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D-3708/2021

D-3708/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-08-27 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung

Erwägungen (31 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.).

E. 2.3 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

E. 3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 4.1 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2).

E. 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zum jetzigen Zeitpunkt sei der gesundheitliche Zustand unklar, da gemäss der Notiz F2 vom 23. Juli 2021 nicht hinreichend geklärt sei, was die Ursache ihrer Kopfschmerzen sei. Auch gehe aus den Unterlagen des Entscheidentwurfes hervor, dass am 26. August 2021 ein weiterer Termin folgen werde, woraus zu schliessen sei, dass der Gesundheitszustand nicht hinreichend geklärt sei. Auch habe sie glaubhaft dargelegt, frauenspezifischer Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein, was die Vorinstanz weiter hätte abklären und würdigen müssen, auch hinsichtlich der Auswirkungen auf ihren psychischen Gesundheitszustand. Der noch ausstehende Arzttermin wäre abzuwarten gewesen, um zu beurteilen, welcher langfristigen Behandlung sie bedürfe.

E. 4.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG).

E. 4.4 Im ärztlichen Kurzbericht des Bundesasylzentrums vom 23. Juli 2021 wurden die Diagnosen chronische Kopfschmerzen mit wahrscheinlich muskulärer Ursache, allergische Nasennebenhöhlenentzündung und schlechte Zahnhygiene/Zahnstatus gestellt (vgl. Akte SEM [...]-12/2; oben Sachverhalt Bst. C). Die Beschwerdeführerin erhielt entsprechende Medikamente. Am 12. August 2021 wurde ihr sodann ein kariöser Zahn gezogen; eine Nachbehandlung fand am 17. August 2021 statt (vgl. Akte SEM 34/3). Im Dublin-Gespräch brachte die Beschwerdeführerin zudem Schmerzen am ganzen Körper, Leberschmerzen und Husten vor (vgl. Akte SEM 15/2; oben Sachverhalt Bst. D). Auch wenn noch ein weiterer Arzttermin beim Allgemeinarzt am 26. August 2021 (vgl. Akte SEM 29/2) anstand, so ist aus den vorliegenden Akten - entgegen der in der Beschwerde vertreten Meinung - nicht ersichtlich, dass die Ursache der Kopfschmerzen noch weiter abgeklärt werden müsste. Die vorliegenden Berichte lassen insbesondere nicht den Schluss zu, dass es sich um erhebliche Gesundheitsprobleme handle, die noch abklärungsbedürftig wären. Das SEM hat die ärztlichen Kurzberichte entgegengenommen und die gesundheitlichen Beschwerden in der angefochtenen Verfügung gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 ff.) Mit der Stellungnahme an das SEM wurden im Weiteren keine Arztberichte eingereicht oder Beschwerden aufgezeigt, die auf erhebliche Gesundheitsbeschwerden hinweisen würden. Die Vorinstanz hatte demnach keinen Anlass, die gesundheitlichen Beschwerden von sich aus zusätzlich weiter abzuklären (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig erfasst und nicht hinreichend abgeklärt, als unberechtigt. Die Beschwerdeführerin substantiiert denn auch auf Beschwerdeebene nicht, welche weiteren Abklärungen das SEM betreffend den medizinischen Sachverhalt hätte machen sollen. Die alleinige Tatsache, dass noch ein weiterer Arztbesuch beim Allgemeinarzt ansteht, lässt vorliegend nicht den Schluss auf erhebliche Gesundheitsprobleme oder einen ungeklärten Sachverhalt zu. Der Umstand, dass das SEM in seiner Einschätzung zur gesundheitlichen Versorgung in Griechenland einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, spricht sodann nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Hinsichtlich der - unsubstantiiert - vorgebrachten Übergriffe auf die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie - wie dies bereits die Vorinstanz ausgeführt hat - gehalten gewesen wäre, sich schutzsuchend an die griechischen Behörden zu wenden und Anzeige zu erstatten. Soweit die Übergriffe in Griechenland von ihr als Ursache ihrer ungeklärten Schmerzen hingestellt werden, ist darauf hinzuweisen, dass sie im Dublin-Gespräch vorgebracht hatte, bereits in Somalia wegen Schmerzen im Krankenhaus gewesen zu sein (vgl. Akte SEM 15/2). Es sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass, sollte sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Griechenland vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten, sie sich an die zuständigen Behörden wenden kann, zumal Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. nachfolgend E. 5.4.5).

E. 4.5 Die formelle Rüge erweist sich demnach insgesamt als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen.

E. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.

E. 5.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist.

E. 5.3.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie.

E. 5.3.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.

E. 5.4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 5.4.2 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 5.4.3 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).

E. 5.4.4 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Das Gericht erkennt an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen (so insbesondere Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-2508/2020 vom 24. September 2020 und E-319/2021 vom 27. Januar 2021). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (a.a.O. E. 8.2).

E. 5.4.5 Im vorliegenden Fall liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Beschwerdeführerin persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden So hat die Beschwerdeführerin nicht erwähnt, dass sie bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht habe. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass sie rechtlich gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vorausschaubaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin weist mit ihren zwar sicherlich schmerzhaften Erkrankungen aktuell keine gesundheitlichen Beschwerden auf, welche im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Griechenland hat sich sodann völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des BVGer E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 E. 7.4 S. 13 f.). Die Beschwerdeführerin ist gehalten, bei Bedarf medizinischer Behandlung die ihr zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffe durch Asylsuchende ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 9.2). Die Beschwerdeführerin wäre somit in Bezug auf die erlebten Übergriffe gehalten gewesen, in Griechenland Anzeige gegen die Täter zu erstatten.

E. 5.4.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 5.5.1 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen.

E. 5.5.2 Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK). Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen.

E. 5.5.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes als zumutbar. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Schmerzen am ganzen Körper, insbesondere chronischen Kopfschmerzen und Zahnschmerzen leidet, wobei ihr ein Zahn gezogen wurde und sie die notwendige Medikation erhielt (vgl. Akte SEM [...]-12/2, 15/2, 27/2, 34/3). Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine adäquate Behandlung dafür in Griechenland nicht gegeben wäre. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben im Übrigen die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über allfällige besondere medizinische Bedürfnisse jeweils zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen.

E. 5.5.4 Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen den Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet.

E. 5.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, sie dort aufgrund ihrer anerkannten Flüchtlingseigenschaft über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kann bei Bedarf bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird.

E. 5.7 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.

E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3708/2021 Urteil vom 27. August 2021 Besetzung Einzelrichterin Mia Fuchs, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler, Gerichtsschreiberin Mareile Lettau. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Eliane Schmid, Rechtsanwältin, Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisung;Verfügung des SEM vom 11. August 2021 / N (...). Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, A. Die Beschwerdeführerin suchte am 16. Juli 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Am 26. Juli 2021 fand die Personalienaufnahme (PA) statt. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 20. Juli 2021 ergab, dass die Beschwerdeführerin am 14. Juli 2020 bereits in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am 24. September 2020 Schutz gewährt worden war. C. Am 23. Juli 2021 fand eine ärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin statt, bei der die Diagnosen chronische Kopfschmerzen mit wahrscheinlich muskulärer Ursache, allergische Nasennebenhöhlenentzündung und schlechte Zahnhygiene/Zahnstatus gestellt wurden. Ihr wurden Medikamente zur Muskelentspannung und Schmerzbehandlung sowie ein Nasenspray verschrieben. Zudem wurde eine zahnärztliche Untersuchung empfohlen. D. Am 29. Juli 2021 fand das persönliche Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (Dublin-Gespräch) statt. In diesem Rahmen wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Hierbei gab sie unter anderem an, am 10. November 2019 aus Somalia ausgereist und am 3. Dezember 2019 in Griechenland eingereist zu sein. Anschliessend sei sie im Juli 2021 auf dem Luftweg von Athen nach Italien gereist und von dort aus weiter mit dem Bus in die Schweiz gelangt. Ihr sei in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Sie sei nach der Flüchtlingsanerkennung mit anderen Personen aus Afrika in einer behelfsmässigen Einrichtung untergekommen, wo sie sich nur nachts hätten aufhalten dürfen. Es gehe ihr gesundheitlich nicht gut. Sie leide unter Kopf- und Hüftschmerzen sowie Husten. Auch könne sie wegen ihrer Schmerzen am ganzen Körper nur schlecht schlafen und habe Leberschmerzen. Sie sei wegen ihrer Schmerzen in Somalia ein Jahr lang im Krankenhaus gewesen, aber die Ärzte hätten die Ursachen der Schmerzen nicht herausgefunden. Sie sei bereits im Bundesasylzentrum wegen ihrer Gesundheitsprobleme beim Arzt gewesen. E. E.a. Am 30. Juli 2021 ersuchte das SEM die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115 EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungs-Richtlinie) und das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. E.b. Am 2. August 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen des SEM zu. F. F.a. Ebenfalls am 30. Juli 2021 gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Wegweisung nach Griechenland. F.b. In ihrer Stellungnahme vom 4. August 2021 teilte die Beschwerdeführerin dem SEM über ihre Rechtsvertreterin mit, die Rückkehr nach Griechenland bereite ihr als alleinstehende Frau ohne finanzielle Mittel grosse Sorgen, da sie die erneute Konfrontation mit schweren wirtschaftlichen Problemen sowie Wohnungs- und Arbeitslosigkeit befürchte. Auch seien ihre gesundheitlichen Probleme in Griechenland nicht behandelt worden. Wie der medizinischen Untersuchung vom 23. Juli 2021 entnommen werden könne, sei die ärztliche und zahnärztliche Untersuchung noch nicht abgeschlossen. Die starken Kopfschmerzen würden auf einen Angriff auf sie durch Asylsuchende in Griechenland im Mai 2020 zurückgehen, als sie zusammengeschlagen worden sei. Sie sei damals in Griechenland durch die Schläge auf den Kopf ohnmächtig geworden und ins Krankenhaus verlegt worden, dort aber nicht eingehend medizinisch behandelt worden. Sie habe sich in Griechenland nicht sicher gefühlt, weil es in der Flüchtlingsunterkunft, in der sie untergebracht gewesen sei, häufig zu Kämpfen zwischen Asylsuchenden gekommen sei und die griechischen Behörden diese nicht hätten verhindern oder schlichten können. Nach der Asylgewährung habe sie ihr Recht auf Unterkunft verloren und von den griechischen Behörden keinerlei Unterstützung erhalten. Es sei davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine lebensbedrohliche Lage geraten würde. G. Am 9. August 2021 suchte die Beschwerdeführerin wegen Zahnschmerzen einen Zahnarzt auf. H. H.a. Am 9. August 2021 stellte das SEM der Beschwerdeführerin den Entscheidentwurf zu und gewährte ihr das rechtliche Gehör. H.b. Mit Eingabe vom 11. August 2021 nahm die Beschwerdeführerin Stellung. Sie brachte hierbei erneut vor, gesundheitlich in grossem Masse angeschlagen zu sein. Die Ursache ihrer starken Kopfschmerzen sei noch nicht gefunden und die Medikamente hätten bisher nicht geholfen. Auch habe sie Schmerzen am ganzen Körper. Sie sei beim Zahnarzt verängstigt gewesen und habe mangels Anwesenheit eines Dolmetschers die Behandlung nicht verstanden, weshalb der Termin habe abgebrochen werden müssen. Die Behandlung beim Zahnarzt sei noch nicht abgeschlossen. Auch gehe aus den Unterlagen zum Entscheidentwurf hervor, dass am 26. August 2021 ein weiterer Arzttermin anberaumt worden sei, weshalb die medizinische Situation noch nicht hinreichend klar erstellt sei. Es werde zudem um Einsicht in das diesbezüglich als intern klassifizierte Dokument ersucht. Auch leide sie nach wie vor unter den andauernden Kopfschmerzen, die sie seit dem Übergriff in Griechenland habe. Seit diesem Ereignis habe sie sich in Griechenland nicht mehr getraut, sich draussen zu bewegen. Sie sei zudem durch ihre belastenden Lebensumstände in Somalia sehr geprägt. Nach Erteilung der Aufenthaltserlaubnis habe sie von den griechischen Behörden keinerlei Unterstützung mehr erhalten. Wie aus verschiedenen Menschenrechtsberichten hervorgehe, drohten ihr, die als besonders vulnerabel einzustufen sei, schlechte Lebensbedingungen und sie könne nicht mit Unterstützung durch die Behörden rechnen. Die griechische Politik bestehe vielmehr darin, Personen mit Schutzstatus als autonom einzustufen und keinerlei Unterstützungs- oder Integrationsmassnahmen vorzusehen. Die von ihr geschilderten Missstände, unter denen sie in Griechenland habe leben müssen, würden sich mit den verschiedenen Menschenrechtsberichten decken. Gemäss den allgemeinen Berichten sei der Zugang zu einer Unterbringung äusserst schwierig und es sei praktisch keine medizinische Betreuung erhältlich. Auch sei zu betonen, dass sich verschiedene europäische Behörden an die EU-Kommission gewandt hätten wegen ernsthafter Zweifel an der rechtlichen Vereinbarkeit der Lebensbedingungen und Unterbringungsstandards mit Art. 3 EMRK und Art. 4 EU-Charta. Auch sei nochmals zu betonen, dass sie über kein soziales Netz, keine schulische Bildung und kaum Englisch-Sprachkenntnisse verfüge. Zudem sei sie durch die Erlebnisse psychisch stark belastet. Sie müsse bei einer Wegweisung mit Lebensumständen rechnen, die gegen Art. 3 EMRK verstiessen. I. Mit Verfügung vom 11. August 2021 - eröffnet am 12. August 2021 - trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte der Beschwerdeführerin die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, der Bundesrat habe Griechenland als sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) bezeichnet. Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführerin in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei, und die griechischen Behörden hätten sich bereit erklärt, sie zurückzunehmen. Griechenland habe ihr damit bereits Schutz vor Verfolgung gewährt und sie könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher - und mangels Feststellungsinteresse im Sinne von Art 25 Abs. 2 VwVG - in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf ihr Asylgesuch einzutreten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden zudem gegen den Vollzug der Wegweisung sprechen. Die von der Rechtsvertreterin zitierten Berichte zur allgemeinen Situation in Griechenland würden eine unvollständige Beschreibung der Zustände darstellen und seien nicht neutral. Die Beschwerdeführerin habe bei den Arztbesuchen zahlreiche Gelegenheiten gehabt, ihre medizinischen Probleme zu schildern. Dass sie an Kopfschmerzen leide, liesse nicht den Schluss zu, dass eine Verletzung von Art. 3 EMRK drohte. Falls ein medizinischer Notfall vorliegen sollte und sich ihr Gesundheitszustand unter den Kopfschmerzen drastisch verschlechtern sollte, müsste sie ein entsprechendes ärztliches Attest zum Beleg vorlegen. Es gäbe aber keine objektiven Anhaltspunkte, wonach die medizinische Untersuchung in ihrem Fall unzureichend gewesen sei. Vorliegend sei die hohe Schwelle des Art. 3 EMRK nicht erreicht. Das mögliche Risiko eines Lebens in prekären Verhältnissen in Griechenland bei Aufnahmeverhältnissen, die nicht denen in der Schweiz entsprächen, stelle keine Verletzung von Art. 3 EMRK dar. Bezüglich der von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Übergriffe auf sie sei darauf hinzuweisen, dass sie bei entsprechenden Angriffen verpflichtet sei, bei den griechischen Behörden Anzeige zu erstatten. Griechenland verfüge über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat. In Bezug auf die Aufnahmebedingungen sei festzuhalten, dass die schwierigen ökonomischen Lebensbedingungen der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges nicht entgegenstünden. Griechenland habe die Qualifikationsrichtlinie umgesetzt. Dadurch würden ihr notfalls auch einklagbare Ansprüche in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum zustehen. Zudem würden neben staatlichen Strukturen, die primär existenzielle Bedürfnisse abdecken würden, private und internationale Organisationen bestehen. Soziale oder wirtschaftliche Schwierigkeiten, welche bestehen könnten, würden die dortige Bevölkerung generell betreffen. Sollten der Beschwerdeführerin Unterstützungsleistungen verweigert werden, sei sie gehalten, ihre Rechte unmittelbar direkt bei den griechischen Behörden einzufordern und gerichtlich geltend zu machen. Das Fehlen eines sozialen oder familiären Beziehungsnetzes in Griechenland mache den Wegweisungsvollzug nicht unzumutbar, zumal sich aus den Unterlagen ein solches auch für die Schweiz nicht ergäbe. J. Am 12. August 2021 fand eine Zahnbehandlung der Beschwerdeführerin statt. K. Die Beschwerdeführerin erhob gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 11. August 2021 mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und das SEM anzuweisen, auf das Asylgesuch einzutreten und dieses materiell zu prüfen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Begründung machte die Beschwerdeführerin geltend, zahlreichen Berichten sei zu entnehmen, dass sie nicht mit Unterstützung durch die griechischen Behörden in Bezug auf eine adäquate Unterkunft, finanzielle Unterstützung und den Zugang zu ärztlicher Behandlung rechnen könne. Die schlechte wirtschaftliche Lage treffe sie überdurchschnittlich, da sie besonders vulnerabel sei. Auch unterlasse es die Vorinstanz, die Situation der Pandemie zu würdigen. Die Beschwerdeführerin habe glaubhaft geschildert, dass sie keine Unterstützung durch die griechischen Behörden erhalten habe. Zudem verfüge sie über kein soziales Netzwerk und keine Sprachkenntnisse, die ihr einen autonomen Zugang zum Arbeits- und Wohnungsmarkt gewähren würden, und sei durch die jahrelangen Belastungen der ärmlichen Lebensumstände in Somalia geprägt. Eine Überstellung nach Griechenland verstiesse gegen Art. 3 EMRK; es sei daher auf das Asylgesuch einzutreten. Weiter sei der Untersuchungsgrundsatz verletzt, da der Gesundheitszustand insbesondere wegen der unklaren Ursache der Kopfschmerzen und angesichts der Tatsache, dass am 26. August 2021 noch ein Arzttermin anberaumt sei, nicht abschliessend abgeschätzt werden könne. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, weitere Abklärungen zu tätigen oder zumindest Zusicherungen für eine Unterkunft und Betreuung seitens der griechischen Behörden einzuholen. Der Beschwerde lag ein Ausdruck eines Briefes von Vertretern verschiedener europäischer Staaten an die EU-Kommission vom 1. Juni 2021 bei. L. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 20. August 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Am gleichen Tag bestätigte dieses den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor dem SEM teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs.1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 2.3 Bezüglich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.

3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 In der Beschwerde wird eventualiter beantragt, wegen unvollständiger Sachverhaltsfeststellung die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese formelle Rüge ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet sein könnte, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2). 4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, zum jetzigen Zeitpunkt sei der gesundheitliche Zustand unklar, da gemäss der Notiz F2 vom 23. Juli 2021 nicht hinreichend geklärt sei, was die Ursache ihrer Kopfschmerzen sei. Auch gehe aus den Unterlagen des Entscheidentwurfes hervor, dass am 26. August 2021 ein weiterer Termin folgen werde, woraus zu schliessen sei, dass der Gesundheitszustand nicht hinreichend geklärt sei. Auch habe sie glaubhaft dargelegt, frauenspezifischer Gewalt ausgesetzt gewesen zu sein, was die Vorinstanz weiter hätte abklären und würdigen müssen, auch hinsichtlich der Auswirkungen auf ihren psychischen Gesundheitszustand. Der noch ausstehende Arzttermin wäre abzuwarten gewesen, um zu beurteilen, welcher langfristigen Behandlung sie bedürfe. 4.3 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen fest. Dabei muss die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen. Die unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt worden sind (vgl. dazu Benjamin Schindler, in: Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Art. 49 N 29). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht der Behörde in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 13 Abs. 1 VwVG und Art. 8 Abs. 1 AsylG). 4.4 Im ärztlichen Kurzbericht des Bundesasylzentrums vom 23. Juli 2021 wurden die Diagnosen chronische Kopfschmerzen mit wahrscheinlich muskulärer Ursache, allergische Nasennebenhöhlenentzündung und schlechte Zahnhygiene/Zahnstatus gestellt (vgl. Akte SEM [...]-12/2; oben Sachverhalt Bst. C). Die Beschwerdeführerin erhielt entsprechende Medikamente. Am 12. August 2021 wurde ihr sodann ein kariöser Zahn gezogen; eine Nachbehandlung fand am 17. August 2021 statt (vgl. Akte SEM 34/3). Im Dublin-Gespräch brachte die Beschwerdeführerin zudem Schmerzen am ganzen Körper, Leberschmerzen und Husten vor (vgl. Akte SEM 15/2; oben Sachverhalt Bst. D). Auch wenn noch ein weiterer Arzttermin beim Allgemeinarzt am 26. August 2021 (vgl. Akte SEM 29/2) anstand, so ist aus den vorliegenden Akten - entgegen der in der Beschwerde vertreten Meinung - nicht ersichtlich, dass die Ursache der Kopfschmerzen noch weiter abgeklärt werden müsste. Die vorliegenden Berichte lassen insbesondere nicht den Schluss zu, dass es sich um erhebliche Gesundheitsprobleme handle, die noch abklärungsbedürftig wären. Das SEM hat die ärztlichen Kurzberichte entgegengenommen und die gesundheitlichen Beschwerden in der angefochtenen Verfügung gewürdigt (vgl. angefochtene Verfügung, S. 5 ff.) Mit der Stellungnahme an das SEM wurden im Weiteren keine Arztberichte eingereicht oder Beschwerden aufgezeigt, die auf erhebliche Gesundheitsbeschwerden hinweisen würden. Die Vorinstanz hatte demnach keinen Anlass, die gesundheitlichen Beschwerden von sich aus zusätzlich weiter abzuklären (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2). Vor diesem Hintergrund erweist sich die Kritik, das SEM habe den Sachverhalt nicht vollständig erfasst und nicht hinreichend abgeklärt, als unberechtigt. Die Beschwerdeführerin substantiiert denn auch auf Beschwerdeebene nicht, welche weiteren Abklärungen das SEM betreffend den medizinischen Sachverhalt hätte machen sollen. Die alleinige Tatsache, dass noch ein weiterer Arztbesuch beim Allgemeinarzt ansteht, lässt vorliegend nicht den Schluss auf erhebliche Gesundheitsprobleme oder einen ungeklärten Sachverhalt zu. Der Umstand, dass das SEM in seiner Einschätzung zur gesundheitlichen Versorgung in Griechenland einer anderen Linie folgt, als von der Beschwerdeführerin vertreten, spricht sodann nicht für eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung. Hinsichtlich der - unsubstantiiert - vorgebrachten Übergriffe auf die Beschwerdeführerin ist darauf hinzuweisen, dass sie - wie dies bereits die Vorinstanz ausgeführt hat - gehalten gewesen wäre, sich schutzsuchend an die griechischen Behörden zu wenden und Anzeige zu erstatten. Soweit die Übergriffe in Griechenland von ihr als Ursache ihrer ungeklärten Schmerzen hingestellt werden, ist darauf hinzuweisen, dass sie im Dublin-Gespräch vorgebracht hatte, bereits in Somalia wegen Schmerzen im Krankenhaus gewesen zu sein (vgl. Akte SEM 15/2). Es sei bereits an dieser Stelle festgehalten, dass, sollte sich die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Griechenland vor Übergriffen durch Privatpersonen fürchten, sie sich an die zuständigen Behörden wenden kann, zumal Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. nachfolgend E. 5.4.5). 4.5 Die formelle Rüge erweist sich demnach insgesamt als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an das SEM zurückzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch in der Regel nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 5.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt. Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. Demnach sind die Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG erfüllt, weshalb das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin zu Recht nicht eingetreten ist. 5.3 5.3.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie. 5.3.2. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 5.4 5.4.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 5.4.2. Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 5.4.3. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 5.4.4. Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur dann bejaht, wenn im jeweiligen Einzelfall konkrete Anhaltspunkte für Völkerrechtsverletzungen vorliegen. Das Gericht erkennt an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer generellen unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung von Schutzberechtigten im Sinne von Art. 3 EMRK auszugehen (so insbesondere Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Die bekannten Unzulänglichkeiten treten nicht in einer Weise auf, welche darauf schliessen lassen, dass Griechenland grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig sei, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. beispielsweise Urteile des BVGer E-2508/2020 vom 24. September 2020 und E-319/2021 vom 27. Januar 2021). Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (a.a.O. E. 8.2). 5.4.5. Im vorliegenden Fall liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für die Beschwerdeführerin persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden So hat die Beschwerdeführerin nicht erwähnt, dass sie bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht habe. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass sie rechtlich gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vorausschaubaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu überschreiten. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin weist mit ihren zwar sicherlich schmerzhaften Erkrankungen aktuell keine gesundheitlichen Beschwerden auf, welche im Sinne der genannten Rechtsprechung relevant sein könnten. Griechenland hat sich sodann völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen (vgl. Urteil des BVGer E-3110/2020 vom 24. Juni 2020 E. 7.4 S. 13 f.). Die Beschwerdeführerin ist gehalten, bei Bedarf medizinischer Behandlung die ihr zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffe durch Asylsuchende ist festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat ist, der über einen funktionierenden Polizei- und Justizapparat verfügt (vgl. das Referenzurteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 9.2). Die Beschwerdeführerin wäre somit in Bezug auf die erlebten Übergriffe gehalten gewesen, in Griechenland Anzeige gegen die Täter zu erstatten. 5.4.6. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 5.5 5.5.1. Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen. 5.5.2. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Das Bundesverwaltungsgericht geht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK). Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen. Es darf von der Beschwerdeführerin erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Auch wenn eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen ihre Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. 5.5.3. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes als zumutbar. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin an Schmerzen am ganzen Körper, insbesondere chronischen Kopfschmerzen und Zahnschmerzen leidet, wobei ihr ein Zahn gezogen wurde und sie die notwendige Medikation erhielt (vgl. Akte SEM [...]-12/2, 15/2, 27/2, 34/3). Den Akten sind keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine adäquate Behandlung dafür in Griechenland nicht gegeben wäre. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden haben im Übrigen die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über allfällige besondere medizinische Bedürfnisse jeweils zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen. 5.5.4. Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin gegen den Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet. 5.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin ausdrücklich zugestimmt haben, sie dort aufgrund ihrer anerkannten Flüchtlingseigenschaft über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin kann bei Bedarf bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Schliesslich steht auch die Covid-19-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Bei dieser handelt es sich - wenn überhaupt - um ein temporäres Vollzugshindernis, welchem im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird. 5.7 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.

6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse der Beschwerdeführerin, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Mia Fuchs Mareile Lettau Versand: