opencaselaw.ch

E-9496/2025

E-9496/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-12-16 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges antragsgemäss mit demjenigen des Sohnes (E-[...]; N [...]) koordiniert behandelt.

E. 2 Zwar wurde mit der Beschwerde die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (Antrag 1). Aus dem Antrag 2 geht aber hervor, dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwerdebegründung, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4) richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 5 Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin hinreichend auseinandergesetzt und einlässlich begründet, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. So hat es sich insbesondere zu den eingereichten Beweismitteln und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zum Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn geäussert. Ob die vom SEM vorgenommene Beurteilung zum Abhängigkeitsverhältnis und insbesondere zum Wegweisungsvollzug nach Griechenland zutreffend ist, ist sodann eine materielle Rechtsfrage und wird in den nachfolgenden Erwägungen zu überprüfen sein. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung in der Sache ist folglich abzuweisen.

E. 6.1 In seiner Verfügung hält das SEM mit ausführlichem Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) im Wesentlichen fest, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum oder Beschäftigung regle. Dadurch bestünden einklagbare Ansprüche und die Beschwerdeführerin könne sich bei Bedarf an die zuständigen griechischen Behörden wenden. Ferner stehe ihr die Möglichkeit offen, sich an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden und es stehe ihr als Schutzberechtigte frei, beim griechischen Staat das garantierte Mindesteinkommen ( ; EEE) zu beantragen. Hinsichtlich ihrer psychischen und physischen Erkrankungen weist die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss Art. 30 Qualifikationsrichtlinie ihre medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei, einschliesslich des Zugangs zu einer allfällig benötigten spezialisierten Behandlung. Insbesondere bestehe beispielsweise die Möglichkeit - sollte bei ihr ein Behinderungsgrad von über 67 Prozent festgestellt werden - über das Programm der Organisation of Welfare Benefits and Social Solidarity (OPEKA) Sozialhilfe zu beantragen. Ihre gesundheitlichen Beschwerden würden ferner nicht unter die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien, § 183) genannten «other very exceptional cases» fallen. Es handle sich bei ihr nicht um eine schwerkranke Person, bei der ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Im Unterschied zu ihrer Rechtsvertretung seien bei der Gesamtwürdigung gegenwärtig bestehende Beschwerden massgebend und nicht auch in der Vergangenheit liegende Ereignisse, wie beispielsweise die zuvor erlittene Wirbelkörperfrakturen oder Medikamentenunverträglichkeit. Für das weitere Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Aus den Akten gehe denn auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin alles ihr Zumutbare unternommen habe, um in Griechenland zu den ihr zustehenden Leistungen zu kommen. So habe sie angegeben, über eine Hilfsorganisation Essen erhalten zu haben, womit sie ja eben geltend mache, dass sie durchaus Kenntnis von (zumindest einer) Hilfsorganisation hatte und es ihr möglich gewesen sei, erfolgreich nach Unterstützung zu ersuchen. Überdies sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung festzustellen, dass ihre Aufenthaltsdauer zu kurz erscheine, um im Einklang mit langfristigen Verbesserungsbemühungen stehen zu können. Des Weiteren sei festzuhalten, dass eine Mobilitäts- oder Gehhilfe - auch wenn sie auf Dauer auf eine solche angewiesen sein sollte - keine Beeinträchtigung in erhöhtem Mass zu begründen vermöge. Betreffend eine rasche medizinische Weiterbehandlung könne sie einem allfällig - unmittelbar an einen Wegweisungsvollzug anschliessenden - kurzzeitigen medizinischen Behandlungsunterbruch entgegenwirken, indem sie bereits im Vorfeld ihrer Rückkehr nach Griechenland entsprechende Vorbereitungen treffe. Nach ihrer Rückkehr nach Griechenland stehe es ihr frei, die entsprechende medizinische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland der Beschwerdeführerin gegenüber nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Sollte es dennoch zu einer völkerrechtlichen Verletzung kommen, stünde ihr sodann gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Bezüglich das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis hielt das SEM unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung fest, dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, dass die von ihrem Sohn geleisteten Pflege- und Betreuungsleistungen unabdingbar von ihm erbracht werden müssten - überdies sei er in der Schweiz nicht anwesenheitsberechtigt, was eine weitere Voraussetzung zur Begründung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne Art. 8 EMRK sei. Zu ersterem sei anzumerken, dass sich aus der Tatsache, dass sie in Deutschland die Anordnung einer Betreuung beantragt habe, schliessen lasse, dass sie zumindest subjektiv auf Betreuung angewiesen sei, diese aber nicht zwingend durch ihren Sohn zu erfolgen habe, sondern auch durch eine beliebige andere Person erfolgen könne. Mit Blick auf ihre gesundheitlichen Vorbringen sei überdies nicht davon auszugehen, dass sich an diesem Umstand innert eines Jahres etwas geändert habe, beziehungsweise nunmehr nur eine Betreuung durch ihren Sohn in Frage komme. Weiterführende Abklärungen in diesem Zusammenhang würden sich vorliegend erübrigen, da weder sie noch ihr Sohn in der Schweiz anwesenheitsberechtigt seien. Sodann erschliesse sich dem SEM die Anmerkung der Rechtsvertretung, wonach das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Sohn nicht ausreichend gewürdigt worden sei, nicht. Insbesondere auch nicht, da der Schutzbereich von Art. 8 EMRK, dessen Eröffnung von ihr vorgebracht werde, - wenn denn bejaht würde, dass die Beziehung zwischen ihr und ihrem Sohn darunter zu subsumieren wäre - vorliegend gewahrt werde.

E. 6.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, sie sei aufgrund ihres hohen Alters sowie ihrer körperlichen und gesundheitlichen Beschwerden als äusserst vulnerable schutzberechtige Person einzustufen und wiederholte bereits gemachte Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf insbesondere zum Abhängigkeitsverhältnis sowie zur Situation in Griechenland (vgl. oben Bst. E.b). Ergänzend hielt sie fest, das Nachfolgeprojekt HELIOS+ sei bisher nicht gestartet worden und werde voraussichtlich nur einen Bruchteil der Menschen mit Schutzstatus erreichen. Die zunehmende Obdachlosigkeit und die sogenannte «versteckte Obdachlosigkeit» von Schutzberechtigten stellten in Griechenland ein wachsendes Problem dar. Die wenigen in Griechenland bestehenden Programme besässen weder ausreichende Kapazitäten noch die notwendige Reichweite, um den tatsächlichen Bedarf zu decken, insbesondere für vulnerable Personen wie der Beschwerdeführerin. Im Falle einer möglichen Rückkehr nach Griechenland drohe ihr erneut die Obdachlosigkeit. Es sei für sie unzumutbar erneut gezwungen zu werden, im Freien oder in einem Park zu übernachten. Es sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr zu einer unmittelbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde und sie in eine erhebliche medizinische sowie existenzielle Notlage geraten würde. Damit sei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und unzumutbar.

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 7.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK, des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 sowie der KRK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. jüngst auch Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.2.2).

E. 7.2.3 Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat weggewiesen wird und demnach auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen.

E. 7.2.4 Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Sie kann sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat (s. angefochtene Verfügung, S. 10 f.) - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der teils schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem «real risk» auszugehen, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.

E. 7.2.5 Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des EGMR Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zur Erkenntnis, dass das SEM ein einschlägiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn aufgrund derer gesundheitlichen Probleme zu Recht verneint hat. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin (u.a. Mobilitätseinschränkungen, Diabetes, eigenanamnetische Schwerhörigkeit sowie Stress- und Schlafstörungen) nicht derart gravierend sind, dass sie ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und dem Sohn zu begründen vermögen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass die Pflege- und Betreuungsleistungen unabdingbar vom Sohn erbracht werden müssen. Darüber hinaus ist er in der Schweiz nicht anwesenheitsberechtigt, was eine Voraussetzung zur Begründung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 8 EMRK ist. Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 ff.). Angesichts dessen wird mit dem Wegweisungsvollzug das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt.

E. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E. 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.

E. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1; bestätigt durch Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]).

E. 7.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für sie zumutbar ist (s. angefochtene Verfügung, S. 12 ff.). Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin eigene, ihr zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hat, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin muss sich dabei vorhalten lassen, dass sie Griechenland nach knapp sechs Monaten bereits wieder verlassen hat und zunächst nach Deutschland und später in die Schweiz gereist ist. Dies steht im Widerspruch zu allfälligen langfristigen Verbesserungsbemühungen ihrer Situation in Griechenland. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland trotz der von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und von ihr zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten wird, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden kann.

E. 7.3.4 Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihr nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit sie in Griechenland erfolglos eigene, ihr zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hat, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird in der Rechtsmitteleingabe weder substanziiert aufgezeigt noch belegt. Zwar dürfte sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9). Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihr entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Vor allem aber wird sie gemeinsam mit ihrem erwachsenen Sohn nach Griechenland zurückkehren können, welcher über diverse Fremdsprachenkenntnisse (u.a. Englisch) verfügt, gesund und in arbeitsfähigem Alter ist, weshalb es ihnen gemeinsam gelingen dürfte, sich in Griechenland sozial und wirtschaftlich zu integrieren und für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem ist davon auszugehen, dass sie - wie bereits während ihres vorherigen Aufenthalts in Griechenland - von Freunden aus dem Ausland finanzielle Unterstützung erhalten können, sollte dies erforderlich sein.

E. 7.3.5 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. Zumal den Akten entnommen werden kann, dass weder ihre physische noch ihre psychische Gesundheit in derartiger Weise beeinträchtigt ist, um als schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung zu gelten. So geht das Gericht - wie bereits das SEM - denn auch davon aus, dass die Behandlung von allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin (u.a. Diabetes, Mobilitätseinschränkungen, eigenanamnetische Schwerhörigkeit) sowie die allenfalls zu bestätigende Verdachtsdiagnose Osteoporose auch in Griechenland aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus gewährleistet sein wird (vgl. Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.3.2).

E. 7.3.6 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse betreffend (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5 m.w.H.), weshalb der subeventualiter gestellte Antrag, der auf die Einholung solcher Garantien gerichtet ist, abzuweisen ist.

E. 7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.

E. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. September 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin explizit zugestimmt haben und sie über eine bis zum 13. Dezember 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihr obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12).

E. 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 8 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben.

E. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-9496/2025 Urteil vom 16. Dezember 2025 Besetzung Einzelrichter Kaspar Gerber, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Gerichtsschreiberin Jessica Püringer. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum Region (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 26. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 1. August 2025 - gemeinsam mit ihrem Sohn - in der Schweiz um Asyl nach. Dabei reichte sie unter anderem einen abgelaufenen afghanischen Reisepass sowie ihre Taskera im Original zu den Akten. A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass sie am (...) 2023 bereits in Griechenland um Asyl ersucht hat und ihr dort am (...) 2023 internationaler Schutzstatus zuerkannt wurde. A.c Am 12. August 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden gestützt auf Art. 34 VO Dublin um weiterführende Informationen betreffend ihren dortigen Aufenthalt. A.d Mit Schreiben vom 15. August 2025 teilten die deutschen Behörden mit, dass die Beschwerdeführerin am (...) 2024 in Deutschland ein Asylgesuch eingereicht und dieses drei Wochen später formalisiert habe. Ein Entscheid sei bislang nicht ergangen. Das Verfahren befinde sich aufgrund der Schutzgewährung in Griechenland noch in Prüfung. Aufgrund der mangelhaften Fingerabdruckqualität habe ferner keine Erfassung ihrer Fingerabdrücke in Eurodac erfolgen können. B. B.a Am 20. August 2025 ersuchte das SEM die deutschen Behörden um ihre Übernahme im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b VO Dublin. B.b Die deutschen Behörden lehnten entsprechendes Ersuchen am 22. August 2025 ab und teilten mit, dass aufgrund des in Griechenland gewährten internationalen Schutzes ein Drittstaatenentscheid beabsichtigt sei. C. Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 26. August 2025 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. D. D.a Mit Schreiben vom 29. August 2025 teilte die Rechtsvertretung mit, dass die Beschwerdeführerin seit einem Vorfall in Griechenland nichts mehr hören würde, weshalb sie nicht anhörungsfähig sei. D.b Am 1. September 2025 wurde sie vom SEM zu einem persönlichen Gespräch zur Rückführung in einen sicheren Drittstaat vorgeladen. Da sie die Dolmetscherin vor Ort, welche in normaler Lautstärke sprach, beziehungsweise nicht schrie, nicht verstehen konnte, wurde das Gespräch abgebrochen. E. Am 4. September 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu. F. F.a Am 12. September 2025 gewährte das SEM ihr das rechtliche Gehör zum Nichteintretensentscheid (NEE) gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und zur Wegweisung nach Griechenland schriftlich. Ferner erhielt sie Gelegenheit, sich zu ihrer Gesundheit zu äussern (Art. 26a AsylG). F.b Am 17. September 2025 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung. Dabei führte sie im Wesentlichen aus, sie verlöre in Griechenland mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit innert kürzester Zeit ihr Leben. Nach Erhalt des Schutzstatus sei ihr und ihrer zu diesem Zeitpunkt in Griechenland befindlichen Familie keinerlei Unterstützung angeboten worden. Vielmehr sei sie, zusammen mit ihrem Sohn, von den griechischen Behörden aktiv aufgeboten worden, das Land zu verlassen und in einem anderen Staat Schutz zu ersuchen, da sie in Griechenland keine Hilfe erwarten dürften. Sie hätten sich lediglich mittels Unterstützung der Organisation «B._______» ernähren können. Die Organisation biete wenigen Personen mit Schutzstatus eine warme Mahlzeit. Sie seien aktiv darauf hingewiesen worden, anderen Personen mit Schutzstatus nichts über die Organisation zu erzählen, da sie nicht allen helfen könnten und sonst überrannt würden. Sie und ihr Sohn hätten von einem Freund in C._______ finanzielle Unterstützung erhalten, welcher jedoch zwecks medikamentöser Behandlung ihrerseits aufgebraucht worden sei. Die nach ihrer Ankunft dringend notwendige medikamentöse Behandlung habe mehrere hundert Euro pro Tablette gekostet, weswegen das ausgeliehene Geld schnell aufgebracht gewesen sei. Es habe ansonsten noch gereicht, um ab und zu Brot zu kaufen. Bezüglich Unterkunft sei ihr keine Unterstützung geboten worden. Sie habe zusammen mit ihrem Sohn im D._______ gelebt und draussen übernachtet. Obschon ihr im Spital verordnet worden sei, sechs Monate liegen zu müssen, damit sich keine längerfristige Fehlbildung der Wirbelsäule entwickle, sei sie von den griechischen Behörden auf die Strasse gestellt und ihrem Schicksal überlassen worden. Zeitgleich mit der Übergabe ihrer griechischen Reisepapiere sei sie vom Vize-Leiter des Flüchtlingscamps darauf hingewiesen worden, dass sie diese Papiere unbedingt zur Weiterreise in andere europäische Länder verwenden solle, da man ihr in Griechenland keine Hilfeleistungen bieten würde und sie auf der Strasse leben würde. In Anbetracht dessen könne keineswegs von ihr und ihrem Sohn verlangt werden, noch an weiteren staatlichen Stellen um Hilfe zu fragen. Am (...) 2024 seien sie deshalb aus Griechenland ausgereist. In medizinischer Hinsicht leide sie unter Bluthochdruck, seit zwei Jahren an starken Rückenbeschwerden, Rippenschmerzen, Gelenkschmerzen (sie habe zwei Knieprothesen), Magenbeschwerden und schmerzenden Beinen. Auch sei sie fast komplett taub und befinde sich aktuell in medizinischer Behandlung. Zudem liege ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn vor und sie könne unter keinen Umständen von ihm getrennt werden. Sie sei mit ihm zusammen nach Griechenland gereist und danach nach Deutschland und in die Schweiz. Sie sei sehr alt und gebrechlich. Während dem Gespräch mit ihrer Rechtsvertretung hätten ihre Hände und ihr Kopf unentwegt gezittert. Neben der physischen und altersbedingten Abhängigkeit sei sie zudem in Alltagsbelangen komplett auf ihren Sohn angewiesen. Er kümmere sich um sämtliche hygienische und medizinische Belange und sei vor allem ihr Sprachrohr und ihre einzige und letzte Möglichkeit, überhaupt noch mit der Umwelt kommunizieren zu können. Bei einer Rückkehr würde sie in eine existenzielle Notlage geraten. Nebst der Obdachlosigkeit könne sie weder auf finanzielle Unterstützung noch die notwendige medizinische Versorgung zählen und sie sei der Kategorie äusserst vulnerabler Personen gemäss Referenzurteil (E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) zugehörig. Die Wegweisung nach Griechenland sei somit gemäss Rechtsprechung deutlich unzumutbar. Es sei Aufgabe des SEM, die Legalvermutung umzustossen und entsprechend der Rechtsprechung vertiefte Abklärungen vorzunehmen. Selbst wenn der strengere Massstab begünstigender Umstände angewendet würde, gelange man zum gleichen Schluss, da sie (sowie notabene ihr Sohn) sich nicht längere Zeit in Griechenland aufgehalten und keine Kenntnisse der griechischen oder englischen Sprache hätten, nie in Griechenland berufstätig gewesen seien, keine Unterstützung durch Familie erfahren dürften, zumal ihr Sohn bei einer Rückkehr gezwungen wäre, zu arbeiten, da ihnen keine soziale Unterstützung zukäme, womit die zwingend notwendige Betreuung seinerseits wegfallen würde. Zudem sei eine Einzelperson keinesfalls als «familiäres oder soziales Netz» im Sinne des Referenzurteils zu werten. G. G.a Am 27. November 2025 übermittelte das SEM den ablehnenden Verfügungsentwurf - zusammen mit den editionspflichtigen Akten - an die Beschwerdeführerin zur Stellungnahme. G.b Gleichentags nahm die Beschwerdeführerin Stellung zum unterbreiteten Entscheidentwurf und legte im Wesentlichen dar, der Entwurf verkenne sowohl ihre gesundheitliche Situation als auch ihr ausgeprägtes Abhängigkeitsverhältnis zum Sohn. Die Ausführungen des SEM zu ihrem medizinischen Zustand würden zu kurz greifen, da es ihre gesundheitlichen Beschwerden isoliert und ohne Blick auf deren Zusammenspiel beurteilt habe. Eine solche Einzelbetrachtung erlaube jedoch keine sachgerechte Einschätzung der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Griechenland. Erforderlich sei eine Gesamtwürdigung aller medizinischen Befunde - einschliesslich der chronischen Schmerzen, der Wirbelkörperfrakturen, der Osteoporose, der psychischen Belastungen sowie der nachgewiesenen Medikamentenunverträglichkeit - und dies unter besonderer Berücksichtigung ihres fortgeschrittenen Alters von 71 Jahren. Gerade das Zusammenwirken dieser multiplen, teilweise schweren und chronischen Erkrankungen führe zu einer erheblich erhöhten Vulnerabilität und damit zu einem deutlich gesteigerten Gesundheitsrisiko. Diese besondere Schutzbedürftigkeit sei vom SEM nicht angemessen berücksichtigt worden. Vorliegend bestünde zwischen ihr und ihrem Sohn ein deutlich über das Übliche hinausgehende, im Sinne von Art. 8 EMRK relevantes Abhängigkeitsverhältnis. Sie sei 71-jährig, gesundheitlich stark beeinträchtigt und in zentralen Alltagsfunktionen vollständig auf den Sohn angewiesen. Er übernehme sämtliche pflegerischen und körpernahen Tätigkeiten - vom An- und Auskleiden über Körperpflege, Toilettengänge, Mobilitätshilfe bis hin zur nächtlichen Betreuung. Aufgrund ihrer nahezu vollständigen Schwerhörigkeit und der ausgeprägten Gebrechlichkeit sei er zudem ihr einziges Kommunikationsmittel gegenüber der Aussenwelt. Auch emotional sei sie vollständig auf ihn angewiesen, da sie ihre Sorgen und Ängste ausschliesslich mit ihm teilen könne. Der Hinweis des SEM auf die deutsche Entscheidung vermöge daran nichts zu ändern. Die dortige Beurteilung sage weder etwas über den heutigen Gesundheitszustand noch über das tatsächliche Ausmass der betreuungsrelevanten Abhängigkeit aus. Der abgewiesene Betreuungsantrag zeige einzig, dass keine gesetzliche Betreuung eingerichtet wurde. Er bedeute jedoch keinesfalls, dass sie auf ihren Sohn verzichten könne. Insgesamt bestünden somit klare Hinweise auf ein besonders, enges und unersetzliches Abhängigkeitsverhältnis, das vom SEM nicht ausreichend gewürdigt worden sei. Es handle sich bei ihr und ihrem Sohn um besonders schutzbedürftige Personen. Eine Wegweisung nach Griechenland sei daher sowohl unzulässig als auch unzumutbar. Aus diesem Grund seien sie vorläufig in der Schweiz aufzunehmen. H. Mit am 1. Dezember 2025 eröffneter Verfügung vom 26. November 2025 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an, forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen und händigte ihr die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2025 erhob die Beschwerdeführerin, handelnd durch den rubrizierten Rechtsvertreter, beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragt, diese sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, aufgrund der Unzulässigkeit bzw. Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen: subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde beantragt, das vorliegende Dossier (N [...]) sei aufgrund des persönlichen und sachlichen Zusammenhangs mit demjenigen ihres Sohnes (N [...]) koordiniert zu behandeln und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu gewähren. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Das vorliegende Verfahren wird aufgrund des engen sachlichen und persönlichen Zusammenhanges antragsgemäss mit demjenigen des Sohnes (E-[...]; N [...]) koordiniert behandelt.

2. Zwar wurde mit der Beschwerde die (vollumfängliche) Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt (Antrag 1). Aus dem Antrag 2 geht aber hervor, dass die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei. Angesichts dessen und aufgrund der Beschwerdebegründung, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den von der Vorinstanz angeordneten Vollzug der Wegweisung (Dispositivziffern 3 und 4) richtet. Die Dispositivziffern 1 und 2 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen und bilden nicht Gegenstand des Verfahrens.

3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. Das SEM hat sich in der angefochtenen Verfügung mit den individuellen Vorbringen der Beschwerdeführerin hinreichend auseinandergesetzt und einlässlich begründet, aufgrund welcher Überlegungen es zu seinen Schlussfolgerungen gekommen ist. So hat es sich insbesondere zu den eingereichten Beweismitteln und zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin sowie zum Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Sohn geäussert. Ob die vom SEM vorgenommene Beurteilung zum Abhängigkeitsverhältnis und insbesondere zum Wegweisungsvollzug nach Griechenland zutreffend ist, ist sodann eine materielle Rechtsfrage und wird in den nachfolgenden Erwägungen zu überprüfen sein. Der Eventualantrag auf Rückweisung an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und Neubeurteilung in der Sache ist folglich abzuweisen. 6. 6.1 In seiner Verfügung hält das SEM mit ausführlichem Verweis auf die Praxis des Bundesverwaltungsgerichts (Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022) im Wesentlichen fest, es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für anerkannte Schutzberechtigte grundsätzlich zulässig und zumutbar sei. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie) umgesetzt, welche unter anderem die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus hinsichtlich Sozialleistungen bestimme und deren Zugang zu Wohnraum oder Beschäftigung regle. Dadurch bestünden einklagbare Ansprüche und die Beschwerdeführerin könne sich bei Bedarf an die zuständigen griechischen Behörden wenden. Ferner stehe ihr die Möglichkeit offen, sich an eine der vor Ort tätigen Hilfsorganisationen zu wenden und es stehe ihr als Schutzberechtigte frei, beim griechischen Staat das garantierte Mindesteinkommen ( ; EEE) zu beantragen. Hinsichtlich ihrer psychischen und physischen Erkrankungen weist die Vorinstanz darauf hin, dass gemäss Art. 30 Qualifikationsrichtlinie ihre medizinische Versorgung in Griechenland gewährleistet sei, einschliesslich des Zugangs zu einer allfällig benötigten spezialisierten Behandlung. Insbesondere bestehe beispielsweise die Möglichkeit - sollte bei ihr ein Behinderungsgrad von über 67 Prozent festgestellt werden - über das Programm der Organisation of Welfare Benefits and Social Solidarity (OPEKA) Sozialhilfe zu beantragen. Ihre gesundheitlichen Beschwerden würden ferner nicht unter die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in seinem Urteil vom 13. Dezember 2016 (Nr. 41738/10 Paposhvili gg. Belgien, § 183) genannten «other very exceptional cases» fallen. Es handle sich bei ihr nicht um eine schwerkranke Person, bei der ernsthafte Gefahr bestehe, dass sie bei einer Rückkehr nach Griechenland einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung, ausgesetzt wäre. Im Unterschied zu ihrer Rechtsvertretung seien bei der Gesamtwürdigung gegenwärtig bestehende Beschwerden massgebend und nicht auch in der Vergangenheit liegende Ereignisse, wie beispielsweise die zuvor erlittene Wirbelkörperfrakturen oder Medikamentenunverträglichkeit. Für das weitere Verfahren sei einzig die Reisefähigkeit ausschlaggebend. Diese werde erst kurz vor der Überstellung definitiv beurteilt. Aus den Akten gehe denn auch nicht hervor, dass die Beschwerdeführerin alles ihr Zumutbare unternommen habe, um in Griechenland zu den ihr zustehenden Leistungen zu kommen. So habe sie angegeben, über eine Hilfsorganisation Essen erhalten zu haben, womit sie ja eben geltend mache, dass sie durchaus Kenntnis von (zumindest einer) Hilfsorganisation hatte und es ihr möglich gewesen sei, erfolgreich nach Unterstützung zu ersuchen. Überdies sei in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung festzustellen, dass ihre Aufenthaltsdauer zu kurz erscheine, um im Einklang mit langfristigen Verbesserungsbemühungen stehen zu können. Des Weiteren sei festzuhalten, dass eine Mobilitäts- oder Gehhilfe - auch wenn sie auf Dauer auf eine solche angewiesen sein sollte - keine Beeinträchtigung in erhöhtem Mass zu begründen vermöge. Betreffend eine rasche medizinische Weiterbehandlung könne sie einem allfällig - unmittelbar an einen Wegweisungsvollzug anschliessenden - kurzzeitigen medizinischen Behandlungsunterbruch entgegenwirken, indem sie bereits im Vorfeld ihrer Rückkehr nach Griechenland entsprechende Vorbereitungen treffe. Nach ihrer Rückkehr nach Griechenland stehe es ihr frei, die entsprechende medizinische Unterstützung in Anspruch zu nehmen. Es lägen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Griechenland der Beschwerdeführerin gegenüber nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halte. Sollte es dennoch zu einer völkerrechtlichen Verletzung kommen, stünde ihr sodann gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich der Rechtsweg an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) offen. Bezüglich das geltend gemachte Abhängigkeitsverhältnis hielt das SEM unter Hinweis auf die geltende Rechtsprechung fest, dass sich den Akten keine Hinweise entnehmen liessen, dass die von ihrem Sohn geleisteten Pflege- und Betreuungsleistungen unabdingbar von ihm erbracht werden müssten - überdies sei er in der Schweiz nicht anwesenheitsberechtigt, was eine weitere Voraussetzung zur Begründung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne Art. 8 EMRK sei. Zu ersterem sei anzumerken, dass sich aus der Tatsache, dass sie in Deutschland die Anordnung einer Betreuung beantragt habe, schliessen lasse, dass sie zumindest subjektiv auf Betreuung angewiesen sei, diese aber nicht zwingend durch ihren Sohn zu erfolgen habe, sondern auch durch eine beliebige andere Person erfolgen könne. Mit Blick auf ihre gesundheitlichen Vorbringen sei überdies nicht davon auszugehen, dass sich an diesem Umstand innert eines Jahres etwas geändert habe, beziehungsweise nunmehr nur eine Betreuung durch ihren Sohn in Frage komme. Weiterführende Abklärungen in diesem Zusammenhang würden sich vorliegend erübrigen, da weder sie noch ihr Sohn in der Schweiz anwesenheitsberechtigt seien. Sodann erschliesse sich dem SEM die Anmerkung der Rechtsvertretung, wonach das Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrem Sohn nicht ausreichend gewürdigt worden sei, nicht. Insbesondere auch nicht, da der Schutzbereich von Art. 8 EMRK, dessen Eröffnung von ihr vorgebracht werde, - wenn denn bejaht würde, dass die Beziehung zwischen ihr und ihrem Sohn darunter zu subsumieren wäre - vorliegend gewahrt werde. 6.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin in der Beschwerde im Wesentlichen entgegen, sie sei aufgrund ihres hohen Alters sowie ihrer körperlichen und gesundheitlichen Beschwerden als äusserst vulnerable schutzberechtige Person einzustufen und wiederholte bereits gemachte Ausführungen in der Stellungnahme zum Entscheidentwurf insbesondere zum Abhängigkeitsverhältnis sowie zur Situation in Griechenland (vgl. oben Bst. E.b). Ergänzend hielt sie fest, das Nachfolgeprojekt HELIOS+ sei bisher nicht gestartet worden und werde voraussichtlich nur einen Bruchteil der Menschen mit Schutzstatus erreichen. Die zunehmende Obdachlosigkeit und die sogenannte «versteckte Obdachlosigkeit» von Schutzberechtigten stellten in Griechenland ein wachsendes Problem dar. Die wenigen in Griechenland bestehenden Programme besässen weder ausreichende Kapazitäten noch die notwendige Reichweite, um den tatsächlichen Bedarf zu decken, insbesondere für vulnerable Personen wie der Beschwerdeführerin. Im Falle einer möglichen Rückkehr nach Griechenland drohe ihr erneut die Obdachlosigkeit. Es sei für sie unzumutbar erneut gezwungen zu werden, im Freien oder in einem Park zu übernachten. Es sei davon auszugehen, dass eine Rückkehr zu einer unmittelbaren Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde und sie in eine erhebliche medizinische sowie existenzielle Notlage geraten würde. Damit sei der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig und unzumutbar. 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 7.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 7.2.2 Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet (vgl. Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG). Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK, des FK-Zusatzprotokolls vom 31. Januar 1967 sowie der KRK und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar erkennt das Bundesverwaltungsgericht an, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Trotz gewisser Schwachstellen kann aber nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Es existieren in Griechenland verschiedene Angebote, die Schutzberechtigten offenstehen, auch wenn die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und Infrastrukturhilfen und Angebote bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert worden sind. Trotz schwieriger Verhältnisse geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch ist davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung droht, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung besteht (vgl. Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.1 [als Referenzurteil publiziert]; vgl. jüngst auch Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.2.2). 7.2.3 Angesichts der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in einen Drittstaat weggewiesen wird und demnach auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht eingetreten werden konnte, ist nicht von einer asylrechtlich erheblichen Gefährdung auszugehen und sind den Akten keine Hinweise auf eine Verletzung des in Art. 5 AsylG verankerten Prinzips des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement zu entnehmen. 7.2.4 Die Beschwerdeführerin wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt. Sie kann sich dort somit - wie die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat (s. angefochtene Verfügung, S. 10 f.) - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Auch unter Berücksichtigung der teils schwierigen Lebensbedingungen in Griechenland ist nicht von einem «real risk» auszugehen, wonach die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt sein wird. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Es liegen nach dem Gesagten keine stichhaltigen Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 7.2.5 Art. 8 EMRK schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens. Der Schutzbereich umfasst in erster Linie die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten, eingetragenen Partnerinnen und Partnern, die in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen sowie jene zwischen Eltern und ihren minderjährigen Kindern (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 m.w.H.). Andere familiäre Beziehungen, namentlich diejenigen zwischen Geschwistern oder zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern, stehen nur in besonderen Fällen unter dem Schutz dieser Bestimmung, nämlich dann, wenn ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.3 und 144 II 2 E. 6.1; Urteil des EGMR Emonet et al. gegen die Schweiz vom 13. Dezember 2007, Nr. 39051/03, § 35). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis kann sich - unabhängig vom Alter - namentlich aus besonderen Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257 E. 1e; Urteil des EGMR Belli und Arquier-Martinez gegen die Schweiz vom 11. Dezember 2018, Nr. 65550/13, § 65). Die betroffene Person muss für die Bewältigung des täglichen Lebens auf fremde Hilfe angewiesen sein, die sinnvollerweise nur von einem nahen Angehörigen geleistet werden kann. Eine lediglich moralische Unterstützung genügt nicht, um ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zu begründen (vgl. Urteil BGer 2C_339/2019 vom 14. November 2019 E. 3.5; BVGE 2008/47 E. 4.1.1 f.; Urteil des BVGer F-3807/2022 vom 9. September 2022 E. 3.3; Urteil des EGMR I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 62). Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten zur Erkenntnis, dass das SEM ein einschlägiges Abhängigkeitsverhältnis zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Sohn aufgrund derer gesundheitlichen Probleme zu Recht verneint hat. Das SEM hat zutreffend festgestellt, dass die gesundheitlichen Leiden der Beschwerdeführerin (u.a. Mobilitätseinschränkungen, Diabetes, eigenanamnetische Schwerhörigkeit sowie Stress- und Schlafstörungen) nicht derart gravierend sind, dass sie ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und dem Sohn zu begründen vermögen. Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, ergeben sich aus den Akten keinerlei Hinweise, dass die Pflege- und Betreuungsleistungen unabdingbar vom Sohn erbracht werden müssen. Darüber hinaus ist er in der Schweiz nicht anwesenheitsberechtigt, was eine Voraussetzung zur Begründung eines besonderen Abhängigkeitsverhältnisses im Sinne von Art. 8 EMRK ist. Diesbezüglich kann auch auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung, S. 7 ff.). Angesichts dessen wird mit dem Wegweisungsvollzug das Recht der Beschwerdeführerin auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nicht verletzt. 7.2.6 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG in Verbindung mit Anhang 2 zu Art. 18 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen (VVWAL; SR 142.281) besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung nach Griechenland in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese Vermutung umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Griechenland dort aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.4). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenlands grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Personen, die an gesundheitlichen Problemen leiden, welche nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1; bestätigt durch Urteil des BVGer D-2586/2025 vom 11. September 2025 E. 8.2 [als Referenzurteil publiziert]). 7.3.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts handelt. Die Vorinstanz zeigte in der angefochtenen Verfügung ausführlich und nachvollziehbar auf, weshalb sie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Wegweisungsvollzug für sie zumutbar ist (s. angefochtene Verfügung, S. 12 ff.). Zudem liess sie ebenfalls im Sinne der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung miteinfliessen, ob und inwieweit die Beschwerdeführerin eigene, ihr zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hat, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen. Die Beschwerdeführerin muss sich dabei vorhalten lassen, dass sie Griechenland nach knapp sechs Monaten bereits wieder verlassen hat und zunächst nach Deutschland und später in die Schweiz gereist ist. Dies steht im Widerspruch zu allfälligen langfristigen Verbesserungsbemühungen ihrer Situation in Griechenland. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer erneuten Rückkehr nach Griechenland trotz der von der Vorinstanz detailliert aufgezeigten und von ihr zu erwartenden zumutbaren Anstrengungen (beispielsweise mit Blick auf allfällig notwendige finanzielle, soziale oder medizinische Leistungen) mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in eine existenzielle Notlage geraten wird, die sie nicht aus eigener Kraft abwenden kann. 7.3.4 Mit ihren Ausführungen in der Beschwerde gelingt es ihr nicht, die geltende Legalvermutung umzustossen. Inwieweit sie in Griechenland erfolglos eigene, ihr zumutbare Anstrengungen unternommen beziehungsweise bereits versucht hat, in Griechenland Hilfen in Anspruch zu nehmen, wird in der Rechtsmitteleingabe weder substanziiert aufgezeigt noch belegt. Zwar dürfte sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit gewissen Herausforderungen im Alltag konfrontiert sein; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass sie sich als anerkannter Flüchtling in Griechenland auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann. Auch ist festzuhalten, dass die Nichtregierungsorganisationen in Griechenland von verschiedenen Akteuren (wie etwa der Europäischen Union) gerade finanziert werden, um staatliche Angebote zu ergänzen (vgl. Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 9). Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden. Falls ihr entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat sie die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. Vor allem aber wird sie gemeinsam mit ihrem erwachsenen Sohn nach Griechenland zurückkehren können, welcher über diverse Fremdsprachenkenntnisse (u.a. Englisch) verfügt, gesund und in arbeitsfähigem Alter ist, weshalb es ihnen gemeinsam gelingen dürfte, sich in Griechenland sozial und wirtschaftlich zu integrieren und für ihren Lebensunterhalt zu sorgen. Zudem ist davon auszugehen, dass sie - wie bereits während ihres vorherigen Aufenthalts in Griechenland - von Freunden aus dem Ausland finanzielle Unterstützung erhalten können, sollte dies erforderlich sein. 7.3.5 Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen, wobei diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist nicht erreicht. Zumal den Akten entnommen werden kann, dass weder ihre physische noch ihre psychische Gesundheit in derartiger Weise beeinträchtigt ist, um als schwerwiegende Erkrankung im Sinne der Rechtsprechung zu gelten. So geht das Gericht - wie bereits das SEM - denn auch davon aus, dass die Behandlung von allenfalls noch bestehenden gesundheitlichen Problemen der Beschwerdeführerin (u.a. Diabetes, Mobilitätseinschränkungen, eigenanamnetische Schwerhörigkeit) sowie die allenfalls zu bestätigende Verdachtsdiagnose Osteoporose auch in Griechenland aufgrund des dort erhaltenen Schutzstatus gewährleistet sein wird (vgl. Urteil des BVGer D-7316/2025 vom 2. Oktober 2025 E. 7.3.2). 7.3.6 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse betreffend (vgl. statt vieler Urteil BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5 m.w.H.), weshalb der subeventualiter gestellte Antrag, der auf die Einholung solcher Garantien gerichtet ist, abzuweisen ist. 7.3.7 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin erweist sich schliesslich auch als möglich, zumal die griechischen Behörden am 4. September 2025 der Rückübernahme der Beschwerdeführerin explizit zugestimmt haben und sie über eine bis zum 13. Dezember 2026 gültige Aufenthaltsbewilligung verfügt (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG), und es ihr obliegt, nötigenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Mit dem vorliegenden Urteil ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 9.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da sich die Begehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen von vornherein als aussichtslos im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG erwiesen haben. 9.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. 3.Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Kaspar Gerber Jessica Püringer Versand: