Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (sicherer Drittstaat - Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG)
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 2 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3 Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung) der Verfügung vom 2. Juni 2023 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen.
E. 4 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E. 5 Vorab ist auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen einzugehen.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht. Er macht geltend, der Entscheid des SEM enthalte weder eine Diagnose noch eine Verdachtsdiagnose. Die Ursache für die starken Kopfschmerzen seien nicht geklärt worden, dies, weil sie noch nie korrekt untersucht worden seien. Es sei aktenkundig, dass er aufgrund seiner noch nicht diagnostizierten psychischen Beschwerden in Griechenland ein (...) Verhalten entwickelt habe und es zu fünf Suizidversuchen gekommen sei. Zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht leichtfertig angenommen werden, dass seine gesundheitlichen Beschwerden die durch das Bundesverwaltungsgericht festgelegte Schwelle (BVGer Urteile E-1002/2022 vom 7. Juli 2022 und E-2591/2022 vom 8. Juli 2022) nicht übersteigen würden. Die Rechtsvertretung habe im vorinstanzlichen Verfahren bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass vor einem Entscheid dringend medizinische Berichte abzuwarten seien. Dass er erst am 7. Juni 2023 seinen ersten Termin beim Psychiater gehabt habe, sei auf die lange Wartefrist zurückzuführen. Bei diesem Termin habe sich ergeben, dass eine Verdachtsdiagnose hinsichtlich einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) assoziiert mit einer Depression sowie der Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung des G._______ vorliege. Weiter halte der Arztbericht fest, dass zusätzliche Konsultationen nötig seien, um eine definitive Diagnose stellen zu können. Das SEM habe den Gesundheitszustand nicht ausreichend abgeklärt und damit seine Untersuchungspflicht verletzt. Im Übrigen sei auch die Begründungspflicht verletzt worden, weil sich das SEM mit der Austrittsmeldung des E._______ vom (...) mit keinem Wort auseinandergesetzt habe.
E. 5.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG).
E. 5.2.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht folgt überdies aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV. Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforde-rungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 629 ff.).
E. 5.3.1 Seit seiner Ankunft in der Schweiz wurden beim Beschwerdeführer verschiedene medizinische Massnahmen ergriffen. So fand am 4. April 2023 die medizinische Erstkonsultation statt, wobei er unter anderem angab, er fühle sich im Moment krank, schwitze in der Nacht und habe Husten. In den letzten zwei Wochen habe er ausserdem Kopfschmerzen/Migräne, Nasenlaufen, Schüttelfrost und Zahnschmerzen gehabt. Er leide an Einschlafschwierigkeiten, habe häufig Albträume und Angst. Im Weiteren ergibt sich aus der Dokumentation der Pflege, welche Behandlungseinträge vom 4. April bis 14. April 2023 enthält, dass der Beschwerdeführer bei der Pflege mehrmals wegen starker Kopfschmerzen, Zahnschmerzen und Schlafproblemen vorstellig wurde und Medikamente erhielt (vgl. SEM-act. 14/7). Am 27. April 2023 wurde er im Spital ambulant versorgt, weil er sich durch Schlagen auf den Boden zufolge starker Kopfschmerzen eine Kontusion (Prellung) an der Hand zugezogen hatte. Auf seinen Wunsch hin wurde er am 3. Mai 2023 von der ärztlichen Sprechstunde im Bundesasylzentrum zur weiteren Betreuung an eine psychiatrische Praxis überwiesen (vgl. SEM-act. 18/10). Sodann wurden am 12. Mai 2023 ein Schädel-MRI sowie ein Röntgen-Thorax durchgeführt, wobei beide Untersuchungen keine auffälligen Befunde ergaben (vgl. SEM-act. 19/3). In Anbetracht dieser Massnahmen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet hat. Inwiefern sie diesbezüglich ihre Untersuchungspflicht verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. So läuft insbesondere der Vorhalt, wonach die starken Kopfschmerzen noch nie korrekt untersucht worden seien, vor dem Hintergrund der eingehenden MRI-Untersuchung ins Leere.
E. 5.3.2 Wie in der Beschwerde zu Recht festgestellt wird, hat sich die Vor-instanz mit der Austrittsmeldung des E._______ vom (...), welche ihr von der Rechtsvertretung mit Eingabe vom 2. Juni 2023 eingereicht wurde, in der angefochtenen Verfügung nicht auseinandergesetzt. Dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 2. Juni 2023 am 5. Juni 2023 als Eingabe Arztbericht im eGov, Vorhaben (...), unter «Dokumente» abgelegt hat. Da das Dokument erst am 5. Juni 2023 im eGov abgelegt wurde, ist davon auszugehen, dass die Austrittsmeldung vom (...) der Vor-instanz im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2023 noch nicht vorgelegen hat und deshalb keine Berücksichtigung finden konnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, zumal in der Verfügung auch darauf hingewiesen wurde, dass selbst im Falle, dass weitere Arztberichte die psychischen Probleme des Beschwerdeführers bestätigen sollten, dies an der Einschätzung des SEM nichts ändern würde. Auf das Abwarten zusätzlicher Arztberichte werde deshalb verzichtet. Weiter hielt das SEM mit Verweis auf die Urteile des BundesverwaltungsgerichtsE-3191/2022 vom 16. August 2022 und E-4013/2021 vom 29. August 2022 fest, es sei nicht davon auszugehen, dass die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden derart gravierend seien, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Die Kopfschmerzen und psychischen Beschwerden seien nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen und führten nicht dazu, dass von einer Wegweisung nach Griechenland Abstand genommen werden müsse. Wie das Bundesverwaltungsgericht in den erwähnten Urteilen ebenfalls bestätigt habe, sei die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. allfälliger psychologischer resp. psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) für Personen mit Schutzstatus gewährleistet und durch den Flüchtlingsstatus in Griechenland sei der Beschwerdeführer griechischen Bürgerinnen und Bürgern unter anderem auch in der medizinischen Versorgung gleichgestellt. Vor diesem Hintergrund war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten - was den Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2).
E. 5.4 Nach den vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen, dass die formellen Rügen unbegründet sind. Eine Rückweisung an die Vorin-stanz kommt nicht in Betracht, der Eventualantrag ist abzuweisen.
E. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
E. 6.2 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
E. 7 In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei gesundheitlich stark angeschlagen und auf ärztliche beziehungsweise psychiatrische Unterstützung angewiesen. In den vier Jahren in Griechenland, in denen er sich um entsprechende Unterstützung bemüht habe, sei es zu keinem einzigen Termin bei einem Psychologen gekommen, obwohl er ein (...) Verhalten entwickelt und fünf Suizidversuche unternommen habe. Zudem sei es ihm trotz wiederholter Bemühungen nicht gelungen, eine AMKA-Nummer zu erlangen. Er sei somit im Sinne der Referenzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als äusserst vulnerable Person zu qualifizieren. Dabei falle insbesondere ins Gewicht, dass er in Griechenland erneut in eine gesundheitliche Notsituation geraten würde. Ohne medizinische Unterstützung würde er Gefahr laufen, sich wiederum in einer menschenunwürdigen Situation im Sinne von Art. 3 EMRK wiederzufinden, wobei sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtern würde. Wegen der vorherrschenden Verhältnisse geriete er mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut. Ausserdem sei er der griechischen Sprache nicht mächtig, leide an massiven Schlafstörungen und könne seinen Alltag kaum bewältigen, Faktoren, welche ihm die erforderliche wirtschaftliche Integration beinahe verunmöglichen würden. Von besonders begünstigenden Umständen könne somit keinesfalls ausgegangen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzulässig und unzumutbar, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei.
E. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG).
E. 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und E. 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebo-te, die auch für Schutzberechtigte offenstünden, würden existieren, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe.
E. 8.3 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er kann sich somit - wie die Vorinstanz zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Bei seinem Vorbringen, er habe sich vergeblich um psychologische Unterstützung bemüht und auch keine AMKA-Nummer erlangen können, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Mit seiner Argumentation (vgl. oben E. 7) vermag der Beschwerdeführer insgesamt die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen.
E. 8.4 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte (EGMR) werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), welche vorliegend nicht gegeben sind (vgl. im Einzelnen nachstehend), zumal davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung er-fordert. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig.
E. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie Griechenland, besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG).
E. 9.2 Im Falle des Beschwerdeführers sind zudem auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, ergeben sich aus seinen Vorbringen, wonach er in Griechenland erneut in eine gesundheitliche Notsituation und in völlige Armut geraten würde, keine konkreten Hinweise zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Vorliegend bestehen begünstigende Umstände dahingehend, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen Mann handelt, der über sieben Jahre Schulbildung sowie Englisch- und (...)kenntnisse verfügt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er bereits knapp vier Jahre in Griechenland verbracht hat und dort teilweise in der Landwirtschaft arbeiten konnte, was auf eine gewisse Integration hindeutet. Es ist ihm zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden und sich namentlich - trotz allfälliger administrativer Hürden - um den Erhalt einer Sozialversicherungsnummer zu kümmern, sollte er eine solche nicht bereits besitzen. Falls ihm, wie befürchtet, entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt.
E. 9.3 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder in jüngerer Zeit etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4).
E. 9.4 Ergänzend zum bereits in E. 5.3.1 dargestellten medizinischen Sachverhalt ist den vorliegenden Akten in gesundheitlicher Hinsicht folgendes zu entnehmen: Gemäss der Austrittsmeldung des E._______ vom (...) hielt sich der Beschwerdeführer am 1. Juni 2023 wegen depressiver Verstimmungen mit Überforderungsgefühlen, Flashbacks und latenten Suizidgedanken stationär im E._______ auf (laut dem Schreiben der Rechtsvertretung vom 2. Juni 2023 handelte es sich um einen zweitägigen Aufenthalt). Es wurde eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastung (asylsuchend) - mit akuter Suizidalität, anamnestisch fünfmal Selbstverletzung (Handgelenk) in suizidaler Absicht diagnostiziert. Der Arzt hielt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren unter dieser Symptomatik leide. Die Suizidgedanken kämen vor allem dann auf, wenn er sehr nervös sei oder starke Kopfschmerzen habe. Im Moment fühle er sich entspannt und sei von Suizidalität glaubhaft distanziert. Er fühle sich auf der Station unwohl und wolle sich anderweitig eine geeignete Psychotherapie suchen. Der Austritt sei entgegen dem ärztlichen Rat auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt. Zum Entlassungszeitpunkt bestanden gemäss der Austrittsmeldung keine Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung. Dem Beschwerdeführer wurden eine weitere ambulante psychologische Betreuung und regelmässige Untersuchungen (Labor, EKG) beim Hausarzt empfohlen. Ausserdem erhielt er (...) Tabl 100 mg zur täglichen Einnahme sowie (...) Tabl 500 mg und (...) Filmtabl 25 mg in Reserve. Aus dem ärztlichen Bericht von Dr. F._______ vom 12. Juni 2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Sprechstunde bis anhin nur einmal besucht hat. Wie schwer seine psychische Erkrankung sei und um welche Diagnose es sich handle, ist dem Arztbericht zufolge aktuell schwer vor-auszusagen. Weitere Termine stünden aus. Nach der Erhebung der Anamnese und des psychopathologischen Befundes bestehe der Verdacht auf eine PTBS assoziiert mit Depression sowie Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, G._______. Der Beschwerdeführer sei medikamentös eingestellt worden. Für eine detaillierte psychische Beurteilung würden mehrere Konsultationen und klinische Beobachtungen benötigt.
E. 9.5 Ohne diese verharmlosen zu wollen, sind die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist als nicht erfüllt zu erachten. Sollte sich der Verdacht auf eine PTBS inzwischen bestätigt haben oder noch bestätigen, würde dies alleine an der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nichts ändern (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-5784/2022 vom 20. Januar 2023). Auch der Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung stellt kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BVGer D-6111/2017 vom 5. Dezember 2017). Es handelt sich beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des ReferenzurteilsE-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Hinsichtlich der vorgebrachten Beschwerden bestünden in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten, zu welchen der Beschwerdeführer bei Bedarf aufgrund seines Schutzstatus Zugang hätte. Eine Fortführung der psychologischen beziehungsweise psychiatrischen Betreuung sowie allfällige weitere Untersuchungen sind damit auch in Griechenland gewährleistet. Ohnehin haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Sollten beim Beschwerdeführer erneut Suizidgedanken aufkommen, so gilt es festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5 m.H.).
E. 9.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
E. 10 Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zur medizinischen Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
E. 11 Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
E. 12 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
E. 13 Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 14.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
E. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt.
E. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung IV D-3369/2023 Urteil vom 21. Juni 2023 Besetzung Einzelrichterin Jeannine Scherrer-Bänziger, mit Zustimmung von Richterin Esther Marti; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Marc Richard, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Vollzug der Wegweisung (sicherer Drittstaat); Verfügung des SEM vom 2. Juni 2023 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 2. April 2023 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er bereits am 25. Juli 2019 und 25. Juli 2022 in Griechenland um Asyl nachgesucht hatte und ihm dort am 8. November 2022 internationaler Schutz gewährt wurde. C. Am 6. April 2023 fand die Personalienaufnahme statt und am 13. April 2023 führte das SEM mit dem Beschwerdeführer ein persönliches Gespräch und gewährte ihm das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG (SR 142.31) und zur Wegweisung nach Griechenland. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er habe in Griechenland nach der Schutzgewährung im Camp B._______ bei C._______ in einem Container gelebt. Am Tag, als er die Papiere bekommen habe, habe er das Camp verlassen müssen und sei deshalb umgehend in die Schweiz gereist. Es habe nur eine Organisation, die IOM, gegeben; das Helios Hilfsprogramm kenne er nicht. Obwohl es ihm psychisch sehr schlecht gegangen sei und er auch Zahn- und Handschmerzen gehabt habe, habe er keine Unterstützung erhalten. Anfangs habe er immer bei einem Freund im Camp gegessen. Pro Saison habe er jeweils einen Monat illegal in der Landwirtschaft gearbeitet und dabei 25 Euro pro Tag bekommen. Er habe in der Heimat sieben Jahre die Schule besucht und danach etwas Englisch wie auch den Umgang mit (...) gelernt. Da es in Griechenland für die Erwachsenen keinen Sprachkurs gegeben habe, habe er die griechische Sprache nicht lernen können. Bevor er den Schutzstatus erhalten habe, sei er ungefähr zwei Monate im Gefängnis gewesen, da er keine Dokumente gehabt habe. Einmal habe es bei der Essensausgabe Streit gegeben und er sei verletzt worden, es sei ihm aber nicht geholfen worden. Er habe in diesen vier Jahren keine psychologische Unterstützung bekommen, obwohl er mehrmals versucht habe, eine solche zu erhalten. Er habe auch erfolglos versucht, die AMKA-Karte zu erhalten, eine Rechtsvertretung habe er sich nicht leisten können. Mit dem ersparten Geld aus der Arbeit habe er die Flugreise in die Schweiz finanziert. In Griechenland könne er nicht leben, die Lage sei für Migranten sehr schlecht. Manchmal habe er von der Stadt gratis Essen beziehen können, manchmal habe er aber derart Hunger gehabt, dass er Öl aus der Kirche gestohlen habe. Es gebe auch keine Arbeit. Man müsse etwas Illegales machen, wie Drogen verkaufen. So ein Leben wolle er nicht führen. Hinzu komme, dass er auch seine Frau nicht nach Griechenland holen könne. Was seine Gesundheit anbelange, so könne er nicht schlafen und wenn er schlafe, schreie er. Manchmal habe er auch derart starke Kopfschmerzen, dass er den Kopf gegen eine Wand schlagen wolle. Die Pflege im Bundesasylzentrum habe er bereits aufgesucht. Er habe Tabletten bekommen, diese würden aber nicht helfen. Weitere Arzttermine stünden noch aus. D. Am 14. April 2023 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf die Richtlinie 2008/115/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) sowie auf das bilaterale Rückübernahmeabkommen zwischen Griechenland und der Schweiz. E. Die griechischen Behörden stimmten der Übernahme am 18. April 2023 zu und teilten mit, dass sie den Beschwerdeführer am 8. November 2022 als Flüchtling anerkannt hätten und die entsprechende Aufenthaltsbewilligung bis am 7. November 2025 gültig sei. F. Am 31. Mai 2023 unterbreitete das SEM der Rechtsvertretung einen ablehnenden Verfügungsentwurf zur Stellungnahme. Eine entsprechende Stellungnahme ging am 1. Juni 2023 beim SEM ein. G. Im Verlauf des vorinstanzlichen Verfahrens wurden mehrere medizinische Berichte zu den Akten gereicht. H. Mit Verfügung vom 2. Juni 2023 - eröffnet am 6. Juni 2023 - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Wegweisung aus der Schweiz nach Griechenland an, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung zu verlassen, beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung und händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. I. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 erhob der Beschwerdeführer gegen die Verfügung des SEM vom 2. Juni 2023 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte, es sei die Verfügung der Vorinstanz aufzuheben und festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug nach Griechenland unzulässig beziehungsweise unzumutbar sei. Die Vorinstanz sei anzuweisen, ihn in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung zur vollständigen Feststellung des Sachverhalts an die Vor- instanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, von den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend die adäquate Unterbringung sowie den benötigten Zugang zur medizinischen Versorgung einzuholen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung samt Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde waren unter anderem beigelegt: an das SEM gerichtetes Schreiben der Rechtsvertretung vom 2. Juni 2023 und die damit eingereichte Austrittsmeldung des E._______ vom (...) (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 24/4) und ein Arztbericht von Dr. F._______ vom 12. Juni 2023. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist unter anderem zuständig für die Behandlung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM; dabei entscheidet das Gericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - so auch hier - endgültig (vgl. dazu Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG und Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
2. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt wird, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
3. Gegenstand des Verfahrens bildet die Frage des Vollzugs der Wegweisung. Die Dispositivziffern 1 und 2 (Nichteintreten auf das Asylgesuch und Wegweisung) der Verfügung vom 2. Juni 2023 sind mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
5. Vorab ist auf die in der Beschwerde erhobenen formellen Rügen einzugehen. 5.1 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und der Begründungspflicht. Er macht geltend, der Entscheid des SEM enthalte weder eine Diagnose noch eine Verdachtsdiagnose. Die Ursache für die starken Kopfschmerzen seien nicht geklärt worden, dies, weil sie noch nie korrekt untersucht worden seien. Es sei aktenkundig, dass er aufgrund seiner noch nicht diagnostizierten psychischen Beschwerden in Griechenland ein (...) Verhalten entwickelt habe und es zu fünf Suizidversuchen gekommen sei. Zum jetzigen Zeitpunkt könne nicht leichtfertig angenommen werden, dass seine gesundheitlichen Beschwerden die durch das Bundesverwaltungsgericht festgelegte Schwelle (BVGer Urteile E-1002/2022 vom 7. Juli 2022 und E-2591/2022 vom 8. Juli 2022) nicht übersteigen würden. Die Rechtsvertretung habe im vorinstanzlichen Verfahren bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass vor einem Entscheid dringend medizinische Berichte abzuwarten seien. Dass er erst am 7. Juni 2023 seinen ersten Termin beim Psychiater gehabt habe, sei auf die lange Wartefrist zurückzuführen. Bei diesem Termin habe sich ergeben, dass eine Verdachtsdiagnose hinsichtlich einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) assoziiert mit einer Depression sowie der Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung des G._______ vorliege. Weiter halte der Arztbericht fest, dass zusätzliche Konsultationen nötig seien, um eine definitive Diagnose stellen zu können. Das SEM habe den Gesundheitszustand nicht ausreichend abgeklärt und damit seine Untersuchungspflicht verletzt. Im Übrigen sei auch die Begründungspflicht verletzt worden, weil sich das SEM mit der Austrittsmeldung des E._______ vom (...) mit keinem Wort auseinandergesetzt habe. 5.2 5.2.1 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen hat (vgl. BVGE 2015/10 E. 3.2 m.w.H.). Die Behörde ist nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachforschungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind nur vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen (vgl. dazu Auer/Binder, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. Aufl. 2019, Rz. 16 zu Art. 12). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht in der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG). 5.2.2 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht folgt überdies aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV. Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforde-rungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 629 ff.). 5.3 5.3.1 Seit seiner Ankunft in der Schweiz wurden beim Beschwerdeführer verschiedene medizinische Massnahmen ergriffen. So fand am 4. April 2023 die medizinische Erstkonsultation statt, wobei er unter anderem angab, er fühle sich im Moment krank, schwitze in der Nacht und habe Husten. In den letzten zwei Wochen habe er ausserdem Kopfschmerzen/Migräne, Nasenlaufen, Schüttelfrost und Zahnschmerzen gehabt. Er leide an Einschlafschwierigkeiten, habe häufig Albträume und Angst. Im Weiteren ergibt sich aus der Dokumentation der Pflege, welche Behandlungseinträge vom 4. April bis 14. April 2023 enthält, dass der Beschwerdeführer bei der Pflege mehrmals wegen starker Kopfschmerzen, Zahnschmerzen und Schlafproblemen vorstellig wurde und Medikamente erhielt (vgl. SEM-act. 14/7). Am 27. April 2023 wurde er im Spital ambulant versorgt, weil er sich durch Schlagen auf den Boden zufolge starker Kopfschmerzen eine Kontusion (Prellung) an der Hand zugezogen hatte. Auf seinen Wunsch hin wurde er am 3. Mai 2023 von der ärztlichen Sprechstunde im Bundesasylzentrum zur weiteren Betreuung an eine psychiatrische Praxis überwiesen (vgl. SEM-act. 18/10). Sodann wurden am 12. Mai 2023 ein Schädel-MRI sowie ein Röntgen-Thorax durchgeführt, wobei beide Untersuchungen keine auffälligen Befunde ergaben (vgl. SEM-act. 19/3). In Anbetracht dieser Massnahmen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz den medizinischen Sachverhalt als ausreichend erstellt erachtet hat. Inwiefern sie diesbezüglich ihre Untersuchungspflicht verletzt haben könnte, ist nicht ersichtlich. So läuft insbesondere der Vorhalt, wonach die starken Kopfschmerzen noch nie korrekt untersucht worden seien, vor dem Hintergrund der eingehenden MRI-Untersuchung ins Leere. 5.3.2 Wie in der Beschwerde zu Recht festgestellt wird, hat sich die Vor-instanz mit der Austrittsmeldung des E._______ vom (...), welche ihr von der Rechtsvertretung mit Eingabe vom 2. Juni 2023 eingereicht wurde, in der angefochtenen Verfügung nicht auseinandergesetzt. Dem Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) ist in diesem Zusammenhang zu entnehmen, dass die Vorinstanz die Eingabe vom 2. Juni 2023 am 5. Juni 2023 als Eingabe Arztbericht im eGov, Vorhaben (...), unter «Dokumente» abgelegt hat. Da das Dokument erst am 5. Juni 2023 im eGov abgelegt wurde, ist davon auszugehen, dass die Austrittsmeldung vom (...) der Vor-instanz im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung vom 2. Juni 2023 noch nicht vorgelegen hat und deshalb keine Berücksichtigung finden konnte. Eine Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen, zumal in der Verfügung auch darauf hingewiesen wurde, dass selbst im Falle, dass weitere Arztberichte die psychischen Probleme des Beschwerdeführers bestätigen sollten, dies an der Einschätzung des SEM nichts ändern würde. Auf das Abwarten zusätzlicher Arztberichte werde deshalb verzichtet. Weiter hielt das SEM mit Verweis auf die Urteile des BundesverwaltungsgerichtsE-3191/2022 vom 16. August 2022 und E-4013/2021 vom 29. August 2022 fest, es sei nicht davon auszugehen, dass die vorliegenden gesundheitlichen Beschwerden derart gravierend seien, dass die Schwelle einer Verletzung von Art. 3 EMRK erreicht wäre. Die Kopfschmerzen und psychischen Beschwerden seien nicht als eine schwerwiegende Erkrankung im Sinne des Referenzurteils E-3427/2021, E-3431/2021 einzustufen und führten nicht dazu, dass von einer Wegweisung nach Griechenland Abstand genommen werden müsse. Wie das Bundesverwaltungsgericht in den erwähnten Urteilen ebenfalls bestätigt habe, sei die medizinische Versorgung in Griechenland (inkl. allfälliger psychologischer resp. psychiatrischer Behandlungsmöglichkeiten) für Personen mit Schutzstatus gewährleistet und durch den Flüchtlingsstatus in Griechenland sei der Beschwerdeführer griechischen Bürgerinnen und Bürgern unter anderem auch in der medizinischen Versorgung gleichgestellt. Vor diesem Hintergrund war es dem Beschwerdeführer offensichtlich möglich, den Entscheid des SEM sachgerecht anzufechten - was den Schluss zulässt, dass er sich über die Tragweite der Verfügung ein Bild machen konnte (vgl. BGE 129 I 232 E. 3.2). 5.4 Nach den vorstehenden Erwägungen ist insgesamt festzustellen, dass die formellen Rügen unbegründet sind. Eine Rückweisung an die Vorin-stanz kommt nicht in Betracht, der Eventualantrag ist abzuweisen. 6. 6.1 Tritt das SEM auf ein Asylgesuch nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Das SEM regelt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7. In der Beschwerde wird vorgebracht, der Beschwerdeführer sei gesundheitlich stark angeschlagen und auf ärztliche beziehungsweise psychiatrische Unterstützung angewiesen. In den vier Jahren in Griechenland, in denen er sich um entsprechende Unterstützung bemüht habe, sei es zu keinem einzigen Termin bei einem Psychologen gekommen, obwohl er ein (...) Verhalten entwickelt und fünf Suizidversuche unternommen habe. Zudem sei es ihm trotz wiederholter Bemühungen nicht gelungen, eine AMKA-Nummer zu erlangen. Er sei somit im Sinne der Referenzrechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts als äusserst vulnerable Person zu qualifizieren. Dabei falle insbesondere ins Gewicht, dass er in Griechenland erneut in eine gesundheitliche Notsituation geraten würde. Ohne medizinische Unterstützung würde er Gefahr laufen, sich wiederum in einer menschenunwürdigen Situation im Sinne von Art. 3 EMRK wiederzufinden, wobei sich sein Gesundheitszustand drastisch verschlechtern würde. Wegen der vorherrschenden Verhältnisse geriete er mit grosser Wahrscheinlichkeit in völlige Armut. Ausserdem sei er der griechischen Sprache nicht mächtig, leide an massiven Schlafstörungen und könne seinen Alltag kaum bewältigen, Faktoren, welche ihm die erforderliche wirtschaftliche Integration beinahe verunmöglichen würden. Von besonders begünstigenden Umständen könne somit keinesfalls ausgegangen werden. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich als unzulässig und unzumutbar, weshalb die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. 8. 8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insbesondere Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30], Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). 8.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Referenzurteil E-3427/2021, E-3431/2021 vom 28. März 2022 festgehalten, dass der Vollzug der Wegweisung nach Griechenland für Personen, die dort einen Schutzstatus erhalten haben, grundsätzlich zulässig ist (vgl. a.a.O. E. 11.2 und E. 11.4). Namentlich wurde erwogen, dass nicht von einer Situation auszugehen sei, in der jeder Person mit Schutzstatus in Griechenland eine unangemessene und erniedrigende Behandlung im Sinne einer Verletzung von Art. 3 EMRK drohen würde. Trotz existierender Schwachstellen könne nicht von einem dysfunktionalen Aufnahmesystem gesprochen werden. Gewisse Angebo-te, die auch für Schutzberechtigte offenstünden, würden existieren, wenn auch die Kapazitäten kaum ausreichend sein dürften und diese bisher vor allem von internationalen Akteuren in Zusammenarbeit mit der lokalen Zivilgesellschaft erbracht und finanziert würden. Trotz dieser schwierigen Verhältnisse sei davon auszugehen, dass schutzberechtigte Personen grundsätzlich in der Lage seien, ihre existenziellen Bedürfnisse abzudecken. Auch sei davon auszugehen, dass Rückkehrenden keine menschenunwürdige Behandlung drohe, weshalb für sie kein «real risk» einer völkerrechtswidrigen Behandlung bestehe. 8.3 Dem Beschwerdeführer wurde in Griechenland die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Er kann sich somit - wie die Vorinstanz zu Recht aufgezeigt hat - auf die Garantien der Qualifikationsrichtlinie berufen (insbesondere die Regeln betreffend den Zugang zu Beschäftigung [Art. 26], zu Bildung [Art. 27], zu Sozialhilfeleistungen [Art. 29], zu medizinischer Versorgung [Art. 30] und zu Wohnraum [Art. 32]), auf die sich Griechenland als EU-Mitgliedstaat behaften lassen muss. Es ist unbestritten, dass die Lebensbedingungen in Griechenland sehr schwierig sind; dennoch ist nicht von einem «real risk» auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Griechenland einer menschenrechtswidrigen Behandlung ausgesetzt wäre. Es obliegt ihm, bei den zuständigen Behörden seine Rechte geltend zu machen, nötigenfalls mithilfe einer der in Griechenland zahlreich vorhandenen Hilfsorganisationen. Bei seinem Vorbringen, er habe sich vergeblich um psychologische Unterstützung bemüht und auch keine AMKA-Nummer erlangen können, handelt es sich um eine unbelegte Behauptung. Mit seiner Argumentation (vgl. oben E. 7) vermag der Beschwerdeführer insgesamt die Annahme der grundsätzlichen Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs nach Griechenland nicht zu widerlegen. 8.4 Zwar kann der Vollzug der Wegweisung beim Vorliegen von gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Nach der Praxis des Europäischen Gerichtshofs für Menschen-rechte (EGMR) werden hierfür aber ganz aussergewöhnliche Umstände vorausgesetzt (vgl. Urteil Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, 41738/10, § 183), welche vorliegend nicht gegeben sind (vgl. im Einzelnen nachstehend), zumal davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer in einer ausreichend stabilen medizinischen Situation befindet, die keine Notfallversorgung oder lebensnotwendige Behandlung er-fordert. Der Wegweisungsvollzug erweist sich somit auch unter gesundheitlichen Aspekten als zulässig. 9. 9.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Beim Vollzug von Wegweisungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, wie Griechenland, besteht eine gesetzliche Vermutung der Zumutbarkeit (Art. 83 Abs. 5 Satz 2 AIG). 9.2 Im Falle des Beschwerdeführers sind zudem auch keine Sachverhaltsumstände ersichtlich, die in rechtserheblicher Weise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG) sprechen würden. So ist erneut darauf hinzuweisen, dass Griechenland an die Qualifikationsrichtlinie gebunden ist. Auch wenn nicht in Abrede gestellt wird, dass die Lebensbedingungen in Griechenland für den Beschwerdeführer als Person mit internationalem Schutzstatus eine Herausforderung darstellen und eine adäquate Eingliederung in die dortigen sozialen Strukturen mit nicht zu verkennenden Erschwernissen verbunden sein dürfte, ergeben sich aus seinen Vorbringen, wonach er in Griechenland erneut in eine gesundheitliche Notsituation und in völlige Armut geraten würde, keine konkreten Hinweise zur Annahme, dass er bei einer Rückkehr dorthin in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Aufgrund seines Schutzstatus und seiner Aufenthaltsbewilligung hat er grundsätzlich Zugang zu Sozialleistungen, zum griechischen Stellenmarkt und zur Gesundheitsversorgung. Ebenso hat er Anspruch auf diesbezügliche Gleichbehandlung mit griechischen Staatsangehörigen. Vorliegend bestehen begünstigende Umstände dahingehend, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen, arbeitsfähigen Mann handelt, der über sieben Jahre Schulbildung sowie Englisch- und (...)kenntnisse verfügt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass er bereits knapp vier Jahre in Griechenland verbracht hat und dort teilweise in der Landwirtschaft arbeiten konnte, was auf eine gewisse Integration hindeutet. Es ist ihm zuzumuten, sich bei Bedarf an die griechischen Behörden oder an karitative Organisationen zu wenden und sich namentlich - trotz allfälliger administrativer Hürden - um den Erhalt einer Sozialversicherungsnummer zu kümmern, sollte er eine solche nicht bereits besitzen. Falls ihm, wie befürchtet, entsprechende Leistungen (Zugang zu medizinischer Versorgung etc.) verwehrt werden, hat er die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern, zumal es sich bei Griechenland um einen Rechtsstaat mit einem funktionierenden Justizsystem handelt. 9.3 Sodann ist gemäss konstanter Praxis aus medizinischen Gründen nur dann auf eine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen, wenn eine notwendige medizinische Behandlung im Zielstaat nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes der betroffenen Person führen würde. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist. Unzumutbarkeit liegt jedenfalls noch nicht vor, wenn im Zielstaat keine dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung verfügbar ist (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3 oder in jüngerer Zeit etwa Urteil des BVGer E-1899/2023 vom 13. April 2023 E. 7.3.4). 9.4 Ergänzend zum bereits in E. 5.3.1 dargestellten medizinischen Sachverhalt ist den vorliegenden Akten in gesundheitlicher Hinsicht folgendes zu entnehmen: Gemäss der Austrittsmeldung des E._______ vom (...) hielt sich der Beschwerdeführer am 1. Juni 2023 wegen depressiver Verstimmungen mit Überforderungsgefühlen, Flashbacks und latenten Suizidgedanken stationär im E._______ auf (laut dem Schreiben der Rechtsvertretung vom 2. Juni 2023 handelte es sich um einen zweitägigen Aufenthalt). Es wurde eine Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion bei psychosozialer Belastung (asylsuchend) - mit akuter Suizidalität, anamnestisch fünfmal Selbstverletzung (Handgelenk) in suizidaler Absicht diagnostiziert. Der Arzt hielt insbesondere fest, dass der Beschwerdeführer seit fünf Jahren unter dieser Symptomatik leide. Die Suizidgedanken kämen vor allem dann auf, wenn er sehr nervös sei oder starke Kopfschmerzen habe. Im Moment fühle er sich entspannt und sei von Suizidalität glaubhaft distanziert. Er fühle sich auf der Station unwohl und wolle sich anderweitig eine geeignete Psychotherapie suchen. Der Austritt sei entgegen dem ärztlichen Rat auf Wunsch des Beschwerdeführers erfolgt. Zum Entlassungszeitpunkt bestanden gemäss der Austrittsmeldung keine Anhaltspunkte für eine Selbst- oder Fremdgefährdung. Dem Beschwerdeführer wurden eine weitere ambulante psychologische Betreuung und regelmässige Untersuchungen (Labor, EKG) beim Hausarzt empfohlen. Ausserdem erhielt er (...) Tabl 100 mg zur täglichen Einnahme sowie (...) Tabl 500 mg und (...) Filmtabl 25 mg in Reserve. Aus dem ärztlichen Bericht von Dr. F._______ vom 12. Juni 2023 ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die Sprechstunde bis anhin nur einmal besucht hat. Wie schwer seine psychische Erkrankung sei und um welche Diagnose es sich handle, ist dem Arztbericht zufolge aktuell schwer vor-auszusagen. Weitere Termine stünden aus. Nach der Erhebung der Anamnese und des psychopathologischen Befundes bestehe der Verdacht auf eine PTBS assoziiert mit Depression sowie Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung, G._______. Der Beschwerdeführer sei medikamentös eingestellt worden. Für eine detaillierte psychische Beurteilung würden mehrere Konsultationen und klinische Beobachtungen benötigt. 9.5 Ohne diese verharmlosen zu wollen, sind die aktenkundigen gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nicht von einer derartigen Schwere, dass sie der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs entgegenstehen würden. Die von der Rechtsprechung für die Unzumutbarkeit des Vollzugs geforderte hohe Schwelle ist als nicht erfüllt zu erachten. Sollte sich der Verdacht auf eine PTBS inzwischen bestätigt haben oder noch bestätigen, würde dies alleine an der Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung nach Griechenland nichts ändern (vgl. hierzu bspw. Urteil des BVGer D-5784/2022 vom 20. Januar 2023). Auch der Verdacht auf eine emotional-instabile Persönlichkeitsstörung stellt kein Vollzugshindernis dar (vgl. Urteil des BVGer D-6111/2017 vom 5. Dezember 2017). Es handelt sich beim Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht um eine äusserst vulnerable Person im Sinne des ReferenzurteilsE-3427/2021, E-3431/2021 E. 11.5.3, für welche sich der Vollzug der Wegweisung grundsätzlich als unzumutbar erweisen würde. Hinsichtlich der vorgebrachten Beschwerden bestünden in Griechenland Behandlungsmöglichkeiten, zu welchen der Beschwerdeführer bei Bedarf aufgrund seines Schutzstatus Zugang hätte. Eine Fortführung der psychologischen beziehungsweise psychiatrischen Betreuung sowie allfällige weitere Untersuchungen sind damit auch in Griechenland gewährleistet. Ohnehin haben in lebensbedrohlichen Situationen alle Personen, unabhängig von ihrem rechtlichen Status, in Griechenland Zugang zu Notfallstationen (vgl. Referenzurteil E. 9.8.2). Sollten beim Beschwerdeführer erneut Suizidgedanken aufkommen, so gilt es festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2034/2022 vom 23. Mai 2022 E. 9.5 m.H.). 9.6 Der Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar.
10. Bei dieser Sachlage besteht kein Anlass für die Einholung individueller Garantien betreffend adäquate Unterbringung und Zugang zur medizinischen Versorgung, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
11. Es ist schliesslich auch von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal die griechischen Behörden einer Rückübernahme ausdrücklich zugestimmt haben.
12. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AIG).
13. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 14. 14.1 Mit dem Entscheid in der Hauptsache ist das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. 14.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen war und es damit an einer gesetzlichen Voraussetzung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG fehlt. 14.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Jeannine Scherrer-Bänziger Karin Schnidrig Versand: