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F-4835/2018

F-4835/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-07-01 · Deutsch CH

Nationales Visum

Sachverhalt

A. Der aus Syrien stammende A._______, geboren 1991, stellte am 6. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch, welchem am 24. November 2017 entsprochen wurde. B. Am 22. März 2018 ersuchten seine Familienangehörigen bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut um Erteilung humanitärer Visa, um zu ihm in die Schweiz reisen zu können (Gesuchstellende: Mutter, geboren 1971, und fünf Geschwister, geboren 1988, 1992, 2005, 2008, 2013). Diese Gesuche lehnte die Botschaft offenbar noch am gleichen Tag mit entsprechendem Formular ab. C. Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob A._______ am 21. April 2018 Einsprache beim SEM, vor allem mit der Begründung, dass seine Familie «kaum für sich sorgen» könne, «in Armut und Elend» sowie «in ständiger Angst vor einem Zugriff der Miliz» lebe. Seine Familie sei auf seine Unterstützung angewiesen, vor allem seine Mutter, die «körperlich, mental und gesundheitlich sehr müde» sei. Hierzu hat A._______ ein ärztliches Zeugnis vom 14. März 2018 beigefügt. D. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und führte aus, die schweizerische Auslandsvertretung habe die Gesuche seiner Familienangehörigen zu Recht in eigener Kompetenz abgewiesen, weil «keine besonderen, namentlich humanitären Gründe» für deren Einreise vorgelegen hätten. Ein Visum aus solchen Gründen könnte nur ausgestellt werden, wenn aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen sei, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Sie müsse sich in einer akuten Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Im vorliegenden Fall, so die Vorinstanz weiter, sei aufgrund der unterschiedlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten gar nicht klar, an welchem Ort in Syrien sich die Gesuchstellenden aufhielten. Zudem sei aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass B._____, die Mutter, das «Nationalspital» im jordanischen Al-Kutaifah habe aufsuchen und somit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Schliesslich sei auch festzustellen, dass die Familie nach Beirut gereist sei, um bei der dortigen Schweizer Vertretung vorzusprechen, dass sie jedoch wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, obwohl sie im Libanon einen sicheren Zufluchtsort hätte finden können. Obwohl sich die Gesuchstellenden in Syrien durchaus in einer schwierigen Lage befänden, erschienen ihre Lebensbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal vieler anderer Personen in ähnlicher Lage, nicht derart gravierend, dass der weitere Verbleib am jetzigen Aufenthaltsort unzumutbar und ein behördliches Eingreifen «geradezu unumgänglich» wäre. E. Am 23. August 2018 erhob A._______ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Er beantragt, dieser sei aufzuheben und seinen Angehörigen sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Beurteilung der Vorinstanz, so seine Begründung, sei nicht korrekt, unter anderem deshalb, weil die humanitäre Lage im Libanon für Flüchtlinge «katastrophal» sei. Was das Leben in Syrien angehe, so müssten dort viele Menschen «je nach Lage ihren Aufenthaltsort wechseln». Dies sei auch der Grund, weshalb seine Familie das Wohnquartier Umal in der Provinz Deir ez-Zor (Deir Azzour) verlassen und sich in die Provinz Aleppo begeben habe. Dort zu bleiben, sei ihr aber nicht möglich gewesen. Die scheinbaren Widersprüche bezüglich ihres Aufenthaltsorts seien somit erklärbar. Abgesehen davon habe die Vorinstanz auch das für seine Mutter eingereichte Arztzeugnis falsch interpretiert, trage dieses doch das Logo der syrischen Ärztekammer. Bei dem auf dem Dokument angegebene Ort - phonetisch Al-Kutaifah - handle es sich um die 40 km östlich von Damaskus liegende syrische Stadt «Al-Qutayfah»; für den Namen dieser Stadt gebe es auch andere Schreibweisen. Der Beschwerdeführer führt abschliessend aus, seine Familie leide massiv unter den Folgen des Bürgerkriegs und habe mit grossen Schwierigkeiten im Alltagsleben zu kämpfen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich in unmittelbarer Lebensgefahr befinden. Für kranke und ältere Menschen sei die Situation angesichts fehlender Medikamente «sehr schwierig»; der Krieg mache aus «Mädchen und Frauen ein billiges Produkt» und Menschenhändler hätten ein «leichtes Spiel», Töchter ihren Eltern abzukaufen. Er, der Beschwerdeführer habe um seine Familie grosse Angst, auch deshalb, weil diese mit Reflexverfolgung rechnen müsse; sein Vater, im Krieg gefallen, habe nämlich auf Seiten der freien syrischen Armee gekämpft. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss erhoben. G. In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2018 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde und führte aus, diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und sei daher abzuweisen. Insbesondere könne sie, die Vorinstanz, sich nicht der Auffassung des Beschwerdeführers zur Lage im Libanon anschliessen, sei doch nicht substantiiert dargelegt worden, wieso die Betroffenen keine Möglichkeit gehabt hätten, den Schutz und die Gesundheitsversorgung dieses Staats in Anspruch zu nehmen. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, dass es sich bei Al-Quatafyah um eine syrische Stadt mit einem «Nationalspital» handle. H. In seiner Replik vom 30. Oktober 2018 bringt der Beschwerdeführer vor, die Informationen des SEM über die Lage der syrischen Flüchtlinge im Libanon seien nicht auf dem aktuellen Stand. Jedenfalls sei die dortige Situation derart prekär, dass sich die Gesuchstellenden nicht sicher gefühlt und Angst vor der Willkür der libanesischen Behörden gehabt hätten. In Syrien verfügten sie immerhin über ein «Dach über dem Kopf», jedoch fehle die «die Medizin» und die «Kindeswohlgefährdung» sei allgegenwärtig. Was das «Nationalspital Al-Qutayfah» angehe, so sei dessen Standort aus dem Internet ersichtlich. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen.

Erwägungen (17 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).

E. 1.3 Als Beteiligter am Einspracheverfahren und Adressat der angefochtenen Verfügung ist A._______ zur Beschwerde legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingelegte Rechtsmittel ist daher einzutreten (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2).

E. 3.1 Für die Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen unterliegen syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (vgl. Art. 5 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Da es dabei grundsätzlich um einen längerfristigen Aufenthalt geht, richtet sich das Verfahren nicht nach Schengen-, sondern nach nationalem Recht (Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Mit der Einführung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Verordnungsgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa geschaffen, nachdem bis dahin eine Gesetzeslücke bestanden hatte, die durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt worden war (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-1237/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.1 mit Verweis auf BVGE 2018 VII/5 E. 3.5).

E. 3.2 Im vorliegenden Fall wäre Art. 4 Abs. 2 VEV eigentlich nicht anwendbar, da diese Bestimmung erst am 15. September 2018 in Kraft trat (Art. 71 VEV) und nur die «bei Inkrafttreten dieser Verordnung» hängigen Verfahren nach neuem Recht fortgeführt werden (Art. 70 VEV; zum Begriff des hängigen Verfahrens: siehe Urteil des BVGer F-692/2018 vom 30. Januar 2020 E. 2.1). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen VEV war jedoch bereits die angefochtene Verfügung ergangen und sogar das vorliegende Rechtsmittelverfahren eröffnet, so dass im Prinzip die VEV in ihrer bis dahin gültigen Fassung anwendbar wäre. Da jedoch jederzeit ein neues Gesuch eingereicht werden könnte und die materiellen Kriterien für die Beurteilung eines Visums aus humanitären Gründen, wie oben dargelegt, im Zuge der Neufassung der Verordnung beibehalten wurden, kann die angefochtene Verfügung im Licht des neuen Art. 4 Abs. 2 VEV einer Prüfung unterzogen werden (vgl. auch zitiertes Urteil des BVGer F-692/2018 E. 2.2).

E. 3.3 Art. 4 Abs. 2 VEV hält ausdrücklich fest, dass ein humanitäres Visum erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Dies ist demnach der Fall, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Dies kann bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1237/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.2 sowie BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.1 je m.H.).

E. 4.1 Die soeben beschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa hat auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung dargelegt, ist jedoch zur Schlussfolgerung gelangt, dass die Gesuchstellenden diese Voraussetzungen nicht erfüllen.

E. 4.2 Einer der Aspekte, mit denen die Vorinstanz ihren Entscheid begründet, betrifft den Umstand, dass die Gesuchstellenden, um besagte Visa zu beantragen, die schweizerische Botschaft in Beirut aufsuchten. Die Vorinstanz leitet daraus ab, dass diese, statt nach Syrien zurückzukehren, im Libanon hätten bleiben können. Es könne davon ausgegangen werden, «dass sich im Libanon aufhaltende Flüchtlinge, die unmittelbar Schutz benötigen, weiterhin im Libanon einen sicheren Zufluchtsort finden».

E. 4.3 Diese Einschätzung hält der Beschwerdeführer demgegenüber für unzutreffend. Allerdings ist auf die Frage, ob sich die Gesuchstellenden erneut in den Libanon begeben und dort als Bürgerkriegsflüchtlinge Schutz erhalten können, nicht weiter einzugehen, zeigen doch nachfolgende Erwägungen, dass diese auch in ihrem Heimatland Syrien nicht - wie von Art. 4 Abs. 2 VEV verlangt - ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind.

E. 5.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner an die Vorinstanz gerichteten Einsprache vom 21. April 2018 ausgeführt, seine Familienangehörigen lebten in der vom IS kontrollierten Provinz Deir Azzour, wo sie kaum wagten, das Haus zu verlassen. Die humanitäre Lage sei katastrophal, und für Frauen sei diese Situation erst recht kaum zu bewältigen. Seine Familie könne kaum für sich sorgen und lebe in Armut und Elend. Sie sei nach dem Tod seines Vaters auf seine Unterstützung angewiesen, da er der älteste Sohn sei.

E. 5.2 Die Rechtsmittelschrift enthält im Wesentlichen das gleiche Vorbringen. Dort führt der Beschwerdeführer zusätzlich aus, für kranke und ältere Menschen sei die Situation angesichts fehlender Medikamente «sehr schwierig» und für Mädchen und Frauen bestehe die grosse Gefahr, Opfer von Menschenhandel zu werden (vgl. Sachverhalt E).

E. 5.3 Obenstehende Darlegungen des Beschwerdeführers können nicht als unglaubhaft abgetan werden, und auch die sehr schwierigen Lebensbedingungen der Gesuchstellenden sind nicht in Abrede zu stellen. Allerdings beschreibt der Beschwerdeführer nicht mehr als die ganz allgemeine Situation von Bürgerkriegsflüchtlingen, von der sich diejenige seiner Familienangehörigen nicht abhebt. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern für jeden seiner Angehörigen eine konkrete individuelle Gefährdung an Leib und Leben besteht.

E. 5.4 Auch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, seine Familie müsse angesichts der Vergangenheit seines Vaters als Widerstandskämpfer mit Reflexverfolgung rechnen, führt zu keiner anderen Einschätzung. Weder kann der Beschwerdeführer nachweisen, dass überhaupt eine Reflexverfolgung existiert, noch schildert er deren konkrete und akut vorhandene Auswirkungen auf seine Familienangehörigen. Die Möglichkeit einer erst künftigen Bedrohung beziehungsweise Verfolgung rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme, dass sich die Gesuchstellenden in einer über die durchaus beklagenswerte Lage von Bürgerkriegsflüchtlingen hinausgehenden besonderen Notsituation befinden.

E. 5.5 Nichts anderes gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten gesundheitlichen Situation seiner Mutter. Diese sei, so die Begründung seiner an die Vorinstanz gerichteten Einsprache, «körperlich, mental und gesundheitlich sehr müde» und brauche dringend seine Unterstützung. Hierzu hat der Beschwerdeführer ein - in der Übersetzung teilweise als unleserlich bezeichnetes - Arztzeugnis eingereicht, welches ihr eine «periphere Neuropathie» bescheinigt. Dass die Mutter des Beschwerdeführers hierfür auch bei Verbleib in ihrem Heimatland medizinische Unterstützung in Anspruch nehmen kann, hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht ausgeführt, ebenso, dass ihr die Inanspruchnahme von dort aus auch zugemutet werden kann. Ob das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis in Jordanien oder in Syrien erstellt wurde, braucht nicht thematisiert zu werden, denn es erscheint fraglos, dass dessen Mutter das von ihr bereits konsultierte Spital, wo auch immer, ein weiteres Mal aufsuchen kann. Zudem kann sie sich, was auch die Vorinstanz erwähnt hat, an das IKRK oder an andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Angesichts dessen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Mutter - ebenso wie hinsichtlich seiner Geschwister - keine konkrete individuelle Gefährdung erkennen lassen, kann dahingestellt bleiben, in welcher syrischen Provinz sich die Gesuchstellenden aufhalten.

E. 6 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellenden nicht die Voraussetzungen erfüllen, unter denen ihnen humanitäre Visa ausgestellt werden könnten. Die angefochtene Verfügung hat somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.
  3. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz mit den Akten Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4835/2018 Urteil vom 1. Juli 2020 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Gregor Chatton, Richterin Jenny de Coulon Scuntaro, Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake. Parteien A._______, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Visa aus humanitären Gründen. Sachverhalt: A. Der aus Syrien stammende A._______, geboren 1991, stellte am 6. September 2015 in der Schweiz ein Asylgesuch, welchem am 24. November 2017 entsprochen wurde. B. Am 22. März 2018 ersuchten seine Familienangehörigen bei der Schweizerischen Botschaft in Beirut um Erteilung humanitärer Visa, um zu ihm in die Schweiz reisen zu können (Gesuchstellende: Mutter, geboren 1971, und fünf Geschwister, geboren 1988, 1992, 2005, 2008, 2013). Diese Gesuche lehnte die Botschaft offenbar noch am gleichen Tag mit entsprechendem Formular ab. C. Gegen diesen negativen Visumsentscheid erhob A._______ am 21. April 2018 Einsprache beim SEM, vor allem mit der Begründung, dass seine Familie «kaum für sich sorgen» könne, «in Armut und Elend» sowie «in ständiger Angst vor einem Zugriff der Miliz» lebe. Seine Familie sei auf seine Unterstützung angewiesen, vor allem seine Mutter, die «körperlich, mental und gesundheitlich sehr müde» sei. Hierzu hat A._______ ein ärztliches Zeugnis vom 14. März 2018 beigefügt. D. Mit Verfügung vom 19. Juli 2018 wies die Vorinstanz die Einsprache ab und führte aus, die schweizerische Auslandsvertretung habe die Gesuche seiner Familienangehörigen zu Recht in eigener Kompetenz abgewiesen, weil «keine besonderen, namentlich humanitären Gründe» für deren Einreise vorgelegen hätten. Ein Visum aus solchen Gründen könnte nur ausgestellt werden, wenn aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon auszugehen sei, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sei. Sie müsse sich in einer akuten Notsituation befinden, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich mache. Im vorliegenden Fall, so die Vorinstanz weiter, sei aufgrund der unterschiedlichen Vorbringen der Verfahrensbeteiligten gar nicht klar, an welchem Ort in Syrien sich die Gesuchstellenden aufhielten. Zudem sei aus den eingereichten Unterlagen ersichtlich, dass B._____, die Mutter, das «Nationalspital» im jordanischen Al-Kutaifah habe aufsuchen und somit ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen können. Schliesslich sei auch festzustellen, dass die Familie nach Beirut gereist sei, um bei der dortigen Schweizer Vertretung vorzusprechen, dass sie jedoch wieder nach Syrien zurückgekehrt sei, obwohl sie im Libanon einen sicheren Zufluchtsort hätte finden können. Obwohl sich die Gesuchstellenden in Syrien durchaus in einer schwierigen Lage befänden, erschienen ihre Lebensbedingungen, gemessen am durchschnittlichen Schicksal vieler anderer Personen in ähnlicher Lage, nicht derart gravierend, dass der weitere Verbleib am jetzigen Aufenthaltsort unzumutbar und ein behördliches Eingreifen «geradezu unumgänglich» wäre. E. Am 23. August 2018 erhob A._______ Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Er beantragt, dieser sei aufzuheben und seinen Angehörigen sei die Einreise in die Schweiz zu bewilligen. Die Beurteilung der Vorinstanz, so seine Begründung, sei nicht korrekt, unter anderem deshalb, weil die humanitäre Lage im Libanon für Flüchtlinge «katastrophal» sei. Was das Leben in Syrien angehe, so müssten dort viele Menschen «je nach Lage ihren Aufenthaltsort wechseln». Dies sei auch der Grund, weshalb seine Familie das Wohnquartier Umal in der Provinz Deir ez-Zor (Deir Azzour) verlassen und sich in die Provinz Aleppo begeben habe. Dort zu bleiben, sei ihr aber nicht möglich gewesen. Die scheinbaren Widersprüche bezüglich ihres Aufenthaltsorts seien somit erklärbar. Abgesehen davon habe die Vorinstanz auch das für seine Mutter eingereichte Arztzeugnis falsch interpretiert, trage dieses doch das Logo der syrischen Ärztekammer. Bei dem auf dem Dokument angegebene Ort - phonetisch Al-Kutaifah - handle es sich um die 40 km östlich von Damaskus liegende syrische Stadt «Al-Qutayfah»; für den Namen dieser Stadt gebe es auch andere Schreibweisen. Der Beschwerdeführer führt abschliessend aus, seine Familie leide massiv unter den Folgen des Bürgerkriegs und habe mit grossen Schwierigkeiten im Alltagsleben zu kämpfen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass sie sich in unmittelbarer Lebensgefahr befinden. Für kranke und ältere Menschen sei die Situation angesichts fehlender Medikamente «sehr schwierig»; der Krieg mache aus «Mädchen und Frauen ein billiges Produkt» und Menschenhändler hätten ein «leichtes Spiel», Töchter ihren Eltern abzukaufen. Er, der Beschwerdeführer habe um seine Familie grosse Angst, auch deshalb, weil diese mit Reflexverfolgung rechnen müsse; sein Vater, im Krieg gefallen, habe nämlich auf Seiten der freien syrischen Armee gekämpft. F. Mit Zwischenverfügung vom 4. September 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht das gleichzeitig mit der Beschwerde eingereichte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abgewiesen und vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss erhoben. G. In ihrer Vernehmlassung vom 24. September 2018 beantragte die Vor-instanz die Abweisung der Beschwerde und führte aus, diese enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel und sei daher abzuweisen. Insbesondere könne sie, die Vorinstanz, sich nicht der Auffassung des Beschwerdeführers zur Lage im Libanon anschliessen, sei doch nicht substantiiert dargelegt worden, wieso die Betroffenen keine Möglichkeit gehabt hätten, den Schutz und die Gesundheitsversorgung dieses Staats in Anspruch zu nehmen. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargelegt, dass es sich bei Al-Quatafyah um eine syrische Stadt mit einem «Nationalspital» handle. H. In seiner Replik vom 30. Oktober 2018 bringt der Beschwerdeführer vor, die Informationen des SEM über die Lage der syrischen Flüchtlinge im Libanon seien nicht auf dem aktuellen Stand. Jedenfalls sei die dortige Situation derart prekär, dass sich die Gesuchstellenden nicht sicher gefühlt und Angst vor der Willkür der libanesischen Behörden gehabt hätten. In Syrien verfügten sie immerhin über ein «Dach über dem Kopf», jedoch fehle die «die Medizin» und die «Kindeswohlgefährdung» sei allgegenwärtig. Was das «Nationalspital Al-Qutayfah» angehe, so sei dessen Standort aus dem Internet ersichtlich. I. Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter fallen u.a. Verfügungen des SEM, die im Einspracheverfahren gegen die Verweigerung eines Visums ergehen. In dieser Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). 1.3 Als Beteiligter am Einspracheverfahren und Adressat der angefochtenen Verfügung ist A._______ zur Beschwerde legitimiert. Auf das frist- und formgerecht eingelegte Rechtsmittel ist daher einzutreten (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und - sofern nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat - die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Entscheides (BVGE 2014/1 E. 2). 3. 3.1 Für die Einreise in die Schweiz aus humanitären Gründen unterliegen syrische Staatsangehörige der Visumspflicht (vgl. Art. 5 Abs. 1 AIG [SR 142.20] i.V.m. Art. 9 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Da es dabei grundsätzlich um einen längerfristigen Aufenthalt geht, richtet sich das Verfahren nicht nach Schengen-, sondern nach nationalem Recht (Art. 4 der Verordnung vom 15. August 2018 über die Einreise und die Visumerteilung [VEV, SR 142.204]). Mit der Einführung von Art. 4 Abs. 2 VEV hat der Verordnungsgeber die rechtliche Grundlage für den Anwendungsbereich der humanitären Visa geschaffen, nachdem bis dahin eine Gesetzeslücke bestanden hatte, die durch die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gefüllt worden war (vgl. zuletzt Urteil des BVGer F-1237/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.1 mit Verweis auf BVGE 2018 VII/5 E. 3.5). 3.2 Im vorliegenden Fall wäre Art. 4 Abs. 2 VEV eigentlich nicht anwendbar, da diese Bestimmung erst am 15. September 2018 in Kraft trat (Art. 71 VEV) und nur die «bei Inkrafttreten dieser Verordnung» hängigen Verfahren nach neuem Recht fortgeführt werden (Art. 70 VEV; zum Begriff des hängigen Verfahrens: siehe Urteil des BVGer F-692/2018 vom 30. Januar 2020 E. 2.1). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen VEV war jedoch bereits die angefochtene Verfügung ergangen und sogar das vorliegende Rechtsmittelverfahren eröffnet, so dass im Prinzip die VEV in ihrer bis dahin gültigen Fassung anwendbar wäre. Da jedoch jederzeit ein neues Gesuch eingereicht werden könnte und die materiellen Kriterien für die Beurteilung eines Visums aus humanitären Gründen, wie oben dargelegt, im Zuge der Neufassung der Verordnung beibehalten wurden, kann die angefochtene Verfügung im Licht des neuen Art. 4 Abs. 2 VEV einer Prüfung unterzogen werden (vgl. auch zitiertes Urteil des BVGer F-692/2018 E. 2.2). 3.3 Art. 4 Abs. 2 VEV hält ausdrücklich fest, dass ein humanitäres Visum erteilt werden kann, wenn die betreffende Person im Herkunftsstaat unmittelbar, ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet ist. Dies ist demnach der Fall, wenn bei einer Person aufgrund des konkreten Einzelfalls offensichtlich davon ausgegangen werden muss, dass sie sich im Heimat- oder Herkunftsstaat in einer besonderen Notsituation befindet, die ein behördliches Eingreifen zwingend erforderlich macht. Dies kann bei akuten kriegerischen Ereignissen oder aufgrund einer konkreten individuellen Gefährdung, die sie mehr als alle anderen Personen betrifft, gegeben sein. Befindet sich die betroffene Person bereits in einem Drittstaat oder ist sie nach einem Aufenthalt in einem solchen freiwillig in ihr Heimat- oder Herkunftsland zurückgekehrt und hat sie die Möglichkeit, sich erneut in den Drittstaat zu begeben, ist in der Regel davon auszugehen, dass keine Gefährdung mehr besteht (vgl. dazu Urteil des BVGer F-1237/2019 vom 16. Januar 2020 E. 3.2 sowie BVGE 2018 VII/5 E. 3.6.1 je m.H.). 4. 4.1 Die soeben beschriebenen Voraussetzungen für die Erteilung humanitärer Visa hat auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung dargelegt, ist jedoch zur Schlussfolgerung gelangt, dass die Gesuchstellenden diese Voraussetzungen nicht erfüllen. 4.2 Einer der Aspekte, mit denen die Vorinstanz ihren Entscheid begründet, betrifft den Umstand, dass die Gesuchstellenden, um besagte Visa zu beantragen, die schweizerische Botschaft in Beirut aufsuchten. Die Vorinstanz leitet daraus ab, dass diese, statt nach Syrien zurückzukehren, im Libanon hätten bleiben können. Es könne davon ausgegangen werden, «dass sich im Libanon aufhaltende Flüchtlinge, die unmittelbar Schutz benötigen, weiterhin im Libanon einen sicheren Zufluchtsort finden». 4.3 Diese Einschätzung hält der Beschwerdeführer demgegenüber für unzutreffend. Allerdings ist auf die Frage, ob sich die Gesuchstellenden erneut in den Libanon begeben und dort als Bürgerkriegsflüchtlinge Schutz erhalten können, nicht weiter einzugehen, zeigen doch nachfolgende Erwägungen, dass diese auch in ihrem Heimatland Syrien nicht - wie von Art. 4 Abs. 2 VEV verlangt - ernsthaft und konkret an Leib und Leben gefährdet sind. 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner an die Vorinstanz gerichteten Einsprache vom 21. April 2018 ausgeführt, seine Familienangehörigen lebten in der vom IS kontrollierten Provinz Deir Azzour, wo sie kaum wagten, das Haus zu verlassen. Die humanitäre Lage sei katastrophal, und für Frauen sei diese Situation erst recht kaum zu bewältigen. Seine Familie könne kaum für sich sorgen und lebe in Armut und Elend. Sie sei nach dem Tod seines Vaters auf seine Unterstützung angewiesen, da er der älteste Sohn sei. 5.2 Die Rechtsmittelschrift enthält im Wesentlichen das gleiche Vorbringen. Dort führt der Beschwerdeführer zusätzlich aus, für kranke und ältere Menschen sei die Situation angesichts fehlender Medikamente «sehr schwierig» und für Mädchen und Frauen bestehe die grosse Gefahr, Opfer von Menschenhandel zu werden (vgl. Sachverhalt E). 5.3 Obenstehende Darlegungen des Beschwerdeführers können nicht als unglaubhaft abgetan werden, und auch die sehr schwierigen Lebensbedingungen der Gesuchstellenden sind nicht in Abrede zu stellen. Allerdings beschreibt der Beschwerdeführer nicht mehr als die ganz allgemeine Situation von Bürgerkriegsflüchtlingen, von der sich diejenige seiner Familienangehörigen nicht abhebt. Insbesondere zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, inwiefern für jeden seiner Angehörigen eine konkrete individuelle Gefährdung an Leib und Leben besteht. 5.4 Auch die weitere Behauptung des Beschwerdeführers, seine Familie müsse angesichts der Vergangenheit seines Vaters als Widerstandskämpfer mit Reflexverfolgung rechnen, führt zu keiner anderen Einschätzung. Weder kann der Beschwerdeführer nachweisen, dass überhaupt eine Reflexverfolgung existiert, noch schildert er deren konkrete und akut vorhandene Auswirkungen auf seine Familienangehörigen. Die Möglichkeit einer erst künftigen Bedrohung beziehungsweise Verfolgung rechtfertigt jedenfalls nicht die Annahme, dass sich die Gesuchstellenden in einer über die durchaus beklagenswerte Lage von Bürgerkriegsflüchtlingen hinausgehenden besonderen Notsituation befinden. 5.5 Nichts anderes gilt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geschilderten gesundheitlichen Situation seiner Mutter. Diese sei, so die Begründung seiner an die Vorinstanz gerichteten Einsprache, «körperlich, mental und gesundheitlich sehr müde» und brauche dringend seine Unterstützung. Hierzu hat der Beschwerdeführer ein - in der Übersetzung teilweise als unleserlich bezeichnetes - Arztzeugnis eingereicht, welches ihr eine «periphere Neuropathie» bescheinigt. Dass die Mutter des Beschwerdeführers hierfür auch bei Verbleib in ihrem Heimatland medizinische Unterstützung in Anspruch nehmen kann, hat die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht ausgeführt, ebenso, dass ihr die Inanspruchnahme von dort aus auch zugemutet werden kann. Ob das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis in Jordanien oder in Syrien erstellt wurde, braucht nicht thematisiert zu werden, denn es erscheint fraglos, dass dessen Mutter das von ihr bereits konsultierte Spital, wo auch immer, ein weiteres Mal aufsuchen kann. Zudem kann sie sich, was auch die Vorinstanz erwähnt hat, an das IKRK oder an andere vor Ort tätige Hilfsorganisationen wenden. Angesichts dessen, dass die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Mutter - ebenso wie hinsichtlich seiner Geschwister - keine konkrete individuelle Gefährdung erkennen lassen, kann dahingestellt bleiben, in welcher syrischen Provinz sich die Gesuchstellenden aufhalten.

6. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Gesuchstellenden nicht die Voraussetzungen erfüllen, unter denen ihnen humanitäre Visa ausgestellt werden könnten. Die angefochtene Verfügung hat somit Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig festgestellt und ist auch angemessen (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv nächste Seite Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind durch den einbezahlten Kostenvorschuss gedeckt.

3. Dieses Urteil geht an:

- den Beschwerdeführer (Einschreiben)

- die Vorinstanz mit den Akten Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Barbara Giemsa-Haake Versand: