Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (44 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG).
E. 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5.1 In der Beschwerdeschrift wurde betreffend die persönliche Situation der Beschwerdeführerin in Griechenland - ergänzend zu ihren Angaben in den Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht, das Leben im Camp sei vor allem für Frauen sehr unsicher gewesen, da es dort zu Vergewaltigungen gekommen sei. Sie und ihre Angehörigen seien nach Erhalt der griechischen Aufenthaltsbewilligung auf sehr forsche Art dazu aufgefordert worden, das Lager innert drei Tagen zu verlassen. Zudem seien sämtliche Unterstützungsleistungen eingestellt worden, so dass sie letztlich obdachlos gewesen seien. Sie habe keine medizinische Behandlung erhalten, obwohl eine solche dringend erforderlich gewesen wäre. Seit der Flucht hätten sich ihre Schwindelanfälle massiv zugespitzt, und sie sei auf die Einnahme mehrerer Medikamente angewiesen. Im Bericht ihrer behandelnden Psychotherapeutin sei bei ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. Eine Rückkehr nach Griechenland ohne ihre Kernfamilie würde zu einer rapiden Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands führen. Im Weiteren bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Mutter, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme auf Unterstützung durch ihre Kinder angewiesen sei. Da ihre Mutter voraussichtlich in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme erhalten werde, müsste sie alleine nach Griechenland zurückkehren. Als alleinstehende, psychisch angeschlagene Frau befinde sie sich in einer besonders vulnerablen Situation. Realistischerweise werde ihr der Zugang zu staatlichen Strukturen weiterhin verwehrt bleiben, was als klare Verletzung von Art. 3 EMRK zu bewerten sei. Die Vorinstanz habe ihr vorgeworfen, diesbezüglich nicht alles Zumutbare unternommen zu haben, ohne aber aufzuzeigen, welche Vorkehrungen sie hätte treffen können. Es gebe keinen Anlass zur Vermutung, dass sie aus eigner Kraft die ihr zustehenden Rechte vor Ort einfordern oder sich sonst wie aus der ihr drohenden erneuten Obdachlosigkeit befreien könnte; sie würde demnach in eine existenzielle Notlage geraten. Das SEM habe es unterlassen, einzelfallgerechte Abklärungen vorzunehmen und ihrer vulnerablen Situation Rechnung zu tragen.
E. 5.2 Falls einer schutzsuchenden Person in einem anderen Mitgliedstaat eine Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) beziehungsweise von Art. 3 EMRK drohe, beschlage dies gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht nur die Prüfung der Rechtmässigkeit einer Abschiebeandrohung, sondern führe zur Rechtswidrigkeit des Nichteintretensentscheids. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Alle in Griechenland Schutzberechtigten würden sich in einer Situation oder Gefahr extremer materieller Not befinden, und eine Wegweisung verstosse unabhängig vom individuellen Gesundheitszustand der betroffenen Person gegen Art. 3 EMRK. Die Situation für Personen mit Schutzstatus in Griechenland sei in verschiedener Hinsicht als prekär zu bewerten; der gewährte Schutz existiere lediglich auf dem Papier. Es stehe keine Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum zur Verfügung, und die wenigsten international Schutzberechtigten hätten effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt. Ebenso seien sie zumeist nicht in der Lage, die hohen Voraussetzungen zu erfüllen, um Sozialleistungen und staatliche Beihilfen beantragen zu können. Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Inhaber beziehungsweise Inhaber-innen des Schutzstatus fehlten gänzlich. Es existiere keine staatliche Unterstützung, was dazu führe, dass Personen mit Schutzstatus in Grie-chenland in aller Regel mit Obdachlosigkeit konfrontiert seien und dafür kämpfen müssten, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Dies gelte in einem besonderen Masse für international Schutzberechtigte, die, wie die Beschwerdeführerin, nach Griechenland zurückgeführt werden sollten.
E. 5.3 Überdies sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gesundheitsprobleme als spezifisch vulnerabel einzustufen. Die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 4 GRC im Falle von Schutzberechtigten in Griechenland werde von der internationalen und europäischen Praxis anerkannt. Überdies wären auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme erfüllt, da die Beschwerdeführerin zur Gruppe der besonders vulnerablen Schutzsuchenden gehöre. Sie sei psychisch stark angeschlagen und müsste als alleinstehende Frau nach Griechenland zurückkehren. Eine Trennung von ihren Familienangehörigen würde ihren psychischen Zustand nochmals verschlechtern. Sie habe in Griechenland kein soziales Netzwerk, und es würden ihr die Ressourcen fehlen, um dort ihre Rechte geltend zu machen und durchzusetzen. Daher drohe ihr die Obdachlosigkeit. Sie würde in eine existenzielle Notlage geraten und wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit Gewalt ausgesetzt. Eine Ausschaffung nach Griechenland würde Art. 3 und 4 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention, FoK; SR 0.105) widersprechen, da sie dort einem realen Risiko gravierender Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre.
E. 5.4 Das SEM habe es unterlassen, die konkrete Situation der Beschwerdeführerin in Griechenland hinreichend detailliert zu analysieren und diese Analyse bezogen auf den Einzelfall zu würdigen. Daher sei die Sache eventualiter zu vertiefen Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
E. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).
E. 6.2 Die Beschwerdeführerin macht eine unvollständige Erstellung des Sachverhalts geltend und führt aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, eingehende Abklärungen betreffend ihre Vulnerabilität vorzunehmen, die Situation in Griechenland detailliert zu analysieren und diese im vorliegenden Einzelfall konkret zu würdigen.
E. 6.3.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12).
E. 6.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, welches einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.).
E. 6.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Situation der Beschwerdeführerin in Griechenland sorgfältig und ernsthaft geprüft und ihren Entscheid ausführlich begründet, wobei sie insbesondere auf ihren familiären Hintergrund sowie die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme Bezug genommen hat. Der Umstand, dass das SEM einer anderen Lageeinschätzung zu Griechenland folgt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, betrifft - wie auch die geltend gemachten Mängel des griechischen Asylsystems - nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist Gegenstand der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Das SEM ist seiner Abklärungspflicht insgesamt hinreichend nachgekommen, hat den Sachverhalt vollständig festgestellt und seine Verfügung rechtsgenüglich begründet.
E. 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen.
E. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat.
E. 7.2 Den Akten zufolge wurde die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt; sie verfügt über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann.
E. 7.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG.
E. 7.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH in den in der Beschwerde zitierten Urteilen definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird; dieser Aspekt ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu beurteilen ist (nachfolgend E. 9.2.2 ff.; vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10 und 11).
E. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
E. 9.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.2).
E. 9.2.3 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte sowie der Verweis auf die europäische Praxis zum Umgang mit Schutzberechtigten in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sie kann sich dort somit - wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Bei ihrem Vorbringen, sie und ihre Angehörigen hätten sich wiederholt vergeblich um Unterstützung bemüht, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Sie vermag insgesamt die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen.
E. 9.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht derart gravierend, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen praxisgemäss gefordert wird.
E. 9.2.5 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
E. 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren.
E. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen, schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 9.3.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung rechtfertigt es sich gestützt auf die Aktenlage nicht, davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person handelt. Sie ist volljährig und damit nicht mehr in einem per se besonders verletzlichen (jugendlichen) Alter. Eine besondere Abhängigkeit von ihren sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen wurde ebensowenig überzeugend dargetan, wie eine Abhängigkeit dieser Angehörigen - namentlich ihrer Mutter und ihres minderjährigen Bruders - von ihr. Demnach besteht kein Anlass für eine Vereinigung des Verfahrens der Beschwerdeführerin mit denjenigen ihrer Angehörigen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.
E. 9.3.4 Die Beschwerdeführerin hat überdies keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann und es ihr obliegt, ihre Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Die eingereichten Screenshots von Bildern eines Camps in Griechenland vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, zumal eine Rückkehr dorthin ohnehin nicht zu erwarten ist.
E. 9.3.5 Gemäss den medizinischen Unterlagen in den erstinstanzlichen Verfahrensakten leidet die Beschwerdeführerin unter Schwindelanfälle unklarer Ursache, Schlafstörungen, schweren Kopfschmerzen sowie Varizen (Krampfadern) in beiden Beinen. In dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten Arztbericht vom 26. Juli 2024 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD 10 F43.1) diagnostiziert und ihr eine latente Suizidalität attestiert. Es wurde ihr eine medikamentöse Behandlung verschrieben (Saroten). Diese gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind, ohne diese verharmlosen zu wollen, nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung - beispielsweise zu einer allfälligen psychologischen Behandlung - erhalten sollte. Die erwähnten psychischen Probleme sind zwar als nicht unerheblich zu erachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass sowohl eine PTBS als auch eine depressive Episode in Griechenland behandelt werden können und entsprechende Medikamente erhältlich sind (vgl. Urteile des BVGer E-2779/2023 vom 23. November 2023 E. 7.3.3, D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1, je m.w.H.). Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 9.8.2). Betreffend die im Arztbericht vom 26. Juli 2024 erwähnte latente Suizidalität der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer E-964/2024 vom 7. März 2024 E. 7.5, F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5 m.H.). Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Darüber hinaus hat die Vorinstanz bei der Organisation des Wegweisungsvollzugs dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und die zuständigen Behörden vor dem Wegweisungsvollzug über den Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung zu informieren.
E. 9.3.6 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihr nicht gelungen, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.
E. 9.3.7 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien die adäquate Unterbringung sowie den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung betreffend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5), weshalb der entsprechende, subeventualiter gestellte Antrag ebenfalls abzuweisen ist.
E. 9.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar.
E. 9.4 Nachdem die griechischen Behörden der Überstellung der Beschwerdeführerin zugestimmt haben und sie über ein bis zum 25. Mai 2029 gültiges Reisepapier verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG).
E. 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG).
E. 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-4761/2024 Urteil vom 8. August 2024 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, (...), Beschwerdeführerin, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 19. Juli 2024. Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin suchte am 4. Juni 2024 zusammen mit ihrer Mutter (N [...]) sowie ihrem Bruder B._______ inklusive dessen Ehefrau und Kinder (N [...]) in der Schweiz um Asyl nach. A.b Am 7. Juni 2024 fand die Personalienaufnahme (PA) der Beschwerdeführerin statt, wobei sie eine griechische Aufenthaltsbewilligung für Flüchtlinge, ausgestellt am (...) April 2024, sowie einen griechischen Reise-ausweis für Flüchtlinge, ausgestellt am (...) Mai 2024, zu den Akten reichte. A.c Mit Verfügung vom 7. Juni 2024 gewährte das SEM der Beschwerdeführerin Gelegenheit, sich zum Nichteintretensentscheid und zur beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland, sowie namentlich zu ihrer Lebenssituation in Griechenland zu äussern. A.d Gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) und das Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729) ersuchte das SEM die griechischen Behörden am 13. Juni 2024 um Rückübernahme der Beschwerdeführerin. Diese stimmten dem Ersuchen am 17. Juni 2024 zu. A.e In ihrer Stellungnahme zum rechtlichen Gehör vom 17. Juni 2024 ersuchte die Beschwerdeführerin um eine koordinierte Behandlung ihres Verfahrens mit denjenigen ihrer Mutter und ihres Bruders (sowie dessen Familie). Sie wies auf die schlechten Lebensumstände und die unzureichende Gesundheitsversorgung hin, welche sie in Griechenland erlebt habe. Sie habe trotz entsprechender Bemühungen keine Unterstützungsleistungen und keine Medikamente gegen ihre Schwindelanfälle erhalten. Mangels beruflicher Qualifikationen und Sprachkenntnissen sei es ihr nicht möglich gewesen, eine Stelle zu finden. Es wäre sehr schlimm für sie, als einziges Mitglied ihrer Familie nach Griechenland zurückkehren zu müssen, insbesondere weil sie ein sehr enges Verhältnis zu ihrem sich in der Schweiz aufhaltenden minderjährigen Bruder habe. In Griechenland habe sie weder Familienangehörige noch sonstige soziale Beziehungen. Sie falle in die vom Bundesverwaltungsgericht im Referenzurteil E-3427/2021 vom 28. März 2022 definierte Kategorie der besonders vulnerablen Personen und es würden keine besonders begünstigenden Umstände vorliegen. A.f In der Folge wurden mehrere medizinische Unterlagen zu den Akten genommen (Zuweisungsschreiben C._______ vom 20. Juni 2024, Konsultationsbericht D._______ - Gesundheitszentrum E._______ vom 2. Juli 2024). B. In ihrer Stellungnahme vom 18. Juli 2024 zu dem ihr am 17. Juli 2024 unterbreiteten Entscheidentwurf rügte die Beschwerdeführerin insbesondere, dieser äussere sich ungenügend zu ihrer speziellen familiären Konstellation und lasse unberücksichtigt, dass sie als alleinstehende junge Frau ohne den Schutz und die Unterstützung ihrer Familie nach Griechenland zurückkehren müsste. Ausserdem gehe der Entscheidentwurf ungenügend darauf ein, dass ihr in der Schweiz lebender minderjähriger Bruder stark auf ihre Unterstützung angewiesen sei. Aufgrund dieses Abhängigkeitsverhältnisses werde beantragt, dass die Familienmitglieder individuell im Rahmen einer Befragung anzuhören seien. Im Übrigen habe sie am 24. Juli 2024 ihren ersten Termin bei einer Psychologin wegen ihrer psychischen Erkrankung. C. Mit Verfügung vom 19. Juli 2024 - eröffnet am gleichen Tag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. D. Mit Eingabe vom 26. Juli 2024 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragte dabei, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten; eventualiter sei ihr die vorläufige Aufnahme zu gewähren, subeventualiter die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, subsubeventualiter seien von den griechischen Behörden spezifische Garantien betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtliche Hinsicht wurde beantragt, das Verfahren der Beschwerdeführerin sei mit jenen ihrer Mutter sowie ihres Bruders B._______ zu vereinigen. Ferner sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, auf einen Kostenvorschuss sei zu verzichten und ihre Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Wegweisungsvollzug sei superprovisorisch auszusetzen. In der Beschwerdebeilage wurden mehrere Screen-Shots von Bildern der Unterkunft der Beschwerdeführerin und ihrer Familie in Griechenland sowie ein medizinischer Bericht von Dr. med. F._______, Psychiatrie und Psychotherapie, G._______, vom 26. Juli 2024 eingereicht. E. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 29. Juli 2024 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). F. Mit Instruktionsverfügung vom 30. Juli 2024 stellte der Instruktionsrichter fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 5. 5.1 In der Beschwerdeschrift wurde betreffend die persönliche Situation der Beschwerdeführerin in Griechenland - ergänzend zu ihren Angaben in den Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht, das Leben im Camp sei vor allem für Frauen sehr unsicher gewesen, da es dort zu Vergewaltigungen gekommen sei. Sie und ihre Angehörigen seien nach Erhalt der griechischen Aufenthaltsbewilligung auf sehr forsche Art dazu aufgefordert worden, das Lager innert drei Tagen zu verlassen. Zudem seien sämtliche Unterstützungsleistungen eingestellt worden, so dass sie letztlich obdachlos gewesen seien. Sie habe keine medizinische Behandlung erhalten, obwohl eine solche dringend erforderlich gewesen wäre. Seit der Flucht hätten sich ihre Schwindelanfälle massiv zugespitzt, und sie sei auf die Einnahme mehrerer Medikamente angewiesen. Im Bericht ihrer behandelnden Psychotherapeutin sei bei ihr eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) diagnostiziert worden. Eine Rückkehr nach Griechenland ohne ihre Kernfamilie würde zu einer rapiden Verschlechterung ihres psychischen Gesundheitszustands führen. Im Weiteren bestehe ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen ihr und ihrer Mutter, die aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme auf Unterstützung durch ihre Kinder angewiesen sei. Da ihre Mutter voraussichtlich in der Schweiz eine vorläufige Aufnahme erhalten werde, müsste sie alleine nach Griechenland zurückkehren. Als alleinstehende, psychisch angeschlagene Frau befinde sie sich in einer besonders vulnerablen Situation. Realistischerweise werde ihr der Zugang zu staatlichen Strukturen weiterhin verwehrt bleiben, was als klare Verletzung von Art. 3 EMRK zu bewerten sei. Die Vorinstanz habe ihr vorgeworfen, diesbezüglich nicht alles Zumutbare unternommen zu haben, ohne aber aufzuzeigen, welche Vorkehrungen sie hätte treffen können. Es gebe keinen Anlass zur Vermutung, dass sie aus eigner Kraft die ihr zustehenden Rechte vor Ort einfordern oder sich sonst wie aus der ihr drohenden erneuten Obdachlosigkeit befreien könnte; sie würde demnach in eine existenzielle Notlage geraten. Das SEM habe es unterlassen, einzelfallgerechte Abklärungen vorzunehmen und ihrer vulnerablen Situation Rechnung zu tragen. 5.2 Falls einer schutzsuchenden Person in einem anderen Mitgliedstaat eine Verletzung von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) beziehungsweise von Art. 3 EMRK drohe, beschlage dies gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) nicht nur die Prüfung der Rechtmässigkeit einer Abschiebeandrohung, sondern führe zur Rechtswidrigkeit des Nichteintretensentscheids. Diese Voraussetzungen seien vorliegend erfüllt. Alle in Griechenland Schutzberechtigten würden sich in einer Situation oder Gefahr extremer materieller Not befinden, und eine Wegweisung verstosse unabhängig vom individuellen Gesundheitszustand der betroffenen Person gegen Art. 3 EMRK. Die Situation für Personen mit Schutzstatus in Griechenland sei in verschiedener Hinsicht als prekär zu bewerten; der gewährte Schutz existiere lediglich auf dem Papier. Es stehe keine Unterstützung beim Zugang zu Wohnraum zur Verfügung, und die wenigsten international Schutzberechtigten hätten effektiven Zugang zum Arbeitsmarkt. Ebenso seien sie zumeist nicht in der Lage, die hohen Voraussetzungen zu erfüllen, um Sozialleistungen und staatliche Beihilfen beantragen zu können. Psychologische und psychiatrische Angebote für Asylsuchende und Inhaber beziehungsweise Inhaber-innen des Schutzstatus fehlten gänzlich. Es existiere keine staatliche Unterstützung, was dazu führe, dass Personen mit Schutzstatus in Grie-chenland in aller Regel mit Obdachlosigkeit konfrontiert seien und dafür kämpfen müssten, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen. Dies gelte in einem besonderen Masse für international Schutzberechtigte, die, wie die Beschwerdeführerin, nach Griechenland zurückgeführt werden sollten. 5.3 Überdies sei die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Gesundheitsprobleme als spezifisch vulnerabel einzustufen. Die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK beziehungsweise Art. 4 GRC im Falle von Schutzberechtigten in Griechenland werde von der internationalen und europäischen Praxis anerkannt. Überdies wären auch die Voraussetzungen für die Gewährung einer vorläufigen Aufnahme erfüllt, da die Beschwerdeführerin zur Gruppe der besonders vulnerablen Schutzsuchenden gehöre. Sie sei psychisch stark angeschlagen und müsste als alleinstehende Frau nach Griechenland zurückkehren. Eine Trennung von ihren Familienangehörigen würde ihren psychischen Zustand nochmals verschlechtern. Sie habe in Griechenland kein soziales Netzwerk, und es würden ihr die Ressourcen fehlen, um dort ihre Rechte geltend zu machen und durchzusetzen. Daher drohe ihr die Obdachlosigkeit. Sie würde in eine existenzielle Notlage geraten und wäre mit hoher Wahrscheinlichkeit Gewalt ausgesetzt. Eine Ausschaffung nach Griechenland würde Art. 3 und 4 EMRK sowie Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (Folterkonvention, FoK; SR 0.105) widersprechen, da sie dort einem realen Risiko gravierender Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. 5.4 Das SEM habe es unterlassen, die konkrete Situation der Beschwerdeführerin in Griechenland hinreichend detailliert zu analysieren und diese Analyse bezogen auf den Einzelfall zu würdigen. Daher sei die Sache eventualiter zu vertiefen Abklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. 6.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 6.2 Die Beschwerdeführerin macht eine unvollständige Erstellung des Sachverhalts geltend und führt aus, die Vorinstanz habe es unterlassen, eingehende Abklärungen betreffend ihre Vulnerabilität vorzunehmen, die Situation in Griechenland detailliert zu analysieren und diese im vorliegenden Einzelfall konkret zu würdigen. 6.3 6.3.1 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist dabei jedoch nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum VwVG, 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). 6.3.2 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben die Parteien eines Verfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör, welches einerseits der Aufklärung des Sachverhalts dient, andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Partei darstellt. Dieser Grundsatz wird in den Art. 29 ff. VwVG für das Verwaltungsverfahren konkretisiert. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt insbesondere, dass die verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (BVGE 2015/10 E. 3.3 m.w.H.). 6.4 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Situation der Beschwerdeführerin in Griechenland sorgfältig und ernsthaft geprüft und ihren Entscheid ausführlich begründet, wobei sie insbesondere auf ihren familiären Hintergrund sowie die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme Bezug genommen hat. Der Umstand, dass das SEM einer anderen Lageeinschätzung zu Griechenland folgt, als von der Beschwerdeführerin verlangt, betrifft - wie auch die geltend gemachten Mängel des griechischen Asylsystems - nicht das rechtliche Gehör oder die Erstellung des Sachverhalts, sondern ist Gegenstand der rechtlichen Würdigung des Sachverhalts. Das SEM ist seiner Abklärungspflicht insgesamt hinreichend nachgekommen, hat den Sachverhalt vollständig festgestellt und seine Verfügung rechtsgenüglich begründet. 6.5 Nach dem Gesagten erweisen sich die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwerdeführerin als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. 7. 7.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG wird auf ein Asylgesuch nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in einen gemäss Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG als sicher bezeichneten Drittstaat zurückkehren kann, in welchem sie sich vorher aufgehalten hat. 7.2 Den Akten zufolge wurde die Beschwerdeführerin in Griechenland als Flüchtling anerkannt; sie verfügt über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden ihrer Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt. Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. 7.3 Griechenland ist ein EU-Staat und gilt gemäss einem - bisher nicht revidierten - Beschluss des Bundesrats vom 14. Dezember 2007 als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG. 7.4 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die sehr hohe Schwelle für die Feststellung einer Unzulässigkeit, die der EuGH in den in der Beschwerde zitierten Urteilen definiert hat, vorliegend nicht erreicht wird; dieser Aspekt ist gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges zu beurteilen ist (nachfolgend E. 9.2.2 ff.; vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 10 und 11). 8. 8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 8.2 Die Beschwerdeführerin verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 9.2 9.2.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 9.2.2 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem die Beschwerdeführerin Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens sehr schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.2). 9.2.3 Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die in der Beschwerdeschrift zitierten Berichte sowie der Verweis auf die europäische Praxis zum Umgang mit Schutzberechtigten in Griechenland fügen den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zugrundeliegenden Informationen zur Situation in Griechenland keine neue Dimension hinzu und vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der Beschwerdeführerin wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Sie kann sich dort somit - wie auch die Vorinstanz in ihrer Verfügung zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland schwierig sind; dennoch ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihr, bei den zuständigen Behörden ihre Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Bei ihrem Vorbringen, sie und ihre Angehörigen hätten sich wiederholt vergeblich um Unterstützung bemüht, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Sie vermag insgesamt die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen. 9.2.4 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Situation ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben. Die medizinischen Probleme der Beschwerdeführerin sind nicht derart gravierend, dass sie bei einer Überstellung nach Griechenland eine ernsthafte, rapide und irreversible Verschlechterung ihrer Lage, verbunden mit übermässigem Leiden oder einer bedeutenden Verkürzung ihrer Lebenserwartung zu erwarten hätte, wie dies für eine Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs aus medizinischen Gründen praxisgemäss gefordert wird. 9.2.5 Es liegen damit keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenunwürdigen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre. 9.3 9.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 9.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen, schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 9.3.3 Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung rechtfertigt es sich gestützt auf die Aktenlage nicht, davon auszugehen, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine äusserst vulnerable Person handelt. Sie ist volljährig und damit nicht mehr in einem per se besonders verletzlichen (jugendlichen) Alter. Eine besondere Abhängigkeit von ihren sich in der Schweiz aufhaltenden Familienangehörigen wurde ebensowenig überzeugend dargetan, wie eine Abhängigkeit dieser Angehörigen - namentlich ihrer Mutter und ihres minderjährigen Bruders - von ihr. Demnach besteht kein Anlass für eine Vereinigung des Verfahrens der Beschwerdeführerin mit denjenigen ihrer Angehörigen. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 9.3.4 Die Beschwerdeführerin hat überdies keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass sie aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte sie bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen zu kämpfen haben; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist erneut darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich als anerkannter Flüchtling auf die Qualifikationsrichtlinie berufen kann und es ihr obliegt, ihre Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Die eingereichten Screenshots von Bildern eines Camps in Griechenland vermögen keine andere Einschätzung zu rechtfertigen, zumal eine Rückkehr dorthin ohnehin nicht zu erwarten ist. 9.3.5 Gemäss den medizinischen Unterlagen in den erstinstanzlichen Verfahrensakten leidet die Beschwerdeführerin unter Schwindelanfälle unklarer Ursache, Schlafstörungen, schweren Kopfschmerzen sowie Varizen (Krampfadern) in beiden Beinen. In dem mit der Beschwerdeschrift eingereichten Arztbericht vom 26. Juli 2024 wurde bei der Beschwerdeführerin eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD 10 F43.1) diagnostiziert und ihr eine latente Suizidalität attestiert. Es wurde ihr eine medikamentöse Behandlung verschrieben (Saroten). Diese gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin sind, ohne diese verharmlosen zu wollen, nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung - beispielsweise zu einer allfälligen psychologischen Behandlung - erhalten sollte. Die erwähnten psychischen Probleme sind zwar als nicht unerheblich zu erachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist aber davon auszugehen, dass sowohl eine PTBS als auch eine depressive Episode in Griechenland behandelt werden können und entsprechende Medikamente erhältlich sind (vgl. Urteile des BVGer E-2779/2023 vom 23. November 2023 E. 7.3.3, D-4879/2022 vom 27. April 2023 E. 8.6.1, je m.w.H.). Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 a.a.O. E. 9.8.2). Betreffend die im Arztbericht vom 26. Juli 2024 erwähnte latente Suizidalität der Beschwerdeführerin ist festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer E-964/2024 vom 7. März 2024 E. 7.5, F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5 m.H.). Sodann ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit hat, medizinische Rückkehrhilfe, beispielsweise in Form der Mitgabe von Medikamenten oder der Übernahme von Kosten für notwendige Therapien, in Anspruch zu nehmen (vgl. Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). Darüber hinaus hat die Vorinstanz bei der Organisation des Wegweisungsvollzugs dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung zu tragen und die zuständigen Behörden vor dem Wegweisungsvollzug über den Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung zu informieren. 9.3.6 Nach dem Gesagten liegen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihr nicht gelungen, die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 9.3.7 Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass zur Einholung individueller Garantien die adäquate Unterbringung sowie den benötigten Zugang zu nahtloser fachärztlicher Behandlung betreffend (vgl. statt vieler Urteil des BVGer E-319/2021 vom 27. Januar 2021 E. 5.5), weshalb der entsprechende, subeventualiter gestellte Antrag ebenfalls abzuweisen ist. 9.3.8 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 9.4 Nachdem die griechischen Behörden der Überstellung der Beschwerdeführerin zugestimmt haben und sie über ein bis zum 25. Mai 2029 gültiges Reisepapier verfügt, ist der Vollzug der Wegweisung auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG). 9.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 11. 11.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 11.2 Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung sind ungeachtet der geltend gemachten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerdebegehren entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos erwiesen haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 102m Abs. 1 AsylG). 11.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung werden abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Nicholas Swain