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D-4647/2021

D-4647/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-02-02 · Deutsch CH

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 16. Juli 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM führte mit ihr am 26. Juli 2021 die Personalienauf- nahme (PA) durch. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin in der Zent- raleinheit Eurodac vom 20. Juli 2021 ergab, dass sie am 14. Juli 2020 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am 24. Sep- tember 2020 Schutz gewährt worden war. A.c Eine ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2021 ergab, dass sie an chronischen Kopfschmerzen mit wahrscheinlich muskulärer Ursache und an einer allergischen Nasennebenhöhlenentzün- dung litt; zudem wurden ein(e) schlechte(r) Zahnhygiene/Zahnstatus fest- gestellt. A.d Beim persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (Dublin-Gespräch) vom 29. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Grie- chenland gewährt. Dabei gab sie zu Protokoll, sie sei am 3. Dezember 2019 in Griechenland eingereist, wo ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Danach sei sie mit anderen Personen aus Afrika in einer behelfsmässigen Einrich- tung untergekommen, wo sie sich nur nachts hätten aufhalten dürfen. Ge- sundheitlich gehe es ihr nicht gut. Sie leide unter Kopf- und Hüftschmerzen sowie Husten. Aufgrund ihrer Schmerzen am ganzen Körper schlafe sie schlecht, sie habe auch Leberschmerzen. In Somalia sei sie wegen ihrer Schmerzen ein Jahr lang im Krankenhaus gewesen, aber die Ärzte hätten deren Ursachen nicht herausgefunden. Im Bundesasylzentrum (BAZ) sei sie wegen ihrer Gesundheitsprobleme beim Arzt gewesen. A.e Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 30. Juli 2021 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diese stimmten dem Rücküber- nahmeersuchen am 2. August 2021 zu. A.f Mit Verfügung vom 11. August 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und for-

D-4647/2021 / D-4237/2021 Seite 3 derte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfü- gung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. A.g Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung ge- richtete Beschwerde vom 19. August 2021 mit Urteil D-3708/2021 vom

27. August 2021 ab. B. B.a Die Beschwerdeführerin stellte durch ihre Rechtsvertreterin am

16. September 2021 beim SEM ein «Gesuch um Wiedererwägung», in dem die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 11. August 2021 bean- tragt wurde. Auf das Asylgesuch sei wiedererwägungsweise einzutreten und dieses sei materiell zu prüfen. Zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsab- klärung seien weitere ärztliche Abklärungen und insbesondere ein Gutach- ten gemäss Standard Istanbul-Protokoll (IP) einzuholen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu ihren Erlebnissen in Griechenland in einem dazu geeigneten Rahmen anzuhören sowie die Sache danach neu zu be- urteilen. Subeventualiter sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug nach Griechenland unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde sei anzuweisen, von Vollzugsmassnah- men abzusehen. Die Beschwerdeführerin sei von der Erhebung von Ver- fahrenskosten zu befreien und es sei kein Gebührenvorschuss zu erheben. B.b Zur Begründung des Gesuchs wurde geltend gemacht, die Beschwer- deführerin sei in Somalia mit einem Mitglied der Al-Shabaab-Miliz zwangs- verheiratet worden. Ihr Ehemann habe sie immer wieder physisch, psy- chisch und sexuell misshandelt. Sie habe dies den heimatlichen Behörden gemeldet, wonach er kurzzeitig festgehalten worden sei. Nach seiner Frei- lassung sei sie geflüchtet und habe sich bei einer Familie verstecken kön- nen. Als ihr Ehemann sie dort aufgespürt und bedroht habe, habe ihr die Familie die Flucht in die Türkei ermöglicht, wo sie bei Bekannten derselben untergekommen sei, die sie versklavt hätten. Sie habe einen Schlepper gefunden, der sie nach Griechenland gebracht habe, wo sie vom Dezem- ber 2019 bis zum März 2021 in einem Camp gelebt habe. Die sanitäre Si- tuation und die Sicherheitslage seien prekär gewesen und sie habe sich gegen gewalttätige Übergriffe nicht wehren können. Sie sei immer wieder Opfer von sexueller Gewalt geworden und von den Tätern mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass sie die Vergewaltigungen melden würde.

D-4647/2021 / D-4237/2021 Seite 4 Sie habe mehrmals versucht, dies der Camp-Polizei zu melden, sei aber immer wieder vertröstet worden. Im Mai 2020 sei sie während einer Schlä- gerei, die sich im Camp zugetragen habe, von einem Mann mit einem Stock in den Nacken geschlagen worden, worauf sie das Bewusstsein ver- loren habe. Von einigen Frauen sei sie ins Sanitätszelt gebracht worden, wo man sie mit der Begründung weggewiesen habe, sie hätten sich an der Schlägerei beteiligt. Seither leide sie unter starken Kopfschmerzen, die im Camp nicht behandelt worden seien. Aufgrund der sexuellen Übergriffe leide sie an Unterleibsschmerzen. Ihr Asylgesuch, das sie in Griechenland gestellt habe, sei am 24. September 2020 gutgeheissen worden, den ent- sprechenden Ausweis habe sie erst am 3. März 2021 erhalten. Kurz da- nach sei auf ihr Zelt ein rotes Kreuz gemalt worden, was bedeute, dass das Zelt zerstört würde. Sie sei aus dem Camp gewiesen worden und für drei Monate auf der Strasse gelandet. Sie habe sich bei einer Familie, die auch des Camps verwiesen worden sei, verstecken können. Ernährt habe sie sich von Gaben anderer Geflüchteter. In den Nächten, während derer sie sich nicht bei der Familie habe aufhalten können, sei sie immer wieder von auf der Strasse lebenden Männern vergewaltigt worden. Sie habe dies beim Sicherheitspersonal des Camps gemeldet, das sich nicht mehr zu- ständig gefühlt habe. Im April 2021 habe sie einen Zusammenbruch erlitten und sei in eine Klinik gebracht worden, wo man ihr eine Eiseninfusion ge- geben habe. Am 20. Juni 2021 habe sie nach Athen reisen können, von wo aus sie am 14. Juli 2021 weitergereist sei. Während des ordentlichen Verfahrens sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, über die erlittene sexuelle Gewalt zu sprechen. Die da- von resultierenden Unterleibsschmerzen und die psychischen Probleme habe sie aus Scham nicht genau lokalisieren können. Es seien weder eine gynäkologische noch eine psychologische Untersuchung vorgenommen worden. Eine vorgesehene Abklärung betreffend die Kopfschmerzen habe nicht stattgefunden, weil sie zuvor verlegt worden sei. Aus einem medizinischen Bericht des (…) vom 15. September 2021 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auf der Flucht sexuelle Gewalt erlitten habe. Ihre Kopfschmerzen würden mit dem Schlag ins Genick in Verbin- dung gebracht. Diagnostiziert würden eine posttraumatische Belastungs- störung (PTBS) mit schwergradiger Depression nach «Gewalterfahrung auf Flucht aus Somalia» sowie «langanhaltende Kopfschmerzen gemisch- ten Typs, inkl. Migräne-Komponente, nach Gewalteinwirkung an Halswir- belsäule und Schädel im Mai 2020». Der Arzt schlage weitergehende Ab- klärungen der Kopfschmerzen inklusive Bildgebung mit Magnetresonanz

D-4647/2021 / D-4237/2021 Seite 5 vor, um allfällige Blutansammlungen auszuschliessen. Ebenso empfehle er einen baldmöglichsten Beginn einer psychiatrischen/psychotherapeuti- schen Behandlung. Zudem werde um Absehen von der Wegweisung er- sucht, damit dringend notwendige medizinische Behandlungen in der Schweiz ermöglicht würden. Es ergebe sich, dass der gesundheitliche und der psychische Zustand der Beschwerdeführerin wesentlich schlechter (gewesen) sei, als bisher angenommen. Mit der Rückweisung nach Grie- chenland gehe eine Verschlechterung ihres Zustands und eine drohende Retraumatisierung einher. Mit der vorliegenden Eingabe und dem Arztbericht könne belegt werden, dass weitere medizinische und psychologische Abklärungen angezeigt seien. Für die Verspätung der Vorbringen lägen entschuldbare Gründe vor, sei doch bekannt, dass traumatisierte Asylsuchende häufig nicht in der Lage seien, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlit- tenen Misshandlungen zu machen. Würden solche Angaben erst im spä- teren Verlauf des Verfahrens vorgebracht, sei deren Glaubhaftigkeit nicht grundsätzlich beeinträchtigt. Gemäss der von der Schweiz ratifizierten Is- tanbul-Konvention müssten alle Frauen, die Opfer von geschlechtsspezifi- scher Gewalt geworden seien, Zugang zu Hilfsdiensten haben, die ihnen Schutz böten und Genesung erleichterten. Die Beschwerdeführerin sei mangels Abklärung nicht als Opfer sexueller Gewalt identifiziert worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten reevaluiert werden. Die medizinischen Abklärungen müssten unter Einbezug ihrer Vorbringen wei- tergeführt und abgeschlossen werden. Eine medizinische Abklärung nach Standard des IPs sei angezeigt. Abzuklären sei, ob ihr bei einer Rückkehr nach Griechenland unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Eventualiter sei sie zu ihren Erlebnissen in Griechenland anzuhö- ren, wobei dem Umstand, dass sie sexuelle Gewalt erlitten habe, Rech- nung zu tragen sei. B.c Der Eingabe lagen eine Kopie des griechischen Flüchtlingsausweises der Beschwerdeführerin, eine Fotografie von einem Zelt, ein medizinischer Bericht des (…) vom 15. September 2021 und eine Eingabe vom 4. Juni 2020 von Refugee Support Aegean (RSA) und der Stiftung PRO ASYL bei. C. C.a Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 22. September 2021 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Auf die Vorbringen, die im

D-4647/2021 / D-4237/2021 Seite 6 Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen seien, trat es mangels Zustän- digkeit nicht ein (diesbezüglich überwies es die Eingabe vom 16. Septem- ber 2021 an das BVGer [vgl. Bst. D.a). Es stellte fest, die Verfügung vom

11. August 2021 sei in Rechtskraft erwachsen sowie vollstreckbar und ei- ner allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. C.b Zur Begründung der Verfügung wird im Wesentlichen ausgeführt, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sei vom SEM im Rah- men der Verfahrensinstruktion abgeklärt worden. Der Nichteintretensent- scheid vom 11. August 2021 sei vom Bundesverwaltungsgericht am

27. August 2021 bestätigt worden und damit in Rechtskraft erwachsen. Es liege an der Beschwerdeführerin, im Rahmen eines Wiedererwägungsver- fahrens zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen ihrer gesundheitli- chen Situation geltend zu machen und zu belegen. Im Hinblick auf die Aus- führungen im ärztlichen Bericht vom 16. September 2021 gehe das SEM davon aus, dass diese nicht geeignet seien, die Durchführbarkeit des Weg- weisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die gesundheitlichen Probleme seien nicht derart, dass ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkomme. Griechenland verfüge über eine adäquate medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, der Beschwerde- führerin die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Die Vorbringen im Gesuch, welche Sachverhaltselemente betreffen wür- den, die bereits Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3708/2021 vom 27. August 2021 waren, seien als Revisionsgesuch ge- mäss Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG zu qualifizieren und gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an die zuständige Behörde zu überweisen. D. D.a Mit Schreiben vom 22. September 2021 übermittelte das SEM die Ak- ten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht und erklärte, die Beschwerdeführerin habe mit Ausnahme der gesundheitlichen Probleme keine rechtswesentliche Veränderung der Sachlage geltend ge- macht, die erstinstanzlich durch das SEM im Rahmen eines Wiedererwä- gungs- oder Mehrfachgesuchs zu prüfen wäre. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf vorbestehende Tatsachen, die sie im Rahmen des ordentli- chen Verfahrens nicht habe geltend machen können, und auf Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen beträfen, die sie während des ordentlichen Verfahrens nicht habe einreichen können. Mit dem Gesuch werde einer- seits beabsichtigt, eine Neubeurteilung von Sachverhaltselementen zu er-

D-4647/2021 / D-4237/2021 Seite 7 reichen, die zum Teil materiell vom Bundesverwaltungsgericht geprüft wor- den seien, anderseits würden Sachverhaltselemente vorgebracht, die sich zum Urteilszeitpunkt zwar bereits verwirklicht gehabt hätten, aber nicht hät- ten geltend gemacht werden können. Gemäss den gesetzlichen Revisions- bestimmungen könne nur das Bundesverwaltungsgericht Sachverhaltsele- mente überprüfen, die es bereits materiell beurteilt habe. D.b Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung am

28. September 2021 gestützt auf Art. 126 BGG im Rahmen einer superpro- visorischen Massnahme aus. E. E.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die ange- fochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, zur materiellen Prüfung sowie zur Entscheidfindung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei das Wiedererwägungsgesuch als Revisionsgesuch anhand zu nehmen. Die Beschwerde sei koordiniert mit dem Revisionsgesuch zu behandeln. Sub- eventualiter sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuord- nen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, für die Dauer des Ver- fahrens von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unent- geltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kosten- vorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführerin sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lagen ein Kurzbericht der Medizinisch Sozialen Ambula- torien der Stadt B._______ vom 17. September 2021 und ein ausführlicher Bericht des (…) vom 13. Oktober 2021 bei. E.b Der Instruktionsrichter setzte am 25. Oktober 2021 auch für das Be- schwerdeverfahren – gestützt auf Art. 56 VwVG – den Vollzug der Wegwei- sung per sofort einstweilen aus. E.c Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 teilte die Rechtsbeiständin mit, sie werde die Advokatur Kanonengasse per Ende Januar 2022 verlassen und vorläufig nicht mehr anwaltlich tätig sein. Sie ersuche das Gericht, ab

1. Februar 2022 lic. iur. Tarig Hassan als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Ihre Honorarforderung trete sie an die Advokatur Kanonen- gasse ab. Im Namen ihrer Mandantin ersuche sie um Auskunft über den

D-4647/2021 / D-4237/2021 Seite 8 Verfahrensstand. Der Eingabe lag eine Honorarnote vom 24. Januar 2022 bei.

Erwägungen (15 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Das SEM führt in seiner Verfügung vom 22. September 2021 und in seinem Überweisungsschreiben vom gleichen Datum aus, die Beschwer- deführerin erwähne in ihrem Wiedererwägungsgesuch erstmals sexuelle Übergriffe auf ihre Person und mache damit vorbestehende Tatsachen gel- tend, die sie im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht habe geltend machen können, und berufe sich auf Beweismittel, die vorbestehende Tat- sachen beträfen, die sie während des ordentlichen Verfahrens nicht habe

D-4647/2021 / D-4237/2021 Seite 9 einreichen können. Damit würden Sachverhaltselemente vorgebracht, die sich zum Urteilszeitpunkt bereits verwirklicht hätten. Gemäss den gesetzli- chen Revisionsbestimmungen könne nur das Bundesverwaltungsgericht solche Sachverhaltselemente überprüfen.

E. 3.2 In der Beschwerde vom 22. Oktober 2021 wird eingewendet, die Vor- bringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der sexuellen Übergriffe, der Unterleibsschmerzen und der psychischen Leiden seien nicht als nachge- schoben zu qualifizieren. Für deren verspätete Geltendmachung lägen ent- schuldbare Gründe im Sinne von Art. 26a Abs. 3 AsylG vor. Die im Wieder- erwägungsgesuch zitierte Rechtsprechung sowie die erwähnten wissen- schaftlichen Erkenntnisse müssten zur Einschätzung führen, dass die Be- schwerdeführerin im ordentlichen Verfahren aufgrund ihrer Traumatisie- rung nur unzureichend Angaben über ihre Erlebnisse habe machen kön- nen. Vor diesem Hintergrund dränge sich eine rechtsgenügliche (medizini- sche) Sachverhaltsabklärung durch das SEM gefolgt von einer materiellen Beurteilung des Asylgesuchs auf. Bei unverschuldetem nachträglichen Vorbringen neuer Tatsachen sei es das SEM, das die neu geltend gemach- ten Gründe prüfen müsse. Ansonsten würden der Instanzenzug und damit die Rechtsweggarantie unterwandert. Das SEM hätte das Eintreten auf Teile des Gesuchs vom 16. September 2021 nicht verweigern dürfen. Viel- mehr hätte es die neuen Tatsachen im Rahmen des Wiedererwägungsge- suchs zu prüfen gehabt.

E. 4.1 Im bereits beim SEM eingereichten medizinischen Bericht des (…) vom

15. September 2021 und dem mit der Beschwerde eingereichten Kurzbe- richt der (…) der Stadt B._______ vom 17. September 2021 sowie dem Bericht von (…) vom 13. Oktober 2021 werden bei der Beschwerdeführerin eine PTBS (ICD-10 F43.1), eine mittelgradige bis schwere depressive Epi- sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine somatoforme Störung (ICD-10 F45) diagnostiziert. Zudem wird bestätigt, dass an den äusseren Genitalien der Beschwerde- führerin zwei alte Verletzungen festgestellt wurden. Insbesondere aus dem Bericht von (…) vom 13. Oktober 2021 geht hervor, dass die Beschwerde- führerin aufgrund von Schuld- und Schamgefühlen und aufgrund ihrer So- zialisierung in Somalia nicht in der Lage gewesen sei, die sie traumatisie- renden Vergewaltigungen, die sie über Jahre hinweg habe erleiden müs- sen, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorzubringen. Erst nachdem ihre in der Schweiz lebende Tante realisiert habe, dass ihr etwas Schlim-

D-4647/2021 / D-4237/2021 Seite 10 mes widerfahren sein müsse, und ihr versichert habe, sie werde, was im- mer auch geschehen sei, nicht aus der Familie ausgestossen werden, habe sie zirka Anfang September 2021 erstmals von den erlittenen Verge- waltigungen erzählen können. Damit hat die Beschwerdeführerin das Vor- handensein ernsthafter gesundheitlicher Beeinträchtigungen glaubhaft ge- macht und auch entschuldbare Gründe für deren verspätete Geltendma- chung dargelegt (vgl. Art. 26a Abs. 3 AsylG). Schliesslich handelt es sich bei den entsprechenden Berichten durchwegs um Beweismittel, die nach dem Urteil D-3708/2021 vom 27. August 2021 entstanden sind.

E. 4.2 Die neu geltend gemachten vorbestandenen Tatsachen, welche mit Beweismitteln (psychiatrische und ärztliche Berichte) belegt werden sollen, die erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens entstan- den sind, sind entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht nicht durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens, son- dern im Rahmen des mit Eingabe vom 16. September 2021 anhängig ge- machten Wiedererwägungsverfahrens durch das SEM zu prüfen, da neu entstandene Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 13.1). Dies gilt unabhängig davon, ob sich die nachträglich entstandenen Beweismittel auf Tatsachen beziehen, die im zuvor ergangenen Urteil des Bundesverwal- tungsgerichts unbewiesen geblieben sind, oder ob sie sich auf Tatsachen beziehen, die nicht Gegenstand des vorangegangenen Urteils waren (vgl. Urteile des BVGer E-269/2018 vom 27. April 2021 E. 8.1 und D-4102/2020 vom 13. November 2020 E. 7.1). Das SEM hat sich demnach vorliegend zu Unrecht als für die Prüfung der im Gesuch um Wiedererwägung geltend gemachten vorbestehenden Tatsachen unzuständig erklärt.

E. 5 Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerde vom 22. Oktober 2021 als begründet erweist. Die angefochtene Verfügung vom 22. September 2021 ist aufzuheben und die Sache ist zur rechts- genüglichen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

E. 6 Das SEM wird im wiederaufzunehmenden Verfahren bezüglich Wiederer- wägung seines Nichteintretensentscheids vom 11. August 2021 aufgrund der gesamten Eingaben (inkl. der eingereichten Beweismittel) zu entschei- den haben, welche weiteren sachverhaltlichen Abklärungen notwendig

D-4647/2021 / D-4237/2021 Seite 11 sind. Insbesondere wird das SEM darüber zu befinden haben, ob und wel- che weiteren medizinischen Berichte beziehungsweise Gutachten gemäss Standard IP einzuholen sind. Des Weiteren wird es zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin in einem geeigneten Rahmen über ihre Erlebnisse in Griechenland zu befragen ist. Nach rechtsgenüglicher Erstellung des Sachverhalts wird das SEM neu über das Wiedererwägungsgesuch vom

16. September 2021 zu befinden haben. Dabei wird es gegebenenfalls auch das unter Ziff. 6 der Anträge im Wiedererwägungsgesuch vom

16. September 2021 gestellte Begehren, die Beschwerdeführerin sei ge- stützt auf Art. 111d Abs. 2 AsylG von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, zu beurteilen haben.

E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).

E. 8.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der am 24. Januar 2022 eingereichten Kostennote werden ein Aufwand der Rechtsbeiständin von 10.2 Stunden (à Fr. 300.–), Spesen von Fr. 5.30 und ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 236.05 ausgewiesen. Die Kosten- note erscheint angemessen. Die vom SEM auszurichtende Parteientschä- digung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Be- rücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach auf ge- rundet Fr. 3302.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt.

E. 8.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist der Antrag, es sei der Be- schwerdeführerin die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu ge- währen, gegenstandslos geworden. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist auch der Antrag, lic. iur. Tarig Hassan sei ab 1. Februar 2022 als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen, gegenstandslos ge- worden. Ebenso gegenstandslos geworden ist die Anfrage hinsichtlich des Verfahrensstands.

D-4647/2021 / D-4237/2021 Seite 12

E. 9 Angesichts der Gutheissung der Beschwerde und der damit verbundenen Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachver- halts und zur Neubeurteilung an das SEM, ist das infolge des Überwei- sungsschreibens des SEM vom 22. September 2021 unter der Verfahrens- nummer D-4237/2021 aufgenommene Revisionsverfahren als gegen- standslos geworden abzuschreiben.

E. 10.1 Gemäss einer Mitteilung der kantonalen Behörde vom 25. Oktober 2021 ist der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin seit längerem nicht be- kannt. Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Stand- punkt, die Beschwerdeführerin habe durch das Verlassen der ihr zugewie- senen Unterkunft ohne Hinterlassung von Kontaktdaten ihre Mitwirkungs- pflicht in schwerwiegender Weise verletzt. In der Beschwerde wird ausge- führt, gemäss der von der Beschwerdeführerin konsultierten Psychiaterin sei eine Stabilisierung des besorgniserregenden Gesundheitszustands nur absehbar, wenn sie sich in einem sicheren Setting aufhalten könne, in dem sie subjektiv keine weiteren Übergriffe befürchten müsse. Dies sei in einer aus ihrer Wahrnehmung unsicheren Umgebung nicht der Fall.

E. 10.2 Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Die Beschwer- deführerin ist demnach verpflichtet, sich dem SEM für das weitere Verfah- ren zur Verfügung zu halten und diesem sowie der zuständigen kantonalen Behörde ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben. Bei der weiteren Regelung ihres Aufenthaltsorts kann ihren psychischen Erkrankungen Rechnung ge- tragen werden. (Dispositiv nächste Seite)

D-4647/2021 / D-4237/2021 Seite 13

Dispositiv
  1. Die Beschwerde D-4647/2021 wird gutgeheissen.
  2. Die Verfügung des SEM vom 22. September 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
  4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren D-4647/2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3302.– auszurichten.
  5. Das Revisionsverfahren D-4237/2021 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
  6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-4647/2021 / D-4237/2021 law/bah Urteil vom 2. Februar 2022 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Corinne Reber, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 22. September 2021 / N (...) / Revision; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3708/2021 vom 27. August 2021. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 16. Juli 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM führte mit ihr am 26. Juli 2021 die Personalienaufnahme (PA) durch. A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin in der Zentraleinheit Eurodac vom 20. Juli 2021 ergab, dass sie am 14. Juli 2020 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am 24. September 2020 Schutz gewährt worden war. A.c Eine ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin vom 23. Juli 2021 ergab, dass sie an chronischen Kopfschmerzen mit wahrscheinlich muskulärer Ursache und an einer allergischen Nasennebenhöhlenentzündung litt; zudem wurden ein(e) schlechte(r) Zahnhygiene/Zahnstatus festgestellt. A.d Beim persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (Dublin-Gespräch) vom 29. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Dabei gab sie zu Protokoll, sie sei am 3. Dezember 2019 in Griechenland eingereist, wo ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Danach sei sie mit anderen Personen aus Afrika in einer behelfsmässigen Einrichtung untergekommen, wo sie sich nur nachts hätten aufhalten dürfen. Gesundheitlich gehe es ihr nicht gut. Sie leide unter Kopf- und Hüftschmerzen sowie Husten. Aufgrund ihrer Schmerzen am ganzen Körper schlafe sie schlecht, sie habe auch Leberschmerzen. In Somalia sei sie wegen ihrer Schmerzen ein Jahr lang im Krankenhaus gewesen, aber die Ärzte hätten deren Ursachen nicht herausgefunden. Im Bundesasylzentrum (BAZ) sei sie wegen ihrer Gesundheitsprobleme beim Arzt gewesen. A.e Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 30. Juli 2021 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diese stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 2. August 2021 zu. A.f Mit Verfügung vom 11. August 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. A.g Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 19. August 2021 mit Urteil D-3708/2021 vom 27. August 2021 ab. B. B.a Die Beschwerdeführerin stellte durch ihre Rechtsvertreterin am 16. September 2021 beim SEM ein «Gesuch um Wiedererwägung», in dem die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 11. August 2021 beantragt wurde. Auf das Asylgesuch sei wiedererwägungsweise einzutreten und dieses sei materiell zu prüfen. Zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung seien weitere ärztliche Abklärungen und insbesondere ein Gutachten gemäss Standard Istanbul-Protokoll (IP) einzuholen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu ihren Erlebnissen in Griechenland in einem dazu geeigneten Rahmen anzuhören sowie die Sache danach neu zu beurteilen. Subeventualiter sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug nach Griechenland unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde sei anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Die Beschwerdeführerin sei von der Erhebung von Verfahrenskosten zu befreien und es sei kein Gebührenvorschuss zu erheben. B.b Zur Begründung des Gesuchs wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in Somalia mit einem Mitglied der Al-Shabaab-Miliz zwangsverheiratet worden. Ihr Ehemann habe sie immer wieder physisch, psychisch und sexuell misshandelt. Sie habe dies den heimatlichen Behörden gemeldet, wonach er kurzzeitig festgehalten worden sei. Nach seiner Freilassung sei sie geflüchtet und habe sich bei einer Familie verstecken können. Als ihr Ehemann sie dort aufgespürt und bedroht habe, habe ihr die Familie die Flucht in die Türkei ermöglicht, wo sie bei Bekannten derselben untergekommen sei, die sie versklavt hätten. Sie habe einen Schlepper gefunden, der sie nach Griechenland gebracht habe, wo sie vom Dezember 2019 bis zum März 2021 in einem Camp gelebt habe. Die sanitäre Situation und die Sicherheitslage seien prekär gewesen und sie habe sich gegen gewalttätige Übergriffe nicht wehren können. Sie sei immer wieder Opfer von sexueller Gewalt geworden und von den Tätern mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass sie die Vergewaltigungen melden würde. Sie habe mehrmals versucht, dies der Camp-Polizei zu melden, sei aber immer wieder vertröstet worden. Im Mai 2020 sei sie während einer Schlägerei, die sich im Camp zugetragen habe, von einem Mann mit einem Stock in den Nacken geschlagen worden, worauf sie das Bewusstsein verloren habe. Von einigen Frauen sei sie ins Sanitätszelt gebracht worden, wo man sie mit der Begründung weggewiesen habe, sie hätten sich an der Schlägerei beteiligt. Seither leide sie unter starken Kopfschmerzen, die im Camp nicht behandelt worden seien. Aufgrund der sexuellen Übergriffe leide sie an Unterleibsschmerzen. Ihr Asylgesuch, das sie in Griechenland gestellt habe, sei am 24. September 2020 gutgeheissen worden, den entsprechenden Ausweis habe sie erst am 3. März 2021 erhalten. Kurz danach sei auf ihr Zelt ein rotes Kreuz gemalt worden, was bedeute, dass das Zelt zerstört würde. Sie sei aus dem Camp gewiesen worden und für drei Monate auf der Strasse gelandet. Sie habe sich bei einer Familie, die auch des Camps verwiesen worden sei, verstecken können. Ernährt habe sie sich von Gaben anderer Geflüchteter. In den Nächten, während derer sie sich nicht bei der Familie habe aufhalten können, sei sie immer wieder von auf der Strasse lebenden Männern vergewaltigt worden. Sie habe dies beim Sicherheitspersonal des Camps gemeldet, das sich nicht mehr zuständig gefühlt habe. Im April 2021 habe sie einen Zusammenbruch erlitten und sei in eine Klinik gebracht worden, wo man ihr eine Eiseninfusion gegeben habe. Am 20. Juni 2021 habe sie nach Athen reisen können, von wo aus sie am 14. Juli 2021 weitergereist sei. Während des ordentlichen Verfahrens sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, über die erlittene sexuelle Gewalt zu sprechen. Die davon resultierenden Unterleibsschmerzen und die psychischen Probleme habe sie aus Scham nicht genau lokalisieren können. Es seien weder eine gynäkologische noch eine psychologische Untersuchung vorgenommen worden. Eine vorgesehene Abklärung betreffend die Kopfschmerzen habe nicht stattgefunden, weil sie zuvor verlegt worden sei. Aus einem medizinischen Bericht des (...) vom 15. September 2021 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auf der Flucht sexuelle Gewalt erlitten habe. Ihre Kopfschmerzen würden mit dem Schlag ins Genick in Verbindung gebracht. Diagnostiziert würden eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit schwergradiger Depression nach «Gewalterfahrung auf Flucht aus Somalia» sowie «langanhaltende Kopfschmerzen gemischten Typs, inkl. Migräne-Komponente, nach Gewalteinwirkung an Halswirbelsäule und Schädel im Mai 2020». Der Arzt schlage weitergehende Abklärungen der Kopfschmerzen inklusive Bildgebung mit Magnetresonanz vor, um allfällige Blutansammlungen auszuschliessen. Ebenso empfehle er einen baldmöglichsten Beginn einer psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung. Zudem werde um Absehen von der Wegweisung ersucht, damit dringend notwendige medizinische Behandlungen in der Schweiz ermöglicht würden. Es ergebe sich, dass der gesundheitliche und der psychische Zustand der Beschwerdeführerin wesentlich schlechter (gewesen) sei, als bisher angenommen. Mit der Rückweisung nach Griechenland gehe eine Verschlechterung ihres Zustands und eine drohende Retraumatisierung einher. Mit der vorliegenden Eingabe und dem Arztbericht könne belegt werden, dass weitere medizinische und psychologische Abklärungen angezeigt seien. Für die Verspätung der Vorbringen lägen entschuldbare Gründe vor, sei doch bekannt, dass traumatisierte Asylsuchende häufig nicht in der Lage seien, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen. Würden solche Angaben erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebracht, sei deren Glaubhaftigkeit nicht grundsätzlich beeinträchtigt. Gemäss der von der Schweiz ratifizierten Istanbul-Konvention müssten alle Frauen, die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden seien, Zugang zu Hilfsdiensten haben, die ihnen Schutz böten und Genesung erleichterten. Die Beschwerdeführerin sei mangels Abklärung nicht als Opfer sexueller Gewalt identifiziert worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten reevaluiert werden. Die medizinischen Abklärungen müssten unter Einbezug ihrer Vorbringen weitergeführt und abgeschlossen werden. Eine medizinische Abklärung nach Standard des IPs sei angezeigt. Abzuklären sei, ob ihr bei einer Rückkehr nach Griechenland unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Eventualiter sei sie zu ihren Erlebnissen in Griechenland anzuhören, wobei dem Umstand, dass sie sexuelle Gewalt erlitten habe, Rechnung zu tragen sei. B.c Der Eingabe lagen eine Kopie des griechischen Flüchtlingsausweises der Beschwerdeführerin, eine Fotografie von einem Zelt, ein medizinischer Bericht des (...) vom 15. September 2021 und eine Eingabe vom 4. Juni 2020 von Refugee Support Aegean (RSA) und der Stiftung PRO ASYL bei. C. C.a Mit am folgenden Tag eröffneter Verfügung vom 22. September 2021 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Auf die Vorbringen, die im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen seien, trat es mangels Zuständigkeit nicht ein (diesbezüglich überwies es die Eingabe vom 16. September 2021 an das BVGer [vgl. Bst. D.a). Es stellte fest, die Verfügung vom 11. August 2021 sei in Rechtskraft erwachsen sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. C.b Zur Begründung der Verfügung wird im Wesentlichen ausgeführt, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sei vom SEM im Rahmen der Verfahrensinstruktion abgeklärt worden. Der Nichteintretensentscheid vom 11. August 2021 sei vom Bundesverwaltungsgericht am 27. August 2021 bestätigt worden und damit in Rechtskraft erwachsen. Es liege an der Beschwerdeführerin, im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen ihrer gesundheitlichen Situation geltend zu machen und zu belegen. Im Hinblick auf die Ausführungen im ärztlichen Bericht vom 16. September 2021 gehe das SEM davon aus, dass diese nicht geeignet seien, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die gesundheitlichen Probleme seien nicht derart, dass ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkomme. Griechenland verfüge über eine adäquate medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, der Beschwerdeführerin die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Die Vorbringen im Gesuch, welche Sachverhaltselemente betreffen würden, die bereits Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3708/2021 vom 27. August 2021 waren, seien als Revisionsgesuch gemäss Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG zu qualifizieren und gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an die zuständige Behörde zu überweisen. D. D.a Mit Schreiben vom 22. September 2021 übermittelte das SEM die Akten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht und erklärte, die Beschwerdeführerin habe mit Ausnahme der gesundheitlichen Probleme keine rechtswesentliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht, die erstinstanzlich durch das SEM im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs zu prüfen wäre. Die Beschwerdeführerin berufe sich auf vorbestehende Tatsachen, die sie im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht habe geltend machen können, und auf Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen beträfen, die sie während des ordentlichen Verfahrens nicht habe einreichen können. Mit dem Gesuch werde einerseits beabsichtigt, eine Neubeurteilung von Sachverhaltselementen zu erreichen, die zum Teil materiell vom Bundesverwaltungsgericht geprüft worden seien, anderseits würden Sachverhaltselemente vorgebracht, die sich zum Urteilszeitpunkt zwar bereits verwirklicht gehabt hätten, aber nicht hätten geltend gemacht werden können. Gemäss den gesetzlichen Revisionsbestimmungen könne nur das Bundesverwaltungsgericht Sachverhaltselemente überprüfen, die es bereits materiell beurteilt habe. D.b Der Instruktionsrichter setzte den Vollzug der Wegweisung am 28. September 2021 gestützt auf Art. 126 BGG im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme aus. E. E.a Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, zur materiellen Prüfung sowie zur Entscheidfindung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei das Wiedererwägungsgesuch als Revisionsgesuch anhand zu nehmen. Die Beschwerde sei koordiniert mit dem Revisionsgesuch zu behandeln. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführerin sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lagen ein Kurzbericht der Medizinisch Sozialen Ambulatorien der Stadt B._______ vom 17. September 2021 und ein ausführlicher Bericht des (...) vom 13. Oktober 2021 bei. E.b Der Instruktionsrichter setzte am 25. Oktober 2021 auch für das Beschwerdeverfahren - gestützt auf Art. 56 VwVG - den Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus. E.c Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 teilte die Rechtsbeiständin mit, sie werde die Advokatur Kanonengasse per Ende Januar 2022 verlassen und vorläufig nicht mehr anwaltlich tätig sein. Sie ersuche das Gericht, ab 1. Februar 2022 lic. iur. Tarig Hassan als unentgeltlichen Rechtsbeistand einzusetzen. Ihre Honorarforderung trete sie an die Advokatur Kanonengasse ab. Im Namen ihrer Mandantin ersuche sie um Auskunft über den Verfahrensstand. Der Eingabe lag eine Honorarnote vom 24. Januar 2022 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das SEM führt in seiner Verfügung vom 22. September 2021 und in seinem Überweisungsschreiben vom gleichen Datum aus, die Beschwerdeführerin erwähne in ihrem Wiedererwägungsgesuch erstmals sexuelle Übergriffe auf ihre Person und mache damit vorbestehende Tatsachen geltend, die sie im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht habe geltend machen können, und berufe sich auf Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen beträfen, die sie während des ordentlichen Verfahrens nicht habe einreichen können. Damit würden Sachverhaltselemente vorgebracht, die sich zum Urteilszeitpunkt bereits verwirklicht hätten. Gemäss den gesetzlichen Revisionsbestimmungen könne nur das Bundesverwaltungsgericht solche Sachverhaltselemente überprüfen. 3.2 In der Beschwerde vom 22. Oktober 2021 wird eingewendet, die Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich der sexuellen Übergriffe, der Unterleibsschmerzen und der psychischen Leiden seien nicht als nachgeschoben zu qualifizieren. Für deren verspätete Geltendmachung lägen entschuldbare Gründe im Sinne von Art. 26a Abs. 3 AsylG vor. Die im Wiedererwägungsgesuch zitierte Rechtsprechung sowie die erwähnten wissenschaftlichen Erkenntnisse müssten zur Einschätzung führen, dass die Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren aufgrund ihrer Traumatisierung nur unzureichend Angaben über ihre Erlebnisse habe machen können. Vor diesem Hintergrund dränge sich eine rechtsgenügliche (medizinische) Sachverhaltsabklärung durch das SEM gefolgt von einer materiellen Beurteilung des Asylgesuchs auf. Bei unverschuldetem nachträglichen Vorbringen neuer Tatsachen sei es das SEM, das die neu geltend gemachten Gründe prüfen müsse. Ansonsten würden der Instanzenzug und damit die Rechtsweggarantie unterwandert. Das SEM hätte das Eintreten auf Teile des Gesuchs vom 16. September 2021 nicht verweigern dürfen. Vielmehr hätte es die neuen Tatsachen im Rahmen des Wiedererwägungsgesuchs zu prüfen gehabt. 4. 4.1 Im bereits beim SEM eingereichten medizinischen Bericht des (...) vom 15. September 2021 und dem mit der Beschwerde eingereichten Kurzbericht der (...) der Stadt B._______ vom 17. September 2021 sowie dem Bericht von (...) vom 13. Oktober 2021 werden bei der Beschwerdeführerin eine PTBS (ICD-10 F43.1), eine mittelgradige bis schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), eine Panikstörung (ICD-10 F41.0) und eine somatoforme Störung (ICD-10 F45) diagnostiziert. Zudem wird bestätigt, dass an den äusseren Genitalien der Beschwerdeführerin zwei alte Verletzungen festgestellt wurden. Insbesondere aus dem Bericht von (...) vom 13. Oktober 2021 geht hervor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund von Schuld- und Schamgefühlen und aufgrund ihrer Sozialisierung in Somalia nicht in der Lage gewesen sei, die sie traumatisierenden Vergewaltigungen, die sie über Jahre hinweg habe erleiden müssen, im Rahmen des ordentlichen Verfahrens vorzubringen. Erst nachdem ihre in der Schweiz lebende Tante realisiert habe, dass ihr etwas Schlimmes widerfahren sein müsse, und ihr versichert habe, sie werde, was immer auch geschehen sei, nicht aus der Familie ausgestossen werden, habe sie zirka Anfang September 2021 erstmals von den erlittenen Vergewaltigungen erzählen können. Damit hat die Beschwerdeführerin das Vorhandensein ernsthafter gesundheitlicher Beeinträchtigungen glaubhaft gemacht und auch entschuldbare Gründe für deren verspätete Geltendmachung dargelegt (vgl. Art. 26a Abs. 3 AsylG). Schliesslich handelt es sich bei den entsprechenden Berichten durchwegs um Beweismittel, die nach dem Urteil D-3708/2021 vom 27. August 2021 entstanden sind. 4.2 Die neu geltend gemachten vorbestandenen Tatsachen, welche mit Beweismitteln (psychiatrische und ärztliche Berichte) belegt werden sollen, die erst nach Abschluss des ordentlichen Beschwerdeverfahrens entstanden sind, sind entgegen der vom SEM vertretenen Ansicht nicht durch das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens, sondern im Rahmen des mit Eingabe vom 16. September 2021 anhängig gemachten Wiedererwägungsverfahrens durch das SEM zu prüfen, da neu entstandene Beweismittel keine Grundlage für ein Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht darstellen können (vgl. Art. 45 VGG i.V.m. Art. 123 Abs. 2 Bst. a [letzter Satz] BGG; BVGE 2013/22 E. 13.1). Dies gilt unabhängig davon, ob sich die nachträglich entstandenen Beweismittel auf Tatsachen beziehen, die im zuvor ergangenen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts unbewiesen geblieben sind, oder ob sie sich auf Tatsachen beziehen, die nicht Gegenstand des vorangegangenen Urteils waren (vgl. Urteile des BVGer E-269/2018 vom 27. April 2021 E. 8.1 und D-4102/2020 vom 13. November 2020 E. 7.1). Das SEM hat sich demnach vorliegend zu Unrecht als für die Prüfung der im Gesuch um Wiedererwägung geltend gemachten vorbestehenden Tatsachen unzuständig erklärt.

5. Aufgrund des vorstehend Gesagten ergibt sich, dass sich die Beschwerde vom 22. Oktober 2021 als begründet erweist. Die angefochtene Verfügung vom 22. September 2021 ist aufzuheben und die Sache ist zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.

6. Das SEM wird im wiederaufzunehmenden Verfahren bezüglich Wiedererwägung seines Nichteintretensentscheids vom 11. August 2021 aufgrund der gesamten Eingaben (inkl. der eingereichten Beweismittel) zu entscheiden haben, welche weiteren sachverhaltlichen Abklärungen notwendig sind. Insbesondere wird das SEM darüber zu befinden haben, ob und welche weiteren medizinischen Berichte beziehungsweise Gutachten gemäss Standard IP einzuholen sind. Des Weiteren wird es zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin in einem geeigneten Rahmen über ihre Erlebnisse in Griechenland zu befragen ist. Nach rechtsgenüglicher Erstellung des Sachverhalts wird das SEM neu über das Wiedererwägungsgesuch vom 16. September 2021 zu befinden haben. Dabei wird es gegebenenfalls auch das unter Ziff. 6 der Anträge im Wiedererwägungsgesuch vom 16. September 2021 gestellte Begehren, die Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 111d Abs. 2 AsylG von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, zu beurteilen haben.

7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 8. 8.1 Der vertretenen Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. In der am 24. Januar 2022 eingereichten Kostennote werden ein Aufwand der Rechtsbeiständin von 10.2 Stunden (à Fr. 300.-), Spesen von Fr. 5.30 und ein Mehrwertsteuerzuschlag von Fr. 236.05 ausgewiesen. Die Kostennote erscheint angemessen. Die vom SEM auszurichtende Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren demnach auf gerundet Fr. 3302.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festgelegt. 8.2 Angesichts des Ausgangs des Verfahrens ist der Antrag, es sei der Beschwerdeführerin die vollumfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, gegenstandslos geworden. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist auch der Antrag, lic. iur. Tarig Hassan sei ab 1. Februar 2022 als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen, gegenstandslos geworden. Ebenso gegenstandslos geworden ist die Anfrage hinsichtlich des Verfahrensstands.

9. Angesichts der Gutheissung der Beschwerde und der damit verbundenen Rückweisung der Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM, ist das infolge des Überweisungsschreibens des SEM vom 22. September 2021 unter der Verfahrensnummer D-4237/2021 aufgenommene Revisionsverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. 10. 10.1 Gemäss einer Mitteilung der kantonalen Behörde vom 25. Oktober 2021 ist der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin seit längerem nicht bekannt. Das SEM stellt sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin habe durch das Verlassen der ihr zugewiesenen Unterkunft ohne Hinterlassung von Kontaktdaten ihre Mitwirkungspflicht in schwerwiegender Weise verletzt. In der Beschwerde wird ausgeführt, gemäss der von der Beschwerdeführerin konsultierten Psychiaterin sei eine Stabilisierung des besorgniserregenden Gesundheitszustands nur absehbar, wenn sie sich in einem sicheren Setting aufhalten könne, in dem sie subjektiv keine weiteren Übergriffe befürchten müsse. Dies sei in einer aus ihrer Wahrnehmung unsicheren Umgebung nicht der Fall. 10.2 Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, sind verpflichtet, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten. Sie müssen ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Die Beschwerdeführerin ist demnach verpflichtet, sich dem SEM für das weitere Verfahren zur Verfügung zu halten und diesem sowie der zuständigen kantonalen Behörde ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben. Bei der weiteren Regelung ihres Aufenthaltsorts kann ihren psychischen Erkrankungen Rechnung getragen werden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde D-4647/2021 wird gutgeheissen.

2. Die Verfügung des SEM vom 22. September 2021 wird aufgehoben und die Sache wird zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurückgewiesen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.

4. Das SEM hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren D-4647/2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3302.- auszurichten.

5. Das Revisionsverfahren D-4237/2021 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: