Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Februar 2021 die Schweiz um Asyl. Dabei machte er geltend, am 12. Januar 2004 geboren und damit noch minderjährig zu sein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 2. November 2020 in Italien registriert worden war (SEM-act. 6). B. Anlässlich der nach den Modalitäten für unbegleitete, minderjährige Asylsuchende durchgeführten Erstbefragung am 22. Februar 2021 räumte der Beschwerdeführer ein, in Wirklichkeit im Jahr 1994 geboren und damit volljährig zu sein (SEM-act. 13 Ziff. 1.06). In der gleichen Befragung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer wendete gegen eine solche Überstellung ein, er sei in Italien von Kriminellen bedroht worden. Diese hätten ihn schon in Algerien bedroht und seinen Bruder getötet. Das Ganze habe einen Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit seines Vaters (...). Die italienischen Behörden könnten ihn nicht schützen, weil in Italien überall die Mafia sei. Da er keine Beweise habe und keine Namen nennen könne, habe er sich nur an das Personal des Asylzentrums und nicht an die Behörden gewandt (SEM-act. 13 Ziff. 8.01). Auf die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte er, es gehe ihm gut und er treibe viel Sport. Er habe keine gesundheitlichen Probleme, aber viel Angst, dass er nach Italien oder Algerien zurückgeschickt werden könnte. Deswegen sei sein physischer Zustand nicht gut (SEM-act. 13 Ziff. 8.02). C. Die italienischen Behörden nahmen zum Gesuch des SEM vom 22. Februar 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) innerhalb der dafür vorgesehenen Frist keine Stellung (SEM-act. 16 und 21). D. Mit Verfügung vom 26. April 2021 (eröffnet am 28. April 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 24). E. Am 28. April 2021 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder (SEM-act. 25). F. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2021 (Formularbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei seiner Beschwerde aufschiebenden Wirkung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Am 5. Mai 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2).
Erwägungen (23 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten.
E. 1.3 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1-3 AsylG ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und damit verknüpft die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist.
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden noch zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben gegenüber der Vorinstanz illegal über Italien in den Dublin-Raum gelangt. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO von einer Zuständigkeit Italiens aus und richtete ein entsprechendes Übernahmebegehren an diesen Dublin-Mitgliedstaat. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Aufnahmegesuch geäussert haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens fest (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Sie wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
E. 4 Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie Urteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Etwas anders wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Folglich bestand für die Vorinstanz kein Anlass zur Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung.
E. 5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre.
E. 5.1 Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf dieses Selbsteintrittsrecht und begründet das mit einer Angst vor Bedrohung und Verfolgung durch mafiöse Banden in Italien und damit, dass ihn diese Situation psychisch belaste; er finde keine Ruhe und werde verrückt, wenn er wieder nach Italien zurückgehen müsse. Die Angst, dort getötet zu werden, sei sehr gross.
E. 5.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301). Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der italienische Staat seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt.
E. 5.3 Auch ist anzunehmen, der italienische Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben.
E. 5.4 Schliesslich kann ganz allgemein davon ausgegangen werden, Italien verfüge über ein funktionierendes Polizeiwesen, das Willens und in der Lage ist, die Bewohnerinnen und Bewohner des Landes im Bedarfsfall zu schützen und Verbrechen wirksam zu bekämpfen.
E. 5.5 Die vom Beschwerdeführer für den Fall einer Überstellung geäusserten Befürchtungen rechtfertigen einen Selbsteintritt der Schweiz weder aus humanitären noch aus anderen Gründen. Der Beschwerdeführer gab in seiner Rechtsmitteleingabe selbst zu erkennen, dass er während seines kurzen Aufenthalts in Italien polizeiliche Hilfestellungen nicht in Anspruch genommen habe. Was die von ihm beschwerdeweise geltend gemachten - in einem engen Zusammenhang mit der behaupteten Bedrohungslage stehenden - psychischen Beeinträchtigungen betrifft, so haben diese ganz offensichtlich nicht ein Ausmass, welches geeignet wäre, für den Fall ihrer Nichtbeachtung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Dagegen spricht schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese nunmehr geltend gemachten Beeinträchtigungen selbst bei von ihm (...) (wegen einer Hauterkrankung) in Anspruch genommenen medizinischen Konsultationen nicht thematisierte. Eine rechtlich erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung würde voraussetzen, dass eine schwere Erkrankung vorliegt und für die betroffene Person im Falle der Abschiebung die reale Gefahr besteht, dass sich ihr Gesundheitszustand - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat -rasch und unwiederbringlich verschlechtert, intensive Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung zu befürchten wären (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 5.6 Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer F-444/2021 vom 8 Februar 2021 E. 6.1 in fine). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde.
E. 5.7 Festzuhalten gilt ferner, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Besonderheiten bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die Behörden des Aufnahmestaates vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Bedürfnisse informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
E. 6 Liegt somit kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor, so bleibt Italien zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet.
E. 7 Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
E. 7.1 Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 5. Mai 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden.
E. 7.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG abzuweisen.
E. 7.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 8 Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-2097/2021 Urteil vom 11. Mai 2021 Besetzung Einzelrichter Andreas Trommer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy. Parteien A._______, geboren am (...), Algerien, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 26. April 2021 / N_______. Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 10. Februar 2021 die Schweiz um Asyl. Dabei machte er geltend, am 12. Januar 2004 geboren und damit noch minderjährig zu sein (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 1). Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der Eurodac-Datenbank ergab, dass er am 2. November 2020 in Italien registriert worden war (SEM-act. 6). B. Anlässlich der nach den Modalitäten für unbegleitete, minderjährige Asylsuchende durchgeführten Erstbefragung am 22. Februar 2021 räumte der Beschwerdeführer ein, in Wirklichkeit im Jahr 1994 geboren und damit volljährig zu sein (SEM-act. 13 Ziff. 1.06). In der gleichen Befragung gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit der Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer wendete gegen eine solche Überstellung ein, er sei in Italien von Kriminellen bedroht worden. Diese hätten ihn schon in Algerien bedroht und seinen Bruder getötet. Das Ganze habe einen Zusammenhang mit der früheren Tätigkeit seines Vaters (...). Die italienischen Behörden könnten ihn nicht schützen, weil in Italien überall die Mafia sei. Da er keine Beweise habe und keine Namen nennen könne, habe er sich nur an das Personal des Asylzentrums und nicht an die Behörden gewandt (SEM-act. 13 Ziff. 8.01). Auf die Frage nach gesundheitlichen Beeinträchtigungen erklärte er, es gehe ihm gut und er treibe viel Sport. Er habe keine gesundheitlichen Probleme, aber viel Angst, dass er nach Italien oder Algerien zurückgeschickt werden könnte. Deswegen sei sein physischer Zustand nicht gut (SEM-act. 13 Ziff. 8.02). C. Die italienischen Behörden nahmen zum Gesuch des SEM vom 22. Februar 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) innerhalb der dafür vorgesehenen Frist keine Stellung (SEM-act. 16 und 21). D. Mit Verfügung vom 26. April 2021 (eröffnet am 28. April 2021) trat das SEM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete dessen Überstellung nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig ordnete es die Aushändigung der editionspflichtigen Akten an und wies darauf hin, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM-act. 24). E. Am 28. April 2021 legte die Rechtsvertretung das Mandat nieder (SEM-act. 25). F. Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz gelangte der Beschwerdeführer mit einer Rechtsmitteleingabe vom 4. Mai 2021 (Formularbeschwerde) an das Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte darin, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben. Es sei ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Ferner sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands. Eventualiter sei seiner Beschwerde aufschiebenden Wirkung zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Am 5. Mai 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2. Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Legitimation [Art. 48 Abs. 1 VwVG], Frist [Art. 108 Abs. 3 AsylG] und Form [Art. 52 VwVG] sind offensichtlich erfüllt. Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt nachfolgender Erwägung - einzutreten. 1.3. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide des SEM gestützt auf Art. 31a Abs. 1-3 AsylG ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl, die Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und damit verknüpft die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme waren demgegenüber im erstinstanzlichen Verfahren nicht zu prüfen. Sie können folglich nicht zum Thema des Beschwerdeverfahrens gemacht werden, weshalb auf die entsprechenden Rechtsbegehren nicht einzutreten ist. 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Die Beschwerde erweist sich - wie im Folgenden noch zu zeigen ist - als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). 3.3. Der Beschwerdeführer war gemäss eigenen Angaben gegenüber der Vorinstanz illegal über Italien in den Dublin-Raum gelangt. Die Vorinstanz ging deshalb zu Recht gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO von einer Zuständigkeit Italiens aus und richtete ein entsprechendes Übernahmebegehren an diesen Dublin-Mitgliedstaat. Nachdem die italienischen Behörden sich innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist nicht zum Aufnahmegesuch geäussert haben, steht die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens fest (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Sie wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.
4. Das Bundesverwaltungsgericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass das italienische Asylsystem - trotz punktueller Schwachstellen - keine systemischen Mängel im Sinn von Art. 3 Abs. 2 zweiter Satz Dublin-III-VO aufweist (vgl. Referenzurteil E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 sowie Urteil D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Etwas anders wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Folglich bestand für die Vorinstanz kein Anlass zur Übernahme der Zuständigkeit gestützt auf die genannte Bestimmung.
5. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. 5.1. Der Beschwerdeführer beruft sich sinngemäss auf dieses Selbsteintrittsrecht und begründet das mit einer Angst vor Bedrohung und Verfolgung durch mafiöse Banden in Italien und damit, dass ihn diese Situation psychisch belaste; er finde keine Ruhe und werde verrückt, wenn er wieder nach Italien zurückgehen müsse. Die Angst, dort getötet zu werden, sei sehr gross. 5.2. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 3. Januar 1967 (SR 0.142.301). Das Gericht geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass der italienische Staat seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt. 5.3. Auch ist anzunehmen, der italienische Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie, ABl. L 180/96 vom 29. Juni 2013) ergeben. 5.4. Schliesslich kann ganz allgemein davon ausgegangen werden, Italien verfüge über ein funktionierendes Polizeiwesen, das Willens und in der Lage ist, die Bewohnerinnen und Bewohner des Landes im Bedarfsfall zu schützen und Verbrechen wirksam zu bekämpfen. 5.5. Die vom Beschwerdeführer für den Fall einer Überstellung geäusserten Befürchtungen rechtfertigen einen Selbsteintritt der Schweiz weder aus humanitären noch aus anderen Gründen. Der Beschwerdeführer gab in seiner Rechtsmitteleingabe selbst zu erkennen, dass er während seines kurzen Aufenthalts in Italien polizeiliche Hilfestellungen nicht in Anspruch genommen habe. Was die von ihm beschwerdeweise geltend gemachten - in einem engen Zusammenhang mit der behaupteten Bedrohungslage stehenden - psychischen Beeinträchtigungen betrifft, so haben diese ganz offensichtlich nicht ein Ausmass, welches geeignet wäre, für den Fall ihrer Nichtbeachtung einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK zu begründen. Dagegen spricht schon die Tatsache, dass der Beschwerdeführer diese nunmehr geltend gemachten Beeinträchtigungen selbst bei von ihm (...) (wegen einer Hauterkrankung) in Anspruch genommenen medizinischen Konsultationen nicht thematisierte. Eine rechtlich erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung würde voraussetzen, dass eine schwere Erkrankung vorliegt und für die betroffene Person im Falle der Abschiebung die reale Gefahr besteht, dass sich ihr Gesundheitszustand - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat -rasch und unwiederbringlich verschlechtert, intensive Leiden oder eine erhebliche Verkürzung der Lebenserwartung zu befürchten wären (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.6. Im Übrigen verfügt Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. Urteil des BVGer F-444/2021 vom 8 Februar 2021 E. 6.1 in fine). Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Indizien dafür vor, dass Italien dem Beschwerdeführer eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. 5.7. Festzuhalten gilt ferner, dass die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, allfälligen medizinischen Besonderheiten bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die Behörden des Aufnahmestaates vorgängig in geeigneter Weise über spezifische medizinische Bedürfnisse informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO).
6. Liegt somit kein Grund für die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Dublin-III-VO oder von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 vor, so bleibt Italien zuständiger Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat die Überstellung nach Italien angeordnet.
7. Die Beschwerde ist aus den dargelegten Gründen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 7.1. Mit dem vorliegenden Urteil fällt der am 5. Mai 2021 angeordnete Vollzugsstopp dahin. Das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ist gegenstandslos geworden. 7.2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind. Mangels Erfüllung der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist das Gesuch um Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistands im Sinne von Art. 102m Abs. 1 Bst. a und Abs. 4 AsylG abzuweisen. 7.3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
8. Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Andreas Trommer Ulrike Raemy Versand: