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F-444/2021

F-444/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-02-08 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Der Beschwerdeführer (iranischer Staatsangehöriger, geb. 1989) ersuchte am 9. November 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 19. Oktober 2020 in Italien registriert worden war. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 16. November 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. In der Schweiz habe er eine Schwester. In Europa habe er ansonsten niemanden. Wenn Italien ihn hätte aufnehmen wollen, hätten die Behörden ihn nicht aufgefordert, das Land zu verlassen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, seit zwei Jahren an einer Depression zu leiden, bisher sei es jedoch nicht nötig gewesen, eine Behandlung in Anspruch zu nehmen. C. Die italienischen Behörden nahmen zum Gesuch des SEM vom 17. November 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) innerhalb der geltenden Frist keine Stellung. D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (eröffnet am 25. Januar 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2021 (Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylverfahren einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 2. Februar 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor.

Erwägungen (22 Absätze)

E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).

E. 3.3 Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden.

E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.

E. 3.5 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, illegal nach Italien eingereist zu sein. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Aufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO grundsätzlich fest.

E. 4.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine Familienangehörige - seine Schwester - in der Schweiz, was die schweizerische Zuständigkeit begründe. Er leide an Depressionen, weshalb es wichtig sei, dass er in der Nähe seiner Schwester leben könne.

E. 4.2 Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO).

E. 4.3 Die Schwester des Beschwerdeführers - der gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) in der Schweiz Asyl gewährt wurde - fällt nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Auch bestehen keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester, so dass die entsprechenden (strengen) Voraussetzungen nicht näher geprüft werden müssen. Somit kann aus der Anwesenheit der Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz deren Zuständigkeit nicht begründet werden. Die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bleibt somit bestehen.

E. 5 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie Urteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zur Lage Asylsuchender in Italien keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

E. 6 Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist.

E. 6.1 Der Beschwerdeführer führt an, der Zugang zu psychischer Gesundheitsversorgung sei für Asylsuchende in Italien kaum möglich. Er leide seit Jahren unter Depressionen, weshalb er sich zurzeit in psychologischer Behandlung befinde und Medikamente einnehme. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 macht er geltend, die Schweizer Behörden seien verpflichtet, für erkrankte Asylsuchende, die nach der Ankunft in Italien auf medizinische Versorgung angewiesen seien, individuelle Zusicherungen betreffend Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen. Bei einer Überstellung nach Italien wäre er gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil in Bezug auf schwer erkrankte Asylsuchende, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, das SEM verpflichtet hat, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer fällt aber nicht in diese Kategorie. Die geltend gemachte Depression hat er nicht belegt. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern es sich dabei um eine schwere Erkrankung handelt. Offenbar leidet er bereits seit zwei Jahren daran, ohne dass beispielsweise seine Reisetätigkeit beeinträchtigt oder er deswegen auf eine spezielle und lückenlose medizinische Behandlung angewiesen gewesen wäre. Im Gegenteil: Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gab er zu Protokoll, er habe es bisher als nicht nötig erachtet, eine Behandlung in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf das seit dem zitierten Referenzurteil in Italien in Kraft getretene Gesetzesdekret Nr. 130/2020 zur Modifikation zentraler Bestimmungen des sogenannten Salvini-Dekrets einzugehen. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. D-2846/2020 E. 6.2.1). Bei dieser Sachlage kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3) darauf verzichtet werden, den vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten medizinischen Bericht abzuwarten.

E. 6.2 Im Weiteren werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden - sofern notwendig - vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO).

E. 6.3 Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Beschwerdeführers - seiner psychischen Erkrankung Rechnung getragen hat. Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nicht erkennbar. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen.

E. 6.4 Somit liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Italien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet.

E. 7 Die Beschwerde ist abzuweisen.

E. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 2. Februar 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.

E. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
  2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-444/2021 Urteil vom 8. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Maria Wende. Parteien A._______, geboren am (...), Iran, vertreten durch Shahryar Hemmaty, BBFM Beratung und Betreuung für Migranten, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 21. Januar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer (iranischer Staatsangehöriger, geb. 1989) ersuchte am 9. November 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Eurodac) ergab, dass er am 19. Oktober 2020 in Italien registriert worden war. B. Das SEM gewährte dem Beschwerdeführer am 16. November 2020 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien, dessen Zuständigkeit für die Behandlung des Asylgesuchs grundsätzlich in Frage komme. Der Beschwerdeführer führte aus, nicht dorthin zurückkehren zu wollen. In der Schweiz habe er eine Schwester. In Europa habe er ansonsten niemanden. Wenn Italien ihn hätte aufnehmen wollen, hätten die Behörden ihn nicht aufgefordert, das Land zu verlassen. Zu seinem Gesundheitszustand führte er aus, seit zwei Jahren an einer Depression zu leiden, bisher sei es jedoch nicht nötig gewesen, eine Behandlung in Anspruch zu nehmen. C. Die italienischen Behörden nahmen zum Gesuch des SEM vom 17. November 2020 um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) innerhalb der geltenden Frist keine Stellung. D. Mit Verfügung vom 21. Januar 2021 (eröffnet am 25. Januar 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 1. Februar 2021 (Postaufgabe) beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, auf das Asylverfahren einzutreten. Eventualiter sei die Sache zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung zurückzuweisen. Im Sinne vorsorglicher Massnahmen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über den Suspensiveffekt der Beschwerde entschieden habe. Schliesslich ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. F. Am 2. Februar 2021 ordnete die Instruktionsrichterin einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3. Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden. 3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 3.5. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, illegal nach Italien eingereist zu sein. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Aufnahmegesuch des SEM geäussert haben, steht die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO grundsätzlich fest. 4. 4.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe eine Familienangehörige - seine Schwester - in der Schweiz, was die schweizerische Zuständigkeit begründe. Er leide an Depressionen, weshalb es wichtig sei, dass er in der Nähe seiner Schwester leben könne. 4.2. Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen - ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat - der in seiner Eigenschaft als Begünstigter internationalen Schutzes in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO). 4.3. Die Schwester des Beschwerdeführers - der gemäss Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) in der Schweiz Asyl gewährt wurde - fällt nicht unter den Begriff der Familienangehörigen im Sinne von Art. 9 Dublin-III-VO (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). Auch bestehen keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne von Art. 16 Dublin-III-VO zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schwester, so dass die entsprechenden (strengen) Voraussetzungen nicht näher geprüft werden müssen. Somit kann aus der Anwesenheit der Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz deren Zuständigkeit nicht begründet werden. Die Zuständigkeit Italiens gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO bleibt somit bestehen.

5. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie Urteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Für eine Änderung der Rechtsprechung besteht auch in Würdigung der vom Beschwerdeführer gemachten Äusserungen zur Lage Asylsuchender in Italien keine Veranlassung. Folglich ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.

6. Nachfolgend ist zu prüfen, ob - wie beantragt - das Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO, konkretisiert in Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), auszuüben ist. 6.1. Der Beschwerdeführer führt an, der Zugang zu psychischer Gesundheitsversorgung sei für Asylsuchende in Italien kaum möglich. Er leide seit Jahren unter Depressionen, weshalb er sich zurzeit in psychologischer Behandlung befinde und Medikamente einnehme. Mit Verweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 macht er geltend, die Schweizer Behörden seien verpflichtet, für erkrankte Asylsuchende, die nach der Ankunft in Italien auf medizinische Versorgung angewiesen seien, individuelle Zusicherungen betreffend Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen. Bei einer Überstellung nach Italien wäre er gravierenden Menschenrechtsverletzungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt. Es trifft zu, dass das Bundesverwaltungsgericht im erwähnten Referenzurteil in Bezug auf schwer erkrankte Asylsuchende, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, das SEM verpflichtet hat, individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). Der Beschwerdeführer fällt aber nicht in diese Kategorie. Die geltend gemachte Depression hat er nicht belegt. Er zeigt auch nicht auf, inwiefern es sich dabei um eine schwere Erkrankung handelt. Offenbar leidet er bereits seit zwei Jahren daran, ohne dass beispielsweise seine Reisetätigkeit beeinträchtigt oder er deswegen auf eine spezielle und lückenlose medizinische Behandlung angewiesen gewesen wäre. Im Gegenteil: Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gab er zu Protokoll, er habe es bisher als nicht nötig erachtet, eine Behandlung in Anspruch zu nehmen. Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf das seit dem zitierten Referenzurteil in Italien in Kraft getretene Gesetzesdekret Nr. 130/2020 zur Modifikation zentraler Bestimmungen des sogenannten Salvini-Dekrets einzugehen. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist derzeit grundsätzlich gewährleistet, auch wenn es in der Praxis zu zeitlichen Verzögerungen kommen kann (vgl. D-2846/2020 E. 6.2.1). Bei dieser Sachlage kann in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. hierzu BGE 141 I 60 E. 3.3 oder BGE 136 I 229 E. 5.3) darauf verzichtet werden, den vom Beschwerdeführer in Aussicht gestellten medizinischen Bericht abzuwarten. 6.2. Im Weiteren werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, die italienischen Behörden - sofern notwendig - vorgängig in geeigneter Weise über allfällige spezifische medizinische Umstände des Beschwerdeführers informieren (Art. 31 f. Dublin-III-VO). 6.3. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Vorinstanz - entgegen der nicht näher begründeten Ansicht des Beschwerdeführers - seiner psychischen Erkrankung Rechnung getragen hat. Eine unvollständige Feststellung des Sachverhalts (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG) ist nicht erkennbar. Der Eventualantrag auf Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz ist deshalb abzuweisen. 6.4. Somit liegt kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor. Italien bleibt zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet.

7. Die Beschwerde ist abzuweisen. 7.1. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 2. Februar 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 7.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Die Verfahrenskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nachfolgende Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Maria Wende Versand: