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E-8873/2025

E-8873/2025

Bundesverwaltungsgericht · 2025-11-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (29 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 - 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

E. 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

E. 4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 5 Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2025 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt (vgl. zum Ganzen SEM-Akte [...]-17/2). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. Etwas anderes wird in der Beschwerdeschrift denn auch nicht geltend gemacht. Entsprechend ist das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.

E. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in Afghanistan gefoltert worden. Er habe aufgrund der erlittenen Verletzungen auch jetzt noch körperliche Schmerzen und benötige eine spezialisierte medizinische Behandlung und eine kontinuierliche Nachsorge. Solche Dienstleistungen seien in Griechenland schwer zugänglich und unzureichend. Er leide zudem häufig unter Albträumen und Flashbacks, welche wohl mit seinen Traumata zusammenhingen, und sei derzeit wegen Angstzuständen, Depressionen, Schlaflosigkeit und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in Behandlung. In Griechenland sei der Zugang zu psychologischer Betreuung eingeschränkt, was ihm - verbunden mit der stressigen und instabilen Lebenssituation in Griechenland - seine Genesung erheblich erschwere. Gegenwärtig sei eine PTBS diagnostiziert sowie eine Untersuchung betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand auf den 5. Dezember 2025 angesetzt worden. Es sei noch nicht abschliessend geklärt, ob seine psychische Gesundheit infolge der erlittenen Folterung in Afghanistan in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei oder nicht. Entsprechend sei der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt und es könne nicht abschliessend gesagt werden, ob es sich bei ihm nicht doch um eine besonders verletzliche Person handle. Hinzu komme, dass seine Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner Handverletzung eingeschränkt sei und er keine körperliche Arbeit mehr verrichten könne.

E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 8.1.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 8.1) als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2).

E. 8.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 8.1.3 Gemäss den medizinischen Akten wurden beim Beschwerdeführer eine Notwendigkeit der Impfung (Immunisierung) gegen Kombinationen von Infektionskrankheiten (ICD-10: Z27), eine PTBS (ICD-10: F43.1) und Folgen von Verletzungen mehrerer Körperregionen - Status nach Folterung mit Säure und Waffen (ICD-10: T94.0) diagnostiziert (vgl. SEM-Akte [...]-29/3). Des Weiteren klagt er über Angstzustände, Depressionen, Schlaflosigkeit, Albträume, Flashbacks und eine Handverletzung. Die genannten gesundheitlichen Beschwerden stellen kein derart gravierendes Krankheitsbild dar, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Als anerkannter Schutzberechtigter wird der Beschwerdeführer in Griechenland den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben, wie griechische Staatsangehörige (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.4.1 und E. 9.7.1). Somit wird er nach der Rücküberstellung eine (trauma-)spezifische medizinische beziehungsweise psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen können (vgl. Urteil des BVGer E-6750/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.5.7). Dass ihm eine solche in Griechenland verwehrt worden wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.

E. 8.1.4 Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nie wegen seiner geltend gemachten Handverletzung respektive Problemen infolge dieser Verletzung vorstellig wurde. Aktuell befindet er sich auch nicht in ärztlicher Behandlung. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht vom 25. Oktober 2025 ist auf Wunsch des Beschwerdeführers nach der psychiatrischen Begutachtung eine Verlaufskontrolle zur weiteren medikamentösen Einstellung durchzuführen (vgl. SEM-Akte [...]-26/2 - [...]-30/1). Entsprechend ist - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - nicht zu erwarten, dass weitere medizinische Abklärungen neue, überstellungsrelevante Erkenntnisse zu Tage fördern würden. Die Vorinstanz durfte darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der medizinische Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK somit als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen.

E. 8.1.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig.

E. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind.

E. 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).

E. 8.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine äussert vulnerable Person im Sinn des Referenzurteils, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist und bei welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände anzunehmen wäre (vgl. a.a.O. E. 11.5.3 und statt vieler: Urteile des BVGer E-4761/2024 vom 8. August 2024 E. 9.3.5 und E-2898/2023 vom 24. August 2023 E. 8.3.2 und 8.4 je m.w.H.). Ausserdem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung - beispielsweise zu einer allfälligen psychiatrischen Behandlung sowie Medikamenten - erhalten sollte.

E. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen konfrontiert werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie - zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat - regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Im Übrigen ist diesbezüglich vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 10. November 2025 Ziff. III/2).

E. 8.2.4 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihm nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen.

E. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist als zumutbar zu qualifizieren.

E. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte [...]-17/2).

E. 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist dementsprechend abzuweisen.

E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.

E. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-8873/2025 Urteil vom 25. November 2025 Besetzung Einzelrichter Mathias Lanz, mit Zustimmung von Richter Lukas Müller; Gerichtsschreiberin Nina Ermanni. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Claudio Ludwig, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 10. November 2025 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 23. September 2025 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 26. März 2025 in Griechenland ein Asylgesuch eingereicht hatte und ihm dort am 3. Juli 2025 internationaler Schutz gewährt worden war. C. C.a Am 29. September 2025 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (EU-Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Abkommen vom 28. August 2006 zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (SR 0.142.113.729). C.b Mit Schreiben vom 2. Oktober 2025 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen zu und teilten gleichzeitig mit, der Beschwerdeführer sei seit dem 3. Juli 2025 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfüge über eine vom 3. Juli 2025 bis zum 2. Juli 2028 gültige Aufenthaltsbewilligung. D. D.a Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20. Oktober 2025 das rechtliche Gehör zu einem möglichen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), einer Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt. D.b Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Schreiben seiner zugewiesenen Rechtsvertretung vom 22. Oktober 2025 Stellung. E. Am 5. November 2025 erkundigte sich das SEM beim Gesundheitsdienst des zuständigen Bundesasylzentrums (BAZ) nach dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers. Der Gesundheitsdienst meldete zurück, abgesehen von einem Konsilium zum psychischen Gesundheitszustand am 5. Dezember 2025 seien weder Arzttermine geplant noch ausstehend. F. F.a Am 6. November 2025 übermittelte das SEM den Entscheidentwurf inklusive sämtlicher entscheidrelevanter Akten der Rechtsvertretung zur Stellungnahme. F.b Die Rechtsvertretung reichte am 7. November 2025 ihre Stellungnahme ein. G. Mit Verfügung vom 10. November 2025 - gleichentags eröffnet - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug nach Griechenland an. H. Mit Eingabe des rubrizierten Rechtsvertreters vom 17. November 2025 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vor-instanz anzuweisen, ihn vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte er drei Fotos ein, die seine in Afghanistan erlittenen Verletzungen aufzeigten. I. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2025 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls - in der Regel und auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden; der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1 - 3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.

4. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Sie ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

5. Der Beschwerdeführer wurde am 3. Juli 2025 in Griechenland als Flüchtling anerkannt und verfügt über eine gültige griechische Aufenthaltsbewilligung. Zudem haben die griechischen Behörden seiner Rückübernahme vorbehaltlos zugestimmt (vgl. zum Ganzen SEM-Akte [...]-17/2). Es ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach Griechenland zurückkehren und sich dort legal aufhalten kann. Etwas anderes wird in der Beschwerdeschrift denn auch nicht geltend gemacht. Entsprechend ist das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. 6. 6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen - wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren - geltend gemacht, der Beschwerdeführer sei in Afghanistan gefoltert worden. Er habe aufgrund der erlittenen Verletzungen auch jetzt noch körperliche Schmerzen und benötige eine spezialisierte medizinische Behandlung und eine kontinuierliche Nachsorge. Solche Dienstleistungen seien in Griechenland schwer zugänglich und unzureichend. Er leide zudem häufig unter Albträumen und Flashbacks, welche wohl mit seinen Traumata zusammenhingen, und sei derzeit wegen Angstzuständen, Depressionen, Schlaflosigkeit und einer posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) in Behandlung. In Griechenland sei der Zugang zu psychologischer Betreuung eingeschränkt, was ihm - verbunden mit der stressigen und instabilen Lebenssituation in Griechenland - seine Genesung erheblich erschwere. Gegenwärtig sei eine PTBS diagnostiziert sowie eine Untersuchung betreffend seinen psychischen Gesundheitszustand auf den 5. Dezember 2025 angesetzt worden. Es sei noch nicht abschliessend geklärt, ob seine psychische Gesundheit infolge der erlittenen Folterung in Afghanistan in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt sei oder nicht. Entsprechend sei der rechtserhebliche Sachverhalt noch nicht vollständig erstellt und es könne nicht abschliessend gesagt werden, ob es sich bei ihm nicht doch um eine besonders verletzliche Person handle. Hinzu komme, dass seine Arbeitsfähigkeit aufgrund seiner Handverletzung eingeschränkt sei und er keine körperliche Arbeit mehr verrichten könne. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.1.1 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers erweist sich der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland in Beachtung der vorstehend genannten völker- und landesrechtlichen Bestimmungen (vgl. E. 8.1) als zulässig. Bei Griechenland handelt es sich um einen sicheren Drittstaat, in welchem der Beschwerdeführer Schutz vor Rückschiebung im Sinn von Art. 5 Abs. 1 AsylG findet. Das Land ist sodann Signatarstaat der EMRK, der FoK und der FK sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen grundsätzlich nach. Zwar anerkennt das Bundesverwaltungsgericht, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für dort anerkannte Schutzberechtigte in fast allen Bereichen des täglichen Lebens schwierig sind und sich die Alltagsbewältigung beschwerlich gestaltet. Gemäss koordinierter Praxis ist aber nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde (vgl. das Referenzurteil des BVGer E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 E. 11.2). 8.1.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen (vgl. BVGE 2011/9 E. 7; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 8.1.3 Gemäss den medizinischen Akten wurden beim Beschwerdeführer eine Notwendigkeit der Impfung (Immunisierung) gegen Kombinationen von Infektionskrankheiten (ICD-10: Z27), eine PTBS (ICD-10: F43.1) und Folgen von Verletzungen mehrerer Körperregionen - Status nach Folterung mit Säure und Waffen (ICD-10: T94.0) diagnostiziert (vgl. SEM-Akte [...]-29/3). Des Weiteren klagt er über Angstzustände, Depressionen, Schlaflosigkeit, Albträume, Flashbacks und eine Handverletzung. Die genannten gesundheitlichen Beschwerden stellen kein derart gravierendes Krankheitsbild dar, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. Als anerkannter Schutzberechtigter wird der Beschwerdeführer in Griechenland den gleichen Zugang zur Gesundheitsversorgung haben, wie griechische Staatsangehörige (vgl. Referenzurteil des BVGer D-2590/2025 vom 11. September 2025 E. 9.4.1 und E. 9.7.1). Somit wird er nach der Rücküberstellung eine (trauma-)spezifische medizinische beziehungsweise psychiatrische Behandlung in Anspruch nehmen können (vgl. Urteil des BVGer E-6750/2025 vom 31. Oktober 2025 E. 5.5.7). Dass ihm eine solche in Griechenland verwehrt worden wäre, ist vorliegend nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. 8.1.4 Festzuhalten ist zudem, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage nie wegen seiner geltend gemachten Handverletzung respektive Problemen infolge dieser Verletzung vorstellig wurde. Aktuell befindet er sich auch nicht in ärztlicher Behandlung. Gemäss dem ärztlichen Kurzbericht vom 25. Oktober 2025 ist auf Wunsch des Beschwerdeführers nach der psychiatrischen Begutachtung eine Verlaufskontrolle zur weiteren medikamentösen Einstellung durchzuführen (vgl. SEM-Akte [...]-26/2 - [...]-30/1). Entsprechend ist - entgegen den beschwerdeweisen Ausführungen - nicht zu erwarten, dass weitere medizinische Abklärungen neue, überstellungsrelevante Erkenntnisse zu Tage fördern würden. Die Vorinstanz durfte darauf in antizipierter Beweiswürdigung verzichten (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3). Auch die auf Beschwerdeebene eingereichten Fotos vermögen an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Der medizinische Sachverhalt erweist sich mit Blick auf eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK somit als hinreichend abgeklärt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz ist nicht angezeigt. Das entsprechende Begehren ist abzuweisen. 8.1.5 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers ist zulässig. 8.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. 8.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG ist eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat vermutungsweise zumutbar. Diese Legalvermutung gilt mit Bezug auf Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen wie beispielsweise Menschen, welche an gesundheitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind; hingegen erachtet das Gericht den Vollzug der Wegweisung von äussert vulnerablen schutzberechtigten Personen grundsätzlich als unzumutbar, ausser, es bestünden besonders begünstigende Umstände, aufgrund derer ausnahmsweise von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen werden kann (vgl. zum Ganzen das oben zitierte Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.1 und E. 11.5.3). Wird im konkreten Einzelfall festgestellt, dass die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs besteht, hat die betroffene Person die Möglichkeit, diese umzustossen. Dazu hat sie jedoch ernsthafte Anhaltspunkte dafür vorzubringen, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 8.2.2 Beim Beschwerdeführer handelt es sich nicht um eine äussert vulnerable Person im Sinn des Referenzurteils, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist und bei welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände anzunehmen wäre (vgl. a.a.O. E. 11.5.3 und statt vieler: Urteile des BVGer E-4761/2024 vom 8. August 2024 E. 9.3.5 und E-2898/2023 vom 24. August 2023 E. 8.3.2 und 8.4 je m.w.H.). Ausserdem liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung - beispielsweise zu einer allfälligen psychiatrischen Behandlung sowie Medikamenten - erhalten sollte. 8.2.3 Der Beschwerdeführer hat im Weiteren keine ernsthaften Anhaltspunkte dafür vorgebracht, dass er aufgrund von individuellen Umständen sozialer oder wirtschaftlicher Art bei einer Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten würde. Zwar dürfte er bei einer Rückkehr nach Griechenland mit Hindernissen konfrontiert werden; diese erscheinen bei zumutbarer Eigeninitiative jedoch nicht unüberwindbar. Es ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer als anerkannter Flüchtling auf die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) berufen kann. Kapitel VII dieser Richtlinie - zu deren Einhaltung Griechenland sich völkerrechtlich verpflichtet hat - regelt die den Flüchtlingen und Personen mit subsidiärem Schutzstatus zu gewährenden Rechte (vgl. insb. Art. 26 [Zugang zu Beschäftigung], Art. 29 [Sozialhilfe] und Art. 30 [medizinische Versorgung] i.V.m. Art. 20 Abs. 2). Es obliegt dem Beschwerdeführer, seine Rechte vor Ort bei den zuständigen Behörden geltend zu machen und nötigenfalls auf dem Rechtsweg durchzusetzen. Im Übrigen ist diesbezüglich vollumfänglich auf die detaillierten Ausführungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen (vgl. Verfügung des SEM vom 10. November 2025 Ziff. III/2). 8.2.4 Nach dem Gesagten bestehen keine konkreten und glaubhaften Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen in eine existenzielle Notlage geraten würde. Es ist ihm nicht gelungen, die Legalvermutung zugunsten der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs umzustossen. 8.2.5 Der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland ist als zumutbar zu qualifizieren. 8.3 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich schliesslich auch als möglich im Sinn von Art. 83 Abs. 2 AIG, zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben (vgl. SEM-Akte [...]-17/2). 8.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug nach Griechenland zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt damit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG). Das entsprechende Eventualbegehren ist dementsprechend abzuweisen.

9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt und - soweit diesbezüglich überprüfbar - angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - von vornherein aussichtlos waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Mathias Lanz Nina Ermanni Versand: