Ausstand
Sachverhalt
A. Am 16. Oktober 2018 beantragten A._______ und ihre beiden volljährigen Söhne, alle türkische Staatsangehörige (nachfolgend: Beschwerdeführende), bei der Schweizer Auslandvertretung in Istanbul Visa aus humanitären Gründen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 verweigerte die Vertretung in Istanbul deren Erteilung. Eine dagegen gerichtete Einsprache wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 7. Februar 2019 ab. B. Die Beschwerdeführenden überreichten der Vertretung in Istanbul am 5. März 2019 ein als Einsprache bezeichnetes Dokument. Das Rechtsmittel ging am 14. März 2019 beim Gericht ein (vgl. Verfahren-Nr. F-1237/ 2019). C. Nachdem die Beschwerdeführenden diversen Personen am Bundesverwaltungsgericht E-Mails hatten zukommen lassen und sich darin erkundigten, in welcher Abteilung ihr Verfahren behandelt werde, bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde mit Verfügung vom 21. März 2019 und leitete den Schriftenwechsel gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG ein. Weiter wurde den Beschwerdeführenden unter anderem mitgeteilt, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich schriftlich durchgeführt werde und weitere, mittels einfacher E-Mail versendete Eingaben aus rechtlichen Gründen unbeantwortet blieben (Akten des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren F-1237/2019 [nachfolgend BVGer act.] 3 - 6). D. Die Beschwerdeführenden wandten sich zwischen dem 8. März 2019 und dem 26. April 2019 erneut per E-Mail an diverse Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer act. 7 - 13). Mit E-Mail-Eingaben vom 8. und 9. Mai 2019 gelangten sie wiederum an Mitglieder des Gerichts sowie an Bundesrätin Karin Keller-Sutter (BVGer act. 16), woraufhin ihnen das Gericht am 9. Mai 2019 per E-Mail mitteilte, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf dem Schriftweg durchgeführt werde; Eingaben, die mittels einfacher E-Mail versendet würden, blieben aus rechtlichen Gründen unbeantwortet (BVGer act. 17). E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 15. Mai 2019 stellten die Beschwerdeführenden ein Ausstandsbegehren wegen Befangenheit. Weiter verlangten sie die Überweisung ihres Verfahrens (F-1237/2019) an die unabhängigen Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Behandlung des Ausstandsbegehrens eröffnete das Bundesverwaltungsgericht daraufhin das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer F-2463/ 2019). F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (12 Absätze)
E. 1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Visums ergehen. Im Rahmen dieses Hauptverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig (BVGE 2007/4 E. 1.1).
E. 2.1 Gemäss Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (vgl. Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss.
E. 2.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet gemäss Art. 37 Abs. 1 BGG die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand. Ist ein Ausstandsbegehren gegen eine ganze Abteilung gerichtet, so kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis diese selber über ihren eigenen Ausstand beziehungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. Urteile des BGer 2C_779/2015 vom 15. September 2015 E. 3.1 und 2C_980/2013 vom 21. Juli 2014 E. 1.8; siehe auch Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 E. 1.2 m.H.). Liegt eine solche Konstellation vor, ist davon abzusehen, von den betroffenen Personen eine Stellungnahme einzuholen (vgl. Urteil des BVGer D-1010/2019 vom 4. April 2019 E. 2.3).
E. 2.3 Eine Partei, die gemäss Art. 36 Abs. 1 BGG den Ausstand einer Gerichtsperson verlangt, hat dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, und dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c).
E. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Eingabe vom 15. Mai 2019 geltend, wegen Befangenheit der Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts sei das Verfahren betreffend Gesuch um Erteilung humanitärer Visa an die unabhängigen Abteilungen IV und V zu überweisen. Als Grund dafür geben sie an, die Präsidentin der Abteilung VI, Jenny de Coulon Scuntaro und der Instruktionsrichter Andreas Trommer sowie auch «ihre Büros» würden ihre E-Mail-Eingaben, - die an ihre offiziellen E-Mail-Adressen verschickt worden seien - nicht beantworten. Die Abteilungspräsidentin und der Instruktionsrichter würden lediglich auf Druck von Bundesrätin Karin Keller-Sutter und ihres Justizdepartements antworten.
E. 3.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich damit auf den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-d BGG genannten Gründen befangen sein könnten. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der in den Bst. a-d namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen hinausgehend - sämtliche Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Florence Aubry Girardin, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 34 N 29, m.w.H.). Insofern muss zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden, sondern es genügt bereits der Anschein der Befangenheit. Ein solcher Anschein besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 I 326 E. 5.1, m.w.H.). Richterliche Verfahrensfehler können dabei ausnahmsweise die Unbefangenheit in Frage stellen. Es müssen jedoch objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (vgl. Isabelle Häner, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 34 N 19).
E. 3.3 In Bezug auf das von den Beschwerdeführenden gestellte Ausstandsbegehren vom 15. Mai 2019 ist Folgendes auszuführen:
E. 3.3.1 Soweit sich das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführenden gegen die ganze Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts richtet (vgl. E. 3.1), ist darauf hinzuweisen, dass Ausstandsbegehren grundsätzlich nur gegen einzelne Gerichtspersonen geltend gemacht werden können, nicht aber gegen das Gericht als Ganzes oder gegen eine Organisationseinheit. Befangen können nur Personen als Träger einer staatlichen Funktion sein, nicht aber ein Organ an sich (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 3.70 sowie Urteil des BGer 2D_11/2009 vom 14. April 2009 E. 2). Das pauschale und unsubstantiierte Ablehnungsbegehren gegenüber der ganzen Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich damit als rechtsmissbräuchlich und unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
E. 3.3.2 Unter der Annahme, das Ausstandsbegehren richte sich gegen die namentlich erwähnte Präsidentin der Abteilung VI, Jenny de Coulon Scuntaro, und den Instruktionsrichter Andreas Trommer selbst, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführenden in dieser Hinsicht als untauglich und unzulässig erweisen. Sowohl mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. März 2019 (BVGer act. 6) wie auch per E-Mail des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019 (BVGer act. 17) wurden die Beschwerdeführenden ausdrücklich und - aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zum elektronischen Verkehr (vgl. Art. 11b Abs. 2 VwVG; siehe auch Marantelli/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 11b N 24) - zu Recht darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf dem Schriftweg durchgeführt werde, und dass E-Mail-Eingaben aus rechtlichen Gründen unbeantwortet blieben. Da die Beschwerdeführenden keine weiteren Vorkommnisse geltend machen, die den Anschein auf Befangenheit der besagten Personen erwecken könnten bzw. auch nicht substanziiert darlegen, inwiefern das Nichtbeantworten ihrer E-Mail-Eingaben (im Hinblick auf die bundesverwaltungsgerichtliche Korrespondenz) auf Befangenheit schliessen lässt, ist auf das vorliegende Ausstandsbegehren nicht einzutreten.
E. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl auf das Ausstandsbegehren gegen die gesamte Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts wie auch auf dasjenige gegen Abteilungspräsidentin Jenny de Coulon Scuntaro und Instruktionsrichter Andreas Trommer nicht eingetreten wird.
E. 4 Abschliessend gilt es zu erwähnen, dass der mit Eingabe vom 15. Mai 2019 gestellte Antrag auf Akteneinsicht vom zuständigen Instruktionsrichter im Verfahren F-1237/2019 behandelt wird; im vorliegenden Verfahren besteht hierfür kein Raum.
E. 5 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 500.- festzulegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Urteils unter Angabe der Geschäftsnummer F-2463/2019 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH 54 0900 0000 3021 7609 6, SWIFT-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung des Schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul [per EDA-Kurier]; Beilage: Einzahlungsschein) - das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul (mit der Bitte, die Zwischenverfügung den Beschwerdeführenden gegen Empfangsbe-stätigung zu eröffnen und diese anschliessend an das Bundesver-waltungsgericht zu senden) - die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]) - die Präsidentin der Abteilung VI, Jenny de Coulon Scuntaro, und den Instruktionsrichter, Andreas Trommer Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2463/2019 Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Susanne Genner, Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer. Parteien
1. A._______,
2. B._______,
3. C._______, Türkei; ohne Zustelladresse, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Ausstandsbegehren im Verfahren F-1237/2019. Sachverhalt: A. Am 16. Oktober 2018 beantragten A._______ und ihre beiden volljährigen Söhne, alle türkische Staatsangehörige (nachfolgend: Beschwerdeführende), bei der Schweizer Auslandvertretung in Istanbul Visa aus humanitären Gründen. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 verweigerte die Vertretung in Istanbul deren Erteilung. Eine dagegen gerichtete Einsprache wies das Staatssekretariat für Migration (SEM) mit Verfügung vom 7. Februar 2019 ab. B. Die Beschwerdeführenden überreichten der Vertretung in Istanbul am 5. März 2019 ein als Einsprache bezeichnetes Dokument. Das Rechtsmittel ging am 14. März 2019 beim Gericht ein (vgl. Verfahren-Nr. F-1237/ 2019). C. Nachdem die Beschwerdeführenden diversen Personen am Bundesverwaltungsgericht E-Mails hatten zukommen lassen und sich darin erkundigten, in welcher Abteilung ihr Verfahren behandelt werde, bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde mit Verfügung vom 21. März 2019 und leitete den Schriftenwechsel gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG ein. Weiter wurde den Beschwerdeführenden unter anderem mitgeteilt, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich schriftlich durchgeführt werde und weitere, mittels einfacher E-Mail versendete Eingaben aus rechtlichen Gründen unbeantwortet blieben (Akten des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren F-1237/2019 [nachfolgend BVGer act.] 3 - 6). D. Die Beschwerdeführenden wandten sich zwischen dem 8. März 2019 und dem 26. April 2019 erneut per E-Mail an diverse Mitglieder des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer act. 7 - 13). Mit E-Mail-Eingaben vom 8. und 9. Mai 2019 gelangten sie wiederum an Mitglieder des Gerichts sowie an Bundesrätin Karin Keller-Sutter (BVGer act. 16), woraufhin ihnen das Gericht am 9. Mai 2019 per E-Mail mitteilte, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich auf dem Schriftweg durchgeführt werde; Eingaben, die mittels einfacher E-Mail versendet würden, blieben aus rechtlichen Gründen unbeantwortet (BVGer act. 17). E. Mit englischsprachiger Eingabe vom 15. Mai 2019 stellten die Beschwerdeführenden ein Ausstandsbegehren wegen Befangenheit. Weiter verlangten sie die Überweisung ihres Verfahrens (F-1237/2019) an die unabhängigen Abteilungen IV und V des Bundesverwaltungsgerichts. Zur Behandlung des Ausstandsbegehrens eröffnete das Bundesverwaltungsgericht daraufhin das vorliegende Verfahren mit der Geschäftsnummer F-2463/ 2019). F. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen unter anderem Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Visums ergehen. Im Rahmen dieses Hauptverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht ebenfalls zur Beurteilung von Fragen formeller Natur und damit auch zum Entscheid über Ausstandsbegehren zuständig (BVGE 2007/4 E. 1.1). 2. 2.1 Gemäss Art. 38 VGG gelten die Bestimmungen des BGG über den Ausstand (vgl. Art. 34 ff. BGG) im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sinngemäss. 2.2 Bestreitet die Gerichtsperson, deren Ausstand verlangt wird, oder ein Richter beziehungsweise eine Richterin der Abteilung den Ausstandsgrund, so entscheidet gemäss Art. 37 Abs. 1 BGG die Abteilung unter Ausschluss der betroffenen Gerichtsperson über den Ausstand. Ist ein Ausstandsbegehren gegen eine ganze Abteilung gerichtet, so kann gemäss bundesgerichtlicher Praxis diese selber über ihren eigenen Ausstand beziehungsweise denjenigen ihrer Mitglieder bestimmen, wenn die gestellten Ablehnungsbegehren von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet sind (vgl. Urteile des BGer 2C_779/2015 vom 15. September 2015 E. 3.1 und 2C_980/2013 vom 21. Juli 2014 E. 1.8; siehe auch Urteil des BVGer D-7915/2015 vom 5. Januar 2016 E. 1.2 m.H.). Liegt eine solche Konstellation vor, ist davon abzusehen, von den betroffenen Personen eine Stellungnahme einzuholen (vgl. Urteil des BVGer D-1010/2019 vom 4. April 2019 E. 2.3). 2.3 Eine Partei, die gemäss Art. 36 Abs. 1 BGG den Ausstand einer Gerichtsperson verlangt, hat dem Gericht ein schriftliches Begehren einzureichen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat, und dabei die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen. Macht die Partei die Ausstandsgründe nicht unverzüglich geltend, so verwirkt sie ihr Ablehnungsrecht (vgl. BGE 120 Ia 19 E. 2c). 3. 3.1 Die Beschwerdeführenden machen in ihrer Eingabe vom 15. Mai 2019 geltend, wegen Befangenheit der Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts sei das Verfahren betreffend Gesuch um Erteilung humanitärer Visa an die unabhängigen Abteilungen IV und V zu überweisen. Als Grund dafür geben sie an, die Präsidentin der Abteilung VI, Jenny de Coulon Scuntaro und der Instruktionsrichter Andreas Trommer sowie auch «ihre Büros» würden ihre E-Mail-Eingaben, - die an ihre offiziellen E-Mail-Adressen verschickt worden seien - nicht beantworten. Die Abteilungspräsidentin und der Instruktionsrichter würden lediglich auf Druck von Bundesrätin Karin Keller-Sutter und ihres Justizdepartements antworten. 3.2 Die Beschwerdeführenden berufen sich damit auf den Ausstandsgrund von Art. 34 Abs. 1 Bst. e BGG. Gemäss dieser Bestimmung haben Gerichtspersonen in den Ausstand zu treten, wenn sie aus anderen als den in Art. 34 Abs. 1 Bst. a-d BGG genannten Gründen befangen sein könnten. Dieser Bestimmung kommt die Funktion einer Auffangklausel zu, die - über den Bereich der in den Bst. a-d namentlich erwähnten besonderen sozialen Beziehungen hinausgehend - sämtliche Umstände abdeckt, die den Anschein der Befangenheit einer Gerichtsperson erwecken und objektiv Zweifel an deren Unvoreingenommenheit zu begründen vermögen (vgl. Florence Aubry Girardin, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 34 N 29, m.w.H.). Insofern muss zur Ablehnung einer Gerichtsperson nicht deren tatsächliche Befangenheit nachgewiesen werden, sondern es genügt bereits der Anschein der Befangenheit. Ein solcher Anschein besteht, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtungsweise geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Richterin oder des Richters zu erwecken. Solche Umstände können namentlich in einem bestimmten Verhalten der Gerichtsperson begründet sein (BGE 141 IV 178 E. 3.2.1, 140 I 326 E. 5.1, m.w.H.). Richterliche Verfahrensfehler können dabei ausnahmsweise die Unbefangenheit in Frage stellen. Es müssen jedoch objektiv gerechtfertigte Gründe zur Annahme bestehen, dass sich in Rechtsfehlern gleichzeitig eine Haltung manifestiert, die auf fehlender Distanz und Neutralität beruht. Es muss sich um besonders krasse Fehler oder wiederholte Irrtümer handeln, die eine schwere Verletzung der Richterpflichten darstellen (vgl. Isabelle Häner, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 34 N 19). 3.3 In Bezug auf das von den Beschwerdeführenden gestellte Ausstandsbegehren vom 15. Mai 2019 ist Folgendes auszuführen: 3.3.1 Soweit sich das Ausstandsbegehren der Beschwerdeführenden gegen die ganze Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts richtet (vgl. E. 3.1), ist darauf hinzuweisen, dass Ausstandsbegehren grundsätzlich nur gegen einzelne Gerichtspersonen geltend gemacht werden können, nicht aber gegen das Gericht als Ganzes oder gegen eine Organisationseinheit. Befangen können nur Personen als Träger einer staatlichen Funktion sein, nicht aber ein Organ an sich (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N 3.70 sowie Urteil des BGer 2D_11/2009 vom 14. April 2009 E. 2). Das pauschale und unsubstantiierte Ablehnungsbegehren gegenüber der ganzen Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts erweist sich damit als rechtsmissbräuchlich und unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist. 3.3.2 Unter der Annahme, das Ausstandsbegehren richte sich gegen die namentlich erwähnte Präsidentin der Abteilung VI, Jenny de Coulon Scuntaro, und den Instruktionsrichter Andreas Trommer selbst, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Ausführungen der Beschwerdeführenden in dieser Hinsicht als untauglich und unzulässig erweisen. Sowohl mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 21. März 2019 (BVGer act. 6) wie auch per E-Mail des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019 (BVGer act. 17) wurden die Beschwerdeführenden ausdrücklich und - aufgrund der gesetzlichen Vorgaben zum elektronischen Verkehr (vgl. Art. 11b Abs. 2 VwVG; siehe auch Marantelli/Huber, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016, Art. 11b N 24) - zu Recht darauf hingewiesen, dass das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf dem Schriftweg durchgeführt werde, und dass E-Mail-Eingaben aus rechtlichen Gründen unbeantwortet blieben. Da die Beschwerdeführenden keine weiteren Vorkommnisse geltend machen, die den Anschein auf Befangenheit der besagten Personen erwecken könnten bzw. auch nicht substanziiert darlegen, inwiefern das Nichtbeantworten ihrer E-Mail-Eingaben (im Hinblick auf die bundesverwaltungsgerichtliche Korrespondenz) auf Befangenheit schliessen lässt, ist auf das vorliegende Ausstandsbegehren nicht einzutreten. 3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl auf das Ausstandsbegehren gegen die gesamte Abteilung VI des Bundesverwaltungsgerichts wie auch auf dasjenige gegen Abteilungspräsidentin Jenny de Coulon Scuntaro und Instruktionsrichter Andreas Trommer nicht eingetreten wird.
4. Abschliessend gilt es zu erwähnen, dass der mit Eingabe vom 15. Mai 2019 gestellte Antrag auf Akteneinsicht vom zuständigen Instruktionsrichter im Verfahren F-1237/2019 behandelt wird; im vorliegenden Verfahren besteht hierfür kein Raum.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und auf Fr. 500.- festzulegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Auf das Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung des vorliegenden Urteils unter Angabe der Geschäftsnummer F-2463/2019 zu Gunsten der Gerichtskasse (IBAN-Nr. CH 54 0900 0000 3021 7609 6, SWIFT-Code POFICHBEXXX) zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung des Schweizerischen Generalkonsulats in Istanbul [per EDA-Kurier]; Beilage: Einzahlungsschein)
- das Schweizerische Generalkonsulat in Istanbul (mit der Bitte, die Zwischenverfügung den Beschwerdeführenden gegen Empfangsbe-stätigung zu eröffnen und diese anschliessend an das Bundesver-waltungsgericht zu senden)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- die Präsidentin der Abteilung VI, Jenny de Coulon Scuntaro, und den Instruktionsrichter, Andreas Trommer Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Susanne Stockmeyer Versand: