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E-4841/2017

E-4841/2017

Bundesverwaltungsgericht · 2018-06-22 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung

Sachverhalt

A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 4. Oktober 2015. Am 13. Dezember 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfah-renszentrum Basel wurde er am 4. Januar 2016 zur Person befragt (BzP). Dabei führte er aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Bezirk C._______. Dort habe er von der Geburt bis zur Ausreise gelebt. Seine Eltern und eine Schwestern wohnten immer noch dort. Seine Frau halte sich mit der gemeinsamen Tochter in D._______ bei ihren Eltern auf. Als Mitgift für die Ehe habe er ein Haus in D._______ erhalten. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht und sei gelernter (...). Im Jahr 2006 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgefordert worden, Mitglieder von ihnen in E._______, seinem Arbeitsort, zu beherbergen. Einmal habe er dies getan. Im (...) 2007 sei er in E._______ von der Polizei und der Sri Lanka Army (SLA) festgenommen und (...) Tage lang festgehalten worden. Nach seiner Freilassung sei er nach F._______ ausgereist. Im (...) 2010 sei er in F._______ festgenommen und nach Sri Lanka weggewiesen worden. Nach seiner Ankunft sei er durch das Criminal Investigation Department (CID) verhört worden. Aufgrund einer ihm auferlegten Meldepflicht habe er sich dreimal bei der Special Task Force (STF) melden müssen. Einige Zeit später habe er in seinem Dorf einen (...) eröffnet. Am (...) 2012 sei er von Anhängern von Karuna entführt worden. Er sei (...) Tage lang im Büro des CID festgehalten worden. Ihm sei vorgeworfen worden, in F._______ für die LTTE im Vanni-Gebiet gearbeitet zu haben. Durch die Bezahlung von Bestechungsgeld sei er schliesslich freigekommen. Er sei danach immer wieder von diesen Anhängern aufgesucht worden und habe diesen Schmiergeld bezahlen müssen. Im Jahr 2013 sei ein Bruder von Karuna-Anhängern getötet worden. Er habe dann geheiratet und ein zweites (...) eröffnet. Im Jahr 2015 habe er die Tamil National Alliance (TNA) bei den Wahlen unterstützt. Die Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMPV) habe bei den Wahlen verloren. Am (...) 2015 habe er der TMPV sechs Lakhs Schmiergeld bezahlen müssen. Danach habe er Sri Lanka verlassen. A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 4. Juli 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, Ende des Jahres 2006 habe er einen Anhänger der LTTE bei sich übernachten lassen. Am (...) 2007 seien sein Bruder, sein Onkel, sein Cousin und er verhaftet worden. Drei Tage später seien sein Bruder und er gegen die Bezahlung eines Bestechungsgeldes des Chefs des Beschwerdeführers freigelassen worden. Sein Onkel und sein Cousin seien nach G._______ transferiert worden. Am (...) 2007 sei er - der Beschwerdeführer - nach F._______ gegangen. Dort sei er als Flüchtling gemeldet gewesen. Im (...) oder (...) 2010 hätten die (...) Behörden ihn zurück nach Sri Lanka gewiesen. Nach der Rückkehr sei er 24 Stunden lang verhört worden. Zudem sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden. In seinem Wohnort, B._______, sei er von Anhängern von Karuna und Pillayan aufgesucht und bezüglich seines Aufenthalts in F._______ befragt worden. Er sei aufgefordert worden, sie politisch zu unterstützen. Im Jahr 2011 habe er in H._______ sein erstes (...) eröffnet. Es sei ihm finanziell gut gegangen. Dies habe den Neid der Karuna-Anhänger geweckt. Ihm sei vorgeworfen worden, das Geld sei von der Vanni-LTTE und er habe von F._______ aus für diese gearbeitet. Sie hätten ihm gedroht. Damit sie ihn in Ruhe liessen, habe er ihnen vier Lakhs bezahlt. Er sei trotzdem weiterhin von den Anhängern von Karuna bedroht worden. Er habe ihnen jeweils immer wieder Geld gegeben. Insgesamt sei er zehn- bis zwölfmal mitgenommen worden. Im Jahr 2012 sei er vom CID entführt und (...)Tage in C._______ festgehalten worden. Sie hätten ihn geschlagen und über F._______ sowie sein Geld für sein Geschäft ausgefragt. Sie hätten ihn aufgefordert, die Karuna-Partei zu unterstützen. Er habe seine Unterstützung zugesichert, Geld bezahlt und sei schliesslich unter Auferlegung einer Meldepflicht freigelassen worden. Sein Bruder sei wegen ihm von Karuna-Anhängern getötet worden. Im Jahr 2014 habe er geheiratet und ein zweites (...) in I._______ eröffnet. Dies habe die Anhänger von Karuna und Pillayan aber noch mehr provoziert. Er sei immer wieder zu seinem Vermögen befragt worden. Im (...) 2015 habe er der TNA bei den Parlamentswahlen geholfen. Nach der Wahlniederlage von (...), Karuna und Pillayan seien diese Leute zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihm gedroht, weil er ihnen die Treue geschworen, aber die TNA unterstützt habe. Danach sei er ausgereist. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. C.a Mit Eingabe vom 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und diese aus diesem Grund nichtig/ungültig sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren weiterzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei für das vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium zusammensetze, und zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt worden seien. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen ihres Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden) offenzulegen. Danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Stellungnahmen des Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 zu den Lagebildern der Vorinstanz vom 5. Juli 2016 respektive 16. August 2016, zwei CDs mit einer jeweils aktuellen Zusammenstellung von Länderinformationen (Stand 18. Juli 2017 bzw. 31. Mai 2018), ein Gutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, 20 Berichte und Zeitungsausschnitte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, einen Zeitungsbericht der Tamil Guardian betreffend ein Urteil des Gerichts in Vavuniya vom 26. Juli 2017, eine Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014, ein Formular zur Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats sowie drei Fotos zu den Akten. C.b Mit der Beschwerde machte der Beschwerdeführer folgende Sachverhaltsergänzung geltend: Wie viele andere (...) habe er zwischen 2002 und 2007 die LTTE mit finanziellen Leistungen unterstützt. Er habe ihnen jährlich beziehungsweise halbjährlich Zahlungen in der Höhe von (...) bis (...) Rupien verrichtet. Des Weiteren habe er der LTTE im Jahr 2002 und 2003 (...) geliefert, welche zum (...) oder für (...) gebraucht wurden. Als (...) habe er ohne Weiteres solche (...) beziehen und an bestimmte Orte liefern können. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums sowie den Namen der Fachspezialistin der Vorinstanz mit dem Kürzel "brg" mit. Sodann wies sie den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 offenzulegen, wobei ihm danach eine angemessen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, ab. Weiter setzte sie ihm Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. Schliesslich forderte sie den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1 500.- auf, zahlbar bis zum 12. September 2017. E. Mit Eingabe vom 27. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass der Verfahrenskosten sowie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hielt er an seinem Antrag fest, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlichen Quellen in ihrem Lagebild vom 16. August 2016 seien offenzulegen. Dieser Antrag sei verbunden mit dem Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Als Beweismittel gab er eine Kopie des UNHCR-Berichts, Country of Origin Information, Towards Enhanced International Cooperation, vom Februar 2004 sowie des Kapitels C8 des Handbuchs Asyl und Rückkehr der Vorinstanz zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung entweder den angeforderten Kostenvorschuss von Fr. 1 500.- zu bezahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig wies sie die erneuten Anträge um Offenlegung der nicht öffentlichen Quellen im Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. G. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 25. September 2017 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Offenlegung der nicht öffentlichen Quellen. I. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine auf Französisch übersetzte Todesanzeige betreffend den Bruder sowie zwei weitere auf Tamilisch verfasste Dokumente zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel betreffend seinen sich in J._______ als Asylsuchenden aufhaltenden Bruder sowie einen aktualisierten Länderbericht (Stand 31. Mai 2018) ein und ersuchte erneut um Offenlegung des Lagebilds Sri Lanka.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers, um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können, sowie die Bestätigung der Zufälligkeit dessen Auswahl. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 wurde dieser Antrag praxisgemäss behandelt (vgl. statt vieler: die Zwischenverfügungen in den Verfahren D-7345/2017 und E-269/2018 vom 19. Januar 2018 sowie E-4771/2017 vom 1. September 2017). Darauf ist somit nicht mehr einzugehen.

E. 4.2 Der Beschwerdeführer ersucht weiter um Akteneinsicht beziehungsweise Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. Diese Anträge wurden mit den Zwischenverfügungen vom 12. September 2017 und 2. Oktober 2017 abgewiesen. Die mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 und 12. Juni 2018 diesbezüglichen erneut gestellten Anträge sind unter Verweis auf die beiden vorgenannten Zwischenverfügungen abzuweisen.

E. 5 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz leide an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig mache. Die Verfügung verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit und stelle eine Rechtsverweigerung dar, da aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den gefällten Entscheid zuständig gewesen seien.

E. 6.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m. w. H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 979).

E. 6.3 Im Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine teilweise blosse Bestimmbarkeit aufgrund amtsinterner Quellen ermögliche es dem Beschwerdeführer nicht, die vollständige Zusammensetzung der verfügenden Behörde zu eruieren. Durch seine Praxis, die Namen der Personen, welche an den Verfügungen mitwirken, nicht offenzulegen, verletze die Vorinstanz somit den Anspruch aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. a.a.O. E. 8.2). Das Gericht hielt weiter fest, die generelle Verheimlichung der Namen der Fachreferenten aufgrund allgemeiner Sicherheitsüberlegungen sei als nicht verhältnismässig zu qualifizieren. Der formelle Mangel der Verfügung werde allerdings dadurch etwas relativiert, dass es sich für den Beschwerdeführer beim Mitarbeiter der Vorinstanz nicht um eine vollkommen unbekannte Person oder gar ein "Phantom" handle, da er dieser bereits in der Anhörung persönlich begegnet sei. Es sei daher anzunehmen, dass sich Gründe für etwaige Einwände (insbesondere für ein Ausstandsbegehren) gegen dessen Involvierung in die Verfügung bereits aufgrund dieser Begegnung ergeben hätten und somit hätten geltend gemacht werden können (vgl. a.a.O. E. 8.4).

E. 6.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der Name der entsprechenden Mitarbeiterin der Vorinstanz mit dem Kürzel "Brg" mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 mitgeteilt, ohne dass vom Beschwerdeführer in der Folge irgendwelche Einwände gegen die betreffende Person geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz vom 31. Juli 2017 die Offenlegung der Namen hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien weder als krass geschweige denn als wiederholt zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Der Mangel ist vorliegend deshalb als geheilt zu erachten und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt ausser Betracht.

E. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.

E. 7.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zunächst darin, dass das Protokoll der BzP mangelhaft sei. Aufgrund des Verhaltens des Dolmetschers habe er nicht in der gewünschten Ausführlichkeit erzählen können. Der Dolmetscher habe ihn zu kurzen Aussagen angehalten. Er sei zudem überzeugt, dass Letzterer den Sachverhalt gekürzt beziehungsweise Elemente ausgelassen habe. Das Protokoll der BzP hätte nicht in der Art zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen verwendet werden dürfen, da das rechtliche Gehör durch den Dolmetscher verletzt worden sei. Der Dolmetscher sei unqualifiziert gewesen, habe seine Aufgabe nur ungenügend erfüllt und seine Aufgabenkompetenz überschritten. Zunächst ist festzustellen, dass sich aus dem Protokoll der BzP keine Hinweise ergeben, wonach es anlässlich der Befragung zu irgendwelchen Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen sein soll. Solche sind weder vom Beschwerdeführer noch vom Fachspezialisten der Vorinstanz angemerkt worden. Die Verständigung mit dem Dolmetscher wurde vom Beschwerdeführer zweimal als "gut" bezeichnet. Sofern er sich darauf beruft, der Dolmetscher habe den Sachverhalt verändert und seine Aufgabe nur ungenügend erfüllt, ist er darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen der Rückübersetzung die Möglichkeit gehabt hätte, Fehler zu korrigieren. Dies hat er nicht getan, sondern die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls auf jeder einzelnen Seite unterschriftlich bestätigt. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Den Akten lassen sich zudem keine Hinweise entnehmen, dass der Dolmetscher unsorgfältig sowie ungenügend übersetzt hat. Anzeichen für eine Kompetenzüberschreitung durch den Dolmetscher liegen ebenfalls nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. Der Antrag, bei der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, sei diese aufzufordern, dem Gericht und dem Beschwerdeführer das Auswahlverfahren des Dolmetschers und dessen Qualifikation bekanntzugeben, ist somit gegenstandslos geworden.

E. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil zwischen der BzP und der Anhörung eineinhalb Jahre vergangen seien. Zwar trifft zu, dass zwischen den beiden Befragungen einige Zeit vergangen ist. Jedoch legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Nachteile ihm aus diesem Umstand widerfahren sein sollen. Solche lassen sich den Akten auch nicht entnehmen. Aus dem eingereichten Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 sowie der Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.

E. 7.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Da sie sich nicht zu diesem asylrelevanten Vorbringen geäussert habe, habe sie die Begründungspflicht verletzt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung einer Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz ihre Überlegungen zu den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, zu welchen die einmalige Teilnahme am Heldentag als Zuschauer im Jahr 2016 offensichtlich nicht gehört, klar dargelegt hat. Die eingereichte Beschwerde zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht nicht verletzt.

E. 8.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich des Gefährdungsrisikos betreffend seine LTTE-Verwandten, insbesondere bezüglich seines Cousins, der in der Schweiz Asyl erhalten habe, seiner nahen Verwandten im Ausland, der Tötung seines Bruders sowie seines eigenen Reichtums nicht korrekt abgeklärt. Bezüglich des Cousins ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder bei der BzP noch der Anhörung erwähnte, dieser halte sich in der Schweiz auf. Es wäre aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG Sache des Beschwerdeführers gewesen, eine allfällige Gefährdung durch das Profil seines Cousins zu erwähnen respektive darzulegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung bestätigte, keine weiteren Gründe zu haben, die er noch nicht erwähnt habe, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden (vgl. SEM-Akten A12/22 F 165). Es ist nicht Sache der Behörde, unter dem Titel des Untersuchungsgrundsatzes nach möglichen Sachverhaltselementen zu forschen. Die Vorinstanz hat somit diesbezüglich kein Bundesrecht verletzt. Sie kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers sodann zum Schluss, diese seien zum einen Teil nicht asylrelevant und zum anderen Teil unglaubhaft. In einem weiteren Schritt prüfte und verneinte sie das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung. Dass die Vorinstanz hinsichtlich seiner Vorbringen zu einer anderen Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer kommt, stellt jedenfalls keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. Soweit sich der Beschwerdeführer bezüglich allfälliger Risikofaktoren auf BVGE 2011/24 beruft, ist dies unbehelflich, da mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine neue Lageeinschätzung vorgenommen wurde.

E. 8.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Er vermengt die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat kann zudem auf BVGE 2017 VI/6 (E. 4.3.3) verwiesen werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Es besteht keine Veranlassung, die Akten der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahren von anderen Tamilen beizuziehen. Der Antrag ist abzuweisen. Ein Eingehen auf die geäusserte Kritik an Entscheiden der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich.

E. 9 Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.

E. 10 Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, ihm sei Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 wurde dem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel angesetzt.

E. 11.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden.

E. 11.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2,).

E. 12.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zum einen Teil den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und zum anderen Teil denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten.

E. 12.2 Die Festnahme im Jahr 2007, die Befragung durch die Behörden nach der Rückkehr aus F._______ im Jahr 2010, die anschliessende Meldepflicht, die nach drei Wochen aufgehoben worden sei, die Entführung sowie der anschliessende Freiheitentzug im Jahr 2012, seien nicht kausal zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 gewesen. Darüber hinaus würden diese behördlichen Massnahmen nicht das an die Flüchtlingseigenschaft geforderte Mass an Intensität einer staatlichen Massnahme erfüllen.

E. 12.3 Die Vorinstanz gelangt weiter zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die Pillayan- und Karunaanhänger seien aufgrund seiner nachgeschobenen, unplausiblen, widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen nicht glaubhaft. Er habe sich anlässlich der BzP und der Anhörung unvereinbar zur Anzahl der Mitnahmen durch die Karuna-Anhänger, deren zeitliche Einordnung, den geleisteten Schmiergeldzahlungen für seine Freilassung sowie den erhaltenen Todesdrohungen geäussert. Die Erklärung bei der Anhörung, er sei vom Dolmetscher an der BzP gestoppt worden, weshalb er nicht alles habe erzählen können, sei als Schutzbehauptung zu werten. Den letzten Vorfall vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer zudem im Verlaufe der Anhörung unterschiedlich geschildert. Auf entsprechende Nachfrage habe er dies nicht aufzuklären vermocht, sondern lediglich an seiner zweiten Version festgehalten. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfachem Nachfragen nicht in der Lage gewesen sei, die Mitnahme und die Autofahrt detailliert zu beschreiben. Details über die zwei Tage, als er in C._______ festgehalten worden sei, habe er keine nennen können. Ebenso seien seine Ausführungen über seine Freilassung ausgefallen. Weiter habe er sich bezüglich des Zeitpunkts der Mitnahme sowie der Höhe der Schmiergeldzahlung widersprochen. Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel darlegen können, inwiefern sich der letzte Vorfall von den vielen vorherigen Ereignissen unterscheide und wieso er sich ausgerechnet nach diesem zur Ausreise entschieden habe. Überdies habe er nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er trotz der ständigen Probleme mit den Anhängern von Karuna und Pillayan und die von ihnen gegen ihn erhobenen schweren Vorwürfe, ein zweites Geschäft habe eröffnen, heiraten sowie über Jahre hinweg arbeiten können. Schliesslich habe er auch nicht darlegen können, weshalb sein Bruder wegen ihm ermordet worden sein soll. Er habe nicht schlüssig erklären können, inwiefern die Tötung seines Bruders mit seinen Problemen zusammengehangen habe. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer dadurch eingeschüchtert hätte werden sollen, würden nicht vorliegen, zumal seine Verfolgung nicht glaubhaft sei. Die eingereichten Unterlagen würden daran nichts zu ändern vermögen. Beim eingereichten Schreiben des (...) handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, welchem kein Beweiswert zukomme.

E. 12.4 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung weiter aus, den Akten seien auch keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu entnehmen, welche zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen würden. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden ferner keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Rückkehrer würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Er habe vor seiner Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Er sei bis im Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe mithin nach seiner Rückkehr aus F._______ noch über (...) Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Ferner habe er nach seiner Rückkehr zwei (...) eröffnet, sei seiner Arbeit nachgegangen, habe geheiratet und sei bis im August 2015 in seinem Dorf wohnhaft gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht, wie zum Beispiel die nach drei Wochen aufgehobene Meldepflicht aufzeige. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde.

E. 13.1 Vorab ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zur Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht äussert, wonach die Festnahme im Jahr 2007, die Befragung durch die Behörden nach der Rückkehr aus F._______ im Jahr 2010, die anschliessende Meldepflicht, die nach drei Wochen aufgehoben worden sei, und die Entführung im Jahr 2012 nicht asylrelevant seien. Mithin rügt er diesbezüglich keine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG. Allfällige Hinweise für das Vorliegen einer solchen lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb die vorgenannten Asylgründe asylrechtlich nicht relevant sind. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung für den Beizug der Akten des Cousins (N [...]), da dessen Festnahme im Jahr 2007 nicht kausal zur Ausreise des Beschwerdeführers war. Der Antrag ist abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in der Rechtsmitteleingabe neu Geldzahlungen sowie die Lieferung von (...) an die LTTE in den Jahren zwischen 2002 und 2007 vorbringt, ist dies als nachträgliche Sachverhaltsanpassung zu werten. Zudem wird nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern diese unbelegt gebliebenen Unterstützungen kausal zur Ausreise im Jahr 2015 gewesen sein sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich.

E. 13.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Widerlegung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich den Anhängern von Karuna erneut auf das mangelhafte Protokoll der BzP beziehungsweise die ungenügende Dolmetschertätigkeit beruft, kann diesbezüglich auf die Erwägung 7.2 verwiesen werden. Insoweit kann er aus dieser Argumentation nichts zu seinen Gunsten ableiten. In der angefochtenen Verfügung wird sodann einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nachgeschoben, unsubstantiiert, undifferenziert sowie realitätsfern sind. Soweit er darauf beharrt, er habe glaubhaft ausgesagt, vermag er damit keine Bundesrechtsverletzung darzulegen. Die Vorinstanz hat entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht erwogen, der Beschwerdeführer habe Sri Lanka einzig aufgrund des letzten Vorfalles im (...) 2015 verlassen. Sie hat lediglich die Frage gestellt, weshalb er gerade nach diesem Ereignis schliesslich ausgereist sei. Sodann waren die unterschiedlichen Datumsangaben zu den Wahlen nicht der einzige Grund für die Schlussfolgerung, die Vorbringen seien unglaubhaft. Inwiefern aufgrund des geringen Bildungsstandes die kognitiven Fähigkeiten den Beschwerdeführer daran gehindert haben sollen, glaubhaft auszusagen, ist sodann nicht nachvollziehbar. Daran, dass die Ausführungen zum letzten Vorfall im (...) 2015 unvereinbar ausgefallen sind (vgl. dazu SEM-Akten A12/22 F 52 und F 80 ff.), vermögen auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Da es sich um das letzte Vorkommnis vor der Ausreise gehandelt hat, wäre insbesondere zu erwarten gewesen, dass die Schilderungen hierzu detailliert, substantiiert und anschaulich ausfallen. Dass die Vorinstanz in Bezug auf das Untertauchen beim (...) keine korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen haben soll, ist ebenfalls unbegründet. Bloss, weil die Vorinstanz zu einem anderen Schluss kommt als der Beschwerdeführer, begründet dies keine Verletzung von Art. 7 AsylG. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint hat.

E. 13.3 Die neu auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers ist sodann in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufen, besteht sie doch lediglich aus der Teilnahme am Heldentag. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wird. Damit liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor.

E. 13.4 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er erfülle sodann zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren. Er habe die LTTE unterstützt und im Rahmen seiner Unterstützungsleistungen Kontakt zu Mitgliedern und Sympathisanten der LTTE gehabt. Er stamme aus einer Familie von LTTE-Mitgliedern. Sein Cousin habe aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit in der Schweiz Asyl erhalten. Sein Bruder sei von Karuna-Anhängern ermordet worden und sein Bruder K._______ halte sich als Asylsuchender in J._______ auf. Sodann sei er selbst Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden. Die Verdachtsmomente der sri-lankischen Behörden würden durch das exilpolitische Engagement in der Schweiz verstärkt werden. Er befinde sich weiter seit längerer Zeit im Ausland, was mit seinem Hintergrund zu weiteren Verdachtsmomenten führe. Weiter sei er aufgrund seiner Tätigkeit als (...) und seines Wohlstandes bereits früher von paramilitärischen Kräften verfolgt und bedroht worden. Schliesslich verfüge er auch über keine gültigen Reisepapiere. Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und nicht asylrelevant beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sein exilpolitisches Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Auch sein sich in J._______ als Asylsuchender aufhaltender Bruder K._______ sowie weitere Verwandte im Ausland, sein verstorbener Bruder und sein Cousin, begründen keine Gefährdung für ihn. Was das Schreiben eines (...) aus C._______ betrifft, gemäss welchem K._______ in Sri Lanka nicht in Sicherheit sei, ergibt sich daraus nichts Konkretes, mithin handelt es sich dabei um ein blosses Gefälligkeitsschreiben, aus welchem der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Gleiches gilt bezüglich der Karte von der Human Rights Commission of Sri Lanka, zumal diese aufgrund einer Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers ausgestellt wurde. Aus der Todesanzeige der Familie des Beschwerdeführers sowie dem Auszug aus dem Todesregister lassen sich sodann keine Informationen zum Grund des Versterbens des Bruders des Beschwerdeführers entnehmen. Insoweit vermag dieses Beweismittel keine Gefährdung durch die Karuna-Anhänger nachzuweisen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers vermag auch der geltend gemachte Wohlstand nichts zu ändern. Wie bereits vorstehend erwähnt, sind seine Unterstützungsleistungen für die LTTE als nachgeschoben zu qualifizieren. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka legal über den Flughafen Colombo mit einem gültigen Visum für F._______ verlassen hat, spricht gegen eine Gefährdung. An der Einschätzung, wonach kein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils vorliegt, vermag auch das eingereichte Gutachten von Professor Kälin nichts zu ändern. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die Kritik am genannten Referenzurteil schlägt ebenfalls fehl. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist deshalb nicht weiter einzugehen.

E. 13.5 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Das Gleiche gilt für das angeführte Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017.

E. 13.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung einer erneuten Anhörung. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

E. 14 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet.

E. 15.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.).

E. 15.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 15.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht - weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist.

E. 15.4 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Distrikt, C._______, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Vorliegend sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer kann auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihn bei der Rückkehr unterstützen kann. Seine Frau, seine Tochter, seine Eltern, eine Schwester und die Schwiegereltern leben nach wie vor in Sri Lanka (vgl. SEM-Akten A3/11 Ziff. 3.01 und A12/22 F23). Weiter besitzt er ein eigenes Haus in D._______ (vgl. SEM-Akten A12/22 F21). Zudem ist er gemäss seinen Angaben gelernter (...) und führte zwei eigene Geschäfte (vgl. SEM-Akten A3/11 Ziff. 1.17.04 f.). Eines hat er vor der Ausreise schliessen müssen, da er keinen Nachfolger gefunden hat. Das andere wird momentan durch einen Bekannten geführt (vgl. SEM-Akten A12/22 F39 und F45). Gemäss eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer in finanziell guten Verhältnissen (vgl. SEM-Akten A12/22 F44). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in Sri Lanka seine Arbeit im (...) wieder aufzunehmen und nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. Soweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Unzumutbarkeit zu einer allfälligen Gefährdung bei der Rückkehr äussert, ist darauf nicht näher einzugehen, da eine solche bereits im Asylpunkt sowie bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vollzugs verneint wurde.

E. 15.5 Der Beschwerdeführer hat eine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten gereicht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).

E. 15.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

E. 16 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 17 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 25. September 2017 belegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist folglich gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4841/2017 Urteil vom 22. Juni 2018 Besetzung Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz), Richter Markus König, Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef. Parteien A._______, geboren am (...), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. Juli 2017 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer verliess Sri Lanka gemäss eigenen Angaben am 4. Oktober 2015. Am 13. Dezember 2015 reiste er in die Schweiz ein und suchte am folgenden Tag um Asyl nach. Im Empfangs- und Verfah-renszentrum Basel wurde er am 4. Januar 2016 zur Person befragt (BzP). Dabei führte er aus, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus B._______, Bezirk C._______. Dort habe er von der Geburt bis zur Ausreise gelebt. Seine Eltern und eine Schwestern wohnten immer noch dort. Seine Frau halte sich mit der gemeinsamen Tochter in D._______ bei ihren Eltern auf. Als Mitgift für die Ehe habe er ein Haus in D._______ erhalten. Er habe vier Jahre die Grundschule besucht und sei gelernter (...). Im Jahr 2006 sei er von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) aufgefordert worden, Mitglieder von ihnen in E._______, seinem Arbeitsort, zu beherbergen. Einmal habe er dies getan. Im (...) 2007 sei er in E._______ von der Polizei und der Sri Lanka Army (SLA) festgenommen und (...) Tage lang festgehalten worden. Nach seiner Freilassung sei er nach F._______ ausgereist. Im (...) 2010 sei er in F._______ festgenommen und nach Sri Lanka weggewiesen worden. Nach seiner Ankunft sei er durch das Criminal Investigation Department (CID) verhört worden. Aufgrund einer ihm auferlegten Meldepflicht habe er sich dreimal bei der Special Task Force (STF) melden müssen. Einige Zeit später habe er in seinem Dorf einen (...) eröffnet. Am (...) 2012 sei er von Anhängern von Karuna entführt worden. Er sei (...) Tage lang im Büro des CID festgehalten worden. Ihm sei vorgeworfen worden, in F._______ für die LTTE im Vanni-Gebiet gearbeitet zu haben. Durch die Bezahlung von Bestechungsgeld sei er schliesslich freigekommen. Er sei danach immer wieder von diesen Anhängern aufgesucht worden und habe diesen Schmiergeld bezahlen müssen. Im Jahr 2013 sei ein Bruder von Karuna-Anhängern getötet worden. Er habe dann geheiratet und ein zweites (...) eröffnet. Im Jahr 2015 habe er die Tamil National Alliance (TNA) bei den Wahlen unterstützt. Die Tamil Makkal Viduthalai Pulikal (TMPV) habe bei den Wahlen verloren. Am (...) 2015 habe er der TMPV sechs Lakhs Schmiergeld bezahlen müssen. Danach habe er Sri Lanka verlassen. A.b Die Vorinstanz hörte den Beschwerdeführer am 4. Juli 2017 vertieft zu seinen Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, Ende des Jahres 2006 habe er einen Anhänger der LTTE bei sich übernachten lassen. Am (...) 2007 seien sein Bruder, sein Onkel, sein Cousin und er verhaftet worden. Drei Tage später seien sein Bruder und er gegen die Bezahlung eines Bestechungsgeldes des Chefs des Beschwerdeführers freigelassen worden. Sein Onkel und sein Cousin seien nach G._______ transferiert worden. Am (...) 2007 sei er - der Beschwerdeführer - nach F._______ gegangen. Dort sei er als Flüchtling gemeldet gewesen. Im (...) oder (...) 2010 hätten die (...) Behörden ihn zurück nach Sri Lanka gewiesen. Nach der Rückkehr sei er 24 Stunden lang verhört worden. Zudem sei ihm eine Meldepflicht auferlegt worden. In seinem Wohnort, B._______, sei er von Anhängern von Karuna und Pillayan aufgesucht und bezüglich seines Aufenthalts in F._______ befragt worden. Er sei aufgefordert worden, sie politisch zu unterstützen. Im Jahr 2011 habe er in H._______ sein erstes (...) eröffnet. Es sei ihm finanziell gut gegangen. Dies habe den Neid der Karuna-Anhänger geweckt. Ihm sei vorgeworfen worden, das Geld sei von der Vanni-LTTE und er habe von F._______ aus für diese gearbeitet. Sie hätten ihm gedroht. Damit sie ihn in Ruhe liessen, habe er ihnen vier Lakhs bezahlt. Er sei trotzdem weiterhin von den Anhängern von Karuna bedroht worden. Er habe ihnen jeweils immer wieder Geld gegeben. Insgesamt sei er zehn- bis zwölfmal mitgenommen worden. Im Jahr 2012 sei er vom CID entführt und (...)Tage in C._______ festgehalten worden. Sie hätten ihn geschlagen und über F._______ sowie sein Geld für sein Geschäft ausgefragt. Sie hätten ihn aufgefordert, die Karuna-Partei zu unterstützen. Er habe seine Unterstützung zugesichert, Geld bezahlt und sei schliesslich unter Auferlegung einer Meldepflicht freigelassen worden. Sein Bruder sei wegen ihm von Karuna-Anhängern getötet worden. Im Jahr 2014 habe er geheiratet und ein zweites (...) in I._______ eröffnet. Dies habe die Anhänger von Karuna und Pillayan aber noch mehr provoziert. Er sei immer wieder zu seinem Vermögen befragt worden. Im (...) 2015 habe er der TNA bei den Parlamentswahlen geholfen. Nach der Wahlniederlage von (...), Karuna und Pillayan seien diese Leute zu ihm nach Hause gekommen. Sie hätten ihm gedroht, weil er ihnen die Treue geschworen, aber die TNA unterstützt habe. Danach sei er ausgereist. B. Mit Verfügung vom 25. Juli 2017 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte sein Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. C. C.a Mit Eingabe vom 28. August 2017 reichte der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt, es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung der Vorinstanz den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung verletze und diese aus diesem Grund nichtig/ungültig sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, das Asylverfahren weiterzuführen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung wegen Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung betreffend die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzulässigkeit oder zumindest die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, ihm sei für das vorliegende Verfahren mitzuteilen, aus welchen Gerichtspersonen sich das Spruchgremium zusammensetze, und zu versichern, dass diese zufällig ausgewählt worden seien. Die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugänglichen Quellen ihres Lagebildes vom 16. August 2016 zu Sri Lanka (die in der Beschwerdeschrift einzeln aufgezählt werden) offenzulegen. Danach sei ihm eine angemessene Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen. Für den Fall, dass das Bundesverwaltungsgericht materiell entscheiden sollte, stellte er verschiedene Beweisanträge. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer Stellungnahmen des Rechtsvertreters vom 30. Juli 2016 und 18. Oktober 2016 zu den Lagebildern der Vorinstanz vom 5. Juli 2016 respektive 16. August 2016, zwei CDs mit einer jeweils aktuellen Zusammenstellung von Länderinformationen (Stand 18. Juli 2017 bzw. 31. Mai 2018), ein Gutachten von Prof. Walter Kälin vom 23. Februar 2014, 20 Berichte und Zeitungsausschnitte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, einen Zeitungsbericht der Tamil Guardian betreffend ein Urteil des Gerichts in Vavuniya vom 26. Juli 2017, eine Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014, ein Formular zur Ersatzreisepapierbeschaffung des sri-lankischen Generalkonsulats sowie drei Fotos zu den Akten. C.b Mit der Beschwerde machte der Beschwerdeführer folgende Sachverhaltsergänzung geltend: Wie viele andere (...) habe er zwischen 2002 und 2007 die LTTE mit finanziellen Leistungen unterstützt. Er habe ihnen jährlich beziehungsweise halbjährlich Zahlungen in der Höhe von (...) bis (...) Rupien verrichtet. Des Weiteren habe er der LTTE im Jahr 2002 und 2003 (...) geliefert, welche zum (...) oder für (...) gebraucht wurden. Als (...) habe er ohne Weiteres solche (...) beziehen und an bestimmte Orte liefern können. D. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 teilte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung des Spruchgremiums sowie den Namen der Fachspezialistin der Vorinstanz mit dem Kürzel "brg" mit. Sodann wies sie den Antrag, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlich zugängliche Quellen seines Lagebildes vom 16. August 2016 offenzulegen, wobei ihm danach eine angemessen Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung anzusetzen sei, ab. Weiter setzte sie ihm Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel. Schliesslich forderte sie den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 1 500.- auf, zahlbar bis zum 12. September 2017. E. Mit Eingabe vom 27. September 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Erlass der Verfahrenskosten sowie Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig hielt er an seinem Antrag fest, die Vorinstanz sei anzuweisen, sämtliche nicht öffentlichen Quellen in ihrem Lagebild vom 16. August 2016 seien offenzulegen. Dieser Antrag sei verbunden mit dem Gesuch um Ansetzung einer Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Als Beweismittel gab er eine Kopie des UNHCR-Berichts, Country of Origin Information, Towards Enhanced International Cooperation, vom Februar 2004 sowie des Kapitels C8 des Handbuchs Asyl und Rückkehr der Vorinstanz zu den Akten. F. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2017 forderte die Instruktionsrichterin den Beschwerdeführer auf, innert drei Tagen ab Erhalt dieser Zwischenverfügung entweder den angeforderten Kostenvorschuss von Fr. 1 500.- zu bezahlen oder eine Fürsorgebestätigung einzureichen. Gleichzeitig wies sie die erneuten Anträge um Offenlegung der nicht öffentlichen Quellen im Lagebild der Vorinstanz vom 16. August 2016 sowie um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung ab. G. Mit Eingabe vom 2. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine Fürsorgebestätigung des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau vom 25. September 2017 zu den Akten. H. Mit Schreiben vom 16. Oktober 2016 ersuchte der Beschwerdeführer erneut um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses sowie Offenlegung der nicht öffentlichen Quellen. I. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer - jeweils in Kopie - eine auf Französisch übersetzte Todesanzeige betreffend den Bruder sowie zwei weitere auf Tamilisch verfasste Dokumente zu den Akten. J. Mit Eingabe vom 12. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer Beweismittel betreffend seinen sich in J._______ als Asylsuchenden aufhaltenden Bruder sowie einen aktualisierten Länderbericht (Stand 31. Mai 2018) ein und ersuchte erneut um Offenlegung des Lagebilds Sri Lanka. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:

1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Der Beschwerdeführer beantragt die vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers, um allfällige Ausstandsgründe geltend machen zu können, sowie die Bestätigung der Zufälligkeit dessen Auswahl. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 wurde dieser Antrag praxisgemäss behandelt (vgl. statt vieler: die Zwischenverfügungen in den Verfahren D-7345/2017 und E-269/2018 vom 19. Januar 2018 sowie E-4771/2017 vom 1. September 2017). Darauf ist somit nicht mehr einzugehen. 4.2 Der Beschwerdeführer ersucht weiter um Akteneinsicht beziehungsweise Offenlegung der Quellen des Lageberichts des SEM "Focus Sri Lanka, Lagebild, Version 16. August 2016" und Fristansetzung zur Beschwerdeergänzung. Diese Anträge wurden mit den Zwischenverfügungen vom 12. September 2017 und 2. Oktober 2017 abgewiesen. Die mit Schreiben vom 16. Oktober 2017 und 12. Juni 2018 diesbezüglichen erneut gestellten Anträge sind unter Verweis auf die beiden vorgenannten Zwischenverfügungen abzuweisen.

5. In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Der Beschwerdeführer rügt die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung, in mehrfacher Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts. 6. 6.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Verfügung der Vorinstanz leide an einem schweren formellen Mangel, welcher die Verfügung nichtig mache. Die Verfügung verletze den zentralen Anspruch auf Rechtsgleichheit und stelle eine Rechtsverweigerung dar, da aus ihr nicht hervorgehe, welche Personen für den gefällten Entscheid zuständig gewesen seien. 6.2 Nach der Rechtsprechung ist eine Verfügung nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (vgl. dazu BGE 132 II 342 E. 2.1 S. 346 m. w. H.). Schwerwiegende Form- oder Eröffnungsfehler können unter Umständen die Nichtigkeit einer Verfügung nach sich ziehen. Aus der mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der Partei kein Nachteil erwachsen. Eine Person in einem Verwaltungsverfahren hat Anspruch darauf, dass die Behörden in einem sie betreffenden Verfahren ordnungsgemäss zusammengesetzt sind und die Ausstands- und Ablehnungsgründe beachtet werden. Dieses Recht umfasst den Anspruch auf Bekanntgabe der Behördenmitglieder, die beim Entscheid mitwirken, denn nur so können die Betroffenen feststellen, ob ihr verfassungsmässiger Anspruch auf richtige Besetzung der Verwaltungsbehörde und eine unparteiische Beurteilung ihrer Sache gewahrt ist. Die Namen der am Entscheid beteiligten Personen müssen jedoch nicht in demselben ausdrücklich genannt werden. Nach bundesgerichtlicher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise in einem besonderen Schreiben (vgl. dazu Urteil des BVGer D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4.1; Ulrich Häfeli/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Aufl. 2016, N 979). 6.3 Im Teilurteil D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, eine teilweise blosse Bestimmbarkeit aufgrund amtsinterner Quellen ermögliche es dem Beschwerdeführer nicht, die vollständige Zusammensetzung der verfügenden Behörde zu eruieren. Durch seine Praxis, die Namen der Personen, welche an den Verfügungen mitwirken, nicht offenzulegen, verletze die Vorinstanz somit den Anspruch aus Art. 29 Abs. 1 BV (vgl. a.a.O. E. 8.2). Das Gericht hielt weiter fest, die generelle Verheimlichung der Namen der Fachreferenten aufgrund allgemeiner Sicherheitsüberlegungen sei als nicht verhältnismässig zu qualifizieren. Der formelle Mangel der Verfügung werde allerdings dadurch etwas relativiert, dass es sich für den Beschwerdeführer beim Mitarbeiter der Vorinstanz nicht um eine vollkommen unbekannte Person oder gar ein "Phantom" handle, da er dieser bereits in der Anhörung persönlich begegnet sei. Es sei daher anzunehmen, dass sich Gründe für etwaige Einwände (insbesondere für ein Ausstandsbegehren) gegen dessen Involvierung in die Verfügung bereits aufgrund dieser Begegnung ergeben hätten und somit hätten geltend gemacht werden können (vgl. a.a.O. E. 8.4). 6.4 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer der Name der entsprechenden Mitarbeiterin der Vorinstanz mit dem Kürzel "Brg" mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 mitgeteilt, ohne dass vom Beschwerdeführer in der Folge irgendwelche Einwände gegen die betreffende Person geltend gemacht wurden. Der Beschwerdeführer ist sodann darauf hinzuweisen, dass er bereits im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz vom 31. Juli 2017 die Offenlegung der Namen hätte verlangen können, um danach allfällige Ausstandsgründe geltend zu machen. Im vorgenannten Teilurteil erwog das Gericht schliesslich, die abgehandelten formellen Mängel seien weder als krass geschweige denn als wiederholt zu bezeichnen. Die Vorinstanz wurde sodann darauf hingewiesen, dass ihre Praxis, die Namen der Sachbearbeiter systematisch nicht offenzulegen, nicht rechtmässig und daher anzupassen sei (vgl. a.a.O. E. 8.4). Der Mangel ist vorliegend deshalb als geheilt zu erachten und eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz fällt ausser Betracht. 7. 7.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. 7.2 Der Beschwerdeführer erblickt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zunächst darin, dass das Protokoll der BzP mangelhaft sei. Aufgrund des Verhaltens des Dolmetschers habe er nicht in der gewünschten Ausführlichkeit erzählen können. Der Dolmetscher habe ihn zu kurzen Aussagen angehalten. Er sei zudem überzeugt, dass Letzterer den Sachverhalt gekürzt beziehungsweise Elemente ausgelassen habe. Das Protokoll der BzP hätte nicht in der Art zur Begründung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen verwendet werden dürfen, da das rechtliche Gehör durch den Dolmetscher verletzt worden sei. Der Dolmetscher sei unqualifiziert gewesen, habe seine Aufgabe nur ungenügend erfüllt und seine Aufgabenkompetenz überschritten. Zunächst ist festzustellen, dass sich aus dem Protokoll der BzP keine Hinweise ergeben, wonach es anlässlich der Befragung zu irgendwelchen Schwierigkeiten mit dem Dolmetscher gekommen sein soll. Solche sind weder vom Beschwerdeführer noch vom Fachspezialisten der Vorinstanz angemerkt worden. Die Verständigung mit dem Dolmetscher wurde vom Beschwerdeführer zweimal als "gut" bezeichnet. Sofern er sich darauf beruft, der Dolmetscher habe den Sachverhalt verändert und seine Aufgabe nur ungenügend erfüllt, ist er darauf hinzuweisen, dass er im Rahmen der Rückübersetzung die Möglichkeit gehabt hätte, Fehler zu korrigieren. Dies hat er nicht getan, sondern die Vollständigkeit und Richtigkeit des Protokolls auf jeder einzelnen Seite unterschriftlich bestätigt. Dabei hat er sich behaften zu lassen. Den Akten lassen sich zudem keine Hinweise entnehmen, dass der Dolmetscher unsorgfältig sowie ungenügend übersetzt hat. Anzeichen für eine Kompetenzüberschreitung durch den Dolmetscher liegen ebenfalls nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. Der Antrag, bei der Rückweisung der Sache an die Vorinstanz, sei diese aufzufordern, dem Gericht und dem Beschwerdeführer das Auswahlverfahren des Dolmetschers und dessen Qualifikation bekanntzugeben, ist somit gegenstandslos geworden. 7.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil zwischen der BzP und der Anhörung eineinhalb Jahre vergangen seien. Zwar trifft zu, dass zwischen den beiden Befragungen einige Zeit vergangen ist. Jedoch legt der Beschwerdeführer nicht dar, welche Nachteile ihm aus diesem Umstand widerfahren sein sollen. Solche lassen sich den Akten auch nicht entnehmen. Aus dem eingereichten Gutachten von Prof. Dr. Walter Kälin vom 23. Februar 2014 sowie der Medienmitteilung der Vorinstanz vom 26. Mai 2014 kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor. 7.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter eine Verletzung der Begründungspflicht. Die Vorinstanz habe die vom Beschwerdeführer ausdrücklich geltend gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnt. Da sie sich nicht zu diesem asylrelevanten Vorbringen geäussert habe, habe sie die Begründungspflicht verletzt. Es ist nicht erforderlich, dass sich die Begründung einer Verfügung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1). Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Vorinstanz ihre Überlegungen zu den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers, zu welchen die einmalige Teilnahme am Heldentag als Zuschauer im Jahr 2016 offensichtlich nicht gehört, klar dargelegt hat. Die eingereichte Beschwerde zeigt denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung der vorinstanzlichen Verfügung ohne weiteres möglich war. Die Vorinstanz hat das rechtliche Gehör beziehungsweise die Begründungspflicht nicht verletzt. 8. 8.1 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a-e aufgelisteten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). 8.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich des Gefährdungsrisikos betreffend seine LTTE-Verwandten, insbesondere bezüglich seines Cousins, der in der Schweiz Asyl erhalten habe, seiner nahen Verwandten im Ausland, der Tötung seines Bruders sowie seines eigenen Reichtums nicht korrekt abgeklärt. Bezüglich des Cousins ist vorab festzustellen, dass der Beschwerdeführer weder bei der BzP noch der Anhörung erwähnte, dieser halte sich in der Schweiz auf. Es wäre aufgrund der Mitwirkungspflicht gemäss Art. 8 AsylG Sache des Beschwerdeführers gewesen, eine allfällige Gefährdung durch das Profil seines Cousins zu erwähnen respektive darzulegen. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer am Ende der Anhörung bestätigte, keine weiteren Gründe zu haben, die er noch nicht erwähnt habe, die gegen eine Rückkehr nach Sri Lanka sprechen würden (vgl. SEM-Akten A12/22 F 165). Es ist nicht Sache der Behörde, unter dem Titel des Untersuchungsgrundsatzes nach möglichen Sachverhaltselementen zu forschen. Die Vorinstanz hat somit diesbezüglich kein Bundesrecht verletzt. Sie kam hinsichtlich der Vorfluchtgründe des Beschwerdeführers sodann zum Schluss, diese seien zum einen Teil nicht asylrelevant und zum anderen Teil unglaubhaft. In einem weiteren Schritt prüfte und verneinte sie das Vorliegen allfälliger Risikofaktoren unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung. Dass die Vorinstanz hinsichtlich seiner Vorbringen zu einer anderen Schlussfolgerung als der Beschwerdeführer kommt, stellt jedenfalls keine unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts dar. Soweit sich der Beschwerdeführer bezüglich allfälliger Risikofaktoren auf BVGE 2011/24 beruft, ist dies unbehelflich, da mit Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 eine neue Lageeinschätzung vorgenommen wurde. 8.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die Vorinstanz habe die aktuelle Situation in Sri Lanka unvollständig und unkorrekt abgeklärt und das erstellte Lagebild vom 16. August 2016 genüge den Anforderungen an korrekt erhobene Länderinformationen nicht. Die Sachverhaltsabklärungen betreffend die allgemeine Verbesserung der Menschenrechtslage in Sri Lanka durch die Vorinstanz seien ebenfalls falsch. Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, die zu erwartende Vorsprache auf dem sri-lankischen Generalkonsulat und die Ereignisse bei den Rückschaffungen vom 16. November 2016 sowie im Jahr 2017 korrekt und vollständig abzuklären. Die Vorinstanz hat die Ausführungen des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Sri Lanka gewürdigt. Sie kam dabei zum Schluss, die Vorbringen seien nicht glaubhaft und würden den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Die Vorgehensweise der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden, zumal sie sich mit den wesentlichen Vorbringen des Beschwerdeführers hinreichend auseinandergesetzt hat und eine sachgerechte Anfechtung möglich war. Alleine der Umstand, dass die Vorinstanz in ihrer Länderpraxis zu Sri Lanka einer anderen Linie als der vom Beschwerdeführer vertretenen folgt und deshalb auch zu einer anderen Würdigung der Vorbringen gelangt, spricht nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Er vermengt die sich aus dem Untersuchungsgrundsatz ergebende Frage der Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der rechtlichen Würdigung der Sache, welche die materielle Entscheidung über die vorgebrachten Asylgründe betrifft. Hinsichtlich der Vorsprache auf dem Generalkonsulat kann zudem auf BVGE 2017 VI/6 (E. 4.3.3) verwiesen werden. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde demnach von der Vorinstanz richtig und vollständig festgestellt. Die zahlreich zitierten allgemeinen Berichte zu Sri Lanka vermögen an dieser Schlussfolgerung nichts zu ändern. Es besteht keine Veranlassung, die Akten der in der Beschwerdeschrift aufgeführten Verfahren von anderen Tamilen beizuziehen. Der Antrag ist abzuweisen. Ein Eingehen auf die geäusserte Kritik an Entscheiden der Vorinstanz und des Bundesverwaltungsgerichts erübrigt sich.

9. Die formellen Rügen erweisen sich somit als unbegründet. Es besteht deshalb keine Veranlassung, die Sache aus formellen Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Antrag ist abzuweisen.

10. Der Beschwerdeführer stellt für den Fall einer materiellen Beurteilung seiner Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht den Antrag, ihm sei Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen. Mit Zwischenverfügung vom 12. September 2017 wurde dem Antrag stattgegeben und dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung der in Aussicht gestellten Beweismittel angesetzt. 11. 11.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Nach Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG wurden. 11.2 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 7 AsylG, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2012/5 E. 2.2,). 12. 12.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zum einen Teil den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG und zum anderen Teil denjenigen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. 12.2 Die Festnahme im Jahr 2007, die Befragung durch die Behörden nach der Rückkehr aus F._______ im Jahr 2010, die anschliessende Meldepflicht, die nach drei Wochen aufgehoben worden sei, die Entführung sowie der anschliessende Freiheitentzug im Jahr 2012, seien nicht kausal zur Ausreise des Beschwerdeführers im Jahr 2015 gewesen. Darüber hinaus würden diese behördlichen Massnahmen nicht das an die Flüchtlingseigenschaft geforderte Mass an Intensität einer staatlichen Massnahme erfüllen. 12.3 Die Vorinstanz gelangt weiter zum Schluss, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgung durch die Pillayan- und Karunaanhänger seien aufgrund seiner nachgeschobenen, unplausiblen, widersprüchlichen und unsubstantiierten Aussagen nicht glaubhaft. Er habe sich anlässlich der BzP und der Anhörung unvereinbar zur Anzahl der Mitnahmen durch die Karuna-Anhänger, deren zeitliche Einordnung, den geleisteten Schmiergeldzahlungen für seine Freilassung sowie den erhaltenen Todesdrohungen geäussert. Die Erklärung bei der Anhörung, er sei vom Dolmetscher an der BzP gestoppt worden, weshalb er nicht alles habe erzählen können, sei als Schutzbehauptung zu werten. Den letzten Vorfall vor der Ausreise habe der Beschwerdeführer zudem im Verlaufe der Anhörung unterschiedlich geschildert. Auf entsprechende Nachfrage habe er dies nicht aufzuklären vermocht, sondern lediglich an seiner zweiten Version festgehalten. Es erstaune, dass der Beschwerdeführer trotz mehrfachem Nachfragen nicht in der Lage gewesen sei, die Mitnahme und die Autofahrt detailliert zu beschreiben. Details über die zwei Tage, als er in C._______ festgehalten worden sei, habe er keine nennen können. Ebenso seien seine Ausführungen über seine Freilassung ausgefallen. Weiter habe er sich bezüglich des Zeitpunkts der Mitnahme sowie der Höhe der Schmiergeldzahlung widersprochen. Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel darlegen können, inwiefern sich der letzte Vorfall von den vielen vorherigen Ereignissen unterscheide und wieso er sich ausgerechnet nach diesem zur Ausreise entschieden habe. Überdies habe er nicht nachvollziehbar erklären können, weshalb er trotz der ständigen Probleme mit den Anhängern von Karuna und Pillayan und die von ihnen gegen ihn erhobenen schweren Vorwürfe, ein zweites Geschäft habe eröffnen, heiraten sowie über Jahre hinweg arbeiten können. Schliesslich habe er auch nicht darlegen können, weshalb sein Bruder wegen ihm ermordet worden sein soll. Er habe nicht schlüssig erklären können, inwiefern die Tötung seines Bruders mit seinen Problemen zusammengehangen habe. Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer dadurch eingeschüchtert hätte werden sollen, würden nicht vorliegen, zumal seine Verfolgung nicht glaubhaft sei. Die eingereichten Unterlagen würden daran nichts zu ändern vermögen. Beim eingereichten Schreiben des (...) handle es sich um ein Gefälligkeitsschreiben, welchem kein Beweiswert zukomme. 12.4 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung weiter aus, den Akten seien auch keine gemäss Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-1866/2016 vom 15. Juli 2016 definierten Risikofaktoren zu entnehmen, welche zur Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG führen würden. Die Befragung von Rückkehrern, die über keine gültigen Identitätsdokumente verfügten, im Ausland ein Asylverfahren durchlaufen hätten oder behördlich gesucht würden, und das allfällige Eröffnen eines Strafverfahrens wegen illegaler Ausreise würden ferner keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen darstellen. Rückkehrer würden regelmässig auch am Herkunftsort zwecks Registrierung, Erfassung der Identität, bis hin zur Überwachung der Aktivitäten der Person befragt. Diese Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Er habe vor seiner Ausreise keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft machen können. Er sei bis im Oktober 2015 in Sri Lanka wohnhaft gewesen, habe mithin nach seiner Rückkehr aus F._______ noch über (...) Jahre in seinem Heimatstaat gelebt. Ferner habe er nach seiner Rückkehr zwei (...) eröffnet, sei seiner Arbeit nachgegangen, habe geheiratet und sei bis im August 2015 in seinem Dorf wohnhaft gewesen. Allfällige, im Zeitpunkt der Ausreise bestehende Risikofaktoren hätten folglich kein Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden auszulösen vermocht, wie zum Beispiel die nach drei Wochen aufgehobene Meldepflicht aufzeige. Es bestehe somit kein begründeter Anlass zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein würde. 13. 13.1 Vorab ist festzustellen, dass sich der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe zur Schlussfolgerung der Vorinstanz nicht äussert, wonach die Festnahme im Jahr 2007, die Befragung durch die Behörden nach der Rückkehr aus F._______ im Jahr 2010, die anschliessende Meldepflicht, die nach drei Wochen aufgehoben worden sei, und die Entführung im Jahr 2012 nicht asylrelevant seien. Mithin rügt er diesbezüglich keine Bundesrechtsverletzung im Sinne von Art. 106 Abs. 1 AsylG. Allfällige Hinweise für das Vorliegen einer solchen lassen sich den Akten jedenfalls nicht entnehmen. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, weshalb die vorgenannten Asylgründe asylrechtlich nicht relevant sind. Insoweit kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung für den Beizug der Akten des Cousins (N [...]), da dessen Festnahme im Jahr 2007 nicht kausal zur Ausreise des Beschwerdeführers war. Der Antrag ist abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich in der Rechtsmitteleingabe neu Geldzahlungen sowie die Lieferung von (...) an die LTTE in den Jahren zwischen 2002 und 2007 vorbringt, ist dies als nachträgliche Sachverhaltsanpassung zu werten. Zudem wird nicht ansatzweise dargelegt, inwiefern diese unbelegt gebliebenen Unterstützungen kausal zur Ausreise im Jahr 2015 gewesen sein sollen. Solches ist auch nicht ersichtlich. 13.2 Der Beschwerdeführer rügt in der Rechtsmitteleingabe, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens gemäss Art. 7 AsylG nicht richtig angewendet, mithin Bundesrecht verletzt. Soweit sich der Beschwerdeführer zur Widerlegung der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen bezüglich den Anhängern von Karuna erneut auf das mangelhafte Protokoll der BzP beziehungsweise die ungenügende Dolmetschertätigkeit beruft, kann diesbezüglich auf die Erwägung 7.2 verwiesen werden. Insoweit kann er aus dieser Argumentation nichts zu seinen Gunsten ableiten. In der angefochtenen Verfügung wird sodann einlässlich dargelegt, aus welchen Gründen die Vorbringen des Beschwerdeführers nachgeschoben, unsubstantiiert, undifferenziert sowie realitätsfern sind. Soweit er darauf beharrt, er habe glaubhaft ausgesagt, vermag er damit keine Bundesrechtsverletzung darzulegen. Die Vorinstanz hat entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht erwogen, der Beschwerdeführer habe Sri Lanka einzig aufgrund des letzten Vorfalles im (...) 2015 verlassen. Sie hat lediglich die Frage gestellt, weshalb er gerade nach diesem Ereignis schliesslich ausgereist sei. Sodann waren die unterschiedlichen Datumsangaben zu den Wahlen nicht der einzige Grund für die Schlussfolgerung, die Vorbringen seien unglaubhaft. Inwiefern aufgrund des geringen Bildungsstandes die kognitiven Fähigkeiten den Beschwerdeführer daran gehindert haben sollen, glaubhaft auszusagen, ist sodann nicht nachvollziehbar. Daran, dass die Ausführungen zum letzten Vorfall im (...) 2015 unvereinbar ausgefallen sind (vgl. dazu SEM-Akten A12/22 F 52 und F 80 ff.), vermögen auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nichts zu ändern. Da es sich um das letzte Vorkommnis vor der Ausreise gehandelt hat, wäre insbesondere zu erwarten gewesen, dass die Schilderungen hierzu detailliert, substantiiert und anschaulich ausfallen. Dass die Vorinstanz in Bezug auf das Untertauchen beim (...) keine korrekte Glaubhaftigkeitsprüfung vorgenommen haben soll, ist ebenfalls unbegründet. Bloss, weil die Vorinstanz zu einem anderen Schluss kommt als der Beschwerdeführer, begründet dies keine Verletzung von Art. 7 AsylG. Insgesamt vermag der Beschwerdeführer nicht darzulegen, inwiefern die Vorinstanz die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu Unrecht verneint hat. 13.3 Die neu auf Beschwerdeebene vorgebrachte exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers ist sodann in jeder Hinsicht als niederschwellig einzustufen, besteht sie doch lediglich aus der Teilnahme am Heldentag. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund dieser Aktivitäten in den Fokus der sri-lankischen Behörden geraten wird. Damit liegen keine subjektiven Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG vor. 13.4 Der Beschwerdeführer führt weiter aus, er erfülle sodann zahlreiche vom Bundesverwaltungsgericht definierte Risikofaktoren. Er habe die LTTE unterstützt und im Rahmen seiner Unterstützungsleistungen Kontakt zu Mitgliedern und Sympathisanten der LTTE gehabt. Er stamme aus einer Familie von LTTE-Mitgliedern. Sein Cousin habe aufgrund seiner LTTE-Vergangenheit in der Schweiz Asyl erhalten. Sein Bruder sei von Karuna-Anhängern ermordet worden und sein Bruder K._______ halte sich als Asylsuchender in J._______ auf. Sodann sei er selbst Zeuge von Menschenrechtsverletzungen geworden. Die Verdachtsmomente der sri-lankischen Behörden würden durch das exilpolitische Engagement in der Schweiz verstärkt werden. Er befinde sich weiter seit längerer Zeit im Ausland, was mit seinem Hintergrund zu weiteren Verdachtsmomenten führe. Weiter sei er aufgrund seiner Tätigkeit als (...) und seines Wohlstandes bereits früher von paramilitärischen Kräften verfolgt und bedroht worden. Schliesslich verfüge er auch über keine gültigen Reisepapiere. Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die "Stop-List", Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die IOM begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachte Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5). Nachdem die Asylvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubhaft und nicht asylrelevant beurteilt wurden, er kein politisches Profil aufweist und sein exilpolitisches Wirken in jeder Hinsicht als niederschwellig zu beurteilen ist, erfüllt er keine der oben erwähnten stark risikobegründenden Faktoren. Auch sein sich in J._______ als Asylsuchender aufhaltender Bruder K._______ sowie weitere Verwandte im Ausland, sein verstorbener Bruder und sein Cousin, begründen keine Gefährdung für ihn. Was das Schreiben eines (...) aus C._______ betrifft, gemäss welchem K._______ in Sri Lanka nicht in Sicherheit sei, ergibt sich daraus nichts Konkretes, mithin handelt es sich dabei um ein blosses Gefälligkeitsschreiben, aus welchem der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag. Gleiches gilt bezüglich der Karte von der Human Rights Commission of Sri Lanka, zumal diese aufgrund einer Anzeige des Vaters des Beschwerdeführers ausgestellt wurde. Aus der Todesanzeige der Familie des Beschwerdeführers sowie dem Auszug aus dem Todesregister lassen sich sodann keine Informationen zum Grund des Versterbens des Bruders des Beschwerdeführers entnehmen. Insoweit vermag dieses Beweismittel keine Gefährdung durch die Karuna-Anhänger nachzuweisen. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern ihm persönlich im Falle einer Rückkehr ein ernsthafter Nachteil im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnte. Alleine aus der tamilischen Ethnie, der mehrjährigen Landesabwesenheit und temporären Reisepapieren kann er keine Gefährdung ableiten. Am fehlenden Risikoprofil des Beschwerdeführers vermag auch der geltend gemachte Wohlstand nichts zu ändern. Wie bereits vorstehend erwähnt, sind seine Unterstützungsleistungen für die LTTE als nachgeschoben zu qualifizieren. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka legal über den Flughafen Colombo mit einem gültigen Visum für F._______ verlassen hat, spricht gegen eine Gefährdung. An der Einschätzung, wonach kein Risikoprofil im Sinne des Referenzurteils vorliegt, vermag auch das eingereichte Gutachten von Professor Kälin nichts zu ändern. Es ist somit nicht anzunehmen, dass ihm persönlich, im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Die Kritik am genannten Referenzurteil schlägt ebenfalls fehl. Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe ist deshalb nicht weiter einzugehen. 13.5 Die im Beschwerdeverfahren eingereichten Beweismittel, sofern sie überhaupt rechtserheblich sind, führen zu keiner anderen Einschätzung. Dabei handelt es sich grossmehrheitlich um Dokumente, welche die allgemeine Lage in Sri Lanka und die politische Situation beschreiben. Der Beschwerdeführer kann daraus keine individuelle Verfolgung ableiten und sie sind auch nicht geeignet, seine Vorbringen als glaubhaft erscheinen zu lassen. Das Gleiche gilt für das angeführte Urteil des Gerichts in Vavuniya vom Juli 2017. 13.6 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt. Vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung einer erneuten Anhörung. Der entsprechende Antrag ist abzuweisen.

14. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 15. 15.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2, m.w.H.). 15.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AuG unzulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug nicht als unzulässig erscheinen (Referenzurteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016, E. 12.2 ff; BVGE 2011/24 E. 10.4). Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat wiederholt festgestellt, dass nicht generell davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe in Sri Lanka eine unmenschliche Behandlung. Eine Risikoeinschätzung müsse im Einzelfall vorgenommen werden (Urteil des EGMR R.J. gegen Frankreich vom 19. September 2013, 10466/11, Ziff. 37). Es ergeben sich - entgegen den Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe - aus den Akten keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Massnahmen zu befürchten hätte, die über einen so genannten "Background Check" (Befragung und Überprüfung von Tätigkeiten im In- und Ausland) hinausgehen würden, oder dass er persönlich gefährdet wäre. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 15.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. In Sri Lanka herrscht - entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Ansicht - weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt. Der bewaffnete Konflikt zwischen der sri-lankischen Regierung und den LTTE ist im Mai 2009 zu Ende gegangen. Mit vorgenanntem Referenzurteil hat das Bundesverwaltungsgericht seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BVGE 2011/24) und die gegenwärtige Praxis des SEM bestätigt, wonach der Wegweisungsvollzug in die Ost- und Nordprovinz zumutbar ist. 15.4 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, Distrikt, C._______, wohin der Vollzug grundsätzlich zumutbar ist. Vorliegend sprechen sodann auch keine individuellen Gründe gegen einen Vollzug der Wegweisung. Der Beschwerdeführer kann auf ein bestehendes Beziehungsnetz zurückgreifen, das ihn bei der Rückkehr unterstützen kann. Seine Frau, seine Tochter, seine Eltern, eine Schwester und die Schwiegereltern leben nach wie vor in Sri Lanka (vgl. SEM-Akten A3/11 Ziff. 3.01 und A12/22 F23). Weiter besitzt er ein eigenes Haus in D._______ (vgl. SEM-Akten A12/22 F21). Zudem ist er gemäss seinen Angaben gelernter (...) und führte zwei eigene Geschäfte (vgl. SEM-Akten A3/11 Ziff. 1.17.04 f.). Eines hat er vor der Ausreise schliessen müssen, da er keinen Nachfolger gefunden hat. Das andere wird momentan durch einen Bekannten geführt (vgl. SEM-Akten A12/22 F39 und F45). Gemäss eigenen Angaben lebte der Beschwerdeführer in finanziell guten Verhältnissen (vgl. SEM-Akten A12/22 F44). Es ist deshalb davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in Sri Lanka seine Arbeit im (...) wieder aufzunehmen und nicht in eine existentielle Notlage geraten wird. Insgesamt ist der Vollzug der Wegweisung zumutbar. Soweit sich der Beschwerdeführer im Rahmen der Unzumutbarkeit zu einer allfälligen Gefährdung bei der Rückkehr äussert, ist darauf nicht näher einzugehen, da eine solche bereits im Asylpunkt sowie bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Vollzugs verneint wurde. 15.5 Der Beschwerdeführer hat eine sri-lankische Identitätskarte zu den Akten gereicht. Es obliegt ihm, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG, BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 15.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).

16. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG und Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

17. Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG. Gemäss dieser Bestimmung befreit die Beschwerdeinstanz eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht als aussichtslos zu beurteilen waren. Die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der eingereichten Fürsorgebestätigung vom 25. September 2017 belegt. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist folglich gutzuheissen, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef Versand: