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F-5508/2021

F-5508/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2022-05-02 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer – ein afghanischer Staatsangehöriger – suchte am

2. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2021 in Italien aufgegriffen und daktyloskopiert worden war. C. Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz am 6. Oktober 2021 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro- päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü- fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO).

Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens impli- zit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). D. D.a Beim Dublin-Gespräch vom 9. November 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] […]-23/2) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Heimatland zum zweiten Mal im Jahr 2021 verlassen. Über C._______ sei er (…) gereist. Sodann sei er mit einem Schiff nach Italien gelangt, wo er am 5. September 2021 erkennungsdienstlich erfasst worden sei. Er habe in Italien 27 Tage verbracht und sei in einem geschlossenen Camp gewe- sen. Am 2. Oktober 2021 sei er mit dem Zug in die Schweiz gekommen. D.b Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtli- chen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) führte der Beschwerdeführer aus, er habe in die Schweiz kom- men wollen. In Italien sei er gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzu- geben. Man habe ihm gesagt, er könnte ins Gefängnis kommen und gefol- tert werden, wenn er die Fingerabdrücke nicht abgebe. 20 Tage lang sei er zusammen mit etwa 20 anderen Personen in einem verlassenen Haus

F-5508/2021 Seite 3 praktisch eingesperrt gewesen. Das Essen habe man ihm durch das Fens- ter gereicht. Er habe keine Eltern mehr, nur einen Bruder, der sich hier in der Schweiz aufhalte. Er würde gerne in dessen Nähe bleiben. E. Im Anschluss an ein mit dem Beschwerdeführer geführtes Zusatzgespräch liess die Rechtsvertreterin dem SEM mit Eingabe vom 26. November 2021 (SEM-act. 27/2) ergänzende Ausführungen zukommen. Sie wies im We- sentlichen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in Italien aufgrund der dort herrschenden Zustände sehr schlecht gefühlt habe. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei ihm verwehrt worden. Er sei circa 20 Tage lang mit vielen weiteren ihm unbekannten Personen nahezu einge- sperrt gewesen; sie hätten sehr wenig Essen bekommen. Er sei schliess- lich gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Die Lage in Ita- lien sei, wie mittlerweile bekannt, ausser Kontrolle. Allein der Gedanke, nochmals unter diesen Umständen leben zu müssen, beängstige und be- unruhige den Beschwerdeführer sehr.

Sein seit dem Jahr 2015 in der Schweiz lebender Bruder sei eine grosse Stütze für ihn, da die Eltern bereits verstorben seien. Der Bruder arbeite und sei gut integriert. Er übernehme neben der Bruder- auch eine Vater- rolle. Als der Bruder damals ausgereist sei, sei der Beschwerdeführer zu jung gewesen, um die Reise auf sich zu nehmen. Zurzeit besuche der Be- schwerdeführer seinen Bruder wöchentlich. Auch in Afghanistan sei die Be- ziehung zwischen den Brüdern sehr innig gewesen. Es bestehe daher ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO.

Obwohl die Asylgründe in diesem Verfahrensstadium nicht relevant seien, werde kurz darauf Bezug genommen, um so den Standpunkt des Be- schwerdeführers besser zu verdeutlichen. Er sei von einer Mafiagruppe aus Afghanistan verfolgt worden. Als er (…) gewesen sei, habe man ihn entführt und als Geisel genommen. Die Gruppe habe ein Lösegeld in der Höhe von Fr. 6'000.– verlangt, welches der Bruder überwiesen habe. Wäh- rend der Geiselnahme sei der Beschwerdeführer geschlagen worden. Nach seiner Freilassung habe er eine Anzeige erstattet, weshalb er weiter- hin verfolgt werde. Diese Personen verfügten über ein grosses Netzwerk. Der Beschwerdeführer fühle sich daher in der Schweiz bei seinem Bruder in Sicherheit.

Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sehr viel erlebt und die beiden Brüder möchten nun endlich beisammen sein.

F-5508/2021 Seite 4 Es werde daher ein Selbsteintritt und die Eröffnung des nationalen Verfah- rens beantragt. F. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertreterin dem SEM ein Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2021 (SEM-act. 28, ID-002) zu den Akten. Darin macht der Bruder namentlich geltend, er stehe finanziell auf eigenen Beinen und habe sich in der Schweiz integriert. Da ihre Eltern leider verstorben seien, sei der Be- schwerdeführer nicht nur ein Bruder für ihn, sondern wie sein eigener Sohn. Er werde dem Beschwerdeführer alle Unterstützung biete, welche von ihm gefordert werde. Er könne ihm dabei helfen, sich rasch zu integ- rieren, die Sprache zu lernen und Arbeit zu finden. Diese Unterstützung werde der Beschwerdeführer in keinem anderen Land erhalten.

Der Beschwerdeführer habe in Italien nie einen Asylantrag gestellt, son- dern immer zu ihm in die Schweiz kommen wollen. Beim Gedanken an die italienisch/(…) Schlepper-Mafia laufe es ihm kalt den Rücken hinunter. Die Taten der Folterung seien mit Fotos festgehalten. Wenn der Beschwerde- führer von diesen Angehörigen der Mafia gefunden werde, würden sie ihn erneut foltern, erpressen oder sogar töten. Darüber hinaus sei auch das Integrations-, Bildungs- und Gesundheitssystem in Italien für Flüchtlinge nicht menschenwürdig. Zahlreiche Zeitungs- und Internetartikel würden auf diese gravierenden Schwachstellen verweisen. Der Beschwerdeführer könne weder lesen noch schreiben, wie solle er sich ohne jegliche Unter- stützung integrieren können. Als er in die Schweiz gekommen sei, habe er eine grosse infizierte Wunde am Rücken gehabt, welche sofort vom medi- zinischen Fachpersonal behandelt worden sei. Italien kümmere es nicht, in welchem medizinischen Zustand sich ein Flüchtling befinde.

Es werde darum ersucht, den Beschwerdeführer nicht wegzuweisen. G. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 – eröffnet am 10. Dezember 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 35/1]) – trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh- rers vom 2. Oktober 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien, forderte den Beschwerdeführer – unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerde- frist zu verlassen, beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der

F-5508/2021 Seite 5 Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Ak- ten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Be- schwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. H. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Dezember 2021 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Dezember 2021 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu- weisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der vorliegenden Be- schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzuse- hen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschieben- den Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzich- ten.

Im Weiteren wurde der Verfahrensantrag gestellt, es seien die vorinstanz- lichen Akten beizuziehen. I. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 20. Dezember 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. J. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG ein, zu den in der Beschwerde erhobenen Rügen Stellung zu nehmen. K. Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2022 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. L. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen, worin er an den Rechtsbegehren und den jeweiligen Erwägun- gen in der Beschwerde vollumfänglich festhält.

Als Beilage wurde ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im

F-5508/2021 Seite 6 Bundesasylzentrum mit Behandlungseinträgen vom 7. Dezember 2021 bis

25. Januar 2022 zu den Akten gelegt.

Erwägungen (40 Absätze)

E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be- schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver- waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei- det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).

E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände- rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form- gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).

F-5508/2021 Seite 7

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) wie das vorliegende sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zu- ständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dub- lin-III-VO).

E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zu- ständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufwei- sen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behand- lung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich brin- gen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitglied- staat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa- tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü- fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte

F-5508/2021 Seite 8 Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylver- ordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humani- tären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshinder- nisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.

E. 4.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM na- mentlich aus, die italienischen Behörden hätten sich innert Frist auf das Ersuchen gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht vernehmen lassen. So- mit liege gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit bei Italien, das weitere Verfahren des Beschwerdeführers durchzuführen.

Vom Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sein Bruder nicht als Familienange- höriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO würden nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder als Familien- angehörige gelten. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein beson- deres Abhängigkeitsverhältnis. Aus der Anwesenheit des Bruders in der Schweiz lasse sich somit kein Zuständigkeitskriterium ableiten und die Zu- ständigkeit Italiens bleibe bestehen.

Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskon- vention (EMRK) mit sich bringen würden.

Italien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt.

Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde.

Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im

F-5508/2021 Seite 9 Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem würden keine systemischen Män- gel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Das Dublin-System beruhe auf dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzten, an welche sie durch die Aufnahmerichtlinie und die Verfahrensrichtlinie gebun- den seien. Die Schweizer Behörden könnten daher von der Einhaltung die- ser Bedingungen durch Italien ausgehen.

Zwar kenne Italien merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingun- gen für Asylsuchende; auf eine systematische Verletzung der Aufnahme- richtlinie könne allerdings nicht geschlossen werden. Da keine systemati- sche Verletzung der erwähnten Rechtsnormen vorliege, sei die Einhaltung der in der Aufnahmerichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen durch die ita- lienischen Behörden anzunehmen. Zudem habe der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache "Mohammed Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien" im Wesentlichen entschieden, dass die allgemeine Situation von Asylbewerbern in Italien nicht auf eine syste- matische Verletzung der Aufnahmebedingungen schliessen lasse (Antrag Nr. 27725/2010 vom 2. April 2013).

In Anbetracht der Vermutung, dass Italien die genannte Richtlinie respek- tiere und soweit jemand nicht als vulnerabel gelte, benötige die Rückfüh- rung in einen Dublin-Mitgliedstaat keine vorgängigen zusätzlichen Abklä- rungen. Weitere Ermittlungen des Sachverhalts erschienen somit als un- nötig.

Den Akten lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer gesund sei.

In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Um- stände würden keine Gründe vorliegen, die die Schweiz veranlassen müss- ten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Da Italien für das weitere Ver- fahren des Beschwerdeführers zuständig sei und die Schweiz die Souve- ränitätsklausel nicht anwende, werde auf sein Asylgesuch nicht eingetre- ten. Er sei deshalb zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Ausbruch des COVID-19 Virus sei von vorübergehender Dauer und stelle die Prämisse nicht in Frage, dass die Gesundheitsversorgung in Ita- lien grundsätzlich gewährleistet sei. Es sei davon auszugehen, dass sich

F-5508/2021 Seite 10 die Situation im Gesundheitswesen in allen europäischen Ländern – ein- schliesslich Italien – mit abnehmender Zahl der Neuinfektionen normalisie- ren werde. Der Vollzug der Wegweisung sei daher trotz geltender Reise- einschränkungen grundsätzlich zulässig und zumutbar.

Wegen des COVID-19 Virus sei festzuhalten, dass eine Überstellung nach Italien erst dann durchgeführt werde, wenn eine solche wieder technisch möglich sei. Im Weiteren würden die mit der Überstellung beauftragten Be- hörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers – einschliess- lich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik – berücksichtigen, sollte dies erforderlich sein. Ab- schliessend sei darauf hinzuweisen, dass sich die italienischen Behörden am 7. Dezember 2021 implizit als für den Beschwerdeführer zuständig er- klärt hätten.

E. 4.2 In der Beschwerde wird im Wesentlichen moniert, die Vorinstanz habe sich insbesondere nicht mit dem vorgebrachten Abhängigkeitsverhältnis zum in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers befasst, mit- hin auch nicht mit der Auswirkung dieser Beziehung auf den Ermessens- entscheid betreffend humanitärer Selbsteintritt, weshalb sie den Sachver- halt nur unvollständig und somit unrichtig ermittelt und dadurch auch ihre Begründungspflicht verletzt habe. Sie habe sich in der angefochtenen Ver- fügung mit der Eingabe des Bruders des Beschwerdeführers (SEM-act. 28, ID-002) beziehungsweise derjenigen der Rechtsvertreterin (SEM-act. 27/2) nicht befasst. Beide Dokumente würden in der Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Bezüglich des Bruders werde lediglich mit einem Satz erwähnt: "In dessen Rahmen [Dublin-Gespräch] führten Sie aus, Ihr Bruder lebe in der Schweiz", um danach eine theoretische Ausführung darüber zu ma- chen, dass der Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Schliesslich werde knapp abgehandelt, es gebe keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis, wiederum ohne auf die in den genannten Eingaben vorgebrachten Argumente einzugehen. Eine sol- che pauschale Abhandlung sei in keiner Weise ausreichend und begründe daher die Nichtanwendung von Art. 16 Dublin-III-VO nicht rechtsgenüglich.

Ferner sei auch anzumerken, es sei wiederum nur in einem Satz aufge- nommen worden, der Beschwerdeführer habe eingewandt, in Italien seien die Lebensbedingungen schlecht. Dies sei insofern nicht zutreffend, als er im Dublin-Gespräch konkret ausgeführt habe, was er in Italien erlebt habe. In der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 26. November 2021 sei Gleiches präzisiert worden. Zudem sei von der Gefahr, ausgehend von einer Gruppe von Schleppern, berichtet worden. Diese konkreten Informationen, also

F-5508/2021 Seite 11 eben keine pauschalen Ausführungen zu den Lebensbedingungen in Ita- lien, seien im Entscheid mit keinem Wort erwähnt. Die angefochtene Verfügung lasse schliesslich die gebotene Ermessens- prüfung bezüglich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vermissen. In diesem Zusam- menhang wäre die gesamte Situation des Beschwerdeführers, so das be- reits in Italien Erlebte, aber insbesondere die Abhängigkeit zu seinem Bru- der zu behandeln gewesen. Die Vorinstanz habe keine vertiefte Ermes- sensabwägung vorgenommen, ob anstelle der Überstellung nach Italien ein humanitärer Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre. Sie unterlasse wie- derum eine individuell-konkrete Begründung, die aufzeigen würde, wie die Ermessensprüfung im konkreten Fall abgewogen worden sei.

Nach dem Gesagten sei sowohl die Begründungspflicht als auch die Prü- fungspflicht in verschiedener Hinsicht verletzt worden.

Die familiäre Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder falle unter den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Beide Brüder würden die Wichtigkeit der Beziehung beschreiben und die Unter- stützung durch den Bruder wäre für den Beschwerdeführer zwecks positi- ver Integration von unersetzbarem Wert.

Die Vorinstanz verletze ihre Untersuchungspflicht, wenn sie den Sachver- halt im Hinblick auf die Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abkläre. Sie befasse sich in der Verfügung nicht konkret mit dieser Vorgabe, son- dern habe einzig ausgeführt, es handle sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb die Schweiz über einen Ermessensspielraum verfüge. Mit dieser Haltung begehe die Vorinstanz jedoch eine unzulässige Ermessensunter- schreitung. Die Schweiz müsse im Sinne einer Gesamtbetrachtung – das auf der Flucht Erlebte, die familiäre Situation, die wichtige Beziehung zwi- schen den Brüdern, der sehr positive Integrationsverlauf des Bruders so- wie die schwierige Situation für Asylsuchende in Italien – auf das Asylge- such des Beschwerdeführers gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eintreten. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sei ungenügend erörtert und gewürdigt worden. Dies habe die Vorinstanz nachzuholen, weshalb das Verfahren zurückzuweisen sei.

E. 4.3 In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz insbesondere aus, der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib bei seinem Bruder,

F-5508/2021 Seite 12 der in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme respektive eine Härte- fallregelung verfüge, sei aus persönlichen Gründen durchaus nachvollzieh- bar. Aus diesem Umstand könne der Beschwerdeführer rechtlich jedoch keinen Aufenthalt in der Schweiz ableiten, zumal Geschwister – vorliegend sein Bruder – nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dub- lin-III-VO gelten würden.

Dem Schreiben des Bruders könne nicht entnommen werden, dass zwi- schen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder ein besonders starkes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, welches gegen eine Rückkehr des Be- schwerdeführers nach Italien sprechen würde. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Brüder sehr lange getrennt gewesen seien. Der Be- schwerdeführer habe die letzten sechs Jahre nicht in der Obhut seines Bru- ders verbracht, sondern habe sein Leben – mit all den persönlichen Her- ausforderungen – selbstständig gestaltet. Auch gebe es in diesem Zusam- menhang keinerlei medizinische Hinweise, die auf ein besonderes Abhän- gigkeitsverhältnis hinweisen und den Aufenthalt in der Schweiz zwingend rechtfertigen würden. Italien habe die Aufnahmerichtlinie umgesetzt. Es stehe dem Beschwerde- führer frei, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, um sich über die Unterkunfts- und Verpflegungssituation zu beschweren. Es gebe keinerlei Hinweise auf einen fehlenden Schutzwillen des italienischen Staates oder fehlenden Zugang zu Rechtsmitteln. Weiter sei das italienische Asylverfahren nach wie vor pendent. Der Be- schwerdeführer könne sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten oder falls er Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen möchte. Es sei je- doch darauf hinzuweisen, dass in keinem Staat eine Garantie auf eine be- zahlte Erwerbstätigkeit bestehe. Zusätzlich könne der Beschwerdeführer – ein weitgehend gesunder 21-jähriger afghanischer Staatsangehöriger – diesbezüglich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Or- ganisationen um Hilfe ersuchen. Es sei somit festzustellen, dass keine be- gründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, der Beschwerdeführer könnte nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage ge- raten. Das Dublin-System beruhe insbesondere auf dem Grundsatz, dass die Mit- gliedstaaten die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende um- setzten, an welche sie durch die sogenannte Aufnahmerichtlinie und die

F-5508/2021 Seite 13 sogenannte Asylverfahrensrichtlinie gebunden seien. Die Schweizer Be- hörden könnten daher von der Einhaltung dieser Bedingungen durch Italien ausgehen.

Es bestünden schliesslich auch keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers wegen möglicher gesundheitlicher Probleme ei- nen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz nachweislich immer Zugang zu den von ihm bean- spruchten Dienstleistungen im Rahmen der medizinischen Grundversor- gung. In diesem Zusammenhang sei auch auf die auf den EGMR Bezug nehmende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verwei- sen, wonach "eine definierte Konstellation Schwerkranke betrifft, die durch die Abschiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, ra- schen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszu- stands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheb- lichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde" (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.). Eine solche Konstellation sei vorliegend nicht gegeben. In Anbetracht dessen sei davon auszugehen, dass das Auf- nahmesystem in Italien gegebenenfalls angemessene medizinische Ver- sorgungsleistungen erbringen könne und Zugang zu notwendiger medizi- nischer Behandlung für den Beschwerdeführer gewährleistet sei.

E. 4.4 Replikweise wird im Wesentlichen entgegnet, dass zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, auf eine Gesamt- würdigung des konkreten Einzelfalls abzustellen sei. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei Fehlen von medizinischen Hin- weisen kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei. Auf- grund äusserer Umstände seien die Brüder gezwungen gewesen, sechs Jahre voneinander getrennt zu leben. Der Beschwerdeführer sei bei der Ausreise seines Bruders viel zu jung gewesen, um die Reise auf sich zu nehmen. Dieser Umstand könne dem Beschwerdeführer nicht zu seinen Lasten entgegengehalten werden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe für ihn eine Vaterrolle inne und sehe ihn auch wie einen Sohn. Die Vorinstanz gehe allerdings nicht genügend auf diese Tatsache ein. Der Be- schwerdeführer, ein 21-jähriger junger Erwachsener, sei auf die Unterstüt- zung seines Bruders angewiesen und das Zusammensein der beiden Brü- der sei für seine Entwicklung unabdingbar. Dem Umstand, dass der Bruder mittlerweile gut integriert sei, arbeite und den Beschwerdeführer in finanzi- eller und psychischer Hinsicht unterstützen könne, werde in der Vernehm- lassung nicht Rechnung getragen. Zwar werde vorliegend die Beziehung

F-5508/2021 Seite 14 zwischen den Brüdern thematisiert, es handle sich allerdings um eine Va- ter-Sohn-Beziehung, was entsprechend zu berücksichtigen sei. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung sei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden und das nationale Verfahren zu eröffnen.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe kein Schutzwille des italieni- schen Staates und die Ergreifung von Rechtsmitteln sei dementsprechend leider nicht so einfach. Da es um die minimalen völkerrechtlichen Anforde- rungen gehe, dürfe das Risiko einer Rechtsverletzung nicht in Kauf genom- men werden, umso mehr, wenn es sich um vulnerable Personen handle.

Aus dem beigelegten medizinischen Datenblatt sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Beeinträchtigungen leide und im Falle einer Verschlechterung eine Behandlung angezeigt sei. Die psychi- schen Beschwerden seien bis anhin nicht thematisiert worden.

Zuletzt sei nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer in Ita- lien Probleme mit einer Gruppe der Mafia habe und am Ursprung seiner Probleme einer grossen Gefahr ausgesetzt wäre.

E. 5 Vorab ist auf die formellen Rügen einzugehen, wonach das SEM seine Be- gründungs-, Prüfungs- und Untersuchungspflicht verletzt habe.

E. 5.1 Zu den allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) gehört der in Art. 29 Abs. 2 BV besonders verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben unter anderem Anspruch auf Äusserungen zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Ab- nahme erheblicher Beweise und auf Mitwirkung an deren Erhebung (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; BERNHARD WALDMANN, in: Basler Kommentar, Bun- desverfassung, 2015, Art. 29 N 40 ff.). Die Behörde muss die Äusserungen der Parteien tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfin- dung angemessen berücksichtigen (vgl. Art. 29, 30 und 32 VwVG; BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E. 5.2 Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungs- grundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Be- hörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat.

F-5508/2021 Seite 15

E. 5.3 Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht folgt überdies aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV. Sie dient der rationalen und transparenten Entscheid- findung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die we- sentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Ein- griff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforde- rungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 629 ff.).

E. 5.4 Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhe- bung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Man- gel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rah- men eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2 m.H.).

E. 5.5.1 Wie in der Beschwerde zu Recht beanstandet wird, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung weder die Eingabe der Rechtsvertreterin vom 26. November 2021 noch das Schreiben des Bruders des Beschwer- deführers vom 2. Dezember 2021 berücksichtigt. So wurde hinsichtlich des Bruders einzig darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rah- men des rechtlichen Gehörs ausgeführt habe, sein Bruder lebe in der Schweiz. Vom Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sein Bruder nicht als Fami- lienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Zudem be- stünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verwandten. Somit lasse sich aus der Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz kein Zuständig- keitskriterium ableiten und die Zuständigkeit Italiens bleibe bestehen.

Abgesehen davon hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch die beim Dublin-Gespräch und in der Eingabe vom 26. November 2021 ge- schilderten Erlebnisse in Italien mit keinem Wort erwähnt, sondern es

F-5508/2021 Seite 16 wurde lediglich in pauschaler Weise festgehalten, dass der Beschwerde- führer im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingewandt habe, die Lebens- bedingungen in Italien seien sehr schlecht.

E. 5.5.2 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Vorbringen im Zusam- menhang mit der Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie dem in Italien Erlebten nicht konkret geprüft und dement- sprechend im angefochtenen Entscheid auch nicht angemessen berück- sichtigt. Sie hat damit den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ist ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund war es ihr im damaligen Verfahrensschritt nicht möglich, ihr Ermessen korrekt aus- zuüben und sich mit der Situation des Beschwerdeführers hinreichend aus- einanderzusetzen.

E. 5.5.3 Auf Vernehmlassungsstufe hat sich das SEM im Nachhinein ganz konkret mit der Eingabe des Bruders des Beschwerdeführers befasst und ist auf die darin geltend gemachten Vorbringen eingegangen. Ausserdem hat das SEM auf die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Äusserungen hinsichtlich seiner Erlebnisse in Italien Bezug genommen, in- dem es im Wesentlichen festhielt, Italien habe die Aufnahmerichtlinie um- gesetzt. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich an die zuständigen Be- hörden zu wenden, um sich über die Unterkunfts- und Verpflegungssitua- tion zu beschweren. Es gebe keinerlei Hinweise auf einen fehlenden Schutzwillen des italienischen Staates oder fehlenden Zugang zu Rechts- mitteln (vgl. vorn E. 4.3).

E. 5.6 In Anbetracht dessen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nachträglich die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderun- gen genügenden Weise dargelegt hat und dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts das Replikrecht gewährt wurde, kann der vorliegend festgestellte Mangel auf Beschwerdeebene als geheilt gelten. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach kein Anlass. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

E. 6 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentralein- heit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2021 in Italien aufgegriffen und daktyloskopiert worden war. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 6. Oktober 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die ita- lienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der festgeleg-

F-5508/2021 Seite 17 ten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit aner- kannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Vor diesem Hintergrund ist das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens des Beschwerdeführers ausgegangen. Dass er bisher in Italien kein Asylgesuch eingereicht hat, ist damit nicht von Belang. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbrin- gen nicht geeignet, an der Zuständigkeit Italiens etwas zu ändern. Sie be- gründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).

E. 7.1 Italien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich- tungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Per- sonen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) er- geben. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen dem- nach keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 mit Hinweis auf Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6).

E. 7.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Ver- mutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Wie soeben erwähnt, bedarf es hierfür aber

F-5508/2021 Seite 18 konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer E-937/2020 vom 24. Februar 2020 E. 5.4 m.H.).

E. 7.3 Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könn- ten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehen- den minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vo- rübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebe- dingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtli- nie). Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik, das Bundesverwaltungsgericht ist aber im Referenzurteil E-962/2019 zum Schluss gelangt, auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsu- chende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 – 6.4 des erwähnten Referenzurteils sowie etwa Urteile des BVGer F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5; F-5083/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4; F-5058/2020 vom

20. Oktober 2020 E. 4; F-4584/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2 und D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom

21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Ita- lien vor, indem zentrale Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» geändert und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implemen- tiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des «Salvini-Dekrets» geherrscht hat. Die Asylsuchenden werden für den Identifikationsprozess und die Gesundheitsuntersuchungen zur Feststellung allfälliger Schutzbedürftigkeit in Erstaufnahmezentren oder CAS untergebracht. Für das weitere Asylverfahren werden sie in das Auf- nahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazi- one) überführt. Das Zweitaufnahmesystem SAI, welches das SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stra- nieri non accompagnati) ablöst, bedeutet eine Rückkehr von einem zentra- lisierten und sicherheitsorientierten Ansatz der öffentlichen Aufnahmezen- tren hin zu einem von lokalen Behörden verwalteten, dezentralisierten und flächendeckenden Aufnahmesystem, ähnlich dem einstigen SPRAR (Sis- tema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati). Das SAI steht wieder

F-5508/2021 Seite 19 allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen, offen. Ziel des SAI ist es, die Asylsu- chenden zu betreuen und den schutzbedürftigen Asylsuchenden, insbe- sondere Familien, Dienstleistungen anzubieten, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Des Weiteren ermöglicht das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 den Asylsuchenden wieder, sich im kommunalen Einwohner- register registrieren zu lassen (Art. 3). Mit der Registrierung erhalten sie einen Ausländerausweis, der ihnen den Zugang zu den regionalen Dienst- leistungen, wie beispielsweise der medizinischen Versorgung, erleichtert (vgl. ausführlich Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5). Im Januar 2021 um- fasste das SAI 30'049 Unterbringungsplätze und 760 Projekte (vgl. a.a.O., E. 11.1). Angesichts dieser Umstände lässt sich vorliegend aus den Aus- führungen zur Situation in Italien und der Befürchtung, dort nicht angemes- sen medizinisch versorgt zu werden, nichts zugunsten des Beschwerde- führers ableiten. Ausserdem verfügt Italien über eine funktionierende Poli- zeibehörde, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt. Sollte der Beschwerdeführer sich in Italien vor Übergriffen durch die im vo- rinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene erwähnten Angehöri- gen der Mafia fürchten oder sogar solche erleiden, so steht es ihm frei, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Seine Asylgründe kann er bei den für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen italieni- schen Behörden vorbringen.

E. 7.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtli- chen Überstellungshindernisse gegeben.

E. 8.1 Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 9. November 2021 wurde der Beschwerdeführer auch zum medizinischen Sachverhalt befragt. Er er- klärte diesbezüglich, gesund zu sein. Er habe lediglich Scabies.

E. 8.2 Mit E-Mail vom 9. Dezember 2021 (SEM-act. 33/1) teilte die Pflege des Bundesasylzentrums dem SEM auf Nachfrage hin mit, der Beschwerde- führer habe an einer Scabieserkrankung gelitten; bis am 22. November 2021 habe er regelmässig Juckreiz gehabt. Ausserdem sei er wegen wie- derkehrender Rückenschmerzen am 7. Dezember 2021 beim Arzt gewe- sen. Hinsichtlich dieser Rückenschmerzen liess die Pflege dem SEM ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum zukommen, welches zum damaligen Zeitpunkt einzig den Behandlungsein- trag vom 7. Dezember 2021 enthielt (vgl. SEM-act. 32/1).

F-5508/2021 Seite 20 Aus dem mit der Replik eingereichten medizinischen Datenblatt, welches inzwischen mit den Behandlungseinträgen vom 28. Dezember 2021 und

25. Januar 2022 ergänzt wurde, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen starker Wirbelsäulenschmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich ärztliche Hilfe in Anspruch nahm. Es wurden ihm ein Lendenwirbelsäulen- syndrom und eine Lumbago ("Hexenschuss") diagnostiziert. Zudem wird im Datenblatt erwähnt, dass er unter persistierenden Angstattacken und unter Schlafstörungen, einhergehend mit Albträumen, leide. Es bestehe keine wahnhaft-paranoide Symptomatik. Der Patient sei traumatisiert, er sei (…) entführt und geschlagen worden. Er habe eine Psychotherapie ge- wünscht.

Der Beschwerdeführer erhielt entsprechende Medikamente und Schlaftee. Ausserdem wurden ihm Physiotherapie sowie für den Fall, dass es ihm psychisch schlechter gehen sollte, eine ambulante Psychotherapie emp- fohlen.

E. 8.3 Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen kein völkerrecht- liches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2715/2021 vom 11. März 2022 E. 9 m.H.) und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizi- nische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Stö- rungen umfasst, zugänglich zu machen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate Behandlung seiner ge- sundheitlichen Beeinträchtigungen verweigert würde. Im Bedarfsfall kann er sich an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden. Die in der Schweiz empfohlenen Therapien sind auch in Italien möglich. Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als zulässig.

E. 9 Gestützt auf die Ausführungen, wonach der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, ist sodann zu prüfen, ob die Anwesenheit dieses Bru- ders (E._______, geb. […] [N (…)]) einer Überstellung im Rahmen des vor- liegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erwähnten Ermessensdeterminanten (Schwangerschaft,

F-5508/2021 Seite 21 neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung, hohes Al- ter), welche eine Unterstützung seines Bruders erfordern würden, vorlie- gend nicht erfüllt. Ferner muss eine familiäre Bindung – ungeachtet des- sen, dass eine solche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers be- reits im Herkunftsland bestanden hat – verneint werden, zumal er erst am

2. Oktober 2021 in die Schweiz einreiste, während sein Bruder gemäss einem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) bereits am 21. August 2015 hierher gelangte. Dass der Bruder sich zufolge Gut- heissung seines Härtefallgesuchs am (…) rechtmässig in der Schweiz auf- hält (vgl. Eintrag im ZEMIS), für den Beschwerdeführer eine Vaterrolle in- nehat und ihm finanzielle wie auch psychische Unterstützung bieten kann, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

E. 10 Im vorliegenden Fall sind auch die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK nicht erfüllt.

E. 10.1 Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK erfasst zwar über die Kern- familie hinausgehend auch die Beziehungen zwischen allen nahen Ver- wandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Aller- dings setzt im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung – grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.).

E. 10.2 Vorliegend fehlt es indessen schon an einer gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung, da sich der Bruder – wie schon erwähnt – be- reits seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhält, während der Beschwer- deführer erst am 2. Oktober 2021 in die Schweiz einreiste. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen den Ge- schwistern ist nach dem Gesagten zu verneinen, weshalb eine Überstel- lung nach Italien keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt.

E. 11 Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begrün- dung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel – die Be- handlung seines Asylgesuchs in der Schweiz – erreichen, zumal die Dub- lin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall sind ebenso

F-5508/2021 Seite 22 keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt ge- mäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

E. 12 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer eine – indes inzwischen ge- heilte – Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt hat, ist eine entsprechende Verletzung festzustellen (vgl. vorn E. 5.6).

E. 13 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 20. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegen- dem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen.

E. 14 Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers aus- zugehen und die Beschwerde kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro- zessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen.

E. 15.1 Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerde- führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), angesichts der festgestellten Gehörsverletzung aber zu ermässigen (Art. 1–3 des Reglements vom

21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes- verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozess- führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wird, ist der Beschwer- deführer indessen von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.

E. 15.2 Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertre- tung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch

F-5508/2021 Seite 23 Art. 111ater AsylG).

(Dispositiv nächste Seite)

F-5508/2021 Seite 24

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut- geheissen.
  3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
  4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
  5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5508/2021 Urteil vom 2. Mai 2022 Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), alias B._______, geboren am (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Melek Kusoglu, Advokatin, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 8. Dezember 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein afghanischer Staatsangehöriger - suchte am 2. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2021 in Italien aufgegriffen und daktyloskopiert worden war. C. Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz am 6. Oktober 2021 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). D. D.a Beim Dublin-Gespräch vom 9. November 2021 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] [...]-23/2) machte der Beschwerdeführer geltend, er habe sein Heimatland zum zweiten Mal im Jahr 2021 verlassen. Über C._______ sei er (...) gereist. Sodann sei er mit einem Schiff nach Italien gelangt, wo er am 5. September 2021 erkennungsdienstlich erfasst worden sei. Er habe in Italien 27 Tage verbracht und sei in einem geschlossenen Camp gewesen. Am 2. Oktober 2021 sei er mit dem Zug in die Schweiz gekommen. D.b Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) führte der Beschwerdeführer aus, er habe in die Schweiz kommen wollen. In Italien sei er gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Man habe ihm gesagt, er könnte ins Gefängnis kommen und gefoltert werden, wenn er die Fingerabdrücke nicht abgebe. 20 Tage lang sei er zusammen mit etwa 20 anderen Personen in einem verlassenen Haus praktisch eingesperrt gewesen. Das Essen habe man ihm durch das Fenster gereicht. Er habe keine Eltern mehr, nur einen Bruder, der sich hier in der Schweiz aufhalte. Er würde gerne in dessen Nähe bleiben. E. Im Anschluss an ein mit dem Beschwerdeführer geführtes Zusatzgespräch liess die Rechtsvertreterin dem SEM mit Eingabe vom 26. November 2021 (SEM-act. 27/2) ergänzende Ausführungen zukommen. Sie wies im Wesentlichen darauf hin, dass sich der Beschwerdeführer in Italien aufgrund der dort herrschenden Zustände sehr schlecht gefühlt habe. Der Zugang zur medizinischen Versorgung sei ihm verwehrt worden. Er sei circa 20 Tage lang mit vielen weiteren ihm unbekannten Personen nahezu eingesperrt gewesen; sie hätten sehr wenig Essen bekommen. Er sei schliesslich gezwungen worden, die Fingerabdrücke abzugeben. Die Lage in Italien sei, wie mittlerweile bekannt, ausser Kontrolle. Allein der Gedanke, nochmals unter diesen Umständen leben zu müssen, beängstige und beunruhige den Beschwerdeführer sehr. Sein seit dem Jahr 2015 in der Schweiz lebender Bruder sei eine grosse Stütze für ihn, da die Eltern bereits verstorben seien. Der Bruder arbeite und sei gut integriert. Er übernehme neben der Bruder- auch eine Vaterrolle. Als der Bruder damals ausgereist sei, sei der Beschwerdeführer zu jung gewesen, um die Reise auf sich zu nehmen. Zurzeit besuche der Beschwerdeführer seinen Bruder wöchentlich. Auch in Afghanistan sei die Beziehung zwischen den Brüdern sehr innig gewesen. Es bestehe daher ein Abhängigkeitsverhältnis gemäss Art. 16 Dublin-III-VO. Obwohl die Asylgründe in diesem Verfahrensstadium nicht relevant seien, werde kurz darauf Bezug genommen, um so den Standpunkt des Beschwerdeführers besser zu verdeutlichen. Er sei von einer Mafiagruppe aus Afghanistan verfolgt worden. Als er (...) gewesen sei, habe man ihn entführt und als Geisel genommen. Die Gruppe habe ein Lösegeld in der Höhe von Fr. 6'000.- verlangt, welches der Bruder überwiesen habe. Während der Geiselnahme sei der Beschwerdeführer geschlagen worden. Nach seiner Freilassung habe er eine Anzeige erstattet, weshalb er weiterhin verfolgt werde. Diese Personen verfügten über ein grosses Netzwerk. Der Beschwerdeführer fühle sich daher in der Schweiz bei seinem Bruder in Sicherheit. Der Beschwerdeführer und seine Familie hätten sehr viel erlebt und die beiden Brüder möchten nun endlich beisammen sein. Es werde daher ein Selbsteintritt und die Eröffnung des nationalen Verfahrens beantragt. F. Mit Eingabe vom 3. Dezember 2021 reichte die Rechtsvertreterin dem SEM ein Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2021 (SEM-act. 28, ID-002) zu den Akten. Darin macht der Bruder namentlich geltend, er stehe finanziell auf eigenen Beinen und habe sich in der Schweiz integriert. Da ihre Eltern leider verstorben seien, sei der Beschwerdeführer nicht nur ein Bruder für ihn, sondern wie sein eigener Sohn. Er werde dem Beschwerdeführer alle Unterstützung biete, welche von ihm gefordert werde. Er könne ihm dabei helfen, sich rasch zu integrieren, die Sprache zu lernen und Arbeit zu finden. Diese Unterstützung werde der Beschwerdeführer in keinem anderen Land erhalten. Der Beschwerdeführer habe in Italien nie einen Asylantrag gestellt, sondern immer zu ihm in die Schweiz kommen wollen. Beim Gedanken an die italienisch/(...) Schlepper-Mafia laufe es ihm kalt den Rücken hinunter. Die Taten der Folterung seien mit Fotos festgehalten. Wenn der Beschwerdeführer von diesen Angehörigen der Mafia gefunden werde, würden sie ihn erneut foltern, erpressen oder sogar töten. Darüber hinaus sei auch das Integrations-, Bildungs- und Gesundheitssystem in Italien für Flüchtlinge nicht menschenwürdig. Zahlreiche Zeitungs- und Internetartikel würden auf diese gravierenden Schwachstellen verweisen. Der Beschwerdeführer könne weder lesen noch schreiben, wie solle er sich ohne jegliche Unterstützung integrieren können. Als er in die Schweiz gekommen sei, habe er eine grosse infizierte Wunde am Rücken gehabt, welche sofort vom medizinischen Fachpersonal behandelt worden sei. Italien kümmere es nicht, in welchem medizinischen Zustand sich ein Flüchtling befinde. Es werde darum ersucht, den Beschwerdeführer nicht wegzuweisen. G. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 - eröffnet am 10. Dezember 2021 (vgl. Empfangsbestätigung [SEM-act. 35/1]) - trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 2. Oktober 2021 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien, forderte den Beschwerdeführer - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. H. Mit Eingabe vom 17. Dezember 2021 liess der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen, es sei die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Dezember 2021 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und in der Schweiz ein materielles Asylverfahren durchzuführen. Eventualiter sei die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Dezember 2021 zur rechtsgenüglichen Sachverhaltsabklärung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Sinne einer vorsorglichen Massnahme sei der vorliegenden Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörde sei unverzüglich anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die Erteilung der aufschiebenden Wirkung entschieden habe. Es sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.Im Weiteren wurde der Verfahrensantrag gestellt, es seien die vorinstanzlichen Akten beizuziehen. I. Der zuständige Instruktionsrichter setzte am 20. Dezember 2021 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. J. Mit Verfügung vom 6. Januar 2022 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz gestützt auf Art. 57 Abs. 1 VwVG ein, zu den in der Beschwerde erhobenen Rügen Stellung zu nehmen. K. Mit Vernehmlassung vom 18. Januar 2022 hielt die Vorinstanz an ihrem Standpunkt fest. L. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 liess der Beschwerdeführer eine Replik einreichen, worin er an den Rechtsbegehren und den jeweiligen Erwägungen in der Beschwerde vollumfänglich festhält. Als Beilage wurde ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum mit Behandlungseinträgen vom 7. Dezember 2021 bis 25. Januar 2022 zu den Akten gelegt. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) wie das vorliegende sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend. 4. 4.1. Zur Begründung der angefochtenen Verfügung führte das SEM namentlich aus, die italienischen Behörden hätten sich innert Frist auf das Ersuchen gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO nicht vernehmen lassen. Somit liege gemäss dem Dublin-Assoziierungsabkommen die Zuständigkeit bei Italien, das weitere Verfahren des Beschwerdeführers durchzuführen. Vom Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sein Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO würden nur Ehegatten, nicht verheiratete Partner, welche eine dauerhafte Beziehung führten, und minderjährige Kinder als Familienangehörige gelten. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Aus der Anwesenheit des Bruders in der Schweiz lasse sich somit kein Zuständigkeitskriterium ableiten und die Zuständigkeit Italiens bleibe bestehen. Es gebe keine wesentlichen Gründe für die Annahme gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien Schwachstellen aufwiesen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen würden. Italien habe die Richtlinien 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie), 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) und 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie) umgesetzt.Italien sei sowohl Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Flüchtlingskonvention) als auch der EMRK. Es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte, dass sich Italien nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen halten und die Asyl- und Wegweisungsverfahren nicht korrekt durchführen würde. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Italien gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO und Art. 3 EMRK ausgesetzt werde, in eine existenzielle Notlage gerate oder ohne Prüfung seines Asylgesuchs und unter Verletzung des Non-Refoulement-Gebots in seinen Heimat- oder Herkunftsstaat überstellt werde. Zudem würden keine systemischen Mängel in Italiens Asyl- und Aufnahmesystem vorliegen. Das Dublin-System beruhe auf dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzten, an welche sie durch die Aufnahmerichtlinie und die Verfahrensrichtlinie gebunden seien. Die Schweizer Behörden könnten daher von der Einhaltung dieser Bedingungen durch Italien ausgehen. Zwar kenne Italien merkliche Probleme im Bereich der Aufnahmebedingungen für Asylsuchende; auf eine systematische Verletzung der Aufnahmerichtlinie könne allerdings nicht geschlossen werden. Da keine systematische Verletzung der erwähnten Rechtsnormen vorliege, sei die Einhaltung der in der Aufnahmerichtlinie vorgesehenen Verpflichtungen durch die italienischen Behörden anzunehmen. Zudem habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in der Rechtssache "Mohammed Hussein u.a. gegen die Niederlande und Italien" im Wesentlichen entschieden, dass die allgemeine Situation von Asylbewerbern in Italien nicht auf eine systematische Verletzung der Aufnahmebedingungen schliessen lasse (Antrag Nr. 27725/2010 vom 2. April 2013). In Anbetracht der Vermutung, dass Italien die genannte Richtlinie respektiere und soweit jemand nicht als vulnerabel gelte, benötige die Rückführung in einen Dublin-Mitgliedstaat keine vorgängigen zusätzlichen Abklärungen. Weitere Ermittlungen des Sachverhalts erschienen somit als unnötig. Den Akten lasse sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer gesund sei.In Würdigung der Akten und der vom Beschwerdeführer geäusserten Umstände würden keine Gründe vorliegen, die die Schweiz veranlassen müssten, die Souveränitätsklausel anzuwenden. Da Italien für das weitere Verfahren des Beschwerdeführers zuständig sei und die Schweiz die Souveränitätsklausel nicht anwende, werde auf sein Asylgesuch nicht eingetreten. Er sei deshalb zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet. Der Ausbruch des COVID-19 Virus sei von vorübergehender Dauer und stelle die Prämisse nicht in Frage, dass die Gesundheitsversorgung in Italien grundsätzlich gewährleistet sei. Es sei davon auszugehen, dass sich die Situation im Gesundheitswesen in allen europäischen Ländern - einschliesslich Italien - mit abnehmender Zahl der Neuinfektionen normalisieren werde. Der Vollzug der Wegweisung sei daher trotz geltender Reise-einschränkungen grundsätzlich zulässig und zumutbar. Wegen des COVID-19 Virus sei festzuhalten, dass eine Überstellung nach Italien erst dann durchgeführt werde, wenn eine solche wieder technisch möglich sei. Im Weiteren würden die mit der Überstellung beauftragten Behörden die besonderen Bedürfnisse des Beschwerdeführers - einschliesslich die der notwendigen medizinischen Versorgung, auch in Bezug auf die Corona-Problematik - berücksichtigen, sollte dies erforderlich sein. Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass sich die italienischen Behörden am 7. Dezember 2021 implizit als für den Beschwerdeführer zuständig erklärt hätten. 4.2. In der Beschwerde wird im Wesentlichen moniert, die Vorinstanz habe sich insbesondere nicht mit dem vorgebrachten Abhängigkeitsverhältnis zum in der Schweiz lebenden Bruder des Beschwerdeführers befasst, mithin auch nicht mit der Auswirkung dieser Beziehung auf den Ermessensentscheid betreffend humanitärer Selbsteintritt, weshalb sie den Sachverhalt nur unvollständig und somit unrichtig ermittelt und dadurch auch ihre Begründungspflicht verletzt habe. Sie habe sich in der angefochtenen Verfügung mit der Eingabe des Bruders des Beschwerdeführers (SEM-act. 28, ID-002) beziehungsweise derjenigen der Rechtsvertreterin (SEM-act. 27/2) nicht befasst. Beide Dokumente würden in der Verfügung mit keinem Wort erwähnt. Bezüglich des Bruders werde lediglich mit einem Satz erwähnt: "In dessen Rahmen [Dublin-Gespräch] führten Sie aus, Ihr Bruder lebe in der Schweiz", um danach eine theoretische Ausführung darüber zu machen, dass der Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Schliesslich werde knapp abgehandelt, es gebe keine Hinweise auf ein Abhängigkeitsverhältnis, wiederum ohne auf die in den genannten Eingaben vorgebrachten Argumente einzugehen. Eine solche pauschale Abhandlung sei in keiner Weise ausreichend und begründe daher die Nichtanwendung von Art. 16 Dublin-III-VO nicht rechtsgenüglich.Ferner sei auch anzumerken, es sei wiederum nur in einem Satz aufgenommen worden, der Beschwerdeführer habe eingewandt, in Italien seien die Lebensbedingungen schlecht. Dies sei insofern nicht zutreffend, als er im Dublin-Gespräch konkret ausgeführt habe, was er in Italien erlebt habe. In der Eingabe der Rechtsvertreterin vom 26. November 2021 sei Gleiches präzisiert worden. Zudem sei von der Gefahr, ausgehend von einer Gruppe von Schleppern, berichtet worden. Diese konkreten Informationen, also eben keine pauschalen Ausführungen zu den Lebensbedingungen in Italien, seien im Entscheid mit keinem Wort erwähnt. Die angefochtene Verfügung lasse schliesslich die gebotene Ermessensprüfung bezüglich Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vermissen. In diesem Zusammenhang wäre die gesamte Situation des Beschwerdeführers, so das bereits in Italien Erlebte, aber insbesondere die Abhängigkeit zu seinem Bruder zu behandeln gewesen. Die Vorinstanz habe keine vertiefte Ermessensabwägung vorgenommen, ob anstelle der Überstellung nach Italien ein humanitärer Selbsteintritt angezeigt gewesen wäre. Sie unterlasse wiederum eine individuell-konkrete Begründung, die aufzeigen würde, wie die Ermessensprüfung im konkreten Fall abgewogen worden sei. Nach dem Gesagten sei sowohl die Begründungspflicht als auch die Prüfungspflicht in verschiedener Hinsicht verletzt worden. Die familiäre Bindung zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder falle unter den Anwendungsbereich von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO. Beide Brüder würden die Wichtigkeit der Beziehung beschreiben und die Unterstützung durch den Bruder wäre für den Beschwerdeführer zwecks positiver Integration von unersetzbarem Wert. Die Vorinstanz verletze ihre Untersuchungspflicht, wenn sie den Sachverhalt im Hinblick auf die Souveränitätsklausel nicht rechtsgenüglich abkläre. Sie befasse sich in der Verfügung nicht konkret mit dieser Vorgabe, sondern habe einzig ausgeführt, es handle sich um eine Kann-Bestimmung, weshalb die Schweiz über einen Ermessensspielraum verfüge. Mit dieser Haltung begehe die Vorinstanz jedoch eine unzulässige Ermessensunterschreitung. Die Schweiz müsse im Sinne einer Gesamtbetrachtung - das auf der Flucht Erlebte, die familiäre Situation, die wichtige Beziehung zwischen den Brüdern, der sehr positive Integrationsverlauf des Bruders sowie die schwierige Situation für Asylsuchende in Italien - auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers gemäss Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 eintreten. Das Verhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder sei ungenügend erörtert und gewürdigt worden. Dies habe die Vorinstanz nachzuholen, weshalb das Verfahren zurückzuweisen sei. 4.3. In ihrer Vernehmlassung führt die Vorinstanz insbesondere aus, der Wunsch des Beschwerdeführers nach einem Verbleib bei seinem Bruder, der in der Schweiz über eine vorläufige Aufnahme respektive eine Härtefallregelung verfüge, sei aus persönlichen Gründen durchaus nachvollziehbar. Aus diesem Umstand könne der Beschwerdeführer rechtlich jedoch keinen Aufenthalt in der Schweiz ableiten, zumal Geschwister - vorliegend sein Bruder - nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelten würden. Dem Schreiben des Bruders könne nicht entnommen werden, dass zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Bruder ein besonders starkes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, welches gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Italien sprechen würde. Dies auch angesichts der Tatsache, dass die Brüder sehr lange getrennt gewesen seien. Der Beschwerdeführer habe die letzten sechs Jahre nicht in der Obhut seines Bruders verbracht, sondern habe sein Leben - mit all den persönlichen Herausforderungen - selbstständig gestaltet. Auch gebe es in diesem Zusammenhang keinerlei medizinische Hinweise, die auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis hinweisen und den Aufenthalt in der Schweiz zwingend rechtfertigen würden. Italien habe die Aufnahmerichtlinie umgesetzt. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, um sich über die Unterkunfts- und Verpflegungssituation zu beschweren. Es gebe keinerlei Hinweise auf einen fehlenden Schutzwillen des italienischen Staates oder fehlenden Zugang zu Rechtsmitteln. Weiter sei das italienische Asylverfahren nach wie vor pendent. Der Beschwerdeführer könne sich daher an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten oder falls er Hilfe bei der Arbeitssuche in Anspruch nehmen möchte. Es sei jedoch darauf hinzuweisen, dass in keinem Staat eine Garantie auf eine bezahlte Erwerbstätigkeit bestehe. Zusätzlich könne der Beschwerdeführer - ein weitgehend gesunder 21-jähriger afghanischer Staatsangehöriger - diesbezüglich bei einer der in Italien zahlreich vorhandenen karitativen Organisationen um Hilfe ersuchen. Es sei somit festzustellen, dass keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorliegen würden, der Beschwerdeführer könnte nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten. Das Dublin-System beruhe insbesondere auf dem Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten die minimalen Aufnahmebedingungen für Asylsuchende umsetzten, an welche sie durch die sogenannte Aufnahmerichtlinie und die sogenannte Asylverfahrensrichtlinie gebunden seien. Die Schweizer Behörden könnten daher von der Einhaltung dieser Bedingungen durch Italien ausgehen. Es bestünden schliesslich auch keine Hinweise darauf, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers wegen möglicher gesundheitlicher Probleme einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen könnte. Der Beschwerdeführer habe in der Schweiz nachweislich immer Zugang zu den von ihm beanspruchten Dienstleistungen im Rahmen der medizinischen Grundversorgung. In diesem Zusammenhang sei auch auf die auf den EGMR Bezug nehmende Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu verweisen, wonach "eine definierte Konstellation Schwerkranke betrifft, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde" (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). Eine solche Konstellation sei vorliegend nicht gegeben. In Anbetracht dessen sei davon auszugehen, dass das Aufnahmesystem in Italien gegebenenfalls angemessene medizinische Versorgungsleistungen erbringen könne und Zugang zu notwendiger medizinischer Behandlung für den Beschwerdeführer gewährleistet sei. 4.4. Replikweise wird im Wesentlichen entgegnet, dass zur Beurteilung, ob ein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis bestehe, auf eine Gesamtwürdigung des konkreten Einzelfalls abzustellen sei. Insbesondere könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei Fehlen von medizinischen Hinweisen kein rechtlich relevantes Abhängigkeitsverhältnis gegeben sei. Aufgrund äusserer Umstände seien die Brüder gezwungen gewesen, sechs Jahre voneinander getrennt zu leben. Der Beschwerdeführer sei bei der Ausreise seines Bruders viel zu jung gewesen, um die Reise auf sich zu nehmen. Dieser Umstand könne dem Beschwerdeführer nicht zu seinen Lasten entgegengehalten werden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe für ihn eine Vaterrolle inne und sehe ihn auch wie einen Sohn. Die Vorinstanz gehe allerdings nicht genügend auf diese Tatsache ein. Der Beschwerdeführer, ein 21-jähriger junger Erwachsener, sei auf die Unterstützung seines Bruders angewiesen und das Zusammensein der beiden Brüder sei für seine Entwicklung unabdingbar. Dem Umstand, dass der Bruder mittlerweile gut integriert sei, arbeite und den Beschwerdeführer in finanzieller und psychischer Hinsicht unterstützen könne, werde in der Vernehmlassung nicht Rechnung getragen. Zwar werde vorliegend die Beziehung zwischen den Brüdern thematisiert, es handle sich allerdings um eine Vater-Sohn-Beziehung, was entsprechend zu berücksichtigen sei. Im Sinne einer Gesamtbetrachtung sei Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden und das nationale Verfahren zu eröffnen. Entgegen der Ansicht der Vorinstanz bestehe kein Schutzwille des italienischen Staates und die Ergreifung von Rechtsmitteln sei dementsprechend leider nicht so einfach. Da es um die minimalen völkerrechtlichen Anforderungen gehe, dürfe das Risiko einer Rechtsverletzung nicht in Kauf genommen werden, umso mehr, wenn es sich um vulnerable Personen handle.Aus dem beigelegten medizinischen Datenblatt sei ersichtlich, dass der Beschwerdeführer unter psychischen Beeinträchtigungen leide und im Falle einer Verschlechterung eine Behandlung angezeigt sei. Die psychischen Beschwerden seien bis anhin nicht thematisiert worden. Zuletzt sei nicht ausser Acht zu lassen, dass der Beschwerdeführer in Italien Probleme mit einer Gruppe der Mafia habe und am Ursprung seiner Probleme einer grossen Gefahr ausgesetzt wäre.

5. Vorab ist auf die formellen Rügen einzugehen, wonach das SEM seine Begründungs-, Prüfungs- und Untersuchungspflicht verletzt habe. 5.1. Zu den allgemeinen Verfahrensgarantien (Art. 29 BV) gehört der in Art. 29 Abs. 2 BV besonders verankerte Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieser dient der Sachaufklärung und garantiert den Verfahrensbeteiligten ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht. Sie haben unter anderem Anspruch auf Äusserungen zur Sache vor Fällung des Entscheids, auf Abnahme erheblicher Beweise und auf Mitwirkung an deren Erhebung (vgl. BGE 140 I 99 E. 3.4; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar, Bundesverfassung, 2015, Art. 29 N 40 ff.). Die Behörde muss die Äusserungen der Parteien tatsächlich hören, ernsthaft prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigen (vgl. Art. 29, 30 und 32 VwVG; BGE 136 I 184 E. 2.2.1). 5.2. Das Verwaltungs- respektive Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG), wonach die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat. 5.3. Gemäss Art. 35 Abs. 1 VwVG sind Verfügungen zu begründen. Die Begründungspflicht folgt überdies aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör in Art. 29 Abs. 2 BV. Sie dient der rationalen und transparenten Entscheidfindung der Behörden und soll die Betroffenen in die Lage versetzen, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Die Behörde hat daher kurz die wesentlichen Überlegungen zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt. Je weiter der Entscheidungsspielraum, je komplexer die Sach- und Rechtslage und je schwerwiegender der Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person, desto höhere Anforderungen sind an die Begründung zu stellen (vgl. zum Ganzen BGE 137 II 266 E. 3.2; 136 I 229 E. 5.2; BVGE 2012/24 E. 3.2; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, N 629 ff.). 5.4. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs führt grundsätzlich zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz. Im Falle der Verletzung der Begründungspflicht kann der Mangel auf Rechtsmittelebene jedoch geheilt werden, wenn die Vorinstanz die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise darlegt und die Rechtsmittelinstanz der betroffenen Partei im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels die Möglichkeit einräumt, sich dazu zu äussern (vgl. BVGE 2013/34 E. 4.2 m.H.). 5.5. 5.5.1. Wie in der Beschwerde zu Recht beanstandet wird, hat das SEM in der angefochtenen Verfügung weder die Eingabe der Rechtsvertreterin vom 26. November 2021 noch das Schreiben des Bruders des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2021 berücksichtigt. So wurde hinsichtlich des Bruders einzig darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs ausgeführt habe, sein Bruder lebe in der Schweiz. Vom Umstand, dass er über Verwandte in der Schweiz verfüge, könne er nichts zu seinen Gunsten ableiten, da sein Bruder nicht als Familienangehöriger im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO gelte. Zudem bestünden auch keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Verwandten. Somit lasse sich aus der Anwesenheit seines Bruders in der Schweiz kein Zuständigkeitskriterium ableiten und die Zuständigkeit Italiens bleibe bestehen. Abgesehen davon hat die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch die beim Dublin-Gespräch und in der Eingabe vom 26. November 2021 geschilderten Erlebnisse in Italien mit keinem Wort erwähnt, sondern es wurde lediglich in pauschaler Weise festgehalten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des rechtlichen Gehörs eingewandt habe, die Lebensbedingungen in Italien seien sehr schlecht. 5.5.2. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz die Vorbringen im Zusammenhang mit der Anwesenheit des Bruders des Beschwerdeführers in der Schweiz sowie dem in Italien Erlebten nicht konkret geprüft und dementsprechend im angefochtenen Entscheid auch nicht angemessen berücksichtigt. Sie hat damit den Sachverhalt unvollständig abgeklärt und ist ihrer Begründungspflicht nicht nachgekommen. Vor diesem Hintergrund war es ihr im damaligen Verfahrensschritt nicht möglich, ihr Ermessen korrekt auszuüben und sich mit der Situation des Beschwerdeführers hinreichend auseinanderzusetzen. 5.5.3. Auf Vernehmlassungsstufe hat sich das SEM im Nachhinein ganz konkret mit der Eingabe des Bruders des Beschwerdeführers befasst und ist auf die darin geltend gemachten Vorbringen eingegangen. Ausserdem hat das SEM auf die vom Beschwerdeführer zu Protokoll gegebenen Äusserungen hinsichtlich seiner Erlebnisse in Italien Bezug genommen, indem es im Wesentlichen festhielt, Italien habe die Aufnahmerichtlinie umgesetzt. Es stehe dem Beschwerdeführer frei, sich an die zuständigen Behörden zu wenden, um sich über die Unterkunfts- und Verpflegungssituation zu beschweren. Es gebe keinerlei Hinweise auf einen fehlenden Schutzwillen des italienischen Staates oder fehlenden Zugang zu Rechtsmitteln (vgl. vorn E. 4.3). 5.6. In Anbetracht dessen, dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung nachträglich die Entscheidsgründe in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise dargelegt hat und dem Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts das Replikrecht gewährt wurde, kann der vorliegend festgestellte Mangel auf Beschwerdeebene als geheilt gelten. Für eine Rückweisung der Sache an die Vorinstanz besteht demnach kein Anlass. Der entsprechende Eventualantrag ist abzuweisen.

6. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 5. September 2021 in Italien aufgegriffen und daktyloskopiert worden war. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 6. Oktober 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Vor diesem Hintergrund ist das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des weiteren Verfahrens des Beschwerdeführers ausgegangen. Dass er bisher in Italien kein Asylgesuch eingereicht hat, ist damit nicht von Belang. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an der Zuständigkeit Italiens etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 7. 7.1. Italien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGerF-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 mit Hinweis auf Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). 7.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Wie soeben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer E-937/2020 vom 24. Februar 2020 E. 5.4 m.H.). 7.3. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik, das Bundesverwaltungsgericht ist aber im Referenzurteil E-962/2019 zum Schluss gelangt, auch nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 - 6.4 des erwähnten Referenzurteils sowie etwa Urteile des BVGer F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5; F-5083/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4; F-5058/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 4; F-4584/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2 und D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» geändert und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des «Salvini-Dekrets» geherrscht hat. Die Asylsuchenden werden für den Identifikationsprozess und die Gesundheitsuntersuchungen zur Feststellung allfälliger Schutzbedürftigkeit in Erstaufnahmezentren oder CAS untergebracht. Für das weitere Asylverfahren werden sie in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt. Das Zweitaufnahmesystem SAI, welches das SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati) ablöst, bedeutet eine Rückkehr von einem zentralisierten und sicherheitsorientierten Ansatz der öffentlichen Aufnahmezentren hin zu einem von lokalen Behörden verwalteten, dezentralisierten und flächendeckenden Aufnahmesystem, ähnlich dem einstigen SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati). Das SAI steht wieder allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen, offen. Ziel des SAI ist es, die Asylsuchenden zu betreuen und den schutzbedürftigen Asylsuchenden, insbesondere Familien, Dienstleistungen anzubieten, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Des Weiteren ermöglicht das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 den Asylsuchenden wieder, sich im kommunalen Einwohnerregister registrieren zu lassen (Art. 3). Mit der Registrierung erhalten sie einen Ausländerausweis, der ihnen den Zugang zu den regionalen Dienstleistungen, wie beispielsweise der medizinischen Versorgung, erleichtert (vgl. ausführlich Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5). Im Januar 2021 umfasste das SAI 30'049 Unterbringungsplätze und 760 Projekte (vgl. a.a.O., E. 11.1). Angesichts dieser Umstände lässt sich vorliegend aus den Ausführungen zur Situation in Italien und der Befürchtung, dort nicht angemessen medizinisch versorgt zu werden, nichts zugunsten des Beschwerdeführers ableiten. Ausserdem verfügt Italien über eine funktionierende Polizeibehörde, die sowohl als schutzwillig wie auch als schutzfähig gilt. Sollte der Beschwerdeführer sich in Italien vor Übergriffen durch die im vorinstanzlichen Verfahren und auf Beschwerdeebene erwähnten Angehörigen der Mafia fürchten oder sogar solche erleiden, so steht es ihm frei, sich an die zuständigen staatlichen Stellen zu wenden. Seine Asylgründe kann er bei den für sein Asyl- und Wegweisungsverfahren zuständigen italienischen Behörden vorbringen. 7.4. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben. 8. 8.1. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 9. November 2021 wurde der Beschwerdeführer auch zum medizinischen Sachverhalt befragt. Er erklärte diesbezüglich, gesund zu sein. Er habe lediglich Scabies. 8.2. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2021 (SEM-act. 33/1) teilte die Pflege des Bundesasylzentrums dem SEM auf Nachfrage hin mit, der Beschwerdeführer habe an einer Scabieserkrankung gelitten; bis am 22. November 2021 habe er regelmässig Juckreiz gehabt. Ausserdem sei er wegen wiederkehrender Rückenschmerzen am 7. Dezember 2021 beim Arzt gewesen. Hinsichtlich dieser Rückenschmerzen liess die Pflege dem SEM ein medizinisches Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum zukommen, welches zum damaligen Zeitpunkt einzig den Behandlungseintrag vom 7. Dezember 2021 enthielt (vgl. SEM-act. 32/1). Aus dem mit der Replik eingereichten medizinischen Datenblatt, welches inzwischen mit den Behandlungseinträgen vom 28. Dezember 2021 und 25. Januar 2022 ergänzt wurde, ergibt sich, dass der Beschwerdeführer wegen starker Wirbelsäulenschmerzen im Lendenwirbelsäulenbereich ärztliche Hilfe in Anspruch nahm. Es wurden ihm ein Lendenwirbelsäulensyndrom und eine Lumbago ("Hexenschuss") diagnostiziert. Zudem wird im Datenblatt erwähnt, dass er unter persistierenden Angstattacken und unter Schlafstörungen, einhergehend mit Albträumen, leide. Es bestehe keine wahnhaft-paranoide Symptomatik. Der Patient sei traumatisiert, er sei (...) entführt und geschlagen worden. Er habe eine Psychotherapie gewünscht. Der Beschwerdeführer erhielt entsprechende Medikamente und Schlaftee. Ausserdem wurden ihm Physiotherapie sowie für den Fall, dass es ihm psychisch schlechter gehen sollte, eine ambulante Psychotherapie empfohlen. 8.3. Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2715/2021 vom 11. März 2022 E. 9 m.H.) und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweigert würde. Im Bedarfsfall kann er sich an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden. Die in der Schweiz empfohlenen Therapien sind auch in Italien möglich. Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als zulässig.

9. Gestützt auf die Ausführungen, wonach der Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz lebe, ist sodann zu prüfen, ob die Anwesenheit dieses Bruders (E._______, geb. [...] [N (...)]) einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erwähnten Ermessensdeterminanten (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung, hohes Alter), welche eine Unterstützung seines Bruders erfordern würden, vorliegend nicht erfüllt. Ferner muss eine familiäre Bindung - ungeachtet dessen, dass eine solche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bereits im Herkunftsland bestanden hat - verneint werden, zumal er erst am 2. Oktober 2021 in die Schweiz einreiste, während sein Bruder gemäss einem Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) bereits am 21. August 2015 hierher gelangte. Dass der Bruder sich zufolge Gutheissung seines Härtefallgesuchs am (...) rechtmässig in der Schweiz aufhält (vgl. Eintrag im ZEMIS), für den Beschwerdeführer eine Vaterrolle innehat und ihm finanzielle wie auch psychische Unterstützung bieten kann, vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen.

10. Im vorliegenden Fall sind auch die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK nicht erfüllt. 10.1. Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK erfasst zwar über die Kernfamilie hinausgehend auch die Beziehungen zwischen allen nahen Verwandten, die in der Familie eine wesentliche Rolle spielen können. Allerdings setzt im Verhältnis zwischen diesen Verwandten ausserhalb der Kernfamilie die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.). 10.2. Vorliegend fehlt es indessen schon an einer gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung, da sich der Bruder - wie schon erwähnt - bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhält, während der Beschwerdeführer erst am 2. Oktober 2021 in die Schweiz einreiste. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen den Geschwistern ist nach dem Gesagten zu verneinen, weshalb eine Überstellung nach Italien keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt.

11. Der Beschwerdeführer möchte in der Schweiz bleiben. Mit seiner Begründung kann er insgesamt nicht das gewünschte Verfahrensziel - die Behandlung seines Asylgesuchs in der Schweiz - erreichen, zumal die Dublin-III-Verordnung den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. In seinem Fall sind ebenso keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).

12. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Wegweisung verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer eine - indes inzwischen geheilte - Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt hat, ist eine entsprechende Verletzung festzustellen (vgl. vorn E. 5.6).

13. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache ist der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Der am 20. Dezember 2021 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin und die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine neue Frist zur Ausreise anzusetzen. 14. Aufgrund der Akten ist von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen und die Beschwerde kann nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist demnach gutzuheissen. 15. 15.1. Ausgangsgemäss wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), angesichts der festgestellten Gehörsverletzung aber zu ermässigen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wird, ist der Beschwerdeführer indessen von der Bezahlung von Verfahrenskosten zu befreien. Das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden. 15.2. Dem Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszurichten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechtsvertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch Art. 111ater AsylG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gutgeheissen.

3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.

4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.

5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Fulvio Haefeli Karin Schnidrig Versand: