Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. November 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 2. Dezember 2020 ergab, dass er am 22. September 2020 in Italien wegen illegaler Einreise registriert worden war und am 19. November 2020 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. Am 4. Dezember 2020 fand die Personalienaufnahme statt. B. Im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 8. Dezember 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands und Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1082447 [nachfolgend A]-13/2). Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei in Deutschland zwar mehrfach von der Polizei aufgegriffen worden, die ihn respektlos behandelt habe, jedoch habe er nicht um Asyl nachgesucht. Als er in Italien eingereist sei, habe er Geld dabeigehabt, um dort zu leben. Man habe ihm aber nicht geholfen und er habe auf der Strasse übernachtet. In Italien sei er auch schlecht behandelt worden und habe sein Geld verloren. Ausserdem habe er keine medizinische Hilfe erhalten; verlangt habe er eine solche allerdings nicht. Er könne nicht in Italien leben, da er die Sprache nicht beherrsche, in der Schweiz könne er wenigstens Französisch sprechen. Wenn er gesund wäre, würde er arbeiten, dies dürfe er aber in Italien nicht. Sein Ziel sei ohnehin immer die Schweiz gewesen. C. C.a Am 12. Januar 2021 ersuchte das SEM die deutschen Behörden gestützt auf Eurodac-Daten um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden lehnten dieses Ersuchen am 14. Januar 2021 ab. Sie hielten zur Begründung fest, dass mutmasslich Italien für das weitere Verfahren des Beschwerdeführers zuständig und ein entsprechendes Übernahmeersuchen noch hängig sei. C.b In der Folge ersuchte das SEM am 15. Januar 2021 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden hiessen das Ersuchen am 5. Februar 2021 gut. D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021, eröffnet am 9. Februar 2021, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 16. Februar 2021 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylverfahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Februar 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des (...) des B._______ in C._______ (nachfolgend: [...]) vom 15. Februar 2021, einen Bericht des (...) vom 3. Februar 2021 betreffend Eingriff vom 11. Januar 2021 und Laborbefunde des D._______ vom 22. Januar 2021 zu den Akten. Die ebenfalls zu den Akten gereichten Berichte des (...) vom 6. und 11. Januar 2021 sowie der Austrittsbericht des E._______ vom 9. Januar 2021 befinden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten.
Erwägungen (32 Absätze)
E. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
E. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Mass-gabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO).
E. 4.3 Die italienischen Behörden haben dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 5. Februar 2021 zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuches wird vom Beschwerdeführer - abgesehen vom Einwand, es lägen in Italien systemische Mängel vor (vgl. nachfolgend E. 6) - denn auch zu Recht nicht bestritten. Soweit er anlässlich des Dublin-Gesprächs angab, sein Ziel sei stets die Schweiz gewesen, ist ihm zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).
E. 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5).
E. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben.
E. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich des italienischen Fürsorgesystems für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6 sowie die Urteile des BVGer E-595/2021 vom 17. Februar 2021 E. 6.2, D-6450/2020 vom 12. Februar 2021 E. 5.3 und F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.3). Die Hinweise in der Beschwerde auf die Berichte von «The New Humanitarian» vom 9. November 2020, «InfoMigrants» vom 14. Oktober 2020 und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Januar 2020 vermögen daran nichts zu ändern.
E. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Zwar kann die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht.
E. 7.2 Das SEM hält zu Recht fest, es stehe dem Beschwerdeführer frei, nach seiner Überstellung ein Asylverfahren in Italien zu durchlaufen und so Zugang zu den Leistungen gemäss den Aufnahmerichtlinien zu erhalten. Er könne sich sodann nach seiner Ankunft in Italien an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Schliesslich sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, dass er in Italien keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren habe werde, gehen aus den Akten keine diesbezüglichen Hinweise hervor. Vielmehr hatte er angegeben, er sei nicht lange in Italien geblieben, da die Schweiz von Anfang an sein Ziel gewesen sei. Sein Einwand, die italienischen Behörden stuften Tunesien als «sicheres Herkunftsland» ein und dadurch würde sein Asylgesuch von Beginn weg als unbegründet erachtet werden, weshalb er keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren hätte, vermag daran nichts zu ändern. Denn aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde zu einer Kettenabschiebung führen, die gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Auch aus dem erstmals auf Beschwerdeebene erhobenen Argument, bei einer Rückkehr nach Italien laufe er Gefahr, nicht mit genügend Essen und Trinken versorgt oder gar ohne Grund unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert zu werden, kann er offensichtlich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch diesbezüglich nichts den Akten zu entnehmen ist. Schliesslich liegen auch keine Hinweise vor, wonach Italien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, das Medikament F._______ stehe ihm in Italien nicht kostenlos zur Verfügung, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Das SEM hält ausserdem zu Recht fest, die Aussage des Beschwerdeführers, er habe in Italien keine medizinische Hilfe erhalten, vermöge nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, denn auf Nachfrage habe er angegeben, dass er in Italien gar keine medizinische Versorgung verlangt habe.
E. 7.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten:
E. 7.3.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 7.3.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte er aus, er habe sich vor drei Jahren bei einem Sturz aus einer Höhe von rund vier Metern den Fuss verletzt. In Tunesien sei er operiert worden und sein Fuss werde von Metall zusammengehalten. Er könne den Fuss aber nicht richtig belasten. Es sei ihm ein Invalidenausweis (in Kopie in den SEM-Akten) ausgestellt worden und man habe ihm gesagt, dass er aufgrund seiner Gehbehinderung nicht mehr arbeiten könne. Es belaste ihn psychisch sehr, dass er als behindert gelte und er habe manchmal Suizidgedanken. Er werde aber nicht Selbstmord begehen. Wegen seiner Gehbehinderung benötige er medizinische Pflege. Zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geht bezüglich seines verletzten Fusses aus den Arztberichten des (...) vom 11. Januar 2021, 6. Januar 2021 und 14. Dezember 2020 hervor, dass bei ihm eine schwere sekundäre posttraumatische Arthrose im talocalcanearen Gelenk mit/bei Status nach einer Schraubenosteosynthese einer Calcaneusfraktur 2018 (Tunesien) diagnostiziert wurde. Zur Behandlung wurde ihm insbesondere das Medikament F._______ verschrieben. Den Arztberichten ist zudem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen durch die Belastung seines Fusses Gehstöcke abgegeben worden seien, und zur Verbesserung seines Zustandes am ehesten eine Versteifung des Fussgelenkes und eine Entfernung des Fersensporns geeignet seien. Gemäss dem Bericht vom 11. Januar 2021 wurde eine röntgengesteuerte USG (unteres Sprunggelenk)-Infiltration vorgenommen und zum weiteren Vorgehen festgehalten, dass eine klinische Verlaufskontrolle am 29. Januar 2021 vorgesehen sei, mit Planung einer allfälligen Gelenkversteifung. Aus dem neusten, im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichten Bericht des (...) vom 15. Februar 2021 geht betreffend Prozedere hervor, dass beim Beschwerdeführer eine operative Gelenkversteifung notwendig sei. Diese sei nach Erhalt der Kostengutsprache für Anfang März 2021 geplant. Betreffend psychische Gesundheit des Beschwerdeführers ist dem Bericht des E._______ vom 9. Januar 2021 zu entnehmen, dass er notfallmässig behandelt worden sei, nachdem er sich am Oberarm selber Schnittwunden zugefügt habe, da er aufgrund einer Auseinandersetzung mit anderen Personen angespannt gewesen sei. Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass er ein selbstverletzendes Verhalten in Konfliktsituationen aufweise, jedoch nicht von einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung auszugehen sei. Der Beschwerdeführer wurde noch gleichentags aus dem Spital entlassen. Gemäss Abklärungen der Vorinstanz seien keine weiteren Arzttermine bezüglich des psychischen Zustands des Beschwerdeführers vorgesehen. Im Übrigen geht aus dem Arztbericht des (...) vom 22. Januar 2021 hervor, dass beim Beschwerdeführer ein Vitamin-D-Mangel sowie ein leichter Kalziummangel diagnostiziert wurden. Es wurde ihm ein Vitamin-D-Präparat verschrieben.
E. 7.3.3 Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei ihm demnach offensichtlich nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. E. 7.3.1). Dass gemäss neustem Arztbericht vom 15. Februar 2021 ein operativer Eingriff am Fuss des Beschwerdeführers anfangs März 2021 bevorstehe, sofern die Kostengutsprache erfolge, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Operation kann gegebenenfalls auch in Italien durchgeführt werden. Das SEM hat zu Recht bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass allfällige weitere Abklärungen und Behandlungen bezüglich seiner Fussverletzung und seines psychischen Zustandes in Italien erfolgen könnten und aus den Akten nicht hervorgehe, dass die gestellten Diagnosen seine Reisefähigkeit beeinträchtigten oder eine nahtlose Weiterbehandlung sichergestellt werden müsste. Ausserdem wird die Vorinstanz, wie sie ebenfalls in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen sowie die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren, wodurch gegebenenfalls die angemessene Weiterbehandlung des Beschwerdeführers gewährleistet werden kann. Die Vorinstanz hat damit der Vulnerabilität des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen. Zudem kann auch einer allfällig akzentuierten Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden. Gemäss Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich alleine nämlich kein Vollzugshindernis dar (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 und des BVGer F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt für den Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK.
E. 7.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte.
E. 8.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Anwendung der Souveränitätsklausel.
E. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
E. 8.3 Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre - wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre. Im Übrigen ist der nur subeventuell gestellte Rückweisungsantrag wegen angeblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs abzuweisen, da er weder begründet wird und auch nichts aus den Akten hervorgeht, was eine Rückweisung aus diesem Grunde rechtfertigen könnte.
E. 9 Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1), wobei dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Nichteintretenstatbestandes ist.
E. 10 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen auf Beschwerdeebene sowie den eingereichten Beweismitteln erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 11 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 17. Februar 2021 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
E. 12 Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG).
E. 12.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache.
E. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang der Begehren, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
E. 12.3 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung durch die Vorinstanz auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-685/2021 Urteil vom 23. Februar 2021 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Susanne Genner; Gerichtsschreiberin Nina Klaus. Parteien A._______, geboren am (...), Tunesien, Bundesasylzentrum (BAZ) (...),(...), Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung(Dublin-Verfahren);Verfügung des SEM vom 8. Februar 2021 / N (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 28. November 2020 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) vom 2. Dezember 2020 ergab, dass er am 22. September 2020 in Italien wegen illegaler Einreise registriert worden war und am 19. November 2020 in Deutschland um Asyl nachgesucht hatte. Am 4. Dezember 2020 fand die Personalienaufnahme statt. B. Im Rahmen des Dublin-Gespräches vom 8. Dezember 2020 gewährte das SEM dem Beschwerdeführer im Beisein seiner zugewiesenen Rechtsvertretung das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Deutschlands und Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer Überstellung dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt (vgl. Protokoll in den SEM-Akten: 1082447 [nachfolgend A]-13/2). Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei in Deutschland zwar mehrfach von der Polizei aufgegriffen worden, die ihn respektlos behandelt habe, jedoch habe er nicht um Asyl nachgesucht. Als er in Italien eingereist sei, habe er Geld dabeigehabt, um dort zu leben. Man habe ihm aber nicht geholfen und er habe auf der Strasse übernachtet. In Italien sei er auch schlecht behandelt worden und habe sein Geld verloren. Ausserdem habe er keine medizinische Hilfe erhalten; verlangt habe er eine solche allerdings nicht. Er könne nicht in Italien leben, da er die Sprache nicht beherrsche, in der Schweiz könne er wenigstens Französisch sprechen. Wenn er gesund wäre, würde er arbeiten, dies dürfe er aber in Italien nicht. Sein Ziel sei ohnehin immer die Schweiz gewesen. C. C.a Am 12. Januar 2021 ersuchte das SEM die deutschen Behörden gestützt auf Eurodac-Daten um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). Die deutschen Behörden lehnten dieses Ersuchen am 14. Januar 2021 ab. Sie hielten zur Begründung fest, dass mutmasslich Italien für das weitere Verfahren des Beschwerdeführers zuständig und ein entsprechendes Übernahmeersuchen noch hängig sei. C.b In der Folge ersuchte das SEM am 15. Januar 2021 die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO. Die italienischen Behörden hiessen das Ersuchen am 5. Februar 2021 gut. D. Mit Verfügung vom 8. Februar 2021, eröffnet am 9. Februar 2021, trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien an und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte es die zuständige kantonale Behörde mit dem Vollzug der Wegweisung und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Mit Beschwerde vom 16. Februar 2021 (Poststempel) an das Bundesverwaltungsgericht beantragt der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, ihre Pflicht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für sein Asylverfahren zuständig zu erklären. Eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, sich gestützt auf Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311) für zuständig zu erklären. Subeventualiter sei die Sache wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, Erlass vorsorglicher Massnahmen, Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um Zusprechung einer angemessenen Parteientschädigung. F. Mit superprovisorischer Massnahme vom 17. Februar 2021 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus. Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die vorinstanzlichen Akten in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). G. Mit Eingabe vom 18. Februar 2021 reichte der Beschwerdeführer einen Arztbericht des (...) des B._______ in C._______ (nachfolgend: [...]) vom 15. Februar 2021, einen Bericht des (...) vom 3. Februar 2021 betreffend Eingriff vom 11. Januar 2021 und Laborbefunde des D._______ vom 22. Januar 2021 zu den Akten. Die ebenfalls zu den Akten gereichten Berichte des (...) vom 6. und 11. Januar 2021 sowie der Austrittsbericht des E._______ vom 9. Januar 2021 befinden sich bereits in den vorinstanzlichen Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je m.w.H.). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die antragstellende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.w.H.). Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, die antragstellende Person, die während der Prüfung ihres Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Mass-gabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO). 4.3 Die italienischen Behörden haben dem Gesuch um Übernahme des Beschwerdeführers am 5. Februar 2021 zugestimmt. Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die Behandlung seines Asylgesuches wird vom Beschwerdeführer - abgesehen vom Einwand, es lägen in Italien systemische Mängel vor (vgl. nachfolgend E. 6) - denn auch zu Recht nicht bestritten. Soweit er anlässlich des Dublin-Gesprächs angab, sein Ziel sei stets die Schweiz gewesen, ist ihm zu entgegnen, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.2 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). Die Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist nicht direkt, sondern nur in Verbindung mit einer nationalen Norm (namentlich Art. 29a Abs. 3 AsylV1, Selbsteintritt aus humanitären Gründen) oder internationalem Recht anwendbar (vgl. BVGE 2010/45 E. 5). 6. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Ausserdem darf auch davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts liegen aktuell, auch unter Würdigung der kritischen Berichterstattung bezüglich des italienischen Fürsorgesystems für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus, keine Gründe für die Annahme vor, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragstellende würden systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO aufweisen (vgl. das als Referenzurteil publizierte Urteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6 sowie die Urteile des BVGer E-595/2021 vom 17. Februar 2021 E. 6.2, D-6450/2020 vom 12. Februar 2021 E. 5.3 und F-6213/2020 vom 5. Januar 2021 E. 5.3). Die Hinweise in der Beschwerde auf die Berichte von «The New Humanitarian» vom 9. November 2020, «InfoMigrants» vom 14. Oktober 2020 und der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom Januar 2020 vermögen daran nichts zu ändern. 6.3 Nach dem Gesagten ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Zwar kann die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, insbesondere mit Blick auf Art. 3 EMRK im Einzelfall widerlegt werden (vgl. BVGE 2010/45 E. 7.4 f.; Urteil des BVGer D-5698/2017 vom 6. März 2018 E. 5.3.1). Dies gelingt dem Beschwerdeführer allerdings, wie das SEM zutreffend erwogen hat, nicht. 7.2 Das SEM hält zu Recht fest, es stehe dem Beschwerdeführer frei, nach seiner Überstellung ein Asylverfahren in Italien zu durchlaufen und so Zugang zu den Leistungen gemäss den Aufnahmerichtlinien zu erhalten. Er könne sich sodann nach seiner Ankunft in Italien an die zuständigen Behörden wenden, um eine Unterkunft und sozialstaatliche Unterstützung zu erhalten. Schliesslich sei festzustellen, dass im vorliegenden Fall keine begründeten Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass er nach einer Rückkehr nach Italien in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Soweit der Beschwerdeführer befürchtet, dass er in Italien keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren habe werde, gehen aus den Akten keine diesbezüglichen Hinweise hervor. Vielmehr hatte er angegeben, er sei nicht lange in Italien geblieben, da die Schweiz von Anfang an sein Ziel gewesen sei. Sein Einwand, die italienischen Behörden stuften Tunesien als «sicheres Herkunftsland» ein und dadurch würde sein Asylgesuch von Beginn weg als unbegründet erachtet werden, weshalb er keinen Zugang zu einem fairen Asylverfahren hätte, vermag daran nichts zu ändern. Denn aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien würde zu einer Kettenabschiebung führen, die gegen das Non-Refoulement-Prinzip verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist (und sich ausserdem aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK ableiten lässt). Auch aus dem erstmals auf Beschwerdeebene erhobenen Argument, bei einer Rückkehr nach Italien laufe er Gefahr, nicht mit genügend Essen und Trinken versorgt oder gar ohne Grund unter unmenschlichen Bedingungen inhaftiert zu werden, kann er offensichtlich ebenfalls nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal auch diesbezüglich nichts den Akten zu entnehmen ist. Schliesslich liegen auch keine Hinweise vor, wonach Italien seinen Verpflichtungen im Rahmen der Dublin-III-VO in medizinischer Hinsicht nicht nachkommen würde. Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde behauptet, das Medikament F._______ stehe ihm in Italien nicht kostenlos zur Verfügung, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zu verweisen, wonach Italien über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt und gemäss Art. 19 Abs. 1 der Aufnahmerichtlinie verpflichtet ist, dem Beschwerdeführer die erforderliche medizinische Versorgung, welche zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zu gewähren. Das SEM hält ausserdem zu Recht fest, die Aussage des Beschwerdeführers, er habe in Italien keine medizinische Hilfe erhalten, vermöge nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen, denn auf Nachfrage habe er angegeben, dass er in Italien gar keine medizinische Versorgung verlangt habe. 7.3 Hinsichtlich der geltend gemachten gesundheitlichen Überstellungshindernisse ist im Einzelnen Folgendes festzuhalten: 7.3.1 Auch wenn die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ein fortgeschrittenes oder terminales Krankheitsstadium beziehungsweise eine Todesnähe voraussetzt (vgl. etwa noch BVGE 2011/9 E. 7 m.w.H.), bleibt die Schwelle hoch. Sie kann erreicht sein, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.3.2 Zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergibt sich im Wesentlichen Folgendes aus den Akten: Anlässlich des Dublin-Gesprächs führte er aus, er habe sich vor drei Jahren bei einem Sturz aus einer Höhe von rund vier Metern den Fuss verletzt. In Tunesien sei er operiert worden und sein Fuss werde von Metall zusammengehalten. Er könne den Fuss aber nicht richtig belasten. Es sei ihm ein Invalidenausweis (in Kopie in den SEM-Akten) ausgestellt worden und man habe ihm gesagt, dass er aufgrund seiner Gehbehinderung nicht mehr arbeiten könne. Es belaste ihn psychisch sehr, dass er als behindert gelte und er habe manchmal Suizidgedanken. Er werde aber nicht Selbstmord begehen. Wegen seiner Gehbehinderung benötige er medizinische Pflege. Zum aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers geht bezüglich seines verletzten Fusses aus den Arztberichten des (...) vom 11. Januar 2021, 6. Januar 2021 und 14. Dezember 2020 hervor, dass bei ihm eine schwere sekundäre posttraumatische Arthrose im talocalcanearen Gelenk mit/bei Status nach einer Schraubenosteosynthese einer Calcaneusfraktur 2018 (Tunesien) diagnostiziert wurde. Zur Behandlung wurde ihm insbesondere das Medikament F._______ verschrieben. Den Arztberichten ist zudem zu entnehmen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Schmerzen durch die Belastung seines Fusses Gehstöcke abgegeben worden seien, und zur Verbesserung seines Zustandes am ehesten eine Versteifung des Fussgelenkes und eine Entfernung des Fersensporns geeignet seien. Gemäss dem Bericht vom 11. Januar 2021 wurde eine röntgengesteuerte USG (unteres Sprunggelenk)-Infiltration vorgenommen und zum weiteren Vorgehen festgehalten, dass eine klinische Verlaufskontrolle am 29. Januar 2021 vorgesehen sei, mit Planung einer allfälligen Gelenkversteifung. Aus dem neusten, im Verlauf des Beschwerdeverfahrens zu den Akten gereichten Bericht des (...) vom 15. Februar 2021 geht betreffend Prozedere hervor, dass beim Beschwerdeführer eine operative Gelenkversteifung notwendig sei. Diese sei nach Erhalt der Kostengutsprache für Anfang März 2021 geplant. Betreffend psychische Gesundheit des Beschwerdeführers ist dem Bericht des E._______ vom 9. Januar 2021 zu entnehmen, dass er notfallmässig behandelt worden sei, nachdem er sich am Oberarm selber Schnittwunden zugefügt habe, da er aufgrund einer Auseinandersetzung mit anderen Personen angespannt gewesen sei. Aus psychiatrischer Sicht wurde festgehalten, dass er ein selbstverletzendes Verhalten in Konfliktsituationen aufweise, jedoch nicht von einer akuten Selbst- oder Fremdgefährdung auszugehen sei. Der Beschwerdeführer wurde noch gleichentags aus dem Spital entlassen. Gemäss Abklärungen der Vorinstanz seien keine weiteren Arzttermine bezüglich des psychischen Zustands des Beschwerdeführers vorgesehen. Im Übrigen geht aus dem Arztbericht des (...) vom 22. Januar 2021 hervor, dass beim Beschwerdeführer ein Vitamin-D-Mangel sowie ein leichter Kalziummangel diagnostiziert wurden. Es wurde ihm ein Vitamin-D-Präparat verschrieben. 7.3.3 Ohne die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers verharmlosen zu wollen, handelt es sich bei ihm demnach offensichtlich nicht um eine schwer kranke Person im Sinne der oben beschriebenen Rechtsprechung des EGMR (vgl. E. 7.3.1). Dass gemäss neustem Arztbericht vom 15. Februar 2021 ein operativer Eingriff am Fuss des Beschwerdeführers anfangs März 2021 bevorstehe, sofern die Kostengutsprache erfolge, vermag nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Die Operation kann gegebenenfalls auch in Italien durchgeführt werden. Das SEM hat zu Recht bereits in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, dass allfällige weitere Abklärungen und Behandlungen bezüglich seiner Fussverletzung und seines psychischen Zustandes in Italien erfolgen könnten und aus den Akten nicht hervorgehe, dass die gestellten Diagnosen seine Reisefähigkeit beeinträchtigten oder eine nahtlose Weiterbehandlung sichergestellt werden müsste. Ausserdem wird die Vorinstanz, wie sie ebenfalls in der angefochtenen Verfügung festgehalten hat, dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung tragen sowie die italienischen Behörden im Sinne von Art. 31 und 32 Dublin-III-VO vor der Überstellung über den Gesundheitszustand und die notwendige Behandlung informieren, wodurch gegebenenfalls die angemessene Weiterbehandlung des Beschwerdeführers gewährleistet werden kann. Die Vorinstanz hat damit der Vulnerabilität des Beschwerdeführers ausreichend Rechnung getragen. Zudem kann auch einer allfällig akzentuierten Suizidalität mit geeigneten Massnahmen der Vollzugsbehörden Rechnung getragen werden. Gemäss Rechtsprechung stellt Suizidalität für sich alleine nämlich kein Vollzugshindernis dar (vgl. u.a. Urteile des Bundesgerichts 2C_856/2015 vom 10. Oktober 2015 E. 3.2.1 und des BVGer F-693/2018 vom 9. Februar 2018). Der aktuelle Gesundheitszustand des Beschwerdeführers führt für den Fall einer Überstellung nach Italien im Rahmen des Dublin-Verfahrens nicht zur Annahme einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK. 7.4 Nach dem Gesagten konnte der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko dartun, wonach seine Wegweisung nach Italien die Verletzung völkerrechtlicher Bestimmungen zur Folge hätte. 8. 8.1 Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer die Anwendung der Souveränitätsklausel. 8.2 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Aufgrund der Kognitionsbeschränkung gemäss Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG überprüft das Gericht den vorinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbezüglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum genutzt hat (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG). 8.3 Inwiefern das SEM die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht genügend berücksichtigt haben soll - so dass ein Ermessensmissbrauch anzunehmen wäre - wird nicht substantiiert geltend gemacht und ist auch nicht erkennbar. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Sachverhalt vom SEM unvollständig oder unrichtig festgestellt worden wäre. Im Übrigen ist der nur subeventuell gestellte Rückweisungsantrag wegen angeblicher Verletzung des rechtlichen Gehörs abzuweisen, da er weder begründet wird und auch nichts aus den Akten hervorgeht, was eine Rückweisung aus diesem Grunde rechtfertigen könnte.
9. Die Vorinstanz ist nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine gültige Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung noch über einen entsprechenden Anspruch (Art. 44 AsylG; Art. 32 Bst. a AsylV1), wobei dies bereits Voraussetzung für die Anwendbarkeit des vorliegenden Nichteintretenstatbestandes ist.
10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Eine weitere Auseinandersetzung mit den Vorbringen auf Beschwerdeebene sowie den eingereichten Beweismitteln erübrigt sich und die Beschwerde ist abzuweisen.
11. Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist. Der am 17. Februar 2021 angeordnete, vorsorgliche Vollzugsstopp fällt mit dem vorliegenden Urteil dahin.
12. Es verbleibt der Entscheid über die Verfahrenskosten und eine allfällige Entschädigung. Diese sind nach Massgabe des Unterliegens respektive Obsiegens zu berechnen (Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). 12.1 Die Behandlung des Gesuchs um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses erübrigt sich mit dem vorliegenden abschliessenden Urteil in der Sache. 12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist abzuweisen, weil sich die Beschwerde entsprechend den vorstehenden Erwägungen bereits bei Eingang der Begehren, unbesehen der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers, als aussichtlos erwiesen hat. Demzufolge hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 750.- zu tragen (Art. 1 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 12.3 Aufgrund des Unterliegens des Beschwerdeführers ist ihm keine Parteientschädigung durch die Vorinstanz auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerde-führer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3. Das Gesuch um Ausrichtung einer Parteientschädigung wird abgewiesen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Esther Marti Nina Klaus Versand: