Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren - Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG)
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 2.3 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet.
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) wie das vorliegende eines ist, sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 3.4 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.
E. 4 In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er leide unter Schmerzen aufgrund der Verletzungen, welche er während seines (Gefängnis-)Aufenthaltes in B._______ erlitten habe. Ausserdem sei er wegen seiner schlimmen Erlebnisse gestresst und psychisch angeschlagen. Sein Zustand habe sich seit Erhalt der angefochtenen Verfügung noch verschlimmert. Er sei sehr niedergeschlagen und es gehe ihm nicht gut. Die von seiner damaligen Rechtsvertretung beantragte psychiatrische/psychologische Abklärung habe nicht stattgefunden. Er habe in Italien keine Unterstützung bekommen, keinen Zugang zu Leistungen gehabt und sei auf sich alleine gestellt gewesen. Daher sei er in die Schweiz gekommen. Seine Schwester sei wie eine Mutter für ihn und er sei angesichts seines psychischen Zustands besonders auf sie angewiesen.Sodann sei allgemein bekannt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien stark eingeschränkt sei. Um sich zu registrieren, müsse man den legalen Aufenthalt nachweisen, was für viele Personen unmöglich sei. Einige Gemeinden seien der Ansicht, dass Asylsuchende erst ein Jahr nach Stellung des Asylantrags Anrecht auf Dienstleistungen durch den nationalen Gesundheitsdienst hätten und dass kein Anrecht auf einen Hausarzt bestehe. In ganz Italien sei es schwierig, Spezialisten zu finden und die Wartezeiten für medizinische Behandlungen oder Untersuchungen dauerten teilweise über ein Jahr. Ein weiteres Problem stellten die Kosten für Medikamente dar, da selbst Personen, welche im nationalen Gesundheitssystem registriert seien, nicht automatisch von deren Bezahlung befreit seien. Weiter bestünden systemische Mängel hinsichtlich der Unterbringung von Asylsuchenden sowie der Rechtsstaatlichkeit der Asylverfahren. Gemäss Einschätzungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gebe es Anhaltspunkte dafür, dass Geflüchtete ihren Unterkunftsplatz verlassen müssten, um Platz für Menschen aus der Ukraine zu schaffen. Hinzu komme, dass es gerade für Dublin-Rückkehrende schwierig sei, wieder in das Unterbringungssystem aufgenommen zu werden, da der Anspruch auf Unterbringung entzogen werden könne, etwa wenn Italien zwischenzeitlich verlassen worden sei. Mit dem Verlust des Unterbringungsplatzes falle auch die gesundheitliche Versorgung weg. Laut Berichten von Médecins Sans Frontières lebten schätzungsweise 10'000 Personen (Asylsuchende und Inhabende des Schutzstatus) ausserhalb des Aufnahmesystems. Weiter habe die Vorinstanz die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung in keiner Weise berücksichtigt. Aufgrund der dargelegten Umstände sei das SEM anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Sachverhalt vollständig abzuklären und die von der damaligen Rechtsvertretung beantragte psychiatrische/psychologische Abklärung vorzunehmen.
E. 5 Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 in Italien aufgegriffen und daktyloskopiert worden war. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 19. Juli 2022 um dessen Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Ersuchen innert der festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Vor diesem Hintergrund ist das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ausgegangen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an der Zuständigkeit Italiens etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1).
E. 6.1 Italien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 mit Hinweis auf Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6).
E. 6.2 Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Wie soeben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer E-937/2020 vom 24. Februar 2020 E. 5.4 m.H.).
E. 6.3 Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligenvorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik. Das Bundesverwaltungsgericht ist aber im Referenzurteil E-962/2019 zum Schluss gelangt, selbst nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 - 6.4 des erwähnten Referenzurteils sowie etwa Urteile des BVGer F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5; F-5083/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4;F-5058/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 4; F-4584/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2 und D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Am 20. Dezember 2020 ist zudem das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Letzteres sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» geändert und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurden. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des «Salvini-Dekrets» bestanden hat. Die Asylsuchenden werden für den Identifikationsprozess und die Gesundheitsuntersuchungen zur Feststellung allfälliger Schutzbedürftigkeit in Erstaufnahmezentrenoder CAS untergebracht. Für das weitere Asylverfahren werden sie in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt. Das Zweitaufnahmesystem SAI, welches das SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati) ablöst, bedeutet eine Rückkehr von einem zentralisierten und sicherheitsorientierten Ansatz der öffentlichen Aufnahmezentren hin zu einem von lokalen Behörden verwalteten, dezentralisierten und flächendeckenden Aufnahmesystem, ähnlich dem einstigen SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati). Das SAI steht wieder allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen, offen. Ziel des SAI ist es, die Asylsuchenden zu betreuen und den schutzbedürftigen Asylsuchenden, insbesondere Familien, Dienstleistungen anzubieten, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Des Weiteren ermöglicht das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 den Asylsuchenden wieder, sich im kommunalen Einwohnerregister registrieren zu lassen (Art. 3). Mit der Registrierung erhalten sie einen Ausländerausweis, der ihnen den Zugang zu den regionalen Dienstleistungen, wie beispielsweise der medizinischen Versorgung, erleichtert (vgl. ausführlich Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5). Im Januar 2021 umfasste das SAI 30'049 Unterbringungsplätze und 760 Projekte (vgl. a.a.O., E. 11.1). Angesichts dieser Umstände kann der Beschwerdeführer aus den in der Beschwerde zitierten Quellen und den Ausführungen zur Situation Asylsuchender in Italien nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da das Zweitaufnahmesystem SAI auch ihm offensteht, erweist sich seine Befürchtung, bei einer Wegweisung nach Italien keinen Zugang zu einem rechtsstaatlich korrekten Asylverfahren und einer Unterbringung zu haben, als unbegründet. Da er sich im kommunalen Einwohnerregister eintragen lassen kann und damit unter anderem Zugang zu medizinischer Versorgung erhält, vermag er auch aus seinem Vorbringen, mangels einer Unterkunft keinen Zugang zu gesundheitlicher Betreuung zu haben, nichts für sich abzuleiten.
E. 6.4 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben.
E. 7.1 Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 13. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer auch zum medizinischen Sachverhalt befragt. Er erklärte diesbezüglich, körperlich zwar gesund zu sein. Als Folge der Erlebnisse in B._______ habe er aber Narben am Oberarm und am Rücken. Diese Beeinträchtigungen würden etwa bei Kälte schmerzen. Wegen des in B._______ Erlebten sei er zudem psychisch angeschlagen. Die beim Gespräch anwesende Rechtsvertretung beantragte eine psychologische Abklärung. Sie wiederholte diesen Antrag nochmals mit Schreiben an das SEM vom 15. Juli 2022.
E. 7.2 Abklärungen des SEM bei den internen Pflegefachkräften des Bun-desasylzentrums haben ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen der anlässlich des Dublin-Gesprächs erwähnten Probleme nie bei der Pflege vorstellig geworden sei. Er sei wegen einer Warze an der Unterlippe am 11. August 2022 beim Zentrumsarzt gewesen. Wegen dieser Warze komme er täglich an den Schalter, da sie immer wieder blute und ihm beim Essen und Sprechen Schwierigkeiten bereite. Da Salben nicht viel helfen würden, solle die Warze nun vereist werden (vgl. SEM-act. 22/3). Ausser dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum, welches den Behandlungseintrag vom 11. August 2022 enthält (vgl. SEM-act. 21/1), sind keine ärztlichen Unterlagen aktenkundig.
E. 7.3 Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer die bereits beim Dublin-Gespräch erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und weist ergänzend darauf hin, dass sich sein Zustand seit Erhalt der angefochtenen Verfügung noch verschlechtert habe.
E. 7.4 Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2715/2021 vom 11. März 2022 E. 9 m.H.) und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweigert würde. Im Bedarfsfall kann er sich an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden. Sollte die Warze noch nicht entfernt worden sein, wird eine Vereisung auch in Italien möglich sein. Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als zulässig. Vor dem Hintergrund, dass er gegenüber dem Pflegepersonal im Bundes-asylzentrum keinerlei psychische Probleme erwähnte, obwohl er von der damaligen Rechtsvertretung angehalten wurde, sich weiterhin an die Pflege zu wenden, ist davon auszugehen, dass von seiner Seite kein dringender Bedarf an einer psychiatrischen/psychologischen Abklärung besteht. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine entsprechende Abklärung verzichtet hat, und es besteht kein Anlass, die Angelegenheit zur Vornahme einer solchen an sie zurückzuweisen.
E. 8 Gestützt auf die Ausführungen, wonach eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz leben würden, ist sodann zu prüfen, ob die Anwesenheit dieser Geschwister (E._______, geb. [...][N (...)]; F._______, geb. [...] [N (...)]) einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht. Vorab gilt es festzustellen, dass es sich bei Geschwistern nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt. Im Weiteren sind vorliegend die in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erwähnten Ermessensdeterminanten (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung, hohes Alter), welche eine Unterstützung der Geschwister erfordern würden, nicht erfüllt. Ferner muss eine familiäre Bindung - ungeachtet dessen, dass eine solche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bereits im Herkunftsland zur Schwester bestanden hat und wohl auch zum Bruder bestanden haben dürfte - verneint werden, zumal der Beschwerdeführer erst am 4. Juli 2022 in die Schweiz einreiste, während seine Schwester bereits am 13. August 2012 (vgl. Kopie ihres Ausweises für einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling [SEM-act. 6/1]) und sein Bruder am 18. August 2014 (vgl. Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]) hierher gelangten. Dass die Schwester am 3. Juni 2014 vorläufig aufgenommen (vgl. SEM-act. 6/1) und dem Bruder am 14. Oktober 2014 Asyl gewährt wurde (vgl. Eintrag im ZEMIS), vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Ebenso wenig der Umstand, dass die Schwester für den Beschwerdeführer eine Mutterrolle innegehabt habe und ihm Unterstützung bieten könne.
E. 9 Im vorliegenden Fall sind auch die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK nicht erfüllt.
E. 9.1 Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK erfasst zwar über die Kernfamilie hinausgehend unter gewissen Voraussetzungen auch die Beziehungen zwischen nahen Verwandten. Allerdings setzt die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit unter nahen Verwandten gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.).
E. 9.2 Vorliegend fehlt es indessen schon an einer gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung, da sich der Bruder und die Schwester - wie erwähnt - bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalten, während der Beschwerdeführer erst am 4. Juli 2022 einreiste. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen den Geschwistern ist nach dem Gesagten zu verneinen, weshalb eine Überstellung nach Italien keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt.
E. 10 Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. An dieser Einschätzung kann der Wunsch des Beschwerdeführers, hier Fuss zu fassen, nichts ändern. Im Fall des Beschwerdeführers sind überdies keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
E. 11 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Italien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Angesichts dessen kommt eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz nicht in Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
E. 12 Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 10. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 13.1 Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt.
E. 13.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-4537/2022 Urteil vom 14. Oktober 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig. Parteien A._______, geboren am (...), Eritrea, (...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2022 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer - ein eritreischer Staatsangehöriger - suchte am 4. Juli 2022 in der Schweiz um Asyl nach. B. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass er am 7. Juni 2022 in Italien aufgegriffen und daktyloskopiert worden war. C. C.a Beim Dublin-Gespräch vom 13. Juli 2022 (Akten der Vorinstanz [SEM-act.] 14/2) machte er geltend, er habe sich auf seinem Reiseweg ungefähr ein Jahr lang in B._______ aufgehalten, fünf Monate in einem Gefängnis, die restliche Zeit in einer geschlossenen Halle. Es sei sehr schwierig gewesen. Er sei geschlagen und verletzt worden. Anfang Juni 2022 sei er von B._______ (...) gelangt, wo man ihn daktyloskopiert habe. Anschliessend sei er auf das Festland gekommen. Anfang Juli 2022 habe er sodann in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt. Seine Schwester lebe schon lange hier. C.b Im Rahmen des ihm von der Vorinstanz gleichzeitig gewährten rechtlichen Gehörs zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens beziehungsweise zur Wegweisung dorthin und zu einem Nichteintretensentscheid gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) führte der Beschwerdeführer aus, er wolle nicht nach Italien zurückkehren. Er habe Familienangehörige in der Schweiz, weshalb dieses Land von Anfang an sein Zielland gewesen sei. In C._______ lebe zwar auch eine Schwester, er sei aber zu seiner Schwester in die Schweiz gekommen. Diese habe ihn ab dem zweiten Lebensjahr grossgezogen. Die Verbindung zu ihr sei eng, sie sei wie eine Mutter gewesen. Er habe auch einen Bruder in der Schweiz. Als er in Italien eingetroffen sei, habe er weder medizinische Versorgung noch anderweitige Unterstützung erhalten, obwohl er nach diesem Jahr in B._______ psychisch angeschlagen sei. Seine Schwester in der Schweiz könnte ihn hinsichtlich seines psychischen Zustands unterstützen und ihm auch helfen, hier Fuss zu fassen. In Italien würde er in die Perspektivlosigkeit fallen, weshalb es für ihn wichtig sei, in der Nähe seiner Familienangehörigen zu sein. D. Mit Schreiben vom 15. Juli 2022 an die Vorinstanz betonte die damals zugewiesene Rechtsvertretung, dass der Beschwerdeführer psychisch sehr angeschlagen sei. Sie habe ihn angehalten, sich weiterhin an die Pflege zu wenden. Obwohl bereits anlässlich des Dublin-Gesprächs ein entsprechender Antrag gestellt worden sei, werde hiermit nochmals um psychiatrische/psychologische Begutachtung des Mandanten ersucht. Aufgrund seines Zustands werde eine Wegweisung nach Italien wegen der dortigen prekären Verhältnisse und fehlenden medizinischen Unterstützung für unzumutbar gehalten. Beim Mandanten handle es sich offensichtlich um eine vulnerable Person. Hier in der Schweiz würde er insbesondere von seiner Schwester Unterstützung erhalten. Zu dieser bestehe ein besonderes Verhältnis, zumal sie wie eine Mutter für ihn sei und ihn grossgezogen habe. Es werde daher beantragt, auf das Asylgesuch in der Schweiz einzutreten. E. Gestützt auf den Eurodac-Treffer ersuchte die Vorinstanz am 19. Juli 2022 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom 29.6.2013 (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der festgelegten Frist unbeantwortet. F. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2022 trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2022 nicht ein, verfügte die Wegweisung nach Italien, forderte ihn - unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, beauftragte den Kanton D._______ mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, eine allfällige Beschwerde gegen die Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung. G. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2022 teilte die Rechtsvertretung dem Beschwerdeführer mit, dass aus ihrer Sicht eine Beschwerde keine Chancen auf Erfolg habe, weshalb sie ihr Mandat niederlege und keine Beschwerde einreichen werde (vgl. Beschwerdebeilage in den Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). H. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 (Poststempel vom 8. Oktober 2022) erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-instanz anzuweisen, ihre Pflicht oder ihr Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorliegendes Asylverfahren für zuständig zu erklären. Eventualiter sei der Entscheid der Vorinstanz aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhaltsabklärungen an sie zurückzuweisen. Es sei im Sinne vorsorglicher Massnahmen die aufschiebende Wirkung zu erteilen und die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe. Es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. I. Die Instruktionsrichterin setzte am 10. Oktober 2022 gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 Abs. 3 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 2. 2.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 2.3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 3.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) wie das vorliegende eines ist, sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Staat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4. Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert und das SEM kann das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Stehen völkerrechtliche Vollzugshindernisse einer Überstellung entgegen, ist ein Selbsteintritt zwingend.
4. In der Rechtsmitteleingabe macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er leide unter Schmerzen aufgrund der Verletzungen, welche er während seines (Gefängnis-)Aufenthaltes in B._______ erlitten habe. Ausserdem sei er wegen seiner schlimmen Erlebnisse gestresst und psychisch angeschlagen. Sein Zustand habe sich seit Erhalt der angefochtenen Verfügung noch verschlimmert. Er sei sehr niedergeschlagen und es gehe ihm nicht gut. Die von seiner damaligen Rechtsvertretung beantragte psychiatrische/psychologische Abklärung habe nicht stattgefunden. Er habe in Italien keine Unterstützung bekommen, keinen Zugang zu Leistungen gehabt und sei auf sich alleine gestellt gewesen. Daher sei er in die Schweiz gekommen. Seine Schwester sei wie eine Mutter für ihn und er sei angesichts seines psychischen Zustands besonders auf sie angewiesen.Sodann sei allgemein bekannt, dass der Zugang zur Gesundheitsversorgung in Italien stark eingeschränkt sei. Um sich zu registrieren, müsse man den legalen Aufenthalt nachweisen, was für viele Personen unmöglich sei. Einige Gemeinden seien der Ansicht, dass Asylsuchende erst ein Jahr nach Stellung des Asylantrags Anrecht auf Dienstleistungen durch den nationalen Gesundheitsdienst hätten und dass kein Anrecht auf einen Hausarzt bestehe. In ganz Italien sei es schwierig, Spezialisten zu finden und die Wartezeiten für medizinische Behandlungen oder Untersuchungen dauerten teilweise über ein Jahr. Ein weiteres Problem stellten die Kosten für Medikamente dar, da selbst Personen, welche im nationalen Gesundheitssystem registriert seien, nicht automatisch von deren Bezahlung befreit seien. Weiter bestünden systemische Mängel hinsichtlich der Unterbringung von Asylsuchenden sowie der Rechtsstaatlichkeit der Asylverfahren. Gemäss Einschätzungen der Schweizerischen Flüchtlingshilfe gebe es Anhaltspunkte dafür, dass Geflüchtete ihren Unterkunftsplatz verlassen müssten, um Platz für Menschen aus der Ukraine zu schaffen. Hinzu komme, dass es gerade für Dublin-Rückkehrende schwierig sei, wieder in das Unterbringungssystem aufgenommen zu werden, da der Anspruch auf Unterbringung entzogen werden könne, etwa wenn Italien zwischenzeitlich verlassen worden sei. Mit dem Verlust des Unterbringungsplatzes falle auch die gesundheitliche Versorgung weg. Laut Berichten von Médecins Sans Frontières lebten schätzungsweise 10'000 Personen (Asylsuchende und Inhabende des Schutzstatus) ausserhalb des Aufnahmesystems. Weiter habe die Vorinstanz die drohende Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Kettenabschiebung in keiner Weise berücksichtigt. Aufgrund der dargelegten Umstände sei das SEM anzuweisen, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und das Asylgesuch in der Schweiz zu behandeln. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen, um den Sachverhalt vollständig abzuklären und die von der damaligen Rechtsvertretung beantragte psychiatrische/psychologische Abklärung vorzunehmen.
5. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass der Beschwerdeführer am 7. Juni 2022 in Italien aufgegriffen und daktyloskopiert worden war. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen Behörden am 19. Juli 2022 um dessen Übernahme im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden liessen das Ersuchen innert der festgelegten Frist unbeantwortet, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Vor diesem Hintergrund ist das SEM zu Recht von der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Beschwerdeführers ausgegangen. Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, sind die dargelegten Vorbringen nicht geeignet, an der Zuständigkeit Italiens etwas zu ändern. Sie begründen auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1). 6. 6.1. Italien ist Vertragsstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. Das italienische Asylverfahren und Aufnahmesystem weisen demnach keine systemischen Mängel auf (vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 9.1 mit Hinweis auf Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3 und Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). 6.2. Der Beschwerdeführer hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn aufzunehmen und in der Folge seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien würde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall widerlegt werden. Wie soeben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise, die gegebenenfalls vom Betroffenen glaubhaft darzutun sind (vgl. Urteil des BVGer E-937/2020 vom 24. Februar 2020 E. 5.4 m.H.). 6.3. Der Beschwerdeführer hat nicht geltend gemacht, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Im Weiteren gibt es auch keine konkreten Hinweise für die Annahme, Italien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligenvorübergehenden Einschränkung steht es ihm offen, sich an die zuständigen italienischen Behörden zu wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einzufordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). Das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus steht zwar in der Kritik. Das Bundesverwaltungsgericht ist aber im Referenzurteil E-962/2019 zum Schluss gelangt, selbst nach Erlass und Umsetzung des «Salvini-Dekrets» sei das Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO, welche die staatliche Unterstützung Italiens und dessen Einrichtungen für Asylsuchende betreffen, zu verneinen (vgl. ausführlich E. 6.1 - 6.4 des erwähnten Referenzurteils sowie etwa Urteile des BVGer F-444/2021 vom 8. Februar 2021 E. 5; F-5083/2020 vom 22. Oktober 2020 E. 4;F-5058/2020 vom 20. Oktober 2020 E. 4; F-4584/2020 vom 17. September 2020 E. 5.2 und D-2846/2020 vom 16. Juli 2020 E. 6.1). Am 20. Dezember 2020 ist zudem das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Letzteres sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des «Salvini-Dekrets» geändert und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurden. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des «Salvini-Dekrets» bestanden hat. Die Asylsuchenden werden für den Identifikationsprozess und die Gesundheitsuntersuchungen zur Feststellung allfälliger Schutzbedürftigkeit in Erstaufnahmezentrenoder CAS untergebracht. Für das weitere Asylverfahren werden sie in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt. Das Zweitaufnahmesystem SAI, welches das SIPROIMI (Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e minori stranieri non accompagnati) ablöst, bedeutet eine Rückkehr von einem zentralisierten und sicherheitsorientierten Ansatz der öffentlichen Aufnahmezentren hin zu einem von lokalen Behörden verwalteten, dezentralisierten und flächendeckenden Aufnahmesystem, ähnlich dem einstigen SPRAR (Sistema di protezione per richiedenti asilo e rifugiati). Das SAI steht wieder allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen, offen. Ziel des SAI ist es, die Asylsuchenden zu betreuen und den schutzbedürftigen Asylsuchenden, insbesondere Familien, Dienstleistungen anzubieten, die auf ihre Bedürfnisse zugeschnitten sind. Des Weiteren ermöglicht das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 den Asylsuchenden wieder, sich im kommunalen Einwohnerregister registrieren zu lassen (Art. 3). Mit der Registrierung erhalten sie einen Ausländerausweis, der ihnen den Zugang zu den regionalen Dienstleistungen, wie beispielsweise der medizinischen Versorgung, erleichtert (vgl. ausführlich Referenzurteil F-6330/2020 E. 10.5). Im Januar 2021 umfasste das SAI 30'049 Unterbringungsplätze und 760 Projekte (vgl. a.a.O., E. 11.1). Angesichts dieser Umstände kann der Beschwerdeführer aus den in der Beschwerde zitierten Quellen und den Ausführungen zur Situation Asylsuchender in Italien nichts zu seinen Gunsten ableiten. Da das Zweitaufnahmesystem SAI auch ihm offensteht, erweist sich seine Befürchtung, bei einer Wegweisung nach Italien keinen Zugang zu einem rechtsstaatlich korrekten Asylverfahren und einer Unterbringung zu haben, als unbegründet. Da er sich im kommunalen Einwohnerregister eintragen lassen kann und damit unter anderem Zugang zu medizinischer Versorgung erhält, vermag er auch aus seinem Vorbringen, mangels einer Unterkunft keinen Zugang zu gesundheitlicher Betreuung zu haben, nichts für sich abzuleiten. 6.4. Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. Es sind ferner auch keine individuellen völkerrechtlichen Überstellungshindernisse gegeben. 7. 7.1. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs vom 13. Juli 2022 wurde der Beschwerdeführer auch zum medizinischen Sachverhalt befragt. Er erklärte diesbezüglich, körperlich zwar gesund zu sein. Als Folge der Erlebnisse in B._______ habe er aber Narben am Oberarm und am Rücken. Diese Beeinträchtigungen würden etwa bei Kälte schmerzen. Wegen des in B._______ Erlebten sei er zudem psychisch angeschlagen. Die beim Gespräch anwesende Rechtsvertretung beantragte eine psychologische Abklärung. Sie wiederholte diesen Antrag nochmals mit Schreiben an das SEM vom 15. Juli 2022. 7.2. Abklärungen des SEM bei den internen Pflegefachkräften des Bun-desasylzentrums haben ergeben, dass der Beschwerdeführer wegen der anlässlich des Dublin-Gesprächs erwähnten Probleme nie bei der Pflege vorstellig geworden sei. Er sei wegen einer Warze an der Unterlippe am 11. August 2022 beim Zentrumsarzt gewesen. Wegen dieser Warze komme er täglich an den Schalter, da sie immer wieder blute und ihm beim Essen und Sprechen Schwierigkeiten bereite. Da Salben nicht viel helfen würden, solle die Warze nun vereist werden (vgl. SEM-act. 22/3). Ausser dem medizinischen Datenblatt für interne Arztbesuche im Bundesasylzentrum, welches den Behandlungseintrag vom 11. August 2022 enthält (vgl. SEM-act. 21/1), sind keine ärztlichen Unterlagen aktenkundig. 7.3. Auf Beschwerdeebene wiederholt der Beschwerdeführer die bereits beim Dublin-Gespräch erwähnten gesundheitlichen Beeinträchtigungen und weist ergänzend darauf hin, dass sich sein Zustand seit Erhalt der angefochtenen Verfügung noch verschlechtert habe. 7.4. Die vorliegenden gesundheitlichen Probleme stellen kein völkerrechtliches Vollzugshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK dar, welches zwingend zu einem Selbsteintritt führen müsste. Italien verfügt grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (vgl. etwa Urteil des BVGer F-2715/2021 vom 11. März 2022 E. 9 m.H.) und ist gemäss Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen. Es liegen keine Anhaltspunkte vor, wonach dem Beschwerdeführer dort eine adäquate Behandlung seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen verweigert würde. Im Bedarfsfall kann er sich an das dafür zuständige medizinische Fachpersonal wenden. Sollte die Warze noch nicht entfernt worden sein, wird eine Vereisung auch in Italien möglich sein. Nach dem Gesagten erweist sich die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien als zulässig. Vor dem Hintergrund, dass er gegenüber dem Pflegepersonal im Bundes-asylzentrum keinerlei psychische Probleme erwähnte, obwohl er von der damaligen Rechtsvertretung angehalten wurde, sich weiterhin an die Pflege zu wenden, ist davon auszugehen, dass von seiner Seite kein dringender Bedarf an einer psychiatrischen/psychologischen Abklärung besteht. Somit ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf eine entsprechende Abklärung verzichtet hat, und es besteht kein Anlass, die Angelegenheit zur Vornahme einer solchen an sie zurückzuweisen.
8. Gestützt auf die Ausführungen, wonach eine Schwester und ein Bruder des Beschwerdeführers in der Schweiz leben würden, ist sodann zu prüfen, ob die Anwesenheit dieser Geschwister (E._______, geb. [...][N (...)]; F._______, geb. [...] [N (...)]) einer Überstellung im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht. Vorab gilt es festzustellen, dass es sich bei Geschwistern nicht um Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO handelt. Im Weiteren sind vorliegend die in Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO erwähnten Ermessensdeterminanten (Schwangerschaft, neugeborenes Kind, schwere Krankheit, ernsthafte Behinderung, hohes Alter), welche eine Unterstützung der Geschwister erfordern würden, nicht erfüllt. Ferner muss eine familiäre Bindung - ungeachtet dessen, dass eine solche gemäss den Angaben des Beschwerdeführers bereits im Herkunftsland zur Schwester bestanden hat und wohl auch zum Bruder bestanden haben dürfte - verneint werden, zumal der Beschwerdeführer erst am 4. Juli 2022 in die Schweiz einreiste, während seine Schwester bereits am 13. August 2012 (vgl. Kopie ihres Ausweises für einen vorläufig aufgenommenen Flüchtling [SEM-act. 6/1]) und sein Bruder am 18. August 2014 (vgl. Eintrag im Zentralen Migrationsinformationssystem [ZEMIS]) hierher gelangten. Dass die Schwester am 3. Juni 2014 vorläufig aufgenommen (vgl. SEM-act. 6/1) und dem Bruder am 14. Oktober 2014 Asyl gewährt wurde (vgl. Eintrag im ZEMIS), vermag zu keiner anderen Einschätzung zu führen. Ebenso wenig der Umstand, dass die Schwester für den Beschwerdeführer eine Mutterrolle innegehabt habe und ihm Unterstützung bieten könne.
9. Im vorliegenden Fall sind auch die Voraussetzungen von Art. 8 EMRK nicht erfüllt. 9.1. Der Familienbegriff gemäss Art. 8 EMRK erfasst zwar über die Kernfamilie hinausgehend unter gewissen Voraussetzungen auch die Beziehungen zwischen nahen Verwandten. Allerdings setzt die Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit unter nahen Verwandten gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nebst einer nahen, echten und tatsächlich gelebten Beziehung - grundsätzlich ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis voraus (BVGE 2008/47 E. 4.1.1 S. 677 f.). 9.2. Vorliegend fehlt es indessen schon an einer gelebten Beziehung im Sinne der Rechtsprechung, da sich der Bruder und die Schwester - wie erwähnt - bereits seit mehreren Jahren in der Schweiz aufhalten, während der Beschwerdeführer erst am 4. Juli 2022 einreiste. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis im Sinne der Rechtsprechung zwischen den Geschwistern ist nach dem Gesagten zu verneinen, weshalb eine Überstellung nach Italien keine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt.
10. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen. An dieser Einschätzung kann der Wunsch des Beschwerdeführers, hier Fuss zu fassen, nichts ändern. Im Fall des Beschwerdeführers sind überdies keine Gründe ersichtlich, welche die Vorinstanz zu einem Selbsteintritt gemäss Art. 17 Dublin-III-VO beziehungsweise Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 hätten verpflichten können (vgl. BVGE 2015/9 E. 8).
11. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten und hat seine Überstellung nach Italien verfügt (vgl. Art. 31a Abs. 1 Bst. b und Art. 44 AsylG). Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Angesichts dessen kommt eine Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz nicht in Betracht, weshalb der entsprechende Eventualantrag abzuweisen ist.
12. Mit dem vorliegenden Urteil in der Hauptsache sind der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden. Der am 10. Oktober 2022 angeordnete Vollzugsstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin. 13. 13.1. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. 13.2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Regula Schenker Senn Karin Schnidrig Versand: