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E-1899/2023

E-1899/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-04-13 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (26 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG). Die Beschwerdeschrift wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.3 Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Wie sich aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung ergibt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG).

E. 5.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 6.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 6.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei weder zulässig noch zumutbar, da sie eine vulnerable Person im Sinne der erwähnten Rechtspraxis sei. Erst vor kurzem sei sie volljährig geworden, bedürfe einer medizinischen Behandlung wegen (...), welche sie in Griechenland nicht erhalte habe und habe nach der Schutzgewährung respektive der Volljährigkeit das Camp in Griechenland verlassen und anschliessend auf der Strasse leben müssen.

E. 7.2.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist; diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden (vgl. a.a.O. E. 11.2 und E. 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigte offen stünden, würden existieren, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe.

E. 7.2.2 Die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland wurde mit der Argumentation der Beschwerdeführerin, sie sei erst vor kurzem volljährig geworden und müsse bei einer Rückkehr - erneut - auf der Strasse leben, nicht widerlegt.

E. 7.2.3 Auch stellen - wie nachfolgend aufgezeigt - ihre gesundheitlichen Probleme kein Zulässigkeitshindernis dar. Der Vollzug der Wegweisung kann bei Vorliegen gesundheitlicher Probleme im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des EGMR werden hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183).

E. 7.2.4 Die Beschwerdeführerin leidet an einer behandlungsbedürftigen (...). Diese wurde nach ihren Angaben bereits in Griechenland anbehandelt. In der Schweiz wurde die Behandlung am 10. März 2023 nochmals neu aufgenommen (medikamentöse Behandlung mit tägl. 4 Tabletten [...]), da die Beschwerdeführerin nicht angeben konnte, welche Medikamente sie in Griechenland genommen hatte und hierzu auch keine medizinischen Unterlagen einreichen konnte, weil sie diese dem Schlepper abgegeben habe. Die notwendige Behandlungsdauer wurde vom derzeit behandelnden Arzt mit sechs Monaten angegeben (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. C._______ vom 31. März 2023). Diesem Aspekt wurde in der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz hinreichend Rechnung getragen, indem die Ausreisefrist auf den 1. September 2023 angesetzt wurde. Es ist damit im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne eines «real risk» ausgesetzt wäre.

E. 7.2.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig.

E. 7.3.1 Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie Griechenland, besteht zudem eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 85 Abs. 5 Satz 2 AIG). Diese widerlegbare Legalvermutung gilt mit Blick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie etwa solche, welche an nicht schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden. Bei äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie etwa zum Beispiel schwerwiegend erkrankten Personen lässt sich diese Vermutung allerdings nicht aufrechterhalten, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland ausgegangen werden kann (vgl. a.a.O. E. 11.3, E. 11.4 und E. 11.5.).

E. 7.3.2 Es sind vorliegend keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für die Beschwerdeführerin als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, ergeben sich aus ihrem Vorbringen - wie vom SEM zu Recht erwogen - und den Ausführungen auf Beschwerdeebene keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre.

E. 7.3.3 Aufgrund ihres Schutzstatus und der damit verbundenen Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat sie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Das Gericht geht davon aus, dass sie durchaus in der Lage ist und es ihr zugemutet werden kann, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Ihr Vorbringen, sie befürchte aufgrund ihres jungen Alters bei einer Rückkehr die Obdachlosigkeit und Verelendung, vermag die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive die oben erwähnte Legalvermutung nicht umzustossen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach Gewährung des Schutzstatus lediglich kurze Zeit in Griechenland verblieb und nach eigenen Angaben keine Hilfe bei Behörden, Institutionen oder karitativen Einrichtungen suchte.

E. 7.3.4 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder in jüngerer Zeit etwa Urteile des BVGer E-1002/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.6.2 und E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.4.1).

E. 7.3.5 Aufgrund der vorliegenden Akten und der vorstehenden Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Griechenland (nach Abschluss der Behandlung ihrer Erkrankung an [...]) allfällige weitere notwendige medizinische Behandlungen nicht zur Verfügung stehen würden und sie daher Gefahr liefe, dass sich ihr Gesundheitszustand rasch und in lebensgefährdender Weise verschlechtern würde. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift ist sie nämlich nicht als besonders vulnerable Person im Sinne des genannten Referenzurteils zu betrachten, zumal die (...)behandlung vor der entsprechend angesetzten Ausreisefrist abgeschlossen sein dürfte und im Übrigen deren abschliessende Behandlung bei Bedarf auch in Griechenland möglich wäre. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, individuelle Garantien einzuholen.

E. 7.3.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.

E. 7.4 Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat.

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-1899/2023 Urteil vom 13. April 2023 Besetzung Einzelrichterin Constance Leisinger, mit Zustimmung von Richter Déborah D'Aveni, Gerichtsschreiberin Claudia Jorns Morgenegg. Parteien A._______, geboren am (...), Somalia, vertreten durch MLaw Simone Heutschi, Rechtsschutz für Asylsuchende - (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 28. März 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin ersuchte am 1. März 2023 in der Schweiz um Asyl. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) durch das SEM ergab, dass die Beschwerdeführerin am 7. September 2022 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte. C. Auf Anfrage des SEM vom 3. März 2023 bestätigten die griechischen Behörden am 9. März 2023, dass die Beschwerdeführerin am 7. September 2022 in Griechenland um Asyl nachgesucht habe. Ihr sei am 30. November 2022 subsidiärer Schutz gewährt worden und sie verfüge in Griechenland über eine Aufenthaltsbewilligung mit Gültigkeit bis zum 29. November 2025. D. Die Vorinstanz ersuchte die griechischen Behörden am 10. März 2023 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. E. Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 15. März 2023 zu. F. Am 16. März 2023 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und einer Wegweisung nach Griechenland (Art. 36 Abs. 1 AsyIG). G. Am 27. März 2023 wurden die entscheidrelevanten Unterlagen sowie der Entscheidentwurf der Rechtsvertretung zur Stellungnahme zugestellt. Diese nahm am 28. März 2023 Stellung und reichte zudemmedizinische Unterlagen die Beschwerdeführerin betreffend ein H. Mit Verfügung vom 28. März 2023 - eröffnet am 29. März 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. Bst. a AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, verbunden mit der Aufforderung die Schweiz spätestens am 1. September 2023 nach Abschluss der voraussichtlich bis August 2023 dauernden Behandlung einer (...) zu verlassen. Gleichzeitig erklärte das SEM, der Kanton B._______ werde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und der Beschwerdeführerin würden die editionspflichtigen Akten gemäss Verzeichnis ausgehändigt. I. Mit Eingabe rubrizierter Rechtsvertreterin vom 5. April 2023 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung. Es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei und die Vorinstanz sei anzuweisen, sie in der Schweiz vorläufig aufzunehmen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung sowie den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung einzuholen. In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 6. April 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das BundesErwägungenverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerdeerhebung legitimiert (Art. 48 Abs.1 VwVG). Die Beschwerdeschrift wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.3. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Wie sich aus den Beschwerdeanträgen und deren Begründung ergibt, richtet sich die vorliegende Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

4. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachfolgend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111 Bst. e sowie Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 5. 5.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). 5.2. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6. 6.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 6.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 7. 7.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei weder zulässig noch zumutbar, da sie eine vulnerable Person im Sinne der erwähnten Rechtspraxis sei. Erst vor kurzem sei sie volljährig geworden, bedürfe einer medizinischen Behandlung wegen (...), welche sie in Griechenland nicht erhalte habe und habe nach der Schutzgewährung respektive der Volljährigkeit das Camp in Griechenland verlassen und anschliessend auf der Strasse leben müssen. 7.2. 7.2.1. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist; diese Regelvermutung kann im Einzelfall umgestossen werden (vgl. a.a.O. E. 11.2 und E. 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebote, die auch für Schutzberechtigte offen stünden, würden existieren, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe. 7.2.2. Die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland wurde mit der Argumentation der Beschwerdeführerin, sie sei erst vor kurzem volljährig geworden und müsse bei einer Rückkehr - erneut - auf der Strasse leben, nicht widerlegt. 7.2.3. Auch stellen - wie nachfolgend aufgezeigt - ihre gesundheitlichen Probleme kein Zulässigkeitshindernis dar. Der Vollzug der Wegweisung kann bei Vorliegen gesundheitlicher Probleme im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des EGMR werden hierfür jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 7.2.4. Die Beschwerdeführerin leidet an einer behandlungsbedürftigen (...). Diese wurde nach ihren Angaben bereits in Griechenland anbehandelt. In der Schweiz wurde die Behandlung am 10. März 2023 nochmals neu aufgenommen (medikamentöse Behandlung mit tägl. 4 Tabletten [...]), da die Beschwerdeführerin nicht angeben konnte, welche Medikamente sie in Griechenland genommen hatte und hierzu auch keine medizinischen Unterlagen einreichen konnte, weil sie diese dem Schlepper abgegeben habe. Die notwendige Behandlungsdauer wurde vom derzeit behandelnden Arzt mit sechs Monaten angegeben (vgl. ärztlicher Bericht von Dr. C._______ vom 31. März 2023). Diesem Aspekt wurde in der angefochtenen Verfügung durch die Vorinstanz hinreichend Rechnung getragen, indem die Ausreisefrist auf den 1. September 2023 angesetzt wurde. Es ist damit im heutigen Zeitpunkt nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung im Sinne eines «real risk» ausgesetzt wäre. 7.2.5. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zulässig. 7.3. 7.3.1. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie Griechenland, besteht zudem eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 85 Abs. 5 Satz 2 AIG). Diese widerlegbare Legalvermutung gilt mit Blick auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie etwa solche, welche an nicht schwerwiegenden gesundheitlichen Problemen leiden. Bei äusserst vulnerablen schutzberechtigten Personen, wie etwa zum Beispiel schwerwiegend erkrankten Personen lässt sich diese Vermutung allerdings nicht aufrechterhalten, ausser es bestehen besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland ausgegangen werden kann (vgl. a.a.O. E. 11.3, E. 11.4 und E. 11.5.). 7.3.2. Es sind vorliegend keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für die Beschwerdeführerin als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, ergeben sich aus ihrem Vorbringen - wie vom SEM zu Recht erwogen - und den Ausführungen auf Beschwerdeebene keine konkreten Hinweise für die Annahme, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existenziellen Notlage ausgesetzt wäre. 7.3.3. Aufgrund ihres Schutzstatus und der damit verbundenen Aufenthaltsbewilligung hat die Beschwerdeführerin grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat sie Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Das Gericht geht davon aus, dass sie durchaus in der Lage ist und es ihr zugemutet werden kann, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder auch an karitative Organisationen zu wenden. Ihr Vorbringen, sie befürchte aufgrund ihres jungen Alters bei einer Rückkehr die Obdachlosigkeit und Verelendung, vermag die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen respektive die oben erwähnte Legalvermutung nicht umzustossen. In diesem Zusammenhang ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nach Gewährung des Schutzstatus lediglich kurze Zeit in Griechenland verblieb und nach eigenen Angaben keine Hilfe bei Behörden, Institutionen oder karitativen Einrichtungen suchte. 7.3.4. Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder in jüngerer Zeit etwa Urteile des BVGer E-1002/2022 vom 7. Juli 2022 E. 6.6.2 und E-4013/2021 vom 29. August 2022 E. 7.4.1). 7.3.5. Aufgrund der vorliegenden Akten und der vorstehenden Ausführungen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in Griechenland (nach Abschluss der Behandlung ihrer Erkrankung an [...]) allfällige weitere notwendige medizinische Behandlungen nicht zur Verfügung stehen würden und sie daher Gefahr liefe, dass sich ihr Gesundheitszustand rasch und in lebensgefährdender Weise verschlechtern würde. Entgegen der Darstellung in der Beschwerdeschrift ist sie nämlich nicht als besonders vulnerable Person im Sinne des genannten Referenzurteils zu betrachten, zumal die (...)behandlung vor der entsprechend angesetzten Ausreisefrist abgeschlossen sein dürfte und im Übrigen deren abschliessende Behandlung bei Bedarf auch in Griechenland möglich wäre. Bei dieser Sachlage besteht auch keine Veranlassung, individuelle Garantien einzuholen. 7.3.6. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 7.4. Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), da sich Griechenland ausdrücklich zu einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt hat.

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1. Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen waren. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Constance Leisinger Claudia Jorns Morgenegg Versand: