Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (26 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung) einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie den Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps beantragt, kann festgehalten werden, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist.
E. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
E. 3 Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 4.1 Die formelle Rüge (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken.
E. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine spezifische Situation in Griechenland als junger, alleinstehender Mann ohne soziales Netz und mit fehlenden Sprachkenntnissen nicht angemessen abgeklärt und habe zentrale Aspekte seiner persönlichen Situation ausser Acht gelassen. Zudem seien die tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland nicht angemessen berücksichtigt worden. Aus der angefochtenen Verfügung geht jedoch hervor, dass sich die Vorinstanz sowohl mit der vorgebrachten persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seinen Erlebnissen in Griechenland als auch mit den allgemein geltenden Regeln und Richtlinien und mit der Rechtsprechung und Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den Wegweisungsvollzug bei Verfahren wie dem Vorliegenden auseinandergesetzt hat. Auch hat sie sich in rechtsgenüglicher Weise mit der Situation vor Ort befasst. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern betrifft die materielle Einschätzung.
E. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen.
E. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG).
E. 5.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten.
E. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten.
E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 7.2.2 Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern.
E. 7.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ([...]) - offensichtlich nicht gegeben.
E. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren.
E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2).
E. 7.3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt, dass der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe - nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen - auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abwenden kann. Auch stehen weder die bislang noch fehlenden Kenntnisse der Landessprache noch das Fehlen eines familiären beziehungsweise sozialen Beziehungsnetzes vor Ort einer Erwerbstätigkeit in Griechenland dauerhaft entgegen. Zudem lassen auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...]) nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass diese bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen werden. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Subsubeventualbegehren ist demnach abzuweisen.
E. 7.3.3 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, die oben umschriebene Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar.
E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
E. 10.2 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-7316/2025 Urteil vom 2. Oktober 2025 Besetzung Einzelrichter Simon Thurnheer, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiberin Michèle Fierz. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch Emma Neuber, AsyLex, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 16. September 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 18. August 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 30. April 2025 bereits in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 19. Juni 2025 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 22. August 2025 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid und zur Wegweisung nach Griechenland gewährt und er erhielt die Gelegenheit, sich zu seiner Gesundheit zu äussern. D. Am 25. August 2025 ersuchte die Vorinstanz die griechischen Behörden gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger (nachfolgend: Rückführungs-Richtlinie) und auf das Abkommen zwischen der Schweiz und Griechenland über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt vom 28. August 2006 (SR 0.142.113.729) schriftlich um Rückübernahme des Beschwerdeführers. E. Am 27. August 2025 reichte der Beschwerdeführer seine Stellungnahme (rechtliches Gehör() ein. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er habe noch vor Erhalt des Schutzstatus in Griechenland vergeblich nach Arbeit gesucht. Nach erteilter Schutzgewährung habe sich seine Situation weiter verschlechtert, da er das Flüchtlingscamp habe verlassen müssen. Eine Wohnung habe er trotz Bemühungen nicht finden können. Daher sei er drei Tage lang obdachlos gewesen, bevor ihm ein anderer Afghane für einige Tage Obdach gewährt habe. Von den griechischen Behörden habe er keine Unterkunft, keine Nahrung, keine medizinische Hilfe und auch keinen polizeilichen Schutz erhalten. Auch die Nichtregierungsorganisation (...) habe ihm nicht geholfen, weshalb er schliesslich in die Schweiz gereist sei. F. Am 8. September 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom 25. August 2025 zu und teilten gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer sei in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden und verfüge über eine bis zum (...) 2028 gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. G. Am 15. September 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf zusammen mit den entscheidrelevanten Akten an den Beschwerdeführer zur Stellungnahme. H. Die Stellungnahme vom 16. September 2025 beschränkte sich auf eine sinngemässe Wiederholung der bisherigen Vorbringen. I. Mit Verfügung vom 16. September 2025 - eröffnet am 17. September 2025 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen, wobei er ansonsten in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werden könne. Ferner beauftragte es den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. J. Mit Eingabe vom 24. September 2025 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subsubeventualiter seien spezifische Garantien von den griechischen Behörden einzuholen, um eine angebrachte Unterbringung und medizinische Versorgung bei Rückkehr sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um aufschiebende Wirkung und um die superprovisorische Aussetzung des Wegweisungsvollzugs. Ferner sei der zuständige Kanton über die Aussetzung der Wegweisung bis zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde in Kenntnis zu setzen. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. K. Mit Schreiben vom 24. September 2025 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist (unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung) einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie den Erlass eines superprovisorischen Vollzugsstopps beantragt, kann festgehalten werden, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukommt (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 55 Abs. 1 VwVG) und das SEM diese vorliegend nicht entzogen hat, weshalb darauf mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist. 2. 2.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Bereich des Ausländerrechts richtet sich die Kognition nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2).
3. Die vorliegende Beschwerde erweist sich - wie nachstehend aufgezeigt - als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Die formelle Rüge (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes) ist vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der angefochtenen Verfügung zu bewirken. 4.2 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine spezifische Situation in Griechenland als junger, alleinstehender Mann ohne soziales Netz und mit fehlenden Sprachkenntnissen nicht angemessen abgeklärt und habe zentrale Aspekte seiner persönlichen Situation ausser Acht gelassen. Zudem seien die tatsächlichen Verhältnisse in Griechenland nicht angemessen berücksichtigt worden. Aus der angefochtenen Verfügung geht jedoch hervor, dass sich die Vorinstanz sowohl mit der vorgebrachten persönlichen Situation des Beschwerdeführers und seinen Erlebnissen in Griechenland als auch mit den allgemein geltenden Regeln und Richtlinien und mit der Rechtsprechung und Praxis des Bundesverwaltungsgerichts in Bezug auf den Wegweisungsvollzug bei Verfahren wie dem Vorliegenden auseinandergesetzt hat. Auch hat sie sich in rechtsgenüglicher Weise mit der Situation vor Ort befasst. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Beurteilung durch das SEM nicht teilt, stellt keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar, sondern betrifft die materielle Einschätzung. 4.3 Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der entsprechende Subeventualantrag ist abzuweisen. 5. 5.1 Das SEM tritt in der Regel auf ein Asylgesuch nicht ein, wenn die asylsuchende Person in einen sicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat (Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG). 5.2 Das SEM stellt in der angefochtenen Verfügung zutreffend fest, dass es sich bei Griechenland, als Mitglied der Europäischen Union (EU), um einen verfolgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG handelt (vgl. Beschluss des Bundesrates vom 14. Dezember 2007). Den vorinstanzlichen Akten ist sodann zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in Griechenland als Flüchtling anerkannt wurde und die griechischen Behörden seiner Rückübernahme ausdrücklich zustimmten. 5.3 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eingetreten. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt in der Schweiz insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Wegweisungsvollzugshindernisse sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Es handelt sich bei Griechenland um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Griechenland ist sodann Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105], des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 [zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen]). Vorliegend deutet nichts darauf hin, der Beschwerdeführer könnte bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt sein. Daran vermögen auch die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte und allgemeinen Ausführungen zur schwierigen Situation in Griechenland nichts zu ändern. 7.2.3 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend - auch unter Berücksichtigung der vorgebrachten gesundheitlichen Probleme ([...]) - offensichtlich nicht gegeben. 7.2.4 Der Vollzug der Wegweisung ist somit als zulässig zu qualifizieren. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar, wobei diese Legalvermutung mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen gilt (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). Allein die Tatsache, dass sich die bisherige Integration der betroffenen Person in Griechenland als schwierig erwiesen hat, lässt den Vollzug der Wegweisung noch nicht als unzumutbar erscheinen (vgl. a.a.O. E. 11.5.2). 7.3.2 Vorliegend hat die Vorinstanz mit überzeugender Begründung aufgezeigt, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt, dass der Wegweisungsvollzug für den Beschwerdeführer zumutbar ist. Sie hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie auch aus der FK ergeben. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein mag, vermögen seine Vorbringen die Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Bei einer Rückkehr nach Griechenland ist es dem Beschwerdeführer möglich, sich für eine Unterkunft, Sozialleistungen und allfällig benötigte medizinische Behandlungen an die entsprechenden Stellen zu wenden und die erforderliche Hilfe - nötigenfalls mit anwaltlicher Hilfe oder der Unterstützung durch karitative Organisationen - auf dem Rechtsweg einzufordern, selbst wenn die diesbezüglichen Prozedere langwierig sein sollten. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde, die er nicht aus eigener Kraft abwenden kann. Auch stehen weder die bislang noch fehlenden Kenntnisse der Landessprache noch das Fehlen eines familiären beziehungsweise sozialen Beziehungsnetzes vor Ort einer Erwerbstätigkeit in Griechenland dauerhaft entgegen. Zudem lassen auch die geltend gemachten gesundheitlichen Probleme ([...]) nicht auf die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schliessen, zumal nicht davon auszugehen ist, dass diese bei einer Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers führen werden. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Zusicherungen seitens der griechischen Behörden. Das entsprechende Subsubeventualbegehren ist demnach abzuweisen. 7.3.3 Dem Beschwerdeführer ist es nach dem Gesagten nicht gelungen, die oben umschriebene Legalvermutung umzustossen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu erachten (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben.
8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 10.2 Das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses ist mit vorliegendem Direktentscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Simon Thurnheer Michèle Fierz Versand: