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D-844/2023

D-844/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-09-13 · Deutsch CH

Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung)

Sachverhalt

A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 16. Juli 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM erhob am 26. Juli 2021 die Personalien der Be- schwerdeführerin (Personalienaufnahme; PA). A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin in der Zent- raleinheit Eurodac vom 20. Juli 2021 ergab, dass sie am 14. Juli 2020 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am 24. Sep- tember 2020 Schutz gewährt worden war. A.c Die Beschwerdeführerin liess sich am 23. Juli 2021 ärztlich untersu- chen. Dabei wurde festgestellt, dass sie an chronischen Kopfschmerzen mit wahrscheinlich muskulärer Ursache und an einer allergischen Nasen- nebenhöhlenentzündung litt; zudem wurden ein(e) schlechte(r) Zahnhygi- ene/Zahnstatus gesehen. A.d Beim persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (Dublin-Gespräch) vom 29. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Grie- chenland gewährt. Dabei gab sie zu Protokoll, sie sei am 3. Dezember 2019 in Griechenland eingereist, wo ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Danach sei sie mit anderen Personen aus Afrika in einer behelfsmässigen Einrich- tung untergekommen, wo sie sich nur nachts hätten aufhalten dürfen. Ge- sundheitlich gehe es ihr nicht gut. Sie leide unter Kopf- und Hüftschmerzen sowie Husten. Aufgrund ihrer Schmerzen am ganzen Körper schlafe sie schlecht, sie habe auch Leberschmerzen. In Somalia sei sie wegen ihrer Schmerzen ein Jahr lang im Krankenhaus gewesen, aber die Ärzte hätten deren Ursachen nicht herausgefunden. Im Bundesasylzentrum (BAZ) sei sie wegen ihrer Gesundheitsprobleme beim Arzt gewesen. A.e Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 30. Juli 2021 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diese stimmten dem Rücküber- nahmeersuchen am 2. August 2021 zu. A.f Mit Verfügung vom 11. August 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und for- derte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der

D-844/2023 Seite 3 Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. A.g Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung ge- richtete Beschwerde vom 19. August 2021 mit Urteil D-3708/2021 vom

27. August 2021 ab. B. B.a Die Beschwerdeführerin stellte durch ihre damalige Rechtsvertreterin am 16. September 2021 beim SEM ein «Gesuch um Wiedererwägung», in dem die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 11. August 2021 bean- tragt wurde. Auf das Asylgesuch sei wiedererwägungsweise einzutreten und dieses sei materiell zu prüfen. Zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsab- klärung seien weitere ärztliche Abklärungen und insbesondere ein Gutach- ten gemäss Standard Istanbul-Protokoll (IP) einzuholen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu ihren Erlebnissen in Griechenland in einem dazu geeigneten Rahmen anzuhören sowie die Sache danach neu zu be- urteilen. Subeventualiter sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug nach Griechenland unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde sei anzuweisen, von Vollzugsmassnah- men abzusehen. Die Beschwerdeführerin sei von der Erhebung von Ver- fahrenskosten zu befreien und es sei kein Gebührenvorschuss zu erheben. Zur Begründung des Gesuchs wurde geltend gemacht, die Beschwerde- führerin sei in Somalia mit einem Mitglied der Al-Shabaab-Miliz zwangsver- heiratet worden. Ihr Ehemann habe sie immer wieder physisch, psychisch und sexuell misshandelt. Sie habe dies den heimatlichen Behörden gemel- det, wonach er kurzzeitig festgehalten worden sei. Nach seiner Freilassung sei sie geflüchtet und habe sich bei einer Familie verstecken können. Als ihr Ehemann sie dort aufgespürt und bedroht habe, habe ihr die Familie die Flucht in die Türkei ermöglicht, wo sie bei Bekannten derselben unterge- kommen sei, die sie versklavt hätten. Sie habe einen Schlepper gefunden, der sie nach Griechenland gebracht habe, wo sie vom Dezember 2019 bis zum März 2021 in einem Camp gelebt habe. Die sanitäre Situation und die Sicherheitslage seien prekär gewesen und sie habe sich gegen gewalttä- tige Übergriffe nicht wehren können. Sie sei immer wieder Opfer von sexu- eller Gewalt geworden und von den Tätern mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass sie die Vergewaltigungen melden würde. Sie habe mehr- mals versucht, dies der Camp-Polizei zu melden, sei aber immer wieder

D-844/2023 Seite 4 vertröstet worden. Im Mai 2020 sei sie während einer Schlägerei, die sich im Camp zugetragen habe, von einem Mann mit einem Stock in den Na- cken geschlagen worden, worauf sie das Bewusstsein verloren habe. Von einigen Frauen sei sie ins Sanitätszelt gebracht worden, wo man sie mit der Begründung weggewiesen habe, sie hätten sich an der Schlägerei be- teiligt. Seither leide sie unter starken Kopfschmerzen, die im Camp nicht behandelt worden seien. Aufgrund der sexuellen Übergriffe leide sie an Un- terleibsschmerzen. Ihr Asylgesuch, das sie in Griechenland gestellt habe, sei am 24. September 2020 gutgeheissen worden, den entsprechenden Ausweis habe sie erst am 3. März 2021 erhalten. Kurz danach sei auf ihr Zelt ein rotes Kreuz gemalt worden, was bedeute, dass das Zelt zerstört werde. Sie sei aus dem Camp gewiesen worden und für drei Monate auf der Strasse gelandet. Sie habe sich bei einer Familie, die auch des Camps verwiesen worden sei, verstecken können. Ernährt habe sie sich von Ga- ben anderer Geflüchteter. In den Nächten, während derer sie sich nicht bei der Familie habe aufhalten können, sei sie immer wieder von auf der Strasse lebenden Männern vergewaltigt worden. Sie habe dies beim Si- cherheitspersonal des Camps gemeldet, das sich nicht mehr zuständig ge- fühlt habe. Im April 2021 habe sie einen Zusammenbruch erlitten und sei in eine Klinik gebracht worden, wo man ihr eine Eiseninfusion gegeben habe. Am 20. Juni 2021 habe sie nach Athen reisen können, von wo aus sie am 14. Juli 2021 weitergereist sei. Während des ordentlichen Verfahrens sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, über die erlittene sexuelle Gewalt zu sprechen. Die da- von resultierenden Unterleibsschmerzen und die psychischen Probleme habe sie aus Scham nicht genau lokalisieren können. Es seien weder eine gynäkologische noch eine psychologische Untersuchung vorgenommen worden. Eine vorgesehene Abklärung betreffend die Kopfschmerzen habe nicht stattgefunden, weil sie zuvor verlegt worden sei. Aus einem medizinischen Bericht des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom 15. September 2021 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auf der Flucht sexuelle Gewalt erlitten habe. Ihre Kopfschmerzen würden mit dem Schlag ins Genick in Verbindung gebracht. Diagnostiziert würden eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit schwergradiger De- pression nach «Gewalterfahrung auf Flucht aus Somalia» sowie «lang- anhaltende Kopfschmerzen gemischten Typs, inkl. Migräne-Komponente, nach Gewalteinwirkung an Halswirbelsäule und Schädel im Mai 2020». Der Arzt schlage weitergehende Abklärungen der Kopfschmerzen inklusive Bildgebung mit Magnetresonanz vor, um allfällige Blutansammlungen aus-

D-844/2023 Seite 5 zuschliessen. Ebenso empfehle er einen baldmöglichsten Beginn einer psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung. Zudem werde um Absehen von der Wegweisung ersucht, damit dringend notwendige medi- zinische Behandlungen in der Schweiz ermöglicht würden. Es ergebe sich, dass der gesundheitliche und der psychische Zustand der Beschwerdefüh- rerin wesentlich schlechter (gewesen) sei, als bisher angenommen. Mit der Rückweisung nach Griechenland gehe eine Verschlechterung ihres Zu- stands und eine drohende Retraumatisierung einher. Mit der Eingabe und dem Arztbericht könne belegt werden, dass weitere medizinische und psychologische Abklärungen angezeigt seien. Für die Verspätung der Vorbringen lägen entschuldbare Gründe vor, sei doch be- kannt, dass traumatisierte Asylsuchende häufig nicht in der Lage seien, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Miss- handlungen zu machen. Würden solche Angaben erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebracht, sei deren Glaubhaftigkeit nicht grundsätzlich beeinträchtigt. Gemäss der von der Schweiz ratifizierten Istanbul-Konven- tion (IK) müssten alle Frauen, die Opfer von geschlechtsspezifischer Ge- walt geworden seien, Zugang zu Hilfsdiensten haben, die ihnen Schutz bö- ten und Genesung erleichterten. Die Beschwerdeführerin sei mangels Ab- klärung nicht als Opfer sexueller Gewalt identifiziert worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten reevaluiert werden. Die medizinischen Abklärungen müssten unter Einbezug ihrer Vorbringen wei- tergeführt und abgeschlossen werden. Eine medizinische Abklärung nach Standard des IPs sei angezeigt. Abzuklären sei, ob ihr bei einer Rückkehr nach Griechenland unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Eventualiter sei sie zu ihren Erlebnissen in Griechenland anzuhö- ren, wobei dem Umstand, dass sie sexuelle Gewalt erlitten habe, Rech- nung zu tragen sei. Der Eingabe lagen eine Kopie des griechischen Flüchtlingsausweises der Beschwerdeführerin, eine Fotografie von einem Zelt, ein medizinischer Be- richt des SRK vom 15. September 2021 und eine Eingabe vom 4. Juni 2020 von «Refugee Support Aegean» (RSA) und der Stiftung PRO ASYL bei. B.b Mit Verfügung vom 22. September 2021 wies das SEM das Wieder- erwägungsgesuch ab. Auf die Vorbringen, die im Rahmen eines Revisions- gesuchs zu prüfen seien, trat es mangels Zuständigkeit nicht ein (diesbe- züglich überwies es die Eingabe vom 16. September 2021 an das BVGer

D-844/2023 Seite 6 [vgl. Bst. C]). Es stellte fest, die Verfügung vom 11. August 2021 sei in Rechtskraft erwachsen sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwer- de komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.–. Zur Begründung der Verfügung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die ge- sundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sei vom SEM im Rahmen der Verfahrensinstruktion abgeklärt worden. Der Nichteintretensentscheid vom 11. August 2021 sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3708/2021 vom 27. August 2021 bestätigt worden und damit in Rechts- kraft erwachsen. Es liege an der Beschwerdeführerin, im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zwischenzeitlich eingetretene Veränderun- gen ihrer gesundheitlichen Situation geltend zu machen und zu belegen. Im Hinblick auf die Ausführungen im ärztlichen Bericht vom 16. September 2021 gehe das SEM davon aus, dass diese nicht geeignet seien, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die ge- sundheitlichen Probleme seien nicht derart, dass ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkomme. Grie- chenland verfüge über eine adäquate medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, der Beschwerdeführerin die notwendige medizinische Behand- lung zukommen zu lassen. Die Vorbringen im Gesuch, welche Sachver- haltselemente beträfen, die bereits Gegenstand des Urteils des Bundes- verwaltungsgerichts D-3708/2021 vom 27. August 2021 gewesen seien, seien als Revisionsgesuch gemäss Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG zu qualifizieren und gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an die zuständige Behörde zu überweisen. C. Mit Schreiben vom 22. September 2021 übermittelte das SEM die Akten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht und er- klärte, die Beschwerdeführerin habe mit Ausnahme der gesundheitlichen Probleme keine rechtswesentliche Veränderung der Sachlage geltend ge- macht, die erstinstanzlich durch das SEM im Rahmen eines Wiedererwä- gungs- oder Mehrfachgesuchs zu prüfen wäre. Sie berufe sich auf vorbe- stehende Tatsachen, die sie im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht habe geltend machen können, und auf Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen beträfen, die sie während des ordentlichen Verfahrens nicht habe einreichen können. Mit dem Gesuch werde einerseits beabsichtigt, eine Neubeurteilung von Sachverhaltselementen zu erreichen, die zum Teil materiell vom Bundesverwaltungsgericht geprüft worden seien, anderseits würden Sachverhaltselemente vorgebracht, die sich zum Urteilszeitpunkt

D-844/2023 Seite 7 zwar bereits verwirklicht gehabt hätten, aber nicht hätten geltend gemacht werden können. Gemäss den gesetzlichen Revisionsbestimmungen könne nur das Bundesverwaltungsgericht Sachverhaltselemente überprüfen, die es bereits materiell beurteilt habe. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Oktober 2021 be- antragte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung (vom 22. September 2021) sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä- rung, zur materiellen Prüfung sowie zur Entscheidfindung an das SEM zu- rückzuweisen. Eventualiter sei das Wiedererwägungsgesuch als Revisi- onsgesuch anhand zu nehmen. Die Beschwerde sei koordiniert mit dem Revisionsgesuch zu behandeln. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschie- bende Wirkung zu gewähren. Die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von sämtlichen Vollzugshand- lungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Be- schwerdeführerin sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgelt- liche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lagen ein Kurzbericht der (…) vom 17. September 2021 und ein ausführlicher Bericht des «(…)» vom 13. Oktober 2021 bei. E. Mit Urteil D-4647/2021 / D-4237/2021 vom 2. Februar 2022 hiess das Bun- desverwaltungsgericht die Beschwerde D-4647/2021 gut. Es hob die Ver- fügung des SEM vom 22. September 2021 auf und wies die Sache zur Ab- klärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurück. Das Revisionsverfahren D-4237/2021 schrieb es als gegen- standslos geworden ab. Im Urteil wurde festgehalten, dass das SEM im wiederaufzunehmenden Verfahren bezüglich Wiedererwägung seines Nichteintretensentscheids vom 11. August 2021 aufgrund der gesamten Eingaben (inkl. der einge- reichten Beweismittel) zu entscheiden haben werde, welche weiteren sachverhaltlichen Abklärungen notwendig seien. Insbesondere werde es darüber zu befinden haben, ob und welche weiteren medizinischen Be- richte beziehungsweise Gutachten gemäss Standard IP einzuholen seien. Des Weiteren werde es zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin in

D-844/2023 Seite 8 einem geeigneten Rahmen über ihre Erlebnisse in Griechenland zu befra- gen sei. Nach rechtsgenüglicher Erstellung des Sachverhalts werde das SEM über das Wiedererwägungsgesuch vom 16. September 2021 neu zu befinden haben. Dabei werde es gegebenenfalls auch das unter Ziff. 6 der Anträge im Wiedererwägungsgesuch vom 16. September 2021 gestellte Begehren, die Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 111d Abs. 2 AsylG von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, zu beurteilen haben. F. F.a Das SEM erkundigte sich bei der Rechtsvertretung der Beschwerde- führerin mit Schreiben vom 11. März 2022 nach ihrem Aufenthaltsort. F.b Die Rechtsvertretung teilte dem SEM am 21. März 2022 mit, die Be- schwerdeführerin halte sich im Frauenhaus B._______ auf. F.c Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2022 forderte das SEM die Be- schwerdeführerin auf, bis zum 16. September 2022 einen auf einem bei- gelegten Formular abzufassenden aktuellen ärztlichen Bericht einzu- reichen. F.d Die Beschwerdeführerin liess durch ihre Rechtsvertretung am 16. Sep- tember 2022 mitteilen, eine Rücksprache mit dem sie behandelnden Arzt habe die Notwendigkeit einer Überweisung an eine weibliche Fachperson verdeutlicht. Als Opfer sexueller Gewalt sei sie nicht in der Lage, sich dem behandeln Arzt genügend zu öffnen. Hinzu komme, dass sie aus einem Kulturkreis stamme, in dem solche Vorfälle mit wesentlich stärkeren Schamgefühlen verbunden seien als in der schweizerischen Gesellschaft. Sie sei an das Gesundheitszentrum C._______ überwiesen worden und bitte um Fristverlängerung zur Einreichung des ärztlichen Berichts bis zum

15. Dezember 2022. F.e Das SEM hielt in seiner Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2022 fest, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Juli 2021 in der Schweiz und auf- grund des Wiedererwägungsgesuchs vom 17. September 2021 (recte:

16. September 2021) sowie der eingereichten ärztlichen Berichte sei da- von auszugehen, dass sie sich in ärztlicher Behandlung befinde. Es gehe nicht darum, eine neue medizinische Beurteilung vorzunehmen, sondern die derzeitige gesundheitliche Verfassung aufzuzeigen. Die Beschwerde- führerin werde darum ersucht, dass der ärztliche Bericht vom derzeit be- handelnden Arzt erstellt werde. Der Bericht sei bis zum 21. Oktober 2022 einzureichen.

D-844/2023 Seite 9 F.f Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin informierte das SEM am

20. Oktober 2022 darüber, dass ihre Mandantin am 15. November 2022 einen ersten (Arzt-)Termin habe, weshalb frühestens Mitte Dezember 2022 mit einem fundierten ärztlichen Bericht zu rechnen sei. Es werde nochmals um Fristverlängerung ersucht. G. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 – eröffnet am 13. Januar 2023 – wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es stellte fest, dass die Verfü- gung vom 11. August 2021 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Februar 2023 gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfäng- lich aufzuheben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklä- rung, zur materiellen Prüfung sowie zur Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Migrationsbehörden seien umgehend anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von sämtlichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei ihr in der Per- son der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (recte: des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand) zu bestellen. Der Eingabe lag ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. November 2022 bei. I. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme (Art. 56 VwVG) am

14. Februar 2023 per sofort einstweilen aus. J. Der Instruktionsrichter gewährte der Beschwerde mit Verfügung vom

30. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um Ge- währung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Er ordnete der Beschwerdeführerin in der Person von lic. iur. Tarig Hassan einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM.

D-844/2023 Seite 10 K. In seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2023 bezog das SEM zur Be- schwerde Stellung, hielt an seiner Beurteilung fest, und beantragte die Ab- weisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerde- führerin mit, es könne auf eine Replik verzichtet werden, nachdem das SEM in der Vernehmlassung keine weiteren Vorbringen gemacht habe. Der Eingabe lagen der bereits eingereichte ärztliche Bericht vom 15. November 2022, zwei Kursberichte von «(…)» und eine Honorarnote des Rechtsver- treters vom 3. Juli 2023 bei.

Erwägungen (46 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie- dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be- schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re- gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilge- nommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

D-844/2023 Seite 11

E. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge- regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä- gungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange- fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi- onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge- nannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.).

E. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdefüh- rerin sich im Wiedererwägungsgesuch und in der eingereichten Be- schwerde ausführlich zum in Griechenland Erlebten habe äussern können, weshalb es nicht notwendig sei, sie erneut anzuhören. Der Sachverhalt sei rechtsgenüglich erstellt. Sie habe sich vom 5. September 2021 bis zum

11. März 2022 vom ihr zugewiesenen Aufenthaltsort entfernt und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Nachdem sie sich den Behörden wieder zur Verfügung gestellt habe, habe das SEM ihre gesundheitliche Verfassung abklären wollen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt habe sie trotz mehrfacher Auf- forderung keinen medizinischen Bericht eingereicht. Da sie geltend mache, an schweren gesundheitlichen Problemen zu leiden, die in Griechenland nicht behandelt werden könnten, habe davon ausgegangen werden kön- nen, dass sie sich bereits in ärztlicher Behandlung befinde. Ihren Angaben gemäss sei sie erst ein Jahr nach ihrer Ankunft in der Schweiz an das Ge- sundheitszentrum C._______ überwiesen worden. Sie sei bislang nicht in der Lage gewesen, eine Bestätigung über die aktuelle medizinische Be- handlung beizubringen. In Anbetracht der eingereichten ärztlichen Berichte vom 15. und 17. Sep- tember 2021 sowie 13. Oktober 2021 gelange das SEM zum Schluss, dass die neu geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerde- führerin nicht geeignet seien, die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland in Frage zu stellen. Die diagnostizierten gesundheitli- chen Probleme könnten in Griechenland behandelt werden und seien nicht

D-844/2023 Seite 12 derart schwer, dass ein Vollzug der Wegweisung dorthin Art. 3 EMRK ver- letzen würde. Es seien keine medizinischen Behandlungen im Gange, die nur in der Schweiz durchgeführt werden könnten. Griechenland verfüge über eine angemessene Gesundheitsversorgung und sei gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom

13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsan- gehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationa- len Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) verpflichtet, der Beschwerdeführe- rin die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren. Als anerkann- ter Flüchtling habe sie gemäss Art. 30 Qualifikationsrichtlinie den gleichen Zugang zu den physische und psychische Gesundheitsprobleme behan- delnden Gesundheitseinrichtungen wie griechische Staatsangehörige. Es sei die Pflicht der griechischen Behörden, ihr die medizinische Behandlung zu gewährleisten, und die Pflicht der Beschwerdeführerin, ihre Rechte bei diesen Behörden geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach bestätigt, dass die medizinische Versorgung in Griechenland ge- währleistet sei. Der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin werde bei der Organisation der Überstellung nach Griechenland Rechnung getragen, und die griechischen Behörden würden diesbezüglich informiert. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in Griechenland erlittenen se- xuellen Gewalt sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, dessen Polizeibehörden schutzfähig und -willig seien. Sie könne sich bei konkreten Drohungen an dieselben wenden, da es keine Hinweise da- für gebe, dass die griechischen Behörden sich systematisch weigerten, Straftaten zu verfolgen. Mit den sehr schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland und den von der Rechtsvertretung zitierten Urteilen und Be- richten habe sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3708/2021 vom 11. August 2021 auseinandergesetzt. Die neu eingereichten Beweis- mittel führten nicht zu einer anderen als der bereits vorgenommenen Wür- digung. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner neusten Rechtspre- chung bestätigt, dass der Wegweisungsvollzug von Schutzberechtigten nach Griechenland auch für vulnerable Personen grundsätzlich zumutbar sei. Das neue Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 führe nicht zu einer anderen Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die Beschwerdeführerin nicht an derart schwe- ren gesundheitlichen Problemen leide, die zur Annahme der Undurchführ- barkeit desselben führten.

D-844/2023 Seite 13

E. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und gel- tend gemacht, die medizinischen Abklärungen im ersten und zweiten Ver- fahren seien nicht vollständig und nicht abgeschlossen gewesen. Die Ab- klärung betreffend die starken Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin, die am 26. August 2021 hätte stattfinden sollen, sei nicht durchgeführt wor- den, weil sie vorher transferiert worden sei, obwohl ihre vormalige Rechts- vertreterin im ersten Verfahren mehrmals darauf hingewiesen habe, dass diese Abklärung dringend notwendig sei. Seit ihrer Einreise in die Schweiz sei lediglich eine medizinische Untersuchung vorgenommen worden, bei der ihr gesagt worden sei, sie solle sich auf die wesentlichen gesundheitli- chen Beschwerden beschränken. Thema der Untersuchung seien die Kopfschmerzen gewesen, wobei vorschnell auf muskuläre Ursachen ge- schlossen worden sei. Eine Magnetresonanztomographie (MRI), die im mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Bericht empfohlen worden sei, sei nicht durchgeführt worden. Das SEM unterschätze die Extremsituation, in der sich die Beschwerde- führerin befinde. Während ihrer in Somalia erzwungenen Ehe habe sie sich ständig vor physischen und sexuellen Übergriffen gefürchtet. Sexuelle Er- fahrungen habe sie seit dem 14. Lebensjahr nur unter Gewalteinwirkung gemacht. Es falle ihr sehr schwer, über die Vergewaltigungen zu sprechen, die sie durch ihren Ehemann und in Griechenland durch verschiedene Camp-Bewohner erlebt habe. Das Vorbringen von psychischen Leiden setze ein enges Vertrauensverhältnis voraus, das in den bisherigen Arzt- besuchen bei männlichen Ärzten nicht habe aufgebaut werden können. Der medizinische Sachverhalt sei entgegen der Auffassung des SEM nicht hinreichend festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei erst seit kur- zem in der Lage, über ihre Erlebnisse in Griechenland zu berichten. Der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Arztbericht bezeuge wei- tere medizinische Probleme. Es ergebe sich daraus, dass ihr gesundheitli- cher und psychischer Zustand bereits während des ersten Verfahrens we- sentlich schlechter als angenommen gewesen sei. Im Bericht werde nicht ausgeschlossen, dass die Kopfschmerzen von einer Blutansammlung in- folge des Schlags auf den Nacken stammen könnten. Im Gesuch sei auf- gezeigt worden, dass Verletzungen im Genitalbereich aufgrund der sexu- ellen Übergriffe nicht ausgeschlossen werden könnten. Im gynäkologi- schen Bericht würden solche Verletzungen festgestellt. Die Beschwerde- führerin habe bis vor kurzem keine psychologische Betreuung erhalten, ob- wohl dies angezeigt gewesen wäre. Mittlerweile habe eine erste psycholo- gische Abklärung stattgefunden, eine Folgebehandlung in Form einer The- rapie habe noch nicht angetreten werden können.

D-844/2023 Seite 14 Im Arztbericht vom 15. November 2022 werde die Anamnese bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in Somalia mehrmals vergewaltigt worden sei. Sie sei aufgrund der erlebten physischen und sexuellen Gewalt kom- plex traumatisiert und bedürfe dringendst intensiver psychologisch-psychi- atrischer Betreuung und Behandlung. Eine Rückführung nach Griechen- land hätte eine Destabilisierung, Retraumatisierung und Aggravierung ih- res psychischen Zustands zur Folge. Würde sie einer solchen Situation ausgesetzt, käme dies einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gleich. Weder im ersten noch im zweiten Verfahren sei sie psychologisch abgeklärt worden, obwohl dies nötig gewesen wäre. Es könne nicht ihr angelastet werden, dass kein Termin bei einer psychologi- schen Fachkraft organisiert worden sei, habe sie sich doch zur Zeit des ersten Verfahrens erst seit wenigen Wochen in der Schweiz aufgehalten. Sie hätte mit entsprechenden Fragestellungen als besonders verletzliche Person identifiziert werden müssen. Im Gesuch sei aufgezeigt worden, dass eine Überstellung nach Griechenland sich überaus negativ auf ihren psychischen und gesundheitlichen Zustand auswirken würde. Zudem sei ihr in Griechenland der Zugang zur nötigen gesundheitlichen Versorgung verwehrt worden. Das SEM ignoriere die bereits im ersten Asylverfahren eingebrachten Länderberichte, gemäss denen der Zugang zur medizini- schen Grundversorgung für Personen mit Schutzstatus nicht gewährleistet sei. Dazu sei auf die kürzlich erstellte Dokumentation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Griechenland als sicherem Drittstaat zu verwei- sen. Die SFH rate von jeglichen Überstellungen nach Griechenland ab. Das SEM habe in seiner Verfügung die Begründungspflicht verletzt, indem es nur unzureichend begründet habe, weshalb es nicht nötig sei, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Es sei nicht auf die dringenden Empfehlungen im eingereichten Arztbericht eingegangen. Durch die Auflis- tung der Leistungen des Medic-Help-Dienstes komme es der Begrün- dungspflicht ebenso wenig nach, wie mit dem Verweis auf die angeblich vorhandene und zugängliche medizinische Infrastruktur in Griechenland. Nicht geäussert habe es sich auch zur geforderten Begutachtung der Be- schwerdeführerin nach dem Standard der IK. Indem es das Verfahren in Bezug auf die Vorbringen im Zusammenhang mit den Aufenthaltsbedin- gungen in Griechenland und dem erlittenen sexuellen Missbrauch an das Bundesverwaltungsgericht überweise, missachte es die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch, gemäss denen die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, früher über den sexuellen Missbrauch zu sprechen. Damit werde auch die Rechtsweggarantie verletzt.

D-844/2023 Seite 15 Das SEM habe es unterlassen, den relevanten medizinischen Sachverhalt durch ein Gutachten gemäss Standard IP abzuklären. Zudem sei die Be- schwerdeführerin nicht in einem geeigneten Rahmen über das in Grie- chenland Erlebte angehört worden. Da eine Heilung der Verletzungen des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht in Frage komme, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben.

E. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, hinsichtlich der Kritik, der medizinische Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, sei da- rauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 11. August 2021 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3708/2021 vom 27. August 2021 in Rechts- kraft erwachsen sei. Im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs nach Art. 111b AsylG könne die Wiederwägung eines in Rechtskraft erwachse- nen Entscheids innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiederer- wägungsgrundes verlangt werden. Das SEM habe die Beschwerdeführerin nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4647/2021 / D-4237/2021 vom 2. Februar 2022 gestützt auf Art. 8 und Art. 26a AsylG aufgefordert, vom sie behandelnden Arzt einen Bericht erstellen zu lassen. Die Tatsache, dass sie trotz zweimaliger Fristerstreckung erst auf Be- schwerdeebene einen solchen eingereicht habe, könne nicht dem SEM an- gelastet werden. Auch unter Berücksichtigung des ärztlichen Berichts vom

15. November 2022 gehe das SEM nicht davon aus, dass sich die gesund- heitliche Situation der Beschwerdeführerin nach der Verfügung vom 11. Au- gust 2021 derart verschlechtert habe, dass es seinen Entscheid überden- ken müsste. Vielmehr sei eine Verbesserung ihres Gesundheitszustands festzustellen. Das SEM gehe davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nach wie vor durchführbar sei. In Beachtung der kon- kreten Umstände und der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerde- führerin könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sie sich nach einer Rückkehr nach Griechenland in einer derart existenzbedrohenden Situa- tion wiederfinden würde, die ein «real risk» einer Verletzung der EMRK mit sich brächte.

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Auslän- der und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]).

D-844/2023 Seite 16 Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Na- tur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4).

E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge- mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be- weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Gemäss einer Mitteilung der kantonalen Behörde vom 25. Oktober 2021 war der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin während längerer Zeit nicht bekannt. Im Urteil D-4647/2021 / D-4237/2021 vom 2. Februar 2022 wurde darauf hingewiesen, dass Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet sind, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen müssen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, sich dem SEM für das weitere Verfahren zur Verfügung zu halten und diesem sowie der zu- ständigen kantonalen Behörde ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben. Trotz dieser unmissverständlichen Aufforderung blieb die Beschwerdefüh- rerin untätig und teilte dem SEM ihren Aufenthaltsort erst auf Nachfrage vom 11. März 2022 hin mit.

E. 6.2.1 Asylsuchende müssen die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittel- bar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 36 Abs. 2 AsylG oder der Gewährung des recht- lichen Gehörs nach Art. 36 Abs. 1 AsylG geltend machen (Art. 26a Abs. 1 AsylG). Für die Vorbringen nach Art. 26a Abs. 1 AsylG bezeichnet das SEM die für die Untersuchung zuständige Fachperson. Das SEM kann die not- wendigen medizinischen Aufgaben Dritten übertragen (Art. 26a Abs. 2 AsylG). Später geltend gemachte oder von einer anderen medizinischen Fachperson festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen können im

D-844/2023 Seite 17 Asyl- und Wegweisungsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie nach- gewiesen werden. Eine Glaubhaftmachung reicht ausnahmsweise aus, wenn entschuldbare Gründe für die Verspätung vorliegen oder im Einzelfall ein Nachweis aus medizinischen Gründen nicht erbracht werden kann. Das SEM kann eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beiziehen (Art. 26a Abs. 3 AsylG).

E. 6.2.2 Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2022 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, einen auf einem beigelegten Formular abzufas- senden aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen (vgl. Bst. F.c). Sie liess am 16. September 2022 mitteilen, dass sie an eine weibliche Fachperson überwiesen werden müsse, da sie nicht in der Lage sei, sich dem behan- delnden Arzt genügend zu öffnen. Sie liess um Fristverlängerung zur Ein- reichung des ärztlichen Berichts bis zum 15. Dezember 2022 ersuchen (vgl. Bst. F.d). Das SEM wies mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2022 darauf hin, es erwarte einen ärztlichen Bericht, der ihre derzeitige gesund- heitliche Verfassung aufzeige, und ersuchte darum, dass dieser vom der- zeit behandelnden Arzt erstellt werde (vgl. Bst. F.e). Im Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2022 beharrte die Beschwerdeführerin darauf, dass frühestens Mitte Dezember 2022 mit einem fundierten ärztli- chen Bericht zu rechnen sei (vgl. Bst. F.f). Trotz behördlicher Aufforderung und stillschweigend gewährter Fristerstreckung wurde der angekündigte ärztliche Bericht des Gesundheitszentrums C._______ bis zum Verfü- gungszeitpunkt (11. Januar 2023) und bis heute nicht eingereicht. Hinge- gen wurde mit der Beschwerde ein ärztlicher Kurzbericht von Dr. med. D._______ vom 15. November 2022 eingereicht, den die Beschwerdefüh- rerin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte beziehungsweise Erklärungen ohne Weiteres beim SEM während des vorinstanzlichen Verfahrens hätte übermitteln können.

E. 6.2.3 Durch ihr unkooperatives Verhalten und das Nichteinreichen des ver- langten ärztlichen Berichts (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2) verletzte die Be- schwerdeführerin die ihr gesetzlich auferlegte Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. f AsylG) in nicht leichtzunehmender Weise.

E. 7.1 In der Beschwerde wird in formell-rechtlicher Hinsicht gerügt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachver- halt mangelhaft abgeklärt.

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E. 7.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be- hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunk- ten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrück- lich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2).

E. 7.2.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu kön- nen, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild ma- chen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interes- sen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung ver- langt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.).

E. 7.2.3 Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hat die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaf- fen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungs- gemäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungs- maxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49).

E. 7.3.1 Das SEM forderte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verfah- rensinstruktion mehrfach und mit Nachdruck auf, (vorerst) einen aktuellen ärztlichen Bericht auf dem dafür vorgesehenen Formular «Ärztlicher Be- richt für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren» einzu- reichen. In diesem Bericht hätte der sie behandelnde Arzt Auskunft über

D-844/2023 Seite 19 den Befund, die Diagnose, die Behandlung, die Behandlungsprognose und allenfalls zu Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat erteilen können. Da es die Beschwerdeführerin versäumte, den verlangten ärztlichen Be- richt des sie behandelnden Arztes einzureichen und auch den in Aussicht gestellten Bericht des Gesundheitszentrums C._______ nicht beibrachte, läuft die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe nur unzu- reichend begründet, weshalb es weitere medizinische Abklärungen nicht als nötig erachte, ins Leere. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin erstmals bereits am 31. August 2022 auf, einen aktualisierten und detail- lierten ärzt-lichen Bericht auf dem dafür vorgesehenen Formular, mit wel- chem die Ärzteschaft in Kenntnis über die benötigten Auskünfte gesetzt wird, einzureichen. Die Beurteilung der Frage, ob sich in Kenntnis des ak- tuellen Gesundheitszustands der rechtlich vertretenen Beschwerdeführe- rin weitere medizinische Abklärungen aufgedrängt und gerechtfertigt hät- ten, wurde dem SEM durch ihr prozessuales Verhalten verunmöglicht.

E. 7.3.2 Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge hat das SEM das Verfahren in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusam- menhang mit den Aufenthaltsbedingungen in Griechenland und dem erlit- tenen sexuellen Missbrauch mit der angefochtenen Verfügung nicht an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Vielmehr stellte es sich auf den Standpunkt, Griechenland sei ein Rechtsstaat, dessen Polizeibehörden willens und in der Lage seien, adäquaten Schutz zu gewähren, weshalb sie sich bei Übergriffen durch Drittpersonen an dieselben wenden könne (vgl. S. 5 Abschnitt 1 der Verfügung). Dies entspricht der bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3708/2021 vom 11. August 2021 vorge- nommenen Einschätzung (vgl. dort E. 4.4 in fine und E. 5.4.5). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geschilderten deplorablen Lebensbedin- gungen in Griechenland wies das SEM darauf hin, dass sich das Bundes- verwaltungsgericht im Urteil D-3708/2021 vom 11. August 2021 damit aus- einandergesetzt habe (vgl. S. 5 Abschnitt 2 der Verfügung). Dieser Stand- punkt erweist sich unter Hinweis auf die Erwägungen 5.4.4 und 5.5.2 des genannten Urteils als zutreffend.

E. 7.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM mit der angefoch- tenen Verfügung weder die ihm obliegende Begründungspflicht noch die Rechtsweggarantie der Beschwerdeführerin verletzte.

E. 7.4.1 Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ist ein Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes

D-844/2023 Seite 20 schriftlich und begründet einzureichen. Hinsichtlich der Sachverhaltsabklä- rungen richtet sich das Verfahren überdies nach dem VwVG, weshalb das SEM den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 19 VwVG die erforderlichen Beweisvorkehrungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu treffen hat, falls sich dieser aufgrund des schriftlich eingereichten Asylgesuches nicht vollstän- dig erstellen lässt (vgl. Urteil des BVGer D-2710/2019 vom 12. März 2020 E. 5.3.3). Vorliegend verzichtete das SEM zu Recht auf eine (erneute) An- hörung der Beschwerdeführerin, da sie sich im Rahmen ihrer Eingaben an die Asylbehörden, die durch ärztliche Berichte gestützt wurden, hinrei- chend zu ihren Erlebnissen in Griechenland äussern konnte.

E. 7.4.2 Insoweit gerügt wird, das SEM habe es unterlassen, ein medizini- sches Gutachten gemäss Standard IP einzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass die Einholung eines entsprechenden Gutachtens von Amtes wegen nur ganz ausnahmsweise und in Berücksichtigung restriktiver Vorausset- zungen angezeigt ist, zumal der Sachverhalt im Asylverfahren in aller Re- gel durch die Anhörung der asylsuchenden Person zu erstellen ist. Dies muss umso mehr gelten, wenn ein entsprechender Antrag erst im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens gestellt wird. Die asylsuchende Per- son ist verpflichtet, ihre Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisions- gründe vollständig schriftlich geltend zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 5.1). Vorliegend durfte das SEM an- gesichts der Aktenlage im Rahmen des ausserordentlichen Verfahrens auf die Einholung eines entsprechenden Gutachtens verzichten, zumal es die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei mehrmals sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen, in der angefochtenen Verfügung nicht bezweifelte.

E. 7.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, nicht zu überzeu- gen vermag. Der Hauptantrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sach- verhaltsabklärung, zur materiellen Prüfung sowie zur Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen.

E. 8.1 Hinsichtlich der Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechen- land ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu verweisen. Das Gericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Vollzug der Weg- weisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus er- halten haben, grundsätzlich zulässig ist. Es ist nicht von einer Situation

D-844/2023 Seite 21 auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht und trotz der Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland ver- schiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und An- gebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der Euro- päischen Union (EU), dem «Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen» (UNHCR) und der «Internationalen Organisation für Migration» (IOM) abhängen, die – in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesell- schaft – Leistungen erbringen und finanzieren. Auch wenn die Verhältnisse schwierig sind, geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Perso- nen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzu- decken, und dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behand- lung besteht (vgl. a.a.O. E. 11.2).

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Perso- nen [VVWAL, SR 142.281]). Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist, zumal der Bundesrat – auch in Anbetracht der schwierigen Lebensbe- dingungen für Personen mit Schutzstatus in Griechenland – auf seine dies- bezügliche Einschätzung, die periodisch überprüft wird (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen ist (vgl. a.a.O. E. 11.3).

E. 8.3 Die vorstehend genannten Regelvermutungen können im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine exis- tenzielle Notlage geriete. Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für Personen, die in Griechenland einen Schutzstatus erhal- ten haben, präzisierte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung dahingehend, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt. Allein die Tat- sache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in

D-844/2023 Seite 22 Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegwei- sung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die be- troffene Person bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geriete, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte.

E. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hielt ebenso fest, dass die Legalvermu- tung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr liefen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu ge- raten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehen- den Rechte vor Ort einzufordern, nicht aufrechterhalten werden kann. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vul- nerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, aus- ser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer aus- nahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausge- gangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass sie Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Ge- sundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integra- tion haben werden. Das SEM ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuch- stellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehö- ren, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünsti- genden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äus- serst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen. (vgl. a.a.O. E. 11.5).

E. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkom- mens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, un- menschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.1.1 Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling aner- kannt. Sie kann sich somit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie be- rufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], medizinischer

D-844/2023 Seite 23 Versorgung [Art. 30] und Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Obwohl die Lebensbedingun- gen in Griechenland für schutzberechtigte Personen schwierig sind, ist nicht von einem «real risk» auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr dort einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausge- setzt. Sie kann bei den zuständigen Behörden – nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen – ihre Rechte geltend machen. Sie hat nicht glaubhaft geltend gemacht, dass sie sich während ihres dortigen Aufenthalts erfolglos um Hilfestellung bei der Einforderung ihr zustehender staatlicher Unterstützung bemühte.

E. 9.1.2 Der Vollzug der Wegweisung kann im Einzelfall beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), die vorliegend nicht gegeben sind, da davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in einer derart kritischen gesundheitli- chen Verfassung befindet, die eine Notfallversorgung oder lebensnotwen- dige Behandlung erfordern würde. Es darf davon ausgegangen werden, dass die in den vorliegenden ärztlichen Berichten als notwendig bezeich- nete medizinische Behandlung nicht zwingend in der Schweiz durchzufüh- ren ist, sondern auch in Griechenland eingeleitet werden kann.

E. 9.1.3 Die Beschwerdeführerin vermag somit die Annahme der grundsätzli- chen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen.

E. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge- fährdet sind.

E. 9.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte bereits in seinem Urteil D-3708/2021vom 27. August 2021 die Ausführungen des SEM, dass Grie- chenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Dem Gericht war (und ist) bewusst, dass eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann. Es stellte fest, dass ihre Vorbringen die hohen Anforderungen an die Annahme einer kon- kreten Gefährdung nicht erfüllen (vgl. a.a.O. E. 5.5.2). Auch in

D-844/2023 Seite 24 Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beschwerden darf erwartet wer- den, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfor- dert. Sie machte nicht geltend, dass sie sich in Griechenland nach der Ge- währung des Schutzes und der Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung aktiv um Unterstützung und Hilfe bei den griechischen Behörden bemühte oder ihr hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten dauerhaft Unterstüt- zung verweigert worden wäre.

E. 9.2.2 Gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden ist aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegwei- sungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behand- lung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer ra- schen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustan- des der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Ge- währleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Un- zumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizeri- schen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder in jüngerer Zeit etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlich-psychiatrischen Kurzbe- richt vom 15. November 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh- rerin unter Schlafstörungen, Angst vor anderen Menschen – insbesondere vor fremden Männern – und Angst, ihre Kinder nie mehr zu sehen, leidet. Sie denke viel über ihre Situation und über die Zukunft nach, habe Kopf- schmerzen und weine viel. Es zeige sich ein allgemeines Misstrauen, sie sei niedergeschlagen, innerlich unruhig und ängstlich. Es werde eine Stö- rung der Vitalgefühle geäussert, die affektive Schwingungsfähigkeit sei ver- mindert und der Antrieb sei reduziert. Es gebe keinen Hinweis für hand- lungsweisende Suizidalität. Es ergebe sich die Diagnose einer mittelgradi- gen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Die Beschwerdeführerin benö- tige dringend eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, eine Rückführung in ihre Heimat in diesem Zustand würde zu einer Verschlim- merung des Gesundheitszustands führen. Im Bericht des «(…)» vom

E. 9.2.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass ein bevorstehen- der Wegweisungsvollzug bei davon betroffenen ausländischen Personen zu zusätzlicher psychischer Belastung führen kann. Sollte sich der Ge- sundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtern, könnte dem für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Weg- weisungsvollzug beauftragten Behörden werden die griechischen Behör- den vor dem Vollzug über ihre besonderen medizinischen Bedürfnisse in- formieren und diesen Umständen bei der Bestimmung der Vollzugsmoda- litäten Rechnung tragen. Die Beschwerdeführerin ist gehalten, bei der Vor- bereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihr frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu ma- chen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom

11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung ist weiterhin nicht als unzumutbar zu bezeichnen.

E. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin, die in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, ausdrücklich

D-844/2023 Seite 27 zugestimmt haben und den Akten keine Hinweise auf eine dauernde Rei- seunfähigkeit zu entnehmen sind. Gesundheitlichen Aspekten kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden.

E. 9.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be- zeichnete. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Be- tracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführun- gen in den Eingaben der Beschwerdeführerin und die eingereichten Be- weismittel im Einzelnen weitergehend einzugehen, da sie an der Würdi- gung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab- zuweisen. 11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2023 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finan- ziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu ver- zichten. 12. 12.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeistän- dung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin lic. iur. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurich- ten. 12.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei dieses in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).

D-844/2023 Seite 28 12.3 Vorliegend wurde am 3. Juli 2023 eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 4,85 Stunden à Fr. 220.– (Fr. 1067.–) und Spe- sen von Fr. 12.70 (zusätzlich Mehrwertsteuer von 7.7 %) geltend gemacht werden. Die Kostennote erscheint hinsichtlich des veranschlagten zeitli- chen Aufwands und der Spesen angemessen, indessen ist unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 12.2 der Stundenansatz auf Fr. 150.– fest- zusetzen. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist daher auf gerundet insgesamt Fr. 798.– (Fr. 727.50 für Arbeit, Fr. 12.70 für Spesen und Fr. 57.– Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

D-844/2023 Seite 29

E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 11 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2023 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten.

E. 12.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin lic. iur. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.

E. 12.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei dieses in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE).

E. 12.3 Vorliegend wurde am 3. Juli 2023 eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 4,85 Stunden à Fr. 220.- (Fr. 1067.-) und Spesen von Fr. 12.70 (zusätzlich Mehrwertsteuer von 7.7 %) geltend gemacht werden. Die Kostennote erscheint hinsichtlich des veranschlagten zeitlichen Aufwands und der Spesen angemessen, indessen ist unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 12.2 der Stundenansatz auf Fr. 150.- festzusetzen. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist daher auf gerundet insgesamt Fr. 798.- (Fr. 727.50 für Arbeit, Fr. 12.70 für Spesen und Fr. 57.- Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite)

E. 13 Oktober 2021 – eingereicht im Beschwerdeverfahren D-4647/2021 – wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter einer komplexen PTBS (ICD-10 F43.1), einer mittelgradigen bis schweren depressiven Epi- sode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einer somatoformen Störung (ICD-10 F45.0) litt. Eine

D-844/2023 Seite 25 störungsspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wurde dringend empfohlen, wozu die Behandlung mit Psychopharmaka und bei akuten Krisen stationäre Aufenthalte gehörten. Die Beschwerde- führerin sollte traumaorientiert und kultursensibel von entsprechend aus- gebildeten weiblichen Fachkräften behandelt werden. Eine Rückschaffung nach Griechenland wurde im damaligen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen als nicht zumutbar erachtet. Die Beschwerdeführerin teilte dem SEM am 16. September 2022 mit, sie sei an das Gesundheitszentrum C._______ überwiesen worden, weil sie sich dem behandelnden Psychiater nicht vollständig habe öffnen können. Sie habe dort am 15. November 2022 einen ersten Termin. Trotz ihrer An- kündigung, sie werde bis Mitte Dezember 2022 einen fundierten ärztlichen Bericht einreichen, und der ihr obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht verzichtete sie darauf, das SEM beziehungsweise das Bundesverwal- tungsgericht über die durch das Gesundheitszentrum C._______ gewon- nenen Erkenntnisse und eine allfällig eingeleitete psychiatrisch-psychothe- rapeutische Behandlung zu orientieren. Die Beschwerdeführerin wird ent- gegen der im ärztlichen Bericht vom 15. November 2022 geäusserten Be- fürchtung nicht in ihre Heimat zurückgeführt und die als notwendig erach- tete psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung kann in Griechen- land begonnen beziehungsweise weitergeführt werden. Die mit dem Voll- zug beauftragten Behörden werden die griechischen Behörden über be- reits begonnene oder als notwendig erachtete medikamentöse und psychi- atrisch-psychologische Therapien in Kenntnis setzen, wobei auch darauf hingewiesen werden kann, dass eine Behandlung durch eine weibliche Fachärztin beziehungsweise Psychologin empfehlenswert ist. Dem im Beschwerdeverfahren D-4647/2021 eingereichten Kurzbericht der (…) vom 17. September 2021 gemäss litt die Beschwerdeführerin an einer akuten Kolpitis (Entzündung im Bereich der Vagina), die medikamentös be- handelt wurde. Dr. med. E._______ empfahl im medizinischen Bericht vom

E. 15 September 2021 eine weitere Abklärung der Kopfschmerzen (inkl. Bild- gebung mit Magnetresonanz), unter denen die Beschwerdeführerin litt, so- wie einen Verzicht auf ihre Rückführung nach Griechenland. Mangels ge- genteiliger Mitteilung durch die Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass derzeit keine gynäkologische Behandlung durchgeführt wird. Ob durch das Gesundheitszentrum C._______, an das sie im September 2022 überwiesen wurde, eine Behandlung ihrer Kopfschmerzen eingeleitet oder ein MRI durchgeführt wurde, ist mangels Einreichung entsprechender Be- richte nicht bekannt. Indessen ist ohne Weiteres festzustellen, dass

D-844/2023 Seite 26 entsprechende Abklärungen und Behandlungen in Griechenland vorge- nommen beziehungsweise durchgeführt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass die akten- kundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht von ei- ner derartigen Schwere sind, dass die für die Feststellung der Unzumut- barkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle erreicht ist. Das Vorliegen einer schweren depressiven Episode beziehungsweise einer PTBS ändert an der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3708/2021 vom 27. Au- gust 2021 festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nichts (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-5784/2022 vom

E. 20 Januar 2023 E. 7). Insgesamt gesehen handelt es sich bei der Be- schwerdeführerin nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022E. 11.5.3, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Die von ihr vorgebrachten und ärztlich bestätigten Be- schwerden können in Griechenland behandelt werden und sie wird auf- grund ihres Schutzstatus Zugang zu den erforderlichen Behandlungen ha- ben. In lebensbedrohlichen Situationen haben in Griechenland zudem alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status Zugang zu Notfallsta- tionen (vgl. a.a.O. E. 9.8.2).

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Tarig Hassan, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 798.– zugesprochen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-844/2023 law/bah Urteil vom 13. September 2023 Besetzung Richter Walter Lang (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richter Thomas Segessenmann, Gerichtsschreiber Christoph Basler. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, Advokatur Kanonengasse, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des SEM vom 11. Januar 2023. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin stellte am 16. Juli 2021 in der Schweiz ein Asylgesuch. Das SEM erhob am 26. Juli 2021 die Personalien der Beschwerdeführerin (Personalienaufnahme; PA). A.b Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin in der Zentraleinheit Eurodac vom 20. Juli 2021 ergab, dass sie am 14. Juli 2020 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihr dort am 24. September 2020 Schutz gewährt worden war. A.c Die Beschwerdeführerin liess sich am 23. Juli 2021 ärztlich untersuchen. Dabei wurde festgestellt, dass sie an chronischen Kopfschmerzen mit wahrscheinlich muskulärer Ursache und an einer allergischen Nasennebenhöhlenentzündung litt; zudem wurden ein(e) schlechte(r) Zahnhygiene/Zahnstatus gesehen. A.d Beim persönlichen Gespräch gemäss Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 vom 23. Mai 2019 (Dublin-Gespräch) vom 29. Juli 2021 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit einer Überstellung nach Griechenland gewährt. Dabei gab sie zu Protokoll, sie sei am 3. Dezember 2019 in Griechenland eingereist, wo ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden sei. Danach sei sie mit anderen Personen aus Afrika in einer behelfsmässigen Einrichtung untergekommen, wo sie sich nur nachts hätten aufhalten dürfen. Gesundheitlich gehe es ihr nicht gut. Sie leide unter Kopf- und Hüftschmerzen sowie Husten. Aufgrund ihrer Schmerzen am ganzen Körper schlafe sie schlecht, sie habe auch Leberschmerzen. In Somalia sei sie wegen ihrer Schmerzen ein Jahr lang im Krankenhaus gewesen, aber die Ärzte hätten deren Ursachen nicht herausgefunden. Im Bundesasylzentrum (BAZ) sei sie wegen ihrer Gesundheitsprobleme beim Arzt gewesen. A.e Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 30. Juli 2021 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diese stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 2. August 2021 zu. A.f Mit Verfügung vom 11. August 2021 trat das SEM auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, wies sie aus der Schweiz weg und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten sie in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte das SEM den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. A.g Das Bundesverwaltungsgericht wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Beschwerde vom 19. August 2021 mit Urteil D-3708/2021 vom 27. August 2021 ab. B. B.a Die Beschwerdeführerin stellte durch ihre damalige Rechtsvertreterin am 16. September 2021 beim SEM ein «Gesuch um Wiedererwägung», in dem die Aufhebung der Verfügung des SEM vom 11. August 2021 beantragt wurde. Auf das Asylgesuch sei wiedererwägungsweise einzutreten und dieses sei materiell zu prüfen. Zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung seien weitere ärztliche Abklärungen und insbesondere ein Gutachten gemäss Standard Istanbul-Protokoll (IP) einzuholen. Eventualiter sei die Beschwerdeführerin zu ihren Erlebnissen in Griechenland in einem dazu geeigneten Rahmen anzuhören sowie die Sache danach neu zu beurteilen. Subeventualiter sei wiedererwägungsweise festzustellen, dass der Vollzug nach Griechenland unzumutbar sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Dem Gesuch sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die kantonale Behörde sei anzuweisen, von Vollzugsmassnahmen abzusehen. Die Beschwerdeführerin sei von der Erhebung von Verfahrenskosten zu befreien und es sei kein Gebührenvorschuss zu erheben. Zur Begründung des Gesuchs wurde geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei in Somalia mit einem Mitglied der Al-Shabaab-Miliz zwangsverheiratet worden. Ihr Ehemann habe sie immer wieder physisch, psychisch und sexuell misshandelt. Sie habe dies den heimatlichen Behörden gemeldet, wonach er kurzzeitig festgehalten worden sei. Nach seiner Freilassung sei sie geflüchtet und habe sich bei einer Familie verstecken können. Als ihr Ehemann sie dort aufgespürt und bedroht habe, habe ihr die Familie die Flucht in die Türkei ermöglicht, wo sie bei Bekannten derselben untergekommen sei, die sie versklavt hätten. Sie habe einen Schlepper gefunden, der sie nach Griechenland gebracht habe, wo sie vom Dezember 2019 bis zum März 2021 in einem Camp gelebt habe. Die sanitäre Situation und die Sicherheitslage seien prekär gewesen und sie habe sich gegen gewalttätige Übergriffe nicht wehren können. Sie sei immer wieder Opfer von sexueller Gewalt geworden und von den Tätern mit dem Tod bedroht worden, für den Fall, dass sie die Vergewaltigungen melden würde. Sie habe mehrmals versucht, dies der Camp-Polizei zu melden, sei aber immer wieder vertröstet worden. Im Mai 2020 sei sie während einer Schlägerei, die sich im Camp zugetragen habe, von einem Mann mit einem Stock in den Nacken geschlagen worden, worauf sie das Bewusstsein verloren habe. Von einigen Frauen sei sie ins Sanitätszelt gebracht worden, wo man sie mit der Begründung weggewiesen habe, sie hätten sich an der Schlägerei beteiligt. Seither leide sie unter starken Kopfschmerzen, die im Camp nicht behandelt worden seien. Aufgrund der sexuellen Übergriffe leide sie an Unterleibsschmerzen. Ihr Asylgesuch, das sie in Griechenland gestellt habe, sei am 24. September 2020 gutgeheissen worden, den entsprechenden Ausweis habe sie erst am 3. März 2021 erhalten. Kurz danach sei auf ihr Zelt ein rotes Kreuz gemalt worden, was bedeute, dass das Zelt zerstört werde. Sie sei aus dem Camp gewiesen worden und für drei Monate auf der Strasse gelandet. Sie habe sich bei einer Familie, die auch des Camps verwiesen worden sei, verstecken können. Ernährt habe sie sich von Gaben anderer Geflüchteter. In den Nächten, während derer sie sich nicht bei der Familie habe aufhalten können, sei sie immer wieder von auf der Strasse lebenden Männern vergewaltigt worden. Sie habe dies beim Sicherheitspersonal des Camps gemeldet, das sich nicht mehr zuständig gefühlt habe. Im April 2021 habe sie einen Zusammenbruch erlitten und sei in eine Klinik gebracht worden, wo man ihr eine Eiseninfusion gegeben habe. Am 20. Juni 2021 habe sie nach Athen reisen können, von wo aus sie am 14. Juli 2021 weitergereist sei. Während des ordentlichen Verfahrens sei die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen, über die erlittene sexuelle Gewalt zu sprechen. Die davon resultierenden Unterleibsschmerzen und die psychischen Probleme habe sie aus Scham nicht genau lokalisieren können. Es seien weder eine gynäkologische noch eine psychologische Untersuchung vorgenommen worden. Eine vorgesehene Abklärung betreffend die Kopfschmerzen habe nicht stattgefunden, weil sie zuvor verlegt worden sei. Aus einem medizinischen Bericht des Schweizerischen Roten Kreuzes (SRK) vom 15. September 2021 gehe hervor, dass die Beschwerdeführerin auf der Flucht sexuelle Gewalt erlitten habe. Ihre Kopfschmerzen würden mit dem Schlag ins Genick in Verbindung gebracht. Diagnostiziert würden eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit schwergradiger Depression nach «Gewalterfahrung auf Flucht aus Somalia» sowie «langanhaltende Kopfschmerzen gemischten Typs, inkl. Migräne-Komponente, nach Gewalteinwirkung an Halswirbelsäule und Schädel im Mai 2020». Der Arzt schlage weitergehende Abklärungen der Kopfschmerzen inklusive Bildgebung mit Magnetresonanz vor, um allfällige Blutansammlungen aus-zuschliessen. Ebenso empfehle er einen baldmöglichsten Beginn einer psychiatrischen/psychotherapeutischen Behandlung. Zudem werde um Absehen von der Wegweisung ersucht, damit dringend notwendige medizinische Behandlungen in der Schweiz ermöglicht würden. Es ergebe sich, dass der gesundheitliche und der psychische Zustand der Beschwerdeführerin wesentlich schlechter (gewesen) sei, als bisher angenommen. Mit der Rückweisung nach Griechenland gehe eine Verschlechterung ihres Zustands und eine drohende Retraumatisierung einher. Mit der Eingabe und dem Arztbericht könne belegt werden, dass weitere medizinische und psychologische Abklärungen angezeigt seien. Für die Verspätung der Vorbringen lägen entschuldbare Gründe vor, sei doch bekannt, dass traumatisierte Asylsuchende häufig nicht in der Lage seien, präzise, vollständige und widerspruchsfreie Angaben zu erlittenen Misshandlungen zu machen. Würden solche Angaben erst im späteren Verlauf des Verfahrens vorgebracht, sei deren Glaubhaftigkeit nicht grundsätzlich beeinträchtigt. Gemäss der von der Schweiz ratifizierten Istanbul-Konvention (IK) müssten alle Frauen, die Opfer von geschlechtsspezifischer Gewalt geworden seien, Zugang zu Hilfsdiensten haben, die ihnen Schutz böten und Genesung erleichterten. Die Beschwerdeführerin sei mangels Abklärung nicht als Opfer sexueller Gewalt identifiziert worden. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin müssten reevaluiert werden. Die medizinischen Abklärungen müssten unter Einbezug ihrer Vorbringen weitergeführt und abgeschlossen werden. Eine medizinische Abklärung nach Standard des IPs sei angezeigt. Abzuklären sei, ob ihr bei einer Rückkehr nach Griechenland unmenschliche Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK drohe. Eventualiter sei sie zu ihren Erlebnissen in Griechenland anzuhören, wobei dem Umstand, dass sie sexuelle Gewalt erlitten habe, Rechnung zu tragen sei. Der Eingabe lagen eine Kopie des griechischen Flüchtlingsausweises der Beschwerdeführerin, eine Fotografie von einem Zelt, ein medizinischer Bericht des SRK vom 15. September 2021 und eine Eingabe vom 4. Juni 2020 von «Refugee Support Aegean» (RSA) und der Stiftung PRO ASYL bei. B.b Mit Verfügung vom 22. September 2021 wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Auf die Vorbringen, die im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu prüfen seien, trat es mangels Zuständigkeit nicht ein (diesbezüglich überwies es die Eingabe vom 16. September 2021 an das BVGer [vgl. Bst. C]). Es stellte fest, die Verfügung vom 11. August 2021 sei in Rechtskraft erwachsen sowie vollstreckbar und einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu. Es erhob eine Gebühr von Fr. 600.-. Zur Begründung der Verfügung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin sei vom SEM im Rahmen der Verfahrensinstruktion abgeklärt worden. Der Nichteintretensentscheid vom 11. August 2021 sei vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-3708/2021 vom 27. August 2021 bestätigt worden und damit in Rechtskraft erwachsen. Es liege an der Beschwerdeführerin, im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens zwischenzeitlich eingetretene Veränderungen ihrer gesundheitlichen Situation geltend zu machen und zu belegen. Im Hinblick auf die Ausführungen im ärztlichen Bericht vom 16. September 2021 gehe das SEM davon aus, dass diese nicht geeignet seien, die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage zu stellen. Die gesundheitlichen Probleme seien nicht derart, dass ein Wegweisungsvollzug nach Griechenland einer Verletzung von Art. 3 EMRK gleichkomme. Griechenland verfüge über eine adäquate medizinische Infrastruktur und sei verpflichtet, der Beschwerdeführerin die notwendige medizinische Behandlung zukommen zu lassen. Die Vorbringen im Gesuch, welche Sachverhaltselemente beträfen, die bereits Gegenstand des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts D-3708/2021 vom 27. August 2021 gewesen seien, seien als Revisionsgesuch gemäss Art. 45 VGG in Verbindung mit Art. 121 ff. BGG zu qualifizieren und gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an die zuständige Behörde zu überweisen. C. Mit Schreiben vom 22. September 2021 übermittelte das SEM die Akten gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG an das Bundesverwaltungsgericht und erklärte, die Beschwerdeführerin habe mit Ausnahme der gesundheitlichen Probleme keine rechtswesentliche Veränderung der Sachlage geltend gemacht, die erstinstanzlich durch das SEM im Rahmen eines Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuchs zu prüfen wäre. Sie berufe sich auf vorbestehende Tatsachen, die sie im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht habe geltend machen können, und auf Beweismittel, die vorbestehende Tatsachen beträfen, die sie während des ordentlichen Verfahrens nicht habe einreichen können. Mit dem Gesuch werde einerseits beabsichtigt, eine Neubeurteilung von Sachverhaltselementen zu erreichen, die zum Teil materiell vom Bundesverwaltungsgericht geprüft worden seien, anderseits würden Sachverhaltselemente vorgebracht, die sich zum Urteilszeitpunkt zwar bereits verwirklicht gehabt hätten, aber nicht hätten geltend gemacht werden können. Gemäss den gesetzlichen Revisionsbestimmungen könne nur das Bundesverwaltungsgericht Sachverhaltselemente überprüfen, die es bereits materiell beurteilt habe. D. Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 22. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdeführerin durch ihre damalige Rechtsvertreterin, die angefochtene Verfügung (vom 22. September 2021) sei vollumfänglich aufzuheben und die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, zur materiellen Prüfung sowie zur Entscheidfindung an das SEM zurückzuweisen. Eventualiter sei das Wiedererwägungsgesuch als Revisionsgesuch anhand zu nehmen. Die Beschwerde sei koordiniert mit dem Revisionsgesuch zu behandeln. Subeventualiter sei das SEM anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Die kantonalen Migrationsbehörden seien anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von sämtlichen Vollzugshandlungen abzusehen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Der Beschwerdeführerin sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Der Beschwerde lagen ein Kurzbericht der (...) vom 17. September 2021 und ein ausführlicher Bericht des «(...)» vom 13. Oktober 2021 bei. E. Mit Urteil D-4647/2021 / D-4237/2021 vom 2. Februar 2022 hiess das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde D-4647/2021 gut. Es hob die Verfügung des SEM vom 22. September 2021 auf und wies die Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts und Neubeurteilung an das SEM zurück. Das Revisionsverfahren D-4237/2021 schrieb es als gegen-standslos geworden ab. Im Urteil wurde festgehalten, dass das SEM im wiederaufzunehmenden Verfahren bezüglich Wiedererwägung seines Nichteintretensentscheids vom 11. August 2021 aufgrund der gesamten Eingaben (inkl. der eingereichten Beweismittel) zu entscheiden haben werde, welche weiteren sachverhaltlichen Abklärungen notwendig seien. Insbesondere werde es darüber zu befinden haben, ob und welche weiteren medizinischen Berichte beziehungsweise Gutachten gemäss Standard IP einzuholen seien. Des Weiteren werde es zu prüfen haben, ob die Beschwerdeführerin in einem geeigneten Rahmen über ihre Erlebnisse in Griechenland zu befragen sei. Nach rechtsgenüglicher Erstellung des Sachverhalts werde das SEM über das Wiedererwägungsgesuch vom 16. September 2021 neu zu befinden haben. Dabei werde es gegebenenfalls auch das unter Ziff. 6 der Anträge im Wiedererwägungsgesuch vom 16. September 2021 gestellte Begehren, die Beschwerdeführerin sei gestützt auf Art. 111d Abs. 2 AsylG von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien, zu beurteilen haben. F. F.a Das SEM erkundigte sich bei der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 11. März 2022 nach ihrem Aufenthaltsort. F.b Die Rechtsvertretung teilte dem SEM am 21. März 2022 mit, die Beschwerdeführerin halte sich im Frauenhaus B._______ auf. F.c Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2022 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, bis zum 16. September 2022 einen auf einem beigelegten Formular abzufassenden aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen. F.d Die Beschwerdeführerin liess durch ihre Rechtsvertretung am 16. September 2022 mitteilen, eine Rücksprache mit dem sie behandelnden Arzt habe die Notwendigkeit einer Überweisung an eine weibliche Fachperson verdeutlicht. Als Opfer sexueller Gewalt sei sie nicht in der Lage, sich dem behandeln Arzt genügend zu öffnen. Hinzu komme, dass sie aus einem Kulturkreis stamme, in dem solche Vorfälle mit wesentlich stärkeren Schamgefühlen verbunden seien als in der schweizerischen Gesellschaft. Sie sei an das Gesundheitszentrum C._______ überwiesen worden und bitte um Fristverlängerung zur Einreichung des ärztlichen Berichts bis zum 15. Dezember 2022. F.e Das SEM hielt in seiner Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2022 fest, die Beschwerdeführerin befinde sich seit Juli 2021 in der Schweiz und aufgrund des Wiedererwägungsgesuchs vom 17. September 2021 (recte: 16. September 2021) sowie der eingereichten ärztlichen Berichte sei davon auszugehen, dass sie sich in ärztlicher Behandlung befinde. Es gehe nicht darum, eine neue medizinische Beurteilung vorzunehmen, sondern die derzeitige gesundheitliche Verfassung aufzuzeigen. Die Beschwerdeführerin werde darum ersucht, dass der ärztliche Bericht vom derzeit behandelnden Arzt erstellt werde. Der Bericht sei bis zum 21. Oktober 2022 einzureichen. F.f Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin informierte das SEM am 20. Oktober 2022 darüber, dass ihre Mandantin am 15. November 2022 einen ersten (Arzt-)Termin habe, weshalb frühestens Mitte Dezember 2022 mit einem fundierten ärztlichen Bericht zu rechnen sei. Es werde nochmals um Fristverlängerung ersucht. G. Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 - eröffnet am 13. Januar 2023 - wies das SEM das Wiedererwägungsgesuch ab. Es stellte fest, dass die Verfügung vom 11. August 2021 in Rechtskraft erwachsen und vollstreckbar sei und einer allfälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. H. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe ihres Rechtsvertreters an das Bundesverwaltungsgericht vom 13. Februar 2023 gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei vollumfänglich aufzuheben. Die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, zur materiellen Prüfung sowie zur Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren und die Migrationsbehörden seien umgehend anzuweisen, für die Dauer des Verfahrens von sämtlichen Vollzugshandlungen Abstand zu nehmen. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei ihr in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin (recte: des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsbeistand) zu bestellen. Der Eingabe lag ein ärztlicher Bericht von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. November 2022 bei. I. Das Bundesverwaltungsgericht setzte den Vollzug der Wegweisung im Rahmen einer superprovisorischen Massnahme (Art. 56 VwVG) am 14. Februar 2023 per sofort einstweilen aus. J. Der Instruktionsrichter gewährte der Beschwerde mit Verfügung vom 30. Mai 2023 die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete er. Er ordnete der Beschwerdeführerin in der Person von lic. iur. Tarig Hassan einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bei. Die Akten übermittelte er zur Vernehmlassung an das SEM. K. In seiner Vernehmlassung vom 13. Juni 2023 bezog das SEM zur Beschwerde Stellung, hielt an seiner Beurteilung fest, und beantragte die Abweisung der Beschwerde. L. Mit Eingabe vom 3. Juli 2023 teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit, es könne auf eine Replik verzichtet werden, nachdem das SEM in der Vernehmlassung keine weiteren Vorbringen gemacht habe. Der Eingabe lagen der bereits eingereichte ärztliche Bericht vom 15. November 2022, zwei Kursberichte von «(...)» und eine Honorarnote des Rechtsvertreters vom 3. Juli 2023 bei. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wiedererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 6 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111b Abs. 1 AsylG). 3.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unangefochten blieb - oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde - können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum sogenannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22 E. 5.4 m.w.H.). 4. 4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid damit, dass die Beschwerdeführerin sich im Wiedererwägungsgesuch und in der eingereichten Beschwerde ausführlich zum in Griechenland Erlebten habe äussern können, weshalb es nicht notwendig sei, sie erneut anzuhören. Der Sachverhalt sei rechtsgenüglich erstellt. Sie habe sich vom 5. September 2021 bis zum 11. März 2022 vom ihr zugewiesenen Aufenthaltsort entfernt und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Nachdem sie sich den Behörden wieder zur Verfügung gestellt habe, habe das SEM ihre gesundheitliche Verfassung abklären wollen. Bis zum jetzigen Zeitpunkt habe sie trotz mehrfacher Aufforderung keinen medizinischen Bericht eingereicht. Da sie geltend mache, an schweren gesundheitlichen Problemen zu leiden, die in Griechenland nicht behandelt werden könnten, habe davon ausgegangen werden können, dass sie sich bereits in ärztlicher Behandlung befinde. Ihren Angaben gemäss sei sie erst ein Jahr nach ihrer Ankunft in der Schweiz an das Gesundheitszentrum C._______ überwiesen worden. Sie sei bislang nicht in der Lage gewesen, eine Bestätigung über die aktuelle medizinische Behandlung beizubringen. In Anbetracht der eingereichten ärztlichen Berichte vom 15. und 17. September 2021 sowie 13. Oktober 2021 gelange das SEM zum Schluss, dass die neu geltend gemachten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht geeignet seien, die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland in Frage zu stellen. Die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme könnten in Griechenland behandelt werden und seien nicht derart schwer, dass ein Vollzug der Wegweisung dorthin Art. 3 EMRK verletzen würde. Es seien keine medizinischen Behandlungen im Gange, die nur in der Schweiz durchgeführt werden könnten. Griechenland verfüge über eine angemessene Gesundheitsversorgung und sei gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (sog. Qualifikationsrichtlinie) verpflichtet, der Beschwerdeführerin die notwendige medizinische Behandlung zu gewähren. Als anerkannter Flüchtling habe sie gemäss Art. 30 Qualifikationsrichtlinie den gleichen Zugang zu den physische und psychische Gesundheitsprobleme behandelnden Gesundheitseinrichtungen wie griechische Staatsangehörige. Es sei die Pflicht der griechischen Behörden, ihr die medizinische Behandlung zu gewährleisten, und die Pflicht der Beschwerdeführerin, ihre Rechte bei diesen Behörden geltend zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht habe mehrfach bestätigt, dass die medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei. Der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin werde bei der Organisation der Überstellung nach Griechenland Rechnung getragen, und die griechischen Behörden würden diesbezüglich informiert. Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin in Griechenland erlittenen sexuellen Gewalt sei darauf hinzuweisen, dass Griechenland ein Rechtsstaat sei, dessen Polizeibehörden schutzfähig und -willig seien. Sie könne sich bei konkreten Drohungen an dieselben wenden, da es keine Hinweise dafür gebe, dass die griechischen Behörden sich systematisch weigerten, Straftaten zu verfolgen. Mit den sehr schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland und den von der Rechtsvertretung zitierten Urteilen und Berichten habe sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3708/2021 vom 11. August 2021 auseinandergesetzt. Die neu eingereichten Beweismittel führten nicht zu einer anderen als der bereits vorgenommenen Würdigung. Das Bundesverwaltungsgericht habe in seiner neusten Rechtsprechung bestätigt, dass der Wegweisungsvollzug von Schutzberechtigten nach Griechenland auch für vulnerable Personen grundsätzlich zumutbar sei. Das neue Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 führe nicht zu einer anderen Beurteilung der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs, da die Beschwerdeführerin nicht an derart schweren gesundheitlichen Problemen leide, die zur Annahme der Undurchführbarkeit desselben führten. 4.2 In der Beschwerde wird einleitend der Sachverhalt geschildert und geltend gemacht, die medizinischen Abklärungen im ersten und zweiten Verfahren seien nicht vollständig und nicht abgeschlossen gewesen. Die Abklärung betreffend die starken Kopfschmerzen der Beschwerdeführerin, die am 26. August 2021 hätte stattfinden sollen, sei nicht durchgeführt worden, weil sie vorher transferiert worden sei, obwohl ihre vormalige Rechtsvertreterin im ersten Verfahren mehrmals darauf hingewiesen habe, dass diese Abklärung dringend notwendig sei. Seit ihrer Einreise in die Schweiz sei lediglich eine medizinische Untersuchung vorgenommen worden, bei der ihr gesagt worden sei, sie solle sich auf die wesentlichen gesundheitlichen Beschwerden beschränken. Thema der Untersuchung seien die Kopfschmerzen gewesen, wobei vorschnell auf muskuläre Ursachen geschlossen worden sei. Eine Magnetresonanztomographie (MRI), die im mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichten ärztlichen Bericht empfohlen worden sei, sei nicht durchgeführt worden. Das SEM unterschätze die Extremsituation, in der sich die Beschwerdeführerin befinde. Während ihrer in Somalia erzwungenen Ehe habe sie sich ständig vor physischen und sexuellen Übergriffen gefürchtet. Sexuelle Erfahrungen habe sie seit dem 14. Lebensjahr nur unter Gewalteinwirkung gemacht. Es falle ihr sehr schwer, über die Vergewaltigungen zu sprechen, die sie durch ihren Ehemann und in Griechenland durch verschiedene Camp-Bewohner erlebt habe. Das Vorbringen von psychischen Leiden setze ein enges Vertrauensverhältnis voraus, das in den bisherigen Arztbesuchen bei männlichen Ärzten nicht habe aufgebaut werden können. Der medizinische Sachverhalt sei entgegen der Auffassung des SEM nicht hinreichend festgestellt worden. Die Beschwerdeführerin sei erst seit kurzem in der Lage, über ihre Erlebnisse in Griechenland zu berichten. Der mit dem Wiedererwägungsgesuch eingereichte Arztbericht bezeuge weitere medizinische Probleme. Es ergebe sich daraus, dass ihr gesundheitlicher und psychischer Zustand bereits während des ersten Verfahrens wesentlich schlechter als angenommen gewesen sei. Im Bericht werde nicht ausgeschlossen, dass die Kopfschmerzen von einer Blutansammlung infolge des Schlags auf den Nacken stammen könnten. Im Gesuch sei aufgezeigt worden, dass Verletzungen im Genitalbereich aufgrund der sexuellen Übergriffe nicht ausgeschlossen werden könnten. Im gynäkologischen Bericht würden solche Verletzungen festgestellt. Die Beschwerdeführerin habe bis vor kurzem keine psychologische Betreuung erhalten, obwohl dies angezeigt gewesen wäre. Mittlerweile habe eine erste psychologische Abklärung stattgefunden, eine Folgebehandlung in Form einer Therapie habe noch nicht angetreten werden können. Im Arztbericht vom 15. November 2022 werde die Anamnese bestätigt, dass die Beschwerdeführerin in Somalia mehrmals vergewaltigt worden sei. Sie sei aufgrund der erlebten physischen und sexuellen Gewalt komplex traumatisiert und bedürfe dringendst intensiver psychologisch-psychiatrischer Betreuung und Behandlung. Eine Rückführung nach Griechenland hätte eine Destabilisierung, Retraumatisierung und Aggravierung ihres psychischen Zustands zur Folge. Würde sie einer solchen Situation ausgesetzt, käme dies einer unmenschlichen Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK gleich. Weder im ersten noch im zweiten Verfahren sei sie psychologisch abgeklärt worden, obwohl dies nötig gewesen wäre. Es könne nicht ihr angelastet werden, dass kein Termin bei einer psychologischen Fachkraft organisiert worden sei, habe sie sich doch zur Zeit des ersten Verfahrens erst seit wenigen Wochen in der Schweiz aufgehalten. Sie hätte mit entsprechenden Fragestellungen als besonders verletzliche Person identifiziert werden müssen. Im Gesuch sei aufgezeigt worden, dass eine Überstellung nach Griechenland sich überaus negativ auf ihren psychischen und gesundheitlichen Zustand auswirken würde. Zudem sei ihr in Griechenland der Zugang zur nötigen gesundheitlichen Versorgung verwehrt worden. Das SEM ignoriere die bereits im ersten Asylverfahren eingebrachten Länderberichte, gemäss denen der Zugang zur medizinischen Grundversorgung für Personen mit Schutzstatus nicht gewährleistet sei. Dazu sei auf die kürzlich erstellte Dokumentation der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) zu Griechenland als sicherem Drittstaat zu verweisen. Die SFH rate von jeglichen Überstellungen nach Griechenland ab. Das SEM habe in seiner Verfügung die Begründungspflicht verletzt, indem es nur unzureichend begründet habe, weshalb es nicht nötig sei, weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen. Es sei nicht auf die dringenden Empfehlungen im eingereichten Arztbericht eingegangen. Durch die Auflistung der Leistungen des Medic-Help-Dienstes komme es der Begründungspflicht ebenso wenig nach, wie mit dem Verweis auf die angeblich vorhandene und zugängliche medizinische Infrastruktur in Griechenland. Nicht geäussert habe es sich auch zur geforderten Begutachtung der Beschwerdeführerin nach dem Standard der IK. Indem es das Verfahren in Bezug auf die Vorbringen im Zusammenhang mit den Aufenthaltsbedingungen in Griechenland und dem erlittenen sexuellen Missbrauch an das Bundesverwaltungsgericht überweise, missachte es die Ausführungen im Wiedererwägungsgesuch, gemäss denen die Beschwerdeführerin nicht in der Lage gewesen sei, früher über den sexuellen Missbrauch zu sprechen. Damit werde auch die Rechtsweggarantie verletzt. Das SEM habe es unterlassen, den relevanten medizinischen Sachverhalt durch ein Gutachten gemäss Standard IP abzuklären. Zudem sei die Beschwerdeführerin nicht in einem geeigneten Rahmen über das in Grie-chenland Erlebte angehört worden. Da eine Heilung der Verletzungen des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht in Frage komme, sei die angefochtene Verfügung aufzuheben. 4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, hinsichtlich der Kritik, der medizinische Sachverhalt sei unvollständig festgestellt worden, sei darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom 11. August 2021 mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3708/2021 vom 27. August 2021 in Rechtskraft erwachsen sei. Im Rahmen eines Wiedererwägungsgesuchs nach Art. 111b AsylG könne die Wiederwägung eines in Rechtskraft erwachsenen Entscheids innerhalb von 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes verlangt werden. Das SEM habe die Beschwerdeführerin nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-4647/2021 / D-4237/2021 vom 2. Februar 2022 gestützt auf Art. 8 und Art. 26a AsylG aufgefordert, vom sie behandelnden Arzt einen Bericht erstellen zu lassen. Die Tatsache, dass sie trotz zweimaliger Fristerstreckung erst auf Beschwerdeebene einen solchen eingereicht habe, könne nicht dem SEM angelastet werden. Auch unter Berücksichtigung des ärztlichen Berichts vom 15. November 2022 gehe das SEM nicht davon aus, dass sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nach der Verfügung vom 11. August 2021 derart verschlechtert habe, dass es seinen Entscheid überdenken müsste. Vielmehr sei eine Verbesserung ihres Gesundheitszustands festzustellen. Das SEM gehe davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland nach wie vor durchführbar sei. In Beachtung der konkreten Umstände und der gesundheitlichen Verfassung der Beschwerdeführerin könne nicht der Schluss gezogen werden, dass sie sich nach einer Rückkehr nach Griechenland in einer derart existenzbedrohenden Situation wiederfinden würde, die ein «real risk» einer Verletzung der EMRK mit sich brächte. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [AIG, SR 142.20]). Die drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1 Gemäss einer Mitteilung der kantonalen Behörde vom 25. Oktober 2021 war der Aufenthaltsort der Beschwerdeführerin während längerer Zeit nicht bekannt. Im Urteil D-4647/2021 / D-4237/2021 vom 2. Februar 2022 wurde darauf hingewiesen, dass Asylsuchende, die sich in der Schweiz aufhalten, verpflichtet sind, sich während des Verfahrens den Behörden von Bund und Kantonen zur Verfügung zu halten und ihre Adresse und jede Änderung der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde des Kantons oder der Gemeinde (kantonale Behörde) sofort mitteilen müssen (Art. 8 Abs. 3 AsylG). Die Beschwerdeführerin sei verpflichtet, sich dem SEM für das weitere Verfahren zur Verfügung zu halten und diesem sowie der zuständigen kantonalen Behörde ihren Aufenthaltsort bekannt zu geben. Trotz dieser unmissverständlichen Aufforderung blieb die Beschwerdeführerin untätig und teilte dem SEM ihren Aufenthaltsort erst auf Nachfrage vom 11. März 2022 hin mit. 6.2 6.2.1 Asylsuchende müssen die für das Asyl- und Wegweisungsverfahren massgeblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die ihnen bereits zum Zeitpunkt der Einreichung des Asylgesuches bekannt waren, unmittelbar nach der Gesuchseinreichung, spätestens jedoch bei der Anhörung zu den Asylgründen nach Art. 36 Abs. 2 AsylG oder der Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Art. 36 Abs. 1 AsylG geltend machen (Art. 26a Abs. 1 AsylG). Für die Vorbringen nach Art. 26a Abs. 1 AsylG bezeichnet das SEM die für die Untersuchung zuständige Fachperson. Das SEM kann die notwendigen medizinischen Aufgaben Dritten übertragen (Art. 26a Abs. 2 AsylG). Später geltend gemachte oder von einer anderen medizinischen Fachperson festgestellte gesundheitliche Beeinträchtigungen können im Asyl- und Wegweisungsverfahren berücksichtigt werden, wenn sie nachgewiesen werden. Eine Glaubhaftmachung reicht ausnahmsweise aus, wenn entschuldbare Gründe für die Verspätung vorliegen oder im Einzelfall ein Nachweis aus medizinischen Gründen nicht erbracht werden kann. Das SEM kann eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt beiziehen (Art. 26a Abs. 3 AsylG). 6.2.2 Mit Zwischenverfügung vom 31. August 2022 forderte das SEM die Beschwerdeführerin auf, einen auf einem beigelegten Formular abzufassenden aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen (vgl. Bst. F.c). Sie liess am 16. September 2022 mitteilen, dass sie an eine weibliche Fachperson überwiesen werden müsse, da sie nicht in der Lage sei, sich dem behandelnden Arzt genügend zu öffnen. Sie liess um Fristverlängerung zur Einreichung des ärztlichen Berichts bis zum 15. Dezember 2022 ersuchen (vgl. Bst. F.d). Das SEM wies mit Zwischenverfügung vom 4. Oktober 2022 darauf hin, es erwarte einen ärztlichen Bericht, der ihre derzeitige gesundheitliche Verfassung aufzeige, und ersuchte darum, dass dieser vom derzeit behandelnden Arzt erstellt werde (vgl. Bst. F.e). Im Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2022 beharrte die Beschwerdeführerin darauf, dass frühestens Mitte Dezember 2022 mit einem fundierten ärztlichen Bericht zu rechnen sei (vgl. Bst. F.f). Trotz behördlicher Aufforderung und stillschweigend gewährter Fristerstreckung wurde der angekündigte ärztliche Bericht des Gesundheitszentrums C._______ bis zum Verfügungszeitpunkt (11. Januar 2023) und bis heute nicht eingereicht. Hingegen wurde mit der Beschwerde ein ärztlicher Kurzbericht von Dr. med. D._______ vom 15. November 2022 eingereicht, den die Beschwerdeführerin mangels gegenteiliger Anhaltspunkte beziehungsweise Erklärungen ohne Weiteres beim SEM während des vorinstanzlichen Verfahrens hätte übermitteln können. 6.2.3 Durch ihr unkooperatives Verhalten und das Nichteinreichen des verlangten ärztlichen Berichts (vgl. BVGE 2009/50 E. 10.2.2) verletzte die Beschwerdeführerin die ihr gesetzlich auferlegte Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. f AsylG) in nicht leichtzunehmender Weise. 7. 7.1 In der Beschwerde wird in formell-rechtlicher Hinsicht gerügt, das SEM habe die Begründungspflicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt mangelhaft abgeklärt. 7.2 7.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sie eine sachgerechte Anfechtung ermöglicht. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). 7.2.2 Die Begründungspflicht stellt sicher, dass es der von einem Entscheid betroffenen Person ermöglicht wird, diesen sachgerecht anfechten zu können, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild machen können. Die Begründungsdichte als solche richtet sich dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen eine sorgfältige Begründung verlangt wird (vgl. BVGE 2011/37 E. 5.4.1 m.w.H.). 7.2.3 Zur Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts hat die Behörde die für das Verfahren erforderlichen Sachverhaltsunterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und darüber ordnungsgemäss Beweis zu führen (vgl. dazu auch Art. 30-33 VwVG). Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu Christoph Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2019, Rz. 7 zu Art. 12; Benjamin Schindler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], a.a.O., Rz. 29 zu Art. 49). 7.3 7.3.1 Das SEM forderte die Beschwerdeführerin im Rahmen der Verfahrensinstruktion mehrfach und mit Nachdruck auf, (vorerst) einen aktuellen ärztlichen Bericht auf dem dafür vorgesehenen Formular «Ärztlicher Bericht für die medizinische Sachverhaltsabklärung im Asylverfahren» einzureichen. In diesem Bericht hätte der sie behandelnde Arzt Auskunft über den Befund, die Diagnose, die Behandlung, die Behandlungsprognose und allenfalls zu Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsstaat erteilen können. Da es die Beschwerdeführerin versäumte, den verlangten ärztlichen Bericht des sie behandelnden Arztes einzureichen und auch den in Aussicht gestellten Bericht des Gesundheitszentrums C._______ nicht beibrachte, läuft die in der Beschwerde erhobene Rüge, das SEM habe nur unzureichend begründet, weshalb es weitere medizinische Abklärungen nicht als nötig erachte, ins Leere. Das SEM forderte die Beschwerdeführerin erstmals bereits am 31. August 2022 auf, einen aktualisierten und detaillierten ärzt-lichen Bericht auf dem dafür vorgesehenen Formular, mit welchem die Ärzteschaft in Kenntnis über die benötigten Auskünfte gesetzt wird, einzureichen. Die Beurteilung der Frage, ob sich in Kenntnis des aktuellen Gesundheitszustands der rechtlich vertretenen Beschwerdeführerin weitere medizinische Abklärungen aufgedrängt und gerechtfertigt hätten, wurde dem SEM durch ihr prozessuales Verhalten verunmöglicht. 7.3.2 Entgegen der in der Beschwerde erhobenen Rüge hat das SEM das Verfahren in Bezug auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit den Aufenthaltsbedingungen in Griechenland und dem erlittenen sexuellen Missbrauch mit der angefochtenen Verfügung nicht an das Bundesverwaltungsgericht überwiesen. Vielmehr stellte es sich auf den Standpunkt, Griechenland sei ein Rechtsstaat, dessen Polizeibehörden willens und in der Lage seien, adäquaten Schutz zu gewähren, weshalb sie sich bei Übergriffen durch Drittpersonen an dieselben wenden könne (vgl. S. 5 Abschnitt 1 der Verfügung). Dies entspricht der bereits im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3708/2021 vom 11. August 2021 vorgenommenen Einschätzung (vgl. dort E. 4.4 in fine und E. 5.4.5). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geschilderten deplorablen Lebensbedingungen in Griechenland wies das SEM darauf hin, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil D-3708/2021 vom 11. August 2021 damit auseinandergesetzt habe (vgl. S. 5 Abschnitt 2 der Verfügung). Dieser Standpunkt erweist sich unter Hinweis auf die Erwägungen 5.4.4 und 5.5.2 des genannten Urteils als zutreffend. 7.3.3 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das SEM mit der angefochtenen Verfügung weder die ihm obliegende Begründungspflicht noch die Rechtsweggarantie der Beschwerdeführerin verletzte. 7.4 7.4.1 Gemäss Art. 111b Abs. 1 AsylG ist ein Wiedererwägungsgesuch dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen. Hinsichtlich der Sachverhaltsabklärungen richtet sich das Verfahren überdies nach dem VwVG, weshalb das SEM den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 19 VwVG die erforderlichen Beweisvorkehrungen zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu treffen hat, falls sich dieser aufgrund des schriftlich eingereichten Asylgesuches nicht vollständig erstellen lässt (vgl. Urteil des BVGer D-2710/2019 vom 12. März 2020 E. 5.3.3). Vorliegend verzichtete das SEM zu Recht auf eine (erneute) Anhörung der Beschwerdeführerin, da sie sich im Rahmen ihrer Eingaben an die Asylbehörden, die durch ärztliche Berichte gestützt wurden, hinreichend zu ihren Erlebnissen in Griechenland äussern konnte. 7.4.2 Insoweit gerügt wird, das SEM habe es unterlassen, ein medizinisches Gutachten gemäss Standard IP einzuholen, ist darauf hinzuweisen, dass die Einholung eines entsprechenden Gutachtens von Amtes wegen nur ganz ausnahmsweise und in Berücksichtigung restriktiver Voraussetzungen angezeigt ist, zumal der Sachverhalt im Asylverfahren in aller Regel durch die Anhörung der asylsuchenden Person zu erstellen ist. Dies muss umso mehr gelten, wenn ein entsprechender Antrag erst im Rahmen eines ausserordentlichen Verfahrens gestellt wird. Die asylsuchende Person ist verpflichtet, ihre Wiedererwägungs- beziehungsweise Revisionsgründe vollständig schriftlich geltend zu machen (vgl. Urteil des BVGer D-3995/2021 vom 20. März 2023 E. 5.1). Vorliegend durfte das SEM angesichts der Aktenlage im Rahmen des ausserordentlichen Verfahrens auf die Einholung eines entsprechenden Gutachtens verzichten, zumal es die Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie sei mehrmals sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen, in der angefochtenen Verfügung nicht bezweifelte. 7.4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Rüge, das SEM habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festgestellt, nicht zu überzeugen vermag. Der Hauptantrag, die Sache sei zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung, zur materiellen Prüfung sowie zur Entscheidfindung an die Vorinstanz zurückzuweisen, ist demnach abzuweisen. 8. 8.1 Hinsichtlich der Situation anerkannter Schutzberechtigter in Griechenland ist auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 zu verweisen. Das Gericht bestätigte seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. Es ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht und trotz der Schwachstellen kann nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland ver-schiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren, zuvorderst der Europäischen Union (EU), dem «Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen» (UNHCR) und der «Internationalen Organisation für Migration» (IOM) abhängen, die - in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft - Leistungen erbringen und finanzieren. Auch wenn die Verhältnisse schwierig sind, geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken, und dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. a.a.O. E. 11.2). 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass der Vollzug der Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel als zumutbar erachtet wird (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Das Gericht geht weiterhin davon aus, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland grundsätzlich zumutbar ist, zumal der Bundesrat - auch in Anbetracht der schwierigen Lebensbedingungen für Personen mit Schutzstatus in Griechenland - auf seine diesbezügliche Einschätzung, die periodisch überprüft wird (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), bisher nicht zurückgekommen ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). 8.3 Die vorstehend genannten Regelvermutungen können im Einzelfall umgestossen werden, wobei es der betroffenen Person obliegt, ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die griechischen Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geriete. Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung für Personen, die in Griechenland einen Schutzstatus erhalten haben, präzisierte das Bundesverwaltungsgericht die Rechtsprechung dahingehend, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffene Person bei einer Rückkehr trotz zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geriete, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnte. 8.4 Das Bundesverwaltungsgericht hielt ebenso fest, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung bei Personen, die aufgrund ihrer besonders hohen Verletzlichkeit im Falle einer Rückkehr nach Griechenland Gefahr liefen, dauerhaft in eine schwere Notlage zu geraten, weil sie nicht in der Lage sind, aus eigener Kraft die ihnen zustehen-den Rechte vor Ort einzufordern, nicht aufrechterhalten werden kann. Das Gericht erachtet daher den Vollzug der Wegweisung von äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ausgegangen werden kann. Solche besonders begünstigenden Umstände sind namentlich dann gegeben, wenn davon auszugehen ist, dass sie Zugang zu einer angemessenen Unterkunft, Grundversorgung, benötigten Gesundheitsleistungen und Hilfe zur sozialen sowie wirtschaftlichen Integration haben werden. Das SEM ist gehalten, in Fällen, in denen die Gesuchstellenden zum genannten Personenkreis der äusserst Verletzlichen gehören, vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Sind keine besonders begünstigenden Faktoren gegeben, so ist der Vollzug der Wegweisung von äusserst verletzlichen Personen als unzumutbar zu bezeichnen. (vgl. a.a.O. E. 11.5). 9. 9.1 Der Vollzug der Wegweisung ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.1.1 Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Sie kann sich somit auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], Bildung [Art. 27], Sozialhilfeleistungen [Art. 29], medizinischer Versorgung [Art. 30] und Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Obwohl die Lebensbedingungen in Griechenland für schutzberechtigte Personen schwierig sind, ist nicht von einem «real risk» auszugehen, die Beschwerdeführerin würde bei einer Rückkehr dort einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt. Sie kann bei den zuständigen Behörden - nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen - ihre Rechte geltend machen. Sie hat nicht glaubhaft geltend gemacht, dass sie sich während ihres dortigen Aufenthalts erfolglos um Hilfestellung bei der Einforderung ihr zustehender staatlicher Unterstützung bemühte. 9.1.2 Der Vollzug der Wegweisung kann im Einzelfall beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), die vorliegend nicht gegeben sind, da davon auszugehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin nicht in einer derart kritischen gesundheitlichen Verfassung befindet, die eine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung erfordern würde. Es darf davon ausgegangen werden, dass die in den vorliegenden ärztlichen Berichten als notwendig bezeichnete medizinische Behandlung nicht zwingend in der Schweiz durchzuführen ist, sondern auch in Griechenland eingeleitet werden kann. 9.1.3 Die Beschwerdeführerin vermag somit die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen. 9.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 9.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte bereits in seinem Urteil D-3708/2021vom 27. August 2021 die Ausführungen des SEM, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Dem Gericht war (und ist) bewusst, dass eine adäquate Eingliederung der Beschwerdeführerin in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein kann. Es stellte fest, dass ihre Vorbringen die hohen Anforderungen an die Annahme einer konkreten Gefährdung nicht erfüllen (vgl. a.a.O. E. 5.5.2). Auch in Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Beschwerden darf erwartet werden, dass sie sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden wendet und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einfordert. Sie machte nicht geltend, dass sie sich in Griechenland nach der Gewährung des Schutzes und der Ausstellung einer Aufenthaltsbewilligung aktiv um Unterstützung und Hilfe bei den griechischen Behörden bemühte oder ihr hinsichtlich der Unterbringungsmöglichkeiten dauerhaft Unterstützung verweigert worden wäre. 9.2.2 Gemäss konstanter Praxis der schweizerischen Asylbehörden ist aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder in jüngerer Zeit etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). Dem mit der Beschwerde eingereichten ärztlich-psychiatrischen Kurzbericht vom 15. November 2022 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin unter Schlafstörungen, Angst vor anderen Menschen - insbesondere vor fremden Männern - und Angst, ihre Kinder nie mehr zu sehen, leidet. Sie denke viel über ihre Situation und über die Zukunft nach, habe Kopfschmerzen und weine viel. Es zeige sich ein allgemeines Misstrauen, sie sei niedergeschlagen, innerlich unruhig und ängstlich. Es werde eine Störung der Vitalgefühle geäussert, die affektive Schwingungsfähigkeit sei vermindert und der Antrieb sei reduziert. Es gebe keinen Hinweis für handlungsweisende Suizidalität. Es ergebe sich die Diagnose einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10 F32.1). Die Beschwerdeführerin benötige dringend eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung, eine Rückführung in ihre Heimat in diesem Zustand würde zu einer Verschlimmerung des Gesundheitszustands führen. Im Bericht des «(...)» vom 13. Oktober 2021 - eingereicht im Beschwerdeverfahren D-4647/2021 - wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin unter einer komplexen PTBS (ICD-10 F43.1), einer mittelgradigen bis schweren depressiven Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2), einer Panikstörung (ICD-10 F41.0) und einer somatoformen Störung (ICD-10 F45.0) litt. Eine störungsspezifische psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung wurde dringend empfohlen, wozu die Behandlung mit Psychopharmaka und bei akuten Krisen stationäre Aufenthalte gehörten. Die Beschwerdeführerin sollte traumaorientiert und kultursensibel von entsprechend ausgebildeten weiblichen Fachkräften behandelt werden. Eine Rückschaffung nach Griechenland wurde im damaligen Zeitpunkt aus gesundheitlichen Gründen als nicht zumutbar erachtet. Die Beschwerdeführerin teilte dem SEM am 16. September 2022 mit, sie sei an das Gesundheitszentrum C._______ überwiesen worden, weil sie sich dem behandelnden Psychiater nicht vollständig habe öffnen können. Sie habe dort am 15. November 2022 einen ersten Termin. Trotz ihrer Ankündigung, sie werde bis Mitte Dezember 2022 einen fundierten ärztlichen Bericht einreichen, und der ihr obliegenden gesetzlichen Mitwirkungspflicht verzichtete sie darauf, das SEM beziehungsweise das Bundesverwaltungsgericht über die durch das Gesundheitszentrum C._______ gewonnenen Erkenntnisse und eine allfällig eingeleitete psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung zu orientieren. Die Beschwerdeführerin wird entgegen der im ärztlichen Bericht vom 15. November 2022 geäusserten Befürchtung nicht in ihre Heimat zurückgeführt und die als notwendig erachtete psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung kann in Griechenland begonnen beziehungsweise weitergeführt werden. Die mit dem Vollzug beauftragten Behörden werden die griechischen Behörden über bereits begonnene oder als notwendig erachtete medikamentöse und psychiatrisch-psychologische Therapien in Kenntnis setzen, wobei auch darauf hingewiesen werden kann, dass eine Behandlung durch eine weibliche Fachärztin beziehungsweise Psychologin empfehlenswert ist. Dem im Beschwerdeverfahren D-4647/2021 eingereichten Kurzbericht der (...) vom 17. September 2021 gemäss litt die Beschwerdeführerin an einer akuten Kolpitis (Entzündung im Bereich der Vagina), die medikamentös behandelt wurde. Dr. med. E._______ empfahl im medizinischen Bericht vom 15. September 2021 eine weitere Abklärung der Kopfschmerzen (inkl. Bildgebung mit Magnetresonanz), unter denen die Beschwerdeführerin litt, sowie einen Verzicht auf ihre Rückführung nach Griechenland. Mangels gegenteiliger Mitteilung durch die Beschwerdeführerin ist davon auszugehen, dass derzeit keine gynäkologische Behandlung durchgeführt wird. Ob durch das Gesundheitszentrum C._______, an das sie im September 2022 überwiesen wurde, eine Behandlung ihrer Kopfschmerzen eingeleitet oder ein MRI durchgeführt wurde, ist mangels Einreichung entsprechender Berichte nicht bekannt. Indessen ist ohne Weiteres festzustellen, dass entsprechende Abklärungen und Behandlungen in Griechenland vorgenommen beziehungsweise durchgeführt werden können. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt zur Einschätzung, dass die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin nicht von einer derartigen Schwere sind, dass die für die Feststellung der Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle erreicht ist. Das Vorliegen einer schweren depressiven Episode beziehungsweise einer PTBS ändert an der im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-3708/2021 vom 27. August 2021 festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nichts (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-5784/2022 vom 20. Januar 2023 E. 7). Insgesamt gesehen handelt es sich bei der Beschwerdeführerin nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022E. 11.5.3, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Die von ihr vorgebrachten und ärztlich bestätigten Beschwerden können in Griechenland behandelt werden und sie wird aufgrund ihres Schutzstatus Zugang zu den erforderlichen Behandlungen haben. In lebensbedrohlichen Situationen haben in Griechenland zudem alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status Zugang zu Notfallstationen (vgl. a.a.O. E. 9.8.2). 9.2.3 Dem Bundesverwaltungsgericht ist bewusst, dass ein bevorstehender Wegweisungsvollzug bei davon betroffenen ausländischen Personen zu zusätzlicher psychischer Belastung führen kann. Sollte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin verschlechtern, könnte dem für die Zeit vor und während der Rückreise nach Griechenland medikamentös und mit einer persönlichen Betreuung begegnet werden. Die mit dem Wegweisungsvollzug beauftragten Behörden werden die griechischen Behörden vor dem Vollzug über ihre besonderen medizinischen Bedürfnisse informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung der Vollzugsmodalitäten Rechnung tragen. Die Beschwerdeführerin ist gehalten, bei der Vorbereitung ihrer Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren. Es steht ihr frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Der Vollzug der Wegweisung ist weiterhin nicht als unzumutbar zu bezeichnen. 9.3 Der Vollzug der Wegweisung ist auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), da die griechischen Behörden einer Rückübernahme der Beschwerdeführerin, die in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde, ausdrücklich zugestimmt haben und den Akten keine Hinweise auf eine dauernde Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Gesundheitlichen Aspekten kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. 9.4 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass das SEM den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnete. Die Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG). Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin und die eingereichten Beweismittel im Einzelnen weitergehend einzugehen, da sie an der Würdigung des vorliegenden Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.

10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

11. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2023 gutgeheissen wurde und den Akten keine Hinweise auf eine massgebende Veränderung ihrer finanziellen Verhältnisse zu entnehmen sind, ist auf eine Kostenauflage zu verzichten. 12. 12.1 Mit derselben Verfügung wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin lic. iur. Tarig Hassan als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist ein amtliches Honorar für die notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. 12.2 Die Festsetzung des amtlichen Honorars erfolgt in Anwendung der Art. 8-11 sowie Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2), wobei dieses in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgeht (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE). 12.3 Vorliegend wurde am 3. Juli 2023 eine Kostennote eingereicht, in der ein zeitlicher Aufwand von 4,85 Stunden à Fr. 220.- (Fr. 1067.-) und Spesen von Fr. 12.70 (zusätzlich Mehrwertsteuer von 7.7 %) geltend gemacht werden. Die Kostennote erscheint hinsichtlich des veranschlagten zeitlichen Aufwands und der Spesen angemessen, indessen ist unter Hinweis auf die vorstehende Erwägung 12.2 der Stundenansatz auf Fr. 150.- festzusetzen. Das vom Bundesverwaltungsgericht auszurichtende amtliche Honorar ist daher auf gerundet insgesamt Fr. 798.- (Fr. 727.50 für Arbeit, Fr. 12.70 für Spesen und Fr. 57.- Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

3. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand, lic. iur. Tarig Hassan, wird zulasten der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 798.- zugesprochen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Walter Lang Christoph Basler Versand: