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E-3913/2023

E-3913/2023

Bundesverwaltungsgericht · 2023-07-17 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)

Erwägungen (30 Absätze)

E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E. 3 Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.

E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5).

E. 5.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er werde zurzeit ambulant psychiatrisch betreut, was hinsichtlich seiner suizidalen Tendenzen als dringend notwendig erachtet werde. Ohne einen abschliessenden Abklärungsbericht hinsichtlich seiner möglichen (...) könne sein Gesundheitszustand nicht abschliessend geklärt werden. Zudem könne auch seine physiologische Erkrankung nicht abschliessend diagnostiziert werden. Die geäusserten Beschwerden sprächen jedoch für eine (...). Gemäss dem Bericht über das psychiatrische Konsilium sei nach den ambulanten Gesprächen eine zweite Verlaufskonsultation zu planen. Falls das Gericht gemäss der aktuellen Aktenlage wider Erwarten die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht als derart schwerwiegend betrachte, dass von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland auszugehen sei, werde eventualiter beantragt, die Sache zur vollständigen (medizinischen) Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

E. 5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).

E. 5.4 Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abgeklärt und sich mit der medizinischen Infrastruktur von Griechenland genügend auseinandergesetzt hat (vgl. Seite 8 f. der angefochtenen Verfügung). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vor-instanz hinsichtlich der Würdigung seiner medizinischen Vorbringen nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Vollzugshindernisse. Rechtlich nicht haltbar ist die sinngemässe Begründung des Beschwerdeführers, die Sache sei dann an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn das Gericht die gesundheitlichen Probleme als nicht so schwerwiegend qualifiziere, dass diese dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstünden. Formelle Rügen beziehen sich auf Mängel im vor-instanzlichen Verfahren, nicht auf die durch den Beschwerdeführer vorweggenommene Würdigung im Rechtsmittelverfahren. Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz, entgegen seiner Ansicht, vom Vorliegen (...) ausgeht (vgl. S. 12 der angefochtenen Verfügung).

E. 5.5 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

E. 6 Der Beschwerdeführer beantragt mitten im Fliesstext in seiner Beschwerdeschrift (vgl. Seite 4) eine Parteibefragung. Vorliegend besteht für das Gericht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer persönlich zu befragen. Nach der Rechtsprechung ist ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Befragung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 6). Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten. Der Antrag wird abgewiesen.

E. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

E. 7.2 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E. 8 Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde im Wesentlichen aus, er sei besonders verletzlich, da er an einer (...) sowie einer (...) leide. Zudem habe er (...), die zwar noch nicht medizinisch eindeutig diagnostiziert worden seien, aber anhand der Berichte und persönlichen Gespräche mit der Rechtsvertretung deutlich zu Tage getreten seien. Es sei illusorisch zu glauben, dass ihm bei einer Wegweisung gesundheitliche Betreuung zur Verfügung gestellt würde. Zudem sei er mittellos und spreche weder Griechisch noch Englisch. Gesundheitliche Versorgung auf eigene Initiative hin zu finden, sei unter diesen Voraussetzungen auch in der Schweiz undenkbar. Eine besondere Verletzlichkeit ergebe sich weiter auch daraus, dass er nicht arbeitsfähig sein dürfte.

E. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).

E. 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und E. 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebo-te, die auch für Schutzberechtigte offenstünden, würden existieren, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe.

E. 9.3 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er kann sich somit - wie die Vorinstanz richtig aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Mit seiner Argumentation (vgl. E. 8 supra) vermag der Beschwerdeführer insgesamt die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen.

E. 9.4 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte (EGMR) werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), welche vorliegend nicht gegeben sind (vgl. im Einzelnen nachstehend), zumal davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung er-fordert. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig.

E. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie Griechenland, besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG).

E. 10.2 Im Falle des Beschwerdeführers sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, ergeben sich aus seinen Vorbringen, wonach er in Griechenland erneut in eine gesundheitliche Notsituation und in völlige Armut geraten würde, keine konkreten Hinweise zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Vorliegend bestehen begünstigende Umstände dahingehend, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss dem bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen Lebenslauf (CV, durch das Gericht übersetzt) um einen jungen Mann handelt, der in D._______, E._______, eine Hochschule besucht hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass er arbeitsfähig ist, da er - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - in Griechenland bei drei unterschiedlichen Arbeitgebern tätig gewesen ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss seinem CV fünf Jahre in Griechenland verbracht hat und dort teilweise in der Landwirtschaft arbeiten konnte, was auf eine gewisse Integration hindeutet. Ebenfalls ist dem CV zu entnehmen, dass er unter anderem die griechische Sprache spricht. Es ist ihm zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden und sich namentlich - trotz allfälliger administrativer Hürden - um den Erhalt einer Sozialversicherungsnummer zu kümmern, sollte er eine solche nicht bereits besitzen. Falls ihm, wie von ihm befürchtet, entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt.

E. 10.3 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder in jüngerer Zeit etwa Urteile des BVGer D-3369/2023 vom 21. Juni 2023 E. 9.3; E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). In den ärztlichen Kurzberichten vom 6. Juni 2023 und vom 14. Juni 2023 werden als Diagnosen (...) gestellt ([...]). Im provisorischen Austrittsbericht vom 23. Juni 2023 wurde eine (...) diagnostiziert. Im ärztlichen Kurzbericht vom 28. Juni 2023 wurden ein (...) diagnostiziert.

E. 10.4 Aus den gestellten Diagnosen kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-3793/2023 vom 12. Juli 2023 E. 8.3.2 und E. 9.1.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich - entgegen seiner Auffassung in der Beschwerde - nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinn des Referenzurteils, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist und bei welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände anzunehmen wäre (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3). Es liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung - beispielsweise zu einer allfälligen psychologischen Behandlung - erhalten sollte. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Sollten beim Beschwerdeführer erneut Suizidgedanken aufkommen, so gilt es festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5 m.H.). Darüber hinaus hat die Vorinstanz bei der Organisation des Wegweisungsvollzugs dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die zuständigen Behörden vor dem Wegweisungsvollzug über den Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung zu informieren.

E. 10.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

E. 11 Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.

E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

E. 13 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

E. 14 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 15.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.

E. 15.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Vor-aussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.

E. 15.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3913/2023 Urteil vom 17. Juli 2023 Besetzung Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiber Stefan Trottmann. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Dr. iur. Eylem Copur, Rechtsschutz für Asylsuchende, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG); Verfügung des SEM vom 5. Juli 2023 / N (...). Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer reichte am 23. Mai 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein (vgl. Akten der Vorinstanz 1253993-[nachfolgend: SEM-act.] 1/2). A.b Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am (...) 2017 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am (...) 2018 internationaler Schutz gewährt worden war (vgl. SEM-act. 6/1). A.c Am 25. Mai 2023 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie; vgl. SEM-act. 10/3 f.). A.d Die griechischen Behörden stimmten dem Rückübernahmeersuchen am 30. Mai 2023 zu und teilten mit, dass sie den Beschwerdeführer am (...) 2018 als Flüchtling anerkannt hätten (vgl. SEM-act. 13/1). A.e Mit Schreiben vom 1. Juni 2023 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid respektive zur Wegweisung nach Griechenland (vgl. SEM-act. 16/3). Dieser reichte mit Eingabe vom 8. Juni 2023 seine Stellungnahme ein. Er führte darin aus, er habe keine Familienangehörigen in Griechenland. Er habe sich ein paar Monate in Deutschland aufgehalten, sei aber von dort weggewiesen worden. Nach dem Wegweisungsvollzug nach Griechenland habe er während einiger Monate, unter schlechten Arbeitsbedingungen, als Orangenerntehelfer auf einer Plantage gearbeitet und habe dabei sehr wenig verdient. Nach der Erntesaison sei er entlassen worden und habe sich um eine neue Arbeit bemüht, aber aufgrund seiner mangelnden Sprachkenntnisse, seines psychischen Befindens und seiner Mittellosigkeit keine Arbeit und auch keine Wohnung finden können, weshalb er obdachlos geworden sei. Der Campleiter habe ihm einerseits mitgeteilt, dass er ihn nach Erhalt der Ausweisdokumente nicht mehr mit Obdach unterstützen könne, andererseits gebe es auch keine Hilfswerke mehr, an welche er sich hätte wenden können. Daher sei er in die Schweiz gereist. Als Gründe gegen die Wegweisung (recte: den Wegweisungsvollzug) führte er aus, sein psychischer Zustand sei prekär, er werde noch im Juni einen Termin beim Psychiater erhalten. In Griechenland sei er für mehrere Wochen mindestens zweimal auf der stationären Psychiatrie gewesen, die genauen Daten wisse er aber nicht mehr. An grosse Zeitabschnitte könne er sich nicht mehr erinnern. Im Spital habe man ihm verschiedene Spritzen verabreicht, welche zu Gedächtnisverlust geführt hätten. Er habe grosse Angst. In Griechenland habe er zweimal gespürt, wie ein Licht in seinen Körper eingedrungen sei, wobei es sich um den Geist des Mannes handle, welcher ihn auf der Flucht aus Afghanistan im Iran vergewaltigt habe. Auch leide er an Halluzinationen. Er habe nach seiner Rückkehr von Deutschland keine Psychotherapiestunden und keine Tabletten mehr erhalten, obwohl er stets auf diese angewiesen sei. Er weise daher eine erhöhte Vulnerabilität auf. Medizinische Abklärungen seien ausstehend und entsprechende Arztberichte zur Klärung des medizinischen Sachverhalts seien abzuwarten. Begünstigende Voraussetzungen oder Umstände für eine Rückkehr nach Griechenland lägen keine vor. Der Vollzug der Wegweisung sei daher unzulässig oder zumindest unzumutbar. Dem Schreiben legte er verschiedene, in griechischer Sprache verfasste Dokumente bei, unter anderem seinen Lebenslauf (vgl. SEM-act. 17/20). A.f Mit Eingaben vom 12. Juni 2023 und 23. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer zwei ärztliche Kurzberichte vom 6. Juni 2023 respektive vom 14. Juni 2023 des B._______ ein (vgl. SEM-act. 19/3 f.). A.g Die Vorinstanz gelangte am 26. Juni 2023 mit einem Informationsersuchen gemäss Art. 34 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) an die deutschen Behörden (vgl. SEM-act. 21/3 f.). A.h Der Beschwerdeführer reichte am 26. Juni 2023 einen provisorischen Austrittsbericht vom 23. Juni 2023 (datiert auf den 15. Juni 2023) der C._______ ein (vgl. SEM-act. 23/3). A.i Mit Auskunftsschreiben gemäss Art. 34 Dublin-III-VO vom 27. Juni 2023 beantworteten die deutschen Behörden das Informationsersuchen der Vorinstanz. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Deutschland keinen Asylantrag gestellt habe und nur bei der Ausländerbehörde registriert sei. Er sei am (...) 2019 in Deutschland eingereist und am (...) 2019 nach Griechenland abgeschoben worden (vgl. SEM-act. 24/3). A.j Am 28. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführer erneut beim B._______ vorstellig (vgl. SEM-act. 25/2). A.k Der Entscheidentwurf wurde dem Beschwerdeführer am 3. Juli 2023 ausgehändigt (vgl. SEM-act. 27/12). Dieser reichte am 5. Juli 2023 seine diesbezügliche Stellungnahme ein (vgl. SEM-act. 28/4). B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 - eröffnet am Folgetag - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus (vgl. SEM-act. 29/15). C. Mit Eingabe, datiert vom 19. Mai 2023 (sic!; bei Gericht eingegangen am 14. Juli 2023), erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 5. Juli 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihn aufgrund der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde legte er folgende Dokumente bei: eine Kopie der angefochtenen Verfügung, eine Kopie der Empfangsbestätigung der angefochtenen Verfügung und eine Kopie seiner Vertretungsvollmacht. D. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 14. Juli 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

3. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung aus der Schweiz) der angefochtenen Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 5. 5.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu beurteilen sind, da sie gegebenenfalls geeignet sind, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BGE 138 I 232 E. 5). 5.2 Der Beschwerdeführer führt aus, er werde zurzeit ambulant psychiatrisch betreut, was hinsichtlich seiner suizidalen Tendenzen als dringend notwendig erachtet werde. Ohne einen abschliessenden Abklärungsbericht hinsichtlich seiner möglichen (...) könne sein Gesundheitszustand nicht abschliessend geklärt werden. Zudem könne auch seine physiologische Erkrankung nicht abschliessend diagnostiziert werden. Die geäusserten Beschwerden sprächen jedoch für eine (...). Gemäss dem Bericht über das psychiatrische Konsilium sei nach den ambulanten Gesprächen eine zweite Verlaufskonsultation zu planen. Falls das Gericht gemäss der aktuellen Aktenlage wider Erwarten die gesundheitliche Beeinträchtigung nicht als derart schwerwiegend betrachte, dass von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland auszugehen sei, werde eventualiter beantragt, die Sache zur vollständigen (medizinischen) Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.3 Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 106 Abs. 1 AsylG gerügt werden. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und akten-widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. Kölz/Häner/Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043). 5.4 Vorliegend ist festzustellen, dass die Vorinstanz die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers rechtsgenüglich abgeklärt und sich mit der medizinischen Infrastruktur von Griechenland genügend auseinandergesetzt hat (vgl. Seite 8 f. der angefochtenen Verfügung). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer die Auffassung und Schlussfolgerungen der Vor-instanz hinsichtlich der Würdigung seiner medizinischen Vorbringen nicht teilt, stellt keine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Sachverhaltsabklärung dar, sondern betrifft eine materielle Frage über die vorgebrachten Vollzugshindernisse. Rechtlich nicht haltbar ist die sinngemässe Begründung des Beschwerdeführers, die Sache sei dann an die Vorinstanz zurückzuweisen, wenn das Gericht die gesundheitlichen Probleme als nicht so schwerwiegend qualifiziere, dass diese dem Wegweisungsvollzug nicht entgegenstünden. Formelle Rügen beziehen sich auf Mängel im vor-instanzlichen Verfahren, nicht auf die durch den Beschwerdeführer vorweggenommene Würdigung im Rechtsmittelverfahren. Der Vollständigkeit halber ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz, entgegen seiner Ansicht, vom Vorliegen (...) ausgeht (vgl. S. 12 der angefochtenen Verfügung). 5.5 Aufgrund des Gesagten erweisen sich die formellen Rügen als unbegründet. Es besteht keine Veranlassung, die Sache zur Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das diesbezügliche Eventualbegehren ist abzuweisen.

6. Der Beschwerdeführer beantragt mitten im Fliesstext in seiner Beschwerdeschrift (vgl. Seite 4) eine Parteibefragung. Vorliegend besteht für das Gericht keine Veranlassung, den Beschwerdeführer persönlich zu befragen. Nach der Rechtsprechung ist ein Anspruch auf mündliche Anhörung nur ausnahmsweise gegeben, wenn eine solche zur Abklärung des Sachverhaltes unumgänglich ist. Die Notwendigkeit einer Befragung kann insbesondere dann verneint werden, wenn eine Partei im Beschwerdeverfahren Gelegenheit hatte, ihre Sachverhaltsdarstellung und Beweisanerbieten umfassend schriftlich einzubringen (vgl. etwa Urteil des BVGer D-2337/2021 vom 5. Juli 2023 E. 6). Diese Voraussetzungen sind vorliegend als erfüllt zu erachten. Der Antrag wird abgewiesen. 7. 7.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

8. Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerde im Wesentlichen aus, er sei besonders verletzlich, da er an einer (...) sowie einer (...) leide. Zudem habe er (...), die zwar noch nicht medizinisch eindeutig diagnostiziert worden seien, aber anhand der Berichte und persönlichen Gespräche mit der Rechtsvertretung deutlich zu Tage getreten seien. Es sei illusorisch zu glauben, dass ihm bei einer Wegweisung gesundheitliche Betreuung zur Verfügung gestellt würde. Zudem sei er mittellos und spreche weder Griechisch noch Englisch. Gesundheitliche Versorgung auf eigene Initiative hin zu finden, sei unter diesen Voraussetzungen auch in der Schweiz undenkbar. Eine besondere Verletzlichkeit ergebe sich weiter auch daraus, dass er nicht arbeitsfähig sein dürfte. 9. 9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 9.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und E. 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebo-te, die auch für Schutzberechtigte offenstünden, würden existieren, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe. 9.3 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er kann sich somit - wie die Vorinstanz richtig aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Mit seiner Argumentation (vgl. E. 8 supra) vermag der Beschwerdeführer insgesamt die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen. 9.4 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte (EGMR) werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), welche vorliegend nicht gegeben sind (vgl. im Einzelnen nachstehend), zumal davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung er-fordert. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig. 10. 10.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie Griechenland, besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). 10.2 Im Falle des Beschwerdeführers sind keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, ergeben sich aus seinen Vorbringen, wonach er in Griechenland erneut in eine gesundheitliche Notsituation und in völlige Armut geraten würde, keine konkreten Hinweise zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Vorliegend bestehen begünstigende Umstände dahingehend, dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss dem bei den vorinstanzlichen Akten befindlichen Lebenslauf (CV, durch das Gericht übersetzt) um einen jungen Mann handelt, der in D._______, E._______, eine Hochschule besucht hat. Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde ist davon auszugehen, dass er arbeitsfähig ist, da er - wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat - in Griechenland bei drei unterschiedlichen Arbeitgebern tätig gewesen ist. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er gemäss seinem CV fünf Jahre in Griechenland verbracht hat und dort teilweise in der Landwirtschaft arbeiten konnte, was auf eine gewisse Integration hindeutet. Ebenfalls ist dem CV zu entnehmen, dass er unter anderem die griechische Sprache spricht. Es ist ihm zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden und sich namentlich - trotz allfälliger administrativer Hürden - um den Erhalt einer Sozialversicherungsnummer zu kümmern, sollte er eine solche nicht bereits besitzen. Falls ihm, wie von ihm befürchtet, entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. 10.3 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder in jüngerer Zeit etwa Urteile des BVGer D-3369/2023 vom 21. Juni 2023 E. 9.3; E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). In den ärztlichen Kurzberichten vom 6. Juni 2023 und vom 14. Juni 2023 werden als Diagnosen (...) gestellt ([...]). Im provisorischen Austrittsbericht vom 23. Juni 2023 wurde eine (...) diagnostiziert. Im ärztlichen Kurzbericht vom 28. Juni 2023 wurden ein (...) diagnostiziert. 10.4 Aus den gestellten Diagnosen kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer E-3793/2023 vom 12. Juli 2023 E. 8.3.2 und E. 9.1.2). Beim Beschwerdeführer handelt es sich - entgegen seiner Auffassung in der Beschwerde - nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinn des Referenzurteils, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist und bei welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände anzunehmen wäre (vgl. Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3). Es liegen ferner keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung - beispielsweise zu einer allfälligen psychologischen Behandlung - erhalten sollte. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Sollten beim Beschwerdeführer erneut Suizidgedanken aufkommen, so gilt es festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5 m.H.). Darüber hinaus hat die Vorinstanz bei der Organisation des Wegweisungsvollzugs dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen und die zuständigen Behörden vor dem Wegweisungsvollzug über den Gesundheitszustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung zu informieren. 10.5 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.

11. Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.

12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).

13. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate gesundheitliche Versorgung und die soziale Unterstützung zur Deckung der elementaren Grundbedürfnisse, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.

14. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 15. 15.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 15.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Vor-aussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 15.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Stefan Trottmann Versand: