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D-798/2018

D-798/2018

Bundesverwaltungsgericht · 2020-08-05 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Mai 2015 ein Asylgesuch ein. Er begründete dieses Gesuch damit, dass er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zusammen mit seinem Schwager unterstützt habe, weswegen er in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-635/2017 vom 21. März 2017 abgewiesen. C. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 11. September 2017 erneut ans SEM. Darin machte er den bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt erneut geltend und fügte an, dass ein neues Beweismittel das bereits damals geltend gemachte Verschwinden des Schwagers belege. Damit sei ein Teilbeweis für die im Heimatland erlittene Verfolgung erbracht. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hätten sich ferner neue Sachverhalte ereignet. So habe ihm seine Ehefrau erst dann eröffnet, dass sie wegen ihm von den Sicherheitskräften behelligt worden sei. Die Behörden hätten im Jahre 2015 eines seiner Waffenverstecke gefunden und die Ehefrau anschliessend verhaftet. Sie habe ihn bis anhin nicht darüber informiert, da das Ereignis einen Ehrverlust für sie dargestellt habe. Sie habe ihre Lage in einem Schreiben an die schweizerische Botschaft dargelegt, welches ein neues Beweismittel bezüglich eines bisher unbekannten Sachverhalts darstelle. Ferner habe er gesundheitliche Probleme und sei mittelos. Seine Ehefrau und Kinder seien auf die Unterstützung eines Bruders angewiesen. Die Ersatzreisepapierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat habe zudem zu einem umfassenden Backgroundcheck geführt und das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka sei bundes- und völkerrechtswidrig. Weiter verwies der Beschwerdeführer auf ein Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017, welches die bisherigen Einschätzungen der Schweizer Asylbehörden bezüglich der Verfolgung früherer LTTE-Aktivisten widerlege, da LTTE-Unterstützer trotz Rehabilitation unabhängig der vergangenen Zeitspanne in politisch motivierter Weise verurteilt werden könnten. Die schweizerischen Asylbehörden würden die Lage in Sri Lanka, welche sich verschlechtert habe, zudem falsch einschätzen. D. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 (Eröffnung am 1. Februar 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sowohl das Mehrfachgesuch als auch das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde, und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Ferner wies es die Anträge auf Akteneinsicht, auf Beizug fremder Verfahrensakten, auf Stellung eines Ersuchens an die sri-lankischen Behörden um Löschung der Personendaten, auf Abklärung des Gesundheitszustandes und der finanziellen Situation, auf Befragung der Ehegattin ab und erhob eine Gebühr. Dazu erwog das SEM, dass es sich bei der Eingabe um ein Mehrfach-, ein Wiedererwägungs- und ein Revisionsgesuch handle. Das Beweismittel betreffend die Verfolgung des Schwagers sei in den Jahren 2007, 2009, 2010 und 2013 entstanden, weshalb es sich um vorbestandene Beweismittel betreffend einen vom Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich beurteilten Sachverhalt handle, welches revisionsweise zu prüfen wäre, weshalb darauf zuständigkeitshalber nicht einzutreten sei. Gleiches gelte für denjenigen Teil der Dokumente, mit welchen er eine Dokumentierung der Lage in Sri Lanka anstrebe, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2017 entstanden seien. Die Tatsachenbehauptung, wonach ihm die Ehefrau eröffnet habe, dass ein Waffenversteck gefunden worden sei, wäre ebenfalls revisionsweise geltend zu machen, da es sich um eine Tatsache handle, die sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ereignet habe. Das Schreiben der Ehefrau an die Schweizer Botschaft und der Artikel, welcher sich auf das Urteil des High Court in Vavuniya beziehe, seien zwar nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden und als erst nachtäglich entstandene Beweismittel, welche sich auf unbewiesen gebliebene Tatsachen beziehen würden, folglich grundsätzlich zulässige Wiedererwägungsgründe. Sie seien jedoch nicht innerhalb der 30-tägigen Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG eingereicht worden und daher verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Im Übrigen mangle es den beiden Dokumenten auch an der Erheblichkeit. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft befunden, weshalb den Aussagen der Ehefrau jegliche Grundlage entzogen sei. Die Ehefrau führe ferner aus, sie habe den Beschwerdeführer über den Vorfall informiert, was der Behauptung des Beschwerdeführers widerspreche, erst kürzlich davon erfahren zu haben. Das Schreiben stelle somit eine blosse Parteibehauptung ohne Beweiswert dar. Es bestünden ferner keine Parallelen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des High Court in Vavuniya zugrunde gelegen habe. Aus der Ersatzreisepapierbeschaffung ergebe sich keine asylrelevante Gefährdung. Ferner gelte die bereits rechtskräftig vorgenommene Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer nicht asylrelevant gefährdet sei, auch im Lichte der aktuellen Lage in Sri Lanka, weshalb er aus den zahlreich eingereichten Dokumenten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er eine angemessene Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs, sollte das Gericht davon ausgehen, dass Teile der vorliegenden Beschwerde revisionsrechtlich geltend gemacht werden müssten. Das Verfahren sei mit weiteren hängigen Beschwerdeverfahren zu koordinieren und es sei betreffend die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung zu sistieren, bis vorab über die datenschutzrechtlichen Fragen entschieden worden sei. Das Gericht habe den Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig zusammengesetzt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die Akten der Vorinstanz insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren. Es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei aufzufordern, sämtliche vorhandenen Akten offenzulegen, welche im Zusammenhang mit der Vorsprache beim sri-lankischen Konsulat angefallen seien. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Vorsprache beim Konsulat abzugeben. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung betreffend das Nichteintreten aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, auf das Gesuch einzutreten. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde lagen eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts und einen Auszug aus der International Data Protection Legislation bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das voraussichtliche Spruchgremium mit. G. Mit Eingabe vom 5. März 2018 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag, ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs zu stellen, sollte das Gericht davon ausgehen, dass Teile der vorliegenden Beschwerde revisionsrechtlich geltend gemacht werden müssten, zurück. Er ergänzte seine Anträge dahingehend, dass eventualiter das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-635/2017 vom 21. März 2017 in Revision zu ziehen sei. Der Eingabe lagen eine Vernehmlassung des SEM aus dem Verfahren D-4797/2017 und zahlreiche Dokumente zur allgemeinen Lage in Sri Lanka bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2018 forderte das Gericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht beglichen wurde. I. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2018 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 replizierte. In der Replik beantrage er, es sei bekannt zu geben, ob der Spruchkörper zufällig zusammengesetzt worden sei und allenfalls seien die Kriterien der Auswahl bekannt zu geben. Ferner sei mitzuteilen, weshalb zwei Richter bestimmt worden seien, welche derselben Partei angehören würden und die Zusammensetzung sei so abzuändern, dass einer dieser beiden Richter durch einen Richter ersetzt werde, welcher nicht der gleichen Partei angehöre. Ferner sei das Verfahren zu sistieren, bis das SEM über das soeben eingereichte Gesuch um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Datenübermittlung befunden habe. J. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Lage in Sri Lanka verschärft habe. Es sei eine Botschaftsmitarbeiterin entführt worden und vertrauliche Daten vor ihrem Mobiltelefon abgegriffen worden. Es sei abzuklären, ob auf dem Mobiltelefon der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten auf dem Telefon abgegriffen worden seien. Der Eingabe lag eine CD mit zahlreichen allgemeinen Berichten zu Sri Lanka bei.

Erwägungen (42 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).

E. 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten.

E. 1.5 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).

E. 1.6 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter, das Urteil D-635/2017 vom 21. März 2017 sei in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 Verfahrensgegenstand bildet und der Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil des Bundeverwaltungsgerichts D-635/2017 vom 21. März 2017 ist, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2016 abgewiesen wurde, sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch. Demnach kann das Revisionsgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs (vgl. zum rechtlichen Gehör BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1) sowie des Untersuchungsgrundsatzes respektive eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).

E. 3.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Das SEM war nicht gehalten, bei den sri-lankischen Behörden Erkundigungen einzuholen, welcher Gebrauch sie mit den Daten gemacht hätten und welche Behörden in Sri Lanka Zugang zu den Informationen hätten (vgl. dazu E. 4). Das SEM war auch nicht gehalten, die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einzuvernehmen, zumal der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. Gleiches gilt für das Begehren, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären oder eine angemessene Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen, zumal es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, bereits mit dem Mehrfachgesuch respektive während des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechende ärztliche Unterlagen einzureichen. Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören (vgl. Art. 111c AsylG). Mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuchs wird das rechtliche Gehör in der Regel wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine neuen Vorbringen im Gesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Die Vorinstanz hat den entsprechenden Antrag in seiner Verfügung nicht explizit abgewiesen, dieses Versäumnis aber in der Vernehmlassung nachgeholt, so dass der Mangel als geheilt erachtet werden kann. Diesem Mangel kommt für das vorliegende Verfahren eine derart untergeordnete Bedeutung zu, dass dessen Heilung keine Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu zeitigen vermag. Ferner ist das SEM der Begründungspflicht nachgekommen, indem dargelegt wurde, weshalb keine Verletzung von Datenschutzbestimmungen vorliegt, weshalb es auf die Begehren des Beschwerdeführers teilweise nicht eintritt und aus welchen Gründen es die Flüchtlingseigenschaft verneint sowie den Vollzug der Wegweisung für zulässig und zumutbar erachtet. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Diese richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die entsprechende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu beurteilen.

E. 4.2 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Dem Beschwerdeführer wurde am 21. September 2017 antragsgemäss im Zusammenhang mit seinem neuen Asylgesuch Einsicht in die Vollzugsakten gewährt. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen.

E. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016 (SR 0.142.117.121, nachfolgend: Migrationsabkommen) sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Vorliegend habe das SEM darüberhinausgehende Daten übermittelt; insbesondere die N-Nummer. Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Datenschutzgesetzgebung existiere, welche mit dem Schutzniveau in der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei.

E. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und der damit möglicherweise verbundenen Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden Stellung. Es stellte fest, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend die Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten - übermittelt werden können, soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person.

E. 4.5 Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers, verbunden mit der Gewährung von Asyl respektive Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzuweisen.

E. 4.6 Hieraus ergibt sich auch, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für das vorliegende Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen und anzugeben, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen.

E. 4.7 Das Erläuterungsbegehren ist ebenfalls abzuweisen. Eine Einzelperson kann sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden auffordern. Ein allfälliges Gesuch ist direkt an den betroffenen Staat zu stellen, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ausdrücklich geregelt ist (vgl. Urteile des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.4.3). Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über die Vorgehensweise zu erkundigen.

E. 4.8 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, es seien sämtliche vorhandenen Akten offenzulegen, welche von den schweizerischen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien. Das SEM hat dem Beschwerdeführer am 21. September 2017 Einsicht in die Vollzugsakten gewährt. Er beanstandet diese Offenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Offenlegung nicht rechtskonform gewesen wäre. Dem Akteneinsichtsrecht wurde damit Genüge getan. Ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden wäre vom Beschwerdeführer direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu richten.

E. 5.1 Die Anträge, der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören und seine Ehefrau sei als Zeugin einzuvernehmen, sind abzuweisen, da der Sachverhalt hinreichend erstellt ist.

E. 5.2 Der Antrag auf Abklärung des Gesundheitszustandes respektive Fristansetzung zur Einreichung eines Arztberichts ist abzuweisen, zumal hinreichend Gelegenheit dazu bestanden hat, die behaupteten medizinischen Probleme mittels Arztberichten zu untermauern respektive zu substanziieren.

E. 5.3 Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag in der Eingabe vom 27. Februar 2020, wonach abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 Daten des Beschwerdeführers, respektive welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt worden ist.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 111b Abs. 1 AsylG und Art. 66 Abs. 2 bst. a VwVG, von Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG respektive eine Verletzung des Willkürverbots aufgrund einer unterlassenen Würdigung der Gesamtheit der Vorbringen. Das SEM unterteile den vorgetragenen Sachverhalt in zwei Teile. Auf einen Teil des Sachverhaltes trete es nicht ein, ein anderer Teil wiederum werde materiell behandelt. Dieses Auseinanderreissen des zu prüfenden Sachverhaltes aufgrund formeller Überlegungen berge die dringende Gefahr einer Fehlentscheidung, stelle einen überspitzten Formalismus dar, sei unsinnig und unzulässig.

E. 6.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5) Es liegt somit eine in jeder Hinsicht korrekte Rechtsanwendung vor, weshalb eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen ist.

E. 6.3 Das SEM ist zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Vorbringen betreffend den Schwager, die Ehefrau, die Lageentwicklung, welche sich auf Dokumente stützt, die vor dem 21. März 2017 entstanden sind, sowie das Urteil des High Court in Vavuniya nicht eingetreten. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach das SEM durch sein Vorgehen eine Gesamtprüfung vereitle, ist unbegründet. Im Übrigen erweisen sich auch die inhaltlichen Erwägungen des SEM zur Erheblichkeit des Schreibens der Ehefrau und des Urteils des High Court als zutreffend.

E. 7.1 Die materielle Würdigung der Vorbringen, welche das SEM zu Recht im Rahmen eines Mehrfachgesuchs geprüft hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

E. 7.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E. 7.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aus dem Prozedere der Papierbeschaffung eine asylrelevante Gefährdung resultiere. In Bezug auf dieses Vorbringen ist festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat.

E. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr ist anhand bestimmter Risikofaktoren eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diesen Risikofaktoren aufgrund aktueller Entwicklungen eine erhöhte Geltung zukommen müsse respektive die Schwelle für die Annahme einer Gefährdung zu senken sei.

E. 7.6 Dieser Einwand ist unbegründet. Die Lageeinschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 ist vielmehr auch im Lichte aktueller Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin gültig. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. <www.aninews.in/news/world/asia/sri-lanka-35-including-presidents-brother-chamal-rajapksa-sworn-in-as-ministers-of-state20191127174753>, abgerufen am 31. Juli 2020). Beobachter und ethnische respektive religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Dies ist vorliegend zu verneinen.

E. 7.7 An den getroffenen Feststellungen vermag auch das mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es seien verschiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Gesamtprofil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen unter Berücksichtigung aller im vorliegenden Verfahren wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein.

E. 7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat.

E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Das SEM begründete seine Verfügung in diesem Punkt damit, dass bereits mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich erachtet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 21. März 2017 den Vollzug der Wegweisung ebenfalls ausführlich geprüft und die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer rufe nun angeblich neue Sachverhaltselemente an. So mache er auf seinen Rechtsvertreter einen psychisch angeschlagenen Eindruck, was angesichts seiner Lebensgeschichte nachvollziehbar sei. Ferner sei er mittellos. Seine Ehefrau und Kinder würden ohne jegliches Vermögen leben und seien auf die Unterstützung des im Ausland lebenden Bruders des Beschwerdeführers angewiesen. Damit mache der Beschwerdeführer keine nachträgliche Veränderung der Sachlage, sondern eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs geltend. In dieser Sache habe das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich materiell befunden, weshalb die entsprechenden Vorbringen beim Gericht als Revisionsgründe geltend zu machen wären und das SEM mangels Zuständigkeit darauf nicht eintrete. Der Beschwerdeführer wendete gegen diese Begründung ein, aufgrund seines Profils bestehe bei einer Rückkehr die Gefahr einer Behandlung, welche Art. 3 EMRK verletzte, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei.

E. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E. 9.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 9.5 Das SEM erwog in diesem Punkt zu Recht, dass der Wegweisungsvollzug im ordentlichen Asylverfahren bereits ausführlich geprüft wurde. Das SEM bemerkt auch zu Recht, dass der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch keine Veränderung der Sachlage anrief, sondern geltend machte, im ordentlichen Asylverfahren sei sein Gesundheitszustand und seine finanzielle Situation unberücksichtigt geblieben. Ungeachtet der Frage, ob diese Gründe revisionsweise oder wiedererwägungsweise anzurufen gewesen wären, kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass mangels Substanziierung der finanziellen wie auch gesundheitlichen Probleme kein Anlass besteht, auf die Feststellung, dass sich der Wegweisungsvollzug für zumutbar erweist, zurückzukommen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).

E. 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Begleichung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-798/2018 0.5K Urteil vom 5. August 2020 Besetzung Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter Simon Thurnheer, Gerichtsschreiber Linus Sonderegger. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch und Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 28. Mai 2015 ein Asylgesuch ein. Er begründete dieses Gesuch damit, dass er die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) zusammen mit seinem Schwager unterstützt habe, weswegen er in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten sei. B. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft, lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-635/2017 vom 21. März 2017 abgewiesen. C. Mit einer als neues Asylgesuch bezeichneten Eingabe gelangte der Beschwerdeführer am 11. September 2017 erneut ans SEM. Darin machte er den bereits rechtskräftig beurteilten Sachverhalt erneut geltend und fügte an, dass ein neues Beweismittel das bereits damals geltend gemachte Verschwinden des Schwagers belege. Damit sei ein Teilbeweis für die im Heimatland erlittene Verfolgung erbracht. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hätten sich ferner neue Sachverhalte ereignet. So habe ihm seine Ehefrau erst dann eröffnet, dass sie wegen ihm von den Sicherheitskräften behelligt worden sei. Die Behörden hätten im Jahre 2015 eines seiner Waffenverstecke gefunden und die Ehefrau anschliessend verhaftet. Sie habe ihn bis anhin nicht darüber informiert, da das Ereignis einen Ehrverlust für sie dargestellt habe. Sie habe ihre Lage in einem Schreiben an die schweizerische Botschaft dargelegt, welches ein neues Beweismittel bezüglich eines bisher unbekannten Sachverhalts darstelle. Ferner habe er gesundheitliche Probleme und sei mittelos. Seine Ehefrau und Kinder seien auf die Unterstützung eines Bruders angewiesen. Die Ersatzreisepapierbeschaffung beim sri-lankischen Generalkonsulat habe zudem zu einem umfassenden Backgroundcheck geführt und das Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka sei bundes- und völkerrechtswidrig. Weiter verwies der Beschwerdeführer auf ein Urteil des High Court in Vavuniya vom 25. Juli 2017, welches die bisherigen Einschätzungen der Schweizer Asylbehörden bezüglich der Verfolgung früherer LTTE-Aktivisten widerlege, da LTTE-Unterstützer trotz Rehabilitation unabhängig der vergangenen Zeitspanne in politisch motivierter Weise verurteilt werden könnten. Die schweizerischen Asylbehörden würden die Lage in Sri Lanka, welche sich verschlechtert habe, zudem falsch einschätzen. D. Mit Verfügung vom 24. Januar 2018 (Eröffnung am 1. Februar 2020) stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sowohl das Mehrfachgesuch als auch das qualifizierte Wiedererwägungsgesuch ab, soweit darauf eingetreten wurde, und ordnete die Wegweisung sowie den Vollzug an. Ferner wies es die Anträge auf Akteneinsicht, auf Beizug fremder Verfahrensakten, auf Stellung eines Ersuchens an die sri-lankischen Behörden um Löschung der Personendaten, auf Abklärung des Gesundheitszustandes und der finanziellen Situation, auf Befragung der Ehegattin ab und erhob eine Gebühr. Dazu erwog das SEM, dass es sich bei der Eingabe um ein Mehrfach-, ein Wiedererwägungs- und ein Revisionsgesuch handle. Das Beweismittel betreffend die Verfolgung des Schwagers sei in den Jahren 2007, 2009, 2010 und 2013 entstanden, weshalb es sich um vorbestandene Beweismittel betreffend einen vom Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich beurteilten Sachverhalt handle, welches revisionsweise zu prüfen wäre, weshalb darauf zuständigkeitshalber nicht einzutreten sei. Gleiches gelte für denjenigen Teil der Dokumente, mit welchen er eine Dokumentierung der Lage in Sri Lanka anstrebe, die vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 2017 entstanden seien. Die Tatsachenbehauptung, wonach ihm die Ehefrau eröffnet habe, dass ein Waffenversteck gefunden worden sei, wäre ebenfalls revisionsweise geltend zu machen, da es sich um eine Tatsache handle, die sich vor dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ereignet habe. Das Schreiben der Ehefrau an die Schweizer Botschaft und der Artikel, welcher sich auf das Urteil des High Court in Vavuniya beziehe, seien zwar nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts entstanden und als erst nachtäglich entstandene Beweismittel, welche sich auf unbewiesen gebliebene Tatsachen beziehen würden, folglich grundsätzlich zulässige Wiedererwägungsgründe. Sie seien jedoch nicht innerhalb der 30-tägigen Frist gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG eingereicht worden und daher verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten sei. Im Übrigen mangle es den beiden Dokumenten auch an der Erheblichkeit. Das Bundesverwaltungsgericht habe die Vorbringen des Beschwerdeführers für unglaubhaft befunden, weshalb den Aussagen der Ehefrau jegliche Grundlage entzogen sei. Die Ehefrau führe ferner aus, sie habe den Beschwerdeführer über den Vorfall informiert, was der Behauptung des Beschwerdeführers widerspreche, erst kürzlich davon erfahren zu haben. Das Schreiben stelle somit eine blosse Parteibehauptung ohne Beweiswert dar. Es bestünden ferner keine Parallelen zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sachverhalt, welcher dem Urteil des High Court in Vavuniya zugrunde gelegen habe. Aus der Ersatzreisepapierbeschaffung ergebe sich keine asylrelevante Gefährdung. Ferner gelte die bereits rechtskräftig vorgenommene Einschätzung, wonach der Beschwerdeführer nicht asylrelevant gefährdet sei, auch im Lichte der aktuellen Lage in Sri Lanka, weshalb er aus den zahlreich eingereichten Dokumenten zur allgemeinen Lage in Sri Lanka nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. E. Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. Februar 2018 beim Bundesverwaltungsgericht an. Dabei beantragte er eine angemessene Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs, sollte das Gericht davon ausgehen, dass Teile der vorliegenden Beschwerde revisionsrechtlich geltend gemacht werden müssten. Das Verfahren sei mit weiteren hängigen Beschwerdeverfahren zu koordinieren und es sei betreffend die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Wegweisung zu sistieren, bis vorab über die datenschutzrechtlichen Fragen entschieden worden sei. Das Gericht habe den Spruchkörper bekanntzugeben und zu bestätigen, dass dieser zufällig zusammengesetzt worden sei. Dem Beschwerdeführer sei vollständige Einsicht in die Akten der Vorinstanz insbesondere diejenigen im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung zu gewähren. Es sei die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten an die sri-lankischen Behörden festzustellen. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM sei aufzufordern, sämtliche vorhandenen Akten offenzulegen, welche im Zusammenhang mit der Vorsprache beim sri-lankischen Konsulat angefallen seien. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, eine umfassende Stellungnahme zum Vorgehen und der Aktenführung im Zusammenhang mit der Vorsprache beim Konsulat abzugeben. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung betreffend das Nichteintreten aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen, mit der Anweisung, auf das Gesuch einzutreten. Eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. Der Beschwerde lagen eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts und einen Auszug aus der International Data Protection Legislation bei. F. Mit Zwischenverfügung vom 15. Februar 2018 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer das voraussichtliche Spruchgremium mit. G. Mit Eingabe vom 5. März 2018 zog der Beschwerdeführer seinen Antrag, ihm sei eine angemessene Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuchs zu stellen, sollte das Gericht davon ausgehen, dass Teile der vorliegenden Beschwerde revisionsrechtlich geltend gemacht werden müssten, zurück. Er ergänzte seine Anträge dahingehend, dass eventualiter das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-635/2017 vom 21. März 2017 in Revision zu ziehen sei. Der Eingabe lagen eine Vernehmlassung des SEM aus dem Verfahren D-4797/2017 und zahlreiche Dokumente zur allgemeinen Lage in Sri Lanka bei. H. Mit Zwischenverfügung vom 8. März 2018 forderte das Gericht den Beschwerdeführer zur Bezahlung eines Kostenvorschusses auf, welcher fristgerecht beglichen wurde. I. Mit Vernehmlassung vom 11. Mai 2018 äusserte sich das SEM zur Beschwerdeschrift, worauf der Beschwerdeführer am 31. Mai 2018 replizierte. In der Replik beantrage er, es sei bekannt zu geben, ob der Spruchkörper zufällig zusammengesetzt worden sei und allenfalls seien die Kriterien der Auswahl bekannt zu geben. Ferner sei mitzuteilen, weshalb zwei Richter bestimmt worden seien, welche derselben Partei angehören würden und die Zusammensetzung sei so abzuändern, dass einer dieser beiden Richter durch einen Richter ersetzt werde, welcher nicht der gleichen Partei angehöre. Ferner sei das Verfahren zu sistieren, bis das SEM über das soeben eingereichte Gesuch um Feststellung der Widerrechtlichkeit der Datenübermittlung befunden habe. J. Mit Eingabe vom 27. Februar 2020 machte der Beschwerdeführer geltend, dass sich die Lage in Sri Lanka verschärft habe. Es sei eine Botschaftsmitarbeiterin entführt worden und vertrauliche Daten vor ihrem Mobiltelefon abgegriffen worden. Es sei abzuklären, ob auf dem Mobiltelefon der Name des Beschwerdeführers zu finden sei und welche Daten auf dem Telefon abgegriffen worden seien. Der Eingabe lag eine CD mit zahlreichen allgemeinen Berichten zu Sri Lanka bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen - einzutreten. 1.5 Auf den Antrag um Mitteilung betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3). 1.6 Der Beschwerdeführer beantragte eventualiter, das Urteil D-635/2017 vom 21. März 2017 sei in Revision zu ziehen und es sei das Asylverfahren weiterzuführen. Da im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Verfügung des SEM vom 24. Januar 2018 Verfahrensgegenstand bildet und der Gegenstand des eventualiter gestellten Revisionsgesuchs das Urteil des Bundeverwaltungsgerichts D-635/2017 vom 21. März 2017 ist, mit welchem die Beschwerde gegen die Verfügung vom 29. Dezember 2016 abgewiesen wurde, sind die Anfechtungsobjekte nicht identisch. Demnach kann das Revisionsgesuch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auf den entsprechenden Antrag ist daher nicht einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In den Beschwerdeeingaben werden der Vorinstanz Verletzungen des rechtlichen Gehörs (vgl. zum rechtlichen Gehör BVGE 2015/10 E. 3.3, BVGE 2016/9 E. 5.1) sowie des Untersuchungsgrundsatzes respektive eine unrichtige und unvollständige Feststellung des Sachverhalts vorgeworfen (vgl. BVGE 2016/2 E. 4.3). Diese formellen Rügen sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 3.2 Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist zu verneinen. Das SEM war nicht gehalten, bei den sri-lankischen Behörden Erkundigungen einzuholen, welcher Gebrauch sie mit den Daten gemacht hätten und welche Behörden in Sri Lanka Zugang zu den Informationen hätten (vgl. dazu E. 4). Das SEM war auch nicht gehalten, die Ehefrau des Beschwerdeführers als Zeugin einzuvernehmen, zumal der Sachverhalt als erstellt erachtet werden kann. Gleiches gilt für das Begehren, den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers von Amtes wegen abzuklären oder eine angemessene Frist zur Einreichung eines Arztberichts anzusetzen, zumal es dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre, bereits mit dem Mehrfachgesuch respektive während des erstinstanzlichen Verfahrens entsprechende ärztliche Unterlagen einzureichen. Die Vorinstanz war auch nicht verpflichtet, den Beschwerdeführer erneut anzuhören (vgl. Art. 111c AsylG). Mit der Einreichung eines schriftlichen Asylgesuchs wird das rechtliche Gehör in der Regel wahrgenommen (vgl. BVGE 2009/53 E. 5). Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer konnte seine neuen Vorbringen im Gesuch und in der Beschwerdeschrift ausführlich darlegen. Die Vorinstanz hat den entsprechenden Antrag in seiner Verfügung nicht explizit abgewiesen, dieses Versäumnis aber in der Vernehmlassung nachgeholt, so dass der Mangel als geheilt erachtet werden kann. Diesem Mangel kommt für das vorliegende Verfahren eine derart untergeordnete Bedeutung zu, dass dessen Heilung keine Auswirkungen auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu zeitigen vermag. Ferner ist das SEM der Begründungspflicht nachgekommen, indem dargelegt wurde, weshalb keine Verletzung von Datenschutzbestimmungen vorliegt, weshalb es auf die Begehren des Beschwerdeführers teilweise nicht eintritt und aus welchen Gründen es die Flüchtlingseigenschaft verneint sowie den Vollzug der Wegweisung für zulässig und zumutbar erachtet. Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM nicht teilt, ist keine Verletzung der Begründungspflicht, sondern eine materielle Frage. Dies gilt ebenso für die Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltsfeststellung. Diese richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz, sondern gegen die entsprechende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Sistierung des Verfahrens in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asylpunkts sowie der Wegweisung. Das vorliegende Verfahren betreffe nicht nur asylrechtliche, sondern auch datenschutzrechtliche Fragen. Diese seien vorab zu beurteilen. 4.2 Die Abteilung I des Bundesverwaltungsgerichts ist zuständig für die Behandlung von Verfügungen über Einsichtsgesuche, welche die Akten eines abgeschlossenen Asyl- beziehungsweise Vollzugsverfahrens betreffen und die in Anwendung des DSG ergangen sind. Demgegenüber sind die asylrechtlichen Abteilungen IV und V für Akteneinsichtsgesuche im Rahmen der bei diesen Abteilungen hängigen Beschwerdeverfahren zuständig sowie in Fällen, in denen die angefochtene Verfügung sich nicht auf das Datenschutzgesetz stützt (vgl. Urteile des BVGer A-5275/2015, A-5278/2015 vom 4. November 2016 E. 6). Dem Beschwerdeführer wurde am 21. September 2017 antragsgemäss im Zusammenhang mit seinem neuen Asylgesuch Einsicht in die Vollzugsakten gewährt. Folglich sind die Asylabteilungen zuständig für die Behandlung der Fragen im Zusammenhang mit der Weitergabe von Personendaten (Art. 97 AsylG) und es gelangt das VwVG zur Anwendung (vgl. Urteil A-5275/2015 E. 8.4.1 f.). Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens zur Vorabklärung datenschutzrechtlicher Fragen ist daher abzuweisen. 4.3 Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung fundamentaler Datenschutzbestimmungen durch die Vorinstanz. In Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c des Abkommens zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka über die Zusammenarbeit im Bereich der Migration vom 4. Oktober 2016 (SR 0.142.117.121, nachfolgend: Migrationsabkommen) sei abschliessend aufgelistet, welche Daten über ihn an Sri Lanka übermittelt werden dürften. Vorliegend habe das SEM darüberhinausgehende Daten übermittelt; insbesondere die N-Nummer. Abgesehen davon sei eine grenzüberschreitende Datenübermittlung nach Art. 6 DSG nur dann zulässig, wenn sichergestellt sei, dass im Ausland eine Datenschutzgesetzgebung existiere, welche mit dem Schutzniveau in der Schweiz vergleichbar sei. Dies sei für den Fall von Sri Lanka offensichtlich nicht gegeben, so dass jede Datenübermittlung rechtswidrig sei. 4.4 Das Bundesverwaltungsgericht bezog in BVGE 2017 VI/6 zu entsprechenden Rügen im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen Schweiz-Sri Lanka betreffend die Datenweitergabe und der damit möglicherweise verbundenen Verpflichtungen der Schweizer Migrationsbehörden Stellung. Es stellte fest, dass - entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers - weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen abschliessend die Daten aufzählten, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So steht in Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass weitere Daten - nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten - übermittelt werden können, soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person. 4.5 Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich um standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Die routinemässige Weitergabe der N-Nummer des Beschwerdeführers ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es liegt demnach keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Auch eine Verletzung von Art. 6 DSG ist zu verneinen, da das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und dem Art. 6 DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-5100/2017 vom 12. April 2018 E. 5.2). Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers, verbunden mit der Gewährung von Asyl respektive Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nach dem Gesagten abzuweisen. 4.6 Hieraus ergibt sich auch, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, für das vorliegende Verfahren offen bleiben kann (vgl. auch Urteil des BVGer D-1042/2018 vom 23. April 2018 E. 4.2). Der Antrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen und anzugeben, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden, ist abzuweisen. 4.7 Das Erläuterungsbegehren ist ebenfalls abzuweisen. Eine Einzelperson kann sich weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden auffordern. Ein allfälliges Gesuch ist direkt an den betroffenen Staat zu stellen, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ausdrücklich geregelt ist (vgl. Urteile des BVGer E-4703/2017, E-4705/2017 vom 25. Oktober 2017, E. 2.4.3). Im Übrigen ist es nicht Sache des Gerichts, die Vorinstanz zur Erläuterung des genauen Verfahrens bezüglich eines allfälligen Auskunftsersuchens anzuhalten. Es obliegt dem Beschwerdeführer, die hierzu benötigten Informationen einzuholen und sich über die Vorgehensweise zu erkundigen. 4.8 Ebenso abzuweisen ist der Antrag, es seien sämtliche vorhandenen Akten offenzulegen, welche von den schweizerischen und den sri-lankischen Behörden im Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung angelegt worden seien. Das SEM hat dem Beschwerdeführer am 21. September 2017 Einsicht in die Vollzugsakten gewährt. Er beanstandet diese Offenlegung der Vollzugsakten des SEM nicht und es ist nicht ersichtlich, inwiefern diese Offenlegung nicht rechtskonform gewesen wäre. Dem Akteneinsichtsrecht wurde damit Genüge getan. Ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden wäre vom Beschwerdeführer direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu richten. 5. 5.1 Die Anträge, der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören und seine Ehefrau sei als Zeugin einzuvernehmen, sind abzuweisen, da der Sachverhalt hinreichend erstellt ist. 5.2 Der Antrag auf Abklärung des Gesundheitszustandes respektive Fristansetzung zur Einreichung eines Arztberichts ist abzuweisen, zumal hinreichend Gelegenheit dazu bestanden hat, die behaupteten medizinischen Probleme mittels Arztberichten zu untermauern respektive zu substanziieren. 5.3 Ebenfalls abzuweisen ist der Antrag in der Eingabe vom 27. Februar 2020, wonach abzuklären sei, ob bei der Entführung einer schweizerischen Botschaftsmitarbeiterin am 25. November 2019 Daten des Beschwerdeführers, respektive welche Daten im Allgemeinen erpresst worden seien, zumal eine Verbindung des Beschwerdeführers zu dieser Botschaftsmitarbeiterin nicht substanziiert dargelegt worden ist. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 111b Abs. 1 AsylG und Art. 66 Abs. 2 bst. a VwVG, von Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG respektive eine Verletzung des Willkürverbots aufgrund einer unterlassenen Würdigung der Gesamtheit der Vorbringen. Das SEM unterteile den vorgetragenen Sachverhalt in zwei Teile. Auf einen Teil des Sachverhaltes trete es nicht ein, ein anderer Teil wiederum werde materiell behandelt. Dieses Auseinanderreissen des zu prüfenden Sachverhaltes aufgrund formeller Überlegungen berge die dringende Gefahr einer Fehlentscheidung, stelle einen überspitzten Formalismus dar, sei unsinnig und unzulässig. 6.2 Die Vorinstanz qualifizierte die Vorbringen des Beschwerdeführers und seine neu eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. Art. 111b und 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 BGG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch und Revisionsgesuch. Erhöhte Formerfordernisse sind im Rahmen von ausserordentlichen Rechtmitteln zulässig respektive vom Gesetzgeber ausdrücklich gewollt (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5) Es liegt somit eine in jeder Hinsicht korrekte Rechtsanwendung vor, weshalb eine Verletzung des Willkürverbots ausgeschlossen ist. 6.3 Das SEM ist zu Recht und mit zutreffender Begründung auf die Vorbringen betreffend den Schwager, die Ehefrau, die Lageentwicklung, welche sich auf Dokumente stützt, die vor dem 21. März 2017 entstanden sind, sowie das Urteil des High Court in Vavuniya nicht eingetreten. Der Einwand auf Beschwerdeebene, wonach das SEM durch sein Vorgehen eine Gesamtprüfung vereitle, ist unbegründet. Im Übrigen erweisen sich auch die inhaltlichen Erwägungen des SEM zur Erheblichkeit des Schreibens der Ehefrau und des Urteils des High Court als zutreffend. 7. 7.1 Die materielle Würdigung der Vorbringen, welche das SEM zu Recht im Rahmen eines Mehrfachgesuchs geprüft hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 7.2 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 7.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 7.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass aus dem Prozedere der Papierbeschaffung eine asylrelevante Gefährdung resultiere. In Bezug auf dieses Vorbringen ist festzustellen, dass sich das Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2017 VI/6 zur Frage geäussert hat, ob (allein) aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen sei. Es hielt fest, dass es sich bei Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen um eine nicht abschliessende Aufzählung der Daten handle, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. Bei der Ersatzreisepapierbeschaffung handle es sich um ein standardisiertes, lang erprobtes und gesetzlich geregeltes Verfahren. Nur aufgrund der Datenübermittlung der schweizerischen Behörden an die sri-lankischen Behörden sei bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen. An dieser Einschätzung ist vorliegend festzuhalten, zumal sich den diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers keine konkreten Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat. 7.5 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr ist anhand bestimmter Risikofaktoren eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass diesen Risikofaktoren aufgrund aktueller Entwicklungen eine erhöhte Geltung zukommen müsse respektive die Schwelle für die Annahme einer Gefährdung zu senken sei. 7.6 Dieser Einwand ist unbegründet. Die Lageeinschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 ist vielmehr auch im Lichte aktueller Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin gültig. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein; die drei Brüder Gotabaya, Mahinda und Chamal Rajapaksa kontrollieren im neuen Regierungskabinett zusammen zahlreiche Regierungsabteilungen oder -institutionen (vgl. , abgerufen am 31. Juli 2020). Beobachter und ethnische respektive religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [SFH]: Regierungswechsel weckt Ängste bei Minderheiten, 21.11.2019). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Dennoch gibt es zum heutigen Zeitpunkt keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Dies ist vorliegend zu verneinen. 7.7 An den getroffenen Feststellungen vermag auch das mit der Beschwerdeschrift vorgebrachte Argument nichts zu ändern, es seien verschiedene Risikofaktoren kumulativ zu würdigen und das Gesamtprofil des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Vielmehr liegen unter Berücksichtigung aller im vorliegenden Verfahren wesentlichen Aspekte keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme vor, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt gewesen oder könnte dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein. 7.8 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Das SEM begründete seine Verfügung in diesem Punkt damit, dass bereits mit Verfügung vom 29. Dezember 2016 den Wegweisungsvollzug für zulässig, zumutbar und möglich erachtet worden sei. Das Bundesverwaltungsgericht habe im Urteil vom 21. März 2017 den Vollzug der Wegweisung ebenfalls ausführlich geprüft und die Beschwerde abgewiesen. Der Beschwerdeführer rufe nun angeblich neue Sachverhaltselemente an. So mache er auf seinen Rechtsvertreter einen psychisch angeschlagenen Eindruck, was angesichts seiner Lebensgeschichte nachvollziehbar sei. Ferner sei er mittellos. Seine Ehefrau und Kinder würden ohne jegliches Vermögen leben und seien auf die Unterstützung des im Ausland lebenden Bruders des Beschwerdeführers angewiesen. Damit mache der Beschwerdeführer keine nachträgliche Veränderung der Sachlage, sondern eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit der Anordnung des Wegweisungsvollzugs geltend. In dieser Sache habe das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich materiell befunden, weshalb die entsprechenden Vorbringen beim Gericht als Revisionsgründe geltend zu machen wären und das SEM mangels Zuständigkeit darauf nicht eintrete. Der Beschwerdeführer wendete gegen diese Begründung ein, aufgrund seines Profils bestehe bei einer Rückkehr die Gefahr einer Behandlung, welche Art. 3 EMRK verletzte, weshalb der Wegweisungsvollzug unzulässig und unzumutbar sei. 9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.3 Das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement schützt nur Personen, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124-127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (vgl. dazu BVGE 2011/24 E. 10.4 und Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). Der EGMR hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen und Tamilinnen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Es müsse jedoch im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorgenommen werden (vgl. EGMR, R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr.10466/11, Ziff. 37). Weder aus den Ausführungen des Beschwerdeführers noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der jüngsten politischen Entwicklungen in Sri Lanka. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.5 Das SEM erwog in diesem Punkt zu Recht, dass der Wegweisungsvollzug im ordentlichen Asylverfahren bereits ausführlich geprüft wurde. Das SEM bemerkt auch zu Recht, dass der Beschwerdeführer in seinem Mehrfachgesuch keine Veränderung der Sachlage anrief, sondern geltend machte, im ordentlichen Asylverfahren sei sein Gesundheitszustand und seine finanzielle Situation unberücksichtigt geblieben. Ungeachtet der Frage, ob diese Gründe revisionsweise oder wiedererwägungsweise anzurufen gewesen wären, kann an dieser Stelle festgehalten werden, dass mangels Substanziierung der finanziellen wie auch gesundheitlichen Probleme kein Anlass besteht, auf die Feststellung, dass sich der Wegweisungsvollzug für zumutbar erweist, zurückzukommen. Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.7 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'500.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für deren Begleichung ist der bereits in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Begleichung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger Versand: