Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Bundes (Übriges)
Sachverhalt
A. A.a A._______ beantragte mit Gesuch vom 21. März 2021 den Zugang zu Dokumenten einer Sachverhaltsabklärung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB. Die Abklärung betraf eine von der Y. AG betriebene Applikation. A.b Mit Verfügung vom 5. März 2024 gewährte der EDÖB gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) den Zugang zu den verlangten Dokumenten mit Einschränkungen. Der EDÖB eröffnete diese Verfügung sowohl A._______ als auch der Y. AG. Er anonymisierte (schwärzte) in den zugestellten Fassungen der Verfügung die jeweilige Gegenpartei und bezeichnete diese nur mit deren Rolle im Verfahren (Gesuchsteller bzw. Gesuchsgegnerin). A.c Am 22. April 2024 gelangte die Y. AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2 oder Beschwerdeführerin 1) mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-2504/2024). Sie beantragte, die Verfügung des EDÖB vom 5. März 2024 sei aufzuheben und es sei dem Gesuchsteller der Zugang zu den beantragten Dokumenten vollständig und dauerhaft zu verweigern. Zudem stellte sie den Verfahrensantrag, es sei ihr der Name des Gesuchstellers bekannt zu geben. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) erhob mit Eingabe vom 22. April 2024 ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2024 mit dem Begehren, es sei ihm der (umfassende) Zugang zu den betroffenen Dokumenten zu gewähren (Verfahren A-2560/2024). Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 wurden die beiden Verfahren vereinigt. A.d Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 ordnete das Bundesverwaltungsgericht unter anderem an, dass der Schriftenwechsel in Bezug auf die Identität der Y. AG weiterhin anonym durchgeführt wird. B. Mit Eingabe vom 3. November 2024 beantragt der Beschwerdeführer 2 den Ausstand des verfahrensleitenden Richters Stephan Metzger sowie des Gerichtsschreibers Thomas Ritter. Weiter begehrt er die Offenlegung der Identität der Y. AG. C. Im Rahmen des hierauf neu eröffneten Ausstandsverfahrens A-6907/2024 forderte der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 13. November 2024 Richter Stephan Metzger und Gerichtsschreiber Thomas Ritter auf, zu den vorgebrachten Ausstandsgründen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 15. November 2024 bzw. 14. November 2024 äusserten sich Richter Stephan Metzger bzw. Gerichtsschreiber Thomas Ritter zum Ausstandsbegehren und beantragten dessen Abweisung. Weiter beantragte Gerichtsschreiber Thomas Ritter, auf den Antrag Nr. 2 um Offenlegung der Identität der Y. AG sei nicht einzutreten. D. Mit Zwischenentscheid vom 7. Januar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab. E. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_94/2025 vom 13. Juni 2025 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut. Es erwog im Wesentlichen, dass die Stellungnahmen der vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen dem Beschwerdeführer 2 nicht zustellt worden seien. Eine Heilung durch das Bundesgericht komme aufgrund seiner Schwere nicht in Frage. F. In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2025 den Verfahrensbeteiligten die Stellungnahmen der vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen zu. G. Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2025 und Schlussbemerkungen vom 4. September 2025 hält der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen an seinen Anträgen im Verfahren A-6907/2024 fest (neu unter Kosten- und Entschädigungsfolgen). H. Auf die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers 2 und die Stellungnahmen der abgelehnten Gerichtspersonen wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV, SR 172.010.1) erklärt den EDÖB zur Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung und ordnet ihn administrativ der Bundeskanzlei zu. Der EDÖB gilt deshalb als Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Urteil des BVGer A-4781/2019 vom 17. Juni 2020 E. 1.1). Da zudem kein Ausnahmegrund vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht daher voraussichtlich im Hauptverfahren zuständig. Entsprechendes gilt somit für den Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren. Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Ausstandsbegehren grundsätzlich und auch im vorliegenden Verfahren in der Besetzung von drei Richtern (vgl. Zwischenentscheid des BVGer A-3787/2023 vom 15. August 2023 E. 1 m.H.). Nach dem Gesagten ist auf das form- und fristgerecht eingereichte Ausstandsbegehren einzutreten. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
E. 2.1 Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 BV Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch in Art. 34 BGG für die Verfahren vor Bundesgericht und - entsprechend Art. 38 VGG - vor Bundesverwaltungsgericht konkretisiert. Demnach treten Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b), mit Verfahrensbeteiligten in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder dauernden Lebensgemeinschaft leben (Bst. c), mit diesen verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen (Bst. e) befangen sein könnten. Die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 1 Bst. b und e BGG, wonach in den Ausstand zu treten hat, wer bereits in der gleichen Sache tätig war bzw. wer aus anderen Gründen befangen sein könnte, haben die Funktion eines Auffangtatbestandes.
E. 2.2 Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind im Ausstandsbegehren glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG).
E. 2.3 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Der Anschein der Befangenheit genügt. Ein solcher Anschein besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin bzw. des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der entsprechenden Beurteilung allerdings nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Insgesamt muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1, BGE 138 I 1 E. 2.2, BGE 136 I 207 E. 3.1, je m.H.). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erwecktwerden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 und BGE 134 I 238 E. 2.1). Da die Ausstandsregelung in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht, muss sie eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters ist deshalb im Grundsatz zu vermuten (Urteil des BGer 2C_171/2007 und 2C_283/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1; Florence Aubry Girardin, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 34 Rz. 38).
E. 2.4 Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unabhängigkeit bzw. die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Die Annahme einer Befangenheit ist nur gerechtfertigt, wenn besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, welche eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten darstellen und die auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (BGE 125 I 119 E. 3e m.H.; Urteile des BGer 2C_724/2022 vom 12. Oktober 2022, 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 2 und 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3787/2023 vom 15. August 2023 E. 3.5).
E. 2.5 Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4; Urteil des BVGer A-3962/2022 vom 1. März 2024 E. 4.4).
E. 3.1 Der Beschwerdeführer 2 rügt im Wesentlichen, dass ihm mit der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 die "Kenntnis der Identität der gegnerischen Partei verweigert" werde und damit auch sein Anspruch auf ein kontradiktorisches Verfahren vor einem unparteiischen Gericht. Ohne Kenntnis der Identität der gegnerischen Partei seien seine elementarsten Verfahrensgarantien verletzt, da ihm verweigert werde, "einen Befangenheitsgrund betreffend die Zusammensetzung des angerufenen Gerichts zu beurteilen und diesen geltend zu machen". Zu Untermauerung seiner Argumentation beruft sich der Beschwerdeführer 2 auf zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Gerichtshof).
E. 3.2 Richter Stephan Metzger stellt den Antrag, das Ausstandsbegehren sei als unbegründet abzuweisen. Er bringt insbesondere vor, der Aspekt der Anonymisierung der Y. AG und der Antrag des Beschwerdeführers 2 auf Offenlegung der Identität der Gesellschaft seien in der Zwischenverfügung von 24. Oktober 2024 behandelt und ausführlich begründet worden. Im Rahmen der Interessenabwägung seien die Interessen der Y. AG an der Geheimhaltung ihrer Identität höher gewichtet worden. Dabei sei ausschlaggebend gewesen, dass die Offenlegung der Identität den Ausgang des Verfahrens präjudizieren oder zumindest die Offenheit des Verfahrensausgangs beeinträchtigen würde. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer 2 offen gestanden, die Zwischenverfügung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht anzufechten. Insofern als der Beschwerdeführer 2 aus der angeblichen Beeinträchtigung seiner Verfahrensrechte eine Befangenheit der Gerichtspersonen ableiten möchte, gelte es festzuhalten, dass sich das Verfahren A-2504/2024 noch immer im Stadium der Beurteilung von Verfahrensanträgen befindet. Bezüglich dieser Anträge sei das Verfahren stets kontradiktorisch geführt worden. Den Parteien sei durchgehend das rechtliche Gehör gewährt worden. Aus der Tatsache, dass bei der Vorinstanz noch keine Verfahrensakten eingeholt worden seien - was erst nach der Beurteilung der Verfahrensanträge geschehen könne und im Übrigen auch so vorgesehen gewesen sei bzw. bevorstehe (vgl. Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 E. 2.5.1) - könne jedenfalls weder der Anschein der Befangenheit noch eine Beeinträchtigung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers 2 abgeleitet werden.
E. 3.3 Gerichtsschreiber Thomas Ritter weist zusammengefasst darauf hin, dass ein Ausstandsverfahren nicht dazu dienen soll, die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten; diesbezüglich seien primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Zudem sei die Frage, ob die Y. AG für die Dauer des Verfahrens als Partei anonymisiert geführt werden solle, mit dem Zwischenentscheid vom 24. Oktober 2024 beurteilt worden. Die relevanten Verhältnisse hätten sich seither nicht geändert, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht analog zur Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen kein Anlass bestehe, diese Frage erneut zu prüfen - auch nicht als Vorfrage oder prozessuale Frage im Ausstandsverfahren. Im Zwischenentscheid sei im Übrigen aufgezeigt worden, weshalb der Beschwerdeführer 2 trotz der Anonymisierung hinreichend in der Lage sei, Ausstandsgründe vorzubringen. Aus diesen Gründen sei das Ausstandsbegehren abzuweisen und auf den Antrag auf Offenlegung der Identität der Y. AG nicht einzutreten.
E. 3.4 Mit Eingabe vom 16. Februar 2025 sowie Schlussbemerkungen vom 4. September 2025 hält der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen unverändert an seinen Anträgen fest. Er macht mit Verweis auf Art. 57 VwVG erneut (wie im Ausstandsgesuch vom 3. November 2024) sehr ausführlich geltend, dass die Vorinstanz gleichzeitig zur Vernehmlassung und Vorlage ihrer Akten aufzufordern gewesen wäre, was eine nicht mehr heilbare Gehörsverletzung darstelle. Weder Instruktionsrichter Stephan Metzger noch die weiteren abgelehnten Gerichtspersonen ermöglichten ihm, anhand der Akten zu prüfen, ob die geheime Partei, die ebenfalls Beschwerde erhoben habe, zur Beschwerde legitimiert sei. Weiter rügt Beschwerdeführer 2 ausführlich, dass sein Replikrecht wegen der verweigerten Akteneinsicht durch Instruktionsrichter Stephan Metzger verletzt worden sei. Zudem macht Beschwerdeführer 2 geltend, dass Gerichtsschreiber Thomas Ritter "Schützenhilfe" von Richter Stephan Metzger erhalten habe. Instruktionsrichter Stephan Metzger habe seine einseitig aktive Ablehnung der Befangenheit einer anderen Gerichtsperson "auch nur ansatzweise nachvollziehbar nicht dargelegt". Fraglich sei vor allem auch diese Absprache ohne Zeugen, weil beide gleichzeitig die Offenlegung der Identität der gegnerischen Partei verweigern würden. Die Vorgehensweise "der mitwirkenden Gerichtsperson" erwecke in ihrer Gesamtheit den Eindruck, dass sie ihm in rechtlich fragwürdiger und unlauterer Weise die Verteidigung verweigern würden und offenbare eine voreingenommene Grundhaltung ihm gegenüber. Instruktionsrichter Stephan Metzger übernehme die Vorbringen der gegnerischen geheimen Partei, ohne dass er sich jemals habe äussern können. Stephan Metzger behaupte in seiner Stellungnahme, es bestehe laut ungeschwärzten Ausführungen der geheimen Gegnerin zudem ein "zeitgleich laufendes Zivilverfahren zwischen den Parteien", wodurch er "zumindest ableiten kann, wer als Gegenpartei in Frage kommt". Mangels Akteneinsicht könne er diese spekulative Behauptung von Instruktionsrichter Stephan Metzger und einer geheimen Gegnerin kontradiktorisch nicht bestreiten. Instruktionsrichter Stephan Metzger behaupte in seiner Stellungnahme zudem, er hätte angedeutet, dass ihm die Identität der Beschwerdegegnerin 2 angeblich bekannt sei. Eine solche Spekulation habe er explizit nie geäussert. Sodann bringt Beschwerdeführer 2 vor, dass sich Instruktionsrichter Stephan Metzger in einen auflösbaren Widerspruch gebe, wenn er in seiner Stellungnahme argumentiere "der Antragsteller würde keine Tatsachen im Sinne des Art. 36 Abs. 1 [BGG] glaubhaft machen", gleichzeitig aber die Kenntnis dieser erforderlichen Tatsache versage, namentlich die Kenntnis der Identität der gegnerischen Partei, um seine Befangenheit überhaupt prüfen zu können. Stephan Metzger verkenne abermals, dass das materielle Recht keinen Geheimhaltungsanspruch der Identität einer Partei vor Gericht verleihe, dass die Kenntnis der Identität einer gegnerischen Partei vor Gericht nicht Teil des Streitgegenstandes sei und der Anspruch an ein unparteiisches Gericht stets geltend gemacht worden sei. Wenn Instruktionsrichter Stephan Metzger argumentiere, dass über das vorliegende Ausstandsbegehren und über den vermeintlichen verfahrensrechtlichen Anonymitätsanspruch - in den Schranken der Verfahrensordnung (Art. 26 f. VwVG) - zu urteilen sei, so verletze er die Verfahrensgarantien der EMRK. Im vorliegenden Fall sei auch zu berücksichtigen, dass das vorliegende Ablehnungsbegehren in einem Zivilverfahren gestellt worden sei. In einem solchen Verfahren, sei der Richter aufgrund des Gesetzes ausdrücklich auf strengste Unparteilichkeit verpflichtet. Das von Instruktionsrichter Stephan Metzger zitierte Urteil des Bundesgerichts 1C_416/2017 vom 27. Juni 2017 beziehe sich überhaupt nicht auf ein Zugangsanspruch gemäss BGÖ, sondern auf einen falsch gestellten Antrag gemäss der kantonalen Öffentlichkeitsgesetzgebung des Kantons Solothurn und sei somit nicht einschlägig. Schliesslich stört sich der Beschwerdeführer 2 an der Vereinigung der Verfahren. Es sei der Fehler der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 gewesen, rechtzeitig den Antrag zu stellen, dass die Verfahren nicht vereinigt würden. Ebenso bleibe Instruktionsrichter Stephan Metzger eine Erklärung schuldig, warum die geheime Gegnerin - wenn sie schon einen angeblichen hypothetischen Anonymitätsanspruch geltend machen wolle - nicht den Antrag gestellt habe, dass die Verfahren nicht vereint würden. Letztlich bemängelt der Beschwerdeführer 2, dass Instruktionsrechter Stephan Metzger in seiner Stellungnahme behaupte, "unter diesen Umständen steht es dem Antragsteller offen, den Rechtsweg gemäss der in der Zwischenverfügung festgehaltenen Rechtsmittelbelehrung zu beschreiten und diese anzufechten". Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirke die Beschränkung der Akteneinsicht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Abschliessend verweist der Beschwerdeführer 2 auf verschiedene EU-Richtlinien.
E. 4.1 In der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 wird ausführlich dargelegt, weshalb die Y. AG im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin anonymisiert zu führen ist, und aus welchen Gründen dieses Vorgehen die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers 2 nicht verletzt, insbesondere seinen Anspruch auf ein kontradiktorisches Verfahren vor einem unparteiischen Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK.
E. 4.2 Zunächst wird in E. 2.4 der erwähnten Zwischenverfügung ausgeführt, dass im Hauptverfahren zu beurteilen sein werde, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer 2 gestützt auf das BGÖ Zugang zu den Dokumenten erhält, deren Offenlegung er verlangt. Die Frage, ob die Identität der Y. AG bekannt zu geben sei, bilde damit Teil des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Würde der Firmenname der Y. AG bereits während der Dauer des Instruktionsverfahrens bekannt, würde das noch zu fällende Endurteil in diesem Punkt präjudiziert und der Rechtsschutz der Gesellschaft insofern obsolet. Soll die richtige Anwendung des materiellen Rechts und des für den Zugang zu amtlichen Dokumenten vorgesehenen Ablaufs (Art. 10 ff. BGÖ) nicht vorweg verhindert werden, müsse die Y. AG daher anonymisiert geführt werden, bis darüber entschieden sei, ob ihre Identität dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf das BGÖ offenzulegen sei.
E. 4.3 Sodann führt der Instruktionsrichter in E. 2.5 der Zwischenverfügung aus, weshalb die Interessen der Y. AG an der Anonymisierung höher zu gewichten sind, als die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers 2. Zwar treffe grundsätzlich zu, dass die Anonymisierung einer Partei es erschwere, allfällige Gründe der Befangenheit geltend zu machen. Doch sei dieser Umstand in der konkreten Konstellation zu relativieren. Dem Beschwerdeführer 2 sei aus dem Schlussbericht des EDÖB vom 3. Juni 2014 und der angefochtenen Verfügung bekannt, dass es sich um Dokumente betreffend (...) handle. Er habe mit dem Gesuch vom 21. März 2021 Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit einer bestimmten Datenbank bzw. Applikation verlangt. Laut ungeschwärzten Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 bestehe zudem ein hängiges Zivilverfahren zwischen den Parteien. Aufgrund des eingeschränkten Sach- und Personenkreises hindere ihn eine anonymisierte Parteibezeichnung nicht daran, allfällige ihm bekannte Befangenheitsgründe in geeigneter Weise vorzubringen. Im Übrigen handle es sich dabei um eine abstrakte Thematik, da Ausstandsgründe auch von Amtes wegen zu berücksichtigen und vorliegend in keiner Weise ersichtlich seien. Wenngleich der Beschwerdeführer 2 andeutet, dass ihm die Identität der Y. AG angeblich bekannt sei, nenne er keine konkreten Hinweise auf Befangenheit.
E. 4.4 In E. 2.5.3 der Zwischenverfügung wird auch dargelegt, dass die angefochtene Verfügung nicht in Rechtspositionen des Beschwerdeführers 2 mit zivilrechtlichem Charakter eingreife. Im Streit stehe vielmehr der Zugang zu Unterlagen der Verwaltungstätigkeit einer Behörde im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltung. Dabei handle es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch ohne unmittelbare vermögensrechtliche Komponente im Sinne von Art. 6 EMRK (Urteil des BGer 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E. 3.3). Der Verfahrensausgang habe auch keinen direkten Einfluss auf die ebenfalls pendente zivilrechtliche Streitigkeit. Das Verfahren diene auch nicht der Durchsetzung eines persönlichkeitsrelevanten Anspruchs des Beschwerdeführers 2. Im Ergebnis sei Art. 6 Abs. 1 EMRK deshalb nicht anwendbar.
E. 4.5 Abschliessend wird in E. 4 der Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass - nach Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids - der weitere Schriftenwechsel erfolgen werde. Insbesondere würden beide Parteien Gelegenheit erhalten, zu den Beschwerden der Gegenseite Stellung zu nehmen und in diesem Zusammenhang - in den Schranken der Verfahrensordnung (Art. 26 f. VwVG) und mit Rücksicht auf den Streitgegenstand des Verfahrens - Einsicht in die Akten zu nehmen.
E. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer 2 in seiner Eingabe überhaupt ausstandsbegründende Tatsachen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG vorbringt, ist nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich, weshalb Richter Stephan Metzger und Gerichtsschreiber Thomas Ritter mit Erlass der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 im stets kontradiktorisch ausgestalteten Verfahren nicht mehr als unbefangen und ergebnisoffen erscheinen sollen. Die Annahme einer Befangenheit setzt voraus, dass besonders krasse oder wiederholte Irrtümer begangen wurden, die als schwere Verletzung der Richterpflichten zu qualifizieren sind und die auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen. Derartige Irrtümer sind hier nicht ersichtlich. Daran vermögen auch weiteren Vorbringen, namentlich zu Art. 57 VwVG, zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur Verletzung des Replikrechts in der Stellungnahme vom 16. Februar 2025 und den Schlussbemerkungen vom 4. September 2025, nichts zu ändern. Nach dem Gesagten vermögen Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu begründen. Dass die Akten noch nicht eingeholt sind und der Beschwerdeführer 2 diesbezüglich noch keine Akteneinsicht hatte, sondern dies erst in Aussicht gestellt wurde, stellt keinen krassen Verfahrensmangel und damit auch keinen Ausstandsgrund dar. Das Ausstandsverfahren dient insbesondere auch nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). Auf diese Möglichkeit weist die Rechtsmittelbelehrung der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 ausdrücklich hin. Ob diese anfechtbar ist, entscheidet alleine das Bundesgericht und ist nicht entscheidrelevant für das Ausstandsverfahren.
E. 4.7 Schliesslich kann der Beschwerdeführer 2 auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, soweit er auf die Stellungnahmen der vom Ausstand betroffenen Gerichtspersonen hinweist. Dass Richter Stephan Metzger sich zur geltend gemachten Befangenheit sowohl bezüglich seiner Person als auch bezüglich Gerichtsschreiber Thomas Ritter äusserte, stellt jedenfalls in objektiver betrachtet keinen Anschein der Befangenheit dar. Ebensowenig ändern die weiteren von Beschwerdeführer 2 aufgeführten Beispiele etwas am Ergebnis, wonach sich Instruktionsrichter Stephan Metzger verschiedene Ausführungen der Gegenseite sich zu eigen gemacht haben soll. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese objektiv belegen würden, dass Instruktionsrichter Stephan Metzger nicht mehr ergebnisoffen wäre, zumal die Unbefangenheit vermutet wird.
E. 5 Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer 2 in seiner Eingabe nicht aufzuzeigen, inwiefern sich Richter Stephan Metzger und Gerichtsschreiber Thomas Ritter im Verfahren A-2504/2024 (vereinigt mit Verfahren A-2560/2024) in einer Art festgelegt haben sollen, dass sie einer unvoreingenommenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich sein sollten. Es liegen keine Ausstandsgründe nach Art. 34 BGG vor. Das Ausstandsgesuch gegen Richter Stephan Metzger und Gerichtsschreiber Thomas Ritter ist somit unbegründet und abzuweisen.
E. 6 Soweit der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 16. Februar 2025 und Schlussbemerkungen vom 4. September 2025 sinngemäss erneut die Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 begehrt (Antrag 3: "Akteneinsicht vor Bundesverwaltungsgericht [...] Kenntnis der geheimen Identität der gegnerischen Partei"), ist festzuhalten, dass die Eingaben vom 3. November 2024, vom 16. Februar 2025 und vom 4. September 2025 dem Instruktionsrichter Stephan Metzger sowie dem Gerichtsschreiber Thomas Ritter bereits zur weiteren Behandlung zugestellt wurden. Sein sinngemässes Begehren um Wiedererwägung beschlägt das Hauptverfahren. Daran vermag auch die pauschale Kritik in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2025 sowie den Schlussbemerkungen vom 4. September 2025 nichts zu ändern.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer 2 als unterliegend. Er hat die Verfahrenskosten von Fr. 800.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer 2 keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenso wenig hat die Beschwerdegegnerin 2 - mangels entstandener notwendiger und verhältnismässig hoher Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE) - einen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Vorinstanz steht ebenfalls kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite).
Dispositiv
- Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
- Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieser Zwischenentscheid geht an den Beschwerdeführer 2, die Beschwerdegegnerin 2, die Vorinstanz und zur Kenntnis an Richter Stephan Metzger und Gerichtsschreiber Thomas Ritter. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Joel Günthardt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand:
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Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung I A-4436/2025 Zwischenentscheid vom 6. Oktober 2025 Besetzung Richter Alexander Misic (Vorsitz), Richter Jürg Marcel Tiefenthal, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiber Joel Günthardt Parteien Y. AG, vertreten durch Dr. Richard Stäuber, Rechtsanwalt, und Dr. iur. David Thomann, Rechtsanwalt, Homburger AG, Beschwerdeführerin 1 (Verfahren A-2504/2024) und Beschwerdegegnerin 2 (Verfahren A-2560/2024), gegen A._______, Beschwerdeführer 2 (Verfahren A-2560/2024) und Beschwerdegegner 1 (Verfahren A-2504/2024), Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, Feldeggweg 1, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren. Sachverhalt: A. A.a A._______ beantragte mit Gesuch vom 21. März 2021 den Zugang zu Dokumenten einer Sachverhaltsabklärung des Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten EDÖB. Die Abklärung betraf eine von der Y. AG betriebene Applikation. A.b Mit Verfügung vom 5. März 2024 gewährte der EDÖB gestützt auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3) den Zugang zu den verlangten Dokumenten mit Einschränkungen. Der EDÖB eröffnete diese Verfügung sowohl A._______ als auch der Y. AG. Er anonymisierte (schwärzte) in den zugestellten Fassungen der Verfügung die jeweilige Gegenpartei und bezeichnete diese nur mit deren Rolle im Verfahren (Gesuchsteller bzw. Gesuchsgegnerin). A.c Am 22. April 2024 gelangte die Y. AG (nachfolgend: Beschwerdegegnerin 2 oder Beschwerdeführerin 1) mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Verfahren A-2504/2024). Sie beantragte, die Verfügung des EDÖB vom 5. März 2024 sei aufzuheben und es sei dem Gesuchsteller der Zugang zu den beantragten Dokumenten vollständig und dauerhaft zu verweigern. Zudem stellte sie den Verfahrensantrag, es sei ihr der Name des Gesuchstellers bekannt zu geben. A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2) erhob mit Eingabe vom 22. April 2024 ebenfalls Beschwerde gegen die Verfügung vom 5. März 2024 mit dem Begehren, es sei ihm der (umfassende) Zugang zu den betroffenen Dokumenten zu gewähren (Verfahren A-2560/2024). Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 wurden die beiden Verfahren vereinigt. A.d Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 ordnete das Bundesverwaltungsgericht unter anderem an, dass der Schriftenwechsel in Bezug auf die Identität der Y. AG weiterhin anonym durchgeführt wird. B. Mit Eingabe vom 3. November 2024 beantragt der Beschwerdeführer 2 den Ausstand des verfahrensleitenden Richters Stephan Metzger sowie des Gerichtsschreibers Thomas Ritter. Weiter begehrt er die Offenlegung der Identität der Y. AG. C. Im Rahmen des hierauf neu eröffneten Ausstandsverfahrens A-6907/2024 forderte der Instruktionsrichter mit Schreiben vom 13. November 2024 Richter Stephan Metzger und Gerichtsschreiber Thomas Ritter auf, zu den vorgebrachten Ausstandsgründen Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 15. November 2024 bzw. 14. November 2024 äusserten sich Richter Stephan Metzger bzw. Gerichtsschreiber Thomas Ritter zum Ausstandsbegehren und beantragten dessen Abweisung. Weiter beantragte Gerichtsschreiber Thomas Ritter, auf den Antrag Nr. 2 um Offenlegung der Identität der Y. AG sei nicht einzutreten. D. Mit Zwischenentscheid vom 7. Januar 2025 wies das Bundesverwaltungsgericht das Ausstandsbegehren ab. E. Eine dagegen gerichtete Beschwerde hiess das Bundesgericht mit Urteil 1C_94/2025 vom 13. Juni 2025 wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs gut. Es erwog im Wesentlichen, dass die Stellungnahmen der vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen dem Beschwerdeführer 2 nicht zustellt worden seien. Eine Heilung durch das Bundesgericht komme aufgrund seiner Schwere nicht in Frage. F. In der Folge stellte das Bundesverwaltungsgericht am 1. Juli 2025 den Verfahrensbeteiligten die Stellungnahmen der vom Ausstandsgesuch betroffenen Personen zu. G. Mit Stellungnahme vom 16. Februar 2025 und Schlussbemerkungen vom 4. September 2025 hält der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen an seinen Anträgen im Verfahren A-6907/2024 fest (neu unter Kosten- und Entschädigungsfolgen). H. Auf die konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers 2 und die Stellungnahmen der abgelehnten Gerichtspersonen wird - sofern entscheidrelevant - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 VGG Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz nach Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund gemäss Art. 32 VGG vorliegt. Anhang 1 Bst. A Ziff. 2.1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV, SR 172.010.1) erklärt den EDÖB zur Verwaltungseinheit der dezentralen Bundesverwaltung und ordnet ihn administrativ der Bundeskanzlei zu. Der EDÖB gilt deshalb als Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch Urteil des BVGer A-4781/2019 vom 17. Juni 2020 E. 1.1). Da zudem kein Ausnahmegrund vorliegt, ist das Bundesverwaltungsgericht daher voraussichtlich im Hauptverfahren zuständig. Entsprechendes gilt somit für den Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren. Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) über den Ausstand im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Ausstandsbegehren grundsätzlich und auch im vorliegenden Verfahren in der Besetzung von drei Richtern (vgl. Zwischenentscheid des BVGer A-3787/2023 vom 15. August 2023 E. 1 m.H.). Nach dem Gesagten ist auf das form- und fristgerecht eingereichte Ausstandsbegehren einzutreten. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfahren nach dem VwVG (Art. 37 VGG). 2. 2.1 Jede Person hat nach Art. 30 Abs. 1 BV Anspruch darauf, dass ihre Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden wird. Der Gesetzgeber hat diesen Anspruch in Art. 34 BGG für die Verfahren vor Bundesgericht und - entsprechend Art. 38 VGG - vor Bundesverwaltungsgericht konkretisiert. Demnach treten Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber (Gerichtspersonen) in den Ausstand, wenn sie an der Sache ein persönliches Interesse haben (Bst. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig waren (Bst. b), mit Verfahrensbeteiligten in einer Ehe, eingetragenen Partnerschaft oder dauernden Lebensgemeinschaft leben (Bst. c), mit diesen verwandt oder verschwägert sind (Bst. d) oder aus anderen Gründen (Bst. e) befangen sein könnten. Die Bestimmungen von Art. 34 Abs. 1 Bst. b und e BGG, wonach in den Ausstand zu treten hat, wer bereits in der gleichen Sache tätig war bzw. wer aus anderen Gründen befangen sein könnte, haben die Funktion eines Auffangtatbestandes. 2.2 Die den Ausstand begründenden Tatsachen sind im Ausstandsbegehren glaubhaft zu machen (Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). 2.3 Zur Ablehnung einer Gerichtsperson muss nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden. Der Anschein der Befangenheit genügt. Ein solcher Anschein besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin bzw. des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein. Auf das bloss subjektive Empfinden einer Partei kann bei der entsprechenden Beurteilung allerdings nicht abgestellt werden. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Insgesamt muss gewährleistet sein, dass der Prozess aus Sicht aller Beteiligten als offen erscheint (BGE 139 I 121 E. 5.1, BGE 138 I 1 E. 2.2, BGE 136 I 207 E. 3.1, je m.H.). Der Anschein der Befangenheit kann durch unterschiedlichste Umstände und Gegebenheiten erwecktwerden. Dazu können nach der Rechtsprechung insbesondere vor oder während eines Prozesses abgegebene Äusserungen eines Richters zählen, die den Schluss zulassen, dass sich dieser bereits eine feste Meinung über den Ausgang des Verfahrens gebildet hat (BGE 137 I 227 E. 2.1 und BGE 134 I 238 E. 2.1). Da die Ausstandsregelung in einem gewissen Spannungsverhältnis zum Anspruch auf den gesetzlichen Richter steht, muss sie eine Ausnahme bleiben, soll die Zuständigkeitsordnung nicht ausgehöhlt werden. Die persönliche Unbefangenheit des gesetzlichen Richters ist deshalb im Grundsatz zu vermuten (Urteil des BGer 2C_171/2007 und 2C_283/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 5.1; Florence Aubry Girardin, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, Art. 34 Rz. 38). 2.4 Richterliche Verfahrensfehler können nur ausnahmsweise die Unabhängigkeit bzw. die Unbefangenheit einer Gerichtsperson in Frage stellen. Dabei müssen objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Die Annahme einer Befangenheit ist nur gerechtfertigt, wenn besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer vorliegen, welche eine schwere Verletzung der richterlichen Pflichten darstellen und die auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen (BGE 125 I 119 E. 3e m.H.; Urteile des BGer 2C_724/2022 vom 12. Oktober 2022, 4A_208/2018 vom 22. August 2018 E. 2 und 1B_203/2018 vom 18. Juni 2018 E. 2.1; Urteil des BVGer A-3787/2023 vom 15. August 2023 E. 3.5). 2.5 Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4; Urteil des BVGer A-3962/2022 vom 1. März 2024 E. 4.4). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer 2 rügt im Wesentlichen, dass ihm mit der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 die "Kenntnis der Identität der gegnerischen Partei verweigert" werde und damit auch sein Anspruch auf ein kontradiktorisches Verfahren vor einem unparteiischen Gericht. Ohne Kenntnis der Identität der gegnerischen Partei seien seine elementarsten Verfahrensgarantien verletzt, da ihm verweigert werde, "einen Befangenheitsgrund betreffend die Zusammensetzung des angerufenen Gerichts zu beurteilen und diesen geltend zu machen". Zu Untermauerung seiner Argumentation beruft sich der Beschwerdeführer 2 auf zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) sowie des Gerichtshofs der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA-Gerichtshof). 3.2 Richter Stephan Metzger stellt den Antrag, das Ausstandsbegehren sei als unbegründet abzuweisen. Er bringt insbesondere vor, der Aspekt der Anonymisierung der Y. AG und der Antrag des Beschwerdeführers 2 auf Offenlegung der Identität der Gesellschaft seien in der Zwischenverfügung von 24. Oktober 2024 behandelt und ausführlich begründet worden. Im Rahmen der Interessenabwägung seien die Interessen der Y. AG an der Geheimhaltung ihrer Identität höher gewichtet worden. Dabei sei ausschlaggebend gewesen, dass die Offenlegung der Identität den Ausgang des Verfahrens präjudizieren oder zumindest die Offenheit des Verfahrensausgangs beeinträchtigen würde. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer 2 offen gestanden, die Zwischenverfügung im ordentlichen Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht anzufechten. Insofern als der Beschwerdeführer 2 aus der angeblichen Beeinträchtigung seiner Verfahrensrechte eine Befangenheit der Gerichtspersonen ableiten möchte, gelte es festzuhalten, dass sich das Verfahren A-2504/2024 noch immer im Stadium der Beurteilung von Verfahrensanträgen befindet. Bezüglich dieser Anträge sei das Verfahren stets kontradiktorisch geführt worden. Den Parteien sei durchgehend das rechtliche Gehör gewährt worden. Aus der Tatsache, dass bei der Vorinstanz noch keine Verfahrensakten eingeholt worden seien - was erst nach der Beurteilung der Verfahrensanträge geschehen könne und im Übrigen auch so vorgesehen gewesen sei bzw. bevorstehe (vgl. Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 E. 2.5.1) - könne jedenfalls weder der Anschein der Befangenheit noch eine Beeinträchtigung der Verfahrensrechte des Beschwerdeführers 2 abgeleitet werden. 3.3 Gerichtsschreiber Thomas Ritter weist zusammengefasst darauf hin, dass ein Ausstandsverfahren nicht dazu dienen soll, die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten; diesbezüglich seien primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel auszuschöpfen. Zudem sei die Frage, ob die Y. AG für die Dauer des Verfahrens als Partei anonymisiert geführt werden solle, mit dem Zwischenentscheid vom 24. Oktober 2024 beurteilt worden. Die relevanten Verhältnisse hätten sich seither nicht geändert, weshalb für das Bundesverwaltungsgericht analog zur Behandlung von Wiedererwägungsgesuchen kein Anlass bestehe, diese Frage erneut zu prüfen - auch nicht als Vorfrage oder prozessuale Frage im Ausstandsverfahren. Im Zwischenentscheid sei im Übrigen aufgezeigt worden, weshalb der Beschwerdeführer 2 trotz der Anonymisierung hinreichend in der Lage sei, Ausstandsgründe vorzubringen. Aus diesen Gründen sei das Ausstandsbegehren abzuweisen und auf den Antrag auf Offenlegung der Identität der Y. AG nicht einzutreten. 3.4 Mit Eingabe vom 16. Februar 2025 sowie Schlussbemerkungen vom 4. September 2025 hält der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen unverändert an seinen Anträgen fest. Er macht mit Verweis auf Art. 57 VwVG erneut (wie im Ausstandsgesuch vom 3. November 2024) sehr ausführlich geltend, dass die Vorinstanz gleichzeitig zur Vernehmlassung und Vorlage ihrer Akten aufzufordern gewesen wäre, was eine nicht mehr heilbare Gehörsverletzung darstelle. Weder Instruktionsrichter Stephan Metzger noch die weiteren abgelehnten Gerichtspersonen ermöglichten ihm, anhand der Akten zu prüfen, ob die geheime Partei, die ebenfalls Beschwerde erhoben habe, zur Beschwerde legitimiert sei. Weiter rügt Beschwerdeführer 2 ausführlich, dass sein Replikrecht wegen der verweigerten Akteneinsicht durch Instruktionsrichter Stephan Metzger verletzt worden sei. Zudem macht Beschwerdeführer 2 geltend, dass Gerichtsschreiber Thomas Ritter "Schützenhilfe" von Richter Stephan Metzger erhalten habe. Instruktionsrichter Stephan Metzger habe seine einseitig aktive Ablehnung der Befangenheit einer anderen Gerichtsperson "auch nur ansatzweise nachvollziehbar nicht dargelegt". Fraglich sei vor allem auch diese Absprache ohne Zeugen, weil beide gleichzeitig die Offenlegung der Identität der gegnerischen Partei verweigern würden. Die Vorgehensweise "der mitwirkenden Gerichtsperson" erwecke in ihrer Gesamtheit den Eindruck, dass sie ihm in rechtlich fragwürdiger und unlauterer Weise die Verteidigung verweigern würden und offenbare eine voreingenommene Grundhaltung ihm gegenüber. Instruktionsrichter Stephan Metzger übernehme die Vorbringen der gegnerischen geheimen Partei, ohne dass er sich jemals habe äussern können. Stephan Metzger behaupte in seiner Stellungnahme, es bestehe laut ungeschwärzten Ausführungen der geheimen Gegnerin zudem ein "zeitgleich laufendes Zivilverfahren zwischen den Parteien", wodurch er "zumindest ableiten kann, wer als Gegenpartei in Frage kommt". Mangels Akteneinsicht könne er diese spekulative Behauptung von Instruktionsrichter Stephan Metzger und einer geheimen Gegnerin kontradiktorisch nicht bestreiten. Instruktionsrichter Stephan Metzger behaupte in seiner Stellungnahme zudem, er hätte angedeutet, dass ihm die Identität der Beschwerdegegnerin 2 angeblich bekannt sei. Eine solche Spekulation habe er explizit nie geäussert. Sodann bringt Beschwerdeführer 2 vor, dass sich Instruktionsrichter Stephan Metzger in einen auflösbaren Widerspruch gebe, wenn er in seiner Stellungnahme argumentiere "der Antragsteller würde keine Tatsachen im Sinne des Art. 36 Abs. 1 [BGG] glaubhaft machen", gleichzeitig aber die Kenntnis dieser erforderlichen Tatsache versage, namentlich die Kenntnis der Identität der gegnerischen Partei, um seine Befangenheit überhaupt prüfen zu können. Stephan Metzger verkenne abermals, dass das materielle Recht keinen Geheimhaltungsanspruch der Identität einer Partei vor Gericht verleihe, dass die Kenntnis der Identität einer gegnerischen Partei vor Gericht nicht Teil des Streitgegenstandes sei und der Anspruch an ein unparteiisches Gericht stets geltend gemacht worden sei. Wenn Instruktionsrichter Stephan Metzger argumentiere, dass über das vorliegende Ausstandsbegehren und über den vermeintlichen verfahrensrechtlichen Anonymitätsanspruch - in den Schranken der Verfahrensordnung (Art. 26 f. VwVG) - zu urteilen sei, so verletze er die Verfahrensgarantien der EMRK. Im vorliegenden Fall sei auch zu berücksichtigen, dass das vorliegende Ablehnungsbegehren in einem Zivilverfahren gestellt worden sei. In einem solchen Verfahren, sei der Richter aufgrund des Gesetzes ausdrücklich auf strengste Unparteilichkeit verpflichtet. Das von Instruktionsrichter Stephan Metzger zitierte Urteil des Bundesgerichts 1C_416/2017 vom 27. Juni 2017 beziehe sich überhaupt nicht auf ein Zugangsanspruch gemäss BGÖ, sondern auf einen falsch gestellten Antrag gemäss der kantonalen Öffentlichkeitsgesetzgebung des Kantons Solothurn und sei somit nicht einschlägig. Schliesslich stört sich der Beschwerdeführer 2 an der Vereinigung der Verfahren. Es sei der Fehler der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin 2 gewesen, rechtzeitig den Antrag zu stellen, dass die Verfahren nicht vereinigt würden. Ebenso bleibe Instruktionsrichter Stephan Metzger eine Erklärung schuldig, warum die geheime Gegnerin - wenn sie schon einen angeblichen hypothetischen Anonymitätsanspruch geltend machen wolle - nicht den Antrag gestellt habe, dass die Verfahren nicht vereint würden. Letztlich bemängelt der Beschwerdeführer 2, dass Instruktionsrechter Stephan Metzger in seiner Stellungnahme behaupte, "unter diesen Umständen steht es dem Antragsteller offen, den Rechtsweg gemäss der in der Zwischenverfügung festgehaltenen Rechtsmittelbelehrung zu beschreiten und diese anzufechten". Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bewirke die Beschränkung der Akteneinsicht grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Abschliessend verweist der Beschwerdeführer 2 auf verschiedene EU-Richtlinien. 4. 4.1 In der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 wird ausführlich dargelegt, weshalb die Y. AG im vorliegenden Beschwerdeverfahren weiterhin anonymisiert zu führen ist, und aus welchen Gründen dieses Vorgehen die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers 2 nicht verletzt, insbesondere seinen Anspruch auf ein kontradiktorisches Verfahren vor einem unparteiischen Gericht im Sinne von Art. 6 EMRK. 4.2 Zunächst wird in E. 2.4 der erwähnten Zwischenverfügung ausgeführt, dass im Hauptverfahren zu beurteilen sein werde, ob und in welchem Umfang der Beschwerdeführer 2 gestützt auf das BGÖ Zugang zu den Dokumenten erhält, deren Offenlegung er verlangt. Die Frage, ob die Identität der Y. AG bekannt zu geben sei, bilde damit Teil des Streitgegenstands des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Würde der Firmenname der Y. AG bereits während der Dauer des Instruktionsverfahrens bekannt, würde das noch zu fällende Endurteil in diesem Punkt präjudiziert und der Rechtsschutz der Gesellschaft insofern obsolet. Soll die richtige Anwendung des materiellen Rechts und des für den Zugang zu amtlichen Dokumenten vorgesehenen Ablaufs (Art. 10 ff. BGÖ) nicht vorweg verhindert werden, müsse die Y. AG daher anonymisiert geführt werden, bis darüber entschieden sei, ob ihre Identität dem Beschwerdeführer 2 gestützt auf das BGÖ offenzulegen sei. 4.3 Sodann führt der Instruktionsrichter in E. 2.5 der Zwischenverfügung aus, weshalb die Interessen der Y. AG an der Anonymisierung höher zu gewichten sind, als die Verfahrensrechte des Beschwerdeführers 2. Zwar treffe grundsätzlich zu, dass die Anonymisierung einer Partei es erschwere, allfällige Gründe der Befangenheit geltend zu machen. Doch sei dieser Umstand in der konkreten Konstellation zu relativieren. Dem Beschwerdeführer 2 sei aus dem Schlussbericht des EDÖB vom 3. Juni 2014 und der angefochtenen Verfügung bekannt, dass es sich um Dokumente betreffend (...) handle. Er habe mit dem Gesuch vom 21. März 2021 Zugang zu Dokumenten im Zusammenhang mit einer bestimmten Datenbank bzw. Applikation verlangt. Laut ungeschwärzten Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 bestehe zudem ein hängiges Zivilverfahren zwischen den Parteien. Aufgrund des eingeschränkten Sach- und Personenkreises hindere ihn eine anonymisierte Parteibezeichnung nicht daran, allfällige ihm bekannte Befangenheitsgründe in geeigneter Weise vorzubringen. Im Übrigen handle es sich dabei um eine abstrakte Thematik, da Ausstandsgründe auch von Amtes wegen zu berücksichtigen und vorliegend in keiner Weise ersichtlich seien. Wenngleich der Beschwerdeführer 2 andeutet, dass ihm die Identität der Y. AG angeblich bekannt sei, nenne er keine konkreten Hinweise auf Befangenheit. 4.4 In E. 2.5.3 der Zwischenverfügung wird auch dargelegt, dass die angefochtene Verfügung nicht in Rechtspositionen des Beschwerdeführers 2 mit zivilrechtlichem Charakter eingreife. Im Streit stehe vielmehr der Zugang zu Unterlagen der Verwaltungstätigkeit einer Behörde im Zusammenhang mit dem Grundsatz der Öffentlichkeit der Verwaltung. Dabei handle es sich um einen öffentlich-rechtlichen Anspruch ohne unmittelbare vermögensrechtliche Komponente im Sinne von Art. 6 EMRK (Urteil des BGer 1C_461/2017 vom 27. Juni 2018 E. 3.3). Der Verfahrensausgang habe auch keinen direkten Einfluss auf die ebenfalls pendente zivilrechtliche Streitigkeit. Das Verfahren diene auch nicht der Durchsetzung eines persönlichkeitsrelevanten Anspruchs des Beschwerdeführers 2. Im Ergebnis sei Art. 6 Abs. 1 EMRK deshalb nicht anwendbar. 4.5 Abschliessend wird in E. 4 der Zwischenverfügung darauf hingewiesen, dass - nach Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids - der weitere Schriftenwechsel erfolgen werde. Insbesondere würden beide Parteien Gelegenheit erhalten, zu den Beschwerden der Gegenseite Stellung zu nehmen und in diesem Zusammenhang - in den Schranken der Verfahrensordnung (Art. 26 f. VwVG) und mit Rücksicht auf den Streitgegenstand des Verfahrens - Einsicht in die Akten zu nehmen. 4.6 Soweit der Beschwerdeführer 2 in seiner Eingabe überhaupt ausstandsbegründende Tatsachen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG vorbringt, ist nach dem Ausgeführten nicht ersichtlich, weshalb Richter Stephan Metzger und Gerichtsschreiber Thomas Ritter mit Erlass der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 im stets kontradiktorisch ausgestalteten Verfahren nicht mehr als unbefangen und ergebnisoffen erscheinen sollen. Die Annahme einer Befangenheit setzt voraus, dass besonders krasse oder wiederholte Irrtümer begangen wurden, die als schwere Verletzung der Richterpflichten zu qualifizieren sind und die auf eine Absicht der Benachteiligung einer Prozesspartei schliessen lassen. Derartige Irrtümer sind hier nicht ersichtlich. Daran vermögen auch weiteren Vorbringen, namentlich zu Art. 57 VwVG, zur Verletzung des rechtlichen Gehörs und zur Verletzung des Replikrechts in der Stellungnahme vom 16. Februar 2025 und den Schlussbemerkungen vom 4. September 2025, nichts zu ändern. Nach dem Gesagten vermögen Verfahrensmassnahmen eines Richters als solche, seien sie richtig oder falsch, im Allgemeinen keinen objektiven Verdacht der Befangenheit des Richters zu begründen. Dass die Akten noch nicht eingeholt sind und der Beschwerdeführer 2 diesbezüglich noch keine Akteneinsicht hatte, sondern dies erst in Aussicht gestellt wurde, stellt keinen krassen Verfahrensmangel und damit auch keinen Ausstandsgrund dar. Das Ausstandsverfahren dient insbesondere auch nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbezüglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (BGE 143 IV 69 E. 3.2; Urteil des BGer 7B_118/2022 vom 24. August 2023 E. 4). Auf diese Möglichkeit weist die Rechtsmittelbelehrung der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 ausdrücklich hin. Ob diese anfechtbar ist, entscheidet alleine das Bundesgericht und ist nicht entscheidrelevant für das Ausstandsverfahren. 4.7 Schliesslich kann der Beschwerdeführer 2 auch nichts zu seinen Gunsten ableiten, soweit er auf die Stellungnahmen der vom Ausstand betroffenen Gerichtspersonen hinweist. Dass Richter Stephan Metzger sich zur geltend gemachten Befangenheit sowohl bezüglich seiner Person als auch bezüglich Gerichtsschreiber Thomas Ritter äusserte, stellt jedenfalls in objektiver betrachtet keinen Anschein der Befangenheit dar. Ebensowenig ändern die weiteren von Beschwerdeführer 2 aufgeführten Beispiele etwas am Ergebnis, wonach sich Instruktionsrichter Stephan Metzger verschiedene Ausführungen der Gegenseite sich zu eigen gemacht haben soll. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese objektiv belegen würden, dass Instruktionsrichter Stephan Metzger nicht mehr ergebnisoffen wäre, zumal die Unbefangenheit vermutet wird.
5. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer 2 in seiner Eingabe nicht aufzuzeigen, inwiefern sich Richter Stephan Metzger und Gerichtsschreiber Thomas Ritter im Verfahren A-2504/2024 (vereinigt mit Verfahren A-2560/2024) in einer Art festgelegt haben sollen, dass sie einer unvoreingenommenen Beurteilung der Sach- und Rechtslage nicht mehr zugänglich sein sollten. Es liegen keine Ausstandsgründe nach Art. 34 BGG vor. Das Ausstandsgesuch gegen Richter Stephan Metzger und Gerichtsschreiber Thomas Ritter ist somit unbegründet und abzuweisen.
6. Soweit der Beschwerdeführer 2 mit Eingabe vom 16. Februar 2025 und Schlussbemerkungen vom 4. September 2025 sinngemäss erneut die Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2024 begehrt (Antrag 3: "Akteneinsicht vor Bundesverwaltungsgericht [...] Kenntnis der geheimen Identität der gegnerischen Partei"), ist festzuhalten, dass die Eingaben vom 3. November 2024, vom 16. Februar 2025 und vom 4. September 2025 dem Instruktionsrichter Stephan Metzger sowie dem Gerichtsschreiber Thomas Ritter bereits zur weiteren Behandlung zugestellt wurden. Sein sinngemässes Begehren um Wiedererwägung beschlägt das Hauptverfahren. Daran vermag auch die pauschale Kritik in seiner Stellungnahme vom 16. Februar 2025 sowie den Schlussbemerkungen vom 4. September 2025 nichts zu ändern.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer 2 als unterliegend. Er hat die Verfahrenskosten von Fr. 800.- zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer 2 keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Ebenso wenig hat die Beschwerdegegnerin 2 - mangels entstandener notwendiger und verhältnismässig hoher Kosten (Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE) - einen Anspruch auf Parteientschädigung. Der Vorinstanz steht ebenfalls kein Anspruch auf Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Das Ausstandsbegehren wird abgewiesen.
2. Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer 2 auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater Post.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Dieser Zwischenentscheid geht an den Beschwerdeführer 2, die Beschwerdegegnerin 2, die Vorinstanz und zur Kenntnis an Richter Stephan Metzger und Gerichtsschreiber Thomas Ritter. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter Der Gerichtsschreiber: Alexander Misic Joel Günthardt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG). Versand: