Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich Erwägung 1.3.2 - einzutreten.
E. 1.3.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und das SEM hat diese auch nicht entzogen (vgl. Art. 42 AsylG sowie Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten.
E. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, der Beschwerdeführer sei im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtling anerkannt und Griechenland habe seiner Rückübernahme zugestimmt. Er könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. In seiner Verfügung hielt das SEM mit ausführlichem Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-3427/2021, E- 3431/2021 vom 28. März 2022) im Wesentlichen fest, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Vorliegend sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland unweigerlich in eine existenzielle Notlage geraten würde, welche er nicht aus eigener Kraft abwenden könne, zumal er während seines Aufenthalts in der Türkei und in Griechenland auch in der Lage gewesen sei, sein Existenzminimum sicherzustellen. Schutzberechtigte, welche in Griechenland nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, könnten beim griechischen Staat das Garantierte Mindesteinkommen ( ; EEE) beantragen, wobei das EEE ein umfassendes Unterstützungskonzept sei, welches auf drei Grundpfeilern - finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen sowie berufliche Integration - beruhe. Bis zur Genehmigung des Antrags auf das EEE, welche in der Regel innerhalb eines Monats erfolge und für jeweils sechs Monate gelte, habe der Beschwerdeführer gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Diese könnten direkt bei den zuständigen Behörden - nötigenfalls auch auf dem Rechtsweg - eingefordert werden. Ausserdem stünden Schutzberechtigten in Griechenland ein weiteres Integrationsprojekt, HELIOS+, sowie zahlreiche Nicht-Regierungsorganisationen mit diversen Unterstützungsangeboten (beispielsweise die Organisation «Afghan Migrants & Refugees Community in Greece» betreffend Unterstützung für afghanische Staatsangehörige) zur Verfügung. Soweit der Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme zum Entscheidentwurf von den NGOs vor Ort keine Kenntnis gehabt habe, sei seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass er sich umfassend zu informieren versucht habe. Er habe insbesondere nicht darlegen können, welche Bemühungen er unternommen habe, um eine Unterkunft oder eine Arbeit zu finden und habe es von Vorneherein unterlassen, sich in Griechenland um eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration zu bemühen. Was das Erlernen der griechischen Sprache betreffe, gebe es zudem kostenlose Sprach- wie auch Computerkursangebote (Greek Refugee Council), nach denen er sich erkundigen könne. Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs nach Griechenland prüfen zu können. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lasse sodann nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person handle. Ohnehin könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Schutzberechtigter eine adäquate medizinische Behandlung erhalten würde. Anlässlich der Schutzgewährung würde - nach entsprechender Aktivierung - eine griechische Sozialversicherungsnummer (sog. AMKA-Nummer) ausgestellt. Dies gewähre ihm unter anderem den Zugang zum griechischen Gesundheits- und Sozialversicherungssystem. Es sei ihm daher zuzumuten, sich bei Bedarf in Griechenland selbständig, allenfalls mit Unterstützung örtlicher Hilfs- und Gesundheitsorganisationen, um eine ärztliche Betreuung zu bemühen. Insgesamt seien seine gesundheitlichen Probleme weder in ihrer Schwere noch in den erforderlichen Behandlungen derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde.
E. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde, nebst der Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen, im Wesentlichen entgegen, bei einer Rückkehr nach Griechenland würde er aufgrund der gravierenden Mängel im griechischen Asylsystem physischen und psychischen Schaden erleiden. Ferner liebe er die Schweiz sehr, weshalb er hierbleiben wolle.
E. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 5.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten.
E. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK, des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 sowie der KRK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. jüngst auch Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.2.2).
E. 7.2.3 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen.
E. 7.2.4 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Er kann sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat (s. angefochtene Verfügung, S. 9) - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der teils schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem «real risk» auszugehen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1; bestätigt durch Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Im Rahmen der Abwägung sind sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2).
E. 7.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für ihn zumutbar ist (s. angefochtene Verfügung S. 7 ff.). Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer eigene, ihm zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hat, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen oder die griechische Sprache zu erlernen. Der Beschwerdeführer muss sich dabei vorhalten lassen, dass er Griechenland nur wenige Tage nach der Schutzgewährung bereits wieder verlassen hat und in die Schweiz gereist ist. Dies steht im Widerspruch zu allfälligen langfristigen Verbesserungsbemühungen seiner Situation in Griechenland. So auch der Umstand, wonach er angegeben hat von vornherein in die Schweiz reisen zu wollen und mithin eine Integration in Griechenland entsprechend nicht angestrebt wurde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland trotz der von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und von ihm zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten wird, die er nicht aus eigener Kraft abwenden kann. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihm nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit er in Griechenland erfolglos eigene, ihm zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hat, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird in der Rechtsmitteleingabe weder substanziiert aufgezeigt noch belegt. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass er sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9). Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihm entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass er - wie bereits während seines vorherigen Aufenthalts in Griechenland - von Verwandten aus dem Ausland finanzielle Unterstützung erhalten kann, sollte dies erforderlich sein.
E. 7.3.4 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4).
E. 7.3.5 Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. So geht das Gericht - wie bereits das SEM - denn auch davon aus, die Behandlung von allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers (u.a. Juckreiz, Hautprobleme und schlecht verheilter Knochenbruch an der rechten Hand) auch in Griechenland aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus gewährleistet sein wird (vgl. Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.3.2).
E. 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 28. November 2025 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum (...) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).
E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben.
E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9994/2025 Urteil vom 7. Januar 2026 Besetzung Richter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, c/o BAZ (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 22. Dezember 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer suchte am 31. Oktober 2025 in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichte er weder Identitätsdokumente noch Beweismittel ein. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am (...) 2025 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hat. B. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 12. November 2025 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. C. Am 21. November 2025 wurde der Beschwerdeführer im Rahmen eines persönlichen Gesprächs das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und zur Möglichkeit der Überstellung in einen sicheren Drittstaat (Griechenland) gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG (SR 142.31) gewährt. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe in Afghanistan zehn Schuljahre besucht und danach in der Landwirtschaft und als Fahrer gearbeitet. Er spreche Dari und etwas Türkisch, was er in den viereinhalb Monaten in der B._______ gelernt habe. In der B._______ habe er trotz illegalen Aufenthalts auch einen Monat in einer Schneiderei gearbeitet. In Griechenland sei er zuerst im Camp C._______ gewesen, dann sei er ins Camp D._______ bei E._______ verlegt worden. Zehn Tage nach dem Interview habe er den positiven Entscheid und nach ungefähr zweieinhalb oder drei Monaten den Pass erhalten. Danach habe er das Camp innerhalb von sieben Tagen verlassen müssen, und da er kein Geld gehabt habe, habe er drei Tage auf dem Dach einer Hausruine vor dem Camp übernachtet. Sein Bruder habe ihm aus Afghanistan (...) Dollar geschickt und am 4. Tag habe er sich ein Ticket gekauft, sei nach F._______ geflogen und weiter in die Schweiz gereist. Er habe schon in Afghanistan die Schweiz zum Ziel gehabt, da ein weitentfernter Verwandter in G._______ lebe und von der Schweiz erzählt habe. Zudem sei die Lage im Camp in Griechenland sehr schlecht gewesen und an der Grenze zu Griechenland hätten ihn griechische Polizisten zusammengeschlagen und seine rechte Hand gebrochen. Er habe weder finanzielle noch materielle Unterstützung erhalten. Nach dem positiven Entscheid sei sogar das Essen gestrichen worden, weshalb er von den Familien im Camp Essensreste zusammengesucht habe. Er sei ein paar Mal zum Campverantwortlichen gegangen und habe ihm gesagt, dass er kein Geld habe und eine Arbeit und eine Bleibe suche. Er habe jedoch keine Antwort erhalten. Ausserhalb des Camps habe er keine Unterstützung gesucht, da er nicht gewusst habe wohin, sich in der Stadt nicht ausgekannt und die Sprache nicht gekonnt habe. Man habe ihm auch keine Informationen über NGOs und andere Unterstützungsmöglichkeiten gegeben. Er habe tagaus tagein nichts gemacht, manchmal sei er zu einem Laden vis-a-vis vom Camp gegangen und sei mit anderen Leuten dort gesessen. Griechisch habe er nicht lernen können, da es im Camp keine Sprachkurse gegeben habe. Zudem habe er eine Allergieerkrankung und der Campverantwortliche habe ihm mitgeteilt, er müsse die Medikamente selbst in der Apotheke kaufen. Durch die desolaten Zustände im Camp in Griechenland sei die Allergie noch schlimmer geworden. Hier in der Schweiz habe er von Medic-Help das Medikament Zyrtec erhalten, sei jedoch nicht zum Arzt geschickt worden. Er würde sich eine Blutuntersuchung wünschen, da ihm das Medikament nicht guttue. Die gebrochene Hand sei nicht gut verheilt, die Knochen seien nicht gerade zusammengewachsen und er habe Schmerzen in der rechten Hand. Seelisch mache er sich Sorgen um die Familie und die Zukunft. D. Am 28. November 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Ersuchen um Rückübernahme des Beschwerdeführers zu und teilten mit, dem Beschwerdeführer sei am (...) 2025 in Griechenland Asyl gewährt worden und er verfüge über eine bis am (...) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. E. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2025 reichte der Beschwerdeführer medizinische Unterlagen zu den Akten. F. F.a Am 18. Dezember 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme. F.b Gleichentags nahm der Beschwerdeführer Stellung zum unterbreiteten Entscheidentwurf und legte im Wesentlichen dar, er könne in Griechenland nicht überleben. Mit der Aushändigung des Passes seien alle Unterstützungsleistungen gestoppt worden. Die Wohnungen seien teuer und man erhalte dafür keine finanzielle Unterstützung. Es gebe keine Jobs, was ihm auch von zahlreichen Personen vor Ort bestätigt worden sei. Ferner gebe es vor Ort auch keine NGOs, die Unterstützungsleistungen anböten. Die Zustände in Griechenland seien insgesamt sehr schlimm. Auch wenn man Arbeit auf den Feldern fände, müsse man die Wohnung und das Leben selbst bezahlen. Gesundheitlich sei er sodann auf die regelmässige Einnahme von Medikamenten angewiesen und leide unter Juckreiz. In Griechenland habe man seine Krankheit nicht ernst genommen. G. Mit Verfügung vom 22. Dezember 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 24. Dezember 2025 erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte, diese sei aufzuheben und sein Asylgesuch in der Schweiz sei vom SEM zu prüfen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, es sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 1.3.1 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist - vorbehältlich Erwägung 1.3.2 - einzutreten. 1.3.2 Der vorliegenden Beschwerde kommt von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu und das SEM hat diese auch nicht entzogen (vgl. Art. 42 AsylG sowie Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Auf den Antrag des Beschwerdeführers um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist daher nicht einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung damit, der Beschwerdeführer sei im sicheren Drittstaat Griechenland als Flüchtling anerkannt und Griechenland habe seiner Rückübernahme zugestimmt. Er könne dorthin zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips befürchten zu müssen. Es sei daher in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. In seiner Verfügung hielt das SEM mit ausführlichem Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-3427/2021, E- 3431/2021 vom 28. März 2022) im Wesentlichen fest, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Vorliegend sei auch nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland unweigerlich in eine existenzielle Notlage geraten würde, welche er nicht aus eigener Kraft abwenden könne, zumal er während seines Aufenthalts in der Türkei und in Griechenland auch in der Lage gewesen sei, sein Existenzminimum sicherzustellen. Schutzberechtigte, welche in Griechenland nicht in der Lage seien, ihren Lebensunterhalt selbstständig zu bestreiten, könnten beim griechischen Staat das Garantierte Mindesteinkommen ( ; EEE) beantragen, wobei das EEE ein umfassendes Unterstützungskonzept sei, welches auf drei Grundpfeilern - finanzielle Einkommensunterstützung, soziale Dienstleistungen sowie berufliche Integration - beruhe. Bis zur Genehmigung des Antrags auf das EEE, welche in der Regel innerhalb eines Monats erfolge und für jeweils sechs Monate gelte, habe der Beschwerdeführer gemäss der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) Anspruch auf Unterstützungsleistungen. Diese könnten direkt bei den zuständigen Behörden - nötigenfalls auch auf dem Rechtsweg - eingefordert werden. Ausserdem stünden Schutzberechtigten in Griechenland ein weiteres Integrationsprojekt, HELIOS+, sowie zahlreiche Nicht-Regierungsorganisationen mit diversen Unterstützungsangeboten (beispielsweise die Organisation «Afghan Migrants & Refugees Community in Greece» betreffend Unterstützung für afghanische Staatsangehörige) zur Verfügung. Soweit der Beschwerdeführer gemäss Stellungnahme zum Entscheidentwurf von den NGOs vor Ort keine Kenntnis gehabt habe, sei seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, dass er sich umfassend zu informieren versucht habe. Er habe insbesondere nicht darlegen können, welche Bemühungen er unternommen habe, um eine Unterkunft oder eine Arbeit zu finden und habe es von Vorneherein unterlassen, sich in Griechenland um eine wirtschaftliche und gesellschaftliche Integration zu bemühen. Was das Erlernen der griechischen Sprache betreffe, gebe es zudem kostenlose Sprach- wie auch Computerkursangebote (Greek Refugee Council), nach denen er sich erkundigen könne. Der medizinische Sachverhalt sei ausreichend erstellt, um die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegeweisungsvollzugs nach Griechenland prüfen zu können. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lasse sodann nicht darauf schliessen, dass es sich bei ihm um eine äusserst vulnerable Person handle. Ohnehin könne davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Schutzberechtigter eine adäquate medizinische Behandlung erhalten würde. Anlässlich der Schutzgewährung würde - nach entsprechender Aktivierung - eine griechische Sozialversicherungsnummer (sog. AMKA-Nummer) ausgestellt. Dies gewähre ihm unter anderem den Zugang zum griechischen Gesundheits- und Sozialversicherungssystem. Es sei ihm daher zuzumuten, sich bei Bedarf in Griechenland selbständig, allenfalls mit Unterstützung örtlicher Hilfs- und Gesundheitsorganisationen, um eine ärztliche Betreuung zu bemühen. Insgesamt seien seine gesundheitlichen Probleme weder in ihrer Schwere noch in den erforderlichen Behandlungen derart spezifisch, dass eine Überstellung nach Griechenland eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde. 4.2 Dem hielt der Beschwerdeführer in der Beschwerde, nebst der Wiederholung seiner bisherigen Ausführungen, im Wesentlichen entgegen, bei einer Rückkehr nach Griechenland würde er aufgrund der gravierenden Mängel im griechischen Asylsystem physischen und psychischen Schaden erleiden. Ferner liebe er die Schweiz sehr, weshalb er hierbleiben wolle. 5. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK, des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 sowie der KRK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. jüngst auch Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.2.2). 7.2.3 Angesichts der Tatsache, dass auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. 7.2.4 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Er kann sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat (s. angefochtene Verfügung, S. 9) - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der teils schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem «real risk» auszugehen, wonach der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzten, ihr nicht den notwendigen Schutz gewährten oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzten respektive dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1; bestätigt durch Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). Im Rahmen der Abwägung sind sämtliche konkreten Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie Alter, Gesundheitszustand, Ausbildung, Fremdsprachenkenntnisse und Berufserfahrung der Betroffenen, aber auch ob und inwieweit sie eigene, ihnen zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht haben, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Personen in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen. Entscheidend ist, ob die betroffenen Personen bei einer Rückkehr trotz ihnen zumutbarer Anstrengungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten würden, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden könnten (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). 7.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für ihn zumutbar ist (s. angefochtene Verfügung S. 7 ff.). Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit der Beschwerdeführer eigene, ihm zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hat, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen oder die griechische Sprache zu erlernen. Der Beschwerdeführer muss sich dabei vorhalten lassen, dass er Griechenland nur wenige Tage nach der Schutzgewährung bereits wieder verlassen hat und in die Schweiz gereist ist. Dies steht im Widerspruch zu allfälligen langfristigen Verbesserungsbemühungen seiner Situation in Griechenland. So auch der Umstand, wonach er angegeben hat von vornherein in die Schweiz reisen zu wollen und mithin eine Integration in Griechenland entsprechend nicht angestrebt wurde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland trotz der von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und von ihm zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf Arbeit, Spracherlernung, allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten wird, die er nicht aus eigener Kraft abwenden kann. Mit seinen Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihm nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit er in Griechenland erfolglos eigene, ihm zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hat, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird in der Rechtsmitteleingabe weder substanziiert aufgezeigt noch belegt. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass er sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9). Es ist dem Beschwerdeführer zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihm entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Ausserdem ist davon auszugehen, dass er - wie bereits während seines vorherigen Aufenthalts in Griechenland - von Verwandten aus dem Ausland finanzielle Unterstützung erhalten kann, sollte dies erforderlich sein. 7.3.4 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). 7.3.5 Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. So geht das Gericht - wie bereits das SEM - denn auch davon aus, die Behandlung von allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Problemen des Beschwerdeführers (u.a. Juckreiz, Hautprobleme und schlecht verheilter Knochenbruch an der rechten Hand) auch in Griechenland aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus gewährleistet sein wird (vgl. Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.3.2). 7.3.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 28. November 2025 der Rückübernahme des Beschwerdeführers explizit zugestimmt haben und er über eine bis zum (...) 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: