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E-6339/2016

E-6339/2016

Bundesverwaltungsgericht · 2018-03-19 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka am (...) 2015 mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen in Colombo. Am 28. April 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel wurde er am 5. Mai 2015 zur Person befragt (BzP). Dabei führte er aus, er sei im (...) 2014 von Leuten des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen worden. Sein Bruder sei Mitglied bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und einer Meldepflicht unterstanden. Als dieser ab dem (...) 2015 dieser Pflicht nicht mehr nachgekommen und untergetaucht sei, sei er - der Beschwerdeführer - am nächsten Tag auf dem Nachhauseweg von zwei Mitgliedern der Eelam's People Democratic Party (EPDP) geschlagen worden. A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 1. September 2015 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Jaffna. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und danach als (...) gearbeitet. Im Jahr 1993 habe er geheiratet. Er habe (...) Kinder. Zwischen 1996 und 2000 habe er im Raum C._______, Vanni-Gebiet, gelebt. Während des Krieges sei er am (...) von einem Splitter verletzt worden. Es sei eine Narbe geblieben. Von 2006 bis 2008 habe er in einem (...) der LTTE arbeiten müssen, damit seine Tochter nicht von ihnen mitgenommen worden sei. Sonst habe er keine Aktivitäten für die LTTE ausgeführt. Sein Bruder sei jedoch seit dem Jahr 2004 aktives Mitglied der LTTE und von 2009 bis 2013 inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung sei er unterschriftspflichtig gewesen. Als er - der Beschwerdeführer - im Jahr 2009 nach B._______ zurückgekehrt sei, habe er angefangen, die Tamil National Alliance (TNA) zu unterstützen. Während der Wahlen habe er für die TNA in der Nordprovinz Plakate aufgehängt. Anfangs 2013 sowie im (...) 2013 habe er von Mitgliedern der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) Morddrohungen erhalten, falls er die TNA weiter unterstütze. Am (...) 2014 sei er wegen seiner Unterstützung der TNA vom CID mitgenommen und nach D._______ gebracht worden. In einem unbewohnten Haus sei er festgehalten und geschlagen worden. Nach sechs oder sieben Stunden habe das CID ihn freigelassen. Aufgrund der Schläge habe er immer noch Probleme mit den Augen. Ab dem (...) 2015 sei sein Bruder der Meldepflicht nicht mehr nachgekommen und untergetaucht. Am (...) 2015 sei er - der Beschwerdeführer - deshalb von zwei Mitgliedern des CID und der EPRLF angehalten und geschlagen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, seinen Bruder zu verstecken. Indem er in einen heranfahrenden Bus gestiegen sei, habe er sich retten können. Am nächsten Tag sei er nach Colombo gegangen und ausgereist. B. Mit Verfügung vom 13. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, das Bundesverwaltungsgericht habe ihm nach Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotos, eine Stellungnahme zum Lagebild der Vorinstanz vom 30. Juli 2016 sowie einen Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka inklusive CD (Stand 27. Juli 2016) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit, wies die Gesuche um Akteneinsicht sowie Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Frist zur Einreichung von Arztberichten an. E. Mit Eingabe vom 16. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Faxkopie des Berichts des (...) des Spitals E._______ vom 27. Oktober 2016 sowie eine aktualisierte Version des Lagebildes von Sri Lanka, Stand 12. Oktober 2016, ein. F. Mit Eingaben vom 17. November 2016 und 14. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer die Berichte des (...) des Spitals E._______ vom 27. Oktober 2016 und 24. November 2016 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. In der Vernehmlassung vom 17. Januar 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt.

Erwägungen (37 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers, um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können, sowie die Bestätigung der Zufälligkeit von dessen Auswahl. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 wurde dieser praxisgemäss behandelt (vgl. statt vieler: die Zwischenverfügungen E-4771/2017 vom 1. September 2017, E-269/2018 vom 19. Januar 2018 sowie D-7345/2017 vom 19. Januar 2018), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

E. 3.2 Die Gesuche um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sowie Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurden in der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 abgewiesen. Darauf ist ebenfalls nicht mehr einzugehen.

E. 4 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.

E. 5.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zunächst darin, dass zwischen der Anhörung und dem Entscheid der Vorinstanz ein Jahr vergangen und in diesem Zeitraum aufgrund einer veränderten Sachlage keine ergänzende Anhörung durchgeführt worden sei. Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern eine veränderte Sachlage vorliegen soll und welche Nachteile ihm dadurch widerfahren sein sollen. Den Akten lassen sich keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Wie die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung zutreffend ausführte, hat der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine neuen Ereignisse oder Entwicklungen geltend gemacht. Dies wäre ihm indes im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ohne Weiteres möglich gewesen. Für eine ergänzende Anhörung bestand demnach keine Veranlassung. An dieser Einschätzung vermögen das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin sowie der genannte Analysebericht der Vorinstanz vom 10. Dezember 2013 nichts zu ändern. Die Rüge ist unbegründet.

E. 5.3 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer damit, dass unterschiedliche Personen die Anhörung durchgeführt und den Entscheid verfasst hätten. Dies entspreche nicht dem Vorgehen, welches im Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin empfohlen werde. Beim zitierten Rechtsgutachten handelt es sich jedoch lediglich um eine Empfehlung an die Vorinstanz, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Zudem substantiiert er nicht, welche Nachteile daraus entstanden sein sollen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl.

E. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe die Risikofaktoren, die das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegt habe, vollständig ausgeblendet. Aus der angefochtenen Verfügung geht indes hervor, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf das Referenzurteil die Risikofaktoren geprüft hat. Es ist zwar nicht im Einzelnen auf diese eingegangen, hat aber festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft seien und er bis (...) 2015 in Sri Lanka lebte, mithin bis sechs Jahre nach Kriegsende, ohne dass seitens der Behörden ein Interesse an seiner Person bestanden hätte. Das und die daraus folgende Verneinung des Vorliegens von Risikofaktoren zeigen gerade auf, dass diese geprüft wurden. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die vorinstanzliche Begründung hinreichend abgefasst ist. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war denn auch möglich, wie die eingereichte Beschwerde zeigt. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht nicht verletzt.

E. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt, da sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt habe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass nach den Befragungen keine Veranlassung bestand, explizit ärztliche Berichte einzufordern, da der Beschwerdeführer, abgesehen von Augenproblemen, keine konkreten gesundheitlichen Beschwerden erwähnte. Sodann wäre es - wie bereits vorstehend erwähnt - aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG Sache des Beschwerdeführers gewesen, der Vorinstanz gesundheitliche Probleme zu melden und allfällige Arztberichte einzureichen. Die Rüge erweist sich als unbegründet.

E. 6.3 Eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sieht der Beschwerdeführer weiter darin, dass die Vorinstanz seine Lebensumstände in Sri Lanka nicht abgeklärt habe. Indes lässt die Tatsache, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Lebensumstände nicht auf das gleiche Ergebnis kommt wie der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter, nicht auf eine ungenügende Sachverhaltserstellung schliessen. Zudem hat der Beschwerdeführer seine gesundheitliche Beeinträchtigung neu erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Insofern liegt durch die Vorinstanz auch diesbezüglich keine Verletzung von Art. 12 VwVG vor, da für sie auch keine Veranlassung bestand, ärztliche Berichte einzufordern (vgl. vorstehend E. 6.2).

E. 6.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das erstellte Lagebild vom 5. Juli 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat, die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und deshalb aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die mit auf der eingereichten CD enthaltenen allgemeinen Berichte zur Sri Lanka sowie der Verweis auf die Asylverfahren anderer Tamilen vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.

E. 7 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 8 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören, wobei diese Anhörung durch eine Person zu erfolgen habe, welche über ausreichende Länderkenntnisse verfüge und die notwendige Empathie mitbringe. Der Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären. Andernfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung der verschiedenen ärztlichen Berichte anzusetzen. Die Vorinstanz sei aufzufordern, eine Vernehmlassung einzureichen. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 wurde das Gesuch um eine von Amtes wegen durchgeführte Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Einreichung von ärztlichen Berichten gesetzt. Nach Eingang der beiden Arztberichte wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Was die beantragte erneute Anhörung betrifft, besteht dafür keine Veranlassung. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).

E. 9.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2,).

E. 10.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Anlässlich der BzP habe er zwei Ereignisse ausgeführt, bei denen er verfolgt und misshandelt worden sei. Bei der Anhörung habe er noch zwei weitere Vorfälle genannt, bei denen er von den Leuten der EPRLF mit dem Tod bedroht worden sein soll. Eine überzeugende Erklärung für diese Diskrepanz habe er nicht zu liefern vermocht, weshalb diese Drohungen als nachgeschoben zu betrachten seien. Sodann seien seine Ausführungen über seine Unterstützung der TNA sowie deren Ziele äusserst knapp ausgefallen. Er habe nicht viel über seine Aktivitäten berichten können. Anlässlich der Anhörung habe er nicht erklären können, wie das zu verstehen sei, dass er der Partei "richtig" geholfen habe. Aufgrund seiner unsubstantiierten Aussagen sei nicht davon auszugehen, dass er die TNA je in massgebender Weise unterstützt habe, sodass die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären. Diese Vermutung werde durch die unsubstantiierten Angaben bezüglich der vorgebrachten Verfolgung durch die CID und EPDP respektive EPRLF erhärtet. Auf die gestellten Fragen zu den Morddrohungen habe er nur in kurzen und knappen Sätzen geantwortet. Das Gleiche gelte für die Vorfälle, als er vom CID mitgenommen und in D._______ festgehalten sowie auf dem Weg nach Hause von der EPRLF angehalten und geschlagen worden sei. Trotz entsprechenden Aufforderungen seien seine Antworten oberflächlich und einsilbig geblieben. Schliesslich würden seine Darstellungen einen wenig plausiblen Eindruck hinterlassen. Es mute seltsam an, dass er von Mitgliedern der EPRLF am helllichten Tag an einer Bushaltestelle geschlagen werde, diese aber augenblicklich weggegangen seien, als der Bus gekommen sei. Die kurzen, undifferenzierten und stellenweise realitätsfern anmutenden Beschreibungen würden darauf hindeuten, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe und die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nie erlebt habe.

E. 10.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung weiter aus, den Akten seien auch keine gemäss Referenzurteil des BVGer E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu entnehmen, welche zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen würden. Seine Verfolgungsvorbringen seien unglaubhaft ausgefallen. Weiter sei er bis im (...) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, mithin habe er nach Kriegsende noch beinahe sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden ferner keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre.

E. 11.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Da die Vorinstanz die bewiesenen rechtserheblichen Sachverhalte ignoriert und übergangen habe, habe sie sich auf seine wenig umfangreichen Aussagen stützen können. Aufgrund seiner Bildung, seiner offensichtlich gestörten Entwicklung und seiner psychischen Probleme könne er selbst einfache alltägliche Lebenssachverhalte nur spärlich beschreiben. Dies selbst wenn es sich dabei zum Beispiel um die Beschreibung des Hauses handle, in welchem er seine Jugendzeit und die Jahre vor der Ausreise verbracht habe. Würde zudem beachtet werden, dass er anlässlich der Befragungen heftige emotionale Reaktionen gezeigt habe, an der Anhörung auf seine psychischen Probleme und deren Behandlung in Sri Lanka hingewiesen habe, im Heimatdorf die heutige EPDP häufig als EPRLF bezeichnet werde, er seine Schmerzen und Erinnerungen ausdrücklich geschildert habe, seine Motivation für die Unterstützung der TNA gut auf den Punkt gebracht habe, sehr detailreich erzählt und unwichtige Details genannt habe, würde sich zeigen, dass die Ausführungen der Vorinstanz und der Schluss auf die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht haltbar seien.

E. 11.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP explizit erklärte, er sei gesund (vgl. SEM-Akten A4/12 Ziffer 8.02). In den Befragungsprotokollen sind sodann an zwei Stellen emotionale Regungen ersichtlich, einmal anlässlich der BzP, als er gemäss Vermerk zitterte (vgl. SEM-Akten A4/12 Ziffer 7.01), das zweite Mal am Ende der Anhörung, als er gemäss Vermerk mit den Tränen kämpfte (vgl. SEM-Akten A11/15 F91). Daraus geht indes nicht hervor, dass er während beider Befragungen durchgehend aufgewühlt war und nicht in der Lage gewesen ist, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen darzulegen. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe kann aus der Frage und Antwort 3 der Anhörung auch nicht geschlossen werden, er habe an dieser Stelle auf seine psychischen Probleme in Sri Lanka und seine dortige Behandlung hingewiesen. Ferner kann dem Anhörungsprotokoll auch nichts entnommen werden, das darauf hinweisen würde, dass der Beschwerdeführer massiv verstört und offensichtlich psychisch beeinträchtigt ist. Entsprechendes hat auch die zur Beobachtung eines korrekt durchgeführten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung in ihrem Bericht nicht vermerkt. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, gesundheitliche Probleme anlässlich der Anhörung zur Sprache zu bringen und entsprechende ärztliche Berichte einzureichen. Weder das eine noch das andere hat er getan. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung daran gehindert hätten, die Fragen korrekt und substantiiert zu beantworten. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen lässt sich auch nicht mit dem tiefen Bildungsniveau erklären. Selbst wenn der Beschwerdeführer nur sechs Jahre lang die Schule besucht hat, darf von ihm erwartet werden, dass er mit einfachen Worten die eigenen Erlebnisse aus der Erinnerung zu schildern vermag. Dafür werden keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten benötigt. Sodann ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert, inwiefern es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit relevant sein soll, dass er bereits in Sri Lanka einmal in psychotherapeutischer Behandlung gewesen ist. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint hat. Eine Verletzung von Art. 7 AsylG liegt nicht vor.

E. 11.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 3 AsylG. Hierzu führt er aus, er erfülle mehrere der im Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten Risikofaktoren. Diese würden dazu führen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet sei. Er habe zwölf Jahre im Vanni-Gebiet gelebt, von 2006 bis 2008 Hilfstätigkeiten für die LTTE ausgeübt und während des Krieges eine Verletzung am Unterschenkel erlitten. Die entstandene Narbe könne leicht als Folge einer Kriegsverletzung identifiziert werden und zu weiteren Abklärungen führen. An der Schulter habe er weitere Narben als Folge der Schläge durch die Sicherheitskräfte sowie EPDP. Dadurch werde er als Person erkannt, welche unter Anwendung von Gewalt bereits Verhören unterzogen worden sei. Ein weiterer Risikofaktor stelle sein Bruder dar, der langjähriges Mitglied der LTTE gewesen sei. Dieser habe eine vierjährige Rehabilitation absolvieren müssen. Nach seiner Entlassung im Jahr 2013 habe er einer Meldepflicht unterstanden. Dieser sei er ab (...) 2015 nicht mehr nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe danach das Land verlassen müssen, weil er für das Verschwinden seines Bruders verantwortlich gemacht worden sei respektive ihm unterstellt worden sei, er wisse, wo dieser sich aufhalte. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde der Beschwerdeführer den Flughafen in Colombo nicht unbemerkt verlassen können. Es würde zu einer Überprüfung seiner Person kommen. Dies würde früher oder später zu einer Verhaftung mit asylrelevanten Folgen führen.

E. 11.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5).

E. 11.5 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt wurden und er offensichtlich kein politisches Profil aufweist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Die auf den eingereichten Fotos (kaum) sichtbaren Narben sind lediglich schwach risikobegründend. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Insbesondere ist an dieser Stelle festzuhalten, dass er Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen hat (vgl. SEM-Akten A4/12 Ziffer 5.02). Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Auf die in der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik am vorgenannten Referenzurteil ist nicht näher einzugehen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, und die erneuten Ausführungen zum Vorliegen von Risikofaktoren in der Eingabe vom 16. November 2016 führen zu keiner anderen Einschätzung.

E. 11.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

E. 12 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 13.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig.

E. 13.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht - weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist.

E. 13.3.1 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer erstmals psychische Probleme geltend und reicht diesbezüglich zwei ärztliche Berichte ein. Der Vollzug der Wegweisung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar.

E. 13.3.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2).

E. 13.3.3 Gemäss den ärztlichen Berichten vom 27. Oktober 2016 und 24. November 2016 des (...) des Spitals E._______ sind beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) diagnostiziert worden. Aus den genannten Berichten geht hervor, dass seine Probleme insbesondere auf die schwierige Lebenssituation in der Schweiz sowie die Angst um die Familie in Sri Lanka zurückzuführen sind. Eine akute Suizidalität liege nicht vor. Zur Behandlung erhielt der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt Mianserin Mepha Lactabs (Antidepressivum) sowie schmerzstillende und entzündungshemmende Medikation (Celecoxib Sandoz Kaps und Ecofenac Sandoz Lipogel). Weitere aktuellere Berichte zu seinem Gesundheitszustand hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nicht eingereicht. In Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse ist demnach davon auszugehen, dass er nicht mehr in ärztlicher Behandlung ist. Sollte er dennoch auf Medikamente angewiesen sein, besteht im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es sprechen somit keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.

E. 13.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Jaffna, wo er zunächst von Geburt bis Ende 1995 lebte. Von 1996 bis 2009 wohnte er im Vanni-Gebiet und kehrte danach wieder nach B._______ zurück (vgl. SEM-Akten A11/15 F24). Der Vollzug der Wegweisung nach B._______ ist in Anbetracht der vorgenannten Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Vorliegend sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer kann auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen. Seine Ehefrau, seine Kinder sowie seine Eltern leben nach wie vor in B._______ (vgl. SEM-Akten A11/15 F10 ff.). Sodann hat er sechs Jahre lang die Schule besucht und arbeitete danach als selbständiger (...) (vgl. SEM-Akten F21 ff.). Es ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in Sri Lanka wieder eine Arbeit zu finden, und er nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausführt, er sei bei einer Rückkehr konkret gefährdet, ist darauf nicht weiter einzugehen, da dies bereits im Asylpunkt sowie bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verneint wurde.

E. 13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 14 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 15 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-6339/2016 Urteil vom 19. März 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Simon Thurnheer, Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner, Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 13. September 2016 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka am (...) 2015 mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen in Colombo. Am 28. April 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel wurde er am 5. Mai 2015 zur Person befragt (BzP). Dabei führte er aus, er sei im (...) 2014 von Leuten des Criminal Investigation Department (CID) mitgenommen worden. Sein Bruder sei Mitglied bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) gewesen und einer Meldepflicht unterstanden. Als dieser ab dem (...) 2015 dieser Pflicht nicht mehr nachgekommen und untergetaucht sei, sei er - der Beschwerdeführer - am nächsten Tag auf dem Nachhauseweg von zwei Mitgliedern der Eelam's People Democratic Party (EPDP) geschlagen worden. A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 1. September 2015 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er sei sri-lankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Jaffna. Er habe sechs Jahre lang die Schule besucht und danach als (...) gearbeitet. Im Jahr 1993 habe er geheiratet. Er habe (...) Kinder. Zwischen 1996 und 2000 habe er im Raum C._______, Vanni-Gebiet, gelebt. Während des Krieges sei er am (...) von einem Splitter verletzt worden. Es sei eine Narbe geblieben. Von 2006 bis 2008 habe er in einem (...) der LTTE arbeiten müssen, damit seine Tochter nicht von ihnen mitgenommen worden sei. Sonst habe er keine Aktivitäten für die LTTE ausgeführt. Sein Bruder sei jedoch seit dem Jahr 2004 aktives Mitglied der LTTE und von 2009 bis 2013 inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung sei er unterschriftspflichtig gewesen. Als er - der Beschwerdeführer - im Jahr 2009 nach B._______ zurückgekehrt sei, habe er angefangen, die Tamil National Alliance (TNA) zu unterstützen. Während der Wahlen habe er für die TNA in der Nordprovinz Plakate aufgehängt. Anfangs 2013 sowie im (...) 2013 habe er von Mitgliedern der Eelam People's Revolutionary Liberation Front (EPRLF) Morddrohungen erhalten, falls er die TNA weiter unterstütze. Am (...) 2014 sei er wegen seiner Unterstützung der TNA vom CID mitgenommen und nach D._______ gebracht worden. In einem unbewohnten Haus sei er festgehalten und geschlagen worden. Nach sechs oder sieben Stunden habe das CID ihn freigelassen. Aufgrund der Schläge habe er immer noch Probleme mit den Augen. Ab dem (...) 2015 sei sein Bruder der Meldepflicht nicht mehr nachgekommen und untergetaucht. Am (...) 2015 sei er - der Beschwerdeführer - deshalb von zwei Mitgliedern des CID und der EPRLF angehalten und geschlagen worden. Ihm sei vorgeworfen worden, seinen Bruder zu verstecken. Indem er in einen heranfahrenden Bus gestiegen sei, habe er sich retten können. Am nächsten Tag sei er nach Colombo gegangen und ausgereist. B. Mit Verfügung vom 13. September 2016 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an. C. Mit Eingabe vom 14. Oktober 2016 reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung, eventualiter wegen Verletzung der Begründungspflicht. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt er, das Bundesverwaltungsgericht habe ihm nach Eingang der vorliegenden Beschwerde unverzüglich darzulegen, welche Gerichtspersonen mit der Behandlung der vorliegenden Sache betraut worden seien. Gleichzeitig habe das Bundesverwaltungsgericht mit geeigneten Mitteln zu belegen, dass diese Gerichtspersonen tatsächlich zufällig ausgewählt worden seien. Nach Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung zu gewähren. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer verschiedene Fotos, eine Stellungnahme zum Lagebild der Vorinstanz vom 30. Juli 2016 sowie einen Bericht zur aktuellen Lage in Sri Lanka inklusive CD (Stand 27. Juli 2016) zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums mit, wies die Gesuche um Akteneinsicht sowie Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung ab, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte Frist zur Einreichung von Arztberichten an. E. Mit Eingabe vom 16. November 2016 reichte der Beschwerdeführer eine Faxkopie des Berichts des (...) des Spitals E._______ vom 27. Oktober 2016 sowie eine aktualisierte Version des Lagebildes von Sri Lanka, Stand 12. Oktober 2016, ein. F. Mit Eingaben vom 17. November 2016 und 14. Dezember 2016 gab der Beschwerdeführer die Berichte des (...) des Spitals E._______ vom 27. Oktober 2016 und 24. November 2016 zu den Akten. G. Mit Zwischenverfügung vom 4. Januar 2017 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung ein. H. In der Vernehmlassung vom 17. Januar 2017 schloss die Vorinstanz auf Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2017 zur Kenntnisnahme zugestellt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers, um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können, sowie die Bestätigung der Zufälligkeit von dessen Auswahl. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 wurde dieser praxisgemäss behandelt (vgl. statt vieler: die Zwischenverfügungen E-4771/2017 vom 1. September 2017, E-269/2018 vom 19. Januar 2018 sowie D-7345/2017 vom 19. Januar 2018), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. 3.2 Die Gesuche um Gewährung der vollständigen Akteneinsicht sowie Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung wurden in der Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 abgewiesen. Darauf ist ebenfalls nicht mehr einzugehen.

4. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 5. 5.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. 5.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zunächst darin, dass zwischen der Anhörung und dem Entscheid der Vorinstanz ein Jahr vergangen und in diesem Zeitraum aufgrund einer veränderten Sachlage keine ergänzende Anhörung durchgeführt worden sei. Indes substantiiert er nicht ansatzweise, inwiefern eine veränderte Sachlage vorliegen soll und welche Nachteile ihm dadurch widerfahren sein sollen. Den Akten lassen sich keine entsprechenden Hinweise entnehmen. Wie die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlassung zutreffend ausführte, hat der Beschwerdeführer in diesem Zeitraum keine neuen Ereignisse oder Entwicklungen geltend gemacht. Dies wäre ihm indes im Rahmen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) ohne Weiteres möglich gewesen. Für eine ergänzende Anhörung bestand demnach keine Veranlassung. An dieser Einschätzung vermögen das Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin sowie der genannte Analysebericht der Vorinstanz vom 10. Dezember 2013 nichts zu ändern. Die Rüge ist unbegründet. 5.3 Die weitere Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs begründet der Beschwerdeführer damit, dass unterschiedliche Personen die Anhörung durchgeführt und den Entscheid verfasst hätten. Dies entspreche nicht dem Vorgehen, welches im Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin empfohlen werde. Beim zitierten Rechtsgutachten handelt es sich jedoch lediglich um eine Empfehlung an die Vorinstanz, aus welcher der Beschwerdeführer keine Ansprüche ableiten kann. Zudem substantiiert er nicht, welche Nachteile daraus entstanden sein sollen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Die Rüge geht fehl. 5.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe die Risikofaktoren, die das Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 festgelegt habe, vollständig ausgeblendet. Aus der angefochtenen Verfügung geht indes hervor, dass die Vorinstanz unter Bezugnahme auf das Referenzurteil die Risikofaktoren geprüft hat. Es ist zwar nicht im Einzelnen auf diese eingegangen, hat aber festgestellt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt nicht glaubhaft seien und er bis (...) 2015 in Sri Lanka lebte, mithin bis sechs Jahre nach Kriegsende, ohne dass seitens der Behörden ein Interesse an seiner Person bestanden hätte. Das und die daraus folgende Verneinung des Vorliegens von Risikofaktoren zeigen gerade auf, dass diese geprüft wurden. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz aus sachlichen Gründen zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer kommt, spricht nicht für eine Verletzung der Begründungspflicht. Insgesamt kann festgestellt werden, dass die vorinstanzliche Begründung hinreichend abgefasst ist. Eine sachgerechte Anfechtung der Verfügung war denn auch möglich, wie die eingereichte Beschwerde zeigt. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht nicht verletzt. 6. 6.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 6.2 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt nicht vollständig und richtig festgestellt, da sie den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abgeklärt habe. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass nach den Befragungen keine Veranlassung bestand, explizit ärztliche Berichte einzufordern, da der Beschwerdeführer, abgesehen von Augenproblemen, keine konkreten gesundheitlichen Beschwerden erwähnte. Sodann wäre es - wie bereits vorstehend erwähnt - aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG Sache des Beschwerdeführers gewesen, der Vorinstanz gesundheitliche Probleme zu melden und allfällige Arztberichte einzureichen. Die Rüge erweist sich als unbegründet. 6.3 Eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung sieht der Beschwerdeführer weiter darin, dass die Vorinstanz seine Lebensumstände in Sri Lanka nicht abgeklärt habe. Indes lässt die Tatsache, dass die Vorinstanz bei der Beurteilung der Lebensumstände nicht auf das gleiche Ergebnis kommt wie der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen Rechtsvertreter, nicht auf eine ungenügende Sachverhaltserstellung schliessen. Zudem hat der Beschwerdeführer seine gesundheitliche Beeinträchtigung neu erstmals auf Beschwerdeebene geltend gemacht. Insofern liegt durch die Vorinstanz auch diesbezüglich keine Verletzung von Art. 12 VwVG vor, da für sie auch keine Veranlassung bestand, ärztliche Berichte einzufordern (vgl. vorstehend E. 6.2). 6.4 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das erstellte Lagebild vom 5. Juli 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat, die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandersetzte und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie folgt, als vom Beschwerdeführer vertreten, und deshalb aus sachlichen Gründen auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die mit auf der eingereichten CD enthaltenen allgemeinen Berichte zur Sri Lanka sowie der Verweis auf die Asylverfahren anderer Tamilen vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern.

7. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.

8. Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht folgende Beweisanträge: Der Beschwerdeführer sei erneut anzuhören, wobei diese Anhörung durch eine Person zu erfolgen habe, welche über ausreichende Länderkenntnisse verfüge und die notwendige Empathie mitbringe. Der Gesundheitszustand sei von Amtes wegen abzuklären. Andernfalls sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung der verschiedenen ärztlichen Berichte anzusetzen. Die Vorinstanz sei aufzufordern, eine Vernehmlassung einzureichen. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2016 wurde das Gesuch um eine von Amtes wegen durchgeführte Abklärung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abgewiesen. Gleichzeitig wurde ihm Frist zur Einreichung von ärztlichen Berichten gesetzt. Nach Eingang der beiden Arztberichte wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. Was die beantragte erneute Anhörung betrifft, besteht dafür keine Veranlassung. Der Antrag ist abzuweisen. 9. 9.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 9.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, BVGE 2012/5 E. 2.2,). 10. 10.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. Anlässlich der BzP habe er zwei Ereignisse ausgeführt, bei denen er verfolgt und misshandelt worden sei. Bei der Anhörung habe er noch zwei weitere Vorfälle genannt, bei denen er von den Leuten der EPRLF mit dem Tod bedroht worden sein soll. Eine überzeugende Erklärung für diese Diskrepanz habe er nicht zu liefern vermocht, weshalb diese Drohungen als nachgeschoben zu betrachten seien. Sodann seien seine Ausführungen über seine Unterstützung der TNA sowie deren Ziele äusserst knapp ausgefallen. Er habe nicht viel über seine Aktivitäten berichten können. Anlässlich der Anhörung habe er nicht erklären können, wie das zu verstehen sei, dass er der Partei "richtig" geholfen habe. Aufgrund seiner unsubstantiierten Aussagen sei nicht davon auszugehen, dass er die TNA je in massgebender Weise unterstützt habe, sodass die sri-lankischen Behörden auf ihn aufmerksam geworden wären. Diese Vermutung werde durch die unsubstantiierten Angaben bezüglich der vorgebrachten Verfolgung durch die CID und EPDP respektive EPRLF erhärtet. Auf die gestellten Fragen zu den Morddrohungen habe er nur in kurzen und knappen Sätzen geantwortet. Das Gleiche gelte für die Vorfälle, als er vom CID mitgenommen und in D._______ festgehalten sowie auf dem Weg nach Hause von der EPRLF angehalten und geschlagen worden sei. Trotz entsprechenden Aufforderungen seien seine Antworten oberflächlich und einsilbig geblieben. Schliesslich würden seine Darstellungen einen wenig plausiblen Eindruck hinterlassen. Es mute seltsam an, dass er von Mitgliedern der EPRLF am helllichten Tag an einer Bushaltestelle geschlagen werde, diese aber augenblicklich weggegangen seien, als der Bus gekommen sei. Die kurzen, undifferenzierten und stellenweise realitätsfern anmutenden Beschreibungen würden darauf hindeuten, dass er sich auf einen konstruierten Sachverhalt beziehe und die geltend gemachten Verfolgungsmassnahmen nie erlebt habe. 10.2 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung weiter aus, den Akten seien auch keine gemäss Referenzurteil des BVGer E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu entnehmen, welche zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen würden. Seine Verfolgungsvorbringen seien unglaubhaft ausgefallen. Weiter sei er bis im (...) 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, mithin habe er nach Kriegsende noch beinahe sechs Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden ferner keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt wäre. 11. 11.1 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe eine Verletzung von Art. 7 AsylG. Da die Vorinstanz die bewiesenen rechtserheblichen Sachverhalte ignoriert und übergangen habe, habe sie sich auf seine wenig umfangreichen Aussagen stützen können. Aufgrund seiner Bildung, seiner offensichtlich gestörten Entwicklung und seiner psychischen Probleme könne er selbst einfache alltägliche Lebenssachverhalte nur spärlich beschreiben. Dies selbst wenn es sich dabei zum Beispiel um die Beschreibung des Hauses handle, in welchem er seine Jugendzeit und die Jahre vor der Ausreise verbracht habe. Würde zudem beachtet werden, dass er anlässlich der Befragungen heftige emotionale Reaktionen gezeigt habe, an der Anhörung auf seine psychischen Probleme und deren Behandlung in Sri Lanka hingewiesen habe, im Heimatdorf die heutige EPDP häufig als EPRLF bezeichnet werde, er seine Schmerzen und Erinnerungen ausdrücklich geschildert habe, seine Motivation für die Unterstützung der TNA gut auf den Punkt gebracht habe, sehr detailreich erzählt und unwichtige Details genannt habe, würde sich zeigen, dass die Ausführungen der Vorinstanz und der Schluss auf die angebliche Unglaubhaftigkeit der Vorbringen nicht haltbar seien. 11.2 Zunächst ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer anlässlich der BzP explizit erklärte, er sei gesund (vgl. SEM-Akten A4/12 Ziffer 8.02). In den Befragungsprotokollen sind sodann an zwei Stellen emotionale Regungen ersichtlich, einmal anlässlich der BzP, als er gemäss Vermerk zitterte (vgl. SEM-Akten A4/12 Ziffer 7.01), das zweite Mal am Ende der Anhörung, als er gemäss Vermerk mit den Tränen kämpfte (vgl. SEM-Akten A11/15 F91). Daraus geht indes nicht hervor, dass er während beider Befragungen durchgehend aufgewühlt war und nicht in der Lage gewesen ist, seine Fluchtgründe glaubhaft darzulegen. Mit diesem Vorbringen vermag der Beschwerdeführer nicht die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen darzulegen. Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe kann aus der Frage und Antwort 3 der Anhörung auch nicht geschlossen werden, er habe an dieser Stelle auf seine psychischen Probleme in Sri Lanka und seine dortige Behandlung hingewiesen. Ferner kann dem Anhörungsprotokoll auch nichts entnommen werden, das darauf hinweisen würde, dass der Beschwerdeführer massiv verstört und offensichtlich psychisch beeinträchtigt ist. Entsprechendes hat auch die zur Beobachtung eines korrekt durchgeführten Verfahrens anwesende Hilfswerksvertretung in ihrem Bericht nicht vermerkt. Im Übrigen hätte es dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) oblegen, gesundheitliche Probleme anlässlich der Anhörung zur Sprache zu bringen und entsprechende ärztliche Berichte einzureichen. Weder das eine noch das andere hat er getan. Es ist deshalb nicht davon auszugehen, dass die gesundheitlichen Probleme den Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung daran gehindert hätten, die Fragen korrekt und substantiiert zu beantworten. Die Unglaubhaftigkeit der Vorbringen lässt sich auch nicht mit dem tiefen Bildungsniveau erklären. Selbst wenn der Beschwerdeführer nur sechs Jahre lang die Schule besucht hat, darf von ihm erwartet werden, dass er mit einfachen Worten die eigenen Erlebnisse aus der Erinnerung zu schildern vermag. Dafür werden keine besonderen Kenntnisse oder Fähigkeiten benötigt. Sodann ist nicht ersichtlich und wird auch nicht substantiiert, inwiefern es für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit relevant sein soll, dass er bereits in Sri Lanka einmal in psychotherapeutischer Behandlung gewesen ist. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint hat. Eine Verletzung von Art. 7 AsylG liegt nicht vor. 11.3 Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung von Art. 3 AsylG. Hierzu führt er aus, er erfülle mehrere der im Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 aufgeführten Risikofaktoren. Diese würden dazu führen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise gefährdet sei. Er habe zwölf Jahre im Vanni-Gebiet gelebt, von 2006 bis 2008 Hilfstätigkeiten für die LTTE ausgeübt und während des Krieges eine Verletzung am Unterschenkel erlitten. Die entstandene Narbe könne leicht als Folge einer Kriegsverletzung identifiziert werden und zu weiteren Abklärungen führen. An der Schulter habe er weitere Narben als Folge der Schläge durch die Sicherheitskräfte sowie EPDP. Dadurch werde er als Person erkannt, welche unter Anwendung von Gewalt bereits Verhören unterzogen worden sei. Ein weiterer Risikofaktor stelle sein Bruder dar, der langjähriges Mitglied der LTTE gewesen sei. Dieser habe eine vierjährige Rehabilitation absolvieren müssen. Nach seiner Entlassung im Jahr 2013 habe er einer Meldepflicht unterstanden. Dieser sei er ab (...) 2015 nicht mehr nachgekommen. Der Beschwerdeführer habe danach das Land verlassen müssen, weil er für das Verschwinden seines Bruders verantwortlich gemacht worden sei respektive ihm unterstellt worden sei, er wisse, wo dieser sich aufhalte. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka würde der Beschwerdeführer den Flughafen in Colombo nicht unbemerkt verlassen können. Es würde zu einer Überprüfung seiner Person kommen. Dies würde früher oder später zu einer Verhaftung mit asylrelevanten Folgen führen. 11.4 Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. a.a.O. E. 8.5.5). 11.5 Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft beurteilt wurden und er offensichtlich kein politisches Profil aufweist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Die auf den eingereichten Fotos (kaum) sichtbaren Narben sind lediglich schwach risikobegründend. Die Beschwerde zeigt sodann nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Insbesondere ist an dieser Stelle festzuhalten, dass er Sri Lanka mit seinem eigenen Reisepass über den Flughafen Colombo verlassen hat (vgl. SEM-Akten A4/12 Ziffer 5.02). Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Es ist nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Auf die in der Beschwerdeschrift geäusserte Kritik am vorgenannten Referenzurteil ist nicht näher einzugehen. Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, und die erneuten Ausführungen zum Vorliegen von Risikofaktoren in der Eingabe vom 16. November 2016 führen zu keiner anderen Einschätzung. 11.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.

12. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 13. 13.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 13.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff.). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Der Beschwerdeführer vermochte nicht glaubhaft zu machen, dass er befürchten müsste, bei einer Rückkehr die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden in einem flüchtlingsrechtlich relevanten Ausmass auf sich zu ziehen und aus den Akten ergeben sich keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist demnach zulässig. 13.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht - weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. 13.3.1 Auf Beschwerdeebene macht der Beschwerdeführer erstmals psychische Probleme geltend und reicht diesbezüglich zwei ärztliche Berichte ein. Der Vollzug der Wegweisung sei aus gesundheitlichen Gründen nicht zumutbar. 13.3.2 Nach konstanter Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 13.3.3 Gemäss den ärztlichen Berichten vom 27. Oktober 2016 und 24. November 2016 des (...) des Spitals E._______ sind beim Beschwerdeführer eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10: F32.1) sowie eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10: F43.1) diagnostiziert worden. Aus den genannten Berichten geht hervor, dass seine Probleme insbesondere auf die schwierige Lebenssituation in der Schweiz sowie die Angst um die Familie in Sri Lanka zurückzuführen sind. Eine akute Suizidalität liege nicht vor. Zur Behandlung erhielt der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt Mianserin Mepha Lactabs (Antidepressivum) sowie schmerzstillende und entzündungshemmende Medikation (Celecoxib Sandoz Kaps und Ecofenac Sandoz Lipogel). Weitere aktuellere Berichte zu seinem Gesundheitszustand hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG nicht eingereicht. In Anbetracht der zeitlichen Verhältnisse ist demnach davon auszugehen, dass er nicht mehr in ärztlicher Behandlung ist. Sollte er dennoch auf Medikamente angewiesen sein, besteht im Rahmen der individuellen Rückkehrhilfe die Möglichkeit, medizinische Hilfeleistungen zu beantragen (vgl. Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Es sprechen somit keine gesundheitlichen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. 13.3.4 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Jaffna, wo er zunächst von Geburt bis Ende 1995 lebte. Von 1996 bis 2009 wohnte er im Vanni-Gebiet und kehrte danach wieder nach B._______ zurück (vgl. SEM-Akten A11/15 F24). Der Vollzug der Wegweisung nach B._______ ist in Anbetracht der vorgenannten Rechtsprechung grundsätzlich zumutbar. Vorliegend sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer kann auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen. Seine Ehefrau, seine Kinder sowie seine Eltern leben nach wie vor in B._______ (vgl. SEM-Akten A11/15 F10 ff.). Sodann hat er sechs Jahre lang die Schule besucht und arbeitete danach als selbständiger (...) (vgl. SEM-Akten F21 ff.). Es ist davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in Sri Lanka wieder eine Arbeit zu finden, und er nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der Wegweisung ist zumutbar. Soweit der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe betreffend die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausführt, er sei bei einer Rückkehr konkret gefährdet, ist darauf nicht weiter einzugehen, da dies bereits im Asylpunkt sowie bei der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs verneint wurde. 13.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 13.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

14. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

15. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: