Ausstand
Sachverhalt
A. A.a Mit der als «Gesuch um gütliche Einigung gemäss Art. 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes» betitelten Eingabe vom 12. Mai 2023 ersuchten A._______, B._______ und C._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsgesuch entgegen. Als Anspruchsgrundlage wiesen die Gesuchstellerinnen in ihrer Eingabe auf den Konkurs der D._______ GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um Gläubigergruppen bzw. Vertretungen von Gläubigergruppen der D._______ GmbH. Die Gesuchstellerinnen erhoben teilweise Anspruch auf die blockierten Vermögenswerte im Fallkomplex E._______, deren Rückführung in die Republik Usbekistan vom Bundesrat beschlossen worden sei. A.b Das EFD wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. September 2023 ab. Es hielt unter anderem fest, dass Hinweise auf ein widerrechtliches Verhalten und der Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem geltend gemachten widerrechtlichen Verhalten fehlten. A.c Hiergegen erhoben A._______, B._______ und C._______ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellten diverse Rechtsbegehren, darunter prozessuale Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen. Unter anderem beantragten sie, es sei dem Repatriierungsverfahren vorläufig Einhalt zu gebieten. A.d Im daraufhin eröffneten Verfahren A-5526/2023 wies Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal die Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Zwischenverfügung vom 29. November 2023 ab. Mit weiteren Eingaben stellten die Beschwerdeführerinnen erneut Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. sinngemässe Wiedererwägungsgesuche betreffend die Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen. Diese Gesuche wurden ebenfalls abgewiesen bzw. wurde darauf nicht eingetreten (vgl. Zwischenverfügungen vom 7. Dezember 2023, 12. Januar 2024, 14. Februar 2024 und 10. Juli 2024). Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2024 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und gleichzeitig auf mehrere Wiedererwägungsgesuche betreffend die «Beschlagnahmung blockierter Gelder» nicht eingetreten sowie ein sinngemässes Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 27. Mai 2024 abgewiesen. In der Folge reichten die Beschwerdeführerinnen zahlreiche unaufgeforderte Eingaben ein, die jeweils der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. B. B.a Am 18. Juni 2024 ersuchten die Beschwerdeführerinnen beim Eidgenössischen Finanzdepartement unter anderem um Zugang zum «Bundesratsbeschluss vom Mai 2018 betreffend Repatriierung der in Genf blockierten Gelder in Höhe von CHF (...) zugunsten der Republik Usbekistan, einschliesslich aller Dokumente in Vor- und Nachbearbeitung des Bundesratsbeschlusses». Teile dieses Gesuchs wurden zuständigkeitshalber vom Bundesamt für Justiz BJ und von der Bundesanwaltschaft BA bearbeitet. Ein weiterer Teil des Gesuchs ging zur Bearbeitung an das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF. B.b Gegen die Verfügung des BJ betreffend die Verweigerung des Zugangs zu den nachgesuchten Dokumenten erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BGÖ-Verfahren A-7657/2024). Im Weiteren leiteten sie ein Beschwerdeverfahren gegen eine Stellungnahme der BA vom 20. Dezember 2024 ein (BGÖ-Verfahren A-113/2025, Beschwerde vom 6. Januar 2025) sowie gegen eine Verfügung des SIF vom 25. März 2025 (BGÖ-Verfahren A-2652/2025, Beschwerde vom 14. April 2025). In den drei BGÖ-Verfahren wurde Richter Jürg Marcel Tiefenthal zum Instruktionsrichter ernannt. B.c Mit Eingaben vom 10. Februar 2024 machten die Beschwerdeführerinnen in den BGÖ-Verfahren A-7657/2024 und A-113/2025 unter anderem eine Vorbefassung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal aufgrund seiner Tätigkeit als Instruktionsrichter im Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 geltend. In den daraufhin eröffneten Ausstandsverfahren A-1060/2025 und A-1063/2025 wurde Richter Stephan Metzger als Instruktionsrichter eingesetzt, woraufhin die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 18. März 2025 Ausstandsgründe gegen Richter Stephan Metzger sowie gegen sämtliche Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts vorbrachten. Auf diese Ausstandsbegehren trat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 nicht ein und wies gleichzeitig das im BGÖ-Verfahren A-7657/2024 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal gestellte Ausstandsbegehren ab. Im Weiteren trat es auf die im BGÖ-Verfahren A-113/2025 gestellten Ausstandsbegehren mit Zwischenentscheid A-1060/2025 vom 13. Mai 2025 nicht ein. C. Mit Schreiben vom 14. März 2025 teilten die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Staatshaftungsverfahrens A-5526/2023 mit, dass sie um Klärung gebeten hätten, «ob an den jährlich oder halbjährlich stattfindenden sog. Stammtischen zwischen SVP-Bundesparlamentariern und Bundesverwaltungsrichtern mit dem gleichen Parteibuch Einfluss auf rubriziertes Staatshaftungsverfahren genommen wurde». Weiter sei der Instruktionsrichter um die Offenlegung einer «möglichen persönlichen Stellungnahme» zuhanden der Schweizerischen Richtervereinigung ersucht worden, wonach vor unmittelbar anstehenden Richterwahlen bei gegen 40 Prozent der Richterschaft Einfluss vor deren Wiederwahl genommen werde. D. Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2025 wurden die Beschwerdeführerinnen angefragt, ob ihre Eingaben als Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren A-5526/2023 zu verstehen seien. E. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 bringen die Beschwerdeführerinnen vor, sie hätten am 10. Februar sowie am 14. März 2025 Ausstandsbegehren im Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 sowie in den BGÖ-Verfahren A-7657/2024, A-113/2025 und A-2652/2025 gestellt [recte: bzw. stellen sie mit Eingabe vom 6. Mai 2025 ein neues Ausstandsbegehren im BGÖ-Verfahren A-2652/2025, das sie mit der Beschwerde vom 14. April 2025 eingeleitet hatten]. Diese würden sich gegen Jürg Marcel Tiefenthal als Instruktionsrichter in allen vier Verfahren richten sowie gegen Richter Stephan Metzger, der in Ausstandsangelegenheiten der BGÖ-Verfahren zum Instruktionsrichter ernannt worden sei. F. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 nahm Richter Jürg Marcel Tiefenthal zum Ausstandsbegehren im Verfahren A-5526/2023 Stellung. Das Schreiben wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 20. Juni 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt.
Erwägungen (20 Absätze)
E. 1.1 Die Beschwerdeführerinnen verlangen in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2025 Auskunft von Richter Stephan Metzger über «sog. SVP-Stammtische». Bereits im Verfahren A-1063/2025, gaben sie mit diesem Vorbringen sinngemäss zu verstehen, Richter Stephan Metzger erwecke den Anschein einer Befangenheit. Sie würden eine Einflussnahme auf das Staatshaftungsverfahren an «sog. SVP-Stammtischen» befürchten. Da Richter Stephan Metzger ein Mitglied der SVP sei, habe er «womöglich auch an den besagten Stammtischen teilgenommen» (vgl. Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 Sachverhalt Bst. E).
E. 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Über ein Ausstandsbegehren entscheidet in der Regel die Abteilung in der Besetzung mit drei Richterinnen bzw. Richtern unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). Indessen darf laut Rechtsprechung bei einem von vornherein untauglichen Begehren die abgelehnte Gerichtsperson beim entsprechenden Nichteintretensentscheid mitwirken (vgl. Urteile des BGer 9F_14/2018 vom 7. November 2018; 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1; 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer C-7231/2018 vom 4. Januar 2019).
E. 1.3 Die Beschwerdeführerinnen substanziieren nicht, worauf ihre Annahme beruht, Richter Stephan Metzger habe als Mitglied der SVP «womöglich auch an den besagten Stammtischen teilgenommen», bezüglich derer sie eine Einflussnahme auf das Staatshaftungsverfahren vermuten. Es handelt sich um blosse Mutmassungen bzw. unbelegte Annahmen, die nicht geeignet sind, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters für sich allein stellt rechtsprechungsgemäss keinen Ausstandsgrund dar, weshalb das Ausstandsbegehren als untauglich bzw. unzulässig zu qualifizieren ist (vgl. Urteile des BGer 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2).
E. 1.4 Demnach ist auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger im vorliegenden Zwischenverfahren nicht einzutreten.
E. 2 Die Befugnis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal setzt die voraussichtliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache voraus. Prima facie ist davon auszugehen, dass die im Verfahren A-5526/2023 angefochtene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt und das EFD eine zulässige Vorinstanz ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig sein dürfte (vgl. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Fragen formeller Natur zuständig, die sich im Rahmen des Hauptverfahrens A-5526/2023 ergeben, so auch für den Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1).
E. 3.1 Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 bringen die Beschwerdeführerinnen vor, Richter Jürg Marcel Tiefenthal habe das Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 ungebührlich verzögert bzw. das Recht verweigert, weil er zahlreich verlangte Beweiserhebungen sowie die entsprechenden vorsorglichen Massnahmen bezüglich der «blockierten Genfer Gelder» nicht fortgeführt habe. Aus dieser Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung resultiere eine Staatshaftung, weshalb Richter Jürg Marcel Tiefenthal nicht mehr als unabhängig gelten könne. Ihre Eingaben seien zudem seit Anbeginn Herbst 2023 als ungefragt taxiert bzw. abgekanzelt worden. Ihr Rechtsvertreter sei deshalb auf vorinstanzlichen Antrag hin mit einer Verfahrensbusse bedroht worden. Dies lasse die richterliche Unabhängigkeit vermissen. Des Weiteren seien Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Richter Stephan Metzger gebeten worden, zur Existenz «sog. SVP-Stammtische» Auskunft zu geben. Ihnen (den Beschwerdeführerinnen) sei «zugerufen» worden, dass SVP-Bundesparlamentarier anlässlich eines solchen Stammtischs auf das Staatshaftungsverfahren A-5536/2023 Einfluss genommen hätten, insbesondere als es um die Wiederwahl der Bundesverwaltungsrichter im Herbst 2024 gegangen sei. Im Weiteren wollten sie wissen, welche Auskünfte (der Richter Jürg Marcel Tiefenthal) anlässlich einer Studie der Schweizerischen Richtervereinigung (zu Wiederwahlen) erteilt habe.
E. 3.2 In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2025 beantragt Richter Jürg Marcel Tiefenthal, das Ausstandsbegehren sei abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerinnen würden keine Umstände vorbringen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Befangenheit erzeugen könnten. Ihre lediglich kurzen pauschalen Ausführungen belegten vielmehr, dass sie offensichtlich mit der bisherigen Verfahrensleitung bzw. prozessualen Zwischenentscheidung(en) mit jeweils zugehöriger Begründung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-5526/2023 nicht einverstanden seien und dies mit der Vermutung begründen wollten, die von ihrem Ausstandsgesuch betroffene Gerichtsperson hätte aufgrund einer Befangenheit bislang im Sinne der Gegenpartei und entgegen ihren Interessen entschieden. Ein solches Nicht-Einverständnis vermöge indessen nicht den objektiven Anschein der Befangenheit der beteiligten Gerichtsperson zu begründen. Demnach werde keine befangenheitsbegründende Tatsache glaubhaft gemacht. Zudem hätten solche den Ausstand begründende Tatsachen umgehend nach deren Kenntnisnahme dem Gericht mittels eines schriftlichen Begehrens eingereicht werden müssen, was im vorliegenden Fall erst verspätet mit Schreiben vom 6. Mai 2025 geschehen sei.
E. 4.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG).
E. 4.2 Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts verwirkt eine Partei ihr Ablehnungsrecht, wenn sie die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend macht. Typischerweise sind - jeweils mit Verwirkungsfolge - Ausstandsgründe unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes vorzubringen (BGE 140 I 240 E. 2.4 mit Hinweisen) und gerichtsorganisatorische Fragen frühestmöglich zu bereinigen (BGE 130 III 66 E. 4.3; 138 III 94 E. 2.1). Denn es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht vereinbar, Ablehnungs- und Ausstandsgründe, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen; ein echter oder vermeintlicher Organmangel ist vielmehr so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend zu machen (BGE 124 I 121 E. 2). Dieser Grundsatz der Verwirkung bei nicht umgehender Geltendmachung gilt generell für formelle Rügen bzw. Verfahrensmängel (Urteil des BGer 5A_837/2012 vom 25. Juni 2013 E. 5). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls davon auszugehen, dass Ausstandsbegehren innert nützlicher Frist erfolgen müssen, damit darauf eingetreten werden kann (vgl. Urteile des BVGer D-7053/2016 vom 10. Februar 2017 E. 1.2.1 und E-1117/2017 vom 26.04.2017 E. 2.2).
E. 4.3 Leitet der Betroffene den Anschein der Befangenheit aus verschiedenen Verfahrensfehlern ab, handelt er rechtzeitig, wenn er sein Ausstandsgesuch so bald wie möglich nach dem letzten geltend gemachten Verfahrensfehler stellt, der seiner Ansicht nach «das Mass voll» gemacht und dazu geführt hat, dass der Richter nun als befangen angesehen werden muss (vgl. Urteile des BGer 1B_240/2021 vom 08.02.2022 E. 3.3.1 und 1P.333/2003 vom 14. November 2003 E. 2.2). Ist vernünftigerweise nicht damit zu rechnen, dass ein einzelner potenzieller Verfahrensmangel zu einer Ausstandspflicht führt, besteht keine Verpflichtung, unverzüglich ein Ausstandsgesuch zu stellen. Dadurch verwirkt zwar die Möglichkeit, das Gesuch allein mit dem entsprechenden problematischen Verhalten zu begründen; nicht ausgeschlossen ist es aber, darauf später zusammen mit neu hinzugetretenen Umständen zurückzukommen, sofern nicht missbräuchlich ein bloss vorgeschobener neuer Grund angerufen wird, der nicht ernstlich für die Begründung eines Ausstands geeignet ist (Urteil des BGer 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2).
E. 4.4 Die betroffene Partei hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafürspricht (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c).
E. 5.1 Zunächst ist auf die Vorbringen einzugehen, dass seit Anbeginn Herbst 2023 die Eingaben der Beschwerdeführerinnen als ungefragt taxiert bzw. abgekanzelt worden seien und ihr Rechtsvertreter deshalb auf vorinstanzlichen Antrag hin mit einer Verfahrensbusse bedroht worden sei (vgl. Zwischenverfügung A-5526/2023 vom 7. Dezember 2023). Auf diese Vorbringen konnte zwar noch im Ausstandsverfahren A-1063/2025 Bezug genommen werden, in dem die Beschwerdeführerinnen eine Vorbefassung des Instruktionsrichters im neu eingeleiteten BGÖ-Verfahren A-7657/2024 geltend gemacht hatten (vgl. Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 E. 6.3). Demgegenüber ist aber im Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 die Rüge einer angeblichen Befangenheit mit Bezug auf die Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2023 nach über einem Jahr und fünf Monaten für sich genommen eindeutig als verwirkt anzusehen.
E. 5.2 Nachdem im Staatshaftungsverfahren der Schriftenwechsel am 10. Juli 2024 geschlossen wurde, liegen auch sonstige angebliche Verfahrensmängel im Rahmen des Instruktionsverfahrens («zahlreich verlangte Beweiserhebungen sowie die entsprechenden vorsorglichen Massnahmen») bereits 10 Monate zurück, weshalb die Möglichkeit, allein darauf ein Ausstandsbegehren zu stützen, ebenfalls verwirkt ist.
E. 5.3 Im Übrigen beschränken sich die Beschwerdeführerinnen auf die blosse Behauptung angeblicher Verfahrensmängel, ohne zu substanziieren, auf welche ihrer Eingaben sie sich überhaupt beziehen. Die Beschwerdeführerinnen substanziieren nicht, welche konkreten Stellen beziehungsweise angeblichen Beweisanträge in den von ihnen genannten Akten für eine Befangenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal sprechen sollen. Es ist Sache der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen, die geltend gemachten Ausstandsgründe zumindest soweit zu konkretisieren, dass deren Glaubhaftigkeit auch vom Gericht überprüft werden kann. Dass auf zahlreich verlangte Beweiserhebungen nicht im Rahmen von Instruktionsverfügungen eingegangen wird, bildet für sich allein genommen offensichtlich keinen Ausstandsgrund. Die Vorbringen sind nicht ernstlich geeignet, einen Ausstand zu begründen, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerinnen als vermeintlich zusätzlich neuen Ausstandsgrund geltend machen, aus der «verweigerten Blockierung der Gelder» bzw. diesbezüglichen «Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung» im Verfahren A-5526/2023 resultiere eine Staatshaftung mit möglichen Regressansprüchen, behaupten sie sinngemäss, Richter Jürg Marcel Tiefenthal sei aus persönlichen Gründen befangen. Bereits im Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 wurde ausgeführt, dass laut der Begründung der Zwischenverfügungen im Verfahren A-5526/2023 die von den Beschwerdeführerinnen verlangten vorsorglichen Massnahmen voraussichtlich nicht als vom Streitgegenstand umfasst gelten, weshalb sie abgelehnt worden sein dürften (vgl. BVGer A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 E. 6.2). Mit ihren Vorbringen unterstreichen die Beschwerdeführerinnen lediglich ihre von den Zwischenverfügungen abweichende rechtliche Meinung, selbst wenn sie wegen der «verweigerten Blockierung der Gelder» und einer damit vermeintlich zusammenhängenden Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung neu ein Staatshaftungsverfahren anheben. Es ist nicht anzunehmen, dass Richter Jürg Marcel Tiefenthal deshalb aus persönlichen Gründen bzw. wegen einem persönlichen Interesse den objektiven Anschein einer Befangenheit erwecken könnte (Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG). Es wird damit ein bloss vorgeschobener neuer Grund angerufen, der nicht ernstlich für die Begründung eines Ausstands geeignet ist (vgl. Urteil des BGer 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2). Auf das Ausstandsbegehren ist deshalb nicht einzutreten.
E. 5.5 Sodann basieren auch die bereits im Verfahren A-1063/2025 gestellten Vorbringen, Richter Jürg Marcel Tiefenthal solle sich zu «sog. SVP Stammtischen» bzw. einer «möglichen Stellungnahme» zuhanden der Schweizerischen Richtervereinigung äussern, auf der blossen Mutmassung, es sei eine Einflussnahme an «sog. SVP-Stammtischen» auf das Staatshaftungsverfahren zu befürchten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erweisen sich als völlig ungeeignet, den Anschein einer Befangenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal zu erwecken (vgl. Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 E. 6.1).
E. 5.6 Zusammengefasst haben die Beschwerdeführerinnen ihr Recht verwirkt, aufgrund eines angeblichen Verfahrensfehlers mit der verspäteten Eingabe vom 5. Mai 2025 ein Ausstandsgesuch zu stellen (E. 5.1-5.2). Die übrigen Vorbringen sind konstruiert und damit nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal zu erwecken (E. 5.3-5.5). Die geltend gemachten Ausstandsgründe erweisen sich damit als konstruiert bzw. bloss vorgeschoben, weshalb auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist.
E. 6 Auf das im Verfahren A-5526/2023 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal gestellte Ausstandsbegehren ist daher nicht einzutreten.
E. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu tragen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE) und dem bereits im Verfahren A-5526/2023 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.
E. 7.2 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Dispositiv
- Auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger wird nicht eingetreten.
- Auf das Ausstandsbegehren im Verfahren A-5526/2023 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal wird nicht eingetreten.
- Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Betrag wird dem im Verfahren A-5526/2023 geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
- Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
- Dieser Zwischenentscheid geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Metzger Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Entscheid angefochten beim BGer Abteilung I A-3834/2025 Zwischenentscheid vom 14. Juli 2025 Besetzung Richter Stephan Metzger (Vorsitz), Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Maurizio Greppi, Gerichtsschreiberin Anna Wildt. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______, alle vertreten durch Dr. Thomas Rihm, Rechtsanwalt, Rihm Rechtsanwälte, Beschwerdeführerinnen, gegen Eidgenössisches Finanzdepartement (EFD) Bundesgasse 3, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren. Sachverhalt: A. A.a Mit der als «Gesuch um gütliche Einigung gemäss Art. 33b des Verwaltungsverfahrensgesetzes» betitelten Eingabe vom 12. Mai 2023 ersuchten A._______, B._______ und C._______ beim Eidgenössischen Finanzdepartement (EFD) um die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens mit dem Ziel der gütlichen Einigung. Das EFD nahm die Eingabe als Staatshaftungsgesuch entgegen. Als Anspruchsgrundlage wiesen die Gesuchstellerinnen in ihrer Eingabe auf den Konkurs der D._______ GmbH hin. Bei den Gesuchstellerinnen handle es sich um Gläubigergruppen bzw. Vertretungen von Gläubigergruppen der D._______ GmbH. Die Gesuchstellerinnen erhoben teilweise Anspruch auf die blockierten Vermögenswerte im Fallkomplex E._______, deren Rückführung in die Republik Usbekistan vom Bundesrat beschlossen worden sei. A.b Das EFD wies das Gesuch mit Verfügung vom 6. September 2023 ab. Es hielt unter anderem fest, dass Hinweise auf ein widerrechtliches Verhalten und der Kausalzusammenhang zwischen dem geltend gemachten Schaden und dem geltend gemachten widerrechtlichen Verhalten fehlten. A.c Hiergegen erhoben A._______, B._______ und C._______ Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und stellten diverse Rechtsbegehren, darunter prozessuale Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen. Unter anderem beantragten sie, es sei dem Repatriierungsverfahren vorläufig Einhalt zu gebieten. A.d Im daraufhin eröffneten Verfahren A-5526/2023 wies Instruktionsrichter Jürg Marcel Tiefenthal die Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen mit Zwischenverfügung vom 29. November 2023 ab. Mit weiteren Eingaben stellten die Beschwerdeführerinnen erneut Gesuche um Erlass vorsorglicher Massnahmen bzw. sinngemässe Wiedererwägungsgesuche betreffend die Zwischenverfügung über vorsorgliche Massnahmen. Diese Gesuche wurden ebenfalls abgewiesen bzw. wurde darauf nicht eingetreten (vgl. Zwischenverfügungen vom 7. Dezember 2023, 12. Januar 2024, 14. Februar 2024 und 10. Juli 2024). Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2024 wurde der Schriftenwechsel geschlossen und gleichzeitig auf mehrere Wiedererwägungsgesuche betreffend die «Beschlagnahmung blockierter Gelder» nicht eingetreten sowie ein sinngemässes Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerinnen vom 27. Mai 2024 abgewiesen. In der Folge reichten die Beschwerdeführerinnen zahlreiche unaufgeforderte Eingaben ein, die jeweils der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugestellt wurden. B. B.a Am 18. Juni 2024 ersuchten die Beschwerdeführerinnen beim Eidgenössischen Finanzdepartement unter anderem um Zugang zum «Bundesratsbeschluss vom Mai 2018 betreffend Repatriierung der in Genf blockierten Gelder in Höhe von CHF (...) zugunsten der Republik Usbekistan, einschliesslich aller Dokumente in Vor- und Nachbearbeitung des Bundesratsbeschlusses». Teile dieses Gesuchs wurden zuständigkeitshalber vom Bundesamt für Justiz BJ und von der Bundesanwaltschaft BA bearbeitet. Ein weiterer Teil des Gesuchs ging zur Bearbeitung an das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF. B.b Gegen die Verfügung des BJ betreffend die Verweigerung des Zugangs zu den nachgesuchten Dokumenten erhoben die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 5. Dezember 2025 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (BGÖ-Verfahren A-7657/2024). Im Weiteren leiteten sie ein Beschwerdeverfahren gegen eine Stellungnahme der BA vom 20. Dezember 2024 ein (BGÖ-Verfahren A-113/2025, Beschwerde vom 6. Januar 2025) sowie gegen eine Verfügung des SIF vom 25. März 2025 (BGÖ-Verfahren A-2652/2025, Beschwerde vom 14. April 2025). In den drei BGÖ-Verfahren wurde Richter Jürg Marcel Tiefenthal zum Instruktionsrichter ernannt. B.c Mit Eingaben vom 10. Februar 2024 machten die Beschwerdeführerinnen in den BGÖ-Verfahren A-7657/2024 und A-113/2025 unter anderem eine Vorbefassung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal aufgrund seiner Tätigkeit als Instruktionsrichter im Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 geltend. In den daraufhin eröffneten Ausstandsverfahren A-1060/2025 und A-1063/2025 wurde Richter Stephan Metzger als Instruktionsrichter eingesetzt, woraufhin die Beschwerdeführerinnen mit Eingabe vom 18. März 2025 Ausstandsgründe gegen Richter Stephan Metzger sowie gegen sämtliche Gerichtspersonen des Bundesverwaltungsgerichts vorbrachten. Auf diese Ausstandsbegehren trat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 nicht ein und wies gleichzeitig das im BGÖ-Verfahren A-7657/2024 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal gestellte Ausstandsbegehren ab. Im Weiteren trat es auf die im BGÖ-Verfahren A-113/2025 gestellten Ausstandsbegehren mit Zwischenentscheid A-1060/2025 vom 13. Mai 2025 nicht ein. C. Mit Schreiben vom 14. März 2025 teilten die Beschwerdeführerinnen im Rahmen des Staatshaftungsverfahrens A-5526/2023 mit, dass sie um Klärung gebeten hätten, «ob an den jährlich oder halbjährlich stattfindenden sog. Stammtischen zwischen SVP-Bundesparlamentariern und Bundesverwaltungsrichtern mit dem gleichen Parteibuch Einfluss auf rubriziertes Staatshaftungsverfahren genommen wurde». Weiter sei der Instruktionsrichter um die Offenlegung einer «möglichen persönlichen Stellungnahme» zuhanden der Schweizerischen Richtervereinigung ersucht worden, wonach vor unmittelbar anstehenden Richterwahlen bei gegen 40 Prozent der Richterschaft Einfluss vor deren Wiederwahl genommen werde. D. Mit Instruktionsverfügung vom 30. April 2025 wurden die Beschwerdeführerinnen angefragt, ob ihre Eingaben als Ausstandsbegehren im Beschwerdeverfahren A-5526/2023 zu verstehen seien. E. Mit Eingabe vom 6. Mai 2025 bringen die Beschwerdeführerinnen vor, sie hätten am 10. Februar sowie am 14. März 2025 Ausstandsbegehren im Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 sowie in den BGÖ-Verfahren A-7657/2024, A-113/2025 und A-2652/2025 gestellt [recte: bzw. stellen sie mit Eingabe vom 6. Mai 2025 ein neues Ausstandsbegehren im BGÖ-Verfahren A-2652/2025, das sie mit der Beschwerde vom 14. April 2025 eingeleitet hatten]. Diese würden sich gegen Jürg Marcel Tiefenthal als Instruktionsrichter in allen vier Verfahren richten sowie gegen Richter Stephan Metzger, der in Ausstandsangelegenheiten der BGÖ-Verfahren zum Instruktionsrichter ernannt worden sei. F. Mit Schreiben vom 11. Juni 2025 nahm Richter Jürg Marcel Tiefenthal zum Ausstandsbegehren im Verfahren A-5526/2023 Stellung. Das Schreiben wurde den Verfahrensbeteiligten mit Verfügung vom 20. Juni 2025 zur Kenntnisnahme übermittelt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Die Beschwerdeführerinnen verlangen in ihrem Schreiben vom 6. Mai 2025 Auskunft von Richter Stephan Metzger über «sog. SVP-Stammtische». Bereits im Verfahren A-1063/2025, gaben sie mit diesem Vorbringen sinngemäss zu verstehen, Richter Stephan Metzger erwecke den Anschein einer Befangenheit. Sie würden eine Einflussnahme auf das Staatshaftungsverfahren an «sog. SVP-Stammtischen» befürchten. Da Richter Stephan Metzger ein Mitglied der SVP sei, habe er «womöglich auch an den besagten Stammtischen teilgenommen» (vgl. Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 Sachverhalt Bst. E). 1.2 Nach Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. Über ein Ausstandsbegehren entscheidet in der Regel die Abteilung in der Besetzung mit drei Richterinnen bzw. Richtern unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson (vgl. Art. 21 Abs. 1 VGG, Art. 38 VGG i.V.m. Art. 37 Abs. 1 BGG). Indessen darf laut Rechtsprechung bei einem von vornherein untauglichen Begehren die abgelehnte Gerichtsperson beim entsprechenden Nichteintretensentscheid mitwirken (vgl. Urteile des BGer 9F_14/2018 vom 7. November 2018; 9C_900/2017 vom 27. März 2018 E. 1.2.1; 9C_509/2008 vom 29. Dezember 2008 E. 3.2; Urteil des BVGer C-7231/2018 vom 4. Januar 2019). 1.3 Die Beschwerdeführerinnen substanziieren nicht, worauf ihre Annahme beruht, Richter Stephan Metzger habe als Mitglied der SVP «womöglich auch an den besagten Stammtischen teilgenommen», bezüglich derer sie eine Einflussnahme auf das Staatshaftungsverfahren vermuten. Es handelt sich um blosse Mutmassungen bzw. unbelegte Annahmen, die nicht geeignet sind, den Anschein einer Befangenheit zu erwecken. Die Parteizugehörigkeit bzw. die politische Einstellung eines Richters für sich allein stellt rechtsprechungsgemäss keinen Ausstandsgrund dar, weshalb das Ausstandsbegehren als untauglich bzw. unzulässig zu qualifizieren ist (vgl. Urteile des BGer 1B_275/2018 vom 28. Juni 2018 E. 2.2; 6B_1043/2014 vom 25. November 2014 E. 2). 1.4 Demnach ist auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger im vorliegenden Zwischenverfahren nicht einzutreten.
2. Die Befugnis zum Entscheid über das Ausstandsbegehren gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal setzt die voraussichtliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts in der Hauptsache voraus. Prima facie ist davon auszugehen, dass die im Verfahren A-5526/2023 angefochtene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt und das EFD eine zulässige Vorinstanz ist, weshalb das Bundesverwaltungsgericht voraussichtlich zur Beurteilung der Beschwerde zuständig sein dürfte (vgl. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung von Fragen formeller Natur zuständig, die sich im Rahmen des Hauptverfahrens A-5526/2023 ergeben, so auch für den Entscheid über das vorliegende Ausstandsbegehren (vgl. BVGE 2007/4 E. 1.1). 3. 3.1 Mit Schreiben vom 6. Mai 2025 bringen die Beschwerdeführerinnen vor, Richter Jürg Marcel Tiefenthal habe das Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 ungebührlich verzögert bzw. das Recht verweigert, weil er zahlreich verlangte Beweiserhebungen sowie die entsprechenden vorsorglichen Massnahmen bezüglich der «blockierten Genfer Gelder» nicht fortgeführt habe. Aus dieser Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung resultiere eine Staatshaftung, weshalb Richter Jürg Marcel Tiefenthal nicht mehr als unabhängig gelten könne. Ihre Eingaben seien zudem seit Anbeginn Herbst 2023 als ungefragt taxiert bzw. abgekanzelt worden. Ihr Rechtsvertreter sei deshalb auf vorinstanzlichen Antrag hin mit einer Verfahrensbusse bedroht worden. Dies lasse die richterliche Unabhängigkeit vermissen. Des Weiteren seien Richter Jürg Marcel Tiefenthal und Richter Stephan Metzger gebeten worden, zur Existenz «sog. SVP-Stammtische» Auskunft zu geben. Ihnen (den Beschwerdeführerinnen) sei «zugerufen» worden, dass SVP-Bundesparlamentarier anlässlich eines solchen Stammtischs auf das Staatshaftungsverfahren A-5536/2023 Einfluss genommen hätten, insbesondere als es um die Wiederwahl der Bundesverwaltungsrichter im Herbst 2024 gegangen sei. Im Weiteren wollten sie wissen, welche Auskünfte (der Richter Jürg Marcel Tiefenthal) anlässlich einer Studie der Schweizerischen Richtervereinigung (zu Wiederwahlen) erteilt habe. 3.2 In seiner Stellungnahme vom 11. Juni 2025 beantragt Richter Jürg Marcel Tiefenthal, das Ausstandsbegehren sei abzuweisen. Zur Begründung führt er im Wesentlichen an, die Beschwerdeführerinnen würden keine Umstände vorbringen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein einer Befangenheit erzeugen könnten. Ihre lediglich kurzen pauschalen Ausführungen belegten vielmehr, dass sie offensichtlich mit der bisherigen Verfahrensleitung bzw. prozessualen Zwischenentscheidung(en) mit jeweils zugehöriger Begründung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren A-5526/2023 nicht einverstanden seien und dies mit der Vermutung begründen wollten, die von ihrem Ausstandsgesuch betroffene Gerichtsperson hätte aufgrund einer Befangenheit bislang im Sinne der Gegenpartei und entgegen ihren Interessen entschieden. Ein solches Nicht-Einverständnis vermöge indessen nicht den objektiven Anschein der Befangenheit der beteiligten Gerichtsperson zu begründen. Demnach werde keine befangenheitsbegründende Tatsache glaubhaft gemacht. Zudem hätten solche den Ausstand begründende Tatsachen umgehend nach deren Kenntnisnahme dem Gericht mittels eines schriftlichen Begehrens eingereicht werden müssen, was im vorliegenden Fall erst verspätet mit Schreiben vom 6. Mai 2025 geschehen sei. 4. 4.1 Will eine Partei den Ausstand einer Gerichtsperson verlangen, so hat sie dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 BGG). 4.2 Laut Rechtsprechung des Bundesgerichts verwirkt eine Partei ihr Ablehnungsrecht, wenn sie die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend macht. Typischerweise sind - jeweils mit Verwirkungsfolge - Ausstandsgründe unverzüglich nach Kenntnis des Ausstandsgrundes vorzubringen (BGE 140 I 240 E. 2.4 mit Hinweisen) und gerichtsorganisatorische Fragen frühestmöglich zu bereinigen (BGE 130 III 66 E. 4.3; 138 III 94 E. 2.1). Denn es wäre mit dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Rechtsmissbrauchsverbot nicht vereinbar, Ablehnungs- und Ausstandsgründe, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang später vorzubringen; ein echter oder vermeintlicher Organmangel ist vielmehr so früh wie möglich, d.h. nach dessen Kenntnis bei erster Gelegenheit geltend zu machen (BGE 124 I 121 E. 2). Dieser Grundsatz der Verwirkung bei nicht umgehender Geltendmachung gilt generell für formelle Rügen bzw. Verfahrensmängel (Urteil des BGer 5A_837/2012 vom 25. Juni 2013 E. 5). Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist ebenfalls davon auszugehen, dass Ausstandsbegehren innert nützlicher Frist erfolgen müssen, damit darauf eingetreten werden kann (vgl. Urteile des BVGer D-7053/2016 vom 10. Februar 2017 E. 1.2.1 und E-1117/2017 vom 26.04.2017 E. 2.2). 4.3 Leitet der Betroffene den Anschein der Befangenheit aus verschiedenen Verfahrensfehlern ab, handelt er rechtzeitig, wenn er sein Ausstandsgesuch so bald wie möglich nach dem letzten geltend gemachten Verfahrensfehler stellt, der seiner Ansicht nach «das Mass voll» gemacht und dazu geführt hat, dass der Richter nun als befangen angesehen werden muss (vgl. Urteile des BGer 1B_240/2021 vom 08.02.2022 E. 3.3.1 und 1P.333/2003 vom 14. November 2003 E. 2.2). Ist vernünftigerweise nicht damit zu rechnen, dass ein einzelner potenzieller Verfahrensmangel zu einer Ausstandspflicht führt, besteht keine Verpflichtung, unverzüglich ein Ausstandsgesuch zu stellen. Dadurch verwirkt zwar die Möglichkeit, das Gesuch allein mit dem entsprechenden problematischen Verhalten zu begründen; nicht ausgeschlossen ist es aber, darauf später zusammen mit neu hinzugetretenen Umständen zurückzukommen, sofern nicht missbräuchlich ein bloss vorgeschobener neuer Grund angerufen wird, der nicht ernstlich für die Begründung eines Ausstands geeignet ist (Urteil des BGer 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2). 4.4 Die betroffene Partei hat die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 BGG). Dabei genügt es, wenn eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafürspricht (vgl. BGE 120 II 393 E. 4c). 5. 5.1 Zunächst ist auf die Vorbringen einzugehen, dass seit Anbeginn Herbst 2023 die Eingaben der Beschwerdeführerinnen als ungefragt taxiert bzw. abgekanzelt worden seien und ihr Rechtsvertreter deshalb auf vorinstanzlichen Antrag hin mit einer Verfahrensbusse bedroht worden sei (vgl. Zwischenverfügung A-5526/2023 vom 7. Dezember 2023). Auf diese Vorbringen konnte zwar noch im Ausstandsverfahren A-1063/2025 Bezug genommen werden, in dem die Beschwerdeführerinnen eine Vorbefassung des Instruktionsrichters im neu eingeleiteten BGÖ-Verfahren A-7657/2024 geltend gemacht hatten (vgl. Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 E. 6.3). Demgegenüber ist aber im Staatshaftungsverfahren A-5526/2023 die Rüge einer angeblichen Befangenheit mit Bezug auf die Zwischenverfügung vom 7. Dezember 2023 nach über einem Jahr und fünf Monaten für sich genommen eindeutig als verwirkt anzusehen. 5.2 Nachdem im Staatshaftungsverfahren der Schriftenwechsel am 10. Juli 2024 geschlossen wurde, liegen auch sonstige angebliche Verfahrensmängel im Rahmen des Instruktionsverfahrens («zahlreich verlangte Beweiserhebungen sowie die entsprechenden vorsorglichen Massnahmen») bereits 10 Monate zurück, weshalb die Möglichkeit, allein darauf ein Ausstandsbegehren zu stützen, ebenfalls verwirkt ist. 5.3 Im Übrigen beschränken sich die Beschwerdeführerinnen auf die blosse Behauptung angeblicher Verfahrensmängel, ohne zu substanziieren, auf welche ihrer Eingaben sie sich überhaupt beziehen. Die Beschwerdeführerinnen substanziieren nicht, welche konkreten Stellen beziehungsweise angeblichen Beweisanträge in den von ihnen genannten Akten für eine Befangenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal sprechen sollen. Es ist Sache der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerinnen, die geltend gemachten Ausstandsgründe zumindest soweit zu konkretisieren, dass deren Glaubhaftigkeit auch vom Gericht überprüft werden kann. Dass auf zahlreich verlangte Beweiserhebungen nicht im Rahmen von Instruktionsverfügungen eingegangen wird, bildet für sich allein genommen offensichtlich keinen Ausstandsgrund. Die Vorbringen sind nicht ernstlich geeignet, einen Ausstand zu begründen, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 5.4 Soweit die Beschwerdeführerinnen als vermeintlich zusätzlich neuen Ausstandsgrund geltend machen, aus der «verweigerten Blockierung der Gelder» bzw. diesbezüglichen «Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung» im Verfahren A-5526/2023 resultiere eine Staatshaftung mit möglichen Regressansprüchen, behaupten sie sinngemäss, Richter Jürg Marcel Tiefenthal sei aus persönlichen Gründen befangen. Bereits im Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 wurde ausgeführt, dass laut der Begründung der Zwischenverfügungen im Verfahren A-5526/2023 die von den Beschwerdeführerinnen verlangten vorsorglichen Massnahmen voraussichtlich nicht als vom Streitgegenstand umfasst gelten, weshalb sie abgelehnt worden sein dürften (vgl. BVGer A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 E. 6.2). Mit ihren Vorbringen unterstreichen die Beschwerdeführerinnen lediglich ihre von den Zwischenverfügungen abweichende rechtliche Meinung, selbst wenn sie wegen der «verweigerten Blockierung der Gelder» und einer damit vermeintlich zusammenhängenden Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung neu ein Staatshaftungsverfahren anheben. Es ist nicht anzunehmen, dass Richter Jürg Marcel Tiefenthal deshalb aus persönlichen Gründen bzw. wegen einem persönlichen Interesse den objektiven Anschein einer Befangenheit erwecken könnte (Art. 34 Abs. 1 Bst. a BGG). Es wird damit ein bloss vorgeschobener neuer Grund angerufen, der nicht ernstlich für die Begründung eines Ausstands geeignet ist (vgl. Urteil des BGer 1B_246/2020 vom 22. Dezember 2020 E. 5.2.2). Auf das Ausstandsbegehren ist deshalb nicht einzutreten. 5.5 Sodann basieren auch die bereits im Verfahren A-1063/2025 gestellten Vorbringen, Richter Jürg Marcel Tiefenthal solle sich zu «sog. SVP Stammtischen» bzw. einer «möglichen Stellungnahme» zuhanden der Schweizerischen Richtervereinigung äussern, auf der blossen Mutmassung, es sei eine Einflussnahme an «sog. SVP-Stammtischen» auf das Staatshaftungsverfahren zu befürchten. Die Vorbringen der Beschwerdeführerinnen erweisen sich als völlig ungeeignet, den Anschein einer Befangenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal zu erwecken (vgl. Zwischenentscheid A-1063/2025 vom 13. Mai 2025 E. 6.1). 5.6 Zusammengefasst haben die Beschwerdeführerinnen ihr Recht verwirkt, aufgrund eines angeblichen Verfahrensfehlers mit der verspäteten Eingabe vom 5. Mai 2025 ein Ausstandsgesuch zu stellen (E. 5.1-5.2). Die übrigen Vorbringen sind konstruiert und damit nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit von Richter Jürg Marcel Tiefenthal zu erwecken (E. 5.3-5.5). Die geltend gemachten Ausstandsgründe erweisen sich damit als konstruiert bzw. bloss vorgeschoben, weshalb auf das Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist.
6. Auf das im Verfahren A-5526/2023 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal gestellte Ausstandsbegehren ist daher nicht einzutreten. 7. 7.1 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu tragen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE) und dem bereits im Verfahren A-5526/2023 geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 7.2 Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Ausstandsbegehren gegen Richter Stephan Metzger wird nicht eingetreten.
2. Auf das Ausstandsbegehren im Verfahren A-5526/2023 gegen Richter Jürg Marcel Tiefenthal wird nicht eingetreten.
3. Die Kosten für den vorliegenden Zwischenentscheid von Fr. 1'000.- werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Der Betrag wird dem im Verfahren A-5526/2023 geleisteten Kostenvorschuss entnommen.
4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Dieser Zwischenentscheid geht an die Beschwerdeführerinnen und die Vorinstanz. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Stephan Metzger Anna Wildt Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).