Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat 31a I a,c,d,e) und Wegweisung
Sachverhalt
A. Am 10. Dezember 2020 ersuchte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum B._______ (BAZ) um Asyl. Dabei reichte er seinen Reiseausweis und eine Aufenthaltsbewilligung aus Griechenland sowie Asyldokumente aus C._______ zu den Akten. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2018 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 10. Mai 2019 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 23. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und einer Rückführung nach Griechenland erteilt. Darin gab der Beschwerdeführer an, bei einer Rückkehr nach Griechenland wegen seiner Desertion aus dem eritreischen Militärdienst Übergriffe durch regimetreue Eritreer zu befürchten. Er sei nach seiner Ankunft in Griechenland in Athen von solchen Personen drei Mal verbal mit dem Tod bedroht worden. Im Weiteren führte er aus, von den griechischen Behörden im Stich gelassen worden zu sein. Nachdem er von den griechischen Behörden aufgegriffen worden sei, sei er auf die Insel Chios in ein Flüchtlingslager transferiert worden, wo er zehn Monate in einem Zelt untergebracht gewesen und drei Mal am Tag mit Essen versorgt worden sei. Die hygienischen Zustände seien schlecht gewesen und es habe zu wenig Toiletten gegeben. Als er Papiere erhalten habe, sei er aus dem Flüchtlingslager weggeschickt worden. Er sei nach Athen gereist, wo er sich fünf Tage auf der Strasse aufgehalten habe, bevor er Griechenland verlassen habe, da er nicht unterstützt worden sei und keine Verpflegung, keine richtige Unterkunft und keine finanzielle Hilfe erhalten habe. Hinsichtlich seiner Gesundheit führte der Beschwerdeführer aus, er habe aus Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten in der Armee eine Verletzung am Bein und eine Narbe an der Stirn. Durch einen Faustschlag habe er drei Zähne verloren und ein Zahn wackle. Er habe seither immer Zahn- und Kopfschmerzen sowie Schmerzen am Bein. In Griechenland im Camp sei er mehrmals zu den Sanitätern gegangen, sei aber weggeschickt worden. Weil er sich Sorgen um seine Frau und seine fünf Kinder mache, gehe es ihm psychisch schlecht und er könne nicht ruhig schlafen. Ferner sei er Analphabet. D. Am 31. Dezember 2020 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 24. Dezember 2020 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2019 der Flüchtlingsstatus gewährt wurde und seine Aufenthaltsgenehmigung bis am 22. Mai 2022 gültig sei. E. Dem Arztbericht des Ambulatoriums D._______ vom (...) Januar 2021 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer Ein- und Durchschlafstörungen, Reaktionen auf schwere Belastungen, Anpassungsstörungen, sonstige Kopfschmerzsyndrome sowie ein Vitamin-D-Mangel diagnostiziert worden seien. Ihm seien die Medikamente Novalgin und Trittico verschrieben worden. Ferner seien ein Zahnarzttermin sowie eine Physiotherapie in Auftrag gegeben worden. Ein Folgetermin mit Laborbesprechung sei für den (...) Januar 2021 geplant. F. Am 12. Januar 2021 händigte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf der Verfügung zum Asylgesuch zur Stellungnahme aus. Ihren vorgesehenen Nichteintretensentscheid begründete sie damit, dass im vorliegenden Falls zwar Anzeichen bestünden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Deshalb sei nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Zur geltend gemachten Angst des Beschwerdeführers vor Übergriffen durch Drittpersonen sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Er könne sich an die zuständigen Stellen wenden, sollte er sich weiterhin vor Übergriffen Dritter fürchten. Seine Aussagen betreffend die Unterbringungssituation und die fehlende Unterstützung durch die griechischen Behörden seien im Rahmen des rechtlichen Gehörs insgesamt oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen. Er habe während seines laufenden Asylverfahrens eine Unterbringung in einem Flüchtlingslager auf der Insel Chios sowie drei Mal pro Tag Verpflegung erhalten. Er habe somit während des Asylverfahrens die notwendige Versorgung erhalten, auch wenn er mit der Art der Unterbringung nicht zufrieden gewesen sei. Seinen Ausführungen, wonach er sich nach dem Erhalt der griechischen Aufenthalts- und Reisedokumente nur für wenige Tage in Athen aufgehalten habe, sei zu entnehmen, dass er keine Bemühungen zur Regelung seiner Wohn- und Arbeitssituation unternommen habe und ihm dies verwehrt worden wäre, sondern er Griechenland direkt verlassen habe. Dass er in Griechenland verloren gewesen sei und sich deshalb nicht um Unterstützung des Staates bemüht habe, vermöge nicht zu überzeugen. Seinen Schilderungen insgesamt sei nicht zu entnehmen, inwiefern er sich um Kontakt zu den griechischen Behörden zum Erhalt von Unterstützung bemüht habe. Sollte er aufgrund der Tatsache, dass er nach eigenen Angaben Analphabet sei, Mühe bei der Organisation seiner Lebenssituation in Griechenlang haben, könne er sich diesbezüglich auch an die entsprechenden staatlichen Stellen oder karitativen Organisationen wenden. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie umgesetzt). Dadurch habe er notfalls einklagbare Ansprüche etwa in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten medizinischen Beschwerden könnten bei Bedarf in Griechenland weiterbehandelt werden. Auf weiterführende psychologische Abklärungen würden keine Hinweise vorliegen. Gemäss Art. 30 der Qualifikationsrichtlinie hätten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden sei, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Beschwerdeführer vermöge die Vermutung nicht umzustossen, dass ein Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Ferner seien auch die belgischen Behörden bei der Beurteilung seines Asylgesuches zum selben Schluss gelangt. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei somit insgesamt zulässig, zumutbar sowie - trotz vorübergehenden Einschränkungen des Flugverkehrs oder Einreisebeschränkungen durch die griechischen Behörden im Zusammenhang mit der aktuellen Situation rund um das Corona-Virus - technisch möglich und praktisch durchführbar. G. In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2021 zum Entscheidentwurf führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, die Lage in allen Flüchtlingslagern in Griechenland sei prekär. Zwar habe er auf der Insel Chios ein - im Winter ungeheiztes - Zelt und Essen erhalten, jedoch seien die Zustände im Lager menschenunwürdig gewesen. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt sicher gefühlt und die Corona-Pandemie habe die Lage noch zusätzlich verschärft. Es habe lange Wartezeiten für die Benutzung der verschmutzten und teilweise defekten sanitären Anlagen gegeben. Aus Angst vor Konflikten in der Warteschlange habe er schliesslich nicht mehr geduscht, sondern sich mit Wasser im Zelt gewaschen. Die Verpflegung sei teilweise ungeniessbar gewesen, weswegen er manchmal Bauchschmerzen und gar Durchfall bekommen habe. Einen Arzttermin habe man ihm verweigert, obschon er starke Zahnschmerzen gehabt habe. Dem Beschwerdeführer seien die Aufenthaltspapiere ausgehändigt und er sei von der Insel Chios weggeschickt worden ohne weitere Informationen, wo er sich Unterstützung oder Hilfe holen könnte. Er sei auf sich alleine gestellt gewesen und habe sich von den griechischen Behörden im Stich gelassen gefühlt. Auf die Hilfe der griechischen Behörden könne er angesichts der allgemeinen ökonomischen Situation nicht zählen. Er befürchte, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Angesichts der prekären Lebensbedingungen selbst für anerkannte Flüchtlinge und der jüngsten Gesetzesänderung vom März 2020 würde er bei einer Überstellung nach Griechenland mit grösster Wahrscheinlichkeit keine Unterbringung erhalten und von vielen Unterstützungsprogrammen ausgeschlossen, so dass er erneut auf der Strasse landen würde. Da bei ihm eine Ein- und Durchschlafstörung sowie eine Reaktion auf schwere Belastungen diagnostiziert worden seien, sei er als besonders vulnerable Person zu qualifizieren. Das SEM könne nicht pauschal davon ausgehen, dass er seine psychischen Probleme ohne Weiteres in Griechenland behandeln lassen könnte. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Januar 2021 trat die Vor-instanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Die Vorinstanz hielt an ihrer Begründung - wie im Entwurf - fest und führte zur Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2021 aus, dass die darin enthaltenen Ausführungen zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermöchten. Zur Schilderung der generellen Situation in Griechenland stütze sich seine Rechtsvertretung auf Berichte mit allgemeinem Charakter, welche in keinem direkten kausalen Zusammenhang mit seiner individuellen Situation stünden. Ferner teile das SEM die Auffassung der Rechtsvertretung nicht, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handle. Zwar würden bei ihm gesundheitliche Probleme vorliegen, jedoch nicht in einer Intensität, dass es ihm nicht mögliche wäre, allfällig benötigte medizinische Versorgung nach seiner Rückkehr in Griechenland einzufordern. I. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 focht der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht diese Verfügung an und beantragte, diese sei aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerdeschrift werden betreffend die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erneut die prekären Lebensbedingungen in Griechenland selbst für anerkannte Flüchtlinge ausgeführt. Die individuellen Erlebnisse des Beschwerdeführers würden sich mit den allgemeinen Informationen decken, wonach Asylsuchende in Griechenland zwar im laufenden Verfahren minimale Unterstützungsleistunden erhalten, diese aber nach Erhalt eines Schutzstatus gänzlich eingestellt würden. In der Regel seien Abgeschobene bei einer Rückkehr nach Griechenland auf sich alleine gestellt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden die Rechte und Schutzmassnahmen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention garantiert seien, aufgrund der katastrophalen Situation in Griechenland untergraben und nicht gewährt. Die beim als vulnerabel zu qualifizierenden Beschwerdeführer diagnostizierten Beschwerden würden aufzeigen, dass er aufgrund der traumatischen Erlebnisse in Eritrea sowie in Griechenland psychisch stark angeschlagen sei und psychiatrische Unterstützung benötige. Es bestehe die Gefahr, dass ihm durch die Wegweisung (recte: den Wegweisungsvollzug) die notwendige Behandlung verwehrt bleibe, da die medizinische Versorgung in Griechenland nicht gewährleistet sei. Die pauschale Annahme der Vorinstanz, dass er seine psychischen Beschwerden ohne Weiteres in Griechenland behandeln lassen könne, gehe fehl. Dies insbesondere auch, da es sich bei ihm um einen Analphabeten handle und er bei einer Rückkehr mit Obdachlosigkeit konfrontiert sein werde. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bedürfe es, angesichts der drohenden Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers, einer Auseinandersetzung mit der Einschätzung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), wonach es sich bei anerkannten Schutzberechtigen ebenso wie bei Asylbewerbern um eine besonders verletzliche Gruppe handle, die zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe im Aufnahmestaat angewiesen sei. Der Beschwerdeführer werde aufgrund der fehlenden Integrationsmassnahmen nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bewerkstelligen, zumal es sich bei ihm um eine psychisch stark angeschlagene, besonders vulnerable Person handle. Erschwerend komme hinzu, dass er in Griechenland nicht über ein soziales Netzwerk verfüge, dass ihn (zumindest anfänglich) unterstützen könnte. Insgesamt könne nicht von einer genügenden lebensnotwendigen Versorgung ausgegangen werden. Griechenland erlaube derzeit keine Einreise für Nicht-EU-Bürger. Es sei nicht bekannt, wie lange die bisherigen Einschränkungen und Massnahmen gelten beziehungsweise verlängert oder verschärft würden und in welchem zeitlichen Rahmen Überstellungen nach Griechenland überhaupt durchführbar seien, weshalb die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Am 22. Januar 2021 verfügte die Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten.
Erwägungen (19 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 1.5 Die Rechtsbegehren und die Begründung beschränken sich vorliegend auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4), weshalb einzig zu prüfen ist, ob der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet worden oder ob an der Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 4 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1; SR 142.311) ist ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet.
E. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
E. 5.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 4.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4).
E. 5.3 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (so insb. Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass Asylsuchende nach Erhalt eines Schutzstatus keine minimalen Unterstützungsleistungen mehr erhalten und die Rechte und Schutzmassnahmen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention garantiert seien, aufgrund der katastrophalen Situation in Griechenland untergraben und nicht gewährt würden. Dieser Einschätzung folgt das Gericht nicht. Es ist nicht zu erwarten, dass die neue Gesetzeslage vom März 2020 generell und bezüglich des Beschwerdeführers persönlich ein "real risk" bewirken würde, unweigerlich einer menschenrechtswidrigen Lebenssituation ausgesetzt zu werden. In Bezug auf die neue Rechts- und Sachlage in Griechenland ist nicht davon auszugehen, dass Griechenland sich in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben wird. Abgesehen davon kann etwa auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2508/2020 vom 24. September 2020 verwiesen werden, dem ebenfalls die Vorbringen zur Beurteilung zugrunde lagen, in Griechenland hätten anerkannte Schutzberechtigte keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen, erhielten keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung und müssten gleich nach ihrer Anerkennung die Flüchtlingsunterkünfte verlassen, weshalb ihnen die Obdachlosigkeit drohe und ihnen der Zugang zu entsprechenden Leistungen durch überhöhte formelle Anforderungen illusorisch gemacht würde. Weiter wurde in diesem Verfahren vorgebracht, Griechenland habe seine Asylpolitik in jüngster Zeit erneut verschärft, wovon auch die Ankündigung des Migrationsministers, sämtliche finanzielle Unterstützung für anerkannte Flüchtlinge komplett einzustellen, zeuge. Auch in diesem Urteil ging das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Griechenland sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. a.a.O. E. 6). Dies ist auch vorliegend zu bestätigen. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). Der Beschwerdeführer hat nicht erwähnt, dass er bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht habe. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Aufgrund der Akten liegen folglich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für den Beschwerdeführer persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vorausschaubaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu erreichen. Auch hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustands und der in Griechenland allenfalls benötigten medizinischen Infrastruktur nicht glaubhaft machen können, dass ihm dort eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, drohen würde. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen C._______ vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Griechenland verfügt als EU-Staat über eine hinreichende medizinische Infrastruktur für die vorliegend ausgewiesenen Gesundheitsbeschwerden. Das Land hat sich, wie im Urteil E-3110/2020 des BVGer vom 24. Juni 2020 ausführlich dargelegt worden ist (auf welche Erwägungen an dieser Stelle verwiesen werden kann [vgl. a.a.O. E. 7.4 S. 13 f.]), völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen. Der bedauerliche aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer ist gehalten, diese ihm zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Folglich erweist sich der Vollzug als zulässig.
E. 5.4 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), denn bisher auch nicht zurückgekommen. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Es bestehen keine verdichteten Hinweise darauf, Griechenland würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK). Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Es darf inskünftig vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ist zwar durchaus möglich, dass ihm - als Analphabeten - der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt, obschon es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handelt, welcher an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Aber es gibt unterstützende Dienste wie beispielsweise Nichtregierungsorganisationen, die ihm dabei behilflich sein können. Auch wenn also eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen die Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Dem zu den Akten gereichten medizinischen Bericht vom (...) Januar 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer medikamentös behandelt wird. Inwiefern er psychiatrische Unterstützung benötigt, wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt. Es sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine adäquate Behandlung in Griechenland nicht gegeben wäre. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren, was seine geordnete und gut vorbereitete Rückkehr erleichtern würde. Es steht ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ohne die psychischen Leiden des Beschwerdeführers und seine persönlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 3 EMRK oder Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet.
E. 5.5 Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Es besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. Urteil E-2169/2020 des BVGer vom 13. Mai 2020, E. 8.4 ). Der entsprechende Eventualantrag, ist abzuweisen.
E. 5.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Entgegen der Einschätzung der Rechtsvertretung steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird.
E. 5.7 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
E. 6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-319/2021 Urteil vom 27. Januar 2021 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Janine Sert. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, vertreten durch Rena Portmann, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Wegweisungsvollzug nach Griechenland; Verfügung des SEM vom 14. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Am 10. Dezember 2020 ersuchte der Beschwerdeführer im Bundesasylzentrum B._______ (BAZ) um Asyl. Dabei reichte er seinen Reiseausweis und eine Aufenthaltsbewilligung aus Griechenland sowie Asyldokumente aus C._______ zu den Akten. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 16. Oktober 2018 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm am 10. Mai 2019 von den griechischen Behörden internationaler Schutz gewährt worden war. C. Am 23. Dezember 2020 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG und einer Rückführung nach Griechenland erteilt. Darin gab der Beschwerdeführer an, bei einer Rückkehr nach Griechenland wegen seiner Desertion aus dem eritreischen Militärdienst Übergriffe durch regimetreue Eritreer zu befürchten. Er sei nach seiner Ankunft in Griechenland in Athen von solchen Personen drei Mal verbal mit dem Tod bedroht worden. Im Weiteren führte er aus, von den griechischen Behörden im Stich gelassen worden zu sein. Nachdem er von den griechischen Behörden aufgegriffen worden sei, sei er auf die Insel Chios in ein Flüchtlingslager transferiert worden, wo er zehn Monate in einem Zelt untergebracht gewesen und drei Mal am Tag mit Essen versorgt worden sei. Die hygienischen Zustände seien schlecht gewesen und es habe zu wenig Toiletten gegeben. Als er Papiere erhalten habe, sei er aus dem Flüchtlingslager weggeschickt worden. Er sei nach Athen gereist, wo er sich fünf Tage auf der Strasse aufgehalten habe, bevor er Griechenland verlassen habe, da er nicht unterstützt worden sei und keine Verpflegung, keine richtige Unterkunft und keine finanzielle Hilfe erhalten habe. Hinsichtlich seiner Gesundheit führte der Beschwerdeführer aus, er habe aus Auseinandersetzungen mit seinem Vorgesetzten in der Armee eine Verletzung am Bein und eine Narbe an der Stirn. Durch einen Faustschlag habe er drei Zähne verloren und ein Zahn wackle. Er habe seither immer Zahn- und Kopfschmerzen sowie Schmerzen am Bein. In Griechenland im Camp sei er mehrmals zu den Sanitätern gegangen, sei aber weggeschickt worden. Weil er sich Sorgen um seine Frau und seine fünf Kinder mache, gehe es ihm psychisch schlecht und er könne nicht ruhig schlafen. Ferner sei er Analphabet. D. Am 31. Dezember 2020 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 24. Dezember 2020 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass dem Beschwerdeführer am 10. Mai 2019 der Flüchtlingsstatus gewährt wurde und seine Aufenthaltsgenehmigung bis am 22. Mai 2022 gültig sei. E. Dem Arztbericht des Ambulatoriums D._______ vom (...) Januar 2021 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer Ein- und Durchschlafstörungen, Reaktionen auf schwere Belastungen, Anpassungsstörungen, sonstige Kopfschmerzsyndrome sowie ein Vitamin-D-Mangel diagnostiziert worden seien. Ihm seien die Medikamente Novalgin und Trittico verschrieben worden. Ferner seien ein Zahnarzttermin sowie eine Physiotherapie in Auftrag gegeben worden. Ein Folgetermin mit Laborbesprechung sei für den (...) Januar 2021 geplant. F. Am 12. Januar 2021 händigte die Vorinstanz der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers den Entwurf der Verfügung zum Asylgesuch zur Stellungnahme aus. Ihren vorgesehenen Nichteintretensentscheid begründete sie damit, dass im vorliegenden Falls zwar Anzeichen bestünden, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG erfüllen würde, da er in Griechenland als Flüchtling anerkannt worden sei. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG sei einem Begehren um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft in der Schweiz nur dann zu entsprechen, wenn ein schutzwürdiges Interesse nachgewiesen werde. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Der Beschwerdeführer könne nach Griechenland zurückkehren, ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Prinzips zu befürchten. Deshalb sei nicht auf sein Asylgesuch einzutreten. Weder die in Griechenland herrschende Situation noch andere Gründe würden gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in diesen Staat sprechen. Zur geltend gemachten Angst des Beschwerdeführers vor Übergriffen durch Drittpersonen sei festzuhalten, dass Griechenland ein Rechtsstaat mit funktionierendem Justizsystem sei und über eine funktionierende Polizeibehörde verfüge, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gelte. Er könne sich an die zuständigen Stellen wenden, sollte er sich weiterhin vor Übergriffen Dritter fürchten. Seine Aussagen betreffend die Unterbringungssituation und die fehlende Unterstützung durch die griechischen Behörden seien im Rahmen des rechtlichen Gehörs insgesamt oberflächlich und unsubstantiiert ausgefallen. Er habe während seines laufenden Asylverfahrens eine Unterbringung in einem Flüchtlingslager auf der Insel Chios sowie drei Mal pro Tag Verpflegung erhalten. Er habe somit während des Asylverfahrens die notwendige Versorgung erhalten, auch wenn er mit der Art der Unterbringung nicht zufrieden gewesen sei. Seinen Ausführungen, wonach er sich nach dem Erhalt der griechischen Aufenthalts- und Reisedokumente nur für wenige Tage in Athen aufgehalten habe, sei zu entnehmen, dass er keine Bemühungen zur Regelung seiner Wohn- und Arbeitssituation unternommen habe und ihm dies verwehrt worden wäre, sondern er Griechenland direkt verlassen habe. Dass er in Griechenland verloren gewesen sei und sich deshalb nicht um Unterstützung des Staates bemüht habe, vermöge nicht zu überzeugen. Seinen Schilderungen insgesamt sei nicht zu entnehmen, inwiefern er sich um Kontakt zu den griechischen Behörden zum Erhalt von Unterstützung bemüht habe. Sollte er aufgrund der Tatsache, dass er nach eigenen Angaben Analphabet sei, Mühe bei der Organisation seiner Lebenssituation in Griechenlang haben, könne er sich diesbezüglich auch an die entsprechenden staatlichen Stellen oder karitativen Organisationen wenden. Griechenland habe die Richtlinie 2011/95/EU (sogenannte Qualifikationsrichtlinie umgesetzt). Dadurch habe er notfalls einklagbare Ansprüche etwa in Bezug auf Sozialleistungen und Wohnraum. Die beim Beschwerdeführer diagnostizierten medizinischen Beschwerden könnten bei Bedarf in Griechenland weiterbehandelt werden. Auf weiterführende psychologische Abklärungen würden keine Hinweise vorliegen. Gemäss Art. 30 der Qualifikationsrichtlinie hätten Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt worden sei, zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige des diesen Schutz gewährenden Mitgliedstaats Zugang zu medizinischer Versorgung. Der Beschwerdeführer vermöge die Vermutung nicht umzustossen, dass ein Wegweisungsvollzug in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar sei. Ferner seien auch die belgischen Behörden bei der Beurteilung seines Asylgesuches zum selben Schluss gelangt. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei somit insgesamt zulässig, zumutbar sowie - trotz vorübergehenden Einschränkungen des Flugverkehrs oder Einreisebeschränkungen durch die griechischen Behörden im Zusammenhang mit der aktuellen Situation rund um das Corona-Virus - technisch möglich und praktisch durchführbar. G. In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2021 zum Entscheidentwurf führte die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers im Wesentlichen aus, die Lage in allen Flüchtlingslagern in Griechenland sei prekär. Zwar habe er auf der Insel Chios ein - im Winter ungeheiztes - Zelt und Essen erhalten, jedoch seien die Zustände im Lager menschenunwürdig gewesen. Er habe sich zu keinem Zeitpunkt sicher gefühlt und die Corona-Pandemie habe die Lage noch zusätzlich verschärft. Es habe lange Wartezeiten für die Benutzung der verschmutzten und teilweise defekten sanitären Anlagen gegeben. Aus Angst vor Konflikten in der Warteschlange habe er schliesslich nicht mehr geduscht, sondern sich mit Wasser im Zelt gewaschen. Die Verpflegung sei teilweise ungeniessbar gewesen, weswegen er manchmal Bauchschmerzen und gar Durchfall bekommen habe. Einen Arzttermin habe man ihm verweigert, obschon er starke Zahnschmerzen gehabt habe. Dem Beschwerdeführer seien die Aufenthaltspapiere ausgehändigt und er sei von der Insel Chios weggeschickt worden ohne weitere Informationen, wo er sich Unterstützung oder Hilfe holen könnte. Er sei auf sich alleine gestellt gewesen und habe sich von den griechischen Behörden im Stich gelassen gefühlt. Auf die Hilfe der griechischen Behörden könne er angesichts der allgemeinen ökonomischen Situation nicht zählen. Er befürchte, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Angesichts der prekären Lebensbedingungen selbst für anerkannte Flüchtlinge und der jüngsten Gesetzesänderung vom März 2020 würde er bei einer Überstellung nach Griechenland mit grösster Wahrscheinlichkeit keine Unterbringung erhalten und von vielen Unterstützungsprogrammen ausgeschlossen, so dass er erneut auf der Strasse landen würde. Da bei ihm eine Ein- und Durchschlafstörung sowie eine Reaktion auf schwere Belastungen diagnostiziert worden seien, sei er als besonders vulnerable Person zu qualifizieren. Das SEM könne nicht pauschal davon ausgehen, dass er seine psychischen Probleme ohne Weiteres in Griechenland behandeln lassen könnte. H. Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 14. Januar 2021 trat die Vor-instanz gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig beauftragte sie den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Die Vorinstanz hielt an ihrer Begründung - wie im Entwurf - fest und führte zur Stellungnahme der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 12. Januar 2021 aus, dass die darin enthaltenen Ausführungen zu keiner anderen Einschätzung zu führen vermöchten. Zur Schilderung der generellen Situation in Griechenland stütze sich seine Rechtsvertretung auf Berichte mit allgemeinem Charakter, welche in keinem direkten kausalen Zusammenhang mit seiner individuellen Situation stünden. Ferner teile das SEM die Auffassung der Rechtsvertretung nicht, dass es sich beim Beschwerdeführer um eine besonders vulnerable Person handle. Zwar würden bei ihm gesundheitliche Probleme vorliegen, jedoch nicht in einer Intensität, dass es ihm nicht mögliche wäre, allfällig benötigte medizinische Versorgung nach seiner Rückkehr in Griechenland einzufordern. I. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 focht der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht diese Verfügung an und beantragte, diese sei aufzuheben und die Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den benötigten Zugang zu fachärztlicher Behandlung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. In der Beschwerdeschrift werden betreffend die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs erneut die prekären Lebensbedingungen in Griechenland selbst für anerkannte Flüchtlinge ausgeführt. Die individuellen Erlebnisse des Beschwerdeführers würden sich mit den allgemeinen Informationen decken, wonach Asylsuchende in Griechenland zwar im laufenden Verfahren minimale Unterstützungsleistunden erhalten, diese aber nach Erhalt eines Schutzstatus gänzlich eingestellt würden. In der Regel seien Abgeschobene bei einer Rückkehr nach Griechenland auf sich alleine gestellt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz würden die Rechte und Schutzmassnahmen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention garantiert seien, aufgrund der katastrophalen Situation in Griechenland untergraben und nicht gewährt. Die beim als vulnerabel zu qualifizierenden Beschwerdeführer diagnostizierten Beschwerden würden aufzeigen, dass er aufgrund der traumatischen Erlebnisse in Eritrea sowie in Griechenland psychisch stark angeschlagen sei und psychiatrische Unterstützung benötige. Es bestehe die Gefahr, dass ihm durch die Wegweisung (recte: den Wegweisungsvollzug) die notwendige Behandlung verwehrt bleibe, da die medizinische Versorgung in Griechenland nicht gewährleistet sei. Die pauschale Annahme der Vorinstanz, dass er seine psychischen Beschwerden ohne Weiteres in Griechenland behandeln lassen könne, gehe fehl. Dies insbesondere auch, da es sich bei ihm um einen Analphabeten handle und er bei einer Rückkehr mit Obdachlosigkeit konfrontiert sein werde. Hinsichtlich der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bedürfe es, angesichts der drohenden Obdachlosigkeit des Beschwerdeführers, einer Auseinandersetzung mit der Einschätzung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), wonach es sich bei anerkannten Schutzberechtigen ebenso wie bei Asylbewerbern um eine besonders verletzliche Gruppe handle, die zumindest für eine Übergangszeit auf staatliche Hilfe im Aufnahmestaat angewiesen sei. Der Beschwerdeführer werde aufgrund der fehlenden Integrationsmassnahmen nicht in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt selbständig zu bewerkstelligen, zumal es sich bei ihm um eine psychisch stark angeschlagene, besonders vulnerable Person handle. Erschwerend komme hinzu, dass er in Griechenland nicht über ein soziales Netzwerk verfüge, dass ihn (zumindest anfänglich) unterstützen könnte. Insgesamt könne nicht von einer genügenden lebensnotwendigen Versorgung ausgegangen werden. Griechenland erlaube derzeit keine Einreise für Nicht-EU-Bürger. Es sei nicht bekannt, wie lange die bisherigen Einschränkungen und Massnahmen gelten beziehungsweise verlängert oder verschärft würden und in welchem zeitlichen Rahmen Überstellungen nach Griechenland überhaupt durchführbar seien, weshalb die Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu bejahen sei. J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 22. Januar 2021 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). K. Am 22. Januar 2021 verfügte die Instruktionsrichterin, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.4 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 1.5 Die Rechtsbegehren und die Begründung beschränken sich vorliegend auf die Frage des Vollzugs der Wegweisung (Dispositiv-Ziffern 3 und 4), weshalb einzig zu prüfen ist, ob der Wegweisungsvollzug zu Recht angeordnet worden oder ob an der Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Auch kein anderer Grund nach Art. 32 Abs. 1 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen (AsylV1; SR 142.311) ist ersichtlich. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Wegweisungsvollzug in Bezug auf Griechenland zu prüfen. Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 5.2 Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten - wie Griechenland einer ist (vgl. E. 4.2) - die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. Fanny Matthey, in: Cesla Amarelle/Minh Son Nguyen, Code annoté de droit des migrations, Bern 2015, Art. 6a AsylG N 12 S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist. Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. statt vieler das Urteil des BVGer E-2617/2016 vom 28. März 2017 E. 4). 5.3 Das Gericht geht in konstanter Rechtsprechung grundsätzlich davon aus, dass Griechenland als Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. Das Vorliegen eines Vollzugshindernisses unter dem Aspekt der Zulässigkeit bei Personen, denen von den griechischen Behörden ein Schutzstatus verliehen wurde, wird vom Bundesverwaltungsgericht praxisgemäss nur unter sehr strengen Voraussetzungen bejaht. Das Gericht anerkennt, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind. Dennoch ist gemäss Rechtsprechung diesbezüglich nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Notlage auszugehen (so insb. Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2 m.w.H. [als Referenzurteil publiziert]). Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, dass Asylsuchende nach Erhalt eines Schutzstatus keine minimalen Unterstützungsleistungen mehr erhalten und die Rechte und Schutzmassnahmen, die in der Genfer Flüchtlingskonvention garantiert seien, aufgrund der katastrophalen Situation in Griechenland untergraben und nicht gewährt würden. Dieser Einschätzung folgt das Gericht nicht. Es ist nicht zu erwarten, dass die neue Gesetzeslage vom März 2020 generell und bezüglich des Beschwerdeführers persönlich ein "real risk" bewirken würde, unweigerlich einer menschenrechtswidrigen Lebenssituation ausgesetzt zu werden. In Bezug auf die neue Rechts- und Sachlage in Griechenland ist nicht davon auszugehen, dass Griechenland sich in einen Widerspruch zu seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen begeben wird. Abgesehen davon kann etwa auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-2508/2020 vom 24. September 2020 verwiesen werden, dem ebenfalls die Vorbringen zur Beurteilung zugrunde lagen, in Griechenland hätten anerkannte Schutzberechtigte keinen Zugang zu Arbeit oder zu Sozialleistungen, erhielten keinerlei Unterstützung bei der Suche nach einer Wohnung und müssten gleich nach ihrer Anerkennung die Flüchtlingsunterkünfte verlassen, weshalb ihnen die Obdachlosigkeit drohe und ihnen der Zugang zu entsprechenden Leistungen durch überhöhte formelle Anforderungen illusorisch gemacht würde. Weiter wurde in diesem Verfahren vorgebracht, Griechenland habe seine Asylpolitik in jüngster Zeit erneut verschärft, wovon auch die Ankündigung des Migrationsministers, sämtliche finanzielle Unterstützung für anerkannte Flüchtlinge komplett einzustellen, zeuge. Auch in diesem Urteil ging das Gericht nicht davon aus, die bekannten Unzulänglichkeiten würden in einer Weise auftreten, welche darauf schliessen liesse, Griechenland sei grundsätzlich nicht gewillt oder nicht fähig, Schutzberechtigten die ihnen zustehenden Rechte und Ansprüche zu gewähren, beziehungsweise dass diese bei Bedarf nicht auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden könnten (vgl. a.a.O. E. 6). Dies ist auch vorliegend zu bestätigen. Im Falle einer Verletzung der Garantien der EMRK steht zudem gestützt auf Art. 34 EMRK letztlich nach wie vor der Rechtsweg an den EGMR offen (vgl. Urteil des BVGer D-559/2020 vom 13. Februar 2020 E. 8.2). Der Beschwerdeführer hat nicht erwähnt, dass er bei den griechischen Behörden um entsprechenden Schutz ersucht habe. Ausserdem ist nicht ersichtlich, dass er rechtlich gegen eine Verweigerung von Unterstützungsleistungen vorgegangen wäre. Aufgrund der Akten liegen folglich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass für den Beschwerdeführer persönlich ein "real risk" bestehen würde, bei einer Rückkehr nach Griechenland dort einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt zu werden. Die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht vorausschaubaren Gründen in eine derart missliche Lebenssituation getrieben zu werden, die einer Aussetzung einer existenziellen Notlage und andauernden menschenrechtswidrigen Behandlung gleichkäme, vermag die Schwelle zu einem entsprechenden "real risk" nicht zu erreichen. Auch hat der Beschwerdeführer hinsichtlich seines Gesundheitszustands und der in Griechenland allenfalls benötigten medizinischen Infrastruktur nicht glaubhaft machen können, dass ihm dort eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung seiner Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung der Lebenserwartung, drohen würde. Gemäss Praxis des EGMR kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsuchenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen C._______ vom 13. Dezember 2016, 41738/10 §183). Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Griechenland verfügt als EU-Staat über eine hinreichende medizinische Infrastruktur für die vorliegend ausgewiesenen Gesundheitsbeschwerden. Das Land hat sich, wie im Urteil E-3110/2020 des BVGer vom 24. Juni 2020 ausführlich dargelegt worden ist (auf welche Erwägungen an dieser Stelle verwiesen werden kann [vgl. a.a.O. E. 7.4 S. 13 f.]), völkerrechtlich verpflichtet, Asylsuchenden und ausländischen Personen mit einem Schutzstatus die erforderlichen medizinischen Behandlungen zur Verfügung zu stellen. Der bedauerliche aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers vermag die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nicht zu rechtfertigen. Der Beschwerdeführer ist gehalten, diese ihm zustehenden Rechte einzufordern und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Folglich erweist sich der Vollzug als zulässig. 5.4 Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. Anhang 2 der Verordnung über den Vollzug der Weg- und Ausweisung sowie der Landesverweisung von ausländischen Personen [VVWAL, SR 142.281]). Der Bundesrat ist - auch in Anbetracht der gegenwärtigen Asylpolitik Griechenlands - auf seine diesbezügliche Einschätzung, welche periodisch zu überprüfen ist (vgl. Art. 83 Abs. 5bis AIG), denn bisher auch nicht zurückgekommen. Die Vorinstanz hat zutreffend auf die Verpflichtungen Griechenlands gegenüber Schutzberechtigten bezüglich Unterbringung, medizinischer Versorgung, Sozialhilfe und Erwerbstätigkeit hingewiesen, welche sich insbesondere aus der Qualifikationsrichtlinie sowie aus der Flüchtlingskonvention ergeben. Es bestehen keine verdichteten Hinweise darauf, Griechenland würde dem Beschwerdeführer dauerhaft die ihm gemäss der Richtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten und ihn einer existenziellen Notlage aussetzen. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers geht das Bundesverwaltungsgericht nach wie vor davon aus, dass Personen mit Schutzstatus griechischen Bürgerinnen und Bürgern in Bezug auf Fürsorge, den Zugang zu Gerichten und den öffentlichen Schulunterricht respektive mit anderen Ausländern und Ausländerinnen beispielsweise in Bezug auf Erwerbstätigkeit oder die Gewährung einer Unterkunft gleichgestellt sind (vgl. Art. 16-24 FK). Die Schutzberechtigten können sich auf die Garantien in der Qualifikationsrichtlinie berufen, insbesondere die Regeln betreffend den Zugang von Personen mit Schutzstatus zu Beschäftigung (Art. 26), zu Bildung (Art. 27), zu Sozialhilfeleistungen (Art. 29), zu Wohnraum (Art. 32) und zu medizinischer Versorgung (Art. 30). Es darf inskünftig vom Beschwerdeführer erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Es ist zwar durchaus möglich, dass ihm - als Analphabeten - der Zugang zu innerstaatlichen Instanzen nicht mühelos alleine gelingt, obschon es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat handelt, welcher an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Aber es gibt unterstützende Dienste wie beispielsweise Nichtregierungsorganisationen, die ihm dabei behilflich sein können. Auch wenn also eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als anerkannter Flüchtling mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen die Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Dem zu den Akten gereichten medizinischen Bericht vom (...) Januar 2021 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer medikamentös behandelt wird. Inwiefern er psychiatrische Unterstützung benötigt, wird in der Beschwerde nicht weiter ausgeführt. Es sind den Akten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass eine adäquate Behandlung in Griechenland nicht gegeben wäre. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden die griechischen Behörden vor der Durchführung der Wegweisung über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers zu informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Der Beschwerdeführer ist seinerseits gehalten, bei der Vorbereitung seiner Rückkehr mit den Vollzugsbehörden zu kooperieren, was seine geordnete und gut vorbereitete Rückkehr erleichtern würde. Es steht ihm auch frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Ohne die psychischen Leiden des Beschwerdeführers und seine persönlichen Schwierigkeiten bei einer Rückkehr zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr nach Griechenland zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation, die als konkrete Gefährdung im Sinn von Art. 3 EMRK oder Art. 83 Abs. 4 AIG zu werten wäre. Nach dem Ausgeführten erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Wegweisungsvollzug unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet. 5.5 Aufgrund dieser Erwägungen erweist sich der Wegweisungsvollzug als zulässig und zumutbar. Dem Beschwerdeführer ist es demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Es besteht kein Anlass zur Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und medizinische Betreuung (vgl. Urteil E-2169/2020 des BVGer vom 13. Mai 2020, E. 8.4 ). Der entsprechende Eventualantrag, ist abzuweisen. 5.6 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben, er dort über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt und den Akten keine Hinweise auf eine Reiseunfähigkeit zu entnehmen sind. Der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers kann bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten angemessen Rechnung getragen werden. Entgegen der Einschätzung der Rechtsvertretung steht auch die Corona-Pandemie dem Wegweisungsvollzug nicht entgegen. Die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme setzt voraus, dass ein Vollzugshindernis nicht nur vorübergehender Natur ist, sondern voraussichtlich eine gewisse Dauer - in der Regel mindestens zwölf Monate - bestehen bleibt. Ist dies nicht der Fall, so ist dem temporären Hindernis bei den Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1995 Nr. 14 E. 8d und e). Bei der Corona-Pandemie handelt es sich um ein bloss temporäres Vollzugshindernis, welchem somit im Rahmen der Vollzugsmodalitäten durch die kantonalen Behörden Rechnung zu tragen ist, indem etwa der Zeitpunkt des Vollzugs der Situation in Griechenland angepasst wird. 5.7 Zusammenfassend hat das SEM zu Recht den Wegweisungsvollzug nach Griechenland als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet, weshalb die Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht fällt.
6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. 7.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang des Begehrens, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwer-deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Janine Sert Versand: