Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______, ersuchte erstmals am 14. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er vor, er sei im Jahr 2000 drei Tage in D._______ inhaftiert gewesen. Im selben Jahr sei sein Bruder entführt und misshandelt worden. Wegen seiner sozialen Tätigkeit für die Tamil Nationals Alliance (TNA), von denen teils in den Medien berichtet worden sei, habe er selbst im Juni 2011 Probleme mit der Eelam People's Democratic Party (EPDP) und dem Criminal Investigation Department (CID) bekommen. Er sei von einer unbekannten bewaffneten Gruppe beziehungsweise bewaffneten Militärangehörigen verprügelt und einen Tag inhaftiert worden. Insgesamt sei er vier- bis fünfmal von Armeeangehörigen mitgenommen, geschlagen und am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Angehörige der EPDP und des CID hätten in den Jahren 2012 und 2013 mehrere Male zu Hause nach ihm gesucht, er habe sich seit dem Vorfall im Jahr 2011 jedoch nicht mehr in B._______ aufgehalten. In den Augen der EDPD habe seine Familie den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angehört. Er sei kein Mitglied der LTTE gewesen. Im Mai 2013 sei er aus Sri Lanka ausgereist. In der Schweiz habe er einmal an einer Demonstration in E._______ teilgenommen. B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer erwähnten Fluchtgründe als nicht glaubhaft. Selbst davon ausgehend, der Beschwerdeführer sei, wie von ihm dargelegt, aufgrund seines sozialen Engagements für die TNA im Jahr 2011 angegriffen worden, fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen diesem Vorfall und seiner Ausreise. Allein aus seiner Zugehörigkeit zur TNA lasse sich ebenso wenig auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen wie aus seiner erfolgten Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz. Risikofaktoren, die darauf schliessen lassen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem sogenannten Backgroundcheck unterzogen würde, verneinte das SEM. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer mittels seines damaligen Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015 ein. Darin brachte er erstmals vor, er habe im Rahmen seiner sozialen Tätigkeit für die TNA vor allem Kriegsvertriebenen, die sich in die Region F._______ hätten begeben müssen, finanziell geholfen. Es habe sich um ehemalige Angehörige der LTTE oder solche von Märtyrer-Familien gehandelt. Die Mittel für diese Hilfe habe er aus der ausländischen LTTE-Diaspora erhalten, die ihn dafür ausgewählt habe, da er stets für die LTTE sympathisiert habe. Er vermute, dass er deswegen durch das CID aufgedeckt worden sei. Während der Befragungen beim SEM habe er nicht alle Details dieser Geldtransfers erzählen wollen, da er Angst gehabt habe, mit den LTTE in Verbindung gebracht und für asylunwürdig befunden zu werden. Ausserdem habe er am 27. November 2014, dem Heldentag, in G._______ Bilder von verstorbenen LTTE-Mitgliedern zusammengestellt. Im Weiteren wurde auf abgewiesene Asylbewerber, die nach ihrer Rückschaffung nach Sri Lanka nachweislich inhaftiert und misshandelt worden seien, sowie darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ein Risikoprofil aufweise. Schliesslich wurde geltend gemacht, das Haus des Beschwerdeführers sei nach seiner Verhaftung vom TID und CID durchsucht worden. D. Mit Urteil E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Erwägungen des SEM in dessen Verfügung vom 1. Mai 2015. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE erachtete es als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung, da entsprechende Verbindungen im Laufe des vorinstanzlichen Asylverfahrens nie geltend gemacht, sondern vielmehr in sämtlichen Anhörungen explizit verneint worden seien. E. Mit einer als "neues Asylgesuch" betitelten Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2017 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe bisher verschwiegen, dass er bereits im Jahre 2002 - noch vor seinem Engagement für die TNA - politisch tätig gewesen sei. Er habe die LTTE unterstützt, indem er nach Unterbringungsmöglichkeiten für LTTE-Aktivisten gesucht und dazu sein grosses Beziehungsnetz genutzt habe, über welches er aufgrund seiner Tätigkeit als selbständiger (...) verfügt habe. Seit 1997 habe er ein eigenes Geschäft geführt und daher über einen grossen Kundenkreis verfügt. Zudem habe er für die LTTE Waffen versteckt. Er sei im Geheimdienstbereich der LTTE tätig gewesen und habe mit verschiedenen LTTE-Aktivisten in Verbindung gestanden. Sein Codename sei H._______ gewesen. Im Jahre 2013 sei ein ihm bekannter LTTE-Aktivist verhaftet worden. Er befürchte, dass er durch diesen bei den sri-lankischen Behörden belastet worden sei oder eine entsprechende Gefahr bestehe. Dies sei ein Grund für seine Flucht ins Ausland gewesen. Vor kurzem habe er zudem erfahren, dass im April 2017 das Grundstück, auf dem seine Mutter lebe, vom CID durchsucht worden sei. Das CID habe seiner Mutter gegenüber erklärt, er habe dort Waffen versteckt. Waffen seien indes nicht gefunden worden. Unbekannt geblieben seien im bisherigen Verfahren auch die Verbindungen seiner Familienangehörigen zu den LTTE. So sei sein Bruder während seines Studiums im Jahre 2001 mit Angehörigen der LTTE in Kontakt gekommen. Durch Vermittlung dieses Bruders hätten sich LTTE-Angehörige an ihn gewandt, damit dieser sie an sichere Orte habe bringen können. Auch eine Cousine, welche seit 2009 als verschollen gelte, sei für die LTTE tätig gewesen. Sodann habe eine Tante als Sympathisantin der LTTE gegolten. Sie sei bei einem Bombenanschlag durch die sri-lankische Armee getötet worden. Hinzu komme sein anhaltendes exilpolitisches Engagement zugunsten der LTTE. Ausserdem würden ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 und die aktuelle Lageentwicklung in Sri Lanka sowie verschiedene Geschehnisse in Zusammenhang mit abgewiesenen Asylsuchenden, die nach Sri Lanka ausgeschafft worden seien, die bisherigen Einschätzungen, wonach er keine Verfolgung zu befürchten habe, widerlegen. Eine zusätzliche Gefährdungssituation machte der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den Massnahmen des SEM im Rahmen der Ersatzpapierbeschaffung geltend. So habe das sri-lankische Generalkonsulat Ersatzpapiere ausgestellt, ohne ihn vorzuladen oder zu befragen, womit ein Systemwechsel vorliege. In allen früheren Fällen sei ein solcher Termin benutzt worden, um zuvor beim CID und TID in Sri Lanka Erkundigungen über eine allfällige LTTE-Vergangenheit einzuholen. Aus dem Umstand, dass vorliegend kein Besuch beim Generalkonsulat stattgefunden habe, wäre zwar zu schliessen, dass die sri-lankischen Behörden kein Interesse an ihm hätten. Der Systemwechsel sei jedoch initiiert worden, um das offensichtliche relevante Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden zu kaschieren. Durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren habe das SEM einen umfassenden Backgroundcheck mit der Konsultation aller möglichen Datensammlungen in Sri Lanka beim CID und TID und damit eine Verfolgungsgefahr ausgelöst. Das Migrationsabkommen zwischen Sri Lanka und der Schweiz sei zudem bundes- und völkerrechtswidrig. Insbesondere stehe es Art. 97 Abs. 3 AsylG entgegen, wo nirgends erwähnt werde, dass im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung Informationen über in Sri Lanka besuchte Schulen übermittelt werden dürften. Das Standardformular enthalte jedoch Informationen zu Schulbesuchen und es sei vorliegend davon auszugehen, dass dieses verwendet worden sei. Mit der Information über erfolgte Schulbesuche würde den sri-lankischen Behörden der Weg zu Informationen über familiäre Hintergründe des Beschwerdeführers geöffnet, womit eine Verfolgungsgefahr geschaffen worden sei. In seinem Folgegesuch beantragte der Beschwerdeführer unter anderem Einsicht in die Vollzugsakten des SEM sowie in sämtliche Daten, die in Zusammenhang mit der Beschaffung von Ersatzreisepapieren durch die Schweizer Behörden an das sri-lankische Generalkonsulat übermittelt worden seien. Es sei durch die Schweizer Behörden ein Akteneinsichtsgesuch bei den sri-lankischen Behörden betreffend die Verwendung der Daten des Beschwerdeführers einzuholen sowie die diesbezügliche Antwort der sri-lankischen Behörden offenzulegen. Auch sei eine weitere Anhörung durchzuführen. Als Beweismittel wurden dem Gesuch ein Foto, das den Beschwerdeführer in seinem Geschäft zeigt, Auszüge aus der Buchhaltung des Geschäfts, Unterlagen zu Lizenzgebühren des Geschäfts, eine Kopie eines Studentenausweises des erwähnten Bruders, die Kopie einer Identitätskarte einer angeblichen Cousine, eine Vermisstenanzeige dieselbe betreffend und diverse Zeitungsartikel zu Festnahmen von LTTE-Mitgliedern, mit denen der Beschwerdeführer in Kontakt gestanden habe, beigelegt. Zudem wurden zwei Fotos und Schreiben von zwei LTTE-Aktivisten, die nach Frankreich geflüchtet seien und die die Zugehörigkeit zu den LTTE des Beschwerdeführers bezeugen würden, sowie die Kopie eines Ausweises eines dieser ehemaligen Mitglieder eingereicht. Ausserdem wurden dem Gesuch ein Länderbericht zu Sri Lanka (inklusive einer CD-Rom) sowie diverse Artikel zu Sri Lanka beigelegt. F. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2017 teils als Mehrfachgesuch sowie teils als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegen und gewährte mit Zwischenverfügung am 8. November 2017 Einsicht in die Vollzugsakten. G. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 - eröffnet am 12. Dezember 2017 - lehnte das SEM die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers ab. Es stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein zweites Asylgesuch beziehungsweise sein Wiedererwägungsgesuch vom 25. Oktober 2017 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen wird, soweit von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer durch rubrizierten Rechtsvertreter gegen den Entscheid des SEM vom 4. Dezember 2017 sowie den Umfang der gewährten Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden zahlreiche Artikel und allgemeine Berichte über Sri Lanka sowie eine Zusammenstellung von Länderinformationen (inkl. einer CD-ROM, bestehend aus 268 beigelegten Berichten und Artikeln; Stand: 12. Oktober 2017) eingereicht. In prozessualer Hinsicht wurde in der Rechtsmittelschrift beantragt, dass, soweit das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen sollte, Teile seiner Beschwerde müssten revisionsrechtlich geltend gemacht werden, eine angemessene Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuches anzusetzen sei (Ziffer 1). Das Verfahren sei mit weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren zu koordinieren, welche Akteinsichtsgesuche betreffen würden, die in Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka gestellt worden seien (Ziffer 2). Das Verfahren sei in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei (Ziffer 3). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien. Gleichzeitig habe es zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Ziffer 4). Im Weiteren wurde um vollständige Einsicht in die Akten der Vorinstanz, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden in Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, ersucht. Diese Akten seien dem Beschwerdeführer als Übersetzung in einer Schweizer Landesprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer zudem eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziffer 5). Weiter wurde beantragt, es sei gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Ziffer 6). Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 7). Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 8). Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 9). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 10). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziffer 11). Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziffer 12). Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid massgeblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzubezahlen. Sie teilte ihm - unter Vorbehalt allfälliger Änderungen durch Stellvertretung bei Abwesenheiten - das Spruchgremium mit und verwies hinsichtlich des Antrages auf eine Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchgremiums auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). J. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass der Antrag auf eine Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchgremiums mit dem Verweis in der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 nicht rechtsgenüglich behandelt worden sei. Als zusätzliches Beweismittel wurde eine anonymisierte Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 zu den Akten gereicht und dazu erklärt, in der Beschwerde sei diesbezüglich eine falsche Verfahrensnummer angegeben worden. K. Der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 5. Februar 2018 bezahlt. L. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 wies der Rechtsvertreter wiederholt auf ein beim Beschwerdeführer vorhandenes Risikoprofil sowie auf eine verschärfte Situation der Lage in Sri Lanka hin und legte dazu (als mit Beweismittel 143-145 bezeichnete) drei CD-Roms sowie einen Länderrapport zur Situation in Sri Lanka zwischen dem Zeitraum vom 11. April und 26. Juni 2020 (Beweismittel 146) zu den Akten. M. Am 27. August 2020 wurde durch den Rechtsvertreter ein mit Beilage 147 bezeichnetes Foto eingereicht, welches die Cousine väterlicherseits zeigen solle, die der Abteilung Magalir angehört und die sich 2006 bei der Familie des Beschwerdeführers aufgehalten habe. Im Weiteren wurden drei Fotos von Narben am Bein des Beschwerdeführers (als Beilage 148) sowie eine Beschwerde vom 10. Mai 2015, welche die Eltern bei der Polizeiwache eingereicht hätten (als Beilage 149) zu den Akten gereicht. Ausserdem wurde auf einen Wohnsitzwechsel der Familie hingewiesen. N. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 durch die Instruktionsrichterin mitgeteilt, dass es ihm freistehe, für die vom SEM mangels Zuständigkeit nicht beurteilten Aspekte seines Folgegesuchs bis zum 11. Februar 2021 ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Im Weiteren stellte die Instruktionsrichterin fest, dass auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ebenso wie auf den Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen nicht eingetreten werde. Der Antrag auf Einsicht in die gesamten Akten des SEM in Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung wurde ebenso wie das damit verbundene Ersuchen um Fristansetzung zwecks Beschwerdeergänzung abgewiesen. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens zwecks Vorabklärung von datenschutzrechtlichen Fragen wies die Instruktionsrichterin ebenfalls ab. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper im vorliegenden Beschwerdeverfahren bekanntgegeben. O. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass es sich bei den in der Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 genannten Vorbringen und Beweismitteln nicht um solche handle, die im Rahmen eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht zu richten seien, sondern diese durch das SEM hätten überprüft werden müssen. Auf die weiteren Ausführungen wird - sofern von Relevanz - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen (53 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen - wie vorliegend vom SEM getroffene - Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls. Gemäss Lehre und Praxis können ausserdem auch Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des SEM betreffend Mehrfachgesuch und Wiedererwägung zuständig. Es entscheidet regelmässig - so auch vorliegend - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
E. 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden.
E. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.5.1 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 107 Abs. 1, aArt.108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen - einzutreten.
E. 1.5.2 Auf die Anträge auf Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers und Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (nachfolgend: Migrationsabkommen) ist - wie in der Verfügung vom 21. Januar 2021 festgestellt - nicht einzutreten. Es wird auf die Ausführungen in erwähnter Zwischenverfügung verwiesen.
E. 2 Der Antrag um Einsicht in die gesamten Akten des SEM in Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 ebenso wie das damit verbundene Ersuchen um Fristansetzung zwecks Beschwerdeergänzung abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag auf die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei. Es wird auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer in seinem Folgegesuch geltend gemachten LTTE-Tätigkeiten sowie auch seine familiären Verbindungen zu den LTTE und die in diesem Zusammenhang eingereichten Zeitungsartikel seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln, da es sich dabei um Tatsachen handle, die bereits im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E- 3510/2015 vom 10. Mai 2017 vorhanden gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Referenzschreiben zweier ehemaliger LTTE-Mitglieder, das Gerichtsurteil des High-Court Vavuniya, die Berichte und Lagebeurteilungen zu Sri Lanka sowie die vom Beschwerdeführer aufgeführte Liste der rückgeführten Einzelpersonen behandelte das SEM indes im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs, da es sich um Beweismittel handle, die nachträglich entstanden seien. Dazu hielt es fest, erwähnte Referenzschreiben würden den Charakter reiner Gefälligkeitsschreiben aufweisen und seien ohne Beweiswert. Sie seien nicht geeignet, nachträglich ein LTTE-Engagement des Beschwerdeführers zu belegen und damit die frühere Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts umzustossen. Was das Urteil des High-Court in Vavuniya und die vom Beschwerdeführer angeführten Geschehnisse in Zusammenhang mit erfolgten Rückführungen von abgewiesenen Asylbewerbern nach Sri Lanka anbelange, stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass diese Vorbringen nicht fristgerecht vorgebracht worden seien und damit an sich als verspätet zu erachten seien. Wegen des zwingenden Charakters des Non-refoulement-Gebotes seien sie aber analog dem im Revisionsverfahren geltenden Grundsatz zu prüfen, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen sei, wenn die Vorbringen zwar verspätet vorgebracht worden seien, jedoch damit eine offensichtliche Verfolgungsgefahr oder menschenrechtswidrige Behandlung und damit völkerrechtliche Wegweisungshindernisse dargelegt würden. Werde eine drohende Verletzung solcher Wegweisungshindernisse bloss behauptet, rechtfertige sich ein Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch allerdings nicht. Dazu müssten erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden. Das Urteil des High-Court Vavuniya betreffe offenbar ein ehemaliges LTTE-Mitglied, weshalb zu diesem vorliegend keine Parallelen gezogen werden könnten. Es sei mit Urteil E- 3510/2015 des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Vorverfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Gleiches sei in Bezug auf die Liste von nach Sri Lanka zurückgeführten, ehemaligen Asylsuchenden festzustellen. Es bestehe daher kein Grund zur Annahme, dass der Vollzug der Wegweisung Art. 33 FK oder Art. 3 EMRK verletzen würde. Insofern würde sich ein Nichteintreten rechtfertigen, worauf jedoch wegen des unterschiedlichen Fristenlaufs verzichtet werde. Was die Lageanalyse anbelange, so sei diese in der Vergangenheit standardmässig durch den Rechtsvertreter eingereicht worden. Einzig drei Zeitungsartikel seien hinzugefügt worden, ohne dass darauf im Gesuch Bezug genommen werde. Auch diesbezüglich würde sich daher die Frage der Fristwahrung stellen. Die Analyse diene indes bloss der Würdigung und nicht der Ermittlung des Sachverhalts, weshalb diese keinen Grund im Sinn von Art. 66 Abs. 2 VwVG bilden könne. Schliesslich verneinte das SEM das Vorhandensein allfälliger Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der im Folgegesuch vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdung aufgrund von Wegweisungsvollzugsmassnahmen in Form der Ersatzpapierbeschaffung durch das SEM erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer beziehe sich damit auf (neue) erhebliche Gründe mit Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft, welche unter dem Aspekt des Mehrfachgesuchs im Sinn von aArt. 111c AsylG zu behandeln seien. Dem sri-lankischen Generalkonsulat würden im Rahmen des standardisierten, langjährigen Verfahrens ausschliesslich Personendaten bekanntgegeben, die dem Zweck der Ersatzpapierbeschaffung dienen würden. Wie den Vollzugsakten zu entnehmen sei, sei beim Beschwerdeführer das neue Formular des Migrationsabkommens verwendet worden, auf dem - entgegen seiner Ansicht - keine Schulen erwähnt würden. Aufgrund der eingereichten Dokumente hätten auch keine Zweifel über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden, weshalb auch keine persönliche Vorsprache auf dem Generalkonsulat erforderlich gewesen sei. Inwiefern mit diesem Vorgehen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden habe kaschiert werden sollen, sei nicht nachvollziehbar. Aus dem Antrag an das Generalkonsulat liessen sich auch keine Hinweise entnehmen, dass es sich bei der Datenübermittlung um nicht routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch gehandelt habe. Im Weiteren befand das SEM, Sri Lanka unterliege - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht schweizerischem Datenschutzrecht. Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens komme nur zwischen den sri-lankischen und den schweizerischen Behörden zum Tragen. Eine Einzelperson - wie der Beschwerdeführer - könne sich weder darauf berufen, noch einen Antrag bei den Schweizer Behörden zur Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behörden stellen, sondern er müsse sein Gesuch direkt an den sri-lankischen Staat stellen.
E. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen der bisherige Sachverhalt wiederholt und argumentiert, das Migrationsabkommen mit Sri Lanka erlaube die Weitergabe von Informationen von abgewiesenen Asylbewerbern über besuchte Schulen, während dies in Art. 97 Abs. 3 AsylG nicht vorgesehen sei. Sri Lanka verfüge über keine Datenschutzgesetzgebung, nach welcher die von der Schweiz übermittelten Daten angemessen geschützt würden oder nach welcher dem Beschwerdeführer ein Recht zustehe, über den Verwendungszweck dieser Daten bei den sri-lankischen Behörden Einsicht zu nehmen. Deshalb sei Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens hinfällig. Die Übermittlung von Personendaten an Sri Lanka würde Art. 6 DSG verletzen, da die von den schweizerischen Behörden übermittelten Daten sofort in die zentrale «Verfolgungsdatenbank» übermittelt und mit dieser abgeglichen würden. Die Übermittlung sei im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG widerrechtlich, was durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen sei. Gestützt auf Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens hätte das SEM daher bei den sri-lankischen Behörden Informationen darüber einholen müssen, welchen Gebrauch diese von den übermittelten Daten gemacht und welche Ergebnisse damit erzielt worden seien, was das SEM zu Unrecht verweigert habe. Der Beschwerdeführer müsse sich nun in Anwendung von Art. 16 Bst. j selber erkundigen. Das SEM sei daher anzuweisen, im vorliegenden Verfahren detailliert zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch werde beantragt, dass das SEM die Konsequenzen einer solchen Erkundigung erläutere. Ausserdem habe das SEM mittels Übermittlung der N- Nummer den sri-lankischen Behörden preisgegeben, dass es sich um einen abgewiesenen Asylbewerber handle, was ebenfalls rechtswidrig sei. Aufgrund der übermittelten Daten sei schliesslich davon auszugehen, dass ein Backgroundcheck erfolgt und damit eine Verfolgungsgefahr geschaffen worden sei. Im Weiteren wurde gerügt, das SEM habe verschiedene Sachverhaltselemente aus formellen Gründen von der Beurteilung ausgeklammert und für deren Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Es handle sich dabei insbesondere um das LTTE-Engagement des Beschwerdeführers und seine familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern. Mit einem solchen Vorgehen habe das SEM keine Gesamtwürdigung des asylrelevanten Risikoprofils vorgenommen, zugleich willkürlich gehandelt, die Begründungspflicht und die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltserhebung verletzt. Eine unvollständige Sachverhaltserhebung wurde dem SEM zudem aufgrund einer nicht korrekten Abklärung der aktuellen Situation in Sri Lanka und einer unterlassenen Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen neuen Asylgründen vorgeworfen.
E. 6.1 In der Beschwerde werden demnach verschiedene formellen Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.).
E. 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2).
E. 6.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).
E. 6.4 Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 III 368 E. 3.1 m.w.H.).
E. 6.5.1 In der Beschwerde wird die Rüge der Verletzung des Willkürverbots aufgrund einer unterlassenen Würdigung der Gesamtheit der im Folgegesuch dargelegten Vorbringen erhoben. Das SEM habe das LTTE-Engagement des Beschwerdeführers und seine familiären Verbindungen zu den LTTE bei der Beurteilung ausgeklammert, indem es auf diese Vorbringen aus formellen Gründen nicht eingetreten sei. Mit der Aufteilung des Gesamtsachverhaltes in unterschiedliche Teilsachverhalte werde dieser auseinandergerissen, was die dringende Gefahr einer Fehlbeurteilung berge. Es sei zu schliessen, dass das SEM ein solches Vorgehen gewählt habe, um möglichst einen negativen Entscheid fällen zu können, was willkürlich sei (vgl. Beschwerde S. 18 ff.). Wie nachstehend dargelegt, qualifizierte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer in seinem Folgegesuch dargelegten Vorbringen und eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. aArt. 111b, aArt. 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch sowie teils als Vorbringen, die mittels Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen wären. Es liegt somit eine korrekte Rechtsanwendung vor, weshalb eine Verletzung des Willkürverbots zu verneinen ist.
E. 6.5.2 Im Umstand, dass das SEM zum Schluss gelangte, die im Folgegesuch (ergänzend) aufgeführten Aktivitäten für die LTTE seien im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, kann überdies nicht - wie geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde S. 25 und S. 28) - eine mangelnde Begründung oder eine mangelhafte Sachverhaltserhebung erkannt werden. Diese Vorbringen waren - wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt - nicht durch das SEM zu prüfen. Zudem hat die Vorinstanz die damit einhergehenden, nachträglich entstandenen Beweismittel in Form von Referenzschreiben von angeblichen ehemaligen LTTE-Mitgliedern zu Recht unter dem Blickwinkel des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs entgegengenommen und geprüft. Dass das SEM dabei die Auffassung des Beschwerdeführers nicht teilt, sondern zum Schluss kommt, dass damit kein LTTE-Engagement belegt werde, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht oder des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern beschlägt einzig eine materielle Frage.
E. 6.5.3 Eine im Zusammenhang mit der Übermittlung von Personendaten stehende Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM lässt sich - entgegen der Ansicht in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 20 ff. und S. 27 f.) - nicht erkennen. Die damit einhergehenden weiteren Rügen (vgl. Beschwerde S. 2, 13 ff. und 39) bilden Gegenstand der materiellen Auseinandersetzung.
E. 6.5.4 Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021 wurde bereits erörtert, dass das SEM dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Vollzugsakten nachgekommen ist. Die Rüge, ihm sei nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden (vgl. Beschwerde S. 8), erweist sich somit als nicht stichhaltig. Es liegt daher auch in dieser Hinsicht keine Gehörsverletzung vor.
E. 6.5.5 Die Vorinstanz war im Weiteren nicht - wie in der Beschwerde unter Verweis auf das Folgegesuch geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde S. 21) - verpflichtet, den Beschwerdeführer zu den im Rahmen seines Gesuchs neu dargelegten Asylgründen anzuhören. Er reichte sein Folgegesuch am 25. Oktober 2017 und damit über fünf Monate nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 ein. Mit erwähntem Urteil erwuchs der erstinstanzliche Entscheid in materielle Rechtskraft. Das Folgegesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von aArt. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung - wie vom SEM zu Recht erwogen - gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Schliesslich konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch vom 25. Oktober 2017 darlegen (vgl. dazu auch: BVGE 2009/53 E. 5).
E. 6.5.6 Das SEM hat im Weiteren ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb keine Verletzung von Datenschutzbestimmungen vorliegt und aus welchen Gründen es die Flüchtlingseigenschaft verneint respektive den Vollzug der Wegweisung unter Beachtung der Lage in Sri Lanka als nach wie vor zulässig und zumutbar erachtet hat (vgl. act. B3/14 S. 3 ff.). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM in diesen Fragen nicht teilt, stellt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 17,20, 23 und S. 25 ff.) keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt eine materielle Frage.
E. 6.5.7 Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltserhebung (vgl. Beschwerde S. 31 ff. und S. 37 ff.) richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vor-instanz, sondern gegen die entsprechende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung ist daher zu verneinen.
E. 6.6 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (vgl. Beschwerde S. 2 f. [Ziffern 7-10]) sind abzuweisen. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG).
E. 7.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folgegesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sind unter den Voraussetzungen des aArt. 111c AsylG (sog. Mehrfachgesuch) zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Neue Asylgründe im Sinne von aArt. 110c AsylG, sind dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6). Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde Verletzungen von fundamentalen Datenschutzbestimmungen bei der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden im Rahmen der Ersatzpapierbeschaffung zwecks Vollzugs der (zuvor rechtskräftig festgestellten) Wegweisung und macht - wie schon im Folgegesuch - eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG geltend (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). Das SEM hat diese Vorbringen zu Recht unter dem Aspekt des Mehrfachgesuchs im Sinne von aArt. 111c AsylG geprüft. Die entsprechenden Anforderungen im Sinne erwähnter Norm sind vorliegend erfüllt.
E. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich eine Einzelperson gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden auffordern kann. Ein allfälliges Gesuch ist direkt an den betroffenen Staat zu stellen, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ausdrücklich geregelt ist. Ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden ist demnach vom Beschwerdeführer direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu richten (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3, vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer D-798/2018 vom 5. August 2020 E. 4.7 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat somit sein Gesuch um Auskunft, wie die sri-lankischen Behörden die übermittelten Daten verwenden und welche Ergebnisse damit erzielt würden (vgl. Beschwerde S. 13), direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Der entsprechende Erkundigungs- und Offenlegungsantrag an die sri-lankischen Behörden ist daher ebenso abzuweisen wie jener auf Übersetzung nach Erhalt der entsprechenden Dokumente (vgl. Beschwerde S. 39). Demzufolge ist auch das mit erwähntem Auskunftsantrag verbundene Erläuterungsbegehren (vgl. Beschwerde S. 14) abzuweisen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D- 798/2018 vom 5. August 2020 E. 4.7).
E. 7.3 Weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen zählen abschliessend die Daten auf, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So formuliert Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten weitere Daten übermittelt werden dürften, soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich auch die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5.2). Die in dieser Hinsicht anderslautende Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 9 und S. 17) geht daher fehl. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde lässt sich den Vollzugsakten zudem nicht entnehmen, das SEM habe den sri-lankischen Behörden Angaben über vom Beschwerdeführer besuchte Schulen vermittelt. Wie das SEM in der Verfügung zutreffend erwähnte, lässt sich dies insbesondere aus dem entsprechenden Formular schliessen (vgl. act. V2/5-13 S. 1 ff.). Auf den Antrag, das SEM habe bei den sri-lankischen Behörden die Löschung dieser Daten zu verlangen (vgl. Beschwerde S. 11), ist damit nicht weiter einzugehen. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich im Übrigen nach erwähnter Rechtsprechung um standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Sofern der Beschwerdeführer moniert, seine N-Nummer sei zu Unrecht übermittelt worden (vgl. Beschwerde S. 23), entspricht diese Vorgehensweise des SEM ebenfalls zuvor erwähnter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. a.a.O. E. 2.5.2) und ist daher nicht zu beanstanden.
E. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2017 VI/6 zudem die Frage, ob aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen sei, verneint (vgl. a.a.O. E. 4.3.3). An dieser Einschätzung ist - in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM - festzuhalten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat, zumal vorliegend lediglich die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt wurden. Überdies hatte der Beschwerdeführer keinen Vorsprachetermin beim Generalkonsulat. Dass er allein durch die Datenübermittlung in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre, ist nicht anzunehmen. An dieser Feststellung ändert - entgegen der Ansicht auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 24 und Eingabe vom 5. Februar 2018) - die Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D- 4794/2017 nichts, zumal sich daraus nicht folgern lässt, dass die im Rahmen der Papierbeschaffung von den Schweizer Behörden nach Sri Lanka übermittelten Daten dazu verwendet würden, eine politisch motivierte Verfolgung des Beschwerdeführers vorzubereiten.
E. 7.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass entgegen der Argumentation in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 8 ff. und S. 17 ff.) keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c und g Migrationsabkommen vorliegt (vgl. auch BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Eine widerrechtliche Datenbearbeitung im Sinne von Art. 25 DSG ist mithin zu verneinen. Ebenso ist eine Verletzung von Art. 8 und Art. 6 DSG zu verneinen, zumal das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und dem DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-798/2018 vom 5. August 2020 E. 4.5 m.w.H).
E. 7.6 Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden ist demzufolge ebenso abzuweisen wie das in diesem Zusammenhang eventualiter gestellte Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl (vgl. Beschwerde, S. 2 f. [Ziffern 6 und 11] sowie S. 9 ff.).
E. 7.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ausserdem, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, vorliegend offenbleiben kann (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-798/2018 vom 5. August 2020 E. 4.6 m.w.H.). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen und anzugeben, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden (vgl. Beschwerde S. 39) ist daher nicht weiter einzugehen.
E. 8.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. aArt. 111b AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Wiedererwägungsverfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. §66 - 68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das (einfache) Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe (im Sinne von Art. 66 VwVG) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch», vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind auch Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind und vorbestandene Tatsachen belegen sollen, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22).
E. 8.2 Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven) sind demgegenüber einer Wiedererwägung nicht zugänglich, sondern mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG). Gleiches gilt für entscheidende Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid entstanden sind, die die Partei jedoch erst danach auffindet. Solche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden zudem auch dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.47).
E. 8.3.1 Der Beschwerdeführer brachte im Folgegesuch vor, er habe bisherige Aktivitäten für die LTTE sowie Verbindungen von Verwandten und Familienmitgliedern zu dieser Organisation verschwiegen. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde hat sich das SEM hinsichtlich dieser Vorbringen zu Recht als funktionell nicht zuständig erklärt. So hat der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht erklärt, Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben, wobei er das damalige Engagement hauptsächlich mit Geldtransfers an LTTE-Angehörige angab (vgl. Sachverhalt Bst. C). Dieses Vorbringen hatte das Gericht in seinem Entscheid vom 10. Mai 2017 als nachgeschoben und nicht glaubhaft befunden, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Verbindung oder Mitgliedschaft bei den LTTE explizit mehrmals verneint hatte. Indem sich der Beschwerdeführer in seinem Folgegesuch nunmehr erneut auf Verbindungen zu den LTTE beruft, wobei er abweichend vom bisher vorgebrachten Sachverhalt, andere respektive weitere Tätigkeiten für diese Organisation aufzählt (Suche nach Unterbringungsmöglichkeiten für LTTE-Aktivisten und getätigte Waffenverstecke sowie die Mitgliedschaft beim Geheimdienst dieser Organisation; vgl. Sachverhalt Bst. E), legt er keine neuen Asylgründe im Sinne eines Mehrfachgesuchs dar. Denn neue Asylgründe im Sinne von Art. 111c AsylG sind nur dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes abgeschlossenes Asylverfahren beziehen respektive solche seit Ergehen des Entscheids zwischenzeitlich neu eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6). Einer Prüfung durch das SEM in einem Wiedererwägungsverfahren sind die Vorbringen ebenfalls nicht zugänglich, da damit keine nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2017 wesentlich veränderte Sachlage aufgezeigt respektive keine danach entstandenen, sondern vielmehr vorbestandene Tatsachen eingebracht werden. Die Ausführungen zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE knüpfen nämlich lediglich an einen vor Ergehen des Urteils bereits vorhandenen und zudem durch das Gericht teils schon als nicht glaubhaft beurteilten Sachverhalt (Unterstützungstätigkeiten für die LTTE) an. Was die vom Beschwerdeführer in seinem Gesuch dargelegten Verbindungen seiner Cousine zu den LTTE anbelangt, ist festzustellen, dass er bereits im ordentlichen Verfahren darlegte, er und seine Familie seien verdächtigt worden, diese bei sich versteckt zu halten und die Cousine sei bei den LTTE gewesen (vgl. act. A15/26 S. 21 A18/26 S. 9 und S. 18). Es handelt sich damit auch hierbei nicht um ein nach dem Beschwerdeentscheid entstandenes Sachverhaltselement, das im Rahmen eines Mehrfachgesuchs oder unter dem Aspekt der Wiedererwägung durch die Vorinstanz zu prüfen gewesen wäre. Mit Blick auf die im Folgegesuch geltend gemachten und bislang nicht vorgebrachten Verbindungen des Bruders des Beschwerdeführers sowie seiner Tante zu den LTTE lässt sich an der rechtlichen Qualifikation des SEM ebenfalls nichts beanstanden, handelt es sich doch dabei um ebenfalls bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens vorhandene Sachverhaltselemente, die der Beschwerdeführer indes ohne nachvollziehbare Erklärung ebenfalls erst in seinem Folgegesuch vom 25. Oktober 2017 darlegte. Einer Prüfung im Rahmen einer Wiedererwägung oder eines Mehrfachgesuchs durch das SEM unterlagen diese damit ebenfalls nicht. Sie müssten vielmehr im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend gemacht werden, wobei es zum revisionsrechtlichen Erfordernis auch gehört, zu begründen, warum die vorbestandenen Tatsachen nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht werden konnten.
E. 8.3.2 Dem SEM ist folglich zuzustimmen, wenn es auf die im Folgegesuch vom Beschwerdeführer dargelegten Unterstützungstätigkeiten für die LTTE und die angeblichen Verbindungen seines Bruders, seiner Cousine und seiner Tante zu den LTTE nicht eingegangen ist. Ebenso verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer mit Bezug auf diese Sachverhaltselemente beim SEM eingereichten Beweismittel, die zeitlich vor Ergehen des Urteils E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 einzuordnen sind (Fotos zu seiner Arbeit als (...) und Geschäftsunterlagen zu dieser Tätigkeit, Studentenausweis des Bruders, Auszüge von 2008 und 2009 aus tamilischen Zeitungen). Diese Dokumente beziehen sich auf vorbestandene Tatsachen und waren nicht durch das SEM zu prüfen, sondern wären allenfalls - sofern denn Revisionsgründe vorliegen würden - unter diesem Aspekt zu prüfen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Dokumente in Form eines veralteten Fotos und eines Ausweises seiner angeblichen Cousine sowie einer Anzeige der Eltern aus dem Jahr 2015, mit denen der Beschwerdeführer seine Verbindung zu den LTTE und die damit einhergehende Verfolgungssituation nunmehr belegen will.
E. 8.3.3 Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. Februar 2021 ändern an dieser Einschätzung nichts. Denn wie besehen, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer als "neu" bezeichneten Tatsachen um solche, die schon vor Ergehen des rechtskräftigen Urteils des Gerichts Bestand hatten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können jedoch solch vorbestandene - und wie vorliegend - verschwiegene Tatsachen, welche mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft erst nach ergangenem Beschwerdeentscheid geltend gemacht werden, nicht Gegenstand eines neuen Asylgesuches sein. Denn ein Mehrfachgesuch setzt - wie erwähnt - voraus, dass nach Ergehen des rechtskräftigen Entscheids zwischenzeitlich Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft von Relevanz sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4, BVGE 2014/33 E. 4.6). Im Übrigen geht die Argumentation in der Stellungnahme fehl, wonach erwähnte Tatsachen nie materiell geprüft und nie Prozessgegenstand gewesen und damit auch eine Revision durch das Gericht ausgeschlossen sei. Denn - wie erörtert - bildeten gewisse LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des ursprünglichen Beschwerdeverfahrens. Die materielle gerichtliche Überprüfung dieser und auch weiterer Tatsachen, welche ebenfalls bereits im ordentlichen Verfahren Bestand hatten, hat der Beschwerdeführer jedoch mittels deren Verschweigen selber vereitelt, womit er sich mithin vorhalten lassen muss, dass er damals seiner Pflicht zur Klärung des Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Indem er ausdrücklich auf die Einreichung eines Revisionsgesuchs verzichtet hat, verhindert der Beschwerdeführer letztlich auch eine (gleichzeitig koordinierte) Prüfung von allfälligen Revisionsgründen durch das Gericht. Schliesslich führt auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4102/2020 vom 13. November 2020 nicht zu einem anderen Schluss. Darin wird nämlich zutreffend erwogen, dass nachträglich entstandene Beweismittel, mit denen vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen, grundsätzlich durch das SEM in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren zu prüfen sind. Dies ist aber bei zuvor erwähnten Beweismitteln eben gerade nicht der Fall. Mit dem Hinweis auf das Urteil E-5542/2019 vom 30. November 2020 verkennt der Beschwerdeführer letztlich, dass in jenem Beschwerdeverfahren eine Verfügung des SEM über ein erstmals gestelltes Asylgesuch und nicht wie vorliegend ein Folgegesuch Prüfungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildete.
E. 8.3.4 Die Frage, ob das SEM gehalten gewesen wäre, für die von ihm mangels funktioneller Zuständigkeit nicht beurteilten Teile des Folgegesuchs eine Überweisung an das Bundeverwaltungsgericht vorzunehmen und über dieses gegebenenfalls erst nach Ergehen eines Revisionsentscheids zu befinden, kann vorliegend offenbleiben. Dem Beschwerdeführer wurde entsprechend seinem Antrag eine Nachfrist zur Einreichung eines entsprechenden Revisionsgesuchs gesetzt. Darauf hat er explizit verzichtet. Mangels Einreichung eines Revisionsgesuchs durch den Beschwerdeführer ist daher auf erwähnte Tatsachen und Beweismittel durch das Gericht nicht weiter einzugehen.
E. 8.4.1 Der Beschwerdeführer berief sich in seinem Folgegesuch sodann auf zwei Referenzschreiben von in Frankreich lebenden LTTE-Mitgliedern, mit denen seine Mitgliedschaft im Geheimdienst belegt würde. Das SEM hat diese Dokumente zutreffend unter dem Aspekt der Wiedererwägung geprüft, da es sich um nachträglich entstandene Beweismittel handelt, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (vgl. BVGE 2013/22). Allerdings sind diese handschriftlichen Schreiben nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, den Beleg für die erstmals im Folgegesuch dargelegte Mitgliedschaft im Geheimdienst der LTTE zu erbringen. So geht aus dem einen handschriftlichen Schreiben einzig hervor, dass der Beschwerdeführer beim Geheimdienst gearbeitet habe; dies unter dem Decknamen "I._______" (vgl. act. B2 Beilage 7). Konkrete Ausführungen zur angeblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Geheimdienst oder dessen Aktivitäten bei den LTTE oder aber den Verbindungen des Unterzeichnenden zum Beschwerdeführer werden darin nicht vorgenommen. Zudem fällt auf, dass genannter Deckname nicht mit jenem im Folgegesuch vom Beschwerdeführer selbst genannten Codenamen "H._______" übereinstimmt (B1/29 S. 5). Was das zweite Schreiben anbelangt, bestätigt dieses zwar ebenfalls eine Mitarbeit des Beschwerdeführers im Geheimdienst der LTTE. Auch der Inhalt dieses Schriftstücks ist aber bloss pauschal gehalten und äussert sich nicht konkret etwa zum Bezug des Verfassers zum Beschwerdeführer. Die in Kopie eingereichten Identitätskarten in Zusammenhang mit den Referenzschreiben belegen zudem nicht, dass es sich dabei um deren Verfasser/Verfasserin handelt. Auch liegt kein Beleg dafür vor, dass es sich bei ihnen tatsächlich um frühere Mitglieder der LTTE gehandelt habe. Der Beschwerdeführer selber hat zudem weder im Folgegesuch noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren substantiierte Ausführungen zu seiner vermeintlichen Tätigkeit im Geheimdienst der LTTE gemacht. Die Angaben beschränken sich im Wesentlichen auf die blosse Behauptung, er sei beim Geheimdienst der LTTE gewesen. Ausserdem handelt es sich dabei um ein Sachverhaltselement, welches nicht mit seiner vormals beim Bundesverwaltungsgericht dargelegten Version, wonach er für die LTTE sympathisiert und für diese finanziellen Unterstützungsleistungen getätigt habe, deckt. Im Gesamtkontext sind die Schreiben demnach - wie vom SEM zutreffend gefolgert - als Gefälligkeitsschreiben zu erachten, die zum Nachweis eines LTTE-Engagement des Beschwerdeführers nicht geeignet sind.
E. 8.4.2 Was das im Folgegesuch erwähnte Urteil des High-Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 anbelangt, ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass damit keine Parallelen zum vorliegenden Verfahren geknüpft werden können. Weder ist dieses Urteil geeignet, die angebliche LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen, noch wird damit ein konkreter Bezug zu ihm hergestellt. Der Beschwerdeführer behauptete zudem nicht, dass es sich bei ihm um ein rehabilitiertes Mitglied handle, wie dies besagtes Urteil zum hauptsächlichen Gegenstand hatte (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE; vgl. dazu statt vieler auch: Urteil des BVGer E-5788/2018 vom 1. Dezember 2020 E. 15.7). Aus erwähntem Urteil lässt sich demnach nichts ableiten, was zu einer anderen Beurteilung des Profils des Beschwerdeführers führen könnte.
E. 8.4.3 Was die vom Beschwerdeführer in seinem Folgegesuch erwähnte Aufzählung von Asylsuchenden anbelangt, welche durch die Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafft und dort nach ihrer Rückkehr deswegen behelligt worden seien, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den inhaltlichen Erwägungen des SEM an. Aus diesen einzelnen Fallkonstellationen, die nicht mit jener des Beschwerdeführers kongruieren, lässt sich nicht auf eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers schliessen.
E. 8.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr ist anhand bestimmter Risikofaktoren eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene unter Beilage zahlreicher Berichte geltend, dass diese Risikofaktoren aufgrund der neusten Entwicklungen in Sri Lanka nunmehr stärker zu gewichten seien (vgl. Eingabe vom 29. Juli 2020 S. 4). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Lageeinschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 hat auch im Lichte aktueller Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin Bestand. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Beobachter und ethnische respektive religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. statt vieler. Urteil des BVGer D-7345/2017 E. 7.3.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist dies vorliegend zu verneinen. So sind nach wie vor keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme zu bejahen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein könnte, zumal seine angeblichen LTTE-Verbindungen bis dato von ihm weder belegt noch als glaubhaft gemacht zu erachten sind. Der Fakt, dass der Beschwerdeführer über keine Identitätspapiere verfügt, sowie die Tatsache, dass er - wie die nach dem Beschwerdeentscheid entstandenen Fotos zeigen (vgl. Eingabe vom 27. August 2020) - Narben am Bein aufweist, ändert nichts an dieser Feststellung. Denn diese Faktoren genügen zur Bejahung eines Risikoprofils ebenso wenig, wie die angeblich weiterhin bestehenden, indes nicht substanziierten exilpolitischen Aktivitäten. Schliesslich ist vorliegend auch aus der mittlerweile mehrjährigen Landesabwesenheit keine Gefährdung im Sinne der gefestigten Rechtsprechung bei der Prüfung individueller Risikofaktoren ableitbar.
E. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft - nach wie vor - nicht erfüllt und das SEM das Folgeasylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat.
E. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet.
E. 9.2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.)
E. 9.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.3 Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend keine Anwendung finden. Anderweitige völkerrechtlichen Vollzugshindernisse sind nicht erkennbar. Weder die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lassen den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka sowie der im Beschwerdeverfahren hierzu eingereichten Berichte festzuhalten. Der EGMR hat denn auch wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37; bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14, Ziff. 27 f.). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie sämtliche nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asylgesuchstellenden jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne (vgl. Beschwerde S. 49). Für eine derartige Befürchtung besteht vorliegend kein konkreter Anlass. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile bei einer Rückkehr Verhören ausgesetzt zu werden (vgl. Beschwerde S. 49). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Die vom Beschwerdeführer erwähnten politischen Entwicklungen (vgl. Eingabe vom 29. Juli 2020), lassen diesbezüglich keine andere Einschätzung zu.
E. 9.3.3 Den Vorbringen im Rahmen seines Gesuchs lassen sich keine individuellen Gründe entnehmen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nunmehr entgegenstehen könnten. Es liegen damit weiterhin keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zumal der gemäss Aktenlage gesunde und beruflich gebildete Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann.
E. 9.3.4 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft respektive der verneinten Gefährdung aufgrund von Risikofaktoren auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte, wie in der Beschwerdeschrift unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein (vgl. Beschwerde S. 49 f.). Weder der Amtsantritt des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa noch dessen Folgen respektive die geltend gemachten Entwicklungen der Situation in Sri Lanka - auch nicht die zwischenzeitlichen diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen Sri Lanka und der Schweiz - vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal diese Ereignisse in keinem konkreten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehen.
E. 9.4 Weiter ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen ist.
E. 9.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. Februar 2018 geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 4. Dezember 2017 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Begleichung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-269/2018 Urteil vom 27. April 2021 Besetzung Richterin Constance Leisinger (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, (...), Beschwerdeführer/Gesuchsteller, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch; Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 / N (...) Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, Distrikt C._______, ersuchte erstmals am 14. Mai 2014 in der Schweiz um Asyl nach. Zur Begründung brachte er vor, er sei im Jahr 2000 drei Tage in D._______ inhaftiert gewesen. Im selben Jahr sei sein Bruder entführt und misshandelt worden. Wegen seiner sozialen Tätigkeit für die Tamil Nationals Alliance (TNA), von denen teils in den Medien berichtet worden sei, habe er selbst im Juni 2011 Probleme mit der Eelam People's Democratic Party (EPDP) und dem Criminal Investigation Department (CID) bekommen. Er sei von einer unbekannten bewaffneten Gruppe beziehungsweise bewaffneten Militärangehörigen verprügelt und einen Tag inhaftiert worden. Insgesamt sei er vier- bis fünfmal von Armeeangehörigen mitgenommen, geschlagen und am gleichen Tag wieder freigelassen worden. Angehörige der EPDP und des CID hätten in den Jahren 2012 und 2013 mehrere Male zu Hause nach ihm gesucht, er habe sich seit dem Vorfall im Jahr 2011 jedoch nicht mehr in B._______ aufgehalten. In den Augen der EDPD habe seine Familie den LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) angehört. Er sei kein Mitglied der LTTE gewesen. Im Mai 2013 sei er aus Sri Lanka ausgereist. In der Schweiz habe er einmal an einer Demonstration in E._______ teilgenommen. B. Mit Verfügung vom 1. Mai 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. Das SEM erachtete die vom Beschwerdeführer erwähnten Fluchtgründe als nicht glaubhaft. Selbst davon ausgehend, der Beschwerdeführer sei, wie von ihm dargelegt, aufgrund seines sozialen Engagements für die TNA im Jahr 2011 angegriffen worden, fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen diesem Vorfall und seiner Ausreise. Allein aus seiner Zugehörigkeit zur TNA lasse sich ebenso wenig auf eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung schliessen wie aus seiner erfolgten Teilnahme an einer Kundgebung in der Schweiz. Risikofaktoren, die darauf schliessen lassen würden, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka einem sogenannten Backgroundcheck unterzogen würde, verneinte das SEM. C. Mit Eingabe vom 2. Juni 2015 reichte der Beschwerdeführer mittels seines damaligen Rechtsvertreters beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 1. Mai 2015 ein. Darin brachte er erstmals vor, er habe im Rahmen seiner sozialen Tätigkeit für die TNA vor allem Kriegsvertriebenen, die sich in die Region F._______ hätten begeben müssen, finanziell geholfen. Es habe sich um ehemalige Angehörige der LTTE oder solche von Märtyrer-Familien gehandelt. Die Mittel für diese Hilfe habe er aus der ausländischen LTTE-Diaspora erhalten, die ihn dafür ausgewählt habe, da er stets für die LTTE sympathisiert habe. Er vermute, dass er deswegen durch das CID aufgedeckt worden sei. Während der Befragungen beim SEM habe er nicht alle Details dieser Geldtransfers erzählen wollen, da er Angst gehabt habe, mit den LTTE in Verbindung gebracht und für asylunwürdig befunden zu werden. Ausserdem habe er am 27. November 2014, dem Heldentag, in G._______ Bilder von verstorbenen LTTE-Mitgliedern zusammengestellt. Im Weiteren wurde auf abgewiesene Asylbewerber, die nach ihrer Rückschaffung nach Sri Lanka nachweislich inhaftiert und misshandelt worden seien, sowie darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer ein Risikoprofil aufweise. Schliesslich wurde geltend gemacht, das Haus des Beschwerdeführers sei nach seiner Verhaftung vom TID und CID durchsucht worden. D. Mit Urteil E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Erwägungen des SEM in dessen Verfügung vom 1. Mai 2015. Die auf Beschwerdeebene geltend gemachten Verbindungen des Beschwerdeführers zu den LTTE erachtete es als nachgeschobene Sachverhaltsanpassung, da entsprechende Verbindungen im Laufe des vorinstanzlichen Asylverfahrens nie geltend gemacht, sondern vielmehr in sämtlichen Anhörungen explizit verneint worden seien. E. Mit einer als "neues Asylgesuch" betitelten Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 25. Oktober 2017 gelangte der Beschwerdeführer erneut an das SEM. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er habe bisher verschwiegen, dass er bereits im Jahre 2002 - noch vor seinem Engagement für die TNA - politisch tätig gewesen sei. Er habe die LTTE unterstützt, indem er nach Unterbringungsmöglichkeiten für LTTE-Aktivisten gesucht und dazu sein grosses Beziehungsnetz genutzt habe, über welches er aufgrund seiner Tätigkeit als selbständiger (...) verfügt habe. Seit 1997 habe er ein eigenes Geschäft geführt und daher über einen grossen Kundenkreis verfügt. Zudem habe er für die LTTE Waffen versteckt. Er sei im Geheimdienstbereich der LTTE tätig gewesen und habe mit verschiedenen LTTE-Aktivisten in Verbindung gestanden. Sein Codename sei H._______ gewesen. Im Jahre 2013 sei ein ihm bekannter LTTE-Aktivist verhaftet worden. Er befürchte, dass er durch diesen bei den sri-lankischen Behörden belastet worden sei oder eine entsprechende Gefahr bestehe. Dies sei ein Grund für seine Flucht ins Ausland gewesen. Vor kurzem habe er zudem erfahren, dass im April 2017 das Grundstück, auf dem seine Mutter lebe, vom CID durchsucht worden sei. Das CID habe seiner Mutter gegenüber erklärt, er habe dort Waffen versteckt. Waffen seien indes nicht gefunden worden. Unbekannt geblieben seien im bisherigen Verfahren auch die Verbindungen seiner Familienangehörigen zu den LTTE. So sei sein Bruder während seines Studiums im Jahre 2001 mit Angehörigen der LTTE in Kontakt gekommen. Durch Vermittlung dieses Bruders hätten sich LTTE-Angehörige an ihn gewandt, damit dieser sie an sichere Orte habe bringen können. Auch eine Cousine, welche seit 2009 als verschollen gelte, sei für die LTTE tätig gewesen. Sodann habe eine Tante als Sympathisantin der LTTE gegolten. Sie sei bei einem Bombenanschlag durch die sri-lankische Armee getötet worden. Hinzu komme sein anhaltendes exilpolitisches Engagement zugunsten der LTTE. Ausserdem würden ein Urteil des High Court Vavuniya vom Juli 2017 und die aktuelle Lageentwicklung in Sri Lanka sowie verschiedene Geschehnisse in Zusammenhang mit abgewiesenen Asylsuchenden, die nach Sri Lanka ausgeschafft worden seien, die bisherigen Einschätzungen, wonach er keine Verfolgung zu befürchten habe, widerlegen. Eine zusätzliche Gefährdungssituation machte der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit den Massnahmen des SEM im Rahmen der Ersatzpapierbeschaffung geltend. So habe das sri-lankische Generalkonsulat Ersatzpapiere ausgestellt, ohne ihn vorzuladen oder zu befragen, womit ein Systemwechsel vorliege. In allen früheren Fällen sei ein solcher Termin benutzt worden, um zuvor beim CID und TID in Sri Lanka Erkundigungen über eine allfällige LTTE-Vergangenheit einzuholen. Aus dem Umstand, dass vorliegend kein Besuch beim Generalkonsulat stattgefunden habe, wäre zwar zu schliessen, dass die sri-lankischen Behörden kein Interesse an ihm hätten. Der Systemwechsel sei jedoch initiiert worden, um das offensichtliche relevante Verfolgungsinteresse der heimatlichen Behörden zu kaschieren. Durch die Beantragung von Ersatzreisepapieren habe das SEM einen umfassenden Backgroundcheck mit der Konsultation aller möglichen Datensammlungen in Sri Lanka beim CID und TID und damit eine Verfolgungsgefahr ausgelöst. Das Migrationsabkommen zwischen Sri Lanka und der Schweiz sei zudem bundes- und völkerrechtswidrig. Insbesondere stehe es Art. 97 Abs. 3 AsylG entgegen, wo nirgends erwähnt werde, dass im Rahmen der Ersatzreisepapierbeschaffung Informationen über in Sri Lanka besuchte Schulen übermittelt werden dürften. Das Standardformular enthalte jedoch Informationen zu Schulbesuchen und es sei vorliegend davon auszugehen, dass dieses verwendet worden sei. Mit der Information über erfolgte Schulbesuche würde den sri-lankischen Behörden der Weg zu Informationen über familiäre Hintergründe des Beschwerdeführers geöffnet, womit eine Verfolgungsgefahr geschaffen worden sei. In seinem Folgegesuch beantragte der Beschwerdeführer unter anderem Einsicht in die Vollzugsakten des SEM sowie in sämtliche Daten, die in Zusammenhang mit der Beschaffung von Ersatzreisepapieren durch die Schweizer Behörden an das sri-lankische Generalkonsulat übermittelt worden seien. Es sei durch die Schweizer Behörden ein Akteneinsichtsgesuch bei den sri-lankischen Behörden betreffend die Verwendung der Daten des Beschwerdeführers einzuholen sowie die diesbezügliche Antwort der sri-lankischen Behörden offenzulegen. Auch sei eine weitere Anhörung durchzuführen. Als Beweismittel wurden dem Gesuch ein Foto, das den Beschwerdeführer in seinem Geschäft zeigt, Auszüge aus der Buchhaltung des Geschäfts, Unterlagen zu Lizenzgebühren des Geschäfts, eine Kopie eines Studentenausweises des erwähnten Bruders, die Kopie einer Identitätskarte einer angeblichen Cousine, eine Vermisstenanzeige dieselbe betreffend und diverse Zeitungsartikel zu Festnahmen von LTTE-Mitgliedern, mit denen der Beschwerdeführer in Kontakt gestanden habe, beigelegt. Zudem wurden zwei Fotos und Schreiben von zwei LTTE-Aktivisten, die nach Frankreich geflüchtet seien und die die Zugehörigkeit zu den LTTE des Beschwerdeführers bezeugen würden, sowie die Kopie eines Ausweises eines dieser ehemaligen Mitglieder eingereicht. Ausserdem wurden dem Gesuch ein Länderbericht zu Sri Lanka (inklusive einer CD-Rom) sowie diverse Artikel zu Sri Lanka beigelegt. F. Das SEM nahm die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Oktober 2017 teils als Mehrfachgesuch sowie teils als (qualifiziertes) Wiedererwägungsgesuch entgegen und gewährte mit Zwischenverfügung am 8. November 2017 Einsicht in die Vollzugsakten. G. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 - eröffnet am 12. Dezember 2017 - lehnte das SEM die Verfahrensanträge des Beschwerdeführers ab. Es stellte fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein zweites Asylgesuch beziehungsweise sein Wiedererwägungsgesuch vom 25. Oktober 2017 ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete deren Vollzug an. Zudem erhob es eine Gebühr von Fr. 600.-. Auf die vorinstanzlichen Ausführungen wird, soweit von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. H. Mit Eingabe vom 11. Januar 2018 liess der Beschwerdeführer durch rubrizierten Rechtsvertreter gegen den Entscheid des SEM vom 4. Dezember 2017 sowie den Umfang der gewährten Akteneinsicht beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Mit der Rechtsmitteleingabe wurden zahlreiche Artikel und allgemeine Berichte über Sri Lanka sowie eine Zusammenstellung von Länderinformationen (inkl. einer CD-ROM, bestehend aus 268 beigelegten Berichten und Artikeln; Stand: 12. Oktober 2017) eingereicht. In prozessualer Hinsicht wurde in der Rechtsmittelschrift beantragt, dass, soweit das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehen sollte, Teile seiner Beschwerde müssten revisionsrechtlich geltend gemacht werden, eine angemessene Frist zur Einreichung eines Revisionsgesuches anzusetzen sei (Ziffer 1). Das Verfahren sei mit weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren zu koordinieren, welche Akteinsichtsgesuche betreffen würden, die in Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen der Schweiz und Sri Lanka gestellt worden seien (Ziffer 2). Das Verfahren sei in Bezug auf die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der Wegweisung zu sistieren, bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei (Ziffer 3). Das Bundesverwaltungsgericht habe nach Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut seien. Gleichzeitig habe es zu bestätigen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien (Ziffer 4). Im Weiteren wurde um vollständige Einsicht in die Akten der Vorinstanz, insbesondere in die gesamten Akten der sri-lankischen Behörden in Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung, ersucht. Diese Akten seien dem Beschwerdeführer als Übersetzung in einer Schweizer Landesprache zuzustellen. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei dem Beschwerdeführer zudem eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen (Ziffer 5). Weiter wurde beantragt, es sei gestützt auf Art. 6, Art. 8 und Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG die Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden festzustellen (Ziffer 6). Die angefochtene Verfügung sei wegen der Verletzung des Willkürverbots aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 7). Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 8). Eventuell sei die angefochtene Verfügung wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 9). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Ziffer 10). Eventuell sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und es sei ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren (Ziffer 11). Eventuell sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und es sei die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen (Ziffer 12). Auf die Beschwerdebegründung wird, soweit für den Entscheid massgeblich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. I. Mit Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 forderte die zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, bis zum 5. Februar 2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 750.- einzubezahlen. Sie teilte ihm - unter Vorbehalt allfälliger Änderungen durch Stellvertretung bei Abwesenheiten - das Spruchgremium mit und verwies hinsichtlich des Antrages auf eine Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchgremiums auf das Geschäftsreglement vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht (VGR, SR 173.320.1). J. Mit Schreiben vom 5. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer mitteilen, dass der Antrag auf eine Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchgremiums mit dem Verweis in der Zwischenverfügung vom 19. Januar 2018 nicht rechtsgenüglich behandelt worden sei. Als zusätzliches Beweismittel wurde eine anonymisierte Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren D-4794/2017 zu den Akten gereicht und dazu erklärt, in der Beschwerde sei diesbezüglich eine falsche Verfahrensnummer angegeben worden. K. Der erhobene Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 5. Februar 2018 bezahlt. L. Mit Schreiben vom 29. Juli 2020 wies der Rechtsvertreter wiederholt auf ein beim Beschwerdeführer vorhandenes Risikoprofil sowie auf eine verschärfte Situation der Lage in Sri Lanka hin und legte dazu (als mit Beweismittel 143-145 bezeichnete) drei CD-Roms sowie einen Länderrapport zur Situation in Sri Lanka zwischen dem Zeitraum vom 11. April und 26. Juni 2020 (Beweismittel 146) zu den Akten. M. Am 27. August 2020 wurde durch den Rechtsvertreter ein mit Beilage 147 bezeichnetes Foto eingereicht, welches die Cousine väterlicherseits zeigen solle, die der Abteilung Magalir angehört und die sich 2006 bei der Familie des Beschwerdeführers aufgehalten habe. Im Weiteren wurden drei Fotos von Narben am Bein des Beschwerdeführers (als Beilage 148) sowie eine Beschwerde vom 10. Mai 2015, welche die Eltern bei der Polizeiwache eingereicht hätten (als Beilage 149) zu den Akten gereicht. Ausserdem wurde auf einen Wohnsitzwechsel der Familie hingewiesen. N. Dem Beschwerdeführer wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 durch die Instruktionsrichterin mitgeteilt, dass es ihm freistehe, für die vom SEM mangels Zuständigkeit nicht beurteilten Aspekte seines Folgegesuchs bis zum 11. Februar 2021 ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht einzureichen. Im Weiteren stellte die Instruktionsrichterin fest, dass auf den Antrag des Beschwerdeführers betreffend die Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers ebenso wie auf den Antrag auf Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen nicht eingetreten werde. Der Antrag auf Einsicht in die gesamten Akten des SEM in Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung wurde ebenso wie das damit verbundene Ersuchen um Fristansetzung zwecks Beschwerdeergänzung abgewiesen. Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens zwecks Vorabklärung von datenschutzrechtlichen Fragen wies die Instruktionsrichterin ebenfalls ab. Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer der Spruchkörper im vorliegenden Beschwerdeverfahren bekanntgegeben. O. Mit Schreiben vom 11. Februar 2021 stellte sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt, dass es sich bei den in der Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 genannten Vorbringen und Beweismitteln nicht um solche handle, die im Rahmen eines Revisionsgesuchs an das Bundesverwaltungsgericht zu richten seien, sondern diese durch das SEM hätten überprüft werden müssen. Auf die weiteren Ausführungen wird - sofern von Relevanz - in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für Beschwerden gegen - wie vorliegend vom SEM getroffene - Verfügungen auf dem Gebiet des Asyls. Gemäss Lehre und Praxis können ausserdem auch Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde gegen den Entscheid des SEM betreffend Mehrfachgesuch und Wiedererwägung zuständig. Es entscheidet regelmässig - so auch vorliegend - endgültig (Art. 5 VwVG, Art. 31 ff. VGG, Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1-4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden. 1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.5 1.5.1 Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und die Beschwerde erfolgte frist- und formgerecht (aArt. 107 Abs. 1, aArt.108 Abs. 1 AsylG, Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich nachfolgender Einschränkungen - einzutreten. 1.5.2 Auf die Anträge auf Bestätigung der Zufälligkeit der Zusammensetzung des Spruchkörpers und Koordination des vorliegenden Verfahrens mit den weiteren beim Bundesverwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren in Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka vom 4. Oktober 2016 (nachfolgend: Migrationsabkommen) ist - wie in der Verfügung vom 21. Januar 2021 festgestellt - nicht einzutreten. Es wird auf die Ausführungen in erwähnter Zwischenverfügung verwiesen.
2. Der Antrag um Einsicht in die gesamten Akten des SEM in Zusammenhang mit der Ersatzreisepapierbeschaffung wurde mit Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 ebenso wie das damit verbundene Ersuchen um Fristansetzung zwecks Beschwerdeergänzung abgewiesen. Ebenfalls abgewiesen wurde der Antrag auf die Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis über die sich stellenden datenschutzrechtlichen Fragen vorab entschieden worden sei. Es wird auf die Ausführungen in der erwähnten Zwischenverfügung verwiesen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer in seinem Folgegesuch geltend gemachten LTTE-Tätigkeiten sowie auch seine familiären Verbindungen zu den LTTE und die in diesem Zusammenhang eingereichten Zeitungsartikel seien im Rahmen eines allfälligen Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu behandeln, da es sich dabei um Tatsachen handle, die bereits im Zeitpunkt des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E- 3510/2015 vom 10. Mai 2017 vorhanden gewesen seien. Die vom Beschwerdeführer eingereichten Referenzschreiben zweier ehemaliger LTTE-Mitglieder, das Gerichtsurteil des High-Court Vavuniya, die Berichte und Lagebeurteilungen zu Sri Lanka sowie die vom Beschwerdeführer aufgeführte Liste der rückgeführten Einzelpersonen behandelte das SEM indes im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs, da es sich um Beweismittel handle, die nachträglich entstanden seien. Dazu hielt es fest, erwähnte Referenzschreiben würden den Charakter reiner Gefälligkeitsschreiben aufweisen und seien ohne Beweiswert. Sie seien nicht geeignet, nachträglich ein LTTE-Engagement des Beschwerdeführers zu belegen und damit die frühere Einschätzung des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts umzustossen. Was das Urteil des High-Court in Vavuniya und die vom Beschwerdeführer angeführten Geschehnisse in Zusammenhang mit erfolgten Rückführungen von abgewiesenen Asylbewerbern nach Sri Lanka anbelange, stellte sich das SEM auf den Standpunkt, dass diese Vorbringen nicht fristgerecht vorgebracht worden seien und damit an sich als verspätet zu erachten seien. Wegen des zwingenden Charakters des Non-refoulement-Gebotes seien sie aber analog dem im Revisionsverfahren geltenden Grundsatz zu prüfen, wonach ein rechtskräftiges Urteil auch dann in Revision zu ziehen sei, wenn die Vorbringen zwar verspätet vorgebracht worden seien, jedoch damit eine offensichtliche Verfolgungsgefahr oder menschenrechtswidrige Behandlung und damit völkerrechtliche Wegweisungshindernisse dargelegt würden. Werde eine drohende Verletzung solcher Wegweisungshindernisse bloss behauptet, rechtfertige sich ein Eintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch allerdings nicht. Dazu müssten erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorgebracht werden. Das Urteil des High-Court Vavuniya betreffe offenbar ein ehemaliges LTTE-Mitglied, weshalb zu diesem vorliegend keine Parallelen gezogen werden könnten. Es sei mit Urteil E- 3510/2015 des Bundesverwaltungsgerichts rechtskräftig bestätigt worden, dass der Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Vorverfolgung nicht habe glaubhaft machen können. Gleiches sei in Bezug auf die Liste von nach Sri Lanka zurückgeführten, ehemaligen Asylsuchenden festzustellen. Es bestehe daher kein Grund zur Annahme, dass der Vollzug der Wegweisung Art. 33 FK oder Art. 3 EMRK verletzen würde. Insofern würde sich ein Nichteintreten rechtfertigen, worauf jedoch wegen des unterschiedlichen Fristenlaufs verzichtet werde. Was die Lageanalyse anbelange, so sei diese in der Vergangenheit standardmässig durch den Rechtsvertreter eingereicht worden. Einzig drei Zeitungsartikel seien hinzugefügt worden, ohne dass darauf im Gesuch Bezug genommen werde. Auch diesbezüglich würde sich daher die Frage der Fristwahrung stellen. Die Analyse diene indes bloss der Würdigung und nicht der Ermittlung des Sachverhalts, weshalb diese keinen Grund im Sinn von Art. 66 Abs. 2 VwVG bilden könne. Schliesslich verneinte das SEM das Vorhandensein allfälliger Risikofaktoren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Den Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach Sri Lanka erachtete es als zulässig, zumutbar und möglich. Hinsichtlich der im Folgegesuch vom Beschwerdeführer geltend gemachten Gefährdung aufgrund von Wegweisungsvollzugsmassnahmen in Form der Ersatzpapierbeschaffung durch das SEM erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer beziehe sich damit auf (neue) erhebliche Gründe mit Bezug auf seine Flüchtlingseigenschaft, welche unter dem Aspekt des Mehrfachgesuchs im Sinn von aArt. 111c AsylG zu behandeln seien. Dem sri-lankischen Generalkonsulat würden im Rahmen des standardisierten, langjährigen Verfahrens ausschliesslich Personendaten bekanntgegeben, die dem Zweck der Ersatzpapierbeschaffung dienen würden. Wie den Vollzugsakten zu entnehmen sei, sei beim Beschwerdeführer das neue Formular des Migrationsabkommens verwendet worden, auf dem - entgegen seiner Ansicht - keine Schulen erwähnt würden. Aufgrund der eingereichten Dokumente hätten auch keine Zweifel über die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers bestanden, weshalb auch keine persönliche Vorsprache auf dem Generalkonsulat erforderlich gewesen sei. Inwiefern mit diesem Vorgehen ein Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden habe kaschiert werden sollen, sei nicht nachvollziehbar. Aus dem Antrag an das Generalkonsulat liessen sich auch keine Hinweise entnehmen, dass es sich bei der Datenübermittlung um nicht routinemässige, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch gehandelt habe. Im Weiteren befand das SEM, Sri Lanka unterliege - entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers - nicht schweizerischem Datenschutzrecht. Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens komme nur zwischen den sri-lankischen und den schweizerischen Behörden zum Tragen. Eine Einzelperson - wie der Beschwerdeführer - könne sich weder darauf berufen, noch einen Antrag bei den Schweizer Behörden zur Stellung eines Gesuchs an die sri-lankischen Behörden stellen, sondern er müsse sein Gesuch direkt an den sri-lankischen Staat stellen. 5.2 In der Beschwerde wurde im Wesentlichen der bisherige Sachverhalt wiederholt und argumentiert, das Migrationsabkommen mit Sri Lanka erlaube die Weitergabe von Informationen von abgewiesenen Asylbewerbern über besuchte Schulen, während dies in Art. 97 Abs. 3 AsylG nicht vorgesehen sei. Sri Lanka verfüge über keine Datenschutzgesetzgebung, nach welcher die von der Schweiz übermittelten Daten angemessen geschützt würden oder nach welcher dem Beschwerdeführer ein Recht zustehe, über den Verwendungszweck dieser Daten bei den sri-lankischen Behörden Einsicht zu nehmen. Deshalb sei Art. 16 Bst. j des Migrationsabkommens hinfällig. Die Übermittlung von Personendaten an Sri Lanka würde Art. 6 DSG verletzen, da die von den schweizerischen Behörden übermittelten Daten sofort in die zentrale «Verfolgungsdatenbank» übermittelt und mit dieser abgeglichen würden. Die Übermittlung sei im Sinne von Art. 25 Abs. 1 Bst. c DSG widerrechtlich, was durch das Bundesverwaltungsgericht festzustellen sei. Gestützt auf Art. 16 Bst. g des Migrationsabkommens hätte das SEM daher bei den sri-lankischen Behörden Informationen darüber einholen müssen, welchen Gebrauch diese von den übermittelten Daten gemacht und welche Ergebnisse damit erzielt worden seien, was das SEM zu Unrecht verweigert habe. Der Beschwerdeführer müsse sich nun in Anwendung von Art. 16 Bst. j selber erkundigen. Das SEM sei daher anzuweisen, im vorliegenden Verfahren detailliert zu erläutern, wie der Beschwerdeführer gegenüber den sri-lankischen Behörden vorzugehen habe, um Auskunft über die ihn betreffenden Daten zu erhalten. Auch werde beantragt, dass das SEM die Konsequenzen einer solchen Erkundigung erläutere. Ausserdem habe das SEM mittels Übermittlung der N- Nummer den sri-lankischen Behörden preisgegeben, dass es sich um einen abgewiesenen Asylbewerber handle, was ebenfalls rechtswidrig sei. Aufgrund der übermittelten Daten sei schliesslich davon auszugehen, dass ein Backgroundcheck erfolgt und damit eine Verfolgungsgefahr geschaffen worden sei. Im Weiteren wurde gerügt, das SEM habe verschiedene Sachverhaltselemente aus formellen Gründen von der Beurteilung ausgeklammert und für deren Beurteilung an das Bundesverwaltungsgericht verwiesen. Es handle sich dabei insbesondere um das LTTE-Engagement des Beschwerdeführers und seine familiären Verbindungen zu LTTE-Mitgliedern. Mit einem solchen Vorgehen habe das SEM keine Gesamtwürdigung des asylrelevanten Risikoprofils vorgenommen, zugleich willkürlich gehandelt, die Begründungspflicht und die Pflicht zur vollständigen Sachverhaltserhebung verletzt. Eine unvollständige Sachverhaltserhebung wurde dem SEM zudem aufgrund einer nicht korrekten Abklärung der aktuellen Situation in Sri Lanka und einer unterlassenen Anhörung des Beschwerdeführers zu seinen neuen Asylgründen vorgeworfen. 6. 6.1 In der Beschwerde werden demnach verschiedene formellen Rügen erhoben. Diese sind vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnten, eine Kassation der erstinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2; Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes; 3. Aufl. 2013, Rz. 1043 ff. m.w.H.). 6.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs-grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird, etwa, weil die Rechtserheblichkeit einer Tatsache zu Unrecht verneint wird und folglich nicht alle entscheidwesentlichen Gesichtspunkte des Sachverhalts geprüft werden, oder weil Beweise falsch gewürdigt wurden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn nicht alle für den Entscheid rechtsrelevanten Sachumstände berücksichtigt wurden. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht, an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2). 6.3 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 6.4 Willkür in der Rechtsanwendung liegt dann vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. BGE 144 III 368 E. 3.1 m.w.H.). 6.5 6.5.1 In der Beschwerde wird die Rüge der Verletzung des Willkürverbots aufgrund einer unterlassenen Würdigung der Gesamtheit der im Folgegesuch dargelegten Vorbringen erhoben. Das SEM habe das LTTE-Engagement des Beschwerdeführers und seine familiären Verbindungen zu den LTTE bei der Beurteilung ausgeklammert, indem es auf diese Vorbringen aus formellen Gründen nicht eingetreten sei. Mit der Aufteilung des Gesamtsachverhaltes in unterschiedliche Teilsachverhalte werde dieser auseinandergerissen, was die dringende Gefahr einer Fehlbeurteilung berge. Es sei zu schliessen, dass das SEM ein solches Vorgehen gewählt habe, um möglichst einen negativen Entscheid fällen zu können, was willkürlich sei (vgl. Beschwerde S. 18 ff.). Wie nachstehend dargelegt, qualifizierte die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer in seinem Folgegesuch dargelegten Vorbringen und eingereichten Beweismittel in Anwendung der massgebenden Gesetzesbestimmungen über ausserordentliche Rechtsmittel und Mehrfachgesuche (vgl. aArt. 111b, aArt. 111c AsylG, Art. 66 VwVG, Art. 45 VGG i.V.m. Art. 121 ff. BGG) zu Recht differenziert als Mehrfachgesuch, qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch sowie teils als Vorbringen, die mittels Revision beim Bundesverwaltungsgericht geltend zu machen wären. Es liegt somit eine korrekte Rechtsanwendung vor, weshalb eine Verletzung des Willkürverbots zu verneinen ist. 6.5.2 Im Umstand, dass das SEM zum Schluss gelangte, die im Folgegesuch (ergänzend) aufgeführten Aktivitäten für die LTTE seien im Rahmen eines Revisionsgesuchs durch das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, kann überdies nicht - wie geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde S. 25 und S. 28) - eine mangelnde Begründung oder eine mangelhafte Sachverhaltserhebung erkannt werden. Diese Vorbringen waren - wie sich aus nachfolgenden Erwägungen ergibt - nicht durch das SEM zu prüfen. Zudem hat die Vorinstanz die damit einhergehenden, nachträglich entstandenen Beweismittel in Form von Referenzschreiben von angeblichen ehemaligen LTTE-Mitgliedern zu Recht unter dem Blickwinkel des qualifizierten Wiedererwägungsgesuchs entgegengenommen und geprüft. Dass das SEM dabei die Auffassung des Beschwerdeführers nicht teilt, sondern zum Schluss kommt, dass damit kein LTTE-Engagement belegt werde, stellt keine Verletzung der Begründungspflicht oder des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern beschlägt einzig eine materielle Frage. 6.5.3 Eine im Zusammenhang mit der Übermittlung von Personendaten stehende Verletzung des rechtlichen Gehörs oder des Untersuchungsgrundsatzes durch das SEM lässt sich - entgegen der Ansicht in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 20 ff. und S. 27 f.) - nicht erkennen. Die damit einhergehenden weiteren Rügen (vgl. Beschwerde S. 2, 13 ff. und 39) bilden Gegenstand der materiellen Auseinandersetzung. 6.5.4 Mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2021 wurde bereits erörtert, dass das SEM dem Akteneinsichtsrecht des Beschwerdeführers mit Bezug auf die Vollzugsakten nachgekommen ist. Die Rüge, ihm sei nicht vollständige Akteneinsicht gewährt worden (vgl. Beschwerde S. 8), erweist sich somit als nicht stichhaltig. Es liegt daher auch in dieser Hinsicht keine Gehörsverletzung vor. 6.5.5 Die Vorinstanz war im Weiteren nicht - wie in der Beschwerde unter Verweis auf das Folgegesuch geltend gemacht wird (vgl. Beschwerde S. 21) - verpflichtet, den Beschwerdeführer zu den im Rahmen seines Gesuchs neu dargelegten Asylgründen anzuhören. Er reichte sein Folgegesuch am 25. Oktober 2017 und damit über fünf Monate nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 ein. Mit erwähntem Urteil erwuchs der erstinstanzliche Entscheid in materielle Rechtskraft. Das Folgegesuch wurde innerhalb der Fünfjahresfrist von aArt. 111c AsylG gestellt. Bei dieser Konstellation ist eine Anhörung - wie vom SEM zu Recht erwogen - gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Schliesslich konnte der Beschwerdeführer seine Verfolgungsvorbringen im Gesuch vom 25. Oktober 2017 darlegen (vgl. dazu auch: BVGE 2009/53 E. 5). 6.5.6 Das SEM hat im Weiteren ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, weshalb keine Verletzung von Datenschutzbestimmungen vorliegt und aus welchen Gründen es die Flüchtlingseigenschaft verneint respektive den Vollzug der Wegweisung unter Beachtung der Lage in Sri Lanka als nach wie vor zulässig und zumutbar erachtet hat (vgl. act. B3/14 S. 3 ff.). Der blosse Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung des SEM in diesen Fragen nicht teilt, stellt entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung (vgl. Beschwerde S. 17,20, 23 und S. 25 ff.) keine Verletzung der Begründungspflicht dar, sondern beschlägt eine materielle Frage. 6.5.7 Die weiteren Ausführungen in der Beschwerde unter dem Titel der unvollständigen Sachverhaltserhebung (vgl. Beschwerde S. 31 ff. und S. 37 ff.) richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellungen der Vor-instanz, sondern gegen die entsprechende Beweiswürdigung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Eine mangelhafte Sachverhaltsfeststellung ist daher zu verneinen. 6.6 Die formellen Rügen erweisen sich damit als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aufzuheben und an das SEM zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren (vgl. Beschwerde S. 2 f. [Ziffern 7-10]) sind abzuweisen. Das Gericht hat demnach in der Sache zu entscheiden (Art. 61 Abs. 1 VwVG). 7. 7.1 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folgegesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG sind unter den Voraussetzungen des aArt. 111c AsylG (sog. Mehrfachgesuch) zu prüfen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Neue Asylgründe im Sinne von aArt. 110c AsylG, sind dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6). Der Beschwerdeführer rügt in der Beschwerde Verletzungen von fundamentalen Datenschutzbestimmungen bei der Übermittlung seiner Personendaten an die sri-lankischen Behörden im Rahmen der Ersatzpapierbeschaffung zwecks Vollzugs der (zuvor rechtskräftig festgestellten) Wegweisung und macht - wie schon im Folgegesuch - eine daraus resultierende Verfolgungsgefahr im Sinne von Art. 3 AsylG geltend (vgl. Beschwerde S. 8 ff.). Das SEM hat diese Vorbringen zu Recht unter dem Aspekt des Mehrfachgesuchs im Sinne von aArt. 111c AsylG geprüft. Die entsprechenden Anforderungen im Sinne erwähnter Norm sind vorliegend erfüllt. 7.2 Zunächst ist festzuhalten, dass sich eine Einzelperson gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts weder direkt auf Art. 16 Bst. g Migrationsabkommen berufen noch die schweizerischen Behörden zur Einreichung eines entsprechenden Gesuchs um Information über den Gebrauch der übermittelten Daten bei den sri-lankischen Behörden auffordern kann. Ein allfälliges Gesuch ist direkt an den betroffenen Staat zu stellen, wobei das Auskunftsrecht der betroffenen Person in Art. 16 Bst. j Migrationsabkommen ausdrücklich geregelt ist. Ein allfälliges Gesuch um Einsicht in die Akten der sri-lankischen Behörden ist demnach vom Beschwerdeführer direkt an die Behörden seines Heimatstaats zu richten (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.4.3, vgl. statt vieler auch Urteil des BVGer D-798/2018 vom 5. August 2020 E. 4.7 m.w.H.). Der Beschwerdeführer hat somit sein Gesuch um Auskunft, wie die sri-lankischen Behörden die übermittelten Daten verwenden und welche Ergebnisse damit erzielt würden (vgl. Beschwerde S. 13), direkt an die sri-lankischen Behörden zu stellen. Der entsprechende Erkundigungs- und Offenlegungsantrag an die sri-lankischen Behörden ist daher ebenso abzuweisen wie jener auf Übersetzung nach Erhalt der entsprechenden Dokumente (vgl. Beschwerde S. 39). Demzufolge ist auch das mit erwähntem Auskunftsantrag verbundene Erläuterungsbegehren (vgl. Beschwerde S. 14) abzuweisen (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D- 798/2018 vom 5. August 2020 E. 4.7). 7.3 Weder Art. 97 Abs. 3 AsylG noch Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen zählen abschliessend die Daten auf, die einer ausländischen Behörde für die Organisation der Ausreise der betroffenen Person übermittelt werden dürften. So formuliert Art. 97 Abs. 3 Bst. d AsylG, dass nebst den in Bst. a-c und e-g genannten Daten weitere Daten übermittelt werden dürften, soweit sie zur Identifikation einer Person dienlich sind. In Übereinstimmung mit dieser Bestimmung sieht Art. 16 Bst. c Migrationsabkommen vor, dass übermittelte Personendaten sonstige Informationen, die zur Identifizierung der rückzuführenden Person oder zur Prüfung der Rückübernahmevoraussetzungen nach diesem Abkommen benötigt werden, betreffen dürfen. Zudem erlaubt diese Bestimmung ausdrücklich auch die Angabe besuchter Schulen der betroffenen Person (vgl. BVGE 2017 VI/6 E. 2.5.2). Die in dieser Hinsicht anderslautende Ansicht des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 9 und S. 17) geht daher fehl. Entgegen der Behauptung in der Beschwerde lässt sich den Vollzugsakten zudem nicht entnehmen, das SEM habe den sri-lankischen Behörden Angaben über vom Beschwerdeführer besuchte Schulen vermittelt. Wie das SEM in der Verfügung zutreffend erwähnte, lässt sich dies insbesondere aus dem entsprechenden Formular schliessen (vgl. act. V2/5-13 S. 1 ff.). Auf den Antrag, das SEM habe bei den sri-lankischen Behörden die Löschung dieser Daten zu verlangen (vgl. Beschwerde S. 11), ist damit nicht weiter einzugehen. Bei den Vollzugsakten und übermittelten Daten handelt es sich im Übrigen nach erwähnter Rechtsprechung um standardisierte, im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen stehende Papierbeschaffungsmassnahmen nach einem rechtskräftig abgewiesenen Asylgesuch. Sofern der Beschwerdeführer moniert, seine N-Nummer sei zu Unrecht übermittelt worden (vgl. Beschwerde S. 23), entspricht diese Vorgehensweise des SEM ebenfalls zuvor erwähnter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. a.a.O. E. 2.5.2) und ist daher nicht zu beanstanden. 7.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2017 VI/6 zudem die Frage, ob aufgrund einer Datenweitergabe im Zusammenhang mit dem Migrationsabkommen von einer Gefährdung auszugehen sei, verneint (vgl. a.a.O. E. 4.3.3). An dieser Einschätzung ist - in Übereinstimmung mit den Erwägungen des SEM - festzuhalten. Den Ausführungen des Beschwerdeführers sind keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass er aufgrund der Datenübermittlung bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit Nachteilen asylrelevanten Ausmasses zu rechnen hat, zumal vorliegend lediglich die zulässigen, zur Identifikation des Beschwerdeführers notwendigen Daten übermittelt wurden. Überdies hatte der Beschwerdeführer keinen Vorsprachetermin beim Generalkonsulat. Dass er allein durch die Datenübermittlung in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wäre, ist nicht anzunehmen. An dieser Feststellung ändert - entgegen der Ansicht auf Beschwerdeebene (vgl. Beschwerde S. 24 und Eingabe vom 5. Februar 2018) - die Vernehmlassung des SEM vom 8. November 2017 im Verfahren D- 4794/2017 nichts, zumal sich daraus nicht folgern lässt, dass die im Rahmen der Papierbeschaffung von den Schweizer Behörden nach Sri Lanka übermittelten Daten dazu verwendet würden, eine politisch motivierte Verfolgung des Beschwerdeführers vorzubereiten. 7.5 Aus diesen Erwägungen folgt, dass entgegen der Argumentation in der Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 8 ff. und S. 17 ff.) keine Verletzung von Art. 97 Abs. 3 AsylG und Art. 16 Bst. c und g Migrationsabkommen vorliegt (vgl. auch BVGE 2017 VI/6 E. 2.5). Eine widerrechtliche Datenbearbeitung im Sinne von Art. 25 DSG ist mithin zu verneinen. Ebenso ist eine Verletzung von Art. 8 und Art. 6 DSG zu verneinen, zumal das Asylgesetz die Bekanntgabe von Personendaten an den Heimat- oder Herkunftsstaat in Art. 97 AsylG spezialgesetzlich regelt und dem DSG damit vorgeht (vgl. Urteil des BVGer D-798/2018 vom 5. August 2020 E. 4.5 m.w.H). 7.6 Der Antrag auf Feststellung der Widerrechtlichkeit der Übermittlung der Personendaten des Beschwerdeführers an die sri-lankischen Behörden ist demzufolge ebenso abzuweisen wie das in diesem Zusammenhang eventualiter gestellte Begehren um Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung von Asyl (vgl. Beschwerde, S. 2 f. [Ziffern 6 und 11] sowie S. 9 ff.). 7.7 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich ausserdem, dass die Frage, inwiefern die sri-lankische Gesetzgebung dem schweizerischen Datenschutzniveau entspricht, vorliegend offenbleiben kann (vgl. dazu auch Urteil des BVGer D-798/2018 vom 5. August 2020 E. 4.6 m.w.H.). Auf den Antrag des Beschwerdeführers, das SEM sei anzuweisen, entsprechende Darlegungen zu machen und anzugeben, ob die an die sri-lankischen Behörden überwiesenen Personendaten gemäss einem dem Schweizer Datenschutzrecht entsprechenden Schutzniveau behandelt würden (vgl. Beschwerde S. 39) ist daher nicht weiter einzugehen. 8. 8.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. aArt. 111b AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Wiedererwägungsverfahren nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. §66 - 68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das (einfache) Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde, können auch Revisionsgründe (im Sinne von Art. 66 VwVG) einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (sog. «qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch», vgl. dazu BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H. sowie Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a). Darüber hinaus sind auch Revisionsgründe, welche sich auf Beweismittel abstützen, welche erst nach Abschluss eines Beschwerdeverfahrens entstanden sind und vorbestandene Tatsachen belegen sollen, stets unter dem Titel der Wiedererwägung bei der Vorinstanz einzubringen, da solche neu entstandenen Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22). 8.2 Erhebliche Tatsachen, von der die Partei erst nach Ergehen eines rechtskräftigen materiellen Beschwerdeentscheides erfährt, welche sich jedoch bereits vor dessen Ergehen verwirklichten (sog. unechte Noven) sind demgegenüber einer Wiedererwägung nicht zugänglich, sondern mittels Revision geltend zu machen (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 1 Bst. a BGG). Gleiches gilt für entscheidende Beweismittel, die bereits vor dem rechtskräftigen Beschwerdeentscheid entstanden sind, die die Partei jedoch erst danach auffindet. Solche Tatsachen beziehungsweise Beweismittel bilden zudem auch dann einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG, wenn sie in früheren Verfahren nicht beigebracht werden konnten, weil sie der gesuchstellenden Person damals nicht bekannt waren beziehungsweise trotz hinreichender Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder deren Geltendmachung oder Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. BGE 134 III 47 E. 2.1; André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2013, Rz. 5.47). 8.3 8.3.1 Der Beschwerdeführer brachte im Folgegesuch vor, er habe bisherige Aktivitäten für die LTTE sowie Verbindungen von Verwandten und Familienmitgliedern zu dieser Organisation verschwiegen. Entgegen der Auffassung in der Beschwerde hat sich das SEM hinsichtlich dieser Vorbringen zu Recht als funktionell nicht zuständig erklärt. So hat der Beschwerdeführer bereits im Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht erklärt, Verbindungen zu den LTTE gehabt zu haben, wobei er das damalige Engagement hauptsächlich mit Geldtransfers an LTTE-Angehörige angab (vgl. Sachverhalt Bst. C). Dieses Vorbringen hatte das Gericht in seinem Entscheid vom 10. Mai 2017 als nachgeschoben und nicht glaubhaft befunden, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren eine Verbindung oder Mitgliedschaft bei den LTTE explizit mehrmals verneint hatte. Indem sich der Beschwerdeführer in seinem Folgegesuch nunmehr erneut auf Verbindungen zu den LTTE beruft, wobei er abweichend vom bisher vorgebrachten Sachverhalt, andere respektive weitere Tätigkeiten für diese Organisation aufzählt (Suche nach Unterbringungsmöglichkeiten für LTTE-Aktivisten und getätigte Waffenverstecke sowie die Mitgliedschaft beim Geheimdienst dieser Organisation; vgl. Sachverhalt Bst. E), legt er keine neuen Asylgründe im Sinne eines Mehrfachgesuchs dar. Denn neue Asylgründe im Sinne von Art. 111c AsylG sind nur dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes abgeschlossenes Asylverfahren beziehen respektive solche seit Ergehen des Entscheids zwischenzeitlich neu eingetreten sind (vgl. BVGE 2014/39 E.4.6). Einer Prüfung durch das SEM in einem Wiedererwägungsverfahren sind die Vorbringen ebenfalls nicht zugänglich, da damit keine nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2017 wesentlich veränderte Sachlage aufgezeigt respektive keine danach entstandenen, sondern vielmehr vorbestandene Tatsachen eingebracht werden. Die Ausführungen zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers für die LTTE knüpfen nämlich lediglich an einen vor Ergehen des Urteils bereits vorhandenen und zudem durch das Gericht teils schon als nicht glaubhaft beurteilten Sachverhalt (Unterstützungstätigkeiten für die LTTE) an. Was die vom Beschwerdeführer in seinem Gesuch dargelegten Verbindungen seiner Cousine zu den LTTE anbelangt, ist festzustellen, dass er bereits im ordentlichen Verfahren darlegte, er und seine Familie seien verdächtigt worden, diese bei sich versteckt zu halten und die Cousine sei bei den LTTE gewesen (vgl. act. A15/26 S. 21 A18/26 S. 9 und S. 18). Es handelt sich damit auch hierbei nicht um ein nach dem Beschwerdeentscheid entstandenes Sachverhaltselement, das im Rahmen eines Mehrfachgesuchs oder unter dem Aspekt der Wiedererwägung durch die Vorinstanz zu prüfen gewesen wäre. Mit Blick auf die im Folgegesuch geltend gemachten und bislang nicht vorgebrachten Verbindungen des Bruders des Beschwerdeführers sowie seiner Tante zu den LTTE lässt sich an der rechtlichen Qualifikation des SEM ebenfalls nichts beanstanden, handelt es sich doch dabei um ebenfalls bereits im Zeitpunkt des ordentlichen Verfahrens vorhandene Sachverhaltselemente, die der Beschwerdeführer indes ohne nachvollziehbare Erklärung ebenfalls erst in seinem Folgegesuch vom 25. Oktober 2017 darlegte. Einer Prüfung im Rahmen einer Wiedererwägung oder eines Mehrfachgesuchs durch das SEM unterlagen diese damit ebenfalls nicht. Sie müssten vielmehr im Rahmen eines Revisionsverfahrens geltend gemacht werden, wobei es zum revisionsrechtlichen Erfordernis auch gehört, zu begründen, warum die vorbestandenen Tatsachen nicht zu einem früheren Zeitpunkt geltend gemacht werden konnten. 8.3.2 Dem SEM ist folglich zuzustimmen, wenn es auf die im Folgegesuch vom Beschwerdeführer dargelegten Unterstützungstätigkeiten für die LTTE und die angeblichen Verbindungen seines Bruders, seiner Cousine und seiner Tante zu den LTTE nicht eingegangen ist. Ebenso verhält es sich mit den vom Beschwerdeführer mit Bezug auf diese Sachverhaltselemente beim SEM eingereichten Beweismittel, die zeitlich vor Ergehen des Urteils E-3510/2015 vom 10. Mai 2017 einzuordnen sind (Fotos zu seiner Arbeit als (...) und Geschäftsunterlagen zu dieser Tätigkeit, Studentenausweis des Bruders, Auszüge von 2008 und 2009 aus tamilischen Zeitungen). Diese Dokumente beziehen sich auf vorbestandene Tatsachen und waren nicht durch das SEM zu prüfen, sondern wären allenfalls - sofern denn Revisionsgründe vorliegen würden - unter diesem Aspekt zu prüfen. Gleiches gilt im Übrigen auch für die erst im vorliegenden Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Dokumente in Form eines veralteten Fotos und eines Ausweises seiner angeblichen Cousine sowie einer Anzeige der Eltern aus dem Jahr 2015, mit denen der Beschwerdeführer seine Verbindung zu den LTTE und die damit einhergehende Verfolgungssituation nunmehr belegen will. 8.3.3 Die Ausführungen in der Stellungnahme vom 11. Februar 2021 ändern an dieser Einschätzung nichts. Denn wie besehen, handelt es sich bei den vom Beschwerdeführer als "neu" bezeichneten Tatsachen um solche, die schon vor Ergehen des rechtskräftigen Urteils des Gerichts Bestand hatten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers können jedoch solch vorbestandene - und wie vorliegend - verschwiegene Tatsachen, welche mit Blick auf die Flüchtlingseigenschaft erst nach ergangenem Beschwerdeentscheid geltend gemacht werden, nicht Gegenstand eines neuen Asylgesuches sein. Denn ein Mehrfachgesuch setzt - wie erwähnt - voraus, dass nach Ergehen des rechtskräftigen Entscheids zwischenzeitlich Ereignisse eingetreten sind, die für die Flüchtlingseigenschaft von Relevanz sind (vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4, BVGE 2014/33 E. 4.6). Im Übrigen geht die Argumentation in der Stellungnahme fehl, wonach erwähnte Tatsachen nie materiell geprüft und nie Prozessgegenstand gewesen und damit auch eine Revision durch das Gericht ausgeschlossen sei. Denn - wie erörtert - bildeten gewisse LTTE-Verbindungen des Beschwerdeführers bereits Gegenstand des ursprünglichen Beschwerdeverfahrens. Die materielle gerichtliche Überprüfung dieser und auch weiterer Tatsachen, welche ebenfalls bereits im ordentlichen Verfahren Bestand hatten, hat der Beschwerdeführer jedoch mittels deren Verschweigen selber vereitelt, womit er sich mithin vorhalten lassen muss, dass er damals seiner Pflicht zur Klärung des Sachverhalts nicht nachgekommen ist. Indem er ausdrücklich auf die Einreichung eines Revisionsgesuchs verzichtet hat, verhindert der Beschwerdeführer letztlich auch eine (gleichzeitig koordinierte) Prüfung von allfälligen Revisionsgründen durch das Gericht. Schliesslich führt auch der Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4102/2020 vom 13. November 2020 nicht zu einem anderen Schluss. Darin wird nämlich zutreffend erwogen, dass nachträglich entstandene Beweismittel, mit denen vorbestandene Tatsachen belegt werden sollen, grundsätzlich durch das SEM in einem qualifizierten Wiedererwägungsverfahren zu prüfen sind. Dies ist aber bei zuvor erwähnten Beweismitteln eben gerade nicht der Fall. Mit dem Hinweis auf das Urteil E-5542/2019 vom 30. November 2020 verkennt der Beschwerdeführer letztlich, dass in jenem Beschwerdeverfahren eine Verfügung des SEM über ein erstmals gestelltes Asylgesuch und nicht wie vorliegend ein Folgegesuch Prüfungsgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildete. 8.3.4 Die Frage, ob das SEM gehalten gewesen wäre, für die von ihm mangels funktioneller Zuständigkeit nicht beurteilten Teile des Folgegesuchs eine Überweisung an das Bundeverwaltungsgericht vorzunehmen und über dieses gegebenenfalls erst nach Ergehen eines Revisionsentscheids zu befinden, kann vorliegend offenbleiben. Dem Beschwerdeführer wurde entsprechend seinem Antrag eine Nachfrist zur Einreichung eines entsprechenden Revisionsgesuchs gesetzt. Darauf hat er explizit verzichtet. Mangels Einreichung eines Revisionsgesuchs durch den Beschwerdeführer ist daher auf erwähnte Tatsachen und Beweismittel durch das Gericht nicht weiter einzugehen. 8.4 8.4.1 Der Beschwerdeführer berief sich in seinem Folgegesuch sodann auf zwei Referenzschreiben von in Frankreich lebenden LTTE-Mitgliedern, mit denen seine Mitgliedschaft im Geheimdienst belegt würde. Das SEM hat diese Dokumente zutreffend unter dem Aspekt der Wiedererwägung geprüft, da es sich um nachträglich entstandene Beweismittel handelt, die sich auf vorbestandene Tatsachen beziehen (vgl. BVGE 2013/22). Allerdings sind diese handschriftlichen Schreiben nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet, den Beleg für die erstmals im Folgegesuch dargelegte Mitgliedschaft im Geheimdienst der LTTE zu erbringen. So geht aus dem einen handschriftlichen Schreiben einzig hervor, dass der Beschwerdeführer beim Geheimdienst gearbeitet habe; dies unter dem Decknamen "I._______" (vgl. act. B2 Beilage 7). Konkrete Ausführungen zur angeblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers im Geheimdienst oder dessen Aktivitäten bei den LTTE oder aber den Verbindungen des Unterzeichnenden zum Beschwerdeführer werden darin nicht vorgenommen. Zudem fällt auf, dass genannter Deckname nicht mit jenem im Folgegesuch vom Beschwerdeführer selbst genannten Codenamen "H._______" übereinstimmt (B1/29 S. 5). Was das zweite Schreiben anbelangt, bestätigt dieses zwar ebenfalls eine Mitarbeit des Beschwerdeführers im Geheimdienst der LTTE. Auch der Inhalt dieses Schriftstücks ist aber bloss pauschal gehalten und äussert sich nicht konkret etwa zum Bezug des Verfassers zum Beschwerdeführer. Die in Kopie eingereichten Identitätskarten in Zusammenhang mit den Referenzschreiben belegen zudem nicht, dass es sich dabei um deren Verfasser/Verfasserin handelt. Auch liegt kein Beleg dafür vor, dass es sich bei ihnen tatsächlich um frühere Mitglieder der LTTE gehandelt habe. Der Beschwerdeführer selber hat zudem weder im Folgegesuch noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren substantiierte Ausführungen zu seiner vermeintlichen Tätigkeit im Geheimdienst der LTTE gemacht. Die Angaben beschränken sich im Wesentlichen auf die blosse Behauptung, er sei beim Geheimdienst der LTTE gewesen. Ausserdem handelt es sich dabei um ein Sachverhaltselement, welches nicht mit seiner vormals beim Bundesverwaltungsgericht dargelegten Version, wonach er für die LTTE sympathisiert und für diese finanziellen Unterstützungsleistungen getätigt habe, deckt. Im Gesamtkontext sind die Schreiben demnach - wie vom SEM zutreffend gefolgert - als Gefälligkeitsschreiben zu erachten, die zum Nachweis eines LTTE-Engagement des Beschwerdeführers nicht geeignet sind. 8.4.2 Was das im Folgegesuch erwähnte Urteil des High-Court Vavuniya vom 25. Juli 2017 anbelangt, ist in Übereinstimmung mit dem SEM festzustellen, dass damit keine Parallelen zum vorliegenden Verfahren geknüpft werden können. Weder ist dieses Urteil geeignet, die angebliche LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen, noch wird damit ein konkreter Bezug zu ihm hergestellt. Der Beschwerdeführer behauptete zudem nicht, dass es sich bei ihm um ein rehabilitiertes Mitglied handle, wie dies besagtes Urteil zum hauptsächlichen Gegenstand hatte (Verurteilung eines rehabilitierten LTTE-Mitglieds zu lebenslanger Haft wegen Zwangsrekrutierung einer jungen Frau für die LTTE; vgl. dazu statt vieler auch: Urteil des BVGer E-5788/2018 vom 1. Dezember 2020 E. 15.7). Aus erwähntem Urteil lässt sich demnach nichts ableiten, was zu einer anderen Beurteilung des Profils des Beschwerdeführers führen könnte. 8.4.3 Was die vom Beschwerdeführer in seinem Folgegesuch erwähnte Aufzählung von Asylsuchenden anbelangt, welche durch die Schweiz nach Sri Lanka zurückgeschafft und dort nach ihrer Rückkehr deswegen behelligt worden seien, schliesst sich das Bundesverwaltungsgericht den inhaltlichen Erwägungen des SEM an. Aus diesen einzelnen Fallkonstellationen, die nicht mit jener des Beschwerdeführers kongruieren, lässt sich nicht auf eine Gefährdungssituation des Beschwerdeführers schliessen. 8.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgestellt, dass Angehörige der tamilischen Ethnie bei einer Rückkehr nach Sri Lanka nicht generell einer ernstzunehmenden Gefahr von Verhaftung und Folter ausgesetzt sind. Vielmehr ist anhand bestimmter Risikofaktoren eine individuelle Prüfung vorzunehmen. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene unter Beilage zahlreicher Berichte geltend, dass diese Risikofaktoren aufgrund der neusten Entwicklungen in Sri Lanka nunmehr stärker zu gewichten seien (vgl. Eingabe vom 29. Juli 2020 S. 4). Dieser Einwand ist unbegründet. Die Lageeinschätzung im Referenzurteil E-1866/2015 hat auch im Lichte aktueller Entwicklungen in Sri Lanka weiterhin Bestand. Am 16. November 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder Mahinda zum Premierminister und band einen weiteren Bruder, Chamal Rajapaksa, in die Regierung ein. Beobachter und ethnische respektive religiöse Minderheiten befürchten insbesondere mehr Repression und die vermehrte Überwachung von Menschenrechtsaktivistinnen und -aktivisten, Journalistinnen und Journalisten, Oppositionellen und regierungskritischen Personen (vgl. statt vieler. Urteil des BVGer D-7345/2017 E. 7.3.2). Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seiner Entscheidfindung. Zwar ist beim derzeitigen Kenntnisstand durchaus von einer möglichen Akzentuierung der Gefährdungslage auszugehen, der Personen mit einem bestimmten Risikoprofil ausgesetzt sind beziehungsweise bereits vorher ausgesetzt waren. Es gibt zum heutigen Zeitpunkt aber keinen Grund zur Annahme, dass seit dem Machtwechsel in Sri Lanka ganze Bevölkerungsgruppen kollektiv einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt wären. Unter diesen Umständen ist im Einzelfall zu prüfen, ob ein persönlicher Bezug der asylsuchenden Personen zur Präsidentschaftswahl vom 16. November 2019 respektive deren Folgen besteht. Mangels konkreter Anhaltspunkte ist dies vorliegend zu verneinen. So sind nach wie vor keine ausreichend konkreten Gründe für die Annahme zu bejahen, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Sri Lanka einer asylrelevanten Verfolgungsgefahr ausgesetzt war oder dies im Fall seiner Rückschaffung künftig sein könnte, zumal seine angeblichen LTTE-Verbindungen bis dato von ihm weder belegt noch als glaubhaft gemacht zu erachten sind. Der Fakt, dass der Beschwerdeführer über keine Identitätspapiere verfügt, sowie die Tatsache, dass er - wie die nach dem Beschwerdeentscheid entstandenen Fotos zeigen (vgl. Eingabe vom 27. August 2020) - Narben am Bein aufweist, ändert nichts an dieser Feststellung. Denn diese Faktoren genügen zur Bejahung eines Risikoprofils ebenso wenig, wie die angeblich weiterhin bestehenden, indes nicht substanziierten exilpolitischen Aktivitäten. Schliesslich ist vorliegend auch aus der mittlerweile mehrjährigen Landesabwesenheit keine Gefährdung im Sinne der gefestigten Rechtsprechung bei der Prüfung individueller Risikofaktoren ableitbar. 8.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft - nach wie vor - nicht erfüllt und das SEM das Folgeasylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat. 9. 9.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet. 9.2 9.2.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländerinnen und Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.) 9.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.3 Der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung kann mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft vorliegend keine Anwendung finden. Anderweitige völkerrechtlichen Vollzugshindernisse sind nicht erkennbar. Weder die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie noch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lassen den Wegweisungsvollzug als unzulässig erscheinen (vgl. Referenzurteil E-1866/2015 E. 12). An dieser Einschätzung ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka sowie der im Beschwerdeverfahren hierzu eingereichten Berichte festzuhalten. Der EGMR hat denn auch wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, Rückkehrern drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung, sondern dass jeweils im Einzelfall eine Risikoeinschätzung vorzunehmen sei (vgl. Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, Nr. 10466/11, Ziff. 37; bestätigt in J.G. gegen Polen vom 11. Juli 2017, Nr. 44114/14, Ziff. 27 f.). Weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch in anderweitiger Hinsicht ergeben sich konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für die Annahme, dass er im Falle einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer gemäss der EMRK oder der FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Dies gilt insbesondere auch unter Berücksichtigung der Behauptung in der Beschwerdeschrift, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer - wie sämtliche nach Sri Lanka zurückgeschafften tamilischen Asylgesuchstellenden jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Folteranwendung werden könne (vgl. Beschwerde S. 49). Für eine derartige Befürchtung besteht vorliegend kein konkreter Anlass. Der Vollzug der Wegweisung erscheint daher sowohl im Sinne der asylgesetzlichen als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Aktuell herrscht in Sri Lanka weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt, dies gilt auch unter Berücksichtigung der aktuellen dortigen Ereignisse und Entwicklungen und der vom Beschwerdeführer erwähnten Gefahr, als zurückkehrender Tamile bei einer Rückkehr Verhören ausgesetzt zu werden (vgl. Beschwerde S. 49). Nach einer eingehenden Analyse der sicherheitspolitischen Lage in Sri Lanka ist das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss gekommen, dass der Wegweisungsvollzug in die Herkunftsregion des Beschwerdeführers zumutbar ist, wenn das Vorliegen der individuellen Zumutbarkeitskriterien bejaht werden kann (vgl. Urteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 E. 13.2). Die vom Beschwerdeführer erwähnten politischen Entwicklungen (vgl. Eingabe vom 29. Juli 2020), lassen diesbezüglich keine andere Einschätzung zu. 9.3.3 Den Vorbringen im Rahmen seines Gesuchs lassen sich keine individuellen Gründe entnehmen, welche der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nunmehr entgegenstehen könnten. Es liegen damit weiterhin keine individuellen Gründe vor, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen würden, zumal der gemäss Aktenlage gesunde und beruflich gebildete Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges Beziehungsnetz verfügt, welches ihn bei einer Rückkehr unterstützen kann. 9.3.4 Schliesslich besteht aufgrund der Erwägungen zur Flüchtlingseigenschaft respektive der verneinten Gefährdung aufgrund von Risikofaktoren auch kein konkreter Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer könnte, wie in der Beschwerdeschrift unter dem Titel der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geltend gemacht, bei seiner Rückkehr der Gefahr von Behelligungen durch sri-lankische Behörden oder paramilitärische Gruppierungen ausgesetzt sein (vgl. Beschwerde S. 49 f.). Weder der Amtsantritt des Präsidenten Gotabaya Rajapaksa noch dessen Folgen respektive die geltend gemachten Entwicklungen der Situation in Sri Lanka - auch nicht die zwischenzeitlichen diplomatischen Unstimmigkeiten zwischen Sri Lanka und der Schweiz - vermögen an dieser Einschätzung etwas zu ändern, zumal diese Ereignisse in keinem konkreten Zusammenhang mit dem Beschwerdeführer stehen. 9.4 Weiter ist festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung mangels aktenkundiger objektiver Hindernisse auch als möglich im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG zu bezeichnen ist. 9.5 Die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen somit in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 5. Februar 2018 geleistete Kostenvorschuss ist zur Begleichung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde gegen den Entscheid des SEM vom 4. Dezember 2017 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für deren Begleichung wird der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss verwendet.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: