Ausstand
Sachverhalt
A. Am 1. Juli 2024 stellten A._______, B._______ und C._______ beim Bundesamt für Justiz BJ ein Einsichtsgesuch in diverse Besprechungsprotokolle zwischen Vertretern der Bundesanwaltschaft BA, des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA und der Republik Usbekistan. Im Weiteren verlangten sie Einsicht in elektronische Textbotschaften von Amtsträgern im Zusammenhang mit einem Bundesratsbeschluss. Das BJ trat mit Verfügung vom 14. November 2024 auf das Begehren nicht ein, soweit es allfällige Dokumente der BA betraf, und leitete diesen Teil zur Bearbeitung an die BA weiter (vgl. Sachverhalt im Verfahren A-1063/2025). Mit E-Mail vom 28. November 2025 bestätigten die Gesuchstellerinnen gegenüber der BA, weiterhin an der Einsichtnahme interessiert zu sein. B. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 teilte die BA den Gesuchstellerinnen mit, die Dokumente würden ein Straf- bzw. Repatriierungsverfahren als Teil eines internationalen Rechts- und Amtshilfeverfahrens betreffen sowie einen Verhandlungsprozess mit Usbekistan beschlagen, weshalb das Einsichtsgesuch abzulehnen sei. C. Hiergegen erhoben die Gesuchstellerinnen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 6. Januar 2025 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2025 bestätigte Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal den Eingang der Beschwerde im Verfahren A-113/2025 und verlangte einen Kostenvorschuss ein. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2025 lud er die BA zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2024 bemängeln die Beschwerdeführerinnen, dass Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-113/2025 zum Instruktionsrichter ernannt worden sei. Nachdem in dem BGÖ-Verfahren auch die «prozessualen Amtspflichtverletzungen im Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 [durch denselben Instruktionsrichter] vorfrageweise mitbeurteilt» würden, sei der Instruktionsrichter im BGÖ-Verfahren ohne Weiteres vorbefasst bzw. befangen. Abgesehen davon sei ein persönliches Interesse im noch in der gleichen Woche anzuhebenden Staatshaftungsverfahren wegen verweigerter Sicherstellung nach Art. 56 VwVG zu verorten, weil die Eidgenossenschaft gegebenenfalls unter dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) Rückgriff nehme. F. Mit Schreiben vom 28. Februar 2025 nahm Richter Jürg Marcel Tiefenthal zum Ausstandsbegehren Stellung. G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. März 2025 äusserten sich die Beschwerdeführerinnen. Sinngemäss machen sie geltend, es sei eine Einflussnahme auf das Staatshaftungsverfahren an «sog. SVP-Stammtischen» zu befürchten. Bezüglich des Ausstandsverfahrens bringen sie vor, «erschwerend komme hinzu, dass [Richter Stephan Metzger, der im vorliegenden Zwischenverfahren als Instruktionsrichter eingesetzt wurde,] selber Mitglied der SVP sei und womöglich auch an den besagten Stammtischen teilgenommen habe». H. Mit an Instruktionsrichter Stephan Metzger gerichtetem Schreiben vom 30. April 2025 machen die Beschwerdeführerinnen geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei angesichts der Disput-Höhe und des Rückgriffs der Eidgenossenschaft unter dem VG als Ganzes befangen. I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. Mai 2025 wiederholen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen, Richter Stephan Metzger und Richter Jürg Marcel Tiefenthal seien als befangen anzusehen.
Erwägungen (14 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdeführerinnen geben mit ihrer Eingabe vom 18. März 2025 sinngemäss zu verstehen, Richter Stephan Metzger erwecke den Anschein einer Befangenheit (vgl. Sachverhalt Bst. G).
E. 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Über ein Ausstandsbegehren entscheidet in der Regel die Abteilung in der Besetzung mit drei Richterinnen bzw. Richtern unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). Indessen darf laut Rechtsprechung bei einem von vornherein untauglichen Begehren die abgelehnte Gerichtsperson beim entsprechenden Nichteintretensentscheid mitwirken (vgl. Urteile des BGer 9F_14/2018 vom 7. November 2018; 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1; 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer C-7231/2018 vom 4. Januar 2019).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen substanziieren nicht, worauf ihre Annahme beruht, Richter Stephan Metzger habe als Mitglied der SVP «womöglich auch an den besagten Stammtischen teilgenommen», bezüglich derer sie eine Einflussnahme auf das Staatshaftungsverfahren vermuten. Es handelt sich um blosse Mutmassungen, die nicht geeignet sind, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters für sich allein stellt rechtsprechungsgemäss keinen Ausstandsgrund dar, weshalb das Ausstandsbegehren als untauglich bzw. unzulässig zu qualifizieren ist (vgl. Urteile des BGer 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2).
E. 1.4 Demnach ist auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger im vorliegenden Zwischenverfahren nicht einzutreten.
E. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen im Weiteren pauschal vor, das Bundesverwaltungsgericht erwecke aufgrund der Disput-Höhe (im Staatshaftungsverfahren) als Ganzes den Anschein einer Befangenheit.
E. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wie auch andere Gerichte können selbst über ihren Ausstand beziehungsweise denjenigen ihrer Mitglieder entscheiden, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3; Urteile des BVGer E-3238/2019 vom 8. August 2019 E. 2; D-7915/2015 vom 5. Dezember 2016 E. 1.2).
E. 2.3 Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erschliesst sich nicht, weshalb aufgrund des Streitwerts im Staatshaftungsverfahren Gerichtspersonen bei der Beurteilung eines Ausstandsgesuchs im BGÖ-Verfahren befangen sein sollten. Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Vorhalt überhaupt ausstandsbegründende Tatsachen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG vorzubringen vermögen, richtet sich das Begehren zudem nicht gegen eine bestimmte Gerichtsperson oder mehrere bestimmte Gerichtspersonen, sondern vielmehr pauschal und unterschiedslos gegen das gesamte Bundesverwaltungsgericht.
E. 2.4 Der unsubstanziierte Vorhalt, das Bundesverwaltungsgericht erscheine als Ganzes befangen, ist offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb diesbezüglich auf das Begehren nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer E-3238/2019 vom 8. August 2019 E. 2-3 m.w.H.).
E. 3.1 Die Befugnis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren im Verfahren A-113/2025 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal setzt die voraussichtliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache voraus (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). Im Bereich des Öffentlichkeitsgesetzes richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 [BGÖ, SR 152.3]). Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021, VwVG).
E. 3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Schreiben der BA vom 20. Dezember 2024 voraussichtlich ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.
E. 3.2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; SR 152.3) nimmt die Behörde nach Eingang eines Gesuchs so rasch wie möglich Stellung. Sie informiert die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über eine Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs und begründet sie summarisch. Die Information über die Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs sowie die Begründung erfolgen schriftlich (vgl. Art. 12 Abs. 4 BGÖ). Sind die Gesuchstellerinnen mit der Einschränkung oder Verweigerung nicht einverstanden, können sie beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen Schlichtungsantrag stellen (Art. 13 BGÖ Abs. 1 Bst. a BGÖ). Sobald ein Schlichtungsantrag eingereicht ist, informiert der EDÖB die Behörde und räumt ihr eine Frist ein, um die Begründung ihrer Stellungnahme wenn nötig zu ergänzen (vgl. Art. 12b Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 24. Mai 2006 [VBGÖ; SR 152.31]). Kommt keine Schlichtung zustande, so gibt der EDÖB eine schriftliche Empfehlung ab (Art. 14 BGÖ). Die Gesuchstellerinnen können innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Empfehlung den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen (Art. 15 BGÖ). Da die Stellungnahme nach Art. 12 Abs. 1 BGÖ kein Rechtsverhältnis regelt, handelt es sich nicht um eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG, sondern um einen Realakt. Die Stellungnahme unterliegt auch nicht der Beschwerde nach Art. 44 VwVG, sondern kann zu einem Schlichtungsantrag führen, wenn der Zugang zu den amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wurde (vgl. Jürg Schneider/Florian Roth, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl., Art. 12 Z. 51).
E. 3.2.2 Nach Erhalt des Zugangsgesuchs schickte die BA einen zweiseitigen Brief an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen. In dem Schreiben führte die BA unter der Zeile «Zu ihrem Gesuch nehmen wir wie folgt Stellung» in drei Absätzen summarisch aus, weshalb sie das Zugangsgesuch ablehne. Das kurze Schreiben dürfte für die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen klar erkennbar weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung aufweisen. Die BA hat damit voraussichtlich keine Verfügung erlassen, sondern lediglich im Sinn von Art. 12 Abs. 1 BGÖ zum Zugangsgesuch schriftlich Stellung genommen.
E. 3.3 Nach dem Gesagten dürfte das Schreiben der BA kein geeignetes Anfechtungsobjekt darstellen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht prima facie nicht zur Beurteilung der Beschwerde in der Hauptsache (Verfahren A-113/2025) zuständig ist. Damit mangelt es auch an der Zuständigkeit zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs im vorliegenden Zwischenverfahren (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). Auf das Ausstandsbegehren ist daher nicht einzutreten.
E. 4 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu tragen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger wird nicht eingetreten.
- Auf das Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht eingetreten.
- Auf das Ausstandsbegehren im Verfahren A-113/2025 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal wird nicht eingetreten.
- Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieser Zwischenentscheid geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Metzger Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung I A-1060/2025 Zwischenentscheid vom 13. Mai 2025 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______, alle vertreten durch Dr. Thomas Rihm, Rechtsanwalt, Rihm Rechtsanwälte, Beschwerdeführerinnen, gegen Bundesanwaltschaft, Guisanplatz 1, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren im Verfahren A-113/2025. Sachverhalt: A. Am 1. Juli 2024 stellten A._______, B._______ und C._______ beim Bundesamt für Justiz BJ ein Einsichtsgesuch in diverse Besprechungsprotokolle zwischen Vertretern der Bundesanwaltschaft BA, des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten EDA und der Republik Usbekistan. Im Weiteren verlangten sie Einsicht in elektronische Textbotschaften von Amtsträgern im Zusammenhang mit einem Bundesratsbeschluss. Das BJ trat mit Verfügung vom 14. November 2024 auf das Begehren nicht ein, soweit es allfällige Dokumente der BA betraf, und leitete diesen Teil zur Bearbeitung an die BA weiter (vgl. Sachverhalt im Verfahren A-1063/2025). Mit E-Mail vom 28. November 2025 bestätigten die Gesuchstellerinnen gegenüber der BA, weiterhin an der Einsichtnahme interessiert zu sein. B. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2024 teilte die BA den Gesuchstellerinnen mit, die Dokumente würden ein Straf- bzw. Repatriierungsverfahren als Teil eines internationalen Rechts- und Amtshilfeverfahrens betreffen sowie einen Verhandlungsprozess mit Usbekistan beschlagen, weshalb das Einsichtsgesuch abzulehnen sei. C. Hiergegen erhoben die Gesuchstellerinnen (nachfolgend: Beschwerdeführerinnen) mit Eingabe vom 6. Januar 2025 Beschwerde am Bundesverwaltungsgericht. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2025 bestätigte Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal den Eingang der Beschwerde im Verfahren A-113/2025 und verlangte einen Kostenvorschuss ein. Mit Instruktionsverfügung vom 4. Februar 2025 lud er die BA zum Einreichen einer Vernehmlassung ein. E. Mit Eingabe vom 10. Februar 2024 bemängeln die Beschwerdeführerinnen, dass Jürg Marcel Tiefenthal im Verfahren A-113/2025 zum Instruktionsrichter ernannt worden sei. Nachdem in dem BGÖ-Verfahren auch die «prozessualen Amtspflichtverletzungen im Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 [durch denselben Instruktionsrichter] vorfrageweise mitbeurteilt» würden, sei der Instruktionsrichter im BGÖ-Verfahren ohne Weiteres vorbefasst bzw. befangen. Abgesehen davon sei ein persönliches Interesse im noch in der gleichen Woche anzuhebenden Staatshaftungsverfahren wegen verweigerter Sicherstellung nach Art. 56 VwVG zu verorten, weil die Eidgenossenschaft gegebenenfalls unter dem Verantwortlichkeitsgesetz vom 14. März 1958 (VG, SR 170.32) Rückgriff nehme. F. Mit Schreiben vom 28. Februar 2025 nahm Richter Jürg Marcel Tiefenthal zum Ausstandsbegehren Stellung. G. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 18. März 2025 äusserten sich die Beschwerdeführerinnen. Sinngemäss machen sie geltend, es sei eine Einflussnahme auf das Staatshaftungsverfahren an «sog. SVP-Stammtischen» zu befürchten. Bezüglich des Ausstandsverfahrens bringen sie vor, «erschwerend komme hinzu, dass [Richter Stephan Metzger, der im vorliegenden Zwischenverfahren als Instruktionsrichter eingesetzt wurde,] selber Mitglied der SVP sei und womöglich auch an den besagten Stammtischen teilgenommen habe». H. Mit an Instruktionsrichter Stephan Metzger gerichtetem Schreiben vom 30. April 2025 machen die Beschwerdeführerinnen geltend, das Bundesverwaltungsgericht sei angesichts der Disput-Höhe und des Rückgriffs der Eidgenossenschaft unter dem VG als Ganzes befangen. I. Mit unaufgeforderter Eingabe vom 6. Mai 2025 wiederholen die Beschwerdeführerinnen im Wesentlichen, Richter Stephan Metzger und Richter Jürg Marcel Tiefenthal seien als befangen anzusehen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerdeführerinnen geben mit ihrer Eingabe vom 18. März 2025 sinngemäss zu verstehen, Richter Stephan Metzger erwecke den Anschein einer Befangenheit (vgl. Sachverhalt Bst. G). 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Über ein Ausstandsbegehren entscheidet in der Regel die Abteilung in der Besetzung mit drei Richterinnen bzw. Richtern unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). Indessen darf laut Rechtsprechung bei einem von vornherein untauglichen Begehren die abgelehnte Gerichtsperson beim entsprechenden Nichteintretensentscheid mitwirken (vgl. Urteile des BGer 9F_14/2018 vom 7. November 2018; 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1; 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer C-7231/2018 vom 4. Januar 2019). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen substanziieren nicht, worauf ihre Annahme beruht, Richter Stephan Metzger habe als Mitglied der SVP «womöglich auch an den besagten Stammtischen teilgenommen», bezüglich derer sie eine Einflussnahme auf das Staatshaftungsverfahren vermuten. Es handelt sich um blosse Mutmassungen, die nicht geeignet sind, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters für sich allein stellt rechtsprechungsgemäss keinen Ausstandsgrund dar, weshalb das Ausstandsbegehren als untauglich bzw. unzulässig zu qualifizieren ist (vgl. Urteile des BGer 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2). 1.4 Demnach ist auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger im vorliegenden Zwischenverfahren nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen im Weiteren pauschal vor, das Bundesverwaltungsgericht erwecke aufgrund der Disput-Höhe (im Staatshaftungsverfahren) als Ganzes den Anschein einer Befangenheit. 2.2 Das Bundesverwaltungsgericht wie auch andere Gerichte können selbst über ihren Ausstand beziehungsweise denjenigen ihrer Mitglieder entscheiden, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; Urteil des BGer 9C_513/2015 vom 9. Dezember 2015 E. 4.3; Urteile des BVGer E-3238/2019 vom 8. August 2019 E. 2; D-7915/2015 vom 5. Dezember 2016 E. 1.2). 2.3 Aus den Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erschliesst sich nicht, weshalb aufgrund des Streitwerts im Staatshaftungsverfahren Gerichtspersonen bei der Beurteilung eines Ausstandsgesuchs im BGÖ-Verfahren befangen sein sollten. Soweit die Beschwerdeführerinnen mit ihrem Vorhalt überhaupt ausstandsbegründende Tatsachen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 BGG vorzubringen vermögen, richtet sich das Begehren zudem nicht gegen eine bestimmte Gerichtsperson oder mehrere bestimmte Gerichtspersonen, sondern vielmehr pauschal und unterschiedslos gegen das gesamte Bundesverwaltungsgericht. 2.4 Der unsubstanziierte Vorhalt, das Bundesverwaltungsgericht erscheine als Ganzes befangen, ist offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig, weshalb diesbezüglich auf das Begehren nicht einzutreten ist (vgl. Urteil des BVGer E-3238/2019 vom 8. August 2019 E. 2-3 m.w.H.). 3. 3.1 Die Befugnis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren im Verfahren A-113/2025 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal setzt die voraussichtliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache voraus (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). Im Bereich des Öffentlichkeitsgesetzes richtet sich das Beschwerdeverfahren nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (vgl. Art. 16 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 [BGÖ, SR 152.3]). Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (SR 172.021, VwVG). 3.2 Im Folgenden ist zu prüfen, ob das Schreiben der BA vom 20. Dezember 2024 voraussichtlich ein Anfechtungsobjekt im Sinne von Art. 5 VwVG darstellt. 3.2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 17. Dezember 2004 (BGÖ; SR 152.3) nimmt die Behörde nach Eingang eines Gesuchs so rasch wie möglich Stellung. Sie informiert die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller über eine Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs und begründet sie summarisch. Die Information über die Beschränkung oder Verweigerung des Zugangs sowie die Begründung erfolgen schriftlich (vgl. Art. 12 Abs. 4 BGÖ). Sind die Gesuchstellerinnen mit der Einschränkung oder Verweigerung nicht einverstanden, können sie beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) einen Schlichtungsantrag stellen (Art. 13 BGÖ Abs. 1 Bst. a BGÖ). Sobald ein Schlichtungsantrag eingereicht ist, informiert der EDÖB die Behörde und räumt ihr eine Frist ein, um die Begründung ihrer Stellungnahme wenn nötig zu ergänzen (vgl. Art. 12b Abs. 1 Bst. a der Verordnung über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung vom 24. Mai 2006 [VBGÖ; SR 152.31]). Kommt keine Schlichtung zustande, so gibt der EDÖB eine schriftliche Empfehlung ab (Art. 14 BGÖ). Die Gesuchstellerinnen können innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Empfehlung den Erlass einer Verfügung nach Art. 5 VwVG verlangen (Art. 15 BGÖ). Da die Stellungnahme nach Art. 12 Abs. 1 BGÖ kein Rechtsverhältnis regelt, handelt es sich nicht um eine Verfügung i.S.v. Art. 5 VwVG, sondern um einen Realakt. Die Stellungnahme unterliegt auch nicht der Beschwerde nach Art. 44 VwVG, sondern kann zu einem Schlichtungsantrag führen, wenn der Zugang zu den amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert wurde (vgl. Jürg Schneider/Florian Roth, in: Blechta/Vasella [Hrsg.], Basler Kommentar zum Datenschutzgesetz/Öffentlichkeitsgesetz, 4. Aufl., Art. 12 Z. 51). 3.2.2 Nach Erhalt des Zugangsgesuchs schickte die BA einen zweiseitigen Brief an den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerinnen. In dem Schreiben führte die BA unter der Zeile «Zu ihrem Gesuch nehmen wir wie folgt Stellung» in drei Absätzen summarisch aus, weshalb sie das Zugangsgesuch ablehne. Das kurze Schreiben dürfte für die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen klar erkennbar weder ein Dispositiv noch eine Rechtsmittelbelehrung aufweisen. Die BA hat damit voraussichtlich keine Verfügung erlassen, sondern lediglich im Sinn von Art. 12 Abs. 1 BGÖ zum Zugangsgesuch schriftlich Stellung genommen. 3.3 Nach dem Gesagten dürfte das Schreiben der BA kein geeignetes Anfechtungsobjekt darstellen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht prima facie nicht zur Beurteilung der Beschwerde in der Hauptsache (Verfahren A-113/2025) zuständig ist. Damit mangelt es auch an der Zuständigkeit zur Beurteilung des Ausstandsgesuchs im vorliegenden Zwischenverfahren (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). Auf das Ausstandsbegehren ist daher nicht einzutreten.
4. Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu tragen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger wird nicht eingetreten.
2. Auf das Ausstandsbegehren gegen sämtliche Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts wird nicht eingetreten.
3. Auf das Ausstandsbegehren im Verfahren A-113/2025 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal wird nicht eingetreten.
4. Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Zwischenentscheids der Gerichtskasse zu überweisen. Die Zustellung der Rechnung erfolgt mit separater Post.
5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Dieser Zwischenentscheid geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Metzger Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).