Ausstand
Sachverhalt
A. Im Jahr 2021 eröffnete das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein Verwaltungsverfahren auf warnweisen Entzug der Pilotenlizenz gegen A._______. B. Am 24. April 2022 beantragte A._______ den Ausstand der beiden für das Verwaltungsverfahren zuständigen Personen B._______ und C._______. C. In seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über das BAZL wies das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Ausstandsbegehren von A._______ mit Verfügung vom 12. Juli 2022 ab. D. Mit Schreiben vom 13. August 2022 ersuchte A._______ um Wiedererwägung der Verfügung des UVEK. Das UVEK trat am 30. August 2022 auf das Gesuch nicht ein. E. Mit Beschwerde vom 10. September 2022 gelangte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht. Er begehrt, die Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. Juli 2022 sei aufzuheben. Sein Ausstandsbegehren sei gutzuheissen und B._______ und C._______ (nachfolgend: BAZL-Mitarbeitende) seien in den Ausstand zu versetzen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2022 schliesst die Vorinstanz auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. G. Am 9. November 2022 ersucht der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Zustellung der von der Vorinstanz übermittelten Akten. Seinem Akteneinsichtsgesuch wird mit Verfügung vom 15. November 2022 stattgegeben. H. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 3. Dezember 2022 vollumfänglich an seinem Begehren fest. I. Mit Eingaben vom 13. und 25. Januar sowie 1. März 2023 teilt der Beschwerdeführer mit, er habe beschlossen, bei der Bundesanwaltschaft einen Strafantrag basierend auf seinen Vorbringen im Ausstandsverfahren einzureichen, und beantragt, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu sistieren, bis der Entscheid der Strafbehörde bekannt ist. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2023 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Sistierungsbegehren ab. K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer begehrt den Ausstand der BAZL-Mitarbeitenden in einem Verwaltungsverfahren auf warnweisen Entzug der Pilotenlizenz. Dabei handelt es sich um eine administrative Massnahme, die nicht unter die Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) fällt (Urteil des BVGer A-4565/2020 vom 10. August 2021 E. 1.2 ff.). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32 VGG), ist somit nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
E. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und zur Beschwerde legitimiert.
E. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demzufolge einzutreten, soweit sie den Ausstand im Verwaltungsverfahren betrifft.
E. 2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht braucht sich dabei nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des BVGer A-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E. 3.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
E. 3 Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz im Ausstandsverfahren den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig festgestellt habe. Sie habe sich geweigert, vom BAZL die vollständigen Verfahrensakten anzufordern, und ohne triftigen Grund zahlreiche Tatsachen zu Lasten der BAZL-Mitarbeitenden unberücksichtigt gelassen. Zudem habe die Vorinstanz versucht, eine Reihe von weiteren Tatsachen zu Lasten des BAZL zu verschleiern, deren Untersuchung es abgelehnt habe. Damit habe sich die Vorinstanz zur «Komplizin» des BAZL gemacht, womit ihr Vorgehen überdies willkürlich sei und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse.
E. 3.1 Nach Art. 12 VwVG ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (BGE 117 V 282 E. 4a). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen (vgl. BVGE 2015/1 E. 4.2).
E. 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Eine Behörde hat angebotene Beweise nur dann abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Beweise müssen dagegen nicht abgenommen werden, wenn sie entweder eine nicht rechtserhebliche Frage betreffen oder wenn sich dadurch von vorneherein am festgestellten Ergebnis nichts ändern würde. Auch steht der Anspruch auf rechtliches Gehör einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; 136 I 229 E. 5.3).
E. 3.3 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend unzureichende Sachverhaltsfeststellung und Akteneinsicht durch die Vorinstanz wiederholen im Wesentlichen seine Vorbringen gegen die BAZL-Mitarbeitenden im Ausstandsverfahren. Wie im Folgenden gezeigt wird, dringt er mit diesen Vorbringen nicht durch (dazu E. 4-8). Damit erübrigt sich vorliegend deren Prüfung. Darüber hinaus gehende Verfahrensfehler seitens der Vorinstanz sind nicht erkennbar. Soweit ersichtlich, hat diese dem Beschwerdeführer alle ihr vorliegenden Akten am 16. Mai 2022 zugestellt. Dieser konnte sich dazu äussern. Die Vorinstanz hat die entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich in der Begründung ihrer Verfügung vom 12. Juli 2022 niederschlägt. Der Beschwerdeführer kann sich ein Bild von der Tragweite des Entscheids machen und er konnte ihn sachgerecht anfechten.
E. 3.4 Es liegt damit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz vor. Ihr Vorgehen ist dementsprechend auch nicht willkürlich und verstösst nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
E. 4 Der Beschwerdeführer beantragt, die BAZL-Mitarbeitenden in den Ausstand zu versetzen, weil diese in verschiedener Hinsicht Verfahrensvorschriften und seine Verfahrensrechte verletzt hätten, so dass nicht mehr von einem offenen Ausgang des Verfahrens ausgegangen werden könne. Dabei rügt er die Art und Weise der Verfahrensleitung im Allgemeinen (E. 5) und zwei Aspekte des Verfahrens im Besonderen (E. 6). Weiter macht er geltend, die BAZL-Mitarbeitenden hätten ein persönliches Interesse am Verfahren (E. 7).
E. 4.1 Personen, die eine Verfügung zu treffen haben, treten unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Um welche anderen Gründe es sich dabei handelt, ist jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Es genügt für einen entsprechenden Ausstandsgrund, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.1 m.w.H.).
E. 4.2 Im Verwaltungsverfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab an die Unbefangenheit wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für Gerichtsverfahren vor unabhängigen richterlichen Behörden (BGE 140 I 326 E. 5.2; 125 I 209 E. 8). Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nichtrichterliche Justizpersonen beziehungsweise gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid beratend oder instruierend mitwirken, sind im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege deshalb nicht leichthin gutzuheissen (zum Ganzen siehe Urteil des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 2.2 m.H.; Urteile des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.1; A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3 m.w.H.).
E. 4.3 Verfahrensfehler können ausnahmsweise die Unbefangenheit von nichtrichterlichen Amtspersonen infrage stellen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben diese in den Ausstand zu treten, wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber den Betroffenen hinauslaufen (Urteile des BGer 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E. 4.1; 2C_382/2018 vom 15. März 2019 E. 3; Urteil des BVGer A-4565/2020 vom 10. August 2021 E. 5.2).
E. 4.4 Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4).
E. 4.5 Die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit - beispielsweise andere Ansichten in Grund-satzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht - sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. Urteile des BVGer B-2381/2020 vom 23. September 2020 E. 6.2 m.H.; A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.4.2 m.H.).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die allgemeine Verfahrensleitung. Die BAZL-Mitarbeitenden hätten seine Feststellungen zu Verfahrensverstössen unbeantwortet gelassen, seine Anträge nicht weiterverfolgt und das Verfahren übereilt geführt. Darüber hinaus hätten sie versucht, Verfahrensfehler zu verschleiern. Das vorliegende Verfahren sei zudem vor dem Hintergrund einer Reihe anderer Fälle zu lesen, in deren Rahmen einige Verantwortliche des UVEK-Generalsekretariats zusammen mit einigen Verantwortlichen des BAZL systematisch versucht hätten, problematische Dossiers des BAZL «zu begraben».
E. 5.2 Den Akten lässt sich Folgendes entnehmen:
E. 5.2.1 Die Sektion Standardisierung und Sanktionswesen des BAZL begann damit, Abklärungen zum Beschwerdeführer durchzuführen, als eine Helikopterunternehmung dem BAZL am 26. April 2021 meldete, dass der Beschwerdeführer falsche Flugzeiten in die Flugreisebücher eingetragen habe. Die Vorfallmeldung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2021 eröffnet. Im Zuge der weiteren Abklärung zeigte sich, dass der Beschwerdeführer während eines Prüfungsflugs eine oder mehrere Landungen in einem Schutzgebiet durchgeführt haben könnte.
E. 5.2.2 Am 26. Dezember 2021 meldete der Beschwerdeführer dem BAZL, dass ein Video von ihm in den Medien kursiere, in dem er mit einem Helikopter zweimal eine Brücke unterfliege, und gab sich als verantwortlicher Pilot des betreffenden Fluges zu erkennen.
E. 5.2.3 Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 eröffnete das BAZL dem Beschwerdeführer förmlich, dass es einen warnungsweisen Entzug seiner Pilotenlizenz prüfe, und gewährte ihm die Möglichkeit, innert 14 Tagen zur vorgesehenen Massnahme Stellung zu nehmen.
E. 5.2.4 Das BAZL hatte am 22. Januar 2022 einen Inspektionsbericht über die Helikopterunterquerung der Brücke durch den Beschwerdeführer anfertigen lassen, den es ihm zusammen mit anderen Verfahrensakten zukommen liess. Mit Eingabe vom 18. März 2022 stellte der Beschwerdeführer fest, dass sich der Inspektionsbericht auf eine andere Brücke beziehe als diejenige, die er unterflogen habe. Er beantragte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die beiden Urheber des Berichts, sowie gegen alle anderen Mitarbeitenden, die sich vorsätzlich an rechtswidrigen Handlungen ihm gegenüber beteiligt hätten. Das BAZL veranlasste infolgedessen eine Berichtigung des Inspektionsberichts, die es dem Beschwerdeführer am 5. April 2022 in der französischen Originalfassung übermittelte. Auf seinen Einwand hin wurde dem Beschwerdeführer eine Übersetzung der Berichtigung ins Deutsche nachgereicht und eine ergänzende Frist zur Stellungnahme bis zum 27. April 2022 gewährt.
E. 5.2.5 Am 24. April 2022 begehrte der Beschwerdeführer, B._______ und C._______ in den Ausstand zu versetzen.
E. 5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Darstellungen verschiedentlich Gelegenheit hatte, sich gegen etwaige Verfahrensfehler zu wehren. Ihm wurden wiederholt Nachfristen zur Stellungnahme eingeräumt und er wurde über die massgeblichen Verfahrensschritte informiert. Die BAZL-Mitarbeitenden liessen seine Eingaben nicht unbeantwortet. So fand etwa am 10. Januar 2022 auf Wunsch des Beschwerdeführers ein Gespräch zwischen ihm und dem BAZL statt, in dem er ergänzend zu den Vorfällen Stellung nehmen konnte. Auch nahmen die beiden Mitarbeitenden auf seine Initiative zusätzliche Verfahrensschritte vor, wie etwa die Berichtigung und Übersetzung des Inspektionsberichts zeigen. Dass sie während des Verfahrens nicht zu allen Ausführungen und Anträgen in den zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers Stellung nahmen, ist nicht zu beanstanden. Sie waren nicht gehalten, auf jeden einzelnen Aspekt seiner umfangreichen und oft pauschalen Vorwürfe einzugehen. Seine wesentlichen Vorbringen wurden tatsächlich gehört und im Verfahren berücksichtigt.
E. 5.4 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren auf Entzug der Pilotenlizenz zum Zeitpunkt des Ausstandsbegehrens vom 24. April 2022 - fast fünf Monate nach dem letzten fraglichen Flugmanöver des Beschwerdeführers - noch nicht abgeschlossen war. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einem solchen Entzug auch eine präventive Funktion zukommt (BVGE 2013/16 vom 25. Oktober 2012 E. 4.3.3), kann daher von einer übereilten Verfahrensführung keine Rede sein. Für die (systematische) Verschleierung von Verfahrensfehlern gibt es im Übrigen keine Anhaltspunkte.
E. 5.5 Bei objektiver Betrachtung ist die Verfahrensführung durch die BAZL-Mitarbeitenden damit in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen. Sie lässt auf keine schweren oder wiederholten Verfahrensfehler schliessen. Auf der Grundlage der eingereichten Beweismittel ist die geltend gemachte schwere Pflichtverletzung der BAZL-Mitarbeitenden als Bundesangestellte daher nicht glaubhaft.
E. 6.1 Im Besonderen rügt der Beschwerdeführer, dass das Verfahren um die Anfertigung und Berichtigung des Inspektionsberichts (vgl. E. 5.2.4) mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen sei. Weiterhin sei ihm der Zugang zu Verfahrensakten - insbesondere zum Vorwurf, falsche Flugreisezeiten eingetragen und Landungen in einem Schutzgebiet durchgeführt zu haben (E. 5.2.1), zu einer Kontrolle seiner flugmedizinischen Tauglichkeit vom 12. Januar 2022, zum Inspektionsbericht sowie zu einer Revision des Liechtensteinischen Gesetzes über die Luftfahrt - verwehrt worden. Die Behördenvertretenden stellen sich auf den Standpunkt, dass diese Unterlagen im Verfahren auf Entzug der Pilotenlizenz nicht relevant seien.
E. 6.2 Wie das Verfahren um den Inspektionsbericht sowie die Meinungsverschiedenheiten über die Akteneinsicht verfahrensrechtlich genau zu beurteilen sind, kann dahingestellt bleiben. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, Zwischenentscheide der Verfahrensleitung anzufechten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die ihm diesbezüglich zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Weder das Verfahren um die Erstellung und Berichtigung des Inspektionsberichts noch die Meinungsverschiedenheit über die Akteneinsicht lassen auf eine schwere Verletzung der Amtspflichten durch die BAZL-Mitarbeitenden schliessen. Der Beschwerdeführer macht auch sonst keine Verfahrensfehler glaubhaft, die gravierende Pflichtverletzungen begründen könnten. Er dringt damit auch nicht mit seinen spezifischen Verfahrensrügen durch.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die BAZL-Mitarbeitenden hätten ein persönliches Interesse am Verfahren. Im Wesentlichen begründet er sein Vorbringen damit, dass sie eine andere Mitarbeiterin aus dem Verfahren gedrängt hätten, als C._______ das Dossier Ende Februar 2022 von dieser Mitarbeiterin übernahm. Zudem seien sie von seinem Disziplinarantrag vom 18. März 2022 betroffen. In ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2022 wiesen die BAZL-Mitarbeitenden die Vorwürfe des Beschwerdeführers vollumfänglich zurück. Sie gaben an, nicht vom Ausgang des Verfahrens betroffen zu sein. Sie würden den Beschwerdeführer nicht persönlich kennen und keine Vorteile aus einem möglichen Warnungsentzug seiner Pilotenlizenz ziehen. Sie hätten sich auch nicht vorgängig mit der konkreten Streitsache befasst; verwandtschaftliche oder vertretungsbedingte Beziehungen bestünden ebenfalls keine. Das Dossier des Beschwerdeführers sei aufgrund Ausscheidens einer anderen Mitarbeiterin aus dem Dienst an C._______ übertragen worden. Das BAZL konnte auch keine Einwirkung der beiden Mitarbeitenden in diesem Zusammenhang feststellen.
E. 7.2 Der Beschwerdeführer legt keine Beweise dafür vor, dass die Angaben der BAZL-Mitarbeitenden nicht den Tatsachen entsprechen. Die blosse Beantragung eines Disziplinarverfahrens gegen die Verfahrensleitung begründet im Übrigen keinen Anschein der Befangenheit (vgl. Urteil des BGer 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1 zur Einreichung einer Strafanzeige). Damit vermag der Beschwerdeführer keine persönlichen Interessen der BAZL-Mitarbeitenden am Verfahren glaubhaft zu machen.
E. 8 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen und Beweismitteln keine ausstandsrelevanten Verfahrensfehler der BAZL-Mitarbeitenden dargetan. Er hat auch kein anderes Verhalten oder Umstände glaubhaft gemacht, welche in einer Gesamtbetrachtung den Anschein der Befangenheit begründen könnten. Die Vorinstanz hat das Ausstandsgesuch unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen.
E. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
E. 9.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vor-instanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Ivan Gunjic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an: - den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung I A-3962/2022 Urteil vom 1. März 2024 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jérôme Candrian, Richterin Christine Ackermann, Gerichtsschreiber Ivan Gunjic. Parteien A._______, vertreten durch lic. iur. Philippe Renz, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK, Bundeshaus Nord, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren. Sachverhalt: A. Im Jahr 2021 eröffnete das Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein Verwaltungsverfahren auf warnweisen Entzug der Pilotenlizenz gegen A._______. B. Am 24. April 2022 beantragte A._______ den Ausstand der beiden für das Verwaltungsverfahren zuständigen Personen B._______ und C._______. C. In seiner Funktion als Aufsichtsbehörde über das BAZL wies das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) das Ausstandsbegehren von A._______ mit Verfügung vom 12. Juli 2022 ab. D. Mit Schreiben vom 13. August 2022 ersuchte A._______ um Wiedererwägung der Verfügung des UVEK. Das UVEK trat am 30. August 2022 auf das Gesuch nicht ein. E. Mit Beschwerde vom 10. September 2022 gelangte A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) an das Bundesverwaltungsgericht. Er begehrt, die Verfügung des UVEK (nachfolgend: Vorinstanz) vom 12. Juli 2022 sei aufzuheben. Sein Ausstandsbegehren sei gutzuheissen und B._______ und C._______ (nachfolgend: BAZL-Mitarbeitende) seien in den Ausstand zu versetzen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 25. Oktober 2022 schliesst die Vorinstanz auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. G. Am 9. November 2022 ersucht der Beschwerdeführer das Bundesverwaltungsgericht um Zustellung der von der Vorinstanz übermittelten Akten. Seinem Akteneinsichtsgesuch wird mit Verfügung vom 15. November 2022 stattgegeben. H. Der Beschwerdeführer hält in seinen Schlussbemerkungen vom 3. Dezember 2022 vollumfänglich an seinem Begehren fest. I. Mit Eingaben vom 13. und 25. Januar sowie 1. März 2023 teilt der Beschwerdeführer mit, er habe beschlossen, bei der Bundesanwaltschaft einen Strafantrag basierend auf seinen Vorbringen im Ausstandsverfahren einzureichen, und beantragt, das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zu sistieren, bis der Entscheid der Strafbehörde bekannt ist. J. Mit Zwischenverfügung vom 23. März 2023 lehnte das Bundesverwaltungsgericht das Sistierungsbegehren ab. K. Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten liegenden Schriftstücke wird - soweit entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das UVEK gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer begehrt den Ausstand der BAZL-Mitarbeitenden in einem Verwaltungsverfahren auf warnweisen Entzug der Pilotenlizenz. Dabei handelt es sich um eine administrative Massnahme, die nicht unter die Verfahrensvorschriften des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR, SR 313.0) fällt (Urteil des BVGer A-4565/2020 vom 10. August 2021 E. 1.2 ff.). Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht (Art. 32 VGG), ist somit nicht gegeben. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung durch diese beschwert und zur Beschwerde legitimiert. 1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist demzufolge einzutreten, soweit sie den Ausstand im Verwaltungsverfahren betrifft.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG) sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht braucht sich dabei nicht mit jeder tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinanderzusetzen, sondern kann sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (Urteil des BVGer A-1213/2022 vom 13. Dezember 2023 E. 2.1 mit Verweis auf BGE 133 I 270 E. 3.1). Es wendet das Recht von Amtes wegen an und ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3. Der Beschwerdeführer rügt, dass die Vorinstanz im Ausstandsverfahren den Sachverhalt unrichtig sowie unvollständig festgestellt habe. Sie habe sich geweigert, vom BAZL die vollständigen Verfahrensakten anzufordern, und ohne triftigen Grund zahlreiche Tatsachen zu Lasten der BAZL-Mitarbeitenden unberücksichtigt gelassen. Zudem habe die Vorinstanz versucht, eine Reihe von weiteren Tatsachen zu Lasten des BAZL zu verschleiern, deren Untersuchung es abgelehnt habe. Damit habe sich die Vorinstanz zur «Komplizin» des BAZL gemacht, womit ihr Vorgehen überdies willkürlich sei und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstosse. 3.1 Nach Art. 12 VwVG ist der rechtserhebliche Sachverhalt festzustellen. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden ist (BGE 117 V 282 E. 4a). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen. Die Amtsermittlung endet, wenn der rechtserhebliche Sachverhalt bewiesen ist oder wenn willkürfrei ausgeschlossen werden kann, dass weitere Abklärungen zu einem zusätzlichen Erkenntnisgewinn führen (vgl. BVGE 2015/1 E. 4.2). 3.2 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Parteien tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Begründung niederschlagen muss (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Eine Behörde hat angebotene Beweise nur dann abzunehmen, wenn sie zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen (vgl. Art. 33 Abs. 1 VwVG). Beweise müssen dagegen nicht abgenommen werden, wenn sie entweder eine nicht rechtserhebliche Frage betreffen oder wenn sich dadurch von vorneherein am festgestellten Ergebnis nichts ändern würde. Auch steht der Anspruch auf rechtliches Gehör einer vorweggenommenen Beweiswürdigung nicht entgegen (vgl. BGE 134 I 140 E. 5.3; 136 I 229 E. 5.3). 3.3 Die Rügen des Beschwerdeführers betreffend unzureichende Sachverhaltsfeststellung und Akteneinsicht durch die Vorinstanz wiederholen im Wesentlichen seine Vorbringen gegen die BAZL-Mitarbeitenden im Ausstandsverfahren. Wie im Folgenden gezeigt wird, dringt er mit diesen Vorbringen nicht durch (dazu E. 4-8). Damit erübrigt sich vorliegend deren Prüfung. Darüber hinaus gehende Verfahrensfehler seitens der Vorinstanz sind nicht erkennbar. Soweit ersichtlich, hat diese dem Beschwerdeführer alle ihr vorliegenden Akten am 16. Mai 2022 zugestellt. Dieser konnte sich dazu äussern. Die Vorinstanz hat die entscheidwesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers tatsächlich gehört, sorgfältig und ernsthaft geprüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich in der Begründung ihrer Verfügung vom 12. Juli 2022 niederschlägt. Der Beschwerdeführer kann sich ein Bild von der Tragweite des Entscheids machen und er konnte ihn sachgerecht anfechten. 3.4 Es liegt damit keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch die Vorinstanz vor. Ihr Vorgehen ist dementsprechend auch nicht willkürlich und verstösst nicht gegen den Grundsatz von Treu und Glauben.
4. Der Beschwerdeführer beantragt, die BAZL-Mitarbeitenden in den Ausstand zu versetzen, weil diese in verschiedener Hinsicht Verfahrensvorschriften und seine Verfahrensrechte verletzt hätten, so dass nicht mehr von einem offenen Ausgang des Verfahrens ausgegangen werden könne. Dabei rügt er die Art und Weise der Verfahrensleitung im Allgemeinen (E. 5) und zwei Aspekte des Verfahrens im Besonderen (E. 6). Weiter macht er geltend, die BAZL-Mitarbeitenden hätten ein persönliches Interesse am Verfahren (E. 7). 4.1 Personen, die eine Verfügung zu treffen haben, treten unter anderem in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (Art. 10 Abs. 1 Bst. a VwVG) oder aus anderen Gründen in der Sache befangen sein könnten (Art. 10 Abs. 1 Bst. d VwVG). Um welche anderen Gründe es sich dabei handelt, ist jeweils unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Es genügt für einen entsprechenden Ausstandsgrund, dass Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit zu begründen vermögen (vgl. BGE 137 II 431 E. 5.2; Urteil des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.1 m.w.H.). 4.2 Im Verwaltungsverfahren gilt nicht der gleich strenge Massstab an die Unbefangenheit wie gemäss Art. 30 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK für Gerichtsverfahren vor unabhängigen richterlichen Behörden (BGE 140 I 326 E. 5.2; 125 I 209 E. 8). Ablehnungs- und Ausstandsbegehren gegen nichtrichterliche Justizpersonen beziehungsweise gegen Personen, die an einem Verwaltungsentscheid beratend oder instruierend mitwirken, sind im Interesse einer beförderlichen Rechtspflege deshalb nicht leichthin gutzuheissen (zum Ganzen siehe Urteil des BGer 2C_989/2020 vom 29. April 2021 E. 2.2 m.H.; Urteile des BVGer A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.1; A-7010/2015 vom 19. Mai 2016 E. 3 m.w.H.). 4.3 Verfahrensfehler können ausnahmsweise die Unbefangenheit von nichtrichterlichen Amtspersonen infrage stellen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung haben diese in den Ausstand zu treten, wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wiegen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber den Betroffenen hinauslaufen (Urteile des BGer 2C_717/2018 vom 24. Januar 2020 E. 4.1; 2C_382/2018 vom 15. März 2019 E. 3; Urteil des BVGer A-4565/2020 vom 10. August 2021 E. 5.2). 4.4 Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). 4.5 Die Tatsachen, die den Ausstandsgrund bewirken, müssen von der Partei, die sich darauf berufen will, zumindest glaubhaft gemacht werden (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür spricht (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c). Bloss allgemeine Vorwürfe der Befangenheit - beispielsweise andere Ansichten in Grund-satzfragen oder der Umstand, dass die herrschende Praxis der Behörde zu einer bestimmten Frage von der Auffassung der Parteien abweicht - sind keine konkreten Anhaltspunkte für eine Befangenheit (vgl. Urteile des BVGer B-2381/2020 vom 23. September 2020 E. 6.2 m.H.; A-2142/2016 vom 9. September 2016 E. 6.4.2 m.H.). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst die allgemeine Verfahrensleitung. Die BAZL-Mitarbeitenden hätten seine Feststellungen zu Verfahrensverstössen unbeantwortet gelassen, seine Anträge nicht weiterverfolgt und das Verfahren übereilt geführt. Darüber hinaus hätten sie versucht, Verfahrensfehler zu verschleiern. Das vorliegende Verfahren sei zudem vor dem Hintergrund einer Reihe anderer Fälle zu lesen, in deren Rahmen einige Verantwortliche des UVEK-Generalsekretariats zusammen mit einigen Verantwortlichen des BAZL systematisch versucht hätten, problematische Dossiers des BAZL «zu begraben». 5.2 Den Akten lässt sich Folgendes entnehmen: 5.2.1 Die Sektion Standardisierung und Sanktionswesen des BAZL begann damit, Abklärungen zum Beschwerdeführer durchzuführen, als eine Helikopterunternehmung dem BAZL am 26. April 2021 meldete, dass der Beschwerdeführer falsche Flugzeiten in die Flugreisebücher eingetragen habe. Die Vorfallmeldung wurde dem Beschwerdeführer am 4. Mai 2021 eröffnet. Im Zuge der weiteren Abklärung zeigte sich, dass der Beschwerdeführer während eines Prüfungsflugs eine oder mehrere Landungen in einem Schutzgebiet durchgeführt haben könnte. 5.2.2 Am 26. Dezember 2021 meldete der Beschwerdeführer dem BAZL, dass ein Video von ihm in den Medien kursiere, in dem er mit einem Helikopter zweimal eine Brücke unterfliege, und gab sich als verantwortlicher Pilot des betreffenden Fluges zu erkennen. 5.2.3 Mit Schreiben vom 4. Februar 2022 eröffnete das BAZL dem Beschwerdeführer förmlich, dass es einen warnungsweisen Entzug seiner Pilotenlizenz prüfe, und gewährte ihm die Möglichkeit, innert 14 Tagen zur vorgesehenen Massnahme Stellung zu nehmen. 5.2.4 Das BAZL hatte am 22. Januar 2022 einen Inspektionsbericht über die Helikopterunterquerung der Brücke durch den Beschwerdeführer anfertigen lassen, den es ihm zusammen mit anderen Verfahrensakten zukommen liess. Mit Eingabe vom 18. März 2022 stellte der Beschwerdeführer fest, dass sich der Inspektionsbericht auf eine andere Brücke beziehe als diejenige, die er unterflogen habe. Er beantragte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen die beiden Urheber des Berichts, sowie gegen alle anderen Mitarbeitenden, die sich vorsätzlich an rechtswidrigen Handlungen ihm gegenüber beteiligt hätten. Das BAZL veranlasste infolgedessen eine Berichtigung des Inspektionsberichts, die es dem Beschwerdeführer am 5. April 2022 in der französischen Originalfassung übermittelte. Auf seinen Einwand hin wurde dem Beschwerdeführer eine Übersetzung der Berichtigung ins Deutsche nachgereicht und eine ergänzende Frist zur Stellungnahme bis zum 27. April 2022 gewährt. 5.2.5 Am 24. April 2022 begehrte der Beschwerdeführer, B._______ und C._______ in den Ausstand zu versetzen. 5.3 Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer entgegen seinen Darstellungen verschiedentlich Gelegenheit hatte, sich gegen etwaige Verfahrensfehler zu wehren. Ihm wurden wiederholt Nachfristen zur Stellungnahme eingeräumt und er wurde über die massgeblichen Verfahrensschritte informiert. Die BAZL-Mitarbeitenden liessen seine Eingaben nicht unbeantwortet. So fand etwa am 10. Januar 2022 auf Wunsch des Beschwerdeführers ein Gespräch zwischen ihm und dem BAZL statt, in dem er ergänzend zu den Vorfällen Stellung nehmen konnte. Auch nahmen die beiden Mitarbeitenden auf seine Initiative zusätzliche Verfahrensschritte vor, wie etwa die Berichtigung und Übersetzung des Inspektionsberichts zeigen. Dass sie während des Verfahrens nicht zu allen Ausführungen und Anträgen in den zahlreichen Eingaben des Beschwerdeführers Stellung nahmen, ist nicht zu beanstanden. Sie waren nicht gehalten, auf jeden einzelnen Aspekt seiner umfangreichen und oft pauschalen Vorwürfe einzugehen. Seine wesentlichen Vorbringen wurden tatsächlich gehört und im Verfahren berücksichtigt. 5.4 Ferner ist darauf hinzuweisen, dass das Verfahren auf Entzug der Pilotenlizenz zum Zeitpunkt des Ausstandsbegehrens vom 24. April 2022 - fast fünf Monate nach dem letzten fraglichen Flugmanöver des Beschwerdeführers - noch nicht abgeschlossen war. Insbesondere unter Berücksichtigung des Umstandes, dass einem solchen Entzug auch eine präventive Funktion zukommt (BVGE 2013/16 vom 25. Oktober 2012 E. 4.3.3), kann daher von einer übereilten Verfahrensführung keine Rede sein. Für die (systematische) Verschleierung von Verfahrensfehlern gibt es im Übrigen keine Anhaltspunkte. 5.5 Bei objektiver Betrachtung ist die Verfahrensführung durch die BAZL-Mitarbeitenden damit in ihrer Gesamtheit nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit zu begründen. Sie lässt auf keine schweren oder wiederholten Verfahrensfehler schliessen. Auf der Grundlage der eingereichten Beweismittel ist die geltend gemachte schwere Pflichtverletzung der BAZL-Mitarbeitenden als Bundesangestellte daher nicht glaubhaft. 6. 6.1 Im Besonderen rügt der Beschwerdeführer, dass das Verfahren um die Anfertigung und Berichtigung des Inspektionsberichts (vgl. E. 5.2.4) mit erheblichen Mängeln behaftet gewesen sei. Weiterhin sei ihm der Zugang zu Verfahrensakten - insbesondere zum Vorwurf, falsche Flugreisezeiten eingetragen und Landungen in einem Schutzgebiet durchgeführt zu haben (E. 5.2.1), zu einer Kontrolle seiner flugmedizinischen Tauglichkeit vom 12. Januar 2022, zum Inspektionsbericht sowie zu einer Revision des Liechtensteinischen Gesetzes über die Luftfahrt - verwehrt worden. Die Behördenvertretenden stellen sich auf den Standpunkt, dass diese Unterlagen im Verfahren auf Entzug der Pilotenlizenz nicht relevant seien. 6.2 Wie das Verfahren um den Inspektionsbericht sowie die Meinungsverschiedenheiten über die Akteneinsicht verfahrensrechtlich genau zu beurteilen sind, kann dahingestellt bleiben. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, Zwischenentscheide der Verfahrensleitung anzufechten. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die ihm diesbezüglich zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Weder das Verfahren um die Erstellung und Berichtigung des Inspektionsberichts noch die Meinungsverschiedenheit über die Akteneinsicht lassen auf eine schwere Verletzung der Amtspflichten durch die BAZL-Mitarbeitenden schliessen. Der Beschwerdeführer macht auch sonst keine Verfahrensfehler glaubhaft, die gravierende Pflichtverletzungen begründen könnten. Er dringt damit auch nicht mit seinen spezifischen Verfahrensrügen durch. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die BAZL-Mitarbeitenden hätten ein persönliches Interesse am Verfahren. Im Wesentlichen begründet er sein Vorbringen damit, dass sie eine andere Mitarbeiterin aus dem Verfahren gedrängt hätten, als C._______ das Dossier Ende Februar 2022 von dieser Mitarbeiterin übernahm. Zudem seien sie von seinem Disziplinarantrag vom 18. März 2022 betroffen. In ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2022 wiesen die BAZL-Mitarbeitenden die Vorwürfe des Beschwerdeführers vollumfänglich zurück. Sie gaben an, nicht vom Ausgang des Verfahrens betroffen zu sein. Sie würden den Beschwerdeführer nicht persönlich kennen und keine Vorteile aus einem möglichen Warnungsentzug seiner Pilotenlizenz ziehen. Sie hätten sich auch nicht vorgängig mit der konkreten Streitsache befasst; verwandtschaftliche oder vertretungsbedingte Beziehungen bestünden ebenfalls keine. Das Dossier des Beschwerdeführers sei aufgrund Ausscheidens einer anderen Mitarbeiterin aus dem Dienst an C._______ übertragen worden. Das BAZL konnte auch keine Einwirkung der beiden Mitarbeitenden in diesem Zusammenhang feststellen. 7.2 Der Beschwerdeführer legt keine Beweise dafür vor, dass die Angaben der BAZL-Mitarbeitenden nicht den Tatsachen entsprechen. Die blosse Beantragung eines Disziplinarverfahrens gegen die Verfahrensleitung begründet im Übrigen keinen Anschein der Befangenheit (vgl. Urteil des BGer 1B_524/2018 vom 1. März 2019 E. 3.1 zur Einreichung einer Strafanzeige). Damit vermag der Beschwerdeführer keine persönlichen Interessen der BAZL-Mitarbeitenden am Verfahren glaubhaft zu machen.
8. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen und Beweismitteln keine ausstandsrelevanten Verfahrensfehler der BAZL-Mitarbeitenden dargetan. Er hat auch kein anderes Verhalten oder Umstände glaubhaft gemacht, welche in einer Gesamtbetrachtung den Anschein der Befangenheit begründen könnten. Die Vorinstanz hat das Ausstandsgesuch unter Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften zu Recht abgelehnt. Die Beschwerde ist damit als unbegründet abzuweisen. 9. 9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegend. Er hat die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 9.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vor-instanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Ivan Gunjic Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: Zustellung erfolgt an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)