Vollzug der Wegweisung (beschleunigtes Verfahren)
Erwägungen (40 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft.
E. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung zunächst aus, der Beschwerdeführer sei in Griechenland, das als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelte, als Flüchtling anerkannt worden und könne - nachdem die griechischen Behörden seiner Rückübernahme explizit zugestimmt hätten - dorthin zurückkehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. Nachdem sich der Sachverhalt - insbesondere auch in medizinischer Hinsicht - als ausreichend erstellt erweise, sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland bestehe die Vermutung, dass sie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten würden. Es sei dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht gelungen, diese Legalvermutung umzustossen. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. Griechenland sei an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle und diese, etwa in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten und medizinischer Versorgung griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichstelle. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den griechischen Behörden ein-gefordert werden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, sich an Hilfsorganisationen zu wenden. Es seien - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten werde, auch wenn sich die Lebensbedingungen als schwierig erweisen könnten. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass er alles Zumutbare unternommen habe, um die ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Er habe sich insbeson-dere nicht um Unterstützung der griechischen Behörden bemüht, wobei - auch unter Berücksichtigung seiner nicht als gravierend zu bezeichnenden gesundheitlichen Probleme - davon ausgegangen werden könne, dass die rechtliche Durchsetzung seiner Ansprüche von ihm erwartet werden könne. Schliesslich stehe auch sein Gesundheitszustand einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Die medizinische Versorgung sei dort gewährleistet und auch aus seinen medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass er in Griechenland medizinisch versorgt worden sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich demnach als zulässig, zumutbar und möglich. Zum gleichen Schluss seien im Übrigen auch die deutschen Asyl-behörden gekommen.
E. 3.2.1 In seinem Rechtsmittel rügte der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht, die Zustimmung der griechischen Behörden zu seiner Rückübernahme sei ungültig, weil ihr die Rechtsgrundlage fehle. Die Rückübernahmeverpflichtung der griechischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (nachfolgend: Rückübernahmeabkommen [SR: 0.142.113.729]) sei gemäss Art. 5 Bst. b des Rückübernahmeabkommens erloschen, nachdem er das griechische Hoheitsgebiet mehr als ein Jahr vor dem Ersuchen des SEM an die griechischen Behörden verlassen habe. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass das SEM die griechischen Behörden über diesen Umstand informiert hätte. Die Wegweisung nach Griechenland erweise sich demnach mangels Rechtsgrundlage als unzulässig. Ausserdem enthalte die angefochtene Verfügung keine diesbezügliche Erklärung, weshalb das SEM auch die Begründungspflicht verletzt habe. Die Zustimmung der griechischen Behörden vom 4. November 2022 gelte sodann gestützt auf Art. 3 Abs. 5 des dem Rückübernahmeabkommen angehängten Protokolls dreissig Tage lang, mit der Möglichkeit diese Frist nach Absprache zwischen den Vertragsparteien zu verlängern. Aus den Akten und der angefochtenen Verfügung ergäben sich keine Hinweise auf eine Verlängerung dieser - im Verfügungszeitpunkt abgelaufenen - Frist, womit zum einen auch deshalb keine gültige Zustimmung vorliege und das SEM zum andern auch in dieser Hinsicht die Begründungspflicht verletzt habe.
E. 3.2.2 In materieller Hinsicht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er gesundheitlich und - infolge eines Bombenanschlags in seinem Heimatstaat und der Erlebnisse in Griechenland - insbesondere psychisch stark angeschlagen sei und entsprechend in die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-3427/2021 vom 28. März 2022 definierte Gruppe der äusserst vulnerablen Personen falle, die nur unter besonders begünstigenden Umständen nach Griechenland weggewiesen werden dürften. Sowohl im November 2022 als auch nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung sei er aufgrund akuter Selbstgefähr-dung in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen worden. Nach seinem ersten stationären Aufenthalt habe sich sein psychischer Zustand dank engmaschiger Betreuung stabilisiert; mit dem negativen Asylentscheid habe sich sein Zustand aber wieder stark verschlechtert, weshalb er auch zukünftig und auf unbestimmte Dauer auf eine engmaschige psychiatrische Behandlung angewiesen sei. Angesichts der Vielzahl seiner gesundheitlichen Beschwerden, deren Schwere und Dauer, seines Alters und seiner Hilflosigkeit im Alltag sei nicht davon auszugehen, dass er sich in Griechenland aus eigener Kraft eine Existenz aufbauen oder die ihm zustehenden Rechte einfordern könne. Schliesslich lägen in seinem Fall auch keine besonders begünstigenden Umstände vor, zumal er in Griechenland nicht über ein soziales Netz verfüge und seine Erfahrungen in der Vergangenheit nicht darauf schliessen liessen, der Zugang zu angemessener Unterkunft und medizinischer Versorgung sei im Fall einer Rückkehr gewährleistet.
E. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die Rückübernahmeverpflichtung zwar bei Ausreise aus dem ersuchten Staat vor mehr als einem Jahr erlösche, dass eine Rückübernahme bei Vorliegen einer expliziten Zustimmung des betreffenden Staats aber nach wie vor möglich sei. Praxisgemäss sei zudem auch davon auszugehen, dass die griechischen Behörden auch ohne erneute Zustimmung der Rückübernahme den internationale Schutzstatus des Beschwerdeführers in Griechenland und ihre gestützt darauf erklärte Bereitschaft, ihn wieder aufzunehmen, anerkennen würden. Sodann seien die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung des jüngsten Klinikaufenthalts und des entsprechenden Austrittsberichts nicht von ausserordentlicher Schwere und vermöchten keine besonders hohe Vulnerabilität zu begründen, zumal kein dringender medizinischer Behandlungsbedarf bestehe.
E. 3.4 In seiner Replik bemängelte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut den Ablauf der Zustimmung der griechischen Behörden und eine damit einhergehende Begründungspflichtverletzung der Vorinstanz. Aus dem jüngsten Arztbericht gehe zudem hervor, dass er auf eine unmittelbare Behandlung seiner gesundheitlichen - insbesondere psychischen - Beschwerden angewiesen sei. Er bekunde sogar in der Schweiz Mühe, seinen Alltag ohne Unterstützung zu meistern und seine notwendigen Medikamente ordnungsgemäss einzunehmen, weshalb es ihm in Griechenland nicht möglich sein werde, sich um die dringend benötigte Unterstützung und die medizinische Versorgung zu kümmern.
E. 4.1 Zu den formellen Rügen hält das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten Folgendes fest:
E. 4.2 Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 2. November 2022 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Ersuchen war eine Liste der Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers in Europa beigelegt, wie sie sich gestützt auf einen Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Fingerabdruckdatenbank Eurodac ergibt. Selbst wenn die Rückübernahmeverpflichtung der griechischen Behörden gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen aufgrund der über einjährigen Landesabwesenheit erloschen wäre (vgl. Art. 5 Bst. b Rückübernahmeabkommen), war Griechenland - wie in der Vernehmlassung festgehalten wurde - zweifelsfrei berechtigt, der Rückübernahme zuzustimmen. Aus den Akten ist eindeutig ersichtlich, dass die Zustimmung der griechischen Behörden am 4. November 2022 in Kenntnis aller relevanter Umstände, namentlich der über einjährigen Landesabwesenheit, erfolgte.
E. 4.3.1 Eine Zustimmung zur Rückübernahme gilt in der Regel 30 Tage lang, wobei diese Frist nach Absprache zwischen den Vertragsparteien verlängert werden kann (Art. 3 Ziff. 5 Durchführungsprotokoll zum Rückübernahmeabkommen).
E. 4.3.2 Diese Zustimmung lag zum Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung zwar tatsächlich rund sechs Monate zurück. Das SEM hat mit seiner Vernehmlassung aber die Kopie einer E-Mail der griechischen Behörden an das SEM vom 2. November 2021 zur grundsätzlichen Thematik des Ablaufs der Zustimmung gemäss Rückübernahmeabkommen aktenkundig gemacht ("In this context, in cases of persons for whom we have already accepted their return to Greece, there is no need for a request for extension [in accordance with Article 3 {5} of the Protocol], taking into account that the international protection status is still valid"). In der Vernehmlassung wird zutreffend ausgeführt, dass die griechischen Behörden den internationalen Schutzstatus des Beschwerdeführers praxis-gemäss als nach wie vor gültig erachten und eine Rückübernahme zu den vereinbarten Bedingungen (beispielsweise Vorankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen) gemäss ihrer grundsätzlichen Erklärung ohne Weiteres gewährleistet ist (vgl. auch Urteile des BVGer E-2710/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.2 und E-4206/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3).
E. 4.3.3 Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die griechischen Behörden der Verlängerung der Zustimmung der Rückübernahme des Beschwerdeführers - entsprechend ihrer grundsätzlichen Positionierung in solchen Verfahrenskonstellationen - implizit zugestimmt haben. Überdies gibt es keine Bestimmungen, wonach die Frist nicht mehrmals beziehungsweise innert einer vorgegebenen Frist verlängert werden könnte oder nach Ablauf dieser Frist ein Übergang der Zuständigkeit analog der Regeln des Dubliner-Zuständigkeitsabkommens erfolgen würde (vgl. Urteil des BVGer E-6331/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.2).
E. 4.4 Indem die Vorinstanz diese Details der Rückführungsmodalitäten in der angefochtenen Verfügung nicht explizit dargelegt hat, hat sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt.
E. 4.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Auffassung vertritt, "die Wegweisung nach Griechenland [sei] mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zu qualifizieren" (vgl. Beschwerde S. 4). Eine (fehlende) Zustimmung würde allerdings - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht zur unmittelbaren Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen, sondern beträfe zunächst die Frage, ob sämtliche Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben sind. Nachdem der Beschwerdeführer den Eintritt auf sein Asylgesuch nicht beantragt hat bleibt - insbesondere nach den vorstehenden Ausführungen zur Zustimmung Griechenlands - im vorliegenden Verfahren einzig die Frage des Wegweisungsvollzugs zu prüfen.
E. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
E. 7.1 In seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2).
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesund-heitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
E. 7.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt; er ist damit vor einer Rückweisung in den Heimatstaat geschützt.
E. 8.2.1 Als Schutzberechtigter kann er sich - wie von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigt - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sichGriechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss.
E. 8.2.2 Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen von Personen mit Schutzstatus in Griechenland schwierig sind; dennoch ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer verbotenen, menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass er sich nach der Schutzgewährung vergeblich ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hätte. Der Beschwerdeführer führte lediglich aus, sich - im Übrigen mit gewissem Erfolg - an Hilfsorganisationen gewandt und die Behörden gar nicht erst kontaktiert zu haben. Konkrete Hinweise darauf, dass ihm Unterstützungsleistungen verweigert worden wären und er sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätte, sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem "real risk" nicht zu erreichen.
E. 8.3.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asyl-suchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183).
E. 8.3.2 Den ärztlichen Berichten lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht zuletzt eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, F43.1) festgestellt wurden (vgl. provisorischer Austrittsbericht vom 8. Juni 2023). Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens diverse physische Beschwerden aktenkundig, wobei - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde - viele der Beschwerden nicht mehr weiterbestehen beziehungsweise gemäss ärztlicher Einschätzung keiner weiteren Abklärung oder Behandlung mehr bedürfen. Die diagnostizierte benigne essentielle Hypertonie wird medikamentös behandelt. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund seiner psychischen Probleme - und insbesondere nicht auszuschliessender Selbstgefährdung - zweimal in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ (21. November 2022 - 23. Dezember 2022 und 16. Mai 2023 - 8. Juni 2023). Die akute Exazerbation der psychotischen Symptomatik wurde zuletzt auf die anhaltende mangelnde Medikamentenadhärenz des Beschwerdeführers zurückgeführt. Es wurden die Fortführung ambulanter wöchentlicher bis zweiwöchentlicher Therapie und der festgelegten Medikation, supportive psychotherapeutische Behandlung zur Förderung der Adhärenz sowie regelmässige körperliche Nachkontrolluntersuchungen (unter anderem Blutdruckmessung, Elektrokardio- undHämatogramme) empfohlen.
E. 8.3.3 Der Beschwerdeführer leidet offensichtlich unter diversen gesundheitlichen Problemen. Dennoch kann - unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und dem empfohlenen weiteren Behandlungsprozedere, wie es sich aus dem aktuellsten Arztbericht ergibt - beim aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine allfällige Suizidalität - von welcher sich der Beschwerdeführer den eingereichten Arztberichten zufolge jedoch bislang glaubhaft distanziert hat - einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht grundsätzlich entgegensteht, dieser Umstand jedoch bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend zu berücksichtigen wäre. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 8.3.4 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig.
E. 8.4.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz erneut festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein wird, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 55-jährigen Mann, welcher über drei Jahre (davon mehr als die Hälfte als anerkannter Flüchtling) in Griechenland verbracht hat. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Zwar erklärte er, nur dank der Unterstützung von Hilfsorganisationen und einer Kirche über die Runden gekommen zu sein. Aus den Akten geht aber - wie von der Vorinstanz zu Recht erwähnt - nicht hervor, dass er tatsächlich aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden ersucht hätte (und ihm in der Folge dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären). Auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein.
E. 8.4.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 8.4.3 Ohne die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen handelt es sich bei ihm - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinn des Referenzurteils, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist und bei welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände anzunehmen wäre (vgl. Referenzurteil E. 11.5.3 und etwa die Urteile des BVGer E-4007/2023 vom 27. Juli 2023 S. 7, E-3913/2023 vom 17. Juli 2023 E. 10.3, D-3369/2023 vom 21. Juni 2023 E. 9.4 und E-3153/2022 vom 28. März 2023 E. 7.2.2). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung - beispielsweise zu einer psychologischen Behandlung und den benötigten Medikamenten - erhalten sollte, wobei die Medikamentenadhärenz der festgelegten Medikation zur Behandlung des Beschwerdeführers zentral erscheint. Letztlich liegt die diesbezüglich Verantwortung aber (in der Schweiz wie auch in Griechenland) beim Beschwerdeführer. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). In diesem Zusammenhang erscheint zudem wesentlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer urologischen Untersuchung im Ambulatorium D._______ vom 12. Januar 2023 angegeben hat, in Griechenland aufgrund urologischer Beschwerden behandelt worden zu sein, womit es ihm offenbar mindestens einmal doch möglich war medizinische Behandlung erhältlich zu machen (vgl. act. A25/3). Die medizinischen Eingriffe in Deutschland (Bandscheibenvorfall sowie Blasen- und Nierenbeschwerden) deuten ausserdem nicht auf ungenügende medizinische Versorgung in Griechenland hin, zumal sie mehr als ein Jahr nach seiner Ausreise aus Griechenland erfolgten.
E. 8.4.4 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland zu verkennen, ist aufgrund der Akten-lage zusammenfassend nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in diesen Staat zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet. Es ist ihm demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden im Übrigen die griechischen Behörden über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Es steht ihm zudem frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]).
E. 8.4.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen in der Schweiz für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen mit Bezug auf den Drittstaat nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen.
E. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach dem Gesagten auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es steht dem Beschwerdeführer - angesichts der Zustimmung der griechischen Behörde zu seiner Rückübernahme als anerkannter Flüchtling - frei, in Griechenland eine Verlängerung einer allenfalls abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung zu beantragen.
E. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 9 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 10 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2023 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-2898/2023 Urteil vom 24. August 2023 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richter David R. Wenger, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, vertreten durch Urs Jehle, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf Asyl-gesuch und Wegweisung in einen sicheren Drittstaat); Verfügung des SEM vom 15. Mai 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 19. Oktober 2022 in der Schweiz ein Asylgesuch. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 27. Juni 2017 in Griechenland sowie am 9. Oktober 2020 in Deutschland um Asyl ersucht hatte und ihm am 27. Februar 2019 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. C. C.a Am 4. November 2022 stimmten die griechischen Behörden einem Rückübernahmeersuchen des SEM vom 2. November 2022 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt und ihm am 31. Oktober 2018 Schutz gewährt wurde. C.b Die deutschen Behörden erklärten mit Schreiben vom 9. Mai 2023 - sowie auf telefonische Nachfrage des SEM vom 11. Mai 2023 - hinsichtlich des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Deutschland, dass dieser seinen Asylantrag am 19. Januar 2021 zurückgenommen habe, worauf das Verfahren eingestellt worden sei. Zuvor sei ihm basierend auf der Schutzgewährung durch die griechischen Behörden bereits ein sogenannter Drittstaatenbescheid (Wegweisung nach Griechenland) zugestellt worden. Am 22. April 2021 habe der Beschwerdeführer in Deutschland einen Folgeantrag gestellt. Dieser sei am 7. Oktober 2022 rechtskräftig abgelehnt worden und der Beschwerdeführer sei ausreisepflichtig (Wegweisung ins Herkunftsland). D. Mit Schreiben vom 1. November 2022 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31), zur Wegweisung nach Griechenland sowie zum medizinischen Sachverhalt gewährt. E. E.a Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 16. November 2022 seine Stellungnahme zu den Akten. Darin machte er im Wesentlichen Folgendes geltend: E.b Er habe in Griechenland weder staatliche Unterstützung noch angemessene medizinische Versorgung erhalten und sei gezwungen gewesen, auf der Strasse zu leben. Er habe sich bei diversen nicht-staatlichen Organisationen mehrfach erfolglos um eine Unterkunft bemüht. Wegen seines schlechten Gesundheitszustands und seiner mangelnden Sprachkenntnisse habe er keine Arbeit gefunden, weshalb er sich mit Betteln über Wasser gehalten habe. Er habe sich nicht an die Behörden gewandt, weil er keine Informationen zu möglichen Anlaufstellen gehabt habe. In medizinischer Hinsicht machte er im Wesentlichen geltend, unter starken Rückenschmerzen sowie Blasen- und Nierenproblemen zu leiden und - insbesondere infolge eines Bombenattentats in Pakistan im Jahr 2013 - psychisch anhaltend stark belastet zu sein. Sein Gesundheitszustand habe sich während des Aufenthalts in Griechenland zusehends verschlechtert. Arztpraxen hätten ihn aufgrund seines schlechten Hygienezustands regelmässig abgewiesen. In der Hoffnung auf bessere medizinische Versorgung sei er schliesslich nach Deutschland gereist. Dort sei er an der Blase, an den Nieren und am Rücken operiert worden. Zudem sei bei ihm eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) und eine rezidivierende depressive Störung mit schweren Episoden und psychotischen Symptomen diagnostiziert worden. Insgesamt handle es sich bei ihm um einen älteren Mann mit zahlreichen gravierenden physischen und psychischen Vorerkrankungen. E.c Im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens wurden mehrere Arzt-berichte zu den Akten gereicht, darunter insgesamt sechs Berichte aus Deutschland (act. 21/15 und act. 30/35), acht ärztliche Kurzberichte zuhanden des Bundesasylzentrums (act. 21/15 [7. November 2022], act. 22/3 [16. November 2022], act. 27/4 [25. Januar 2023], act. 30/35 [11. März 2023 und 29. März 2023], act. 28/5 [30. März 2023], act. 38/14 [13. April 2023 und 5. Mai 2023]), ein provisorischer Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom 22. Dezember 2022 (act.24/7) sowie zwei Dokumente im Zusammenhang mit der Einweisung in die psychiatrische Universitätsklinik (Zuweisungsschreiben Medic-Help [act. 30/35] und Stadtspital C._______ [act. 23/3, beide vom 21. November 2022]), zwei Sprechstundenberichte vom 19. Januar 2023 im Zusammenhang mit einer urologischen Untersuchung vom 12. Januar 2023 (act. 25/3 und act. 30/35), ein kardiologischer Untersuchungsbericht vom 5. Januar 2023 (act. 26/11) sowie der Befund einer Herz-Bildgebung vom 10. März 2023 (act. 30/35), der Befund einer MRT-Untersuchung des rechten Knies vom 12. Dezember 2022 (act. 30/35) und zwei Physiotherapieverordnungen (6. Januar 2023 und 30. März 2023 [act. 30/35]). F. F.a Am 11. Mai 2023 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. F.b Diese nahm am 12. Mai 2023 Stellung zum Entscheidentwurf und hielt fest, der Beschwerdeführer sei mit diesem nicht einverstanden. G. Mit Verfügung vom 15. Mai 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. H. Mit Eingabe vom 19. Mai 2023 liess der Beschwerdeführer - handelnd durch seine zugewiesene Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen; subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung und den Zugang zu medizinischer Versorgung einzuholen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. I. Mit Zwischenverfügung vom 30. Mai 2023 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut. Zudem wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen. J. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 9. Juni 2023 einen provisorischen Austrittsbericht der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ vom 8. Juni 2023 zu den Akten. K. Die Vorinstanz liess sich - unter anderem unter Beilage des obengenannten provisorischen Austrittsberichts vom 8. Juni 2023 und einer E-Mail der griechischen Behörden - am 9. Juni 2023 zur Beschwerde vernehmen und hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. L. Ein Doppel der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer zusammen mit einer Einladung zur Replik am 20. Juni 2023 übermittelt. M. Der Beschwerdeführer replizierte mit Eingabe vom 5. Juli 2023 und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. Er reichte nebst dem provisorischen Austrittsbericht vom 8. Juni 2023 einen ärztlichen Kurzbericht für das Bundesasylzentrum vom 16. Juni 2023 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.2 Hinsichtlich der Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs hat die Vorinstanz eine materielle Prüfung vorgenommen, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diese Punkte insoweit ohne Einschränkung prüft. 3. 3.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung der angefochtenen Verfügung zunächst aus, der Beschwerdeführer sei in Griechenland, das als sicherer Drittstaat im Sinn von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG gelte, als Flüchtling anerkannt worden und könne - nachdem die griechischen Behörden seiner Rückübernahme explizit zugestimmt hätten - dorthin zurückkehren ohne eine Rückschiebung in Verletzung des Non-Refoulement-Gebots befürchten zu müssen. Nachdem sich der Sachverhalt - insbesondere auch in medizinischer Hinsicht - als ausreichend erstellt erweise, sei auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG nicht einzutreten. Zugunsten sicherer Drittstaaten wie Griechenland bestehe die Vermutung, dass sie ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen einhalten würden. Es sei dem Beschwerdeführer mit seinen Vorbringen nicht gelungen, diese Legalvermutung umzustossen. Der Wegweisungsvollzug nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. Griechenland sei an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle und diese, etwa in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten und medizinischer Versorgung griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichstelle. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den griechischen Behörden ein-gefordert werden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, sich an Hilfsorganisationen zu wenden. Es seien - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten werde, auch wenn sich die Lebensbedingungen als schwierig erweisen könnten. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass er alles Zumutbare unternommen habe, um die ihm zustehenden Leistungen zu erhalten. Er habe sich insbeson-dere nicht um Unterstützung der griechischen Behörden bemüht, wobei - auch unter Berücksichtigung seiner nicht als gravierend zu bezeichnenden gesundheitlichen Probleme - davon ausgegangen werden könne, dass die rechtliche Durchsetzung seiner Ansprüche von ihm erwartet werden könne. Schliesslich stehe auch sein Gesundheitszustand einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen. Die medizinische Versorgung sei dort gewährleistet und auch aus seinen medizinischen Unterlagen gehe hervor, dass er in Griechenland medizinisch versorgt worden sei. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich demnach als zulässig, zumutbar und möglich. Zum gleichen Schluss seien im Übrigen auch die deutschen Asyl-behörden gekommen. 3.2 3.2.1 In seinem Rechtsmittel rügte der Beschwerdeführer zunächst in formeller Hinsicht, die Zustimmung der griechischen Behörden zu seiner Rückübernahme sei ungültig, weil ihr die Rechtsgrundlage fehle. Die Rückübernahmeverpflichtung der griechischen Behörden gestützt auf das Abkommen zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung der Hellenischen Republik über die Rückübernahme von Personen mit irregulärem Aufenthalt (nachfolgend: Rückübernahmeabkommen [SR: 0.142.113.729]) sei gemäss Art. 5 Bst. b des Rückübernahmeabkommens erloschen, nachdem er das griechische Hoheitsgebiet mehr als ein Jahr vor dem Ersuchen des SEM an die griechischen Behörden verlassen habe. Aus den Akten gehe nicht hervor, dass das SEM die griechischen Behörden über diesen Umstand informiert hätte. Die Wegweisung nach Griechenland erweise sich demnach mangels Rechtsgrundlage als unzulässig. Ausserdem enthalte die angefochtene Verfügung keine diesbezügliche Erklärung, weshalb das SEM auch die Begründungspflicht verletzt habe. Die Zustimmung der griechischen Behörden vom 4. November 2022 gelte sodann gestützt auf Art. 3 Abs. 5 des dem Rückübernahmeabkommen angehängten Protokolls dreissig Tage lang, mit der Möglichkeit diese Frist nach Absprache zwischen den Vertragsparteien zu verlängern. Aus den Akten und der angefochtenen Verfügung ergäben sich keine Hinweise auf eine Verlängerung dieser - im Verfügungszeitpunkt abgelaufenen - Frist, womit zum einen auch deshalb keine gültige Zustimmung vorliege und das SEM zum andern auch in dieser Hinsicht die Begründungspflicht verletzt habe. 3.2.2 In materieller Hinsicht führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er gesundheitlich und - infolge eines Bombenanschlags in seinem Heimatstaat und der Erlebnisse in Griechenland - insbesondere psychisch stark angeschlagen sei und entsprechend in die vom Bundesverwaltungsgericht in seinem Referenzurteil E-3427/2021 vom 28. März 2022 definierte Gruppe der äusserst vulnerablen Personen falle, die nur unter besonders begünstigenden Umständen nach Griechenland weggewiesen werden dürften. Sowohl im November 2022 als auch nach dem Erlass der angefochtenen Verfügung sei er aufgrund akuter Selbstgefähr-dung in eine psychiatrische Einrichtung eingewiesen worden. Nach seinem ersten stationären Aufenthalt habe sich sein psychischer Zustand dank engmaschiger Betreuung stabilisiert; mit dem negativen Asylentscheid habe sich sein Zustand aber wieder stark verschlechtert, weshalb er auch zukünftig und auf unbestimmte Dauer auf eine engmaschige psychiatrische Behandlung angewiesen sei. Angesichts der Vielzahl seiner gesundheitlichen Beschwerden, deren Schwere und Dauer, seines Alters und seiner Hilflosigkeit im Alltag sei nicht davon auszugehen, dass er sich in Griechenland aus eigener Kraft eine Existenz aufbauen oder die ihm zustehenden Rechte einfordern könne. Schliesslich lägen in seinem Fall auch keine besonders begünstigenden Umstände vor, zumal er in Griechenland nicht über ein soziales Netz verfüge und seine Erfahrungen in der Vergangenheit nicht darauf schliessen liessen, der Zugang zu angemessener Unterkunft und medizinischer Versorgung sei im Fall einer Rückkehr gewährleistet. 3.3 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass die Rückübernahmeverpflichtung zwar bei Ausreise aus dem ersuchten Staat vor mehr als einem Jahr erlösche, dass eine Rückübernahme bei Vorliegen einer expliziten Zustimmung des betreffenden Staats aber nach wie vor möglich sei. Praxisgemäss sei zudem auch davon auszugehen, dass die griechischen Behörden auch ohne erneute Zustimmung der Rückübernahme den internationale Schutzstatus des Beschwerdeführers in Griechenland und ihre gestützt darauf erklärte Bereitschaft, ihn wieder aufzunehmen, anerkennen würden. Sodann seien die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers auch unter Berücksichtigung des jüngsten Klinikaufenthalts und des entsprechenden Austrittsberichts nicht von ausserordentlicher Schwere und vermöchten keine besonders hohe Vulnerabilität zu begründen, zumal kein dringender medizinischer Behandlungsbedarf bestehe. 3.4 In seiner Replik bemängelte der Beschwerdeführer im Wesentlichen erneut den Ablauf der Zustimmung der griechischen Behörden und eine damit einhergehende Begründungspflichtverletzung der Vorinstanz. Aus dem jüngsten Arztbericht gehe zudem hervor, dass er auf eine unmittelbare Behandlung seiner gesundheitlichen - insbesondere psychischen - Beschwerden angewiesen sei. Er bekunde sogar in der Schweiz Mühe, seinen Alltag ohne Unterstützung zu meistern und seine notwendigen Medikamente ordnungsgemäss einzunehmen, weshalb es ihm in Griechenland nicht möglich sein werde, sich um die dringend benötigte Unterstützung und die medizinische Versorgung zu kümmern. 4. 4.1 Zu den formellen Rügen hält das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten Folgendes fest: 4.2 Das SEM ersuchte die griechischen Behörden am 2. November 2022 um Rückübernahme des Beschwerdeführers. Diesem Ersuchen war eine Liste der Aufenthaltsorte des Beschwerdeführers in Europa beigelegt, wie sie sich gestützt auf einen Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Fingerabdruckdatenbank Eurodac ergibt. Selbst wenn die Rückübernahmeverpflichtung der griechischen Behörden gestützt auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen aufgrund der über einjährigen Landesabwesenheit erloschen wäre (vgl. Art. 5 Bst. b Rückübernahmeabkommen), war Griechenland - wie in der Vernehmlassung festgehalten wurde - zweifelsfrei berechtigt, der Rückübernahme zuzustimmen. Aus den Akten ist eindeutig ersichtlich, dass die Zustimmung der griechischen Behörden am 4. November 2022 in Kenntnis aller relevanter Umstände, namentlich der über einjährigen Landesabwesenheit, erfolgte. 4.3 4.3.1 Eine Zustimmung zur Rückübernahme gilt in der Regel 30 Tage lang, wobei diese Frist nach Absprache zwischen den Vertragsparteien verlängert werden kann (Art. 3 Ziff. 5 Durchführungsprotokoll zum Rückübernahmeabkommen). 4.3.2 Diese Zustimmung lag zum Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung zwar tatsächlich rund sechs Monate zurück. Das SEM hat mit seiner Vernehmlassung aber die Kopie einer E-Mail der griechischen Behörden an das SEM vom 2. November 2021 zur grundsätzlichen Thematik des Ablaufs der Zustimmung gemäss Rückübernahmeabkommen aktenkundig gemacht ("In this context, in cases of persons for whom we have already accepted their return to Greece, there is no need for a request for extension [in accordance with Article 3 {5} of the Protocol], taking into account that the international protection status is still valid"). In der Vernehmlassung wird zutreffend ausgeführt, dass die griechischen Behörden den internationalen Schutzstatus des Beschwerdeführers praxis-gemäss als nach wie vor gültig erachten und eine Rückübernahme zu den vereinbarten Bedingungen (beispielsweise Vorankündigungsfrist von zehn Arbeitstagen) gemäss ihrer grundsätzlichen Erklärung ohne Weiteres gewährleistet ist (vgl. auch Urteile des BVGer E-2710/2023 vom 26. Mai 2023 E. 4.2 und E-4206/2022 vom 26. September 2022 E. 4.3). 4.3.3 Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass die griechischen Behörden der Verlängerung der Zustimmung der Rückübernahme des Beschwerdeführers - entsprechend ihrer grundsätzlichen Positionierung in solchen Verfahrenskonstellationen - implizit zugestimmt haben. Überdies gibt es keine Bestimmungen, wonach die Frist nicht mehrmals beziehungsweise innert einer vorgegebenen Frist verlängert werden könnte oder nach Ablauf dieser Frist ein Übergang der Zuständigkeit analog der Regeln des Dubliner-Zuständigkeitsabkommens erfolgen würde (vgl. Urteil des BVGer E-6331/2020 vom 18. Mai 2021 E. 4.2). 4.4 Indem die Vorinstanz diese Details der Rückführungsmodalitäten in der angefochtenen Verfügung nicht explizit dargelegt hat, hat sie ihre Begründungspflicht nicht verletzt. 4.5 Die verfahrensrechtlichen Rügen erweisen sich nach dem Gesagten als unberechtigt. Es besteht keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache ans SEM zurückzuweisen. Im Übrigen ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer in seinem Rechtsmittel die Auffassung vertritt, "die Wegweisung nach Griechenland [sei] mangels Rechtsgrundlage als unzulässig zu qualifizieren" (vgl. Beschwerde S. 4). Eine (fehlende) Zustimmung würde allerdings - entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers - nicht zur unmittelbaren Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs führen, sondern beträfe zunächst die Frage, ob sämtliche Voraussetzungen für einen Nichteintretensentscheid nach Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben sind. Nachdem der Beschwerdeführer den Eintritt auf sein Asylgesuch nicht beantragt hat bleibt - insbesondere nach den vorstehenden Ausführungen zur Zustimmung Griechenlands - im vorliegenden Verfahren einzig die Frage des Wegweisungsvollzugs zu prüfen. 5. 5.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 6.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 7. 7.1 In seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesund-heitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 7.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt; er ist damit vor einer Rückweisung in den Heimatstaat geschützt. 8.2 8.2.1 Als Schutzberechtigter kann er sich - wie von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigt - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sichGriechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. 8.2.2 Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen von Personen mit Schutzstatus in Griechenland schwierig sind; dennoch ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer verbotenen, menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass er sich nach der Schutzgewährung vergeblich ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hätte. Der Beschwerdeführer führte lediglich aus, sich - im Übrigen mit gewissem Erfolg - an Hilfsorganisationen gewandt und die Behörden gar nicht erst kontaktiert zu haben. Konkrete Hinweise darauf, dass ihm Unterstützungsleistungen verweigert worden wären und er sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätte, sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem "real risk" nicht zu erreichen. 8.3 8.3.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asyl-suchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 8.3.2 Den ärztlichen Berichten lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer in psychischer Hinsicht zuletzt eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) und eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, F43.1) festgestellt wurden (vgl. provisorischer Austrittsbericht vom 8. Juni 2023). Darüber hinaus machte der Beschwerdeführer im Verlauf des Asylverfahrens diverse physische Beschwerden aktenkundig, wobei - wie vom SEM in der angefochtenen Verfügung festgehalten wurde - viele der Beschwerden nicht mehr weiterbestehen beziehungsweise gemäss ärztlicher Einschätzung keiner weiteren Abklärung oder Behandlung mehr bedürfen. Die diagnostizierte benigne essentielle Hypertonie wird medikamentös behandelt. Der Beschwerdeführer befand sich aufgrund seiner psychischen Probleme - und insbesondere nicht auszuschliessender Selbstgefährdung - zweimal in stationärer psychiatrischer Behandlung in der Psychiatrischen Universitätsklinik B._______ (21. November 2022 - 23. Dezember 2022 und 16. Mai 2023 - 8. Juni 2023). Die akute Exazerbation der psychotischen Symptomatik wurde zuletzt auf die anhaltende mangelnde Medikamentenadhärenz des Beschwerdeführers zurückgeführt. Es wurden die Fortführung ambulanter wöchentlicher bis zweiwöchentlicher Therapie und der festgelegten Medikation, supportive psychotherapeutische Behandlung zur Förderung der Adhärenz sowie regelmässige körperliche Nachkontrolluntersuchungen (unter anderem Blutdruckmessung, Elektrokardio- undHämatogramme) empfohlen. 8.3.3 Der Beschwerdeführer leidet offensichtlich unter diversen gesundheitlichen Problemen. Dennoch kann - unter Berücksichtigung der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung und dem empfohlenen weiteren Behandlungsprozedere, wie es sich aus dem aktuellsten Arztbericht ergibt - beim aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass eine allfällige Suizidalität - von welcher sich der Beschwerdeführer den eingereichten Arztberichten zufolge jedoch bislang glaubhaft distanziert hat - einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht grundsätzlich entgegensteht, dieser Umstand jedoch bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend zu berücksichtigen wäre. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 8.3.4 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig. 8.4 8.4.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz erneut festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein wird, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen 55-jährigen Mann, welcher über drei Jahre (davon mehr als die Hälfte als anerkannter Flüchtling) in Griechenland verbracht hat. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Zwar erklärte er, nur dank der Unterstützung von Hilfsorganisationen und einer Kirche über die Runden gekommen zu sein. Aus den Akten geht aber - wie von der Vorinstanz zu Recht erwähnt - nicht hervor, dass er tatsächlich aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden ersucht hätte (und ihm in der Folge dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert beziehungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären). Auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. 8.4.2 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 8.4.3 Ohne die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen handelt es sich bei ihm - entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung - nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinn des Referenzurteils, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist und bei welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände anzunehmen wäre (vgl. Referenzurteil E. 11.5.3 und etwa die Urteile des BVGer E-4007/2023 vom 27. Juli 2023 S. 7, E-3913/2023 vom 17. Juli 2023 E. 10.3, D-3369/2023 vom 21. Juni 2023 E. 9.4 und E-3153/2022 vom 28. März 2023 E. 7.2.2). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung - beispielsweise zu einer psychologischen Behandlung und den benötigten Medikamenten - erhalten sollte, wobei die Medikamentenadhärenz der festgelegten Medikation zur Behandlung des Beschwerdeführers zentral erscheint. Letztlich liegt die diesbezüglich Verantwortung aber (in der Schweiz wie auch in Griechenland) beim Beschwerdeführer. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). In diesem Zusammenhang erscheint zudem wesentlich, dass der Beschwerdeführer anlässlich einer urologischen Untersuchung im Ambulatorium D._______ vom 12. Januar 2023 angegeben hat, in Griechenland aufgrund urologischer Beschwerden behandelt worden zu sein, womit es ihm offenbar mindestens einmal doch möglich war medizinische Behandlung erhältlich zu machen (vgl. act. A25/3). Die medizinischen Eingriffe in Deutschland (Bandscheibenvorfall sowie Blasen- und Nierenbeschwerden) deuten ausserdem nicht auf ungenügende medizinische Versorgung in Griechenland hin, zumal sie mehr als ein Jahr nach seiner Ausreise aus Griechenland erfolgten. 8.4.4 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland zu verkennen, ist aufgrund der Akten-lage zusammenfassend nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in diesen Staat zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet. Es ist ihm demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. Die mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragten schweizerischen Behörden werden im Übrigen die griechischen Behörden über die besonderen medizinischen Bedürfnisse des Beschwerdeführers informieren und diesen Umständen bei der Bestimmung geeigneter Vollzugsmodalitäten Rechnung zu tragen haben. Es steht ihm zudem frei, von den Möglichkeiten der Rückkehrhilfe Gebrauch zu machen (Art. 93 Abs. 1 Bst. d AsylG, Art. 75 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999 [AsylV 2, SR 142.312]). 8.4.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen in der Schweiz für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen mit Bezug auf den Drittstaat nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. 8.5 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach dem Gesagten auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG). Es steht dem Beschwerdeführer - angesichts der Zustimmung der griechischen Behörde zu seiner Rückübernahme als anerkannter Flüchtling - frei, in Griechenland eine Verlängerung einer allenfalls abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung zu beantragen. 8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2023 sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und den Akten keine Anhaltspunkte für eine relevante Veränderung seiner finanziellen Lage zu entnehmen sind, ist von der Auflage von Verfahrenskosten abzusehen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: