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F-2034/2022

F-2034/2022

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-23 · Deutsch CH

Wegweisung Dublin (Ausländerrecht)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin- Mitgliedstaat Italien an. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 verhängte das SEM gegen den Be- schwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig ab dem 22. Februar 2022 bis am

21. Februar 2025. C. Am 22. März 2022 wurde der Beschwerdeführer von den Schweizer Be- hörden nach Italien überstellt. D. Die zuständige kantonale Migrationsbehörde teilte dem SEM am 31. März 2022 mit, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2022 in D._______ ver- haftet und dem Kanton E._______ zugeführt worden sei, wo am 31. März 2022 die Dublin-Vorbereitungshaft angeordnet worden sei. Es werde um Einleitung des Dublin-Verfahrens gebeten (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM- act.] 1). E. Am 31. März 2022 befragte die kantonale Migrationsbehörde den Be- schwerdeführer zu seinem zwischenzeitlichen Aufenthalt und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied- staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfol- gend: Dublin-III-VO) sowie zur Wegweisung dorthin gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) (vgl. SEM-act. 3).

In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer namentlich, er sei in F._______ gewesen und habe die Zeit im Freien verbracht. Die Be- hörden in Italien hätten ihn nicht aufgenommen. Er sei in Missachtung des

F-2034/2022 Seite 3 laufenden Einreiseverbots erneut illegal in die Schweiz eingereist, weil er in Italien kein Bett zum Schlafen habe. Hier im Gefängnis habe er wenigs- tens ein Bett. Er sei den italienischen Behörden übergeben und daktylo- skopiert worden. Er wisse nicht warum. Danach habe man ihn nach F._______ geschickt. Man habe ihm Papiere ausgehändigt und gesagt, er solle diese der Polizei in F._______ zeigen. Die Polizei habe ihm dann ge- sagt: «no camp». Er habe aber in das Camp gewollt. Niemand in Italien kümmere sich um ihn. Er sei auch nicht bereit, freiwillig dorthin zurückzu- kehren. Er ziehe das Gefängnis in der Schweiz einer Rückkehr nach Italien vor. F. Aufgrund der im vorangehenden Dublin-Verfahren gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO festgestellten Zuständigkeit ersuchte die Vorinstanz am 1. April 2022 die italienischen Behörden um erneute Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO.

Die italienischen Behörden hiessen das Ersuchen am 11. April 2022 gut. G. Mit Verfügung vom 11. April 2022 – eröffnet am 25. April 2022 (vgl. Eröff- nungs- und Empfangsbestätigung [SEM-act. 12]) – wies das SEM den Be- schwerdeführer gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG aus der Schweiz nach Ita- lien weg, forderte ihn – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlas- sungsfall – auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwer- defrist zu verlassen, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Be- schwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. H. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und be- antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien vom SEM individuelle Garantien von den italienischen Behörden ein- zuholen, dass eine adäquate Unterbringung und angemessene medizini- sche Behandlung in Italien gewährleistet würden. Es sei zufolge Mittello- sigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf den Kostenvorschuss zu ver- zichten. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch

F-2034/2022 Seite 4 zu erlassen. Es sei als vorsorgliche Massnahme der Vollzug der Wegwei- sung bis zum Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch auszusetzen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen. Bei einem Nichtgewähren der aufschiebenden Wirkung drohten nicht wie- dergutzumachende Nachteile. I. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 3. Mai 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.

Erwägungen (27 Absätze)

E. 1.1 Verfügungen des SEM betreffend Wegweisung können mit Be- schwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung – vorliegend das AIG – nichts an- deres bestimmen (vgl. Art. 37 VGG).

E. 1.3 Thema des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die gegen den Beschwerdeführer gestützt auf das ordentliche Ausländerrecht ver- fügte Wegweisung. Somit sind Rechtsbegehren unzulässig, mit denen mehr oder anderes verlangt wird, als den Verzicht auf die Wegweisung oder die Anordnung einer Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug.

E. 1.4 Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im vorstehend dargelegten Umfang einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder un- vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Un- angemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

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E. 3 Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 64a AIG (Wegweisung auf- grund der Dublin-Assoziierungsabkommen). Bei dieser Ausgangslage ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage zu klären, ob das SEM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien ver- fügt hat.

E. 4.1 Das SEM erlässt gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, eine Wegweisungsverfügung, sofern aufgrund der Bestimmungen der Dublin-III-VO ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziie- rungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 64a Abs. 1 AIG).

E. 4.2 Der Beschwerdeführer hält sich ohne ausländerrechtliche Regelung in der Schweiz auf und kann auch keinen Anspruch auf Erteilung einer sol- chen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geltend machen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285).

Die italienischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 1. April 2022 am 11. April 2022 zu, weshalb das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des weiteren Verfah- rens ausging.

E. 5 Bei dieser Sachlage bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hin- dernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Art. 83 Abs. 1-4 AIG ist im Kontext von Dublin- Wegweisungen nach Art. 64a AIG sinngemäss anwendbar (vgl. Urteil des BVGer F-4049/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.1).

E. 6.1 Zur Begründung der Wegweisungsverfügung führte das SEM nament- lich aus, die italienischen Behörden hätten sein Übernahmeersuchen ge- stützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit liege ge- mäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit bei Italien, das weitere Verfahren des Beschwerdeführers durchzuführen.

F-2034/2022 Seite 6 Zu den Aussagen beim rechtlichen Gehör vom 31. März 2022 sei festzu- halten, dass Italien gemäss der Dublin-III-VO aufgrund der illegalen Ein- reise des Beschwerdeführers für die Durchführung des Asyl- und Wegwei- sungsverfahrens zuständig sei. Die Tatsache, dass er in Italien bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Nach sei- ner Rückführung nach Italien habe er die Möglichkeit, ein Asylgesuch ein- zureichen. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend den Aufenthaltsstatus zu regeln oder gege- benenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Während eines hängigen Asylverfahrens werde der Beschwerdeführer nicht als illegal an- wesende Person gelten. Weiter sei anzumerken, dass das Dublin-System auf dem Grundsatz be- ruhe, die Mitgliedstaaten würden die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzen, an welche sie durch die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Auf- nahmerichtlinie) und die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parla- ments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Asylverfahrensrichtlinie), gebunden seien. Die Schweizer Behörden könn- ten daher von der Einhaltung dieser Bedingungen durch Italien ausgehen. Zwar kenne Italien merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingun- gen für Asylsuchende; auf eine systematische Verletzung der Aufnahme- richtlinie könne allerdings nicht geschlossen werden. Da keine systemati- sche Verletzung der erwähnten Rechtsnormen vorliege, sei die Einhaltung der in der Aufnahmerichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen durch die ita- lienischen Behörden anzunehmen. Zudem habe der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache "Mohammed Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien" im Wesentlichen entschieden, dass die allgemeine Situation von Asylbewerbern in Italien nicht auf eine syste- matische Verletzung der Aufnahmebedingungen schliessen lasse (Antrag Nr. 27725/2010 vom 2. April 2013).

In Anbetracht der Vermutung, dass Italien die genannte Richtlinie respek- tiere und soweit jemand nicht als vulnerabel gelte, benötige die Rückfüh- rung in einen Dublin-Mitgliedstaat keine vorgängigen zusätzlichen Abklä- rungen. Weitere Ermittlungen des Sachverhalts erschienen somit als un- nötig.

Der Beschwerdeführer könne sich an die zuständigen italienischen Behör-

F-2034/2022 Seite 7 den wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu er- halten. Schliesslich sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine be- gründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, der Beschwerdeführer könnte nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage ge- raten. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit dieses Staates zur Durchführung des weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei technisch möglich und praktisch durch- führbar. Er sei zudem zulässig und zumutbar. Der Beschwerdeführer werde nach Italien weggewiesen.

E. 6.2 In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nach einem Suizidversuch während der Ausschaf- fungshaft in die Psychiatrische Klinik eingewiesen werden müssen. Bei der behördlichen Einweisung zur Krisenintervention am 11. April 2022 habe die einweisende Psychiaterin festgestellt, dass er akut suizidal sei und sich seit dem 4. April 2022 im Hungerstreik befinde, mit objektivierbarer Gewichts- abnahme. Diese schwere psychische Erkrankung, welche evident und nun aktenkundig sei, habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 11. April 2022 nicht gewürdigt. Unter Hinweis auf verschiedene Internetartikel wird sodann ausgeführt, dass die ukrainische Diaspora in Italien aufgrund des Ausbruchs des Ukra- ine-Russland Konflikts im Februar 2022 erheblich sei. Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sei in Anbetracht der hohen Zahl an Flüchtlingen in Italien keineswegs gewährleistet. Das italienische Asylsys- tem sehe spezielle Plätze im SAI-System für besonders vulnerable Perso- nen vor. Diese Plätze seien jedoch begrenzt. So seien im Jahr 2020 ledig- lich 37'372 Asylsuchende im SAI-System untergebracht worden. Tatsäch- lich habe der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Italien am

22. März 2022 trotz wiederholter Nachfrage keinen Zugang zum italieni- schen Aufnahmesystem erhalten und sei gezwungen gewesen, auf der Strasse zu leben. Aufgrund der Überforderung des italienischen Asylsys- tems sei er sogar mehrmals von den italienischen Behörden aufgefordert worden, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Aus diesen Gründen sei keineswegs gesichert, dass er in Italien ein Obdach, geschweige denn die adäquate medizinische Versorgung, welche er dringend benötige, erhalten werde. Aufgrund der veränderten Tatsachen, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr nach Italien rückgeführt werden dürfe, werde die Vorinstanz ersucht,

F-2034/2022 Seite 8 die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und entsprechende weitere Abklärun- gen zu treffen. Die Rückweisung nach Italien werde in naher und ferner Zukunft nicht zu- mutbar beziehungsweise nicht zulässig sein. In Anbetracht des in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK verankerten Beschleunigungsgebots sei es daher notwendig, dass das SEM auf das Asylgesuch eintrete und dieses eingehend prüfe. Vorliegend ergebe sich der humanitäre Eintritt aufgrund der besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers. Er sei schwer psychisch krank und leide an akuter Suizidalität. Er befinde sich in stationärer Behandlung und sei dringend auf psychiatrische Hilfe angewiesen. Es sei davon auszuge- hen, dass er im Falle einer Wegweisung nach Italien einem «real risk» ei- ner raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszu- stands ausgesetzt werde, was mit intensivem Leiden oder einer erhebli- chen Verkürzung der Lebenserwartung verbunden wäre. Konkret würde er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben nehmen (vgl. Paposhvili gg. Belgien, 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183). Es gelte, den Suizid mit allen erforderlichen Mitteln zu verhindern. Aufgrund der besonderen Vulnerabilität würde im Falle einer Wegweisung eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK drohen. Die vorliegende Situation sei für den Be- schwerdeführer unzumutbar. In Anbetracht seines äusserst instabilen Zu- stands sei eine Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehr- hilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht mög- lich, womit sich gemäss Bundesgericht die Frage einer Unzumutbarkeit oder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs stelle (BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018).

Zusammenfassend sei ein Eintritt aus humanitären Gründen notwendig. Bezugnehmend auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom

E. 7 Vorab gilt es zu betonen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die gegen den Beschwerdeführer gestützt auf das ordentliche Ausländerrecht verfügte Wegweisung bildet (vgl. vorn E. 1.3). Infolgedessen erübrigt sich - entgegen anderslautender Auffassung - die Prüfung eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen beziehungsweise der Flüchtlingseigenschaft.

E. 8.1 Italien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGerF-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 mit Hinweis auf Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6).

E. 8.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Wie soeben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer E-937/2020 vom 24. Februar 2020 E. 5.4 m.H.).

E. 8.3 Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik, das Bundesverwaltungsgericht ist aber im Referenzurteil E-962/2019 zum Schluss gelangt, auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 - 6.4 des erwähnten Referenzurteils sowie etwa Urteile des BVGer F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5; F-5083/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4; F-5058/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 4; F-4584/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2 und D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» geändert und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des «Salvini-Dekrets» geherrscht hat. Die Asylsuchenden werden für den Identifikationsprozess und die Gesundheitsuntersuchungen zur Feststellung allfälliger Schutzbedürftigkeit in Erstaufnahmezentren oder CAS untergebracht. Für das weitere Asylverfahren werden sie in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt. Das Zweitaufnahmesystem SAI, welches das SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati) ablöst, bedeutet eine Rückkehr von einem zentralisierten und sicherheitsorientierten Ansatz der öffentlichen Aufnahmezentren hin zu einem von lokalen Behörden verwalteten, dezentralisierten und flächendeckenden Aufnahmesystem, ähnlich dem einstigen SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati). Das SAI steht wieder allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen, offen. Ziel des SAI ist es, die Asylsuchenden zu betreuen und den schutzbedürftigen Asylsuchenden, insbesondere Familien, Dienstleistungen anzubieten, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Des Weiteren ermöglicht das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 den Asylsuchenden wieder, sich im kommunalen Einwohnerregister registrieren zu lassen (Art. 3). Mit der Registrierung erhalten sie einen Ausländerausweis, der ihnen den Zugang zu den regionalen Dienstleistungen, wie beispielsweise der medizinischen Versorgung, erleichtert (vgl. ausführlich Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5). Im Januar 2021 umfasste das SAI 30'049 Unterbringungsplätze und 760 Projekte (vgl. a.a.O., E. 11.1). Angesichts dieser Umstände kann der Beschwerdeführer aus den in der Beschwerde zitierten Internetartikeln und den Ausführungen zur Situation Asylsuchender in Italien nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da das Zweitaufnahmesystem SAI auch ihm offensteht, erweist sich seine Befürchtung, bei einer Wegweisung nach Italien keine Unterstützung zu erhalten, als unbegründet. Seine Angaben, er habe nach der Überstellung am 22. März 2022 auf der Strasse leben müssen und sei aufgrund der Überforderung des italienischen Asylsystems von den Behörden sogar mehrmals aufgefordert worden, wieder in die Schweiz zurückzukehren, sind unbelegte Behauptungen. Da er sich im kommunalen Einwohnerregister eintragen lassen kann und damit unter anderem Zugang zu medizinischer Versorgung erhält, vermag er auch aus seiner Sorge, mangels einer Wohnadresse keinen Zugang zu ärztlicher Behandlung zu haben, nichts für sich abzuleiten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.

E. 9.1 Den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. Rapport betreffend Selbstverletzung/Suizidale Absicht vom 11. April 2022 [Akten des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer-act.) 1, Beschwerdebeilage 3] und Behördliche Einweisung zur Krisenintervention [undatiert] [BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 4]) ist zu entnehmen, dass er aufgrund eines Suizidversuchs in die Psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste. Es wurde eine akute Suizidalität im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation diagnostiziert. Der Bericht zur behördlichen Einweisung hält diesbezüglich fest, dass der Patient sich in suizidaler Absicht mit einer Rasierklinge mehrere oberflächliche Schnitte am Unterarm links (beugeseitig) beigebracht habe, aber vom Gefängnispersonal gestoppt worden sei. Im ärztlichen Gespräch habe er berichtet, er wolle sich aufgrund der geplanten Ausschaffung umbringen. Sein Suizidversuch habe nur deshalb nicht geklappt, weil die Klinge nicht gut geschnitten habe. Der Patient befinde sich bereits seit dem 4. April 2022 im Hungerstreik mit objektivierbarer Gewichtsabnahme. Vereinzelt nehme er jedoch geringe Mengen an Nahrung auf. Er bekunde, den Hungerstreik weiterführen zu wollen. Beim psychiatrischen Befund erwähnt der Bericht im Wesentlichen, dass der Patient auf den Sterbewunsch eingeengt sei. Er habe hinsichtlich der Ausschaffung Ängste, seine Stimmung sei verzweifelt und er weise eine insgesamt herabgesetzte affektive Schwingungsfähigkeit mit einzelnen Affektdurchbrüchen auf. Es bestehe eine akute Suizidalität mit konkreten Plänen und entsprechenden Handlungen. Dem Beschwerdeführer wurden Medikamente abgegeben.

E. 9.2 Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).

E. 9.3 Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 statuierte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 («Salvini-Dekret») strengere Kriterien für die Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Es verpflichtete die Vorinstanz, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3).

E. 9.4 In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Gericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten deshalb grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. «take charge») sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (sog. «take back»-Fälle bzw. Wiederaufnahmeverfahren, Art. 18 Bst. b-d Dublin-III-VO). Solche Fälle müssten (auch künftig) einzeln geprüft werden, denn es könne nach wie vor vorkommen, dass Asylsuchenden mit ernsthaften medizinischen Problemen nach der Überstellung nach Italien die Unterbringung im Erst- und Zweitaufnahmesystem verweigert werde. Dies hätte auch zur Folge, dass sie keine sofortige medizinische Versorgung, die über die Notfallversorgung hinausgehe, erhielten. In dieser Konstellation sei daher am Referenzurteil E-962/2019 festzuhalten, wonach vor der Überstellung schwer kranker Personen nach Italien Zusicherungen von den italienischen Behörden betreffend sofortigen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen seien (Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteil des BVGer D-2926/2021 vom 19. Juli 2021 E. 11).

E. 9.5 Aufgrund der Ausführungen im Bericht zur behördlichen Einweisung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer ernsthaften psychischen Erkrankung leidet und auf medizinische Behandlung angewiesen ist. Da er in Italien noch kein Asylgesuch gestellt hat, handelt es sich vorliegend um eine «take charge»-Konstellation; der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Italien Anspruch auf die Unterbringung im Erst- und Zweitaufnahmesystem, sobald er ein Asylgesuch eingereicht hat. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass ihm dieser Anspruch verweigert würde. Zudem geniesst er als vulnerable Person Vorrang bei der Überstellung von einem Erst- in ein Zweitaufnahmezentrum SAI. Im SAI sind die Dienstleistungen auf schutzbedürftige Personen ausgerichtet und beinhalten insbesondere soziale und psychologische Betreuung sowie eine Gesundheitsversorgung. Selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung im Erstaufnahmezentrum stehen dem Beschwerdeführer die notwendigen Dienstleistungen zur Verfügung (vgl. vorn E. 10.4). Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5508/2021 vom 2. Mai 2022 E. 8.3 m.H.) und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Es ist demnach nicht anzunehmen, dass im Falle einer Rückführung nach Italien das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands besteht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. vorn E. 10.2). Da er in Italien noch kein Asylgesuch eingereicht hat, konnte die Vorinstanz auch darauf verzichten, von Italien individuelle Zusicherungen betreffend sofortigen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen (vgl. Urteil des BVGer F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 7.2 mit Hinweis auf Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3, E. 10.4.4 und E. 10.5.2). Der Hinweis auf das Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern; das EGMR-Urteil im Fall Tarakhel befasste sich mit der Überstellung von Familien mit Kindern und das Referenzurteil F-6330/2020 hatte die Überstellung einer alleinerziehenden Frau mit einem minderjährigen Kind zum Gegenstand. Da sich vorliegend die Einholung von individuellen Garantien erübrigt, ist der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen. Im Weiteren ist anzumerken, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung zu tragen, indem sie die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Hinsichtlich der diagnostizierten Suizidalität gilt es festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021;F-3496/2020 vom 14. Juli 2020; F-4514/2018 vom 20. August 2018;F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Dafür, dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht möglich sein sollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer kann somit auch aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 nichts für sich ableiten. Seine Überstellung nach Italien erweist sich nach dem Gesagten als zulässig.

E. 9.6 Der Beschwerdeführer befindet sich unter den genannten Umständen auch nicht in einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG.

E. 9.7 Dem Vorwurf, die Vorinstanz habe die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht gewürdigt und keine medizinischen Abklärungen getroffen, seit er erneut in die Schweiz eingereist sei, ist Folgendes entgegenzuhalten:Anlässlich der Befragung vom 31. März 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er befinde sich gegenwärtig nicht in ärztlicher Behandlung und müsse auch nicht regelmässig Medikamente einnehmen (vgl. SEM-act. 3, S. 3 Ziff. 21). Die Vorinstanz durfte damit zu Recht auf weitere Ermittlungen des Sachverhalts verzichten. Dies umso mehr, als sich in den Akten des vor-instanzlichen Verfahrens keine medizinischen Unterlagen befinden. Dafür, dass - wie in der Beschwerde erwähnt wird - die kantonalen Behörden die Vorinstanz über die Einlieferung des Beschwerdeführers in die Psychiatrie am 11. April 2022 informiert hätten, gibt es keine Anhaltspunkte. Entsprechendes ist jedenfalls nicht aktenkundig. Sodann steht fest, dass sich der Suizidversuch vom 11. April 2022 und die anschliessende behördliche Einweisung (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilagen 3 und 4) mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2022 überschnitten haben. In Anbetracht der genannten Umstände bestand für die Vorinstanz kein Anlass, in ihrem Entscheid gesundheitliche Aspekte zu berücksichtigen. Da-raus, dass der medizinische Sachverhalt nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren gewürdigt werden konnte, ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen, zumal sich das Gericht im vorliegenden Urteil mit seiner psychischen Erkrankung eingehend auseinandersetzt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 10 Zusammenfassend ist nicht anzunehmen, dass die Überstellung des Be- schwerdeführers nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrecht- liche Verpflichtungen der Schweiz beziehungsweise gegen Landesrecht verstossen würde. Es ist deshalb von der Zulässigkeit des Wegweisungs- vollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Im Weiteren sind keine Gründe ersichtlich, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal eine Rückführung nach Italien ansteht. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auf die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme verzichtet.

E. 11 Die angefochtene Verfügung ist demnach im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhe- bung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 3. Mai 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Ur- teil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.

F-2034/2022 Seite 18

E. 13.1 Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde kann nicht als von vornherein aussichts- los bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheis- sen.

Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von falschen Voraussetzungen ausgeht, wenn er sich auf «das vorliegende Wiedererwägungsgesuch» bezieht. Bei der Eingabe vom 2. Mai 2022 han- delt es sich offensichtlich um eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 11. April 2022, welche denn auch als solche bezeichnet und an das Bundesverwaltungsgericht adressiert wurde. Ein Wiedererwägungsge- such wäre beim SEM einzureichen gewesen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass zur Begründung des Gesuchs um Kostenbefreiung fälschlicher- weise die Bestimmung von Art. 111d AsylG (Gebühren bei einem Wieder- erwägungs- oder Mehrfachgesuch) herangezogen wurde.

E. 13.2 Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die unentgeltliche Prozess- führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wird, ist er indessen von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien.

(Dispositiv nächste Seite)

F-2034/2022 Seite 19

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2034/2022 Urteil vom 23. Mai 2022 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richter Daniele Cattaneo, Richter Yannick Antoniazza-Hafner, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), alias C._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch Lea Hungerbühler, Rechtsanwältin, substituiert durch MLaw Vito Fässler, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Wegweisung (Dublin-Verfahren, Ausländerrecht); Verfügung des SEM vom 11. April 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 12. November 2021 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz in den zuständigen Dublin-Mitgliedstaat Italien an. Diese Verfügung ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. B. Mit Verfügung vom 21. Februar 2022 verhängte das SEM gegen den Beschwerdeführer ein Einreiseverbot, gültig ab dem 22. Februar 2022 bis am 21. Februar 2025. C. Am 22. März 2022 wurde der Beschwerdeführer von den Schweizer Behörden nach Italien überstellt. D. Die zuständige kantonale Migrationsbehörde teilte dem SEM am 31. März 2022 mit, dass der Beschwerdeführer am 28. März 2022 in D._______ verhaftet und dem Kanton E._______ zugeführt worden sei, wo am 31. März 2022 die Dublin-Vorbereitungshaft angeordnet worden sei. Es werde um Einleitung des Dublin-Verfahrens gebeten (vgl. Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). E. Am 31. März 2022 befragte die kantonale Migrationsbehörde den Beschwerdeführer zu seinem zwischenzeitlichen Aufenthalt und gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO) sowie zur Wegweisung dorthin gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG (SR 142.20) (vgl. SEM-act. 3). In diesem Zusammenhang erklärte der Beschwerdeführer namentlich, er sei in F._______ gewesen und habe die Zeit im Freien verbracht. Die Behörden in Italien hätten ihn nicht aufgenommen. Er sei in Missachtung des laufenden Einreiseverbots erneut illegal in die Schweiz eingereist, weil er in Italien kein Bett zum Schlafen habe. Hier im Gefängnis habe er wenigstens ein Bett. Er sei den italienischen Behörden übergeben und daktyloskopiert worden. Er wisse nicht warum. Danach habe man ihn nach F._______ geschickt. Man habe ihm Papiere ausgehändigt und gesagt, er solle diese der Polizei in F._______ zeigen. Die Polizei habe ihm dann gesagt: «no camp». Er habe aber in das Camp gewollt. Niemand in Italien kümmere sich um ihn. Er sei auch nicht bereit, freiwillig dorthin zurückzukehren. Er ziehe das Gefängnis in der Schweiz einer Rückkehr nach Italien vor. F. Aufgrund der im vorangehenden Dublin-Verfahren gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO festgestellten Zuständigkeit ersuchte die Vorinstanz am 1. April 2022 die italienischen Behörden um erneute Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden hiessen das Ersuchen am 11. April 2022 gut. G. Mit Verfügung vom 11. April 2022 - eröffnet am 25. April 2022 (vgl. Eröffnungs- und Empfangsbestätigung [SEM-act. 12]) - wies das SEM den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 64a Abs. 1 AIG aus der Schweiz nach Italien weg, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. H. Mit Eingabe vom 2. Mai 2022 liess der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. Die Vorinstanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter seien vom SEM individuelle Garantien von den italienischen Behörden einzuholen, dass eine adäquate Unterbringung und angemessene medizinische Behandlung in Italien gewährleistet würden. Es sei zufolge Mittellosigkeit Kostenbefreiung zu gewähren und auf den Kostenvorschuss zu verzichten. Die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sei superprovisorisch zu erlassen. Es sei als vorsorgliche Massnahme der Vollzug der Wegweisung bis zum Entscheid über das vorliegende Wiedererwägungsgesuch auszusetzen und die kantonale Behörde entsprechend anzuweisen.Bei einem Nichtgewähren der aufschiebenden Wirkung drohten nicht wiedergutzumachende Nachteile. I. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 3. Mai 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Verfügungen des SEM betreffend Wegweisung können mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 ff. VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). In diesem Bereich entscheidet das Gericht endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 4 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG, soweit das VGG oder die Spezialgesetzgebung - vorliegend das AIG - nichts anderes bestimmen (vgl. Art. 37 VGG). 1.3. Thema des vorliegenden Verfahrens bildet ausschliesslich die gegen den Beschwerdeführer gestützt auf das ordentliche Ausländerrecht verfügte Wegweisung. Somit sind Rechtsbegehren unzulässig, mit denen mehr oder anderes verlangt wird, als den Verzicht auf die Wegweisungoder die Anordnung einer Ersatzmassnahme für den Wegweisungsvollzug. 1.4. Der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf seine im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist im vorstehend dargelegten Umfang einzutreten (Art. 64a Abs. 2 AIG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).

3. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf Art. 64a AIG (Wegweisung aufgrund der Dublin-Assoziierungsabkommen). Bei dieser Ausgangslage ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren einzig die Frage zu klären, ob das SEM zu Recht die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt hat. 4. 4.1. Das SEM erlässt gegen eine Person, die sich illegal in der Schweiz aufhält, eine Wegweisungsverfügung, sofern aufgrund der Bestimmungen der Dublin-III-VO ein anderer Staat, der durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist (Art. 64a Abs. 1 AIG). 4.2. Der Beschwerdeführer hält sich ohne ausländerrechtliche Regelung in der Schweiz auf und kann auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geltend machen (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Die italienischen Behörden stimmten dem Wiederaufnahmeersuchen des SEM vom 1. April 2022 am 11. April 2022 zu, weshalb das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens ausging.

5. Bei dieser Sachlage bleibt zu prüfen, ob dem Vollzug der Wegweisung Hindernisse im Sinne von Art. 83 Abs. 1 - 4 AIG entgegenstehen, da das SEM eine vorläufige Aufnahme von Ausländern anzuordnen hat, wenn sich der Wegweisungsvollzug als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweist (Art. 83 Abs. 1 AIG). Art. 83 Abs. 1-4 AIG ist im Kontext von Dublin-Wegweisungen nach Art. 64a AIG sinngemäss anwendbar (vgl. Urteil des BVGer F-4049/2021 vom 11. Oktober 2021 E. 4.1). 6. 6.1. Zur Begründung der Wegweisungsverfügung führte das SEM namentlich aus, die italienischen Behörden hätten sein Übernahmeersuchen gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO gutgeheissen. Somit liege gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit bei Italien, das weitere Verfahren des Beschwerdeführers durchzuführen. Zu den Aussagen beim rechtlichen Gehör vom 31. März 2022 sei festzuhalten, dass Italien gemäss der Dublin-III-VO aufgrund der illegalen Einreise des Beschwerdeführers für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei. Die Tatsache, dass er in Italien bisher kein Asylgesuch eingereicht habe, vermöge daran nichts zu ändern. Nach seiner Rückführung nach Italien habe er die Möglichkeit, ein Asylgesuch einzureichen. Es obliege sodann den italienischen Behörden, das Asylgesuch zu prüfen und anschliessend den Aufenthaltsstatus zu regeln oder gegebenenfalls die Wegweisung ins Heimatland anzuordnen. Während eines hängigen Asylverfahrens werde der Beschwerdeführer nicht als illegal anwesende Person gelten. Weiter sei anzumerken, dass das Dublin-System auf dem Grundsatz beruhe, die Mitgliedstaaten würden die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzen, an welche sie durch die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (sog. Aufnahmerichtlinie) und die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Asylverfahrensrichtlinie), gebunden seien. Die Schweizer Behörden könnten daher von der Einhaltung dieser Bedingungen durch Italien ausgehen. Zwar kenne Italien merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende; auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie könne allerdings nicht geschlossen werden. Da keine systematische Verletzung der erwähnten Rechtsnormen vorliege, sei die Einhaltung der in der Aufnahmerichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen durch die italienischen Behörden anzunehmen. Zudem habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache "Mohammed Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien" im Wesentlichen entschieden, dass die allgemeine Situation von Asylbewerbern in Italien nicht auf eine systematische Verletzung der Aufnahmebedingungen schliessen lasse (Antrag Nr. 27725/2010 vom 2. April 2013). In Anbetracht der Vermutung, dass Italien die genannte Richtlinie respektiere und soweit jemand nicht als vulnerabel gelte, benötige die Rückführung in einen Dublin-Mitgliedstaat keine vorgängigen zusätzlichen Abklärungen. Weitere Ermittlungen des Sachverhalts erschienen somit als unnötig. Der Beschwerdeführer könne sich an die zuständigen italienischen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Schliesslich sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, der Beschwerdeführer könnte nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten. Seine Ausführungen vermöchten die Zuständigkeit dieses Staates zur Durchführung des weiteren Verfahrens nicht zu widerlegen. Der Vollzug der Wegweisung nach Italien sei technisch möglich und praktisch durchführbar. Er sei zudem zulässig und zumutbar. Der Beschwerdeführer werde nach Italien weggewiesen. 6.2. In der Rechtsmitteleingabe wird im Wesentlichen geltend gemacht, der Beschwerdeführer habe nach einem Suizidversuch während der Ausschaffungshaft in die Psychiatrische Klinik eingewiesen werden müssen. Bei der behördlichen Einweisung zur Krisenintervention am 11. April 2022 habe die einweisende Psychiaterin festgestellt, dass er akut suizidal sei und sich seit dem 4. April 2022 im Hungerstreik befinde, mit objektivierbarer Gewichtsabnahme. Diese schwere psychische Erkrankung, welche evident und nun aktenkundig sei, habe die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 11. April 2022 nicht gewürdigt. Unter Hinweis auf verschiedene Internetartikel wird sodann ausgeführt, dass die ukrainische Diaspora in Italien aufgrund des Ausbruchs des Ukraine-Russland Konflikts im Februar 2022 erheblich sei. Die medizinische Versorgung des Beschwerdeführers sei in Anbetracht der hohen Zahl an Flüchtlingen in Italien keineswegs gewährleistet. Das italienische Asylsystem sehe spezielle Plätze im SAI-System für besonders vulnerable Personen vor. Diese Plätze seien jedoch begrenzt. So seien im Jahr 2020 lediglich 37'372 Asylsuchende im SAI-System untergebracht worden. Tatsächlich habe der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung nach Italien am 22. März 2022 trotz wiederholter Nachfrage keinen Zugang zum italienischen Aufnahmesystem erhalten und sei gezwungen gewesen, auf der Strasse zu leben. Aufgrund der Überforderung des italienischen Asylsystems sei er sogar mehrmals von den italienischen Behörden aufgefordert worden, wieder in die Schweiz zurückzukehren. Aus diesen Gründen sei keineswegs gesichert, dass er in Italien ein Obdach, geschweige denn die adäquate medizinische Versorgung, welche er dringend benötige, erhalten werde. Aufgrund der veränderten Tatsachen, wonach der Beschwerdeführer nicht mehr nach Italien rückgeführt werden dürfe, werde die Vorinstanz ersucht, die Flüchtlingseigenschaft zu prüfen und entsprechende weitere Abklärungen zu treffen. Die Rückweisung nach Italien werde in naher und ferner Zukunft nicht zumutbar beziehungsweise nicht zulässig sein. In Anbetracht des in Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK verankerten Beschleunigungsgebots sei es daher notwendig, dass das SEM auf das Asylgesuch eintrete und dieses eingehend prüfe. Vorliegend ergebe sich der humanitäre Eintritt aufgrund der besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers. Er sei schwer psychisch krank und leide an akuter Suizidalität. Er befinde sich in stationärer Behandlung und sei dringend auf psychiatrische Hilfe angewiesen. Es sei davon auszugehen, dass er im Falle einer Wegweisung nach Italien einem «real risk» einer raschen und irreversiblen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt werde, was mit intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung verbunden wäre. Konkret würde er sich mit hoher Wahrscheinlichkeit das Leben nehmen (vgl. Paposhvili gg. Belgien, 13. Dezember 2016, Nr. 41738/10, § 183). Es gelte, den Suizid mit allen erforderlichen Mitteln zu verhindern. Aufgrund der besonderen Vulnerabilität würde im Falle einer Wegweisung eine Verletzung von Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK drohen. Die vorliegende Situation sei für den Beschwerdeführer unzumutbar. In Anbetracht seines äusserst instabilen Zustands sei eine Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht möglich, womit sich gemäss Bundesgericht die Frage einer Unzumutbarkeitoder einer Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs stelle (BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018). Zusammenfassend sei ein Eintritt aus humanitären Gründen notwendig. Bezugnehmend auf den Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 10. Juni 2021 wird geltend gemacht, dass sich die Situation, wonach die Aufnahmebedingungen in Italien selbst für Schutzberechtigte unzureichend seien, trotz der Gesetzesänderung (insb. Lamorgese-Dekret und Gesetz 173/2020) de facto nicht geändert habe. Eine Änderung sei nämlich nur auf dem Papier erfolgt. Asylsuchende hätten zwar theoretisch wieder Zugang zum Aufnahmesystem der zweiten Stufe SAI und gemäss dem neuen Gesetz werde bei den dortigen Dienstleistungen zwischen Personen mit Schutzstatus und solchen im Verfahren unterschieden. Abgesehen von der Änderung auf dem Papier seien jedoch bis zum jetzigen Zeitpunkt keinerlei Verbesserungen spürbar. Eine Erhöhung der Plätze sehe das im Dezember 2020 in Kraft getretene Gesetz nicht vor. Vor allem für psychisch und physisch kranke Personen bestehe folglich eine sehr lange Warteliste. Rückkehrer würden mangels verfügbarer Plätze auch in Zukunft mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit - wenn überhaupt, dann - in einem CAS und damit in einer Notunterkunft untergebracht werden. Eine adäquate psychologische und medizinische Behandlung des Beschwerdeführers wäre nicht gewährleistet und seiner Verletzlichkeit sowie besonderen Schutzbedürftigkeit würde nicht ausreichend Rechnung getragen. Mangels ausreichender Aufnahmeplätze für Asylsuchende bestehe eine erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Obdachlosigkeit. Ohne Wohnadresse sei der Zugang zu ärztlicher Behandlung in Italien gänzlich ausgeschlossen. Die Vorbringen hinsichtlich der akuten Suizidalität und der Suizidversuch seien von der Vorinstanz nicht gewürdigt worden. Sie habe denn auch keine medizinischen Abklärungen getroffen, seit der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz eingereist sei. Der Sachverhalt sei ungenügend abgeklärt worden und die Vorinstanz habe übersehen, dass der Beschwerdeführer an schwerwiegenden psychischen Problemen leide. Es sei daher die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen und diese anzuweisen, den Sachverhalt und insbesondere die psychischen Gebrechen abzuklären. Aufgrund der besonderen Vulnerabilität des Beschwerdeführers seien, sofern das SEM auf die Hauptbegehren nicht eintrete, individuelle Garantien von den italienischen Behörden einzuholen, wonach der Beschwerdeführer in Italien umgehend Obdach, Nahrung, eine nahtlose adäquate und regelmässige medizinische sowie psychologische Behandlung erhalte. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR könne eine Überstellung ohne diese Zusicherungen keineswegs verantwortet werden (vgl. EGMR-Tarakhel und BVGer Urteil F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10 ff. und insb. E. 11.3). Im vorliegenden Fall könne nicht auf das Referenzurteil D-4235/2021 vom 19. April 2022 abgestützt werden. Die kantonalen Behörden hätten die Vorinstanz über die Tatsache, dass der Beschwerdeführer am 11. April 2022 in die Psychiatrie eingeliefert worden sei, informiert. Die Vorinstanz wäre aufgrund dieser Einlieferung verpflichtet gewesen, auf die Verfügung vom 11. April 2022 zurückzukommen und hätte individuelle Garantien für eine angemessene Unterbringung des Beschwerdeführers in Italien einholen müssen. Dass die Vorinstanz es unterlassen habe, individuelle Garantien einzuholen, dürfe ihr nun nicht mit Hilfe des neuen Referenzurteils zugutekommen. Vielmehr sei auf die vorherige Rechtspraxis abzustellen und individuelle Garantien über die adäquate medizinische Behandlung und angemessene Unterbringung seien von den italienischen Behörden einzuholen.

7. Vorab gilt es zu betonen, dass Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einzig die gegen den Beschwerdeführer gestützt auf das ordentliche Ausländerrecht verfügte Wegweisung bildet (vgl. vorn E. 1.3). Infolgedessen erübrigt sich - entgegen anderslautender Auffassung - die Prüfung eines Selbsteintritts aus humanitären Gründen beziehungsweise der Flüchtlingseigenschaft. 8. 8.1. Italien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGerF-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 mit Hinweis auf Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). 8.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Wie soeben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer E-937/2020 vom 24. Februar 2020 E. 5.4 m.H.). 8.3. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik, das Bundesverwaltungsgericht ist aber im Referenzurteil E-962/2019 zum Schluss gelangt, auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 - 6.4 des erwähnten Referenzurteils sowie etwa Urteile des BVGer F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5; F-5083/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4; F-5058/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 4; F-4584/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2 und D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» geändert und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des «Salvini-Dekrets» geherrscht hat. Die Asylsuchenden werden für den Identifikationsprozess und die Gesundheitsuntersuchungen zur Feststellung allfälliger Schutzbedürftigkeit in Erstaufnahmezentren oder CAS untergebracht. Für das weitere Asylverfahren werden sie in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt. Das Zweitaufnahmesystem SAI, welches das SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati) ablöst, bedeutet eine Rückkehr von einem zentralisierten und sicherheitsorientierten Ansatz der öffentlichen Aufnahmezentren hin zu einem von lokalen Behörden verwalteten, dezentralisierten und flächendeckenden Aufnahmesystem, ähnlich dem einstigen SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati). Das SAI steht wieder allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen, offen. Ziel des SAI ist es, die Asylsuchenden zu betreuen und den schutzbedürftigen Asylsuchenden, insbesondere Familien, Dienstleistungen anzubieten, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Des Weiteren ermöglicht das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 den Asylsuchenden wieder, sich im kommunalen Einwohnerregister registrieren zu lassen (Art. 3). Mit der Registrierung erhalten sie einen Ausländerausweis, der ihnen den Zugang zu den regionalen Dienstleistungen, wie beispielsweise der medizinischen Versorgung, erleichtert (vgl. ausführlich Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5). Im Januar 2021 umfasste das SAI 30'049 Unterbringungsplätze und 760 Projekte (vgl. a.a.O., E. 11.1). Angesichts dieser Umstände kann der Beschwerdeführer aus den in der Beschwerde zitierten Internetartikeln und den Ausführungen zur Situation Asylsuchender in Italien nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da das Zweitaufnahmesystem SAI auch ihm offensteht, erweist sich seine Befürchtung, bei einer Wegweisung nach Italien keine Unterstützung zu erhalten, als unbegründet. Seine Angaben, er habe nach der Überstellung am 22. März 2022 auf der Strasse leben müssen und sei aufgrund der Überforderung des italienischen Asylsystems von den Behörden sogar mehrmals aufgefordert worden, wieder in die Schweiz zurückzukehren, sind unbelegte Behauptungen. Da er sich im kommunalen Einwohnerregister eintragen lassen kann und damit unter anderem Zugang zu medizinischer Versorgung erhält, vermag er auch aus seiner Sorge, mangels einer Wohnadresse keinen Zugang zu ärztlicher Behandlung zu haben, nichts für sich abzuleiten. Die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist nach dem Gesagten nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben. 9. 9.1. Den auf Beschwerdeebene eingereichten Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers (vgl. Rapport betreffend Selbstverletzung/Suizidale Absicht vom 11. April 2022 [Akten des Bundesverwaltungsgerichts (BVGer-act.) 1, Beschwerdebeilage 3] und Behördliche Einweisung zur Krisenintervention [undatiert] [BVGer-act. 1, Beschwerdebeilage 4]) ist zu entnehmen, dass er aufgrund eines Suizidversuchs in die Psychiatrische Klinik eingewiesen werden musste. Es wurde eine akute Suizidalität im Rahmen einer psychosozialen Belastungssituation diagnostiziert. Der Bericht zur behördlichen Einweisung hält diesbezüglich fest, dass der Patient sich in suizidaler Absicht mit einer Rasierklinge mehrere oberflächliche Schnitte am Unterarm links (beugeseitig) beigebracht habe, aber vom Gefängnispersonal gestoppt worden sei. Im ärztlichen Gespräch habe er berichtet, er wolle sich aufgrund der geplanten Ausschaffung umbringen. Sein Suizidversuch habe nur deshalb nicht geklappt, weil die Klinge nicht gut geschnitten habe. Der Patient befinde sich bereits seit dem 4. April 2022 im Hungerstreik mit objektivierbarer Gewichtsabnahme. Vereinzelt nehme er jedoch geringe Mengen an Nahrung auf. Er bekunde, den Hungerstreik weiterführen zu wollen. Beim psychiatrischen Befund erwähnt der Bericht im Wesentlichen, dass der Patient auf den Sterbewunsch eingeengt sei. Er habe hinsichtlich der Ausschaffung Ängste, seine Stimmung sei verzweifelt und er weise eine insgesamt herabgesetzte affektive Schwingungsfähigkeit mit einzelnen Affektdurchbrüchen auf. Es bestehe eine akute Suizidalität mit konkreten Plänen und entsprechenden Handlungen. Dem Beschwerdeführer wurden Medikamente abgegeben. 9.2. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 9.3. Im Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 statuierte das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des am 5. Oktober 2018 in Kraft getretenen Gesetzesdekrets Nr. 113/2018 («Salvini-Dekret») strengere Kriterien für die Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind. Es verpflichtete die Vorinstanz, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (Referenzurteil E-962/2019 E. 7.4.3). 9.4. In den Referenzurteilen D-4235/2021 vom 19. April 2022 und F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 analysierte das Gericht die Unterbringungs- und Versorgungssituation von Asylsuchenden, insbesondere von vulnerablen Personen und Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern, die im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellt wurden. Das Gericht kam zum Schluss, seit dem Referenzurteil E-962/2019 habe die Rechts- und Sachlage in Italien wesentliche Änderungen erfahren. Mit dem Inkrafttreten des Gesetzesdekrets Nr. 130/2020 am 20. Dezember 2020 sei das Zweitaufnahmesystem, welches neu Aufnahme- und Integrationssystem SAI heisse, wieder allen Asylsuchenden zugänglich gemacht worden. Familien und vulnerable Personen, darunter auch Personen mit Behinderungen oder schweren physischen oder psychischen Erkrankungen, würden bei der Überstellung in eine SAI-Unterkunft Vorrang geniessen. Das Angebot der Dienstleistungen für die Asylsuchenden im SAI sei wieder ausgebaut und auch auf die Bedürfnisse schutzbedürftiger Personen ausgerichtet worden. Selbst wenn sie vorübergehend in Erstaufnahmeeinrichtungen untergebracht würden, könnten sie die notwendigen Dienstleistungen, insbesondere medizinische und psychologische Betreuung, in Anspruch nehmen (Referenzurteile D-4235/2021 E. 10.4.3; F-6330/2020 E. 10 und E. 11.2; ebenso: Urteil des EGMR M.T. gegen die Niederlande vom 23. März 2021, Nr. 46595/19, Ziff. 58-62). Asylsuchende, die noch keinen Asylantrag in Italien gestellt haben (sog. «take charge»-Fälle bzw. Aufnahmeverfahren, Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO) und daher vor ihrer Ausreise nicht in einem Erst- oder Zweitaufnahmezentrum in Italien untergebracht worden seien, hätten deshalb grundsätzlich ab ihrer Ankunft in Italien Zugang zu den notwendigen Dienstleistungen. In einem solchen Fall (d.h. «take charge») sei es daher nicht mehr erforderlich, vor der Überstellung von Asylsuchenden, die unter schwerwiegenden medizinischen (physischen oder psychischen) Problemen litten, von den italienischen Behörden individuelle Zusicherungen einzuholen. Anders verhalte es sich bei Asylsuchenden, die in Italien bereits ein Asylgesuch gestellt hätten oder deren Asylgesuch abgelehnt worden sei (sog. «take back»-Fälle bzw. Wiederaufnahmeverfahren, Art. 18 Bst. b-d Dublin-III-VO). Solche Fälle müssten (auch künftig) einzeln geprüft werden, denn es könne nach wie vor vorkommen, dass Asylsuchenden mit ernsthaften medizinischen Problemen nach der Überstellung nach Italien die Unterbringung im Erst- und Zweitaufnahmesystem verweigert werde. Dies hätte auch zur Folge, dass sie keine sofortige medizinische Versorgung, die über die Notfallversorgung hinausgehe, erhielten. In dieser Konstellation sei daher am Referenzurteil E-962/2019 festzuhalten, wonach vor der Überstellung schwer kranker Personen nach Italien Zusicherungen von den italienischen Behörden betreffend sofortigen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen seien (Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3 und E. 10.4.4; Urteil des BVGer D-2926/2021 vom 19. Juli 2021 E. 11). 9.5. Aufgrund der Ausführungen im Bericht zur behördlichen Einweisung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an einer ernsthaften psychischen Erkrankung leidet und auf medizinische Behandlung angewiesen ist. Da er in Italien noch kein Asylgesuch gestellt hat, handelt es sich vorliegend um eine «take charge»-Konstellation; der Beschwerdeführer hat bei einer Rückkehr nach Italien Anspruch auf die Unterbringung im Erst- und Zweitaufnahmesystem, sobald er ein Asylgesuch eingereicht hat. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass ihm dieser Anspruch verweigert würde. Zudem geniesst er als vulnerable Person Vorrang bei der Überstellung von einem Erst- in ein Zweitaufnahmezentrum SAI. Im SAI sind die Dienstleistungen auf schutzbedürftige Personen ausgerichtet und beinhalten insbesondere soziale und psychologische Betreuung sowie eine Gesundheitsversorgung. Selbst bei einer vorübergehenden Unterbringung im Erstaufnahmezentrum stehen dem Beschwerdeführer die notwendigen Dienstleistungen zur Verfügung (vgl. vorn E. 10.4). Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer F-5508/2021 vom 2. Mai 2022 E. 8.3 m.H.) und ist verpflichtet, den Antragstellenden die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie). Antragstellenden mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe, einschliesslich psychologischer Betreuung, zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Es ist demnach nicht anzunehmen, dass im Falle einer Rückführung nach Italien das reale Risiko einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands besteht, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. vorn E. 10.2). Da er in Italien noch kein Asylgesuch eingereicht hat, konnte die Vorinstanz auch darauf verzichten, von Italien individuelle Zusicherungen betreffend sofortigen Zugang zu einer angemessenen medizinischen Versorgung und Unterbringung einzuholen (vgl. Urteil des BVGer F-4471/2021 vom 4. Mai 2022 E. 7.2 mit Hinweis auf Referenzurteil D-4235/2021 E. 10.4.3.3, E. 10.4.4 und E. 10.5.2). Der Hinweis auf das Urteil des EGMR Tarakhel gegen Schweiz vom 4. November 2014, Grosse Kammer, Nr. 29217/12, sowie auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern; das EGMR-Urteil im Fall Tarakhel befasste sich mit der Überstellung von Familien mit Kindern und das Referenzurteil F-6330/2020 hatte die Überstellung einer alleinerziehenden Frau mit einem minderjährigen Kind zum Gegenstand. Da sich vorliegend die Einholung von individuellen Garantien erübrigt, ist der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen. Im Weiteren ist anzumerken, dass die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung - berücksichtigen würden, sollte dies erforderlich sein (vgl. Art. 31 Abs. 2 Dublin-III-VO). Ebenso hat die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung zu tragen, indem sie die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und Art. 32 Dublin-III-VO vorgängig über den Gesundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung zu informieren hat. Hinsichtlich der diagnostizierten Suizidalität gilt es festzuhalten, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Suizidalität für sich allein kein Vollzugshindernis darstellt (vgl. Urteil des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2), was auch der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts entspricht (vgl. etwa Urteile des BVGer F-27/2021 vom 25. Februar 2021;F-3496/2020 vom 14. Juli 2020; F-4514/2018 vom 20. August 2018;F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Dafür, dass vorliegend der Vollzug der Wegweisung auch mit adäquater medizinischer Rückkehrhilfe und entsprechenden Vorsichtsmassnahmen längerfristig nicht möglich sein sollte, gibt es keine Anhaltspunkte. Der Beschwerdeführer kann somit auch aus dem in der Beschwerde zitierten Urteil des BGer 2D_14/2018 vom 13. August 2018 nichts für sich ableiten. Seine Überstellung nach Italien erweist sich nach dem Gesagten als zulässig. 9.6. Der Beschwerdeführer befindet sich unter den genannten Umständen auch nicht in einer medizinischen Notlage im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG. 9.7. Dem Vorwurf, die Vorinstanz habe die psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht gewürdigt und keine medizinischen Abklärungen getroffen, seit er erneut in die Schweiz eingereist sei, ist Folgendes entgegenzuhalten:Anlässlich der Befragung vom 31. März 2022 erklärte der Beschwerdeführer, er befinde sich gegenwärtig nicht in ärztlicher Behandlung und müsse auch nicht regelmässig Medikamente einnehmen (vgl. SEM-act. 3, S. 3 Ziff. 21). Die Vorinstanz durfte damit zu Recht auf weitere Ermittlungen des Sachverhalts verzichten. Dies umso mehr, als sich in den Akten des vor-instanzlichen Verfahrens keine medizinischen Unterlagen befinden. Dafür, dass - wie in der Beschwerde erwähnt wird - die kantonalen Behörden die Vorinstanz über die Einlieferung des Beschwerdeführers in die Psychiatrie am 11. April 2022 informiert hätten, gibt es keine Anhaltspunkte. Entsprechendes ist jedenfalls nicht aktenkundig. Sodann steht fest, dass sich der Suizidversuch vom 11. April 2022 und die anschliessende behördliche Einweisung (vgl. BVGer-act. 1, Beschwerdebeilagen 3 und 4) mit dem Erlass der angefochtenen Verfügung vom 11. April 2022 überschnitten haben. In Anbetracht der genannten Umstände bestand für die Vorinstanz kein Anlass, in ihrem Entscheid gesundheitliche Aspekte zu berücksichtigen. Da-raus, dass der medizinische Sachverhalt nicht bereits im vorinstanzlichen Verfahren gewürdigt werden konnte, ist dem Beschwerdeführer kein Nachteil erwachsen, zumal sich das Gericht im vorliegenden Urteil mit seiner psychischen Erkrankung eingehend auseinandersetzt. Eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz kommt nach dem Gesagten nicht in Betracht. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

10. Zusammenfassend ist nicht anzunehmen, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien gegen Art. 3 EMRK oder andere völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz beziehungsweise gegen Landesrecht verstossen würde. Es ist deshalb von der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Im Weiteren sind keine Gründe ersichtlich, welche die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Frage stellen würden (Art. 83 Abs. 4 AIG). Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich auch möglich (Art. 83 Abs. 2 AIG), zumal eine Rückführung nach Italien ansteht. Die Vorinstanz hat damit zu Recht auf die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme verzichtet.

11. Die angefochtene Verfügung ist demnach im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden und die Beschwerde infolgedessen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

12. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 3. Mai 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. 13. 13.1. Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen. Der Vollständigkeit halber ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer von falschen Voraussetzungen ausgeht, wenn er sich auf «das vorliegende Wiedererwägungsgesuch» bezieht. Bei der Eingabe vom 2. Mai 2022 handelt es sich offensichtlich um eine Beschwerde gegen die Verfügung des SEM vom 11. April 2022, welche denn auch als solche bezeichnet und an das Bundesverwaltungsgericht adressiert wurde. Ein Wiedererwägungsgesuch wäre beim SEM einzureichen gewesen. Nach dem Gesagten ergibt sich, dass zur Begründung des Gesuchs um Kostenbefreiung fälschlicherweise die Bestimmung von Art. 111d AsylG (Gebühren bei einem Wiedererwägungs- oder Mehrfachgesuch) herangezogen wurde. 13.2. Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wird, ist er indessen von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: