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F-1237/2019

F-1237/2019

Bundesverwaltungsgericht · 2020-01-16 · Deutsch CH

Visum aus humanitären Gründen (VrG)

Sachverhalt

A. X._______ (geb. 1962; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre beiden Söhne Y._______ (geb. 1992; nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und Z._______ (geb. 1993; nachfolgend: Beschwerdeführer 3), alle türkische Staatsangehörige, stellten am 16. Oktober 2018 bei der Schweizer Auslandvertretung in Istanbul (nachfolgend: Generalkonsulat) gemeinsam Anträge auf Erteilung von Visa aus humanitären Gründen. In den von ihnen ausgefüllten Antragsformularen vermerkten alle drei als Zweck des Aufenthalts in der Schweiz "[die] Weiterreise nach Deutschland". In drei persönlichen, den Anträgen beigelegten, undatierten Schreiben machten die Beschwerdeführenden unter Vorlage diverser amtlicher Dokumente geltend, sie seien wegen eines Erbstreits im Jahre 2013 aus Deutschland in die Türkei «ausgewandert» und hätten nach Beendigung dieses Streits ab dem Jahre 2014 erfolglos versucht, nach Deutschland zurückzukehren. In der Türkei würden sie aufgrund ihrer alevitischen Glaubenszugehörigkeit zunehmend bedroht und verfolgt. So seien sie, die Beschwerdeführerin 1, aber auch der Beschwerdeführer 3, Opfer von Betrugshandlungen einer türkischen Bank geworden und hätten dagegen staatlicherseits keinen Schutz erfahren, seien vielmehr selbst in ungerechtfertigte Strafverfahren verwickelt worden. Der Beschwerdeführer 2 machte geltend, er sei ungerechtfertigt verhaftet, gefoltert und in ein Strafverfahren verwickelt worden, in dem seine Rechte systematisch missachtet würden. Die Beschwerdeführer 2 und 3 machten zudem in ihren Schreiben geltend, sie seien Militärdienstverweigerer. Alle drei Beschwerdeführenden hielten in ihrem Schreiben fest, dass sie an einem Asylantrag in der Schweiz nicht interessiert seien, vielmehr beabsichtigten, mit dem "Schengen-Visum" zu ihrem Ehemann bzw. Vater nach Deutschland weiterzureisen. In Deutschland werde kein Asylantrag nötig sein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, S. 45/46; 12-14; 4/5). Mit drei separaten Formular-Verfügungen vom 23. Oktober 2018 wies das Generalkonsulat die Gesuche der Beschwerdeführenden um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen ab (SEM-act. 1, S. 50; 18; 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen in Abrede gestellt, dass die Gesuchstellenden in ihrem Heimatstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Diese Verfügungen wurden den Adressaten vom Generalkonsulat am 24. Oktober 2018 eröffnet. B. Am 23. November 2018 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als Einsprache bezeichneten E-Mail-Eingabe an die Vorinstanz (SEM-act. 3, S. 56/57). Die Vorinstanz bestätigte deren Empfang und Anhandnahme in einer E-Mail vom 4. Dezember 2018 (SEM-act. 3; S. 62). C. In einer Verfügung vom 7. Februar 2019 - eröffnet am 12. Februar 2019 durch das Generalkonsulat - wies das SEM die Einsprache gegen die Verweigerung der Erteilung humanitärer Visa durch die Schweizer Vertretung ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, es sei keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben erkennbar, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (SEM-act. 6, S. 91-97). D. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2019 deponierten die Beschwerdeführenden am 5. März 2019 beim Generalkonsulat eine Rechtsmitteleingabe zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts. Darin beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung humanitärer Visa. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe eine Notlage zu Unrecht verneint. E. Mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2019 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und leitete gestützt auf Art. 57 VwVG umgehend den Schriftenwechsel ein. Bei dieser Gelegenheit wurden die Beschwerdeführenden - die in der Zwischenzeit immer wieder mit ungeschützten E-Mails an das Gericht gelangt waren - vom zuständigen Instruktionsrichter darauf hingewiesen, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich schriftlich durchgeführt werde und weitere, mittels einfacher E-Mail versendete Eingaben aus rechtlichen Gründen unbeantwortet blieben (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act. 6]). F. In der Folge gelangten die Beschwerdeführenden dennoch weiter in repetitiver Weise mit zahlreichen einfachen E-Mail-Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, in denen sie sich ergänzend zum Sachverhalt äusserten, Auskunft über die beim Gericht mit ihrer Sache befassten Organisationseinheiten beziehungsweise Einzelpersonen verlangten und um beförderliche Behandlung ersuchten (BVGer-act. 8-13). Diese Eingaben wurden vom Bundesverwaltungsgericht androhungsgemäss nicht beantwortet. G. Die Vorinstanz verzichtete in einer Vernehmlassung vom 29. April 2019 auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde und beantragte deren Abweisung (BVGer-act. 14). H. Auf ein am 15. Mai 2019 von den Beschwerdeführenden beim Generalkonsulat deponiertes Ausstandsbegehren wegen behaupteter Befangenheit trat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019 nicht ein (Verfahren F-2463/2019). Der Entscheid wurde den Beschwerdeführenden durch das Generalkonsulat am 24. Juni 2019 eröffnet, allerdings nicht ausgehändigt, da sich die Beschwerdeführerin weigerte, eine Empfangsbestätigung zu unterzeichnen (BVGer-act. 25). I. Einem von den Beschwerdeführenden gestellten Gesuch um Akteneinsicht gab das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 statt (BVGer-act. 21). Die Zwischenverfügung mit den Verfahrensakten wurde aber trotz entsprechender Einladung durch das Generalkonsulat nicht abgeholt. Im Folgenden brachte das Generalkonsulat in Erfahrung, dass sich die Beschwerdeführenden nach Griechenland begeben hätten (BVGer-act. 27). J. In weiteren ungeschützt an das Bundesverwaltungsgericht versendeten E-Mails bestätigten die Beschwerdeführenden, dass sie sich am 19. Juni 2019 nach Griechenland begeben hätten und dort gezwungen worden seien, ein Asylgesuch einzureichen. Sie befänden sich damit aber nicht in Sicherheit, da die griechischen Behörden ihnen gegenüber voreingenommen seien und ihre Rechte missachteten. Sie hätten ihnen gar gedroht, ihre Asylanträge abzulehnen und sie in die Türkei zurückzuschicken beziehungsweise mit der Botschaft der Türkei Kontakt aufzunehmen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (10 Absätze)

E. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art 37 VGG).

E. 1.3 Die Beschwerdeführenden waren als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind demnach zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).

E. 3.1 Als türkische Staatsangehörige unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise aus humanitären Gründen in die Schweiz der Visumspflicht (vgl. Art. 5 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Da es dabei um einen längerfristigen Aufenthalt geht, richtet sich das Verfahren nicht nach Schengen-, sondern nach nationalem Recht (Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Mit der Einführung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Verordnungsgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa geschaffen, nachdem bis dahin eine Gesetzeslücke bestanden hatte, die durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt worden war (vgl. Urteile des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.1, F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]; F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und E. 4.3; je m.H.).

E. 3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich festgehalten, dass ein humanitäres Visum erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.).

E. 4 Die vorliegende Streitsache ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr in der Türkei leben, sondern sich während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens nach Griechenland begeben haben und sich dort als Asylsuchende aufhalten. Damit sind die Beschwerdeführenden dem Zugriff türkischer Behörden entzogen. Nachdem kein Anlass für die Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden unter Verletzung des einschlägigen Völker- und Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union in die Türkei weggewiesen und die Situation in Griechenland trotz Mängeln des dortigen Asylverfahrens bei weitem nicht als existentielle Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV betrachtet werden kann, besteht für die Ausstellung humanitärer Visa durch die Schweiz kein Anlass. Auf die Prüfung der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gefährdung in der Türkei kann bei dieser Sach- und Rechtslage verzichtet werden.

E. 5 Tritt hinzu, dass die Beschwerdeführenden ihre Visaanträge mit dem erklärten Ziel stellten, in der Schweiz kein Asylgesuch einreichen, sondern auf dem Weg über die Schweiz nach Deutschland gelangen zu wollen. Dass ein von der Schweiz ausgestelltes humanitäres Visum nicht Mittel zu einem solchen Zweck sein kann, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung.

E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht die Voraussetzungen erfüllen, unter denen ihnen humanitäre Visa gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV ausgestellt werden könnten. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Empfang des Urteils unter Angabe der Geschäftsnummer F-1237/2019 zugunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Athen [per EDA-Kurier]) - Die Schweizerische Botschaft in Athen (mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils im Original gegen Empfangsbestätigung und deren Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Kurier]) - die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] + [...] + [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Giulia Santangelo Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-1237/2019 Urteil vom 16. Januar 2020 Besetzung Richter Andreas Trommer (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo. Parteien

1. X._______, sowie deren Söhne

2. Y._______, und

3. Z._______, ohne Zustelladresse in der Schweiz, Beschwerdeführende, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visum aus humanitären Gründen (VrG). Sachverhalt: A. X._______ (geb. 1962; nachfolgend: Beschwerdeführerin 1) und ihre beiden Söhne Y._______ (geb. 1992; nachfolgend: Beschwerdeführer 2) und Z._______ (geb. 1993; nachfolgend: Beschwerdeführer 3), alle türkische Staatsangehörige, stellten am 16. Oktober 2018 bei der Schweizer Auslandvertretung in Istanbul (nachfolgend: Generalkonsulat) gemeinsam Anträge auf Erteilung von Visa aus humanitären Gründen. In den von ihnen ausgefüllten Antragsformularen vermerkten alle drei als Zweck des Aufenthalts in der Schweiz "[die] Weiterreise nach Deutschland". In drei persönlichen, den Anträgen beigelegten, undatierten Schreiben machten die Beschwerdeführenden unter Vorlage diverser amtlicher Dokumente geltend, sie seien wegen eines Erbstreits im Jahre 2013 aus Deutschland in die Türkei «ausgewandert» und hätten nach Beendigung dieses Streits ab dem Jahre 2014 erfolglos versucht, nach Deutschland zurückzukehren. In der Türkei würden sie aufgrund ihrer alevitischen Glaubenszugehörigkeit zunehmend bedroht und verfolgt. So seien sie, die Beschwerdeführerin 1, aber auch der Beschwerdeführer 3, Opfer von Betrugshandlungen einer türkischen Bank geworden und hätten dagegen staatlicherseits keinen Schutz erfahren, seien vielmehr selbst in ungerechtfertigte Strafverfahren verwickelt worden. Der Beschwerdeführer 2 machte geltend, er sei ungerechtfertigt verhaftet, gefoltert und in ein Strafverfahren verwickelt worden, in dem seine Rechte systematisch missachtet würden. Die Beschwerdeführer 2 und 3 machten zudem in ihren Schreiben geltend, sie seien Militärdienstverweigerer. Alle drei Beschwerdeführenden hielten in ihrem Schreiben fest, dass sie an einem Asylantrag in der Schweiz nicht interessiert seien, vielmehr beabsichtigten, mit dem "Schengen-Visum" zu ihrem Ehemann bzw. Vater nach Deutschland weiterzureisen. In Deutschland werde kein Asylantrag nötig sein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1, S. 45/46; 12-14; 4/5). Mit drei separaten Formular-Verfügungen vom 23. Oktober 2018 wies das Generalkonsulat die Gesuche der Beschwerdeführenden um Erteilung eines Visums aus humanitären Gründen ab (SEM-act. 1, S. 50; 18; 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen in Abrede gestellt, dass die Gesuchstellenden in ihrem Heimatstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet seien. Diese Verfügungen wurden den Adressaten vom Generalkonsulat am 24. Oktober 2018 eröffnet. B. Am 23. November 2018 gelangten die Beschwerdeführenden mit einer als Einsprache bezeichneten E-Mail-Eingabe an die Vorinstanz (SEM-act. 3, S. 56/57). Die Vorinstanz bestätigte deren Empfang und Anhandnahme in einer E-Mail vom 4. Dezember 2018 (SEM-act. 3; S. 62). C. In einer Verfügung vom 7. Februar 2019 - eröffnet am 12. Februar 2019 durch das Generalkonsulat - wies das SEM die Einsprache gegen die Verweigerung der Erteilung humanitärer Visa durch die Schweizer Vertretung ab. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, es sei keine unmittelbare, ernsthafte und konkrete Gefährdung an Leib und Leben erkennbar, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich machen würde (SEM-act. 6, S. 91-97). D. Gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 7. Februar 2019 deponierten die Beschwerdeführenden am 5. März 2019 beim Generalkonsulat eine Rechtsmitteleingabe zuhanden des Bundesverwaltungsgerichts. Darin beantragten sie sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Erteilung humanitärer Visa. Zur Begründung brachten sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe eine Notlage zu Unrecht verneint. E. Mit Instruktionsverfügung vom 21. März 2019 verzichtete das Bundesverwaltungsgericht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und leitete gestützt auf Art. 57 VwVG umgehend den Schriftenwechsel ein. Bei dieser Gelegenheit wurden die Beschwerdeführenden - die in der Zwischenzeit immer wieder mit ungeschützten E-Mails an das Gericht gelangt waren - vom zuständigen Instruktionsrichter darauf hingewiesen, dass das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich schriftlich durchgeführt werde und weitere, mittels einfacher E-Mail versendete Eingaben aus rechtlichen Gründen unbeantwortet blieben (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act. 6]). F. In der Folge gelangten die Beschwerdeführenden dennoch weiter in repetitiver Weise mit zahlreichen einfachen E-Mail-Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, in denen sie sich ergänzend zum Sachverhalt äusserten, Auskunft über die beim Gericht mit ihrer Sache befassten Organisationseinheiten beziehungsweise Einzelpersonen verlangten und um beförderliche Behandlung ersuchten (BVGer-act. 8-13). Diese Eingaben wurden vom Bundesverwaltungsgericht androhungsgemäss nicht beantwortet. G. Die Vorinstanz verzichtete in einer Vernehmlassung vom 29. April 2019 auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Beschwerde und beantragte deren Abweisung (BVGer-act. 14). H. Auf ein am 15. Mai 2019 von den Beschwerdeführenden beim Generalkonsulat deponiertes Ausstandsbegehren wegen behaupteter Befangenheit trat das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2019 nicht ein (Verfahren F-2463/2019). Der Entscheid wurde den Beschwerdeführenden durch das Generalkonsulat am 24. Juni 2019 eröffnet, allerdings nicht ausgehändigt, da sich die Beschwerdeführerin weigerte, eine Empfangsbestätigung zu unterzeichnen (BVGer-act. 25). I. Einem von den Beschwerdeführenden gestellten Gesuch um Akteneinsicht gab das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 18. Juni 2019 statt (BVGer-act. 21). Die Zwischenverfügung mit den Verfahrensakten wurde aber trotz entsprechender Einladung durch das Generalkonsulat nicht abgeholt. Im Folgenden brachte das Generalkonsulat in Erfahrung, dass sich die Beschwerdeführenden nach Griechenland begeben hätten (BVGer-act. 27). J. In weiteren ungeschützt an das Bundesverwaltungsgericht versendeten E-Mails bestätigten die Beschwerdeführenden, dass sie sich am 19. Juni 2019 nach Griechenland begeben hätten und dort gezwungen worden seien, ein Asylgesuch einzureichen. Sie befänden sich damit aber nicht in Sicherheit, da die griechischen Behörden ihnen gegenüber voreingenommen seien und ihre Rechte missachteten. Sie hätten ihnen gar gedroht, ihre Asylanträge abzulehnen und sie in die Türkei zurückzuschicken beziehungsweise mit der Botschaft der Türkei Kontakt aufzunehmen. K. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Von der Vorinstanz erlassene Einspracheentscheide bezüglich Schengen- und humanitäre Visa sind mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art 37 VGG). 1.3 Die Beschwerdeführenden waren als Einsprecher am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und sind demnach zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 48 VwVG). Auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist (Art. 50 und 52 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können vorliegend die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.). 3. 3.1 Als türkische Staatsangehörige unterliegen die Beschwerdeführenden für die Einreise aus humanitären Gründen in die Schweiz der Visumspflicht (vgl. Art. 5 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Da es dabei um einen längerfristigen Aufenthalt geht, richtet sich das Verfahren nicht nach Schengen-, sondern nach nationalem Recht (Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Mit der Einführung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Verordnungsgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa geschaffen, nachdem bis dahin eine Gesetzeslücke bestanden hatte, die durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt worden war (vgl. Urteile des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.1, F-5646/2018 vom 1. November 2018 E. 3.5 [zur Publikation vorgesehen]; F-7298/2016 vom 19. Juni 2017 E. 4.2 und E. 4.3; je m.H.). 3.2 In Art. 4 Abs. 2 VEV wird nun ausdrücklich festgehalten, dass ein humanitäres Visum erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Demnach kann ein nationales Visum aus humanitären Gründen erteilt werden, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Dies kann etwa bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-4658/2017 vom 7. Dezember 2018 E. 3.2 m.w.H.).

4. Die vorliegende Streitsache ist dadurch gekennzeichnet, dass die Beschwerdeführenden nicht mehr in der Türkei leben, sondern sich während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens nach Griechenland begeben haben und sich dort als Asylsuchende aufhalten. Damit sind die Beschwerdeführenden dem Zugriff türkischer Behörden entzogen. Nachdem kein Anlass für die Annahme besteht, die Beschwerdeführenden würden unter Verletzung des einschlägigen Völker- und Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union in die Türkei weggewiesen und die Situation in Griechenland trotz Mängeln des dortigen Asylverfahrens bei weitem nicht als existentielle Gefährdung im Sinne von Art. 4 Abs. 2 VEV betrachtet werden kann, besteht für die Ausstellung humanitärer Visa durch die Schweiz kein Anlass. Auf die Prüfung der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Gefährdung in der Türkei kann bei dieser Sach- und Rechtslage verzichtet werden.

5. Tritt hinzu, dass die Beschwerdeführenden ihre Visaanträge mit dem erklärten Ziel stellten, in der Schweiz kein Asylgesuch einreichen, sondern auf dem Weg über die Schweiz nach Deutschland gelangen zu wollen. Dass ein von der Schweiz ausgestelltes humanitäres Visum nicht Mittel zu einem solchen Zweck sein kann, versteht sich von selbst und bedarf keiner weiteren Erläuterung.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Beschwerdeführenden nicht die Voraussetzungen erfüllen, unter denen ihnen humanitäre Visa gemäss Art. 4 Abs. 2 VEV ausgestellt werden könnten. Die angefochtene Verfügung ist somit im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (vgl. Art. 63 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Empfang des Urteils unter Angabe der Geschäftsnummer F-1237/2019 zugunsten der Gerichtskasse (IBAN CH54 0900 0000 3021 7609 6, Swift-Code: POFICHBEXXX) zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an:

- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen Botschaft in Athen [per EDA-Kurier])

- Die Schweizerische Botschaft in Athen (mit der Bitte um Eröffnung dieses Urteils im Original gegen Empfangsbestätigung und deren Zustellung an das Bundesverwaltungsgericht [per EDA-Kurier])

- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] + [...] + [...] zurück) Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Giulia Santangelo Versand: