verfahrensleitung im Verfahren A-5526/2023 keinen Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG zu erwecken. Aus objektiver Sicht bestehen keine Hinweise auf eine mangelnde Offenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-2652/2025.

E. 6 Zusammengefasst ist das im Verfahren A-2652/2025 gestellte Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 7 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu tragen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger wird nicht eingetreten.
  2. Das Ausstandsbegehren im Verfahren A-2652/2025 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal wird abgewiesen.
  3. Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
  4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
  5. Dieser Zwischenentscheid geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Metzger Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung I A-3795/2025 Zwischenentscheid vom 14. Juli 2025 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien

1. A._______,

2. B._______,

3. C._______, alle vertreten durch Dr. Thomas Rihm, Rechtsanwalt, Rihm Rechtsanwälte, Beschwerdeführerinnen, gegen Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF, Bernerhof, Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren. Sachverhalt: A. A.a Mit der als «Gesuch um gütliche Einigung gemäss Art. 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes» betitelten Eingabe vom 12. Mai 2023 ersuchten A._______, B._______ und C._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsgesuch entgegen. Als Anspruchsgrundlage wiesen die Gesuchstellerinnen in ihrer Eingabe auf den Konkurs der D._______ GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um Gläubigergruppen bzw. Vertretungen von Gläubigergruppen der D._______ GmbH. Die Gesuchstellerinnen erhoben teilweise Anspruch auf die blockierten Vermögenswerte im Fallkomplex E._______, deren Rückführung in die Republik Usbekistan vom Bundesrat beschlossen worden sei. A.b Das EFD wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. September 2023 ab. Es hielt unter anderem fest, dass Hinweise auf ein widerrechtliches Verhalten sowie auf einen Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem geltend gemachten widerrechtlichen Verhalten fehlten. A.c Hiergegen erhoben A._______, B._______ und C._______ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellten diverse Rechtsbegehren, darunter prozessuale Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen. Unter anderem beantragten sie, es sei dem Repatriierungsverfahren vorläufig Einhalt zu gebieten. A.d Im daraufhin eröffneten Verfahren A-5526/2023 behandelte Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal die prozessualen Begehren mit den Zwischenverfügungen vom 29. November 2023, vom 12. Januar 2024 sowie vom 14. Februar 2024. B. B.a Am 18. Juni 2024 ersuchten A._______, B._______ und C._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement um Zugang zu folgenden Dokumenten:

1. [...] Bundesratsbeschluss vom Mai 2018 betreffend Repatriierung der in Genf blockierten Gelder in Höhe von CHF (...) zugunsten der Republik Usbekistan, einschliesslich aller Dokumente in Vor- und Nachbearbeitung des Bundesratsbeschlusses.

2. Das Zugangsgesuch gemäss Ziff. 1 umfasst ebenso Dokumente zu allfälligen Bundesratsbeschlüssen (ab Mai 2018-Ende 2019) zum Wiedereintritt der Republik Usbekistan in die Helvetistan-Gruppe. In der Folge überwies das EFD Teile dieses Gesuchs zuständigkeitshalber an das Bundesamt für Justiz BJ. Weitere Teile wurden von der Bundesanwaltschaft BA bearbeitet. Für Dokumente betreffend Ziff. 2 des Zugangsgesuchs erachtete das EFD das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF als zuständig. Nach Kontaktaufnahme bzw. Austausch mit dem SIF ersuchten die Gesuchstellerinnen mit Schreiben vom 29. August 2024 unter anderem um Einsicht in sämtliche amtliche Dokumente im Zusammenhang mit dem Wiedereintritt der Republik Usbekistan in die IMF-Stimmrechtsgruppe Helvetistan im Jahr 2019. Mit Schreiben vom 3. September 2024 brachten die Gesuchstellerinnen vor, die Dokumente würden auch E-Mail sowie elektronische Textbotschaften mit verschiedenen namentlich genannten Amtsträgern umfassen. B.b Mit Verfügung vom 25. März 2025 entschied das SIF, dass der Zugang zu den amtlichen Dokumenten unter Berücksichtigung von gewissen Einschränkungen (Schwärzungen) gewährt werde. C. Gegen die Verfügung des SIF erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 14. April 2025 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht (BGÖ-Verfahren A-2652/2025). In diesem Verfahren bestätigte Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal mit Zwischenverfügung vom 22. April 2025 den Eingang der Beschwerde und nahm weitere Instruktionen vor. D. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 stellen die Beschwerdeführerinnen Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal in den Beschwerdeverfahren A-2652/2025 (BGÖ-Verfahren betreffend Verfügung des SIF) und A-5526/2023 (Staatshaftungsverfahren betreffend Verfügung des EFD). E. In zwei weiteren BGÖ-Beschwerdeverfahren stellten die Beschwerdeführerinnen ebenfalls Ausstandsbegehren gegen Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal (Verfahren A-7657/2024 betreffend eine Beschwerde gegen die Verfügung des BJ vom 14. November 2024 und Verfahren A-113/2025 betreffend eine Beschwerde gegen die Stellungnahme der BA vom 20. Dezember 2024). In den daraufhin eröffneten Ausstandsverfahren A-1060/2025 und A-1063/2025 wurde Richter Stephan Metzger als Instruktionsrichter eingesetzt, woraufhin die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 18. März 2025 Ausstandsgründe gegen Richter Stephan Metzger sowie gegen sämtliche Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts vorbrachten. Auf diese Ausstandsbegehren trat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 nicht ein und wies gleichzeitig das im Verfahren A-7657/2024 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal gestellte Ausstandsbegehren ab. Im Weiteren trat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid A-1060/2025 vom 13. Mai 2025 auf die im Verfahren A-113/2025 gestellten Ausstandsbegehren nicht ein. F. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 nahm Richter Jürg Marcel Tiefenthal zum Ausstandsbegehren im Verfahren A-2652/2025 Stellung. Das Schreiben wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 20. Juni 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerdeführerinnen verlangen in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2025 Auskunft von Richter Stephan Metzger über «sog. SVP-Stammtische». Bereits im Verfahren A-1063/2025, gaben sie mit diesem Vorbringen sinngemäss zu verstehen, Richter Stephan Metzger erwecke den Anschein einer Befangenheit, zumal sie eine Einflussnahme auf das Staatshaftungsverfahren an «sog. SVP-Stammtischen» befürchten würden. Da Richter Stephan Metzger ein Mitglied der SVP sei, habe er «womöglich auch an den besagten Stammtischen teilgenommen» (vgl. Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 Sachverhalt Bst. E). 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Über ein Ausstandsbegehren entscheidet in der Regel die Abteilung in der Besetzung mit drei Richterinnen bzw. Richtern unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). Indessen darf laut Rechtsprechung bei einem von vornherein untauglichen Begehren die abgelehnte Gerichtsperson beim entsprechenden Nichteintretensentscheid mitwirken (vgl. Urteile des BGer 9F_14/2018 vom 7. November 2018; 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1; 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer C-7231/2018 vom 4. Januar 2019). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen substanziieren nicht, worauf ihre Annahme beruht, Richter Stephan Metzger habe als Mitglied der SVP «womöglich auch an den besagten Stammtischen teilgenommen», bezüglich derer sie eine Einflussnahme auf das Staatshaftungsverfahren vermuten. Es handelt sich um blosse Mutmassungen bzw. unbelegte Annahmen, die nicht geeignet sind, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters für sich allein stellt rechtsprechungsgemäss keinen Ausstandsgrund dar, weshalb das Ausstandsbegehren als untauglich bzw. unzulässig zu qualifizieren ist (vgl. Urteile des BGer 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2). 1.4 Demnach ist auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger im vorliegenden Zwischenverfahren nicht einzutreten.

2. Die Befugnis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal setzt die voraussichtliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache voraus. Prima facie ist davon auszugehen, dass die im Verfahren A-2652/2025 angefochtene Verfügung in den Bereich des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) fällt, so dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts voraussichtlich gegeben ist (vgl. Art. 16 Abs. 1 BGÖ; Art. 31 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung von Fragen formeller Natur, die sich im Rahmen des Hauptverfahrens ergeben, zuständig, so auch für den Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). 3. 3.1 Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 bringen die Beschwerdeführerinnen in Bezug auf das Verfahren A-2652/2025 vor, Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal gelte als vorbefasst. In diesem Verfahren müsse - wie auch in den anderen BGÖ-Verfahren (A-7657/2024 und A-113/2025) über Zugangsentscheide geurteilt werden, die bereits im Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 abschlägig entschieden worden seien. Deshalb liege eine Vorbefassung vor. Des Weiteren bringen sie vor, Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Richter Stephan Metzger seien gebeten worden, zur Existenz «sog. SVP-Stammtische» Auskunft zu geben. Ihnen (den Beschwerdeführerinnen) sei «zugerufen» worden, dass SVP-Bundesparlamentarier anlässlich eines solchen Stammtischs auf das Staatshaftungsverfahren A-5536/2023 Einfluss genommen hätten, insbesondere als es um die Wiederwahl der Bundesverwaltungsrichter im Herbst 2024 gegangen sei. Im Weiteren wollten sie wissen, welche Auskünfte (der Instruktionsrichter) anlässlich einer Studie der Schweizerischen Richtervereinigung (zu Wiederwahlen) erteilt habe. 3.2 In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2025 beantragt Richter Jürg Marcel Tiefenthal, das Ausstandsbegehren sei abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerinnen würden keine Umstände vorbringen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Befangenheit erzeugen könnten. Ihre lediglich kurzen pauschalen Ausführungen belegten vielmehr, dass sie offensichtlich mit der bisherigen Verfahrensleitung bzw. prozessualen Zwischenentscheidung(en) mit jeweils zugehöriger Begründung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-5526/2023 nicht einverstanden seien und dies mit der Vermutung begründen wollten, die von ihrem Ausstandsgesuch betroffene Gerichtsperson hätte aufgrund einer Befangenheit bislang im Sinne der Gegenpartei und entgegen ihren Interessen entschieden. Ein solches Nicht-Einverständnis vermöge indessen nicht den objektiven Anschein der Befangenheit der beteiligten Gerichtsperson zu begründen. Demnach werde keine befangenheitsbegründende Tatsache glaubhaft gemacht. 4. 4.1 Richter, Richterinnen, Gerichtsschreiber und Gerichtsschreiberinnen (Gerichtspersonen) treten in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG); in einer anderen Stellung, insbesondere als Mitglied einer Behörde, als Rechtsberater oder Rechtsberaterin einer Partei, als sachverständige Person oder als Zeuge beziehungsweise Zeugin, in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b); mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet sind oder in eingetragener Partnerschaft oder dauernder Lebensgemeinschaft leben (Bst. c); mit einer Partei, ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen besonderer Freundschaft oder persönlicher Feindschaft mit einer Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin, befangen sein könnten (Bst. e). Die in Abs. 1 von Art. 34 BGG erwähnten Ausstandsgründe sind nicht abschliessend zu verstehen. Namentlich dessen Bst. e gilt als Auffangtatbestand (Urteile BGer 4F_7/2010 vom 29. Juni 2010 E. 5 und 2C_171/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (statt vieler BGE 148 IV 137 E. 2.2). 4.2 Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts bildet für sich allein keinen Ausstandsgrund (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG). Vielmehr müssen weitere Umstände hinzutreten, die den Anschein der Befangenheit begründen (Isabelle Häner, in: Niggli/Uebersax/Wiprächtiger/Kneubühler, in: Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, 3. Aufl. 2018, Rz. 22 zu Art. 34 BGG). 4.3 Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unabhängigkeit bzw. die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Die Annahme einer Befangenheit ist nur gerechtfertigt, wenn besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, die eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten darstellen bzw. auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (BGE 125 I 119 E. 3e m.H.; Urteile des BGer 2C_724/2022 vom 12. Oktober 2022, 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 2 und 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1; Zwischenentscheide des BVGer A-6907/2024 vom 7. Januar 2025 E. 2.4; A-3787/2023 vom 15. August 2023 E. 3.5). 4.4 Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4; Urteil des BVGer A-3962/2022 vom 1. März 2024 E. 4.4). 4.5 Die betroffene Partei hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafürspricht (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit - beispielsweise andere Ansichten in Grundsatzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht - sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. Urteile des BVGer B-2381/2020 vom 23. September 2020 E. 6.2 m.H.; A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.4.2 m.H.). 5. 5.1 Die bereits im Verfahren A-1063/2025 gestellten Vorbringen, Richter Jürg Marcel Tiefenthal solle sich zu «sog. SVP Stammtischen» bzw. einer «möglichen Stellungnahme» zuhanden der Schweizerischen Richtervereinigung äussern, basieren auf der blossen Mutmassung, es sei eine Einflussnahme auf das Staatshaftungsverfahren an «sog. SVP-Stammtischen» zu befürchten. Die Vorbringen erweisen sich als völlig ungeeignet, den Anschein einer Befangenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal zu erwecken (vgl. Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 E. 6.1). 5.2 In der Frage, ob die Mitwirkung in einem anderen Verfahren den Anschein einer Befangenheit zu erzeugen vermag, kommt es sodann darauf an, ob die zu entscheidenden Fragen trotz Vorbefassung noch als offen erscheinen. Diese Beurteilung richtet sich unter anderem danach, über welche Fragen in den beiden Verfahren zu entscheiden ist (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1; 114 Ia 50 E. 3 d). Gegenstand des BGÖ-Verfahrens A-2652/2025 ist die Einsichtnahme in Dokumente im Zusammenhang mit der Wiederaufnahme von Usbekistan in die Stimmrechtsgruppe. Es ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich, inwiefern Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-5526/2023 über das Einsichtsgesuch der Beschwerdeführerinnen beim SIF entschieden haben sollte. Die im Verfahren A-5526/2023 ergangenen Zwischenverfügungen, mit denen Anträge auf vorsorgliche Massnahmen nach Art. 56 VwVG abgewiesen wurden, sind nicht geeignet, den Anschein einer Voreingenommenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal darzutun. So stützt sich etwa die Begründung der Zwischenverfügungen darauf, dass die «allenfalls bei drei Genfer Privatbanken deponierten bzw. blockierten Gelder voraussichtlich nicht den Streitgenstand im Verfahren A-5526/2023 beschlagen würden, da der Bund nach Art. 3 Abs. 1 VG mit seinem eigenen Vermögen hafte bzw. der Antrag betreffend Einhalt des Repatriierungsverfahrens voraussichtlich über den Streitgegenstand des Staatshaftungsverfahrens hinausgehe» (vgl. Zwischenverfügung A-5526/2023 vom 14. Februar 2024). Nachdem die Frage der Repatriierung bzw. des Wiedereintritts von Usbekistan in die IMF-Stimmrechtsgruppe, bezüglich derer die Beschwerdeführerinnen im Verfahren A-2652/2025 um Einsichtnahme in Dokumente ersuchen, nicht vom Streitgegenstand des Verfahrens A-5526/2023 umfasst sein dürften, erschliesst sich von vornherein nicht, inwiefern durch die Leitung des Verfahrens A-5526/2023 eine Vorbefassung entstehen soll, die die Offenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal im BGÖ-Verfahren A-2652/2025 in Zweifel ziehen könnte. 5.3 Demnach vermag die Verfahrensleitung im Verfahren A-5526/2023 keinen Anschein der Befangenheit im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. b BGG zu erwecken. Aus objektiver Sicht bestehen keine Hinweise auf eine mangelnde Offenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-2652/2025.

6. Zusammengefasst ist das im Verfahren A-2652/2025 gestellte Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu tragen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger wird nicht eingetreten.

2. Das Ausstandsbegehren im Verfahren A-2652/2025 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal wird abgewiesen.

3. Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.

4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5. Dieser Zwischenentscheid geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Metzger Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).