Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (31 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung respektive ob die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2023 in diesem Punkt zu kassieren sei. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung an sich) der Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 4 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 5 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann.
E. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. Griechenland sei an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle und diese, etwa in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichstelle. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den griechischen Behörden eingefordert werden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, sich an Hilfsorganisationen zu wenden. Es seien - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten werde, auch wenn sich die Lebensbedingungen als schwierig erweisen könnten. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass er sich konkret und nachweislich um Unterstützung der griechischen Behörden oder Nichtregierungsorganisationen bemüht hätte. Schliesslich stehe auch sein Gesundheitszustand einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen und die medizinische Versorgung sei dort gewährleistet.
E. 6.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit seinen Lebensumständen in Griechenland auseinandergesetzt und lediglich textbausteinartig darauf verwiesen, dass er sich vor Ort um Unterstützung bemühen könne, zumal er als Flüchtling griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt sei. Auch hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Sein Gesundheitszustand sei besorgniserregend und es handle sich bei ihm eindeutig um eine äusserst vulnerable Person, die schon seit Jahren durch erhebliche psychische Probleme belastet sei. Das SEM mutmasse zu Unrecht, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht in eine medizinische Notlage geraten werde. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz gehöre er aufgrund seines schlechten psychischen Zustands und seiner traumatisierenden Erlebnisse in Griechenland zum Kreis äusserst verletzlicher Personen. Entsprechend erweise sich der Vollzug der Wegweisung in seinem Fall als unzumutbar, zumal sich für ihn auch keine besonders begünstigenden Umstände ergäben, die gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Rechtfertigung des Vollzugs von Wegweisungen äusserst vulnerabler Personen vorliegen müssten. Ungeachtet seiner Zugehörigkeit zum Kreis besonders verletzlicher Personen sei in seinem Fall die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs widerlegt, zumal er in Griechenland trotz erheblicher Bemühungen keinerlei Unterstützung erhalten habe.
E. 7.1 In seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2).
E. 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesund-heitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1).
E. 7.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4).
E. 8.1 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt; er ist damit vor einer Rückweisung in den Heimatstaat geschützt.
E. 8.2.1 Als Schutzberechtigter kann er sich - wie von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigt - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz sich - entgegen der diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers - ausreichend mit seinen konkreten Lebensumständen befasst und sein rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Aus der angefochtenen (17-seitigen) Verfügung geht deutlich hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland ausgeht. Die sachgerechte Anfechtung der Verfügung war dem Beschwerdeführer sodann ohne Weiteres möglich, wie sich bei Durchsicht der (21-seitigen) Beschwerde ergibt. Seine abweichende Auffassung bezüglich der Lebens-bedingungen, die ihn in Griechenland erwarten dürften, bildet jedoch Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung.
E. 8.2.2 Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen von Personen mit Schutzstatus in Griechenland schwierig sind; dennoch ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer verbotenen, menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass er sich nach der Schutzgewährung vergeblich ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hätte. Der Beschwerdeführer führte lediglich aus, man habe bei Behörden und Hilfsorganisationen lange Anstehen müssen und Familien seien jeweils bevorzugt behandelt worden. Konkrete Hinweise darauf, dass ihm Unterstützungsleistungen verweigert worden wären und er sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätte, sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem «real risk» nicht zu erreichen.
E. 8.3.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asyl-suchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183).
E. 8.3.2 Den ärztlichen Berichten der Psychiatrischen Dienste D._______ lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) sowie differenzialdiagnostisch eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, F43.1) festgestellt wurde (vgl. act. A70/3 und act. A87/6). Der Beschwerdeführer befand sich deshalb zwischen 7. April 2022 und 1. November 2022 in psychiatrischer Behandlung im Ambulatorium E._______. In dieser Zeit fanden den Akten zufolge insgesamt drei Gespräche statt und der Beschwerdeführer wurde pharmakologisch eingestellt. Es wurde die Fortführung einer ambulanten Therapie in der Muttersprache des Beschwerdeführers empfohlen. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der medizinischen Aspekte eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und die Verletzung seines rechtlichen Gehörs moniert, vermag dies nicht zu überzeugen. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten gehen sowohl die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme als auch die zukünftigen Behandlungsempfehlungen eindeutig hervor. Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung ausreichend berücksichtigt und gewürdigt. Die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen seiner gesundheitlichen Probleme auf den Wegweisungsvollzug vermag nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu führen, sondern ist nachfolgend im Rahmen der materiellen Prüfung zu erörtern.
E. 8.3.3 Beim aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass eine allfällige Suizidalität - von welcher sich der Beschwerdeführer den eingereichten Arztberichten zufolge jedoch bislang glaubhaft distanziert (vgl. act. A72/3) - einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht grundsätzlich entgegensteht, dieser Umstand jedoch bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend zu berücksichtigen wäre. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 8.4 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig.
E. 9.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz erneut festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, welcher bereits fast zweieinhalb Jahre (davon mehr als die Hälfte als anerkannter Flüchtling) in Griechenland verbracht hat. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Zwar erklärte er, nur dank der Unterstützung anderer Geflüchteter über die Runden gekommen zu sein. Aus den Akten geht aber - wie bereits erwähnt - nicht hervor, dass er tatsächlich aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden ersucht hätte und ihm dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert bezie-hungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein.
E. 9.1.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2).
E. 9.1.2 Aus den gestellten Diagnosen (vgl. E. 8.3.2) kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich - entgegen seiner Auffassung in der Beschwerde - nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinn des Referenzurteils, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist und bei welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände anzunehmen wäre (vgl. Referenzurteil E. 11.5.3).
E. 9.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung - beispielsweise zu einer allfälligen psychologischen Behandlung - erhalten sollte und Entsprechendes wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2).
E. 9.3 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ausserdem vorbrachte, von einem Schlepper respektive einem mafiösen Netzwerk bedroht worden zu sein, weil er diesem Geld geschuldet habe, kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der griechischen Behörden verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 13 f.).
E. 9.4 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in diesen Staat zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet. Es ist ihm demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist.
E. 9.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen in der Schweiz für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen mit Bezug auf den Drittstaat nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen und das Referenzschreiben einer Kursleiterin nichts zu ändern.
E. 10 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, seine griechische Aufenthaltsbewilligung sei zwischenzeitlich abgelaufen, nichts zu ändern. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach es dem Beschwerdeführer - insbesondere angesichts der Zustimmung der griechischen Behörde zu seiner Rückübernahme als anerkannter Flüchtling - freisteht, in Griechenland eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu beantragen (vgl. Verfügung S. 10).
E. 11 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 12 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten ebenfalls kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 13.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-3793/2023 Urteil vom 12. Juli 2023 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Daniela Brüschweiler; Gerichtsschreiberin Karin Parpan. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Advokatin Melek Kusoglu, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (nach Nichteintreten auf Asyl-gesuch und Wegweisung; sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 29. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 15. Juli 2021 in der Schweiz ein Asyl-gesuch, wobei er angab, am (...) geboren und somit minderjährig zu sein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruckdatenbank (Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 14. Februar 2019 in Griechenland um Asyl ersucht hatte und ihm am 4. November 2019 von den griechischen Behörden Schutz gewährt worden war. C. Am 21. Juli 2021 stimmten die griechischen Behörden dem Rückübernahmeersuchen der Vorinstanz vom 20. Juli 2021 zu. Gleichzeitig bestätigten sie, dass der - in Griechenland mit Geburtsdatum (...) registrierte und gemäss diesem demnach zwischenzeitlich volljährig gewordene - Beschwerdeführer als Flüchtling anerkannt worden, ihm am 4. November 2019 Schutz gewährt worden und seine aktuelle Aufenthaltsgenehmigung bis am (...) 2022 gültig sei. D. Am 28. Juli 2021 fand im Beisein der zugewiesenen Rechtsvertretung die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete minderjährige Asylsuchende statt. E. E.a Die Vorinstanz veranlasste aufgrund von Zweifeln an der geltend gemachten Minderjährigkeit des Beschwerdeführers eine medizinische Altersabklärung. In der Folge verfügte das SEM am 29. September 2021 die Änderung des Geburtsdatums des Beschwerdeführers im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (...) und versah dies mit einem Bestreitungsvermerk. E.b Eine gegen diese Zwischenverfügung erhobene Beschwerde vom 29. Oktober 2021 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-4763/2021 vom 5. Mai 2023 ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. F. F.a Der Beschwerdeführer erklärte im Verlauf des erstinstanzlichen Verfahrens zum beabsichtigen Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) sowie zur Wegweisung nach Griechenland im Wesentlichen Folgendes: Etwa eine Woche nach seiner Schutzgewährung sei er des Camps, in dem er sich aufgehalten habe, verwiesen und sämtliche Unterstützungsleistungen seien eingestellt worden. Seither habe er keinerlei staatliche Unterstützung und nur sehr selten Hilfe von Nichtregierungsorganisationen erhalten. Er sei bis zu seiner Ausreise obdachlos gewesen, habe weder eine Schule besuchen können noch Arbeit gefunden. Ausserdem habe er in Griechenland Probleme mit dem Schlepper gehabt, der seine Reise nach Europa organisiert gehabt habe. Aufgrund eines Zahlungsengpasses habe er nicht den gesamten Betrag für seine Flucht bezahlen können, weshalb er anschliessend vom Schlepper - der Teil eines mafiösen Netzwerks sei - bedroht worden sei. Er habe Griechenland insbesondere auch aus Angst davor verlassen, aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit von diesem Schlepper zu illegalen Tätigkeiten wie beispielsweise Drogenhandel oder Menschenschmuggel gezwungen zu werden. F.b Zum medizinischen Sachverhalt gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm psychisch nicht gut gehe. Er leide unter Schlafstörungen und Albträumen, zumal er auf der Flucht viele schlimme Dinge erlebt habe. Ausserdem habe er Zahnschmerzen zu beklagen. F.c Im Verlauf des Verfahrens wurden mehrere medizinische Berichte zu den Akten genommen (Datenblätter [...] AG mit Einträgen vom 12. August 2021, 21. September 2021, 28. September 2021, 19. Oktober 2021 und 9. November 2021; ein Formular Rückmeldung an Medic-Help ausgefüllt durch die Psychiatrischen Dienste der (...) inklusive Medikamentenrezept vom 18. November 2021; ein Rezept des Ärztezentrums B._______ vom 31. Dezember 2021; ein Rezept von Dr. med. C._______ vom 21. Dezember 2022; ein ärztlicher Bericht vom 13. Juli 2022, ein Kurzaustrittsbericht, ein Schreiben zuhanden des kantonalen Sozialdienstes und ein Medikamentenrezept jeweils vom 1. November 2022 [alle Psychiatrische Dienste D._______]; eine Kontrollliste über Arzt und Zahnarztbesuche des Beschwerdeführers ausgestellt durch den Sozialdienst des Kantons Aargau mit insgesamt zehn erfassten Behandlungen im Zeitraum 10. Januar 2022 bis 21. Dezember 2022 sowie eine Terminvereinbarung der Psychiatrischen Dienste D._______ für den 30. März 2023). G. G.a Am 27. Juni 2023 wurde der Entscheidentwurf des SEM der Rechtsvertretung zur Stellungnahme ausgehändigt. G.b Der Beschwerdeführer nahm gleichentags Stellung zum Entscheid-entwurf und zeigte sich mit diesem nicht einverstanden. H. Mit Verfügung vom 29. Juni 2023 - gleichentags eröffnet - trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, ansonsten er in Haft genommen und unter Zwang nach Griechenland zurückgeführt werde. Gleichzeitig beauftragte die Vorinstanz den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Eingabe vom 6. Juli 2023 liess der Beschwerdeführer - handelnd durch seine zugewiesene Rechtsvertretung - beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung erheben. Darin beantragte er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und ihm sei infolge Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren; eventualiter sei die Sache zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (einschliesslich Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses). J. Die vorinstanzlichen Akten lagen dem Bundesverwaltungsgericht am 7. Juli 2023 in elektronischer Form vor (vgl. Art. 109 Abs. 3 AsylG). Gleichentags bestätigte der Instruktionsrichter den Eingang der Beschwerde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage des Vollzugs der Wegweisung respektive ob die Verfügung des SEM vom 29. Juni 2023 in diesem Punkt zu kassieren sei. Die Dispositivziffern 1 (Nichteintreten auf das Asylgesuch) und 2 (Anordnung der Wegweisung an sich) der Verfügung sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
3. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
4. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um ein solches Rechtsmittel, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AIG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet ist. Der Vollzug ist nach Art. 83 Abs. 2 AIG nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. 6. 6.1 Die Vorinstanz gelangte in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland sei zulässig, zumutbar und möglich. Griechenland sei an die Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie) gebunden, welche die Ansprüche von Personen mit internationalem Schutzstatus regle und diese, etwa in Bezug auf Fürsorge, Zugang zu Gerichten, medizinischer Versorgung griechischen Bürgerinnen und Bürgern gleichstelle. Unterstützungsleistungen und weitere Rechte müssten direkt bei den griechischen Behörden eingefordert werden, nötigenfalls auf dem Rechtsweg. Ausserdem bestehe die Möglichkeit, sich an Hilfsorganisationen zu wenden. Es seien - im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - keine Gründe ersichtlich, dass der Beschwerdeführer bei einer allfälligen Rückkehr nach Griechenland in eine existenzielle Notlage geraten werde, auch wenn sich die Lebensbedingungen als schwierig erweisen könnten. Aus den Akten ergebe sich nicht, dass er sich konkret und nachweislich um Unterstützung der griechischen Behörden oder Nichtregierungsorganisationen bemüht hätte. Schliesslich stehe auch sein Gesundheitszustand einer Überstellung nach Griechenland nicht entgegen und die medizinische Versorgung sei dort gewährleistet. 6.2 Zur Begründung seines Rechtsmittels führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit seinen Lebensumständen in Griechenland auseinandergesetzt und lediglich textbausteinartig darauf verwiesen, dass er sich vor Ort um Unterstützung bemühen könne, zumal er als Flüchtling griechischen Staatsangehörigen gleichgestellt sei. Auch hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts habe die Vorinstanz sein rechtliches Gehör verletzt und den Sachverhalt ungenügend festgestellt. Sein Gesundheitszustand sei besorgniserregend und es handle sich bei ihm eindeutig um eine äusserst vulnerable Person, die schon seit Jahren durch erhebliche psychische Probleme belastet sei. Das SEM mutmasse zu Unrecht, dass er bei einer Rückkehr nach Griechenland nicht in eine medizinische Notlage geraten werde. Entgegen der Einschätzung der Vorinstanz gehöre er aufgrund seines schlechten psychischen Zustands und seiner traumatisierenden Erlebnisse in Griechenland zum Kreis äusserst verletzlicher Personen. Entsprechend erweise sich der Vollzug der Wegweisung in seinem Fall als unzumutbar, zumal sich für ihn auch keine besonders begünstigenden Umstände ergäben, die gemäss bundesverwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Rechtfertigung des Vollzugs von Wegweisungen äusserst vulnerabler Personen vorliegen müssten. Ungeachtet seiner Zugehörigkeit zum Kreis besonders verletzlicher Personen sei in seinem Fall die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs widerlegt, zumal er in Griechenland trotz erheblicher Bemühungen keinerlei Unterstützung erhalten habe. 7. 7.1 In seinem Referenzurteil E-3427/2021 und E-3431/2021 vom 28. März 2022 hat sich das Bundesverwaltungsgericht einlässlich mit der Situation in Griechenland auseinandergesetzt und an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten, wonach der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist. In Griechenland ist nicht von einer Situation auszugehen, in der jeder Person mit Schutzstatus eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK droht. Trotz der schwierigen Verhältnisse geht das Gericht davon aus, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage sind, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken (vgl. a.a.O. E. 11.2). 7.2 Gemäss Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist (vgl. a.a.O. E. 11.3). Die Legalvermutung der Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung gilt bezüglich Griechenland grundsätzlich auch für vulnerable Personen, wie zum Beispiel Schwangere oder Personen, die an gesund-heitlichen Problemen leiden, die nicht als schwerwiegende Erkrankung einzustufen sind (vgl. a.a.O. E. 11.5.1). 7.3 Es obliegt der betroffenen Person, diese Legalvermutungen umzustossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die Behörden im konkreten Fall das Völkerrecht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie menschenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive, dass sie in Griechenland aufgrund von individuellen Umständen sozialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Notlage geraten würde (vgl. a.a.O. E. 11.4). 8. 8.1 Der Beschwerdeführer wurde in Griechenland als Flüchtling anerkannt; er ist damit vor einer Rückweisung in den Heimatstaat geschützt. 8.2 8.2.1 Als Schutzberechtigter kann er sich - wie von der Vorinstanz zu Recht aufgezeigt - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu Wohnraum [Art. 32] und zu medizinischer Versorgung [Art. 30]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. In diesem Zusammenhang ist zunächst festzustellen, dass die Vorinstanz sich - entgegen der diesbezüglichen Rüge des Beschwerdeführers - ausreichend mit seinen konkreten Lebensumständen befasst und sein rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Aus der angefochtenen (17-seitigen) Verfügung geht deutlich hervor, aus welchen Gründen die Vorinstanz von der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland ausgeht. Die sachgerechte Anfechtung der Verfügung war dem Beschwerdeführer sodann ohne Weiteres möglich, wie sich bei Durchsicht der (21-seitigen) Beschwerde ergibt. Seine abweichende Auffassung bezüglich der Lebens-bedingungen, die ihn in Griechenland erwarten dürften, bildet jedoch Gegenstand der nachfolgenden materiellen Prüfung. 8.2.2 Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen von Personen mit Schutzstatus in Griechenland schwierig sind; dennoch ist nicht von einem "real risk" auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer verbotenen, menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen. Der Vorinstanz ist darin zuzustimmen, dass aus den Akten nicht hervorgeht, dass er sich nach der Schutzgewährung vergeblich ernsthaft um behördliche Hilfe oder Unterstützung bemüht hätte. Der Beschwerdeführer führte lediglich aus, man habe bei Behörden und Hilfsorganisationen lange Anstehen müssen und Familien seien jeweils bevorzugt behandelt worden. Konkrete Hinweise darauf, dass ihm Unterstützungsleistungen verweigert worden wären und er sich dagegen vergeblich zur Wehr gesetzt hätte, sind den Akten jedoch nicht zu entnehmen. Auch unter Berücksichtigung der Schwächen des griechischen Aufnahmesystems vermag die blosse Möglichkeit, in nicht absehbarer Zeit aus nicht voraussehbaren Gründen in eine missliche Lebenssituation zu geraten, die hohe Schwelle zu einem «real risk» nicht zu erreichen. 8.3 8.3.1 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asyl-suchenden mit gesundheitlichen Problemen einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnliche Umstände Voraussetzung (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183). 8.3.2 Den ärztlichen Berichten der Psychiatrischen Dienste D._______ lässt sich entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt (ICD-10 F43.22) sowie differenzialdiagnostisch eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS, F43.1) festgestellt wurde (vgl. act. A70/3 und act. A87/6). Der Beschwerdeführer befand sich deshalb zwischen 7. April 2022 und 1. November 2022 in psychiatrischer Behandlung im Ambulatorium E._______. In dieser Zeit fanden den Akten zufolge insgesamt drei Gespräche statt und der Beschwerdeführer wurde pharmakologisch eingestellt. Es wurde die Fortführung einer ambulanten Therapie in der Muttersprache des Beschwerdeführers empfohlen. Soweit der Beschwerdeführer hinsichtlich der medizinischen Aspekte eine ungenügende Sachverhaltsabklärung und die Verletzung seines rechtlichen Gehörs moniert, vermag dies nicht zu überzeugen. Aus den eingereichten ärztlichen Berichten gehen sowohl die diagnostizierten gesundheitlichen Probleme als auch die zukünftigen Behandlungsempfehlungen eindeutig hervor. Das SEM hat den medizinischen Sachverhalt in der angefochtenen Verfügung ausreichend berücksichtigt und gewürdigt. Die unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen seiner gesundheitlichen Probleme auf den Wegweisungsvollzug vermag nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung aus formellen Gründen zu führen, sondern ist nachfolgend im Rahmen der materiellen Prüfung zu erörtern. 8.3.3 Beim aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers kann nicht von einem derart gravierenden Krankheitsbild ausgegangen werden, dass sich die Annahme der Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung im Sinn der zitierten Rechtsprechung rechtfertigen würde. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass eine allfällige Suizidalität - von welcher sich der Beschwerdeführer den eingereichten Arztberichten zufolge jedoch bislang glaubhaft distanziert (vgl. act. A72/3) - einem Wegweisungsvollzug praxisgemäss nicht grundsätzlich entgegensteht, dieser Umstand jedoch bei der Ausgestaltung der Vollzugsmodalitäten gebührend zu berücksichtigen wäre. Folglich droht auch in dieser Hinsicht keine Verletzung von Art. 3 EMRK. 8.4 Insgesamt bestehen somit keine konkreten Hinweise, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Griechenland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinn von Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich als zulässig. 9. 9.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist mit der Vorinstanz erneut festzuhalten, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn eine adäquate Eingliederung des Beschwerdeführers in die sozialen Strukturen Griechenlands als Person mit internationalem Schutzstatus mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden ist, vermögen seine Vorbringen die hohen Anforderungen an eine konkrete Gefährdung nicht zu erfüllen. Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen (...)-jährigen Mann, welcher bereits fast zweieinhalb Jahre (davon mehr als die Hälfte als anerkannter Flüchtling) in Griechenland verbracht hat. Konkrete Hinweise auf eine ausgeprägte Hilflosigkeit im alltäglichen Leben lassen sich den Akten nicht entnehmen. Zwar erklärte er, nur dank der Unterstützung anderer Geflüchteter über die Runden gekommen zu sein. Aus den Akten geht aber - wie bereits erwähnt - nicht hervor, dass er tatsächlich aktiv um Hilfe bei den griechischen Behörden ersucht hätte und ihm dauerhaft jegliche Unterstützung verweigert bezie-hungsweise die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten worden wären. Auch unter Berücksichtigung seiner psychischen Beschwerden darf von ihm erwartet werden, sich bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern. Nichtregierungsorganisationen können ihm in dieser Hinsicht ebenfalls behilflich sein. 9.1.1 In Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 9.1.2 Aus den gestellten Diagnosen (vgl. E. 8.3.2) kann nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei auf eine dringende und ununterbrochene medizinische Behandlung angewiesen, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist. Beim Beschwerdeführer handelt es sich - entgegen seiner Auffassung in der Beschwerde - nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinn des Referenzurteils, deren psychische oder physische Gesundheit in besonders schwerwiegender Weise beeinträchtigt ist und bei welcher die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nur bei Vorliegen besonders begünstigender Umstände anzunehmen wäre (vgl. Referenzurteil E. 11.5.3). 9.2 Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Zugang zur Gesundheitsversorgung - beispielsweise zu einer allfälligen psychologischen Behandlung - erhalten sollte und Entsprechendes wird in der Beschwerde auch nicht geltend gemacht. Zudem haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). 9.3 Soweit der Beschwerdeführer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ausserdem vorbrachte, von einem Schlepper respektive einem mafiösen Netzwerk bedroht worden zu sein, weil er diesem Geld geschuldet habe, kann auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz hinsichtlich der Schutzfähigkeit und des Schutzwillens der griechischen Behörden verwiesen werden (vgl. angefochtene Verfügung S. 13 f.). 9.4 Ohne die persönlichen Schwierigkeiten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Griechenland zu verkennen, ist aufgrund der Aktenlage zusammenfassend nicht davon auszugehen, er gerate bei einer Rückkehr in diesen Staat zwangsläufig in eine seine Existenz gefährdende Situation im Sinn von Art. 83 Abs. 4 AIG. Die Vorbringen des Beschwerdeführers gegen den Wegweisungsvollzug erweisen sich unter dem Aspekt der Zumutbarkeit ebenfalls als unbegründet. Es ist ihm demnach nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegweisungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist. 9.5 Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass auch die nach Einschätzung des Gerichts deutlich besseren Lebensumstände für schutzberechtigte Personen in der Schweiz für die Bejahung von Wegweisungsvollzugshindernissen mit Bezug auf den Drittstaat nicht ausreichen. Insbesondere steht es den um Schutz ersuchenden Personen nicht frei, ihren Aufenthaltsstaat selbst zu wählen. An dieser Einschätzung vermögen auch die mit der Beschwerde eingereichten Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen und das Referenzschreiben einer Kursleiterin nichts zu ändern.
10. Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AIG möglich, da die griechischen Behörden einer Rückübernahme des Beschwerdeführers ausdrücklich zugestimmt haben. An dieser Einschätzung vermag auch der Einwand des Beschwerdeführers, seine griechische Aufenthaltsbewilligung sei zwischenzeitlich abgelaufen, nichts zu ändern. Auch diesbezüglich kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, wonach es dem Beschwerdeführer - insbesondere angesichts der Zustimmung der griechischen Behörde zu seiner Rückübernahme als anerkannter Flüchtling - freisteht, in Griechenland eine Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung zu beantragen (vgl. Verfügung S. 10).
11. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht nach dem Gesagten ebenfalls kein Anlass. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. 13.1 Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erweist sich mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich - unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers - die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge sind die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Parpan Versand: