opencaselaw.ch

F-5050/2021

F-5050/2021

Bundesverwaltungsgericht · 2021-11-25 · Deutsch CH

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)

Sachverhalt

A. Die Brüder A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), beide afghanische Staatsangehörige, ersuchten am 6. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 27. respektive 28. August 2021 in Italien um Asyl ersucht hatten. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer 2 am 9. November 2021 und dem Beschwerdeführer 1 am 11. November 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer 1 erklärte, er habe Afghanistan gemeinsam mit seinem Bruder mit einem Militärflugzeug verlassen. Er sei in Afghanistan Polizist gewesen und habe deshalb keine andere Wahl gehabt, als das Land zu verlassen. Er und sein Bruder seien nach Pakistan geflogen worden, von wo sie mit einem italienischen Flugzeug weiter nach Rom gebracht worden seien. Dort seien sie am 27. August 2021 angekommen. Mit einer Rückkehr nach Italien sei er nicht einverstanden, zumal dieses Land nie das Ziel gewesen sei. In Italien habe man ihn gegen seinen Willen daktyloskopiert. Er habe dort kein Asylgesuch stellen wollen. Im Camp, in dem es fast nur Afrikaner gehabt habe, hätten katastrophale hygienische Zustände geherrscht. Es habe Insekten und Flöhe gehabt, die seinen Bruder gebissen hätten, und von denen dieser eine Allergie bekommen habe. Sie hätten keine medizinische Hilfe erhalten. Zudem seien die Essensportionen dermassen klein gewesen, dass die Wochenration nur für einen einzigen Tag gereicht habe. Sein Bruder habe Fotos, auf denen die Zustände festgehalten seien. Im italienischen Camp seien sie völlig auf sich selbst gestellt gewesen. Der Beschwerdeführer 2 führte aus, er habe bei der Ankunft in Rom ein Asylgesuch gestellt. Italien habe am gleichen Tag ein Visum für die Einreise ausgestellt. In Italien seien die Lebensumstände schlecht. Sie seien unzählige Male verlegt worden und nicht richtig versorgt gewesen. Es sei sehr stressig gewesen und er habe deshalb Depressionen bekommen. Zudem habe er keinen Zugang zu einer Rechtsvertretung erhalten. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer 1 an, er sei grundsätzlich gesund, habe aber Gedächtnis- und Erinnerungslücken, seit er unterwegs sei. Allerdings sei dies nicht so schlimm. Seit er in der Schweiz sei, gehe es ihm besser, abgesehen von den Sorgen betreffend eine mögliche Rückkehr nach Italien. Wenn er nach Italien zurückkehren müsste, würde sich sein Zustand wieder verschlimmern. Der Beschwerdeführer 2 gab an, gesund zu sein. Nach dem psychischen Stress und den Depressionen gehe es ihm schon wieder besser. C. Die italienischen Behörden hiessen die Gesuche der Vorinstanz um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 27. Oktober 2021 gut. D. Mit Verfügungen vom 16. November 2021 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 20. November 2021 (Poststempel) gelangten die Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. F. Am 22. und 23. November 2021 ordnete die Instruktionsrichterin in beiden Verfahren jeweils einen superprovisorischen Vollzugsstopp an.

Erwägungen (20 Absätze)

E. 1.1 Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17).

E. 1.2 Die separat erlassenen Verfügungen der Vorinstanz wurden in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete daraufhin die Beschwerdeverfahren F-5050/2021 (Beschwerdeführer 1) und F-5070/2021 (Beschwerdeführer 2). Da den streitigen Verfügungen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, sind die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und es ist in einem Urteil darüber zu entscheiden.

E. 2.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E. 2.2 Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).

E. 3.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).

E. 3.2 Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG).

E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).

E. 4.3 Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO).

E. 4.4 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1).

E. 5.1 Die Beschwerdeführer führen zunächst aus, nach Verlassen des Flugzeugs in Italien hätten sie wie alle anderen Passagiere ein ausgefülltes Formular unterzeichnet und man habe ihre Fingerabdrücke abgenommen. Sie hätten gefragt, ob es sich um einen Asylantrag handelt, aber dies sei verneint worden und man habe ihnen mitgeteilt, sie könnten zu einem späteren Zeitpunkt ein Asylgesuch stellen, sofern sie nicht weiterreisen würden. Anschliessend hätten sie sich in eine 10-tägige Zwangsquarantäne begeben müssen. Somit wäre es überhaupt nicht möglich gewesen, dass sie am 28. August 2021 einen Asylantrag hätten stellen können, denn dies sei der zweite Tag ihrer Quarantäne gewesen. Es handle sich um ein Missverständnis.

E. 5.2 Die Ausführungen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Umstände ihrer Asylanträge in Italien sind widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer 1 anlässlich seines Dublin-Gesprächs an, er sei gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen, während der Beschwerdeführer 2 zu Protokoll gab, nach der Ankunft in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben. In der Beschwerde führen sie nun aus, sie hätten nicht gewusst, dass sie ein Formular für ein Asylgesuch ausgefüllt haben. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft, zumal das von ihnen eingereichte Dokument - eine Vorladung für die Registrierung bei der zuständigen italienischen Behörde - in vier Sprachen, u.a. in ihre Muttersprache, übersetzt ist. Dies zeigt auf, dass die italienischen Behörden sie über das Verfahren und das weitere Vorgehen informiert haben. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer wissentlich und willentlich in Italien um Asyl ersucht haben. Aber selbst wenn dies nicht zuträfe, wäre Italien aufgrund der Visumserteilung für die Behandlung der (in der Schweiz gestellten) Asylgesuche grundsätzlich zuständig (vgl. Art. 12 Abs. 2 bzw. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), wobei es sich um ein Aufnahmeverfahren handeln würde. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden generell kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nachdem die italienischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben.

E. 6.1 Die Beschwerdeführer bringen im Weiteren vor, die Zeit in den italienischen Flüchtlingscamps sei unter jeder Würde gewesen. Sie hätten eine Packung Toast für zwei Personen als Wochennahrung und keine frische Kleidung erhalten und in den Zimmern habe es Kakerlaken gehabt. Zudem hätten die beiden Dolmetscher im Erstgespräch, ein Iraner sowie ein Afghane aus Kabul, sie teilweise nicht verstanden. Der Beschwerdeführer 2 sei in eine schwere Depression gefallen und habe regelmässig Atemnot und Herzrasen gehabt. Sie hätten die Betreuer erfolglos angefleht, einen Arzt zu rufen. Die Situation sei so schlimm gewesen, dass der Beschwerdeführer 2 zwei Mal einen Suizidversuch begangen habe. Er habe bereits in Afghanistan unter Depressionen gelitten, da er nach einer Operation unter schwerer Migräne gelitten habe. Durch den Stress in Italien habe sich dies wieder verschlechtert. Der Umgang mit ihnen sei unmenschlich und erniedrigend gewesen und das Leben in Italien schlimmer als in den Gefängnissen von Afghanistan. Eine Rückweisung nach Italien komme einer Rückweisung nach Afghanistan gleich. Auch wenn die Theorie anders aussehe, würden in der Praxis in Italien die Menschenrechte verletzt.

E. 6.2 Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Italien hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik; gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist indes davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestanden hat. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen, offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstellung von einem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5). Die Beschwerdeführer vermögen in Bezug auf die angeblich unmenschlichen Zustände in Italien nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führen könnten. Daran ändern auch die von ihnen eingebrachten Fotografien von Insektenbissen nichts. Auch das Vorbringen in Bezug auf die Verständigungsschwierigkeiten anlässlich des Erstgesprächs ist nicht überzeugend, zumal dies erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird. Da den Beschwerdeführern ein afghanischer Dolmetscher zur Verfügung gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass es - wenn überhaupt - aufgrund des unterschiedlichen Dialekts nur minimale Verständigungsprobleme gegeben haben dürfte. Sofern die Beschwerdeführer tatsächlich den Eindruck haben, dass ihre Aussagen anlässlich des Erstgesprächs nicht richtig verstanden oder übersetzt worden sind, können sie allfällige Korrekturen im noch hängigen italienischen Asylverfahren nach wie vor einbringen.

E. 6.3 Die Vorinstanz hat sodann das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt:

E. 6.3.1 Die Beschwerdeführer haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden in ihrem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Auch die vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Depressionen und Migräneanfälle stellen kein Hindernis für seine Überstellung nach Italien dar. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihm in Italien die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. Im Übrigen werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es ist allerdings anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer 2 in der Schweiz bislang nicht in ärztliche Behandlung begeben hat.

E. 6.3.2 Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt daher den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers 2 Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die italienischen Behörden, vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden.

E. 6.4 Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die beiden Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Italien angeordnet.

E. 7 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fallen die am 22. und 23. November 2021 angeordneten Vollzugsstopps dahin.

E. 8 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite)

Dispositiv
  1. Die Beschwerdeverfahren F-5050/2021 und F-5070/2021 werden vereinigt.
  2. Die Beschwerden werden abgewiesen.
  3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
  4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-5050/2021, F-5070/2021 Urteil vom 25. November 2021 Besetzung Einzelrichterin Susanne Genner, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiberin Fabienne Hasler. Parteien A._______, geboren am (...), Afghanistan, B._______, geboren am (...), Afghanistan, (...) Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügungen des SEM vom 16. November 2021 / N (...) und N (...). Sachverhalt: A. Die Brüder A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer 2), beide afghanische Staatsangehörige, ersuchten am 6. Oktober 2021 in der Schweiz um Asyl. Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zentraleinheit Eurodac) ergab, dass sie am 27. respektive 28. August 2021 in Italien um Asyl ersucht hatten. B. Die Vorinstanz gewährte dem Beschwerdeführer 2 am 9. November 2021 und dem Beschwerdeführer 1 am 11. November 2021 das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien. Der Beschwerdeführer 1 erklärte, er habe Afghanistan gemeinsam mit seinem Bruder mit einem Militärflugzeug verlassen. Er sei in Afghanistan Polizist gewesen und habe deshalb keine andere Wahl gehabt, als das Land zu verlassen. Er und sein Bruder seien nach Pakistan geflogen worden, von wo sie mit einem italienischen Flugzeug weiter nach Rom gebracht worden seien. Dort seien sie am 27. August 2021 angekommen. Mit einer Rückkehr nach Italien sei er nicht einverstanden, zumal dieses Land nie das Ziel gewesen sei. In Italien habe man ihn gegen seinen Willen daktyloskopiert. Er habe dort kein Asylgesuch stellen wollen. Im Camp, in dem es fast nur Afrikaner gehabt habe, hätten katastrophale hygienische Zustände geherrscht. Es habe Insekten und Flöhe gehabt, die seinen Bruder gebissen hätten, und von denen dieser eine Allergie bekommen habe. Sie hätten keine medizinische Hilfe erhalten. Zudem seien die Essensportionen dermassen klein gewesen, dass die Wochenration nur für einen einzigen Tag gereicht habe. Sein Bruder habe Fotos, auf denen die Zustände festgehalten seien. Im italienischen Camp seien sie völlig auf sich selbst gestellt gewesen. Der Beschwerdeführer 2 führte aus, er habe bei der Ankunft in Rom ein Asylgesuch gestellt. Italien habe am gleichen Tag ein Visum für die Einreise ausgestellt. In Italien seien die Lebensumstände schlecht. Sie seien unzählige Male verlegt worden und nicht richtig versorgt gewesen. Es sei sehr stressig gewesen und er habe deshalb Depressionen bekommen. Zudem habe er keinen Zugang zu einer Rechtsvertretung erhalten. In Bezug auf seinen Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer 1 an, er sei grundsätzlich gesund, habe aber Gedächtnis- und Erinnerungslücken, seit er unterwegs sei. Allerdings sei dies nicht so schlimm. Seit er in der Schweiz sei, gehe es ihm besser, abgesehen von den Sorgen betreffend eine mögliche Rückkehr nach Italien. Wenn er nach Italien zurückkehren müsste, würde sich sein Zustand wieder verschlimmern. Der Beschwerdeführer 2 gab an, gesund zu sein. Nach dem psychischen Stress und den Depressionen gehe es ihm schon wieder besser. C. Die italienischen Behörden hiessen die Gesuche der Vorinstanz um Wiederaufnahme der Beschwerdeführer gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), am 27. Oktober 2021 gut. D. Mit Verfügungen vom 16. November 2021 (gleichentags eröffnet) trat die Vorinstanz auf die Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht ein, ordnete deren Wegweisung nach Italien an und forderte sie auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig verfügte sie die Aushändigung der editionspflichtigen Akten und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. E. Am 20. November 2021 (Poststempel) gelangten die Beschwerdeführer an das Bundesverwaltungsgericht und beantragten, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und auf ihre Asylgesuche sei einzutreten. F. Am 22. und 23. November 2021 ordnete die Instruktionsrichterin in beiden Verfahren jeweils einen superprovisorischen Vollzugsstopp an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Grundsätzlich bildet jeder vorinstanzliche Entscheid ein selbständiges Anfechtungsobjekt. Die Anfechtung in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift und ein gemeinsames Beschwerdeverfahren mit einem einzigen Urteil ist indes zuzulassen, wenn die einzelnen Sachverhalte in einem engen inhaltlichen Zusammenhang stehen und sich ähnliche Rechtsfragen stellen (André Moser/Michael Beusch/Lorenz Kneubühler, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.17). 1.2. Die separat erlassenen Verfügungen der Vorinstanz wurden in einer gemeinsamen Beschwerdeschrift angefochten. Das Bundesverwaltungsgericht eröffnete daraufhin die Beschwerdeverfahren F-5050/2021 (Beschwerdeführer 1) und F-5070/2021 (Beschwerdeführer 2). Da den streitigen Verfügungen der gleiche Sachverhalt zugrunde liegt und sich die gleichen Rechtsfragen stellen, sind die Beschwerdeverfahren zu vereinigen und es ist in einem Urteil darüber zu entscheiden. 2. 2.1. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 2.2. Gemäss Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden auf dem Gebiet des Asyls zuständig und entscheidet über diese in der Regel - wie auch vorliegend - endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Die Beschwerdeführer sind zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). 3. 3.1. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2. Die Beschwerden erweisen sich als offensichtlich unbegründet, weshalb sie im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln sind (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1. Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). In diesem Fall verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). 4.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23-25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 4.3. Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen, so setzt der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat die Prüfung der in Kapitel III vorgesehenen Kriterien fort, um festzustellen, ob ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann keine Überstellung gemäss diesem Absatz an einen aufgrund der Kriterien des Kapitels III bestimmten Mitgliedstaat oder an den ersten Mitgliedstaat, in dem der Antrag gestellt wurde, vorgenommen werden, so wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.4. Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 erster Satz Dublin-III-VO). Dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht wird im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert. Gemäss dieser Bestimmung kann das SEM das Asylgesuch «aus humanitären Gründen» auch dann behandeln, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Liegen individuelle völkerrechtliche Überstellungshindernisse vor, ist der Selbsteintritt zwingend (vgl. BVGE 2015/9 E. 8.2.1). 5. 5.1. Die Beschwerdeführer führen zunächst aus, nach Verlassen des Flugzeugs in Italien hätten sie wie alle anderen Passagiere ein ausgefülltes Formular unterzeichnet und man habe ihre Fingerabdrücke abgenommen. Sie hätten gefragt, ob es sich um einen Asylantrag handelt, aber dies sei verneint worden und man habe ihnen mitgeteilt, sie könnten zu einem späteren Zeitpunkt ein Asylgesuch stellen, sofern sie nicht weiterreisen würden. Anschliessend hätten sie sich in eine 10-tägige Zwangsquarantäne begeben müssen. Somit wäre es überhaupt nicht möglich gewesen, dass sie am 28. August 2021 einen Asylantrag hätten stellen können, denn dies sei der zweite Tag ihrer Quarantäne gewesen. Es handle sich um ein Missverständnis. 5.2. Die Ausführungen der Beschwerdeführer in Bezug auf die Umstände ihrer Asylanträge in Italien sind widersprüchlich. So gab der Beschwerdeführer 1 anlässlich seines Dublin-Gesprächs an, er sei gezwungen worden, ein Asylgesuch zu stellen, während der Beschwerdeführer 2 zu Protokoll gab, nach der Ankunft in Italien einen Asylantrag gestellt zu haben. In der Beschwerde führen sie nun aus, sie hätten nicht gewusst, dass sie ein Formular für ein Asylgesuch ausgefüllt haben. Dieses Vorbringen ist nicht glaubhaft, zumal das von ihnen eingereichte Dokument - eine Vorladung für die Registrierung bei der zuständigen italienischen Behörde - in vier Sprachen, u.a. in ihre Muttersprache, übersetzt ist. Dies zeigt auf, dass die italienischen Behörden sie über das Verfahren und das weitere Vorgehen informiert haben. Folglich ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführer wissentlich und willentlich in Italien um Asyl ersucht haben. Aber selbst wenn dies nicht zuträfe, wäre Italien aufgrund der Visumserteilung für die Behandlung der (in der Schweiz gestellten) Asylgesuche grundsätzlich zuständig (vgl. Art. 12 Abs. 2 bzw. Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO), wobei es sich um ein Aufnahmeverfahren handeln würde. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden generell kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). Nachdem die italienischen Behörden innert der in Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO festgelegten Frist dem Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz zugestimmt haben, ist die Zuständigkeit Italiens grundsätzlich gegeben. 6. 6.1. Die Beschwerdeführer bringen im Weiteren vor, die Zeit in den italienischen Flüchtlingscamps sei unter jeder Würde gewesen. Sie hätten eine Packung Toast für zwei Personen als Wochennahrung und keine frische Kleidung erhalten und in den Zimmern habe es Kakerlaken gehabt. Zudem hätten die beiden Dolmetscher im Erstgespräch, ein Iraner sowie ein Afghane aus Kabul, sie teilweise nicht verstanden. Der Beschwerdeführer 2 sei in eine schwere Depression gefallen und habe regelmässig Atemnot und Herzrasen gehabt. Sie hätten die Betreuer erfolglos angefleht, einen Arzt zu rufen. Die Situation sei so schlimm gewesen, dass der Beschwerdeführer 2 zwei Mal einen Suizidversuch begangen habe. Er habe bereits in Afghanistan unter Depressionen gelitten, da er nach einer Operation unter schwerer Migräne gelitten habe. Durch den Stress in Italien habe sich dies wieder verschlechtert. Der Umgang mit ihnen sei unmenschlich und erniedrigend gewesen und das Leben in Italien schlimmer als in den Gefängnissen von Afghanistan. Eine Rückweisung nach Italien komme einer Rückweisung nach Afghanistan gleich. Auch wenn die Theorie anders aussehe, würden in der Praxis in Italien die Menschenrechte verletzt. 6.2. Wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, gibt es keine wesentlichen Gründe für die Annahme, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für asylsuchende Personen in Italien hätten Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 zweiter und dritter Satz Dublin-III-VO, die eine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta und Art. 3 EMRK mit sich bringen würden. Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf somit davon ausgegangen werden, dass dieser Staat die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben, anerkennt und schützt. Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik; gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist indes davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Das Gesetzesdekret Nr. 130/2020 sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sog. Salvini-Dekrets geändert wurden und ein engverflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestanden hat. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden, also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen, offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstellung von einem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5). Die Beschwerdeführer vermögen in Bezug auf die angeblich unmenschlichen Zustände in Italien nicht darzutun, dass die sie bei einer Rückführung zu erwartenden Bedingungen in Italien derart schlecht sind, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta bzw. Art. 3 EMRK führen könnten. Daran ändern auch die von ihnen eingebrachten Fotografien von Insektenbissen nichts. Auch das Vorbringen in Bezug auf die Verständigungsschwierigkeiten anlässlich des Erstgesprächs ist nicht überzeugend, zumal dies erst im Beschwerdeverfahren vorgebracht wird. Da den Beschwerdeführern ein afghanischer Dolmetscher zur Verfügung gestellt wurde, ist davon auszugehen, dass es - wenn überhaupt - aufgrund des unterschiedlichen Dialekts nur minimale Verständigungsprobleme gegeben haben dürfte. Sofern die Beschwerdeführer tatsächlich den Eindruck haben, dass ihre Aussagen anlässlich des Erstgesprächs nicht richtig verstanden oder übersetzt worden sind, können sie allfällige Korrekturen im noch hängigen italienischen Asylverfahren nach wie vor einbringen. 6.3. Die Vorinstanz hat sodann das Selbsteintrittsrecht im Sinne von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO sowie Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 zu Recht nicht ausgeübt: 6.3.1. Die Beschwerdeführer haben kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, dass die italienischen Behörden in ihrem Fall den erwähnten völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht nachkommen würden. Auch die vom Beschwerdeführer 2 geltend gemachten Depressionen und Migräneanfälle stellen kein Hindernis für seine Überstellung nach Italien dar. Es gibt keinen Grund zur Annahme, dass ihm in Italien die notwendige medizinische Behandlung verweigert werden würde. Im Übrigen werden die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügungen beauftragt sind, den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung Rechnung tragen und die italienischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen Gegebenheiten informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Es ist allerdings anzumerken, dass sich der Beschwerdeführer 2 in der Schweiz bislang nicht in ärztliche Behandlung begeben hat. 6.3.2. Hinsichtlich der Gefahr einer Selbstgefährdung bei einer Überstellung ist der wegweisende Staat gemäss Praxis des EGMR nicht verpflichtet, vom Vollzug der Wegweisung Abstand zu nehmen, falls Ausländer oder Ausländerinnen mit Suizid drohen. Die Überstellung verstösst nicht gegen Art. 3 EMRK, wenn der wegweisende Staat Massnahmen ergreift, um die Umsetzung einer entsprechenden Suiziddrohung zu verhindern (vgl. den Unzulässigkeitsentscheid des EGMR vom 7. Oktober 2004 i.S. D. und andere gegen Deutschland, 33743/03, angeführt in EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1 [S. 212]). Es obliegt daher den mit der Überstellung betrauten Behörden, im Rahmen der Vorbereitung und in Zusammenarbeit mit den behandelnden Ärzten die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit bei der Überstellung den Bedürfnissen des Beschwerdeführers 2 Rechnung getragen wird (z.B. Medikamentenabgabe, Information an die italienischen Behörden, vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Weder ist die Schweiz völkerrechtlich verpflichtet, auf die Asylgesuche einzutreten, noch liegen humanitäre Gründe vor, welche einen Selbsteintritt nahelegen würden. 6.4. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf die beiden Asylgesuche der Beschwerdeführer nicht eingetreten und hat ihre Wegweisung nach Italien angeordnet.

7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Mit dem vorliegenden Urteil fallen die am 22. und 23. November 2021 angeordneten Vollzugsstopps dahin.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:

1. Die Beschwerdeverfahren F-5050/2021 und F-5070/2021 werden vereinigt.

2. Die Beschwerden werden abgewiesen.

3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden den Beschwerdeführern auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.

4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Susanne Genner Fabienne Hasler Versand: