Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer reichte am 18. November 2021 im Bundesasylzent- rum in Altstätten ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 2. November 2021 nach Italien gelangt und daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. Akten der Vor- instanz [SEM act.] 7). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerde- führer am 29. November 2021 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Ita- liens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, in Italien gezwungen worden zu sein, seine Fingerabdrücke ab- zugeben. Auf die Frage der Beamten, wohin er gehen möchte, habe er ge- antwortet, dass die Schweiz, wo seine Schwester lebe, sein Zielland sei. In Afghanistan habe er viel gelitten und in Italien kenne er niemanden, des- halb wolle er in der Nähe der Schwester sein, zu welcher er eine gute Be- ziehung pflege. Sie halte sich schon etwas länger in der Schweiz auf und könnte ihm helfen, sich hier zu integrieren sowie die Sprache zu erlernen. Zum Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm kör- perlich gut gehe. Wenn er alleine sei, fühle er sich traurig und deprimiert, er habe aber mit keinem Arzt darüber gesprochen (SEM act. 12). C. Ebenfalls am 29. November 2021 ersuchte das SEM die italienischen Be- hörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Ra- tes vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Be- stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt- staatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten An- trags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Am 31. Januar 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass das am 29. November 2021 den italienischen Behörden übermittelte Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet ge- blieben sei (SEM act. 16). E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 trat die Vorinstanz in Anwendung von
F-631/2022 Seite 3 Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Be- schwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und for- derte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver- lassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Bern mit dem Voll- zug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 17). Der Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2022 eröffnet. Gleichentags erklärte die zugewiesene Parteivertretung das Rechtsvertretungsverhältnis für beendet (SEM act. 20). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Februar 2022 beantragte der Beschwer- deführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hin- sicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vor- sorglicher Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh- rung. Das Rechtsmittel war unter anderem mit der Kopie der Aufenthaltsbewilli- gung seiner Schwester sowie einer Statistik über Bootsflüchtlinge in Italien ergänzt (BVGer act. 1). G. Am 9. Februar 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Erwägungen (29 Absätze)
E. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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E. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom- men, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwür- diges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist da- her zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be- schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
E. 2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Ver- fahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durch- führung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
E. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sach- verhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer- deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1).
E. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu- chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref- fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2).
E. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
F-631/2022 Seite 5 zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu- ständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines so- genannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeit- punkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mit- gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rah- men eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegen- über grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.).
E. 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzüber- tritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3).
E. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu- rodac»-Datenbank ergab, dass er am 2. November 2021 in Italien aufge- griffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 7). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 29. November 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 14). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Dies wird auf Be- schwerdeebene nicht bestritten.
E. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden syste- mische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grund- rechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III- VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist.
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E. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De- zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er- niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver- pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner- kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt- linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber- kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf- nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah- merichtlinie) ergeben.
E. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt.
E. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom
E. 7.2 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof
F-631/2022 Seite 7 (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asyl- system erkannt. Zwar steht das dortige Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Er- kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist indes davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Ur- teil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Letzteres sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sogenannten Salvini-Dekrets geändert wurden und ein eng verflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem im- plementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingun- gen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbes- sert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Auf- nahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazi- one) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden – also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen
– offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstellung von einem Erst- aufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5).
E. 7.3 Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Ita- lien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den eben be- schriebenen asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Seine allge- mein gehaltenen, wenig substantiierten Äusserungen zum italienischen Asylsystem widersprechen sowohl den vorinstanzlichen Erkenntnissen als auch denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dar- getan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzu- nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür
F-631/2022 Seite 8 aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt dem Beschwerde- führer, der in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, weder mit sei- nen pauschalen Ausführungen noch seinem Hinweis auf eine Statistik zu Bootsflüchtlingen in Italien. Bei einer allfälligen vorübergehenden Ein- schränkung könnte er sich im Übrigen an die Behörden wenden und die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen auf dem Rechtsweg ein- fordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglich- keit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. An der unter E. 7.2 skizzierten Rechtsprechung ist deshalb festzuhalten.
E. 7.4 Die auf Beschwerdeebene nachgeschobene, angeblich massive Be- drohung durch Schlepper steht derweil in klarem Widerspruch zu den Aus- sagen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs, in wel- chem er derartige Vorkommnisse mit keinem Wort erwähnte, weshalb sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen. Abgesehen davon steht es ihm frei, sich im Falle einer allfälligen Bedrohung durch Privatpersonen an die schutzfähigen und schutzwilligen italienischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 5.2 m.H.).
E. 7.5 Zu prüfen gilt es des Weiteren, ob die Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz einer Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht. Bei der Schwester handelt es sich um X._______ (geb. […]), welche hierzulande im Besitze einer Auf- enthaltsbewilligung ist (siehe Beschwerdebeilage 3). Geschwister gelten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, wes- halb eine Berufung auf die erwähnte Bestimmung entfällt. Unter den kon- kreten Begebenheiten (die Schwester ist bereits im Oktober 2017 in die Schweiz eingereist) finden sich sodann keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Aufgrund dessen stellt eine Wegweisung des Be- schwerdeführers nach Italien darüber hinaus auch keine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK dar.
E. 7.6 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangs- weise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Ab- schiebung – mangels angemessener medizinischer Behandlung im Ziel- staat – mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen
F-631/2022 Seite 9 Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
E. 7.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-962/2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer er- krankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lücken- lose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Ge- währleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). Eine sol- che Situation liegt hier offenkundig nicht vor.
E. 7.8 Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs vom
29. November 2021 an, dass es ihm körperlich gut gehe. Wenn er allein sei, fühle er sich allerdings traurig und deprimiert (SEM act. 12). Auf Be- schwerdeebene schob er nach, aufgrund des in seinem Heimatland und auf der Reise Erlebten an massiven psychischen Problemen zu leiden. Ei- ner medizinischen Betreuung unterzog er sich in der Schweiz deswegen offenbar bislang nicht. Aufgrund dessen ergibt sich, dass sich der Be- schwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine allfällige Behandlung der Leiden in Italien ebenfalls möglich ist. Dem- entsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Italien ihn gesundheitlich ernsthaft gefähr- den würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen.
E. 7.9 Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizini- sche Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Perso- nen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus erscheint vielmehr gewährleistet (vgl. statt vieler Urteil E-962/2019 E. 6.2.7 oder seit Inkrafttreten des Dekrets Nr. 130 ebenfalls Urteil F-6330/2020 E. 10.5 und 11.1). Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesund- heitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstel- lung nach Italien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Über- stellung über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medizinische
F-631/2022 Seite 10 Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die gel- tend gemachten psychischen Verstimmungen doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 19).
E. 7.10 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Covid-19- Pandemie ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass die Vorinstanz die pandemische Lage und deren Auswirkungen auf die Gesundheitsver- sorgung im Destinationsland im Rahmen des Vollzugs berücksichtigt. All- fällige Verzögerungen wegen des Corona-Virus stellen lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Ver- fahrens nichts zu ändern (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4786/2021 vom
5. November 2021 E. 8.6 oder F-868/2021 vom 5. März 2021 E. 6.9, je m.H).
E. 8 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hin- weise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unter- schreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
E. 9 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermes- sensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Be- handlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitglied- staat gemäss Dublin-III-VO.
E. 10 Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
E. 11 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
F-631/2022 Seite 11
E. 12 Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Erteilung der aufschie- benden Wirkung gegenstandslos. Der am 9. Februar 2022 angeordnete Vollzugstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
E. 13 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli- chen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor- schusses ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehen- den Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfah- renskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Regle- ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 12
F-631/2022 Seite 12
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge- wiesen.
- Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer- legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-631/2022 Urteil vom 11. Februar 2022 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Markus König; Gerichtsschreiber Daniel Grimm. Parteien A._______, geboren (...), alias B._______, geboren (...), Afghanistan, vertreten durch MLaw Reto Caprani, Rechtsanwalt, meyer & meier, Zweierstrasse 35, 8004 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 31. Januar 2022 / (...). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer reichte am 18. November 2021 im Bundesasylzentrum in Altstätten ein Asylgesuch ein. Ein Abgleich seiner Fingerabdrücke mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 2. November 2021 nach Italien gelangt und daktyloskopisch erfasst worden war (vgl. Akten der Vor-instanz [SEM act.] 7). B. Im Rahmen des Dublin-Gesprächs gewährte das SEM dem Beschwerdeführer am 29. November 2021 das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zu einer allfälligen Rückkehr dorthin sowie zum medizinischen Sachverhalt. Hierbei erklärte er, in Italien gezwungen worden zu sein, seine Fingerabdrücke abzugeben. Auf die Frage der Beamten, wohin er gehen möchte, habe er geantwortet, dass die Schweiz, wo seine Schwester lebe, sein Zielland sei. In Afghanistan habe er viel gelitten und in Italien kenne er niemanden, deshalb wolle er in der Nähe der Schwester sein, zu welcher er eine gute Beziehung pflege. Sie halte sich schon etwas länger in der Schweiz auf und könnte ihm helfen, sich hier zu integrieren sowie die Sprache zu erlernen. Zum Gesundheitszustand gab der Beschwerdeführer an, dass es ihm körperlich gut gehe. Wenn er alleine sei, fühle er sich traurig und deprimiert, er habe aber mit keinem Arzt darüber gesprochen (SEM act. 12). C. Ebenfalls am 29. November 2021 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um Übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 13 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO). D. Am 31. Januar 2022 stellte die Vorinstanz fest, dass das am 29. November 2021 den italienischen Behörden übermittelte Übernahmeersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet geblieben sei (SEM act. 16). E. Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 trat die Vorinstanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Überstellung nach Italien und forderte ihn auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig beauftragte das SEM den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung, händigte ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zukomme (SEM act. 17). Der Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 2. Februar 2022 eröffnet. Gleichentags erklärte die zugewiesene Parteivertretung das Rechtsvertretungsverhältnis für beendet (SEM act. 20). F. Mit Rechtsmitteleingabe vom 8. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, Erlass vorsorglicher Massnahmen und Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Das Rechtsmittel war unter anderem mit der Kopie der Aufenthaltsbewilligung seiner Schwester sowie einer Statistik über Bootsflüchtlinge in Italien ergänzt (BVGer act. 1). G. Am 9. Februar 2022 setzte die Instruktionsrichterin gestützt auf Art. 56 VwVG den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus (BVGer act. 2). Gleichentags lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten der Vorinstanz in elektronischer Form vor (Art. 109 Abs. 3 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM (Art. 105 AsylG, Art. 31 und 33 Bst. b VGG). Auf dem Gebiet des Asyls entscheidet es in der Regel - und so auch vorliegend - endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung, zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Mit Beschwerde in Asylsachen kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf ein Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1). 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 6.2). 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens («take charge») sind die in Kapitel III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation im Zeitpunkt, in dem die betreffende Person erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens («take back») findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1 m.H.). 4.3 Wenn eine antragstellende Person, aus einem Drittstaat kommend, die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaates illegal überschritten hat, ist dieser Mitgliedstaat gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet gemäss dieser Norm zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts. Die Dublin-III-VO räumt den Schutzsuchenden kein Recht ein, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E. 8.3). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass er am 2. November 2021 in Italien aufgegriffen und gleichentags daktyloskopisch erfasst worden war (SEM act. 7). Das SEM ersuchte die italienischen Behörden deshalb am 29. November 2021 um Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO (SEM act. 14). Diese liessen das Ersuchen innert der in Art. 22 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie ihre Zuständigkeit implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben. Dies wird auf Beschwerdeebene nicht bestritten. 5.2 Nachfolgend ist demnach im Licht von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden und ob nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO das Selbsteintrittsrecht auszuüben ist. 6. 6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt. 7. 7.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsmitteleingabe vom 8. Februar 2022 geltend, sich in Italien vor Schleppern zu fürchten. Als Folge eines Streites sei er von ihnen bedroht worden, teilweise habe man ihm sogar nach dem Leben getrachtet. Nachdem er unter Zwang seine Fingerabdrücke abgegeben habe, sei er von den italienischen Behörden sich selbst überlassen worden. Das italienische Asylsystem sei aufgrund der grossen Zahl der Flüchtlinge völlig überlastet und offenkundig überfordert. Flüchtlinge erhielten dort kaum mehr Unterstützung, die Asylunterkünfte seien überfüllt und auch eine genügende medizinische Versorgung könne nicht garantiert werden; dies sei insbesondere im November 2021, als er dorthin gelangt sei, der Fall gewesen. Deshalb sei er, wie ursprünglich geplant, in die Schweiz zu seiner Schwester weitergereist. Anders als in Italien habe er hierzulande wenigstens eine sehr enge, ihn unterstützende Bezugsperson. Überdies leide er an massiven psychischen Problemen. Die benötigte medizinische Hilfe könnte man ihm in Italien nicht zur Verfügung stellen, was aktuell auch der Covid-19-Pandemie geschuldet sei. 7.2 Weder das Bundesverwaltungsgericht noch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) oder der Europäische Gerichtshof (EuGH) haben bislang systemische Schwachstellen im italienischen Asylsystem erkannt. Zwar steht das dortige Fürsorgesystem für Asylsuchende und Personen mit Schutzstatus in der Kritik. Gemäss den bisherigen Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts ist indes davon auszugehen, dass Italien die Verfahrens- und Aufnahmerichtlinien einhält (siehe etwa Referenzurteil des BVGer E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3; Urteil des BVGer E-685/2021 vom 23. Februar 2021 E. 6). Am 20. Dezember 2020 ist das Umwandlungsgesetz Nr. 173/2020 zum Gesetzesdekret Nr. 130/2020 vom 21. Oktober 2020 in Kraft getreten. Letzteres sieht eine umfassende Reform des Aufnahmesystems für Asylsuchende in Italien vor, indem zentrale Bestimmungen des sogenannten Salvini-Dekrets geändert wurden und ein eng verflochtenes Aufnahme- und Integrationssystem implementiert wurde. Das neue Aufnahmesystem ist vergleichbar mit jenem, das vor Erlass des Salvini-Dekrets bestand und hat die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbessert. Nach dem Anmeldeverfahren werden die Asylsuchenden in das Aufnahme- und Integrationssystem SAI (Sistema di accoglienza e integrazione) überführt, welches nunmehr wieder allen Asylsuchenden - also auch den im Rahmen des Dublin-Verfahrens nach Italien überstellten Personen - offensteht. Schutzbedürftige Personen, die einer besonderen Form der Unterstützung bedürfen, geniessen bei der Überstellung von einem Erstaufnahmezentrum in das SAI Priorität (zum Ganzen vgl. Referenzurteil des BVGer F-6330/2020 vom 18. Oktober 2021 E. 10.5). 7.3 Dem Beschwerdeführer steht es nach erfolgter Überstellung nach Italien offen, dort um Asyl nachzusuchen und damit Zugang zu den eben beschriebenen asylrechtlichen Aufnahmestrukturen zu erhalten. Seine allgemein gehaltenen, wenig substantiierten Äusserungen zum italienischen Asylsystem widersprechen sowohl den vorinstanzlichen Erkenntnissen als auch denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer hat in diesem Zusammenhang kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, ihn wiederaufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, das Land werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulements missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Die Vermutung, Italien halte seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, kann im Einzelfall zwar widerlegt werden. Wie eben erwähnt, bedarf es hierfür aber konkreter und ernsthafter Hinweise. Dies gelingt dem Beschwerdeführer, der in Italien gar nicht erst um Asyl nachgesucht hat, weder mit seinen pauschalen Ausführungen noch seinem Hinweis auf eine Statistik zu Bootsflüchtlingen in Italien. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen an die Behörden wenden und die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 der Aufnahmerichtlinie). Zudem steht ihm die Möglichkeit offen, die vor Ort tätigen karitativen Organisationen zu kontaktieren. An der unter E. 7.2 skizzierten Rechtsprechung ist deshalb festzuhalten. 7.4 Die auf Beschwerdeebene nachgeschobene, angeblich massive Bedrohung durch Schlepper steht derweil in klarem Widerspruch zu den Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich des Dublin-Gesprächs, in welchem er derartige Vorkommnisse mit keinem Wort erwähnte, weshalb sich nähere Ausführungen hierzu erübrigen. Abgesehen davon steht es ihm frei, sich im Falle einer allfälligen Bedrohung durch Privatpersonen an die schutzfähigen und schutzwilligen italienischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden (vgl. etwa Urteil des BVGer F-3494/2021 vom 28. Oktober 2021 E. 5.2 m.H.). 7.5 Zu prüfen gilt es des Weiteren, ob die Anwesenheit seiner Schwester in der Schweiz einer Überstellung des Beschwerdeführers im Rahmen des vorliegenden Dublin-Verfahrens entgegensteht. Bei der Schwester handelt es sich um X._______ (geb. [...]), welche hierzulande im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung ist (siehe Beschwerdebeilage 3). Geschwister gelten nicht als Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, weshalb eine Berufung auf die erwähnte Bestimmung entfällt. Unter den konkreten Begebenheiten (die Schwester ist bereits im Oktober 2017 in die Schweiz eingereist) finden sich sodann keine Hinweise auf ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis. Aufgrund dessen stellt eine Wegweisung des Beschwerdeführers nach Italien darüber hinaus auch keine Verletzung von Art. 16 Abs. 1 Dublin-III-VO und Art. 8 EMRK dar. 7.6 Was den medizinischen Sachverhalt anbelangt, so kann eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen. Eine vom EGMR definierte Konstellation betrifft Schwerkranke, die durch die Abschiebung - mangels angemessener medizinischer Behandlung im Zielstaat - mit einem realen Risiko konfrontiert würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 7.7 Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Referenzurteil E-962/2019 strengere Kriterien für Dublin-Überstellungen von schwer erkrankten Asylsuchenden, die sofort nach der Ankunft in Italien auf lückenlose medizinische Versorgung angewiesen sind, beschlossen und das SEM verpflichtet, diesfalls individuelle Zusicherungen betreffend die Gewährleistung der nötigen medizinischen Versorgung und Unterbringung bei den italienischen Behörden einzuholen (vgl. E-962/2019 E. 7.4.3). Eine solche Situation liegt hier offenkundig nicht vor. 7.8 Der Beschwerdeführer gab anlässlich des Dublin-Gesprächs vom 29. November 2021 an, dass es ihm körperlich gut gehe. Wenn er allein sei, fühle er sich allerdings traurig und deprimiert (SEM act. 12). Auf Beschwerdeebene schob er nach, aufgrund des in seinem Heimatland und auf der Reise Erlebten an massiven psychischen Problemen zu leiden. Einer medizinischen Betreuung unterzog er sich in der Schweiz deswegen offenbar bislang nicht. Aufgrund dessen ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer nicht zwingend in der Schweiz aufhalten muss, sondern eine allfällige Behandlung der Leiden in Italien ebenfalls möglich ist. Dementsprechend gelingt es ihm nicht, nachzuweisen, dass er nicht reisefähig sei oder eine Überstellung nach Italien ihn gesundheitlich ernsthaft gefährden würde. Sein Gesundheitszustand vermag eine Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne der restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. 7.9 Ferner gilt es darauf hinzuweisen, dass Italien grundsätzlich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Es liegen keine konkreten Hinweise vor, dass dem Beschwerdeführer dort eine adäquate medizinische Behandlung verweigert würde. Der Zugang für asylsuchende Personen zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus erscheint vielmehr gewährleistet (vgl. statt vieler Urteil E-962/2019 E. 6.2.7 oder seit Inkrafttreten des Dekrets Nr. 130 ebenfalls Urteil F-6330/2020 E. 10.5 und 11.1). Im Übrigen trägt die Vorinstanz dem aktuellen Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bei der Organisation der Überstellung nach Italien Rechnung, indem sie die dortigen Behörden vor der Überstellung über seinen Zustand und eine allfällig notwendige medizinische Behandlung informiert. Dies ist vorliegend geschehen, figurieren die geltend gemachten psychischen Verstimmungen doch in der Beschreibung der Überstellungsmodalitäten (SEM act. 19). 7.10 Mit Blick auf die vom Beschwerdeführer angesprochene Covid-19-Pandemie ist der Vollständigkeit halber zu ergänzen, dass die Vorinstanz die pandemische Lage und deren Auswirkungen auf die Gesundheitsversorgung im Destinationsland im Rahmen des Vollzugs berücksichtigt. Allfällige Verzögerungen wegen des Corona-Virus stellen lediglich temporäre Vollzugshindernisse dar und vermögen am Ausgang des vorliegenden Verfahrens nichts zu ändern (vgl. etwa Urteile des BVGer F-4786/2021 vom 5. November 2021 E. 8.6 oder F-868/2021 vom 5. März 2021 E. 6.9, je m.H).
8. Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Ermessensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermessens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusammenhang weiterer Äusserungen.
9. Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessensklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuches des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
10. Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da er nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
12. Mit dem Entscheid in der Sache wird der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der am 9. Februar 2022 angeordnete Vollzugstopp fällt mit vorliegendem Urteil dahin.
13. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist abzuweisen, da die Begehren - wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeichnen sind, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. Die Verfahrenskosten sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dispositiv Seite 12 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Daniel Grimm Versand: