Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren)
Sachverhalt
A. Der Beschwerdeführer stellte am 26. April 2018 in Griechenland und am 27. September 2018 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch (Akten der Vorinstanz [Asyl] [SEM-A-act.] 1 ff.). Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ab, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg (SEM-A-act. 22). Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 14. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4076/2020 vom 8. September 2020 ab (SEM-A-act. 30). Nach Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz begab sich der Beschwerdeführer nach Italien und stellte dort am 12. November 2020 ein Asylgesuch (Akten der Vorinstanz [Dublin-Verfahren] [SEM-act.] 5). B. Mit schriftlicher Eingabe vom 5. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Er führte aus, mangels Unterstützung des Staates in Italien auf der Strasse gelebt zu haben. Als er am 25. April 2021 von seinem Onkel erfahren habe, dass sein Bruder in Pakistan im Zusammenhang mit dem Mord an einem Richter verhaftet worden sei, sei er wieder in die Schweiz eingereist. Der Tat liege ein langjähriger Konflikt zwischen zwei Familien zugrunde, in welchen nun auch sein Bruder hineingezogen worden sei. Dadurch sei er jetzt selbst in grosser Gefahr. Da er in Italien auf der Strasse lebe, sei er den dort ansässigen Familienmitgliedern des getöteten Richters schutzlos ausgeliefert (SEM-act. 1). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. C. Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 22. Juni 2021 liessen die italienischen Behörden unbeantwortet (SEM-act. 7 und 15 f.). D. Am 22. Juni 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 11). Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 1. Juli 2021 Stellung (SEM-act. 12), woraufhin ihn die Vorinstanz am 6. Juli 2021 aufforderte, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen (SEM-act. 13). Am 15. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer einen solchen nach (SEM-act. 14). E. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 - eröffnet am 26. Juli 2021 - trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 17). F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dessen Aufhebung, die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden sei festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, den Vollzug der Überstellung nach Italien vorsorglich auszusetzen und die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Am 4. August 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). H. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2021 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 2. August 2021 gut (BVGer-act. 3). I. Die Vorinstanz liess sich am 6. September 2021 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). J. Am 29. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik sowie - vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert - einen aktuellen Arztbericht ein (SEM-act. 10).
Erwägungen (22 Absätze)
E. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
E. 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E. 2 Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1).
E. 3.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2020 in Italien um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 5). Er bestreitet nicht, nach Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz in Italien ein neues Asylgesuch gestellt zu haben. Unstrittig ist weiter, dass die italienischen Behörden innert der maximal dreimonatigen Frist gemäss Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO, laufend ab dem Antragsdatum, respektive dem Eurodac-Treffer, kein Wiederaufnahmegesuch an die Schweizer Behörden richteten. Aufgrund des Fristversäumnisses ist die Zuständigkeit gestützt auf Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO auf Italien übergegangen. Die italienischen Behörden können sich in dieser Konstellation der materiellen Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nicht mit dem Hinweis auf den Grundsatz der einmaligen Gesuchsprüfung durch einen einzigen Mitgliedstaat entziehen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K6 zu Art. 23; vgl. oben E. 3.1). Das Wiederaufnahmegesuch vom 22. Juni 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO) liessen die italienischen Behörden innert Monatsfrist unbeantwortet. Damit anerkannten sie implizit ihre Zuständigkeit (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist vorliegend somit gegeben.
E. 4 Der Beschwerdeführer erkennt systemische Mängel im italienischen Asylverfahren. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen würden.
E. 4.1 Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in Italien keinen Zugang zum Asylverfahren oder zu einer angemessenen Unterbringung gehabt zu haben. Er sei sich selbst überlassen worden, ohne jegliche Unterstützung. Aufgrund der allgemeinen Situation in Italien müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr dorthin wieder der Obdachlosigkeit ausgesetzt sei und keine finanzielle Unterstützung vom Staat erhalte. Er käme erneut in eine existenzielle Notlage (BVGer-act. 1 und 10).
E. 4.2 Trotz punktueller Schwachstellen weist das italienische Asylsystem derzeit keine systemischen Mängel auf (statt vieler: Urteile des BVGer E-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3; E-4060/2021 vom 23. September 2021 E. 6.3; E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Es darf davon ausgegangen werden, dass Asylsuchende in Italien die von der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) garantierten Grundleistungen erhalten. Die allgemeinen Hinweise des Beschwerdeführers auf die Situation Asylsuchender in Italien sowie seine pauschale und unbelegte Behauptung, er habe in Italien keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt und sei obdachlos gewesen, genügen nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. dazu auch Urteil E-962/2019 E. 5; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 82 ff.). Vorliegend ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer den Zugang und die Integration ins italienische Asylsystem überhaupt gesucht hat. Konkrete Hinweise darauf, Italien werde sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan.
E. 4.3 Zu beachten ist sodann, dass das in Gesetz Nr. 173/2020 umgewandelte Dekret Nr. 130/2020, in Kraft seit 20. Dezember 2020, die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbessert (statt vieler: Urteile des BVGer F-4165/2021 vom 29. September 2021 E. 4.2; F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus den angeführten Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2021 (vgl. < https://www.justiz.nrw >, abgerufen am 13.10.21) für sich ableiten will, macht er doch nicht geltend, sein Recht auf Unterbringung in Italien verloren zu haben. Eine auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist deshalb nicht anzunehmen.
E. 5 Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2).
E. 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK.
E. 5.1.1 Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.).
E. 5.1.2 Gemäss dem ärztlichen Bericht (...) vom 13. Juli 2021, leidet der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10: F32.1). Zudem wird ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (ICD 10: F43.1). Er nimmt das Medikament Quetiapin ein. Im Bericht wird ausgeführt, er befinde sich in einem kritischen Zustand. Die aktuelle medizinische Behandlung mit medikamentöser Anpassung (Einführung von Antidepressiva) und begleitender, wöchentlicher ambulanter Psychotherapie und psychiatrischer Konsultation müsse unbedingt weitergeführt werden. Ein Therapeutenwechsel sei nicht indiziert. Eine Unterbrechung seiner Behandlung sei lebensbedrohlich. Jede aktuelle Veränderung der Wohnsituation führe zu einer Verschlechterung des Zustandes. Er sei nicht in der Lage, eine Veränderung zu tolerieren. Von Suizidgedanken distanziere er sich derzeit jedoch (SEM-act. 14).
E. 5.1.3 Mit Arztbericht vom 28. September 2021 erklärte (...), angesichts der Intensität der Symptome sei es wichtig, dass der Beschwerdeführer die wöchentliche integrierte Therapie fortsetze. In Italien sei nicht gewährleistet, dass er eine Therapie in seiner Muttersprache, beziehungsweise in einer Sprache machen könne, die er gut verstehe. Ein Wechsel des Therapeuten sei meistens nachteilig. Daher würde sich die Rückkehr nach Italien sehr schlecht auf seine psychische Gesundheit auswirken. Würde er auch nur einige Tage aus seinem derzeitigen Umfeld in (...) herausgerissen, führe dies zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes, bis hin zur Entwicklung einer ernsthaften Suizidalität. Aus psychiatrischer Sicht werde dringend von einer Ausweisungsmassnahme abgeraten (BVGer-act. 10).
E. 5.1.4 Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Weiterführung der ambulanten, wöchentlichen, integrierten Therapie sowie die Beibehaltung von Umfeld und Wohnsituation für den Beschwerdeführer medizinisch sinnvoll wären. Italien verfügt jedoch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteile des BVGer E-4238/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3.1; E-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 6.3). Der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (Urteil E-4232/2021 E. 6.3). Die psychiatrische Behandlung mit Abgabe von Medikamenten kann in Italien weitergeführt werden (vgl. Urteil des BVGer D-6450/2020 vom 12. Februar 2021 E. 6.5.3). Ein allfälliger Qualitätsverlust in der Therapie aufgrund der schlechten Italienischkenntnisse des Beschwerdeführers ist hinzunehmen. Die Dublin-III-VO oder andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen oder eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie absolvieren zu können (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1.2).
E. 5.1.5 Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung der Wohnsituation zu einer Verschlechterung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers führen kann. Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sind jedoch nicht als derart gravierende Gesundheitsbeeinträchtigung einzustufen, dass von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden muss (vgl. Urteile des BVGer F-3413/2021 vom 29. Juli 2021 E. 7.4; F-1619/2021 vom 10. Mai 2021; E-1739/2021 vom 21. April 2021; D-6450/2020 E. 6.5; Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.).
E. 5.1.6 Die von ärztlicher Seite angesprochene Lebensgefahr aufgrund einer Suizidalität, sollte der Beschwerdeführers aus seinem aktuellen Umfeld gerissen werden, kann für sich alleine kein Vollzugshindernis bilden. Ihr ist im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen (Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 5.5.2 f.; Urteile des BVGer F-4191/2021 vom 29. September 2021 E. 4.3; D-4051/2021 vom 16. September 2021 E. 6.3.4; Urteile des EGMR 39350/13 Rz. 34; 33743/03 vom 7. Oktober 2004 D. und andere gegen Deutschland). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die italienischen Behörden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung über die medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung kann dem Beschwerdeführer eine Reservemedikation mitgegeben werden. Individueller Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung des Beschwerdeführers bedarf es nicht (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4.3).
E. 5.1.7 Art. 3 EMRK steht somit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus gesundheitlichen Gründen nicht entgegen.
E. 5.2 Was die vom Beschwerdeführer angeführte Bedrohung durch Angehörige einer verfeindeten Familie in Italien anbetrifft (vgl. oben Bst. B), so kann aufgrund eines Artikels im Internet mit namentlicher Erwähnung der Täter sowie der Kopie eines handschriftlichen Polizeiberichts nicht mit hinreichender Sicherheit auf die Involvierung des Bruders in ein Tötungsdelikt an einem Richter in Pakistan und dessen Familie im letzten April geschlossen werden. Detaillierte Hintergrundinformationen fehlen. Inwiefern die vom Beschwerdeführer nicht näher skizzierte Gefährdungslage durch Blutrache und Personen einer verfeindeten Familie in Italien (sowie Deutschland und Österreich) tatsächlich besteht, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Der Beschwerdeführer machte zu keinem Zeitpunkt geltend, den Schutz der italienischen Behörden in Anspruch genommen zu haben. Ihm steht es frei, sich im Falle einer Bedrohung durch Privatpersonen an die schutzfähigen und schutzwilligen italienischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden (vgl. Urteile des BVGer E-178/2021 vom 20. Januar 2021 E. 8.4.3; D-6303/2020 vom 7. Januar 2021; D-939/2020 vom 24. Februar 2020).
E. 5.3 Schliesslich deutet nichts darauf hin, die italienischen Behörden könnten den Beschwerdeführer in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulements zur Ausreise nach Pakistan zwingen. Italien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nach. Es darf davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie ergeben.
E. 6 Der angefochtene Entscheid verletzt somit keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass sie von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
E. 7 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 10. August 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite)
Dispositiv
- Die Beschwerde wird abgewiesen.
- Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
- Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Mathias Lanz Versand:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung VI F-3494/2021 Urteil vom 28. Oktober 2021 Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Gérald Bovier, Richter Daniele Cattaneo, Gerichtsschreiber Mathias Lanz. Parteien A._______, geboren am (...), Pakistan, Beschwerdeführer, vertreten durch (...), gegen Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren). Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer stellte am 26. April 2018 in Griechenland und am 27. September 2018 erstmals in der Schweiz ein Asylgesuch (Akten der Vorinstanz [Asyl] [SEM-A-act.] 1 ff.). Mit Verfügung vom 13. Juli 2020 sprach die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft ab, lehnte sein Asylgesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg (SEM-A-act. 22). Eine dagegen erhobene Beschwerde vom 14. August 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-4076/2020 vom 8. September 2020 ab (SEM-A-act. 30). Nach Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz begab sich der Beschwerdeführer nach Italien und stellte dort am 12. November 2020 ein Asylgesuch (Akten der Vorinstanz [Dublin-Verfahren] [SEM-act.] 5). B. Mit schriftlicher Eingabe vom 5. Mai 2021 ersuchte der Beschwerdeführer in der Schweiz erneut um Asyl sowie Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Er führte aus, mangels Unterstützung des Staates in Italien auf der Strasse gelebt zu haben. Als er am 25. April 2021 von seinem Onkel erfahren habe, dass sein Bruder in Pakistan im Zusammenhang mit dem Mord an einem Richter verhaftet worden sei, sei er wieder in die Schweiz eingereist. Der Tat liege ein langjähriger Konflikt zwischen zwei Familien zugrunde, in welchen nun auch sein Bruder hineingezogen worden sei. Dadurch sei er jetzt selbst in grosser Gefahr. Da er in Italien auf der Strasse lebe, sei er den dort ansässigen Familienmitgliedern des getöteten Richters schutzlos ausgeliefert (SEM-act. 1). Die Vorinstanz nahm diese Eingabe als Mehrfachgesuch im Sinne von Art. 111c AsylG (SR 142.31) entgegen. C. Das Wiederaufnahmegesuch der Vorinstanz gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO) vom 22. Juni 2021 liessen die italienischen Behörden unbeantwortet (SEM-act. 7 und 15 f.). D. Am 22. Juni 2021 gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer rechtliches Gehör, unter anderem zur Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens, zum beabsichtigten Nichteintretensentscheid sowie zur Wegweisung in diesen Dublin-Mitgliedstaat (SEM-act. 11). Der Beschwerdeführer nahm hierzu am 1. Juli 2021 Stellung (SEM-act. 12), woraufhin ihn die Vorinstanz am 6. Juli 2021 aufforderte, einen aktuellen ärztlichen Bericht einzureichen (SEM-act. 13). Am 15. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer einen solchen nach (SEM-act. 14). E. Mit Verfügung vom 21. Juli 2021 - eröffnet am 26. Juli 2021 - trat die Vor-instanz in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch nicht ein, ordnete die Wegweisung nach Italien an und forderte den Beschwerdeführer auf, die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig wies die Vorinstanz auf die einer allfälligen Beschwerde von Gesetzes wegen fehlende aufschiebende Wirkung hin und beauftragte den Kanton Bern mit dem Vollzug der Wegweisung (SEM-act. 17). F. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer am 2. August 2021 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte dessen Aufhebung, die Zuständigkeit der schweizerischen Behörden sei festzustellen und die Vorinstanz anzuweisen, auf das Mehrfachgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, den Vollzug der Überstellung nach Italien vorsorglich auszusetzen und die aufschiebende Wirkung sowie die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Akten des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer-act.] 1). G. Am 4. August 2021 lagen dem Bundesverwaltungsgericht die Akten in elektronischer Form vor und gleichentags setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG einstweilen aus (BVGer-act. 2). H. Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2021 erteilte die Instruktionsrichterin der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und hiess das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung vom 2. August 2021 gut (BVGer-act. 3). I. Die Vorinstanz liess sich am 6. September 2021 vernehmen und schloss auf Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 7). J. Am 29. September 2021 reichte der Beschwerdeführer eine Replik sowie - vom Bundesverwaltungsgericht dazu aufgefordert - einen aktuellen Arztbericht ein (SEM-act. 10). Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.2 Die Beschwerde ist zulässig (Art. 105 AsylG; Art. 31 ff. VGG). Der Beschwerdeführer ist zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ist endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
2. Mit Beschwerde können die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin-III-VO als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Im Rahmen des Wiederaufnahmeverfahrens (Art. 23 - 25 Dublin-III-VO) findet grundsätzlich keine (neue) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO mehr statt (vgl. zum Ganzen BVGE 2017 VI/5 E. 6.2 und 8.2.1). 3.2 Ein Abgleich der Fingerabdrücke mit der "Eurodac"-Datenbank ergab, dass der Beschwerdeführer am 12. November 2020 in Italien um Asyl ersucht hatte (SEM-act. 5). Er bestreitet nicht, nach Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz in Italien ein neues Asylgesuch gestellt zu haben. Unstrittig ist weiter, dass die italienischen Behörden innert der maximal dreimonatigen Frist gemäss Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO, laufend ab dem Antragsdatum, respektive dem Eurodac-Treffer, kein Wiederaufnahmegesuch an die Schweizer Behörden richteten. Aufgrund des Fristversäumnisses ist die Zuständigkeit gestützt auf Art. 23 Abs. 3 Dublin-III-VO auf Italien übergegangen. Die italienischen Behörden können sich in dieser Konstellation der materiellen Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nicht mit dem Hinweis auf den Grundsatz der einmaligen Gesuchsprüfung durch einen einzigen Mitgliedstaat entziehen (vgl. Christian Filzwieser/Andrea Sprung, Dublin-III-Verordnung, 2014, K6 zu Art. 23; vgl. oben E. 3.1). Das Wiederaufnahmegesuch vom 22. Juni 2021 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 23 Dublin-III-VO) liessen die italienischen Behörden innert Monatsfrist unbeantwortet. Damit anerkannten sie implizit ihre Zuständigkeit (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Wiederaufnahmezuständigkeit Italiens zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens ist vorliegend somit gegeben.
4. Der Beschwerdeführer erkennt systemische Mängel im italienischen Asylverfahren. Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist daher zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Italien systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02) mit sich bringen würden. 4.1 Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, in Italien keinen Zugang zum Asylverfahren oder zu einer angemessenen Unterbringung gehabt zu haben. Er sei sich selbst überlassen worden, ohne jegliche Unterstützung. Aufgrund der allgemeinen Situation in Italien müsse davon ausgegangen werden, dass er bei einer Rückkehr dorthin wieder der Obdachlosigkeit ausgesetzt sei und keine finanzielle Unterstützung vom Staat erhalte. Er käme erneut in eine existenzielle Notlage (BVGer-act. 1 und 10). 4.2 Trotz punktueller Schwachstellen weist das italienische Asylsystem derzeit keine systemischen Mängel auf (statt vieler: Urteile des BVGer E-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3; E-4060/2021 vom 23. September 2021 E. 6.3; E-962/2019 vom 17. Dezember 2019 E. 6.3). Es darf davon ausgegangen werden, dass Asylsuchende in Italien die von der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie) garantierten Grundleistungen erhalten. Die allgemeinen Hinweise des Beschwerdeführers auf die Situation Asylsuchender in Italien sowie seine pauschale und unbelegte Behauptung, er habe in Italien keinen Zugang zum Asylverfahren gehabt und sei obdachlos gewesen, genügen nicht, um die grundsätzliche Vermutung umzustossen, wonach Italien seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt (vgl. dazu auch Urteil E-962/2019 E. 5; Urteil des EuGH vom 19. März 2019 C-163/17 Jawo Rn. 82 ff.). Vorliegend ist zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer den Zugang und die Integration ins italienische Asylsystem überhaupt gesucht hat. Konkrete Hinweise darauf, Italien werde sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Verfahrensrichtlinie) zu prüfen, oder ihm dauerhaft die ihm zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten, hat der Beschwerdeführer nicht dargetan. 4.3 Zu beachten ist sodann, dass das in Gesetz Nr. 173/2020 umgewandelte Dekret Nr. 130/2020, in Kraft seit 20. Dezember 2020, die Lebensbedingungen Asylsuchender in Italien im Vergleich zur vorherigen Situation verbessert (statt vieler: Urteile des BVGer F-4165/2021 vom 29. September 2021 E. 4.2; F-3769/2021 vom 2. September 2021 E. 5.2). Nicht ersichtlich ist, was der Beschwerdeführer aus den angeführten Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juli 2021 (vgl. , abgerufen am 13.10.21) für sich ableiten will, macht er doch nicht geltend, sein Recht auf Unterbringung in Italien verloren zu haben. Eine auf Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO gestützte Zuständigkeit der Schweiz ist deshalb nicht anzunehmen.
5. Der Beschwerdeführer fordert die Anwendung der Souveränitätsklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der - das Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden - Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311), gemäss welcher die Vorinstanz das Asylgesuch "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre. Erweist sich die Überstellung einer asylsuchenden Person in einen Dublin-Mitgliedstaat als unzulässig im Sinne der EMRK oder einer anderen die Schweiz bindenden, völkerrechtlichen Bestimmung, muss die Vorinstanz die Souveränitätsklausel anwenden und das Asylgesuch in der Schweiz behandeln (BVGE 2015/9 E. 8.2.1; 2010/45 E. 7.2). 5.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Überstellung nach Italien setze ihn einer Gefahr für die Gesundheit aus und verletze Art. 3 EMRK. 5.1.1. Ein Verstoss gegen Art. 3 EMRK kann vorliegen, wenn eine schwer kranke Person durch die Abschiebung mit einem realen Risiko konfrontiert würde, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016, Grosse Kammer, 41738/10, §§ 180-193 m.w.H.). 5.1.2. Gemäss dem ärztlichen Bericht (...) vom 13. Juli 2021, leidet der Beschwerdeführer an einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD 10: F32.1). Zudem wird ein Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert (ICD 10: F43.1). Er nimmt das Medikament Quetiapin ein. Im Bericht wird ausgeführt, er befinde sich in einem kritischen Zustand. Die aktuelle medizinische Behandlung mit medikamentöser Anpassung (Einführung von Antidepressiva) und begleitender, wöchentlicher ambulanter Psychotherapie und psychiatrischer Konsultation müsse unbedingt weitergeführt werden. Ein Therapeutenwechsel sei nicht indiziert. Eine Unterbrechung seiner Behandlung sei lebensbedrohlich. Jede aktuelle Veränderung der Wohnsituation führe zu einer Verschlechterung des Zustandes. Er sei nicht in der Lage, eine Veränderung zu tolerieren. Von Suizidgedanken distanziere er sich derzeit jedoch (SEM-act. 14). 5.1.3. Mit Arztbericht vom 28. September 2021 erklärte (...), angesichts der Intensität der Symptome sei es wichtig, dass der Beschwerdeführer die wöchentliche integrierte Therapie fortsetze. In Italien sei nicht gewährleistet, dass er eine Therapie in seiner Muttersprache, beziehungsweise in einer Sprache machen könne, die er gut verstehe. Ein Wechsel des Therapeuten sei meistens nachteilig. Daher würde sich die Rückkehr nach Italien sehr schlecht auf seine psychische Gesundheit auswirken. Würde er auch nur einige Tage aus seinem derzeitigen Umfeld in (...) herausgerissen, führe dies zu einer Verschlechterung des Krankheitsbildes, bis hin zur Entwicklung einer ernsthaften Suizidalität. Aus psychiatrischer Sicht werde dringend von einer Ausweisungsmassnahme abgeraten (BVGer-act. 10). 5.1.4. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Weiterführung der ambulanten, wöchentlichen, integrierten Therapie sowie die Beibehaltung von Umfeld und Wohnsituation für den Beschwerdeführer medizinisch sinnvoll wären. Italien verfügt jedoch über eine ausreichende medizinische Infrastruktur (statt vieler: Urteile des BVGer E-4238/2021 vom 29. September 2021 E. 5.3.1; E-4232/2021 vom 29. September 2021 E. 6.3). Der Zugang zum italienischen Gesundheitssystem über die Notversorgung hinaus ist grundsätzlich gewährleistet (Urteil E-4232/2021 E. 6.3). Die psychiatrische Behandlung mit Abgabe von Medikamenten kann in Italien weitergeführt werden (vgl. Urteil des BVGer D-6450/2020 vom 12. Februar 2021 E. 6.5.3). Ein allfälliger Qualitätsverlust in der Therapie aufgrund der schlechten Italienischkenntnisse des Beschwerdeführers ist hinzunehmen. Die Dublin-III-VO oder andere völkerrechtliche Bestimmungen räumen kein Recht ein, den für eine medizinische Behandlung bestgeeignetsten Staat frei zu wählen oder eine dem Schweizer Standard äquivalente Therapie absolvieren zu können (vgl. BVGE 2017 VI/7 E. 6.2; Urteil des BVGer F-3604/2021 vom 1. September 2021 E. 4.1.2). 5.1.5. Vorliegend kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Veränderung der Wohnsituation zu einer Verschlechterung der psychischen Gesundheit des Beschwerdeführers führen kann. Die diagnostizierte mittelgradige depressive Episode und der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung sind jedoch nicht als derart gravierende Gesundheitsbeeinträchtigung einzustufen, dass von einer Überstellung nach Italien abgesehen werden muss (vgl. Urteile des BVGer F-3413/2021 vom 29. Juli 2021 E. 7.4; F-1619/2021 vom 10. Mai 2021; E-1739/2021 vom 21. April 2021; D-6450/2020 E. 6.5; Urteil des EGMR 39350/13 A.S. gegen Schweiz vom 30. September 2015 Rz. 35 ff.). 5.1.6. Die von ärztlicher Seite angesprochene Lebensgefahr aufgrund einer Suizidalität, sollte der Beschwerdeführers aus seinem aktuellen Umfeld gerissen werden, kann für sich alleine kein Vollzugshindernis bilden. Ihr ist im Rahmen des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen (Urteile des BGer 2C_221/2020 vom 19. Juni 2020 E. 2; 2C_98/2018 vom 7. November 2018 E. 5.5.2 f.; Urteile des BVGer F-4191/2021 vom 29. September 2021 E. 4.3; D-4051/2021 vom 16. September 2021 E. 6.3.4; Urteile des EGMR 39350/13 Rz. 34; 33743/03 vom 7. Oktober 2004 D. und andere gegen Deutschland). Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragt sind, werden die italienischen Behörden bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung über die medizinischen Umstände informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). Zur Sicherstellung einer lückenlosen Behandlung kann dem Beschwerdeführer eine Reservemedikation mitgegeben werden. Individueller Zusicherungen der italienischen Behörden betreffend Unterbringung und medizinischer Versorgung des Beschwerdeführers bedarf es nicht (vgl. Urteil E-962/2019 E. 7.4.3). 5.1.7. Art. 3 EMRK steht somit einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien aus gesundheitlichen Gründen nicht entgegen. 5.2 Was die vom Beschwerdeführer angeführte Bedrohung durch Angehörige einer verfeindeten Familie in Italien anbetrifft (vgl. oben Bst. B), so kann aufgrund eines Artikels im Internet mit namentlicher Erwähnung der Täter sowie der Kopie eines handschriftlichen Polizeiberichts nicht mit hinreichender Sicherheit auf die Involvierung des Bruders in ein Tötungsdelikt an einem Richter in Pakistan und dessen Familie im letzten April geschlossen werden. Detaillierte Hintergrundinformationen fehlen. Inwiefern die vom Beschwerdeführer nicht näher skizzierte Gefährdungslage durch Blutrache und Personen einer verfeindeten Familie in Italien (sowie Deutschland und Österreich) tatsächlich besteht, kann vorliegend jedoch offenbleiben. Der Beschwerdeführer machte zu keinem Zeitpunkt geltend, den Schutz der italienischen Behörden in Anspruch genommen zu haben. Ihm steht es frei, sich im Falle einer Bedrohung durch Privatpersonen an die schutzfähigen und schutzwilligen italienischen Polizei- und Justizbehörden zu wenden (vgl. Urteile des BVGer E-178/2021 vom 20. Januar 2021 E. 8.4.3; D-6303/2020 vom 7. Januar 2021; D-939/2020 vom 24. Februar 2020). 5.3 Schliesslich deutet nichts darauf hin, die italienischen Behörden könnten den Beschwerdeführer in Missachtung des Grundsatzes des Non-Refoulements zur Ausreise nach Pakistan zwingen. Italien kommt seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK, dem Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und dem Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie dem Zusatzprotokoll der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) nach. Es darf davon ausgegangen werden, Italien anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus der Verfahrensrichtlinie ergeben.
6. Der angefochtene Entscheid verletzt somit keine die Schweiz bindende völkerrechtliche Bestimmung. Eine gesetzeswidrige Ermessensausübung der Vorinstanz ist nicht ersichtlich. Demzufolge ist nicht zu beanstanden, dass sie von dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO und in Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 verankerten Selbsteintrittsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Zu Recht ist sie auf das Asylgesuch nicht eingetreten und hat die Überstellung des Beschwerdeführers nach Italien verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem aber mit Zwischenverfügung vom 10. August 2021 die unentgeltliche Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erheben. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde. Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Mathias Lanz Versand: